nach Bruchteilen im Verhältnis der eingelieferten Einheiten zum jeweiligen
 Gesamtbestande zusteht !). Für die Erfüllung der dem Kassen-Verein
 aus dem Verwahrungsverhältnis obliegenden Pflichten stehen die
Banken ihren Kunden gegenüber ein. Auch die übrigen die Wertpapiere
betreffenden Rechte der Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividendenbezuges,
 der Ausübung von Bezugsrechten, der Vertretung der Aktien in
der Generalversammlung, der Verpfändbarkeit der Werte usw. bleiben
unverändert bestehen, Bei einem etwaigen Konkurse des Bankiers
 wird, sagt Bernstein (Bank-Archiv XXVI, 10): „die Rechtsprechung
 notwendigerweise zu dem Grundsatz gelangen, daß das Girodepot
 eines Bankiers vermutlich Kundeneigentum ist, derart, daß
der Konkursverwalter seinerseits beweispflichtig wäre, wenn und insoweit
 er dasselbe als Nostroeigentum des Bankiers in Anspruch nimmt“.
Der Effekten-Giro-Verkehr, durch den die Technik des Effektenverkehrs
 in früher ungeahnter Weise vervollkommnet ist, hat sich sehr rasch
eingebürgert. Wesentlich gefördert wurde dieser Verkehr dadurch, daß
die in Breslau, Dresden, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig,
München und Stuttgart errichteten Kassenvereine (Effektengirobanken)
sich zu einer Arbeitsgemeinschaft Deutscher Effektengirobanken, mit
der Bank des Berliner Kassen-Vereins als Geschäftsstelle, vereinigt haben
und damit ein verzweigtes Ferngiromnetz geschaffen worden ist.
Durch diesen Fernverkehr können die einer dieser Effektengirobanken
 angeschlossenen Bankfirmen Effekten von Ort zu Ort im Giroverkehr
 übertragen; Kosten und Arbeit, die die Versendung der Effekten erfordert,
 werden also gespart.
Ende 1928 waren bei den der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Effektengirobanken
 1369 Effektengattungen zugelassen. Der Nennwert der bei diesen Banken
aufbewahrten Effekten betrug 5,7 Milliarden RM.
Eine wesentliche Ausgestaltung hat vor allem der technische Ausbau
 des Effekten-Giro-Verkehrs erfahren:
Die Dividendenscheine werden an die von den Mitgliedern bezeichneten
 Zahlstellen gesandt, und der Gegenwert wird den anweisenden
Firmen auf Girokonto gutgeschrieben.
Die zur Ausübung von Bezugsrechten erforderlichen Bezugsrechts-Beträge
 werden, ohne daß die Mäntel herausgenommen zu WET-1)

 Es wird unterschieden: Einlieferer, Hinterleger und Eigentümer. Einlieferer
 kann die Börsenbank, eigentlicher Hinterleger die hinter ihr stehende
Provinzbank, Eigentümer deren Kunde sein.
38 Obst,BGI. 9.4.

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