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        <title>Verkehrstechnik und Betriebs-Einrichtungen</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
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        </author>
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            <idno>1833339533</idno>
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        EIGENTUM
DES
INSTITUTS
FÜR
WELTWIRTSCHAFT
ı BILLIOTREK
1 26495

Sr

A

1
        <pb n="2" />
        GEORG OBST

DAS BANKGESCHÄFT
        <pb n="3" />
        DAS

BANKGESCHÄFT

VON

Dr. GEORG OBST
IRD. PROFESSOR DER BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE
AN DER UNIVERSITÄT BRESLAU

9. VÖLLIG VERÄNDERTE AUFLAGE

IL BAND
VERKEHRSTECHNIK UND
BETRIEBS-EINRICHTUNGEN

C.E.POESCHEL VERLAG STUTTGART
1930
        <pb n="4" />
        ALLE RECHTE
auch das der Übersetzung in fremde
Sprachen behält sich der Verlag vor
COPYRIGHT 1929
by CE, Poeschel Verlag in Stuttgart
GEDRUCKT IN DER
J. B. Metzlerschen Buchdruckerei
Stuttgart

A

,

VO
        <pb n="5" />
        Vorwort zur ersten Auflage (LI Band).

Die seit langem von mir geplante ausführliche Darstellung des Bankgeschäftes
 in allen seinen Teilen mußte infolge anstrengender Berufstätigkeit
 und anderer unaufschiebbarer Arbeiten immer wieder zurückgestellt
 werden. Nun liegt der erste Band vor. Er behandelt im 1. Teil
hauptsächlich die Verkehrs-, im 2. Teil die Betriebstechnik (Organisation),
stellt Tatsachen fest und sucht, von höherer Warte aus, die Gründe für
gewisse Vorgänge und Erscheinungen zu ermitteln, Wenn durch diese
Arbeit hauptsächlich auch die Privatwirtschaftslehre gefördert werden
sollte, so hielt ich es doch für angebracht, diese und jene Erscheinung
auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus zu beleuchten; und beim
Handwerkszeug des bankers: Wechsel, Scheck, Effekten usw. mußte naturgemäß
 auch die juristische Seite gestreift werden.
Eine 17jährige Praxis in verschiedenen Betrieben, zuletzt als Vorstandsmitglied
 einer großen Bank und erster Direktor eines Bankinstituts an einem
Haupthandelsplatz, brachte mich in enge Berührung mit allen Zweigen des
Handels und der Industrie, Die hierbei und während meiner informatorischen
 Tätigkeit bei Staats- und Privatbanken in Deutschland, Österreich,
England, Frankreich und im Orient erlangten Kenntnisse und Erfahrungen
 sind in dieser Arbeit niedergelegt. Ebenso verwertete ich dankbar
manche Anregungen, die mir während meiner Lehrtätigkeit an den Handelshochschulen
 Berlin und Leipzig zuteil wurden. Ein gewaltiger Stoff war
zu verarbeiten. Um aber das Buch möglichst weiten Kreisen zugänglich
zu machen, mußte ich mir hinsichtlich des Umfanges gewisse Grenzen
stecken. Überall habe ich mich bei größtmöglicher Klarheit einer knappen
Darstellungsweise befleißigt, und ich habe auf andere Arbeiten und auf
leicht zugängliche Drucksachen verwiesen, wie z. B. die ausführlichen Ge-
        <pb n="6" />
        schäftsbedingungen der Reichsbank. Andererseits sind weniger bekannte
Verträge, Formulare usw. zur besseren Veranschaulichung beigefügt worden.
So wird das Buch, das aus der Praxis schöpft und zahlreiches bisher
nicht veröffentlichtes Material bringt, aber auch an der vorhandenen Bankliteratur
 nicht achtlos vorübergeht, Theoretikern und Praktikern, hoffe
ich, von Nutzen sein und auch den akademischen Unterricht in einem
sehr wichtigen Wissenszweige fördern helfen.
Der zweite Band, der sich mit der inneren und äußeren Politik der
Banken befassen wird, dürfte, da ein Teil der Arbeit bereits fertig vorliegt,
 in nicht allzu langer Zeit folgen.
LEIPZIG, im Januar 1914.

Vorwort zur ersten Auflage (II Band).

Knapp ein halbes Jahr nach Erscheinen des 1. Bandes des Bankgeschäftes
(Verkehrstechnik und Betriebseinrichtungen) konnte der 2. Band, die
Bankpolitik, herauskommen. Den Plan hierzu faßte ich allerdings bereits
vor einer Reihe von Jahren. Adolph Wagner, unter den Theoretikern
unzweifelhaft der beste Kenner. des Bankwesens, hatte um die Jahrhundertwende,
 als ich Mitglied seines Seminars war, uns wiederholt für
zwei Arbeiten zu interessieren gesucht, die trotz ihrer Wichtigkeit bisher
keine Bearbeiter gefunden hatten: für eine Abhandlung über das amerikanische
 Notenbankwesen und für eine Arbeit, die die Politik der großen
Zentralnotenbanken und der Effektenbanken behandelt. Beide Arbeiten
reizten mich, der ich damals‘ bereits mehrere Jahre in der Bankpraxis
gestanden hatte, ungemein, Mein „Notenbankwesen in den Vereinigten
Staaten von Amerika“ erschien bereits 1903. Diese Arbeit und einige
später erschienenen Abhandlungen von anderen Seiten über das gleiche
Thema haben auch mehr oder weniger auf die amerikanische Bankgesetzgebung
 und die gewaltige Bankreform vom 23. Dezember 1918 eingewirkt,
Als Abschlagszahlung für das zweite Werk veröffentlichte ich im Jahre
1909 meine jetzt im Buchhandel fast vergriffene Arbeit „Banken und
Bankpolitik“, die das Notenbankwesen in Deutschland und in den wichtigsten
 anderen Ländern behandelte, die Fragen der Politik der großen
Kreditbanken aber nur kurz streifte,

77T
        <pb n="7" />
        Erst jetzt, nachdem ich wieder einige Zeit in der Bankprazxis in leiten-Jer
 Stellung gestanden und somit Gelegenheit gehabt hatte, einige Theorien
 auf ihre praktische Durchführbarkeit hin zu prüfen, wagte ich mich
an die, wenn auch zum großen Teil aus der Praxis schöpfende, aber immerhin
 eingehende Spezialstudien erfordernde Arbeit heran. Weder in der
deutschen noch in der ausländischen Literatur gibt es meines Wissens ein
Werk, das die Zusammenhänge im Bankwesen in dieser Weise darstellt.
Indem das Erscheinen des Werkes in eine Zeit fällt, in der der Reichsbankpräsident
 auf die privaten Banken einzuwirken sucht, daß sie im
Interesse der Liquidität unseres Bankwesens und der gesamten deutschen
Volkswirtschaft größere Barreserven als bisher halten, besitzen die in
meiner Arbeit behandelten, für die Volks- und Privatwirtschaft sehr wichtigen,
 teilweise aber etwas komplizierten Fragen ein großes aktuelles Interesse.
 Möge die Arbeit zur Klärung der Verhältnisse ihr Teil beitragen.
GEORG OBST.

LEIPZIG. im Juni 1914.

Aus dem Vorwort zur sechsten Auflage.

Im Januar 1914 erschien der 1. Band des Bankgeschäftes. An dem Tage,
an dem der 2. Band ausgeliefert werden sollte, brach der Weltkrieg aus.
Die Kriegs- und Nachkriegszeit hat manche Erfahrung auf die Probe gestellt,
 manche Theorie auf ihre Stichhaltigkeit geprüft. Bankprobleme,
lie einst im Vordergrunde des Interesses gestanden haben, mußten wichtigeren
 Gegenwartsforderungen gegenüber .zurückstehen. Der veränderten
Problemstellung ist in dieser Neuauflage Rechnung getragen worden.
Kreditprobleme, Organisationsfragen, Vereinfachung des Betriebes
Jurch weitgehende Benutzung von Maschinen und Apparaten und Einführung
 Arbeit sparender Methoden, starke Steigerung der persönlichen
und sachlichen Unkosten, Erhöhung der Bankprovisionen und Debetzinsen,
Streben, die weniger einträglichen Geschäfte und unlohnenden Konten
abzustoßen — diese Probleme verleihen dem Bankwesen von heute sein
»harakteristisches Gepräge. Die Zahl der öffentlich-rechtlichen Banken
hat sich vermehrt, Sparkassen treiben mehr und mehr Bankgeschäfte; und
um Anerkennung ringen die Girozentralen, die hinsichtlich der Umgestaltung
 des Zahlungsverkehrs sich große Verdienste erworben haben,
BRESLAU, den 16. Dezember 1922. GEORG OBST.

/II1
        <pb n="8" />
        Vorwort zur neunten Auflage.

Seit Erscheinen der 6. Auflage sind knapp 7 Jahre vergangen. Welche
Fülle von Veränderungen auf dem Gebiete des Bankwesens hinsichtlich
der Technik, der Gesetze und Gebräuche sind aber in dieser kurzen Zeit
arfolgt! Die Rationalisierung und Mechanisierung ist weiter fortgeschritten,
 und großmögliche Sicherheit des Betriebes wird durch automatische
 Kontrollen und andere Maßnahmen zu erreichen gesucht. So
manche Forderung, die Theorie und Praxis in betriebswirtschaftlicher
Beziehung gestellt haben, ist erfüllt worden; vielerlei harrt aber noch der
Erledigung. Schwierige Probleme sind insbesondere auch auf dem Gebiete
 des Kreditwesens zu lösen. Bank- und Finanzierungsfragen sind
heute nicht mehr allein die Domäne der im Bankbetriebe Tätigen, diese
Fragen sind vielmehr für weiteste Kreise von größter Bedeutung.

Die Anfertigung des alphabetischen Sachregisters erfolgte durch meinen
Assistenten, Herrn Dipl.-Volkswirt Dr. Erich Ertel, der mich auch
beim Korrekturlesen in dankenswerter Weise unterstützt hat.

Möge das Buch, das eine völlige Umarbeitung erfahren hat,
auch in seiner neuen Auflage dazu beitragen, daß recht viele sich mit den
Fragen des Bankwesens beschäftigen! Denn ewig wird Geltung haben das
Wort von Bagehot: „If we wish to work safely, we must study our banking
system.“ Ein gut funktionierendes Kredit- und Bankwesen ist gerade für
das verarmte Deutschland, das billig produzieren muß, damit es exportieren
 kann, von allergrößter Bedeutung.

BRESLAU, im September 1929.

GEORG OBST.

/11L
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        VERKEHRSTECHNIK
UND

BETRIEBS-EINRICHTUNGEN
        <pb n="10" />
        INHALTS-VERZEICHNIS.

Seite

Vorwort

EINLEITUNG.
I. Begriff „Bank“ und „Bankier“. Aufgaben des Bankwesens.
II. Das Recht zum Bankbetriebe . . .
III. Gliederung der Banken . .
1. Private Banken, Aktienbanken, Privatbankiers, Kreditgenossenschaften.
 .
2. Sparkassen . .
3, Bankbetriebe des öffentlichen Rechts (öffentl, Kreditinstitute)
{. Spezialbanken der öffentlichen Wirtschaftsbetriebe. . .
1. Die Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft 33. 2. Die
Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. 34. 3. Die Deutsche Golddiskontbank
 35. 4. Die Deutsche Rentenbank 37, 5. Die Deutsche
Rentenbank-Kreditanstalt 39, 6. Die Bank für deutsche Industrieobligationen
 40. 7. Die Girozentralen 42.
Staatsbanken und Landesbanken, . . . .. $
i. Die Preußische Staatsbank (Sechandlung) 45. 2. Die Preußische
 Zentralgenossenschaftskasse 48. 3. Die Bayerische Staatsbank
 50. 4. Die Sächsische Staatsbank 52. 5. Die Thüringische
Staatsbank 54. 6. Die Braunschweigische Staatsbank 55. 7. Andere
Staatsbanken 55. 8. Laudesbanken 55. 9. Landschaften, Stadtschaften,
 Industrieschaften 58. Anhang: Abgrenzung des Arbeitsvebietes.
 Wettbewerbsabkommen 59,

V

17
20

20
28
832
929

Le

I. TEIL

GESCHÄFTE DER BANKEN.
A, Zahlungsvermittelung.
[. Übersicht über Zahlungsmittel und Zahlungsmethoden
Einleitung: Metallismus, Nominalismus, Chartalismus
1. Zahlungsmittel . . . .
a) Begriff und Arten. . .
b) Die deutsche Geldverfassung . . . . + +
L. Goldmünzen 70. 2. Scheidemünzen 70. 3. Reichsbanknoten 73.
4. Gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel 74.
2. Zahlungsmethoden .

62
52
65
65
67

78
XI
        <pb n="11" />
        II. Scheckverkehr . .
1. Begriff, Geschichte, volkswirtschaftliche und privatwirtschaftliche
 Bedeutung des Scheckverkehrs . .
2. Der Bankscheck. . . . ..
a) Äußere Form und Arten des Schecks
b) Das Scheckgesetz vom 11, März 1908 . K
e) Der Scheckvertrag. Sicherheitsmaßregeln im Scheckverkehr
3. Der Postscheck . . . . .
- III. Abrechnungsverkehr (Clearing, Skontration) . „ ® &amp;amp; &amp;amp;
1. Zweck und Entstehung der Abrechnungsstellen . . . .
2, Organisation der Abrechnungsstellen und Technik des Verfahrens
 : : u 4 4 4 kW WM kw mn
3. Die Abrechnungsstellen der Reichsbank und der Berliner
Eilavisverkehr. . . . 2
4. Die Scheckaustauschstelle für Provinzschecks in Berlin.
5. Andere Abrechnungsstellen . . .0.000000000000.04004
[V. Giroverkehr und bankmäßiger Zahlungsausgleich . . . ..
Einleitung: Wesen, Entstehung und Entwicklung . .
L. Der Giroverkehr der Reichsbank und der anderen deutschen
Notenbanken . 2 0.0.00000000 0 4 we 5
2. Der Hamburger Überweisungsverkehr. Giroverkehr der Kreditbanken
 untereinander. . . . „0
3, Der Postüberweisungs- und -scheckverkehr. . . . . - -
4. Der Kommunalgiroverkehr (Spargirokonto) . . . +
3. Genossenschaftlicher Giroverband der Dresdner Bank. Deutscher
 Genossenschaftsring. .
6. Sonstiger Giroverkehr. . . 7 m = » 7 © MB
7. Giro-, Clearing- und Scheckverkehr. Grundsätzliche Würdigung
V. Die internationalen Zahlungsausgleichungen. . . . . + +
1. Arten der internationalen Forderungen, Zahlungsmittel und
Zahlungsmethoden . . . - SUR
2, Der bankmäßig organisierte internationale Zahlungsverkehr
a) Devisennotierung. Das Devisenkassengeschäft . . . .
b) Der Devisenterminhendel und das Swapgeschäft , .
Anhang: Kreditbriefe ,
3. Der Auslandsgiroverkehr

Seite
83

83
88
88
94
99
106
108
108

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143

147

158
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181
191
195
201

201
204
204
222
238
D47

ALL
        <pb n="12" />
        Seite
251

4. Der internationale Postscheckverkehr . . .
5. Weitere Ausgestaltung des internationalen Zahlungsausgleiches
 . . . -
VI. Das Inkassogeschäft ;
VII. Das Valutengeschäft und der Edelmetallhandel

252
254
265

B. Kreditgewährung.

I. Begriff und Arten des Kredits. Überblick über Kreditgeschäfte
II. Der Kontokorrentverkehr . . . . . ; 4 ®
1. Rechtliche Grundlagen des Bankkontokorrents. Der Kontokorrentvertrag
 .. 0. 0.00.0000 80 He
9. Die zusammenhängende Geschäftsverbindung zwischen Bank
und Kunden © 2 0
3. Die rechnerischen Grundlagen des Bankkontokorrents. Zinsund
 Provisionsberechnung, Valutierung
III. Das Diskontgeschäft . . . . -
1. Das Wechseldiskontgeschäft
a) Wesen und Arten des Wechsels .
b) Die wirtschaftlichen Funktionen des Wechsels . . .
oc) Das für den Diskontverkehr in Betracht kommende
Wechselmaterial . ;
4) Abrechnung der Wechsel zum Banksatz und zum Privatsatz.
 Zins- und Provisionsberechnung. Delkredere-Übernahme
 . 0. 0.0.0200.
e) Aus der Praxis des Diskontgeschäftes
2. Diskontierung von Buchforderungen . . . .-3.
 Diskontierung von verlosten Effekten und Kupons
IV. Das Lombard- und Reportgeschäft .
‘, Lombarddarlehen im Bankverkehr
Einleitung: Grundsätzliches
a) Effekten-Lombard .
b) Edelmetall-Lombard
c) Wechsel-Lombard
d) Waren-Lombard .
2. Lombarddarlehen im Börsenverkehr
a) Tägliches Geld. . . -
b) Ultimo- und Reportgeld

273
278

278

292

299
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317
817
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326

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360
360
360
364
366
367
369
380
380
383
XIII
        <pb n="13" />
        V. Kreditgewährung gegen Bürgschaft .
VI. Das Akzeptgeschäft (Akzept- oder Trassierungskredit)
VII. Das Akkreditivgeschäft . .
VIII. Das Hypothekengeschäft . . ;
L. Arten der Hypothek. Geldbeschaffung und Geldgeber auf
dem Hypothekenmarkte . ......
2. Die Hypothekenbanken und ihre Geschäfte .
3. Die Stadtschaften. . . .
4. Die Industrieschaften .
3. Gewährung von Baugeldern

C, Kapitalverwaltung.
[. Das Depositengeschäft .'. .... . Ws
1. Technik des Depositenverkehrs. Der Begriff „Depositen“ ,
2. Verzinsung der Depositengelder . . .
3. Bedingungen für den Depositenverkehr . ......
IL. Das Gründungs-, Anleiheübernahme- und Emissionsgeschäft ,
1. Gründungen und Finanzierungen. . . .. $ % © om
2. Die Übernahme von Anleihen, Aktien usw. durch Banken
und Bankkonsortien . .
3. Das Emissionsgeschäft
a) Die öffentliche Subskription . . .
b) Einführung von Effekten an der Börse
c) Freihändiger Verkauf. . .
d) Freihändiger Verkauf mit Option . - „0
Mitwirkung der Banken bei Konversionen, Sanierungen,
Fusionen usw. . .
III. Das Effektengeschäft .
1, Wesen und Arten der Effekten: . .
Überblick: Die Effekten im allgemeinen
a) Staatsanleihen . . ,. $ .
b) Anleihen anderer Körperschaften und Unternehmungen
c) Wertpapiere mit veränderlichem Zinsertrage (Aktien,
Kuxe usw.) . ... .
Anhang: Das Kapitalverkehrsteuergesetz .
2. Die Effektenbörse und ihre Geschäfte . .
a) Markt, Messe, Börse. Organisation der Börsen .
b) Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel

Seite
389
392
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410
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434
434
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440
440

452
463
463
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468
470

471
481
481
481
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493

497
504
513
513
525

AV
        <pb n="14" />
        Seite

c) Die Marktbildung an der Börse. Feste Kurse und errechnete
 Kurse . .....
d) Kassageschäfte . . . . ..
e) Zeitgeschäfte .
Wirtschaftliche Bedeutung 542. Technik des Terminhandels 543.
Rechtliche Grundlagen 546. Zeitgeschäfte mit beschränktem Risiko
/Prämiengeschäfte) 550. Die Ultimo-Liquidation 556.
5 Arbitragegeschäfte . . . . . 3
3. Das Effekten-Kommissionsgeschäft , . ..
IV. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren
1. Das Bankdepotgeschäft . .
a) Offene Depots . . .
b) Verschlossene Depots. . .
2. Die Vermietung von Safes (Schrankfachvertrag) .
3. Die Verwaltung von Wertpapieren .

529
581
542

567
574
585
585
585
595
596
598

Il. TEIL

DIE ORGANISATION DER ARBEIT IM BANKBETRIEBE
(Betriebseinrichtungen).
Einleitung: Grundsätzliches. Rationalisierung .
I. Organisation eines Provinzialbankgeschäftes
1. Leitung und Geschäftskreis .
2. Das Personal. .. ....
3. Die Bücher und der Geschäftsgang
a) Das Kassenbuch. . . .
b) Das Memorial (Primanota)
c) Das Laufbuch . . .
d) Das Kontokorrentbuch
®) Das Wechsel-Memorial.
E) Das Devisen-Memorial.
g) Das Wechsel-Kopierbuch
h) Das Wechsel-Skontro .
i) Das Wechsel-Verfallbuch
k) Die Obligobücher ,
X) Die Nummernbücher
m) Die Depotbücher .
n) Das Effekten-Ausführungsbuch

500
506
506
509
511
612
514
614
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617
617
617
518
618
320
620
621
vr
        <pb n="15" />
        o) Die Engagementsbücher
p) Das Effekten-Skontro
4. Der. Geschäftsbetrieb
[I. Organisation einer Berliner Großbank
I. Direktion und Aufsichtsrat
2. Die Korrespondenzbüros -
3. Die Kasse. . . + + -
Einzahlungskasse 640. Bargeldlose Abteilung 641, Auszahlungskasse
 643. Wechseleinlösungskasse 645. Kreditbriefschalter 646.
Akzeptschalter 647. Domizilschalter 648. Scheckbuchausgabestelle
649. Gelddispositionen 650.
4. Die Kupon- und Sortenkasse . . . + + *
5. Das Wechsel- und Devisenbüro ... . + * + +
Diskontwechsel-Abteilung 656. Dokumenten-Abteilung 659. Devisen-Abteilung
 659, Inkassowechsel-Abteilung 660.
6. Das Börsenbüro. +. . . + +
7. Das Effekten- und Emissionsbüro. . . .
8. Konsortialbüro, Sekretariat, Personalbüro, Rechtsabteilung
9, Die Primanota . . + -
DC
Kontokorrentabteilung 674. Sachkonten 675. Hauptbuchhaltung 676.
Depot-Abteilung 677.
11. Das Archiv . . . -
a) Die französischen Vorbilder. . . -
b) Entwicklung der deutschen Bankarchive . . .
c) Gegenwartsaufgaben der deutschen Bankarchive . . -
12. Die Hauptdepositenkasse und die Depositenkassen . . -
{38. Die Expedition und die Registratur. . . . + .
Anhang: Maschinen und Apparate im Bankbüro . . . . +. +
Ersatz menschlicher Arbeitskraft durch Maschinen und Apparate 690.
Telephonische und telegraphische Nachrichtenübermittlung, Rohrpost 690.
Hilfsmittel für die Korrespondenz 693. Hilfsmittel für Buchhaltung
und Kassenwesen 694. Kartothek, Registratur, Statistische Abteilung 697.
Kontrollapparate, Sicherungen usw. 698.
III. Organisation einer großen Provinzialbank, schematisch dargestellt
IV. Innenorganisation der Deutschen Reichsbank
A. Verwaltungsabteilungen
B. Verkehrsabteilungen
Alphabetisches Sachregister .
XVI

Seite
621
621
622
627
627
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640

651
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661
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690

699
700
700
702
713
        <pb n="16" />
        EINLEITUNG.

L Begriff „Bank“ und „Bankier“. Aufgaben des Bankwesens.


Der Name Bank wird abgeleitet von „banca“ oder „banco“, das ist der
Tisch, auf dem in früherer Zeit die Goldschmiede und Wechsler ihre Geldbehälter
 aufgestellt hatten. Im Gegensatz zu dieser herrschenden Ansicht
will Macleod das Wort Bank auf das gotische „banck“ = Haufe, Menge,
zurückführen.
Schäfflel) bezeichnet als Bankwesen „den Handel in Nutzungen
des vertretbaren beweglichen Kapitals, sei es, daß solche Nutzungen
lurch Kredit der Herstellung und Zirkulation von Brauchlichkeiten,
der daß sie der Darstellung und Vergeltung des Geldwertes veräußerter
 Brauchlichkeiten in der Zahlung gewidmet seien“,
Der Engländer H, D. Macleod?) erblickt die Aufgaben der Banken
darin, Gelder und Forderungen zu kaufen und zu verkaufen. „Bankier
ist,“ sagt er, „wer fremde Gelder leiht, um sie mit Profit wieder zu verleihen;
 leiht jemand sein eigenes Kapital aus, so ist er ein Kapitalist
und kein Bankier.“
Der amerikanische Professor Dunbar®3) definiert Bank als ein Insti-1)

 Das gesellschaftliche System der menschlichen Wirtschaft, ein Lehr- und
Handbuch der Nationalökonomie für höhere Unterrichtsanstalten und Gebildete.
Tübingen 1867. Band IT S. 145.
%) In seiner Schrift „Theory and practice of banking“ heißt es: „A banker is
ı trader, whose business is, to buy money and debts, by creating other debts.“ In
„Theory of credit“ sagt Macleod: „A bank is not an office for „borrowing“ and
‚Jending“ money, but it isa manufactory of credit.“
3) Chapters on the theory and history of banking. New York und London 1908.
8. 9: „The business of a bank is said to be to lend or discount, and to hold
deposits, With these two functions may be combined a third, that of issuing
bank-notes, or the banks own promises to pay, for use in general eirculation as
a substitute for money.“

] Obst, BGI. 9.A.
        <pb n="17" />
        tut, „das auf Wunsch Darlehen gegen Sicherheit gewährt und Gelder, die
zeitweise nicht gebraucht werden, in Aufbewahrung nimmt“.
Der Italiener De Vitide Marco!) unterscheidet Geld- und Kreditinstitute.
 Nur den Geldinstituten will er den Namen „Bank“ zuerteilt wissen.
Diese vier Definitionen von deutschen, englischen, amerikanischen und
italienischen Nationalökonomen gehen m. E. nicht weit genug. Die Bank
ist Geld- und Kreditinstitut zugleich. Ihre wirtschaftlichen Aufgaben bestehen
 hauptsächlich in der Vermittelung?), und selbst da, wo man
der Form nach dies zunächst nicht erkennt, wie z. B. bei Finanzierungen,
liegt im Grunde genommen vermittelnde Tätigkeit vor.
G e1dinstitute waren fast ausschließlich die Banken des Altertums und
Jes Mittelalters. In der Ansammlung von Kassenvorräten und anderen
zeitweilig nicht gebrauchten Geldern, in dem Münzwechsel, d. h. in dem
Umtauschen einheimischen Geldes in fremdes Geld und fremden Geldes
in Landesmünze, erblickten sie zunächst in der Regel ihre Hauptaufgabe.
In einer späteren Zeit gaben Banken und Bankiers den Gegenwert der
empfangenen Valuta in einer Anweisung, die, da ihr ein Wechselgeschäft
 zugrunde lag, Wechsel (cambium) genannt wurde. Ein Zweiggeschäft
 oder ein Geschäftsfreund wurde mit Auszahlung der in dem
Wechsel angegebenen Summen beauftragt.
Aus dem Geldaufbewahrungsgeschäft ist nachher die Kasseführung und
Jie Zahlungsvermittelung entstanden. Der Deponent hebt, wenn er einem
anderen eine Zahlung leisten will, sein Geld nicht ab, sondern er beauftragt
 die Bank, sofern der andere ebenfalls ein Konto bei ihr besitzt,
sein Guthaben um die und die Summe zu kürzen und diesen Betrag dem
Konto des anderen gutzubringen. Das Geld bleibt nach wie vor in den
Kellern der Bank liegen, nur eine Umschreibung in den Bankbüchern
erfolgt (Giroverkehr).
Hatte derjenige, an den die Zahlung erfolgen sollte, kein Konto bei der
Bank des Zahlungspflichtigen, so konnte eine Umschreibung natürlich nicht
stattfinden. Man fand dann später einen Ausweg, indem man dem Zahlungsempfänger
 eine Anweisung (Scheck) auf die Bank ausstellte.
Bei einigen Banken wurde es auch allgemeiner Brauch, die Quittungsscheine,
 die über eingezahlte Summen ausgehändigt wurden, weiterzuty

 La funcione della Banca, Rom 1898,
2) S, aber auch den Abschnitt „Kreditgeschäfte“,
        <pb n="18" />
        geben. Sie wanderten oft lange von Hand zu Hand, bis sie bei der Bank
zur Einlösung vorgelegt wurden. Aus diesen Depositenscheinen entstanden.
 dann später die Banknoten. Wie infolge der Mißbräuche des
Münzwesens Girobanken entstanden waren, so hatte die Kapitalsnot
in England zur Gründung einer großen Notenbank die Veranlassung
gegeben 1),
In den Ländern, die eine Zentralnotenbank besitzen, ist es zunächst deren
Aufgabe, für Regelung des Geldumlaufes und der Geldausgleichungen
Sorge zu tragen ?), ‚Daneben bewirken aber auch die anderen Banken die
Zahlungsvetmittelu ng, die zusammen mit‘ dem Geldwechsel-Geschäft
 in den Anfängen des Bankwesens meist die einzige bankgeschäftliche
 Tätigkeit gewesen ist. Die Organisation des Zahlungsverkehrs. ist
immer mehr und mehr bankmäßig ausgestaltet worden, vor allem in der
Richtung der Geld ersparenden Formen. Ein sehr erheblicher Prozentbetrag
 der Gesamtumsätze der Banken wird durch die Regulierung der
im Handel und Verkehr notwendigen Zahlungen bedingt. Der hierbei erzielte
 Gewinn ist prozentual äußerst gering.
Die hauptsächlichste Gewinnquelle der Banken bilden heute die Kreditgeschäfte.
 Die Banken verleihen eigenes, vor allem aber auch
fremdes Kapital — „die eigentliche Funktion der Bank und des Bankiers
beginnt mit dem Zeitpunkte, wo sie mit fremdem Gelde arbeiten“ (Risardo)
 —, sie treiben Handel mit den Nutzungen des vertretbaren beweglichen
 Kapitals. Kreditgewährung ist das Fundament der gesamten bankgeschäftlichen
 Tätigkeit. Die zwischen Aneignung und Verwertung bestehende
 Zinsdifferenz bildet den Gewinn der Banken.
Die Banken verschaffen sich das fremde Kapital in der Hauptsache
durch. Annahme von Geldern auf Depositen- und Kontokörrent-Konto,
die’ Notenbanken ‘durch Ausgabe unverzinslicher Anweisungen auf sich
selbst, der Banknoten, die Hypothekenbanken durch Ausgabe langfristiger,
verzinslicher Schuldverschreibungen, der Hyyothekenbank-Pfandbriefe

') Während in London die Note eine Quittung über hinterlegtes Geld war, ge:
angte sie, im Gegensatz hierzu, in der Provinz in erster Linie als Instrument des
Kredite in den Verkehr, d. h. dem Kunden wurde der ihm gewährte Kredit
N Noten zur Verfügung gestellt. S. Edgar Jaffe, Das englische Bankwesen. 2. Aufl.
Leipzig 1910...
”) In prägnanter Weise formuliert $ 12 des Deutschen Bankgesetzes vom 14. März
1875 und ebenso $ 1 des (neuen) Bankgesetzes vom 80. August 1924 diese Aufgabe:
„Die Reichsbank hat die Aufgabe, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiete zu
regeln, die Zahlungsauseleichungen zu erleichtern...
        <pb n="19" />
        und -Obligationen, Reicht das eigene und das den Banken zur Verfügung
 gestellte fremde Kapital nicht zur Befriedigung der
Kreditbedürfnisse aus, so nehmen Banken und Bankiers zeitweise bei
anderen Banken (Großbanken, Reichsbank und anderen Notenbanken,
 Staatsbanken usw.) Kreditin Anspruch, und zwar durch
Rediskontierung von Wechseln, Verpfändung von Effekten, bei Kreditbanken
 auch durch Buch- und Akzeptkredit usw.
Eine organische Verbindung des Kredit- und Zahlungsverkehrs
 bewirken die Banken, indem sie das „Kapital in Forderungsform“
 in „Kapital in Geldform“ umwandeln, d. h. den Wechsel oder die
offene Buchforderung diskontieren und durch ihre Kreditbereitschaft die
Forderungspapiere (Wechsel, Devisen, Schecks) zu überall umlaufsfähigen
Werten, zu Zahlungsmitteln, gestalten.
Das Entstehen und ständige Wachsen privater Vermögen führte dazu,
daß die Banken immer mehr und mehr fremde Mittel erhielten, teils zur
beliebigen Verwendung, d.h. in der Hauptsache zur Kreditgewährung an
andere, teils zum Ankauf von Effekten, an deren Beschaffung die Banken
durch Übernahme von Anleihen, Gründungen, Finanzierungen usw. in
hohem Maße beteiligt sind. Indem ein sehr erheblicher Teil des vorhandenen
 Kapitals in Effekten verkörpert ist, erwachsen den Banken
mannigfache Aufgaben: Beratung bei der Kapitalsanlage, kommissionsweiser
 An- und Verkauf der Wertpapiere, Verwahrung und Verwaltung
der Effekten. Wird Kredit in der Hauptsache nur an Kaufleute und
Gewerbetreibende erteilt, so kommt die Kapitalverwaltung für
alle Bevölkerungsschichten in Betracht. Selbst ein großer Teil der Arbeiter
 macht Ersparnisse und legt diese zum Teil in Effekten an.
Diese drei Aufgaben: Zahlungsvermittelung, Kreditgemährung
 und Kapitalverwaltung erfüllen nicht alle Banken
und Bankfirmen in gleichem Maße. Einige wollen dies nicht, weil sie
sich ganz besondere Aufgaben gestellt haben, wie die Notenbanken, die
Hypothekenbanken, die Grundstücksbanken, die Treuhandgesellschaften
 u. a. Andere können das Kreditgeschäft nicht pflegen, weil ihnen
genügend Mittel nicht zur Verfügung stehen, so insbesondere zahlreiche
Privatfirmen, die dann hauptsächlich Effekten-Kommissionsgeschäfte
und, teils für eigene, teils für fremde Rechnung, Spekulationsgeschäfte
treiben.
Ihre Funktion als Geldinstitut erfüllten die Banken also einmal
durch Aufbewahrung von Geldern, und weiter — der Zahlungsmittel-
        <pb n="20" />
        1 i laufsbedarf
 war für bloßes Metallgeld zu groß —, indem sie De Sm a
mittel, die die Münzen ersetzten (Geldsurrogate), schafften. Todes) m
Banknoten, sowie Giro-, Depositen- und Scheckverkehr ar Tgn
legte sich „um den metallischen Kern ein elastischer Gürte
ferich).

Geld- und Kreditinstitute sind die modernen Kreditbanken. Sie
dürfen die ihnen anvertrauten Gelder beliebig verwenden. Nicht das Gesetz,
 sondern kaufmännische Erfahrung und Gewissenhaftigkeit der Direktoren
 bestimmen, in welcher Art und bis zu welcher Höhe Kreditgeschäfte
 eingegangen werden dürfen. Da es sich um fremdes Kapital
handelt, heißt es natürlich, doppelt vorsichtig zu verfahren. Hauptgrundsatz
 muß sein: Keinen anders gearteten Kreditgeben, als
man selbstgenommen hat. Thomas Hankey, ein ehemaliger Gouverneur
 der Bank von England, kleidete diesen Gedanken einmal in die
Worte: Ein Bankier muß eine Hypothek von einem Wechsel unterscheiden
 können. Die Schwierigkeit liegt aber darin, daß eine zunächst kurzfristige
 Anlage sich manchmal in eine langfristige verwandelt, d. h. fest
liegt wie eine Hyvothek,

Die Banken legen die Gelder, die sie hauptsächlich auf dem Wege des
Depositenverkehrs an sich ziehen, nutzbringend an, indem sie sie gegen
Unterpfand (gedeckte Kredite) oder ohne ein solches (Blankokredite)
ausleihen, Wechsel diskontieren usw. Nach Art der ägyptischen Wasserschöpfräder
 wird durch Banken und Bankiers als die berufsmäßigen Kreditvermittler
 das befruchtende Kapital von den Stellen des zeitweiligen
Überflusses an die des zeitweiligen Mangels geleitet 1).
Man hat die Funktion des Bankwesens im Wirtschaftskörper mit der
des Herzens im menschlichen Körper verglichen: Wie das Herz die
Funktion hat, den Kreislauf des Blutes, das in unzähligen Adern vom
Herzen aus durch den menschlichen Körper fließt und wieder zurückströmt,
 zu regeln, so haben die Banken die wichtige Aufgabe, den Kreislauf
 des sich bei ihnen ansammelnden und durch sie wieder zur Verteilung
 gelangenden Kapitals. das man wohl das Blut des hentigen

ar 3/64):
)E.G Carey, Die Grundlagen der Sorlatiesonschaft (München 100 ch
„Eine gut organisierte Bank hilft dem Landmann Dünger holz verschaffen. So
größere Warenvorräte und dem Bauherrn Ziegelsteine und Bauho  irile, wo gie gewerden
 die kleinen Ersparnisse der Nachbarschaft auf derselben
macht sind, verwengdat«
        <pb n="21" />
        Wirtschaftskörpers nennen darf, durch eine Reihe wirtschaftlicher Maßnahmen
 zu regulieren !).: ‘ .
‚ Zu der berufsmäßigen Vermittelung des Geld- und Kreditverkehrs, dem
sogenannten regulären Bankgeschäft, ist mit Entstehung der großen Kreditbanken
 die Emissions-undGründungstätigkeit der Banken,
das sogenannte F inanzierungsges chäft, hinzugetreten. Die
Banken übernehmen Anleihen von ‚Staaten, Provinzen, Städten und spielen
den Vermittler zwischen dem geldbedürftigen Gemeinwesen und dem Anlage
 suchenden Publikum. .Sie rufen neue Unternehmungen ins Leben
und wandeln bestehende Privatbetriebe in Aktien-, Aktien-Kommanditgesellschaften
 usw. um. Ist ein Unternehmen in Not geraten, so wird, oft
zum Nutzen der Beteiligten, nicht liquidiert, sondern unter Mitwirkung
einer Bank saniert oder fusioniert. ı ;
Bei der rapiden Vermehrung der Wertpapiere in den letzten Jahrzehnten
 spielt auch der kommissionsweise An-und Verkauf von
Effekten eine große Rolle. Hiermit verknüpft. ist ihre Verwaltung
 und Aufbewahrung. U ; W
"Drei große Aufgaben sind es also, die das moderne Bankwesen zu erfüllen
 hat: Zahlungsvermittelung und Z ahlungsausgleiehung,
 (sie ist oft das Mittel, fremde Kapitalien heranzuziehen),
Kreditgewährung und Kapitalverwaltung, Drei Hauptgruppen.
 von Bankgeschäften können "wir hiernach unterscheiden: Geld-,
Kredit- und Effektengeschäfte. Im Mittelpunkt aber steht, wie schon. erwähnt,
 das Kreditgeschäft. Adolf Weber*) definiert daher auch:
Banken sind „Einrichtungen, die dadurch, daß sie regelmäßig Kredit
geben und Kredit nehmen; die Lösung‘ der volkswirtschaftlichen Marktaufgaben
 zweckmäßiger gestalten“..
‚Privatwirtschaftlicher Zweck des Bankwesens ist: die Gewinnerzielung
 — und bei den verschiedenartigen Geschäften ist ein :Ausgleich
 möglich —, volkswirtschaftliche Funktion: die Verwaltung
 des Volksvermögens.

Obgleich viele Gesetze mit ihm operieren, ist der Begriff „Bank“ und
„Bankier“, selbst im klassischen Lande des Bankwesens, in England, bis-1)
 Siehe J. Rießer, Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration im Zusammenhange
 mit der Entwicklung der Gesamtwirtschaft in Deutschland. 4. Aufl.
Jena 1912. . a
2) Allgemeine Volkswirtschaftslehre, München 1928, $. 403.
        <pb n="22" />
        ; hauungen des
her nicht gesetzlich festgelegt worden. „ach den Ans it großem
Handelsverkehrs definiere ich: „Bank A 5 Form der Akeigenen
 Kapital ausgestattete, in et  Benobsentien-,
 Aktien-Kommandit-Gesellse a ne aterschaftoder
 G. m. b. H. gewerbsmäßig Dot ist, 1 den
nehmung, deren Tätigkeit darauf aaa ‚sparende Einrich-Zahlungsverkehr
 zu erleichtern Sn Ude anzusamtungen),
 2, zeitweise nicht benötigte ‘a  dtpra Gulder
meln (d. h. berufsmäßig Kredit zu nehmen) 0 Brote Läfte zu
nutzbringend anzulegen und 3. Effekte
betreiben.

Da die Banken vor allem bestrebt sind, Depositengelder an sich zu
ziehen, hat das Publikum ein Recht darauf, über die Geschäftstätigkeit,
insbesondere auch über die Höhe des eigenen und fremden Kapitals und
der Reserven, auf dem laufenden gehalten zu werden. ‘ Die genannten
Gesellschaftsformen ermöglichen dies: Bei den Aktien- und Aktien-Kommanditgesellschaften
 und den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist
das Grund- oder Stammkapital jederzeit aus dem Handelsregister ersichtlich;
 ferner müssen Aktien-, Aktien-Kommanditgesellschaften und Genossenschaften
 stets, Gesellschaften mit beschränkter Haftung dann, wenn
der Gegenstand des Unternehmens im Betrieb von Bankgeschäften besteht,
jährlich einmal ihre Bilanz veröffentlichen.
Da es eine bekannte Tatsache ist, daß ein großer Teil des Publikums zu
einem Geschäft, das als „Bank“ firmiert, ein viel größeres Zutrauen besitzt,
 als zu einer Firma, die nur den Namen des oder der Inhaber enthält,
so haben manche diese Vertrauensseligkeit sich zunutze gemacht. Um
irrezuführen. und zu täuschen, haben sie zu ihrem Namen oder zu ihrer
Firma das Wort „Bank“ beigefügt, häufig auch noch mit Hinzusetzung
eines Orts- oder Ländernamens oder anderer hochtönender Worte, wie
z. B. „Oeynhausener Spar-Leihbank“, „Allgemeine Deutsche Effektenversicherungsbank“
 usw. Gründer und Direktoren der „Unionbank“ in Basel,
die ganz Deutschland mit ihrer Broschüre „Der Weg zum Reichtum“ überschwemmt
 hatte, waren ein Kommis, ein Lehrer, ein Postunterbeamter
und ein Bauunternehmer; das Geschäftskapital betrug 5500 M. Der Boden,
auf dem derartige Unternehmen aufgebaut werden, ist morsch, und den
Kundigen wundert meist nur das eine, daß der Zusammenbruch so lange
Zeit hinausgeschoben werden konnte.
Die Banken und Bankiers. die diesen Namen zu Recht führen. würden
        <pb n="23" />
        nun, außer dem rein menschlichen Mitgefühl mit den Bedauernswerten,
die infolge ihrer Leichtgläubigkeit um ihre Ersparnisse gekommen sind,
kein weiteres Interesse an den betrübenden Vorkommnissen haben, wenn
nicht. das Publikum, oft noch durch sensationelle Zeitungsnachrichten
irregeführt, vielfach der Ansicht wäre, daß Bank Bank und Bankier
Bankier wäre und nun von der Leichtgläubigkeit in das andere Extrem
fele und allen Bankunternehmen eine Zeitlang Mißtrauen entgegenbringen
 würde. /
Infolgedessen haben die Banken, deren Ansehen durch mißbräuchliche
Verwendung des Wortes Bank geschädigt wird, ein berechtigtes Interesse,
daß solche irreführenden Firmenzeichnungen, die den Zweck haben, dem
Publikum Sand in die Augen zu streuen, in Zukunft gesetzlich verboten
 werden. Segensreich hat in dieser Beziehung vor allem die Interessenvertretung
 der Banken und Bankiers, der „Zentralverband des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes“, gewirkt, indem er gegen alle zu seiner
Kenntnis gelangten Fälle einer mißbräuchliehen Benutzung der Bezeichnungen
 „Bank“ und „Bankgeschäft“ eingeschritten ist.
Sein verdienstvoller Vorsitzender Rießer hat sich dem Berliner Polizeipräsidium
 gegenüber gutachtlich wie folgt geäußert: „Mit dem Begriff ‚Bankier‘ operieren
 viele unserer Gesetze, die für den Bankier besondere Pflichten und Rechte
vorsehen. Es wäre also in der Tat sehr wünschenswert, wenn man den Kreis der
‚Bankiers‘ genau umgrenzen könnte, zumal auch heute noch vielfach im Publikum
die Bezeichnung ‚Bankier‘ eine gewisse Präsumption des Besitzes von Mitteln oder
doch mindestens von Fachkenntnissen auf dem Gebiete des Bankwesens verleiht.
Als Bankier ist nun im Sinne des Handelsgesetzbuches nur derjenige anzusehen,
der gewerbsmäßig Bank- oder Wechselgeschäfte betreibt, Bankgeschäfte aber sind
m. E. diejenigen, die auf die Beschaffung, den Umsatz und die Verwertung von Wertpapieren,
 Geld oder Geldsurrogaten gerichtet sind ... .“
Infolge dieses und ähnlich lautender Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft
 von Berlin, der Handelskammern Berlin und Frankfurt a. M.,,
die besonders noch betont haben, daß der Handelsverkehr bei einer „Bank“
ein Unternehmen mit einem bedeutenden. Kapital im Sinne hat, ist zahlreichen
 Firmen die Bezeichnung als Bank oder Bankinstitut verboten
worden. Firmen, die geeignet waren, eine Täuschung über die Art und
den Umfang des Geschäftes herbeizuführen, sind von Amts wegen gelöscht
worden. Einsprüche gegen diese Verfügungen wurden von den Gerichten
zurückgewiesen.
So entschied z. B. das Kammergericht, daß die Löschung der als offene Handelsgesellschaft
 eingetragenen „Landwirtschaftlichen Handelsbank N. &amp;amp; 0.“ vom Amtsgericht
 zu Recht erfolgt sei. Eine mit einem Kapital von 200000 M begründete
        <pb n="24" />
        offene Handelsgesellschaft sei, auch wenn sie Bankgeschäfte aller Art betreiben wolle,
bei der heutigen Auffassung des Wortes „Bank“ nicht. berechtigt, in die aus den
Familiennamen der beiden Gesellschafter bestehende Firma die zusätzliche Bezeichnung
 „Landwirtschaftliche Handelsbank“ aufzunehmen. „Die beteiligten Kreise
unterstellen nach Maßgabe der Gutachten des Handelsstandes bei einer ‚Bank‘ eine
gewisse Ständigkeit des Unternehmens, wie sie bei den juristischen Personen des
Handelsrechts regelmäßig vorhanden ist. Dieser dem Handelsverkehre geläufigen
Vorstellung einer Loslösung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vereine des
Handelsrechts von den Personen der Mitglieder hat das Gesetz dadurch Rechnung
getragen, daß die danach maßgebende sachliche Grundlage des Unternehmens, ihre
Kapitalskraft, tunlichst in das Licht der Öffentlichkeit gerückt ist.“
Dagegen hat das Reichsgericht (Urteil vom 9. Juli 1929) einer Sparkasse
die Bezeichnung als Stadtbank zugebilligt. Die in dem Zentralverband des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes in Berlin zusammengeschlossenen Banken
haben gegen die Stadtgemeinde Magdeburg Klage erhoben und beantragt, daß die Beklagte
 verurteilt werde, die Firmierung „Magdeburger Stadtbank“ für die städtische
Sparkasse zu unterlassen. Landgericht Magdeburg und Oberlandesgericht Naumburg
haben nach dem Klageantrage erkannt und der Beklagten bei Strafe verboten, die
Ankündigungen „Stadtbank“ und „Bankanstalt“ für ihre Sparkasse oder eine Abteilung
 der Sparkasse zu führen. Das Urteil des Oberlandesgerichts geht davon aus,
daß nach der Verkehrsauffassung Banken grundsätzlich etwas anderes seien als Sparkassen.
 Sparkassen seien einer gewissen Beschränkung im Geldverkehr unterworfen,
Banken dagegen nicht. Infolgedessen sei die Bezeichnung „Stadtbank“ geeignet, bei
einem beträchtlichen Teile des Publikums die unrichtige Vorstellung zu erwecken,
daß die Magdeburger Stadtbank eine wirkliche Bank sei. Somit werde der Anschein
eines besonders günstigen Angebots erweckt. Das Reichsgericht (II, Zivilsenat) hat
das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Es sei nicht zu ersehen, wie darin ein unlauterer Wettbewerb liege, wenn jemand
verleitet werde, zu der Stadtbank zu gehen, um größere Geldgeschäfte zu machen und
dann von dieser abgewiesen werde. weil sie als städtische Bank solche Geschäfte
nicht mache.
Ein Mißbrauch des Namens „Bank“ ist es, wenn eine Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht, die ein Kapital von 700 M hat, sich „Berliner
 Industrie- und Handelsbank“ nannte. Ihre Bilanz lautete:

Kassa , . OR
Außenstände (Darlehen) .
Inventar, 0
Saldo, Gewinn- und Verlustkonto

Aktiva,

442
2600
181
a
3570 |—-25


15
60

Passiva.

Genossenschaftsanteile .
Darlehen (laufende Akzente)

700
2870 -
JE 200
8570 l—
        <pb n="25" />
        Oft hat man früher auch einem Unternehmen den Namen Bank beigelegt,
 das ihn nach der Art der Geschäfte nicht verdiente, ohne daß die
Absicht bestanden hat, durch diese Bezeichnung zu täuschen. So gibt es
neben Lebens- und Feuerversicherungsbanken eine Bank für Bergbau
und Industrie, eine Bank für elektrische Unternehmungen, eine Bank
für Brauindustrie, eine Zentralbank für Eisenbahnwerte, eine Landbank
usw. Es sind dies Unternehmungen, die in der Hauptsache als Kreditinstitute
 für bestimmte Wirtschaftszweige fungieren, auch finanzieren
und emittieren, andere Bankgeschäfte aber überhaupt nicht oder nur
nebenbei betreiben.
Einen. beschränkten Geschäftskreis haben ferner die Maklerbanken, die
Hypothekenbanken, die Finanzierungsbanken, die Auslandsbanken, die
Treuhandbanken, die als „treue Hand“ dienen, sich der Vertretung gemeinschaftlicher
 Interessen widmen, den Gläubigern notleidender Unternehmungen
 Beistand gewähren wollen; sie haben ihren Geschäftskreis vielfach
verändert bzw. erweitert und sind meist Revisionsgesellschaften geworden.
Bestimmten Interessen dienen die Spezialbanken, deren Zahl
sich nach dem Kriege sehr vergrößert hat. Hierzu gehören auch die, oft
eigens zu diesem Zweck gegründeten, Haus- oder Konzernbanken,
die den internen Zahlungsausgleich innerhalb des Konzerns vermitteln,
alle finanziellen Transaktionen‘ für diesen vornehmen und oft auch als
Holding-Gesellschaft für diesen dienen, so z. B. die Deutsche Länderbank
für die I.G. Farbenindustrie A.-G., die Industrie- und Handelsbank A.-G.
für den Michael-Konzern. ;
Den Hauptteil der Spezialbanken aber bilden die Branchebanken,
 das sind Banken, die die Aufgabe haben, einem bestimmten. Gewerbe-
 oder Handelszweige Kredit zu gewähren oder, wie es in den Statuten
 oft umschrieben ist, einen Ausgleich zwischen brachliegenden Kapitalien
 und Kapitalbedürfnissen innerhalb der Branche vorzunehmen, Das
ist praktisch undurchführbar, da Kapitalmangel und Kapitalüberfluß
durch die Saison beeinflußt werden und daher bei den Angehörigen derselben
 Branche ziemlich zu gleicher. Zeit bestehen. Sicherheit, Liquidität
und Rentabilität werden sich im allgemeinen besser gestalten, wenn der
Kundenkreis der Banken sich auf viele Branchen verteilt. Ihre Entstehung
verdanken die Branchebanken hauptsächlich dem Wunsch, Ersatz zu finden
für die (im doppelten Sinne des Wortes) bei Kreditansprüchen mehr und
mehr versagenden großen Kreditbanken. Nur durch die Rediskontierung
ihrer Wechsel bei der Reichsbank konnten sie bestehen; und als diese Mög-
        <pb n="26" />
        lichkeit nach. Stabilisierung der. Mark verschwunden war, mußte die
Mehrzahl dieser Banken ihren Betrieb bald wieder einstellen.
Zu den Spezialbanken gehören weiter: die Arbeiterbanken und
die Beamtenbanken. Bereits vor dem Kriege hatten die Gewerkschaften
 erwogen, die in ihren Kassen zusammenfließenden Gelder ‘durch
eine eigene Bank verwalten zu lassen, da „die bisherigen Banken sie nicht
immer im Sinne derer verwalten, die sie aufgebracht haben“. Aus diesen
Erwägungen heraus gründeten im. März 1923 der Allgemeine Deutsche
Gewerkschaftsbund, der Allgemeine freie Angestelltenbund und der Algemeine
 Deutsche Beamtenbund, sowie die Mehrzahl der diesen Spitzen-Organisationen
 angeschlossenen. freien Gewerkschaften die „Deutsche
Kapitalverwertungs-Gesellschaft m: b. H.“ Im Sommer 1924 trat dann
die „Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A.-G.“ mit einem
Kapital von %/, Millionen M ins Leben, die im Oktober 1924 die Geschäfte
der Deutschen Kapitalverwertungsgesellschaft übernahm und eine Anzahl
 Filialen errichtete, Die „Arbeiterbank“, wie sie allgemein genannt
wird, verwaltet die Gelder der freien Gewerkschaften, von Arbeitervereinigungen,
 Krankenkassen, Sozialversicherungsanstalten und die Spareinlagen
 von Einzelpersonen !). Eine Gründung des Gewerkschaftsbundes
 der Angestellten (GDA.) ist die Deutsche Wirtschaftsbank A.:G., eine
Gründung der Christlichen Gewerkschaften die Deutsche Volksbank.
Mehr Sparkassencharakter haben die Deutsche Beamtenbank, die Deutsche
Beamtenzentralbank und die Deutsche Werkmeistersparbank. ;
Ausländische Banken in Deutschland gab es vor dem Weltkrieg wenig:
Einige ausländische Überseebanken ?) hatten in Hamburg und Bremen
Filialen, deren Tätigkeit sich in der Hauptsache auf die Finanzierung

1) „Alle diese Gelder müssen im Interesse der breiten Massen ihre Anlage finden.
++ Die Arbeiterbank ist kein Ding an sich, sondern abhängig von der kapitalistischen
Umwelt. Die Bank kann in ihrer Geschäftsführung nicht gegen die Gesetze und
Methoden des Kapitalismus, solange dieser die beherrschende Stellung einnimmt,
verstoßen.“ Bern Meyer, Bedeutung und Entwicklung der Arbeiterbank, in „Die
Wirtschaftsunternehmungen der Arbeiterbewegung“‘“. Berlin 1928. ;
?) So die Hongkong and Shanghai Banking Corp, Hongkong, die Chartered Bank
of India, Australia and China, London, Banco Espafiol del Rio de la Plata, Bueno8-Aires
 und die insbesondere den Kreditansprüchen des Reiseverkehrs dienenden
American Express Company, United States Express Company und American Trading
Company, New York. Die amerikanischen Banken hatten sich in Berlin, die Über-Seebanken,
 die in erster Linie Beteiligung am Warenhandel erstrehten. hauptsächlich
 in Hamburg niedergelassen.
        <pb n="27" />
        des Handels mit ihren Ländern erstreckte. Gewisse Bedeutung hatte ferner
 die Berliner Niederlassung der Societe Frangcaise de Banque et de
Döpots in Paris, die sich, insbesondere durch Ausleihen von Geldern zu
relativ niedrigem Zinsfuß, eine größere Bank-Klientel zu schaffen gewußt
 hatte. Russische Banken besaßen in Posen und Königsberg, dänische
Banken in Schleswig-Holstein Filialen.
Nach dem Kriege erfolgte eine Invasion ausländischer Banken, die aus
der Inflation Vorteile zu ziehen suchten. Die besetzten Gebiete, in denen die
deutschen Landesgesetze bis März 1921 nicht Geltung hatten, wurden zum
Dorado der Spekulation in Valuten und Effekten. Französische, belgische
und englische Banken, die hier Filialen errichtet hatten, zunächst zwecks
Regelung des Zahlungsverkehrs für ihre Truppen und Beamte, suchten
hieraus Nutzen zu ziehen!), Das Devisengeschäft war lange Zeit das
hauptsächliche Tätigkeitsgebiet dieser Banken; im Lauf der Zeit hat sich
dann ein reguläres Bankgeschäft in allen seinen Zweigen herausgebildet.
Diese Auslandsfilialen 2) trieben Geschäfte:
1. mit eigenen Niederlassungen,
2. mit fremden (ausländischen und deutschen) Banken,
3. mit der Kundschaft; bei englischen Bankniederlassungen z. B.
a) englischem Militär,
b) englischer Zivilkundschaft,
ec) vorübergehender Reisekundschaft,
d) deutscher Kundschaft.
Heute ist der größte Teil der im besetzten Gebiet errichteten ausländischen
 Bankniederlassungen wieder verschwunden, ebenso wie auch die
Mehrzahl der an anderen deutschen Plätzen errichteten Auslandsbanken.
Über die deutschen Banken im Auslande wird im IT, Bande,
im Anschluß an die gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben der deutschen
 Kreditbanken, zu sprechen sein.

Analog der bereits gegebenen Definition „Bank“ nenne ich „Bankier“
eine Person, deren geschäftliche Tätigkeit in Form
des selbständigen Gewerbes ausschließlich darauf

HS. Fritz Benfey, Die neuere Entwieklung des deutschen Auslandsbankwesens
 1914—1925, unter Berücksichtigung der ausländischen Bankstützpunkte in
Deutschland. Berlin 1925.

2) S. Hermann van der Upwich, Die englischen Großbankfilialen in
Deutschland, Aufgabe und Betriebseinrichtungen. Berlin 1928.

19
        <pb n="28" />
        gerichtet ist, den Zahlungsverkehr zu erleichtern,
zeitweise nicht benötigte Gelder anzusammeln und
nutzbringend anzulegen und Effektengeschäfte zu
betreiben.
Der Inhaber eines „Bankgeschäftes in Hypotheken und Grundbesitz“,
dessen Haupttätigkeit in Immobiliengeschäften, in der Beschaffung von
Hypotheken und der Vermittelung von Grundstücksverkäufen bestand,
und der sich unter der Standesbezeichnung als „Bankier“ in das Handelsregister
 hatte eintragen lassen, wurde durch gerichtliche Verfügung angewiesen,
 die unzutreffende Standesbezeichnung „Bankier“ im Handelsregister
 zur Löschung zu bringen und eine andere, ihm mit Rücksicht
auf seine wirkliche Tätigkeit zustehende Benennung anzunehmen und
anzumelden.
Hiergegen. wendete der Betreffende ein, er sei zur Führung der Standesbezeichnung
 „Bankier“ berechtigt, da er Darlehen gäbe, Wechsel diskontiere
 und aus eigenen und fremden Mitteln Baugelder gewähre; daneben
sei er zwar als Vermittler von Grundstücks- und Hypothekengeschäften
tätig. Der Einspruch wurde jedoch zurückgewiesen, da die Bücher ergaben,
 daß etwa 95 % seines Jahreseinkommens aus Geschäften in Hypotheken
 und Grundbesitz entstanden sel. .
„Die Bankiertätigkeit“, so wurde in dem Urteil gesagt, „muß Selbstzweck
 sein. Der Betreffende darf sie nicht rein nebensächlich in Betreibung
 eines anderen Gewerbes zur Ausführung bringen, um vielleicht
seine hauptsächliche Tätigkeit dadurch zu fördern und zu erweitern. Das
Hauptkriterium des Bankiergewerbes ist eben das ausschließliche oder vorwiegende
 Betreiben der diesem eigentümlichen Geschäfte in der Form des
selbständigen Gewerbes, und gerade das sei hier nicht der Fall...“ Nach
alledem habe der Firmeninhaber keinerlei Anspruch auf die Standesbezeichnung
 „Bankier“ und sei verpflichtet, diese im Handelsregister zur
Löschung zu bringen, da sie unzutreffend und zur Irreführung geeignet
sei, mithin auch der gesetzlich vermuteten Richtigkeit des Registers entzegenstehe.
 Eine Reihe reichsgerichtlicher Entscheidungen lauten in ähnlichem
 Sinne.
Nun gibt es auch eine Anzahl Leute, die tatsächlich Bankiergeschäfte,
wie jeder andere Bankier, treiben, in der Heranziehung von Kunden und
in der Ausführung der Aufträge aber derart verfahren, daß ihre Berufskollegen
 sie gern abschütteln möchten. Anläßlich mehreret bedauerlicher
Fälle in nenerer Zeit ist die Frace. ob es einen Schutz dagegen gibt,

12
        <pb n="29" />
        daß unberufene und ungeeignete Personen Bankgeschäfte betreiben und
sich dann als Bankiers bezeichnen, wieder aufgerollt worden. Die Vorschläge,
 daß nur Firmen, die zum Börsenbesuch zugelassen sind, sich
Bankiers nennen dürfen, sind undurchführbar und auch zwecklos. Sache
des Publikums muß es daher nach wie vor bleiben, bei Eingehung
einer neuen Bankverbindung Vorsicht zu üben. Die Presse soll, und
viele Tageszeitungen und Fachzeitschriften tun dies auch öfters, vor betrügerischen
 Firmen warnen — nach mehreren Gerichtsentscheidungen
ist das ihr Recht und ihre Pflicht —, muß dann natürlich aber konsequent
 sein und die Aufnahme von Inseraten dieser Firmen ablehnen. —
Als „Bankier“ bezeichnet der Sprachgebrauch, im Gegensatz zu Bank,
denjenigen, der das Unternehmen für eigene Rechnung betreibt — also
den Einzelkaufmann, den Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft,
den Komplementar bei der Kommanditgesellschaft —, als „Bank“ die
Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft,
 als „Bankhaus“ häufig ein größeres Bankgeschäft. In Gesetzen
wird in gleicher Bedeutung bald das eine, bald das andere Wort gebraucht.
So spricht 8 1 des HGB. von „Bankier- und Wechselgeschäften“, $ 2
des Depotgesetzes von „Bank- oder Geldwechslergeschäften‘“, 3 41 des
„Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ von
„B an k geschäften“.
Oft wird der Begriff „Bank“ noch enger, wie wir es in unserer Definition
 getan haben, gefaßt, so z. B. in England; und so wird weiter das Gesetz
vom 14. März 1875, das das deutsche N oten bankwesen regelt, schlechthin
 als Bank gesetz bezeichnet. In beschränktem Sinne wird das Wort
auch gebraucht in dem Ausdruck „bankmäßige Anlage“, d. h. Anlage von
Geldern in der Weise, wie es den N oten banken gestattet ist: Diskontierung
 kurzfristiger Wechsel und Gewährung von Lombarddarlehen.
Anfangs erfüllten die Banken ihre Aufgabe: „Förderung von Handel
und Industrie“ zum größten Teil mit ihrem eigenen Kapital. Ende 1857
hatten. 14 Kreditbanken 216,8 Millionen M Aktienkapital und Reserven,
denen nur 51,3 Millionen M fremde Gelder (Kreditoren und Depositen)
gegenüberstanden. Im Laufe der Jahre hat sich dies Verhältnis erheblich
verschoben: Ende 1872 wiesen 123 Banken bei 984,0 Millionen M Aktienkapital
 und Reserven 518,5 Millionen M Depositen und Kreditoren auf,
und Ende 1912 standen bei 50 Banken, mit einem Aktienkapital von
je mindestens +10 Millionen M, 2678,5. Millionen M Aktienkapital und
711,6 Millionen M Reserven (insgesamt also 3390,1 Millionen: M) 7910

A
        <pb n="30" />
        Millionen M fremde Gelder gegenüber, bzw. hatten 156 Banken mit
2963 Millionen M Aktienkapital und 750 Millionen M Reserven 9860 Millionen
 M fremde Gelder. Im Verhältnis zum eigenen Kapital und den
Reserven waren die fremden Gelder prozentual erheblich gestiegen. Sie
standen im Verhältnis von etwa 1:2,5, d. i. der Prozentsatz, den die
Theorie allgemein für zulässig erachtet hatte; wurde dies Verhältnis bei
einer Bank überschritten, so hielt man eine Kapitalserhöhung für
notwendig. Infolge der Inflation tritt eine gewaltige Steigerung der fremden
 Kapitalien bei den Banken ein: 1915 weisen 148 Banken 11,8, 1916
141 Banken 15,4, 1917 127 Banken 283,1, 1918 120 Banken 30, 1919 115
Banken 54,6 und 1920 105 Banken 83,9 Milliarden M fremde Gelder auf.
Kapital und Reserven dieser Banken betrugen 4,6 Milliarden M; also Verhältnis
 von eigenem Kapital + Reserven : fremdem Kapital — 1 : 18,38.
(Diese Ziffern eignen sich aber nicht zum Vergleich, da sie schon stark
Inflationscharakter zeigen.) Ende 1928 hatten 6 Berliner Großbanken
533 Millionen RM Aktienkapital und 267,1 Millionen RM Reserven, während
 die Summe der Kreditoren 9843,2 Millionen RM betrug. Die Banken
 verwalteten also das 12,3fache des Eigenkapitals (Aktienkapital
+ Reserven) bzw. das 18,4fache des rentenberechtigten Eigenkapitals.
Anfang der 1870er Jahre war die Kapitalkraft der Banken und der
Privatbankfirmen (Bankiers) etwa die gleiche. Dann aber verschiebt sich
das Verhältnis von Jahr zu Jahr zuungunsten der Privatfirmen. Viele von
ihnen liquidieren, andere lassen sich von Banken aufnehmen und werden
 Filialen oder Depositenkassen von diesen !).
Die Privatfirmen haben meist zwei oder mehr Inhaber. Das Kom-Pagnongeschäft
 wird gewählt teils zur Verstärkung des Kapitals,
teils behufs Teilung in der Leitung. So geht speziell bei vielen Berliner
Firmen ein Chef zur Börse und erledigt auch hauptsächlich die Börsenangelegenheiten,
 während der andere im Büro tätig ist, die Kundschaft
empfängt, Kredite kontrolliert und die gesamte Innenorganisation überwacht.


Mehrere Privatbankfirmen, insbesondere auch solche, die hauptsächlich
das Börsengeschäft pflegen, sind von größeren Firmen, Aktienbanken,
Privaten usw. kommanditiert, so z B. die Firma Georg Fromberg
 &amp;amp; Co. von der Deutschen Bank die Firma Schwarz Coldschmidt

. izziert ist, den
‘) S. hierüber und über manches andere, das hier nur kurz skizzie
2. Band (Bankoolitik).
        <pb n="31" />
        &amp;amp; Co. von der Darmstädter und Nationalbank. Mitunter erfolgt die kommanditarische
 Beteiligung erst, wenn das Bankhaus bereits einige Jahre
bestanden und Erfolge erzielt hat.
Die Form der Kommanditgesellschaftauf Aktien wählten
früher einige Banken, um die bei Aktiengesellschaften notwendige Konzession.
 zu umgehen (Disconto-Gesellschaft, Berliner Handels-Gesellschaft) ;
in neuerer Zeit finden wir sie wieder mehrfach im Bankbetriebe: Barmer
Bank-Verein, Darmstädter und Nationalbank (nach Fusion mit der Deutschen
 Nationalbank in Bremen, die diese Rechtsform hatte), F, W.
Krause &amp;amp; Co. usw.
Eine nur kleine Gruppe bilden die in Form der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung betriebenen Banken. Ihre Gesellschaftsform
schließt, wenn sie nicht ein bedeutendes eigenes Kapital besitzen, von
vornherein die Erlangung fremder Mittel in größeren Summen aus.
Dagegen sind in Deutschland der Zahl nach sehr groß die Kredityenossenschaften.
 Es sind dies Gegenseitigkeitsvereine, deren Geschäftskreis
 insofern beschränkt ist, als sie Darlehen nur den Mitgliedern
ihrer Genossenschaft gewähren dürfen. Als Betriebsgrundlagen kommen
bei ihnen neben Kapital und Reserven die Haftsummen der Mitglieder in
Betracht. Die Zins- und Dividendenpolitik ist bei ihnen naturgemäß eine
andere als bei den in der Hauptsache auf Erwerb hinzielenden Banken
und Privatfirmen und auch wieder eine andere als bei den Betrieben
5ffentlichen Charakters.
Die Zahl der Privatbankiers, von denen allerdings viele das Bankgeschäft
 im Nebenberuf oder mit anderen Branchen zusammen befreiben,
beträgt in Deutschland etwa 5000. Kreditgenossenschaften gab es Anfang
 1929 22165 (18230 mit unbeschränkter Haftpflicht, 3900 mit beschränkter
 Haftpflicht und 35 mit unbeschränkter Nachschußpflicht; als
Vollbankbetriebe sind davon aber nur höchstens 3500 anzusprechen), Aktien-
 und Kommanditaktienbanken 500, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die Bankgeschäfte treiben, 2001).
Spielen der Zahl nach die Aktienbanken eine untergeordnete
Rolle, so überragen sie an Bedeutung — ihr Kapital beträgt mehr als
1% Milliarden RM — alle anderen Kreditorgane wesentlich.

1) Die Zahl der Bankbeamten betrug bei Kriegsausbruch etwa 66 000, ist dann in
der Inflation bis auf rund 280 000 gestiegen, nach und nach aber wieder auf etwa
35 000 zurückgegangen.

2
r
        <pb n="32" />
        I. Das Recht zum Bankbetriebe..

Bis zum Jahre 1920 bestand in Deutschland Bankgewerbe-Freiheit,
d. h. das Recht, Bankgeschäfte zu betreiben, war lediglich bedingt durch
die Vorschriften der Gewerbeordnung. Nur gewisse Zweige der Banktätigkeit
 waren bestimmten Banken vorbehalten — so das Notengeschäft:
der Deutschen Reichsbank und 4 Privatnotenbanken — oder sie waren,
wie die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen. von der staatlichen Genehmigung
 abhängig gemacht.
Von diesen beiden Ausnahmen abgesehen, besaß jedermann das Recht,
einen Bankbetrieb zu eröffnen, Bankgeschäfte zu betreiben, und die
Kreditbanken hatten alle Aufgaben, soweit diese nicht Spezialbanken
 (Notenbanken, Hypothekenbanken, Landschaften usw.) oblagen,
gleichzeitig zu erfüllen.
Das Kapitalfluchtgesetz vom 14. Juni 1920 schränkte die Freiheit, neue
Bankbetriebe zu eröffnen, wesentlich ein. Gut war der Sinn der Verordnung,
 wonach jemand, der nichts davon versteht, ein so verantwortungsvolles
 Geschäft, wie es der Bankbetrieb ist, nicht aufmachen darf. In Wirklichkeit
 war aber die Verordnung wertlos. da sie auf verschiedene Weise
leicht umgangen. werden konnte.
Als dieses Gesetz Ende 1924 außer Kraft getreten war, wurde die
Bankfreiheit insofern weiter beschränkt, als zwei der wichtigsten
 Sparten des Bankgewerbes: das De potgesehäft und das
Depositengeschäft, bestimmt qualifizierten Personen oder Perso-Nenvereinigungen
 vorbehalten waren. Wer diesen Vorschriften nicht ent-Spricht,
 darf diese Geschäfte, und, da sie die Grundlage jedes Bankverkehrs
 bilden, überhauptkeine Bankgeschäfte im eigentlichen
Sinne des Wortes betreiben.
Depot- und Depositengeschäfte dürfen nach dem Gesetz
vom 1, Juli 1925 nur von Depositenbanken betrieben werden, das
ind:
L. Bankunternehmungen, die diese Geschäfte am 1. Juli 1925 geschäftsmäßig zu
betreiben berechtigt waren und betrieben haben, sowie deren Niederlassungen.
In der Form der Einzelfirma, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
 betriebene Bankfırmen oder Banken, deren Inhaber oder persönlich
haftende Gesellschafter (also nicht auch Kommanditisten!) ausschließlich
Personen sind, von denen jede insgesamt mindestens 5 Jahre als Inhaber, Mitinhaber,
 Vorstandsmitelied oder kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist.

2 Obst, BGI. 9.A.

m
        <pb n="33" />
        Der Inhaber eines Bankgeschäfts bietet, nimmt man an, auf Grund einer durch
Jangjährige Tätigkeit bei einer Depositenbank erworbenen Schulung Gewähr für eine
ordnungsgemäße Geschäftsführung. Die Tätigkeit kann auch unterbrochen sein, insgesamt
 muß sie aber stets 5 Jahre gedauert haben.
Die oberste Landesbehörde (in Preußen der Handelsminister) kann im Einvernehmen
mit dem Reichswirtschaftsminister auch solche Personen zulassen, die durch langjährige
 kaufmännische Tätigkeit (nicht unbedingt erforderlich also: bankmäßige,
und nicht unbedingt erforderlich: im Inlande ausgeübte Tätigkeit!) die für die
Leitung einer Depositenbank notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und
unbedingt zuverlässig sind. Die Gleichstellung darf aber nur erfolgen, wenn der
Betrieb des Unternehmens als Depositenbank volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint,
 und wenn die Versagung unbillige Härte sein würde,
Diesbezügliche Anträge sind in Preußen beim Regierungspräsidenten einzureichen,
 der darüber die Industrie- und Handelskammer zu hören hat.
3. Aktiengesellschaften, Aktien-Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die von der obersten Landesbehörde (in Preußen, wie
schon erwähnt, der Handelsminister) nach Benehmen mit der Reichsbank und
im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zum geschäftsmäßigen
Betriebe von Depot- und Depositengeschäften zugelassen werden. Die Zulassung
 darf nur erfolgen, wenn dem Unternehmer die erforderlichen Mittel im
Inlande zur Verfügung stehen, wenn die Vorstandsmitglieder fachlich genügend
vorgebildet sind, und die Zulassung volkswirtschaftlich gerechtfertigt erscheint.
Eingetragene, einem Revisionsverbande angehörende Genossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder nicht hinausgeht.
Öffentliche Sparkassen, Unternehmungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden,
 Unternehmungen öffentlich-rechtlicher Verbände oder von Kreditanstalten
 öffentlich-rechtlicher Verbände und öffentlicher Kassen mit Genehmigung
 der obersten Landesbehörde.
Depotgeschäfte im Sinne des Gesetzes sind: die Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren, die Überlassung von Schrankfächern
(Safes) und die Verwahrung verschlossener Depots. Dem Depotgeschäft
gleichgestellt wird die Gutschrift auf Stückekonto, wenn der
Anspruch auf Lieferung der Effekten nicht binnen 2 Wochen nach Fälligkeit
 erfüllt wird,
Ein Depotgeschäft liegt nicht vor, wenn die Stücke nur zur Abwicklung von
Kauf- oder Verkaufaufträgen eingeliefert und nicht länger als 10 Tage im Besitz
des Auftragnehmers bleiben.
Depositengeschäfte im Sinne des Gesetzes sind: Verwahrung
und Verwaltung von Geldbeträgen, insbesondere die Annahme von Geldbeträgen
 zur Verzinsung.
Nicht als Depositengeschäft gilt die Annahme von Beträgen zur Abwicklung
von Wechsel-, Effekten- und sonstigen Bankgeschäften, sofern die Beträge nicht
länger als 10 Tage gutgeschrieben werden,

4

1Q
        <pb n="34" />
        Nicht als Depot- oder Depositengeschäft wird weiter angesehen die vorübergehende
 Verwahrung von Wertpapieren oder Geldbeträgen für Gäste in Hotels,
Wer also einen Bankbetrieb, in dem Depot- und Depositengeschäfte
geschäftsmäßig betrieben werden, eröffnen will, muß nicht nur die Vorschriften
 der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezüglich der
Eintragung ins Handelsregister beachten, sondern auch der von der
obersten Landesbehörde bestimmten Stelle (Preußen: Regierungspräsident)
Anzeige hiervon machen. Dabei ist nachzuweisen, daß die Voraussetzungen
 für die Berechtigung vorliegen, oder es müssen. die Zulassungsurkunden
 miteingereicht werden.
Änderun gen in der Person der Inhaber, der persönlich haftenden
Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder, sowie die Einstellung des
geschäftsmäßigen Betriebes von Depot- oder Depositengeschäften, ist der
Behörde anzuzeigen, bei der die Anmeldung zu erfolgen hat. —
Das Depot- und Depositenrecht erlischt:
1. mit der Einstellung des geschäftsmäßigen Betriebes solcher Geschäfte 3
2. mit der Konkurseröffnung oder der Abweisung des Konkursantrages
mangels Masse;
3. durch Entziehung seitens der obersten Landesbehörde; sie wird erfolgen,
 wenn die Inhaber, die persönlich haftenden Gesellschafter
oder die Vorstandsmitglieder nicht mehr zuverlässig erscheinen, oder
wenn das Unternehmen keine Gewähr für die ordnungsgemäße Führung
 des Depot- und Depositengeschäfts bietet.
Anträgeauf Entziehung stellt in Preußen der, zuständige Regierungspräsident,
 der sie durch den Handelsminister dem Reichswirt-Schaftsminister
 vorlegt. Die Entscheidung liegt beim Reichswirtschaftsgericht.
 —

Fassen wir zusammen: Ein gewisses Monopol wird durch das Gesetz
 über Depot- und Depositengeschäfte verliehen. Von einem numerus
clausus im Bankgewerbe kann aber nicht gesprochen werden, denn das
Gesetz zieht weder der Errichtung neuer Aktienbanken noch der Begründung
 neuer Privatbankfrmen, neuer Genossenschaftsbanken und neuer
öffentlich-rechtlicher Banken starre Grenzen. Eine unbillige Ein-°Ngung
 der Gewerbefreiheit erfolgt nicht.
Die Ablehnung der Zulassung ist auf Fälle beschränkt worden,
 in denen Grund zur Annahme bestand, daß eine Zulassung den Interessen.
 der Volkswirtschaft oder der Allgemeinheit nachteilig sein werde.
Unzuverlässige oder nicht hinlänglich vorgebildete Personen sind dadurch

19
        <pb n="35" />
        von der Leitung von Bankbetrieben ferngehalten und Schädigungen des
Publikums damit verhütet worden. Freilich, ein Allheilmittel ist das Gesetz
 nicht. Vor unlauteren Machenschaften kann es insofern nicht
schützen, als auch Bankunternehmungen, die die Voraussetzungen des Gesetzes
 erfüllen — ganz gleich, ob sie früher oder erst jetzt ‚gegründet
sind —, das Interesse des Publikums erheblich gefährden können.
Die Spitzenverbände von Handel und Industrie haben in ihrer gutachtlichen
 Äußerung vom 3. August 1927 darauf hingewiesen, daß mit Wegfall
der Zulassungsbestimmungen im Verhältnis zum Au sland der
unerträgliche Zustand geschaffen sein würde, daß ein ausländischer Staat
die Errichtung neuer oder sogar die Weiterführung bestehender deutscher
Bankfilialen in seinem Gebiete untersagen könnte, gleichzeitig aber das
Recht behielte, in Deutschland Bankfilialen zu unterhalten, Dem ist zuzustimmen.
 Ein Schutz des nationalen Bankgewerbes ist in der Tat so
lange unerläßlich, als auch maßgebende aus ländische Staaten
die Zulassung deutscher Bankunternehmungen von einer behördlichen
Genehmigung abhängig machen.

IL Gliederung der Banken.

