übergeben. In der Praxis gehen diese Fälle vielfach ineinander über,
Stets aber ist cs wichtig, daß die Eigentumsverhältnisse an den im Depot
befindlichen Werten klarliegen, und daß vor allem der Deponent im Falle
eines Konkurses des Bankiers sein Aussonderungsrecht geltend machen
kann und nicht geschädigt wird.
Infolge mehrerer Bankbrüche im Herbst 1891, bei denen das Publikum
große Verluste erlitten hatte, wurde das Reichsgesetz vom 5. Juli 1896,
„betr, die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere“,
 das Depotgesetz, erlassen. Tendenz des Gesetzes, das sich
nicht nur auf Bank depotgeschäfte, sondern auf Depotgeschäfte eines
jeden Vollkaufmanns bezieht, ist Klarstellung der Eigentumsverhältnisse
 am Effektendepot.
Vor Erlaß des Depotgesetzes war es oft streitig, ob ein reguläres oder
ein irreguläres Depot vorlag, und die Kommissionäre glaubten, ein weitgehendes
 Verfügungsrecht über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen
 Effekten zu besitzen. Der Kommittent hatte kein anderes Mittel,
die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen als den
Weg der Klage. Unhaltbare Verhältnisse waren vor allem aber dadurch
geschaffen, daß die Wertpapiere des Kunden dem Zentralbankier als
Sicherung für seine Forderungen an den Provinzialbankier dienten.
Diesen Mängeln sucht das Depotgesetz abzuhelfen.
$ 1 nennt die Wertpapiere, auf die sich das Gesetz bezieht, und verpflichtet
 die Depositare zur Führung eines Depotbuches, $ 2 schränkt die
Befugnisse des Depositars zur Verfügung über die Effekten ein. Die
88 3—7 behandeln das Einkaufs- und das Umtauschdepot. Der Kommissionär
 wird zur Übersendung eines Stückeverzeichnisses verpflichtet.
Mit dessen Absendung geht das Eigentum an den darin verzeichneten
Wertpapieren auf den Kommittenten über (8 7). Das Verhältnis zwischen
lem Kunden, dem Lokal- und dem Zentralbankier regelt 8 8. Strafrechtliche
 Bestimmungen zur Durchführung der zivilrechtlichen und gewerbepolizeilichen
 Vorschriften enthalten die 88 9—12. Das Gesetz, das laut
$ 13 nur auf Voll-, nicht auch auf Minderkaufleute Anwendung findet,
besagt in der Fassung vom 21, Nov. 1923:
$ 1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe,
(nterimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder durch
[ndossament übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere,
 mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld sowie von Schatzanweisungen
der wertbeständigen Anleihe des Deutschen Reichs ohne Zinsscheine und von Renten-586

