samtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den Schaden,
der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwachsen
 ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlassung
wesentlicher Tatsachen unvollständig iet, und diese Unvollständigkeit
 auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassung einer
ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Prospekt erlassen
haben oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die Angaben
 als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf diejenigen
 Stücke, die auf Grund des Prospektes zugelassen und von dem Besitzer
auf Grund eines im Inlande abgeschlossenen Geschäftes erworben sind. Ihr kann
dadurch genügt werden, daß die Wertpapiere gegen Erstattung des von dem Besitzer
 nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswertes, den sie zur Zeit
der Einführung hatten, übernommen werden.
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht, wenn der Besitzer des Papieres die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes bei dem Erwerbe
 gekannt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren seit der Zulassung
der Wertpapiere. Eine Vereinbarung, die die Haftpflicht ausschließt oder verringert,
‘st unstatthaft.
Schon im Interesse ihres Emissionskredits, d. h. um auch bei
ihren künftigen Emissionen Vertrauen zu genießen, wird das Emissionsinstitut.
 bestrebt sein, bei der Gründung und Emission vorsichtig vorzugehen
 und Schädigung der Zeichner nach Möglichkeit zu vermeiden. Allgemeine
 wirtschaftliche und politische Verhältnisse werden freilich oft
alle Kalkulationen über den Haufen werfen.

4. Für die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Wertpapiere darf bis zu
beendigter Zuteilung an die Zeichner eine amtliche
Feststellung des Preises nicht erfolgen. Hierdurch sollte verhütet
werden, daß Emissionshäuser die Effekten, die bei ihnen zur öffentlichen
Zeichnung aufgelegt sind, an der Börse „per Erscheinen“ höher als zum
Emissionskurse verkaufen und den Zeichnern nichts oder nur wenig zuteilen.

c) Die Marktbildung an der Börse Feste Kurse
und errechnete Kurse.

Aufgabe der Fondsbörse ist es, alle für den betr. Börsenplatz eingehenden
 Aufträge in Wertpapieren, Wechseln usw. zum Ausgleich zu bringen,
d. h. Käufer und Verkäufer zusammenzuführen. In der örtlichen und
zeitlichen Vereinigung aller Aufträge für eine Wertpapierart liegt die

34 Obet,BGI. 9.A.

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