1, Private Banken, Aktienbanken, Privatbankiers, Kreditgenossenschaiften,


Eine Reihe von Kräften, verschieden in Art und Aufbau, haben es sich
zur Aufgabe gestellt, den Geldumlauf und die Kapitalverteilung innerhalb
 unseres Wirtschaftssystems zu regeln. Zwischen den einzelnen Gruppen:
 Aktienbanken und Privatbankiers, öffentlich-rechtlichen Anstalten
(Staats-, Landes-, Kreis- und Kommunalbanken, Girozentralen, Sparkassen
 usw.), sowie Kreditgenossenschaften, bestehen Gegensätze mannigfacher
 Art. Sie arbeiten daher nicht reibungslos mit- und nebeneinander,
sondern teilweise im Wettbewerb gegeneinander.
Vorherrschend im Bankgewerbe ist die priva t-kapitalistische,
auf Erwerb eingestellte Wirtschaftsgesinnung, Weiter aber finden wir
die aus dem Gedanken der Selbsthilfe entstandenen genossenschaftlichen
 Bankbetriebe‘ und die öffentlichen Betriebe, die gemeinnützig
 wirken wollen. So können wir nach dem Erwerbszweck gliedern :

2
        <pb n="36" />
        1. ertragswirtschaftlicher (kapitalistischer) Bankbetrieb,
2. genossenschaftlicher Bankbetrieb und
3. gemeinwirtschaftlicher (gemeinnütziger) Bankbetrieb.
Die Politik der privaten Banken ist darauf gerichtet, möglichst
hohen Ertrag zu erzielen. Bei den öffentlichen Banken hingegen
tritt das. Gewinnprinzip zurück (oder sollte zurücktreten) gegenüber der
Idee, gemeinnützig zu wirken, vor allem durch die Art der Anlage ihrer
Gelder, Die Kredite, die sie gewähren, liegen. im Interesse des einzelnen
wie der Gesamtwirtschaft. Kreditgewährun g ist also Zweck und
Ziel der öffentlichen Kreditinstitute, Gewinnerzielung durch gewährte
 Kredite dagegen das Streben der privaten Banken, Bei den öffentlichen
 Kreditinstituten tritt das Gewinnstreben zurück zugunsten volkswirtschaftlicher
 Notwendigkeit und Gerechtigkeit, im Interesse der Wirtschaft
 und des Staates. Zumeist besteht das „Prinzip der Kostendeckung“.
Charakteristisches Merkmal der öffentlichen Banken ist weiter, daß sie
im Besitz und unter Leitung öffentlicher Körperschaften stehen.
Private Banken und Bankfirmen sind also um des Erwerbes willen errichtet;
 Ertrag zu erzielen, ist ihr privatwirtschaftlicher Zweck. Wo
immer sich Möglichkeiten zur Gewinnerzielung bieten, nützt sie die Erwerbsunternehmung
 aus. —
Trotz der immer weiterschreitenden Konzentration im Bankwesen war
auch der Privatbankierstand wieder erstarkt, nachdem lange Zeit
die Privatbankfirmen mehr und mehr vom regulären Geschäft zurückgedrängt
 worden waren. So hatte sich durch die Belebung des Effektengeschäftes,
 das teils Anlagegeschäft („Flucht in die Sachwerte‘“), teils
Spekulativer Natur war, weiter durch die Vorschrift hinsichtlich des
Depotzwanges der Kundenkreis' bei Banken und Bankfirmen erheblich
rweitert, Das Devisengeschäft, das sich zur Befriedigung des legitimen
 Bedarfs, noch mehr aber aus spekulativen Zwecken sehr stark ent-Wickelt
 hatte, gab den Privatbankiers ein weites Feld der Betätigung. Die
Aktienbanken, die die ungeheuer angewachsene Zahl der Börsenaufträge
Nicht mehr bewältigen konnten, halfen sich durch zeitweise „Ordersperre“
und waren glücklich über jeden der Konkurrenz erteilten Börsenauftrag.
Bei Finanzierungen großer Unternehmungen, die Riesenkapitalien erfordern,
 wird das Privatbankhaus — abgesehen von einigen sehr kapitalkräftigen
 Firmen — mit den großen Banken, die in der Lage sind, mühelos
 ihre Betriebsmittel durch Vergrößerung des Aktienkapitals und Forcierung
 des Devrvositengeschäfts zu vermehren. nicht in Konkurrenz treten.

1
        <pb n="37" />
        Dagegen wird im lokalen Kreditgeschäft der Privatbankier, der die persönlichen
 Verhältnisse eines Kreditsuchenden. in der Regel besser als der
Filialdirektor kennt, den Bedürfnissen von Handel, Gewerbe und Industrie
 oft mehr entsprechen können als die Großbankfiliale, die durch
allgemeine Vorschriften gebunden ist und das Gesuch erst der Zentrale
zur Entscheidung vorlegen muß. Rasche Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit,
 die den Privatbankier bisher vor der Aktienbank ausgezeichnet
haben, werden ihm auch in Zukunft einen Vorsprung geben.
Dank der Gunst der Verhältnisse entstanden im letzten Jahrzehnt
— vielfach kommanditiert von Banken, Industrie- und Handelsfirmen —
in Berlin wie in der Provinz eine Anzahl neuer Privatbankfirmen, die
rasch ins Geschäft kamen. Daß die Aussichten nicht ungünstig beurteilt
wurden, geht daraus hervor, daß auch eine Anzahl Bankdirektoren in
guten Positionen tätige Teilhaber dieser neuen Bankfirmen geworden sind.
Vorwärtsstrebende Bankbeamte bevorzugen ebenfalls öfter Privatbankfirmen,
 weil sie in ihnen ein schnelleres Vorwärtskommen erhoffen als in
den Aktienbanken, bei denen es dem Tüchtigen oft schwer wird, sich
durchzusetzen und Gehälter über Tarıf zu bekommen, Als Lehrstätten
für den Nachwuchs im Bankgewerbe waren die Privatbankfirmen von jeher
 den Aktienbanken vorgezogen worden.
Die Notwendigkeit eines starken Privatbankierstandes mit seinen persönlichen
 Beziehungen zur Kundschaft (beratende Tätigkeit, subjektive
Behandlung der Kunden usw.) steht außer Zweifel; und der Bankiertag,
in dem Banken und Bankiers vereint sind, hat es klar zum Ausdruck gebracht,
 ein wie unentbehrliches Glied der Bank-, Börsen- und Kreditorganisation
 der Bankier sei, das Weiterbestehen der Privatbankfirmen
für die Allgemeinheit also von größtem Nutzen wäre, Größere, mittlere
und kleinere Privatbankiers schufen sich im Februar 1920 den Verband
Deutscher Privatbankiers mit dem Sitz in Dresden. A, Koch
kommt in einer Abhandlung über die Zusammenschlußbestrebungen der
Privatbankiers (Jena 1920) zu dem Ergebnis, eine geschlossene Phalanx
der Banken und Bankiers sei „ihren äußeren Feinden gegenüber“ erforderlich.
 „Nur wenn der gesamte Bankierstand — Banken und Bankiers
 — seine Interessen gemeinsam und in seiner Leitung einheitlich vertritt,
 kann und wird er in der Lage sein, seine Forderungen durchzusetzen
und seine Ziele zu erreichen.“

In dem Geschäftsbericht des VerbandesDeutscherPrivatbankiers
für das Jahr 1928 heißt es:
292
        <pb n="38" />
        „Sieht man, wie es wohl allgemein geschieht, für die Mehrzahl unserer Mitgliedsfirmen
 aber sicherlich besonders zutrifft, in dem Effektengeschäft einen der wichtigsten
 Zweige des privaten Bankgewerbes, so können wir das Ergebnis des Jahres 1928
nur als überaus unbefriedigend bezeichnen.
Der Konkurrenzkampf um dieses magere Ergebnis hat an Schärfe gegen das Vorjahr
 nicht verloren. Die Sparkassenverordnung vom 22. März 1928 und die zugehörige
 Kredit-Sicherungsverordnung vom 4. Mai 1928 bedeuten für das private
Bankgewerbe keinen Gewinn an früher verlorenem Boden. Auch die so nachdrücklich
und mit vollster Berechtigung immer wieder durch das Bankgewerbe geforderte Heranziehung
 der Sparkassen zu den gleichen Steuern, die ihm selbst aufgebürdet sind,
ist durch den mit den vorerwähnten Verordnungen geschaffenen Rechtszustand
keineswegs erreicht.“
Im November 1925 ist der Verband Deutscher Privatbankiers in eine
Interessengemeinschaft mit dem Zentralverband des Deutschen Bankund
 Bankiergewerbes getreten.
Andere Zwecke als die Kreditbanken verfolgen die Kreditgenossenschaften.
 Ihr Ziel ist die Förderung der Wirtschaft des Einzelnen;
 sie wollen ihren Mitgliedern dienen, in zweiter Linie erst
verdienen. Ihr Mittel ist ein „gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb“.
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften zum
Zwecke der Beschaffung der in Gewerbe und Wirtschaft der
Mitglieder nötigen Geldmittel,
Näher umschrieben ist diese Aufgabe in den Statuten etwa folgendermaßen:
 „Gegenstand der Unternehmung ist, die wirtschaftlichen und geschäftlichen
 Interessen der Genossen durch Gewährung von Darlehen, Diskontierung
 von Wechseln und durch sonstige Hilfsleistungen zu fördern.“
Die Kreditgenossenschaft ist Personalgemein-Schaft!);
 die Betriebs beteiligung tritt in den Vordergrund, Kapitalbeteiligung
 ist nur Mittel zum Zweck. Die Kreditbank
dagegen ist Kapitalgemeinschaft. Der Geschäftsbetrieb der
Genossenschaft ist auf Mitglieder beschränkt, soweit es sich um Kreditgewährung
 der Genossenschaft handelt; Spar- und Depositengelder nimmt
die Genossenschaft auch von Nichtmiteliedern an. d.h. sie yiht keinen

A

') Die Mitglieder der Kreditgenossenschaften des Deutschen
Genossenschaftsverbandes setzten sich Ende 1928 wie folgt zusammen:
200 000 Handwerker,
170 000 Landwirte,
150 000 Kaufleute,
290 000 Angestellte und Arbeiter,
110 000 freie Berufe und Baamte.

A
        <pb n="39" />
        Kredit an Nichtmitglieder, nimmt aber solchen, wenn er ihr angeboten
wird. Die Mitgliedschaft ist leicht zu erwerben, da sie nur sehr geringes
Kapital erfordert. Die Haftung der Mitglieder ersetzt ein großes
eigenes Betriebskapital; dieses kann gering sein, da es nur Betriebskapital
 ist; für die Gläubiger besteht die Garantie hauptsächlich in der
Haftung der Mitglieder.
Im genossenschaftlichen Bankbetrieb setzt sich, wie bei der Aktiengesellschaft,
 das Betriebskapital aus eigenem und fremdem Kapital zusammen.
 Ohne eigenes Kapital kann eine Genossenschaft sich nicht entwickeln.
 Das Genossenschaftsgesetz kennt den Begriff „eigenes Kapital“
nicht, sondern nur seine Bestandteile:
1. Stammkapital: Geschäftsanteile (Nennwert) und
Geschäftsguthaben (durch Einzahlungen und gegebenenfalls
durch Dividendengutschriften effektiv gebildetes Stammkapital),
2. Zusatzkapital: Reservefonds und „sonstiges Vermögen“.
Unter Geschäftsanteil versteht das Genossenschaftsgesetz den
statutarisch bestimmten Betrag, bis zu dem sich ein Genossenschaftsmitglied
 mit Einlagen bei der Genossenschaft beteiligen kann. Der Geschäftsanteil
 wird üblicherweise in kleinen Monatsraten gezahlt. Die auf
den Geschäftsanteil geleisteten bzw. gutgeschriebenen Beträge — die Dividenden
 werden erst dann barausbezahlt, wenn der Anteil vollgezahlt
 ist — sind die Geschäftsguthaben, die auch den Maßstab
für Verteilung der Dividende bilden.
Durch Rücklagen aus dem Reingewinn wird ein Reservefonds
gebildet, der bestimmt ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden
 Verlustes und zur Stärkung des eigenen Vereinsvermögens. In den
Reservefonds kommen auch die Eintrittsgelder, die die neu eintretenden
Mitglieder zu zahlen haben, gewissermaßen als Entgelt für die Leistungen,
die vor ihrem Eintritt das Fundament der Genossenschaft gebildet haben.
Zweck der Genossenschaft ist nicht, wie wir gesehen haben, hohen
Kapitalgewinn (Dividende) zu erzielen, sondern den eigenen Betrieb
wirtschaftlicher zu gestalten oder zu erweitern. Die Mittel, die die Genossenschaften
 benötigen, um ihren Mitgliedern Kredit — es ist kurzfristiger
 Betriebskredit — zu gewähren, werden zum größten Teil von den
Mitgliedern selbst aufgebracht. Diese sind hier, im Gegensatz zur Aktienbank,
 wo dies nur vereinzelt vorkommt, gleichzeitig Geschäftsfreunde,
dA. h. aus Geschäften mit ihnen wird der Gewinn der Genossenschaft erzielt.
 Da aber Gewinnerzielung nicht Hauptzweck ist, gestaltet sich die

24
        <pb n="40" />
        Zins- und Provisionspolitik der Genossenschaften anders als bei den
Aktienbanken.
Die Geschäftsguthaben gehören, wie wir sahen, zum Vermögen der Genossenschaft,
 ebenso wie das Aktienkapital zu dem der Aktiengesellschaft.
Während aber der Aktionär sein Beteiligungskapital der Aktiengesellsehaft
 nicht entziehen kann, muß die Genossenschaft dem austretenden
Genossen sein Kapital zurückzahlen, jedoch nicht sofort; erst 6 Monate
nach dem Ausscheiden kann der Anspruch auf Auszahlung geltend gemacht
 werden, Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur zum Schluß
des Geschäftsjahres geschehen, und die Kündigung muß mindestens 3 Monate
 vorher schriftlich erfolgen; durch Statut kann eine längere Kündigungsfrist
 festgesetzt werden, doch darf sie 2 Jahre nicht übersteigen.
Das eigene Kapital der Genossenschaft ist, wie bei der Aktiengesellschaft:
 1. Betriebsfonds, 2. Garantiefonds für die Gläubiger. Aber Vorstand
 und Gläubiger des Unternehmens können nicht mit festem Betriebskapital
 rechnen, da sich dieses. durch Ausscheiden von Genossen mehr
oder wenig erheblich verringern kann. Diese Veränderlichkeit des haftenden
 Betriebskapitals macht die Genossenschaftsform für Geschäfte
mit langfristigem Kredit ungeeignet.
Für den Kredit, den die Genossenschaft in Anspruch nimmt, kommen
aber nicht allein die Genossenschaftsanteile, die zusammen mit den Reserven
 das Eigenkapital (Unternehmerkapital) bilden, in Betracht, sondern
 auch die Haftpflicht, d. h. also das Vermögen der Genossenschaftsmitglieder.
 Dieses ist natürlich nicht eigenes Kapital der Genossenschaft,
 aber es haftet — ganz oder beschränkt — für die Verbindlichkeiten
 der Genossenschaft, wenn diese in Konkurs gerät.
Nach $ 2 des Genossenschaftsgesetzes haften die Mitglieder der Genossenschaft
für deren Verbindlichkeiten, und zwar:
1. mit ihrem gesamten Vermögen
a) gegenüber der Genossenschaft (unbeschränkte Nachschußpflicht),
b}) gegenüber der Genossenschaft und unmittelbar deren Gläubigern (unbe-Schränkte
 Haftpflicht);
2. mit einer bestimmten Summe gegenüber der Genossenschaft und unmittelbar
deren Gläubigern (beschränkte Haftpflicht). Die Haftung beschränkt sich auf
den Geschäftsanteil und die durch Statut festgesetzte Haftsumme, die höher,
aber nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein darf.
Die Haftung der Mitglieder der Genossenschaft wird wirksam, wenn die Geno8-senschaft
 in Konkurs gerät oder wenn sie aus einer überschuldeten Genossenschaft
ausscheiden; das ausscheidende Mitglied hat pro rata die bilanzmäßige !!berschuldung
 zu decken.

x
Are
        <pb n="41" />
        Die Geschäftsleitung der Genossenschaft liegt in der Hand des
Vorstandes, der aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muß. In der
Regel aber sind drei Vorstandsmitglieder bestellt, damit bei Behinderung
eines Mitgliedes die erforderlichen zwei Unterschriften gegeben werden
können und das Geschäft nicht ins Stocken gerät. Bei kleineren Genossenschaften
 ist gewöhnlich nur ein Mitglied hauptamtlich tätig
und banktechnisch geschult; Genossenschaften mittleren Umfangs (Bilanzsumme
 etwa 1—10 Millionen RM) haben zwei, größere Genossenschaften
 meist drei ständige, banktechnisch geschulte Vorstandsmitglieder 1).
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft muß aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen. Bei rechtlichen (geschäftlichen) Beziehungen zwischen
 Genossenschaft und Vorstand hat der Aufsichtsrat die Genossenschaft
 zu vertreten. Oberste Instanz ist die Generalversammlung
der Genossen; bei Genossenschaften mit mehr als 3000 Mitgliedern besteht
 die. Generalversammlung, um sie nicht zu schwerfällig zu gestalten,
aus Vertretern der Genossen (Vertreterversammlung).
Revisionen müssen mindestens jedes zweite Jahr durch einen der
Genossenschaft nicht angehörenden Revisor vorgenommen werden; sie
erfolgen in der Regel durch den Revisionsverband, dem sich die Genossenschaft
 angeschlossen hat. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des HGB.
verlangt das Genossenschaftsgesetz nur Veröffentlichung der Bilanz, nicht
aber auch der Gewinn- und Verlustrechnung. ;

Grundlegende Unterschiede zwischen dem Schulze-Delitzsch’schen
 und dem Raiffeisen’schen System.
Bei den Kreditgenossenschaften gliedert man:
1. städtische Kreditgenossenschaften, Volksbanken der kleinen
und mittleren städtischen Händler und Handwerker,
2. ländliche Spar- und Vorschußvereine, die den Bauern Kredit gewähren.
Die Schulze-Delitzsch’schen Genossenschaften dienen in der Hauptsache
dem städtischen Verkehr; ihre Krediigenossenschaften geben insbesondere kleineren
Handel- und Gewerbetreibenden Kredit gegen 3-Monats-Wechsel; sie bilden ein
sigenes Betriebskapital, zu dessen Verstärkung sie Depositen heranzuziehen suchen.
Die Raiffeisen-Kassen dienen der Landwirtschaft. Für den Landwirt, der
in der Regel seinen Betriebskredit nur einmal im Jahre umsetzt, ist der kurz-{ristige
 Kredit nicht geeignet. Die Raiffeisenschen Genossenschaften geben daher

1) 8. a. V. Schöneberger, Wirtschaftliche Betriebsführung der Kreditgenossenschaften.
 Berlin 1920. E. Bastian, Banken, Sparkassen und Genossenschaften.
 Stuttgart 1921. K. Hildebrand, Betriebswirtschaftslehre des Genossenschaftswesens.
 Halberstadt 1926. E. H. Meyer, Die Stellung der Kreditgenossenschaften
 in der deutschen Bankwirtschaft. Berlin 1928.

ad
a1}
        <pb n="42" />
        Kredit auf längere Zeit, und zwar gegen Schuldschein. Der Geschäftsbezirk ist in
der Regel auf das Kirchspiel beschränkt, beruht auf der nachbarlichen Vertrautheit
mit den Verhältnissen der anderen; die Mitglieder kennen sich gegenseitig, können
sich „in die Tasche sehen“, Schulze-Delitzsch dagegen fordert, daß die Genossenschaft
einen Wirkungskreis besitzt, der ihr die Lebensfähigkeit und Selbständigkeit sichert.
Aus dem geringen Umfang der Geschäfte ergibt sich die ehrenamtliche Verwaltung
der Raiffeisen-Kassen; nur dem Rechner (Rendanten) wird eine geringe Vergütung
zugestanden. Die Eigenkapitalbildung erachtet Raiffeisen angesichts der Solidarhaft
der Mitglieder für überflüssig; die Geschäftsanteile werden daher sehr niedrig bemessen;
 Reserven sollen nicht gebildet werden. In die Hand der Spar- und Darlehnskassen
 werden auch andere Aufgaben als die der Kreditversorgung gelegt, so die
Rohstoffbeschaffung und der ‚Absatz.
Von diesen Grundsätzen Raiffeisens sind dann später die im Reichsverband
landwirtschaftlicher Genossenschaften organisierten Ge-Rossenschaften
 abgewichen: Die leitenden Persönlichkeiten wurden teilweise
 bezahlt; Ansammlung eigenen Vermögens erfolgte durch Bildung von Geschäftsanteilen;
 das Geldgeschäft wurde vom Warengeschäft getrennt. — Die in dem
andern großen Zentralverband, dem Generalverband der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften
 (dem Raiffeisen-Verband), organisierten ländlichen Spar- und Darlehnskassen
 stützen sich zum großen Teil noch heute auf die alten Grundsätze.
Mangels eines ausreichenden eigenen Kapitals waren die Raiffeisen-Kassen von
vornherein genötigt, sich an Zentralkassen anzulehnen. Die von ihnen gegründete
 Land wirtschaftliche Zentral-Darlehnskasse, die 1923 ihren
Namen in Raiffeisenbank A.-G.1) umwandelte, ist für die Genossenschaften
des Generalverbandes der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften die wichtigste Wirt-Schaftszentrale
 gewesen. Sie sollte Geldausgleichsstelle sein und zugleich den Anschluß
 an den allgemeinen Geldmarkt bilden.
Infolge der großen Verluste, die sie erlitten haben, treten die Deutsche
Raiffeisenbank und die Genossenschaftliche Centralkasse
des Reichs-Landbundes im Jahr 1929 in Liquidation. Der neue Einheitsverband
 trägt den Namen „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Ge-Aossenschaften-Raiffeisen‘“.
 Gleichzeitig wird der genossenschaftliche Geldverkehr
auch im Bereiche der Raiffeisen-Organisation dezentralisiert durch Überleitung
 des bisherigen Kreditgeschäfts der Deutschen Raiffeisenbank auf ihre
Filialen und durch deren Umbildung zu neuen oder Verschmelzung mit vorhandenen
 Verbandskassen.,
Ausgleichsstelle und Zentralkasse der Schulze-Delitzsch’schen Genos-5ENSChaften
 war ursprünglich die Deutsche Genossenschaftsbank von Soergel,
Parrisius &amp;amp; Co., die 1904 ihre Selbständigkeit aufgab und eine Abteilung der
Dresdner Bank wurde ?), Diese arbeitet grundsätzlich mit Einzelgenossenschaften,
während die Preußenkasse nur mit Verhandekassen in (Meschäftevarkahr tritt

i hrift:
1) Ihre Entwicklung ist dargestellt in der im Jahre 1927 erschienenen Denksc
50 Jahre Raiffeisen, 1877-—1927. Bank.
2) S. die Denkschrift: 25 Jahre Genossenschafts-Abteilungen der Dresdner
Berlin 1929
        <pb n="43" />
        ‚Im April 1920 erfolgte die Vereinigung des „Allgemeinen Deutschen Genossenschaftsverbandes‘“
 mit dem „Hauptverband deutscher gewerblicher Genossenschaften“
 zum Deutschen Genossenschaftsverband. Hinsichtlich der
Beziehungen der Zentralkreditinstitute zum Verbande wurde bestimmt: Freiheit der
Genossenschaften in der Wahl ihrer Geschäftsverbindungen,

2, Sparkassen,

Sind die Kreditgenossenschaften echte Banken, „die nächsten Verwandten
 der Kreditbank“ (v. Schulze-Gaevernitz), so sind die Sparkassen in
ihrer inneren Struktur der Kreditbank in vielem entgegengesetzt.
Bei Kreditbanken und Kreditgenossenschaften spielt eine wesentliche
Rolle das Aktivgeschäft. Diese Institute suchen und finden ihre wesentliche
 Aufgabe in der Kreditgewährung. Die Sparkassen sind zwar ebenfalls
 Kreditvermittler, aber ihre Aufgabe ist zunächst, den Sparsinn
zu fördern, und sie betreiben die Kreditgewährung im allgemeinen
nicht als Selbstzweck, sondern um die ihnen .anvertrauten Spargelder anzulegen.
 Die zur Sparkasse gebrachten Gelder sind in der Hauptsache
als dauernde Anlage zu betrachten, im Gegensatz zu den äußerst
beweglichen Betriebsreserven der Geschäftswelt, die den Banken und
Bankfirmen als Depositengelder zufßießen.
Im Gegensatz zu den Kreditbanken und Genossenschaften haben die
Sparkassen von ihrer Gründung an ohne oder nur mit geringem KEigenkapital
 gearbeitet. Sie genossen und genießen Vertrauen als staatliche
Organisation (wie die Postsparkassen, die französischen und englischen
Institute), oder weil Kommunen mit ihrer großen Steuerkraft hinter ihnen
standen (wie in Deutschland), oder weil sich die Gründer eines großen
Kredits erfreuten (so die freien Sparkassen in Italien, in Österreich und
in den Vereinigten Staaten von Amerika).
Die erste deutsche Sparkasse wurde 1778 in Hamburg errichtet,
also an dem gleichen Platze, den sich 159 Jahre vorher die erste deutsche
Bank als Sitz ausersehen hatte. Anders wie in den meisten anderen Kulturstaaten
 gestaltete sich in Deutschland die Entwicklung des Sparkassenwesens:
 keine zentralistische Ausgestaltung, sondern Dezentralisation.
 Kommunen haben in der Hauptsache die Sparkassen ins Leben
gerufen, und sie haften für die Sparkassengelder. Damit die Haftung
nicht wirksam wird, erfolgt die Anlage der Gelder nach soliden Grundsatzen.


Nach dem obersten Satz der Anlagepolitik sollen, um die Einleger vor
        <pb n="44" />
        Verlusten zu bewahren, Passiv- und Aktivkredite von etwa gleicher Natur
sein; da aber erfahrungsgemäß auch in schwierigen Zeiten niemals die
gesamten Einlagen auf einmal oder innerhalb kurzer Fristen abgefordert
werden, kann es nicht als unsolide gelten, wenn die Sparkassen einen
erheblichen Prozentsatz ihrer Gelder langfristig, in Hypotheken, anlegen.
 Auch dem Kommunalkredit haben sich die Sparkassen zugewendet,
 um ihre Gelder gut verzinslich unterzubringen. Nicht unerheblich
 sind auch die Beträge, die sie den kommunalen Giroverbänden
zur Verfügung stellen. Die Anlage in Inhaberpapieren bietet in
kritischen Zeiten insofern einen Rückhalt, als die Papiere beliehen oder
verkauft werden können, erheblich ist aber das Risiko der Kursverluste.
Anlage in Wechseln (Privatdiskonten) kommt nur für die großen
Sparkassen und naturgemäß nur für einen kleinen Prozentsatz der Mittel
in Betracht. Einer ausgedehnten Entwicklung des Personalkredits steht
die Schwierigkeit der Prüfung der Unterlagen und weiter auch die Gefahr
 des Mißbrauchs durch persönliche Beziehungen entgegen.
Die Sparkassen, die mit ihrem hohen Einlagebestand zu einem wichtigen
 Faktor des Wirtschaftslebens geworden waren, schlossen sich zu
Sparkassenverbänden zusammen; und diese ihrerseits vereinigten sich
1884 zum „Deutschen Sparkassenverband“, einer losen, lediglich ideelle
Zwecke erstrebenden Vereinigung.
Die Sparkassen wenden sich heute nicht mehr, wie früher, an die untersten
 Kreise der Bevölkerung — nach dem Preußischen Sparkassenreglement
 vom 12. Dezember 1838 sollte „die Einrichtung hauptsächlich auf
das Bedürfnis der ärmeren Klassen, denen Gelegenheit zur Anlegung
kleiner Ersparnisse gegeben werden soll, berechnet sein“ —, sondern sie
erstreben auch den Geschäftsverkehr mit Gewerbetreibenden, Kaufleuten
usw. Der Sparkassenverkehr genügt ihnen nicht mehr; sie wollen, wie die
Banken, auch andere bankmäßige Geschäfte betreiben. Kredite haben die
Sparkassen ja immer schon gewährt; und in dem Erlaß des Preußischen
Ministers des Innern vom Jahre 1856 wird von den Sparkassen direkt
gefordert, sie sollen durch Kreditgewährung „Existenzen erhalten, welche
SONSt, wenn nicht geradehin zerstört. doch wesentlich gefährdet werden
möchten“,
Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 schuf die Grundlage für die passive
 Scheckfähigkeit der Sparkassen und damit Raum für neue Zahlungsformen.
 So wurde das Jahr 1908 entscheidend für die
WeitereEntwieklune der Sparkassen. Die Sparkasse führt

24
        <pb n="45" />
        jetzt laufende Rechnungen, wird mehr und mehr der Bankier für diejenigen,
 die bisher nur „Sparer“ waren.
Die bargeldlose Zahlungsweise führte den Sparkassen zahlreiche neue
Kunden zu, und viele der alten Sparkassenkonteninhaber erledigten ihre
Zahlungen im Wege des Schecks oder der Giroüberweisung. So war von der
Besorgung des Zahlungsverkehrs der Schritt zum Effektenkommissionsgeschäft
 nicht mehr groß, da viele Sparkassenkunden den Wunsch hatten,
ihre Geldgeschäfte möglichst an einer Stelle ausführen zu lassen.
Da die Sparkassen für Zeichnung von Kriegsanleihen eine rege Werbetätigkeit
 entwickelten, wurde ihnen auch gestattet, die von ihrer Kundschaft
 gezeichneten Kriegsanleihen in Verwahrung und Verwaltung zu
nehmen; und unter Einwirkung der Regierungsmaßnahmen gegen die
Kapitalfßlucht ist diese Genehmigung auch auf andere Wertpapiere erstreckt
 worden.
Die Erlasse vom 15. April und 15. Dezember 1921 gaben den Sparkassen
fast alle bankmäßigen Geschäfte frei. Ausgeschlossen sollen nur bleiben
„Geschäfte, die mit der ursprünglichen Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn.
 zu fördern und als öffentliches Kreditinstitut zu dienen, unvereinbar
 sind, oder die die Sicherheit der Einlagen gefährden“, weiter: Devisen-
 und Geldsortengeschäfte für eigene Rechnung, Finanzierungs- und
Beteiligungsgeschäfte, Die ihnen gebotenen. neuen Möglichkeiten nutzten
die Sparkassen voll aus; wurden doch die Einzahlungen immer geringer,
die Kursverluste immer größer, Der Selbsterhaltungstrieb nötigte die
Sparkassen, ihren Betrieb zeitmäßig umzugestalten. Das mehr und mehr
betriebene Effekten-Kommissionsgeschäft machte die Unterhaltung von
Konten an Börsenplätzen notwendig.
Waren die öffentlichen Sparkassen — ihre Zahl beträgt etwa 3000 1) —
früher in der Lage gewesen, aus ihren Überschüssen den Garantieverbänden
 erhebliche Mittel zur Verfügung zu stellen, so war dies, trotz starker
Ausdehnung des Geschäftsverkehrs, in der Nachkriegszeit nicht mehr
möglich: Die Unkosten waren ganz gewaltig gestiegen, und an den Effektenbeständen
 waren infolge der Kursverluste große Abbuchungen zu
machen. Durch erhöhte Zins- und Provisionsgewinne konnten die Mehrausgaben
 und Verluste nicht eingeholt werden. Die Aktivzinsen ließen

1) Ende April 1929 betrug die Gesamtsumme der Spareinlagen bei den deutschen
Sparkassen 7,96 Milliarden RM (das sind etwa 40 %g der Ende 1913 eingezahlt gewesenen
 19,69 Milliarden M). In diesem Anwachsen der Spargelder kommt der
wiedererwachte zähe Sparwille der Bevölkerung zum Ausdruck.

30
        <pb n="46" />
        sich, infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Art der Kapitalanlage, prozentual
 nur unwesentlich in die Höhe schrauben, und bei Herabsetzung
des Zinsfußes für Kapitaleinlagen mußte mit den Verhältnissen der Konkurrenz,
 insbesondere der der Banken und Bankfirmen, gerechnet werden.
Da die Sparkassen den Kommunen die dringend benötigten Einnahmen
nicht brachten, so errichteten gegen Ende des Weltkrieges — älteren
Datums sind die Stadtbanken in Breslau und in Chemnitz — eine Anzahl
 Städte und Kreise, oft in Anlehnung an die bestehende Sparkasse,
Stadt- (Kommunal-) bzw. Kreisbanken. Sie betrieben bankmäßige
 Geschäfte, die den Sparkassen damals noch untersagt waren.
In dem Erlaß des preußischen Ministeriums des Innern vom 15. April 1921 wird
ein Bedürfnis hierfür anerkannt, „wenn besondere Verhältnisse einen von der Sparkassenverwaltung
 unabhängigen Bankbetrieb bedingen oder ihre Errichtung für
Wünschenswert gilt, etwa auch deshalb, weil keine öffentliche Sparkasse der Gemeinde
 oder des Gemeindeverbandes vorhanden ist“.
Als Gründe für die Notwendigkeit, Stadt- und Kreisbanken ins Leben
zu rufen, werden angeführt:
1. Schaffung neuer Einnahmequellen für die Kommune oder den Kreis,
2. Schaffung billiger Kreditauellen für Handwerker, Kleingewerbetreibende
 usw.,
3. Verhütung der Vertrustung des Bankwesens, die die Kreditbedürfnisse
 der Kommunen bedrohe,
Stadt- und Kreisbanken sind Erwerbsgesellschaften; daher können sie
den Kreis ihrer Betätigung weiter ziehen als die gemeinnützigen Unternehmungen,
 die Sparkassen, und sie tun es auch. Im übrigen arbeiten
sie in engster Verbindung mit den Sparkassen; in den leitenden Stellen
besteht oft Personalunion. Zum Teil sind diese neugegründeten Banken
 selbständige Abteilungen von Sparkassen, zum Teil werden sie in
Privatwirtschaftlicher Form als Aktiengesellschaften oder G. m. b. H. betrieben.
 Im Februar 1921 haben sich die Stadt- und Kreisbanken, die
wegen ihrer bankmäßigen Geschäfte von verschiedenen Seiten angegrif£ffen
 wurden (insbesondere wiesen die Vertretungen der Banken und Bankiers
 auf die Gefahren hin, die aus derartigen Bankbetrieben den Ge-Meinden
 erwachsen können), zum „Deutschen Verband der kommunalen
Banken“ zusammengeschlossen. Ihre Zahl betrug im Sommer 1929 38.
Im Geschäftsbericht für 1928 wird gesagt: „Die Entwicklung ihres Ge-Schäftsbetriebes
 bewegt sich unverkennbar in der Richtung einer Sb
Schreitenden Angleichung an die Bankabteilungen der Sparkassen.

31
        <pb n="47" />
        Die Mittel der preußischen Sparkassen waren am 30. April 1929 wie
folgt angelegt:

30. 4. 1929 Zuwachs seit
in Mill. RM Ende 1928
Kasse ı . . 67,4 25,4
Wechsel und Schecks . . . . + + 233,38 + 37,9
Guthaben bei anderen Geldanstalten . . 1004,2 +155,1
Eigene Wertpapiere . . . . 961,1 +178,0
Kurzfristige Darlehen . . . . + ++ + 1479,9 + 29,1
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften 629,5 + 28,6
Langfristige Hypothekendarlehen . . . . 1925,7 + 188,0
Seit Jahresbeginn ist hiernach der Hauptteil der Sparkassengelder dem langfristigen
 Hypothekengeschäft zugeflossen. Insgesamt haben die preußischen Sparkassen
 nach dem Stand von Ende April 1929 1519,2 Millionen RM städtische und
406,5 Millionen RM ländliche Hypotheken gegeben. Der Bestand an Hypotheken
betrug 399%9 der Spareinlagen. Von dem Wertpapierbestand entfielen 46 %9 auf
Reichs- und Staats-, 54 %/o auf sonstige mündelsichere Papiere.
Wie Städte, Kreise und Provinzen, so sind auch die Länder zur Gründung
 eigener Bankinstitute übergegangen oder haben bestehende Institute
 weiter ausgebaut. Auch hierbei haben sich naturgemäß Hemmungen
veltend gemacht. So erhoben z. B. die sächsischen Handelskammern lebhaften
 Einspruch, als der Freistaat Sachsen seine Lotterie-Darlehnskasse
in eine Staatsbank umwandelte, wodurch sächsische Banken und
Bankfirmen naturgemäß eine Anzahl Kunden verlieren mußten.

3, Bankbetriebe des öffentlichen Rechts (öffentliche Kreditinstitute),


Die öffentlichen Kreditinstitute sind ihrer Rechts form nach!):
a) öffentlich-rechtliche Kreditinstitute: öffentliche Verbände
haben sie in öffentlich-rechtlicher Form errichtet;
b) halböffentliche Kreditinstitute: das Gesellschaftskapital
stammt gänzlich oder zum größten Teil von öffentlichen Verbänden
oder öffentlichen Wirtschaftsbetrieben; die Unternehmungsform ist
privat-rechtlich;
2) privat-rechtliche Kreditinstitute mit öffentlicher Betriebsweise:
 das Gesellschaftskapital stammt von Privaten; als öffentliche
Kreditinstitute sind sie aber nach Art ihrer Tätigkeit zu betrachten.

1) 8. a. Kurt Siebert, Die Verbandsbildung im öffentlichen Bankwesen. In
der Bankwissenschaft, VI, 2,

&amp;gt;
39
        <pb n="48" />
        Man kann dann weiter (s. a. Siebert) nach einem anderen Gesichtspunkt
 gliedern:
a) Institute, die in ihrem Aufgabenkreis alleinstehend (singulär) sind;
ihr Wirkungskreis kann sich daher auf das gesamte Reichsgebiet
 erstrecken (Reichsbank, Reichskreditgesellschaft, Bank
für deutsche Industrieobligationen usw.);
b) Institute, deren Wirkungskreis regional begrenzt ist, die aber auf
Grund gleichartiger Tätigkeit zu Gruppen zusammengefaßt werden
können (Staatsbanken, Landesbanken, Kommunalbanken, Landschaftsbanken,
 Girozentralen usw.).
Einzelne Gruppen haben sich zu Verbänden zusammengeschlossen.
An deren Spitze steht ein Zentralkreditinstitut: die Deutsche Girozentrale
 — Deutsche Kommunalbank ist Spitze des Kommunalen Giroverbandes,
 die Deutsche Landesbankenzentrale A.G. Spitze des Verbandes der
Landesbanken, die Preußische Zentralstadtschaft Spitze der Stadtschaften
und die Zentral-Landschaft für die preußischen Staaten Spitze des Verbandes
 der Landschaften.

Diese öffentlichen. Kreditinstitute bereiten den Privatbanken auf ihrem
eigenen Arbeitsgebiet Konkurrenz und verfügen zum Teil über große
Summen öffentlicher oder halböffentlicher Gelder. Verbindung mit den Behörden
 besteht weiter auch insofern, als diese auf die Banken Einfluß besitzen
 dank ihres Aktienbesitzes und (oder) dadurch, daß sie Vertreter im
Aufsichtsrat haben. Ihr Geschäftskreis ist teils mehr. teils weniger beschränkt.


lL. Spezialbanken der öHentlichen Wirtschaitsbetriebe,

l. Die Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft.
Aus der im Juni 1919 gegründeten „Reichs-Kredit- und Kontrollstelle
G. m, b. H.“ ging 1922 die Reichs-Kredit G, m. b. H. hervor, und diese
wurde im Jahre 1924 in die Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft
umgewandelt, Ursprüngliche Aufgabe der Gesellschaft war, die Bankgeschäfte
 für die industriellen und anderen Geschäftsunternehmungen
des Reichs zu besorgen. Diese industriellen Unternehmungen des Reichs
— Zum großen Teil entstanden aus Munitionsfabriken, die sich nach dem
Kriege auf andere Tätigkeit umgestellt hatten — wurden in einer
Holding-Gesellschaft. der Viay (Vereinigte Industrie-Unternehmungen

3 Obst,BGI. 9. A.

39
        <pb n="49" />
        A.G.), vereinigt, die Eigentum des Reichs ist (Aktienkapital jetzt 160 Millionen
 RM).
Das Kapital der Reichs-Kredit-Gesellschaft beträgt 40, ihr Reservefonds
10 Millionen RM, Fürs Jahr 1928 wurden 8% Dividende gezahlt. Die
Gesellschaft ist ein interessantes Beispiel privater Bankbetätigung des
Reichs, Sie betreibt Bankgeschäfte verschiedenster Art fürs Reich und
für Private. Provinzbanken arbeiten auch deswegen gern mit ihr, weil
sie ihnen an ihrem Sitze keine Konkurrenz macht. Im Aufsichtsrat sind
mehrere Reichsstellen vertreten, die dadurch laufend über alle Kreditgeschäfte
 unterrichtet sind und Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse
 vieler Betriebe gewinnen.

2. Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.G.

Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank wurde 19283 ins Leben gerufen,
um das Frachtstundungsverfahren im Eisenbahngüterverkehr durchzuführen.
 Die Bank übernahm der Reichsverwaltung gegenüber für die
gestundeten Beträge die Haftung. Im Herbst 1924 erwarb die Deutsche
Reichsbahn-Gesellschaft 51% des Aktienkapitals, und gegenwärtig besitzt
 sie etwa 75 % des 4 Millionen RM betragenden Grundkapitals; der
Rest befindet sich zum Teil in Händen der Kali-Industrie, die an der
Gründung der Bank beteiligt war, zum Teil im Besitz von Banken.
Die ursprüngliche Tätigkeit der Bank, Durchführung des Frachtstundungsverfahrens
 im Güterverkehr der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft,
ist zurückgetreten gegenüber ihren anderen Aufgaben: Verwaltung der
Gelder der Reichsbahn, Geldausgleich der Reichsbahnkassen und Besorgung
 der Bankgeschäfte der Reichsbahn-Gesellschaft.
100—200 Millionen RM werden — in der Regel „fest für 1 Monat“ —
an das private Bankgewerbe ausgeliehen. 30—40 Millionen RM finden
Anlage in sog. erweiterten Frachtkrediten; es sind dies Beträge, die zu
gewissen Zeiten bestimmte Industrien (z. B. die Zuckerindustrie währ
rend der Kampagne) von der Verkehrs-Kredit-Bank erhalten. 25—30 Millionen
 RM werden im laufenden Verkehr als Anzahlung auf gemachte
Bestellungen an Lieferanten gegeben. Insgesamt darf die Verkehrs-Kredit-Bank
 bis zu 250 Millionen RM der privaten Wirtschaft zur Verfügung
 stellen; darüber hinaus bei ihr eingehende Gelder überweist sie
auf ihr Konto bei der Reichsbank, die sie dann „im Einvernehmen mit
der Verkehrs-Kredit-Bank“ anlegt. Hinsichtlich der Erfassung der Reichs-14
        <pb n="50" />
        bahngelder. besteht jetzt die Vorschrift, daß die Eingänge der Staklonskassen
 :an den Reichsbankplätzen, die bisher meist den Zahlstellen 4 er
Verkehrs-Kredit-Bank bei privaten Banken zuflossen, direkt bei der örtlichen
 Reichsbankanstalt auf das Konto der Verkehrs-Kredit-Bank eingezahlt
 werden.

8. Die Deutsche Golddiskontbank.

Durch Gesetz vom 19. März 1924 ist die „Deutsche Golddiskon
 tbank“ unter Führung der Deutschen Reichsbank als ein von der
Reichsregierung unabhängiges Bankinstitut mit einem Kapital von
10 Millionen £ errichtet worden. Ihre Geschäftstätigkeit hat die Bank
am 16, April 1924 begonnen.
Die Reichsbank übernahm die eine Hälfte des Stammkapitals — zwecks Sicherung
der Majorität noch eine Aktie darüber —, ein fast die gesamte deutsche Bank-Welt
 umfassendes Konsortium die andere Hälfte. Das für die Übernahme von
5 Millionen £ erforderliche Kapital verschaffte sich die Reichsbank im Kreditwege
bei der Bank von England. Später erwarb sie vom Bankkonsortium auch die andere
Hälfte der Aktien gegen ihre eigenen Anteile.
Die Golddiskontbank sollte der deutschen Wirtschaft die zwecks Festigung
 der Mark notwendigen Auslandskredite beschaffen und mit Hilfe
des ihr verliehenen Notenausgaberechts— bis zum Gesamtbetrage
von 5 Millionen £ sollte sie Noten ausgeben dürfen — „berechtigte Kreditbedürfnisse
 der heimischen Wirtschaft befriedigen“. Also zwei Aufgaben:
Betrieb von Bankgeschäften und Beschaffung von Mittelm durch Notenausgabe,

Das Bankgesetz vom 30. August 1924 hob das Notenprivileg
wieder auf, bevor die Bank zur Ausgabe von Banknoten gekommen
war, Dagegen wurden Exportwechsel diskontiert. Diskontkredite
 werden gewährt, insbesondere um Rohstoffe oder andere Waren
im Auslande zu erwerben, wenn durch deren Weiterveräußerung nach
dem Ausland (mit oder ohne Weiterverarbeitung) hochwertige Devisen
Zewonnen werden. Die Wechsel sollen Geschäfts wechsel sein; es kom-Men
 aber auch Ziehungen auf Banken und Bankiers in BE
tracht, sofern sie auf handelsüblichen Geschäften beruhen und für die
Deckung des Kredites der Eingang von Devisen aus Exportgeschäften N
Sichert erscheint, Ursprünglich mußten die Wechsel auf englische Pfund-.
 2 ;1 1927 können die
Währung oder auf Dollar effektiv lauten. Seit April A
Wechsel aber auch in deutscher Reichsmark ausgestellt sein.

AR
        <pb n="51" />
        In allen Fällen muß durch Vorlage von Orderbestätigungen, Rechnungen,
 Lieferungsverträgen usw. der Nachweis erbracht werden, daß die erwähnten
 Voraussetzungen gegeben sind. Die Kreditgewährung soll nicht
beschränkt bleiben auf Fälle, in denen der Import zum Zwecke einer
Wiederausfuhr finanziert werden soll, sondern kommt auch dann in Betracht,
 wenn rein inländische Waren gegen deutsche Währung für den
Export erworben oder hergestellt werden. Dem eingereichten Wechsel
darf jedoch kein Einfuhrgeschäft zugrunde liegen, das der Förderung des
inländischen Verbrauchers dient. Anträge auf Gewährung
von. Diskontkrediten sind durch Vermittlung der für den Antragsteller
zuständigen Reichsbankanstalt an die Deutsche Golddiskontbank zu
richten.

Die Wechsel brauchen, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Reichsbank,
 nur 2 Unterschriften zu tragen, und die Laufzeit darf 6. in besonderen
 Fällen sogar 9 Monate betragen,
Der Gesamtbestand der bei der Golddiskontbank laufenden Exportkredite
ist zurückgegangen.
AnGolddiskontbank-Wechseln waren am 1. Januar 1928 im Bestande
der Reichsbank . . . ‚ . 17,93 Millionen RM,
angekauft wurden für . . 59,89 » »
77,82 Millionen RM
. 6211 „

und verwertet für .

"9

so daß am 81. Dezember 1928 Golddiskontbank-Wechsel im
Werte von. + 0.000000 HH 10,71 Millionen RM
im Bestand der Reichsbank verblieben.
Neben dem Diskontgeschäft betreibt die Golddiskontbank auch andere
Kreditgeschäfte im Interesse einer günstigen Beeinflussung der deutschen
Handelsbilanz. 1926 schloß sie mit der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
 ein Abkommen zwecks Zuführung größerer Kredite an die
deutsche Landwirtschaft gegen Hereinnahme hypothekarisch gedeckter
Schuldverschreibungen.
Die Golddiskontbank ist Tochterinstitut (tatsächlich sogar nur eine
Abteilung) der Deutschen Reichsbank. Ihre Geschäfte werden von der
Reichsbank geführt, und durch die Golddiskontbank führt die Reichsbank
Aktiv- und Passivgeschäfte aus, die ihr selbst durch das Bankgesetz nicht
gestattet sind: Akzeptierung von Wechseln, Annahme verzinslicher Depositen,
 Kauf von Effekten für eigene Rechnung zur dauernden Kapitalanlage.
 Den Vorstand bilden 4 Mitglieder des Reichsbankdirektoriums.

36
        <pb n="52" />
        Vorsitzender des Aufsichtsrats ist der Reichsbankpräsident, sein Stellvertreter
 der Vizepräsident des Reichsbankdirektoriums. Seit 1927 werden
 Monatsübersichten veröffentlicht.

Deutsche Golddiskontbank,
Monatsübersicht vom 31. Mai 1929.
31. 5. 1929
£ sh. d.
3 352 800.—.—
23580. 9. 8
4 716 832.15. 8
5567 988.14. 9
792359. 4. 1

Aktiva:
Noch nicht eingezahltes Aktienkapital. . . .
Täglich fällige Forderungen . .
Wechsel und Schecks . .
Wertpapiere ,....
Sonstige Aktiva ..
Passiva:
Grundkapital ...
Reservefonds . . . ..
Sonderreservefonds .
Delkrederefonds .......
Täglich fällige Verbindlichkeiten
Lombard bei der Reichsbank .
Befristete Verpflichtungen . . .
Sonstige Passiva einschl. Gewinn
Giroverbindlichkeiten .

10 000 000,—,—
133 644.10. 9
2 195 000.—.—
290 000.—.—
41050 992.12. 4
4.18. —

63919. 8. 1
1 296 448. 8.10

30. 4. 1929
£ sh. d
3 352 800.—.—
23 847. 8.—
4 224 223.13. 5
3 733 433. 6.11
79959. 4. 1

10 000 000.—.—
133 644.10. 9
2 195 000.—.—
290 000.—,—
3 618 654.—. 4
4.18.—
97 895. 5.—
71 464.18. 4
1625 0830.19.10

4. Die Deutsche Rentenbank.

Die auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 errichtete Deutsche
Rentenbank war Währungsinstitut, und sie muß- es bleiben, solange
 Rentenbankscheine umlaufen. Das Kapital in Höhe von 3,2 Milliarden
 Rentenmark wurde aufgebracht zur Hälfte von der Landwirtschaft,
 zur andern Hälfte von Industrie, Handel und Gewerbe im Wege
einer Belastung der Grundstücke und Unternehmungen in Höhe von 4%
des Wehrbeitrages von 1913. Am 15. November 1923 gelangten die ersten
Rentenmarkscheine in den Verkehr.
Auf Grund der für sie begründeten Grundschulden und der ihr zu übergebenden
Schuldverschreibungen stellt die Rentenbank Rentenbriefe aus, die über
500 Goldmark oder ein Vielfaches davon lauten, mit 5% o verzinslich sind, und nach
Ablauf von 5 Jahren von der Rentenbank zum Nennwert zurückgezahlt werden
können.
Die Rentenbriefe dienen als Deckung für die von der Rentenbank auszugebenden
Rentenbankscheine; die Werteinheit dieser Rentenbankscheine ist die Er
tenmark = 100 Rentenpfennige. Auf Verlangen werden 500 Rentenmark in €1P®
Rentenbrief üher 500 Galdmark umgetauscht.

47
        <pb n="53" />
        Bankmäßige Geschäfte durfte die Rentenbank nur mit dem:Reich,
der Reichsbank und den Privatbänken machen. Sie hat dem ‘Reich, das
sich verpflichtet hatte, die Notenpresse stillzulegen, einen Kredit von
1,2 Milliarden Rentenmark und der Wirtschaft den gleichen Betrag — davon
 1133,49 Millionen der Reichsbank und 66,51 Millionen den Privatnotenbanken
 — zur Verfügung gestellt; der Rest von 800 Millionen wurde
zur Bildung der Reserven.der Bank verwendet.
Der im Zusammenhang mit dem Gutachten des von der Reparationskommission
 eingesetzten Sachverständigenkomitees aufgestellte Plan einer
Währungsreform sah die Liquidation der Rentenbank vor. Dieser
Sachlage trug das Gesetz vom 80. August 1924 Rechnung. Es wurde die
Geschäftstätigkeit der Rentenbank, die hauptsächlich Geldgeberin der
Landwirtschaft gewesen war, auf die Abwicklung der Rentenmarkkredite
und die Mitwirkung bei Einziehung der Rentenbankscheine beschränkt.
Das Kapital der Rentenbank wurde, nachdem die Grundschuldbelastung
der Betriebe von Handel und Industrie mit Rücksicht auf die durch das
Gesetz über die Aufbringung der Industriebelastung erfolgende neue Belastung
 aufgehoben worden war, auf 2 Milliarden Rentenmark herabgesetzt,
 Die Rentenbankscheine sind also jetzt lediglich durch die Grundschuldbelastung
 der Landwirtschaft gedeckt.
Durch die Rentenmark hatte Deutschland ein. wertbeständiges Zahlungsmittel
 erhalten, das sich zwar nicht für den Verkehr mit dem Auslande
 eignete, das jedoch vor neuer Entwertung geschützt war durch die
in der Rentenbank vereinigten sachlichen Gegenwerte. Auch der Reichshaushalt
 hatte in dieser Rentenbank eine feste Rechnungsgrundlage gefunden.
 Nachdem dann die reorganisierte Reichsbank die
Funktionen der Währungs- und Notenemissionsbank übernommen hatte,
begann planmäßig die Tilgung und Vernichtung der
Rentenbankscheine und ihr Ersatz durch die neuen Reichsbanknoten
 und die neuen Reichsmünzen, Der Verlauf der Abwicklung ergibt
sich aus den monatlich zu veröffentlichenden: Übersichten. 8
Die Zurückziehung oder Einlösung der Rentenbankscheine, die weiter
„gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel“ sind, muß durch die Reichsbank
innerhalb von längstens 10 Jahren erfolgen.

Gemäß $ 6 des Rentenbank-Liquidierungsgesetzes ist zu diesem Zwecke bei der
Reichsbank und unter ihrer Verwaltung ein besonderer Tilgungsfonds gebildet, der
gespeist wird:
38
        <pb n="54" />
        a) von den ‘Grundschuldzinszahlungen der zugunsten der Rentenbank belasteten
Grundschuldverpflichteten,
b) von Beiträgen des Reichs in Höhe von jährlich 60 Millionen RM, E ;
c) von dem dem Reich zustehenden Anteil am Reingewinn der Reichsbanl N bank
Die in den Tilgungsfonds fließenden KRentenbankscheine sind von der Hein . Fe
zu vernichten. Soweit die genannten Zahlungen in Reichsmark erfolgen, nn ‘%
Reichsbank dafür Rentenbankscheine aus ‘dem Verkehr zu ziehen und diese gleichfalls
 zu vernichten. _-Von
 der Gesamtemission an Rentenbankscheinen von 2080,18 Millionen
waren Ende April 1929 nur noch 497,9 Millionen Rentenmark im Umlauf,

Deutsche Rentenbank. Monatsübersicht vom 80. April11929.

Aktiva
Belastung der Landwirtschaft zugunsten der Rentenbank ;....
Bestand an Rentenbriefen am 3[I. 3. 1929 Rtm. 1199844 000.—
am 30. 4. 1929 Rtm. 1199 844 000. —

Darlehen an das Reich... 2.0000
Ausstehende Forderung (Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt) ...
Kasse, Giro-, Postscheck--und Bankguthaben .......... 0.
Bankgebäude . ...0.0000 0080088
Sonstige Aktiva + ...00000 000000000
Passiva

Grundkapital... 00.000000 EEK
Umlaufende Rentenbankscheine im Verkehr befindlich .......
; in einem Asservat der Reichsbank
Der Reichsbank zu vergütende Zinsen ($ 11 des Liquid.-Ges.) ..
Umlaufende Rentenbriefe . ,.. 1... 000000 0000100000
GEWINNFESEIVE » RR
Rückstellungen. ..........- ..
Sonstige Passiva

2 000 000 000

638 259 313
14 7738 059
34 404 455
300 000
92 5392 424

2.000 000 000
497 918 317
70 082 498
70 082 498
156 000
44 519 873
6 836 832
593 014

5. Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt.
Die durch Gesetz vom 18. Juli 1925 gegründete Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt
 ist eine zur Beschaffung und Gewährung von Krediten für
die deutsche Landwirtschaft errichtete, unter Aufsicht der Reichsregierung
 stehende öffentlich-rechtliche Bankanstalt. Sie’ erhielt ihr Kapital
von 170 Millionen Rentenmark aus den verfügbaren Mitteln der Deut-Schen
 Rentenbank; ein Anwachsen des Kapitals bis auf 500 Millionen RM
ist vorgesehen.
Die Kreditgewährung erfolgt durch Vermittlung von landwirtschaftlichen
 und anderen Kreditanstalten. von denen einige öffentlich-rechtlichen
Charakter tragen.
Damit der landwirtschaftliche Klein- und Mittelbetrieb Kredit zu günstigen
 Bedingungen erhalten kann ohne das technisch nicht einfache und

36
        <pb n="55" />
        dazu verhältnismäßig kostspielige Verfahren der hypothekarischen Sicherstellung,
 werden Beträge bis zu 1000 RM durch die Genossenschaften und
lie Sparkasse gegen Schuldschein und Bürgschaften gewährt.
Um den langfristigen Kapitalbedarf der Landwirtschaft befriedigen
 zu können, war die Rentenbank-Kreditanstalt genötigt, auch Auslandskapital
 heranzuziehen. Sie verschaffte sich die Mittel für ihre
langfristigen Darlehnsgeschäfte zunächst durch eine Anleihe im Betrage
von 25 Millionen $ in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die zweite
Emission der Rentenbank-Kreditanstalt waren die „Hypothekarschuldscheine“,
 die auf Grund des mit der Deutschen Golddiskontbank vom
5, Februar 1926 getroffenen Abkommens ausgegeben worden sind.
Die eingehenden. Gelder werden an die vom Verwaltungsrat bestimmcen,
 den Realkredit pflegenden Kreditinstitute weitergeleitet und von diesen.
 gegen hypothekarische Eintragungen auf landwirtschaftliche Grundstücke
 ausgeliehen. Die Schwierigkeiten liegen nicht in der Beibringung
hypothekarischer Unterlagen überhaupt, sondern in den außergewöhnlichen
 Eigenschaften, die nach den Forderungen der ausländischen Geldgeber
 die Hypotheken zumeist haben müssen.
Durch Gesetz vom 31. März 1928 soll die Rentenbank-Kreditanstalt
auch Kredite an solche private und öffentliche Unternehmungen geben,
deren Geschäftsbetrieb für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher
 Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung ist.
Die Mehrzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Regierung
ernannt; die Interessen der verschiedenen Zweige der Landwirtschaft werden
 weiter auch durch Abgeordnete zu den Generalversammlungen vertreten,


6. Bank für deutsche Industrieobligationen.
Das Industrie-Belastungsgesetz nahm in Aussicht:
1. Die Schaffung einer deutschen Bank mit folgenden Aufgaben:
Entgegennahme, Aufbewahrung und Verwaltung der von den Industrieunternehmern
 auszustellenden 5proz. Einzelobligationen im
Betrage von 5 Milliarden Goldmark;
Ausgabe von 5proz. Industriebonds in gleichem Betrage wie die von
der Bank verwahrten Einzelobligationen;
Vornahme von Operationen, die sich aus der Verwahrung der Einzeloblieationen
 und der Ausgabe der Industriebonds ergeben.
        <pb n="56" />
        2. Die Bestellung eines Treuhänders für die Einzelobligationen und die
Industriebonds, der von der Reparationskommission zu ernennen ist.
Die Bank, die innerhalb einer Frist von 1 Monat vom 1. September
1924 ab errichtet werden mußte, ist unter dem Namen „Bank für deutsche
Industrieobligationen“ mit einem Kapital von 10 Millionen Goldmark am
30, September 1924 in Berlin gegründet worden, und zwar durch 16 Industrieunternehmungen
 und 18 Banken.
Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist eine Zwischenstelle,
eine Mittlerin zwischen den belasteten Unternehmern
und dem von der Reparationskommission ernannten
Treuhänder, Auf Grundlage der ausgestellten Einzelobligationen der
Unternehmer fertigt sie eigene Papiere, sog. Industriebonds aus,
um mit Hilfe dieses einheitlichen Papieres die 5-Milliarden-Industriebelastung
 zu mobilisieren. Von diesen Industriebonds in Höhe
von 5 Milliarden Goldmark sind dem Treuhänder 4'/, Milliarden Goldmark
 ausgehändigt worden, während die restlichen %/, Milliarden zum
späteren Umtausch gegen veräußerliche Einzelobligationen in den Depots
 der Bank verblieben. Den Belasteten steht es frei, sich durch Rückkauf
 der Industriebonds von ihrer Schuld zu befreien.
Für die Umlegung der Leistungen der Industrie usw. sind
der Bank die Finanzämter des gesamten Reichsgebietes (ihre Zahl
beträgt rund 1000) zur Verfügung gestellt.
Die Geschäfte der Bank sind mannigfacher Art, Zum Teil sind sie
bankmäßiger Natur, zum Teil tragen sie behördlichen Charakter, $ 24 des
Belastungsgesetzes sagt: Gegenstand des Unternehmens ist die Ausgabe
der Industriebonds, die Regelung ihres Zinsen- und Tilgungsdienstes, die
Entgegennahme, Verwahrung und Verwaltung der als Sicherheit dienenden
 Einzelobligationen der Unternehmer, sowie alle hiermit zusammenhängenden
 und dadurch veranlaßten Geschäfte.
Von dem 10 Millionen Goldmark betragenden Stammkapital der Bank
sind 50 % eingezahlt. Die Aktien befinden sich im Besitz von deutschen
 Industrie- und Bankunternehmungen. International zusammengesetzt
 ist dagegen der Aufsichtsrat. Er besteht einschließlich des
Präsidenten aus 15 Mitgliedern, von denen 4 von den nichtdeutschen Mi
gliedern des Generalrates der Reichsbank, 8 von der Repko (Reparat1onskommission)
 und 7 von der Reichsregierung (davon 4 aus den Kreisen der
belasteten Unternehmer und Aktionäre) ernannt werden. . -
Als Gewinn darf nicht mehr als 6% des eingezahlten Aktienkapitals

41
        <pb n="57" />
        zur Verteilung gelangen, Nach Tilgung aller Industriebonds erfolgt Liquidation
 der Bank; der sich hierbei ergebende Gewinn fällt ans
Deutsche Reich.

7. Die Girozentralen,
Eine rasche Entwicklung in der Nachkriegszeit nahmen die kommunalen
 Giroorganisationen. Die von Provinzen, Kreisen und.Gemeinden
ins Leben gerufenen Bankanstalten, sowie rund 3000 Sparkassen mit
5000 Zweigstellen haben in der „Deutschen Girozentrale — Deutsche Kommunalbank“
 in Berlin ihre Zentrale.
Die erste Verbandsgründung erfolgte 1909 im damaligen Königreich
Sachsen: Die dortigen Kommunalverbände und Sparkassen schlossen sich
zu einem Giroverband zusammen, und dieser errichtete eine eigene Geldanstalt
 als Girozentrale, die Geldausgleichsstelle für die angeschlossenen
kommunalen Verbände wurde. 1911 bildete ‘sich in Preußen der erste
Giroverband, und zwar in der Provinz Pommern, 1912 wurden in Schlesien,
 1913 in Hannover, 1914 in Brandenburg, 1915 für die Provinz
Sachsen, Thüringen und Anhalt und 1916 in Ost- und Westpreußen
Giroverbände begründet. In Bayern wurden 1914, in Württemberg und
Baden 1916, in Hessen 1921 Giroverbände auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage begründet. Insgesamt bestanden im Frühjahr 1929, einschließlich
 der angeschlossenen Landesbanken (s. S. 55 ff.) 20 Girozentralen. Die
Gründung des Giroverbandes war erst möglich auf Grund des Zweckverbandgesetzes
 vom 19. August 1911, das den Zusammenschluß von Kommunen
 zur Erfüllung kommunaler Aufgaben gestattete*). Jeder Giroverband
 hat als Bankanstalt eine Giro-Zentrale. -
Ende 1916 erfolgte unter Mitwirkung der damals bestehenden 11 Giroverbände
 die Gründung einer Dachorganisation, des Deutschen Zentral-Giroverbandes.
 1918 wird als Spitzenorganisation der Banken
 die Deutsche Girozentrale in Berlin geschaffen. Als diese

1) Kommunen und kleinere Kommunalverbände haben sich zu Sparkassen- und
Giroverbänden zusammengeschlossen. Diese wieder haben sich zum Deutschen Sparkassen-
 und Giroverband. vereinigt. Diesem Verband der Gewährsträger steht gegenüber:
 der Verband der Kreditinstitute dieser Gewährsträger, Seine unterste
Instanz sind die von Kommunen und Kommunalverbänden errichteten Sparkassen
und Kommunalbanken. Die Zwischeninstanz bilden die von den Sparkassen und
Giroverbänden errichteten Girozentralen, die Gemeinschaftsbanken und die 4 westdeutschen
 Landesbanken. Die Spitze bildet‘ die vom Deutschen Sparkassen- und
Giroverband errichtete Deutsche Girozentrale.

2
        <pb n="58" />
        1921 ihrer Firma den Namen Deutsche Kommunalbank beifügte,
wollte sie zum Ausdruck bringen, daß die Entwicklung der Girozentralen
von ihrer ursprünglichen Aufgabe als kommunale Abrechnungstelle sich
in der Richtung zu öffentlich-rechtlichen Banken bewegt habe, In ihren
Aufgaben gleichen sie betrieblich einer Großbank.
Die Girozentralen sind die Bankanstalten der Giroverbände, öffentlichrechtlicher
 Verbände, die durch Zusammenschluß von Sparkassen, Kommunalbanken
 und Kommunen, als Rechtsträger von Sparkassen und Kommunalbanken,
 gebildet werden. Ihre Hauptaufgaben waren zunächst
Schaffung eines kommunalen ‘Geldausgleichs und Durchführung des bargeldlosen‘
 Zahlungsverkehrs. Ihr eingezahltes Kapital ist relativ gering;
88 haften aber die angeschlossenen Kommunalverbände. .
Die Höhe des Betriebskapitals der Giroverbände wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Verbandsmitglieder haben dazu
beizutragen im Verhältnis des Einlagebestandes im Spar-, Kontokorrent-,
Scheck- und Überweisungsverkehr bei ihren Sparkassen, Girokassen und
kommunalen Bankanstalten. Der von neu zutretenden Mitgliedern zum
Betriebskapital einzuzahlende Anteil wird vom Verbandsvorstande festgesetzt,
 Ausscheidende Mitglieder können ihren Anteil am Betriebskapital
 nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach dem Austritt zurückfordern,
unbeschadet ihres in der Zwischenzeit laufenden Zinsanspruchs.
Die Geschäftsfähigkeit der Girozentralen beruht im wesentlichen nicht
auf dem eingezahlten Betriebskapital und der noch rückständigen Einzahlung,
 sondern auf der Haftung der. Verbandsmitglieder
mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft. Wie bei den Genossenschaften
 ersetzt die Haftung der Mitglieder das eigene Betriehskapital
den Gläubigern gegenüber !).
Eine Reserve (Sicherheitsrücklage) wird aus dem Reingewinn
 und aus Pflichtbeiträgen neu eintretender Mitglieder gebildet.
In den Satzungen des Deutschen Sparkassen-und Giroverbandes
heißt es ($ 31): .
Von dem beim Jahresschlusse nach Deckung der Betriebsausgaben sich ergebenden
Betriebs-Überschuß wird.

1) Daß die Haftpflicht die Hauptsache ist, kommt auch in den Statuten der Giro
verbände zum Ausdruck. So heißt es z..B. in der Satzung des Kommunalen Giroverbandes
 Niederschlesien: „Neben der Haftpflicht seiner Mitglieder stattet der Ver:
band seine Bankanstalt mit einem Betriebskapital aus, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
 festgesetzt wird.‘

D
z
        <pb n="59" />
        I. ein Teilbetrag in Höhe von 10 9% der Sicherheitsrücklage überwiesen,
2. die von der Verbandsversammlung festgesetzte Verzinsung der Anteile am Betriebskapital
 gedeckt.
Von dem hiernach verbleibenden Reingewinn wird
3. die Hälfte der Sicherheitsrücklage zugeführt,
4. aus der andern Hälfte werden zunächst diejenigen Beträge an die Mitgliedsverbände
 zurückgezahlt, die als Umlagen (für Fehlbeträge) in früheren Jahren
erhoben worden sind,
der dann noch vorhandene Rest des Reingewinnes wird unter die Mitgliedsverbände
 je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Betriebskapital
und ihrer Guthabenzinsen verteilt. Die Zinsen langfristiger Kredite und Guthaben
 werden hierbei nicht berücksichtigt. Als langfristig im Sinne dieser Bestimmung
 gelten alle Geldanlagen, die auf eine längere Laufzeit als ein Jahr
hergegeban sind.
Die Verbandsversammlung kann, unter Abweichung von den Vorschriften unter 5,
3äine weitergehende Verstärkung der Sicherheitsrücklage
beschließen.
Die Satzungen der Kommunalbank für Niederschlesien (Kommunaler
 Giroverband Niederschlesien) sagen ($ 11):
1. Von dem beim Jahresabschluß nach Abzug der Unkosten und der Rücklagen
sich ergebenden Reingewinn wird
1. die Hälfte einem zu bildenden Sicherheitsvermögen zugeführt,
2. aus der anderen Hälfte zunächst die Verzinsung des Betriebskapitals mit
41/2 9/9 gedeckt und der Rest unter die Verbandsmitglieder, und zwar zur
Hälfte nach dem Verhältnis- ihrer Anteile an dem Betriebskapital, zur anderen
Hälfte nach dem Verhältnis der auf ihre Guthaben entfallenden Zinsen verwendet,

Ende März 1929 hatten die 20 Girozentralen 196,9 Millionen RM (davon 23,5 Millionen
 RM noch nicht eingezahltes) Betriebskapital und 23,5 Millionen RM
Reserven. Die Summe der Kreditoren betrug 2889 Millionen RM.
Pflege des Giro-Verkehrs der Verbandsmitglieder ist eine der Aufgaben
der Giroverbände und ihrer Bankanstalten, der Girozentralen; Zusammenfassung
 und Verwertung der öffentlichen Mittel, d. h. Geldausgleich
unterden Kommunen, eine andere. Daneben erfolgten Emissionen
kommunaler Anleihen, kommissionsweiser An- und Verkauf von Effekten,
Verwahrung und Verwaltung von Effekten, Inkassogeschäfte und Betreibung
 anderer Bankgeschäfte. In der Nachkriegszeit (1921) gingen
die Girozentralen mehr und mehr dazu über, Kredite auch an Private
zu geben!). Im Kontokorrentgeschäft wurden die Girozentralen Kon-Ss



1) In den Satzungen heißt es: „Auf dem Gebiete des Kreditwesens hat die Bankanstalt
 in erster Linie für die Befriedigung des Kommunal-Kreditbedürfnisses zu
sorgen. Daneben kann sie sich im Rahmen und zur besseren Erfüllung dieser Aufgabe
 auch im Privat- Kreditgeschäft betätigen.“
        <pb n="60" />
        kurrenten der auf Erwerb gerichteten (privatkapitalistischen) Banken.
Entsprechend ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter und ihrer Zweckbestimmung,
 gemeinnützigen Interessen zu dienen, müssen sich
die Girozentralen von allen Geschäften. mit denen größeres Risiko verknüpft
 ist, fernhalten,
Die Girozentrale (in Berlin) ist
das Vermittlungsamt für den Verkehr von Ort zu Ort in der Provinz
 und darüber hinaus nach den Gebieten der anderen Provinzzentralen,

las Sammel- und Ausgleichbecken für die kurzfristigen Bestände
aller Spar- und Girokassen der Provinz. Sie ist die Bank für alle
Bedürfnisse der Sparkassen und ihrer Gemeinden.
Die Erkenntnis, daß Einigkeit stark mache, führte 1924 zum Zusammenschluß:
 der Deutsche Sparkassenverband, der Deutsche Zentralgiroverband
 und der Deutsche Verband der kommunalen Banken verbanden sich
zum Deutschen Sparkassen-und Giroverband. Die Giroverbände
 werden zu Sparkassen- und Giroverbänden erweitert.
 Im Namen des Spitzeninstituts „Deutsche Girozentrale — Deutsche
Kommunalbank“ kommt zum Ausdruck, daß die deutsche Giroorganisation
 gleichzeitig Zusammenfassung der Sparkassen und der kommunalen
Finanzverwaltung ist. — Sparkassen und regionale Verbände ordnen sich
zur besseren Erreichung ihrer Aufgaben in den Zentralverband ein. Das
Schwergewicht liegt aber bei der Einzelkasse und dem
regionalen Verbande.

IL Staatsbanken und Landesbanken.

l. Die Preußische Staatsbank (Seehandlung) ').

Neben den genannten Banken, die mehr oder weniger eng mit dem
Reich verbunden sind, bestehen noch zahlreiche Staats banken. Sie
sind Bankanstalten öffentlichen Rechts mit selbständiger Rechtsfähigkeit

1) Schrader, Geschichte der Kgl. Seehandlung. Berlin 1911. Die Preußische
Staatsbank (Seehandlung) 1772—1922. (Jubiläumsschrift.) Berlin 1922. G. Hei:
Nnicke, Die Preußische Staatsbank seit der Währungsstabilisierung. Berlin 1928
P. Krech, Die Preußische Staatsbank im „Buch des Kaufmanns“, 7. Aufl., I. Bd.
S. 196, Georg Obst, Die Königliche Sechandlung in Vergangenheit und Gegen
wart. in der „Zeitschrift für Handelswissenschaft nnd Handelspraxis“. IL 6.

4”
        <pb n="61" />
        und eigenem Vermögen. Sie haben im allgemeinen die Aufgabe, die Interessen.
 ihres Landes auf dem Kapital- und Geldmarkt wahrzunehmen und
für ihn alle oder einen großen Teil der Geschäfte durchzuführen, bei
denen die Mitwirkung einer Bank zweckmäßig erscheint. Der Geschäftskreis
 der Staatsbanken ist durch Gesetz und Statut scharf umrissen. Insbesondere
 sollen die Staatsbanken dem Staat bei Erledigung seiner Kassen-
 und Anleihegeschäfte dienlich sein.
Die Emissionstätigkeit der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten dient
dem Zweck, den Bedarf an langfristigen Krediten für die staatliche und
kommunale Finanzwirtschaft, sowie für. die hypothekarischen Ausleihungen
 zu befriedigen.
Das bedeutendste Staatsinstitut ist die Preußische Staatsbank
 — allgemein noch unter dem Namen Seehandlung bekannt —,
die einen großen. Einfluß auf den Berliner Geldmarkt ausgeübt hat und
auch heute noch ausübt. ;
Durch Privileg vom 14. Oktober 1772 wurde, 7 Jahre nach Entstehung
der Königlichen Giro- und Lehnbank, von Friedrich dem Großen die. Seehandlungs-Sozietät
 gegründet. Ihre Aufgabe sollte sein, „Seeschiffahrt
unter preußischer Flagge zu treiben und die Häfen von Spanien und alle
anderen Plätze zu besuchen, wo sie vernünftige und sichere Aussichten
zu einem tüchtigen Gewinn von Ein- und Ausfuhren finden möchte“; sie
sollte dazu beitragen, „Wohl und Wohlstand der Untertanen zu heben“,
Das Kapital der Seehandlung betrug 1200 000 Taler und war eingeteilt
in 2400 Aktien zu 500 Taler, von denen der König 2100 Aktien selbst
übernahm; nur 300 konnten an Privatpersonen begeben werden, Vor Verteilung
 der aus den Geschäften der Anstalt sich ergebenden „Profite“
wurde ein bestimmter Zinssatz von 10 % versprochen. Die Aktionäre hatten
 keinerlei Stimmrecht. Die Gesellschaft besaß das Monopol, von dem
Auslande (Spanien, England, Frankreich usw.) ‚Salz anzukaufen, und
gyenoß viele Vergünstigungen, wie z. B. Zollfreiheit. Durch Betrügereien
ihres Präsidenten von Görne kam die Seehandlung aber bald in eine
mißliche Lage.
Im Jahre 1810 tauschte der Staat die Aktien und die wenige Jahre vorher
ausgegebenen „Seehandlungsobligationen“ in 4proz. Staatsschuldscheine
um und verwandelte damit die Anstalt in ein reines Staatsinstitut.
 1820 fand eine völlige Reorganisierung der „Generaldirektion der
Seehandlungssozietät“ statt, Sie widmete sich in Zukunft in höherem
Maße dem Geld-, Wechsel- und Effektengeschäft und besorgte die Finanz-
        <pb n="62" />
        operationen des Staates und der Kommunen (Unterbringung von Staatsund
 Stadtanleihen); sie beteiligte sich am Bau von Eisenbahnen und
Chausseen, gab Vorschüsse an Gewerbtreibende und begründete selbst
eine Anzahl industrieller Gesellschaften.
Der Charakter als Bankinstitut des Preußischen Staates
 tritt in der Folgezeit mehr und mehr hervor; als solches wurde sie
auch Führerin des „Preußenkonsortiums“. Sie pflegt ferner den Depositenverkehr
 und betreibt die meisten Zweige des regulären Bankgeschäfts.
Im nationalen Interesse hat sie sich an der Gründung der Ostbank für
Handel und Gewerbe und an der Deutsch-Asiatischen Bank beteiligt. Um
ihr zu ermöglichen, sich größeren Aufgaben zu widmen, wurde das Grundkapital
 1904 auf 99,4 Millionen M erhöht. Ihr Name wurde in „Königliche
 Seehandlung (Preußische Staatsbank)“ und 1918 in „Preußische
Staatsbank (Seehandlung)“ umgewandelt.
Die 1917 beantragte Kapitalserhöhung auf 160 Millionen M sei geboten, heißt es in
der Begründung, „zum Ausgleich für die eingetretene Kräfteverschiebung gegenüber
den größeren Privatbanken, damit die Seehandlung nicht auf den Stand einer mittleren
 Provinzbank herabsinke, vielmehr eine ebenbürtige Stellung auf
dem Geldmarkte behaupte und die staatlichen Interessen dort zu wahren vermöge,
 und damit die Großbanken selbst ihre geschäftliche Stellung anerkennen und
in ihr einen begehrenswerten Teilhaber bei den Geschäften des gemeinschaftlichen
 Interessenkreises erblicken‘“. 1922 erfolgte im Hinblick auf die Geldentwertung
 eine weitere Kapitalerhöhung auf 560 Millionen M. Nach der Goldmark-Umstellung
 betrug das Grundkapital nur noch 10 Millionen RM.
In der Bilanz für 1925 mußten 28,8 Millionen RM auf uneinbringliche und
zweifelhafte Forderungen (leichtfertige Kreditgewährung an Barmat, Kutisker usw.)
abgeschrieben werden.
Das die Verfassung der Staatsbank neu regelnde Statut vom 11. März
1926 enthält als wesentliche Neuerung den Übergang vom bürokratischen
(Präsidial-) zum Kollegialsystem. Der Geschäftszweck wird
nunmehr wie folgt umrissen:
„Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preußischen Staates auf dem
Kapital- und Geldmarkte wahrzunehmen, sie hat für ihn alle Geschäfte durchzuführen,
 bei denen die Mitwirkung einer Bank zweckmäßig ist und die Staatsverwaltung
 in allen einschlägigen Fragen zu unterstützen und zu beraten. Zur Erfüllung
dieser Aufgabe hat sie enge geschäftliche Beziehungen zur Wirtschaft, insbesondere
zu den Banken, zu unterhalten. Sie soll bei ihren Geschäften den allgemeinen wirtschaftlichen
 Belangen Rechnung tragen und ihre Gelder, sobald sie nicht alsbald für
öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft zuführen. ; Unbeschadet des
Erfordernisses, nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren, darf die Erzielung
von Gewinnen nicht Hauntzweck des Geschäftsbetriebes sein.“
        <pb n="63" />
        1929 erfolgte eine Neuorganisation. Die Bank bleibt eine Anstalt
 des öffentlichen Rechts, für deren Verbindlichkeiten der Staat unbeschränkt
 haftet. Eine Änderung tritt aber, wie bei der Preußenkasse,
insofern ein, als die Vorschriften über den Staatshaushalt für die Staatsbank
 nicht mehr gelten, d. h. die Bank wird von ihrer bisherigen Bindung
an den preußischen Haushalt befreit. Die Anstellung der Beamten erfolgt
 künftig im Wege des Privatdienstvertrages, da es auf diese Weise
eher möglich ist, tüchtige Bankfachleute zu gewinnen. Die Geschäftsprüfung
 wird durch eine Revisions-Gesellschaft vorgenommen. Da es sich
darum handelt, einen großen Geschäftsbetrieb auch nach seiner materiellen
 Seite hin zu prüfen, kann das bisherige Prüfungsverfahren durch die
Oberrechnungskammer nicht genügen.
Ende 1928 betrugen: das Grundkapital 12, die Reserven 6, die Kreditoren 1026,4 Millionen
 RM. Die Aktiv seite wies auf: Schecks, Wechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
 108,6, Nostroguthaben 88,1, Reports und Lombards 103,5, Debitoren
698.8 Millionen RM.

