(3mal 5000 RM) zu verfügen (zugunsten geschädigter Gläubiger usw.),
wenn die Zulassung innerhalb von 5 Jahren wieder zurückgenommen
werden muß. Die Sicherheiten werden zurückgegeben, wenn die Zulaszung
 rechtskräftig abgelehnt wird, oder wenn sich innerhalb von 5 Jahren
aach der Zulassung kein Anlaß zur Inanspruchnahme ergeben hat.
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dienstherrn
am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalenderjahres zum Börsenbesuch
 zugelassen werden kaufmännische Angestellte eines zur Teilnahme
 am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers (einer Aktiengesellschaft usw.).
Der Börsenvorstand muß die Zulassung zurücknehmen, wenn der Angestellte
 Geschäfte auf eigene Rechnung macht.
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der
Berliner Industrie- und Handelskammer zu. Die Leitung der Börse erfolgt
durch einen Börsenvorstand.
Der Börsenvorstand, Abteilung Wertpapierbörse, besteht aus
29 Mitgliedern, die von den der Abteilung Wertpapierbörse,
ler Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, aus 16 Mitgliedern,
 die von den der Abteilung Produktenbörse,
der Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, aus 5 Mitgliedern, die
von den der Abteilung Metallbörse zugerechneten,
dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum Börsenbesuche
 zugelassenen Personen aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei
jedoch Mitglieder der Industrie- und Handelskammer nicht wählbar sind.
Von diesen Mitgliedern scheiden aus dem Börsenvorstand, Abteilung
Wertpapierbörse, alljährlich 10, jedoch in jedem 3. Jahre 9, aus dem
Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, alljährlich 5, jedoch in jedem
3. Jahre 6, und aus dem Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, alljährlich
 2 Mitglieder, jedoch in jedem 3, Jahre nur 1 Mitglied aus.
Außerdem wählt die Industrie- und Handelskammer in den Börsenvorstand,
 Abteilung Wertpapierbörse, 7, in den Börsenvorstand, Abteilung
Produktenbörse, 4, in den Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, 2 Mitglieder
 aus ihrer Mitte.
Für die Mitwirkung an der Handhabungder Ordnungin den
Börsenräumen, der äußeren Regelung des Geschäftsverkehrs (Festzetzung
 der Börsenzeit, Beschlußfassung über Ausfall von Börsenversammlungen
 usw.), der Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Angestellten
and an allen sonstigen, die Angestellten berührenden Angelegenheiten
werden zu dem Börsenvorstand als Mitglieder 2 Vertreter der

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