2. Die Vermietung von Safes (Schranktachvertrag) !).
Ein Geldschrank in der eigenen Wohnung oder die Versicherung der
Wertpapiere gegen Einbruchdiebstahl kann niemals so sicher und so
billig sein wie die Deponierung bei einer soliden Bank. Wer aus irgendsinem
 Grunde die Wertpapiere nicht als offenes Depot einer Bank
übergeben will, oder wer Dokumente (Hypotheken, Policen) oder kostbare
Gegenstände zeitweise oder dauernd sicher verwahrt haben möchte, kann
sie als verschlossenes Depot zur Bank geben; und wer das Verpacken,
Siegeln und Verschnüren vermeiden will, mietet sich in der Stahlkammer
s3iner Bank einen Safe. Es sind dies numerierte Fächer in den Schränken
der mit den modernsten Sicherheitseinrichtungen versehenen Stahlkammern
 der Bank — auch die Mehrzahl der Depositenkassen besitzt diese
Safe-Einrichtungen —, die gegen eine Gebühr, die je nach Größe und
Lage des Faches 10—50 RM fürs Jahr beträgt, vermietet werden. Sie
stehen unter dem Verschluß des Mieters und dem Mitverschluß der Bank,
and da diese bei der jedesmaligen Öffnung des Faches mitzuwirken hat —
aur der im Safe befindliche Blechkasten steht unter dem Alleinverschluß
des Mieters — und der Eintritt in die Stahlkammer nur bekannten Personen.
 oder nach Nennung des Paßwortes bzw. Abgabe der Unterschrift
gestattet ist, bieten diese Safes größtmögliche Sicherheit gegen Diebstahl
 und Feuersgefahr.
Zur Abtrennung von Kupons usw. stehen den Mietern verschließbare
Zellen im Tresorraume zur Verfügung, in denen Schere, Schreibmaterial,
Siegellack usw. vorhanden ist. Die Rechte und Pflichten des Mieters
richten sich nach den von dem Vermieter für diesen Zweck getroffenen
Bestimmungen. Die Bank hat das Schrankfach dem Kunden für die
vertragsmäßige Zeit zur Verfügung zu stellen und für einen feuer- und
diebessicheren Zustand der Stahlkammer Sorge zu tragen und darüber zu
wachen, daß kein Unbefugter die Öffnung erwirken kann. Der Kunde
hat die vertragsmäßige Vergütung zu bezahlen, die übergebenen Schrankschlüssel
 sorgfältig zu verwahren und sie nach Aufgabe des Faches an
die Bank abzuliefern und beim Aufenthalt in der Stahlkammer den Anordnungen
 der Bank Folge zu leisten.

!) Literatur: K. Gumbel, Der Stahlkammerfachvertrag der deutschen
Banken. Berlin 1908. Regelsberger, Die Rechtsverhältnisse, die auf Grund
des sog. Schrankfachvertrages entsfehen. Bank-Archiyv VI 1.

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