23. Die Preußische Zentralgenossenschaftskasse®).

Zur Förderung des genossenschaftlichen Personalkredits der mittleren
und unteren. Klassen in Stadt und Land ist am 1. Oktober 1895 (Gesetz
vom 31. Juli 1895) die Preußische Zentralgenossenschaftskasse — gemeinhin
 Preußenkasse genannt — in Berlin (seit November 1924 besteht
eine Zweigstelle in Frankfurt a. M.) ins Leben getreten. Die Motive zur
Errichtung waren agrar- und sozialpolitischer Natur. Für die Zentralkreditgenossenschaften
 (Verbandskassen) wollte sie Spezialbank sein, d.h.
ihre Kreditbedürfnisse befriedigen und den „Geldausgleich“ zwischen
ihnen vermitteln, Sie ist selbständiges Institut mit eigener juristischer
Persönlichkeit und untersteht dem preußischen Finanzministerium.
Das Grundkapital der Anstalt besteht aus: ;
1. der Stammeinlage des preußischen Staates; Ende 1928 waren es 175
(davon noch nicht ‚eingezahlt: 100) Millionen RM,
3. Stammeinlagen, mit denen sich die unten unter a—e genannten Vereinigungen
 und Unternehmungen, das Reich oder die deutschen

1) S. den Art. des Präsidenten Carl Semper im „Buch des Kaufmanns“, 7. Aufl.,
II. Bd., S. 200 Hillringhaus, Die Preußische Zentralgenossenschaftskasse.
Berlin 1922. Das durch zahlreiche Novellen geänderte Gesetz über die Preußische
Zentralgenossenschaftskasse ist in der neuen Fassung vom 28. April 1928 in der
Preußischen Gesetzsammlung (S. 105) veröffentlicht.
        <pb n="64" />
        Länder am Grundkapital beteiligen. Ende 1928 waren es 35,16 (davon
 noch nicht eingezahlt: 19) Millionen RM.
Dazu treten noch 32,3 Millionen RM Reserven. ;
Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Befriedigung des genossenschaftlichen
 Personalkredites. ist die Anstalt befugt, folgende Geschäfte
zu betreiben:
1. Zinsbare Darlehen zu gewähren an:
a) Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

b) Einzelgenossenschaften, deren Kreditbedarf nach Art und Umfang von Vereinigungen
 und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 nicht gedeckt wird, oder von deren Eingliederung in solche
aus wirtschaftlich berechtigten Gründen abgesehen ist,
c) die für die Förderung des Personalskredits bestimmten landschaftlichen
(ritterschaftlichen) Darlehnskassen,
d) die von den Provinzen (Landkommunalverbänden) errichteten gleichartigen
Institute,
e) Unternehmungen, an denen Mittel des Reichs oder der Länder beteiligt sind;
2. von den unter 1 genannten Vereinigungen usw. Gelder verzinslich anzunehmen.
Die Anstalt ist weiter befugt:
sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr, sowie Spareinlagen anzunehmen,
 Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft nutzbar
zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen aufzunehmen
und für ihre Kunden Effekten zu kaufen und zu verkaufen, sowie deren offene
und geschlossene Depots zu verwalten.
Das Institut gewährt neben bankmäßig gedeckten Krediten vor allem
Krediteauf Haftsummen: Über das angesammelte Vermögen der
Genossenschaften hinaus berechnet sie die Höhe ihrer Kredite nach der
Leistungsfähigkeit der den Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder.
Zurzeit wandelt die Preußenkasse Wechselkredite in Schuldscheindarlehen
um, die in mehreren Jahren rückzahlbar sind.
Die Preußenkasse ist fast im alleinigen Besitz des Aktienkapitals der
1924 gegründeten und ihr angegliederten Deutschen Genossen-Schafts-Hypothekenbank.
 Durch dieses Institut ist es ihr möglich,
 auch auf dem Gebiete des Realkredits tätig zu sein.
Die Anstalt wird in allen Fällen, und zwar auch, wo die Gesetze eine
Spezialvollmacht erfordern, durch die Unterschrift des Direktoriums verpflichtet,
 sofern diese Unterschrift von 2 Mitgliedern des Direktorium®
der ihren Stellvertretern vollzogen ist.
Die Rechnungen der Preußenkasse unterliegen nach dem Gesetz
vom 28, April 1928 nicht mehr der Revision durch die Oberrechnungs-49



i Obat,BGI. 9.4.
        <pb n="65" />
        kammer, sondern werden durch eine von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung
 der Oberrechnungskammer und des Ausschusses zu bestimmenden
Revisionsgesellschaft geprüft. Auch ein Haushalts plan wird
nicht mehr aufgestellt.
Eine Anstellung im Beamtenverhältnis findet auf Grund des
Gesetzes vom 28, April 1928 nicht mehr statt; Beamte werden nur noch
auf Privatdienstvertrag angestellt.
Organe sind das achtgliedrige Direktorium und der Ausschu ß,
der aus dem Präsidenten der Kasse und den von den Inhabern der Stammeinlagen
 ernannten oder gewählten Mitgliedern besteht. Dem Ausschuß,
der sich unter Vorsitz des Präsidenten der Anstalt wenigstens einmal
Jährlich versammelt, und auch sonst nach Bedarf berufen werden kann,
ist Kenntnis von dem gesamten Stand der Geschäfte zu geben; er ist
gzutachtlich zu hören über die Grundsätze für die Kreditgewährung, über
die Höhe des Zinsfußes, Sicherheitsleistungen usw.
Gewinne der Bank: Die Verzinsung des vom Staate überlassenen Grundkapitals
 war nur gering. Für 1926 wurden auf die Vermögenseinlagen des Staates
und der Zentralkassen 6 %9 Dividende ausgeschüttet. Für die Jahre 1927 und 1928
wurde ein Gewinn nicht verteilt.
Die Geschäftsverbindungen der Bank erstreckten sich am Schlusse des Geschäftsjahres
 1926 (für die späteren Jahre sind diesbezügliche Angaben nicht mehr erfolgt)
auf: 72 Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
 9 landschaftliche (ritterschaftliche) Darlehnskassen und 34 von
Provinzen (Landesgemeindeverbänden) errichtete öffentlich-rechtliche Kreditanstalten,
 6 Unternehmen, an denen staafliche Mittel beteiligt sind, 262 öffentliche Kassen
(Spar- und Kommunalkassen), 806 Depositenkunden und 286 Einleger von Mündelund
 Spargeld sowie Hinterlegungen.
In der Bilanz für 1928 erscheinen Wechsel mit 459,9, Forderungen mit 305,5,
Kundenguthaben und Einlagen mit 180,5 Millionen RM.
Die Finanzierung der Aktivgeschäfte erfolgte Ende 1928:
durch Rediskontierungen zu 20 %9
Darlehnsaufnahme zu 43,2 9/5
Einlagen zu 19% 0
Eigenkapital zu 17,8 9/9.

3. Die Bayerische Staatsbank33.

Wenige Jahre nach der Preußischen Staatsbank wurde, im Jahre 1780,
als fürstliche Hofbank des Markgrafen Karl Alexander zu Brandenburg-Literatur:

 H. Limburg, Die Königliche Bank zu Nürnberg in ihrer Entwicklung
 1870-—1900. Leipzig 1908.

30
        <pb n="66" />
        Ansbach-Bayreuth, ein Bankinstitut in Ansbach gegründet. Als die Fürstentümer
 Ansbach-Bayreuth 1792 an Preußen fielen, ging auch die Bank
an die preußische Krone über und erhielt den Namen „Königlich
PreußischeBankin Franken“; 1795 wurde ihr Sitz nach Fürth
verlegt und in Ansbach ein Zweigbüro errichtet, Bei der im dahre
1806 erfolgten Abtretung der Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth an die
Krone Bayerns ging die Bank wieder in den Besitz Bayerns über und ihr
Sitz wurde nach Nürnberg verlegt. Sie erhielt jetzt den Namen „Königlich
 Bayerische Bank“.
1918 wurde die Firma der Bank in Bayerische Staatsbank umgewandelt,
 und 1920 erfolgte die Verlegung des Sitzes nach München.
Die Bayerische Staatsbank ist eine unter Aufsicht und oberster Leitung
des Staatsministerums der Finanzen stehende Staatsanstalt mit
kaufmännischer Geschäftsführung. Der Staat leistet für
die Bank volle Gewähr. Sie ist Depositen- und Kreditbank. Als Staatsanstalt
 hat sie.die Aufgabe, innerhalb ihres Wirkungskreises Handel, Industrie,
 Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen und zu fördern. Zu
ihrem Wirkungskreise gehören insbesondere:
Übernahme und Nutzbarmachung der von den Gerichten, Behörden und öffentlichen
 Kassen überlassenen Gelder;
Besorgung des gerichtlichen Hinterlegungswesens;
Vermittlung des Geldverkehrs für Staats-, Reichs- und andere öffentliche Kassen
unter sich und mit Privaten;
Besorgung der Kassengeschäfte der Versicherungskammer;
Beteiligung an der Ausgabe von Anleihen des Staates, des Reichs und der bayerischen
 Gemeinden;
Annahme verzinslicher und unverzinslicher Gelder gegen Ausstellung von Schuldscheinen
 und in laufender Rechnung;
An- und Verkauf von Wechseln. wechselmäßigen Handelspapieren sowie von fremden
 Geldsorten;
Gewährung zinsbarer Darlehen auf Zeit gegen bewegliche Pfänder (Lombardverkehr);

Gewährung von Krediten in laufender Rechnung (Kontokorrent) oder in anderer
Kreditform sowie Übernahme von Bürgschaften und Ausstellung von Kreditbriefen
gegen bankmäßige Deckung;
An- und Verkauf von Wertpapieren; .
Besorgung des Kommissionsgeschäftes, insbesondere die Einlösung von Zinsscheinen
 sowie von verlosten und gekündigten Wertpapieren; die Vermittlung der
Einträge in das bayerische Staatsschuldbuch und in das Schuldbuch des Deutschen
 Reichs;
Aufbewahrung, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren, Hypotheken- und
sonstigen Urkunden.
        <pb n="67" />
        Das Bankdirektorium ist eine dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
 untergeordnete Verwaltungsstelle mit Kollegialverfassung. Es
besteht aus dem Staatsbankpräsidenten und „der erforderlichen Zahl von
rechtskundigen und kaufmännischen Beamten“.
Der Reingewinn soll nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt werden.
 25% des Reingewinns sollen zur Verstärkung des Grundkapitals und
des Reservefonds Verwendung finden (*/,, werden dem Grundkapital, Aus
dem Reservefonds zugeführt), während 75 % in die Staatskasse fließen.
Zur Überwachung der Geschäftsführung der Bank bestellt das Finanzministerium
 einen ihm untergeordneten Kommissar, dessen Beziehungen
zur Bank von diesem Ministerium geregelt werden.
Ein Geschäftsbericht wird einmal jährlich vom Direktorium dem Finanzministerium
 erstattet und von diesem den Mitgliedern des Landtags
zugestellt.

Die Bank hat ihren Hauptsitz in München und Niederlassungen in Amberg, Ansbach,
 Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Fürth, Hof,
Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen a. Rh., Nürnberg,
Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Straubing und Würzburg.
Am 81. Dezember 1928 betrugen: Grundkapital 26,83, Reserven 8,62, Kreditoren
387 Millionen RM. Schecks und Wechsel 116,9, Debitoren 222,3, Dauernd-Beteilizungen
 9,2 Millionen RM.

4. Die Sächsische Staatsbank.

Die Sächsische Staatsbank in Dresden ist aus der Lotteriedarlehnskasse
in Leipzig hervorgegangen, indem deren Geschäftskreis 1917 auf die
wesentlichen Bankgeschäfte ausgedehnt wurde. Seit Oktober 1919 unter
fachmännischer Leitung, nahm die Bank eine gedeihliche Entwicklung.
Durch das Staatsbankgesetz vom 25. Juni 1921 erhielt sie eine eigene
Rechtsform und wurde damit zugleich aus den etatrechtlichen Fesseln des
Staatsbetriebes befreit. Sie ist eine juristische Person öffentlichen Rechts
unter der Gewähr des sächsischen Staates. Dieser haftet für die Verbindlichkeiten
 der Bank, die nicht eine Verwaltungsorganisation sondern ein
Wirtschaftsbetrieb sein will, der diejenigen Einrichtungen privater Wirtschaftsführung
 nutzbar machen soll. die das Sicherheitsinteresse bei einer
Staatsanstalt gestattet.

Die Bank hat ihren Sitz in Dresden und Niederlassungen in Leipzig,
Chemnitz und Zwickau, Weiter ist sie in verschiedenen Landesteilen ver-;9
        <pb n="68" />
        treten durch selbständige, unter ihrer Beteiligung gegründete und von
ihr kontrollierte Bankinstitute 1).

Die geschäftliche Oberleitung der Staatsbank hat das aus Fachleuten
kollegial zusammengesetzte Direktorium unter dem Vorsitz des
Staatsbank Präsidenten. Als im wesentlichen beratendes Organ
steht ihm der Beirat zur Seite, der vom Finanzministerium aus Vertretern
 der Wirtschaft unter Zuwahl von Vertretern des Landtages und der
Angestelltenschaft gebildet wird. Der engere Ausschuß des Beirates steht
insbesondere als begutachtende Kreditinstanz mit der Verwaltung in
näherer Verbindung. Das Finanzministerium hat die oberste Aufsicht
und übt diese durch den Staatskommissar aus.
Das Kapital der Bank ist lediglich vom Staat zur Verfügung gestellt.
Es ist im Staatsbankgesetz auf 50 Millionen M festgesetzt worden; nach
der Umstellung in Goldmark beträgt es 10 Millionen RM, davon sind aber
nur 6 Millionen RM eingezahlt, Der Reingewinn fließt, nach Abzug
der erforderlichen Rückstellungen und Abschreibungen, sowie der vertragsmäßig
 an Beamte zu zahlenden Gewinnanteile, ausschließlich dem
Staate zu.

Die Staatsbank besorgt den gesamten Geldverkehr des Staates, der
großen werbenden staatlichen Unternehmungen und einer Anzahl anderer
öffentlicher Kassen. Daneben erfüllt sie alle Funktionen einer Privatbank.
Insbesondere will sie den heimischen Erwerbsständen in einem wohlverstandenen
 Ausgleich privatwirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Interessen
 dienen.

Bilanz vom 31. Dezember 1928: Kasse 2, Schecks und Wechsel 40,5,
Nostroguthaben bei Banken 38,6, Reports und Lombards 20,9, Vorschüsse auf Waren
8,2, Eigene Wertpapiere 7,5, Dauernde Beteiligungen 3,4, Debitoren 105,8, Kon-Sortialbeteiligungen
 1,9, Bankgebäude 2,3 Millionen RM. — Grundkapital 10.0. Rücklagen
 5,3, Kreditaren 179.8. Akzente 4.6 Millionen RM.

„*) Es sind dies die Städte- und Staatsbank der Oberlausitz, Bautzen — ursprüng:
lich das Unternehmen eines Gemeindeverbandes, ‚bestehend aus den Städten Zittau
und Bautzen, und der Sächsischen Staatsbank, neuerdings eine Kommanditgesellschaft
 auf Aktien mit der Sächsischen Staatsbank und den beiden Städten Zittau und
Bautzen als Komplementaren — (mit N ijederlassungen in Zittau, Bautzen und Hirschfelde),
 die Staats- und Bezirksbank Obervogtland A.-G. (in Auerbach, Plauen.
Klingenthal, Falkenstein, Untersachsenberg) und die Stollberger Stadtbank A.-G-59
        <pb n="69" />
        5. Die Thüringische Staatsbank.
Die Thüringische Staatsbank in Weimar ist hervorgegangen aus den
Kreditanstalten der 7 thüringischen Staaten, die durch Reichsgesetz vom
30. April 1920 zum Lande Thüringen vereinigt wurden, mit Ausnahme
der Landeskreditkasse Sondershausen,
Die Vorläufer der Staatsbank waren im einzelnen folgende 10 Anstalten: Landesbank
 Altenburg (gegr. 1792), Landessparkassen Schleiz (1842), Gera (1848), Lobenstein
 (1843), Hohenleuben (1853) und Hirschberg (1866), Landeskreditanstalten
Meiningen (1849) und Gotha (1853), Landeskreditkassen Rudolstadt (1855) und
Weimar (1869). ı
Diese früheren einzelstaatlichen Kreditanstalten dienten anfangs besonders zur
Erleichterung der Ablösung der Fron- und Reallasten. Später befriedigten sie mehr
und mehr die mit zunehmender Intensivierung wachsenden Kapitalbedürfnisse der
Landwirtschaft. Ende 1914 belief sich der Gesamtbetrag der gewährten Kredite auf
über 600 Millionen M.
Die durch Gesetz vom 20. Dezember 1922 errichtete Thüringische
Staatsbank übernahm im Laufe des Jahres 1923 die einzelstaatlichen
Kreditanstalten, führte jedoch nur das Personalkredit-, Kontokorrent- usw.
Geschäft fort, während das durch die Geldentwertung vorübergehend fast
bedeutungslos gewordene Realkreditgeschäft besonderen Abwicklungs-,
jetzt Aufwertungsstellen, übergeben wurde. Als neue Anstalt für den
Hypothekarkredit entstand 1923 die „Bank für Goldkredit A.-G.“ in Weimar,
 die nachher in die „Thüringische Landes-Hypothekenbank A.-G.“ umgewandelt
 wurde; ihr Kapital in Höhe von 5 Millionen RM ist jetzt im
Besitz der Thüringischen Staatsbank.
Die Thüringische Staatsbank will der öffentlichen und privaten Wirtschaft
 des Landes Thüringen dienen und sie durch Kredite befruchten;
weiter liegt ihr ob, die verfügbaren Gelder des Staates zu
verwerten undden Geldverkehr des Staateszu regeln.
Ihr Tätigkeitskreis erstreckt sich auf alle bankmäßigen Geschäfte,
Die Bank unterhält eine Anzahl Zweig- und Nebenstellen.
Aus der Bilanz vom 31. Dezember 1928: Passiva: Grundkapital 1,5, Rücklage
 0,75, Spareinlagen 54,2, Kontokorrentgläubiger 65 Millionen RM. Aktiva:
Guthaben bei Noten- und Abrechnungsbanken 2,6, Guthaben bei sonstigen deutschen
Banken 20,9, Wechsel, Schatzwechsel und Schecks. 24,4, Eigene Wertpapiere und
Konsortialbeteiligungen 12,2, Schulden in laufender Rechnung 29,9, Dauernde Beteiligungen
 bei anderen Banken und Bankfirmen 5.1. Gebäude und Grundstücke 1 Millionen
 RM.

BA
        <pb n="70" />
        6. DieBraunschweigische Staatsbank.

Zweck der Braunschweigischen Staatsbank ist, „verfügbare Gelder für
den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit nutzbar zu machen und in
den Formen des Bankgeschäftes jedermann Gelegenheit zur sicheren Belegung,
 Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens zu geben“. Sie
treibt alle wesentlichen Bankgeschäfte und im Rahmen des Staatsbankgesetzes
 vom 20. Dezember 1919 den Real-, Personal- und öffentlichen
Kredit.
Da die Bank unmittelbar aus der 1765 gegründeten Leihhaus-An-Stalt
 hervorgegangen ist, ist sie die älteste deutsche Staatsbank und das
älteste deutsche Bodenkreditinstitut.
Die Staatsbank wird verwaltet
1. durch das Direktorium (Finanzpräsident und 2 Oberfinanzräte);

3. durch den Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats (der den Vorsitz führt), 5 weiteren, vom Aufsichtsrat
 gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Direktoriums
zusammensetzt, und
durch den Aufsichtsrat (26, auf die Dauer von je 3 Jahren gewählte
 Mitglieder),
Aus der Bilanz vom 31. Dezember 1928: Grundvermögen 2,5, Reserven 0,72,
Pfandbriefe 26,8, Gläubiger 95, Kasse 4,3, Wechsel 11,9, Guthaben bei Banken 36,
Hypotheken 40,3, Hypotheken-Aufwertungsmasse 8,9, Goldkommunaldarlehen 12,4,
Schuldner 39,2, Beteiligungen 2, Grundstücke 1,4 Millionen RM.
Etwa 82 0/9 des gesamten langfristigen und kurzfristigen Kreditgeschäfts
entfallen auf das Hypothekengeschäft und die dem Staat und den Kommunen gewährten
 Kredite.

3,

7. Andere Staatsbanken.

. 5 desbank,
Staatsbanken bestehen weiter in Darmstadt: die Hessische Ts "Staatliche
in Detmold: die Lippische Landesbank, in Oldenburg:
Kreditanstalt. ‚6 chäfte
Württember g und Baden besitzen keine Staatebanken; ihre Ges
wickeln sie zum großen Teil durch ihre P ri v a t banken ab.

8. Landesbanken.

, Ähnliche Aufgaben wie die Girozentralen (s. S. 42 ff.) erfüllen die provinziellen
 oder kommunalständischen Charakter tragenden öffentlich-55
        <pb n="71" />
        rechtlichen Landesbanken ?!), die zum Teil aus den Provinzialhilfskassen
hervorgegangen sind. 4 von ihnen (die Landesbank der Rheinprovinz, die
Landesbank der Provinz Westfalen, die Nassauische Landesbank und die
Landeskreditkasse Cassel) sind gleichzeitig als Girozentralen tätig. Zweck
der Landesbanken und der Landeskreditkassen ist: Förderung der Wirtschaft
 und des Kredites ihrer Garantieverbände ?). Sie gewähren langfristigen
 Kommunal- und Bodenkredit; die Mittel hierzu verschaffen sie
sich durch Ausgaben von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen. Gesetze
 und Statuten legen die Art ihrer Geschäfte genau fest; und durch
Revisionen wird die Innehaltung der gegebenen Grenzen kontrolliert.
Ein Zusammenschluß der Landesbanken erfolgte 1920 in der „Deutschen
 Landesbankenzentrale 6. m. b. H.“% die im Oktober
1923 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist. Diese ist nicht
nur die höhere Organisationsstufe der Landesbanken sondern aller „im
Verbande deutscher Ööffentlich-rechtlicher Kreditanstalten zusammengeschlossenen
 Staatsbanken?) und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
 und Kreditanstalten sowie der mit diesen Anstalten in Verbindung
 stehenden staatlichen, provinziellen oder kommunalen Verwaltungen“,

Diesen allen will sie für ihre wirtschaftlichen Aufgaben als Vermittler
dienen und sie auf ihrem Tätigkeitsgebiet fördern. In diesem Rahmen
liegt der Gesellschaft insbesondere ob, die Ausführung aller der Erfüllung
vorstehender Zwecke dienenden Bankgeschäfte, auch die Aufnahme von
Anleihen durch Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen *). Der Aufsichtsrat
 bestimmt die bei der Geschäftsführung vom Vorstand innezuhaltenden
 Grenzen, wobei zu beachten ist, daß die zum Verband deutscher
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten gehörenden Mitgliedsanstalten bei
der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht behindert werden.

1) Daneben gibt es auch private Kreditbanken, die in ihrem Namen die Bezeichnung
 „Landesbank“ führen, wie z. B. Anhalt-Dessauische Landesbank, Oldenburgische
 Landesbank, Landgräflich Hessische konzessionierte Landesbank usw.
2) Zweck der älteren Landesbanken war hauptsächlich: „Erleichterung des Kredits
für den Grundbesitz durch Gewährung von Hynothekendarlehen mittels Emission
von Pfandbriefen.“
3) Die Preußische Staatsbank und die Bayerische Staatsbank gehören dem Verhande
 nicht an.
4) Für einen großen Teil der an der Berliner Börse eingeführten Pfandbriefe und
Kommunalobligationen ist der Deutschen Landesbankenzentrale die Kursregulierung
 übertragen worden.
        <pb n="72" />
        Die Landesbankenzentrale nimmt einen Geldausgleich innerhalb
der Organisation vor und gibt, ähnlich wie die Deutsche Girozentrale,
Einheitsanleihen aus.
Den zwischen Landesbanken und Girozentralen bestehenden Gegensatz
suchte man zu lösen durch Gründung von 5 Gemeinschaftsbanken?!)
 in Gebieten, wo beide Organisationen vorhanden sind.
Nach langen Verhandlungen ist im April 1929 eine Arbeitsgemeinschaft
 Deutsche Landesbankenzentrale — Deutsche
Girozentrale geschaffen worden, die Zusammenarbeit und
Arbeitsteilung vorsieht, also: Rationalisierung durch Ab-Srenzung
 der Funktionen und durch vermehrte Zu-Sammenarbeit.

Die Deutsche Landesbankenzentrale A.-G, verzichtet auf den Verkehr
mit Sparkassen und Kommunen zugunsten der Deutschen Girozentrale,
wogegen diese ihr alle Geschäfte überläßt, die mit dem Grundkredit einschließlich
 des Meliorationskredits zusammenhängen. Die Girozentrale
sichert der Landesbankenzentrale ferner die Förderung der Emissionen
der in der Deutschen Landesbankenzentrale vertretenen öffentlich-rechtlichen
 Kreditanstalten durch die Sparkassen und Giroorganisation zu.
Im Geldgeschäft werden die beiden Institute Fühlung miteinander halten
und gegenseitige Konkurrenz vermeiden.
Der Vereinbarung der beiden Spitzenbanken ist durch eine gleichlautende
 Vereinbarung der beiden Spitzen verbände, des Deutschen
Sparkassen- und Giroverbandes und des Verbandes öffentlich-rechtlicher
Kreditanstalten ergänzt worden, damit „auch in der Verbandsarbeit die
erforderliche Rationalisierung im Wege der Arbeitsteilung und Verständigung
 durchgeführt werden kann.“
Im übrigen übernimmt die Deutsche Girozentrale von der Preußenkasse 20 %, des
Aktienkapitals der Deutschen Landesbankenzentrale A.-G. Der Beteiligung der Deutschen
 Girozentrale im Aufsichtsrat der Deutschen Landesbankenzentrale A.-G.
entsprechend, tritt der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Deutschen Landesbankenzentrale
 in den Aufsichtsrat der Deutschen Girozentrale. Eine Verbindung zwischen
den Leitun gen der beiden Institute wird durch Austausch von Vorstandsmitgliedern
 hergestellt.

1) Provinzialbank für Oberschlesien, Ratibor; Brandenburgische Provinzialbank
und Girozentrale, Berlin; Provinzialbank Pommern (Girozentrale), Stettin; Provinzialbank
 Grenzmark, Posen-Westpreußen, Girozentrale, Schneidemühl; Mitteldeutsche
Landesbank — Girozentrale für Sachsen. Thüringen und Anhalt, Magdeburgm


4.“
        <pb n="73" />
        9. Landschaften, Stadtschaften, Industrieschaften.
Zu den ältesten öffentlichen Kreditinstituten gehören die Landschaften
 (s. a. den Abschnitt „Hypothekenbanken“). Sie geben Kredit
in Form von Pfandbriefen. Für deren Verkauf mußten ursprünglich die
Kreditnehmer selbst bemüht sein; es geschah dies in der Weise, daß sie
der Bank oder Bankfirma, mit der sie arbeiteten, die Pfandbriefe zum
Verkauf übergaben. Später gliederten sich die Landschaften selbständige
Bankanstalten (Landschaftsbanken) an, die den kommissionsweisen Verkauf
 der Pfandbriefe übernahmen und auch sonstige Bankgeschäfte ausführten;
 bei der Gewährung von Personalkrediten erlitten einige landschaftliche
 Banken erhebliche Verluste, was zur Folge hatte, daß diese
Geschäfte, insbesondere soweit sie aus dem sonstigen Rahmen fielen, verboten
 wurden,
Um den landschaftlichen Pfandbriefen einen besseren Absatz, ihnen
möglichst einen internationalen Markt zu schaffen, wurde 1873 von
9 Landschaften ein Verband gebildet, die Zentral-Landschaft
fürdie Preußischen Staaten, die an Stelle der Pfandbriefe der
Provinziallandschaften die „landschaftlichen Zentralpfandbriefe“ ausgab.
Als Bank für die Zentral-Landschaft wurde im August 1923 die Zen:
tral-Landschaftsbank für die Preußischen Staaten
errichtet. Sie verdankt ihre Entstehung nicht einer inneren Notwendigkeit,
 sondern einer Forderung der Rentenbank-Kreditanstalt, die die
Kreditgewährung an Landschaftsbanken von dem Vorhandensein eines
Spitzenkreditinstituts abhängig gemacht hat.
Die Zentral-Landschaftsbank besorgt u, a. die Kursregulierung der
landschaftlichen Pfandbriefe.

Nach dem Muster der Landschaften sind Stadtschaften errichtet
worden (s. a. den Abschnitt „Stadtschaften“ B VIIT, 3), die sich 1922 zur
Preußischen Zentralstadtscha ft zusammengeschlossen haben.
Es besteht eine straffe Organisation. Pfandbriefe gibt allein
die Zentralstadtschaft aus. Die Tätigkeit der angeschlossenen
Stadtschaften ist damit im allgemeinen auf das Aktivgeschäft beschränkt;
 in der Zeit von 1924—1928 haben die Stadtschaften Mittel zur
Errichtung von rund 27 000 Wohnungen zur Verfügung gestellt.

Über Industrieschaften ss. BVIIL® 4.

IR
        <pb n="74" />
        Anhang: Abgrenzung des Arbeitsgebietes.
Wettbewerbsabkommen.
Konkurrenz ist segensreich. Verschieden sind die Aufgaben, die die in
liesem Abschnitt genannten Bankinstitute zu erfüllen haben; verschieden
waren die Ursachen, die zu ihrer Gründung, zu ihrer Um- und Ausgestal-‘ung
 geführt haben. Wie die Vermehrung der Wege den Verkehr fördert
und die Förderung allen brauchbaren Wegen zugute kommt, so kann auch
die Vermehrung der Banken und bankähnlicher Institute für die Allgemeinheit
 von großem Nutzen sein, Statt sich zu befehden, sollten sie
sehen, wie weit sie eine Strecke gemeinsam gehen können, bis sich dann
ihre Wege, d. h. ihre Aufgaben und Ziele trennen. Kämpfe durch Übergreifen
 in das Gebiet anderer Bankorganisationen führen zu einer Kraftvergeudung,
 die aus volkswirtschaftlichen und privatwirtschaftlichen Inter-3ssen
 jetzt mehr denn je vermieden werden muß.
So ist es denn erfreulich, daß innerhalb der drei großen Gruppen von
Geldinstituten: 1. Privatbanken (Aktienbanken und Privatbankfirmen),
2. Kreditgenossenschaften und 3. öffentlichen Banken, der Wunsch zur
Zusammenarbeit in einer Reihe gemeinsamer Angelegenheiten im Mai
1928 zu einem praktischen Ergebnis geführt hat: Ein Wettbewerbsabkommen
 ist zwischen den Spitzenorganisationen des Bank- und Ge-Nossenschaftswesens
 und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband,
der wichtigsten Organisation des öffentlichen Bankwesens; zustande gekommen.


Ausgeschieden aus dem Verhandlungsgebiet blieben von vornherein die
Frage der Abgrenzung des Arbeitsgebietes zwischen Banken, Sparkassen
and Genossenschaften, sowie die Frage der Heranziehung der Sparkassen
und Gemeindebanken zu direkten öffentlichen Abgaben. Gegensätze der
Auffassungen bestehen also noch weiter. Eine Verständigung aber ergab
sich hinsichtlich sachlicher Richtlinien für die Abgrenzung
 zwischen legitimem und unzulässigem Wettbewerb.
 Einigkeit besteht darin, „daß mit der geschäftlichen Propazanda
 für Mitglieder einer Gruppe von Geld- und Kreditinstituten niemals
 eine Herabsetzung der Mitglieder einer anderen Gruppe verbunden
sein darf“.

Zur Erledigung von Wettbewerbsbeschwerden zwischen Mitgliedern der
beteiligten Verbände sind regionale Schlichtungs stellen errichtet
 worden. Die Tätigkeit dieser Kommissionen, in denen Mitglieder

30
        <pb n="75" />
        der verschiedenen Verbände sitzen, erstreckt sich auch auf Wettbewerbsstreitigkeiten
 zwischen Angehörigen der
gleichen Gruppe des Bankgewerbes.
Rechtsanwalt Otto Bernstein, geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
Zentralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes, sagte auf dem Kölner
Bankiertage (1928): „Wir betrachten das Zustandekommen des Wettbewerbs-Abkammens
 aber auch als einen Gewinn für die Pfilegeguter Wettbewerbssitten
 innerhalb des Kreises unserer eigenen Mitglieder;
denn es legt .uns die Ehrenpflicht auf, auch im eigenen Hause nach den Grundsätzen
zu leben, deren Befolgung wir von Angehörigen anderer Gruppen verlangen. ...
Alle hier Anwesenden werden mit mir darüber einig sein, daß einer Bankstelle, sei
es eine unabhängige, sei es eine abhängige, die ohne Überschreitung der Grenzen
des fairen Wettbewerbes an ihrer Daseins fähigkeit verzweifeln zu müssen
glaubt, unsererseits die Daseinsberechtigung abgesprochen werden muß.“
Eine schematische Arbeitsteilung, d. h. eine strikte Abgrenzung
der Geschäfte zwischen Banken und Sparkassen läßt sich nach der
Entwicklung, die die Dinge genommen haben, nicht mehr vornehmen, und
die Sparkassen denken nicht daran, der Forderung zu entsprechen, die der
Reichsverband der Deutschen Industrie im Jahr 1926 erhoben hat, „die
Sparkassen müßten wieder auf ihre ursprüngliche Tätigkeit zurückgeführt
 werden, und ihre bankmäßige Betätigung müsse aufhören“.

Bei einer Verhandlung über die Arbeitsteilung zwischen Banken und
Sparkassen stellten der Deutsche Sparkassen- und Giroverband folgende
Grundsätze auf:
1. Die Sparkassenorganisation betreibt ihre Kreditpolitik nach den
Grundsätzen der Dezentralisation und der Gemeinnützigkeit.
2, Zum Sparkassengeschäft gehört nicht der Industriekredit im
eigentlichen Sinne (Gründungen, Beteiligungen, Finanzierungen,
Emissionen, Auslandsgeschäfte). |
3. Die Sparkassen verzichten grundsätzlich auf alle Großkredite. Hierbei
 ist jedoch keine schematische Regelung möglich, sondern es müssen
 die jeweiligen örtlichen Verhältnisse des erwerbstätigen Mittelstandes
 sowie die Kapitalkraft der einzelnen Kasse berücksichtigt
werden.
4. Die Sparkassen können nie auf den kurzfristigen Kredit an Mittelstandskreise
 verzichten.
5. Die Sparkassen erklären ihre unbedingte Bereitwilligkeit zur stärkeren
 Pflege des Realkreditgeschäfts.

4,
        <pb n="76" />
        Die gemeinnützige Einstellung der Sparkassen !) geht nicht
nur aus der Art ihrer Tätigkeit hervor — sie dienen vorwiegend den wirtschaftlich
 schwächeren Bevölkerungskreisen und (leisten viel Kleinarbeit
 —, sondern auch aus der Art der Verwendung etwaiger Überschüsse:
Soweit diese nicht den Rücklagen oder dem Aufwertungsstock zugeführt
werden, sind sie nach 8 36 Abs. 4 der Mustersatzung an den Gewährsverband
 zur Verwendung für nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehörende
 gemeinnützige oder mildtätige Zwecke abzuführen.

L iteratur: Hans Bernicken, Bankbetriebslehre. Stuttgart 1926. Hans
Dietzel, Konjunkturbewegungen des letzten Jahrzehnts im deutschen privaten
Kreditbankgewerbe. (Bankwissenschaftliche Forschungen II.) Stuttgart 1925.
E. Dachs, Der industrielle Hypothekarkredit, Bankwissenschaft IV, 15. B. M.
Fritz, Der Kampf zwischen den Sparkassen und den Banken. Berlin 1927.
RW. Goldschmidt, Das deutsche Großbankkapital in seiner neueren Entwicklung.
 Berlin 1928. Gerh. Hartmann, Die Entwicklung und Organisation des
kommunalen Bankwesens in Deutschland. (Bankwissenschaftliche Forschungen IV.)
Stuttgart 1926. von Hippel-Kord-Ruwisch-Schmidt, Die öffentlichrechtlichen
 Kreditinstitute, ihr Aufbau, ihre Funktionen und ihre Geschichte. Berlin
1927. E. Hoffmann, Das Anlagegeschäft der preußischen Sparkassen in seiner
neueren Entwicklung. Berlin 1926. Höpker, Die deutschen Sparkassen, ihre Entwicklung
 und ihre Bedeutung. Berlin 1924. A. Hörstmann, Die Konkurrenz
zwischen öffentlichen Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Göttinger Disserta-Aon,
 1929, H. Jursch, 10 Jahre deutsche Kommunal-Giroorganisation. Berlin 1926.
W. Kalveram, Bankbetriebslehre, Hdw. d. Betriebswirtschaft. Stuttgart 1926;
Derselbe, Banken, Haw. d. Staatswissenschaften. Jena 1929. K. Mellerowicz,
dirozentralen, Landesbanken, Staatsbanken, Hdw. d. Betriebswirtschaft. Stuttgart
1926. E. H. Mey er, Die Stellung der Kreditgenossenschaften in der Bankwirtschaft.
Berlin 1928. F. Nissen, Die bankmäßige Betätigung der Sparkassen. (Bankwissenschaffliche
 Forschungen III) Stuttgart 1926. Georg Obst, Bankbetriebslehre,
Buch des Kaufmanns. Stuttgart 1928. K. Paesler, Kommunale Banken in Preu-Ben.
 Berl. Dissert. 1925. W. Prion, Die Sparkassen als Kreditgeber des Mittel-Standes,
 Bank-Archiv XXVIII, 7. Reier (Hirschberg), Die Industrieschaft
als Lösung für das Kreditproblem der Mittel- und Kleinindustrie. Berlin 1926.
K. Siebert, Die Verbandsbildung im öffentlichen Bankwesen. Bankwissenschaft
VI, 2 und 3. Willi Strauß, Die Konzentrationsbewegung im deutschen Bankgewerbe.
 Berlin 1998.

!) S. den Aufsatz von von Derschau, Verdienen die Sparkassen und kommunalen
 Banken eine steuerliche Sonderbehandlung gegenüber den privaten Bankınternehmungen?,
 Sparkasse 1929, Nr. 7/8. — In der Sparkasse (Organ des
deutschen Sparkassen- und Giroverbandes) und in der Deutse hen Sparkassen-Zeitung
 weiter zahlreiche Aufsätze über Sparkassenwesen.

»
%
        <pb n="77" />
        1 TEIL,
GESCHÄFTE DER BANKEN,

A, Zahlungsvermittelung.

L Übersicht über Zahlungsmittel und Zahlungsmethoden,
Einleitung: Metallismus, Nominalismus, Chartalismus,
Alt ist der Streit, ob das Geld ein Geschöpf des Staates oder eine gesellschaftliche,
 eine rein ökonomische Einrichtung sei. Bis zum Erscheinen
 des Werkes von Georg Friedrich Knapp „Staatliche
Theorie des Geldes“ (1905) war vorherrschend die metallistische
 Theorie (currency principle), die besagt, daß der Wert
des Geldes auf seinem Stoffe beruhe, d. h. seines Wertes wegen Gegenstand
 wirtschaftlichen Begehrens sei. Weil es diesen Stoffwert hat, dient
es als „Tauschgut“ und findet Verwendung als „Wertmesser“,
Nach der metallistischen Theorie ist also Geld ein Zahlungsmittel, dessen
 Metallgehalt so groß ist, daß beim Umschmelzen kein Verlust entsteht.
Diesem Gelde werden diejenigen Geldarten gleichgestellt, die zwar selbst
keinen ihrem Nennwert entsprechenden Metallgehalt besitzen, aber doch
jederzeit in solche metallhaltige Geldarten umgetauscht werden können.
Der metallistischen Theorie (Metallismus) steht gegenüber die nominalistische
 Theorie (Nominalismus), die besagt, daß das Geld
keinen Eigenwert zu besitzen braucht, daß Beziehungen zwischen Geld
und Metall nicht notwendig sind. Zur Begründung der Geldeigenschaft
genügt der Annahmebefehldes Staates; was also der Staat mit
dem Namen (lat. nomen, daher Nomina-lismus) Geld belegt, muß, ganz
gleich, ob der Stoff wertvoll oder wertlos ist, als Geld angesprochen werden.
 Der Staat befiehlt z. B.: eine Schuld von 1 Pfund Silber wird getilgt
durch Übergabe von 2400 Pfennigstücken, nicht mehr durch Zuwägen von
Silber, d. h. das Zahlungswesen ist nicht mehr „pensatorisch“ geordnet.
Weil die Werteinheit nicht als Metallqauantum definierbar ist, können die

2
        <pb n="78" />
        Zahlungsmittel nicht kraft ihres metallischen Gehaltes (bzw. ihrer me-‘allischen
 Deckung) den Gelddienst versehen.
Die aus der nominalistischen Auffassung herausgewachsene Chartal-Theorie
 — abgeleitet von charta = Urkunde, Marke 1) — steht auf
dem Standpunkt, daß die modernen Zahlungsmittel vom Staat oder in
dessen Auftrag hergestellte Zahlmarken sind. Das Geld gilt nicht, was der
Stoff wert ist, aus dem es (materiell oder durch Tauschbeziehung) besteht,
sondern „das Geld ist ein Geschöpf der Rechtsordnung“,
and der Staat macht es, unabhängig von seinem inneren Wert, durch
Aufdruck oder Prägung zum Wertzeichen (proklamatorische Geltung).
 Der Staat braucht die zum Geld erhobenen Wertzeichen nicht
selbst auszugeben, sondern er kann (Noten-)Banken konzessionieren und
lese mit der Ausgabe betrauen — daher: banking principle (im Gegen-Satz
 zum currency principle).
„Der Metallismus ist Widerpart des Nominalismus, indem er die
Wesentlichkeit des metallischen Stoffes für die Verrichtung der „Geldfunktionen“
behauptet; Widerpart der Chartal-Theorie, indem er in der staatlichen
mission von Zahlungsmitteln nicht die (konstitutive) Schöpfung des Geldes durch
Jen Staat, sondern nur die (deklaratorische) Beglaubigung des Stückes, als des Träzers
 (und demgemäß des Scheins, als des Vertreters) bestimmter Metallmengen, die
schon als solche Geld sind, erblickt 2).“
Knapp geht in seiner „Staatlichen Theorie des Geldes“ 3) davon aus,
laß die Geldqualität dem betr. Gute vom Staate beigelegt wird. Geld ist
las „chartale Zahlungsmittel“, Ursprünglich entsteht das Geld sozusagen
„Von selbst“, d. h. eine allgemein beliebte Ware wird, halb unbewußt, als
Tauschgut verwendet. Eigentliches Tauschgut wird diese Ware aber erst
dadurch, daß der Staat sie zum allgemeinen Tauschgut, zum „Gelde“ erklärt
 und deren Werteinheit festsetzt. Es herrscht die Auffassung, die
sinzelnen Geldstücke haben ihren eigenen „inneren“ Wert, den der Staat
sanktioniert, und Banknoten und Staatepapiergeld haben einen Wert,
weil sie das Zahlungsversprechen enthalten, daß diese Scheine einmal
zegen Gold oder Silber eingelöst werden. Der Staat aber ist des Geldes
Schöpfer, auch dann, wenn Beauftragte nach den von ihm aufgestellten
Regeln das Geld der Wirtschaft zur Verfügung stellen. Nicht der Bedarf
jes Staates, sondern der Bedarf der Volkswirtschaft bestimmt den Um-Sta3

 i Dußolov.
') Platon nennt im 2. Buch der Politeia Geld ein öpßo . 1921.
2) KarlElster ‚ Die deutsche Not im Lichte der Währungstheorie. Jena
Ss, 5.
3) 3. Aufl. Leipzig 1921.
        <pb n="79" />
        fang ‚der Geldschöpfung. Die Staantsgewalt besitzt die Macht, wertlose
Papierzettel zu Gelde zu machen und ihnen einen gewissen Wert nicht
nur beizulegen, sondern diesen Wert auch auf die Dauer aufrechtzuerhalten.
Knapp verwahrt sich dagegen, daß aus seinen Theorien Schlußfolgerungen
 für die Praxis gezogen werden. Theoretiker verhielten. sich zunächst
 ablehnend gegen die Knappsche Theorie. Es wurde — insbesondere
auch von Adolph Wagner, Voigt, Adolf Weber, Diehl,
Lotz, Lansburgh — betont, daß der Schwerpunkt des Geldwesens
eines Landes auf dem Weltmarkt liege, und daß in letzter Linie internationale
 Wirtschaftsgesetze über den Geldwert entscheiden. Eine abstrakte
 Rechnungseinheit genügt nicht; notwendig ist ein Objekt,
das interlokal und intertemporal möglichst wenig Wertschwankungen
unterliegt. An den Grenzen der Staaten hört, soweit sie nicht besondere
Vereinbarungen untereinander getroffen haben, die Geltung der Zahlungsmittel
 auf,
Gegenüber der Behauptung der Nominalisten, daß Gold und Silber in
den Münzen der metallischen Währung als Substanz völlig nebensächlich
seien und ebenfalls n ur die Bedeutung gleichgültigen „Plattenmaterials“
wie beim Papierzettel hätten, und daß auch bei metallischen Währungen
das Edelmetall nicht mehr nach dem Gewicht gebraucht werde (pensatorisch),
 weist G. H. Kaemmerer 1!) darauf hin, daß das Deutsche Reich
im Juni 1921 eine Obligation folgenden Inhalts ausgestellt hat: „Das
Deutsche Reich schuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung 12 Milliarden
 M in Gold von dem am 1. Januar 1914 gesetzlich bestimmt gewesenen
 Gewicht und Feingehalt“, und fragt dann sehr richtig
weiter: „Wo bleibt da die nominalistische Behauptung, daß wir am 1. Januar
 1914 längst eine rein nominal begriffliche, nicht metallisch definierte
Geldeinheit besaßen, bei der Substanz und Gewicht bedeutungslos waren ?“
Zustimmende Erklärungen kamen, wie Knapp in der 2. Auflage seines
Werkes hervorhebt (abgesehen von seinen Schülern) fast ausschließlich
aus Kreisen der Praktiker. Ausgebaut wurde seine Lehre hauptsächlich
von dem Hamburger Bankdirektor Friedrich Bendixen?), der in
einer Reihe von Schriften die wirtschaftliche Seite erörtert, und von

1) Geld, eine genetische Studie. Berlin 1922. S. 34.
?) Das Inflationsproblem. Stuttgart 1917. — Das Wesen des Geldes, München 1918.
— Währungspolitik und Geldtheorie im Lichte des Weltkrieges. 2, Aufl. München
1919. — Geld und Kapital. Jena 1920.

14
        <pb n="80" />
        Karl Elster !), der den nominalistischen Gedanken theoretisch. weiter
ausgeführt hat. Irving Fisher?) und Schumpeter®?) vertreten
sbenfalls die nominalistische Richtung. Im übrigen wird auch auf die
weitere diesbezügliche Literatur 4) verwiesen, die zeigt, daß die „Staatliche
 Theorie“ in neuerer Zeit Anhänger gefunden hat und einige der
bisherigen Gegner ihr nicht mehr so schroff wie einst gegenüberstehen.

IL. Zahlungsmittel.

a) Begriffund Arten.

Wie der Begriff des Geldes, so ist auch der Begriff der Zahlungs-Mittel
 stark umstritten. Auf die Frage: „Was ist ein Zahlungsmittel?“
antwortet Knapp®): „Eine bewegliche Sache, welche jedenfalls zirkulatorisch
 verwendbar ist. Damit soll aber nur im allgemeinen angedeutet
werden, was Zahlungsmittel ist, insbesondere soll betont sein, daß die reale
Verwendbarkeit nicht in die Definition Eingang finden darf. Höchst
falsch wäre es, dieselbe zu fordern; aber nicht minder falsch wäre es, sie
auszuschließen. Das einzig Richtige ist. sie absichtlich unerwähnt zu las-1)

 Die Seele des Geldes. Jena 1920. — Die deutsche Not im Lichte der Wäh-‘ungstheorie.
 Jena 1921.
2) Der schwankende Geldwert. Berlin 1924.
3) Das Sozialprodukt und die Rechenpfennige, Archiv f. Sozialwissenschaft und
Sozialpolitik. Bd. 44.
4) Genannt seien hier: Gustav Cassel, Das Geldwesen nach 1914. Leipzig
1925. R. Dalberg, Die Entwertung des Geldes, Berlin 1919. Entthronung des
Goldes, Stuttgart 1916. — Finanzgesundung aus Währungsnot. Berlin 1920. Ka rl]
Diehl, Über Fragen des Geldwesens und der Valuta. Jena 1921. Franz Gut-Mann,
 Art. Staatliche Geldtheorien, im Handwörterbuch d. Staatswissenschaften.
Jena 1927. Karl Helfferie h, Geld. 6. Aufl. Leipzig 1923 und dessen Aufsatz
„Geld“ im „Buch des Kaufmanns‘, der sich durch prägnante Formulierung und
3r0ße Anschaulichkeit auszeichnet und mit Nachträgen von Alfred Lansburg h
versehen ist. Stuttgart 1928. Alfred Lansburgh, Das Wesen des Geldes,
Berlin 1921, sowie zahlreiche Aufsätze in seiner Zeitschrift „Die Bank“. R. Lie £-Mann,
 Geld und Gold. Stuttgart 1916. Ludwig von Mises, Theorie des
Geldes und der Umlaufsmittel. 2. Aufl. München 1924. — Bruno Moll, Logik
des Geldes, Leipzig 1916. Die modernen Geldtheorien und Währungssysteme. 2. Aufl.
Stuttgart 1926. W. Prion, Inflation und Geldentwertung. Berlin 1919. Kurt
Singer, Das Geld als Zeichen. Jena 1920. Ernst Wagemann, Allgemeine
Geldlehre. I. Bd.: Theorie des Geldwesens und der Währung. Berlin 1928.
5) A. 2a. 0.5.6.

5 Obsat.BGIL 9. A.
        <pb n="81" />
        sen. Eine wirkliche Definition des Zahlungsmittels dürfte schwerlich zu
geben sein.“
Mises!) sagt: „Die Tauschakte werden durch Geld vermittelt; wer
kauft, kauft gegen Geld, und wer verkauft, verkauft gegen Geld .... Die
Durchsetzung der Tauschakte aber erfolgt nicht immer durch die Übereignung
 einer Geldsumme; die kann auch durch Abtretung .... einer entsprechenden
 Geldforderung erfolgen.“
Mo11% geht von der Entwicklung des wirtschaftlichen Zahlungsbegriffes
 aus — er selbst spricht von der „Rangordnung der Zahlungsmittel“
— und unterscheidet: Stufe der Sachgüter, des vollwertigen Metallgeldes,
des unterwertigen Metallgeldes, des Papiergeldes, der geldersparenden Zahlungsmittel
 (Wechsel und Schecks).
Die wirtschaftliche Praxis hält sich an die äußeren Tatsachen des Verkehrs
 zwischen den einzelnen Wirtschaftseinheiten und sieht in der Zahlung
 diejenige Hälfte des Tauschaktes, die der Hingabe von Waren oder
der Leistung von Diensten oder schließlich auch der Übertragung von Forderungsrechten
 auf Waren oder Diensten entgegengesetzt ist 93). ;
Wenn man eine einheitliche Erklärung der Zahlungsmittel geben will,
wird man sie im einzelnen betrachten müssen. Groß ist ihre Zahl.
Schumpeter*) zählt 6 Gruppen von Zahlungsmitteln auf und nennt
darin außer Münzen, Banknoten, Wechseln, Schecks und Guthaben auch
Metallbarren, Zucker, Schokolade, Kaffee, Tee, Tabak und andere Waren,
Aufrechnungen von wechselseitigen Warenlieferungen, Staatsrenten,
Zinsscheine und Forderungsrechte aller Art.
Wie aus dem Warengeld das Metallgeld, das staatliche gemünzte
Geld, die klassische Erscheinungsform des Geldes — die Münze verdankt
ihre Entstehung lediglich dem Bestreben, das Edelmetall in eine Form
zu bringen, in der es zur Erfüllung der Geldfunktionen am besten geeignet
ist — und das gesetzliche Zahlungsmittel sich entwickelt hat, braucht an
dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Wir wissen, daß es Zahlungsmittel
gibt, die durch Sitte und Recht für die Gesamtheit als gültig anerkannt
sind. und solche. die (wie Brief- und Stempelmarken, Zinsscheine usw.) nur

1) Theorie des Geldes. S. 372.
2) Logik des Geldes. S. 79.
3) Max Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutschland. Berlin
1922. 8. 9,
4) Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik. Band 44 S. 655ff.

Sf
        <pb n="82" />
        gelegentlich als Zahlungsmittel Verwendung finden und mehr oder weniger
 gern angenommen werden.
Als Zahlungsmittel (Mittel der Wertübertragung) kommen in Betracht*):
1. das gemünzte Metallgeld,
2, das vom Staate ausgegebene Papiergeld,
3, die Banknoten,
4. Schecks, Anweisungen und Wechsel,
5, Briefmarken, Stempelmarken, Zinsscheine usw.

Beim Metallgeld sind zu unterscheiden:
1, Geldsorten, die gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage
ind, die Kurantmünzen, und
2. Geldsorten, deren Zahlungskraft auf einen. bestimmten Betrag bezrenzt
 ist, die Scheidemünzen.
Demgemäß setzt sich das Geldsystem eines Landes zusammen:
1. aus Kurantmünzen (Währungsgeld),
2. aus unterwertigen Scheidemünzen, und mitunter noch
3. aus unterwertigen Münzen, denen die Eigenschaft als Kurantgeld
zerliehen ist. d. h. die unbeschränkt gesetzliches Zahlungsmittel sind.

b) Die deutsche Geldverfassung.
Bis zum Ausbruch des Weltkrieges hatten wir in Deutschland nicht nur
formell, sondern. auch materiell die Goldwährung. Das Münzgesetz
vom 9, Juli 1873 sagte: „An die Stelle der in Deutschland geltenden
Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung.“ „Rein“ wurde die Gold-Währung
 aber erst durch die Bekanntmachung vom 27. Juni 1907, die die
gesetzliche Zahlkraft des Talers beseitigte und damit die „hinkende“
Währung in eine reine umwandelte. Am.4. August 1914 erhielt Deutschland
 Papierwährung.
In den letzten Julitagen des Jahres 1914 erfolgten wegen der drohenden Kriegsgefahr
 größere Abhebungen bei den Banken; der Reichsbank wurden in der letzten
Juliwoche 103,7 Millionen M Gold entzogen. Am 1. August (an mehreren Orten
dereits am 31. Juli) stellte die Reichsbank die Abgabe von Goldmünzen, die sie an
den Tagen vorher schon eingeschränkt hatte, gänzlich ein, und zwar auf eigene Verantwortung,
 denn erst am 4. August 1914 kam das Gesetz betr. die Reichskassenscheine
 und die Banknoten: „Bis auf weiteres ist die Reichsbank zur Einlösung ihrer
Noten nicht verpflichtet.“ Durch das gleiche Gesetz wurde auch die Reichshaupt-1)
 S. a. den Aufsatz „Geld“ von Karl Helfferich im „Buch des Kaufmanns“. 7. Aufl.
Stuttgart 19928.

37
        <pb n="83" />
        kasse von der Einlösung der Reichskassenscheine befreit. Damit war
der Übergang von der Goldwährung zur Papierwährung
vollzogen.
Die Privatnotenbanken konnten von der Einlösungspflicht überhaupt
nicht entbunden werden, „da sie nicht unter der Leitung des Reiches stehen, die
allein eine unbedingte Sicherheit dafür bietet, daß die Ausgabe uneinlösbarer Noten
ausschließlich unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses gehandhabt
wird“ (Begründung zum Entwurf des obigen Gesetzes vom 4. August 1914). Sie
wurden aber ermächtigt, zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
Konsequenterweise mußte auch die Einlösung der Scheidemünzen in Goldgeld aufgehoben
 werden. Reichsbanknoten und Reichskassenscheine wurden definitives Geld
und die Reichskassenscheine, wie seit 1909 die Reichsbanknoten, gesetzliches Zahlungsmittel.
 .
Von einschneidender Bedeutung waren weiter ?):
1. Die durch Gesetz vom 4. August 1914 der Reichsbank erteilte Ermächtigung,
Schatzanweisungen und Schatzwechsel des Reichs, in gleicher Weise wie Kaufmannswechsel,
 in den Wechselbestand, der als Unterlage für die Notendeckung dient,
einzureihen. Die Folge hiervon war, daß die Notenausgabe seitens der Reichsbank
nicht mehr entsprechend den Bedürfnissen der Volkswirtschaft, d. h. nach Maßgabe
 des durch Kaufmannswechsel beanspruchten Kredits, sondern entsprechend
dem Geldbedarf des Reiches erfolgte.
2, Die Bestimmung, daß das durch das Darlehnskassengesetz vom 4, August 1914
geschaffene neue Papiergeld, die Darlehnskassenscheine, als Notendeckung — wie bisher
 Gold, kursfähiges deutsches Geld und Reichskassenscheine — dienen sollten. Das
war ihre wesentliche Funktion; in den Verkehr kam nur ein verhältnismäßig geringer
Betrag, und zwar fast ausschließlich die über kleine Beträge lautenden Darlehnskassenscheine.
 Obgleich Annahmezwang für sie nicht bestand, machte das Publikum
keinen Unterschied zwischen ihnen und den am 4. August 1914 zu obligatorischem
Geld erhobenen Reichskassenscheinen.
Zu erwähnen ist weiter das Notge ld des Krieges: Städte, Kreise, industrielle
 Unternehmungen, Verkehrsunternehmungen usw. schufen infolge des Kleingeldmangels
 — Nickel- und Kupfermünzen waren zeitweise vom Reich eingezogen
worden, Silber- und Goldmünzen aus naheliegenden Gründen aus dem Verkehr geschwunden
 —, und da auch die Reichsdruckerei zeitweise den großen Bedarf an
kleinen Reichsbanknoten und Darlehnskassenscheinen nicht decken konnte, Geld,
zeichen aus Metall, Papier und Porzellan.
Die Gründe für die Zerrüttung der deutschen Währung sind in den
Wirkungen des Krieges und der Kriegsfolgen zu suchen. Einmal waren es die ungeheuren
 Kriegsausgaben, die ihren Niederschlag in der stark gesteigerten Papier:
geldmenge fanden, weiter aber auch, insbesondere nach Ausbruch der Revolution,
die exorbitant in die Höhe getriebenen Löhne, die die nominellen Einkommen ge-1)8S.Koch-Schacht,

 Münz- und Bankgesetzgebung. Berlin 1926, J. Notzke.
Das Bankgesetz und das Statut der Reichsbank, nebst Darlehnskassen-, Rentenbank-.
Golddiskontbank-Gesetz. Berlin 1924.

Am
        <pb n="84" />
        waltig vergrößerten, Zu der eigentlichen Verkümmerung der deutschen Währung
führte dann in seinen Auswirkungen das Londoner Ultimatum vom 5. Mai 1921.
Bine starke Erhöhung des Zahlungsmittelumlaufs bewirkte weiter die Wiedereinführung
 des Warenwechsels im Jahre 1922.
Zu chaotischen Zuständen führte vor allem aber die Ruhrbesetzung im
Jahre 1928. Sie hatte Deutschlands passiven Widerstand zur Folge; die Güter-°TZEUgUNg
 Wurde eingeschränkt, während die zahlreichen /Papiergeldfabriken trotz
Tag- und Nachtschichten zeitweise nieht in der Lage waren, die geforderten Geldmengen
 herzustellen. Je größer die Geldmenge wurde, desto mehr verlor das Geld
an Kaufkraft. Im Auslande hatte die deutsche Mark aufgehört, Zahlungsmittel oder
Wertträger zu sein. Auch im Inlande verlor sie mehr und mehr den Charakter des
Wertträgers, und jedermann suchte, sobald er konnte, die Papiermarkbestände in
Ware umzuwandeln. Alle Inhaber von Forderungen öffentlich-rechtlicher und privater
 Natur wurden zwangsweise enteignet; Millionäre wurden zu Bettlern.

Um ein zerrüttetes Geldwesen in Ordnung zu bringen, gibt es drei Wege:
il. Revalorisation oder Restitution, d. h. volle Wiederherstellung der
ursprünglichen Währungsparität, Das Mittel hierzu ist die künstliche Einangung
 der Umlaufsmittel (Kontraktion), auch Deflation genannt.
Es erfolgt also Einziehung und Vernichtung der vorher willkürlich ausgegebenen
 Geldmenge so weit, bis die Kaufkraft des übrigbleibenden Geldumlaufs
wieder in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Goldäquivalent der Geldsinheit
 gebracht ist.
2. Stabilisierung (Neubefestigung) des Geldwertes auf Grundlage der zur
Zeit der Stabilisierung erreichten Kaufkraft, die auch in den Wechselkursen zum
Ausdruck kommt. Der Geldeinheit wird eine dem Tiefstande entsprechende
neue Parität verliehen; die Geldeinheit wird denominiert. Auch Devalvation
 (Wertminderung der Währung) heißt dieses Verfahren, das die Entwertung
 nicht herbeiführt, sondern nur einen bereits bestehenden Zustand
gesetzlich anerkennt. So verfuhren z. B. Deutschland und Österreich.
3. Stabilisierung mit partieller Revalorisation. Das Verfahren
 unterscheidet sich von dem unter 2. angegebenen (Stabilisierung mit Denominierung)
 nur dadurch, daß die Denominierung nicht so weit geht, d. h. der
neu zu schaffenden Geldeinheit ein höherer Wert als der Glegenwartswert
zugrunde gelegt wird.
Wiedergewinnung des Vertrauens der Geldempfänger im
In-und Auslande ist Zweck ung Ziel jeder Stabilisierung.

Geldmünzen des Deutschen Reiches (Reichsmünzen) sind nach dem
Münzgesetz vom 30. August 1924 — das, im Einklang mit den Bestimmungen
 des Bankgesetzes vom 30. August 1924, eine neue Währungseinheit,
 die Reichsmark (Abkürzung: RM; Abkürzung für die
frühere Mark: M) geschaffen hat: Goldmünzen und Scheidemünzen.

T
        <pb n="85" />
        1.Goldmünzen: Die Zwanzigmark- und Zehnmarkstücke (Doppelkronen,
 bzw. Kronen). Aus einem Kilogramm reinen Goldes werden
189% Doppelkronen oder 279 Kronen geprägt. Der Feingehalt der Doppelkrone
 beträgt also 7,16846 g. Da auf 900 Teile Gold 100 Teile Kupfer
kommen, so beträgt das Gewicht der Doppelkrone 7,965 g. Bei der Ausprägung
 darf die Abweichung im Gewichte (Remedium, Toleranz)
nicht mehr als 2%, im Feingehalte nicht mehr als 2 Tausendteile betragen.

Im Verkehr gilt die Goldmünze als vollwertig, wenn sie nicht gewaltsam
beschädigt ist und infolge der Abnutzung nicht mehr als 5 Tausendteile
— die Abnutzungsgrenze für die umlaufenden Goldmünzen ist naturgemäß
 weiter gegriffen als die für die Ausprägung gestattete Abweichung
von Normalgewicht — hinter dem Sollgewicht zurückbleibt. Haben die
Münzen durch den Umlauf derart gelitten, daß das „Passiergewicht“ nicht
mehr erreicht wird, so werden sie zwar an Zahlungs Statt angenommen,
aber von Reichs-, Staats-, Provinzialkassen usw. nicht wieder ausgegeben
sondern für Rechnung des Reichs eingezogen.
Die neuen, im Münzgesetz vom 30. August 1924 vorgesehenen Goldmünzen
 sind noch nicht geprägt worden. Die alten Goldmünzen sind den
Reichsmarkmünzen gleichgestellt und auf diese Weise als Ersatzmünzen
nominell wieder in den Verkehr eingeführt; tatsächlich sind aber keine
nennenswerte Beträge mehr im Umlauf,
Goldstücke werden von Staats- und Landeskassen durchschnitten oder zerschlagen,
wenn sie gesetzwidrig beschädigt sind, d. h. wenn ihnen Gold durch
Abschleifen der Arabesken am Rande oder durch Abziehen der Goldstücke entzogen
ist. Eine Metallberaubung bei Scheidemünzen kommt, da unlohnend, kaum vor.
Eine gewaltsame Beschädigung erfolgt bei ihnen öfters, um sie an Uhrketten, Armbändern
 usw. zu befestigen.
Fälschungen kommen bei Silbermünzen häufiger vor als bei Goldmünzen,
denen das hohe spezifische Gewicht und die Farbe des Goldes einen gewissen Schutz
vor Nachahmungen gewährt. Erkennungszeichen für die unechten Münzen ist oft
die verschwommene Prägung und der unreine Klang. Der Höllensteinstift zeichnet
jedes falsche Geldstück. Es läuft schwarz an, wenn man €s befeuchtet und die Oberfläche
 mit dem Stift bestreicht.

2. Scheidemünzen!). Während nach früherem Recht als Ausprägung
 von Silbermünzen 5-, 3-, 2-, 1- und %-Markstücke ausdrücklich

1) Geldsorten, die gesetzliches Zahlungsmittel bis zu jedem Betrage sind, nennt
man Kurantmünzen, Geldsorten, deren Zahlungskraft auf bestimmte Beträge
beschränkt ist, Scheidemünzen.

70
        <pb n="86" />
        vorgesehen waren, stellt das Bankgesetz vom 30. August 1924 für die Nennwerte
 der Silbermünzen lediglich einen Rahmen auf. Die Bestimmung
über die Nennwerte der auszuprägenden Silbermünzen trifft der Reichsminister
 der Finanzen unter Zustimmung des Reichsrats. Den Feingehalt
der Silbermünzen, der nach dem alten Münzgesetz 90% betrug, setzte
das Gesetz vom 30. August 1924 auf nur 50% fest, d. h. die Prägungsmasse
 besteht jetzt aus 500 Teilen Silber und 500 Teilen Kupfer. Aus
sinem Kilogramm Feinsilber werden 400 RM geprägt, und zwar in Stücken
von 1—5 RM, Das 1-M-Stück wiegt 5, das 2-M-Stück 10, das 3-M-Stück
15 und das 5-M-Stück 20 Gramm.
Auch die Stücke über 1, 2, 5, 10 und 50 Reichspfennig sind sehr unterwertig
 ausgeprägt: Die 1- und 2-Pfennigstücke enthalten 95 Teile Kupfer,
4 Teile Zinn, 1 Teil Zink; die 5-, 10- und 50-Pfennigstücke 91,5 Teile
Kupfer, 8,5 Teile Aluminium 2,
Vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt verdient Beachtung die Frage
der zweckmäßigen Stückelung der Geldzeichen, Zeit und
Arbeitskraft wird gespart, wenn jede Zahlung (z. B. beim Einkauf) in
möglichst passender Münze geleistet wird.
Damit von dem unterwertigen Gelde — „provisorisches“ Geld nennt es
Knapp, im Gegensatz zum „definitiven“ Geld — nicht mehr umläuft,
als der Verkehr erfordert, hat das deutsche Münzgesetz vom 9. Juli 1873
die Ausprägung der Reichssilbermünzen auf 10 M für den Kopf der
Bevölkerung beschränkt; die Münznovelle von 1900 erhöhte die Kopfquote
 auf 15, die Novelle von 1908 auf 20 M. Nach dem Münzgesetz von
1924 darf der Gesamtbetrag der Münzen zu 5 RM und darunter (also
einschließlich der Reichspfennig-Münzen) 20 RM für den Kopf der Bevölkerung
 nicht übersteigen.
Reichs- und Landeskassen müssen Reichssilbermünzen in jedem Betrage
in Zahlung nehmen. Sonst ist niemand verpflichtet, Silbermünzen
im Betrage von mehr als 20 RM, auf Reichspfennige, Rentenpfennige
oder Pfennige lautende Münzen, soweit sie nicht Silbermünzen sind, im
Betrage von mehr als 5 RM in Zahlung zu nehmen. Mit einem Forderungsrecht
 auf „unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel“ sind die unterwertigen
 Münzen insofern ausgestattet, als die vom Reichsminister der
Finanzen bestimmten öffentlichen Kassen verpflichtet sind, Silbermünzen

1) Von Münzen der Vorkrie gszeit sind außer den Goldmünzen nur die alten
Kupfermünzen zu 1 und 2 Pfennige wieder in Kurs gesetzt worden.

7
        <pb n="87" />
        in Beträgen von mindestens 200 RM, auf Reichspfennige, Rentenpfennige
oder Pfennige lautende Münzen in Beträgen von mindestens 50 RM in
unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel (Reichsbanknoten) umzutauschen.
 Auch die Kassen der Reichsbank haben sich in Würdigung
der öffentlichen Interessen hierzu bereit erklärt. &amp;gt;
Hinsichtlich der Behandlung nachgemachter, verfälschter oder
nicht mehr umlaufsfähiger Reichsmünzen usw. sind folgende
Bestimmungen maßgebend:
a) Falschstücke.
(Siehe hierzu die $8 146—149, 151, 152, 360 Nr. 4—6 des StGB.)
14. Sämtliche Reichs- und Landeskassen haben die bei ihnen eingehenden nachgemachten
 oder verfälschten Stücke anzuhalten.
2. Wird ein eingehendes Falschstück als solches von dem Kassenbeamten ohne
weiteres erkannt, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz- oder
Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter
Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw., bzw. der über die
Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.
Diese Anzeigepflicht besteht auch, wenn ein Falschstück zunächst unerkannt vereinnahmt
 worden, dann durch Barsendung an eine andere Dienststelle der Reichsbank
gelangt und von dieser als erkannt zurückgesandt worden ist. Diese Verpflichtung
zur Anzeige liegt derjenigen Stelle ob, die das Falsifikat unerkannt vereinnahmt,
weitergesandt und später zurückerhalten hat. War der Einlieferer nicht zu ermitteln,
so ist der Polizeibehörde mitzuteilen, daß der Einlieferer nicht bekannt ist.
3. Erscheint die Unechtheit eines Stückes zweifelhaft, so ist es an das Münzmetalldepot
 des Reichs bei der Preußischen Münzstätte Berlin (Unterwasserstraße 2—4)
einzusenden.
Dieses wird die Stücke einer Untersuchung unterwerfen und im Falle der Echtheit
den Wert der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den KEinzahler zusenden
oder überweisen lassen; im Falle der Unechtheit wird das Falschstück an die einsendende
 Kasse zurückgegeben, damit sie in Gemäßheit der Vorschrift verfahre.
b) Gewaltsam beschädigte Stücke. ;
Durch Abschleifen oder Auflösungsmittel erheblich an Gewicht verringerte, sowie
gewaltsam oder in gesetzwidriger Weise beschädigte, echte Reichsmünzen sind,
auch wenn sie am Gewicht keine Verringerung erfahren haben, von den Reichs- und
Landeskassen gleichfalla anzuhalten.
Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so
ist in der unter a) 2 vorgeschriebenen Weise zu verfahren. Liegt ein solcher Verdacht
 nicht vor, und ist eine gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung zweifellos
 vorhanden, so ist das Münzstück durch Zerschlagen oder Einschneiden für den
Umlauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem KEinzahler zurückzugeben.
 In Zweifelsfällen sind die Stücke dagegen dem Münzmetalldepot zur
Prüfung und eventuellen Ersatzleistung einzureichen.

79
        <pb n="88" />
        Das vorstehende Verfahren findet keine Anwendung auf Münzen, deren schadhafte
Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung herrührt oder deren Beschädigung
;o geringfügig ist, daß ihre Umlaufszeit nicht beeinträchtigt wird.
Die Ersatzleistung für Münzen, deren schadhafte Beschädigung von Mängeln
der Ausprägung herrührt, erfolgt durch das Münzmetalldepot des Reichs in Berlin.
(Sind Münzen nur durch Zufall, z. B. bei einer Feuersbrunst, beschädigt worden,
so bleibt es dem Besitzer überlassen, die etwa zum Umlauf nicht mehr geeigneten
Stücke anderweitig [Goldschmied] nach ihrem Metallwert zu verkaufen. Auch einzelne
 mit Scheideanstalt versehene Münzstätten, z. B. die Stuttgarter, kaufen derartige
 Münzen an.)
e) Abgenutzte Reichsmünzen.
„EReichsgoldmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht so
viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht ($ 11 des Münzgesetzes vom 30. August
 1924} nicht mehr erreichen, sowie Reichssilber- und andere Münzen, die infolge
längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich einzebüßt
 haben, werden von allen Reichs- und Landeskassen zum vollen Wert angenommen
 und für Rechnung des Reiches eingezogen.

Zum Wesen der Währung gehört die Prägefreiheit. So schuf
las Münzgesetz von 1873 das freie Prägerecht für Goldmünzen.
 Und auch im $ 7 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 heißt
es: „Privatpersonen haben das Recht, auf den staatlichen Münzstätten
Stücke über 20 RM für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die
Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.“ Praktisch ist niemals
hiervon Gebrauch gemacht worden, da die Reichsbank von jedermann
Gold zum Preise von 2790 M. für das Kilogramm kaufte, also das gleiche
zahlte, wie die Münzprägung ergeben hätte, ohne daß, wie bei der Münzprägung,
 für den Goldbesitzer ein Zinsverlust entstanden ist,
Die freie Prägung gibt also die Garantie für die Verkettung des Wertes
von Geldstoff und gemünztem Gelde. Die Prägefreiheit ist charakteristisch
für das Wesen der Währung, nicht die gesetzliche Vorschrift, daß jedermann
 verpflichtet ist, das Währungsgeld als Zahlungsmittel anzunehmen.
Diese Annahmepflicht (legal tender) kann nämlich auch für Zahlungsmittel
 bestehen, die nicht Währungsgeld sind.
So hatten schon lange vor dem Weltkriege die Noten der Bank von England und
seit dem 1. Januar 1910 die Noten der Deutschen Reichsbank den Charakter als
gesetzliches Zahlungsmittel. Da aber diese Noten jederzeit gegen Gold umgetauscht
werden konnten, hatten Deutschland und England Gold- und nicht Papierwährung.

3. Reichsbanknoten. Einziges unbeschränktes Zahlungsmittel in
Deutschland sind neben den Reichsgoldmünzen
        <pb n="89" />
        die Notender Deutschen Reichsbank ($ 3 des Bankgesetzes
von 1924 und $ 5 des Münzgesetzes von 1924). Sie lauten auf Reichsmark
und dürfen über kleinere Beträge als 10 RM nur mit Zustimmung der
Reichsregierung zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses
 ausgegeben werden. Sie sind Geldzeichen, die den Inhaber
auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 berechtigten, von der
Reichsbank die gesetzlich angeordnete Einlösung — anfänglich in kursfähigem
 deutschen Gelde, seit 1910 in deutschen Goldmünzen — zu verlangen.
 Seit dem Gesetz vom 4. August 1914, das die Reichsbank von
der Verpflichtung, ihre Noten einzulösen, enthob, besteht gegen die
Reichsbank kein Anspruch mehr aus den Noten.
Dem Charakter als Geldzeichen trägt der Text der Reichsbanknoten,
 der kein Einlösungsversprechen mehr enthält, Rechnung:
Reichsbanknote
Zehn Reichsmark
Ausgegeben auf Grund des Bankgesetzes
 vom 30. August 1924.
Berlin, den 11. Oktober 1924
Reichsbankdirektorium
Unterschriften

4. Nicht gesetzliches Zahlungsmittel, aber als Zahlungsmittel
gesetzlich zugelassen sind:
1. Die Noten der Privatnotenbanken.
$ 5 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924 sagt:
Privatbanknoten sind nicht gesetzliche Zahlungsmittel und können
auch nicht durch Landesgesetz zu solchen erklärt werden, auch kann ein Annahmezwang
 für öffentliche Kassen nicht begründet werden.
Dem Geldcharakter der Noten entspricht es, daß die Notenbanken
nicht verpflichtet sind, Ersatz für vernichtete oder verlorene Banknoten
zu leisten. Da ein Aufgebotsverfahren für den Verkehr ein sehr
großes Hemmnis wäre — bei jeder Notenannahme müßten die Nummern
nach täglich ergänzten Listen verglichen werden —, ist es für Banknoten
 nicht zulässig.
Jede der 4 Privatnotenbanken ist verpflichtet, Noten der anderen 3 Privatnotenbanken
 an ihrem Sitze und bei Zweiganstalten in Städten von
mehr als 100000 Einwohnern zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung
zu nehmen, solange die Bank, die solche Noten ausgegeben hat, ihrer Ein-74
        <pb n="90" />
        lösungspflicht pünktlich nachkommt (8 6 des Privatnotenbankgesetzes).
Alle bei einer Bank eingelieferten. Noten einer anderen Privatnotenbank
dürfen nur zur Einlösung vorgelegt oder zu Zahlungen an die Bank, die
sie ausgegeben hat oder zu Zahlungen in dem Lande, in dem diese Bank
ihren Sitz hat, verwendet werden.
Für beschädi gte Noten hat die Ausgabebank Ersatz zu leisten,
sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note vorlegt, der größer ist
als die Hälfte, oder nachweist, daß der Rest der Note, von der er nur die
Hälfte oder einen geringeren Teil als die Hälfte vorlegt, vernichtet ist.
Die Banken sind in dieser Beziehung bisher kulant verfahren, indem sie
Noten, die fast bis zur Unkenntlichkeit (durch Kinder, Mäuse usw.) zerrissen.
 waren, zusammensetzten und zum vollen Betrage einlösten,
Im Interesse der Verkehrssicherheit hat die Reichsbank auch Noten,
die sie als (allerdings äußerst täuschend) gefälscht erkannt hatte
(Grünenthaler), honoriert *‘). Um Fälschungen nach Möglichkeit vorzubeugen,
 beabsichtigt die Reichsbank, ein neues Verfahren bei Herstellung
ihrer Noten anzuwenden [Stahlstichnoten] 2).

*) Hinsichtlich der Ersatzpflicht für falsches Papiergeld ist
ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 1921 für die Praxis von Interesse,
Eine Berliner Brauerei zahlte im April 1919 bei der Preußischen Staatsbank einen
größeren Betrag in Scheinen ein und erhielt darüber, nachdem sie gezählt waren,
°ine Quittung. Später stellte sich heraus, daß unter den Scheinen, die die Staatsbank
 inzwischen an die Reichsbank weitergegeben hatte, 7 falsche zu je 50 M gewesen
 waren. Die Staatsbank belastete hierfür das Konto der Brauerei. Diese machte
hiergegen geltend, es sei im Bankgewerbe Handelsbrauch, daß eingezahltes Papiergeld
 bei Verlust des Erstattungsanspruches sofort auf seine Echtheit geprüft werden
 müsse. Das Amtsgericht Berlin-Mitte erachtete einen solchen Handelsbrauch
auf Grund einer Auskunft der Handelskammer für erwiesen und entschied im Sinne
der Brauerei.
Das Landgericht jedoch wies, auf Berufung der Staatsbank, die Klage ab. Die
Prüfung der Scheine müßte durch besonders geschultes Personal vorgenommen
werden. Diese sorgfältige Prüfung würde die Schnelligkeit des Einzahlungsverkehrs
beeinträchtigen. Daher pflegen sich die Banken, wenn nachträglich durch die Prüfung
 der Reichsbank die Unechtheit von eingelieferten Noten festgestellt werde, an
Jen Einlieferer wegen Ersatzes des falschen Papiergeldes zu halten, soweit sie ihn
ermitteln können.
°) Die Bilanz der Reichsbank für 1928 enthält für Noten-Neudruck eine
Rücklage von 35 Millionen RM. 1928 betrugen die Kosten der Neuanfertigung 6,
1927 1,6 Millionen RM. In diesen beiden Jahren kostete die Herstellung einer
Reichsbanknote durchschnittlich 4'/2 Rpf. Die Kosten für die Stahlstichnote werden
sich auf ein mehrfaches dieses Betrages belaufen.

wo
        <pb n="91" />
        2. Die Rentenbankscheine. Sie sind auf Grund‘ der Verordnung
 über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Oktober
1923 in den Verkehr gebracht. Die Ausgabe erfolgte auf Grund des
Darlehens der Rentenbank an das Reich (1200 Millionen RM) und durch
Wirtschaftskredite in Wechselform, die hauptsächlich an die Landwirtschaft
 gegeben wurden (880,3 Millionen RM). Öffentliche Kassen müssen
das Rentenbankgeld als Zahlungsmittel annehmen; andere sind hierzu
nicht verpflichtet.

