geschäften der eine Kontrahent die Verlustgefahr begrenzen, indem er
gegen Zahlung eines beim Geschäftsabschluß festgesetzten Betrages
(Prämie, Reugeld) vom Geschäft zurücktritt. Ob er dies tut, oder ob er
das Geschäft erfüllt, darüber hat er sich spätestens an dem für jeden
Monat festgesetzten „Prämienerklärungstage“ zu entscheiden. Für den
anderen Kontrahenten bleibt theoretisch, wie bei festen Zeitgeschäften,
ein unbegrenztes Risiko bestehen, während die Gewinnmöglichkeit beschränkt
 ist. Tatsächlich aber hat jede der beiden Parteien die Möglichkeit,
 jederzeit (also nicht erst am Erfüllungstage) durch ein entsprechendes
 Gegengeschäft, unter Ausnutzung der jeweiligen Kurse, das Geschäft
 zu realisieren oder den Gewinn in einer anderen Richtung zu suchen;
man. nennt dies: das Engagement „drehen“,
Wenn eine Bank oder ein Makler auf Grund eines Prämiengeschäftes
jemandem ein Rechteinräumt und die Bank oder der Makler sich
dieses Recht nicht durch ein anderes Geschäft eindecken, dann bleiben sie
dieses Recht schuldig. Die Bank wird sich dieses „Recht“ oft nicht
eindecken, wenn sie einen großen Bestand in dem betreffenden Wertpapiere
 besitzt; sie wird es dann vielmehr darauf ankommen lassen, ob
der Käufer der Vorprämie die Stücke abfordert. Hat die Bank eine
Rückprämie verkauft, und ist sie für das betreffende Papier „fest“
gestimmt, so erblickt sie vielleicht kein großes Risiko darin, wenn sie abnehmen
 muß, weil der Verkäufer der Rückprämie von seinem Lieferungsrecht
 Gebrauch macht.
Will sich der Verkäufer eines Rechts eindecken, so muß er entweder
 das Recht, das er verkauft hat, in genau der gleichen Form wieder
arwerben oder das Prämiengeschäft in eine andere Form umwandeln.
Solche Prämiengeschäfte vermitteln alle Banken und Bankiers und,
zum Schaden des Publikums, auch Pseudobankieres, die durch Zeitungsinserate
 und Broschüren oder durch Reisende Leute, die völlig geschäftsunkundig
 sind, zu solchen Geschäften animieren. Der Kunde leidet
bei solchen Winkelbankgeschäften (bucket-shops), deren Inhaber zur Börse
nicht zugelassen sind und daher die Geschäfte „in sich“, also ohne Gegentransaktion,
 erledigen, stets Schaden. Nur der Leichtgläubigkeit eines in
Bank- und Börsengeschäften völlig unerfahrenen Publikums verdanken
diese Animierbankiers ihre Existenz.
Die Prämiengeschäfte kommen an den Börsen von Berlin, Frankfurt
 a. M. und Hamburg in verschiedenen Grundformen und Kombinationen
 vor.

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