börsenterminsfähigen Personen oder unter Leistung einer Sicherheit geschlossen
 sind, der Differenz- und Spieleinwand ausgeschlossen ist,
Ein BTH.?) ist nur für diejenigen Werte gestattet, die ausdrücklich
hierzu vom Börsenvorstande zugelassen sind — an der Berliner Börse
zurzeit 80 Wertpapiere —, und diese Zulassung darf nur erfolgen, wenn
die Gesamtsumme der Stücke, in denen der BTH. stattfinden soll, ihrem
Nennwerte nach mindestens 10 Millionen RM beträgt. Aber auch dann
dürfen Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft nur mit deren Zustimmung
 zum BTH. zugelassen werden. Der BTH. in Anteilen. von
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen ist nur mit Genehmigung
 des Reichsrates zulässig,

Verboten ist also der BTH. in Aktien von solchen Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen, für die keine Genehmigung des Reichsrates
 zum BTH. vorliegt, oder in anderen von der Reichsregierung aus -
drücklich verbotenen Wertpapieren, z. B.in Kuzen.
Durcheinverbotenes Termingeschäftwirdeine Verbindlichkeit
 nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt
sich auch auf die Bestellung der Sicherheit; jedoch kann das zur Erfüllung
 von Termingeschäften Geleistete nicht zurückgefordert werden.
Das Verbot gewisser Börsentermingeschäfte bezieht sich nur auf inländische
 Börsen; Geschäfte eines Deutschen in afrikanischen Minenwerten
 an der Londoner Börse gehören also z. B. nicht zu den „verbotenen“
Geschäften im Sinne des Gesetzes.
Geschäfte in Wertpapieren, die zum Handel auf Zeit nicht zugelassen
sind, sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung
 durch die Kursmakler ausgeschlossen. Kurszettel hierüber dürfen
nicht veröffentlicht werden,
Das alte Börsengesetz ließ einen vollwirksamen BTH. nur unter Personen
 zu, die ins Börsenregister eingetragen waren. Das Börsengesetz von
1908 geht davon aus, daß der BTH. als die technisch vollkommenste
Form des Handels nicht zu entbehren ist, und daß diejenigen Geschäftsleute,
 bei denen eine Kenntnis der mit dem Terminhandel verknüpften
Gefahren vorausgesetzt werden kann, eines gesetzlichen Schutzes nicht
bedürfen, desgleichen andere Personen dann nicht, wenn ihnen vor Geschäftsschluß
 die Tragweite ihrer Handlungen vor Augen geführt wird.
Demgemäß unterscheidet das Börsengesetz:

!) Abkürzung für Börsenterminhandelsgeschäft,

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