Das Rentenbankgeld wird nach und nach aus dem Verkehr gezogen.
Die Liquidierung des Gesamtbetrages der in Umlauf gebrachten Rentenbankscheine
 hat — gemäß 8 5 des Rentenbank-Liquidierungsgesetzes —
durch die Reichsbank spätestens innerhalb von 10 Jahren zu erfolgen.
Der zu diesem Zweck bei der Reichsbank und unter ihrer Verwaltung
gebildete Tilgungsfonds wird gespeist:
1. von den Grundschuldzinszahlungen der zugunsten der Rentenbank
belasteten Grundschuldverpflichteten,
2. von Beiträgen des Reichs in Höhe von jährlich 60 Millionen RM und
83, von dem dem Reich zustehenden Gewinnanteil bei der Reichsbank.
Die in den Tilgungsfonds fließenden Rentenbankscheine werden von der Reichsbank
vernichtet. Erfolgen die Zahlungen in Reichsmark, so zieht die Reichsbank entsprechende
 Mengen Rentenbankscheine aus dem Verkehr, die sie dann ebenfalls
vernichtet.

Nicht als Geld anzusehen sind dagegen Wechsel, Schecks und
Anweisungen; mögen sie auch gelegentlich als Umsatzmittel und
zur Vermittelung von Wertübertragungen Verwendung finden. Das gleiche
gilt für ;
Brief-, Versicherungs- und Stempelmarken, die vielfach
besonders bei Sendungen, anstatt Silber- und Pfennigmünzen, verwendet
werden. Behörden jedoch verweigern meist ihre Annahme und verlangen,
auch wenn es sich um minimale Beträge handelt, Überweisung oder Zu*
sendung des Betrages, sei es im Briefe, sei es durch Postanweisung.
Auch die

Zinsscheine werden durch ihre gelegentliche Benutzung als Umlaufsmittel
 nicht zu Geld.

Fassen wir zusammen, so können wir in Deutschland folgende Zahlungsmittel
 unterscheiden:

x

„w}
        <pb n="92" />
        a) gesetzliche metallische Zahlungsmittel:
a) unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel, die
von jedem in beliebiger Menge in Zahlung genommen werden
müssen: Es sind dies die Reichsgoldmünzen, und zwar sowohl die
nach 8 2 des Münzgesetzes neu zu prägenden als auch die nach
$ 4 des alten Münzgesetzes bereits geprägten Goldmünzen,
8) Schei demünzen, für die, wie wir gesehen haben (mit gewissen
 Ausnahmen), Annahmepflicht nur bis zu einer bestimmten
Höhe besteht: Reichssilber- und Pfenniemünzen:

b) S6setzliche Zahlungsmittel aus Papier: die auf RM
lautenden Reichsbanknoten (s. u.) :

3) gesetzlich zugelassen als Zahlungsmittel — aber
Nicht: gesetzliches Zahlungsmittel — sind die Noten der Privatnotenbanken
 und die Rentenbankscheine:
I) als Geldersatzmittel dienen: Wechsel, Brief-, Versicherungs- und
Stempelmarken, Zinsscheine usw. Zu erwähnen ist weiter das
Buchgeld (Giralgel d). Je mehr die Kreditwirtschaft sich
ausbreitet, eine desto größere Rolle spielen die Buchguthaben,
die die Grundlage des Giro- und Zahlungsverkehrs bilden. Rahmen
der Buchguthaben ist das Konto. Neben Banken und Bankfirmen
übernehmen auch Kreditgenossenschaften, Sparkassen, Girokassen,
vor allem auch die Reichspost (Postscheckämter) die Führung
von Konten. Die Verfügung über die Guthaben erfolgt durch Um -
Schreibung (Giroverkehr) oder Scheck oder Barabhebung.
Bei der Reichsbank setzen sich die Guthaben mehr als einmal am
Tage um; zum Teil wird hierbei das Giralgeld in Bargeld und Noten
aufgelöst.

Der gesamte Zahlungsmittelumlauf im Deutschen Reich betrug:

—_

in Millionen RM

31. 3. 29 | 30. 4. 29

an Reichsbanknoten . . ... ‚48178 46255
» Rentenbankscheinen Rn een RM 508,6 489,1
» Natlgeld (Silber- und andere Scheidemünzen) . 1 034,8 1011,5
; Noten der Privatnotenbanken . ..... 180,2 ı 177,8
insgesamt | 6 535,9 | 6 308,9
        <pb n="93" />
        2. Zahlungsmethoden,
Zahlung ist die Erfüllung von Geldschuldverbindlichkeiten. Wird hierbei
 Geld hingegeben, so wird bar gezahlt; wird etwas anderes hingegeben,
 so wird bargeldlos gezahlt. Im bargeldlosen Verkehr mit
Banken, Bankfirmen, Sparkassen, Genossenschaften u. dgl. werden an
Stelle baren Geldes Forderungen hingegeben. Scheck und Überweisung
bereiten die bargeldlose Zahlung nur vor; sie werden nur z ahlungshalber,
 „E. v.“ (== Eingang vorbehalten) angenommen.
Es ist zu unterscheiden: der lokale, interlokale (nationale) und internationale
 Zahlungsverkehr. Weiter ist zu unterscheiden, ob bei der Zahlungsübertragung
 eine Bank mitwirkt oder nicht. Demgemäß können wir
— lokalen und nationalen Zahlungsverkehr als internen Zahlungsverkehr
zusammenfassend — für deutsche Verhältnisse gliedern:
I. Regelung der internen örtlichen und zwischenörtlichen
 Zahlungen).
l. Der isolierteinterne Zahlungsverkehr.
Die Zahlungen werden reguliert:
a) durch Metallgeld,
b) durch Geldersatzmittel (Banknoten, Rentenmarkscheine, Zinsscheine,
 Brief- und Stempelmarken, in Zahlung erhaltene Wechsel
und Schecks, eigenes Akzept).
In Deutschland hat während des Weltkrieges und in der Inflationszeit der Wechsel
als Zahlungsmittel an Bedeutung verloren, da im Warenhandelsverkehr mehr und
mehr Barzahlung (Zug um Zug) verlangt wurde, Früher war das Akzept vorherrschend;
 der Käufer der Ware händigte es seinem Lieferanten aus, der es weiter
in Zahlung gab oder diskontierte. In anderen Ländern (Frankreich) wird die
Tratte bevorzugt. Sie wird vom Lieferanten bei Absendung der Ware ausgestellt
und dem Bezogenen vielfach überhaupt nicht oder erst nach längerer Zeit von einem
Giranten zum Akzept vorgelegt.
Weiter ist zu unterscheiden:
a) die unmittelbare Zahlung des Schuldners an den Gläubigyer
 und

') Die am 1. April 1928 in Kraft getretene deutsche Reichskassenordnun g
ist stark zentralistisch: Geldinstitute, die für den Verkehr mit Reichskassen in Betracht
 kommen, sind hiernach nur Reichsbank und Reichspost. Anschluß an das
Reichsbank-Giro-Netz und an den Postscheckverkehr wird den Kassen zur Pflicht
gemacht. „An den Verkehr mit sonstigen Geldanstalten sollen die Kassen nicht angeschlossen
 werden.“ In der Praxis wird dies aber nicht buchstäblich gehandhabt.

w.

ha
        <pb n="94" />
        b) die mittelbare Zahlun g, d. h. durch einen Geschäftsfreund
 oder durch die Post.

Es kann weiter eine Bring- oder eine Holschuld sein.

2. Der bankmäßig organisierte interne Zahlungsverkehr.

Die Zahlungen werden reguliert — der Zahlungsauftrag erfolgt
brieflich, telegraphisch oder telephonisch —:
a) ohne Inanspruchnahme weiterer Instanzen des bankmäßigen Zahlungsverkehrs,
 also
@) durch Barzahlung an den Empfänger ?),
ß) durch Barsendun g an den Empfänger;
b) mittels weiterer Behelfe des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bzw.
des bankmäßigen Zahlungsausgleichs, also:
x) durch Giroverkehr — auf die bestehenden 4 großen, geschlossenen
 Girosysteme wird noch zurückzukommen sein.
$) durch Übersendungeines Schecks an den Zahlungsempfänger,

7) durch Weiterleitung des Auftrags an eine andere
Bank (Korrespondenten), die nun ihrerseits wieder den günstigsten
 Zahlungsweg zu ermitteln sucht.

1) Die Bank zahlt oder sendet den Betrag an den Auftraggeber selbst Ne dahlaney
Zahlung) oder an die von diesem benannte Person oder Firma near a ng)
Die Übersendung von barem Gelde anstatt Überweisung oder Ausza 5 ;
an anderes Bankhaus oder Scheck usw. erfolgt, wenn bestimmte Geldsorten (z. LE
Löhnung) benötigt werden, und diese an dem betreffenden Orte nicht bescha
werden können. . ,
Zur Erteilung des Zahlungsauftrages und der Empfangsbestätigung bedient an
sich meist gedruckter Formulare, die die Bank ihren Kunden zur Verfügung stellt,
5zw. der Geldsendung beifü, 3
Erfolgt die Abhebung Sn Geldern an den Bankschaltern durch den Kunden
selbst, so hat er das Quittungsformular der Bank, in das diese Summe un
einsetzt, zu unterzeichnen. .
Leistet die Bank an einen Dritten Zahlung — der Empfangsberechtigte kann den
Betrag am Schalter in Empfang nehmen, gewöhnlich aber edel Uhtsninnn 8 Ne
Boten —, so wird meist eine Doppelquittung ausgestellt. Ein Stück a er Be
Beleg bei der Bank, während das andere dem Auftraggeber, zugleich mit
lastungsaufgabe, übersandt wird.
        <pb n="95" />
        Beauftragt ein Kunde seine Bank brieflich, telephonisch oder telegraphisch,
 ihm Geld telegraphisch zu senden, so wird der Auftrag,
wenn der Kontostand es zuläßt, ohne weiteres ausgeführt werden. Rückfrage
 wird dagegen in der Regel erfolgen, wenn ein telegraphischer Auftrag
 vorliegt, an einen Dritten eine telegraphische Sendung zu bewirken.
 Die Ausführung erfolgt bei kleineren Summen durch telegraphische
 Postanweisungen.,
Bei größeren Beträgen aber wird wegen der erheblich geringeren Kosten
der telegraphischen Auszahlung durch ein Bankhaus
der Vorzug gegeben. Damit nicht ein Unberufener in betrügerischer Absicht
 einen telegraphischen Auftrag erteilt, bedient man sich eines unter
Verschluß aufbewahrten Telegrammschlüssels, d. h. es werden
an den Anfang oder an den Schluß des Zahlungsauftrages vorher vereinbarte
 Worte oder Zahlen gesetzt, die nur den Chefs und einigen wenigen
Beamten bekannt sind, öfters wechseln und durch den Tag der Telegrammaufgabe,
 die zu zahlende Summe den Wochentag usw. bestimmt
werden. Man spricht von einer „geschlüsselten Zahlung“.
Das Bankhaus A in Berlin hat z. B. mit der B-Bank in Dresden folgenden
Depeschenschlüssel vereinbart: Montag == 4, Dienstag == 2, Mittwoch == 6, Donnerstag
 = 1, Freitag == 7, Sonnabend = 5. Weiter: der 1. == 17, der 2. = 23, der
3. — 15 usw. Von dem beorderten Betrage der vollen Mark wird die Quersumme
gezogen, Tag, Datum und Quersumme werden addiert.
Werden z. B. am Freitag den 2. Februar 8500 RM telegraphisch beordert, so wird
das Telegramm lauten:
43 Zahlet Erich Schneider dort Pragerstraße 37 wegen Fritx Heidgodes Berlin
8500 Achtlausendfünfhundert Reichsmark
Bankkrause 1).

In den geheimen Vereinbarungen einer Bank heißt es:
Bei allen telegraphischen und telephonischen Aufträgen ist als Schlüssel eine Zahl
anzugeben, die sich zusammensetzt aus der Summe von
Stellenzahl des zu zahlenden Betrages (ohne Berücksichtigung der Rpf).
-+Quersumme des Betrages (gleichfalls ohne Berücksichtigung der Rpf).
+ Datum -+ Monafszahl
+ Geheimzahl (im vorliegenden Falle ist die Zahl 27 vereinbart).
Bei Telegrammen wird die Schlüsselzahl an den Anfang gesetzt. Kommen mehrere
Beträge vor, so werden Stellenzahl und Quersumme aller Einzelbeträge addiert.

1) „Bankkrause‘“ ist die Telegrammadresse der Berliner Bankfirma, deren
man sich im Telegrammverkehr auch als Unterschrift bedient.

"7%
        <pb n="96" />
        1. Beispiel: Eine Bank erteilt am 21. September 1930 telegraphisch den Auftrag,
RM 212 340.25 an eine näher bezeichnete Adresse zu zahlen. Die Schlüsselzahl wird
wie folgt gebildet:

Stellenzahl 6
+ Quersumme 12
FH Datum -- Monatszahl 30
+ Geheimzahl 27
zusammen 75
Das Telegramm würde also lauten: „75 zahlet 212 340 Reichsmark 25 an ....“
2, Beispiel: Am 2. Dezember wird der Auftrag erteilt, RM 100 000.— an Müller
und RM 10 327,68 an Schmidt zu zahlen. Die Schlüsselzahl würde sein:
Stellenzahl 64+ 5=11
+Quersumme 1-13 = 14
+ Datum 2+12= 14
+ Geheimzahl Zi

zusammen 66

Dieser Schlüssel kann auch wieder mit dem vorgenannten kombiniert sein.

Bei der Reichsbank wird die Schlüsselzahl für telegraphische Überweisungen
vom Direktorium in Berlin in ganz kurzen Zwischenräumen geändert und den Vorstandsbeamten
 sämtlicher Bankanstalten „streng vertraulich‘ mitgeteilt.

Telegraphische Überweisungen im Geschäftsverkehr erfolgen entweder,
weil der Auftraggeber zu spät in den Besitz des Geldes gelangt ist (zur
Einlösung von Wechseln), oder wenn der Chef oder ein Vertreter Ware,
die sofort bezahlt werden muß, gekauft hat, oder weil sukzessiv (gegen
Kasse) abzunehmende Ware schnell benötigt wird, oder zur Einlösung von
Frachtbriefen usw.
Auf telegraphische Auszahlungen im Auslande wird noch zurückzukommen
 sein.
Hat der Auftraggeber eine Zahlung zuempfangen, so kann auf
eine dieser Arten für seine Rechnung Zahlung an seine Bank geleistet
werden. oder aber die Bank zieht den Betrag ein (Inkassogeschäft).

II, Regelung der internationalen Zahlungen.
l. Der isolierte internationale Zahlungsverkehr
Die Zahlungen werden bewirkt:
a) durch Barsendungen an den Empfänger im Einschreibe- oder
Wertbrief, in heimischer Valuta oder in fremder Valuta, wenn
der Absender solche zufällig in Zahlung erhalten hat,

6 Obst, BGI. 9. A.

87
        <pb n="97" />
        b) durch internationale Postanweisungen. Nur das Formular
wird von der Post an die Postanstalt des Empfängers gesandt.
Der Betrag hingegen wird, im Verrechnungsverfahren, von
dem Lande, das ihn vereinnahmt hat, an das zahlende Land, d. h.
das Land, in dem der Empfänger wohnt, vergütet *).
Bemängelt wird die relativ große Spanne zwischen dem postamflichen Umrechnungskurse
 für Auslandspostanweisungen und dem jeweiligen Tageskurse. Sie
wird damit begründet, daß die Post den Ausgleich erst einige Zeit nach der Auflieferung
 vornehmen kann und daher, um sich vor Schaden zu schützen, eine Risikoprämie,
 in Form des Kurszuschlages, erheben müsse; bei größeren Schwankungen
werden außerdem häufig die Umrechnungskurse geändert.
Anders war es früher in Rußland. Die Post ließ dort die Umrechnungskurse
auch dann unverändert, wenn sie für sie ungünstig waren. Banken, Bankiers usw.
nutzten dies aus, schafften sich, wenn z. B. die Devise Paris in Warschau oder
Petersburg hoch stand, größere Guthaben in Paris, indem sie erhebliche Beträge
mittels Postanweisungen nach Paris sandten, und erzielten dann durch Verkauf der
Devise Paris guten Nutzen — zum Schaden der russischen Postverwaltung, Der
russische Postdirektor ermunterte sogar noch zu diesen Transaktionen, da nach der
Höhe des Umsatzes — ob gewinn- oder verlustbringend, war gleichgültig — sein
Einkommen bemessen wurde.
2. Der bankmäßig organisierte internationale Zahlungsverkehr.

Regulierung erfolgt:
a) durch Barsendungen der Bankverbindung des Auftraggebers an
den Zahlungsempfänger.
b) durch Sendung von Wechsel und Schecks an den Zahlungsempfänger
 oder die Bankverbindung des Zahlungsempfängers.
Die Schecks und Wechsel sind
x) zahlbar im Lande des Absenders,
ß) zahlbar im Lande des Empfängers,
v) zahlbar in einem dritten Lande;
e) durch internationalen Giroverkehr;
da) durch Übertrag auf Konto: Die mit der Zahlung beauftragte
Bank hat Konto bei der Bank des Zahlungsempfängers oder steht
sonst mit ihr im Verrechnungsverkehr ;
2) durch Weiterleitung des Auftrags an eine Korrespondenzbank,

1!) Neben dieser Abrechnung läuft gleichzeitig die Abrechnung über die Postanwei-‚ungsgebühr;
 in der Regel wird diese hälftig zwischen Aufgabe- und Bestimmungsverwaltung
 geteilt.

39
        <pb n="98" />
        mit dem Ersuchen, nach ihrem Ermessen den billigsten und
schnellsten Weg für Ausführung der Zahlung zu: bestimmen.

Das mit den Auslandsguthaben verknüpfte Risiko (Gefährdung durch
Zahlungseinstellung der betreffenden Bank cder durch Kriegsausbruch)
wälzen die Banken auf den Kunden ab: In den Gutschriftsaufgaben wird
gesagt, daß diese Guthaben den gleichen Risiken unterworfen sind, wie
das eigene Guthaben der Bank bei der betreffenden Firma.

Wechsel, Scheck, Umschreibung, telegraphische und briefliche
 Auszahlung, sowie Akkreditiv kommen hauptsächlich in
Betracht. Die inländischen Gläubiger trassieren auf die ausländischen
Schuldner (in deren Landeswährung) und verkaufen die Tratten am
heimischen Platz, oder aber die ausländischen Schuldner kaufen im Ausland
 Reichsmarkwechsel und remittieren diese nach Deutschland. Diese
Zahlungen von Land zu Land vollziehen sich fast ausschließlich durch
Vermittelung der Banken,
Auch im internationalen Zahlungsverkehr ist zwischen dem eigentlichen
Zahlungs- und dem Inkassogeschäft zu unterscheiden. Beim Zahlungsund
 Überweisungsverfahren wird heimische Valuta in fremde Valuta,
beim Einzugsverfahren dagegen fremde Valuta in heimische Valuta umgewandelt.
 In beiden Fällen geschieht das entweder am Platze des Auflraggebers
 oder an dem des Zahlungsempfängers.
Förderung des bankmäßigen Zahlungsausgleichs im engeren
 Sinne, d. h. des bargeldl}osen Zahlungsverkehre, wie man
es allgemein negativ und populär ausdrückt, liegt ebensosehr im Interesse
 der Volkswirtschaft wie der Privatwirtschaft. Auf Mittel, die ihn fördern,
 und Maßregeln, die ihn hemmen. wird noch zurückzukommen sein.

Il. Scheckverkehr 9.

1. Begriff, Geschichte, volkswirtschaftliche und privatwirtschaitliche
Bedeutung des Scheckverkehrs.

Der Scheck ist eine besondere Art der schriftlichen Anweisung, in der
Regel lautend auf eine Bank (Bankier) oder ein bankähnliches Institut
(Post), bei dem der Anweisende ein verfügygbares Guthaben besitzt. Der

n l) Literatur (auch „über bargeldlosen Zahlungsverkehr“): James Bre it,
Scheckgesetz. Leipzig 1926: Derselbe. Kommentar zum deutschen Scheckgesetz. Ber-39
        <pb n="99" />
        Scheckverkehr setzt den Abschluß eines Scheckvertrages voraus, der sich
in der Weise vollzieht, daß der Kunde die von der Bank oder der Post für
den Scheckverkehr aufgestellten Geschäftsbedingungen unterschreibt.
Durch den Scheck wird die Bank beauftragt, an eine genannte Person
oder Firma oder an den Überbringer des Schecks eine bestimmte Summe
zu zahlen. Wesentlich ist, daß in der Aufforderung die Leistung nicht
von einer Gegenleistung oder einer Bedingung abhängig gemacht wird.
Aus der Natur des Schecks als Anweisung ergibt sich, daß eine Zahlung
durch einen Scheck erst dann als erfolgt anzusehen ist, wenn das angewiesene
 Bankhaus den Scheck eingelöst hat. Bei der Hingabe eines
Schecks liegt also, im Gegensatz zur Hingabe von Banknoten oder Rentenmarkscheinen,
 zunächst nur eine datio solutionis causa vor.

Der Name Scheck (engl. check, franz, chö&amp;amp;que) stammt vermutlich von
dem englischen. Wort „exchequer“ (Schatzkammer; Anweisungen der Könige
 auf die Schatzkammer heißen exchequer bills), das auf denselben
Sprachstamm wie das lateinische „scaccarium“ und das französische

lin 1929. S. Buff, Der gegenwärtige Stand und die Zukunft des Scheckverkehrs in
Deutschland. München 1907. Georg Cohn und James Breit, Art. „Scheck“
im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. F. Dre yse (Vizepräsident des Reichsbank-Direktoriums),
 Strukturveränderungen des Zahlungsverkehrs. Bank-Archiv
XXVI, 23. R. Dunker, Goldersparende Zahlungsmittel, in Hirts Annalen 1901.
Fritz Fick, Die Frage der Scheckgesetzgebung auf dem europäischen Kontinent,
Zürich 1897. E. Jacobi, Grundriß des Wechsel- und Scheckrechts. Berlin 1926.
J. Kae mpf, Deutsches Zahlungswesen unter Berücksichtigung des Überweisungsund
 Scheckverkehrs. Berlin 1908. Klausing, Die Zahlung durch Wechsel und
Scheck. Marburg 1919. R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks
als Zahlungsmittel. Berlin 1878. Ludwig Kuhlenbeck, Der Scheck, seine
wirtschaftliche und juristische Natur. Leipzig 1890. Felix Meyer, Weltscheckrecht.
 Berlin 1918. Le Mercier, Etude sur les ch&amp;amp;ques. Paris 1896, Muß, Der
bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutschland. Berlin 1922, Georg Obst, Theorie
and Praxis des Scheckverkehrs. Leipzig 1899; Scheck, Scheckverkehr, Scheckgesetz,
Leipzig 1908; Wechsel- und Scheckkunde. 10. Aufl. Stuttgart 1928. Anton Pavlicek,
 Der Scheck, eine vergleichende Studie. Wien 1898. Schippel ind
Schoele, Die Organisation des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Leipzig 1928,
0. Schoele, Art. Zahlungsverkehr, in Nicklisch Handwörterbuch der Betriebswirtschaft.
 Stuttgart 1928; Derselbe, Grundsätzliches zur Frage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.
 Zahlungsverkehr und Bankbetrieb XI, 1. F. Thorwart, „Scheckverkehr“,
 in den Verhandlungen des I, Allgemeinen Deutschen Bankiertages 1902.
Ferner Scheckgesetzentwürfe und Kommentare von Apt, Buff, Conrad, Heim
Henschel, Hoppenstedt, Koch, Kuhlenbeck, Lessing, Obst.
Rießeru a.

34
        <pb n="100" />
        „Echiquier“ zurückzuführen ist. Andere leiten das Wort Scheck von dem
englischen Zeitwort „to check“ (kontrollieren) her.
Anweisungen hat es bereits bei den Bankiers der Griechen und
Römer, den Trapeziten und Argentarii, gegeben. Die ersten Spuren des
Schecks, der eine hochentwickelte Verkehrswirtschaft voraussetzt, die
mit dem vorhandenen Bargelde ihre Bedürfnisse nicht mehr befriedigen
kann, reichen bis in den Anfang des 15. Jahrhunderts zurück, In den
blühenden reichen Handelsstädten Italiens entwickelte sich der Scheckverkehr
 aus dem Depositengeschäft, mit dem er ja heute noch eng verknüpft
 ist, Einen größeren Umfang nahm er dann im 17. Jahrhundert in
Holland an. In Amsterdam war es Ende des 15. und Anfang des
16. Jahrhunderts allgemein Brauch, daß Kaufleute, später aber auch Private,
 ihre Kassenbestände gewerbsmäßigen Kassenverwaltern (Kassiers)
anvertrauten, die gleichzeitig Gelder für ihren Auftraggeber einzuziehen
und auszuzahlen hatten, Die Kunden schrieben, meist in Quittungsform,
„Kassiersbriefje“ aus, die an den Inhaber gezahlt wurden. ;
Zu voller Blüte gelangte der Scheck jedoch erst in England, wo er
sich seit der Mitte des 17. Jahrhunderts aus den „goldsmith notes“ oder
„cash notes“, in denen der Kunde den Bankier anwies, eine bestimmte
Summe zu zahlen, entwickelte,
Die Benutzung des Schecks zu Zahlungen ist in England am weitesten
 verbreitet. Wie wir das Portemonnaie, so pflegt der Engländer sein
Scheckbuch bei sich zu tragen, um selbst Rechnungen über kleine Beträge
den Handwerkern, Geschäftsleuten usw. anstatt mit barem Gelde mit
einem Scheck zu bezahlen. Die Vermeidung des Bargeldes geht in England
 so weit, daß dort ein altes. Sprichwort sagt: Wer ein Bankkonto besitzt
 und mit Schecks zahlt, ist ein „gentleman“, wer bar Zahlt, nur ein
„man“. Der englische Volkswirt Seyd sagte, es gehöre nicht zu. den
Seltenheiten, beim Mieten eines besseren Zimmers von der Vermieterin
nach seinem Bankier gefragt zu werden.
Noch schneller als in England hat sich der Scheck in den Vereinigten
 Staaten von Amerika eingebürgert, wo die Kinder bereits auf
den Schulen mit dem Wesen des Schecks vertraut gemacht werden, also
schon frühzeitig lernen, mit dem Scheckbuch umzugehen,
In Deutschland ist der Scheckverkehr noch immer verhältnismäßig
wenig entwickelt. Verdienste um die Ausbreitung des Scheckverkehrs
haben sich in Deutschland in erster Linie die Deutsche Reichsbank durch
die 1876 erfolgte Einrichtung des Scheck- und Giroverkehrs und ihr da-QF
        <pb n="101" />
        maliger Präsident Koch erworben, der unermüdlich durch Wort und
Schrift auf die Vorteile hingewiesen hat, die der Gebrauch des Schecks
für Kaufleute wie auch für Private hat. Kreditbanken, Bankiers und
Genossenschaften haben ebenfalls in den letzten drei Jahrzehnten zur
Hebung des Scheckverkehrs in Deutschland ein gut Teil beigetragen. Die
Reichsbank hatte eine Propagandaabteilung für den bargeldlosen Zahlungsverkehr
 eingerichtet und ihr „Amtliches Nachrichtenblatt“ der Zeitschrift
 „Der Zahlungsverkehr“ beigefügt. Weiter entwickelten insbesondere
auch die Preußische Staatsbank (Seehandlung), sowie die amtlichen Vertretungen
 für Industrie, Handel und Gewerbe eine rege Propaganda für
den Scheckverkehr, der vor allem durch den langgeplanten, am 1. Januar
1909 zur Einführung gelangten Postüberweisungs- und
Scheckverkehr lebhaft gefördert worden ist. Die Entwicklung
gehemmt haben: der am 1. Oktober 1909 eingeführte Scheckstempel,
 der bis zum 1. Oktober 1916 bestanden hat, ferner die eine
Zeitlang von den Banken berechneten Gebühren für Scheckformulare,
Eine Verschwendung am Nationalvermögen nennt es ein Flugblatt des
„Deutschen Handelstages“, wenn zur Bewältigung der Umsätze mehr
Geld: verwendet wird, als dazu erforderlich ist. Eine Ersparnis läßt sich
dadurch erzielen, daß mehr und mehr das Geld in den Banken angesammelt
 und die Zahlung, statt durch bares Geld, durch Überweisungen
auf Bankkonto erfolgt.
Die Engländer haben zuerst erkannt, daß Gold und Silber bessere Verwendung
 finden können, wenn sie nicht im Umlauf sind. Das große Vorbild
 der Engländer ist die Peelsche Bankakte gewesen, die ihnen den Weg
gezeigt hat zu dem Ziele, den Zahlungsverkehr unter Benutzung von
möglichst wenig Barmitteln zu vollziehen. Das Mittel zu diesem Zweck
ist der Scheck- und Überweisungsverkehr gewesen,
Der Scheck in Verbindung mit dem Depositenverkehr hemmt die unproduktive
 Ansammlung von Wertmitteln. Der Konzentration des
Geldes in wenig Kassen, in den Banken, sagt Bagehot in seinem Werke
Lombard Street, verdankt der englische Geldmarkt in der Hauptsakhe
seine Machtstellung. Die kleinen und in ihrer Zersplitterung bedeutungslosen
 Summen können also der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden.
Ob es lediglich dem Scheck- und Kontoverkehr zu verdanken ist,
wenn die Kreditverhältnisse in England günstiger sind, ist eine Frage,
die nicht rundweg bejaht werden kann; noch viele andere Momente spielen
 hierbei mit.

6
        <pb n="102" />
        Der Scheckverkehr hat volkswirtschaftlich aber nur geringe Bedeutung,
wenn der Scheck bar von dem Bezogenen eingelöst wird. . Fin wirt
schaftlicher Nutzen tritt erst dann ein, wenn der Scheck wirklich zu einer
Ersparung von Barmitteln führt, d. h. wenn eine Umschreib uB8 ©
den Bankbüchern erfolgt, und der Scheck schließlich wieder auf einem
Bankkonto zur Gutschrift gelangt. Nicht nur der Zahlende, sondern auch
der Scheckempfänger muß ein Bankkonto besitzen. Sonst ist der Scheck
eine Plage, kein Vorteil.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung des Scheckverkehrs liegt also einmal
darin, daß er durch Konzentration der Gelder zur Verbilligung des
Zinssatzes beiträgt, weiter aber auch darin, daß ein großer Teil von Wertübertragungen
 bargeldlos erfolgt und dadurch eine Abnutzung der
Münzen vermieden wird und Umlaufsmittel gespart werden.
Der Mensch ist Egoist. Er fragt in erster Linie meist nicht, was für
Vorteile hat die Allgemeinheit, wenn ich etwas tue oder lasse,
sondern, welchen Nutzen habe ich persönlich davon? Mannigfacher Art
sind nun die Vorteile, die dem Kaufmann, Industriellen, Gewerbetreibenden,
 Beamten, Privatmann usw. geboten werden, wenn er die täglich eingehenden
 Gelder einem Bankhause übergibt und seine Zahlungen mittels
Schecks leistet.

Wer ein Bankkonto besitzt, hat nicht mehr nötig, größere Summen
baren Geldes in seiner Wohnung liegen zu lassen. Die Gefahren der Aufbewahrung
 (Diebstahl, Feuer usw.) und des Transportes von Bargeld
kommen für ihn nicht in Frage, . ;
Für die sonst unbenutzt (zinslos) liegenden Gelder wird eine Zinsvergütung
 gewährt.
Viele Wege können vermieden werden, wenn Rechnungen über irgendwie
erheblichere Beträge beglichen werden durch Übersendung eines Schecks,
oder, noch einfacher, wenn der Bankier schriftlich beauftragt wird, die
Rechnungsbeträge zu überweisen bzw. die Zahlungen zu leisten. Dadurch
werden auch zahlreiche Porti und viele Arbeit, die das Geldzählen erfordert,
erspart, Es ist kein Zweifel: Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist die
Skonomischste Form der Geldübertragung. .
Das Aufbewahren von Quittungen wird erübrigt. weil der Nachweis der
Zahlungen jederzeit zu führen ist.
Von anderer ‚Seite eingehende Beträge, wie Mieten, Hypothekenzinsen,
Gehalt, können auf Bankkonto eingezahlt oder. wenn der Zahlende eben-Q7
        <pb n="103" />
        falls ein Bankkonto besitzt, überwiesen werden. Zu diesem Zweck
empfiehlt es sich, Rechnungen, Briefbogen usw. mit dem Vermerk versehen
 zu lassen: Bankkonto bei: [Name der Bank oder des Bankiers.]
Kleinere Beträge werden natürlich nach wie vor in bar bezahlt werden.
Das Scheckbuch soll nicht das Portemonnaie, sondern die Kasse ersetzen,
und weiter — das sei schon hier erwähnt — der Scheck ist nur die Vor -
stufezum Giroverkehr.

2. Der Bankscheck,

a) Äußere Form und Arten des Schecks,
Um die Sicherheit des Scheckverkehrs zu erhöhen, besteht allgemein
die Bestimmung, daß nur die von der Bank ausgehändigten Formulare
zur Ausschreibung von Schecks benutzt werden dürfen. Nur im Verkehr
der Banken untereinander werden mitunter Ausnahmen vereinbart. Wer
ein laufendes Konto unterhält, bekommt auf Wunsch ein Scheckbuch, das
25 oder 50 perforierte, fortlaufend numerierte Formulare enthält. Die
Nummern der ausgehändigten Scheckformulare werden bei der Bank
notiert, und zwar sowohl in der Kasse, die die Scheckbücher aushändigt,
wie auch in der Buchhaltung auf dem Konto des Kunden.
Bei Benutzung des Schecks bleibt der linke Teil — 'Talon, Souche
oder Kontrollabschnitt genannt — im Buche und dient zu Vermerken
über den Scheckbetrag, den Namen des Scheckempfängers (Order) und
das Datum des Schecks. Kommt ein Scheck abhanden, oder sieht sich der
Aussteller aus irgendeinem anderen Grunde genötigt, ihn zu widerrufen,
so können diese Notizen von größter Wichtigkeit sein. Sie werden zusammen
 mit der Schecknummer, die die gleiche auf dem Kontrollabschnitt
wie auf dem herausgetrennten Scheckformular ist, dem bezogenen Bankhause
 mitgeteilt mit dem Ersuchen, den Scheck zu sperren, ihn nicht zu
honorieren.

Eigentlicher Scheck ist nur der auf einen Geldbetrag Jautende
Scheck — nicht also auch der Effektenscheck, auf den noch zurückzukommen
 sein wird —, und noch enger gefaßt, der Scheck, in dem der
Aussteller den Bezogenen anweist, eine bestimmte Summe zu zahlen.
Der sog. rote Scheck der Reichsbank (der Überweisungsscheck)
ist also, wenn er auch mit dem Verrechnungsscheck große Ähnlichkeit
besitzt, kein eigentlicher Scheck. Das gleiche gilt von dem früher üb-AQ
        <pb n="104" />
        Scheck Nr
00000

Dich sm arte

Form 125
© VORDRUCKSTELLE Berlin €2

© Kenn Nr.

VE am
CS

BAE/L

tt fpun

Yie

5152

Kreissparkasse
Coesfeld i. Westf.

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&amp;gt;

Fr

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m Tracht AI
dem lberbeineen I dl BO BEL
(Ausstellu 9800)
SEE at h Tee erbringen gehen Ol Cine Zohluner-Rist anoeoebertist werden nicht b-=6hF

aA At KA 7 Cem het in Wa in

Inhaberscheck.

DO
m.
        <pb n="105" />
        lichen Quittungsscheck!). Effekten-, Überweisungs- und Quittungsschecks
 sind nicht Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und unterliegen
 daher auch nicht dessen Bestimmungen.
Die Unterscheidung in Platz- und Distanzschecks kommt für
Deutschland kaum in Betracht, ebensowenig die nach der Zahlungszeit
vorgenommene Einteilung: Sichtschecks, d. h. Schecks, die bei Vorzeigung,
 befristete Sichtschecks, die eine bestimmte Zeit nach der
ersten Vorzeigung, und D a toschecks, die eine bestimmte Zeit nach der
Ausstellung zahlbar sind.
Der Einheitsscheck (s. S. 89) ist. nun in Deutschland fast
überall durchgeführt, und man unterscheidet in der Hauptsache nur
noch, nach Art des Zahlungsempfängers, Namensschecks
und Inhaberschecks, — In Kürze werden alle Schecks die Orts- und
die Bankennummer enthalten.
1. Der Namensscheck, Er ist auf einen bestimmten Namen gestellt.
3 Arten sind zu unterscheiden:
a) Der eigentliche Namensscheck:
Die Dresdner Bank in Berlin wolle gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben
Herrn Carl Schmidt RM 500.— zahlen.
Berlin, den 1. Dezember 1929.

Carl Lehmann.
b) Der Rektascheck. Er nennt eine bestimmte Person oder Firma als
Zahlungsempfänger und verbietet die Weiterbegebung im
Wege des Indossaments durch die negative Orderklausel. Nur der Benannte
 oder der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
(Erbfolge, Abtretung) Berechtigte ist zum Zahlungsempfang legitimiert.
Im Falle der Abtretung erwirbt der Nachfolger nur die Rechte seines
Vormannes und kann diesen nur auf Grund des zwischen ihnen vorliegenden
 Rechtsverhältnisses, nicht nach Scheckrecht, in Anspruch nehmen.
Im Bankverkehr sind diese Schecks wegen der Schwierigkeit, die Identität
des Empfängers festzustellen, nicht gebräuchlich.
Die Dresdner Bank in Berlin wolle zahlen gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben
 RM 500.— an Herrn Carl Schmidt, nicht an Order.
Berlin, den 1. Dezember 1929.

1) Wortlaut: „Von der X-Bank in Y Tausend RM erhalten zu haben,
bescheinigt ...........“ Der Anweisungsscheck lautet dagegen: „Die X-Bank
in Z wolle zahlen usw.“
30
        <pb n="106" />
        c) Der Eigenscheck (An eigene Order):
Die Dresdner Bank in Berlin wolle zahlen gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben
 RM 500.— an mich selbst.
Berlin, den 1. Dezember 1929.

Bei den Namensschecks müssen die Ciros eine zusammenhängende
Kette bilden, Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger lautende
Scheck ist girierbar, ohne daß es der Klausel oder „Order“ bedarf, d. h.
gleich dem Wechsel ist der Scheck geborenes Orderpapier. ;
Orderschecks werden meist bei Remittierung ins Ausland, oft aber auch
bei Versendung im Inlande und weiter im Verkehr der Banken untereinander
 — im Inlandsverkehr ist aber die Giroüberweisung dem
Scheck vorzuziehen! — ausgeschrieben.

2. Der Inhaberscheck ist an den Inhaber zahlbar. Die materielle Berechtigung
 (Geschäftsfähigkeit, Vertretungsbefugnis) des den Scheck Vorlegenden
 zu prüfen, ist der Bezogene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
 Eine regelmäßige Legitimationsprüfung würde den Scheckverkehr
 sehr hemmen. Die Übertragung erfolgt durch bloße Übergabe der
Scheckurkunde. Drei Arten des Inhaberschecks sind zu unterscheiden:
a) Inhaberschecks mit der alternativen Inhaberklausel.
 Sie lauten auf den Namen und auf Überbringer und kommen
in Deutschland bei weitem am häufigsten vor 1):
Die Dresdner Bank in Berlin wolle gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben
Herrn CarlSchmidtoder Überbringer RM 500.— zahlen.
Berlin, den 1. Dezember 1929. Carl Lehmann.

b) Inhaberschecks mit der reinen Inhaberklausel.
Als Zahlungsempfänger ist der Inhaber oder Überbringer bezeichnet :
Die Dresdner Bank in Berlin wolle gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben
dem Inhaber RM 500.— zahlen.
Berlin, den 1. Dezember 1929.

Carl Lehmann.

fängers.
©) Inhaberschecks ohne Erwähnung des VA ARESCP Guthaben
Die Dresdner Bank in Berlin wolle zegen diesen Scheck aus mein!
RM 500.— zahlen.
Berlin, den 1. Dezember 1929. k: Schecks,
1) Auf diesen Schecks (siehe S. 89) findet sich TEE un ssfrist angegeben
in denen der Zusatz „oder Überbringer“ gestrichen oder vusel a ychstzichen sein, SO
ist, werden nicht bezahlt. Würde die Überbringerkl a nehmen.
müßte die bezogene Bank eine Prüfung der Legitimation vo

1
        <pb n="107" />
        Charakteristikum der sog. Reiseschecks (Travelers Checks, Tourist-Drafts,
 Money-Orders, Circular-Checks) ist, daß der Scheckbetrag
begrenzt (limitiert) ist. Diese Schecks werden von der Bank, die sie ausgibt.
 !), dem Reisenden nur gegen vorherige Bezahlung ausgehändigt. Sie
lauten auf runde Beträge, z. B. auf 10, 20, 50, 100 $, und sind nicht bei
einem bestimmten Bezogenen zahlbar, sondern bei einer großen Anzahl
Einlösungsstellen aller Länder. So hat die United States Express Company
 für diese limitierten Schecks 30 000 Zahl- und Einlösungsstellen in
allen Weltteilen. In das Belieben des Scheckbesitzers ist es gestellt, an
welchem Ort er den Scheck einlöst. Die Zahlung erfolgt in der Valuta
des Einlösungslandes. Vor dem Kriege waren die diesbezüglichen Beträge
 auf dem Scheckformular aufgedruckt. Die noch immer häufigen
Schwankungen der Wechselkurse vieler Länder ermöglichen dies nicht
mehr. Es wird daher der Betrag gezahlt, der sich aus dem Geld- (Kauf-)
Wechselkurse an dem betreffenden Tage ergibt (s. das nachstehende Muster).
Der Gewinn der Bank, die den Scheck ausgegeben hat, liegt ;
1. in der beim Verkauf der Schecks zu zahlenden Provision. Sie beträgt
 in der Regel % % ; davon ist aber die Hälfte an den Hauptkorrespondenten
 des Landes, in dem die Schecks seinerzeit eingelöst werden,
zu vergüten. Erfolgt die Einlösung durch einen Subagenten, z. B. durch
eine Provinzialbank, so erhält diese von dem Viertelprozent die Hälfte ab;
2. in dem Zinsgewinn. Zwischen Verkauf (Geldeingang) und Einlösung
des Schecks (Belastung durch die Hauptstellen des betr, Landes) liegen
mehrere Wochen oder Monate, und
8. in der Valutadifferenz, dem Umrechnungskurse; er war früher so
festgesetzt, daß das emittierende Bankhaus bei normalen Wechselkursen
noch einen kleinen Verdienst erzielte; jetzt liegt die Gewinnspanne zwischen
 Brief- und Geldkurs.
Kosten des Emittenten sind:
1. Druck für Scheckformulare, die, um Fälschungen nach Möglichkeit
zu verhüten %, sehr sorgfältig hergestellt werden und in der Regel mit
Wasserzeichen versehen sind;

1) In Betracht kommen u. a. die American Express Company, die Bankers Trust
Company, die United States Express Company, die Canadian Express Company,
die National City Bank of New York, die Banca Commereiale Italiana,
2) Die Check-Bank in London ist durch die in großer Menge vorgekommenen
Falsifikate, die selbst von den Direktoren der Bank von den echten Schecks nicht
unterschieden werden konnten, zugrunde gegangen.

“2
        <pb n="108" />
        AMERICAN EXPRESS COMPANY
HE &amp;gt; ESTABLIEHEG 1841.
SENERAL’OFFICES: 85 BROADWAY: NEW YORK
_ PRINCISAL GFFICES-ABROAD
ANTWERF &amp;gt; 5. SDINBURGR': MARSEILLESE
BARCELORA ;. SENQA "A MOHTEYIDEO
BERLIN. 3 SLASGOW 5 WAPLESE Us
260ADERUX 5 HAMBURG 2 MICE SEO
BEEERT UGS Hayke 0. STERBEN
BEUSSELS 40RG.KÖRB TARA
SUENOSTAIRES KREUZ. RE
GAFROSlE I AVERPOGL * ROTTERDAM:
CaRıstIAHTAE SE LOnDONEE CE BRANGHAFLSSE
DOSLERE CC: LUCERNES 4, SOUTRAMPTOM SUCH)
SOPENHAGEN:  BAHLLA: 5. STOCKHHOLD A
MALPABALSO.\ CU CU: VOROHAMA
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FHICH WC, EL PALESAE
GES ARD BANKERS IH 75
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        <pb n="109" />
        2. Porti für Benachrichtigungen der Korrespondenten und anläßlich
Errichtung neuer Zahlstellen usw.;
3. Zinsverluste: Die emittierende Bank hält bei ihrem Generalkorrespondenten
 — in jedem Lande eine große Bank, an die in der Regel die
Schecks von der einlösenden Firma gesandt werden — dauernd größere
Guthaben, die nur zu einem niedrigen Satz verzinst werden.
Wesentlicher Vorteil dieser Reiseschecks ist, daß ein weltbekanntes
Bankinstitut hinter ihnen steht, und daß nur der rechtmäßige Besitzer
sie einlösen kann. Aus Gründen der Sicherheit muß der Käufer der
Schecks diese in Gegenwart des Kassenbeamten in der linken oberen Ecke
mit seiner Unterschrift versehen, Will er später die Schecks einlösen, so
zeichnet er sie in der linken unteren Ecke, in Gegenwart des Kassenbeamten,
 mit seinem Namen, Die Übereinstimmung der beiden Unterschriften
 auf dem Scheck legitimiert den Inhaber als rechtmäßigen Besitzer.
 Ein unrechtmäßiger Besitzer kann mit dem Scheck nichts anfangen,
 wenn er nicht in geschickter Weise die Unterschrift fälscht;
zarleichtert wird ihm dies, da er ja in der Unterschrift, die der Käufer
beim Empfang des Schecks auf diesen gesetzt hat, eine gute Vorlage hat.
Die einlösende Bank muß weiter die Listen der als gestohlen oder verloren
 gemeldeter Reiseschecks jeweils vor Auszahlung darauf hin prüfen,
ob die vorgelegten Nummern etwa in der Liste enthalten sind. Für verjJorengegangene
 Schecks leistet die Bank, die diese Schecks ausgegeben
hat, „nach Erfüllung gewisser Bedingungen“ Ersatz.
Vor dem Kriege gaben auch die Hamburg-Amerika-Linie (in Verbindung mit der
Disconto-Gesellschaft) und der Norddeutsche Lloyd „Reiseschecks“ aus, die an
zahlreichen Plätzen der Welt zu dem auf dem Scheck aufgedruckten Betrage in der
Währung des betreffenden Landes gezahlt wurden.
Über gekreuzte Schecks s. S. 102 ff., über zertifizierte Schecks
S. 105 f.

b) Das Scheckgesetz vom 11, März 1908,
Am 18. Juli 1907 ist im Deutschen Reichsanzeiger der „Vorläufige Entwurf
 eines Scheckgesetzes“ veröffentlicht worden, und 9 Monate später
kam das Scheckgesetz vom 11. März 1908, das deutsche Kaufleute und
Juristen 30 Jahre lang in Wort und Schrift eifrig erstrebt hatten.
Der Scheck ist, im Gegensatz zum Wechsel, Zahlungs- und nicht Kreditmittel
 oder, wie Bankdirektor v. Siemens es treffend charakterisierte:
Der Mann, der einen Wechsel verkauft, braucht Geld; der Mann, der
einen Scheck ausschreibt, hat Geld. Dieser Eigenschaft als Zahlungs-
        <pb n="110" />
        mittel ist im Scheckgesetz (8 2) dadurch Rechnung getragen worden, daß
der Kreis derjenigen, die als Scheckbezogene genannt werden dürfen, die
passiv scheckfähig sind, begrenzt worden ist. Der vom Scheckverkehr zu
erwartende Nutzen, so heißt es in den Motiven, wird voll nur dann erreicht
 werden, wenn als Bezogene nur diejenigen in Betracht kommen,
die berufsmäßig für fremde Rechnung Geld übernehmen und Zahlung
leisten, Nur dadurch wird eine Konzentration der Kassaführung in die
Wege geleitet und eine Ersparnis der Umlaufsmittel ermöglicht. Die Beschränkung
 der passiven Scheckfähigkeit auf Banken und Anstalten mit
Bankcharakter schiebt dem Umlauf „wilder Schecks“ einen Riegel vor.
Denn die Banken werden in ihrem eigenen Interesse darauf bedacht sein,
nur vertrauenswürdigen Personen Scheckkonten zu eröffnen, und Sorge
tragen, daß bei Schecks, die auf ihren Formularen ausgestellt werden, das
Vertrauen des Nehmers in den Aussteller nicht getäuscht wird. Der
Scheck muß sich vom Wechsel unterscheiden und darf nicht mißbräuchlich
zu Zwecken verwendet werden, zu denen der Wechsel bestimmt ist,
Als Bezogene sollen daher nur bezeichnet werden. (8 2):
1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechts, diejenigen unter staatlicher
 Aufsicht stehenden Anstalten, sowie diejenigen in das Genossenachaftsregister
 eingetragenen Genossenschaften, die sich nach den für
ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von
Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen,
ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die
üach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen;
2, die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, die gewerbsmäßig
Bankiergeschäfte betreiben.
Schecks, die auf andere als die Genannten gezogen werden, sind nicht
angültig — hätte man sie für ungültig erklärt, so würde die Sicherheit
des Verkehrs in hohem Maße gefährdet worden sein —, aber sie unterliegen
 nicht den Bestimmungen des Scheckgesetzes, erzeugen daher vor
allem kein Regreßrecht aus dem Papier selbst und müssen, wie Wechsel,
versteuert werden.
Die wesentlichen Bestandteile des Schecks nennt 8 1. Hiernach muß
der Scheck enthalten:
1. die Scheckklausel, d. h. die Selbstbezeichnung der Urkunde als
Scheck, oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist,
einen jener Bezeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache.
Das Wort Scheck muß im Kontext stehen, in Form einer Überschrift ist

95
        <pb n="111" />
        es nicht ausreichend. Eine falsche Schreibweise (Check oder Chöque) ist
belanglos;
2. die Zahlungsklausel („.... wolle zahlen“, „z ahlen
Sie“). Quittungsschecks sind nach wie vor zulässig, fallen jedoch nicht
anter das Scheckgesetz. Die Überweisungsaufträge sind keine Schecks;
83. den Namen des Bezogenen;
4, die Guthabenklausel („aus meinem [unserem] Guthaben“).
Der Aussteller des Schecks soll durch diesen Vermerk noch einmal daran
erinnert werden, daß er Zahlung auf Grund seines Guthabens, das nicht
unbedingt in barem Gelde zu bestehen braucht, verspricht. Er versichert
damit, daß dieses Guthaben vorhanden ist oder an dem Tage, an dem die
Vorlegung des Schecks frühestens möglich ist, vorhanden sein wird. Im
Falle der Unrichtigkeit setzt er sich unter Umständen der Bestrafung
wegen Betrugs aus;
5. diezu zahlende Geldsumme. Überweisungsscheck und Effeksenscheck
 sind daher nicht Schecks im Sinne des Gesetzes;
6. die Unterschrift des Ausstellers. Eine Unterschrift
muß es sein, d. h. sie muß auf der Vorderseite am Ende der Urkunde
stehen, und eine Unterschrift muß es sein, eine Unterstempelung allein
genügt nicht;
7. das Orts- und Zeitdatum. Diese Angaben sind wichtig für
die Berechnung der Vorlegungsfrist. Das Ortsdatum ist weiter wesentlich
für Beurteilung der Frage, ob deutsches oder ausländisches Recht in Anwendung
 kommt. Vordatiertel), d. h. vor dem angegebenen Ausstellungstage
 in Verkehr gebrachte Schecks sind gültig, genießen aber
i ihei checkgesetzes). 4 Ar A
EN
RI nofwendie ist also, im Gegensatz zum Wechsel, 7 98
1. der Name des Zahlungsempfängers (des Remittenten);
2, Angabe des Zahlungsortes. Als solcher gilt der bei der Firma des
Bezogenen angegebene Ort. Während beim Wechsel der Name und der

1) Das Vordatieren von Schecks, also z. B. bei der Ausstellung am 10. März
das Datum des 15. März zu schreiben, erfolgte früher hauptsächlich, um „Zinsen zu
schinden‘“, und geschah bei Ausstellung von Schecks auf Banken usw., die die Be-Jastung
 der Schecks „Valuta Ausstellungstag‘““ vornahmen, In der Inflationszeit
bildete sich die üble Gewohnheit heraus, Schecks auszustellen, ohne daß das für die
Einlösung des Schecks notwendige Guthaben vorhanden war. Der Tag, für den der
Aussteller den Eingang des Gegenwertes bei der Bank etwa erwartete, wurde als
Ausstellungstag auf den Scheck gesetzt.

oa
nn
        <pb n="112" />
        Wohnort des Bezogenen links unten geschrieben ist, finden wir beim
Scheck diese Angaben in der Regel als Überschrift.
Domizilschecks, d. h. Schecks, die an einem von dem Wohnort
des bezogenen. Bankhauses verschiedenen Orte zahlbar gemacht sind, sind
nicht ungültig, jedoch gilt der Domizilvermerk als nicht geschrieben.
Nicht zu verwechseln mit dem Domizilverbot ist die Angabe von Zah 1-stellen
 auf der Rückseite des Schecks („Dieser Scheck wird nach Prüfung
 der Ordnungsmäßigkeit, die 2 bis 3 Tage in Anspruch nimmt, auch
bei folgenden Bankfirmen gezahlt: ....“). Dem Bezogenen bleibt es nach
wie vor überlassen, durch welche seiner Zahlstellen er die Einlösung besorgen
 lassen will;
3. Angabe der Zahlungszeit — für den Scheck gibt es nur eine Art
der Fälligkeit, er ist „bei Sicht“ zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszeit
 macht den Scheck nichtig (8 7). Urkunden, die hiergegen verstoßen,
 die z. B. den Vermerk tragen: „3 Tage nach Sicht“ oder „8 Tage
nach dato“ können ertl. als Anweisung verwertbar sein, unterliegen dann
aber der Wechselsteuer.
Wie schon bemerkt, soll der Scheck nicht Umlaufsmittel sein, sondern
rasch und möglichst durch Verrechnung zur Einlösung gelangen. Das
Scheckgesetz verhütet, daß ein Scheck, wie vordem, oft viele Wochen umläuft,
 bevor er zur Einlösung vorgelegt wird, indem es eine kurze Vorlegungsfrist
 vorschreibt: „Der im Inlande ausgestellte und zahlbare
Scheck ist binnen 10 Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen am
Zahlungsorte vorzulegen ?).“
Die in Deutschland zahlbaren, im europäischen Auslande, mit Ausnahme von Island
und den Faröern, ausgestellten Schecks sind binnen 8 Wochen, die in den Küstenländern
 von Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres oder
in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere ausgestellten Schecks binnen 1 Monat, die
in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Canada, Neufundland, Mexiko, den
Azoren, Madeira, den Canarischen und Kap Verdischen Inseln ausgestellten Schecks
binnen 2 Monaten, die sonst im Auslande ausgestellten Schecks binnen 3 Monaten
zahlbar.

Ist der Scheck im Inlande ausgestellt und im Auslande zahlbar,
 so kommt das ausländische Recht in Betracht 2). Bestehen in dem

1) Die Vorlegungsfrist eines Inlandsschecks, der das Datum des 8. Dezember trägt,
endet also am 18. Dezember und, wenn dieser Tag ein Sonntag oder ein am Zahlungs:
orte anerkannter staatlicher Feiertag ist, am 19. Dezember,
2) Die Frist beträgt, je nachdem es sich um Platzschecks (am gleichen Orte ausgestellt
 und zahlbar) oder Distanzschecks (an einem anderen Orte ausgestellt als zahl
{ Obset.BGI. 9.A. 97
        <pb n="113" />
        betreffenden Lande keine diesbezüglichen Vorschriften, so gelten die gleichen
Fristen, wie für die im Auslande ausgestellten, im Inlande zahlbaren Schecks,
Bis zum Ablauf der Vorlegefrist ist der Scheck unwiderruflich
[8 13] 1). Der Aussteller kann die Einlösung des Schecks aber insofern
hindern, als er sein Guthaben abhebt. Ist der Aussteller des Schecks
durch falsche Vorspiegelung oder durch Zwang usw. zur Abgabe des Schecks
veranlaßt worden, so wird die bezogene Bank, wenn ihr dies dargelegt wird,
den Scheck „sperren“, d. h. vorläufig nicht auszahlen. Andererseits wird
nach Ablauf der Vorlegungsfrist der Scheck nicht ohne weiteres ungültig.
Der Bezogene ist auch jetzt noch, vorausgesetzt, daß der Aussteller den
Scheck nicht widerrufen hat, zur Einlösung berechtigt, und die Banken
und Bankiers lösen in der Regel auch nach Ablauf der Frist, wenn kein
Widerruf erfolgt und das Guthaben vorhanden ist, die Schecks ein, was
ja auch der Absicht des Ausstellers, der den Scheck aus dem beim Bezogenen
 vorhandenen Guthaben befriedigt wissen will, entspricht. Erhalten.
 Banken aber Schecks, deren Präsentationsfrist in 2 oder 3 Tagen
abläuft, so rechnen sie nicht ohne weiteres mit der Einlösung nach Fristablauf.
 Um sich nicht regreßpflichtig zu machen — in ihren Bedingungen
steht zwar, daß sie für Schecks, die ihnen erst 3 Tage vor Ablauf der Präsentationsfrist
 zugehen, keine Verpflichtung für die rechtzeitige Vorlegung
 übernehmen —, bewirken sie den Einzug nicht auf dem üblichen,
bar) handelt, in Belgien 8, bzw. 6, in Frankreich 5, bzw. 8, in Italien 8,
bzw. 14, in Österreich 5, bzw. 8, in Portugal 8, bzw, 15, in der Schweiz5,
bzw. 8, in den nordischen Staaten 3, bzw. 10 Tage. England verlangt Vorlegung
 „within a reasonable time“, Als eine „angemessene Zeit“ betrachtet es die
anglische Praxis, wenn der Platzscheck am nächsten Werktage nach Empfang vom
Inhaber oder seinem Bankier vorgelegt, der Distanzscheck mit der Post des nächsten
Werktages nach Empfang zur Vorlegung abgesandt ist.
1) Diese Bestimmung des Scheckgesetzes, die sich in Wahrheit nicht gegen die
Bank, sondern gegen den Aussteller des Schecks richtet, ist oft mißverstanden worden.
 Tatsächlich ist der Widerruf eines Schecks stets statthaft, nur braucht die
Bank, auf die der Scheck ausgestellt ist, den vorzeitigen Widerruf nicht zu beachten.
 Beachtet sie ihn — und sie wird es in der Regel tun, da ja der Aussteller des
Schecks ihr Geschäftsfreund ist —, so erwachsen ihr keinerlei Verpflichtungen,
weder gegenüber dem Aussteller, der ja selbst widerruft, noch gegenüber dem Inhaber,
 der überhaupt keine direkten Ansprüche gegen die Bank hat. Beachtet die
Bank den Widerruf nicht, so ist dies nicht ganz unbedenklich für sie, wenn der
Aussteller den Widerruf begründet (z. B. er sei betrogen worden). Sie wird also von
Fall zu Fall sich entscheiden und natürlich auch das Interesse des Scheckinhabers
zu wahren wissen, wenn dieser ebenfalls ihr Kunde ist.

I8
        <pb n="114" />
        sondern auf dem schnellsten Wege, auch wenn dadurch für den Aufiraggeber
 Kosten entstehen.
Sicherheit des Verkehrs hat der Scheck erst durch die in $ 15 aufgestellte
 Haftpflicht des Ausstellers und der Indossanten erhalten. Wird
der Scheck vom Bezogenen nicht eingelöst, so kann sich der Scheckinhaber
 an seine Vormänner halten, Die Urkunde selbst verleiht ihm
dieses Regreßrecht. Er kann sich an seinen unmittelbaren Vormann
oder an einen beliebigen anderen, der seine Unterschrift auf die Rückseite
 des Schecks gesetzt hat, oder an den Aussteller wenden. Er hat
völlig freie Wahl, welche dieser Personen er in Anspruch nehmen will,
und in welcher Reihenfolge (Sprungregreß). Sämtliche Regreßpflichtige
haften dem Scheckgläubiger solidarisch,
Zur Ausübung des Regreßrechts muß (8 16) nachgewiesen werden, daß
der Scheck dem Bezogenen rechtzeitig, d. h. innerhalb der für ihn
yesetzlich gültigen Vorlegungsfrist, zur Zahlung vorgelegt und nicht eingelöst
 worden ist, oder daß die Einlösung nicht möglich war, weil z. B.
der Bezogene am Zahlungsort nicht aufzufinden gewesen ist.
Der Nachweis kann geführt werden:
1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unterschriebene und
den Tag der Vorlegung enthaltende Erklärung;
2, durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle (s. S. 108 ff.), daß der Scheck
vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist;
3. durch einen Protest, Diesen wird man in der Praxis wohl nur zum Nachweise
des vergeblichen Versuchs der Vorlegung erheben lassen. Er kommt
daher nur äußerst selten vor,
Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und ihres Einlösungsrechtes,
 sowie wegen des Umfanges der Regreßforderung finden die entsprechenden
 Vorschriften der Wechselordnung Anwendung (8 17).
Aus einem Scheck, auf dem die Unterschrift des Ausstellers oder eines
Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt
sind, verpflichtet (8 23),

c) Der Scheckvertrag, Sicherheitsmaßregeln im
Scheckverkehr.

Der Bezogene muß die Unterschrift des Ausstellers auf ihre Echtheit
prüfen. Weicht sie wesentlich von der gegebenen Unterschriftsprobe
ab und löst der Bezogene trotzdem den Scheck ein, so wird der Kontonhaber,
 dessen Unterschrift gefälscht ist, die Belastung der Schecksumme
nicht anerkennen. Die Banken suchen sich hiergegen zu schützen, indem

90
        <pb n="115" />
        sie ihre Kunden vor Aushändigung des ersten Scheckbuches die bei ihnen
für den Scheckverkehr geltenden Geschäftsbedingungen unterzeichnen
lassen. Die meist auf dem Umschlag des Scheckbuches abgedruckten,
jetzt für die Mehrheit der Banken und Bankfirmen geltenden
Bedingungen für den Scheckverkehr

lauten:
1. Scheckbücher werden bei Beginn des Scheckverkehrs gegen besondere Empfangsbescheinigung
 oder Bestellzettel ausgehändigt. Weiterhin erfolgt die Aushändigung
 gegen Empfangsbescheinigung der Bestellzettel auf dem in jedem
Scheckbuch eingehefteten Vordruck. Der Empfänger eines Scheckbuches hat
dieses bei Empfang auf Vollständigkeit zu prüfen.
Die Scheckbücher sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Das Abhandenkommen
 von Scheckvordrucken oder des Vordruckes der Empfangsbescheinigung
oder des Bestellzettels ist der kontoführenden Stelle unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Unbrauchbar gewordene Vordrucke sind der kontoführenden Stelle
zurückzuliefern oder ihr mit genauer Nummernangabe zu bezeichnen. Nichtbenutzte
 Vordrucke sind der kontoführenden Stelle auf deren Verlangen jederzeit,
 bei der Beendigung der Geschäftsverbindung auch unaufgefordert, unverzüglich
 am Kassenschalter zurückzugeben oder „eingeschrieben“ zurückzusenden,
Die Scheckvordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Scheckbetrag
ist in Ziffern und Buchstaben so einzurücken, daß nachträglich nichts hinzugeschrieben
 werden kann.
Die Bank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Kinreichers
des Schecks oder der Empfangsbescheinigung oder des Bestellzettels zu prüfen.
5. Als Einlösung durch Verrechnung sieht die Bank auch eine Überweisung auf
Reichsbank-Giro-, Postscheck- oder Bankkonto an.
6. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung,
 der Fälschung und Verfälschung von Schecks, Scheckvordrucken und
des Vordrucks der Empfangsbescheinigung oder des Bestellzettels trägt der
Kontoinhaber. Die Bank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur
in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des
Schadens mitgewirkt hat,
Entwendet z. B. ein ungetreuer Angestellter seinem Chef ein Scheckformular
 und ahmt auf diesem täuschend dessen Unterschrift nach, so
muß der Chef die Belastung der abgehobenen Summe sich ohne weiteres
gefallen lassen. Kann auch der den Scheck einlösenden Bank ein Verschulden
 nachgewiesen werden — wesentliche Abweichung der Unterschrift
 von der bei der Bank hinterlegten Unterschriftsprobe —, so kann
für den Schaden (8 254 des BGB.; beiderseitiges Verschulden) die Bank
mitverantwortlich gemacht werden.
Damit Scheckfälschungen durch Erhöhung der Schecksumme oder andere
Abänderungen des Textes nicht vorgenommen werden können, müssen die
LOO

1
        <pb n="116" />
        in den Scheckformularen offen gelassenen Stellen durch Striche ausgefüllt
werden. Man schreibe nicht: Eintausend oder Ein hundert, da eine
Verfälschung von Ein in Elf sehr leicht zu bewerkstelligen ist, sondern:
Tausend oder Hundert; ferner nicht: Drei und dreißig, wegen der möglichen
 Verfälschung in Dreihundertdreißig, sondern (in einem Wort)
Dreiunddreißig usw. Um Fälschungen nach Möglichkeit zu verhüten, sind
von. den Banken eine Anzahl Schutzmaßnahmen getroffen worden. Um
Radieren zum Zweck der Fälschung der Summe sofort erkenntlich zu
machen, trägt der Untergrund z. B. in unzähligen Malen den Namen der
Bank. Gegen Nachzeichnen des Untergrundes schützt schlechtes Papier;
je schlechter geleimt es ist, desto mehr wird das Schreiben oder Zeichnen
auf den durch Radieren veränderten Papierstellen erschwert.
Die früher allgemein übliche Zahlenleisteamrechten Rande
des Scheckformulars — die den Scheckbetrag übersteigenden Ziffern
 sollten jeweils vor Weitergabe des Schecks abgeschnitten oder durchstrichen
 werden — hat sich nicht bewährt: Teils haben die Bankkunden
diese Ordnungsvorschrift nicht beachtet — und es gab Schwierigkeiten
bei der Einlösung des Schecks —, teils sind diese Sicherheitsmaßnahmen
durch geschickte Fälschungen wirkungslos geworden.
Für Scheckziehungen einer Bank auf die andere bieten weitgehende
Sicherheit die Scheck-Schreibmaschinen: Das Papier wird
hierbei an der beschriebenen Stelle aufgerauht oder zerfasert und die
Schrift gleichzeitig mit einer säurefesten Farbe aufgetragen. Bei richtiger
 Anwendung der Maschine ist eine nachträgliche Änderung des Betrages
 unmöglich, besonders, wenn noch ein Kohlepapier mit der Farbschicht
 nach oben unter den Scheck gelegt wird, so daß auf dessen Rückseite
 eine Spiegelschrift entsteht und die Farbe von beiden Seiten eindringen
 kann. Ein weiteres Mittel der Sicherung -— hauptsächlich für
den Auslandsverkehr — ist, die Schecks im Durchschreibeverfahven
 auszufertigen. Die aus gewöhnlichem Papier bestehende und entsprechend,
 vorgedruckte Durchschrift wird der bezogenen Bank als Scheckavis
 übersandt. Diese ist hierdurch in der Lage, bei Vorkommen des Schecks
Original und Durchschrift zu vergleichen und durch Übereinanderlegen
and Gegen-das-Licht-Halten die Übereinstimmung beider Teile einwandfrei
 festzustellen 1).

An —

Au wei hriften für
Ber dem Avisdurehschla ürli h weitere Durchse re
| . g können natürlich noch w n he
di N hal N x Heim Ansachreiten des Schecks in einem Arbeitsgange herg
© Buchhaltung usw.
stellt werden.

17
        <pb n="117" />
        Die Gefahr der Scheckfälschung ist auch ein Grund, der Überweisung,
 als der besseren Zahlungsform, den Vorzug vor dem Scheck zu
geben.

Eine Sicherheitsmaßregel, die sich bewährt hat, ist die Verwendung des
Vermerks: „Nurzur Verrechnung“. Diese Worte werden zwischen
zwei über den Scheck gezogene parallele Querlinien gesetzt und besagen,
daß der Scheckbetrag nicht bar ausgezahlt, sondern nur verrechnet
werden soll. Diese Verrechnung kann mit dem Bezogenen oder einem
seiner Girokunden oder auch mit einem Mitglied der am Zahlungsort bestehenden
 Abrechnungsstelle (s. S. 108 ff.) erfolgen.
Der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ kann von jedermann auf den
Scheck gesetzt, wenn aber einmal erfolgt, nicht wieder zurückgenommen
werden. Bei einem etwaigen Verlust kann ein derartiger Scheck niemals
einkassiert werden, nützt also dem Diebe oder unehrlichen Finder nichts.
Es werden daher oft auch Schecks über große Beträge in einfachen Briefen.
 (nicht eingeschrieben) versandt, Natürlich darf eine Bankfirma unbekannten
 Personen nicht ohne Legitimation ein Scheckkonto eröffnen.
Sonst könnten diese einen solchen Verrechnungsscheck zur Gutschrift
geben und kurz darauf den Gegenwert wieder abheben. Für einen etwaigen
 Schaden, der durch Nichtbeachtung des Verbotes, den Betrag bar
auszuzahlen, entsteht, kann der hiergegen handelnde Bezogene verantwortlich
 gemacht werden 1).

1) Die Entscheidung des 5. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 10. August 1921
(V. 260/21), der das Vorliegen eines Handelsbrauches, daß ein Verrechnungsscheck
nicht bar ausgezahlt werden dürfe, verneint, hat allgemein befremdet. Die Handelskammern
 von Berlin, Essen, Kassel usw. haben sich gutachtlich dahin ausge-;prochen,
 daß nach dem im Handel herrschenden Gewohnheitsrecht die Barzahlung
eines Verrechnungsschecks überhaupt und ohne Rücksicht auf die Umstände des
Einzelfalls verboten ist.
Die Praxis wehrte sich gegen dieses Urteil, wie auch folgender Anruf zeigt:
An unsere Kundschaft!
Durch ein Urteil des Reichsgerichts vom 10. August 1921 wird die Bareinlösung
 von Verrechnungsschecks durch eine andere als die bezogene
 Bank für zulässig erklärt. Nach unserer einmütigen Ansicht widerspricht
diese Entscheidung nicht nur den Bedürfnissen des Verkehrs, sondern auch der
bisherigen Praxis und Rechtsauffassung der Banken und der Handelswelt. Im
Einvernehmen mit den hiesigen Spitzenorganisationen von Industrie und Handel
halten wir an der Auffassung fest, daß kraft Gewohnheitsrechts die Bareinlösung
von Verrechnungsscheceks in keiner Weise möglich ist.

ANZ
        <pb n="118" />
        Hat der Scheckempfänger kein Bankkonto, und ist er auch nicht in der
Lage, den Scheck zur Tilgung oder Minderung einer Schuld zu benutzen,
Ad. h. weiter zu begeben, so ist der Scheck für ihn wertlos; er muß ihn
dem Aussteller oder demjenigen, der ihn ihm gesandt hat, zurückgeben.
 Steht die bezogene Bankfirma mit den anderen Bankfirmen des
Platzes nicht in Verrechnung, so kann die Verrechnung auch durch
eine auswärtige Bankfirma erfolgen, die mit der bezogenen Bank direkt
oder indirekt im Kontokorrentverkehr steht, oder aber: die Bank, die
den Scheck zum Inkasso erhalten hat, überreicht ihn dem Bezogenen
mit dem Ersuchen, den Gegenwert auf Reichsbank-Giro-Konto zu überweisen.
Nachgebildet ist dieser Verrechnungsvermerk dem englischen „crossing“,
das durch das Ziehen von zwei parallelen Querlinien über die Vorderseite
 des Schecks erfolgt, zwischen die man den Namen der Bank, bei
der der Scheckempfänger sein Konto hat, an die also gezahlt werden soll
(specially erossed), schreibt. Während der deutsche Vermerk „Nur zur
Verrechnung“ die bare Auszahlung des Schecks verbietet, bezüglich
der Person des Präsentanten und Zahlungsempfängers aber keinerlei beschränkende
 Vorschrift enthält, läßt das crossing die Frage, ob der Scheck
bar auszuzahlen oder zu verrechnen ist, unberührt; es enthält nur eine
Beschränkung in der Person des Zahlungsempfängers. Diese wird individuell
 (Zahlung an eine bestimmte Bankfirma: special crossed check) oder
doch der Gattung nach bezeichnet (Zahlung an irgendeine Bankfirma:
general crossed check).
Solche Schecks enthalten also nicht mehr den Namen der Bank des
Scheckempfängers, sondern. nur den Vermerk

DS

Unsere Mitglieder werden deshalb nach wie vor jede Bareinlösung von Verrechnungsschecks
 ablehnen.
Köln. im Januar 1922. Vereinigung von Banken und Bankiers
in Rheinland und Westfalen E. V.
In einer späteren Entscheidung (26. Oktober 1921) wird derselbe Senat den Interessen
 des Verkehrs wesentlich mehr gerecht. Er verweigert demjenigen, der den
Verrechnungsscheck bar eingelöst hatte, den Rückgriff gegen den Aussteller, weil
er sich bei der Barzahlung in bösem Glauben befunden haben müsse. Allerdings
stützt das Reichsgericht diese Annahme nur auf die Umstände des Ein zelfalls.

109
        <pb n="119" />
        Ja sogar bereits das Ziehen zweier paralleler Linien quer über den Text
genügt. Ein solcher (generally crossed) Scheck darf an jede Bankfirma
ausgezahlt werden. Der Aussteller des Schecks braucht nicht nachzuforschen,
 bei weleher Bank der Scheckempfänger ein Konto hat, und dieser
 wieder ist in der Lage, den Scheck an jemanden weiterzugeben, der
bei einer anderen Bank ein Konto besitzt. Die bezogene Bank, die den Crossing-Vermerk
 nicht beachtet, ist dem, rechtmäßigen Eigentümer des Schecks
für jeden ihm daraus erwachsenden Verlust haftbar.
Im Gegensatz zum deutschen Verrechnungsscheck kann — es sei dies
aochmals betont — ein generally erossed-Scheck an irgendeine Bank
(nicht aber auch an eine andere Firma oder einen Privatmann), ein specially
 erossed-Scheck an die angegebene Bank (Bankier) gezahlt werden *).
Da der Engländer im allgemeinen Schecks, die er erhalten hat, nicht
Jlirekt einzieht, sondern sie seiner Bank zur Gutschrift gibt, so fordert
Jas erossing nur das, was schon längst Gewohnheitsrecht ist.
Entstanden ist dieser Vermerk „&amp;amp; Co.“ dadurch, daß der zwischen die Querlinien
 gesetzte Name des Bankiers, der den Scheck beim Bezogenen einziehen
sollte, abgekürzt wurde, und da zu der Zeit, als dies eingeführt wurde, alle englischen
 Bankfirmen Gesellschaftsfirmen waren und mit „&amp;amp; Co.“ endeten, so blieb
schließlich nur dieses „&amp;amp; Co.“ übrig.
Die Worte „not negotiable“ (nicht zu veräußern), die man öfters auf englischen
Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —, daß
der Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte seines Vormannes
 erhalten soll, selbständige BRegreßansprüche gegen Vormänner
aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine Abtretung.
 Wer einen gekreuzten Scheck erwirbt, der außerdem den Vermerk „not
negotiable“ trägt, erwirbt also damit kein besseres Recht an dem Scheck, als sein
Vorgänger daran hatte. Während sonst der gutgläubige Erwerb eines Schecks gegen
nachträgliche Ansprüche anderer Berechtigter schützen könnte, ist dies bei dem gezreuzten
 „not negotiable‘““ Scheck nicht der Fall.
Order-Schecks enthalten neben dem Crossing-Vermerk mitunter die Worte „accountpayee
 (a/c payee)“, d. h. „auf Konto des Remittenten“ soll der Scheckbetrag gutgebracht
 werden. Order- wie Überbringer-Schecks enthalten mitunter den Namen des
Kontos, das für den Betrag kreditiert werden soll, also z. B. „Lloyds Bank a/c
Fruit &amp;amp; Co.“

1) Der Verrechnungsscheck nach dem Vorbilde des deutschen Scheckgesetzes ist nur
noch in den Scheckgesetzen von Österreich, Ungarn, Polen, Argentinien
 und der Tschechoslowakei anerkannt. Die übrigen Länder kennen
entweder kraft besonderer Bestimmung oder doch durch tatsächliche Übung das Crossing.
 Der Haager Entwurf von 1912 sieht sowohl den crossed check wie den
Verrechnungsscheck vor.

104
        <pb n="120" />
        Während eine Banknote eine bei Sicht und an den Überbringer
zahlbare Anweisung einer Bank auf sich selbst ist, enthält der Scheck
eine Zahlungsanweisung an einen Dritten, nämlich an die bezogene Bank.
Ob diese der Aufforderung nachkommen und den Scheck einlösen wird,
kann der Scheckinhaber nicht wissen. Die Annahme des Schecks erfolgt
jedenfalls in dieser Erwartung und in dem Vertrauen, daß der Scheckaussteller
 das Guthaben, über das er verfügt, auch tatsächlich besitzt.
Während Zahlungen mittels Banknoten Zahlungsverbindlichkeiten tilgen,
löscht die Zahlung mittels Schecks eine Verbindlichkeit erst dann, wenn
der Scheck von der Bank eingelöst ist. Etwaige Bedenken des Scheckempfängers
 könnten durch einen Annahmevermerk seitens der bezogenen
Bank beseitigt werden. 8 10 des Scheckgesetzes läßt diesen aber nicht zu,
bzw. betrachtet ihn als nicht geschrieben. In den Motiven heißt es: „Ein
Akzept, wodurch der Bezogene zu einem selbständigen Schuldner wird,
während er nach dem Charakter des Schecks lediglich Zahlungsorgan
 sein soll, ist mit der Natur des Schecks nicht verträglich. Dadurch,
 daß bis zur Vorlegung des Schecks unbestimmt bleibt, ob er eingelöst
 wird oder nicht, wird erreicht, daß der Scheck seinem Endziele,
der Einlösungsstelle, so rasch als möglich zutreibt, und wird hintangehalten,
 daß er unnötig lange, gleich dem Papiergelde, herumwandert.“
Der Inhaberscheck, so wird weiter gesagt, würde durch den Akzeptvermerk
zu einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung werden, die
gemäß 8 795 des BGB. der staatlichen Genehmigung bedürfe,
Für den Scheckinhaber ist es oft wertvoll, die Gewißheit zu haben, daß
der Scheck, den er in Händen hat, von der Bank, auf die er ausgestellt
ist, eingelöst wird. Durch Bundesratsverordnung vom 31. August 1916
wurde die Deutsche Reichsbank ermächtigt, Schecks mit einem Vermerk
zu. versehen, der besagt, daß das Guthaben, über das durch den Scheck
verfügt wird, tatsächlich vorhanden ist. Auf Antrag versieht die Bankstelle,
 bei der das Konto geführt wird, den Scheck mit dem Bestätigungsvermerk
 und verpflichtet sich dadurch, den Scheck, den sie natürlich
 sofort vom Konto abbucht, innerhalb der zehntägigen Vorlegungsfrist
einzulösen. Der bestätigte Scheck ist hauptsächlich als Zahlungsmittel
für „Zug-um-Zug-Geschäfte“, ferner im Hypothekenzahlungsverkehr, bei
Zwangsversteigerungen, bei Gründung von Aktiengesellschaften — der
auf die Aktien einzufordernde Betrag muß nach 8 195 HGB. im Besitz
des Vorstandes sein —, kurz, überall dort angebracht, wo Gesetzgebung
oder Verkehrsbrauch Erfüllung in barem Gelde vorsehen,

155
        <pb n="121" />
        Das „Certifying“, das besonders in den Vereinigten Staaten
von Amerika in Gebrauch ist, geschieht in der Weise, daß ein Beamter
der bezogenen Bank das Wort „good“ oder „certified“, meist mit Hinzufügung
 seines Namens oder dessen Anfangsbuchstaben, quer über die
Vorderseite des Schecks schreibt. Erfolgt das Certifying auf Antrag des
Scheckinhabers, so macht es die Bank zum alleinigen Schuldner und
befreit Indossanten und Aussteller, Geschieht es auf Antrag des Scheckausstellers,
 so hat es nur zur Folge, daß die Bank wie aus einem Akzept
neben dem Aussteller und den Indossanten haftet. Art. 187 der New
Yorker Wechselordnung sagt: Wird ein Scheck von der bezogenen Bank
bestätigt, so kommt diese Bestätigung einem Akzepte gleich,
Geringere Wirkung hat das in London übliche Marking. Die am
Londoner Clearing-Haus beteiligten Banken pflegen die auf sie gezogenen
 Schecks, die am gleichen Tage im Clearing nicht mehr verrechnet
werden können, bei Vorlegung mit ihrem Anfangsbuchstaben zu zeichnen.
Dadurch wird aber nur bezeugt, daß für den Scheck zurzeit Deckung
vorhanden ist, und daß er beim Clearing des folgenden Tages bevorzugt
werden wird. Eine eigene Verpflichtung übernimmt die bezogene Bank
dadurch jedoch nicht.

