a) Voll wirksame Börsentermingeschäfte,
Wirksame Termingeschäfte können abgeschlossen werden,
wenn die Kontrahenten sind:
‘, Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme:
Nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die
Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes
 nicht hinausgeht, auch wenn sie ins Handelsregister eingetragen
sind,
Unternehmungen des Reiches, eines Landes oder eines inländischen
Kommunalverbandes,
3. eingetragene Genossenschaften, die ja als Kaufleute im Sinne des
HGB. gelten, auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen
sind,
Personen die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig
 Börsentermin- oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder
zum Besuch einer Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandelteilzunehmen
 — unzulässig ist also der Terminhandel mit
Journalisten, Börsenbeamten, Boten usw. —, dauernd zugelassen
waren,
Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses
m Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder-.assung
 haben und die besonders zu schützen für den Staat keine
Veranlassung besteht.
Diese Geschäfte sind wirksam. Ein Differenz- und Spiel-»inwand
 ist, wenn die Effekten zugelassen sind, und wenn das Geschäft
nach den vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossen
 ist, nicht statthaft.

b) Nicht voll wirksame Börsentermingeschäfte.
a) Schließt ein nicht Börsenterminsfähiger, ein outsider (Privatkunde
siner Bank), mit einem Bankier oder einem anderen registrierten Vollkaufmann
 oder einer Genossenschaft ein BTG. ab, so besteht zunächst
zeine Verbindlichkeit. Ein BTG. in Wertpapieren — nicht auch in
Waren — kann aber Wirksamkeit erlangen, wenn die Bank oder der Banzjer
 sich in gesetzlich genau vorgeschriebener Weise
vom Kunden Sicherheit stellen läßt,
Diese Sicherheit darf nur aus Geld oder kurshabenden Wertpapieren
— nicht also auch aus Wertpapieren, die keinen Kurswert haben (nicht

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