Geht der Kurs über 151, dann fordert A infolge. des Stellagekaufs 24 000 RM
zu 157; 24 000 RM feste Ware hat er zu 151; folglich kosten ihn die 48 000 RM
durchschnittlich 154. Zu diesem Kurse muß er dem Vorprämienkäufer auf Wunsch
48 000 RM liefern.
Geht der Kurs über 151, dann fordert A infolge des Stellagekaufs 24 000 RM
die er fest zu 151 gekauft hat, zu 145 9/0. Er verliert also 6%, auf 24 000 RM oder,
was dasselbe ist, 3% auf 48 000 RM. 8%0 auf 48 000 RM hat ihm aber auch der
Vorprämienkäufer Reugeld zu zahlen. Gewinn und Verlust kompensieren sich also
in beiden Fällen.
Eine Rückprämie läßt sich in analoger Weise dadurch bilden, daß man für
die eine Hälfte des Betrages eine Stellage kauft, für die andere Hälfte feste Stücke
verkauft.
A kauft 24 000 RM Stellage Dresdner zu 157/145 und verkauft 24 000 RM feste
Stücke zu 151. Auf Grund dieser Transaktionen kauft er eine Rückprämie auf
48 000 Dresdner zu 148/38. .
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage über 151, dann zahlt der Verkäufer der
Rückprämie auf 48000 RM 3% Reugeld. A fordert infolge des Stellagekaufs
24000 RM zu 157, die er bereits vorher zu 151 verkauft und zu liefern hat. Er
erhält 3% auf 48000 RM = 1440 RM und hat einen Verlust von 6%9 auf
24 000 RM = 1440 RM.
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage unter 151, dann liefert der Verkäufer
der Rückprämie 48 000 RM zu 148, 24 000 RM hiervon hat A fest verkauft zu 151,
24 000 liefert A dem Verkäufer der Stellage zu 145, A verdient also 3%o auf
24000 RM und verliert 83% auf 24000 RM; Gewinn und Verlust. kompen-3jeren
 sich.

83. Nochgeschäfte. Nochgeschäfte — im Warenhandel Optionsygeschäfte
 genannt — sind die Verbindung eines festen Kaufs mit
einem Nachforderungsrecht oder eines festen Verkaufs mit einem Nachlieferungsrecht.
 Der Käufer der Ware hat das Recht, am Prämienerklärungstage
 die festgehandelte Summe noch einmal, zweimal oder eine bestimmte
 Anzahl von Malen — je nachdem der Abschluß mit „einmal Noch“,
„zweimal Noch“, „dreimal Noch“ getätigt ist — nachzufordern. Beim
Nochyerkauf übernimmt der Verkäufer die Verpflichtung,
einen bestimmten Schluß von Wertpapieren fest abzunehmen und hat das
Recht, je nach der Anzahl der Nochs, ein Mehrfaches davon nachzuliefern.

Eine Vergütung (Prämie) für das Recht, „Nochs“ zu fordern, wird
nicht besonders festgesetzt. Sie liegt im Kurse, der beim „Kauf mit Noch“
entsprechend höher und beim „Verkauf mit Noch“ entsprechend niedriger
als der jeweilige Marktpreis für feste Ware ist.
Der Kurs für Disconto-Kommandit sei 160%. X kauft 24 000 Kommandit „mit
einmal Noch“ und muß für das Recht der Option 3%0 über Kurs zahlen. 24 000

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