Am 1, Januar 1909, d. h. 26 Jahre später als in Österreich 2), ist in
Deutschland der Postscheckverkehr in Wirksamkeit getreten, 35 000 Postanstalten
 haben auf einmal ihre Schalter dem Publikum geöffnet, um
Ein- und Rückzahlungen für die Teilnehmer am Postscheckverkehr zu

l) Literatur: M. Aschenborn, Der Post-Überweisungs- und Scheckverkehr.
 Berlin 1909. W.Illemann, Der Zahlungsverkehr durch Post und Bank.
Leipzig 1917. Bernhard Maier, Der Postscheckverkehr. Konstanz 1919.
H. Neumann, Der Scheck- und Postscheckverkehr. Erfurt 1909. K. Oehme,
Das Postscheckkonto. Leipzig 1911. W.Wollenzien, Der Postscheck im Deutschen
 Reiche, in Österreich und in der Schweiz (Breslauer Dissertation). Breslau
 1917. Denkschrift aus Anlaß des 10jährigen Bestehens des Postscheckverkehrs
1909—1919., Berlin 1919. Die jährlich erscheinenden Geschäftsberichte über die Ergebnisse
 des deutschen Postscheckverkehrs,
2) In Ungarn wurde der Postscheckverkehr 1889, in der Schweiz 1906, in
Japan 1907, in Frankreich und der Tschechoslowakei 1918; in
Dänemark 1920, inJugoslawien 1921, in Italien 1928, inSchweden
1925, in Lettland 1926 eingeführt. England besitzt keinen Postscheckverkehr.

TE
        <pb n="122" />
        vermitteln. Während in Österreich der Scheckverkehr durch ein selbständiges,
 von anderen Verwaltungsorganen unabhängiges Institut, die
Österreichische Postsparkasse !), geleitet wird, bildet er in Deutschland
einen integrierenden Bestandteil der Reichspost.
Im Gegensatz zu Österreich besteht in Deutschland das dezentralisierte
System. Je bequemer das Postscheckamt. dem Kontoinhaber liegt, sagte
man, desto größer wird die Beteiligung sein; doch ist aus fiskalischen
Gründen die Dezentralisation nicht so weitgehend wie in der Schweiz. Zu
weit gehende Dezentralisation kann zu Verzögerungen im Überweisungsund
 Zahlungsverkehr führen.
Die Zahl der Postscheckämter ist infolge der glänzenden Entwicklung
des Postscheckverkehrs — 1928 waren durchschnittlich täglich 1% Millionen
 Buchungen erforderlich —, der die ihm im deutschen Wirtschaftsleben
 auf dem Gebiete des Geldwesens zukommende Aufgabe voll und
ganz erfüllt hat, nach und nach auf 19 erhöht worden. Postscheckämter
bestehen in: Berlin,( Breslau, Dortmund, (Dresden (Erfurt) Essen, Frankfurt
 (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe (Baden), Köln,(Königsberg
(Pr.), Leipzig, Ludwigshafen (Rhein), (Magdeburg; München, Nürnberg,
(Stettin) Stuttgart.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und der Postverwaltung
 beruht auf dem Postscheckvertrag, der dadurch zustande
 kommt, daß der an keine Form gebundene Antrag auf Eröffnung
eines Postscheckkontos bei einem Postscheckamt oder bei einer Postanstalt
 gestellt wird, und daß das Postscheckamt den Antragsteller von der
Eröffnung des Kontos unter Mitteilung der Kontonummer benachrichtigt.
Mit Zahlung der Stammeinlage tritt der Vertrag in Kraft,
Die rechtliche Grundlage des Postscheckverkehrs bildet das Postscheckgesetz
 vom 26. März 1914 und die Postschec kordnung vom 22. Mai
1914. Einschneidende Änderungen brachte das Gesetz vom 25. März 1918.
Die letzte Änderung erfolgte am 22. Juli 1929. Der Postsc heckverkehr
 ist bei weitem der beste Vermittler für kleine

1) Nach dem Bundesgesetz vom 28, Dezember 1926 untersteht die Österreichische
Postsparkasse in Wien dem Bundesminister für Finanzen, Sie ist die Hauptstelle
für den Postspar- und Postscheckverkehr. Ein- und Auszahlungen erfolgen durch die
Postämter. Die Hauptgeschäftszweige der Postsparkassen sind: das Spareinlagegeschäft,
 der Scheckverkehr, der Überweisungsverkehr mit dem Auslande und die
Verwaltung der Wertpapierdepots.

7
{
        <pb n="123" />
        Zahlungen. Der Grundgedanke, Schaffung von Originalunterlagen
 für die 3 Beteiligten: Absender, Empfänger und Postscheckamt
hat sich im allgemeinen bewährt.
Da der Postscheckverkehr in der Hauptsache nicht Scheck- sondern
Giroverkehr ist — er hat hauptsächlich den Zweck, die Zahlungen bargeldlos
 auszugleichen —, hat er in dem Abschnitt „d iroverkehr“ Behandlung
 gefunden.

I. Abrechnungsverkehr (Clearing, Skontration) )),

1. Zweck und Entstehung der Abrechnungsstellen,
Ein wesentliches Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist die
Skontration (Abrechnung). Die Skontration beruht auf der
Kompensation (Aufrechnung). 8 387 des BGB. sagt: „Schulden
zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig
 sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.“
Der in Zahlung gegebene Scheck, der vom Empfänger, weil er kein
Bankkonto besitzt, beim bezogenen Bankhaus zur Barzahlung vorgelegt
wird, erfüllt nicht seinen Zweck: Ersparung baren Geldes („Zahlung mit
geschlossenem Beutel“); nur eine Verschiebung der Benutzung der Barmittel
 um wenige Stunden oder Tage tritt ein. Nur dann erfüllt der

l) Literatur: R. Brinkmann, Die Abrechnungsstelle. Berlin 1927. Cannon,
 Clearing-houses; history, methods, administration. New York 1900. Rob.
Martin Holland, The London Bankers Clearing-house, im Dokument 492 der
National Monetary Commission. New York 1912. W. Howarth, Our Clearing
System and Clearing Houses. London 1897. Derselbe, The Banks in the Clearing
Houses. London 1905. Otto Prausnitz, Die Forderungsverrechnung (Aufrechnung,
 Kontokorrent, Skontration) in geschichtlicher Entwicklung. Marburg 1928,
F. Schmidt, Der nationale Zahlungsverkehr. 2. Aufl. Leipzig 1920. Derselbe,
Art. Bargeldloser Zahlungsverkehr im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
F. Werner, Der Abrechnungsverkehr, Zeitschrift für Handelswissenschaft und
Handelspraxis V. 10u. 11. Paul Hammerschlag im Österreichischen Staatswörterbuch,
 G. Schanz im Wörterbuch der Volkswirtschaft, Geor g Cohn in
Endemanns Handbuch des Handelsrechts, J. Lu b bock im Journal of the Statistical
Society „On the Country Clearing“ September 1865 u. a. Statistik der deutschen Abrechnungsstellen,
 jährlich herausgegeben vom Statistischen Bureau der Deutschen
Reichsbank. S. ferner die S, 83 f. angegebene Literatur.

LO8
        <pb n="124" />
        Scheck seinen Zweck, wenn derjenige, der den. Scheck bekommt, ebenfalls
ein Bankkonto besitzt — entweder bei demselben Bankhaus, wie der Aussteller,
 oder bei einem anderen —, und er den Scheck auf seinem Konto
gutschreiben lassen kann.
Auf diese Weise sammeln sich bei allen Bankhäusern des Platzes, die
den Scheckverkehr pflegen — nehmen wir an, es sind 15 —, täglich Schecks
auf die anderen 14 Bankfirmen an. Jede von diesen 15 Firmen müßte
die Schecks der anderen 14 Firmen diesen zur Zahlung vorlegen. Hierdurch
 würden aber große Beträge baren Geldes benötigt. Um dieses zu
vermeiden, ist an allen größeren Plätzen das Abrechnungs- (Skontrierungs-)
Verfahren eingeführt, das sich nicht nur auf Schecks beschränkt. Typische
 Anwendung: X hat an Y 10000 RM zu zahlen und von Z 10000 RM
zu fordern. Die beiden Forderungen — Y an X und X an Z — können
wegen der Verschiedenheit der Parteien nicht kompensiert werden; es
mußte also X an Y und Z an X effektiv zahlen. Durch Skontrierung
(Clearing) werden die Forderungen kompensabel gemacht. Eine Rechtspersönlichkeit
 wird fingiert, die jedem Mitglied des Clearing derart gegenübertritt,
 daß alle Forderungen der Mitglieder als von ihr zu fordern und
alle Schulden der Mitglieder als von ihr zu begleichen betrachtet werden.
Auf eine größere Zahl von Abrechnenden durchgeführt, bedeutet dies
Verfahren eine Umwälzung auf dem Gebiete des Zahlungswesens.
Eine organisierte Ausgleichung von Forderungen und Gegenforderungen
unter mehr als zwei Beteiligten, eine Skontrierung der Zahlungen ist
nur möglich, wenn ein Skontrationsverband besteht. Ob die Meßschulden
auf den großen Messen der Champagne im 13. Jahrhundert durch Abrechnung
 als Skontration beglichen wurden, ist sehr fraglich!). Dagegen
 finden wir auf der Messe von Antwerpen am Anfang des 17. Jahrhunderts
 eine entwickelte Skontration: An den Hauptzahlungstagen fand
eine Generalabrechnung statt. Später hat sich die Skontration dann
im holländischen Bankverkehr eingebürgert. Hier lernte sie der Schotte
John Law 1715 kennen und empfahl sie seinen Landsleuten zur Nachahmung.


1) Verfechter der Skontration für die Messen der Champagne schließen auf sie von
dem regen Wechselverkehr aus, der in der Zeit herrschte. Die Wechsel wurden auf
der nächsten Messe zahlbar gemacht. Otto Prausnitz, a. a. 0. 8. 47, weist
mit Recht darauf hin, daß die größte Schwierigkeit bei diesem Verfahren die Überbrückung
 des Kursunterschiedes der Wechsel am Ausstellungsort und am Domizil
war Die Art der Umrechnung wurde später in den Rechenhüchern gelehrt.

109
        <pb n="125" />
        Die neuere Entwicklung knüpft an das Londoner Clearing-Haus
 an, das ums Jahr 1765 von Londoner Bankiers ins Leben gerufen
worden war. Einer Anekdote nach verdankt es seine Entstehung der Bequemlichkeit
 der Londoner Kassenboten (walk clerks). Diese trafen sich
in der Mittagszeit regelmäßig in einem Wirtshause in der Lombard Street,
um die ihnen zum Einzug übergebenen Schecks. und Wechsel untereinander
 auszutauschen und auf diese Weise die Gänge zu den verschiedenen
 Bankfirmen zu sparen. Die Chefs fanden die Idee sehr gut, nur
den Ort der Zusammenkunft und die Vechnik des Verfahrens hielten sie
einer Verbesserung fähig.
Anfangs war das Verfahren sehr umständlich: Zunächst tauschte, soweit
 als nur möglich, Firma zu Firma Schecks aus; dann wurden weitere
Beträge dadurch beglichen, daß überschießende Schecks auf andere Bankfirmen
 in Zahlung gegeben wurden; schließlich wurde der Rest in Noten
oder Gold bezahlt,
1854 wurden auch die Aktienbanken zum Abrechnungsverkehr zugelassen,
 und die Bank von England eröffnete ein Clearinghaus-Konto,
womit die Benutzung von Banknoten aufhörte. 1864 trat die Bank dem
Clearing als Mitglied bei. Doch rechnete sie nur einseitig ab, indem sie
in der Abrechnung den Zahlungsverpflichteten die Papiere einreichte,
die auf sie gezogenen Schecks und Wechsel aber nur an ihren Schaltern
einlöste.
Angestellte (clerks) der Clearing-Banken kommen täglich im Clearing-House
 zusammen und nehmen an ihren Pulten Platz, die nach alphabetischer
 Reihenfolge der beteiligten Firmen an drei Seiten des Zimmers
und einer Reihe in der Mitte aufgestellt sind. An der vierten Seite befinden
 sich die erhöhten Pulte der Inspektoren (superintendents), die die
Aufsicht und Leitung haben.
Die Arbeit der Clerks beginnt mit der Verteilung der Scheckbündel an
die zur Zahlung verpflichteten Häuser. Die erste Einlieferung (first
charge) besteht noch aus Schecks, die bereits am vorhergehenden Tage
nach Schluß des Clearing-House bei den einzelnen Bänken eingegangen
sind. Bald aber treffen auch schon die Schecks vom gleichen Tage ein.
Zur Abrechnung gelangen weiter Forderungen, die sich in Form von
Wechseln, Kupons (Dividend Warrants), Bankübertragungszetteln oder
Kreditnoten für eingelöste Banknoten der Provinzialbanken darstellen.
Geschlossen wird die Vormittagsabreehnung (Morning clearing) erst um
12 Uhr. Einlieferungen dürfen aber nur bis 11 Uhr stattfinden.

10
        <pb n="126" />
        Bevor die Schecks in das Clearing-House kommen, werden sie zu Hause
in das „out celearing book“ eingetragen. Im Clearing-House
notieren die Vertreter der Zahlstelle die Summe der Schecks in das „in
elearing book“. Eine Quittung über die empfangenen Schecks wird
nicht erteilt,
Um 12 Uhr, wenn die Clerks wieder in ihrer Bank eintreffen, händigen
sie die empfangenen Papiere ihren. Kollegen aus, die sie bezüglich ihrer
Echtheit und Deckung zu prüfen haben. Papiere, die aus irgendeinem
Grunde nicht in Ordnung gehen, werden als Retourposten in der Nachmittagsabrechnung
 (afternoon clearing) eingeliefert. Diese beginnt um
%3 Uhr. Ebenso wie bei der Vormittagsabrechnung werden die bereits
zu Hause in das „out clearing book“ ausgetragenen, in Bündeln zusammengeschnürten
 Schecks an die Vertreter der zur Zahlung verpflichteten
Häuser ausgehändigt.
Während die Morgenabrechnung im allgemeinen ziemlich ruhig verläuft,
geht es nachmittags meist stürmisch her. Immer neue und neue Scheckpakete
 werden von Boten und Clerks gebracht und sogleich verteilt, Jeder
von den vielen Tausenden Schecks muß in das „in clearing book“ eingetragen
 werden. Je näher der Zeiger auf 4 Uhr rückt, desto lebhafter wird
der Verkehr vor und in dem Clearing-House 1). Um 4 Uhr schließen die
Londoner Depositenbanken ihre Kassen. Jeder beeilt sich, die bei ihm eingegangenen
 Schecks noch bis zu dieser Zeit bei seiner Bank einzuliefern.
Um 4 Uhr, bzw. 5 Minuten .nach 4, da die Uhr des Clearing-House stets
5 Minuten nachgeht, wird die Eingangstür geschlossen, und weitere Einlieferungen.
 werden nicht mehr angenommen. 1% Minuten nach 4 öffnen

1» W, Howarth schildert dies in seiner Schrift „Our Clearing System and
Clearing-Houses‘“ (London 1897) S, 53 mit folgenden Worten: „A quarter to four:
the passages are more thronged, the pressure more intense, the pens of the clerks
seem like express trains running down inclines — so great is their rate of movement,
 the charges are more frequent and more heavy, and drop about the books
and heads of the poor clearers like hailstones in a thunder storm. Five minutes
to four: if anythinz, a still harder pull©. Four o’ elock: the ‚runers‘ are pouring
in very fast, bearing out their names, and almost more than’ that, for they rush
in and out of the building like so many men escaped from Bedlam. Five minutes
past four: the white hand (of the three-handed elock), which is just Give minutes
behind the minute hand, is on the II; the bell strikes; the doors are bolted;
and from all parts of the room, in various keys, there arises a prolonged „oh,
oh, oh, oh“ a kind of raising of the safety-salve, a letting-off of surplus Steam,
a returning to the ordinary pressure of their business, after having been for 80
long serewed up to such an abnormally high tension.“

111
        <pb n="127" />
        sich wieder die Türen. Die um 4 eingelieferten Schecks werden in kurzen
Zwischenräumen von Kassenboten nach den Bureaus der Banken behufs
Prüfung gebracht und müssen in 45 Minuten kontrolliert sein, da Retourposten
 nur bis 5 Uhr angenommen. werden.
Sobald der letzte Scheck eingetragen ist, beginnt das Saldierungsgeschäft.
 Durch Hin- und Herrufen verständigen sich je zwei Clerks —
das aufaddierte out clearing book der einzelnen Firmen ist inzwischen
aach der Abrechnungsstelle geschafft worden — über den Betrag, den ihr
Haus dem anderen per Saldo schuldet oder von ihm zu fordern hat. Diese
Summe wird dann auf dem Abrechnungsbogen links oder rechts von der
Firma eingesetzt, je nachdem die betreffende Bank Gläubigerin oder
Schuldnerin ist. Der Unterschied zwischen den beiden Summen ist der
Betrag, den die betreffende Bank zu zahlen oder zu fordern hat. Dieser
Saldo wird dem Inspektor mitgeteilt, der ihn auf einen Kontobogen (Inspectors
 Balance Sheet) in die Kredit- bzw. Debetkolonne einsetzt. Eine
Addition auf der Kreditseite muß stets dieselbe Summe wie auf der Debetseite
 ergeben, weil jeder Betrag, den die eine Bank empfängt, von der
anderen beglichen werden muß 1). Über den Saldo, der durch Schecks auf
die Bank von England ausgeglichen wird, füllt der Abrechnende, je nachdem
 er einen Kredit- oder Debetsaldo hat, ein grünes oder weißes Scheckformular
 aus. Der grüne Scheck lautet:
Settlement at the Clearing House.
London, essen
To the Cashiers of the Bank of England.
Be pleased to Credit our Account the sum of

out of the money at the credit of the Account of the Clearing Bankers.

Seen by me

es... Inspector of the Clearing House.

Die Bank gibt dem kreditierenden Bankier ihr Anerkenntnis durch
folgendes Formular:

1) Differenzen bis zu 1000 £ werden gewöhnlich erst am nächsten Tage reguliert.
Inzwischen wird die Differenz unter C. H. (Clearing-House) kreditiert bzw. debitiert.

1
        <pb n="128" />
        Settlement at the Clearing House.

Bank of England.
The Account of Messrs. .......
has this evening been Credited with the sum of

yut of the money at the credit of the Account of the Clearing Bankers.
For the Bank of England

Hat der Abrechnende einen Debetsaldo, so schreibt er einen weißen
Scheck aus, welcher lautet:

Qettlement at the Clearing House.

London, ....... ...

To the Cashiers of the Bank of England,
Be pleased to Transfer from our Account the sum of

and place it to the Credit of the Accoung of the Clearing Bankers, and allow it
to be drawn for by any of them (with the knowledge of either of the Inspectors,
signified by his countersigning ihe drafts).

Die Bank schreibt folgende Bestätigung aus:
Settlement at the Clearing House.

Bank of England.
A Transfer for the sum of ..

has this evening been made at the Bank from the Account of
MeSSTS. ausser 5 irren wat
to the Account of the Clearing Bankers.
For the Bank of England

This certificate has seen by me
Inspector.

Auf Grund der in London gesammelten Erfahrungen wurde 1853 das
Clearing-Haus in New York eröffnet, dem bald ähnliche Einrichtungen
an anderen größeren amerikanischen Plätzen folgten, 1867 entstand das
erste Clearing-Haus in Australien, in Melbourne.

R Obst, BGI, 9.A.

-_J
        <pb n="129" />
        1872 wurde in Paris die Chambre de Compensation des
banauiers de Paris, in Wien der Wiener Saldierungsverein
 gegründet; 1883 wurden die ersten Abrechnungsstellen in
Deutschland eröffnet: in Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M,,
Köln, Dresden, Leipzig und Stuttgart, nachdem 1850 bereits
ein Abrechnungsverfahren in Berlin durch die Bank des Berliner Kassenvereins
 geschaffen worden war.

2, Organisation der Abrechnungsstellen und Technik des Verfahrens.

In bezug auf die Inhaber von Abrechnungsstellen sind zwei Kategorien
zu unterscheiden: Bei der einen ist der für die Abrechnung gebildete
Verein Eigentümer oder Mieter des Abrechnungshauses, bei der anderen
Gruppe haben nur eins oder wenige Mitglieder die Aufgabe übernommen,
das Abrechnungslokal zu stellen. Zur ersten Gruppe gehören die Mehrzahl
der Abrechnungshäuser der Vereinigten Staaten von Amerika, zur zweiten
Gruppe die Mehrzahl der europäischen Abrechnungsstellen, Die laufenden
Kosten werden überall gemeinsam von den Mitgliedern getragen, und zwar
entweder pro rata des Kapitals bzw. der Umsätze in der Abrechnung, oder
durch eine gleichmäßige Verteilung auf die Mitglieder.
Die Zulassung als Mitglied ist in den einzelnen Ländern und auch
innerhalb eines Landes wieder sehr verschieden. Während in Berlin nur
erste Firmen der Abrechnung angehören, sind bei den. anderen deutschen
Abrechnungsstellen auch mittlere und kleine Bankfirmen Mitglieder.
Überall aber genügt der Widerspruch eines Mitgliedes, um den Antrag
einer neuen Firma, zur Abrechnungsstelle zugelassen zu werden, abzulehnen.


Die Kommpensationsmöglichkeit, d. h. die Zahl der Paare von Abrechnungsfirmen,
 die kompensieren können, ergibt sich nach der Kombinationsformel:
 Z— =, d. h., gehören z. B. der Abrechnungsstelle 20 Firmen
 an, so ist die Formel z= XD 190. So viel verschiedene
Paare von Banken können kompensieren.

Das Verfahren betrachten wir zunächst an einem einfach gehaltenen
Beispiel. An einem Ort, nehmen wir an, gehören der Abrechnungsstelle
nur 4 Firmen an, die A-Bank, B-Bank, C-Bank und D-Bank.

'{4
        <pb n="130" />
        Die nachbezeichnete
Bank hat zu fordern
von der

2
B-Bank. . 2. 2...
C-Bank. . . 0.
D-Bank. .

A-Bank

250 000
160 000
420 000

B-Bank

300 000

190 000
250 000

(Bank

380 000
350 000

270 000

D-Bank

180 000 '
420 000
410 000

Insgesamt

860 000
1 020 000
760 000
940 000

830 000 | 740 000 11.000 000 |1 010000 | 8580 000
hat zu zahlen haft zu zahlen hat zu zahlen hat zu zahlen haben insgesamt
die A-Bank die B-Bank die C-Bank die D-Bank die A-, B-, Cund
 D-Bank zu
zahlen.

Würden die Banken nicht miteinander in Verrechnung stehen, so
würde die A-Bank einen Boten zur B-, C- und D-Bank behufs Einzug
der 860 000 RM senden müssen. Während der Bote fort ist, kommen
die Boten der B-, C- und D-Bank zur A-Bank und legen dort Schecks
vor im Betrage von 830000 RM. Trotzdem also die A-Bank per Saldo
30 000 RM mehr zu empfangen als zu zahlen hat, muß sie für die
830000 RM Deckung bereit halten. Insgesamt müßte eine Geldsumme
von 83580000 RM in Bewegung gesetzt werden.
Würden die 4 Firmen untereinander übereinkommen, sich gegenseitig
nur den Saldo zu zahlen, so hätte zu erhalten:
die A-Bank von der B-Bank 50000
A-Bank „ „ C-Bank 220 000
D-Bank „ „ A-Bank 240 000
B-Bank ‚„„ „ C-Bank 160 000
B-Bank „ „ D-Bank 170 000
C-Bank „ „ D-Bank 140 000
Insgesamt müßten 980000 RM in Bewegung gesetzt werden, wenn
jeder individuell mit jedem einzelnen kompensieren würde.
Rechnet aber jede Bank mit der Gesamtheit ab, so ergibt sich folgendes
 Resultat:
erhält:
50 000 von B-Bank
220000 von C-Bank
270 000
240 000
30 000

‚15
        <pb n="131" />
        B-Bank

L60 000 von C-Bank
170000 von D-Bank
330 000
50 000
280 000

C-Bank
140 000 von D-Bank

240000 von A-Bank

D-Bank

Per Saldo erhält also
die A-Bank 30 000
und die B-Bank 280 000
310 00N

50000 an A-Bank

220 000 an A-Bank
160 000 an B-Bank
880 000
140 000
240 000

170000 an B-Bank
140000 an C-Bank
310 000
240 000
70 000
und es zahlt
die C-Bank 240 000
und die D-Bank 70000
310 000.

Dadurch, daß jeder mit der Gesamtheit der Abrechnenden vercechnet,
 ist nur ein Betrag von 310 000 RM erforderlich; aber auch dieser
wird nicht in bar bezahlt, sondern auf dem entsprechenden Reichsbank-Cirokonto
 belastet und kreditiert.

3, Die Abrechnungsstellen der Reichsbank und der Berliner Eilavisverkehr.

Im deutschen Abrechnungs- (Clearing-) Verkehr übt die Reichsbank
3 Funktionen aus: Sie leitet das Abrechnungsgeschäft, und die bei der
Abrechnung sich ergebenden Salden werden durch Gutschrift oder Belastung
 auf den von ihr geführten Konten der Teilnehmer an der Abrechnung
 beglichen,
Für das deutsche Abrechnungswesen ist maßgebend das am 14. Februar
1883 zwischen der Reichsbank und einer Anzahl Bankfirmen getroffene
Abkommen, das mehrfache Änderungen erfahren hat. Die letzte
116
        <pb n="132" />
        Änderung vom 21. März 1927 brachte vor allem eine wesentliche Verbesserung
 des Berliner Eilavisverkehrs, Als dieser im Herbst
1920 ins Leben getreten war, waren die Teilnehmer (sämtlich Mitglieder
 der Berliner Abrechnungsstelle) übereingekommen, untereinander
tunlichst keine Einzelgiroüberweisungen vorzunehmen und keine Vormittagszahlungen
 mehr zu leisten, vielmehr ihren gesamten Geldausgleich,
soweit er nicht über die Abrechnungsstelle oder durch den Kassenverein
erfolgt, im Wege des Eilavisverfahrens zu bewirken.
Der Austausch der Avise erfolgte ursprünglich bei der Bank des
Berliner Kassenvereins, während die Skontrierung der Überweisungen
 ohne Mitwirkung von Bankvertretern in einem besonderen Arbeitsgang
 im Girokontor der Reichsbank vor sich ging. Seit März 1927 werden
die Eilavise in der Abrechnungsstelle zweimal täglich (früh und mittags),
in geschlossenen Briefumschlägen, ausgetauscht. Sofort nach Eingang
des Avises kann Verbuchung und Gutschriftsaufgabe an den Kunden erfolgen,
 da für den Eingang des Betrages die absendende Bank
vertragsmäßig haftet. Wesentlich also ist: Die am Vormittag erteilten
Aufträge werden noch am gleichen Tage ausgeführt, und auch die Ausführungsanzeige
 an. den Empfänger geht am gleichen Tage ab.
In der Organisation der Verrechnung besteht seit dem
921. März 1927 im Wesen völlige Übereinstimmung zwischen dem Berliner
Eilavisverkehr und dem Hamburger Platzüberweisungsverkehr (s. u.),
Ein Unterschied ist nur insofern als in Berlin die Verrechnung der
Überweisungen täglich nur einmal stattfindet. Die andern Abweichungen
 sind durch die historische Entwicklung des Hamburger Zahlungsverkehrs
 bedingt; so werden in Hamburg vor allem sehr viele kleine. und
kleinste Zahlungen auf diesem bargeldlosen Wege beglichen. —
Die Zusammenstellungen der Eilavise werden also jetzt in gleicher
Weise behandelt, wie die Zusammenstellungen über die in der Abrechnungsstelle
 eingereichten Schecks usw.
Betrachten wir den wesentlichen Inhalt der

Bestimmungen für die Abrechnungsstelle zu Berlin.
A. Hinsichtlich der Abrechnungsstelle ist folgendes vereinbart:
1, Die Abrechnungsstelle soll im Reichsbankgebäude eingerichtet werden. Ihre
Leitung und Aufsicht wird unter Mitwirkung der beteiligten Bankhäuser dem
Reichsbank-Direktorium unterstellt.
Die Abrechnung wird sich auf Schecks, Anweisungen und diejenigen Wechsel
(Akzepte und Domizile) beschränken, welche die Teilnehmer gegenseitig ab-117


X
        <pb n="133" />
        rechnen wollen, ferner auf die aus dem Platz-Eilavisverkehr geschuldeten
Beträge.
Der Reichsbank, der Preußischen Staatsbank und der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 ist gestattet, auch Rechnungen zur Abrechnung zu
bringen.
Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen den Beteiligten, die schließ-Eche
 Ausgleichung durch Zu- und Abschreibungen auf den betreffenden
Girokonten bei der Reichsbank.
Die Einlieferung eines Papiers in die Abrechnungsstelle gilt als gehörige Präsentation
 zur Zahlung, die Ausgleichung im Abrechnungsverfahren als Zahlung
im Sinne des bürgerlichen Rechts.
Die Mitglieder können sich durch einen zu dem Behufe bezeichneten Beamten
oder durch ein anderes Mitglied bzw. dessen Beamten bei den täglichen Abrechnungen
 vertreten lassen.
Den Geschäftsgang bei den Abrechnungen regelt die Geschäftsordnung (s.
nächste Seite).
Die durch die Abrechnungsstelle erwachsenden Einrichtungs-und Verwaltungskosten,
 mit Ausnahme des für sie bestimmten Lokals, das die
Reichsbank unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, tragen alle Mitglieder zu
gleichen Teilen. Die Kosten werden halbjährlich eingezogen.
B. Rücksichtlich des Scheckverkehrs einigte man sich:
1. Auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Schecks, deren Übertragung
durch die Worte „Nicht an Order“ oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz
untersagt ist, sind von der Abrechnung ausgeschlossen.
Jeder Scheck soll links oben die laufende Nummer, rechts oben den Betrag in
Zahlen enthalten.
Falls ein in die Abrechnung eingelieferter Scheck nicht eingelöst wird, hat der
Bezogene auf Antrag des Einlieferers die in $ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Scheckgesetzes
 vorgesehene Erklärung abzugeben. Sollte diese Erklärung vom Bezogenen
 nicht zu erlangen sein, so wird die Abrechnungsstelle nach Führung
des erforderlichen Nachweises die in 8 16 Abs. 1 Nr. 2 des Scheckgesetzes vorgesehene
 Bescheinigung ausstellen.
Die Mitglieder werden darauf halten, daß Schecks auf sie von ihren Kunden
nur auf Grund eines den Vorschriften des Scheckgesetzes entsprechenden G ut -
habens gezogen werden.
Die Mitglieder verpflichten sich, Schecks auf die übrigen Teilnehmer der Abrechnungsstelle
 nicht bloß von ihren Kunden, sondern auch von anderen hiesigen
Bankhäusern anzunehmen und die Ausgleichung im Abrechnungsverfahren
provisionsfrei zu besorgen.
Die Mitglieder werden ihre Kunden auf die für sie und das Gemeinwesen mit
der Scheckeinrichtung verbundenen Vorteile aufmerksam machen,
Für die Postscheeks sind die Bestimmungen der Postscheckordnung maßgebend.
 Das Postscheckamt ist befugt, Postschecks, die nicht gemäß $ 14 des
Scheckgesetzes mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung‘ versehen sind, zurückzuweisen.


5.

A

x
        <pb n="134" />
        C. Rücksichtlich des Platz-Eilavisverkehrs gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Teilnehmer werden ihre Zahlungen untereinander nach Möglichkeit durch
den Platz-Eilavisverkehr ausgleichen.
2. Jeder Teilnehmer übernimmt ausdrücklich die Haftung dafür, daß jeder
von ihm durch Eilavis avisierte Betrag tatsächlich am gleichen Tage in der
ietzten Zusammenkunft der Abrechnungsstelle mit der empfangenden Bank ver-‚echnet
 wird.
Die Teilnehmer erkennen die für den Platz-Eilavisverkehr aufgestellte Geschäftsordnung
 als bindend für sich an.
Geschäftsordnung.

3,

A.
|. Die Reichsbank wie die übrigen Mitglieder der Abrechnungsstelle entsenden
werktäglich zur bestimmten Zeit (s, Nr. 3, 4, 6, 7) einen legitimierten
Vertreter zur Abrechnungsstelle, auch wenn sie keine Papiere einzuliefern
haben. Die Vollmachten für die Vertreter müssen nach dem anliegenden Schema
ausgestellt sein. Sie werden von dem Vorsteher geprüft und verwahrt.
2, Die zur Abrechnung bestimmten Papiere müssen geordnet und mit dem Firmastempel
 des betreffenden Hauses versehen, Wechsel und Anweisungen auch
gehörig quittiert sein.
Akzepte von Mitgliedern der Abrechnungsstelle — mit Ausnahme der staatlichen
 Institute — und Orderschecks bedürfen der handschriftlichen Quittung
nicht. sondern können mit dem Stempelaufdruck:
Inhalt durch Abrechnung empfangen
Firma
(ohne Unterschriften)
in die Abrechnung gegeben werden.
Für Schecks, die auf den Inhaber oder Überbringer lauten oder die keine
Angabe darüber, an wen zu zahlen ist. enthalten, kann eine Quittung nicht
verlangt werden. .
3. Die Abrechnungsstelle wird um 8%4 Uhr morgens geöffnet. Um 9 Uhr haben
sämtliche Vertreter ihre Plätze einzunehmen. Jeder Vertreter übergibt den
Vertretern der zahlungspflichtigen Häuser die betreffenden Papiere mit je einem,
die Beträge einzeln aufführenden, summierten Verzeichnis und einem Schema
zu dem nur die Endsumme enthaltenden Empfangsbekenntnis, das nach erfolgter
 Prüfung von dem Empfänger vollzogen und dem Einliefernden zurückgegeben
 wird.
Die Stückzahl der an die anderen abgelieferten Papiere, sowie die Summen
der Verzeichnisse sind von einem jeden in.die De be t - Kolonne des nach dem
anliegenden Schema zu führenden Abrechnungsblattes tunlichst schon vor der
Einlieferung einzutragen, während in die Kredit- Kolonne nur die Summen
der empfangenen Papiere zu verzeichnen sind.

„19
        <pb n="135" />
        Nach geschlossener Einlieferung begeben sich die Vertreter mit den empfangenen
Papieren nach Hause, um dort deren Prüfung vornehmen zu lassen. Um
118/4 Uhr finden sie sich wieder ein. Es folgt nun die Rücklieferung
der beanstandeten Papiere, welchen je ein den Beanstandungsgrund ergebender
Zettel angeheftet sein muß, mit Spezialverzeichnis.
Die Rücklieferungen werden wie umgekehrte Einlieferungen behandelt, sind
aber im Abrechnungsblatt mit dem Zusatz R zu versehen.
Neue Einlieferungen sind ebenfalls um 11%4 Uhr statthaft; es dürfen jedoch
nur Abschnitte von 100 RM und darüber eingeliefert werden. Abschnitte in
geringeren Beträgen sind nur insoweit zur zweiten Kinlieferung zugelassen,
als bei Einlieferung am nächsten Werktag die Protest- oder die Vorlegungsfrist
ablaufen würde. Die Einlieferungen sind in den Verzeichnissen und Empfangsbekenntnissen
 als „zweite Lieferung“ zu bezeichnen und sonst nach Nr. 3 und 4
zu behandeln.
Um 2 Uhr nachmittags findet eine letzte Zusammenkunft statt. Soweit Papiere
aus beiden Lieferungen hierbei nicht zurückgeliefert werden, gelten sie als anerzannt.
 Neue Einlieferungen sind unzulässig.
An Sonnabenden und Tagen, an denen die Büros und Kassen der Reichsbank
zus besonderer Veranlassung früher geschlossen werden, finden die Zusammenkünfte
 um 9 Uhr, um 10% Uhr und die Schlußabrechnung um 1 Uhr statt.
Jeder Vertreter summiert die Debet- und Kredit-Kolonne seines Abrechnungsblattes
 und ermittelt durch Saldieren des letzteren, was sein Haus im
ganzen (der Gesamtheit der Abrechnenden gegenüber) schuldet
oder zu fordern hat. Über den Saldo stellt er eine Anweisung an das Girokontor
 der Reicehshauptbank auf dem Abrechnungsblatt und wörtlich gleichlautend
 auf einem besonderen Zettel aus, den er dem Vorsteher mit dem Abrechnungsblatt
 übergibt.
Der Vorsteher trägt die Saldi der Abrechnungsblätter in ein Bilanzblatt,
das nach erfolgter Berichtigung etwaiger Rechnungsirrtümer im Kredit und
Debet bei der Summierung übereinstimmen muß, vergleicht damit die Anweisungen,
 visiert diese und die Abrechnungsblätter und stellt fest, ob die Girozuthaben
 der Mitglieder zur Deckung der etwaigen Debet-Saldi ausreichen.
Bejahendenfalls visiert er das Bilanzblatt, gibt die Abrechnungsblätter zurück
and schließt die Abrechnung, worauf die Vertreter die Abrechnungsstelle verlassen
 dürfen. Demnächst übergibt er das Bilanzblatt und die Anweisungen
lem Girokontor der Reichshauptbank, das danach die nötigen Buchungen auf
Jen Konten der Mitglieder und der Abrechnungsstelle vornimmt, ;
Reicht das Guthaben auch nur eines Mitglieds zur
Deckung des betr. Debet-Saldo nicht aus, und wird die
erforderliche Deckung nicht sofort beschafft, so unterbleibt
 die Visierung des Bilanzblattes, und der Vorsteher erklärt bei Rückgabe
der Abrechnungsblätter, daß die Abrechnung nicht zustandegekommen ist. Die
in die Abrechnung gebrachten Beträge gelten alsdann nicht als beglichen, und
die Abrechnungspapiere gehen nicht in das Eigentum der Empfänger über, verbleiben
 vielmehr bis auf weiteres in deren Verwahrung.

3.

fg

7

3

]

A)
        <pb n="136" />
        ‚0. Im Falle der Nr. 9, Absatz 3 schreiten die an der Tagesabrechnung beteiligten
Mitglieder der Abrechnungsstelle ohne das zahlungsunfähige Mitglied unverzüglich
 zur ne u e n Schlußabrechnung. Diese erstreckt sich auf die anerkannten
Papiere der ersten und zweiten Einlieferung unter Ausschluß derjenigen, die
von dem zahlungsunfähigen Mitgliede, und derjenigen, die auf das zahlungsanfähige
 Mitglied eingeliefert sind. Auf die Schlußabrechnung finden die Bestimmungen
 unter 6 bis 9 entsprechende Anwendung.
11. Die Reichsbank ist berechtigt, während der Dauer der letzten Zusammenkunft
die Girokonten der Mitglieder für Abschreibungen zu sperren,
12. Der Vorsteher hat ein Umsatzbuch zu führen, in welches er nach den Abrechnungsblättern
 die Stückzahl der eingelieferten Posten und die Debetsummen
einträgt,

B.

Für die Abwicklung des Platz-Eilavisverkehrs gilt folgendes:
|. Die beteiligten Firmen werden ihre gegenseitigen Überweisungen tunlichst
ınter Benutzung des einheitlichen Platz-Eilavisformulars bewirken. Werden
andere Vordrucke verwendet, so müssen sie gleichwohl die deutliche Bezeichnung
 Platz-Eilavis tragen.
2. Auf einem Platz-Eilavis dürfen nur dann mehrere Posten vereinigt sein,
wenn sie zur Gutschrift für denselben Kunden bestimmt sind.
3. Jeder Teilnehmer numeriert, täglich neu beginnend, die von ihm ausgestellten
Avise fortlaufend und verzeichnet sie unter Angabe der Nummer in einer „Zusammenstellung
 der Platz-Eilavise‘“, Soweit unnumerierte Avise verwendet
werden, muß ihnen ein numeriertes „Sammelavis‘“ beigefügt werden.
4. Die Einzelavise und die Zusammenstellungen müssen ordnungsmäßig, d. h. von
den besonders dazu namhaft gemachten Vertretern unterzeichnet sein, ebenso
etwa einzeln ohne Zusammenstellung beförderte Platz-Eilavise.
5. Die Platz-Eilavise werden ausgetauscht in der Frühabrechnung um 9 und in der
Mittagsabrechnung um %412 Uhr (Sonnabends 3/4112). Weitere Lieferungen
finden nach %/412 bis spätestens 1 Uhr (Sonnabends 3/411—12) statt, durch die
im Einzahlungsraum des Girokontors eingerichtete Austauschstelle. Direkte
Lieferung an die Mitglieder ist gestattet. Von der Austauschstelle im Giroverkehr
 nicht abgeholte Platz-Eilavise werden in der Schlußabrechnung verteilt.
Austausch, bzw. Lieferung erfolgen in verschlossenen Umschlägen, auf denen
lie Nummern der darin enthaltenen Avise und deren Gesamtbetrag verzeichnet
sind. Die von jeder Firma zuletzt aufgegebene Zusammenstellung muß Stückzahl
 und Gesamtbetrag aller am gleichen Tage aufgegebenen Posten enthalten.
Die Teilnehmer verpflichten sich gegenseitig, die durch Platz-Eilavis nach der
Mittagsabrechnung angezeigten Einzelbeträge über RM 100 000.-— telephonisch
anzusagen und die betr. Überweisungen wie vor 12 Uhr mittags geleistete Barund
 Scheckeinzahlungen zu verbuchen.
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger in den Besitz des Briefes gelangt
ist, kann das Platz-Eilavis zurückverlangt werden. In den Besitz ge-&amp;amp;



121
        <pb n="137" />
        langt der Empfänger bereits in dem Augenblick, wo der Abrechnungsvertreter
bzw. der Abholer bei der Austauschstelle das Platz-Eilavis in Empfang nimmt.
Nach diesem Zeitpunkt steht es in dem Belieben der Empfänger, ob sie einem
etwaigen Wunsche auf Rückgabe entsprechen wollen oder nicht.
Die Auslieferung der Platz-Eilavise erfolgt nur an die Abrechnungsvertreter
 bzw. an dazu legitimierte Boten. Im übrigen dient die Reichsbank nur
als Sammel- und Austauschstelle und übernimmt keine Gewähr für die richtige
Beförderung der Platz-Avise,
10. Den Platz-Eilavisen können Quittungsentwürfe in ein- oder mehrfacher
 Ausfertigung beigefügt werden. Diese sind nach Vollziehung in verschlossenem
 Briefumschlag sofort der überweisenden Stelle zurückzusenden.
11. Die beteiligten Firmen sollen nach Möglichkeit etwa fehlgeleitete Platz-Eilavise
ohne Verzug den richtigen Empfängern zustellen.
12. Der eigentliche Zahlungsausgleicherfolgt durch die Abrechnungsstelle.
 Um die Gesamtschlußabrechnung nicht zu verzögern, beginnt
die Abstimmung des Platz-Eilavisverkehrs bereits um %/42 (Sonnabends um 3/41).
Der Abrechnungsverireter bringt von Hause ein besonderes Blatt mit, auf
dessen rechter Seite bereits die Gesamtstückzahl und die Gesamtsumme der an
jedes einzelne Mitglied gesandten Platz-Eilavise verzeichnet sind. Addition und
Abstimmung dieser Seite hat auch bereits zu Hause stattgefunden. Dann verteilt
 der Abrechnungsvertreter an jedes der anderen Mitglieder Formulare mit
Durchschlag, die Gesamt-Stückzahl und -Betrag der Avisierung an das betreffende
 Mitglied enthalten (gleichlautend mit der rechten Seite seines
Blattes). Der Durchschlag wird quittiert zurückgegeben. Die Beträge aller
ampfangenen Formulare werden nunmehr auf der linken Seite des Blattes eingesetzt
 und addiert. Der Vorsteher der Abrechnungsstelle stimmt den gesamten
Platz-Eilavisverkehr auf einem besonderen Formular ab und bescheinigt die
Übereinstimmung beider Seitensummen jedes Teilnehmers mit dem Abstimmungsblatt.
 Dann setzt jeder Abrechnungsvertreter beide Seitensummen als
besondere Position in sein Schlußabrechnungsblatt (ohne Stückzahlen, da diese
bereits bei der Bilanzierung des Platz-Eilavisverkehrs berücksichtigt worden
 sind).
14. Die Statistik des Platz-Eilavisverkehrs führt die Reichsbank.
Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen den Beteiligten, die
achließliche Ausgleichung durch Zu- und Abschreibungen auf den betreffenden
 Girokonten bei der Reichsbank.
Das Lokal für die Abrechnung stellt die Reichsbank unentgeltlich, die
sonst durch die Abrechnungsstelle erwachsenden Einrichtungs- und Verwaltungskosten
 tragen die Mitglieder gemeinschaftlich.
Den Geschäftsgang bei den Abrechnungen regelt die von sämtlichen
 Mitgliedern genehmigte und unterschriebene Geschäftsordnung
 (8. 0.).

9.

1292
        <pb n="138" />
        Formular A.
Vollmacht.
Die Endesunterzeichnete bevollmächtigt hiermit den zu ihr in einem Dienstverhältnis
 stehenden es... Herrn Friedrich SCHUNÜZE 4..14.4444400000 4 Hmm ern eseee

zur Vornahme aller im Abrechnungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen
für die Abrechnungsstelle vorkommenden Rechtshandlungen, insbesondere zur
Präsentation der für die Abrechnung bestimmten Papiere, zum Empfang solcher
Papiere, zur Erklärung über dieselben, zur Abgabe der Erklärung gemäß 8 16
Abs. 1, Satz 2, Ziff, 1 des Scheckgesetzes, ZUr Rückgabe und Rücknahme beanstandeter
 Papiere, zur Feststellung des Tagessaldos und zur Ausstellung der erforderlichen
 Überweisungen zu Gunsten oder zu Lasten ihres Giroguthabens bei der
BReichsbank. Die erforderlichen Unterschriften‘ wird der Bevollmächtigte unter
unserem Firmenstempel und Beisetzung seines Namens mit dem Zusatze „1. V.“
(in Vollmacht) abgeben.
Diese Vollmacht erlischt nur durch schriftlichen, seitens der Machtgeberin oder
der Rechtsnachfolger an das Reichsbank-Direktorium zu richtenden Widerruf,
Berlin, den Zöten Mai 1930.
Unterschrift des Machtgebers : a... Dresdner BANK sus
(Unterschriften)
Unterschrift des Bevollmächtigten? 2... Friedrich ScCHUÜZE.......0..1010 mn

Veranschaulichen wir uns den Geschäftsgang in der Berliner Abrechnungsstelle
 an Hand der Formulare: Jedes Mitglied hat im Abrechnungsraum
 seinen bestimmten Tisch, an dem der Vertreter der Firma die Abrechnungsarbeiten
 erledigt. An dem einen Ende des langgestreckten
Raumes befindet sich das Pult des Vorstehers der Abrechnungsstelle, eines
Beamten der Reichsbank. Kurz vor 9 erscheinen die Bevollmächtigten
der Abrechnungsfirmen und bringen, meist schon geordnet und verzeichnet,
 die in die Abrechnung einzuliefernden Papiere mit.
Die Dresdner Bank hat am 16. Dezember 1929 in der 1. Abrechnung
788 Schecks und Domizilwechsel auf die Deutsche Bank. Die mit dem
Stempel „Abrechnungsstelle“ versehenen Papiere sind auf Formular B
verzeichnet und summiert. Der Vertreter der Dresdner Bank setzt Summe
und Stückzahl in seinen Abrechnungsbogen (Formular D) auf der Soll-Seite
 der Deutschen Bank ein und gibt die (mit einer Klammer zusammengehefteten)
 Papiere samt dem Verzeichnis und dem von ihm ausgefüllten
Empfangsbekenntnis (Formular C) dem Vertreter der Deutschen Bank.
Dieser prüft Stückzahl und Addition, setzt die Summe in seinen Abrechnungzsbogen
 auf der Haben-Seite der Dresdner Bank ein, quittiert auf

123
        <pb n="139" />
        dem Empfangsbekenntnis (Formular C) und gibt dieses dem Vertreter
der Dresdner Bank zurück.
In gleicher Weise verteilt jeder Vertreter die Papiere, die er auf eine
andere Firma hat, nimmt die Papiere, die ihm von den anderen Firmen
übergeben werden, in Empfang, prüft die Addition der Verzeichnisse,
quittiert über die Abrechnungspapiere und nimmt auf seinem Abrechaungsbogen
 die Eintragungen vor. Um % 10 etwa ist dies alles erledigt,
and die Vertreter begeben sich mit den empfangenen Papieren nach ihren
Büros.
Hier werden die Papiere maschinell gebucht, mit Hinzufügung, ob
Scheck, Domizil, Akzept usw., und addiert; die Summe muß natürlich
mit der Summe der auf der Haben-Seite des Formulars D eingesetzten
Beträge übereinstimmen. Dann werden die Papiere im einzelnen geprüft;
mit dem Stempel „in Ordnung“ und dem Signum des kontrollierenden
Beamten versehen, erhält sie der Abrechnungsvertreter zurück. Papiere,
für die Deckung nicht vorhanden ist, oder die formell nicht in Ordnung
sind, werden in der 2. um 11%, Uhr beginnenden Abrechnung mit dem
Vermerk: „Giros nicht in Ordnung“, oder, wenn keine Deckung vorhanden
 ist: „Bitte morgen noch einmal vorlegen“, zurückgegeben.
Der Abrechnungsvertreter hakt in seinem Kassebogen die zurückemp-{angenen
 Papiere ab und moniert etwa noch fehlende. Erfolgt die Rücklieferung
 nicht in der nächsten Abrechnung, so gilt das Papier als bezahlt,
Die mit der Post und an den Schaltern der Hauptbank und der Depositenkassen
 eingegangenen Schecks usw. sind inzwischen vom Wechselbüro,
 der Einzahlungskasse, der Hauptdepositenkasse usw., nach Bankirmen.
 geordnet und verzeichnet, dem Abrechnungsvertreter übergeben
worden, der die Addition prüft, die Empfangsbestätigungen vorbereitet
und die Summen auf einem 2. (neuen) Abrechnungsbogen einsetzt. Beträge
 unter 100 RM kommen erst am nächsten Werktage zur Abrechnungsstelle.
 Im übrigen verläuft die 2. Abrechnung genau in gleicher
Weise wie die 9-Uhr-Abrechnung, und die Papiere werden in der geschil-Jerten
 Weise in den Büros gebucht und geprüft,
Die 8. Zusammenkunft findet um 14 Uhr statt. Neueinlieferungen erfolgen
 jetzt nicht; nur die in der 2. Abrechnung empfangenen, nicht in
Ordnung gegangenen Papiere werden zurückgegeben und als „Retouren“
auf dem Rechnungsblatt eingesetzt. Jeder Vertreter summiert die Debetand
 Kredit-Kolonnen seiner Abrechnungsblätter, einschließlich der Bogen,
auf denen die Platz-Eilavise zusammengestellt sind, und verzeichnet die

“94
        <pb n="140" />
        Formular B.
Berlin, den Z6ten Dezember 1929.
SD 1 N
an
ebenen DEUTSCHE BANK asien.

Stück

5

RM

| Ba
6500 | 20
5500 | —
75 | 40

426576 | 48

Formular €.
RM 426 576.48
von ; Dresdner Bank
in Abrechnungspapieren erhalten.
Berlin. den 16. Deg. 1929.

Endsummen auf einem besonderen Blatt (Form. F). Durch Ziehen des
Saldos ermittelt er, was seine Firma von der Gesamtheit der Abrechnenden
 zu empfangen oder an die Gesamtheit der Abrechnenden zu zahlen hat.
Die Dresdner Bank hat hiernach insgesamt . . . RM 60338 616.81
zu erhalten und. . . . 7000000. „ 5856 559,82
zu zahlen, per Saldo also. . . . RM 177 057.49
zu fordern. Über diesen Betrag schreibt ihr Vertreter eine (gelbe) Anweisung
 (Form. G) aus, die er dem Vorsteher der Abrechnungsstelle zugleich
 mit dem Gesamtabrechnungsblatt F überreicht !).
Der Vorsteher setzt die Salden in das Schlußabrechnungsblatt (Form. HE)
ein; das Konto der Abrechnungsstelle wird für die Debitorensalden er-1)
 Firmen, die für einen größeren Betrag Abrechnungspapiere empfangen als geliefert
 haben, stellen eine grüne Anweisung aus (Form. G a).
(Fortsetzung des Textes auf Seite 131.)

5
        <pb n="141" />
        Formular D.

Abrechnungsstelle.

Stückzahl


Sol1 1)

76
37
48
79

RM |
227 698
344 673
296 268
298 4783

wpf
20
40
10
60

86
017

105 622
236 991

70
74

714
621

244 965
298 973

10
16

730
688

326 129 | 98
1265761 48
usw.

4376

3.297 574 75

Berlin, den Z6ten Dezember 1929.

Firma

Haben?)
EM © Rpf
198674 | 40
108273) 60
274006 28
307538 2929

Gebr. Arnhold
Bank des Berliner Kassen -Vereins
Berliner Handels-Gesellschaft
Berliner Stadtbank, Girozentrale der
Stadt Berlin
3. Bleichröder .
Brandenb. Provinzialbank und Girozentrale

Commerz-und Privat-Bank, Aktienges.
Darmstädter u. Nationalbank, Komm.
a, Aktien
Delbrück, Schickler &amp;amp; Co.
Deutsche Bank
USW. USW.

304 673
236 542

45
4

311 961 |
395327

15

213 197
197 325
USW.

28
97

Gesamt-Summe

2980740| 62

‘) Wechsel, Schecks usw. geliefert an...
Vergütungen empfangen von ...

’) Wechsel, Schecks usw. empfangen von...
Vergütungen geliefert an...

‚6
        <pb n="142" />
        Abrechnungsstelle
Berlin.

Formular E.

Rückgänge.

ame mn Dresdner Bank
an
nn ee Fa: BUECTÜTET Gier
den 76ten Dezember 1929.

Stück

RM | Rpf

875 .

60

Summe
RM.

Rpf

Formular F.
Abrechnungsstelle Berlin, den 16. Dexember 1929.

Stück- |
zahl

4376
990 |
23 }

5379

-

Soll

3lalgiyls'7

aln!e

Fi

E

5

1

5

1.0

I. Lieferung

IL. Lieferung

Rücklieferungen |

Platz-Eilavise |

Totalsumme

Saldo RM

EM
izj6 7'5 2'7]5]8 0
. 65
alel?

'si8.5l6)515191312

7]o|5)7|4]9

Vorstehenden Saldo von
RM Hundertsiebenundsiebzigtausendsiebenundfünfxig 49 Rnf
wolle das Girokontorder Reichshauptbank dem Konto der
Abrechnungsstelle Sn des Girokontos von Dresdner Bank...n.unmumen

belasten

Richtig
Der Vorsteher der Abrechnungsstelle
Schmidt.

io'
Sb
        <pb n="143" />
        Formular G.

Abrechnungsstelle Berlin.

Berlin, den Z6ten Dezember 1929, Das Girokontor der Reichshauptbank wolle

lem Konto der Abrechnungsstelle

RM Hundertsiebenundsiebzigtausendsiebenundfünfzig 49 Rof

zu Gunsten des Girokontos VON wenn DreSdNEr BANN raiieene rer er
belasten.

Richtig.
Der Vorsteher der Abrechnungsstelle.
Schmidt

sen DENE BON een
i. V.: Koppen.

Formular Ga.

Abrechnungsstelle Berlin.

EM niriiiere riet

Berlin, den wm... f0O un 192... Das Girokontor der Reichshauptbank
wolle dem Konto der Abrechnungsstelle

RM

zu. Lasten des Girokontos VON «.eeeeee EEE

yutschreiben.

Richtig.

Der Vorsteher der Abrechnungsstelle.

78
        <pb n="144" />
        Formular H.
Schlussabrechnung

Debitoren

Mitglieder |

Kreditoren

Gebr. Arnhold
Bank des Berliner Kassen- Vereins
Berliner Handels-Gesellschaft
Berl.Stadtbank, Girozentr.d. Stadt Berlin
S. Bleichröder a
Brandenburg. Provinzialbank u, Girozentr.
Tommerz- u. Privatbank, Aktiengesellschaft
Darmstädter u.Nationalb., Kom.-Ges,a. Akt.
Delbrück, Schickler d Co.
2 Deutsche Bank
„Deutsche Bank, Depositen-Hauptkasse
Deutsche Girosenir., Deutsche Kommunalbk.
Deutsche Überseeische Bank
Direction der Disconto-Gesellschaft
Dresdner Bank a
Dresdner Bank, Wechselstuben-Zentrale
. J. Dreyfus &amp;amp; Co.
| C. N. Engelhard
Hardy &amp;amp; Co., G.m.b.H..
F. W. Krause &amp;amp; Co., Bankgeschäft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien
___ Mendelssohn &amp;amp; Co.
_ Postscheckamt__————
Preußische Staatsbank (Seehandlung)
Preuß, Zentral-Genossenschafts- Kasse
a Reichshauptbank I
Reichs-Kredit-Gesellschaft, AG.

Gebrüder Schiekler

Der Vorsteher der Abrechnungsstelle

Berlin, den... 192...

) Obst, BGI. 9.A.

Ad]
        <pb n="145" />
        Formular J.

Platzübertragung............ ee
Berlin .. Nur gültig, wenn ordnungsmäßig unterzeichnet

RM (ohne Pfennigbeträge)

Zu Gunsten. von

Auf Veranlassung von

. Den.-Kasse

lu
Reichsmark

in Worten

Ausführungsvermerk der Giro- Abteilung: Unterschrift :

Formular K.
Zusammenstellung der Eilavise für

Formular M.

Berlin, GEM essen TI

SU Fa

Übertrag von:
sssa EM

ı da

er
Summe \ X : | ;
a» 35 3 u 1
den 192.....

BEN, areneneene
Unterschrift :

Platz-Eilavisverkehr

sind. aus StÜüCK ausm... Platz-Eilavisen
 gutzuschreiben

RM eee een eeeeere

Obigen Betrag haben wir heute
durch die Abrechnung erhalten

Unterschrift :

1230
        <pb n="146" />
        kannt und für die Kreditorensalden belastet. Ergibt die Debetseite den
gleichen Betrag wie die Kreditseite, so stimmt die Abrechnung; ist es
nicht der Fall, so muß der Fehler 1) durch Abstimmen oder Nachaddieren
sofort gesucht werden. Der Vorsteher visiert nunmehr die Anweisungen
und die Abrechnungsbogen und stellt fest, ob die Debetsalden der‘ Abrechnungsmitglieder
 gedeckt sind. Ist es der Fall, so visiert er die Schlußabrechnung
 (Form. H). Die Vertreter erhalten die Abrechnungsbogen
zurück, während die Anweisungen und das Bilanzblatt dem Girokontor
als Unterlage für die Verbuchungen dieser Salden auf den Girokonten
der Abrechnungsfirmen übergeben werden *). Die Abrechnung ist beendet.
Grundsätzlich ist das Verfahren bei allen deutschen Abrechnungsstellen
das gleiche. Einige Abweichungen ergeben sich durch die Größe des
Platzes, ortsübliche Einrichtungen usw. Obligatorisches Abrechnungsmaterial
 sind überall die Verrechnungsschecks, und auch hinsichtlich der
anderen Schecks bestehen an den meisten Orten Vereinbarungen, daß
sie nur der Abrechnungsstelle vorgelegt werden dürfen. Domizile, Akzepte,
 Quittungen, an manchen Orten ebenfalls Effekten- und Kuponrechnungen
 3), gehen durch die Abrechnungsstelle 4.
Abrechnungsstellen bestanden Ende 1928 an 70 Plätzen. Die Zahl
ihrer Mitglieder belief sich auf 844 (Ende 1927: 797). Über Umsätze an
den einzelnen Orten, Kompensationen usw. siehe die folgende Tabelle.

1) In einigen amerikanischen Clearing-Häusern sind für Fehler Strafen nach einem
Tarif zu entrichten.
2) Schwieriger war das Problem der Begleichung des Endsaldos in den Vereinigten
Staaten von Amerika, solange ein Zentralnoteninstitut, das mit der Begleichung des
Saldos beauftragt werden konnte, nicht vorhanden war. Die Salden wurden, außer
mit barem Geld, durch Zertifikate, durch Tratten, durch Borgen und Beleihen des
Saldos, durch Clearinghaus-Leiter- (Managers) Schecks, ausgeschrieben auf den
Schuldner, usw. beglichen. Seit 1917 erfolgt der Ausgleich über das Konto bei der
Federal Reserve Bank.
8) In Berlin werden Effekten- und Kuponrechnungen durch die Bank des Berliner
Kassenvereins saldiert. Da die Zahl der Abrechnungsmitglieder verhältnismäßig sehr
klein ist, werden dem Kassenverein auch zahlreiche Wechsel, Schecks usw. zum
Einzug und zur Verrechnung übergeben. — An Orten, wo ein Kassenverein besteht
(und die Zahl dieser Plätze hat sich in letzter Zeit wesentlich vermehrt), werden
Eifekten- und Kuponrechnungen, wie in Berlin, auf den Kassenverein gelegt und
durch diesen verrechnet. Da der Kassenverein, wie an anderer Stelle ausgeführt ist.
jetzt auch Effektengirobank ist, so ergeben sich für .die diesem Verkehr
angeschlossenen Firmen erhebliche Vorteile. . .
4) In Hamburg sogar alle Überweisungen (also auch die roten. Reichsbankscheine).
181
        <pb n="147" />
        Scheckverrechnung beider Reichsbank. An Plätzen, an
denen eine Abrechnungsstelle nicht eingerichtet ist, oder zwischen den
der Abrechnungsstelle nicht angehörenden Firmen in Orten mit Abrechnungsstelle
 besteht das „Platzeinziehungsverfahren der
Reichsbankanstalten“, die sog. „Kleine Abrechnung“. Die Skonirierung
 erfolgt ohne Anwesenheit der beteiligten Banken und Bankfirmen.
Der sich ergebende Saldo wird, wie bei der anderen Abrechnung, auf dem
Girokonto der Teilnehmer gutgeschrieben oder belastet.

Es wurden hier verrechnet:
1924 2,4 Millionen Stück im Betrage von 1,54 Milliarden RM
1926 3,4 + ” ” »” ”„ 1,24 22 7
1928 7,8 - ä n „3,88 - &amp;gt;

Die deutschen Abrechnungsstellen.

Der Einlieferungen

Jahr

Stückzahl

durch- Auf
Summe | schnittliche Girokonto
Größe gutgeschrieben

KXompensiert:
in % der
Einlieferungen


Zahl
der
Teilnehmer


tn Tausend Marl

18831)
1884 |
1885
1886
1887
1888
L889
1890
1891
1892
1893
1894

149 550
1979 012
2 085 449
2 205 563
2334 307
2 500 183
2.709 770
2825 314
2 895 245
2.989 835
3 164 308
33830874

887 547 |
L2 130 196
[2 554 444
13 356 482
14 207 198
[5 514 568
18 048 962
17 991 301
17 663 274
L6 762 791
18 122 616
18 233 08338

5,9380
6,130
6,020
6,060
5,090
6,210
6,660
8,370
5,100
5,610
5,730
5470

3 121 343
3269911
3516518 !
3430 354
3.676 369
1351 340
1162 441
1323 731 |
4148 968
4385 443
4 A400 830

74,3
73,9
73,7
75,9
76,8
75,9
76,9
75,5
75,2
75,8
759

85
112
112
110
108
L07'
M6
116
117
118
117
115

h

1) Nur für den Monat Dezember.
2). Die Querstriche, die die Vermehrungen der Einlieferungen um je 10 Milliarden M
abgrenzen, veranschaulichen die immer rascher werdenden Zunahmen. Nach dem
Rückgange im den Jahren 1914 und 1915 erfolgte seit 1916 die Steigerung. Daß
diese im wesentlichen Ausdruck der fortschreitenden Geldentwertung, nicht aber
in Anzeichen einer Besserung der gesamten deutschen Wirtschaftslage ist, zeigt
der relativ geringe Zuwachs der Stückzahl, die sich überhaupt erst wieder seit 1919
vermehrt. Von 1917 ab sind. daher die Striche weggelassen.

+4:
        <pb n="148" />
        Jahr

Stückzahl

Der Einlieferungen

Summe

durch- Girokonto
schnittliche (geschrieben
Größe EUg %

Auf

lompensiert
in % der
Einlieferungen


Zahl
der
Teilnehmer


In Tausend Mark

1895
1896
1897
1898
1899
L900
1901
1902

3 633 426
3 889 778
4.073 632
4 490 303
1897 154
5 186 237
5 409 985
5 791 908

21121 262
22.720.177
24 016 725
27 975 278
30.287 664
29 472 744
28 922 035
2Q 069 050

5,810
5,840
3,890
3,230
6,180
5,680
„350
5'170

1908
1904
1905

6 303 359
6 664 638
7 841 995

31 136 532
32 635 279
37 602 991

4,940
4,900
5.120

1906
1907
1908

8 177 404 |
9 183 997
10 531 271

42 036 098
45 313 106
45 960 854

4,140
4,930
4.360

1909
1910

11911561 |
12 459 474

51 427 462
54 341 811

4,320
4360

1911 | 13471426 | 63015295| 4,680
14942884 | 72543573] 14,850

1912

1918
1914
1915
1916

15 589 659
13 702 521
9 996 675
9 858 378

73 634 205
66 644 835
58 106 092
67 515 263

4,723
4,864
5,818
6,849

1917
1918
1919
1920
1921
1922
1928
1924
1925
1926 |
19272)
1998

11 082 353
11 868 999
L6 661 291
22 464 365
27357 134
38 641 325
49 214 305
18 694 169
28 455 843
31 870 452
40 392 020
44. 655 058

93 185 776
119 309 516
182 676 808
595 776 164
072 118 370
367 751 959
2397 746 447
31 462 937
50 926 317
56 876 907
104 614 702
121 004 091

8,408
10,052
10,964
30,972
39,189
‚64,791
18.721
‚683
„790
1,785
2,590
2710

4 803 784
5 246 923
5453 371
7127921
7599 797
6 533 468
6 250 808
6 544 680

6 236 714
6 980 494
8 543 437

9 404 708
8 966 882
9 869 551

11.633 973
11 956 663

14 407 181
16 668 339 I

16 688 8365
17 595 088
20 581 059
21 731 585

37 834 818
57183 317
61 174 501
276 958 050
332 291 527
109 020 664
677 372 068
8868 567
12 601 125
13 745 963
23 928 762
27 948 881

77,8 5
76,9 15
77,3 „16
74,5 124
74,9 128
77,8 126
78,4 126
78,2 1835

80,0 |
78,6
77,8

136
132
137

77,6 | 149
80,2 160
78,5 198

77,4 |
78,0

221
222

77,1 | 242
77,0 \ 957

77,8
73,6
64,7
67.8

270
292
258
261

59,4 295
52,1 343
26,5 386
00,2 464
691 MS
32.6 546
71,7 599
71,8 698
75,3 697
75,8 1749
77,1 797
7m | 844

1) Ab 1927 verstehen sich die Ziffern einschl. der Einlieferungen in den Ber
liner Eilavisverkehr, die seit dem 21. März 1927 in den Umsätzen der
Berliner Abrechnungsstelle verbucht werden.

„3
        <pb n="149" />
        Abrechnungsstellen

L, Berlin , . 4.
3. Aachen. . ,'.
3, Allenstein. . .
‘Augsburg .
$ Barmen. . ..
2
7, Bochum . ..
8, Bonn. . .
9, Braunschweig .
10, Bremen. . .,.
11. Breslau... .,.
12. Chemnitz . ...
13. Darmstadt, .
14. Dessau . , ...
15. Dortmund . .:.
16. Dresden . .
17. Duisburg . ...
18: Düsseldor£ . .
L9. Eisenach . h.
20. Elberfeld . . .
21. Erfurt . . 40.
22,Essen . . 4
28. Flensburg. .'.
24. Frankfurt (Main)
25, Freiburg (Br.) .
26. Gelsenkirchen .
27.Gera. . + 0.0.
28, Görlitz...
29.Gotha . . +.
30. Hagen (Westf£.) .
81. Halle (Saale) .
32, Hämburg!), . .
33. Hannover . . ,
34. Heidelberg . .
85. Heilbronn. , .
36, Karlsruhe. . . |
37. Kassel . . ..
38. Kiel... .J

Die Gliederung des im Jahre 1928
n Tausend Reichsmark

| Wechsel
und
Anweisungen


sheck.
Des
ostschecks,

Spalte 3)
&amp;gt;

auf
Postıcheck-


ge20g.
Schecks

Platz- | ‚Wert- | Zins- Soniberwei-
 Paplor- © | 1
{ ge- scheine | stiges
Sungen. | „.häfte

Jahresgumme

der Einliefe-



5

N

7

x

421912 |14 295 156 "” 343 000
60210 | 55826 | —
10578| 11541} —
82295 | 11008351 —
58458 | 140394 | —
91148 | 148393| —
377081 201711 —
896781 80598] —
‘850051 77496 | —
287191 482675
234883 | 367528 |
302297 | 540490
44087 | 47934
56532 | 21460
265256 | 163054
419942 | 918266
64548 | 71337
168112 | 274446
51.856 29 ©
98187} 198260
1485541 78 390
351651 149681|
33596] 31056‘
:822730 | 1564425
838772] 68867:
50 543 61214
15000 { 56218
54.667 58126
57867 | 20720
15096] 61117
265859 1 89248
y2572 | 219182
182564 { 108957]
9104| 59117
31768 | 56916
1224835 | 118 »6|
105065 | 74883
87309 | 73392 |

17 786 992
54185
5657
70924

- 1205 880 [57 052 390
% u 22191 172446
1 u 18448 | 176281
50121 — 2687| 270953
— — m 198 852
_ _ 28139 | 345898
567 210 146 | 256 266
u 88! 2701' 80240
241 14 212 756
= „409 649
44.776 7090 * 1996 8356
7445] 1601 1098514
== = 119.057
19 al 88 707
— 4 13 597202
57815 | 9642 2.948 190
— 3 166 289
- 671252
w 94 722
308 175
400 892
534 950
— | 120894
565.979 "10636 847
667! 203221
8625 198562
18 110241
668 133694
54| 90517
- 167441
4070| 638610
184368 | 994 786
138211 | 163602
117| 165238
1 10115 | 109477
253 3393" 699450
101 | 5.065 | 222 936
332423! 516494

78 228
17464
7219

223 441 |

447823
246 631
27036
_ 9.937
100 - 168 516
78561 | 1391610
— 4 24 106
_ 238 694
= 12240 '
112901 | 24085 |
97674 | 291600*
_ 55 738
164411 | 4353087
— 49848 |
= 83 180 |
— 8 850|
—. 25158 |
— 11870 1
- um
— 268 718
170425 | 6818239
72971 650.
- 26802 '
a 10368
141690 | 3812412 '
_ 37818 j
_ 28 3701

eingelieferten Abrechnungsmaterials,
in Tausend Reichsmark

Wechsel |
und
Anweigungen


Schecks
(ohne
Postschecks,

Spalte 3) }
9

aui ]
Post-3check-


ge20g.
Scheckr

Platzüberwei-



Wert-Dapier-




. Zins- ] Son- ı
Scheine stiges |

Jahressumme

der Einliefe-



Abrechnungsstellen'

L

5

7

Ei —

39, Koblenz. . . .
10. Köln. ..
41. Königsberg (Pr.)
42. Krefeld. . . .
43, Leipzig. . . .
44. Lübeck. . . -
15. Ludwigshafen .
16. Magdeburg . -
47. Mainz . . +
48. Mannheim . . .
49. Mühlheim (Ruhr)
50. München . .
51. M. Gladbach . .
52, Münster (Westf.)
53. Nürnberg . . .
54. Offenbach . .
55. Osnabrück. .
56. Pforzheim. . .
57, Plauen (Vgtld.) .
58, Remscheid. . .
59, Rostock. . . .
60. Schwerin . .
51. Siegen . . . +
32. Stettin. . .
33. Stuttgart . .
34. Trier, . . +4
35. Ulm (Donau). |
36. Wesermünde . .|
57. Wiesbaden . -
58. Würzburg. . |
39. Zittau . . + +
10, Zwickau . .
Summe:

55606] 28267 — 11075,
308.666 | 980688 3886173] 715614
80822 | 115314 63817 | 310016
75194 | 94172 — —
63072 | 929792 394630 | 612548
n477| 57850 — 76625
47430 | 78915! 14096} 10017
62438 | 91975 101388! 86766
47086 | 969983 — ] 300 752
307591 | 275087 41738 | 339658
40089 | 46621 — | 36642
266180 | 1248556 119188! 1604270
52420] 71975 — 29348
\76 880 783942 — 14248 |
89337 | 155711| 219307 | 287457
14817 | 74394] — 9821
144166 | 50163| - 30.138
63767 | 43353 1901
19291 | 78871 26 568
28905 | 58589, 8521
34539 | 36094 | 49891
65077) 67026 53 530 '
82749 168722! — 1884
159014 | 108 229 57010 | 232604
280728 | 714269 112436 | 548 m
52819 | 14838. — 9775
575092 | 44263 / = 8.048
33.288, 75899 833374
25724 46555 25.944
17530 90 896 41726
55.303 | 43172 21803
63245 131869 13 272

51 103 258
_ _ + 704 488
460 49 569.978
— | — 92059) 261425
1793 | 3779| 2831372 2536981
4 93 40; 206 089
201 24 151732 | 302415
1831 | 1118 | — 17455 | a61971
88 89 2486 | 447439
7 — 964.076
4! 123375
7707 1646321
1001} 154816
30977! 295 494
215.734 1.003885
2 99041
1621 226088
174 109209
84? 155649
433 91448
504° 120615
592 | 196309
28 51034
16900 579789
70957 2027097
14 | 76947
518" 120416
— 1 192668
212° 00367
4 180505
348! 120158
18261 2922107

] 12741807 127320 826 J6 214 720 156 308526 [484164 | 52290 | 7907052 | 118.119 385
"ap "an 7. —— _- sm zz
1. i. Prozent der Ge- 5 ; 0,
. 20, 5.50, 07 0 —_ 7,09: 100,0%
samtsumme (Sp. 8): | 11,8% | aa | 5% | St | A | | ° |

ı) Die Angaben umfassen nur den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1928.
        <pb n="150" />
        4. Die Scheckaustauschstelle für Provinzschecks in Berlin,
Durch die Abrechnungsstelle können, hatten wir gesehen, nur Schecks
verrechnet werden, die auf ein Mitglied der Abrechnungsstelle ausgestellt
sind und auf den Abrechnungsplatz oder einen dicht benachbarten Ort
lauten. Der Deutschen Bank in Berlin z. B. darf kein Scheck auf ihre
Dresdner Filiale in der Abrechnung eingereicht werden, da sie nicht in
der Lage ist, die Ordnungsmäßigkeit des Schecks (Vorhandensein des
Guthabens, Echtheit der Unterschrift) zu prüfen !).
Daran ändert auch nichts der Vermerk auf der Rückseite des Schecks,
der besagt, daß der Scheck bei der Zentrale in Berlin, bei allen Filialen
und außerdem noch bei zahlreichen anderen Instituten in verschiedenen
Orten kostenfrei eingelöst wird — denn es heißt in dem Zahlstellen-Verzeichnis
 weiter: „die Bezahlung erfolgt nach Feststellun g der
Ordnungsmäßigkeit und Ablauf der hierfür erforderlichen Zeit
auch bei folgenden Stellen kostenfrei“,
Wer früher einen solchen Scheck in Zahlung bekommen hatte, reichte
ihn bei der Deutschen Bank in Berlin oder einer ihrer Depositenkassen
ein und erhielt dagegen eine Quittung über den Scheckbetrag, die besagte:
die Summe wird dem Überbringer der Quittung nach Eingangsanzeige
der bezogenen Bank (Deutsche Bank, Dresden) ausgezahlt. Die Depositenkasse
 gab den Scheck an die Zentrale, und von hier ging er an die
Dresdner Filiale. Diese prüfte den Scheck und beauftragte, wenn er in
Ordnung war, die Zentrale in Berlin, den Betrag auszuzahlen.
Firmen und Private, die ein Bankkonto unterhielten, sandten den
Scheck ihrer Bank zum kostenfreien Einzug, und dann verfuhr diese
Bank in der eben geschilderten Weise. So gab jede größere Bank täglich
an 15, 20 und mehr Bankfirmen solche Zahlstellenschecks zum Einzug,
und diese Botengänge kosteten viel Zeit. Da lag es nahe, eine Organisation
 zu schaffen, die rationeller arbeitet; als Vorbild diente das Londoner
 Verfahren.
Londoner Bankfirmen beschränken sich schon seit langem nicht
mehr auf ihr Platz-Clearing.. Im Jahre 1858 ist infolge der Anregungen
von Sir John Lubbock neben das fown-clearing ein country-clearing geireten
 und damit das Verrechnungssystem für die Provinz organisiert
worden.

1) Wohl aber können Schecks auf ihre in den Berliner Vororten gelegenen Depositenkassen
 durch die Abrechnungsstelle gehen.

5
        <pb n="151" />
        Eine Provinzialbank ist seitdem nicht mehr genötigt, täglich in einer
großen Zahl Briefe die bei ihr eingegangenen Schecks nach allen Teilen
des Landes zu senden, sondern sie schickt alle Schecks ihrem Vertreter
(Korrespondenten) in London (Vermerk auf dem Scheck: „London
agent“), der sie im Clearinghaus dem Vertreter der bezogenen Provinzialbank
 zur Einlösung vorlegt. Die Einlieferung und der Austausch solcher
Schecks findet täglich zwischen %11 und KI (Sonnabends zwischen 10
und 412) im country-clearing statt,
Will z. B. A in Sheffßeld dem B in Leeds eine Zahlung leisten, so
übersendet er ihm einen Scheck auf seine Bank in Sheffield. B gibt
diesen Scheck seiner Bank in Leeds. Diese sendet ihn nun nicht nach
Leeds, sondern nach London zu ihrem „agent“, der ihn in country-clearing
dem Agenten der bezogenen Sheffielder Bank vorlegt. Diese erhält
ihn mit allen anderen im clearing für sie eingegangenen Schecks, mit dem
Vermerk: „Please say, if we may debit you £ ..... for cheque enclosed“.
Erfolgt nicht innerhalb dreier Geschäftstage Rücklieferung, so gilt der
Scheck als bezahlt, und der Londoner Agent kann der Bank in Leeds
den Eingang melden 1). Von der Absendung des Schecks bis zur definitiven
 Gutschrift vergehen 5—6 Tage. Der etwas umständliche Weg,
den der Scheck zu laufen hat, ist in der folgenden Skizze durch die Zahlen
 1—6 bezeichnet.

