Aus den Bestimmungen, die im Börsengesetz (88 36—49) und im Verordnungswege
 (Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 5. November
 1924) hinsichtlich der Zulassungsstelle erfolgt sind, sei folgendes
hervorgehoben:
1l. Für jede Börse wird eine Zulassungsstelle geschaffen, von
deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, die
sich nicht berufsmäßig am Handel mit Wertpapieren beteiligen.
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Wertpapiers
 zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, die an
der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel ein Interesse haben.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe:
die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emittierenden Wertpapiere
 bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen; dafür zu sorgen, daß
das Publikum über alle zur Beurteilung der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen,
 tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert
wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Zulassung zu versagen;
Emissionen nicht zuzulassen, durch die erhebliche allgemeine Interessen
geschädigt werden, oder die offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums
’ühren.
Die Zulassungsstelle kann nach freiem Ermessen, ohne Angabe von
Gründen, entscheiden und auch bereits zum Börsenhandel zugelassene
Wertpapiere wieder vom Handel ausschließen. Berufungsinstanz ist in
der Regel die Handelskammer. Eo ipso sind an jeder Börse zum Börsenhandel
 deutsche Reichs- und Staatsanleihen zuzulassen,
ferner Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom
Reich oder einem Bundesstaat gewährleistet sind, sowie kommunale und
landschaftliche Schuldverschreibungen, sofern die Regierung die Befreiung
 vom Prospektzwang ausgesprochen hat. Durch die Prospektbefreiung
gilt die Zulassung „als erfolgt“.
Die Effekten (ausgenommen Aktien von Versicherungsgesellschaften) müssen voll
eingezahlt sein und auf deutsche Währung Jauten, die Auszahlung der
Zinsen, sowie der gelosten oder gekündigten Stücke und die Aushändigung neuer
Zinsscheinbogen an einem deutschen Börsenplatz kostenfrei erfolgen. Aktien
inländischer Kreditbanken werden nur zugelassen, wenn diese sich vernflichten,
regelmäßig Monatsbilanzen zu veröffentlichen.
Erschwert ist die Zulassung von Aktien eines zur Aktien-oder
Aktienkommanditgesellschaft umgewandelten Unternehmens,
 also im Falle einer sog. Umgründung. Dann dürfen
die Aktien nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Gesell-59286
