seine Aufträge die Bewegung der Kurse bestimmt, also gewissermaßen
„die Kurse macht“.
Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank oder
eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln“ entweder, d, h. sie
schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma Geschäfte
ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telephonverkehr, d. h. sie notieren.
 die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch einlaufenden
 Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den Büros (Direktion,
 Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige Kunden
ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw.
Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe
der Umsätze sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die
Chefs und vielleicht noch ein „junger Mann“ und ein Lehrling „mit zur
Börse geht“, senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren,
 30 und noch mehr ihrer Beamten zur Börse.
An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen werktäglich
von 12—144% Uhr statt. Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14.
In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die Vorbörse (%12—12),
in die Zeit nachher die Nachbörse (14—144%). Bei erregtem Geschäft
sind auch bereits vor Eröffnung der Börsensäle und noch nach deren
Schließung Geschäfte im Säulengang des Börsengebäudes oder auf der
Straße, vor der Börse, abgeschlossen worden.
Zulassungzum Börsenbesuch., Wer an der Börse selbständig
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsenkarte
 beantragen. Das Gesuch muß von 3 Gewährsmännern unterstützt
werden, die seit mindestens 3 Jahren zum Besuch der Berliner Börse
zugelassen. sind. Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der Gewährsmänner
 eine Woche durch Aushang an der Börse bekanntgemacht
ist, und nachdem die 8 „Paten“ zu Protokoll erklärt haben, „daß sie nach
sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten, der der
Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum Börsenbesuche
 mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig ist“,
erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme.
Der Börsenvorstand hat das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne
verpflichtet zu sein, Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig
 mit der Stellung des Antrags eine Sicherheit in Höhe von
5000 RM in barem Gelde oder in börsengängigen Wertpapieren leisten.
Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, über die Sicherheiten

LS