gen Bankier einen Auftrag zum Ankauf von Effekten mit der Erklärung,
daß die Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt, ohne daß zugleich
 der volle Kaufpreis gezahlt wird, so wird der Auftrag nur dann
ausgeführt, wenn auf Nummernaufgabe verzichtet wird. Die angeschafften
 Wertpapiere werden in diesem Falle nicht für den Auftraggeber in
Verwahrung genommen, sondern auf dem Stückekonto des Bankiers
gutgeschrieben. Der „Besitz“ von Wertpapieren ist nur noch die Verfügungsmacht
 über eine Rechengrößel). Der Auftraggeber erwirkt
das Recht auf Herausgabe der Stücke erst dann, wenn er den vollen
Kaufpreis berichtigt, Ist dies geschehen, so müssen auf seinen diesbezüglichen
 Wunsch die Stücke dem „Depot B“ zugeführt werden. Die auf
„Stückekonto“ gutgeschriebenen Effekten dienen der Bank als Sicherheit
für alle Forderungen an. den Kunden.
Die Gebühren für Aufbewahrung in offenen Depots, die früher % pro
Mille fürs ganze Jahr betrugen, sind wesentlich erhöht worden,
decken aber trotzdem kaum die Unkosten.
Die Reichsbank berechnet für offene Depots folgende Depotgebühren für ein
Kalenderhalbjahr:
1. bei inländischen, festverzinslichen, auf Reichsmark oder Goldmark lautenden
oder umgestellten Wertpapieren sowie bei deutschen im Auslande begebenen
Anleihen, ferner bei inländischen, auf Reichsmark oder Goldmark lautenden
oder umgestellten Dividenden werten (einschließlich Vorzugsaktien) für
je angefangene 1000 RM Nennwert 0.25 RM, mindestens jedoch 0.50 RM;
2. bei ausländischen, festverzinslichen Wertpapieren einschließlich verzinslicher
und unverzinslicher Prämienanleihen, ausgenommen auf Papiermark lautende,
ehemals inländische und einige andere notleidende Gattungen, die entgegenkommend
 behandelt werden, solange sie notleidend sind, sowie bei ausländischen
 Dividendenwerten, einschließlich Vorzugsaktien für je angefangene
1000 RM Nennwert 0.50 RM;
3. bei Sachwertanleihen, zu denen auch inländische, festverzinsliche Wertpapiere
zählen, die auf fremde Währung lediglich als Maßstab für die Berechnung des
Kapitals und der Zinsen Jauten, für je angefangene 20 Ztr. Roggen oder Zucker,
10 t Steinkohle, 60 t Braunkohle, 3000 kg Kali, 100 g Gold, 50 nordamer. Dollar,
10 engl. Pfund 0.05 RM, mindestens jedoch 0.50 RM;
4. bei Kuxen, Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen und sonstigen Dokumenten
 0.50 RM.

Das Depot- und das Effekten-Kommissionsgeschäft ist infolge des jetzigen
 geringen Nennwertes der meisten Effekten und des niedrigen Durch-1)
 „Einräumung eines Anspruches auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattungund
 Zahl nach bestimmt sind“ — so definiert das Gesetz über Depot- und
Depositengeschäfte vom 26. Juni 1925 die Gutschrift auf Stückekonto,

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