noten über den mündlich vollzogenen Geschäftsabschluß ausgetauscht und
von beiden Parteien unterzeichnet. Ohne Vertrag, ohne Handschlag, allein
Jurch ein zustimmendes Wort und ein Kopfnicken werden auf. diese Weise
Geschäfte in allergrößten Beträgen abgeschlossen.
Die potenten Makler und die großen Maklerfirmen „machen ihre eigene
Aufgabe“, d. h. sie treten dem Auftraggeber als Gegenkontrahent gegenüber,
 wie jede andere Bank oder Bankfirma, nur‘ mit dem Unterschiede,
daß sie Courtage beanspruchen. Die anderen Makler, mit denen Ultimogeschäfte
 gemacht werden, müssen als Gegenkontrahenten eine Firma
‘„Aufgabe“) benennen, die kreditwürdig erscheint!).
Rechtliche Grundlagen des Terminhandels. Das Börsengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Mai 1908
zieht, im Gegensatz zum Börsengesetz vom 22. Juni 1896, von einer Begrifsbestimmung
 der Börsentermingeschäfte (BTG.) ab, mit der Bezründung,
 „es. würde die Durchführung des Gesetzes gefährden, wenn der
Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob ein BTG. vorliegt,
nicht freie Hand gelassen würde“, Insoweit ein Geschäft nach den offiziellen
 Bedingungen abgeschlossen ist ($ 50, 2 des B.-G.), wird es sich
aber ohne weiteres als BTG. darstellen. Diese offiziellen BTG, geajeßen
 einen Vorzug insofern, als bei ihnen, wenn sie entweder zwischen

1) Hinsichtlich der Benennung eines Dritten als „Aufgabe“ heißt es in den
Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse ($ 10): „Als Aufgabe
bei Zeitgeschäften kann nur eine an der Börse vertretene Firma, die Mitglied des
Liquidationsvereins für Zeitgeschäfte an der Berliner Wertpapierbörse ist, benannt
werden.
Hat bei Abschluß eines Geschäfts die eine Vertragspartei oder der als Vertragspartei
 auftretende Vermittler, ausdrücklich oder stillschweigend, die Verpflichtung
ibernommen, einen Drittenals Aufgabe zu benennen, so muß die Aufgabe
am nächsten Börsentage bis 11 Uhr vormittags schriftlich in das Geschäftslokal der
anderen Vertragspartei gemeldet werden, Wird die Aufgabe zu einem anderen als
dem ursprünglich verabredeten Kurse gemacht, so hat der Aufgabepflichtige eine zu
seinen Ungunsten entstehende Differenz sofort zu zahlen. Ist keine Aufgabe
 gemacht worden oder eine solche, die der ausdrücklichen Verabredung
der stillschweigenden Voraussetzung nicht entspricht, worüber in streitizen
 Fällen die Dreimänner-Kommission endgültig entscheidet,
 so ist der nichtsäumige Teil berechtigt, unverzüglich zur Zwangsregulierung
 zu schreiten.
Will der nichtsäumige Teil eine andere Frist zur Benennung der Aufgabe gewähren,
 so hat er dem säumigen Teil an dem Tage, an dem die Aufgabe zu benennen
war, mündlich oder schriftlich davon Mitteilung zu machen und gleichzeitig einen
oestimmten Endtermin für die Frist festzulegen.“

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