fall nicht vorliegt, daß der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als Eigenhändler gegenübergetreten
 sei“. Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch
eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Geschäften
 mit uns ein für allemal Properhändler“, einen als Effektenkommission
 gegebenen Auftrag als Propergeschäft ausführen. ;
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Im Gegenteil, er will mit dem Drittkontrahenten,
 dessen Verhältnisse ihm unbekannt sind, gar nichts zu tun haben,
Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier beauftragt, ist nicht
Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine möglichst vorteilhafte
 Anschaffung bzw. möglichst günstige Verwertung der Effekten zu
gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wertpapiere im
Interesse des Kunden, wie des Bankiers, der ja den Namen des Auftraggebers
 unter allen Umständen geheimhalten muß, die Gepflogenheit herausgebildet,
 alle Geschäfte im Wege des Selbsteintritts
auszuführen, d. h. die gekauften Papiere für eigene Rechnung zu übernehmen,
 die verkauften aus ihren eigenen Beständen zu liefern, bzw.
Kauf- und Verkaufsaufträge zu kompensieren. Nur formell hat also der
Bankier (oder die Bank) die Stellung eines Gegenkontrahenten. Am Kurse
ist er persönlich nicht interessiert; Selbstkontrahent darf er aber nur
sein, wenn für die Wertpapiere ein Kurs amtlich festgestellt wird.
Auch beim Selbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissionsgeschäftes
 insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Properhändler,
der Vertrauensmann seines Auftraggebers ist und
nach wie vor dessen Interessen wahren und sich an seine Anweisungen,
insbesondere an ein Limit halten muß. Er darf auch für den Selbsteintritt
 keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinem ehrlichen und sachverständigen
 Urteil für den Kommittenten ungünstig ist, und er muß dem
Kommittenten ausdrücklich davon spätestens mit der Ausführungsanzeige
Mitteilung machen (8 405 HGB.).
Unwirksam ist der Selbsteintritt des Kommissionärs:
wenn für die Zeit der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und
Jer Selbsteintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war;
wenn der Selbsteintritt nicht ausdrücklich erklärt worden ist;
wenn der Kommittent die Kommission widerrufen hat, und der Widerruf dem
Kommissionär zugegangen ist, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung gelangt ist.
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