alles aber keinen allzu hohen Wert, da das Publikum kaum je in eine
Prüfung der Verhältnisse eintritt, diese vielmehr seiner Bank überläßt.
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen
 vorgeschriebenen Mindestforderungen hinaus und legen
dem Emittenten oft noch mancherlei weitere Verpflichtungen auf,
Entspricht der Zulassungsantrag den Vorschriften, so verfügt die Zulassungsstelle
 die Veröffentlichung. Sie erfolgt auf Kosten des Antragstellers
 durch dreitägigen Aushang an der Börse, ferner im Reichsanzeiger
und in mindestens zwei inländischen Zeitungen. Die Zulassung darf erst
erfolgen, wenn seit dieser Veröffentlichung 3 Tage verstrichen sind.
Der genehmigte Prospekt wird dann mit folgendem Vermerk veröffentlicht:
Anf Grund vorstehenden Prospektes sind
RM eisen. (Name des Papiers)
zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden und gelangen
 daselbst aM armen. ZU Einführung.
Die Zulassung wird in folgender Weise bekanntgegeben:
Laut Beschluß der Zulassungsstelle sind auf Grund des ordnungsmäßig bekannt
zu machenden Prospektes zum Börsenhandel zugelassen:
3 450 000 RM Stammaktien der Boswau &amp; Knauer A.-G. in Berlin, Nr. 1—3200
zu je 1000 RM, Nr. 3201—5700 zu je 100 RM.
Maklergruppe Nr. 27: Cal&amp;—Pasch.
5000000 GM 8 proz. Goldhypothekenpfandbriefe (Reihe 6) der Deutschen
Genossenschafts-Hypothekenbank A.-G., Berlin. Kündigung frühestens zum
1. Oktober 1934 zulässig. Lit € Nr. 1—2000 zu je 100 GM, Lit. E Nr. 1—2200
zu je 500 GM, Lit. F Nr. 1—2200 zu je 1000 GM, Lit. H Nr. 1—500 zu
je 83000 GM (1 GM = !la7%9 kg Feingold).
Maklergruppe Nr. 7: Lehmberg-—$Sello.
Nicht zuständig ist die Zulassungsstelle für Zulassung von Effekten
zum Börsenterminhandel. Diese erfolgt durch den Börsenvorstand
 und setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraumes
ein regelmäßiger Handel in dem betr. Wertpapiere stattgefunden hat.

83, Haftung des Emissionshauses. Enthält der Prospekt, auf
Grund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige
 Angaben, so haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben,
sowie die, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht — d. h. die beim Erlaß
 des Prospektes nicht genannt sind —, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Ge-128

