1. Stufe 100 RM 4. Stufe 500 RM 7. Stufe 5000 RM
2. „ 200 „ 5. „ 1000 8. »„ 10000 »
3. „ 800 6. „ 2000 9. „ 20000
Von diesen Gebühren gelangen aber tatsächlich nur zur Einziehung:
in der 1. Stufe 50 RM in der 4. Stufe 350 RM in der 7. Stufe 3500 RM
„2% „ 100 „„5..„ 700 »„„n&amp; „ 7000 „
» „35. „ 200 „6. „ 100 » 49. » 14000 „.
Bei der Einschätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: der an der Börse ge-‚ätigte
 Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börseneinrichtungen erzielte
Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft tätigen Gehilfen, der Umfang der
Benutzung der mit der Börse vorbundenen Verkehrsanstalten.
Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen innerhalb zweier Wochen
aach Empfang der Mitteilung die Beschwerde an die Industrie- und Handelskammer,
gegen deren Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Mitteilung
lie Klage beim Bezirksausschusse zu.
Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs (Gesellschafter einer
offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesellschaft, persönlich
 haftende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft
 auf Aktien, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vorstandsmitglieder
 einer eingetragenen Genossenschaft, Repräsentanten oder Gruben-Vorstandsmitglieder
 von Gewerkschaften, gesetzliche oder satzungmäßige Vertreter
anderer als der vorgenannten juristischen Personen) die Börse besuchen, so ist für
den 2. und jeden weiteren Vertreter ein Zuschlag von je 25%, der genannten
Gebühren zu entrichten.
Für die Zulassung der am Börsenhandel Teilnehmenden wird eine einmalige
 Gebühr (Aufnahmegebühr) in Höhe der doppelten Jahresgebühr
der veranlagten Stufe erhoben.
Für die Zulassung weiterer Vertreter desselben Betriebes ist in den Stufen 1—5 ein
Zuschlag von 25 %9 der doppelten Jahresgebühr, in den Stufen 6—9 ein Zuschlag
von. 25 %9 der Jahresgebühr der veranlagten Stufe als einmalige Aufnahmegebühr
zu entrichten.
Personen, die oh ne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel die Börse besuchen,
aaben 200 RM zu entrichten (zur Einziehung gelangen aber nur 100 RM).
Für die Einführung von Gästen sind 5 RM für den Tag zu zahlen.
Für den Besuch der Börsenversammlungen durch kaufmännische Angestellte
 (Prokuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge) — sie erhalten
nicht eine Börsen -, sondern nur eine Eintrittskarte — sind zu entrichten:
für die 3 ersten zugelassenen kaufmännischen Angestellten je 80 RM.
für jeden folgenden eine um 40 RM steigende Gebühr.
Hiervon werden erhoben:
für den 1. bis 3. kaufmännischen Angestellten je 80 RM
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„11. „ 20. „386 2 x»
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