erforderlich ist, daß der Kurs für die als Sicherheit dienenden Effekten
amtlich festgestellt wird) —, aus Sparkassenbüchern oder Hypotheken
bestehen, und der Besteller muß in einem, keinerlei andere Erklärungen
 oder Zusätze enthaltenden Schriftstück
ausdrücklich vermerken, daß die Sicherheit zur Deckung von Verlusten
aus BTG. dienen soll. Z. B.:
Berlin, den 23. Dezember 1929,
An die Commerz- und Privatbank A.-G.
Berlin.

Hierdurch bestelle ich Ihnen Sicherheit mit nachstehend bezeichneten WertdJapieren,

Die Sicherheit soll zur Deckung von Verlusten aus sämtlichen Börsentermingeschäften
 in Wertpapieren (Aktien, Interimsscheinen sowie für den Handelsverkehr
bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen) dienen, die ich mit Ihnen abgeschlossen
 habe und abschließen werde.

Nennwert
oder Stückzahl

RM 10 000.---»
 . 3000,—
2000. —

Gattung

50% Preußische Staatsanleihe .
Dresdner Bank-Aktien . .
Rheinische Elektrizztäts-Aktien .

Kurswert
in RM

9 200.—
4 890.—
2 3 800.—
RM | 17890.—
Carl Erich Müller.

Ändert sich die Sicherheit, so muß eine neue Erklärung abgegeben
werden.
Ist Sicherheitsstellung formgerecht erfolgt — dadurch, daß das Schriftstück
 Orders oder andere Erklärungen nicht enthalten darf, soll der Besteller
 sich über die Tragweite seiner Unterschrift klar werden —, dann
ist das BTG., für die Bank (Kaufmann) voll verbindlich; der Privatmann
[Kunde] ?!) hingegen haftet nur bis zu dem Betrage der geleisteten Sicherbeit,
 darüber hinaus geht seine Verbindlichkeit nicht.

Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börsentermingeschäft kann grundsätzlich
 zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme enthält $ 56
des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf
Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach
den 88 52-54 für den Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen.

1) Da die Eintragung ins Handelsregister eine unbedingte Gewähr für die
Börsentermingeschäftsfähigkeit des Eingetragenen nicht gibt, lassen sich die Banken
in der Regel auch von eingetragenen Kanfleuten ein Sicherheitsformular unterzeichnen,

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