bankscheinen, un verschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind,
ist verpflichtet:
1. diese Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers
der Verpfänders gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter
aufzubewahren;
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes Hinterlegers
 oder Verpfänders nach Gattung und Nennwert der Stücke einzutragen sind;
der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben dem
Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unterbleiben, insoweit die
Wertpapiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange
 erfolgen konnte.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im Interesse des
Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzuaehmen,
 wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt.
$ 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer
 oder Pfandgläubiger ermächtizt wird, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter
Wertpapiere der im $ 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren
der über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder
Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, nur
gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich oder
schriftlich abgezeben wird.
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle hinterlegter oder
rerpfändeter Wertpapiere der im $ 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere
zurückzugewähren, so finden die Bestimmungen des $ 1 keine Anwendung.
$ 3. Der Kommissionär !), welcher einen Auftrag zum Ankaufe von Wertpapieren
der im $ 1 bezeichneten Art ausführt, hat dem Kommittenten auf dessen Verlangen
binnen einer Woche ein Verzeichnis der Stücke mit Angabe der Gattung,
des Nennwertes, der Nummern oder sonstiger Bezeichnungsmerkmale zu übersenden.
Die Frist beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des
Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der
Stücke, andernfalls mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Kommissionär die Erklärung
des Kommittenten, daß er die Übersendung eines Stückeverzeichnisses verlange, zugeht,
 frühestens jedoch mit dem Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kommissionär
 nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem
 Geschäftsgange ohne schuldhafte Verzögerung beziehen konnte.
Der Kommissionär kann sich das Recht ausbedingen, dem Kommittenten an Stelle
der Übersendung des Stückeverzeichnisses die Stücke selbst herauszugeben oder ihm
den Herausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle
abzutreten. Im übrigen kann das Recht des Kommittenten, die Übersendung des
Stückeverzeichnisses zu verlangen, nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder

!) „Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere
 für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu
saufen oder zu verkaufen.“ (8 383 HGB.) — Literatur: James Breit, Das
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs. Leipzig 1899. W. Schmidt-Rimpler,
Das Kommissionsgeschäft, Leipzig 19928,