gegangen oder sonst abhanden gekommenen Effekten und erspart es der
Bank, die diesbezüglichen Anzeigen im Reichsanzeiger zu sammeln 1.
Wertpapiere, die in dieser Liste stehen, sind nicht lieferbar. Der Lieferer
ist verpflichtet, sie gegen umlaufsfähige Stücke umzutauschen. Der Um-;ausch
 ist innerhalb von 10 Börsentagen nach Lieferung zu verlangen. Über die Um-‘auschverpflichtung
 entscheidet während dieser Frist der Börsenvorstand (Dreimännerkommission).
 Wird der Umtausch erst nach dieser Zeit gefordert, so kann
ler Empfänger — im Falle der Verweigerung — entweder die schiedsrichterliche
Kommission des Börsenvorstandes oder das ordentliche Gericht anrufen.
Die Führung der Nummernbücher geschieht in der bereits angegebenen
 Weise. Die Eintragungen erfolgen. bei der Handelsbank nicht
aach dem der Sendung beigefügten oder auf der Rechnung angegebenen
Nummernverzeichnis, sondern an Hand der Effekten selbst. Nachher erfolgt
aber eine Kontrolle mit dem vom Einlieferer beigegebenen Nummernverzeichnis,
 Eine sorgfältige Führung des Nummernbuches ist insbesondere
auch wichtig für die an Hand dieses Buches vorgenommene
Verlosungskontrolle. Unabhängig davon kontrollieren die Tresoriers,
 an Hand der effektiven Stücke, ob die Papiere verlost sind, ob
Zuzahlungen, Konvertierungen, Fusionen usw. stattfinden. Ist dies der
Fall, so werden die Deponenten benachrichtigt. Da hierbei ein Vergleichen

!) $ 367 des HGB. sagt: „Wird ein Inhaberpapier, das dem Inhaber gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann,
der Bankier- oder Geldwechselgeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt
dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verofändung
 der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus
der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit
dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als
sin Jahr verstrichen war. — Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Ver:
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber
Jie Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder kannte, noch kennen
mußte, — Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem
nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin {fällig
werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inaaberpapiere
 finden diese Vorschriften keine Anwendung.“
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapieres sind auf Antrag
des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar sowohl die Behörde
des Wohnsitzes des Eigentümers als auch die Behörde, in deren Bezirk der Verlust
angetreten ist.
Banken oder Bankiers, die Wertpapiere, die als gestohlen oder verloren gemeldet
sind, kaufen oder beleihen, erwerben nicht das Eigentum oder Pfandrecht an
den Papieren, sondern sind verpflichtet, sie dem Eigentümer herauszugeben.
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