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Roter Effektenscheck
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Die Bank des Berliner Kassen- Vereins, Effekten-Giro-Depot,
wird hierdurch beauftragt,

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Konto won... Delbrück Schickler d Co., hier
a enot- ..... Deutsche Bank, Berlin

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Betrag in Worten
nach Maßgabe der Geschäfts-Ordnung gutzuschreiben,

Berlin, den ........ 1? August 1929
‚Deutsche Bank
(Unterschriften)

nicht bis zu dieser Zeit, so darf der Lieferer Verzugszinsen rechnen.
Im übrigen kann der Börsenvorstand (Dreimännerkommission) ein vom
säumigen Teilzu zahlendes Strafgeld festsetzen.
Lieferte der Verkäufer die Effekten nicht, so muß ihn der Käufer zur
Erfüllung auffordern. Die Aufforderung kann mündlich oder schriftlich,
muß aber spätestens bis zum 8. Börsentage nach dem Abschlußtage erfolgen.
 Ist innerhalb dieser Frist die Lieferung weder vom Käufer gefordert
noch vom Verkäufer angeboten oder zum Ausdruck gebracht worden, daß
das Geschäft festgehalten wird, so gilt das Geschäft als aufgehoben.

Soll die Aufforderung das Recht zur Zwangsregulierung (Exekution),
 d. h. zum Ankauf der betreffenden Effekten bei einem Dritten,
bzw. Verkauf an einen Dritten für Rechnung des säumigen Kontrahenten
begründen, so muß eine Frist zur Nachholung der Erfüllung gesetzt und
gleichzeitig eine Erklärung abgegeben werden, welches von diesen beiden
Rechten der nichtsäumige Teil für den Fall der Fruchtlosigkeit seiner
Aufforderung wählt. Die Frist zur Nachholung der Erfüllung muß, falls
die Aufforderung bis 12 Uhr mittags im Geschäftslokal des säumigen
Teils oder bis 13 Uhr an der Börse geschehen ist, bis zum nächsten Börsentage
 11 Uhr, andernfalls bis zum zweitfolgenden Börsentage um
11 Uhr. erstreckt werden.

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