A in Sheffield

Bank in Sheffield

Londoner Agent der Bank in Sheffield

B in Leeds

Bank in Leeds

Londoner Agent der Bank in Leeds

0
Londoner Clearing-House,

Im Jahre 1928 betrugen die Umsätze im Londoner Clearing 44,20 Milliarden £,
und zwar im Town Clearing 39,31, im Country Clearing 3,04 und im Metropolitan
Clearing, das die Schecks der außerhalb der City, aber noch im Weichbilde Londons,
arrichteten Zweiganstalten der Londoner Großbanken verrechnet, 1,85 Milliarden £.
Wenn auch in Deutschland ein sehr erheblicher Teil der Zahlungen von
Ort zu Ort im Wege des Reichsbankgiroverkehrs erfolgt — was in Eng-1)

 Das Formular hat folgenden Wortlaut: „We credit you £ .....- for Cheyues
 forwarded to us for collection in yours of... ....“

‚X

* An
        <pb n="152" />
        land infolge des kleinen Filialnetzes der Bank von England nicht möglich
ist —, so hat doch auch bei uns der Scheckverkehr einen nicht: unerheblichen
 Umfang angenommen. Im Interesse der Scheckempfänger werden
nicht nur, wie in England, Schecks auf Provinzplätze in Berlin, sondern
auch Schecks auf Berlin in der Provinz zahlbar gemacht. Die kostenfreie
 FKinziehung der Schecks, die außerhalb Berlins zahlbar sind, mit
möglichstgeringem Arbeitsaufwand zu ermöglichen, wurde
also erstrebt.
Diesem Zweck sollte dienen die im Anschluß an die Berliner Abrechaungsstelle
 am 1. Juni 1910 eröffnete Scheckaustauschstelle.
In ihr dürfen eingeliefert werden Schecks, die außerhalb Berlins
zahlbar sind, auf denen aber ein Mitglied der Scheckaustauschstelle oder
ein anderes Bankhaus, das mit einem Mitglied der Scheckaustauschstelle
in Verbindung steht und durch dieses vertreten wird, als Zahlstelle angegeben
 ist. Das deutsche Country-clearing ist auf Schecks beschränkt,
während in England alle abrechnungsfähigen Papiere durch das Countryelearing
 gehen können. Der Scheckaustausch durch dieses Clearing geht
aber mehr und mehr zurück, da die 5tägige Verrechnungsfrist zu lang ist.
Im Jahr 1913 betrug die Stückzahl der Einlieferungen in der Scheckaustauschstelle
408 404, 1926: 405 188, 1927: 208 199, 1928: 109344. Die durchschnittliche Größe
eines Schecks war 1926: 214, 1927: 233 und 1928: 319 RM.
Der Rückgang in der Stückzahl der Einlieferungen in die
Scheckaustauschstelle hat seine Ursache in dem Ausbau der eigenen
Inkassokreise der Banken. Große Banken und große Privatbankfirmen
mit eigenem Filialnetz haben unter sich eine Neben-Scheckaustauschstelle,
 den Inkasso-Verband für das deutsche
Privatbankgewerbe, eingerichtet, in der sie die Schecks einander
direkt liefern und den Betrag sofort gutschreiben, allerdings mit dem
Vorbehalt, daß bis zum 5. Tage die Beträge zurückgebucht werden können,
wenn bis dahin die Schecks nicht in Ordnung gehen. Neben Schecks
werden auch Wechsel und Dokumente auf Filialplätze der Mitglieder im
Öirowege unter Benutzung ihrer Filialen, jedoch unter steter Einschalsung
 .der Zentralen, eingezogen, und zwar unter gegenseitiger Krediteinräumung
 für die Einzugsdauer. Während bei der Scheckaustauschstelle
der Reichsbank im Jahre 1928 durchschnittlich täglich von einem Mitglied
aur 16 Schecks zur Einlieferung gelangten, kommen auf anderem Wege
von einzelnen Großbanken täglich durchschnittlich etwa 3000 Schecks
auf andere Plätze zur Verrechnung.
        <pb n="153" />
        Der Geschäftsgang der Scheckaustauschstelle, der,
wie erwähnt, nur Mitglieder der Abrechnungsstelle angehören dürfen,
regelt sich auf Grund der nachstehenden, im Auszug mitgeteilten

Geschäftsordnung.
I Die Reichsbank wie die übrigen Mitglieder der Austauschstelle entsenden werk:
jäglich zur bestimmten Zeit einen legitimierten Vertreter zur Scheckaustauschstelle,
auch wenn sie keine Schecks einzuliefern haben.
II. Die zum Austausch bestimmten Schecks müssen geordnet und mit dem Firmenstempel
 des betreffenden Hauses versehen sein.
III. Der Scheckaustausch findet täglich nur einmal, und zwar um 121/4 (Sonnabends
am 11'/4) Uhr, statt.
Jeder Vertreter hat sich zu den vorstehend genannten Zeiten in der Reichsbank
einzufinden und übergibt dem Vertreter des betr, anderen Mitgliedes, das selbst
ader von dem einer seiner Kunden als Zahlstelle angegeben ist, die Schecks mit
zwei gleichlautenden, die Beträge, Schecknummern und Zahlungsorte einzeln aulführenden,
 summierten Verzeichnissen und einem Schema zu dem die Endsumme
der Verzeichnisse enthaltenden Empfangsbekenntnis. Eins der Verzeichnisse und
das Empfangsbekenntnis werden nach erfolgter Prüfung durch den Empfänger von
diesem gezeichnet‘ und dem KEinliefernden zurückgegeben, An Stelle von zwei Verzeichnissen
 kann auch nur ein Verzeichnis nebst einer durch das Kopierverfahren
oder mittels Durchpause hergestellten Kopie eingeliefert werden, wobei dann die
Kopie mit den Schecks dem Empfänger verbleibt. das Originalverzeichnis aber
zurückgegeben wird.
Die Stückzahl der an die anderen abgelieferten Schecks, sowie die Summen der
Verzeichnisse sind von einem jeden in die Debet-Kolonne des Austauschblattes tunlichst
 schon vor der Einlieferung einzutragen, während in die Kredit-Kolonne nur
die Summen der empfangenen Schecks zu verzeichnen sind.
IV. Jeder Vertreter summiert die Debet- und Kredit-Kolonne seines Austauschblattes
 und ermittelt durch Saldieren, was sein Haus im ganzen (der Gesamtheit der
Austauschenden gegenüber) schuldet oder zu fordern hat.
V. Der Vorsteher trägt die Salden der Austauschblätter in ein Bilanzblatt, das
nach erfolgter Berichtizung etwaiger Rechnungsirrtümer im Kredit und Debet bei
der Summierung übereinstimmen muß, visiert die Austauschblätter, gibt diese zurück
and schließt den Austausch. worauf die Vertreter die Austauschstelle verlassen
dürfen.
Nach 5 Werktagen werden die.dem Einliefernden zurückgegebenen Verzeichnisse
ron diesem quittiert indie Berliner Abrechnungsstelle bei der 9-Uhr-Zusammenkunft
aingeliefert, Jede Zahlstelle prüft die Übereinstimmung der Verzeichnisse mit den
zurückbehaltenen zweiten Ausfertigungen oder den Kopien und vergütet oder belastet
sodann den Austauschsaldo auf Grund der Austauschblätter,
Sind Schecks mangels Zahlung zurückgekommen, so werden sie unter Rückgabe
als Rücklieferungen bei der Abrechnung behandelt. Sie müssen an demselben Tage
{und zwar bei der zweiten Lieferung der Abrechnungsstelle) zurückgeliefert werden,

1920
        <pb n="154" />
        an dem das Verzeichnis, worauf der betreffende Scheck bei Einlieferung verzeichnet
stand, durch die Abrechnung geht. Für den Fall, daß eine Benachrichtigung über
die Bezahlung des Schecks bei dem Empfangsmitglied der Scheckaustauschstelle
noch nicht eingetroffen oder der unbezahlte Scheck noch nicht wieder in seine Hände
gelangt ist, muß, um die Abrechnung des betr. Scheckverzeichnisses nicht aufzuhalten,
an Stelle des im Original nicht zurückgelieferten Schecks ein Rücklieferungsschein
(s. das folgende Formular) über den Scheck als Rücklieferung durch die Abrechnung
gehen. Der Ausgleich solcher, nicht im Original zurückgegebenen Schecks bleibt
den Beteiligten überlassen.
Als bezahlt gelten alle Schecks, die am Tage der Einlieferung des betr. Verzeichnisses
 in die Abrechnungsstelle nicht im Original zurückgeliefert werden, oder
die nicht an Stelle des Originals durch einen Rücklieferungsschein als unerledigt
gekennzeichnet worden sind.
Berliner Scheckaustauschstelle,

Für Rücklieferung

Der aM as. en 192........ eingelieferte SCHECK RM anummumumuuen
AUF seiiseeereireunm.n.0 a0. een 20.0
kann nicht im Original zurückgeliefert werden,
weil eine Benachrichtigung über die Einlösung noch nicht vorliegt *),
weil der unbezahlt gebliebene Scheck noch nicht wieder hier eingetroffen
 ist *).
Obiger Betrag wird Ihnen durch die Abrechnung belastet.
Berlin, deD se. ee 192

(Firma)

5. Andere Abrechnungsstellen,
Als Abrechnungsstelle für Berliner Bankfirmen dient seit langem auch
die 1824 gegründete Bank des Berliner Kassenvereins, die bezweckt,
den gegenseitigen Zahlungs- und Geldverkehr der Berliner Bankfirmen
zu erleichtern. Barzahlungen wollte der Kassenverein ersparen und die
Nutzung barer Bestände ermöglichen. Das Institut erhielt mehr und mehr
den‘ Charakter einer Abrechnungsstelle für die Banken und Bankfirmen
in Groß-Berlin.
Der Einzug der Effektenposten erfolgt in Berlin, wie bereits
arwähnt, nicht durch die Abrechnungsstelle der Reichsbank, sondern durch
den Kassenverein, Die Rechnungen über verkaufte Effekten werden, quittiert,
 zusammen mit den Stücken und einem Verzeichnis der Empfänger

*) Das nicht Zutreffende ist zu durchstreichen.

140
        <pb n="155" />
        and der (addierten) Beträge „auf den Verein gelegt“. Die Einlieferung
yzeschieht am Tage vor der Einziehung bis 16 (Sonnabend bis 14) Uhr.
Die Effekten, die z. B. am Montag an der Börse verkauft sind, werden
am Dienstag auf den Kassenverein gelegt und am Mittwoch an den
Käufer geliefert. Jeder Posten, dem Effekten beigefügt sind, muß mit
einem haltbaren Kreuzband versehen sein und den Namen des Empfängers
 — d. i, desjenigen, der die Effekten an der Börse gekauft hat —,
den Rechnungsbetrag und den Namen des Einlieferers enthalten.
Die Zahlung des Kaufpreises zuzüglich der etwaigen Zinsen bis zum
Kauftage erfolgt bei Ablieferung der verkauften Werte gegen quittierte
Rechnung, die entweder den Vermerk „Stücke durch Effektenscheck
Nr. ..... überwiesen“ (s. weiter unten) oder die Angabe der Nummern
enthält.
Die Posten werden von den Beamten des Kassenvereins gezählt, mit
dem Gesamtverzeichnis verglichen und nach Namen des Empfängers geordnet.
 Sind die Effekten verteilt — jede Firma hat ihr großes Fach —,
so wird für jeden Empfänger ein Verzeichnis der Beträge angefertigt.
Von 9 Uhr ab liegen die Effektenposten mit dem addierten Verzeichnis
zur Abholung bereit. Durch Gegenüberstellung der Gesamtsumme der
Einlieferungen mit der der erhaltenen Posten wird ermittelt, welcher
Betrag einer Firma gutzuschreiben oder zu belasten ist. Es handelt sich
hier also um eine Skontration ohne Inanspruchnahme von Vertretern der
daran beteiligten Firmen,
Neben Effekten werden auch Kupons, Akzepte, Domizile, Courtagerechnungen der
Makler usw. in gleicher Weise eingeliefert und verrechnet.
Posten, die nicht in Ordnung gehen — weil die Effekten nicht oder
nicht zu dem berechneten. Kurse gekauft sind, oder weil in der Rechnung
sonst etwas nicht stimmt, oder weil die Effekten Mängel aufweisen (nicht
lieferungsfähig sind) usw. — müssen bis 13 Uhr an den Kassenverein
zurückgegeben sein, der dann dem Rücklieferer den Betrag
kreditiert und dem ursprünglichen Einlieferer debitiert. Bei Retourposten,
 die als Grund der Rücklieferung nicht den Stempelaufdruck „Zurück,
 nicht in Ordnung“ oder, bei Irrläufern, „Zurück, betrifft uns
nicht“ tragen, wird angenommen, daß der Empfänger ihn zurückliefert,
weil ihm augenblicklich die Mittel zur Abnahme fehlen. Nach der Geschäftsordnung
 des Kassenvereins ist der Empfänger der Effekten bis zur
vollständigen Deckung des Debetsaldos lediglich Verwahrer aller ihm im
Abrechnungsverfahren eingehändigten Gegenstände.

141
        <pb n="156" />
        Daß nach Berliner Muster auch an mehreren anderen Orten Kassen-Vereine
errichtet worden sind, war schon erwähnt.
In den Bestimmungen der „Abrechnungsstelle bei der Münchener Kassen-Verein
 Aktiengesellschaft“ heißt es z. B.: „Die Mitglieder verpflichten
sich, alle ihre gegenseitigen entgeltlichen Wertpapier-, Wechsel- und Schecklieferungen
 tunlichst durch die Abrechnungsstelle zu begleichen, soweit sie sich mit
Bezug auf Wechsel- und Schecklieferungen nicht der Reichsbank-Abrechnungsstelle
bedienen.‘ Nur in ganz dringenden Fällen soll unmittelbare Lieferung und Gegenleistung
 zulässig sein.

Eine Abrechnüngsstelle für Schecks hat die Bank des Berliner
 Kassenvereins im April 1908 ins Leben gerufen. Während vorher
nur Schecks auf Firmen, die der Berliner Abrechnungsstelle der Reichsbank
 angehören, zur Gutschrift auf Girokonto, und zwar bis 12 Uhr mittags
 angenommen worden waren, wird nunmehr auch den auf andere Berliner
 Banken und Bankfirmen gezogenen Schecks die gleiche Behandlung
zuteil, wenn diese Firmen Mitglieder der neuen Scheck-Abrechnung
 des Berliner Kassenvereins sind.
An dieser sog. Mittags-Scheckabrechnung nehmen etwa
100 Bankfirmen teil, die im Jahre 1928 1,42 Millionen Schecks im Betrage
 von 2,35 Milliarden RM zur Verrechnung brachten. Das Verfahren
gestaltet sich etwas anders als bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank.
 Die Scheck-Einlieferung erfolgt mit einer Aufstellung, von der
der Einlieferer einen Durchschlag mit dem Quittungsstempel des Kassenvereins
 versehen zurückerhält. Die Scheckannahme wird um 11 (Sonnabends
 10) Uhr geschlossen; nur Schecks auf die Reichsbank dürfen bis
13% (Sonnabends 12%) Uhr eingeliefert werden. Jeder Teilnehmer hat,
auch wenn er nichts eingeliefert hat, einen Boten zu entsenden, dem die
auf ihn eingelieferten Schecks mit einem Verzeichnis tunlichst bald nach
Schluß der Einlieferung eingehändigt werden. Nicht abgeholte Schecks
werden als Retourposten behandelt. Nicht in Ordnung befundene Schecks
müssen bis 13 Uhr an die Bank. des: Berliner Kassenvereins zurückgegeben
 werden. Die eingelieferten Schecks werden, vorbehaltlich des Eingangs,
 sofort. auf Konto gutgeschrieben, die ausgehändigten Schecks belastet,
 Eine Zusammenkunft von Vertretern der beteiligten Firmen zur
Feststellung der Salden, wie bei den Abrechnungsstellen der Reichsbank,
findet nicht statt.
Scheckverrechnung bei der Reichsbank. An einer Anzahl
 Plätze hat die Reichsbank für Platzschecks die sog, Kleine Abrechnung
 geschaffen (s. S. 132).

Av
        <pb n="157" />
        Auf die Ultimo-Liquidation, d. h. die Anwendung des Abrechnungsverfahrens
 auf die Termingeschäfte an der Börse, wird noch
zurückzukommen sein.
Die am 1. April 1909 in Berlin von der Reichsbank ins Leben gerufene Hypo:
theken-Abrechnungsstelle, der 33 Mitglieder angehörten, ist 1912 als
nicht lebensfähig wieder aufgehoben worden. Bestehen geblieben dagegen ist der
Hypotheken-Zahlungsverkehr der Reichsbank:
Die Reichshauptbank, alle selbständigen Reichsbankanstalten und die Reichsbanknebenstellen
 mit unbeschränktem Giroverkehr nehmen Hypothekendokumente aller
Art (Hypothekenbriefe, Abtretungserklärungen, Löschungsbewilligungen und über
haupt alle im Hypothekengeschäfte vorkommenden Urkunden), die Zug um Zug
gegen Zahlung an einen anderen ausgeliefert werden sollen, zu getreuer Hand entgegen,
 bewahren sie bis zum Zahlungstage auf, geben dem anderen Gelegenheit zur
Prüfung der Dokumente und händigen sie ihm am Zahlungstage gegen Empfang der
Zahlung aus. Voraussetzung ist, daß die Zahlung durch Giroüberweisung zwischen
zwei Kontoinhabern oder aus dem Giroguthaben eines Kontoinhabers oder zur Gutschrift
 auf das Girokonto eines Kontoinhabers erfolgt. Für jede gegen Aushändigung
der Dokumente (Hypothekenbriefe, löschungsfähige Quittungen usw.) am Bank.
schalter erfolgte Zahlung ist vom Auftraggeber eine Gebühr von 1 vom Tausend zu
zahlen: mindestens werden 2, höchstens 50 RM erhoben.

IV. Giroverkehr und bankmäßiger Zahlungsausgleich ').
Einleitung: Wesen, Entstehung und Entwicklung,
Wenn bei derselben Bank zwei Personen ein Konto haben, so kann sich
der Zahlungsverkehr zwischen diesen beiden derart gestalten, daß derl)

 Literatur: R. Dunker, Goldersparende Zahlungsmethoden. München 1901.
L. von Halle, Die Hamburger Girobank und ihr Ausgang, Berlin 1891. H.Hargung,
 Der Scheck- und Giroverkehr der Deutschen Reichsbank. Berlin 1880,
ErnstJäger, Die ältesten Banken. Stuttgart 1879. G, H. Kaemmerer, Die
Organisation des Hamburgischen Giro-Verkehrs. Verhandlungen des III. Bankiertages.
 Hamburg 1907. Isidor Kanitz, Die Bedeutung des Giroverkehrs, Wien
1894. R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks als‘ Zahlungsmittel.
 Berlin 1892. G. von Schanz, Art. Giroverkehr im Wörterbuch der Volkswirtschaft.
 Jena 1911. M. Schinkel, Reichsbank und Giroverkehr. Hamburg
1898.. E. Schmalenbach, Scheck und Giro, in Zeitschrift für Handelswissenschaftliche
 Forschung. I. S. 401 ff. PaulStähling, Der Giroverkehr, seine Entwicklung
 und internationale Ausgestaltung. Leipzig 1909. F. Thorwart, Die
Technik des Hamburger Überweisungsverkehrs. Mitteilungen der Handelskammer
Frankfurt a, M, 1907. Von Wagner, Der Giroverkehr der deutschen Sparkassen.
Leipzig 1916. Julius Wolff, Das internationale Zahlungswesen. Leipzig 1913.
Zahlreiche Aufsätze im „Zahlungsverkehr“ 19201. S. a. die S. 83/84 und S. 108
angegebene Literatur.

143
        <pb n="158" />
        jenige, der die Zahlung leisten soll, die Bank beauftragt, den Betrag von
seinem Konto abzuschreiben und dem Konto des Zahlungsempfängers
zuzuschreiben, Die Zahlung vollzieht sich also lediglich durch Buchungen
in den Büchern der Bank, deren Kassenbestand sich nicht ändert. Giroverkehr
 nannte man diesen bargeldlosen Zahlungsverkehr, weil die
Forderungsrechte der Kunden untereinander wechseln, gewissermaßen im
Kreis (75006) der Bankkunden herumgehen.
Einen Giroverkehr gab es bereits in Babylonien im 3. Jahrtausend
v. Chr. In Staats-, Tempel- und öffentlichen Speichern wurde Getreide
hinterlegt und nachher darüber in Form von Überweisungen an andere
Korrespondenten verfügt 1).
In Ägypten?) bestanden Korn-Girokonten, über die auf Grund der
Guthaben — sie bestanden hauptsächlich in Weizen, teils aber auch in
Gerste, Bohnen und Linsen — verfügt werden konnte. Die Technik des
Verkehrs war schon gut durchgebildet, und es gab Gegenkontobücher,
wie sie heute noch bei vielen Banken bestehen. Später entwickelte sich
aus dem Korngeld- der reine Geldeiroverkehr.
Im alten Rom gab es zur Zeit Christi einen gut ausgebildeten Giroverkehr;
 weniger entwickelt war dagegen der bargeldlose Zahlungsverkehr
im alten Griechenland,
Mit dem Verfall des römischen. Reiches war, wie manches andere Kulturgut,
 auch der bargeldlose Zahlungsverkehr wieder verschwunden. Erst
das Mittelalter zeigte wieder neue Ansätze.
In Italien finden wir im 14., 15, und 16, Jahrhundert Giro- oder
Umschreibebanken. Zu größerer Bedeutung gelangten vor allem
der Banco di Rialto in Venedig, die Banca di St. Giorgio in
Genua und die Bank des heiligen Ambrosius in Mailand. Diese
und viele andere Girobanken krankten daran, daß sie dem Kreditbedürfnis
 des Staates über ihre Kräfte entgegenkommen mußten, wodurch
sie aus einer Zahlungsschwierigkeit in die andere kamen. Viele trieben
auch höchst spekulative Geschäfte und gerieten aus diesem Grunde in
eine mißliche Lage. Von den 108 Girobanken, die in Venedig errichtet
waren, haben nach Berichten des Senators Contarini im 15, und 16. Jahrhundert
 96 ein unrühmliches Ende genommen.

l) S. Bruno Meißner, Aus dem babylonischen Rechtsleben. Alter Orient VII, 167.
2) Fr. Preisigke, Girowesen im griechischen Ägypten (Korngiro, Geldgiro,
Geldbanknotariat). Straßburg 1910,

144
        <pb n="159" />
        Amsterdam erhielt seine Girobank im Jahre 1609. Die Gründung
der Amsterdamer Wisselbank hatte ihre Ursache vor allem in
dem damaligen Stand des Währungswesens. Eine Menge unterwertiger
Scheidemünzen war von den Inhabern der Münzregalien auf den Markt
geworfen worden, und es zeigte sich, daß eine Handelsmetropole, wie
Amsterdam es geworden war, vor allem eine feste Valuta benötigte, Die
guten, vollwichtigen Münzen schwanden aus dem Lande, die minderwertigen
 blieben im Verkehr, Um bessere Münzverhältnisse zu schaffen,
nahm die Amsterdamer Bank ausländische Münze sowohl wie Landesmünze,
 unbeschadet ihres äußeren und inneren Zustandes, an und schrieb
dem Einleger den sich auf Grund des Metallwertes ergebenden Betrag
gut (218%), As. = 1 Bankgulden). Dieses Bankgeld, das einen stabilisierten
 Währungswert darstellte, blieb sich dem veränderlichen Kurantgeld
 gegenüber stets gleich und wurde dadurch ein beliebtes Zahlungsmittel.
 Dieses von der Bank geschaffene Bankgeld war natürlich an die
Bank gebunden und konnte nur zu Überweisungen an die Bankkunden
benutzt werden.
Die regen Beziehungen, die zwischen Holland und Hamburg bestanden,
brachten die Hamburger auf den Gedanken, ein der Amsterdamer Bank
ähnliches Institut in Hamburg ins Leben zu rufen. 1619 entstand die
Hamburger Bank, die es sich zur Aufgabe gestellt hatte, die Münzwirren
zu beseitigen und der durch die „Kipper“ geübten Münzbeschneidung
Einhalt zu tun. Den Kaufleuten wurde die Bank eine Zentrale des
Giroverkehrs.
Schuld und Forderung wurde beglichen durch einfache Belastung und
Kreditierung, und zwar in älterer Zeit auf Grund der Menge eingebrachter
Speziestaler, seit 1770 auf Grund der Mark Banko. Diese war nichts
anderes als ein bestimmter Gewichtsteil Reinsilber, jedoch haftete ihr die
Eigentümlichkeit an, daß nicht etwa jede entsprechende Menge Silber
als eine Mark Banko gezahlt und empfangen werden konnte und mußte,
sondern durch den Akt des Einbringens in die Bank, des Abwägens vermittels
 der amtlichen Bankgewichte und des Gutschreibens des erzielten
Betrages wurde diese eigentümliche Währung, wie man es nannte, „kreiert“
(L. von Halle). 273/, Mark Banko war= 1 köln. Mark fein = 14 Taler.
Die Bank bewirkte also Umschreibungen zwischen zwei von ihr geführten
Konten.
Mit Schaffung einer einheitlichen Währung für das ganze Deutsche
Reich (1873) war die Banko-Mark überflüssig geworden, und als am

10 Obst, BGI. 9 A.

45
        <pb n="160" />
        1. Januar 1876 die Deutsche Reichsbank ihre Tätigkeit begann, wurde
aus der Hamburger Bank eine Filiale der Reichsbank. Das von ihr eingeführte
 Girosystem wurde von der Reichsbank übernommen und war
auch vorbildlich für den Giro-Fernverkehr.
Ebenso ‚wie die Hamburger Bank widmete sich auch der im Jahre 1621 errichtete
 BancoPublicoin Nürnberg dem Giro- und Depositengeschäft, ohne
jedoch jemals die Bedeutung der Amsterdamer oder Hamburger Bank erlangt
zu haben.
Ein Rechnungsgeld besaß auch die am 17. Juni 1765 von Friedrich dem Großen
ins Leben gerufene „Kgl. Giro-und Lehnbank“ in Berlin und die im gleichen
Jahre errichtete „Giro- und Leihbank“ in Breslau. Das Bankpfund == 1/4
Friedrichsdor hatte 24 Groschen &amp;amp; 12 Pfennige. Alle königlichen Kassen und alle
in Berlin und Breslau ansässigen Kaufleute sollten ihre Bücher in dieser Valuta
führen, und alle Wechsel im Betrage von mehr als 100 Talern mußten in Berlin
und Breslau bei der Bank zahlbar gemacht, d. h. in dieser Bankvaluta ausgestellt
werden.

Der Giroverkehr erreichte keinen größeren Umfang, wofür der Grund wohl
hauptsächlich in der Höhe der Gebühren — bei Eröffnung eines Bankfoliums waren
50 und für jedes Folium (20 Posten) 5 Taler zu entrichten — zu suchen ist. Auch
der Giroverkehr ihrer Nachfolgerin, der Preußischen Bank, bewegte sich in engen
Grenzen. 1867 betrug der Umsatz 189. 1870 416 Millionen M,

Die ursprüngliche Form des bankmäßigen Zahlungsausgleiches gestal-‚ete
 sich also, wie wir sahen, in der Weise, daß die Bank im Auftrage
hres Kunden Umschreibungen auf ein anderes von ihr geführtes Konto
vornahm.

Einen solchen Umschreibungs- (Giro-) Verkehr in großem Maßstabe
finden wir in Deutschland zunächst bei der Deutschen Reichsbank, die
den Ferngiroverkehr zur höchsten Entwicklung gebracht hat, in geringerem
 Umfange bei. den anderen deutschen Notenbanken, weiter innerhalb
 der Kreditbanken, der Kreditgenossenschaften, der Sparkassen und
Girozentralen; am populärsten geworden ist der Postüberweisungsverkehr,
allgemein bekannt unter dem Namen Postscheckverkehr. Der Überweisungsverkehr
 ist — im Gegensatz zu England und Amerika, wo der
Scheck dominiert — die deutsche Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,
 Der bankmäßige Zahlungsausgleich erstreckt sich auf immer
weitere Kreise und nimmt stets wieder neue Formen an. Die genannten
 Institute übernehmen die Führung von Giro-, Scheck-, Depositen-,
Sparkassenkonten usw. und leiten, möglichst bargeldlos, den Zahlungsverkehr
 über eine oder mehrere Kontostellen,

146
        <pb n="161" />
        4 große Girosysteme sind in der Hauptsache zu unterscheiden: Reichsbank-Giro,
 Post-Giro, kommunaler Giroverkehr, CGiroorganisation der deutschen
 Genossenschaften, Dazu treten dann noch die Girokreise der Bankkonzerne.
 Der Platz überweisungsverkehr hat eine besondere Ausgestaltung
 im Hamburger Giroverkehr und im Berliner Eilavisverkehr
 erfahren.

1. Giroverkehr der Reichsbank und der anderen deutschen Notenbanken.


Im Sommer des Jahres 1875 fragte der Senat der Stadt Hamburg in
Berlin an, ob die neu zu errichtende Reichsbank geneigt sei, in Hamburg
an die Stelle der Hamburger Bank zu treten. Bedingung aber müsse sein:
Beibehaltung des Giroverkehrs in der bisher in Hamburg üblichen Art
und Form. KEin Beamter der Reichsbank wurde nach Hamburg gesandt,
um den Verkehr an Ort und Stelle kennenzulernen und dem Direktorium
 in Berlin Bericht zu erstatten. Die Folge dieser Studienreise war:
Die Reichsbank führte das in Hamburg geübte System nicht nur in
Berlin, sondern auch an allen ihren Zweiganstalten ein.
Im Februar 1876 bereits wurde die Reichsbankhauptstelle Hamburg,
die die Beamten der Hamburger Bank übernommen hatte, vom Reichsbankdirektorium
 in Berlin ersucht, sich gutachtlich zu äußern, ob und in
welcher Form der Giro-Übertragungsverkehr sich durch ganz Deutschland
 zwischen den einzelnen Bankstellen, unter Vermittelung
der Berliner Zentralstelle, einführen lasse, Der Plan wurde verwirklicht:
der Giro-Fernverkehr gelangte in Deutschland zur Einführung, und damit
 konnte die Reichsbank in hohem Maße die ihr durch $ 12 des Bankgesetzes
 zugewiesene Aufgabe erfüllen, „den Geldumlauf im gesamten
Reichsgebiete zu regeln und die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern“.
Der für ein begrenztes Gebiet musterhaft durchgebildete Giroverkehr war
zum Fernverkehr für das ganze deutsche Reichsgebiet ausgestaltet worden.
In ihrem 1. Jahresbericht (1876) schrieb die Reichsbank: „Der Giroverkehr der
früheren Preußischen Bank ist völlig umgestaltet worden. An Stelle der ‘alten unvollkommenen
 Einrichtung ist ein System getreten, das den Girokunden der Reichsbank
 nicht nur die Erleichterungen und Bequemlichkeiten der englischen Banken.
sondern weit darüber hinaus die Möglichkeit gewährt, im ganzen Gebiet der Reichs
bank kostenfreie Zahlungen zu leisten und zu empfangen. Das ganze Deutschland ist
durch die Reichsbank ein Giroplatz geworden, auf dem zwischen den Girokunden
der Reichsbank die Zahlungen ohne alle Kosten und Umstände durch bloße Über-„477
        <pb n="162" />
        schreibung auf die Konten ausgeglichen werden können.“ Auch für die heutigen
Verhältnisse gilt das Wort ihres ehemaligen Präsidenten Koch: „Die Entwicklungsatufe
 des Giroverkehrs eines Volkes bildet zugleich, es ist dies nicht zuviel gesagt,
den Maßstab für die Entwicklung seines wirtschaftlichen Lebens überhaupt. Nur
eine hohe Blüte von Handel und Industrie kann einen ausgebreiteten Giroverkehr
fortdauernd erzeugen und erhalten.“
Die Grundlage des Giroverkehrs bilden die Guthaben der Girokunden.
 Nachdem am 1. Februar 1876 der preußische Staat der Reichsbank
 die ziemlich beträchtlichen gerichtlichen Depositen, die
bis dahin bei der Reichsbank verwahrt waren, gekündigt hatte, und nachdem
 auch ihr Notenumlauf durch die Bestimmungen des Bankgesetzes
Einschränkungen erlitten hatte, wäre es der Bank kaum möglich gewesen,
die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen, hätte ihr nicht der Giroverkehr
die Handhabe geboten, ihre Mittel zu mehren und ihr Gelder von allen
Seiten zuzuführen.
Am 1.Januar 1876 betrugen die Giroguthaben der Privaten, nach Übernahme
 der Bestände der Hamburger Bank, nur etwa 16 Millionen M.
Nachdem am 10. April 1876 der Giroverkehr in Berlin und bei sämtlichen
selbständigen Zweiganstalten eröffnet worden war, waren Ende Mai 187 6
die Giroguthaben auf fast 95 Millionen M angewachsen.
Wer sich ein Girokonto bei der Reichsbank eröffnen lassen will, muß
sich an diejenige Reichsbankanstalt wenden, zu deren Bezirk er seinem
Wohnsitz nach gehört. Wird der Antrag genehmigt — und das geschieht
stets, wenn keine besonderen Gründe vorliegen!) —, so hat der Antragsteller
 die dem Giroverkehr mit der Reichsbank zugrunde liegenden
„Bestimmungen“, zum Zeichen des Einverständnisses, unterschriftlich
 zu vollziehen. Die Unterschriften der übrigen zeichnungsberechtigten
Personen (Inhaber, Prokuristen, Bevollmächtigten) müssen bei der Reichsbank
 niedergelegt werden und behalten bis zur schriftlichen Anzeige von
dem Erlöschen des Zeichnungsrechts Geltung.
Hroguthaben entstehen hauptsächlich durch Übertrag von anderen Cirokonten,
 durch Gutschriften von Diskonten und Inkassi, von gewährten
Lombarddarlehen, von Barzahlungen usw.

1) Der Antrag einer größeren Aktiengesellschaft, ihr ein Girokonto zu eröffnen,
wurde 1921 abgelehnt mit der Begründung, daß gegen ihren leitenden Direktor
ein Strafverfahren schwebe. Erst als die Beschuldigungen sich als völlig haltlos
erwiesen hatten, wurde dem Antrag stattgegeben. Im allgemeinen holt die Reichsbank
 vorher eine Auskunft ein. Von Firmen fordert sie Vorlegung eines Auszuges
aus dem Handelsregister.

148
        <pb n="163" />
        Dem Konto werden kreditiert:
1. bare Einzahlungen seitens des Kontoinhabers oder durch Dritte,
2. Übertragungen von anderen Girokonten,
3. Guthaben, entstanden aus der Verrechnung zwischen der Bank und
dem Kontoinhaber (Gutschrift von diskontierten oder zum Einzug gegebenen
 Wechseln, gewährten Lombarddarlehen usw.).

Dem Konto werden belastet:
1. bare Abhebungen,
2. Übertragungen auf andere Girokonten,
3. Forderungen, entstanden durch Verrechnung zwischen der Bank und
dem Kontoinhaber (Retourwechsel, bei der Reichsbank domizilierte Wechsel,
 Rückzahlung von Lombarddarlehen).
Abhebungen und Übertragungen auf andere Konten erfolgen nur unter
Benutzung der von der Reichsbank kostenfrei ausgegebenen Formulare,
für deren sorgsame Aufbewahrung und Verwendung der Kunde haftet.
Barabhebungen erfolgen mittels weißer Schecks. Auf Antrag des
Girokunden versieht die Reichsbank einen von ihm ausgestellten weißen
Scheck mit dem Bestätigungsvermerk, Hierdurch verpflichtet
sie sich zur Einlösung dieses Schecks innerhalb der 10tägigen Vorlegungsfrist.
 Das Girokonto des Kunden wird belastet, das „Asservaten-Konto
Bestätigte Schecks“ wird erkannt. Wird der Scheck bei der Bankanstalt,
die den Bestätigungsvermerk darauf gesetzt hat, innerhalb der 10tägigen
Frist vorgelegt, so wird er bezahlt, und „Asservaten-Konto Bestätigte
Schecks“ wird belastet. Ist der bestätigte Scheck innerhalb von 10 Tagen
nicht vorgekommen, so wird der Betrag auf Girokonto zurückgebucht,
und die Haftung der Reichsbank aus dem bestätigten Scheck ist erloschen.
Für Überweisungen dienen die roten Formulare (s. S. 152).
Girokonteninhaber vermerken auf ihren Briefbogen und Formularen, daß sie ein
Girokonto haben, und sie geben weiter an, bei welcher Reichsbankanstalt es geführt
 wird, Da die Reichsbank bei Annahme der Überweisungen eine Prüfung, ob
die bezeichneten Empfänger tatsächlich ein Girokonto bei ihr besitzen, nicht vornimmt,
 wird der Überweisende im „Verzeichnis der Inhaber von Girokonten der
Reichsbank‘“ nachsehen, ob und unter welcher genauen Bezeichnung ein Konto geführt
 wird.
Als die Reichsbank 1876 den Giroverkehr einführte, nahm sie, um den
Verkehr zu popularisieren, auf das Konto eines jeden Girokunden Zahlungen
 in Berlin und allen ihren Zweiganstalten von jedermann geb ührenfreian.
 Dies veranlaßte viele, am Giroverkehr teilzunehmen, „denn

149
        <pb n="164" />
        alle Tausende von einzelnen Zahlungen in allen erdenklichen Geldsorten,
für die große Summen an Porto gezahlt werden mußten, oder die der
Reisende mit sich schleppte, gehen alsdann auf Giro ein und verwandeln
sich dadurch in saubere, kassenmäßige Geldrollen oder Geldpakete, die
Zähl- und Zeitverluste ganz ungerechnet“ (H. Hartung).
Ein Giroverkehr besteht nur, wenn Zabler und Zahlungsempfänger,
mittelbar oder unmittelbar, mit derselben Bank in Verrechnung stehen.
Viele Firmen aber erblickten im Beitritt zum Giroverkehr der Reichsbank
keinen Vorteil, da sie ja für andere Konten jederzeit Einzahlungen kostenfrei
 bewirken konnten, während Überweisungen an sie selbst kaum in
Betracht kamen, Der Reichsbank aber war ein derartiger Verkehr nicht
erwünscht, und sie erhob vom 1. Juli 1884 ab für Einzahlungen
von Nichtkonteninhabern auf Konten anderer Plätze eine
Gebühr.
Die Gebühr beträgt jetzt für jede Überweisung 1/10 %/00, mindestens jedoch
0,50 RM.
Im Jahre 1928 sind von Behörden und Personen, die kein Girokonto haben, für
Girokunden an anderen Plätzen 2,44 Milliarden RM bar eingezahlt worden.
Ein Nichtkonteninhaber kann auch für jemanden, der ebenfalls
 kein Konto bei der Reichsbank hat, Beträge einzahlen, d. h. bei den
mit Kasseneinrichtung versehenen Bankanstalten werden Einzahlungen
zur Auszahlung an Dritte bei einer Reichsbankanstalt angenommen.
An Gebühren werden 1% 09 berechnet, mindestens 1 RM für jede Einzahlung.
Im Jahre 1928 gelangten 18.3 Millionen RM zur Wiederauszahlung bei anderen
Bankanstalten.
Die Einlagen, mit denen die Reichsbank arbeitet, unterscheiden sich
von. den Depositen- und Kontokorrentgeldern der anderen Banken dadurch,
 daß sie nicht verzinst werden, Von dem ihr nach dem Bankgesetz
 zustehenden Recht, verzinsliche Depositen im Gesamtbetrage ihres
Grundkapitals und der Reserven anzunehmen, hat die Reichsbank niemals
Gebrauch gemacht. Verzinst werden nur die Guthaben der Reichsbänkbeamten.

Früher forderte die Reichsbank von ihren Girokunden, daß sie dem Umsatz
 entsprechende Mindestguthaben halten.
Von 1907—1910 wandte sie hierfür folgenden Schlüssel an: Zugrunde gelegt
wurde ausschließlich der interlokale (Fern-) Verkehr. Summiert wurden für jedes
Konto nicht nur die von dem Kontoinhaber nach außerhalb überwiesenen, sondern
auch die ihm von auswärts zugehenden Beträge. Von dem so ermittelten Umsatz
 wurde das Tausendfache der Diskont-und Lombardgewinne gekürzt,
die der Reichsbank von dem betr. Konteninhaber zuflossen, beides natürlich auf das

530
        <pb n="165" />
        Jahr berechnet. Was dann von dem Fernverkehr übrig blieb, ergab bei Verteilung
auf den Tagesumsatz, auf 300 Geschäftstage gerechnet, den vonder Reichsbank zu
fordernden Mindestbetrag des Giroguthabens. 1911 wurde der Schlüssel zugunsten
der Kontoinhaber geändert, der Giroverkehr stellte sich aber noch immer sehr teuer.
In der Inflationszeit hat dann die Reichsbank von ihren Kunden sich für ihre Formulare
 Kostenersatz geben lassen und für Fernüberweisungen Gebühren erhoben.
Die Reichsbank bewältigt mit ihren rund 450 Niederlassungen am Betrage
 gemessen. den größten Teil ‚des deutschen Giroverkehrs, Dieser
spielt sich nun aber nicht in der Weise ab, daß der Cirokunde für Rechnung
 des empfangenden Girokunden überweist; der Verkehr dient in der
Hauptsache vielmehr den Kunden der Kontoinhaber.
Der Zahlungsausgleich der Reichs- und der preußischen
 Behörden erfolgt durch‘ das System der sog. bunten Schecks.
Die einzelnen Behörden schreiben, wenn ihr Reichsbankguthaben nicht
ausreicht, „bunte Schecks“ mit Duplikaten auf die Zentralkassen (Reichshauptkasse,
 Generalstaatskasse usw.) aus, und liefern sie zur Verstärkung
ihres Guthabens bei ihrer örtlich zuständigen Reichsbankanstalt ein. Diese
sendet das Duplikat an die Reichsbank in Berlin, die den Betrag dem
Girokonto der zuständigen Zentralstelle belastet.
Zu Unrecht wird bei diesem Verfahren das Wort „Scheck“ verwendet.
Es handelt sich um ein Einzugsverfahren, eine rückläufige Überweisung
 (s, a. S. 263).
Die Zahl der Girokonten-Inhaber der Reichsbank betrug Ende 1928: 43 628 (davon
2654 bei der Reichshauptbank in Berlin). Diese setzten im Jahre 1928 auf einer
Seite ihres Kontos 348 Milliarden RM um. 92,1 %9 der Giroumsätze wurden bargeldlos
 erledigt.
Ein großer Vorzug des Reichsbankgiroverkehrs ist die Schnelligkeit
 der Ausführung. Seit September 1928 hat nun auch die
Technik zwei wesentliche Verbesserungen erfahren: 1. Grundlage der
Abrechnung ist nicht mehr das Kontobuch, sondern die Gutschriftsanzeige,
 die dem Kunden zugesandt wird, falls er sie im Laufe des
Tages nicht von der Reichsbank abholt, und 2. die Reichsbank benachrichtigtden
 Empfänger, wie er das Geld verwenden soll.
Zu diesem Zweck reicht der Überweisende der Reichsbank einen Durchschlag
 der Überweisung ein, den die Reichsbank kostenfreianden
Empfänger der Überweisung weiterleitet. Das bisherige Avis
des Absenders wird dadurch überflüssig; das bedeutet Zeit- und Kostenersparnis
 für den Absender, für die Reichsbank aber einen Zeit- und
Kostenaufwand, Arbeit und Porto (s. Form. S. 152).
        <pb n="166" />
        = Nr. A. 3459 275

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Für Vermerke der Reichsbank
. . . meines
Die Reichsbank überweise zu Lasten —— Girokontos ;
unseres

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Siraße und Behrenstr. 9—13
Hausnummer: eeserenneerreer rer anna

Depositenkasse GC, Potsdamer Str. 1271128 .
für Max Müller, Berlin W 35, Potsdamer Str. 100 sen
im Auftrage von:
ee Alfred, Schulze, Teltow, Hauptstr. 10
Ort:
Datum:
den 20. August 1929

Stempel
und
Unterschrift: / W, Lehmann W. Lehmann &amp;amp; Co.
\ &amp;amp; Co.

*) Postrechtlich zulässig sind nur kurze Angaben
über die Zweckbestimmung der Überweisung.
        <pb n="167" />
        Aus den Bestimmungen für den Giroverkehr mitder
Reichsbank ist folgendes von allgemeinem Interesse:
|. Anträge auf Eröffnung eines Girokontos !) sind an die örtlich zuständige Reichsbankanstalt
 zu richten 2).
2. Die im Geschäftsverkehr zwischen dem Kontoinhaber und der Reichsbank entstehenden
 Forderungen werden tunlichst ohne Ausnahme über Girokonto gebucht.
 Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks,
die bei der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, werden dem
Einlieferer nicht bar ausgezahlt, sondern auf Girokonto gutgeschrieben. Der
Kontoinhaber darf über sein Guthaben nur unter Verwendung der ihm von der
Reichsbank gelieferten Vordrucke verfügen. .
3. Die Guthaben werden nicht verzinst,
Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Forderungen aus allen Geschäftszweigen.
 Die Reichsbank darf dagegen auch mit solchen Forderungen aufrechnen,
 die noch nicht fällig sind.
Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und pünktlichen
Ausführung der von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanstalt eingereichten
 Überweisungsaufträge verpflichtet.
Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichsbank zu veriretendes
 Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auftraggeber vom zehnten
Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne Nachweis eines besonderen
 Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsatze für die Zeit bis zur nachträglichen
Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Personen
ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche
Ausführung des Auftrages auf Verlangen des Auftraggebers unterbleibt.
Verzögerungen, die bei der Postbeförderung entstehen, sind von. der Reichsbank
 nicht zu vertreten.
Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebs
infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks oder Aussperrung veranlaßt
 worden sind.
7. Alle die Ausführung eines Giroauftrags betreffenden Ansprüche des Kontoinhabers
 gegen die Reichsbank verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
 mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Auftrag der Reichsbank zugegangen
 ist.
Der Kontoinhaber hat die von ihm akzeptierten Wechsel bei der sein Konto
führenden Reichsbankanstalt oder bei einem an den Giroverkehr dieser Anstalt
angeschlossenen Bankhause zahlbar zu machen. Die bei der kontoführenden
Reichsbankanstalt zahlbar gestellten Akzepte sind ihr rechtzeitig anzumelden.

&amp;amp;

1) Der Giroverkehr ist für alle Klassen der Bevölkerung bestimmt. Es kann also
Kaufleuten, Anstalten, Behörden wie auch Privatpersonen mit lebhaftem Zahlungsverkehr
 ein Girokonto eröffnet werden, Firmen nur dann, wenn sie handelsgerichtlich
 eingetragen sind.
2) 8. 8. 148.

„EA
        <pb n="168" />
        Durch die Reichsbank zur Einziehung gelangende Verrechnungsschecks, deren
Bezogene ein Girokonto besitzen, aber nicht einer der bei der Reichsbank bestehenden
 Abrechnungsstellen als Mitglieder angehören, sind unter Verwendung
gines Reichsbankschecks zu begleichen.
Die Reichsbank behält sich vor, den Girokontoinhabern Beträge aller Art,
welche diese der Reichsbank schulden (Gebühren, Portokosten, Rückwechsel
u. a.), auf Girokonto unter Aufgabe zu belasten.
Im einzelnen sind folgende Bestimmungen maßgebend: .
Dem Kontoinhaber werden von der Reichsbank die auf seinem Konto vorgenommenen
 Gutschriften durch Gutschriftsverzeichnis mitgeteilt.
Die Scheckvordrucke (weiße und rote) werden bei Eröffnung des Kontos gegen
besondere Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Die Vordrucke sind deutlich und sorgfältig auszufüllen. Der Kontoinhaber
haftet der Reichsbank, wenn er die in den Vordrucken offen gelassenen Stellen
nicht so ausfüllt, daß eine Fälschung unmöglich ist. .
Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern durch Verrechnung eingelöst werden,
so muß der Vermerk „Nur zur Verrechnung“ deutlich sichtbar quer über die
Vorderseite des Schecks gesetzt werden. Alsdann kann der Scheck nur zur Verrechnung
 mit der Reichsbank oder einem Girokontoinhaber benutzt werden.
Auf Antrag eines Girokontoinhabers kann die Reichsbank einen von‘ ihm ausgestellten
 weißen (Bar- oder Verrechnungs-) Scheck mit einem Bestäti
gungsvermerk versehen, durch den sie zur Einlösung des Schecks inner.
halb der zehntägigen Vorlegungsfrist während der Geschäftsstunden verpflichtet
 wird. Bei Genehmigung des Antrages wird die Schecksumme vom
Girokonto abgebucht; das Giroguthaben des Ausstellers ist durch Empfang des
„bestätigten Schecks“ in Höhe der Schecksumme getilgt.
Die Reichsbank ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher
 von Schecks, Scheckbuchquittungen und sonstigen im Giroverkehr vorkommenden
 Urkunden zu prüfen. Alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens,
 der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und Verfälschung
der vorstehend bezeichneten Papiere und der Vordrucke hierzu trägt der Kontoinhaber.
 Die Reichsbank haftet nur für nachgewiesenes Verschulden und nur
in dem Maße, als es im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des
Schadens mitgewirkt hat.
Überweisungsaufträge (rote Schecks) dürfen nur zugunsten von Inhabern
von Reichsbankgirokonten ausgestellt werden und sind nicht übertragbar, Die
Reichsbank prüft bei Entgegennahme der Überweisungsaufträge nicht, ob der
Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank hat. Der Kontoinhaber hat sich
daher vor Abgabe jedes Überweisungsauftrages zu vergewissern, daß für den
von ihm bezeichneten Empfänger bei der von ihm angegebenen Reichsbankanstalt
 ein Girokonto geführt wird. Gehen bei einer Reichsbankanstalt Überweisungen
 für ungenau bezeichnete Empfänger oder für Personen ein, für
welche ein Konto nicht geführt wird, so behält die Reichsbank sich vor, die
Beträge an den Auftraggeber zurückzuüberweisen. Handelt es sich um größere
Überweisungen, so ist die Reichsbank berechtigt, zwecks beschleunigter Zu-).
        <pb n="169" />
        führung des Betrages an den richtigen Ort oder Empfänger telegraphische oder
telephonische Rückfragen auf Kosten des Auftraggebers zu halten. ;
Überweisungsaufträge sind von dem Kontoinhaber in der formularmäßig
vorgesehenen Weise in Urschrift undeinerDurchschrift auszuschreiben,
 wobei zur Herstellung der Durehschrift Kohlepapier verwendet werden
 kann. Der Kontoinhaber trägt .sowohl der Reichsbank wie Dritten gegenüber
 die ausschließliche Verantwortung dafür, daß die Durchschrift mit der
Urschrift gleichlautet. Die Durchschrift ist der Reichsbank zusammen mit der
Urschrift zu übergeben.
Der Kontoinhaber ist befugt, an der dafür vorgesehenen Stelle der Urschrift
und Durchschrift des Überweisungsauftrags Angaben über den Verwendungszweckdes
 Betrages zu machen. Die Reichsbank führt die Über
weisungsaufträge aus, ohne den angegebenen Verwendungszweck zu beachten.
Der Empfänger einer Überweisung wird seitens der Reichsbank von der Erteilung
 des Auftrages durch Übermittlung der von dem Auftraggeber hergestellten
 Durchschrift des Überweisungsauftrages benachrichtigt. Durch diese
Benachrichtigung erwirbt der Empfänger der Reichsbank gegenüber ebensowenig
 einen Anspruch auf Vornahme der Gutschrift wie durch die Annahme des
Überweisungsauftrages durch die Reichsbank. Die Gutschrift erfolgt, wenn
nicht etwa vor ihrer Ausführung der Auftrag von dem Auftraggeber zurückgenommen
 wird oder wenn aus besonderen anderen Gründen, beispielsweise
wegen Konkurseröffnung oder Pfändung, die Gutschrift nicht erfolgen kann.
Ein Nichtkontoinhaber kann Einzahlungen zugunsten eines Kontoinhabers
 mittels besonderer, bei den Reichsbankanstalten vorrätiger Vordrucke
(Reichsbank-Zahlschein) leisten. Für diese Aufträge gelten die Bestimmungen
über Überweisungsaufträge sinngemäß.
10. Die Reichsbank erwartet, daß die Kontoinhaber von den ihnen eingeräumten
Befugnissen regelmäßig Gebrauch machen und ständig ein Mindestguthaben
 in der von der Reichsbank mitgeteilten Höhe auf
ihren Konten halten. .
Vor Eröffnung des Kontos hat sich der Kontoinhaber durch Unterschrift mit
diesen Bestimmungen einverstanden zu erklären.
Der Mindestbetrag des auf Girokonto zu haltenden Saldos
(eiserner Fonds) muß 100 RM betragen; von Mitgliedern der Abrechnungstellen
 sind bei Reichsbankstellen mindestens 1000, bei Reichsbankhauptstellen
 mindestens 1500 RM Guthaben zu halten.
Nach dem Bankgesetz vom 830, August 1924 ist für die Giroguthaben
eine Deckung vorgeschrieben: Die „täglich fälligen Verbindlichkeiten“
(in der Hauptsache sind dies die Girogelder!), sagt 8 35 des Bankgesetzes,
müssen zu mindestens 40 % gedeckt sein, und zwar durch „sofort verfügbare
 Depositen (tägliches Geld) in Deutschland oder im Ausland, durch
Schecks auf andere Banken, durch Wechsel mit einer Laufzeit von höchstens
 30 Tagen oder durch täglich fällige Forderungen auf Grund von

11.

155
        <pb n="170" />
        Lombarddarlehen“ 1). Keine Deckung dagegen braucht für das Guthaben
 des Reparationsagenten zu bestehen.
Statt der ursprünglich im Dawes-Guthaben vorgesehenen Gold reserve für die
Giro- und Depositengelder sind im Gesetz als Deckung verschiedene Aktiven
zugelassen worden. Maßgebend für die Anforderungen war das Streben nach bester
Liquidität, die ja einen erhöhten Grad der Sicherheit bietet.
Ende 1926 wurde ein telegraphischer Giroverkehr eröffnet, der
die einzelnen Geldmärkte Deutschlands zu einem einheitlichen großen
Geldmarkt zusammenschweißt. Seit September 1928 wird, auf Antrag, von
der Reichsbank mit der Überweisung auch der Verwendun gszweck
belegraphisch weitergegeben. Die entsprechenden Angaben sind vom
Auftraggeber im roten Scheck an der dafür vorgesehenen Stelle zu
machen. Dem Empfänger wird der‘ Verwendungszweck von der Reichsbankanstalt,
 die sein Konto führt, gleichzeitig mit der Gutschrift mitgeteilt.
 Außerdem wird ihm die Durchschrift des Überweisungsauftrags
von der mit der Überweisung beauftragten Reichsbankanstalt durch die
Post unmittelbar zugesandt. Über weitere Kontrollmaßnahmen
3. den Abschnitt „Reichsbank“.
Auf Antrag werden die Überweisungen auch durch „dringende“ und „Blitz“
Velegramme befördert.
Der Gegenwert von zur Einziehung eingereichten Papieren (Auftragspapiere) wird
von der Einzugsanstalt auf Antrag des Einreichers telegraphisch an die
Reichsbankanstalt überwiesen, bei der das Papier eingereicht war. Die Überweisung
zrfolgt je nach Antrag durch einfaches, dringendes oder Blitztelegramm.
Auch Einzahlungen von Nichtkontoinhabern für Girokonten an anderen Plätzen
können durch einfaches, dringendes oder Blitztelegramm überwiesen werden.
Die Gebühren sind folgende:
a) bei Überweisungen von Kontoinhabern
Grundgebühr 1/29 % 00, mindestens RM 3.—; dazu Zuschläge für die entstehenden
 Telegrammkosten:
]. für Weitergabe des Verwendungszwecks mit einfachem Telegramm RM 3.—;
2. für „dringende‘ Ausführung ohne Verwendungszweck RM 83.—;
83. für „dringende“ Ausführung mit Verwendungszweck RM 9.—;
4. bei Blitztelegrammen werden die Zuschläge im Einzelfalle festgesetzt:
5) bei Auftragspapieren:
I. die üblichen Einzugsgebühren, dazu
2, bei einfachen Telegrammen die Grundgebühr von !1/og 9/00, mindestens
RM 3.—.

!) Die Deckung für die täglich fälligen Verbindlichkeiten
stellte sich am 31. Dezember 1928 auf 102,5 %0, durchschnittlich im Jahre 1928
auf 93,1 %/0.

156
        <pb n="171" />
        2, für „dringende“ ‚Ausführung ohne Verwendungszweck RM 3.—;
38. für „dringende“ Ausführung mit Verwendungszweck RM 9.—:
ce) bei Überweisungen von Nichtkontoinhabern:
außer den üblichen Nichtkontengebühren die Gebühren wie bei a).
Anfang 1927 richtete die Reichsbank einen internationalen
Giroverkehr mit ausländischen Notenbanken ein, der die unmittelbare
Überweisung von Beträgen zwischen den Plätzen der Reichsbank und denjenigen
 der fremden Notenbank gestattet. Inzwischen hat dieser Verkehr
 wesentliche Erweiterungen erfahren.
Hinsichtlich der Girotechnik ist zu unterscheiden: zentralisiertes
Giro (direkte Übertragung) und dezentralisiertes Giro (indirekte Übertragung).

Während es in den Anfängen des Giroverkehrs, bei den italienischen
Girobanken, die Regel bildete, daß Zahlender und Zahlungsempfänger
bei der gleichen Bank ein Girokonto hatten, erfolgen heute sehr viele indirekte
 Übertragungen: .
A. Abel in Berlin hat an B. Bebel in Breslau 1000 RM zu zahlen. A hat
bei der Depositenkasse F der Deutschen Bank in Berlin, B bei der Depositenkasse
 B der Dresdner Bank in Breslau ein Konto. Obgleich weder
A noch B ein Konto bei der Reichsbank unterhalten, kann die Überweisung
durch diese erfolgen. A schreibt an seine Depositenkasse :

An die Deutsche Bank, Depositenkasse F, Berlin.
Überweisen Sie zu meinen Lasten RM 1000.—
an die Dresdner Bank in Breslau, Depositenkasse B
zugunsten des Herrn B. Bebel, Breslau.

Die Depositenkasse F gibt den Auftrag weiter an ihre Zentrale und
schreibt:

An die Zentrale (Hauptdepositenkasse), hier.
Überweisen Sie per Reichsbankgirokonto RM 1000.—
an die Dresdner Bank, Breslau, Depositenkasse B
zugunsten des Herrn B. Bebel, Breslau.

Von der erfolgten Überweisung setzt die Depositenkasse den Auftrag:
geber in Kenntnis durch ein Schreiben, das im. gleichen Arbeitsgang
wie der Auftrag an die Zentrale und wie die Buchungsunterlage 8®-schrieben
 ist.

37
        <pb n="172" />
        Die Zentrale (Hauptdepositenkasse) der Deutschen Bank in Berlin bewirkt
 die Überweisung, zugleich mit zahlreichen anderen ihr übermittelien
 Überweisungsaufträgen, und belastet hierfür ihre Depositenkasse F
zusammen mit allen anderen Überweisungsaufträgen.
Die Depositenkasse B der Dresdner Bank in Breslau schreibt an
Bebel !) :
Wir erkennen Sie mit RM 1000.— val. p. dato für Überweisung der Deutschen
Bank, Berlin, wegen A. Abel, Berlin.

Der Weg zwischen Absender und Empfänger ist mitunter noch etwas
weiter, indem Absender oder Empfänger nur mittelbar (durch ihre Firma)
ein Bankkonto haben. So umständlich das Verfahren auch erscheint, so
ist doch, da nur vorgedruckte Formulare auszufüllen sind, die Handhabung
 sehr einfach.
Die Privatnotenbanken konnten auch im Überweisungsverkehr niemals
die Bedeutung erlangen wie die Deutsche Reichsbank. Nur durch günstige
 Konditionen (Zinsvergütungen auf Girogelder, niedrige Lombardsätze)
 und Errichten von Filialen an Orten, die nicht Reichsbankplätze
sind, und auf die sie Wechsel glatt zum Diskontsatz ankaufen, konnten
sie. sich einen größeren Kundenkreis schaffen.
Die Sächsische Bank, die Bayerische Notenbank und die Württembergische
 Notenbank besitzen, im Gegensatz zur Badischen Bank, ein größeres
 Filialnetz und haben damit auch Orte, an denen keine Filiale der
Reichsbank besteht, an das Gironetz angeschlossen.

2, Der Hamburger Überweisungsverkehr. Giroverkehr der Kreditbanken
 untereinander.

So vortrefflich auch die Hamburger Banco-Valuta, die ein Jahrhundert
lang internationale Bedeutung gehabt hatte, gewesen war, es kamen andere
Zeiten mit anderen Bedürfnissen. Aus diesem alten System bildete sich
ein bis vor kurzem einzig dastehender Zahlungsverkehr heraus, der auch
die englische Einrichtung in den Schatten stellt. Am Hamburger Abrechnungsverkehr
 sind alle Wirtschaftenden, von den Staatsbehörden
angefangen bis zu den weniger bemittelten Privaten, beteiliet. Zwischen

1) In einem Arbeitsgange erfolgen tunlichst Belastung, Gutschrift und Buchungsunterlage,
 evtl. die Buchung selbst (s. den Abschnitt „Bankenorganisation“).

[58
        <pb n="173" />
        7 Banken, die sich zu einer zentralen Abrechnung vereinigt haben *),
wickelt sich in Hamburg der Giroverkehr ab. Die anderen Banken und
Bankfirmen Hamburgs gewinnen Anschluß an das System, indem sie ihrerseits
 bei einer oder mehreren oder gar allen Abrechnungsbanken ein Konto
unterhalten. Ihre Kunden befinden sich infolge der dadurch entstehenden
Verzögerung der Auftragserledigung im Nachteil gegenüber den Kunden
der Abrechnungsbanken. Das Hamburger System ist eine Kombination
eines fein ausgebildeten Abrechnungs- und Giroverkehrs. Die Reichsbank
 verrechnet durch ihre Abrechnungsstelle, die Zentralstelle
des Hamburger bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist, nicht nur die gesamten
Platzüberweisungen der Girobanken, sondern auch den gesamten Verkehr
jener Banken mit auswärtigen Reichsbankgirokunden. Die Technik des
Verkehrs, für den wesentliche Verbesserungen geplant sind [vor allem:
Schaffung eines für alle Banken einheitlichen, vom Kunden auszufüllenden.
 Vordrucks, von dem ein Teil bis zum Empfänger der Überweisung
durchläuft 2)1, gestaltet sich folgendermaßen 3) :

Diejenigen Hamburger Banken und Bankfirmen, die nicht zu den Abrechnungsbanken
 (Commerz- und Privatbank, Darmstädter und Nationalbank, Deutsche Bank,
Dresdner Bank, Norddeutsche Bank, Reichsbank, Vereinsbank) gehören, geben den
ihnen von ihren Kunden erteilten Auftrag weiter an die Abrechnungsbank, bei der
sie ein Konto unterhalten.
Wer bei einer der genannten 7 Girobanken ein Konto besitzt, muß einen der Mühewaltung
 entsprechenden Durchschnittssaldo halten. Alle für den Überweisungsverkehr
 zu benutzenden Formulare werden von der Bank geliefert.
Korrespondenzen über Einzahlungen oder Auszahlungen werden nicht
geführt; alles wird formularmäßig erledigt. Für Barzahlungen werden
Quittungen ausgetauscht; Übertragungen werden demjenigen, zu dessen Gunsten
sie geschehen, nicht vorher angezeigt; Wechsel und Anweisungen zum Einzug sind
bis 121/a am Werktag vor Verfall einzureichen.

1) Das Postscheckamt Hamburg ist nur beschränkt beteiligt, da es nur
Schecks verrechnet.
2) 8. M. Schön wan dt, Überweisungvordrucke und Verfahren des Hamburger
Giroverkehrs. Zahlungsverkehr und Bankbetrieb X, 8. K. Sewering, Der Hamburger
 Giroverkehr unter dem Einfluß der Rationalisierungsbestrebungen. Bankwissenschaft
 VI, 12. A. Vogelsang, Der Überweisungszettel im Hamburger
Giroverkehr. Zahlungsverkehr und Bankbetrieb X, 2.
3) Thorwart, Mitteilungen der Handelskammer Frankfurt a. M. 1907. Referat
über dieses Thema von Direktor Kae mmererauf dem III. Deutschen Bankiertage
in Hamburg am 5. September 1907. O0. Schoele, Art. Zahlungsverkehr, im Handwörterbuch
 der Betriebswirtschaft.
        <pb n="174" />
        Die Norddeutsche Bank in Hamburg wird ersucht
an die Vereinsbank in Hamburg zu überweisen:

RM 1 Rpf

Bei mehr als zwei Überweisungen ist auf diesem Bank- Summ e
zgettel zu bemerken„für Abschreibungen laut beifolgender |
Sammel-Aufgabe“ u. nur die Gesamtsumme aufzuführen.

In Buchstaben:

Reichsmark


EEE EEE DOPPEL
EEE EL Emm DD DD LEE DOLL LDLZ ZELLE LE ZZ ZZ

Hamburg, den sms een LOB 1

UnterscHTifE ausser
Um möglichst frühzeitige Einreichung der Zettel, besonders an Ultimo-Tagen, wird ersucht.

Im Schalterraum der Banken, im Hafen und an der Börse befinden sich eine Anzahl
 alphabetisch angeordneter Sammelkästen zur Aufnahme von Überweisungszetteln.
 Die Leerung erfolgt zu bestimmten Zeiten. Diese gehen zunächst zu dem
Beamten, der die Kontrolle des Kontos des Kunden führt. Dieser bucht
den Betrag des Zettels ab, indem er zugleich feststellt, daß das Guthaben des
Kunden groß genug ist, um seinen Überweisungsauftrag auszuführen, Trifft dies zu,
so werden die Zettel nach Überweisungsstellen geordnet, was infolge der verschiedenen
 Farben der Zettel (für jede Überweisungsbank eine andere Farbe) rasch geschieht,
 und dann auf großen Bogen aufgezeichnet:
Abrechnungsstelle
Überweisungen

ron der Norddeutschen Bank in Hamburg an die Vereinsbank in Hamburs

‚992

Lfde. f
Na

Zugunsten von

für Rechnung von

£. |
usf.

Stückzahl ass...

A -

Reichsmark «0...

Norddeutsche Bank in Hamburg.

60)
        <pb n="175" />
        Für jede Überweisung werden 3 „Slips“ ausgefertigt: Ein Stück für die überweisende
 Bank und zwei Stück für die empfangende Bank (eins davon für deren
Kunden). Durch Einführung des Slips ist das Schreibwerk der Banken wesentlich
vereinfacht worden. Als Nachteil des Hamburger Überweisungsverkehrs erweist sich
aber immer noch die große Zahl der Formulartypen. Kontennumerierun g
besteht noch nicht.
Hinsichtlich der internen Bearbeitung besteht ein wesentlicher Unterschied
zwischen der Technik der Danatbank und der der anderen 6 Abrechnungsbanken:
An Stelle der üblichen Abschreibezettel, die für die empfangenden Banken verschiedenfarbig
 sind, gibt die Danatbank ihren Kunden ein einheitliches dreiteiliges Durchschriftsformular,
 das ohne Rücksicht auf die empfangende Bank. gleichmäßig verwendet
 wird. Das Wesentliche ist hierbei, daß der Zahlungsempfänger die vom Auftraggeber
 im Durchschriftsverfahren hergestellte Aufgabe erhält; im
Gegensatz zum Abschnittsvordruck erwächst also hierdurch dem Auftraggeber keine
Mehrarbeit.
Die Bearbeitung des Überweisungsauftrages in der Bank erfolgt maschinell durch
Lochkartenmaschinen. Die Lochkarten machen die Führung besonderer
Konten entbehrlich. Der Tagesauszug wird maschinell durch Verwendung der
Lochkarten hergestellt.
Fünfmal täglich treten die Bevollmächtigten der Banken im Abrechnungszimmer
der Reichsbank zusammen; um 91/2 Uhr tauschen sie die bei ihnen eingegangenen
Akzepte der den Überweisungsbanken angehörigen Kunden aus; um 101/2, 12, 18 und
14 Uhr geschieht der Austausch der bis dahin fertiggestellten Überweisungsbogen
und Slips. Um 14%/4 Uhr findet die Schlußabrechnung statt.
Nach der Rückkunft vom Austausch übergibt der Bevollmächtigte die empfangenen
Gutschriftsbogen den betreffenden Beamten zur Verbuchung. Hierbei wird neben
dem Betrag auf dem Konto des Kunden nur der Name der überweisenden Bank mit
Angabe der Nummer des Gutschriftsbogens vermerkt; es genügt dies, um nötigenfalls
später darauf zurückzugreifen. Am Schlusse des Tages sendet die Bank ihrem
Kunden ein Verzeichnis der zu seinen Gunsten eingegangenen Überweisungen mit
Angabe der Firma, für deren Rechnung überwiesen worden ist.
Der täglich mehrfache Austausch der Überweisungsbogen geschieht, um
das sukzessive Buchen der Beträge zu ermöglichen. Die Arbeit muß noch vor 16 Uhr
so weit fertiggestellt sein, daß der Buchhalter den Kontostand des Kunden genau
übersieht und etwaige Überdispositionen durch Widerruf bei den anderen
Banken annullieren kann. Im Laufe der Geschäftsstunden aber werden stets
neue Überweisungszettel von der Kundschaft eingeliefert, sind stets Eingänge für
diese zu kreditieren. So ändert sich das Konto des Kunden im Verlaufe des Tages
dauernd. Bei einem verhältnismäßig kleinen Saldo werden große Summen in einer
Reihe von Posten umgesetzt.
Für den Kunden ist es eine Notwendigkeit, gegen Eingänge noch am gleichen
Tage zu verfügen, weil z. B. Rechnungen über bestimmte Waren, Effekten usw., wenn
sie bis 12 Uhr eingereicht werden, noch an demselben Tage durch Bankzuschreibung
beglichen werden müssen. Dies gilt namentlich von allen Warenkäufen, die Zug
L61

11 Obst, BGI. 9. A.
        <pb n="176" />
        um Zug zu regulieren sind. Bei all diesen Abschreibungen ist nur Bedingung, daß
der Kunde nachmittags vor 16 Uhr ein genügendes Guthaben besitzt, das
Konto also unter Berücksichtigung der Tageseingänge und -ausgänge niemals ein
Debet aufweist. Würden die Überweisungen dem Kunden erst nach Beendigung des
Abrechnungsverkehrs in den Büchern der Bank gutgeschrieben, so könnte diese seine
entsprechenden Dispositionen am gleichen Tage nicht gutheißen; er selbst könnte
über die Kreditierungen von heute erst morgen verfügen,
Natürlich kommt es vor, daß der Kunde, in der Annahme, es seien Überweisungen
an ihn schon eingegangen, seinerseits wieder Überweisungen beordert, daß aber
der Bank diese noch nicht angezeigt worden sind. Weiß der Kontrolleur aus Erfahrung,
 daß der Kunde sein Konto stets in Ordnung hält, und handelt es sich
dabei um erste Firmen, so wird er die Überweisung trotzdem gutheißen. Ist er
dieserhalb aber nicht sicher, so wird er — und hierzu hat die Bank selbstverständlich
bei jeder Überziehung des Kontos das Recht — die Überweisung zwar vornehmen
lassen, aber ohne Nennung des Überweisenden und der Firma, zu deren Gunsten
überwiesen wird. Vielmehr werden auf dem Bogen hinter dem Betrag die Worte
hinzugefügt: „Unter Vorbehalt der Aufgabe.‘ Nach Ordnung des Postens geschicht
die Ergänzung der Aufgabe mit folgendem Zettel:

AN dies...

Die Ihnen heute Iaut Bogen NO. ...........00.00000040400 unter Vorbehalt
 der Aufgabe überwiesenen
im Auftrage von ...........

ses... zahlen wir

Hamburg, deB esse 192,

Deutsche Bank.

Dadurch wird die Bank, der überwiesen wird, rechtzeitig in den Besitz des Geldes
gesetzt, und sie wird den Betrag ihrem Kunden trotz der späteren Aufgabe unter dem
Tage der Überweisung gutschreiben; andererseits bleibt die überweisende Bank bis
zum Widerruf des Vorbehalts Eigentümerin des Betrages, der ihr allerdings nicht verzinst
 wird. Der Kunde kann seine Überweisungsaufträge der Bank gegenüber nicht
widerrufen, wohl aber können die Banken Überweisungsaufträge unter sich bis 4 Uhr
zurückziehen, was für sie bei Überdispositionen des Kunden von größter Wichtigkeit
ist, tatsächlich aber nur selten vorkommt,
In Ausnahmefällen, bei sog. „Zug-um-Zug-Geschäften‘, kann die überweisende
Bank ausdrücklich auf das Recht der Zurückziehung verzichten, so
daß also die empfangende Bank den Betrag sofort nach Empfang des Avises verwenden
 kann.
Nach vorausgegangener Verständigung mit der Bank und unter Festsetzung besonders
 zu verabredender Bedingungen kann der Kunde auch sein Konto über-162
        <pb n="177" />
        ziehen. In diesem Falle wird ihm zur Kontrolle des Saldos zwischenzeitlich ein
Akkordzettel zugesandt.
Die Bevollmächtigten tauschen die Überweisungsbogen mit den Anlagen täglich
dreimal untereinander aus. Da diese Bogen sofort in den Buchhaltereien bearbeitet
werden müssen, so werden ihnen noch Begleitzettel beigegeben, die nur die Zahl der
Bogen, der Posten und der Beträge enthalten. Der Begleitzettel bleibt in den Händen
 des mit der Abrechnung betrauten Beamten. Der Zettel hat folgenden Wortlaut:

AN die ee

sind heute vergütet:

Auf Bogen
Nr.

Wechsel:
Posten:

Zus.

» Posten

Hamburg, den.............

I.

192.

Unterschrift.

Alle Rechnungen werden durch Überweisungen reguliert; der Staat zahlt Gehälter
und die Forderungen seiner Lieferanten durch Überweisungen; Mieten und Zinsen
werden mittels Überweisungen beglichen, die Vereine fordern ihre Mitglieder
brieflich oder öffentlich auf, die Beiträge dem Vereinskonto bei dieser oder jener
Bank zuschreiben zu lassen; jeder Steuerzettel trägt die Mitteilung, daß der Betrag
„durch Giroüberweisung an die Reichsbankhauptstelle zugunsten des Einkommensteuer-Kontos
 (oder des entsprechenden anderen Steuerkontos, Grundsteuer, Kirchensteuer
 usw.) der Finanzdeputation“ beglichen werden kann. Auch die Zahlung der
Schulgelder geschieht bis zu den kleinsten Beträgen hinab durch Abschreibung von
den Konten der Eltern und Zuschreibung auf die Konten der öffentlichen oder
privaten Schulen.

Der hier geschilderte Hamburger Platzüberweisungsverkehr hat einen
hohen Grad der Vollkommenheit erreicht. Infolgedessen hat der bargeldlose
 Zahlungsverkehr im Hamburger Geschäfts- und Privatleben eine
Ausdehnung erreicht wie sonst in keinem Teile des Deutschen Reichs.
Etwa 40 000 Posten werden täglich im Hamburger Giroverkehr erledigt.
Dies zwingt zu weitgehender Rationalisierun g.
Nachdem im März 1927 die Vereinigung des Berliner Eilavisverkehrs
mit dem Abrechnungsverkehr erfolgt ist (s. S. 116 ff.), bestehen keine
prinzipiellen Unterschiede mehr zwischen dem Hamburger
Platzüberweisungsverkehr und dem Berliner Eilavisverkehr.

un
        <pb n="178" />
        Gemeinsam ist dem Hamburger System mit dem Berliner Eilavisverfahren,
 daß diese Einrichtungen für Kunden der Banken und Bankfirmen,
die der Vereinigung nicht angehören, nur auf Umwegen zu benutzen sind.
Eine beschleunigtere Abwicklung ist beim Berliner Eilavisverfahren insofern
 möglich, als die Avise sofort definitiv behandelt werden können,
denn eine Zurückziehung ist nicht mehr möglich, sobald sich das Avis in
der Hand der empfangenden Bank befindet. Beim Hamburger System
können dagegen — von Ausnahmefällen abgesehen — bis zur definitiven
Abrechnung (16 Uhr) Zurückziehungen erfolgen. — —

Die Vergütung, die Abel an Bebel zu leisten hat, kann, ohne bares Geld,
auch in der Weise erfolgen, daß
1. Abel dem Bebel einen Verrechnungsscheck auf seine Bank (Deutsche
Bank) im gewöhnlichen Briefe überreicht, oder daß
2. er diesen Scheck direkt an die Dresdner Bank, Breslau sendet.
In beiden Fällen würde die Gutschrift auch spesenfrei, aber erst etwa
5 Tage später als die der Giroüberweisung erfolgen.
3. Abel kann der Dresdner Bank in Berlin, für Rechnung deren Depositenkasse
 B in Breslau, zugunsten des Bebel einen Verrechnungsscheck
auf die Deutsche Bank überbringen oder durch die Post senden. Da dieser
Scheck sofort in Berlin in der Abrechnung vorgelegt (gecleart) werden
kann, so wird die Gutschrift früher als in den beiden ersten Fällen erfolgen.
 Doch ist dieses dritte Verfahren im allgemeinen wenig üblich.
Manche Banken nehmen für Rechnung ihrer Filialen oder deren Kunden
Schecks, deren Verbuchung wegen der abzuwartenden Eingangsanzeige
etwas umständlich ist, nicht an oder senden die Schecks im Original an
die Filiale, die sie, behufs Einkassierung, am nächsten Tage wieder zurücksenden
 muß.
4. Die Deutsche Bank in Berlin vergütet der Dresdner Bank in Berlin
die 1000 RM in der Abrechnungsstelle. Die Dresdner Bank macht dann
ihrem Breslauer Hause diesbezügliche Aufgabe.
5. Stände die Deutsche Bank mit der Dresdner Bank oder mit einer
ihrer Filialen im Verrechnungsverkehr, so könnte der Betrag über dieses
Konto laufen. Die Deutsche Bank würde dann der Breslauer Filiale der
Dresdner Bank entsprechende Aufgabe machen.
Dieser Weg findet bei der immer größeren Ausdehnung der „Konzerne“,
besonders aber bei höheren Beträgen, immer mehr und mehr Anwendung.
Gibt z. B. Abel der Depositenkasse F der Disconto-Gesellschaft in Berlin
        <pb n="179" />
        den Auftrag, an Carl Koehler, der bei der Depositenkasse B der Allgemeinen
 Deutschen Creditanstalt (Adca) in Dresden Konto hat, 10000 RM
zu überweisen, so kann der Gang folgender sein: Die Depositenkasse F
gibt den Auftrag an ihre Zentrale in Berlin. Da diese mit der Adea in
Leipzig im Kontokorrentverkehr steht, schreibt sie an die Dresdner Filiale
der Adca: Wir erkennen Sie bei Ihrem Leipziger Hause mit RM 10 000.—
wegen Ihrer Depositenkasse B zugunsten des Carl Koehler, Dresden. Die
Dresdner Filiale macht ihrer Depositenkasse, und diese noch am gleichen
Tage dem Kunden Aufgabe. Von der Leipziger Zentrale trifft am nächsten
 Tage die Bestätigung der Gutschrift ein.

