2. Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision
‘mitunter auch Kommission genannt). Sie ist bei den einzelnen Effektenyattungen
 verschieden hoch: bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
 meist 4% %, bei anderen Werten: 0,4% vom ausmachenden Betrage
 (Kurswert plus etwaigen Stückzinsen), mindestens aber 1 RM; für
Bankierkundschaft wird nur die Hälfte dieser Sätze berechnet. .
3. Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür eine Vermittlungsgebühr,
Dourtage genannt. Während diese — vom Käufer wie vom Verkäufer zu
zahlende — Gebühr früher allgemein !/, °/,„ vom Nennbetrage ausmachte,
jestehen jetzt zahlreiche Abstufungen,
So werden z, B. gerechnet: .
a) bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
a) für wertbeständige Wertpapiere mit Zinsberechnung 3/4 %00 vom Nennbetrag,
 ;
P) für wertbeständige Wertpapiere ohne Zinsberechnun g 1%0o vom
ausmachenden Betrag,
b) bei Aktien
x) für alle im Terminhandel geschlossenen Geschäfte 3/4 °%/00 vom ausmachenden
Betrag,
8) für alle übrigen Umsätze in Dividendenpapieren zum Einheitskurs oder zur
fortlaufenden Notierung 1 %09 vom ausmachenden Betrag.
4. Seit 1881 besteht eine Umsatzsteuer für Wertpapiere, ein
Schlußnotenstempel: M 0.20 mußten für jedes Kassa-, 1 M für
jedes Zeitgeschäft entrichtet werden. Dieser Satz ist mehrfach erhöht,
Jann aber auch wieder ermäßigt worden.
Die Höhe des Börsenstempels richtet sich nach der Gattung der
Wertpapiere und nach der Art der das Geschäft abschließenden Personen.
Das Gesetz unterscheidet: 1. Händlergeschäfte: sämtliche Vertragsteilnehmer
 sind Händler, 2. Kundengeschäfte: nur einer der beiden
Kontrahenten ist inländischer Händler (Geschäfte zwischen Kunde und
Bank), 3. Privatgeschäfte: keiner der beiden Kontrahenten ist
inländischer Händler.
Während früher die Steuerpflicht durch Verstempelung der Schlußaoten,
 d. h. in der Weise erfüllt wurde, daß der entsprechende Betrag
Stempelmarken auf die Schlußnote geklebt und durch Überschreiben des
Datums des Geschäftsabschlusses entwertet wurde, wird die Abgabe nunmehr
 im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet.

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