Bank den Auftrag erteilt, die 8proz. Anleihe der Stadt Z. zu 94,50%
zu verkaufen. Ein Käufer zu diesem Kurse ist nicht vorhanden. Die B-Bank,
 die für die Anleihe der Stadt Z. ein gewisses Interesse hat, weil sie
diese seinerzeit herausgebracht hat, bietet 94,20%. Würde jemand im
Markte zu diesem Kurse verkaufen wollen, so müßte die B-Bank zu
94,20 % etwas aufnehmen. Ein Umsatz erfolgt jedoch nicht, und der
Makler hat die Wahl zwischen 94,50% B. und 94,20% G. Da mit
einem Briefkurse niemandem gedient ist, macht der Makler den Kurs
94,20 % G. A ermäßigt sein Limit jetzt auf 94,20 %. Die B-Bank bietet
heute aber nur 94%. So kommt wieder ein Geschäft nicht zustande.
Auf Grund des Kurses 94% G. geht A mit seinem Limit auf 94 % heranter.
 Die B-Bank erklärt sich jetzt vielleicht bereit, den Betrag aufzunehmen,
 oder sie setzt ihr Gebot noch um 10 oder 20 Cents herab. Der
Verkäufer wird mit Recht unwillig sein. Den Kursmakler kann man hierfür
 nicht verantwortlich machen, denn er mußte annehmen, daß das Gebot
 der B-Bank ernsthaft gemeint sei, Dieser aber wird man einen Vorwurf
 nicht ersparen können.
Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eines
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger!) als am vorangegangenen
 Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Dieses soll
hierdurch zur Erteilung bzw. Rückziehung von Orders veranlaßt werden.
Eine voraussichtlich große Kurssteigerung wird angekündigt durch die zu
dem Namen des Papiers hinzugefügten Zeichen + -+-+ (lies: plus, plus),
ein voraussichtlich großer Kursrückgang durch die Zeichen ———— (minus,
minus). Bei der Kursermittelung, die oft etwas hinausgeschoben wird, ist
lann der Börsen- und oft auch der Staatskommissar zugegen.
Bei der Kursermittelung (provisorischen Kursfeststellung), die
öffentlich vor sich geht, stehen eine Anzahl Börsenbesucher, die, sei es als
Emittent oder aus einem anderen Grunde, ein Interesse an dem betreffenlen
 Papiere haben, vor den Schranken und erteilen, um überhaupt eine
Notierung herbeizuführen oder um größere Kursschwankungen zu ver-1)

 „Erheblich“ nennt man die Differenz, wenn sie gegen den letzten Kurs bei
inländischen festverzinslichen Papieren nach oben oder unten: 1%, oder bei Aktien,
die bis 100%, stehen: 3%, bei Aktien bis 200%: 50/g, bei Aktien über 200 0/o:
8 0/o oder mehr beträgt. Bei den großen Kursschwankungen in neuester Zeit erfolgt
nur noch bei größeren Abweichungen ein Anschreiben an die Tafel in der
Maklerschranke.
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