Die teuren Girospesen der Reichsbank hatten in der Zeit kurz vor dem
Kriege mehr und mehr dazu geführt, daß Banken untereinander Gelder
austauschen.
In Leipzig z. B. haben zahlreiche Berliner Großbanken Filialen, und die
anderen Leipziger Bankfirmen stehen mit Berliner Bankfirmen in lebhaftem
 Geschäftsverkehr. Hat z. B. die A-Bank in Leipzig 200 000 RM mehr
Kassenbestand als sie benötigt und würde sie sie infolgedessen an ihre Zentrale
 in Berlin überweisen, so erfährt dies, bei einer Rundfrage, die B-Bank
in Leipzig, an die über Erwarten große Ansprüche gestellt sind, und die
sonst das Lombard bei der Reichsbank oder der Sächsischen Bank in Anspruch
 nehmen und am folgenden Tage sich den Betrag durch ihre Berliner
 Zentrale überweisen lassen wollte. Die beiden Leipziger Bankfilialen
treffen nun folgende Vereinbarung: Die A-Bank zahlt an die B-Bank
200000 RM. Die B-Bank beauftragt dagegen ihre Berliner Zentrale
(telephonisch oder telegraphisch), an die A-Bank in Berlin 200 000 RM
zu vergüten. Auf diese Weise spart jedes der beiden Institute 1 oder
2 Tage Zinsen.
Dieser Geldtauschverkehr hatte, hauptsächlich infolge der teuren, von
der Umsatzhöhe abhängigen Cirospesen, an manchen Orten einen großen
Umfang erreicht.
Ist ein Tausch, auch an einem dritten Ort, nicht möglich, so haben
Banken, die ein größeres Filialnetz haben, mit diesen Filialen mitunter
die Vereinbarung getroffen, daß sie die Summen, die sie „über haben“,
nicht an die Zentrale überweisen, sondern dieser nur telephonisch die
Summe nennen, Sie erhalten dann von der Zentrale Nachricht, an wen
sie. den verfügbaren Betrag überweisen sollen. Hat also die Leipziger Filiale
 der X-Bank ihrer Berliner Zentrale 100 000 RM zur Verfügung ge-165
        <pb n="180" />
        stellt, so sagt z. B. Berlin: Überweisen Sie 25 000 RM an unsere Filiale
in Y, 40000 RM an unsere Filiale in Z und 35 000 RM an die Firma
Soundso in Breslau, der wir im Auftrage eines Kunden diesen Betrag zu
rergüten haben. Auch auf diese Weise spart die Bank Zinsen. Im allgemeinen
 lohnt sich dies aber nur bei großen Summen.
Die Preußische Staatsbank (Seehandlung) in Berlin und die Sächsische
 Staatsbank in Dresden haben im Juni 1929 eine Vereinbarung getroffen,
 auf Grund deren den sächsischen Banken und Bankgeschäften für ihren
Geschäftsverkehr mit der Preußischen Staatsbank und mit dem Berliner Platz überhaupt
 ähnliche Vorteile gewährt werden können, wie sie bereits seit längerer Zeit
für den Geldverkehr der Preußischen Staatsbank mit Frankfurt a. M, Hamburg,
 Köln, Düsseldorf und München bestehen.
', Geldausgleich. Die beiden Staatsbanken erklären sich bereit,
Beträge von den jeweiligen Guthaben ihrer Kunden oder auch Beträge, welche zu
diesem Zweck erst eingezahlt werden, bereits am Tage der Auftragserteilung am
anderen Platze zur Auszahlung zu bringen. Mindestbetrag hierfür 50 000 RM, spätester
 Einlieferungstermin 1/11 Uhr, Sonnabends 10 Uhr. Die Überweisungsgebühr
beträgt für jede 100 000 RM 2 RM.
2. Kundeneinzahlungen. Die Preußische Staatsbank erklärt
sich bereit, Einzahlungen auf die bei ihr geführten Konten ihrer Kunden, die bei
der Sächsischen Staatsbank in Dresden bis 1/11 (Sonnabends bis 10) Uhr erfolgen,
mit der Wertstellung des Einzahlungstages gutzuschreiben. Verfügungen über derartige
 Guthaben sind von dem auf die Einzahlung folgenden Tage ab in Berlin
zulässig. Die gleiche Vergünstigung gilt auch umgekehrt für Einzahlungen bei der
Preußischen Staatsbank auf die Dresdner Konten der Sächsischen Staatsbank,
3. Lombardverkehr. Die Sächsische Staatsbank ist bereit, Beträge,
 die den Kunden der Preußischen Staatsbank aus den mit ihr abgeschlossenen
Lombardgeschäften zur Verfügung stehen, in Dresden auszuzahlen und die als Unterpfand
 für solche Kredite zu hinterlegenden Wertpapiere entgegenzunehmen und gebührenirei
 aufzubewahren.

Überweisungen zwischen Konten der Zentrale, der FilialenundDepositenkassen
 werden mit den zugehörigen Buchungsunterlagen
 und Aufgaben in einem Arbeitsgange erledigt.
Will z. B. Emil Müller, der bei der Depositenkasse F der Deutschen Bank
in Berlin ein Konto hat, an Georg Weber, dessen Konto bei der Zentrale
geführt wird, 10 000 RM überweisen, so gibt er einen diesbezüglichen Auftrag
 an seine Depositenkasse. Diese schreibt ein Formular folgenden Inhaltes
 aus, von dem 2 Durchschläge angefertigt werden. Den einen behält
sie als Buchungsbeleg zurück, den andern erhält die Zentrale als Buchung,
während das Originalformular als Avis an Weber, den Empfänger des
Betrages, gesandt wird.

166
        <pb n="181" />
        Deutsche Bank.
Berlin, den 20. Dezember 1929.

Herrn Georg Weber, Berlin,
Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, daß wir Sie für
folgende Beträge erkannt haben:
RM 10000 val, p. 21. er.
im Auftrag i. W. Zehntausend Reichsmark
Emü Müller.
Durch Vermittelung der
Depositenkasse F

Kontrolle '

In ähnlicher Weise gestaltet sich der Verkehr, wenn ein Kunde einer
Depositenkasse auf das Konto eines Kunden einer anderen Depositenkasse
 Überweisungen vornehmen läßt. Formular I (siehe nächste Seite)
dient als Belastungsaufgabe, Formular II a (oberer Teil des II. Formulars)
als Unterlage für die Übertragung in der Depositen-Hauptkasse, Formular
 IIb als Gutschriftsbeleg in der Depositenkasse, deren Kunde erkannt
worden ist (berünstigte Devnvositenkasse).

Zahlungen, die Berliner Banken und Bankfirmen im Auftrage ihrer Kundschaft an
andere Berliner Banken oder Bankfirmen zu leisten hatten, wurden — zwecks Einschränkung
 des Bargeldverkehrs (volkswirtschaftlich betrachtet), und zwecks
Niedrighaltung der Kassenbestände (privatwirtschaftlich betrachtet)
 — meist durch Schecks auf die Reichsbank oder den Kassenverein beglichen. Die
A-Bank, die von der B-Bank, im Auftrage von X zu Lasten von Y, 100000 M zu
bekommen hatte, erhielt die vorgeschriebene Quittung und den Scheck. Statt der
Verrechnungsschecks bediente man sich hierbei häufig der roten Überweisungsformulare
 der Reichsbank (fälschlich „rote Schecks“ genannt); sie wurden vom Emp-Jänger
 in gleicher Weise wie die regulären Schecks auf die Abrechnungsstelle gelegt
oder zur Gutschrift auf Girokonto eingereicht.
Kleinere Beträge wurden in der Regel, unter Avisierung durch Postkarte oder durch
„Bunfavis“, auf Reichsbankgirokonto überwiesen. Die den Verwendungszweck
des Betrages angebende Postkarte traf meist erst am nächsten Vormittag ein. Das
Buntavis dagegen, das die überweisende Bank gleichzeitig mit den Überweisungsformularen
 bei der Reichsbank einlieferte, wurde der Bank, an die der Betrag überwiesen
 worden war, zusammen mit dem Girokonto-Gegenbuch ausgehändigt. Erst
nach Eintragung in diesem Buch galt die Überweisung als eingegangen.
Um den Austausch der Buntavise zu beschleunigen, hatten 6 Großbanken mitein
ander vereinbart, diese Buntavise nicht mehr auf dem Umwege über die Reichsbank,
sondern unter Mitlieferung eines Sammelavises direkt durch Boten zu versenden.

167
        <pb n="182" />
        DRE een

EN

An Depositen-Hauptkasse Übertrags-Kto.

Kinzahlung N
Übertrag EM

in Depositenkasse ...............

Wert Das

Berlin, dee 19...

Für die Depositen-Hauptkasse.

Devositenkasse

{fa.

Per Depositenkasse
An DepDositenkasse ..........

Wert Dessert arten

Berlin, deD esse 19.

Devositenkasse

Für die Depositenkasse eetsseern
Per Depvositen-Hauptkasse Übertrasgs-Kto.

Hb.

Einzahlung | 7
#bertrag A  rrrsnensnerenrt ernten a RE HEB EEE TREEENEEEIEUEHE “ES Eiltnnn

Wert Dass

Berlin, de seele 19... Depositenkasse

Die Überweisungen fielen damit weg, und die Differenzen (Spitzen) wurden am
nächsten Werktage gegenseitig beglichen.
Platzzahlungen wurden also (bis 1920) bewirkt: durch Ausschreiben von
Verrechnungsschecks auf Reichsbank und Kassenverein oder mittels roter Überweisungsschecks.

Eine einheitliche, inzwischen mehrfach verbesserte Überweisungstechnik
 erfolgt seit April 1920 für die Mitglieder der Berliner Abrechnungsstelle
 durch das Eilavisverfahren (s.'S. 116 £.).

| 38
        <pb n="183" />
        3. Der Postüberweisungs- und -scheckverkehr.

Der Postscheckverkehr wendet sich an ein weit größeres Publikum als
der Giroverkehr der Reichsbank. Grundsatz ist: Ausgestaltung des Verkehrs
 mit einem Minimum von Kosten, so daß weite Kreise sich dieser
Einrichtung auch dann bedienen, wenn es sich nur um Übertragung
kleiner und kleinster Beträge handelt.

Dazu bedarf es einer straffen Organisation und einer möglichst weitgehenden
 Mechanisierung. An 19 Orten im Deutschen Reich, bei den
19 Postscheckämtern, werden Konten geführt. Weitgehende Arbeitsteilung
 besteht. Die Kontennumerierung, die die Verbuchung
wesentlich erleichtert, wurde eingeführt, lange bevor sie bei den Banken
in Erwägung gezogen worden war. Auch den Nutzen der Buchungsmaschinen
 usw. hatten Postscheckämter frühzeitig erkannt.

Hauptaufgabe des Postscheckverkehrs ist, Übertragungen von einem
Konto auf das andere zu bewirken, ohne daß bares Geld in Bewegung
gesetzt wird, Daher die Gebührenpolitik: Für bare Ein- und Auszahlungen
 werden Gebühren erhoben; der Überweisungsverkehr dagegen ist gebührenfrei


Einzahlungen (Gutschriften)., Zur Teilnahme am Postscheckverkehr
wird jede Privatperson, Handelsfirma, öffentliche Behörde, juristische
Person oder sonstige Vereinigung oder Anstalt zugelassen. Der auf amtlichem
 Vordruck gestellte Antrag wird, unter Angabe des Postscheckamts,
bei dem das Konto eröffnet werden soll, am zweckmäßigsten an das Postamt
 des Antragstellers gerichtet, Erfolgt er beim Postscheckamt direkt,
so gibt dieses den Antrag zunächst an die Bestellanstalt des Beitretenden
zur Prüfung, „ob der Antragsteller persönlich zu dem Antrag berechtigt
ist“. Ermittelungen über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers
werden nicht vorgenommen, da Kreditgewährung nicht in Frage kommt,
Verfügungen vielmehr nur auf Grund eines vorhandenen Guthabens ausgeführt.


Nach Prüfung des Antrags wird dem Antragsteller ein Konto eröffnet.
Zuvor hat er noch die Stammeinlage zu entrichten, die, um weiten Kreisen
den Beitritt zum Postscheckverkehr zu ermöglichen, auf nur 5 RM festgesetzt
 ist. Mit der Stammeinlage zugleich sind noch die Kosten für die
bestellten Vordrucke auf Konto „Neu“ einzuzahlen oder von einem
anderen Postscheckkonto überweisen zu lassen.

59
        <pb n="184" />
        Zinsen auf die Guthaben werden nicht vergütet !).
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden:
mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und bei jedem Postscheckamt,
mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt,
mittels Überweisung von einem andern Postscheckkonto.
a) Die Zahlkarte ist aus blauem Papier hergestellt und besteht aus
Irei Teilen. Der rechte Abschnitt wird nach Einzahlung als Quittung
lem Einzahlenden ausgehändigt, das übrige geht zu dem Postscheckamt,
bei dem das Konto geführt wird,
Mittels Zahlkarte können auf ein Postscheckkonto Geldbeträge bei jeder
Postanstalt und bei jedem Postscheckamt des Deutschen Reiches, vom
Kontoinhaber selbst, wie auch von jeder anderen Person, die an den Konto-‚.nhaber
 eine Zahlung leisten will, in beliebiger Höhe eingezahlt werden.
Die Zahlkarten müssen vom Absender in Höhe der gestaffelten Gebühr
Frankiert werden.

Ursprünglich war keine Zahlkartengebühr für den Einzahler vorgesehen; nur
der Kontoinhaber wurde für jede Einzahlung mit 10 Pf belastet. Seit 1921 muß der
Einzahler diese Gebühr, die nunmehr gestaffelt wurde, entrichten. Die ursprüng-‚ich
 sehr geringe Zahlkartengebühr hat jedenfalls wesentlich zur Einbürgerung des
Yostscheckverkehrs beigetragen.
Um Irrtümer bei Benutzung der Zahlkarten zu vermeiden, legen Kontoinhaber
 vielfach ihren Rechnungen, Zahlungsaufforderungen usw. Zahlkarten
 bei, auf denen Kontonummer, Name und Wohnort des Kontoinhabers,
 sowie das Postscheckamt angegeben sind. Dieser Vordruck wird
auch vom Postscheckamt ausgeführt, das für 1000 Stück RM 1.75 berechnet.
 Die Herstellung der Zahlkartenvordrucke durch Privatdruckereien
 stellt sich nicht nur billiger, sondern gibt auch die Möglichkeit,
weitere Angaben aufzudrucken und den Einlieferungsschein so zu bedrucken,
 daß er als Rechnung, Quittung, Mitgliedskarte usw. benutzt
werden kann.

1) In der Denkschrift heißt es hierüber: „Es darf nicht verkannt werden, daß,
lalls die Guthaben der Kontoinhaber, wenn auch nur zu einem niedrigen Satze,
verzinst würden, der Postscheckverkehr in den breiteren Schichten der Bevölkerung
gich leichter Eingang verschaffen würde, da gerade die Gewährung von Zinsen ge-:ignet
 ist, das Verfahren schneller populär zu machen. Auf der andern Seite darf
aber doch erwartet werden, daß der neue Dienstzweig auch ohne Verzinsung sich
zu entwickeln vermag, da er nicht nur ein sehr billiges, sondern auch ein sehr
bequemes Mittel zum Ausgleich von Zahlungen bietet.“
170
        <pb n="185" />
        Die Zahlkarte wird vom Postamt direkt an dasjenige Postscheckamt
zesandt, bei dem das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird. Zahlt
z.B. A 2000 RM beim Postamt Gohlis auf das Konto des B in Liegnitz
 ein, der sein Konto beim Postscheckamt Breslau hat, so sendet das
Postamt Gohlis die Zahlkarte an das Postscheckamt Breslau, Dieses
kreditiert dem B die 2000 RM und benachrichtigt ihn davon unter gleichzeitiger
 Einsendung des linken Abschnitts der Zahlkarte, die auch auf
die Zahlung bezügliche Mitteilungen des Einzahlers enthalten darf, so
Jaß dadurch ein besonderes Benachrichtigungsschreiben erspart wird.
Der mittlere Teil der Zahlkarte (und des Schecks) verbleibt beim Postscheckamt
 als Rechnungsbeleg.
Zahlkarten werden auf Antrag des Einzahlers dem Postscheckamt, bei
dem der Empfänger sein Konto hat, auch telegraphisch übermittelt. Der
Empfänger wird hiervon in üblicher Weise durch den Kontoauszug benachrichtigt,
 wenn nicht der Einzahler bei der Aufgabe-Postanstalt te legraphische
 Benachrichtigung des Empfängers beantragt
 hat.
Für telegraphische Zahlkarten bis 500 RM werden 8, bis 1000 RM 3.50, und für
je weitere 500 RM oder einen Teil davon 1 RM mehr erhoben.
Seit dem 1. August 1929 kann gegen Zahlung einer Eilauftragsgebühr
von 1 RM die sofortige Buchung der beim Postscheckamt bis
13 Uhr eingehenden Aufträge verlangt werden. Die Eilbehandlung umfaßt
 bei Zahlkarten die sofortige Gutschrift, bei Überweisungen die sofortige
 Last- und Gutschrift, bei Schecks die sofortige Lastschrift.
b) Die eingehenden Postanweisungen, Postaufträge und
Nachnahmen werden auf Antrag dem Kontoinhaber auf seinem Postscheckkonto
 gutgeschrieben. Das Postamt überweist den Betrag täglich
an das Postscheckamt, während es die Abschnitte direkt an den Kontoinhaber
 sendet.
ce) Überweisungen kommen in Frage, wenn Absender und Empfänger
 Kontoinhaber sind. Das Verzeichnis der Kontoinhaber bei
den Postscheckämtern wird alljährlich im Januar neu herausgegeben.
Nachträge dazu erscheinen gewöhnlich im Mai und September.
Die Rückzahlung. Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit
es die Stammeinlage von 5 RM übersteigt, in beliebigen Teilbeträgen verfügen:
 durch Überweisung an ein anderes Postscheckamt (bargeldlos)
 oder mittels Postscheck, wenn der Betrag bar gezahlt werden soll.
In beiden Fällen aber missen die vom Postscheckamt ausgegebenen For-171
        <pb n="186" />
        mulare benutzt werden. In den Geschäftsbedingungen der Postscheckämter
 heißt es: „Die Vordrucke zu Überweisungen und Schecken müssen
sorgfältig und sicher aufbewahrt werden, Die Kontoinhaberfragenalle
 Nachteile, die aus dem Verlust oder sonstigen
 Abhandenkommen, sowie aus der mißbräuchlichen Benutzung der
Vordrucke entstehen, wenn sie nicht das Postscheckamt so zeitig benachrichtigen,
 daß die Überweisung oder‘ Zahlung an einen Unberechtigten
noch verhindert werden kann.“ Derartige Bestimmungen befreien das
Postscheckamt natürlich nicht von der Verpflichtung der sorgfältigen Prüfung
 der Unterschrift des Ausstellers. Verfährt das Postscheckamt nicht
sorgfältig, so kann es, wie von Gerichten mehrfach entschieden ist, für
sinen dem Kontoinhaber entstandenen Schaden mithafthar gemacht werden.
Im Kontor der Firma F, wurde, während der Chef sich vorübergehend entfernt
hatte, aus der unverschlossenen Schublade eines Schreibpultes von einem Angestellten
 eine Anzahl Scheckformulare gestohlen. Eines von ihnen füllte er auf 16 000 RM
aus und versah es mit der Unterschrift des Prokuristen. Auf dem Postschecekamt
präsentierte er den gefälschten Scheck, worauf ihm anstandslos 16 000 RM ausgezahlt
wurden. Der Inhaber der Firma machte den Reichspostfiskus für den Schaden haftvar,
 da die Unterschrift des Schecks mit der auf dem Scheckamt hinterlegten Originalunterschrift
 nicht übereinstimmte. Das Breslauer Landgericht entschied, daß
der Postfiskus zwei Drittel der abgehobenen Summe an den Kläger zu zahlen habe,
weil die Beamtin auf dem Postscheckamt den Scheck mit dem Prüfungsstempel versehen
 hatte, ohne vorher die hinterlegte Unterschrift mit der des vorgelegten Schecks
genau zu vergleichen. Bei der Prüfung hätte sie finden müssen, daß die Unterschrift
auf dem Scheck ungeschickt nachgeahmt worden war. Hier lag die Schuld vorwiegend
 auf seiten der Beamtin. Andrerseits war aber das Gericht auch der Ansicht,
daß Scheckformulare wie bares Geld verschlossen aufzubewahrensind,
 Das hätte der Kläger in vorliegendem Falle unterlassen: daher
wurde er mit einem Drittel der Klage abgewiesen.
Etwa die Hälfte aller Postscheckaufträge wird nicht mehr in Form der
Einzelaufträge (mit dreiteiligen Vordrucken) sondern durch Sammelaufträge
 erteilt, die das Schreibwerk wesentlich vermindern,
Für den Postscheckverkehr kommen in Frage:
l. Überweisungen. Notwendig ist, da ß der Empfänger ein Postacheckkonto
 besitzt; bei welchem Postscheckamt ist gleichgültig. Die
Überweisungsformulare, die in Heften mit 50 Blättern, bedruckt
mit Kontonummer und Namen des Kontoinhabers, geliefert werden, bestehen
 aus drei Teilen. Den rechten Abschnitt erhält der Auftraggeber
mit dem Stempel seines Postscheckamts, der besagt (wie ja auch aus dem
Kontoauszug hervorgeht), daß die Überweisung erfolgt ist. Die beiden
172
        <pb n="187" />
        anderen Teile gehen an das Postscheckamt des Empfängers, das diesem,
gleichzeitig mit der Gutschriftsaufgabe, den linken Abschnitt übersendet.
Haben Absender und Empfänger ihr Konto bei dem gleichen Postscheekamt,
 so erübrigt sich natürlich die Versendung des Überweisungsauftrages.
Betr. telegraphischer Überweisungen s. $S. 81.
2. Schecks. Vordrucke liefert das Postscheckamt in Heften zu
50 Stück, ebenfalls bedruckt mit Namen und Kontonummer des Postscheckkunden.
 Die Schecks dürfen, im Gegensatz zu den Bankschecks,
nicht giriert werden. Die Post unterscheidet: Namen schecks und Inhaber-
 (Kassen-) Schecks. Für beide dient aber das gleiche Formular.

Der Namenscheck unterscheidet sich in seiner Form wesentlich von
den sonst üblichen Schecks. Zunächst fällt auf, daß der Empfänger nicht
im Text, sondern auf der Rückseite des Schecks genannt ist, unterhalb
des Vordrucks „Adresse für die Postbeförderung“. Der Betrag dieses
Schecks — „Zahlungsanweisung“ nennt ihn das Postscheckamt — wird
dem Empfänger durch die Post ins Haus gebracht.
Wünscht der Kontoinhaber, daß ihm selbst das Geld durch die Post
gesandt (bar ausgezahlt) wird, so muß er auf der Rückseite des
Schecks sich selbst als Empfänger bezeichnen.
Soll dagegen der Betrag eines Schecks vom Kontoinhaber oder von
einer anderen Person beider Kasse des Postscheckamts bar
abgehoben werden, so hat der Kontoinhaber nur die Vorderseite des
Schecks auszufüllen (Kassenscheck). Da die Kasse des Postscheckamts
 bei solchen Schecks nicht prüft, ob der Überbringer zur Abhebung
des Betrags berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß
ein Kassenscheck nicht in unrechte Hände kommt; er wird daher Schecks,
bei denen kein Zahlungsempfänger angegeben ist, nicht in einem gewöhnlichen
 Briefe versenden.
Der Inhaber eines Kassen schecks ist nicht an die Barabhebung beim
Postscheckamt gebunden. Er kann vielmehr auch verlangen, daß der
Betrag
ainem Postscheckkonto gutgeschrieben oder
durch eine Postanstalt bar gezahlt wird.
Im ersten Falle hat er auf der Rückseite des Schecks die Kontonummer
und die Anschrift des Empfängers sowie das Postscheckamt anzugeben,
bei dem das Konto geführt wird; im zweiten Falle muß er auf der Rückseite
 des Schecks seinen Namen und seine Wohnung schreiben, falls er

1738
        <pb n="188" />
        selbst das Geld übersandt haben möchte, oder die genaue Anschrift dessen,
dem der Betrag durch die Post übermittelt werden soll. Durch Beifügung
der Anschrift wird der Kassenscheck zum Namenscheck.
Ein Kassenscheck darf vom Scheckaussteller niemals an
das Postscheckamt gesandt, sondern nur an den Zahlungsempfänger gegeben
 werden. Einen Namenscheck hingegen wird der Aussteller
zweckmäßig unmittelbar seinem Postscheckamt zugehen lassen; sendet er
ihn dem Empfänger, so muß dieser ihn erst wieder dem Postscheckamt
übermitteln.
Gibt die Zahlkarte dem Nicht postscheckkunden die Möglichkeit,
Geld auf ein Postscheckkonto ein zuzahlen, so dient der Postscheck
 hauptsächlich dazu, Geld an Nicht postscheckkunden auszuzahlen.
 Und wie der Inhaber eines Postscheckkontos mittels der Zahlkarte
 auf sein eigenes Konto Geld einzahlen kann, so wird er mittels des
Postschecks auch Geld von seinem Konto abheben. Besitzt er noch ein
Bankkonto, so kann er auch das Guthaben auf dieses überweisen lassen
und von der Bank dann die benötigte Summe abheben, um dadurch die
Postgebühren zu sparen. Rascher kann disponiert werden, wenn der
Postscheckkunde bei seiner Bank einen Kassenscheck in Höhe seines Guthabens
 einreicht. Dieser wird ihm, wenn er so zeitig bei der Bank eingeht,
daß diese ihn noch auf die Abrechnungsstelle legen kann, wie eine Vormittagszahlung
 gutgeschrieben. Die Kosten betragen nur Mo Yan sie
entsprechen den Zinsen für 1 Tag bei einem Zinssatz von 3,6 ar
Gebühren werden erhoben: für eine Bareinzahlung bis 10 RM 10,
bis 25 RM 15, bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 380, bis 750 RM
40, bis 1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM.70, bis 1750 RM 80, bis
2000 RM 90 und darüber hinaus 100 Rpf. Für jede Barabhebun g
“Scheckauszahlung) wird innerhalb Deutschland 1% vom Tausend des
Scheckbetrages und außerdem eine feste Gebühr von 15 Rpf dem Konto
des Scheckausstellers belastet.
Überweisungen werden, wie schon erwähnt, kostenfrei bewirkt.
Die Sendungen der Postscheckämter und Postanstalten an die Kontoinhaber
 werden portofrei befördert. Die Briefe der Postscheckkunden
an die Postscheckämter brauchen bei Verwendung der besonderen (gelben)
Briefumschläge innerhalb des Deutschen Reichs nur mit 5 Rpf frankiert
zu werden.
Die Formblätter zu Überweisungen, Schecks, Ersatzüberweisungen, Zah-(ungsanweisungen
 usw. sind im Frühjahr 1929 geändert worden. Sie haben sämt.

174
        <pb n="189" />
        lich Normalzeilenabstand erhalten. Im Hauptteil braucht der Rpf-Betrag
bei Wiederholung der Betragsangabe in Buchstaben nicht mehr angegeben zu
werden. Der Vordruck lautet: Rpf wie oben.
Internationaler Postscheckverkehr. Für Überweisungen
 nach dem Auslande bietet der zwischen dem Deutschen
Reiche, Belgien, Danzig, Dänemark, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden,
 Österreich, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und
Ungarn bestehende Postüberweisungsverkehr ein bequemes
und billiges Mittel, um Beträge auf ein im Bereiche dieser Staaten bestehendes
 Postscheckkonto zu überweisen und umgekehrt von dort Überweisungen
 zu empfangen. Zu Überweisungen nach dem Auslande dienen
die Vordrucke des inländischen Verkehrs.

Die Zahl der Postscheckkunden betrug Ende Dezember 1928: 949300 [1927:
922 400] 1). Ihre Guthaben beliefen sich im Durchschnitt der Monate Oktober bis
Dezember 1928 auf 627,1 Millionen RM (1927: 605,5 Millionen RM).
Nach Mitteilungen in der Verwaltungsrats-Sitzung vom 7. März 1929
trägt sich der Postscheckdienst infolge der Rationalisierung nunmehr
selbst, nachdem er bisher Zuschüsse erfordert hat. Neben der Maschinenverwendung
 — mehr als 600 Buchungsmaschinen sind im Betrieb — hat
die gesamte sonstige Vereinfachung des Betriebes zu diesem günstigen
Ergebnis geführt.

Charakteristisch für den Postscheckverkehr ist die direkte Kontobuchung
 — gesichert durch ein System von Abstimmungen und Kontrollen
 — und die Formularstrenge, d. h. nur die vom Postscheckımt
 ausgegebenen. Formulare dürfen verwendet werden; einen Schriftverkehr
 im Postscheckverkehr gibt es grundsätzlich nicht. Die Kontostelle
 ist in Gruppen zu je 100 Nummern gegliedert; dadurch wird
schnelle Abstimmung mit den Listen ermöglicht, die getrennt für das
aäigene Amt (A) und für fremde Ämter (B), weiter getrennt für Zahlungsanweisungen
 und für Überweisungen aufgestellt werden.

1) Hinsichtlich der Zahl der Postscheckkonten steht Deutschland an erster Stelle.
Es folgen dann, in weitem Abstande: Frankreich mit 370 000, Belgien mit 202 000,
die Niederlande mit 130000, Österreich mit 1238 000, die Tschechoslowakei mit
96 000, die Schweiz mit 69000, Polen mit 53 000, Ungarn mit 46000, und alle
übrigen europäischen Länder zusammen mit 79000 Postscheckkonten. In Deutschland
 bestehen also beinahe soviel Postscheckkonten wie insgesamt in allen anderen
auropäischen Ländern.

ad‘
        <pb n="190" />
        4. Der Kommunalgiroverkehr (Spargirokonto).
Im kommunalen Zahlungsverkehr (Spargirokonto) ist vorherrschend
 die Überweisung (nicht: der Scheck). Um den Überweisungsverkehr
 mit möglichst geringen Kosten durchführen zu können —
grundsätzlich besteht Gebührenfreiheit für die Giroaufträge der Girokonteninhaber
 —, mußte die Schreibarbeit der Kassen auf ein Minimum
beschränkt werden. Daher hat die Ausfüllung der Formulare, wie beim
Postscheckverkehr, durch den Auftraggeber zu erfolgen. Auch sonst gleicht
die technische Abwickelung der des Postscheckverkehrs. Die Kontennumerierung
 ist streng durchgeführt. Girozentralen, weiter die Girokassen
 (das sind Sonderabteilungen der Sparkassen) und die Sparkassenkunden
 haben ihre Nummern. Die Girokassen treten im allgemeinen nicht
direkt in Verkehr miteinander. Die Belastungen und Gutschriften gehen
über die Girozentralen, Diese stehen untereinander im Verkehr, und jede
ron ihnen besitzt ein Konto bei der Berliner Zentrale.
Die Sparkassen, Girozentralen, Banken usw. verwenden bei Erteilung
der Überweisungsaufträge Einheitsvordrucke, denen für jeden
Einzelposten Girokarten (Avise) beigegeben sind.
Die mit der Überweisung beauftragte Bank verwendet Vordrucke im
Durchschreibeverfahren. Zunächst werden die Aufträge an die einzelnen
Arbeitsgruppen der Abteilung verteilt. Jede Gruppe besteht aus einer
Anzahl Angestellter — Korrespondenten genannt —, denen je nach Umständen
 ein oder mehrere Kontrolleure beigegeben sind.
Nach Feststellung der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Sammelaufträge werden die beigefügten Girokarten ausgezeichnet, d. h.
auf jeder Girokarte wird das zu begünstigende Konto durch Angabe der
Kartennummer bezeichnet. Hat der Empfänger kein Konto bei der Girokasse
 seines Ortes, so wird, wenn er (oder seine Bankverbindung) ein
Konto bei der Reichsbank oder beim Postscheckamt hat, der Vermerk
„Rbk“, bzw. .„P“ hinzugefügt. Die Schecks für Reichsbank- und Postscheckausgänge
 werden in besonderen Abteilungen ausgeschrieben, Gruppenkontrolleure
 prüfen, ob der Weg, auf dem die Überweisung zur Ausführung
 kommen soll, zweckmäßig und den besonderen Wünschen der
Auftraggeber entsprechend gewählt worden ist.
Wesentliche Verbesserungen im Kommunalgiroverkehr
sind im Sommer 1927 erfolgt: Der Text der Formulare ist übersichtlicher
gegliedert, und es ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwi-(Fortsetzung
 des Textes auf Seite 179.)

176
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        —.
ww

&amp;gt;
7
R
RR

a
2

Einzoehlungsbescheinigung
ZZ RM Zen
Gutschrift
Tufalan Spargirokonto x.40 5 ®
hei der
Stadtgirokasse Zittau

Kontoinhaber:.....Franz Wendt
| a Zittau

Ort: Mtnltte... den. Zu!

Brinensteinpet u, Unterschrift 4. annchmenden Hasse

Zahlschein
ea Deutschen Sparkassen und Oiroverbandes
Diesen Abschnitt erhält der Kontoinhaber
Die Girostelle ZT Friserweise
ZZ RM EDER
Clin Ziffern}
auf das Spargirokonto w..405
des Nebengenannten bei der
Stadtgirokasse Zittau
Verwendungszweck: ucm Aungleiek
Ihre LA z. 49.8.9

Walter Spieß
ug ‚Dresden.
Nume des Einzahlers
on Pike lea. den. 4. A. 19.22.

Postkarte

Fırma Franz Wendt _

De Zittau
u SaCHSEN Straße Nr... 10

Zahischein
des Deutschen Sparkassen- und Giraverbandes übertn
f} - }—&amp;gt;
tin Worten)
TIEFE
a Li
S ZELL ZDER
zur Gutschrift
auf das Spargirokonfo Nr. 495.
bei der
Stadtgirakasse Zittau
Kontoinhaber: Franz Wendt
Zittau

AI
Ra .
Yin_..„den LA 19$
nn { u
Der Betrag ist mütels dieses Vordruckes beider darge
or a Oro Rader, SIG Od. rsiehenk Eimer

Kommunal- (Spar-) Zahlechein.

—
’
|

ZZ Zu
Emptänger 1187
ZB. Ättalaut Manflı
WE &amp;gt; PA
Verwendungszweck: :
VASE AU

ten ALLG. KA

Farm 112 d VORDRUCHIIILLK Barla C2

118%" 405
(Diesen Abschnitt erhält der Empfänger)
Die Girostelle 155 überweise
EL ES RM ZERO
uf das Spargirokonfo Nr. MB
„des Nebengenänniun bei der .
MOM erazsumen fe
Spar: irekasre 7
"arwendungeswock: Dar f
Lim Sb A049

Franz Wendt
Zn
*Nama dea Absenders)
.. 2

©

finger Erin GEGrDORNED Def.
2 auch auf vorstehendes Postschade
U

Postkarte

70 Nanakarı. 4 Mefel

118% FH RM Zell
Die
Stadtgirokasse Zittau
Iberweise zu Lasten
MEINER Sa apgirakontos Nr, „405
a
=

ZZ ERMEER
ort: Zikl@es__ ‚den. Ad L000}

Fan A Denk

dates aut Pr matemne

Girokarte mit Auftrag.
        <pb n="192" />
        a 18T

Verwendungszweck
Bickng 8.128.345

Forn, 113 @ rORorucaspeLLE BerünC3

1368

EMLOLIRO-LORD
 ME. VIE
Bann Dr PR SO
Sana Pen DER. SO
EC
zusammen Ex Aufträge
MM APRELPE

Scheck Ne
5378

m

| LP

he.

eine? Brenn
oem 128
BY EOALELERSTEMT DarMa E 3

1187 | Az» 405
(Diesen Abschnitt erhält der Emafüänger)
7
Die Girostelle 6 41855 überweise
EZEZ=  ZRMEZER;//

au? das Spargirokonte Nr. a
je Nebengengralen
WR
ee Z
Verwendungszweck Satan “in geei
Kasr. Beth PB LEL AL

Postkarte

Rent? MY RS

Franz Wendt
BD
WET

Me Yarı
WAGEN... Strate Nr. ALL

eÖr)____

‚Anger Kein Spargirokonto beallal, kann
? auch auf vorstchendes Postscheck- oder
?nkkonto überwiesen werden.
Jirokarte ohne Überweisungsauftrag,

Sammelauftrag Konto-Nr. 405
4568 De Stadtgirokasse Zittau
überweise an nachstehende Empfänger gemäß beifolgender Girokarten
&amp;gt; © +

| A082 99
fo

ni

‘so

in Werte Ch E #
Ort) Be den dt, u 107 Poing Wr Ber WM
X
(Unterschrift un a Firmenstempe!)
 Sammelauftrag,

Scheck Nr. Konto Nr.
5378 405 426 RM20
Kenn Nr.
GO 1855 De Stadtgirokasse Zittau

ah enden Äeheck aud meinem /wnöeren Zulhaben
Fr = Heiehtmark 40 Rof

Data Ueuß
Unterechrift ul Armenstempel
 rhecka in welchen der Zusaiz,oder Überbringer gestrichen oder eine Zeh fungsfrist angegeben Ist, werden nich! bezahlt.

Scheck.
        <pb n="193" />
        schen den 3 Teilen der Karten mit Auftragsabschnitt erreicht worden. Die
Formularstrenge ist strikt durchgeführt; Vordrucke: ohne Ein-Iruck
 der Nummer der ausgebenden Girostelle, einer laufenden Nummer
und einer Kontonummer sind nicht mehr. zugelassen. Vor allem aber ist
sine Verbesserung des Überweisungsverfahrens durch Beschleunizung
 des Überweisungsumlaufs!) eingetreten, indem Umwege
möglichst vermieden werden.
Unterschieden wird:
l. Bezirksverkehr (Überweisungen, die innerhalb des gleichen
Verbandsbezirkes zur Ausführung kommen) und
2. Außenbezirksverkehr (Verkehr zwischen Girostellen verschiedener
 Bezirke).
Als Girostellen werden bezeichnet: alle Girozentralen (Landesbanken)
 und deren Zweiganstalten, Spar- und Girokassen, sowie Kommu-2albanken,
 sofern sie für einen Kommunalgiroauftrag erste Annahmestelle
 oder letzte Ausführungsstelle sind.
Als Girozentralen werden bezeichnet: alle Stammgirozentralen,
sofern. sie für angeschlossene Spar-, Cirokassen oder Kommunalbanken
lie Funktionen einer Bezirksgirozentrale ausüben. -
Im Bezirksgiroverkehr (s. Abb. 1) sind alle Giroaufträge grundsätzlich
 an die zuständige Bezirksgirozentrale weiterzuleiten, sofern nicht
Eilüberweisung in Frage kommt,

1. Bezirksverkehr

RR Gz 7 (Bezirksgirostelle)

079
‘Kontostelle des
Aufiravgebers)

e 02
(Kontosielle des Überweisungsecmplängers)


1) Der Kommunalzahlschein entspricht der Zahlkarte im Postscheckversehr.
 Er wird bei der Weiterleitung ebenso wie eine Kommunalgirokarte behandelt.
 Was von Girokarten oder Überweisungen gesagt wird, gilt daher in gleicher
Weise von den Kommunalzahlscheinen. Die durch Zahlschein eingezahlten Beträge
werden je nach Wunsch des Einzahlenden im gewöhnlichen Kommunalgiroverkehr
oder durch den Eilüberweisungsverkehr an den Empfänger weitergeleitet. Die Geyühren
 sind niedriger als bei Benutzung der Zahlkarte des Postscheckverkehrs.

179
        <pb n="194" />
        Im Außenbezirksverkehr werden die Giroaufträge — und
lasistdiewesentliche Neuerung — nicht mehr an Gz 1 (die
zuständige Bezirksgirozentrale des Auftraggebers), sondern direkt
an Gz 2 (die zuständige Bezirksgirozentrale des Überweisungs emp -
fängers) geleitet. Die Verrechnung geht nach wie vor über Gz 1. Also:

2. Außenbezirksverkehr

Gz

1

4

Kt Erna man rem ALERKUEEEREHEE mens

; Gz2

G 1

Weg der Girokarte
snnneeanenen nenn Weg der Verrechnung

Bei diesem, den Regelfall bildenden Verfahren — Eilü berweisungsverkehr
 A genannt — erfolgt also eine Verkürzung des
Überweisung weges durch Ausschaltung der Girozentrale, die für
die erste Kommunalgirostelle (Kontostelle des Auftraggebers) zuständig
ist. Die Verrechnung hingegen geht, da die Kommunalgirozentralen
nur bei ihren Bezirksgirozentralen ein Konto besitzen, den alten Weg.

;. Eilüberweisungsverkehr B
A SE Gz 2

“2G2

W_g der Cürokarte
Weg der Verrechnung im Bezirksverkehr
Pd Wer der Verrechnung im Außenbezirksverkehr

Ist bei Ausführung des Giroauftrages besondere Eile geboten, und
sußert der Auftraggeber diesen Wunsch auf der Karte oder mündlich am
Schalter, so leitet die Kontostelle des Auftraggebers (Girostelle 1) die
Überweisung im beschleunigten Verfahren (Eilüberweisungsver-180
        <pb n="195" />
        kehr B) direkt an die für den Empfänger zuständige Girostelle (s. Abb. 3).
Die Verrechnung läuft, wie beim Eilüberweisungsverkehr A, über die
beiden zuständigen Girozentralen. Dieser Eilüberweisungsverkehr B, der
große Schnelligkeit bei geringen Kosten verbürgt, ist für den Bezirks-. wie
auch für den Außenbezirksverkehr zulässig.
Formulartechnisch unterscheidet sich der Eilüberweisungsverkehr B von
A nur durch eine andere Ausfüllung des Kopfes des Begleitvordruckes.
Gibt also z. B. Müller in Warmbrunn der Kreissparkasse Hirschberg i. Schl. den
Auftrag, an Schulze in Husum (Schleswig-Holstein) 500 RM zu überweisen, so
wandert, bei Anwendung des Eilüberweisungsverkehrs B, die Girokarte nicht mehr,
wie früher, von der Kreissparkasse Hirschberg an die zuständige Bezirksgirozentrale
(Kommunalbank für Niederschlesien, Breslau) und von dieser an die für die Kontostelle
 des Überweisungsempfängers zuständige Bezirksgirozentrale Schleswig-Holstein,
 Kiel, sondern direkt an die Kontostelle des Überweisungsempfängers: die Sparund
 Leihkasse Husum.
Zur Verhütung von Fälschungen und Verfälschungen der Aufträge sind
die Sicherungsmaßnahmen und Kontrollen wesentlich verschärft
 worden.
Im interlokalen kommunalen Giroverkehr erfolgten im Jahre 1928 12,2 Millionen
Überweisungen im Betrage von 12,5 Milliarden RM.

5, Genossenschaftlicher Giroverband der Dresdner Bank,
Deutscher Genossenschaits-Ring.
Auf die deutschen Kreditgenossenschaften des Allgemeinen Verbandes
geht die Einrichtung des interlokalen deutschen Giroverkehrs zurück. Als
die deutschen Genossenschaften im Juni 1859 zum ersten Male zur Besprechung
 ihrer gemeinschaftlichen Angelegenheiten in Weimar zusammenkamen,
 beschlossen die 29 dort vertretenen Vereine, sich gegenseitig
das Inkasso ihrer Wechsel gegen eine mäßige Provision zu
besorgen. Und als 1865 die Deutsche Genossenschaftsbank als genossenschaftliches
 Zentralbankinstitut ins Leben gerufen worden war, betrachtete
 ihr Direktor Soergel es als eine seiner wichtigsten Aufgaben,
einen Giroverband deutscher Kreditgenossenschaften zu gründen, der
das Inkassogeschäft für ganz Deutschland übernehmen und die
Ausgleichung der vereinnahmten Beträge durch Giroübertragungen
 unter den Genossenschaften herbeiführen sollte. Die Zahl der damals
 im Verband zusammengeschlossenen Genossenschaften war ZWar
gering, aber der Anfang war gemacht. Der Giroverkehr der Deutschen
Reichsbank trat erst 11 Jahre später (1876) ins Leben.

4

u
        <pb n="196" />
        Der Zweck des Giroverbandes ist ein doppelter:
1. ‚den Geldverkehr der. Mitglieder untereinander zu erleichtern, indem
sie Schulden und Forderungen .an einem gemeinsamen Mittelpunkte: —
Berlin oder Frankfurt a. M. — durch Übertragung (Giro) ausgleichen;
2. das Inkasso von Wechseln auf Orte, an denen Mitglieder eines Ciroverbandes
 wohnen, zu: vereinfachen, zu sichern und die Kosten auf das
möglich kleinste Maß zu vermindern (s: a. S. 258 f.),
Der Beitritt zum Giroverbande erfolgt durch Aufnahme von seiten der
Nachfolgerin der. Deutschen Genossenschaftsbank, der Dresdner Bank in
Berlin oder .in Frankfurt a. M., und durch Unterzeichnung der Bedingungen.
 Jedes Mitglied der einen Abteilung in Berlin oder Frankfurt
 a. M. kann zu gleicher Zeit Mitglied der anderen Abteilung sein. Die
Bedingungen können von der Dresdner Bank mit Zustimmung des genossenschaftlichen
 Beirats einseitig abgeändert werden. Der Austritt
steht jedem Mitgliede mit Ende desjenigen Monats frei, in dessen erster
Hälfte die Austrittserklärung schriftlich erfolgt ist. .
Der Giroverband bezweckte, für seine Mitglieder einen Giroverkehr
zu schaffen, und da die Inkassospesen in Wegfall kommen, sollten die Giroplätze
 in gewissem Sinne zu Bankplätzen erhoben werden. Diese Ciroorganisation
 hat sich mehr und mehr ausgedehnt. Ende des Jahres 1928
waren dem Verbande 1125 Genossenschaften als Giromitglieder angeschlossen.
 Insgesamt standen 3200 Inkassoplätze zur Verfügung ?!).
Hinsichtlich der Überweisungstechnik ist zu erwähnen, daß die Einheitsüberweisungsyordrucke
 bereits von den Girokunden,
und zwar mittels Durchschrift, ausgefüllt werden. +
Jedes Mitgliedist verpflichtet:
bei der Zentralstelle seiner Abteilung (Berlin oder Frankfurt a. M.) und im Falle
doppelter Mitgliedschaft an beiden Stellen auf Girokonto ein Guthaben zu führen.
Beide Zentralstellen sind verpflichtet:
das Interesse der Gesamtheit der Mitglieder den einzelnen gegenüber aufrechtzuerhalten;

Wechsel auf Berlin und Frankfurt a. M. über Girokonto provisionsfrei und nach
den Vorschriften der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung einzuziehen;
das Girokonto. eines jeden Mitgliedes provisionsfrei zu führen und das verfallene
und eingegangene Guthaben verfügbar zu halten:
den Mitgliedern die eingesandten Wechsel auf ihrem Girokonto, gemäß der getroffenen
 Vereinbarungen, gutzuschreiben und für rechtzeitige Weiterbeförderung der
Wechsel an den Zahlungsort Sorge zu tragen, alles provisionsfrei.
1) S. die Denkschriften der Dresdner Bank von 1925—1928 und die laufenden Veröffentliehungen
 des Giroverbandes der Dresdner Bank.

1Q9
        <pb n="197" />
        Mit der Führung eines Girokontos ist für das Mitglied eine Kreditgewährung nicht
verbunden. Die Mitglieder sind daher verpflichtet, die aus dem Einzug von Wechseln
auf ihrem Konto entstandene Schuld rechtzeitig abzutragen.
Jedes Mitglied kann auf seinem Konto ein beliebiges Guthaben aufsammeln. Das
Guthaben auf Girokonto kann von dem Mitgliede gebildet werden:
durch Übertragung des Guthabens von einem anderen Konto auf das Girokonto;
durch von Dritten beorderte Übertragung ihres Guthabens;
durch zugunsten der einen Zentralstelle beorderte Übertragung auf deren Cirokonto
 bei der anderen Zentralstelle;
durch selbstbewirkte oder durch andere für seine Rechnung gemachte Barsendung
oder Zahlungen;
durch eigene oder für seine Rechnung von anderen gemachte Rimessen,
Jeder an eine der beiden Zentralstellen gesandte Wechsel muß an deren Firma
giriert sein, mit dem Zusatz: „Wert auf Girokonto“ — ein Blanko-Giro genügt
 nicht. Es ist auch nicht zulässig, diese Wechsel „Wert zum Inkasso“ oder
„zum Einzug“ zu girieren; die Anwendung eines solchen Zusatzes bleibt vielmehr
nur den Zentralstellen vorbehalten.
Es können ferner auf Girokonto gegen Anrechnung der üblichen Provision
gutgeschrieben werden: Wechsel auf an dere Plätze, als auf diejenigen, für die Vereinbarungen
 getroffen sind, kurshabende Geldsorten. Kunons und Dividendenscheine.
Effekten und Devisen.
Jedes Mitglied des Giroverbandes kann nur über das bei der Zentralstelle seiner
Abteilung verfallene wirklich eingekommene Guthaben verfügen.
Die auf Giro-Genossen gezogenen Schecks, die auf Grund aufgedruckten Vermerkes
durch die Dresdner Bank in Berlin oder Frankfurt a. M. einziehbar sind, werden den
Mitgliedern, auf die sie gezogen sind, Wert 2 Tage nach Eintreffen bzw. Vorlegung
in Berlin oder Frankfurt a. M. belastet.
Nach Gründung der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 (1895) ließen die gleichen Gründe einen Zahlungsausgleich im
Einziehungsverkehr für die mit diesem Institut arbeitenden Zentralkassen
 (Verbandskassen) und Genossenschaften entstehen.
Waren die Sparkassen seinerzeit davon ausgegangen, durch den
Giroverkehr ins Kontokorrentgeschäft mit den Kreisen des Mittelstandes
zu kommen, so brauchte bei den Kreditgenossenschaften dieser Gesichtspunkt
 nicht mehr maßgebend zu sein, da sie im Lauf der Jahre sich schon
zu Kreditinstituten des Mittelstandes entwickelt hatten. Aus Vorschußund
 Sparkassen sind sie zu Vollbanken emporgestiegen; aus Kassen
von Gewerbetreibenden, Kaufleuten, Landwirten usw. sind V olksbanken
 geworden. Nicht um ein Heranziehen neuer Kräfte handelte
es sich also bei ihnen, sondern um das Streben, ihren Mitgliedern mehr
noch als bisher zu dienen durch Schaffung eines möglichst geschlossenen

183
        <pb n="198" />
        Entwicklung des genossenschaitlichen Giroverbandes der
Dresdner Bank.

I
ii
Jahr} 5
35
NS
a

Das Frank-Berlin
 Tan

EZ
Ja
iS
"© ©
A 0,
3
A
so

Stückzahl
der
_ eingegangenen
Wechsel

1874 270
1879 ı 554
1884 629)
1889 | 839
1894 | 814
1899 ‚1088
1902 11126
1905 {1627
1908 {1808
1909 1863
1910 11908
1911 11952.
1912 |1988
1018 [1717
1914 1671
1915 [1572
1916 11574
1917 1580
1918 1648
1919 ‘1688
[924 [2522 406281) 259241 665522
1925 /2674| 726394| 64041611366 810:
1926 |2680 1068789] 855287: 1 924.076
1927 OO Or
(998 [E200[P 200 455[L.£10.35817 102886

„| Frank-Berlin
 |farta.M

|) Betrag der
eingegangenen
Wechsel

12 601
16 681
28 082
44 456
49 160
69 740}
82 901
120 441
157 590
156 881:
161 637
169 610
188 916!
208 728
167 695
158 737
148 275
176 574
192 465
249 6RZ

9771
14 676
25 306
38 380
41.177
58 102
70 0832
100 951
129 637
128 919
135 866
133 043
152 231
162 339
129 480
107 525
116 183
‚38 640
‚66 808
318 QuQ

147 532
266 011
395 124'
513 LM
755 702

82 093
203 198
289 142
338 276
168 669%

Gesamtsumme

der Umsatz im
Wechsel l Girokonto

&amp;amp; Frank-Berlin
 | furta.M.

in 1000 Mark

22372
31358
53389
82836
90337
127843
152934
221392
287227
285800
297508
302658
341147
366 062
297 125
266262!
264458
315214
359278
6685929!

18844 15584
24342 22007
41403| 40109
65829 58263
73098 63862
121541 103635
151105 126428
225263 189617
313845 397287
342620 387117
364736 383402
396941 293795,
443.022| 440379,
501242 416841'
454118! 394902;
779515| 5453823
902256| 701881
189689| 776994
‚337715/1809277
| 762092819426 58&amp;amp;

229625
469209)
684267
851653
994 364

418422
625822
877058
1192337
: 9201866

319117
444234
523 550
587861
630508

Gesamt-Umsatz


34428
46349
81513
124093
136961
225177
277534
414880
7111832
729737
748138
790786
8383401
918083
849020
324838
606137
‚966683
1646992
41198611

737539
1070056
1400608
1780198
1832374

Netzes der genossenschaftlichen Organisation zwecks Verbesserung
des Geldausezgleiches.

Aufbau des Deutschen Genossenschafts-Ringes.

Im März 1927 erfolgte die Bildung des Deutschen Genossenschafts-Ringes
 als einer freien Vereinigung des Reichsverbandes

1) Die Zahlen für die Inflationsjahre 1920—1923 sind fortgelassen. Das Gironetz
 hat, wie die Tabelle zeigt, eine ständige Erweiterung erfahren. Stückzahl und
Beträge beziehen sich von 1924 ab auf Wechsel und Schecks. Der Durchschnittsbeirag
 (1924—1928: in Berlin 348, Frankfurt a. M. 323 RM) bleibt
arheblich unter dem der Vorkriegszeit zurück.

124
        <pb n="199" />
        der Deutschen Landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Generalverbandes
 der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften und des Deutschen Genossenschaftsverbandes.
 / “

Die dem Deutschen Genossenschaftsverband, dem Reichsverband der
Deutschen Landwirtschaftlichen Genossenschaften und dem Generalverband
 der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften angehörenden Genossenschaften,
 die die „Bestimmungen für den genossenschaftlichen Überweisungsverkehr
 im Geschäftsbereich der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 vom 10. März 1927“ anerkannt und ihren Beitritt zum
Deutschen Genossenschafts-Ring erklärt haben, werden Ringstellen.
Diese Ringstellen stellen, wie die Girostellen des kommunalen
Giroverkehrs, die Verbindung mit dem Publikum her und übernehmen
die Verpflichtung, Überweisungen nach den in der Einziehungsliste der
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse enthaltenen Plätzen auszuführen.
 Wie im kommunalen Giroverkehr, so erfolgen auch im genossenschaftlichen
 Giroverkehr die Überweisungen für den Auftraggeber vollkommen
 kostenlos.
Die Verbandskassen, provinziellen Hauptgenossenschaften usw. der genannten
 Verbände dienen als Ringhauptstellen — entsprechen
also den provinziellen und einzelstaatlichen Girozentralen beim kommunalen
 Giroverkehr — und führen für jede Ringstelle ihres Bezirkes und
ihrer Organisation ein Konto, über das die durchlaufenden Überweisungsaufträge
 verbucht werden.
Als Zentralverrechnungsstelle für sämtliche Ringhauptstellen
 dient die Preußische Zentralgenossenschaftskasse
in Berlin und ihre Zweigstelle in Frankfurt a. M. Um eine reibungslose
und pünktliche Durchführung des Überweisungsverkehrs zu gewährleisten,
sind ihr gewisse Rechte vorbehalten. Sie kann Genossenschaften, die es
an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen, ausschließen, und ihr Direktorium
entscheidet im Falle von Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtsweges;
 gegen diese Entscheidung kann Berufung eingelegt werden bei
einem Schiedsgericht, das sich aus je einem Mitgliede der angeschlossenen
Verbände und der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zusammensetzt.

Jede Genossenschaft ist berechtigt, aus dem Deutschen Genossenschafts-Ringe
 mit einmonatiger Kündigungsfrist auszuscheiden. Die Anzeige ist
mittels eingeschriebenen Briefes an die Preußische Zentralgenossenschaftskasse in
Berlin und an die etwa zuständige Verbandskasse zu richten. Damit scheidet sie

185
        <pb n="200" />
        gleichzeitig aus dem Einziehungsverkehr aus und wird aus der Einziehungsliste
gestrichen.
Jede Verbandskasse ist berechtigt und. auf Verlangen der Preußischen
Zentralgenossenschaftskasse verpflichtet, einen zu ihren Mitgliedern gehörigen Teilnehmer
 unter Mitteilung an die Preußische Zentralgenossenschaftskasse aus dem
Genossenschaftsring auszuschließen, wenn er absichtlich oder fahrlässig
durch Unpünktlichkeit in der Weitergabe von Gutschriften dem Ansehen des
Deutschen Genossenschafts-Ringes Schaden zufügt.

Technik des Überweisungsverkehrs.

Die Einrichtungen des Deutschen Genossenschafts-Ringes können von
jedem Kunden einer Genossenschaft benutzt werden. Pflicht einer
Genossenschaft ist es — so heißt es in den Anweisungen —, sich
zur Erledigung ihrer Überweisungsaufträge und zur Durchführung sonstiger
 Transaktionen ausschließlich des Deutschen Genossenschafts-Ringes
zu bedienen, ohne Rücksicht auf die Höhe und den Empfänger der angewiesenen
 Beträge.
Für den Kunden der Genossenschaft besteht kein Formularzwang,
 d. h. er kann seinen Auftrag in beliebiger Form, brieflich oder
durch das von der betreffenden Genossenschaft vorgesehene Auftragsformular
 einreichen. Die Genossenschaft (Ringstelle) dagegen
muß das vorgeschriebene, vierteilige Einheitsformular benutzen.
Für jede Überweisung ist je ein Vordruck zu verwenden. Im einzelnen
gilt noch folgendes:
1. Auf den Ringformularen können nur Überweisungen nach den als
Ringplatz bezeichneten Orten erfolgen, die in der den Mitgliedern
 ausgehändigten Ortsliste A enthalten sind. .
Nicht zu benutzen sind die Ringformulare für Vergütungen, die
unbedingt durch Postscheck oder Reichsbankgiro erledigt werden
müssen, so vor allem nicht für Übertragungen auf das eigene Postscheck-
 oder Reichsbankgirokonto, weiter nicht für Überweisungen
an Großbanken und Sparkassen, sofern die Überweisungsbeiträge
durch die Großbanken, Sparkassen usw. nicht wieder einer dritten
Stelle, insbesondere einer Privatperson oder Privatfirma, gutzuschreiben
 sind. Das gilt insbesondere für Vergütungen an andere
Geldstellen für eigene Rechnung der Genossenschaften.
Weiter kommen die Ringformulare nicht in Betracht, wenn eine
besondere Wertstellung für die Überweisungen vorgesehen ist, da

RN
        <pb n="201" />
        es sich bei Verbuchung der Ringaufträge jeweils nur um eine einheitliche
 Wertung handeln kann.
Die Ringformulare sind dagegen zu verwenden bei Überweisungsaufträgen
 der Genossenschaften zugunsten der mit der zuständigen
Zentralbank im direkten Verrechnungsverkehr stehenden Geldinstitute,
 insbesondere der Großbanken, Sparkassen und sonstigen Geldanstalten
 am Platz der Zentralbank, sowie zugunsten der Privatkunden
 der Zentralbank.
Von den vierblattigen Durchschreibeformularen — jedes
Formular besteht aus vier aneinandergehefteten Blättern — muß

L

Blatt I

von der ersten Ringstelle auf Grund des Kundenauftrages ausgefüllt
werden. An den dafür vorgesehenen Stellen ist zu vermerken: Ort, Datum,
 Auftraggeber (im Auftrage von ......), Geldempfänger (zugunsten
.....), Bank- oder Postscheckverbindung des Geldempfängers, sofern sie
bekannt ist, Summe (in Zahlen und Worten) und (links unten in dem
schwarz umränderten Raum) Anschrift der ersten Ringhauptstelle
 (Zentralbank, d. h. zuständige Verbandskasse usw.). Diese Angaben
 werden — die Formulare sind an den betreffenden Stellen karbonisiert
 — bis zum 4. Formulare durchgeschlagen, mit Ausnahme des
Ortes, des Datums und der Anschrift der ersten Ringhauptstelle. Diese
drei Angaben werden entsprechend der Bestimmung der Formulare nur
bis Blatt II durchgeschlagen. Der auf den Vordrucken I—III rechts
oben befindliche Raum muß frei bleiben.
Gibt der Auftraggeber in seinem Auftrage eine Bankverbindung
des Geldempfängers an, so muß diese natürlich vermerkt werden,
damit die zweite Ringstelle an sie den Betrag weiterleiten kann.
Für erforderliche Mitteilungen über die Verwendung des Betrages ist
auf Blatt IV links unten ein entsprechender Raum vorgesehen,
Blatt I bleibt als Beleg bei der ersten Ringstelle.
Blatt II
ist rechts unten von der ersten Ringstelle rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
 Sind mehrere Überweisungen auszuführen, so ist außerdem ein
rechtsverbindlich zu unterzeichnender Sammelauftrag auszufertigen,
damit die Verrechnung der Beträge mit der ersten Ringhauptstelle in
einer Summe erfolgen kann. In diesem Falle sind die einzelnen Formulare
 II lediglich mit dem Firmenstempel zu versehen.
En
        <pb n="202" />
        Oberen rg Ära 192...

2)
Dieses Blatt verbleibt als Beleg bei
der ausstellenden Genossenschaft.

Wir bitten Sie, zu unsern Lasten
im Aufträge some rennen re nn
ZU Gunsten ernennt ernennen EEE Re RAEELERUEREERTREEEHEUEEUEnEkEEEnEn
BankrverbinduD2l mess Harrer ke ee nen kennen

Nummer:

£
Ra

= DD ;n Worten

3)
An

4
zu vergüten.

5)
UnterscHriflE vetkerereerrree a Let rer a ann

EI ernennen eennr ame n m nm n mr mann nnm

ı) Orts- und Zeitdatum wird nur auf Blait u durchgeschrieben.
?) Dieser Vermerk steht nur auf Blatt I.
3) Blatt I und II enthalten in diesem umränderten Raum die Anschrift der zuständigen Verbandskasse
 (1. Ringhauptkasse); diese behält Blatt II als Beleg und seizt auf Blatt III die Anschrift
 der 2. (emwpfangenden) Ringhauptstelle und diese wiederum auf Blait IV rechts oben die
Anschrift der %. Ringstelle, bzw. Mitteilungen über die Gutschrift.
4) Auf Blatt III steht hier: „Wert....... Obigen Betrag haben wir Ihrem Konto bei der
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse, Berlin Frankfurt a. M., guischreiben lassen.
5) Blatt I und IX enthalten hier die Unterschrift der 1. Ringstelle, Blatt III die der 1, Ringhauptstelle.
 Blatt IV die der 2. kinghauptatelle.

N CU

Wir bitten Sie, zu vergüten

Nummer:

a7

PM

im Aufträge «nern een n ern
Bankverbindüunt t eererereee er errEEe Ran a ann

ZZ ZZ, Worten

Den Gegenwert haben wir, Wert.................... , Ihrem Konto bei uns gutgeschrieben.

Raum für Mitteilungen:

Unterschrift: use

oh
        <pb n="203" />
        Blatt II geht mit den anhängenden Abschnitten IIT und IV und gegebenenfalls
 dem Sammelauftrag an die erste Ringhauptstelle, wo es als
Beleg verbleibt.
Blatt IIT

wird von der ersten Ringhauptstelle ergänzt durch Ausfüllung des Ortes,
des Datums, der Wertstellung und (links unten) der Aufschrift der in
Frage kommenden zweiten Ringhauptstelle und geht dann, rechtsverbindlich
 unterschrieben, mit dem anhängenden Abschnitt IV an die zweite
Ringhauptstelle (die für den Empfangsort zuständige Verbandskasse
usw.) weiter.
Kommen mehrere Überweisungen für dieselbe Ringhauptstelle in Frage,
so ist ein rechtsverbindlich zu unterzeichnender Sammelauftrag auszuschreiben;
 die Formulare III sind dann nur mit dem Firmenstempel zu
versehen. Gleichzeitig mit Übersendung von Blatt III und IV an die
zweite Ringhauptstelle (Blatt III verbleibt bei dieser als Beleg) erfolgt
die Erteilung eines entsprechenden Überweisungsauftrages an die Preu-Bische
 Zentralgenossenschaftskasse, Über dieses Zenträlinstitut,
 das für alle Zentralkassen ein Konto führt, hat die Verrechnung
ausnahmslos zu erfolgen.
Blatt IY

wird von der zweiten Ringhauptstelle ergänzt durch Ausfüllung
des Ortes, des Datums sowie (rechts oben) der Anschrift der zweiten
(empfangenden) Ringstelle und geht dann, rechtsverbindlich unterzeichnet,
 an die zweite Ringstelle.

Die Wertstellung auf Blatt IV wird bereits bei Ausfüllung des
Blattes III als Durchschrift mitgeschrieben.
Betreffs des links unten vorgesehenen Raumes für Mitteilungen wird
auf das bei Besprechung von Blatt I Gesagte verwiesen. Es sind hier nur
Vermerke der ersten Ringstelle zulässig.
Allgemein bindend sind die Vorschriften hinsichtlich Valut jerung-.
Die ausführende Stelle belastet die den Auftrag erteilende Stelle auf den
im Geschäftsverkehr üblichen Vordrucken „Wert Ausführungstag des
Giroauftrages“, Nur die Preußische Zentralgenossenschaftskasse schreibt
die angewiesenen Beträge der zweiten (empfangenden) Ringhauptstelle
mit der gleichen Wertstellung gut. mit der sie die erste Ringhauptstelle
belastet hat.

AU
        <pb n="204" />
        Jede der vermittelnden Stellen erhält also einen und wenn ein Sonnoder
 Feiertag dazwischen liegt, zwei Tage Zinsgewinn. Nur das Zentralinstitut
 (Preußische Zentralgenossenschaftskasse) verzichtet hierauf.
Die 2, Ringhauptstelle gibt die Gutschrift an die 2. (empfangende)
Ringstelle (Genossenschaft), die ihrerseits den Betrag dem Empfänger
auf Kon to unverzüglich gutzuschreiben hat, Der Empfänger wird, auch
wenn er kein Konto bei der Genossenschaft besitzt, sofort von dem
Eingang der Überweisung in Kenntnis gesetzt. Bei wiederholten Eingängen
 wird die Genossenschaft dem Empfänger die Errichtung eines
Kontos nahelegen.
Neben dem auf brieflichem Wege durchgeführten Überweisungsverkehr
ist für besondere Fälle der Eilüberweisungsverkehr geschaffen
worden. So können eilige Überweisungen telephonisch oder telegraphisch
aufgegeben werden. Jeder Ringhauptstelle bleibt es überlassen, mit ihren
Mitgliedsgenossenschaften die notwendigen Vereinbarungen zur Sicherung
 dieses Verkehrs zu treffen (Stichworte u. dgl.). Für Überweisungen
 in größeren Beträgen steht nach wie vor der direkte
Weg über die Preußische Zentralgenossenschaftskasse offen, an Stelle des
längere Zeit erfordernden „genossenschaftlichen Giroverkehrs“,
Das Streben der Genossenschaften geht darauf hinaus, einen möglichst
in sich geschlossenen Kreislauf des Zahlungsverkehrs innerhalb der Genossenschaften
 auszubauen. In der Propaganda für diesen Verkehr wird
auf die Vorteile hingewiesen, die die Genossenschaften erlangen, wenn
sie Vergütungen von Genossenschaft zu Genossenschaft ausschließlich
unter Benutzung des Deutschen Genossenschafts-Ringes über die Zentralbanken
 zur Ausführung bringen; es wird empfohlen, die auf Postscheckkonto
 sich ansammelnden Beträge zur Vermeidung von Zinsverlusten
 jeweils der zuständigen Zentralbank zu überweisen.

Zwischen der älteren Giroorganisation, dem Giroverband der Dresdner
 Bank, die im September 1927 unter Einschaltung der Genossenschaftsabteilungen
 der Dresdner Bank in Berlin und Frankfurt a. M. zu
einem wirklichen Gironetz ausgebaut worden ist (Schaffung eines einheitlichen
 Überweisungsformulars) und der Girovereinigung der Preußischen
Zentralgenossenschaftskasse ist offiziell eine Querverbindung noch nicht
geschaffen worden. Tatsächlich besteht sie aber insofern, als seitens der
Zentrale der Dresdner Bank bei der Preußenkasse, und umgekehrt, ein
Konto für Verrechnungszwecke unterhalten wird. Insofern besteht für

10
        <pb n="205" />
        die der Dresdner Bank angeschlossenen Genossenschaften eine Verrechnungsmöglichkeit
 über das bei der Dresdner Bank in Berlin geführte
Konto der Preußenkasse für die in der Inkassoliste des Deutschen Genossenschaftsringes
 verzeichneten Plätze, und umgekehrt.
Die Giroüberweisung nimmt, wie wir gesehen haben, nicht immer den
kürzesten Weg, im Gegenteil, sie macht, um Kosten zu sparen, oft
einen recht weiten Umweg. Im Zug-um-Zug-Geschäft wird sich der Scheck
nicht durch die Überweisung ersetzen lassen, sonst aber wird in der
Regel der Überweisung der Vorzug vor dem Scheck zu
geben sein, denn
1. ist die Gefahr der Fälschung beim Scheck größer als bei der Überweisung,

3. ist der Schaden eher gut zu machen, wenn ein Überweisungsauftrag
verlorengegangen ist, als wenn ein Scheck abhanden gekommen oder
gestohlen ist,
3. weiß der Lieferant, der einen Scheck bekommt, nicht, ob er in Ordnung
 geht; mit Erhalt der Gutschrift für eine eingegangene Überweisung
 dagegen ist für ihn das Kreditrisiko beseitigt,
ı sind die Kosten beim Giroverkehr geringer als beim Scheckverkehr:
Scheckformulare sind meist teurer als Überweisungsformulare;
 bei gleichzeitiger Überweisung mehrerer Posten lassen
 sich Sammelformulare benutzen. Die Portokosten für den,
der die Zahlung zu leisten hat, sind beim Überweisungsverkehr geringer
 als beim Scheckverkehr, da mehrere Überweisungen in
einem Brief erfolgen können; jede Scheckversendung hingegen
erfordert einen besonderen Brief.

6. Sonstiger Giroverkehr.

Scheckverkehr und Giroverkehr gehen oft ineinander über. Mitunter
wird aber auch von Scheckverkehr gesprochen, wenn es sich tatsächlich
um einen Giroverkehr handelt. Max Schinckel hat auf dem Hamburger
Bankiertage, nicht mit Unrecht, die Reichsbank dafür verantwortlich gemacht,
 daß die Begriffsverwirrung sich 8o fest eingebürgert hat, indem ihr
Regulativ die Überweisungszettel rote Schecks nennt.
Zwischen Post und Reichsbank besteht schon seit langem eine Verbindung
 hinsichtlich des Zahlungsausgleiches. Indem die Postanstalten an
Bankvlätzen Gelder abheben können, sind sie nicht mehr genötigt, größere

191
        <pb n="206" />
        Barbestände zu halten. 1887 wurden zwischen Post und Reichsbank Vereinbarungen
 betreffend Gutschrift eingehender und Belastung ausgehender
 Postanweisungen getroffen.
Für den, der öfters Geld per Postanweisung erhält, ist, wenn er ein
Bankkonto hat, die Zustellung der Beträge insofern unbequem, als er die
Gelder wieder zur Bank schaffen muß. Auf Antrag an das zuständige
Postamt können jedoch die Beträge auf Postscheck- oder Reichsbankgirokonto
 oder auch auf das Konto seiner Bankverbindung überwiesen
werden, Die einlaufenden Postanweisungen werden dem Adressaten täglich
 in einem Umschlag zugestellt, auf dem Stückzahl und Gesamtbetrag
der einliegenden Postanweisungen angegeben ist. Der Empfänger prüft
die Richtigkeit der Stückzahl und des Gesamtbetrages, trennt die Abschnitte
 von den Postanweisungen, quittiert aber nicht — was bei einer
größeren Zahl Postanweisungen Zeitersparnis bedeutet — jede einzelne
Anweisung, sondern erteilt auf dem Umschlag nur eine Quittung über den
Gesamtbetrag.
Weniger Gebrauch wird von der anderen Möglichkeit gemacht, den Beirag
 der abgehenden Postanweisungen durch Bank-, bzw. Postscheck,
 bzw. -giro zu begleichen.
Auf den für den Berliner Platz in Betracht kommenden Giroverkehr
 der Bank des Berliner Kassenvereins war
schon (s. S. 140 f.) hingewiesen. In der Hauptsache handelt es sich hier
um ein Inkasso- (Einzugs-) Verfahren. Treffend hat Schoele den Vorgang
 „rückläufige Überweisung“ genannt — „rückläufig“, weil die Überweisung
 den Weg in umgekehrter Folge geht: Der Zahlungspflichtige
gibt der Bank den Auftrag, Rechnungen, Quittungen usw., die seinem
Auftrage gemäß bei der Bank vorgelegt werden, für seine Rechnung zu
bezahlen. Beim Kassenverein handelt es sich insbesondere um Effektenrechnungen
 und Wechsel. Es können aber ebensogut wiederkehrende
Leistungen wie Steuern, Gas-, Elektrizitäts-, Wasserrechnungen, Vereinsbeiträge,
 Versicherungsprämien usw. durch Vermittelung der Bank, bei
der der Zahlungspflichtige Konto hat, eingezogen werden. Der Zahlungspflichtige
 braucht den Auftrag nur einmal „bis Widerruf“ zu erteilen.
Ihm und der Bank wird dadurch viel Schreibarbeit und Porto erspart.
Wer auf seinen schriftlichen Antrag bei der Bank des Berliner Kassenvereins
 ein Girokonto eröffnet erhalten hat, empfängt die Geschäftsordnung
 und hat ein Schriftstück folgenden Inhalts rechtsverbindlich auszustellen
 :

10695
        <pb n="207" />
        „Nachdem ME auf AO Antrag die Bank des Berliner Kassenvereins ein
uns unseren
„Girokonto eröffnet hat, ist mr ein Exemplar der Geschäftsordnung für den
„Inkasso- und Giroverkehr der genannten Bank ausgehändigt. Nach Maß-„gabe
 der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung Leto Joh, mit der Bank des
„Berliner Kassenvereins in Verbindung.‘

Der „eiserne Bestand“ des Guthabens der Kontoinhaber ist gleichmäßig
für jedes Mitglied auf 100 RM festgesetzt. Für seine Dienstleistungen
macht sich der Kassenverein nur zum kleinen Teil aus den Zinsen der
Guthaben — die zeitweise, bei großen Firmen, manchmal das Tausendund
 Mehrfache des Mindestsaldos betragen — bezahlt. Er erhebt von
jedem Mitgliede für die Inkasso-Abteilung und das Giro-Effekten-Depot
eine Pauschalgebühr, die sich nach dem Umfange der Inanspruchnahme
der Leistungen der Bank richtet. Im Jahre 1928 zahlten die Konteninhaber
 3,15 Millionen RM Gebühren,
Einen großen Umfang erreicht der durch den Kassenverein bewirkte Austausch
der Schlußscheine. Die Einlieferung (mit Lieferzettel, der Stückzahl und
Datum enthält) kann von */28 morgens bis 9 abends, die Abnahme zwischen 9 und 8
erfolgen. Im Jahre 1927 wurden 5,06, 1928 (infolge des schwachen Börsengeschäft)
nur 8.6 Millionen Stück ausgetauscht.

Auszug aus den Geschäftsbedingungen.

Jeder Girokonto-Inhaber erhält ein Girokonto-Gegenbuch, in das alle
von ihm oder für ihn bar oder durch Verrechnung eingehenden Gelder eingetragen
werden; den betreffenden Buchungen fügt die Bank des Berliner Kassenvereins ihren
Firmenstempel bei. Eine weitere Quittung wird dem Kontoinhaber nicht erteilt;
es wird ihm daher im beiderseitigen Interesse anheimgestellt, das Gegenbuch tunlichst
oft vorzulegen, sowie die Richtigkeit der Buchungen sofort nach
Empfang auf das genaueste zu prüfen und alle darin enthaltenen
Fehler oder Irrtümer umgehend zur Kenntnis der Bank zu bringen.
Die Kredit-Seite wird nur von der Bank‘ ausgefüllt,
Auf die Debet-Seite sind die ausgestellten Schecks seitens der Kontoinhaber einzutragen.
 Diese haben auch die Debet- und Kredit-Seiten zusammenzuzählen und die
Endsummen auf die folgende Seite zu übertragen.
Die Bank des Berliner Kassenvereins übernimmt für ihre Girokonto-Inhaber
das Inkasso von Wechseln, Anweisungen, Schecks, Effekten, Rechnungen und
Quittungen, die am Orte zahlbar sind, über jeden beliebigen Betrag. Der Einziehungsbezirk
 erstreckt sich für Wechsel und Anweisungen auf den Postbezirk
Berlin, während für die übrigen Inkasso-Gegenstände ein besonderer (innerer) Einziehungsbezirk
 festgesetzt ist.

13 Obst,BGI, 9. A.

198
        <pb n="208" />
        Besonderer Vereinbarung bleibt vorbehalten, ob außer Wechsel und Anweisungen
 auch andere Gegenstände zum Inkasso für den äußeren Einziehungsbezirk
angenommen werden.
Die einzuziehenden Wechsel und Anweisungen müssen ordnungsgemäß quittiert
und von einem besonderen Einlieferungs-Belag begleitet sein. Ihre Einlieferung
erfolgt einen Werktag vor dem Verfall bis zu der im Geschäftsplan angegebenen Zeit.
Der Betrag der zum Inkasso eingelieferten Gegenstände oder, sofern Anrechnungen
darauf stattgefunden haben, der verbleibende Saldo wird seitens der Bank des Berliner
Kassenvereins sofort auf Girokonto verbucht und in das Konto-Gegenbuch eingetragen.
 Ein Kredit-Saldo (rechts) wird mit dem Firmenstempel der Bank versehen.
 Ein Debet-Saldo wird auf der linken Seite mit roter Tinte vermerkt. Eine
etwa erforderliche Richtigstellung des Abrechnungs-Saldos (Irrtümer usw.) geschieht
in der Regel durch die nächste Abrechnung.
Der Gesamtumsatz auf Girokonto betrug für 1928 26,27 Milliarden RM.
Das Giroguthaben belief sich am Jahresschluß auf 27,53 Millionen RM
und im Durchschnitt des Jahres auf 7,73 Millionen RM, Dabei ist aber
zu bemerken, daß im allgemeinen die Guthaben im Laufe des Tages geringer
 sind; erst abends gegen Schluß des Geschäfts erfolgen wieder
größere Einzahlungen. Der Umschlag des Giroguthabens hat sich
ständig beschleunigt. 1926 wurde das Durchschnittsguthaben 2540mal,
1927 2790mal und 1928 3400mal im Jahre umgesetzt, Die Zahl der Kontoinhaber
 betrug am Anfang des Jahres 1929: 1200.
Schließlich pflegen mehr oder minder alle Kreditbanken den Giroverkehr.
 Ein großes Netz von Filialen und Depositenkassen, sowie die enge
Verbindung mit einer Zahl befreundeter Firmen (Konzernfirmen) schaffen
 die Grundlagen für einen ausgedehnten Giroverkehr in der geschilderten
 Art, und je weiter der Konzentrationsprozeß im Bankgewerbe fortschreitet,
 je mehr durch Einrichtung von Filialen und Depositenkassen der
Kundenkreis zu erweitern gesucht wird, desto größer ist die Möglichkeit,
durch zentralisierten Giroverkehr die Forderungen auszugleichen.
Im Verkehr der Banken untereinander wird häufig ein Konto als
„Scheckkonto“ oder als „Girokonto“ — im Gegensatz zum Conto ordinario
 — bezeichnet, um dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß es provisionsfrei
 geführt wird. Die Verfügungen erfolgen nicht nur durch Schecks
der Überweisungen, sondern es werden auch Barzahlungen und Sendungen
 beordert, sowie Posten verbucht, für die eine Provision bereits berechnet
 ist, die also nicht mehr provisionspflichtig sind.
Wie der Geldgiroverkehr einen bargeldlosen Zahlungsverkehr, so soll
der Effektengiroverkehr einen stückelosen Effektenverkehr ermöglichen.
 S. den Abschnitt Effektengeschäfte.

1904
        <pb n="209" />
        7. Giro-, Clearing- und Scheckverkehr, Grundsätzliche Würdigung.
An allen Stellen, die den Giroverkehr pflegen (Reichsbank, Post,
Sparkassen, Genossenschaften und Kreditbanken) besteht das Streben, ihn
weiter auszubauen und zu vervollkommnen.
1. Die Reichsbank hat ihren Giroverkehr auf eine andere Grundlage
 gestellt, als sie den eisernen Fonds ganz wesentlich herabgesetzt, als
sie den. telegraphischen und den internationalen Giroverkehr eingeführt
und es auf sich genommen hat, das Avis an den Empfänger mit Angabe
des Verwendungszweckes zu senden.
2. Bei den Kreditbanken hat der Giroverkehr durch die immer
noch anhaltende Konzentrationsbewegung, für die Banken in Groß-Berlin
insbesondere noch durch die Umgestaltung des Eilavisverfahrens, wesentliche
 Erweiterung und Verbesserung erfahren.
8. Der Postscheck- oder richtiger: Postgiroverkehr erfreut
sich wegen seiner Billigkeit und Einfachheit großer Beliebtheit in allen
Bevölkerungskreisen. Wäre die geplante Überweisungs- und Kontoauszugsgebühr
 eingeführt worden, so hätte dies sicherlich eine starke Verminderung
 der Kontenzahl zur Folge gehabt.
4. Der kommunale Giroverkehr hat seit dem 1. August 1927
Verbesserungen dadurch erfahren, daß der Weg, den die Girokarte zu
laufen hat, wesentlich verkürzt worden ist, der Empfänger also schneller
als bisher in den Besitz des Geldes gelangt,
5. Für die Genossenschaften ist im Deutschen Genossenschafts-Ring
 eine Zentralisierung vorgenommen worden, die letzten Endes zur
Hebung des bargeldlosen Verkehrs ganz wesentlich beigetragen hat.
Neben dem in sich geschlossenen Kreislauf des Zahlungsausgleichs zwischen
 Angehörigen eines der 4 großen Kreise kommt natürlich auch der
„gemischte“ Zahlungsausgleich (Überweisung in ein anderes Gironetz)
 häufig in Betracht, so z. B. zwischen Spar- und Girokasse einerseits
und Postscheckamt und Bank andererseits.
Das zu erstrebende Ziel muß und wird sein: Schaffung eines Einheitsformulars
 und Vereinigung der bestehenden Gironetze
durch eine Verbindung, die so lückenlos ist, daß gewissermaßen nur € in
einziges großes Gironetz besteht.

