schnittsbetrages der Börsenaufträge mit so hohen Kosten für die Banken
 verknüpft, daß die Gebühren und Provisionen in ihrer jetzigen Höhe
den Aufwand nicht decken. Die Banken standen also vor der Wahl, die
Gebühren- und Provisionssätze zu erhöhen oder Maßnahmen zu treffen,
die die Kosten minderten. Sie taten letzteres: die Kundeneffekten
wurden, soweit wie möglich, in den im Jahre 1882 von der Bank des Berliner
 Kassen-Vereins aufgenommenen. Effekten-Giro-Verkehr („stückelosen
 Effekten-Verkehr“) einbezogen ?).
Die Idee des Sammeldepots der Kundschaft — um dieses handelt es sich —
ist nicht neu. Bereits im September 1893 sagte auf dem 22. Deutschen Juristentage
in Augsburg der Grazer Professor E. Strohal: „Das streng reguläre Effektendepot
mit der Verpflichtung des Bankiers zur Rückgabe genau derselben
Stücke ist für den großen Bankverkehr überaus schwerfällig, ja hat sogar etwas
Schikanöses. Die Gesetzgebung darf und kann sich auf die Dauer nicht über die
Tatsache hinwegsetzen, daß sie es hier mit vertretbaren Sachen zu tun hat ......
Die Nummernidentifizierung führt im großen Bankverkehr zu einer überaus schweren
Belastung.‘“ Und der sehr erfahrene Berliner Bankier Max Richter, dessen kluger
Rat sonst auch in Regierungskreisen gern beachtet wurde, bezeichnete 1896 in einer,
unter dem Pseudonym M. Reinhold erschienenen Schrift („Wo bleibt der Schutz des
Publikums beim Depotgesetze?“) das Sam meldepot als die Verwahrungsart der
Zukunft. Dabei sollte aber der Bankier verpflichtet sein, zwischen den Effekten der
Depotkundschaft und den eigenen strenge Trennung vorzunehmen.
Ein direkter Verkehr des Giro-Effekten-Depots mit Privatleuten oder
Provinzbankiers kommt nicht in Betracht, vielmehr spielt sich dieser
Verkehr direkt zwischen Kassenverein und Zentralbankier ab.
Mit der Vereinigung.im Sammeldepot des Kassen-Vereins werden die
Wertpapiere nicht Eigentum der Bank oder Eigentum des Kassen-Vereins,
 vielmehr verbleibt das Eigentum an den Wertpapieren dem Kunden,
wenn auch nicht, wie bisher, als Sondereigentum an den einzelnen Stükken
 selbst. Der Einlieferer begibt sich also des Rechts, bestimmte Nummern
 oder Abschnitte zurückzuverlangen. Es ist vereinbart, daß von dem
Zeitpunkt der Einlieferung ab den Eigentümern der eingelieferten Wertpapiere
 an den einzelnen Stücken der betreffenden Gattung Miteigentum

lJ, Literatur: B. Ascher, Rechtsgrundlagen des stückelosen Effektenverkehrs.,
Berlin 1927. M. Beseler, Die technische Ausführung des stückelosen Eiffektenverkehrs
 und des interurbanen Giro-Effektenverkehrs im Deutschen Reiche. Bank-Archiv,
 XXV, 2. Derselbe, Der deutsche Effekten-Giroverkehr und das Ausland.
Bank-Archiv XXVIII, 16. W. Kühnel, Der stückelose Effektenverkehr. Breslauer
Dissertation 1927. B. Le maitre, Der Effekten-Lieferungsverkehr und das Effekten-Giro-Depot.
 Stuttgart 1927. Georg Opitz, Der stückelose Effektenverkehr, ein
Gegenstück zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, Bank-Archiv XXVI, 10.

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