schaft in das Handelsregister und vor Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz
 zugelassen werden.
Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung einer günstigen Zeitströmung
 Aktien eingeführt werden, deren finanzielle Ergebnisse von der Öffentlichkeit
 sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von einem Jahr hierfür
 ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich erscheinen. Was hat man durch
Jiesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die Gründer von Aktiengesellschaften müssen
die Aktien des neuen Unternehmens 1!/4 Jahr liegen lassen, ehe eine Weitervegebung
 möglich ist. Da bei einer Emission von Aktien auch auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können
zus dem 11/, Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Da aber Banken und Bankiers
ihre Gelder nicht so lange Zeit festlegen wollen und können, so wurden als
Mittelglieder zwischen Bank und industriellem Unternehmen Trustgesellschaften
'„Bank für .......... Unternehmungen“) gegründet. Damit wurde, gewissermaßen
als Bewährungsfrist, das geforderte Sperrjahr, das übrigens von der Landesregieung
 in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen werden kann, umgangen.
Die Zulassung von Anteilsscheinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen
 ausländischer Erwerbsgesellschaften wird davon
 abhängig gemacht, daß die Emittenten (d. h. die Antragsteller) sich
für 5 Jahre zur Veröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
 in deutschen Zeitungen verpflichten.
Der Mindestbetrag der Wertpapiere, die in den Verkehr gebracht werden
 sollen, muß für die Börsen von Berlin, Frankfurt a, M. und Hamburg
% Million, für die übrigen Börsen % Million RM sein. Sollen Kuxe und
Genußscheine zum Handel zugelassen werden, so muß ihre Stückzahl
mindestens 1000 betragen.

2. Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen
Bank oder Bankfirma schriftlich unter Beifügung des von dem An-;ragsteller
 unterzeichneten Prospektes und verschiedener Nachweise
an die Zulassungsstelle gerichtet werden. Der Prospekt muß u. a. angeben:
 den Namen der Gesellschaft, des Gemeinwesens usw., für deren
Werte die Zulassung erfolgen soll; den Rechtstitel, auf dem die Berechtigung
 zur Ausgabe der Wertpapiere beruht; den Verwendungszweck; den
Nennbetrag der Emission; die Nummern der zu emittierenden Stücke;
die Bestimmungen über die Tilgung der Anleihe, die Art der Sicherstellung
 und die Vorzugsrechte, die den zu emittierenden Werten vor früher
ausgegebenen Werten, oder diesen vor jenen zustehen, kurz, der Prospekt
muß alle die Angaben enthalten, die für die Prüfung des Wertes des zu
emittierenden Papieres von Bedeutung sind. — Praktisch hat dies

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