Um zu verhüten, daß der Kommissionär auf dem Rücken des Kommittenten
 spekuliert und die an einer Börse stattändenden Kursschwankungen
zu dessen Ungunsten ausnutzt (Kursschnitt), enthält das HGB.
(88 400 und 401) eine Anzahl Vorschriften, die zum Nachteil des Kommittenten
 durch Verträge nicht abgeändert werden dürfen.
Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, „in dem der Kommissionär
die Anzeige von der Ausführung des Auftrages an den Kommittenten
abgegeben hat“. Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit
 auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach Schluß der Börse
zur Absendung gelangt, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten
 nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schluß der Börse oder
Jes Marktes bestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse [erster Kurs,
Mittelkurs, letzter Kurs 1!)] ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär
&gt;hne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige
berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung
zu stellen, — Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige
 aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse ein Geschäft
mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen
ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Da größere Käufe eine Kurssteigerung, größere Verkäufe ein Fallen
ler Kurse zur Folge haben werden, wenn nicht entsprechende Gegenorders
 vorliegen, so fügt derjenige,.der einen größeren Posten von einem
Papier zum Kauf oder Verkauf beordert, seinem Auftrage mitunter den
Vermerk „sukzessive“ oder „Interesse wahrend“ oder „ohne erhebliche
Kursänderung“ bei („Vertrauens-Order“). Beim Kursmachen ist
dann ein Vertreter des betr, Bankhauses zugegen, und es werden dem
Makler Aufträge nur in solchem Betrage gegeben, daß eine erhebliche
Veränderung gegenüber dem Kurse vom Tage zuvor nicht eintritt.
Solche Vertrauens-Orders müssen natürlich sehr diskret behandelt werden.
 Es liegt sonst nahe, daß Angestellte von Bunken und Maklern aus
ihrer Kenntnis Nutzen ziehen und „vorkaufen“ bzw. bei Vertrauens-Verkaufsaufträgen
 „vorverkaufen“, in der natürlich sehr berechtigten Annahme,
 daß durch andauernde Käufe der Kurs in den nächsten Tagen
steigen bzw. bei dauernden Verkäufen fallen wird.

1) Unter „Schlußkurs“ oder „letzten Kurs“ oder „letzter Notiz“ ist, wenn
nichts anderes dabei gesagt ist, der letzte Kurs der amtlichen Kursnotiz zu verstehen.
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