kaufmännischen Angestellten von den zum Börsenbesuch zugelassenen
 Angestellten aus ihrer Mitte hinzugewählt.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fondsbörse
 abgeschlossenen. Geschäfte, die die Lieferbarkeit der Werte
oder die Auslegung oder Anwendung der Bedingungen oder bestehender
Usancen betreffen, besteht eine im Börsengebäude tagende Kommission
von 3 Mitgliedern, die sog. Dreimänner-Kommission. Die Entscheidung
 dieser, von den Börsenbesuchern freiwillig an sie gebrachten
 Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit, in der Regel sofort
nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszuschiebung und Vereidigung
 von Zeugen nicht zulässig ist. Gegen die ergangene Entscheidung
ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht angängig. Nichterfüllung
 der gefällten Entscheidung oder eines von der Kommission geschlossenen
 Vergleiches begründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den
Antrag auf Ausschließung von den Börsenversammlungen. Für alle übrigen
 Streitigkeiten ist nach Wahl des Klägers die schiedsrichterliche
 Kommission des Börsenvorstandes von Berlin oder das
ordentliche Gericht zuständig.
Börsengebühren, Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen !), 2. für die Zulassung
 von Wertpapieren zum Börsenhandel, 3. für die Auslieferung von
Telegrammen, 4, für Benutzung der Fernsprecheinrichtungen, 5. bei Anrufung
 des Schiedsgerichts.

Für 1929/30 hat die Industrie- und Handelskammer zu Berlin folgende
Gebührenordnung erlassen:

J].Zulassungsgebühren.
Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum Besuche
der Börse zugelassenen Personen werden von dem „Ausschusse für die finanzielle Verwaltung
 des Börsenunternehmens‘ zu einem der folgenden 9 Normalsätze der
Börsengebühren veranlagt:

1) Seit Januar 1929 wird die Zulassung zur Berliner Wertpapierbörse, außer den
bisherigen Bestimmungen, abhängig gemacht von der Zahlung einer Summe von mindestens
 3000 RM zum „Hilfsfonds für invalide Mitglieder der Wertpapierbörse“, —
Weiter haben (seit Januar 1929) Banken, Bankfirmen und Makler zur Deckung von
Verlusten (bis zu 70°%0), die ihnen aus Geschäften mit anderen Börsenbesuchern
entstehen, Beiträge an einen Treuhänder zu leisten. Für die Mehrheit der Börsenfirmen
 (860) betragen diese Zahlungen 100—200 RM, für die 398 größeren Firmen
Jiegen die Beträge zwischen 350 und 14 000 RM.

BEN