Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäftsfähigen
Kunden Y Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG, stellen lassen. Hierdurch
werden die zwischen X und Y abgeschlossenen BTG, für X in vollem Umfange
verbindlich. Y haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit, Erlangt nun Y gegen
X einen Anspruch aus einem derartigen BTG., so ist es X gestattet, gegen einen
solchen Anspruch mit Forderungen aufzurechnen, die ihm aus anderen mit Y abgeschlossenen
 und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind.
8) Für BTG. in Wertpapieren zwischen einem ehemaligen Bankier
&gt;der Börsenbesucher oder einem Ausländer und einem outsider, sowie
zwischen outsiders untereinander haftet eine bestellte Sicherheit nicht.
Ein Spiel- und Differenzeinwand ist zulässig, außer bei offiziellen BTQG.
hinsichtlich einer zulässigen Aufrechnung (8 58, 2 BG.).
Geschäfte zwischen den unter ß) angegebenen Personen, sowie weiter Geschäfte
 zwischen einem eingetragenen Vollkaufmann oder einer eingetragenen
 Genossenschaft und einem outsider, die gegenüber dem outsider nur
betreffs der bestellten Sicherheit klagbar sind, können durch Erf üllung
vollwirksam werden, d. h. eine nachträgliche Heilung tritt ein, wenn
las Geschäft durch Lieferung und Abnahme zur Abwickelung gekommen ist.
$ 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anang
 an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit
 sich dem anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung
»inverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat.“
Die Gültigkeit eines Geschäftes kann z. B. durch einen vom Kunden bestätigten
Brief folgenden Inhalts zwischen Bank und Kunden herbeigeführt werden:
Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir die per Ultimo November 1929 für Sie
gekauften RM 12 000 Dresdner Bank-Aktien, und zwar Nr........ für Sie ins Depot
zenommen haben. Für den Kaufpreis haben wir Sie laut Nota mit RM 19 455.— val.
30. November belastet. Sie wollen uns den Empfang des Briefes gefl. bestätigen und
uns auf beifolgendem Formular mitteilen, daß Sie von der Aufgabe gleichlautend
Notiz genommen haben.

Zeitgeschäfte mit beschränktem Risiko [Prämiengeschäite] !). Zum
weitaus größten Teil sind die Zeitgeschäfte Fixgeschäfte, d. h. der Verkäufer
 hat an dem beim Geschäftsabschluß festgesetzten Termin zu einem
vereinbarten Kurs zu liefern, der Käufer abzunehmen. Gewinn und Verlust
 sind unbegrenzt. Im Gegensatz hierzu kann bei den. Prämien-')

 Literatur: Vinzenz Bronzin, Theorie der Prämiengeschäfte. Wien
1908. Max Fürst, Prämien-, Stellage- und Nochgeschäfte. 2. Aufl. Berlin 1925.
Fritz Schmidt, Die Effektenbörse und ihre Geschäfte, Leipzig 1921. Plutusbriefe
 Nr. 7. Berlin 1928, Adolf Wachtel, Prämien-, Stellage- und Nochzeschäfte,
 Wien 1897. Hans Harcke, Effektentermin-, Report-, Prämien- und
Arbitragegeschäft. Berlin 1928.
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