oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe bedrohte Handlung
 begangen haben. -
$ 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Kaufleute keine Anwendun g, für
die gemäß $ 4 des HGB. die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben.
Auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden die Banken und Bankiers
 an den Hauptbörsenplätzen dreierlei Depots 1):
l. Depot A, „nicht frei“, In dieses Depot kommen die Effekten, die
dem Kunden gehören, und die als Sicherheit für die Forderungen an
ihn dienen, also dem Kommissionär für seine Ansprüche haften.
2. Depot B, „nicht frei“, In das Depot B, das ein „noli me tangere“
ist, kommen die Effekten, die der Kunde für fremde Rechnung angeschafft
 bzw. hinterlegt hat, die dem Kunden des Kunden (dem Kommittenten
 der Provinzbank) gehören. Diese Effekten werden niemals beliehen,
 da sie nicht als Sicherheit für die Forderungen an den Kunden
der Bank dienen. Beim Einkauf von Effekten aus Depot B muß die den
Auftrag erteilende (Provinz-) Bank die Erklärung abgeben, daß ihr das
Verfügungsrecht über die Stücke zusteht,
Praktisch zur Geltung kommt der Unterschied zwischen Depot A und B beim
Konkurse. Hatte vor Erlaß des Depotgesetzes ein Kunde in. der Provinz seinem
(Lokal-) Bankier Wertpapiere zur Aufbewahrung übergeben, so konnte der Bankier
die Papiere bei seinem Bankier in der Hauptstadt (Zentralbankier) deponieren. Dieser
benutzte sie als Sicherheit. Geriet nun der Lokalbankier in Konkurs, so verloren
seine Kunden häufig ihr Geld, da der Zentralbankier sich mit den deponierten Papieren
 bezahlt machen konnte. Das Depotgesetz schiebt dem einen Riegel vor:
Der Zentralbankier kann an den Effekten des Kunden (des Lokalbankiers) ein Pfandoder
 Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber
geltend machen, die mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind.
3. Stückekonto, „frei“. Ob die Wertpapiere dem Kunden (dem
Provinzbankier) oder dessen Kunden gehören, ist für die rechtlichen Ansprüche
 der Bank am Börsenplatz gleichgültig. Der Kunde in Liegnitz
z. B., der die Effekten nur zum Teil bezahlt hat, hat seinem Liegnitzer
Bankier gegenüber auf Erteilung von Nummernaufgabe verzichtet. Die
Stücke sind also Eigentum des Liegnitzer Bankiers, der sie als Sicherheit
bei seinem Bankier in Breslau, durch dessen Vermittlung er sie gekauft
hat, deponiert. Erhält also, allgemein gesprochen, das Bankhaus an dem
Börsenplatze, an dem die Order ausgeführt wird, von einem auswärti-1)

 Nachdem die Sam melde pots auch der Bankkundschaft dienstbar gemacht
worden sind, haben sich diese Unterschiede mehr und mehr verwischt. Die Rechtsstellung
 der Kunden ist dadurch aber nicht schlechter sondern besser geworden.


zan