summe 10%) des ausmachenden Betrages und auch die Sicherstellung
der erst schwebenden Verbindlichkeiten bis zu der freigelassenen Höhe
von 100000 RM (bei Vereinsmitgliedern der 5. Klasse mit 20 000 RM
Garantiesumme 50000 RM) verlangen. Im Frühjahr 1927 ist bei allen
Teilnehmern die Minimaldeckung auf 15 % erhöht worden.
Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich
nachgekommen, so ist der Vorstand der LK. berechtigt, die Exekution der
schwebenden Termingeschäfte des betreffenden Vereinsmitgliedes vorzunehmen,
 auch seine Ausschließung beim Verwaltungsrat zu beantragen.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Überwachungs-Ausschusses
 bei der Prüfung der Sicherheitsleistung zu unterstützen,
indem sie gegebenenfalls den Vorstand der LK. auf die Notwendigkeit,
eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeichneten Gegenkontrahenten
 zu fordern, besonders hinweisen.
Der Vorstand der LK. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf dessen
 Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden Verhältnisse,
 die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu er-Jassen,
 sofern daraus keine Schädigung der LK. zu erwarten steht.
Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäften
sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberechtigte keine
höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie oder als ein Viertel
des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschriebene Sicherheit zu stellen,
und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis zum zweitfolgenden Monatsschluß
 eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für jeden angefangenen Monat, für
den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu stellen ist. Bei Arbitragegeschäften
 beträgt der für jedes Termingeschäft in Wertpapieren zu Jeistende
Deckungsbetrag statt 5 nur 2 %o0.
Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen
aus Zeitgeschäften der LK. mit seinem gesamten Vermögen.

Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Erklärung
 dem Vorstande der LK. ab, daß es außerstande sei, den aus
seinen Skontri sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen
bzw. zu liefern, so ist der Vorstand der LK. zur sofortigen Exekution
berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die
Lieferung des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der LK. zu ver-559

