Anders liegt die Sache, wenn der Bankier einem Kunden Effekten, die er selbst
besitzt, oder Aktien von Unternehmungen, mit denen er eng liiert und von deren
zeringer Bonität er überzeugt ist, als gute Anlage empfiehlt, vielleicht sogar vom
Kauf anderer guter Werte abredet, um diese seine Effekten los zu werden. In solchen
Fällen wird eine Regreßklage Aussicht auf Erfolg haben. ;
Bonifikationen, die der Emittent für Unterbringung der Effekten
 zahlt — bei festverzinslichen Wertpapieren 1—2%, bei Aktien in
der Regel mehr —, braucht die Bank an ihre Auftraggeber nicht weiterzugeben;
 sie sollen eine Entschädigung der Bank für ihre Bemühungen
sein. Aber wer „bonifizierte“ Effekten empfiehlt, muß besonders vorsichtig
sein, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, daß er nur der Bonifikation
wegen das Papier zum Ankauf empfohlen hat.
Die rechtliche Form, unter der der Bankier mit seinen Kunden Effek-‚engeschäfte
 abschließt, kann eine zweifache sein:
1. Er tritt dem Kunden gegenüber als Eigenhändler auf (Propergeschäfte),
 d. h. zum festen Preise kauft der Kunde von ihm die
Effekten, die er zu haben wünscht, und verkauft der Kunde ihm die Eflekzen,
 die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden nur selten statt
Tafelgeschäft), und meist nur bei Effekten, deren Kursschwankungen
 gering sind (Staats- und Stadtanleihen, Pfandbriefen), oder die
an. der Börse nicht, oder, wie z. B. Kolonialanteile, nicht offiziell notiert
werden (unnotierte Werte). Das Auftragsformular lautet: „Ich
biete Ihnen auf ....“ bzw. „Ich offeriere Ihnen ....“ Kriterium des
Propergeschäftes ist die Vereinbarung eines objektiv
 festgelegten Kaufpreises. Da die Bankprovision bereits
in dem Kauf- bzw. Verkaufspreise liegt, darf sie nicht nochmals besonders
berechnet werden.
Neuerdings haben einige Banken und Bankiers „Abteilungen für unaotierte
 Werte“ eingerichtet. Die Differenz zwischen Angebot und Nachfrage
beträgt mehrere Prozent, z. B.: Aafa-Film: Die Bank kauft mit 104 9% und verkauft
mit 108 %0, Mainzer Verlagsanstalt: Nachfrage 350 9/0, Angebot 370 9/0.
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf (Eifektenkommissionsgeschäft)
 und muß als solcher ‚bestrebt
sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen. Der
Kunde sieht in dem Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Interessen
wahrnehmen soll. Das Auftragsformular lautet: „Ich beauftrage Sie hiermit
 zum Kauf“ (bzw. Verkauf).
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung be -
sonderer Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel-57Q
