Der Auftrag kann erteilt werden:
a) für einen Tag;
b) bias Widerruf (Wdf.), d. h. bis der Kommittent die Order widerruft;
c) bis zu einem bestimmten Tage, meist bis zum letzten Tage (ultimo) des
Jaufenden Monats („gültig bis ult. er.‘“), oder bis ultimo eines späteren
Monats. Trotzdem hat der Auftraggeber das Recht, jederzeit den Auftrag
zu widerrufen,
6, Falls die zu kaufenden. Stücke nicht dem Sammeldepot (s. S. 592 ff.)
beigefügt werden sollen, ist das Formular entsprechend zu ändern.
Bei Verkaufsaufträgen wird bei Kunden, gemäß den Geschäftsbedingungen
 der Banken, davon ausgegangen, daß die Stücke im Depot
ruhen.
7. Soll die Verbuchung nicht über Konto erfolgen, sondern der Gegenwert
 bar bezahlt werden, so wird der Auftragszettel mit dem Vermerk
 „Schaltergeschäft“ versehen.
Der Privatmann läßt sich oft, bevor er Aufträge erteilt, von seinem
Bankier beraten. Steigen die Papiere nicht, wie erwartet, so ist der Kunde
nicht selten geneigt. den Bankier dafür verantwortlich zu machen.

8 347 des HGB. sagt: „Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein
Handelsgeschäft ist, einem anderen zu Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt
 eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen“, und nach 8 8384 des HGB, hat
der Bankier als Kommissionär die Pflicht, das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen,
 Im $ 826 des BGB. heißt es: Zum Schadenersatz ist verpflichtet, wer
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt. — Dies kann durch wissentlich falsche und arglistige Raterteilung
erfolgen.

Die Entwickelung der Kurse kann auch der klügste Bankdirektor und
Bankier nicht vorausahnen. Er kann nur die Tatsachen, die für oder
gegen einen Ankauf bzw. Verkauf dieses oder jenes Wertpapieres sprechen,
anführen und begründen, die Börsenlage im allgemeinen und die Verhältnisse
 einer Gesellschaft, eines Staates usw. im besonderen charakterisieren,
 seine Ansichten über die Gestaltung des Geld- und Effektenmarktes
äußern usw. Auf Grund dieser Mitteilungen muß dann der Kunde selbst
seine Entscheidungen treffen. Einen Bankier, der im guten Glauben,
unter sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse Ratschläge erteilt
 hat, für einen erlittenen Verlust oder einen entgangenen Gewinn
verantwortlich zu machen, gilt mit Recht als unfair. Banken und Bankfirmen
 lehnen in ihren Bedingungen jede Haftung für Rat und Empfehlung
 ab.
37 Obst.BGIL. 9.A.

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