Börse verkaufte Effekten werden, wenn die Stücke im Depot liegen
der rechtzeitig abgeliefert sind, 2 Werktage nach Ausführung valutiert,
sonst 2 Werktage nach Eingang der Stücke. Der Käufer wird, wenn
usancemäßig Zinsen nicht zu rechnen sind, 1 Werktag nach Ausführung
belastet.

IV. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren !).
1. Das Bankdepotgeschätt,

a) Offene Depots.
Von den Wertpapier-Verwahrungsverträgen ist von größter Bedeutung
das offene Depot, d. h. die Übergabe unverschlossener Wertpapiere
an die Bank zur Verwahrung und gegebenenfalls auch zur Verwaltung ?).
Von der Aufbewahrung der Wertpapiere in der eigenen Wohnung oder
im Büro ist entschieden abzuraten, selbst wenn gewisse Schutzvorrichtungen
 gegen Diebstahl und Feuer vorhanden sind. Man übergibt besser die
Wertpapiere einer als durchaus sicher bekannten Bank oder Bankfirma
and läßt die neu angeschafften dort ruhen.
Werden der Bank die Wertpapiere als offenes Depot übergeben, so
ist mit der Hingabe zur Verwahrung meist ein Auftrag zu ihrer Verwalung
 verbunden, und der Deponent wird von den damit verknüpften Arbeiten
 und Risiken befreit. Ferner werden dem Bankier Wertpapiere für
oereits bestehende oder gleichzeitig oder später entstehende Forderungen
als Pfand gegeben. KEin Depotgeschäft kommt weiter vor in Verbindung
 mit Kommissionsgeschäften, sei es, daß der Kunde
der Bank Wertpapiere zum Zweck der Veräußerung übergibt (Verkaufskommission),
 sei es, daß die Bank für den Kunden Wertpapiere anschafft
(Einkaufskommission) und in Verwahrung nimmt. Weiter werden der
Bank Wertpapiere zum Umtausch, zum Bezug neuer Wertpapiere usw.

1) Literatur: Paul Adler, Die Bankdepotgeschäfte nach ihrer zivilrechtlichen
 Seite. Berlin 1905. James Breit, Bankdepotgesetz. Berlin 1911. K. Nithack,
 Zentralbankier und Lokalbankier. Berlin 1910. J. Rießer, Das Bankdepotgesetz
 vom 5. Juli 1896, 4. Aufl. Berlin 1928. Franz Schweyer, Die Bank-Jepotgeschäfte
 in geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung. München
1899. Weiter Kommentare von Apt, Kunreuther, Küttner, Lusensky.
2) Über die gesetzlichen Vorschriften für die Zulassung zum Depot-und
Depositenverkehrs. S. 17.

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