Giro und Clearing erstreben im Grunde dasselbe: Vermeidung der
baren Zahlung. Der Scheckverkehr stellt aber entschieden eine
niedrigere Stufe des Zahlungsverkehrs dar als der Giroverkehr. Ein ent-195
        <pb n="210" />
        wickelter Giroverkehr ist aber, hatten wir gesehen, erst möglich, wenn
der Kreis der Personen, die Zahlungen zu leisten und Zahlungen zu
empfangen haben, geschlossen ist, d. h. wenn möglichst viele Personen ein
Bankkonto besitzen.
Scheck und Giroüberweisung sind Anweisungen des Ausstellers an
eine Bank. Diese wird beauftragt, aus dem Guthaben des Ausstellers
beim Bezogenen einen Dritten, den Zahlungsempfänger, durch Zahlung
oder Gutschrift zu befriedigen,
Wenn ich Alfred Lehmann in Leipzig anstatt baren Geldes einen Scheck
auf meine Bank (Filiale der Deutschen Bank in Leipzig) gebe, so wird
Lehmann, wenn er ein Bankkonto nicht besitzt, den Scheck bei der Deutschen
 Bank einlösen — der Zweck, Bargeld zu sparen, wird dadurch nicht
erreicht —, oder er wird ihn an XY, an den er eine Zahlung zu leisten
hat, weitergeben. Hat XY ebenfalls kein Bankkonto, so wird er entweder
den Scheckbetrag bei der Deutschen Bank abheben, oder er wird den
Scheck weiter an Z., dem er Geld schuldet, girieren.
Hat Alfred Lehmann ein Bankkonto, sagen wir bei einer Depositenkasse
 der Dresdner Bank, so wird er den Scheck dort einzahlen, und die
Dresdner Bank in Leipzig wird den Scheck im Clearing mit der Deutschen
Bank verrechnen.
Ist mir bekannt, daß Alfred Lehmann sein Konto bei der Dresdner
Bank hat, so kann ich die Zahlung auch in der Weise bewirken, daß ich
die Deutsche Bank beauftrage, die betreffende Summe für Rechnung von
Alfred Lehmann an die Dresdner Bank zu überweisen. Dies geschieht
entweder durch Reichsbankgirokonto, oder der Betrag wird in der Abrechnung
 gezahlt. Die Deutsche Bank übergibt in der 1. Abrechnung der
Dresdner Bank die vorgeschriebene Quittung („Von der Deutschen Bank,
für Rechnung von Alfred Lehmann ...... RM erhalten zu haben, bescheinigt
 ........°), und diese gibt sie in der 2. Abrechnung der Deutschen
 Bank vollzogen, d. h. mit rechtsgültigen Unterschriften versehen,
zurück. In Berlin werden derartige Zahlungen im Wege des Eilavisverfahrens
 (s. S. 116 ff.) beglichen.
Die Wirkung ist in beiden Fällen die gleiche: die Zahlung wird bargeldlos
 ausgeführt. Im Platzverkehr wird dem Scheck bei der Zug-um-Zug-Zahlung
 mitunter der Vorzug gegeben. Im allgemeinen aber ist für
den Geldempfänger die Giroüberweisung bequemer. Für die
bezogene Bank ist die Arbeit zunächst etwas größer, doch der Formularbetrieb
 schränkt, wie schon erwähnt, die Schreibarbeit wesentlich ein.

152
        <pb n="211" />
        Weit mehr kommt der Vorzug des Girosystems vor dem Schecksystem
bei interlokalen Zahlungen zum Ausdruck. Hat Lehmann seinen
Wohnsitz in Berlin, und sende ich ihm einen Scheck auf die Leipziger
Filiale der Deutschen Bank, so dauert es unter Benutzung der oben
(S. 164) angegebenen Wege 3—4 Werktage, bis Lehmann in den Besitz
des Geldes gelangt. — Der Scheck wird direkt eine Plage, wenn er auf
eine kleine Bankfirma eines kleinen Ortes gezogen und nicht am Orte des
Empfängers kostenfrei einlösbar ist.
Der Empfänger der Überweisung ist im sicheren Besitze der ihm
zukommenden. Summe, wenn er von der Bank Gutschriftsaufgabe erhält,
d. h. also in der Regel einen Tag nach Eingang der Überweisung; ein
übersandter Scheck nach auswärts muß aber erst wieder die Reise zurückmachen,
 bevor die hiesige Bank, der der Scheck zur Gutschrift übergeben
ist, von der auswärtigen Bank die Nachricht erhält, daß sie den Scheck,
da in Ordnung gehend, dem Einreicher gutbringen darf.
Der Scheckstempel, so sehr er auch vom wirtschaftlichen Standpunkt
aus zu verurteilen war, hatte in gewisser Weise doch erzieherisch gewirkt:
in vielen Fällen, in denen man sich bisher des Schecks bediente, benutzt
man jetzt den Giroweg.
In Deutschland ist die Überweisung mehr und mehr
das Zahlungsmittel geworden. Daher bezeichnet man, wie
schon erwähnt, die Überweisung als „deutsches Zahlungsmittel“.
Die Überweisungsformulare der Reichsbank (die roten Schecks) werden
im lokalen Verkehr häufig nicht der Reichsbank, sondern dem Zahlungsempfänger
 ausgehändigt und vertreten dann die Stelle des Verrechnungsschecks.
 A, nehmen wir an, hat ein Konto bei der Reichsbank und gleichzeitig
 auch bei der Depositenkasse F der Dresdner Bank in Berlin. Guthaben,
 die den eisernen Fonds übersteigen, läßt er von der Reichsbank an
die Dresdner Bank übertragen. Es kann dies auf folgende Arten erfolgen:
1. A hebt den Betrag bei der Reichsbank mittels weißen Scheck ab und
zahlt ihn bei der Dresdner Bank ein. Erfordernisse: 2 Wege (zur Reichsbank
 und zur Dresdner Bank).
2. A zahlt den weißen Reichsbankscheck bei der Dresdner Bank auf sein
Konto ein. Erfordernisse: 1 Weg (zur Dresdner Bank).
3. A schreibt einen roten Scheck auf die Reichsbank aus und gibt
ihn im Giro-Kontor der Reichsbank ab. Erfordernisse: 1 Weg (zur
Reichsbank) ; die Dresdner Bank bestätigt die Überweisung nach Eingang
brieflich.

a)
        <pb n="212" />
        4. A schreibt einen roten Scheck auf die Reichsbank aus und zahlt ihn,
wie einen weißen Scheck oder wie bares Geld auf sein Konto ein. Erfordernis:
 1 Weg (zur Dresdner Bank).
Das letztgenannte Verfahren ist für den Kunden das einfachste. Nur
ein einziger Botengang ist erforderlich; ein Laufbursche kann hiermit
betraut werden, da Mißbrauch ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde kann
auch Sendung mittels gewöhnlichen Briefes erfolgen. Die Bank gibt den
Scheck in die Abrechnung (Clearing) oder zahlt ihn bei der Reichsbank
auf ihr Konto ein.
Die Zahlungen, die die Banken untereinander (für eigene Rechnung,
für Rechnung ihrer Filialen oder Geschäftsfreunde) zu leisten haben und
die sie, wie in Berlin, aus technischen Gründen nicht durch das Clearing
gehen lassen können, bewirken sie, wenn es sich um größere Beträge
handelt, und soweit die Zahlung nicht auf dem Wege des Eilavisverfahrens
 (dies besteht nur in Berlin!) Erledigung findet, oft durch Schecks
auf die Reichsbank, oder (in Berlin) auch durch Schecks auf den Kassenverein.

Die Firmen, die die Schecks erhalten, legen sie mittags aufs Clearing
oder zahlen sie auf ihr Konto bei der Reichsbank oder dem Kassenverein
 ein. Die Aussteller dieser Schecks haben von anderen Banken und
Bankiers ebenfalls Schecks in Zahlung erhalten und verfahren damit in
gleicher Weise. So werden Schecks ausgeschrieben, ohne daß vielleicht
augenblicklich das erforderliche Guthaben vorhanden ist, in der Erwartung,
 daß bis Mittag — vorher kann der Verrechnungsscheck bzw. der
rote Scheck nicht eingereicht werden — von anderer Seite Gelder eingehen.
 Ist es nicht der Fall, so muß der Kontoinhaber Gelder einzahlen,
oder sich durch Diskontierung oder Lombardierung ein Guthaben beschaffen.

In der Endwirkung kommt es auf das gleiche heraus, ob die Banken
sich gegenseitig die Beträge, die sie zu zahlen haben, mittels Reichsbank-Giro
 oder durch den Kassenverein überweisen, oder ob sie Zahlung in
einem Verrechnungsscheck oder einem Überweisungsscheck leisten.
An Orten mit einer Abrechnungsstelle besteht für Schecks meist Abrechnungszwang,
 d. h. ist der Bezogene Mitglied der Abrechnung, so
soll er, wenn der Scheckinhaber ebenfalls der Abrechnungsstelle angehört,
den Scheck nicht bar bezahlen, sondern nur in der Abrechnung einlösen.
Nun kann es vorkommen, daß man schnell die Eingangsanzeige benötigt,
indem der Scheck vielleicht als Deckung für ein sofort einzulösendes
198
        <pb n="213" />
        Domizil oder Akzept gesandt ist. In diesem Falle wird man den Scheck
dem Bezogenen mit einem diesbezüglichen Vermerk direkt vorlegen, und
dieser wird — Anerkenntnis durch Akzept ist ja nicht statthaft — den
Scheck mit einem Scheck auf die Reichsbank oder den Kassenverein
bezahlen. Dieser Scheck wird dann auf die Abrechnung gelegt, und im
Eflekt ist es wieder das gleiche, als ob mit dem ursprünglichen Scheck in
dieser Weise verfahren worden wäre.
Daß ein Verrechnungsscheck auf eine Firma, die einer Abrechnungsstelle
 nicht angehört, öfters durch Giroüberweisung Begleichung findet,
war schon gesagt worden.
Was das Verhältnis zwischen Bargeld, Schecks und Verrechnungen anbelangt, so
hat John Lubbock während einiger Tage des Jahres 1864 die Eingänge seines
Bankhauses in London analysieren lassen. Hiernach setzten sich die von Londoner
Kunden eingezahlten Summen in folgender Weise zusammen:
Schecks und Wechsel. . .
Noten der Bank von England
Noten der Provinzialbanken
Münzen . .

96,8 9/0
22,
D4
0,6 »”

100,0 %/
Nach Rauch berg betrug im Juni 1895 bei der Österreichischen Kreditanstalt
in Wien

7,58 90
0,05
37,58
0,09 ,,
54,70 ,,
100,00 0/9
11,29 9%
26,24 ,,
62,47 ,,
100,00 9/9.
Wesentlich günstiger stellt sich das Verhältnis in Deutschland. Nach
den von mir im Herbst 1898 bei zwei Großbanken an 20 Tagen angestellten
 Ermittelungen 1) schätzte ich die durch Verrechnung (Giroüberweisungen,
 Clearinghaus, Berliner Kassenverein usw.) und Sc hecks
(von Banken selbst ausgestellt und an Banken in Zahlung gegeben) bei
den großen Berliner Banken ein- und ausgehenden Beträge auf 78—80 %
und die durch Barzahlung erledigten auf 20—22 %.

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199
        <pb n="214" />
        Ich schrieb damals: „Je größer die Banken sind, desto häufiger wird es
vorkommen, daß Zahlungen nicht durch bares Geld, sondern durch Umschrift
 in den Büchern der Bank erledigt werden, indem Auftraggeber
und Zahlungsempfänger Kunden ein und derselben Bank sind. Jede
Bank bildet ein Clearinghaus für sich. Ein Fünftel bis ein Sechstel
sämtlicher bei den Berliner Großbanken eingehenden Schecks wird, meiner
Schätzung nach, auf diese Weise bereits ohne Bargeld und ohne Einlieferung
 in eine Abrechnungsstelle eingelöst.“ Heute ist dieser Prozent-3atz
 ganz erheblich höher.
Fassen wir zusammen: Scheck und Giro haben vieles gemeinsam. Der
Scheckverkehr, insbesondere der interlokale, hat, am Giroverkehr gemessen,
manche Nachteile, Unkosten und Zinsverluste erwachsen oft beim Scheck-,
nicht jedoch auch beim Giroverkehr, der dem viel gerühmten englischen
und amerikanischen Schecksystem entschieden vorzuziehen ist. Zu diesem
Schluß kommt sehon Julius Wolf!): „... Von den beim besten Willen
nur zu sehr geringem Bruchteil abstellbaren Mängeln des Schecksystems
ist der Giroverkehr völlig frei ... Bei näherer Prüfung ergibt sich, daß
das Scheck- und Clearingsystem überhaupt keine Organisation der Zahlungen
 als solcher darstellt. Was im Clearinghaus organisiert ist, das
sind nicht die eigentlichen Zahlungen. Organisiert ist lediglich die Verrechnung,
 der Austausch der Schecks usw. zwischen den Banken. Es
gibt nur ein Mittel, das Zahlungswesen tatsächlich zu organisieren: das
ist der Giroverkehr.“
Die Giroanweisung ist technisch einfacher, sicherer und wirtschaftlicher
 als der Scheck. Der Scheck ist aber immer noch die volkstümlichere
Form. Während für den Scheckverkehr feste Regeln bestehen, spielt sich,
wie wir gesehen haben, der Giroverkehr in den verschiedensten Formen
und Systemen ab. Das Interesse jedes einzelnen Systems, sagt Schoele,
dürfte genügend gewahrt bleiben, wenn als Grundsatz aufgestellt würde:
Jeder erhaltene Auftrag soll zunächst ohne Inanspruchnahme eines fremden
 Systems auszuführen gesucht werden. Ist dies nicht möglich, so soll
man jedesmal die einfachste andere Überweisungsmöglichkeit anwenden.
Immer und immer wieder muß aber betont werden, daß zur Erklimmung
dieser höheren Stufe des Zahlungsausgleiches ein noch erheblich größerer
Kreis als bisher seine Zahlung bankmäßig bewirken lassen muß. In der
Regel wird aber auch heute schon an die Stelle des Fernschecks die Giro-1)

 Das internationale Zahlungswesen. Leipzig 1913. S. 107ff.

D00
        <pb n="215" />
        überweisung treten können. Der Giroverkehr hat in den letzten Jahren
eine wesentliche Verbesserung und Ausgestaltung erfahren. Einheitsformular
 und Zwang zur formularmäßigen Auftragserteilung müßten aber
weiter dringende Forderungen bleiben. ;

V. Die internationalen Zahlungsausgleichungen,
1. Arten der internationalen Forderungen, Zahlungsmittel und
Zahlungsmethoden,
Die Zahlungsübertragungen zwischen den einzelnen Ländern kann man
gliedern?) in
1. Wertübertragungen von Einzelpersonen oder einer Vereinigung
 von Personen (Gesellschaft) des einen Landes an Einzelpersonen
des anderen Landes. Hierzu sind vor allem zu rechnen:
a) der Preis für importierte resp. exportierte Waren oder Edelmetalle;
b) die Gebühren für Frachten;
ce) die Gewinne von den von Ausländern im Inlande resp. von Inländern
 im Auslande betriebenen Geschäften;
d) die Zinsen, Dividenden und Kapitalrückzahlungen
von Staatsanleihen, Aktien und Obligationen;
e) der Anschaffungspreis für gekaufte oder neu emittierte
Wertpapiere;
f) die Zahlungen für die im Auslande lebenden Personen, z. B.
der Unterhalt von Vergnügungs-?) und Geschäftsreisenden, Studenten
 usw., die Unterstützungen an Angehörige in der Heimat;
1) S. Adolf Fellmeth, Zur Lehre von der internationalen Zahlungsbilanz.
Heidelberg 1877. G. J. Goshen, The Theory of the foreign exchanges, London
1861 (in viele Sprachen übersetzt); Deutsch in Diehl-Mombert, Lesestücke.
Bd. X. Gruntzel, Theorie des zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehrs, Wien
1924. H. 0. Schultz, Devisenhandelspolitik. Stuttgart 1918. Otto Swobo
 da, Die Arbitrage in Wertpapieren, Wechseln, Münzen und Edelmetallen. 17. Aufl.
bearbeitet von E. Wagon. Berlin 1928. S. auch die auf S. 143 und 204 angegebene
Läteratur.
Zum Reparationsproblem: Fr. Gutmann, Art. Reparationen im Handwörterbuch
 der Staatswissenschaften.
2) Die Einnahmen Schweizer Hotels aus dem Fremdenverkehr wurden vor dem
Kriege auf mehr als 60 Millionen Fr. geschätzt. Den Betrag, den amerikanische
Touristen und Studierende jährlich aus ihrer Heimat bezogen, bezifferte 0. P.
Austin, der Chef des statistischen Bureaus im Washingtoner Schatzamt, auf 75
bis 100 Millionen DoNars.

N 1
        <pb n="216" />
        g) die Auszahlungen der Mitgift, die Übertragungen von Erbschaften
 und Legaten;
2. Wertübertragungen einer Einzelwirtschaft an einen fremden
Staat. Hierbei sind zu erwähnen die Steuern von Inländern für die im
Auslande betriebenen Geschäfte, die Schenkungen und Vermächtnisse und
die Unterstützungen bei elementaren Ereignissen;
3. Wertübertragungen der Landesregierung an eine im Auslande
lebende Einzelperson, z. B. Pensionen und Invalidenrenten;
4. Wertübertragungen von einem Staat zum anderen, z.B.
Kriegskontributionen und Reparationen, sowie Zahlungen für Abtretung
von Landesgebieten.
Die Gesamtheit der Aktiva und Passiva dieser Posten stellt die Zahlungsbilanz
 eines Landes dar und bildet die Grundlage für den internationalen
 Zahlungsverkehr. Übersteigen die gesamten fälligen Verpflichtungen,
 die ein Land gegenüber dem Auslande hat, die Forderungen, so
spricht man von einer passiven Zahlungsbilanz; sind die Forderungen
größer, so ist die Zahlungsbilanz aktir.
Verschiedene Wege gibt es, internationale Zahlungen zu leisten bzw.
internationale Forderungen einzuziehen. Man unterscheidet den isolierten
und den bankmäßig organisierten internationalen Zahlungsverkehr. Als
Zahlungsmittel kommen, neben Metallgeld und Banknoten, der
Auslandswechsel, der Scheck und die Auszahlung in Betracht. Die Bargeld
 ersparenden Zahlungsmethoden, die sich im Inlande bewährt haben,
wie Giro-, Clearing- und Postgiroverkehr, sind mehr und mehr auch im
Verkehr der Länder untereinander eingeführt worden.
Wie viele Verbindlichkeiten, trotz des entwickelten Bankrerkehrs
 und der von den Banken getroffenen Einrichtungen hinsichtlich
 Erleichterung des Zahlungsverkehrs, noch heute durch Barsendungen
 nach fremden Ländern getilgt werden, kann nicht angegeben
werden, da die Statistik uns hier völlig im Stich läßt. Wohl ermittelt die
Postverwaltung !), wie viele Wert- und Einschreibebriefe und wie viele
Wertpakete alljährlich ins Ausland gesandt werden, ferner wie hoch sich
die Deklarationssumme dieser Briefe und Pakete beläuft, doch lassen sich

1) Nach der vom Reichspostministerium für 1927 erhobenen Statistik wurden aus
dem Reichspostgebiet nach dem Auslande 0,6 Millionen Pakete und 0,6 Millionen
Briefe und Kästchen mit Wertangabe im deklarierten Werte von 145,7 bzw. 266,8 Millionen
 RM versandt, \
202
        <pb n="217" />
        aus diesen Ziffern noch keinerlei Schlüsse ziehen, wieviel an barem Geld
(Banknoten, Landesmünzen und Münzen fremder Länder usw.) sie enthalten.
 Unmöglich ist es, auch nur einigermaßen zutreffend zu schätzen,
in welchen Summen Effekten und in welchen andere Wertgegenstände in
den Briefen und Paketen enthalten sind. Außerdem stimmt der vom Absender
 angegebene Wert der Wertbriefe und Pakete mit dem wirklichen
Wert oft nicht überein, da, wie schon erwähnt, Firmen usw. häufig nur
einen kleinen Teil des Inhalts bei der Post, den größeren aber bei einer
privaten Transportversicherungsanstalt versichern, die
knapp die Hälfte der Gebühren erheben, im Verlustfalle aber den gleichen
Ersatz wie die Post gewähren.

Da kleine Appoints mancher Banknoten im fremden Lande zeitweise
nur mit einem Agio (Aufgelde) erhältlich sind, bediente man sich auch
im internationalen Zahlungsverkehr als Ersatz für diese und zum Ausgleich
 von Spitzen häufig der Geldsurrogate: Kupons und Briefmarken.
Von Kupons erschienen hierfür besonders diejenigen von internationalen
 Wertpapieren geeignet; heute kommt dies für Deutschland kaum
noch in Frage.

Eine Organisation des internationalen Zahlungskleinverke hrs
erfolgte 1878 auf dem Postkongreß in Paris: Nach den dem Weltpostvereine
 angehörenden Ländern können Gelder mittels Postanweisung bis zum
Betrage von 500 Fr. gesandt werden, welche Summe dann 1897 auf dem
Kongreß in Washington auf 1000 Fr. erhöht worden ist. Über die
Technik des Verfahrens heißt es: An einem bestimmten. Zeitpunkte stellen
die Postverwaltungen der Länder, die dem Abkommen beigetreten sind,
die Rechnungen auf, in der alle von ihren Postanstalten bezahlten Summen
und die für die Ausstellung von Geldanweisungen bezogenen Taxen zusammengefaßt
 werden.

Anfangs wurde Schuld und Forderung jeder einzelnen Verwaltung
direkt reguliert. Erst auf Deutschlands Betreiben wurde 1891 auf dem
Wiener Postkongreß beschlossen, eine Zentralabrechnungsstelle
 des Weltpostvereins zu schaffen und von ihr die
Regulierung vornehmen zu lassen.

A392
        <pb n="218" />
        2. Der bankmäßig organisierte internationale Zahlungsverkehr !).
a) Devisennotierung. Das Devisenkassengeschäft.
Der Durchschnittsbetrag der Auslandspostanweisung von rund 53 RM?)
zeigt, daß die internationale Postanweisung nur dem Kleinverkehr dient.
Für größere Summen sind auch die Spesen — bis 100 Fr. 1 %, darüber
%K% — zu teuer, und es kommen hierfür hauptsächlich in Betracht De -
visen, d. h. ausländische Wechsel, Schecks, Anweisungen (Auszahlungen);
 im weiteren Sinne nennt man Devisen sämtliche fremdwährigen
Zahlungs- und Kreditmittel, also auch Banknoten, Metallgeld der fremden
Währung und ausländische Kupons 3),
Um ihrer Kundschaft den Zahlungsverkehr mit dem Auslande zu erleichtern,
 haben große Bankinstitute auch im Auslande Filialen errichtet.
Infolge des Weltkrieges mußte aber eine ganze Reihe solcher Filialen
wieder aufgelöst werden, so z. B. in London, dem großen Geldmarkt
der Welt, die Niederlassungen der Deutschen Bank, der Dresdner Bank
und der Direktion der Disconto-Gesellschaft. An Stelle der Filialen sind
heute vielfach Beteiligungen an ausländischen Banken getreten,
die es ermöglichen, der Kundschaft etwa gleiche Vorteile, wie eigene
Filialen zu bieten. Im II. Band wird auf die Auslandsbeziehungen deutscher
 Banken und Bankfirmen noch zurückzukommen sein. Hier sei nur

1) Literatur: M. Kräwinkel, Die Abwicklung des Devisengeschäfts im
Bankbeiriebe. Berlin 1924. B. Mahrholz, Die Praxis des Devisenreportgeschäfts,
Bankwissenschaft IV, 15. E. Pape, Art. Devisenrechnung, in Obst, Buch des Kaufmanns.
 Stuttgart 1928. Plutus-Briefe, II 1 und VI 4. Berlin 1925/29. Otto
Swoboda, Die Arbitrage, 17. Aufl., bearbeitet von Eduard Wagon. Berlin 1928.
J. Vogel, Das Devisentermingeschäft. Berlin 1924. E. Wal1b, Art. Internationaler
Zahlungsverkehr in Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute (dort auch zahlreiche Zeitschriften-Literatur
 angegeben). Leipzig 1927.
?) Im Jahre 1927 gingen in Deutschland aus dem Auslande 2,535 Millionen Post-Anweisungen
 im Betrage von 119,72 Millionen RM ein, und 1,358 Millionen Postanweisungen
 im Betrage von 88,37 Millionen RM wurden nach dem Auslande versandt.
 1927 war der Durchschnittsbetrag der Postanweisung 53.40 .RM (gegen
10 M 1918).
Für Postanweisungen nach dem Ausland, die in der Regel auf die Währung des
Bestimmungslandes zu lauten haben, werden im Reichspostministerium Einzahlungskurse
 festgesetzt.
3) Der Bankpraktiker nennt Sorten die umlaufenden Zahlungsmittel: Münzen,
Staatspapiergeld und Banknoten; Devisen das Kreditgeld: Wechsel. Schecks und
Anweisungen auf das Ausland.

DNd4
        <pb n="219" />
        bemerkt, daß die Interessen des deutschen Bankkapitals im nahen und
fernen Osten, weiter aber auch nach wie vor in Übersee liegen,
Hier sind Beziehungen geschaffen in der ausgesprochenen Absicht, den
überseeischen Handels-, Geld- und Wechselverkehr zu fördern. Die Aufgabe
 dieser Banken besteht in der Hauptsache in den Rembours-Operationen
 für den deutschen Handel und die deutsche Industrie. Jedes dieser
Institute gehört zum Konzern einer oder mehrerer Großbanken, und die
Transaktionen, die diese in überseeischen Ländern zu erledigen haben,
lassen sie natürlich durch die ihnen nahestehende Bank ausführen. Jede
größere Kreditbank oder Privatbankfirma hat heute in jedem für den
Handelsverkehr wichtigen Lande mindestens eine Bank oder einen Bankier
 („Korrespondenten“), mit dem sie in laufender Rechnung steht,
durch den sie Zahlungen ausführen und Inkassi besorgen läßt. Kleinere
Banken und Bankfirmen bedienen sich hierbei der Vermittelung ihrer
Berliner, Hamburger oder Frankfurter Bankverbindung, oder, wenn es
sich um überseeische Banken handelt, setzen sich mit der deutschen Niederlassung
 dieser Bank in Verbindung.
In welcher Weise gestaltet sich nun der Zahlungsverkehr zwischen einem
deutschen und einem ausländischen Kaufmann unter Benutzung einer
Bankverbindung? Betrachten wir dies an einem einfachen Beispiel:
A in Berlin hat an B in London eine Warenrechnung im Betrage von
100 £ zu bezahlen, X in London hat von Y in Berlin ebenfalls Waren
im Werte von 100 £ bezogen. A in Berlin hätte also dem B 100 £
nach London und X in London dem Y 100 £ nach Berlin zu senden.
Dieser Transport des Geldes von Berlin nach London und der von London
nach Berlin ließe sich vermeiden, wenn Y dem A seine Forderung von
100 £ zedieren, sie ihm. verkaufen würde. Dann könnte Y an X nach
London schreiben, er solle die 100 £, anstatt sie ihm nach Berlin zu
senden, an B in London auszahlen.
Der Ausgleich der Verbindlichkeiten könnte auch in der Weise erfolgen,
daß Y auf seinen Geschäftsfreund X in London einen Wechsel von
100 £ zieht (trassiert) und diesen Wechsel gegen. Erstattung des Gegenwertes
 an A giriert und aushändigt. A sendet dann den Wechsel an den
Londoner Geschäftsfreund B, der den Wechsel bei X einkassiert und auf
diese Weise Deckung für seine Forderung an A erhält.
Da es aber in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich sein
wird, jemanden zu finden, der genau dieselbe Summe schuldet, die ein
anderer am gleichen Orte und zu derselben Zeit zu fordern hatı So wur-205
        <pb n="220" />
        den die Banken Zentralstellen, bei denen Angebot von Forderungen
 auf ausländische Plätze und Nachfrage nach solchen sich begegırien.
 Banken und Bankiers kaufen Wechsel und Schecks von Personen,
 die in fremden Ländern Forderungen zu erhalten haben — die
Bezahlung des Gegenwertes findet, wenn der Verkäufer bei der Bank nicht
bekannt und akkreditiert ist, gewöhnlich erst statt, wenn der Eingang
des Wechsels gemeldet ist —, und verkaufen sie an diejenigen, die Verbindlichkeiten
 in den betreffenden Ländern zu erfüllen haben.
Da die einzelnen Beträge der angekauften Schecks und Wechsel mit denjenigen,
 die gerade benötigt werden, naturgemäß fast nie übereinstimmen,
so senden die Banken die gekauften Devisen an ihre Bankverbindung am
fremden Platze zur Gutschrift auf Konto und schreiben dann auf Grund
dieses Guthabens Schecks und Wechsel in den von ihrer Kundschaft gewünschten
 Beträgen aus.
Da früher die Begleichung der internationalen Zahlungen hauptsächlich
 in Wechseln.auf ausländische Plätze erfolgte, spricht man auch heute
aoch von Bewegungen der Wechselkurse.
Man versteht unter Wechselkurs (Valuta) den Preis, den man für
sine bestimmte Summe — im allgemeinen für 100 Einheiten der fremden
Währung — erhält oder zu zahlen hat. Der Wechselkurs wird die veränderliche
 Valuta genannt, die feste Valuta ist die des Auslandes,
 Dieser Preisnotierung steht gegenüber die Men gennotierung
 (Waren- oder indirekte Notierung). Bei ihr liegt die feste
Valuta im Inlande, d. h. der Kurs besagt, welche veränderliche Menge
Auslandswährung für eine feststehende Einheit Inlandswährung zu zahlen
ist. Bei Mengennotierung bedeutet also eine Steigerung des Kurses, daß
sich die Auslandswährung verschlechtert oder die Inlandswährung verbessert
 hat. Preisnotierung erfolgt in Deutschland, Mengennotierung
Endet sich z. B. in London für die Mehrzahl der Währungen der Festlandsstaaten.
 So besagt z. B. der Kurs 20.45 in London: Für 1 £ erhält
 man 20.45 RM Wechsel auf Berlin.
Eine dritte, seltener vorkommende Notierung ist die Agio- oder Prozentnotierung.
 Sie findet sich dort, wo die Münzgesetze Wertgleichheit
 zwischen den Währungen mehrerer Länder vorgesehen hatten, diese
sich aber nicht aufrechterhalten ließ. So wurden z. B. früher in Paris
belgische, schweizerische, italienische Devisen (d. h. die Devisen der Länder
 des einstigen Lateinischen Münzbundes) mit „prime“ (Zuschlag) oder
„perte“ (Abschlag) notiert. Die Notiz „Belgique °/,, perte“ hieß z. B.:

206
        <pb n="221" />
        100 belgische Franken kosteten 991/,, französische Franken. Agionotizen
 enthält heute noch der Londoner Devisenkurszettel für einige
überseeische Plätze, deren Währungseinheit das Pfund Sterling ist.

Die Grundlage des Wechselkurses bildet das Wechselpari. Von
einem festen Pari (Münzpari oder Münzparität) zwischen
zwei Ländern kann nur gesprochen werden, wenn beide Länder dasselbe
Währungsmetall haben, oder wenn bei verschiedenem Währungsmetall
das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber gleich bleibt. Der innere
Wert einer Münze wird bedingt durch seinen Gehalt an reinem Edelmetall.
 Da der Feingehalt durch Münzgesetz vorgeschrieben ist, so läßt
sich feststellen, welche Menge der einen Münzsorte der Menge einer anderen
 gleichwertig ist.
Aus 1 kg Feingold sollen z. B. in Deutschland 2790 RM geprägt werden.
 In der Schweiz werden aus 1 kg Münz gold, das 900 Tausendteile
Feingold enthält, 3100 Fr. geprägt. Mithin ergibt sich, da in Deutschland
 das Goldäquivalent der Reichsmark, in der Schweiz das Goldäquivalent
 des Franken für den Geldwert bestimmend ist. die Gleichung:

2790 RM = SIE Fr. (= 1 kg Feingold);
2790 x 9 81
1 2 N = —— »
also 1 Fr 81000 RM 100 RM
Das Wechselpari zwischen Deutschland und der Schweiz ist mithin
100 Fr. = 81 RM.

In Schweden sind in 2480 schwedischen Kronen 1 kg Feingold enthalten.
 Nach ihrem Goldwerte sind also:

2790 RM = 2480 schwedische Kronen. Demnach
4 1
100 RM = De 90 — 88,8888 schwedische Kronen, oder
. 1
100 schwedische Kronen = “93. 199 _ 112,50 RM,
Umständlicher ist die Ermittlung der Paritäten von Münzen solcher
Staaten, deren Münzgewicht nicht in Kilogramm ausgedrückt ist. In
England ist z, B. Münzgewicht das Troy-Pfund, das zum Wiegen von
Gold und Silber in 12 Unzen (onces, oz.) eingeteilt wird. 1 Troy-Pfund
ist — 373,24195 g, daher 1 Unze Feingold — 31,1035 g Feingold. Weiter
wird die Berechnung dadurch kompliziert, daß englische Goldmünzen

9207
        <pb n="222" />
        4/,., die der meisten anderen Länder hingegen nur °/,, Feingehalt haben.
Die Berechnung der Parität zwischen dem englischen und dem deutschen
Gelde ergibt sich aus folgendem Kettensatz:
x RM = 1 £ Sterling
1 £ Sterling = 240 Pence
934,5 Pence 1 Unze Standard Gold
12 Unzen St.-G. 11 Unzen Feingold
1 Unze F.-G. 31,1035 g Feingold
1000 g Feingold = 2790 RM.
Hieraus ergibt sich: 1 £ = 20,4295 RM.
Die Parität zwischen Deutschland und England ist also rund 20,43.
Der Pariwert der deutschen Währung mit Holland ist 168,74, mit New
York 419,79.
Zwischen gebundenen Währungen und freien Währungen (Papierwährungen,
 Silberwährungen mit gesperrter Prägung) läßt sich ein Gleichungspunkt
 natürlich nicht berechnen, da bei den freien Währungen der Wert
der Rechnungseinheit nicht durch irgendeinen dritten Stoff, dessen Wert
in einem gegebenen Augenblick bekannt wäre, bestimmt ist.
Während im Effektenkassehandel nur ein Kurs, der Einheitskurs, besteht,
 gibts im Devisenhandel für jede Währung einen (höheren) Briefkurs,
 zu dem die Bank an den Kunden verkauft, und einen (niedrigeren)
Geldkurs, zu dem die Bank vom Kunden kauft. Die Spanne zwischen den
beiden. Kursen — bei den amtlich notierten Devisen 2 °/,., bei den halbamtlichen
 Ostdevisen und bei den Noten 4°/,, — ist der Verdienst der
Bank. Mittelkurs nennt man die Mitte zwischen Brief- und Geldkurs.
 Die Mitte zwischen Geld- und Mittelkurs ist der gespannte Ge1d-,
die Mitte zwischen Mittel- und Briefkurs der gespannte Briefkurs.
Eine amtliche Notiz findet nur fürtelegraphische Auszahlung
 statt. Auf welche Mengeneinheit sich der Kurs bezieht, ist in der
2. Spalte des Kurszettels (S. 209) angegeben.
Der Devisenhandel spielt sich in gewissen Normen ab. Banken und
Bankfirmen haben sich durch „Abmachungen‘“ verpflichtet, bestimmte
Mindestprovisionen zu fordern und die Valutierung von Schecks usw. in
vereinbarter Weise vorzunehmen. Liegt z, B. ein Auftrag vor, eine Devise
zum amtlichen Kurse zu kaufen, so hat Banken gegenüber die Abrechnung
zum gespannten Kurse zu erfolgen, Nichtbankiers gegenüber zum Briefkurs
 plus Courtage. Bei Devisenverkäufen zum amtlichen Kurse hat die

208
        <pb n="223" />
        Telegraphische Auszahlung.

Buenos-Aires
Canada .
Japan. . .
Kairo. .
Konstantinopel .
London . , .
New York . .
Rio de Janeiro ,
Uruguay . . 2...
Amsterdam-Rotterdam .
Athen. . . 0...
Brüssel und Antwerpen .
Budapest. ... ..
Danzig . 0.0...
Helsingfors . .
Italien. . . .
Jugoslawien. . .
Kopenhagen. . ..
Lissabon und Oporto .
Oslo. 20...
Paris... .
Prag . 0.0.0000.
Reykjavik (Island). .
Riga...
Schweiz... ..
Sofia .. 0...
Spanien . . 2...
Stockholm und Gothenbg.
Tallinn (Reval, Estland) .
Wien _

| Pap. Pesa .
Lkanad. $ .
LYen. . .
L ägypt. Pfd.
| türk. Pfund
L£. ..
15: . 2
1 Milreis. .
1 Goldpeso .
‚00 Gulden. ,
L00 Drachmen .
100 Belga .
100 Pengö . .|
L00 Gulden. ,
100 finnl. 4 .
100 Lire., . .
100 Dinar . .
100 Kronen. .
100 Escudo .
100 Kronen. .
100 Frs . .
100 Kronen. .
100 isländ. K. .
L00 Latts . .
L00Frs . .
100 Leva. . .
100 Peseten. .
L00 Kronen. .
100 estn. K..
100 Schilling,

Geld ,
177.
4,192 |
1,901
20,945
2,075
20,425
4,209
0,5005]
4,301
168,55
5,435
58,45
73,86
81,67
10,588
22,045
7,391
‘12,23
18,63
12,24
16,48
12,48
92,29
80,86
80,985
3,087
64,93
112,44
12,19
59.185

928,

% 22. 2.
Brief Geld | Brief
1,774 1,77 1,774
4,20 4,191 4,199
1,905 1,903 1,907
20,985 20,95 20,99
2,079 2,078 2,082
20,465 20,432 20,472
4,217 | 4,21 | 4,218
0,5025 0,5015! 0,5035
4,309 4,301 4,309
168,89 168,61 1168,95
5,445 5,435 5,445
58,57 58,45 58,57
73,50 73,38 73,52
81,83 81,69 81,85
10,608 10,59 10,61
22,085 22,065 22,105
7,405 7,39 7,404
112,45 112,25 112,47
18,67 18,68 | 18,72
112,46 112,25 [112,47
16,47 16,435 ' 16,475
12,50 12,482 12,502
92,47 92,29 92,47
81,02 2380,90 381,06
81,095 80,96 81,12
3,043 23,087 3,048
65,07 65,03 65,17
112,66 112,47 112,69
112,41 1112,19 112,41
| 59,255 | 59,14 | 58,26

Bankdiskont: Berlin 61/2 (Lombard 71/,), Amsterdam 41/2, Brüssel 4, Helsingfors
 7, Italien 6, Kopenhagen 5, London 51/2, Madrid 51%, Oslo 512, Paris
831, Prag 5, Schweiz 81/2, Stockholm 41,2, Wien 61/%.

Abrechnung von Golddevisen zum Geldkurse netto, die Abrechnung von
Ost- und Balkandevisen zum Geldkurse abzüglich Courtage zu erfolgen.
Die Courta g € beträgt bei Golddevisen 1/4 00, bei Balkandevisen (Athen, Bukarest,
 Jugoslawien, Sofia) 1/2 %o und bei Ostdevisen (Warschau, Kattowitz, Posen,
Kowno, Reval, Riga) 1 O/o0

14 Obst, BGI. 9. A.

AUT

a
        <pb n="224" />
        Die Kurse des amtlichen Berliner Kurszettels verstehen sich für telegraphische
 Auszahlung (T.T.= Telegraphic Transfer; CC. T. =
Cable Transfer). Der Ausgleich der Verbindlichkeiten erfolgt aber weiter:
durch briefliche Anweisung, Auszahlung oder Scheck, sowie durch
kurzfristige („kurze“) oder langfristi x e („lange“) Wechsel.
Früher wurde an der Berliner Börse für eine Anzahl Valuten für jeden
Typ „kurzer Wechsel“, „langer Wechsel“, „a Vista“, ein amtlicher Kurs
notiert. Andere Börsen tun dies teilweise noch heute; so notiert z. B. New
York einen Kurs für London cable transfer und einen andern für 60-Tage-Wechsel.

Gegenwärtig gibt es in Deutschland amtliche Kurse nur für telegraphische
 Auszahlungen, d. h. die Notierung versteht sich für 0 Tage.
Wird nichts Besonderes vereinbart, so gilt die Abmachung „Valuta
compensiert“, d. h. der Käufer von, sagen wir „Auszahlung London“ muß
den Gegenwert in Berlin am gleichen Tage zahlen, an dem die gekaufte
Auszahlung oder Überweisung an die von ihm genannte Londoner Bank
erfolgt. Er zahlt also den Gegenwert in Reichsmark, bevor er im Besitz
der Leistungen des Verkäufers ist, d. h. bevor er von seinem ausländischen
 Korrespondenten die Bestätigung über den Eingang der Devise erhalten
 hat. Besitzt der Verkäufer nicht das Guthaben im Auslande, über
das er verfügt hat, und steigt der Kurs dieser Devise erheblich, so daß er
seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, so erwachsen dem Käufer Verluste.
 Das Risiko des Verkäufers beruht darin, daß er seinem ausländischen
 Korrespondenten die Weisung zur Lieferung der verkauften Valuta
 an den Käufer erteilen muß, ohne Sicherheit für den Eingang des
Kaufpreises zu besitzen,
Zwecks Verminderung dieser Risiken und Übernahme der verbleibenden
Risiken auf die Gesamtheit ist im November 1921 die Berliner Devisen-Abrechnungsstelle
 geschaffen worden.
Alle in Berlin in amtlich notierten Devisen geschlossenen Geschäfte
der Mitglieder dieser Vereinigung müssen durch die Devisen-Abrechnungsstelle
 gehen. Berliner Banken und Bankiers, die dieser Abrechnungsstelle
 nicht angehören, dürfen nicht als Aufgabe in amtlich notierten
Devisen angenommen werden.
Der Verkehr mit der Devisen-Abrechnungsstelle gestaltet sich in ähnlicher
 Weise, wie die Ultimo-Liquidation bei Börsentermingeschäften (8.
Jiesen Abschnitt). Jedes Mitglied der Devisen-Abrechnungsstelle muß
über seine sämtlichen Geschäfte in amtlich notierten Devisen Skontro-210
        <pb n="225" />
        bogen (Listen) einreichen, und zwar je einen für jede Devisengattung.
Am Kopf des Bogens hat der Einreicher seine Firma, den Namen der Devise,
 das Einreichungsdatum, den Fälligkeitstag und den Kurs zu vermerken,
 In’der Mitte des Bogens sind in alphabetischer Reihenfolge die
Namen der Abrechnungsmitglieder vorgedruckt. Links von dem betreffenden
 Namen sind die vom Einreicher gekauften, rechts die von ihm verkauften
 Beträge einzusetzen. Jede Firma hat nur den sich aus dem
Skontrobogen täglich ergebenden Saldo in jeder Devise abzunehmen oder
zu liefern und erhält von der Berliner Devisen-Abrechnungsstelle den
Namen des Berliner Korrespondenten sowie den des ausländischen Korrespondenten
 mitgeteilt.
Ist der Einreicher per Saldo Käufer der betreffenden Devise, so hat
er dem Skontrobogen einen Beleg beizufügen, der besagt, an‘ welche ausländische
 Bank’ der Betrag gezahlt oder überwiesen werden soll (Formular
 A).

A. (Vom Käufer auszufüllen.)

Nach dem SEontr0 Dovmeeeienerrerere

nehme iCB BD ssesseesnenerer ernennen
Qi A rrreenent tn ee
zu überweisen sind.
01 N

Der Verkäufer läßt diese Lieferzettel um 8 Uhr morgens bei der Abrechnungsstelle
 holen und hat die eine Hälfte mit Angabe. der zahlenden
 ausländischen Firma spätestens bis 12 Uhr der Abrechnungsstelle zur
Verfügung des Käufers wieder zurückzugeben (Formular B).

B. (Vom Verkäufer auszufüllen.)

Die von Thnen aus dem Skontro N

Abzunehmenden aaa

liefert EEE RER ERE ARE ER EEEEEEEEEEE EEEE aaa aan

an A

(Fir) essen

111
        <pb n="226" />
        N
—
N

=

Plätze

Buenos-Aires (Pap.-Peso)
Japan . . 0.0.0000 4
Konstantinopel. . ...
London . . . . 0.4
New York. ‚ ....-Rio
 de Janeiro, . . .
Amsterdam-Rotterdam . .
Athen 2.0.0.0. 00 4
Brüssel und Antwerpen .
I8l0. 0 2 0. 4 4 ku s
Danzig... 0... 4
Jelsingfors . .....
talien . . . 0... 0.4
Jugoslawien . . . . .
Kopenhagen. . 20
Lissabon-Oporto *
Paris 20. 0.0000004 404
Prag. .....4 .:
Schweiz ..... v4
Sofia, . . x x
Spanien . . . 2. +
Stockholm und Gothenburg
Budapest . ......
Wien 2.0.0...“

rn
NH
B

4
u
vr
Nr

AM

(Datum des Einlieferungstages)
Aus dem SKontI0 PDeseenerennnnererner rer reeeeeeeeen
gekauft | verkauft
Valuta HU RM

habe(n) ich (wir) per Saldo

MO

C

E
h

1

mM
T

Sa. RM,
Saldo ,

Sa. RM
Sald
Firmenstemmnal: aldo
        <pb n="227" />
        Ausführungsanzeige für Berliner Devisen-Abrechnungsstelle,

DT er r ek rprmnr rt a R Ri verrechnete:

TORE rrrisekserresmaeeeesenee rent eerereenereneeeeeereneer nn BB MiCh (uns) durch Skontro
VOM ee... verkaufte (Devise) MEER
1 eingegangen.

BERLIN, de eessssesteerternrre re
(Unterschrift des KäuferS) essen

An die
Bank des Berliner Kassen-Vereins
Berliner Devisen-Abrechnungsstelle

Durch die von der Abrechnungsstelle vorgenommenen Kompensationen
and durch Verrechnung des Gegenwerts für die gekauften und durch die
Abrechnungstelle skontrierten Devisen zwischen den beiden Kontrahenten
im Abrechnungsverfahren wird Käufern und Verkäufern viel Ar beit
8rspart. Hauptzweck der Abrechnungsstelle aber soll sein: Verminderung
 des Risikos, falls einer der beiden Kontrahenten die eingegangenen
 Verpflichtungen nicht erfüllt. Aus diesem Grunde haben die
Mitglieder der Abrechnungsstelle ihre Devisenkäufe und -verkäufe in Höhe
von 50% des ausmachenden Betrages zu decken. Dafür haftet die
Devisen-Abrechnungsstelle den Mitgliedern hinsichtlich der vertechneten
 Devisengeschäfte für alle ihnen durch Nichterfüllung entstehenden
 Verluste.
Formular C dient für die Saldenaufstellun g. Hier sind alle
Skontrobogen-Salden einzusetzen zwecks Ermittlung des gesamten Mark-3aldos,
 der für die Höhe der zu stellenden Sicherheit bestimmend ist,
Erhält der Käufer den Eingang des Betrages aus dem Ausland gemeldet,
 so muß er, zwecks Freigabe der Sicherheit des Verkäufers,
 unverzüglich Formular D mit Durchschlag, ausgefüllt an die Devisen-Abrechnungsstelle
 senden. Der Durchschlag wird an den Verkäufer
erg, damit dieser über die freigewordene Deckung verfügen
ann —

Bei verspätetem Ein gang verkaufter Auszahlung in fremder
Währung hat die zur Lieferung verpflichtete Firma an den Käufer alle

213
        <pb n="228" />
        nachweisbar entstandenen Zinsverluste und Spesen, mindestens aber, falls
die Anschaffung sich bis zu 3 Tagen verzögert, Zinsen mit 2 % über dem
jeweiligen Banksatz, falls sich die Anschaffung um mehr als 3 Tage verzögert,
 mit 4% über dem jeweiligen Banksatze des Landes, in dem die
Devise anzuschaffen ist, zu vergüten.
Bei Geschäften in Auszahlung New York bis einschließlich 500 $ hat der
Käufer dem Verkäufer die entstehenden Kabelkosten zu vergüten. Es steht ihm jedoch
frei, die Erfüllung des Geschäftes an Stelle der telegraphischen Auszahlung in brieflicher
 Überweisung zu fordern; in diesem Falle hat der Verkäufer dem Käufer 9 Tage
Zinsen zum jeweiligen Banksatz New York zu vergüten.
Im Verkehr mit Nichtbankierkundschaft hat diese stets die Kabelspesen zu tragen.
Fordert der Käufer an Stelle telegraphischer Auszahlung die Aushändigung eines
Schecks auf New York, so sind für die Ausschreibung (Original und Duplikat) bei
Beträgen unter 100 Dollar 5 Dollareents, bei Beträgen über 100 Dollar 10 Dollarecents
Ausschreibegebühr zu berechnen und 9 Tage Zinsen zu dem jeweiligen Banksatze
New York zu vergüten.
Der Verkäufer von Devisen-Schecks erhält nach den Börsenusancen
den Kurs für telegraphische Auszahlung unter Abzug des Diskonts
für den Postlauf, d. h. für die Zahl von Tagen, die erfahrungsgemäß die
Schecks bis zum Eintreffen am Zahlungsort benötigen. So werden z. B. bei
angekauften Schecks auf Argentinien oder Brasilien 36, auf Belgien,
Dänemark, England 5, auf Bulgarien 8 Tage Zinsen gekürzt. Der Käufer
von Devisen-Schecks hat dagegen nach Börsenusance den vollen Kurs für
telegraphische Auszahlung zu zahlen, d. h. eine Vergütung von Zinsen für
die Reisetage findet nicht statt.
Im Auslande zahlbare und auf die Landeswährung des Zahlungsortes
lautende Wechsel werden in der Weise gehandelt, daß man von dem
Kurs der telegraphischen Auszahlung die Zinsen vom Kauftage des Wechsels
 bis zu dessen Verfall, und zwar mindestens in der Höhe des offiziellen
Zinssatzes des Zahlungslandes, abzieht.
Im Verkehr zwischen Bankkunde und Bank gestaltet sich die Abrechnung in fol.
gender Weise:
Am 8. Juni 1929 wird ein Wechsel auf London, lautend über £ 500.— per
3. August 1929 eingereicht. Bis zum 8. August sind (in London werden die Monate
genau, d. h. der Juni zu 30, der Juli zu 31, das Jahr zu 365 Tage gerechnet)
61 Tage -+ 3 Respekttage — 64 Tage. 500 £ ergeben also 320 Zinszahlen. Zum
Satz von 10% ergibt das £ 8 — 15— 4. Hinzu treten
englischer Stempel 0— 5—0
Inkassospesen 0— 0—8
£ 0— 1—0

» iA
        <pb n="229" />
        Dem Kunden werden also £ 490 —19—0 valp. 8. Juni gutgeschrieben. Hat er
kein Pfund-Sterling-Konto, so wird der Betrag zum Kurse für Auszahlung in Reichsmark
 umgewandelt. .
Am 8. Juni 1929 wird ein Wechsel auf New York $ 5000.— per 8. August 1929
zur Gutschrift eingereicht. Bis zum 8, August sind (in New York werden, wie in
London, die Monate genau gerechnet, das Jahr aber, wie in Deutschland, zu 360 Tage)
51 Tage, Einschließlich der usancemäßigen 14 Tage sind dies 75 Tage, also 3750 Zinszahlen.
 Bei 10%g ergeben diese $% 104,20 Diskont. Kinschließlich 0,80 Inkassospesen
 gehen also $ 105.— ab. Dem Kunden werden 4895 $ per 8. Juni auf DoNar-Konto
 gutgeschrieben, oder es wird der Betrag in Reichsmark umgewandelt.
Die Devisen, die die Bank dem Kunden abkauft, werden in der Regel
an eine Bank des betreffenden Platzes zum Einzug und zur Gutschrift
übersandt, nicht also, wie die Effekten, den Käufern der betreffenden
Devise ausgehändigt. Wechsel, die noch längere Zeit zu laufen haben, nehmen
 die Banken auch häufig bis kurz vor Fälligkeit in ihr Portefeuille.
Die von der Kundschaft gewünschten Devisen geben die Banken ab in
Form von Schecks, die sie auf ausländischen Banken (Korrespondenten)
 ziehen, oder in Form von Auszahlungen, die sie durch eine ihrer
ausländischen Bankverbindungen bewirken lassen.
Bei dem lebhaften Kommissionsgeschäft in Devisen kompensieren
sich bei den großen Banken ein ganz Teil der von. der Kundschaft zur
Gutschrift oder Diskontierung eingegangenen Devisen mit den von der
Kundschaft zur Auslandszahlung benötigten Beträgen.
Einen Scheck auf eine ausländische Bank darf die heimische Bank
natürlich nur ausschreiben, wenn sie ein entsprechendes Guthaben besitzt
oder ihr Kredit eingeräumt ist; andernfalls muß sie selbst Auszahlung
kaufen und damit ihr Konto auffüllen.
Der Übung im Lesen von Devisenkursen mögen folgende Beispiele
dienen:

'. Berliner Notiz. „New York 4,209 Geld, 4,217 Brief.“ Sie besagt: Für 1 $,
;elegraphisch in New York angewiesen (also sofort in New York verfügbar),
werden 4,209 RM gezahlt bzw. 4,217 RM gefordert. An der Berliner Börse
wird zum Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs gehandelt.
&amp;gt;. Londoner Notiz

Art der Notiz Parität , Kurse
Fr. to £ 124.21 ' 123.95—4,05
RM to £ 20.43 20.45—20,46
sh to Rupie ish 6d 1854—18 764 d
sh to Tael 821 d ) 3084 d—31 5/8 d
£ to Der. £ Darı 1954 0% prime
Diese Notizen besagen: Für 1 £ erhält man 123,95 — 124,05 französische
Franken, bzw. 20.45 — 20.46 RM. Es besteht. wie schon erwähnt, indirekte
9215

Paris
Berlin
Bombay T, T.
Shanghai T, T.
I Ama.
        <pb n="230" />
        Notierung, d. h. das Fallen des Wertes der fremden Valuta kommt im Steigen,
das Steigen des Wertes der fremden Valuta im Fallen des Wechselkurses zum
Ausdruck,
1 Rupie T. T. Bombay kostet 185/64, 1 Tael T. T. Shanghai 30%/4 Pence; hier
also direkte Notierung.
Das englische Pfund Sterling hat gegenüber dem peruanischen Pfund Sterling
sin Aufgeld von 195/g Yo.
Der Handel von Devisen vollzieht sich in London hauptsächlich von Büro zu
Büro oder durch Vermittlung von Maklern. Amtliche Notierungen finden
nicht statt.
3. New Yorker Notiz.
Sterling (par $ 4,865/g per sovereign)
Demand 4,86,
Cables 4,86%/g,
Com., 60 days 4,82%,
Com., 90 days 4,801/2,
T+ermany (par 28,8 cents per mark),
Demand 28,86!/,,
Cables 23,871/2.
?rance (par 3,913/4 cents per franks),
Demand 8,921/4,
Cables 3,921/2.
Die Notiz für London versteht sich in Dollar für 1 £. Es kostet 1 £ Scheck
4,86, 1 £ Kabelzahlung 4,86%43 $. Der Preis für 60tägige Kommerzwechsel
ist 4,823/;, für 90tägige 4,801/2 $. Für Deutschland und Frankreich verstehen
sich die Notizen in Cents für die Reichsmark bzw. den Franken. In New York
ist also, wie in Deutschland, die direkte Methode üblich, d. h. es wird für die
ausländische Währungseinheit der Preis in Dollar oder Cents angegeben,
Erhält eine Bank von ihren Kunden Aufträge, Devisen zu kaufen oder
zu verkaufen, so sucht sie zunächst die Aufträge soweit wie möglich zu
kompensieren, die Restbeträge (Spitzen) nimmt sie mitunter in ihren
Bestand oder gibt sie aus ihrem Bestande. Was dann noch zu kaufen oder
zu verkaufen übrig bleibt, führt sie entweder an der Börse zum amtlichen
Kurse aus, oder sie handelt mit anderen Banken, am Platze und außerhalb
 des Platzes, im „Freiverkehr“ (telephonisch) und läßt sich auch von
ausländischen Banken Anstellungen machen.
An der Börse werden Devisengeschäfte zum amtlichen Kurs in der
Weise getätigt, daß die Bankfirmen ihre Aufträge den vereideten Devisenmaklern
 geben. 3 Maklergruppen, je aus 2 vereideten Devisenmaklern
 bestehend, sind gebildet: Gruppe I handelt die Ostdevisen;
Gruppe IT die nordischen Devisen, Holland und London, Gruppe III die
anderen Devisen,

216
        <pb n="231" />
        Für den Handel der n ich t zur amtlichen Notierung gelangenden (polnischen
 und litauischen) Ostdevisen besteht eine Kommission, die aus
sinem Devisenmakler und einem als Vertrauensmann mitwirkenden
Devisenhändler einer Großbank besteht. Über die zustande gekommenen
(halbamtlichen) Kurse wird in folgender Weise berichtet:

Ostdervisen.

Die Notierungen verstehen sich in Reichsmark für je 100 Einheiten.

Telegraphische Auszahlung
Warschau (Polen) . . . . (für 100 Zloty)
Kattowitz ( „ ). ...{(n 100 „ )
Kowno (Litauen). (für 100 Kronen-Litas)
Posen (Polen). . . . . . (für 100 Zloty)

Geld

46,90
46,80
41,535
46,75

Brief

47,10
47,00
41,715
46,95

Mit der Kursfestsetzung der Devisen im Devisenzimmer der
Börse wird um 12 Uhr begonnen. Anwesend sind hierbei die Devisenhändler,
 die Devisenmakler, Vertreter der Reichsbank und ein Mitglied
des Börsenvorstandes. Durch Zurverfügungstellung oder Aufnahme von
Material übt die Reichsbank entscheidenden Einfluß auf die Höhe
ler Devisenkurse aus.

Usancehandel, Hat eine Bank von einer Devise einen Betrag übrig,
den sie nicht in ihren Bestand nehmen will, und benötigt sie andererseits
den ungefähren Gegenwert einer anderen Devise, so braucht sie nicht den
Umweg über die Reichsmark zu wählen, sondern sie kann im Usancehandel,
 der sich im freien (nicht amtlichen) Verkehr abspielt, die
eine Devise in die andere umtauschen. Usancehandel heißt dieser Tauschhandel,
 weil die Kurse den Usancen (Notierungsgebräuchen) der fremden
Börsenplätze entsprechen.

Berliner Usancen vom 5. Juni 1929, 1 Uhr: London-Paris 124,081/2—5,
London Kabel N.-Y, 484,89—92, London-Schweiz 25,19— 7/4, London-Amsterdam
12,07% s—1/2, London-Kopenhagen 18,201/2—3/4 London-Mailand 92,67—69, London-Oslo
 18,30—920,15, London-Brüssel 34,923/4—981/4, London-Spanien 35,20, London-Stockholm
 18,135/g—7/g, Kabel N.-Y.-Zloty 8,92, Tokio-Kabel N.-Y. 43,75, London-Buenos
 47,12-—16, London-Rio 5,85—87, Kabel N.-Y.-Schweiz 519,55, Kabel N.-Y.-Amsterdam
 249,02, Bukarest-Schweiz 308.
Der vorstehende Bericht sagt: Für 1 englisches £ erhält man 124,08%
bis 124,05 fr. Paris, für 100 £ 484,89—484,92 Kabelzahlung New York,
für 1 £ 25,19—95,191 /, Schweizer fr. oder 12,07%/,—12,071/, holländische
Gulden usw.

{7
        <pb n="232" />
        Anhang: Der Devisenverkehr mit der Reichsbank.
Die Reichsbank kauft Auszahlungen auf die Länder, in denen sie Korrespondenten hat.
Die Beträge sind auf das Konto des Reichsbankdirektoriums bei einem dieser
Korrespondenten einzuzahlen.
Für die Angebote sind besondere Formulare vorgesehen, die bei den Bankanstalten
und bei der Devisenabteilung der Reichshaupthank erhältlich sind. Die Annahme der
Angebote wird von der Reichsbank bestätigt. Damit entsteht für den Verkäufer die
Verpflichtung. zur Lieferung.
Der Ankauf erfolgt zum Mittelkurs für telegraphische Auszahlung nach der Berliner
 Notiz des Tages, an welchem das. Angebot vorbörslich bei der Reichsbank in
Berlin eingeht, frühestens jedoch 2 Werktage vor dem Zahlungstermin.
Die Angebote werden in der Regel brieflich, jedoch auch auf Wunsch drahtlich
1ach Berlin weitergegeben.
Sofern es sich um Beträge im Gegenwert von weniger als 5000 RM handelt, muß
ier Verkäufer die Kosten der telegraphischen oder telephonischen Weitergabe des
Angebots nach Berlin tragen.
Als Gebühr wird 1 %o, mindestens 0,50 RM in Anrechnung gebracht. Bei Auscahlungen,
 deren Gegenwert den Betrag von 50000 RM übersteigt, wird für den
überschießenden Teil nur 1/2 9/00 gerechnet.
Gegen Vorschußerteilung nimmt die Reichsbank Inkassodevisen
an, und zwar Wechsel und Schecks auf alle Länder, mit denen ein ungehinderter
Zahlungsverkehr möglich ist. Die Papiere können über die Landeswährung oder über
sine andere Währung lauten. Ausgenommen sind Wechsel oder Schecks in fremder
Währung, die in Deutschland zahlbar sind, und Domizilwechsel, deren Bezogene in
Deutschland wohnen.
Die Laufzeit der Wechsel darf höchstens 3 Monate betragen. Sie sollen aber nicht
so kurzfristig sein, daß ihr rechtzeitiges Eintreffen am Zahlungsort vor Verfall
zweifelhaft ist. Bei Wechseln mit zu kurzer Laufzeit, ebenso wie bei Schecks übernimmt
 die Reichsbank nicht die Verpflichtung zur rechtzeitigen Präsentation und
Protesterhebung.
Die Auslandswechsel und Schecks, auf die ein Vorschuß erteilt werden soll, müssen
den Vorschriften des Bankgesetzes, wie sie für den Ankauf von Wechseln und
Schecks gelten, entsprechen, insbesondere auch ‚bezüglich der Anzahl der Unterschriften
 und der geschäftlichen Unterlage. Sie müssen den wechsel- oder scheckrechtlichen
 Bestimmungen in formeller Beziehung genügen, Sie müssen ferner den
deutschen und, wenn sie im Ausland ausgestellt oder bereits akzeptiert sind, auch den
xusländischen Stempelgesetzen gemäß versteuert sein. Etwa entstehende Stempelstrafen
 gehen zu Lasten der Einreicher.
Die Einreichung von Auslandswechseln und Schecks als Inkassodevisen gegen Berorschussung
 schließt im allgemeinen die Rücknahme solcher Papiere aus. Eine Ausnahme
 ist nur dann zulässig, wenn wichtige Gründe für den Rückruf vorgebracht
werden können.
Die Papiere, auf die ein Vorschuß erteilt werden soll, sind an das Reichsbanklirektorium
 ohne jede einschränkende Klausel zu girieren und mit einem dafür vor-218
        <pb n="233" />
        gesehenen Begleitformular bei der örtlich zuständigen Bankanstalt einzureichen.
Das Indossament an die Reichsbank gilt als Eigentumsübertragung und berechtigt
lie Reichsbank gegebenenfalls zur Geltendmachung eines wechselrechtlichen Regresses
 gegenüber dem Einreicher in Höhe ihrer Ansprüche.
Das Reichsbankdirektorium behält sich das Recht vor, die bei den Bankanstalten
eingereichten Inkassodevisen jederzeit zurückzugeben und den bereits erteilten
Vorschuß zurückzuverlangen, falls sie etwa nachträglich festgestellte
Formfehler enthalten, ihre Einziehung nicht möglich ist, oder Gründe vorliegen, die
sich auf Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der Wechselverbundenen stützen.
Jedem Einreicher von Inkassodevisen, der einen Vorschuß darauf empfangen hat,
wird ein Konto bei der annehmenden Bankanstalt eingerichtet und ein Kontogegenduch
 darüber ausgehändigt, in das der ‚Empfang aller eingereichten Papiere bescheinigt
 und in das die dagegen erteilten Vorschüsse und die Abrechnung der eingezogenen
 Papiere eingetragen wird. Das Kontogegenbuch ist bei jeder Neueinreichung
 und zur Eintragung der aus dem Erlös der Inkassodevisen gutgeschriebenen
Beträge vorzulegen.
Der Vorschuß auf die eingereichten Inkassodevisen kann bis zu 75 9/9 ihres Kurswertes
 befragen und muß durch 10 teilbar sein. Vorschüsse unter 100 RM werden
nicht erteilt.
Der Kurswert der über ausländische Währung lautenden Papiere wird zu diesem
Zwecke nach dem letztbekannten Berliner Mittelkurse für Auszahlungen errechnet,
Bei Währungen, für die amtliche Kurse an der Berliner Börse nicht festgestellt
werden, jedoch von der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr
Preise ermittelt werden, werden diese Preise der Umrechnung zugrunde gelegt.
Währungen, für die amtliche Kurse an der Berliner Börse nicht notiert, noch
Preise von der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr ermittelt
werden, sind in Pfund Sterling nach Londoner Notiz umzurechnen. Für den so ertechneten
 Pfundbetrag wird der Kurswert nach dem Berliner Mittelkurse festgestellt.
Für die gezahlten Vorschüsse werden Zinsen zum jeweiligen Diskontsatz der
Reichsbank erhoben. Der. Berechnung der Zinsen wird die Zahl der wirklichen
Kalendertage, während deren der Vorschuß erteilt war, zugrunde gelegt; der Zins-[uß
 versteht sich jedoch für 360 Tage. Die Zinsen werden bis zu dem Tage gerechnet,
der für den Kurs der Abrechnung maßgebend ist, bei Rückgabe der Inkassodevisen
bis zum Tage der Rückzahlung des darauf erteilten Vorschusses. Die Zinsen sind,
falls sämtliche erteilten Vorschüsse ganz ausgeglichen werden, sofort, sonst zum
Vierteljahrsschluß zu entrichten. .
Die Einziehung der Inkassodevisen, auf welche ein Vorschuß erteilt worden ist,
besorgt die Reichsbank auf dem ihr dafür geeignet erscheinenden Wege durch ihre
Korrespondenten.
Die Reichsbank verkauft auch Schecks (nicht aber auch Wechsel) auf das
Ausland und bewirkt Auszahlun gen im Auslande. Der Gegenwert muß bei der
Auftragserteilung eingezahlt werden.

i ks.
Über den Auslands giroverkehr der Deutschen Reichsban
S. 247€.

I

9
        <pb n="234" />
        N
N
iz

Rechnung EA RE EEE RR een g BEE anaarennnneeneneerene nn 19
VE teren rt HERE era a ER ARE
für die Reichsbank nn On

Wechsel- bzw. Scheckbetrag
/aluta;

Verfalltag

Bezogener

Zahlungsort

Oisbunt am. Wi
Tage | Zinszahlen

Betrag
RM IRpf

eyen0s lanmanm annnn fı

GEN RE ee] eng | end
Bemerkungen:

Mittelkurs vom nn

Anm

abzüglich

A HE
-— 999 Gebühr (mind. RM 0,50 f. jed. Abschn.)
-....Nebenplatzgebühr .... (desgl.) ...
1% 20 Sondergeb. f. RMwechsel (desgl.) ...
„0/99 0, K. Gebühr ........ 1.004
Fehl. Stempel .......0.0000040000 4
0/00 Versicherungsgebühr .........

RMV Rf

Vermerke der Reichsbank
Ankauf | Ankauf | Kred. Kontr.
genehmigt | verbucht ' gebucht

an "in bar erhalten
$ durch Gutschrift auf Girokonto erbeten
(Unterschrift)
        <pb n="235" />
        N |) N

Der Reichsbank iM au Überg@b6.... 2. anhei zum Einzuge
wir
folgende Wechsel und Schecks auf das Ausland:

Nummer | Währungsbetrag

Verfalltag !Zahlungsort *) Ken

Kopiernummern
der Bankanstalt

wennen0s}

emüeunan[annenneen

zus. RM

Ich ersuche.... 17T dagegen sofort einen Vorschuß von
Wir uns

a

zu zahlen und SE damit einverstanden, daß der! nach Eingang der Papiere zusin:
 uns

stehende Erlös in Reichsmark zur Abdeckung der insgesamt auf MEIDEM Tnkassounserm

Devisen-Konto noch offenstehenden Vorschüsse benutzt wird.

(Firmastempel)

ntersehrltg mm

'*) Für jedes Land ist ein besonderes Formular zu verwenden.

L. Wechsel entnommen:

2. Nachgerechnet und Beleg
 ausreschrieben:

Der Devisen-Abteilung der Reichsbank
Auslandswechselistelle

Berlin SW 111

3. Empfang bestätigt:

4, Gebucht:

5. Zu den Akten:

„ mit ...........Abschnitten Inkasso- Devisen zur Einziehung
 bei Verfall und Abrechnung des Erlöses
äbersandt. Dem Einreicher ist ein Vorschuß von
EMersesen nee gezahlt worden.
Reichsbank-haupt-stelle
Rechnerisch richtig:

zzx«
        <pb n="236" />
        b) Der Devisen-Terminhandel und das Swapgeschäft,.
Devisengeschäfte werden, wie Effekten und Warengeschäfte, nicht nur
per Kasse, sondern auch auf Termin abgeschlossen. Die ersten größeren
Devisen-Termingeschäfte in Deutschland nach Stabilisierung der Mark
erfolgten in französischen Franken. Deutsche Spekulanten unterhielten
große Baisse-Engagements in französischen Franken; es waren
dies spekulative Devisen-Termingeschäfte, die eingegangen waren mit
dem Wunsche, möglichst hohe Kursgewinne zu erzielen; da aber der französische
 Frank, dank amerikanischer Hilfe, nicht fiel sondern stieg, erlitten
die Spekulanten sehr erhebliche Verluste. Weil damals Devisen-Termingeschäfte
 in Mark verboten waren, erfolgte in Deutschland die Spekulation
 im Usance-Geschäft gegen Dollar oder andere Devisen.
Im wesentlichen dient heute das Zeitgeschäft in Devisen legalen
Zwecken. Der Warenkaufmann, der in fremden Ländern handelt, der Bankier,
 der arbitriert, die Bank, die Kredite nach fremden Ländern gibt
oder Kredite dort nimmt — sie alle wollen sich gegen Risikensichern.
Dies ermöglicht das Devisen-Termingeschäft und daher dient es einem
wirtschaftlichen Bedarf.
Der Exporteur, der Waren mit Ziel (sagen wir per 3 Monate) verkauft
 hat, geht ein Risiko ein, da er den Preis der Ware nach dem gegenwärtig
 geltenden Umrechnungssatz berechnet hat. Mit Hilfe des Devisen-Terminhandels
 verkauft der Exporteur, z. B. Anfang Oktober, die
aus seinem Warenexport erwarteten Valutaeingänge auf Andienung per
Dezember („per ultimo Dezember täglich“) und sichert sich dadurch den
Marktpreis, der der Umrechnung des Fakturabetrages in Auslandswährung
 zugrunde lag. Analog verfährt auch der Importeur: Er deckt
sich sofort nach Abschluß des Geschäfts ein, d. h. er kauft schon jetzt per
Termin den Betrag, den er in fremder Währung am mutmaßlichen oder
vertraglichen Ankunftstag der einzulösenden Dokumente zu zahlen haft.
Durch Anschaffung des Gegenwertes will er seine Kalkulation auf eine
feste Unterlage bringen. Der Fabrikant, der Aufträge für spätere
Lieferung im Inlande bekommt und zur Herstellung dieser Ware auf
Rohstoffimporte aus dem Auslande angewiesen ist, muß sich den Gegenwert
 für diese Auslandsbezüge sofort eindecken. Andernfalls würde er
ein Valutarisiko eingehen, da er bei seiner Kalkulation von dem gegenwärtigen
 Rohstoffpreis im Ausland, umgerechnet zum aut ge nblicklichen
 Devisenkurs, ausgegangen ist.

299
        <pb n="237" />
        Als Termin für die Abwicklung von Devisen-Termingeschäften können
1, 2, 3 oder mehr Monate festgesetzt werden, und es können die Monatsanfänge,
 die Monatsenden oder ganz beliebige Tage gewählt werden. Einheitliche
 Bräuche wie beim Termingeschäft in Effekten bestehen nicht.
Gebraucht werden also Termindevisen vom Importeur; Verkäufer .dagegen
 ist der Exporteur. Unmittelbar miteinander in Verbindung treten
können aber Exporteur und Importeur nicht. Selbst wenn sie gegenseitig
ihren Bedarf und ihren Überschuß kennen würden, wäre das nicht möglich,
 weil die Summen und die Fälligkeitstage nicht so beschaffen sind,
wie sie der Importeur gerade benötigt. Daher müssen, wie schon erwähnt,
 die Banken vermittelnd dazwischen treten. Diese halten einen
bestimmten Bestand von Devisen — in der Hauptsache geschieht es in
der Form von Guthaben bei verschiedenen Banken verschiedener Länder
—, den sie möglichst nicht angreifen; und wenn es schon geschieht, so
füllen sie ihn bald wieder auf; ebenso stoßen sie Beträge ab.
Geben nun die Banken Termindevisen ab, so decken sie sich, um kein
Kursrisiko einzugehen, gleichzeitig per Kasse ein. Sie brauchen dazu
sofort den entsprechenden Betrag in Reichsmark und erhalten andererseits
 sofort den Gegenwert in der fremden. Valuta, die sie zinsbringend im
Auslande anlegen. Diesem Zinsgewinn im Auslande steht gegenüber der
Zinsverlust in deutscher Währung, denn der Kunde zahlt ja erst bei Erfüllung
 des Termingeschäfts, also, sagen wir, in 3 Monaten,
Kauft, umgekehrt, eine Bank vom Exporteur eine in 3 Monaten fällige
Devise in Höhe des Gegenwertes der exportierten Waren, so wird diese
sich gegen Kursverlust sichern, indem sie die nach 3 Monaten abzunehmende
 Devise sofort per Kasse verkauft. Sie erhält dafür den
Gegenwert in Reichsmark, braucht aber zur sofortigen Lieferung den
Betrag in der fremden Valuta.
Daraus ergibt sich: Nach Vornahme von Kompensationen — je größer
die Bank, desto häufiger wird dies der Fall sein — werden einige Banken
Devisen übrig haben und Reichsmark brauchen, während andere Banken
wieder Reichsmark übrig haben und Devisen brauchen. Der Saldo wird
„in Kost gegeben“ oder „in Kost genommen“. Hat z.B. eine
Bank per Saldo von einer Devise für einen bestimmten Termin mehr verkauft
 als gekauft, so wird sie sich für den Saldo (in runder Summe)
durch Kauf per Kasse decken; sie wird aber weiter eine andere Bank als
Geldgeber suchen (sofern sie das Geschäft nicht „in sich selbst“ machen
will) ; oft ist es eine Bank, die sich in umgekehrter Position befindet. An

2923
        <pb n="238" />
        diese wird sie die Devise (Währungsbetrag) „per Kasse“ gegen Reichsmark
 verkaufen und den gleichen Betrag oder die um die später fälligen
Zinsen vermehrte Devisensumme „per Termin“ zurückkaufen. Veranschaulichen
 wir uns diesen Vorgang an folgendem Schema:

Die Bank Zwecks Begleichung der per Kasse
verkauft gekauften Deckungsdevise wendet
dem Importeur sich die Bank an einen ı
Termindervisen. Geldgeber.

Verkauf
per Termin

Deckung durch Verkauf
Kauf per Kasse per Kasse

Rückkauf
| per Termin

Dieser Verkauf eines Währungsbetrages „per Kasse“ unter gleichzeitigem
 Rückkauf „per Termin“ hat große Ähnlichkeit mit der Prolongation
 (Schiebung) von Effekten im Termingeschäft. Man nennt diese
Geschäfte Prolongations-, Schiebungs- oder Swapgeschäfte.
 Das (englische) Wort Swap (oder Swop) bedeutet Tausch.
Dollar, Pfunde usw. „swapen“ heißt, sie einem Geldgeber „hineingeben“,
indem man sie ihm per Kasse verkauft und per Termin (per einen, zwei,
drei Monate usw.) wieder zurückkauft. Die Vergütung, die der Geldgeber
fordert, entspricht der Spanne, die zwischen den Geldsätzen in Deutschland
 und dem fremden Lande besteht, weiter richtet sie sich aber auch
nach Angebot und Nachfrage. Ausgedrückt wird sie in einem Prozentsatz
 des Kassendevisenkurses, ausgenommen bei Dollar und Pfund, wo
sich der Swapsatz für 100 Dollar oder 100 Pfund versteht.
In London, wo sich die Kurse auf den Preis von 1 £ beziehen, wird auch der
Swapsatz für 1 £ notiert. So heißt es z. B. in einem englischen Bericht:
New York Sm e Cent | in favour of the forward buyer (zu
3 ao ) Gunsten des Terminkäufers)
} est al A ES | in favour of the forward seller (zu
3. 183—15 » Gunsten des Terminverkäufers)

Betrachten wir das Swapgeschäft an einem Beispiel: Ein Bankier
hat für einen Kunden „50 000 $ per 3 Monate“ anzuschaffen — oder (das
jst das gleiche) er braucht diesen Betrag zur Abwicklung eigener Geschäfte.
Das Nächstliegende ist, er sucht einen Gegenkontrahenten für diesen
Schluß. Er kann aber auch — und in vielen Fällen wird ihm dies rätlich
erscheinen — in der Weise verfahren, daß er die Dollars per Kasse kauft,
Das Kursrisiko hat er durch dieses Kassageschäft in gleicher Weise aus-794
        <pb n="239" />
        geschaltet, als wenn er die Dollars per Termin gehandelt hätte. Aber er
hat den Gegenwert (bei einem Kurs von 4.20 210 000 RM) festgelegt, und
andererseits besitzt er 50000 $, die er erst 3 Monate später zur Ablieferung
 benötigt.
Die Reichsmark beschafft er sich nun, nehmen wir an, durch Aufnahme
von Dreimonatsgeld an der Berliner Börse zu 8%. Die Dollar, die er auf
sein Konto bei seiner New Yorker Bank hat übertragen lassen, bekommt
er mit 4% verzinst. Die Kurssicherung kostet ihn also 8% minus 4%
=4% P- 8a., d. h. für 3 Monate 1%. Der 3-Monats-Terminkurs liegt also
1% über dem Kassakurs. Ist dieser 4.20, so würde der 3-Monats-Terminkurs
 4.20 + 0.0420 = 4.2420 betragen. Man sagt, es besteht ein Report
von 420 Stellen für Dollars auf 3 Monate ?).
Wer also zu diesem Satz ein Swapgeschäft tätigt und Dollars auf 3 Monate
 zum Kurse von 4.20 hereingibt, erhält sie nach 3 Monaten mit
4.2000 + 420 Stellen = 4.2420 zurück.
Oft wird es möglich sein, die Dollar günstiger zu verwerten als sie auf
Konto in Amerika stehen zu lassen. In Berlin und Frankfurt a. M. besteht
 auch ein Markt für Leihdevisen.
Aus einem Berliner Börsenbericht vom 31. Mai 1929: Leihdevisen
wurden reichlich angeboten. Großbanken erhielten Dollar für einen Monat bereits
mit 71/4 %o, Börsenfirmen mit 81/,—82/4 %,. Leihdevise London kostete 71/8 0/0,
Holland 71/3 %/g, die Schweiz 7%, Paris 67/8 9/0.
Würden also Leihdollar auf 3 Monate mit 8 % p- a. erhältlich sein,
und würde Geld auf 3 Monate ebenfalls 8 % P- 8. kosten, so würden, ohne
Berücksichtigung der Spesen, Kassa-Dollar gegen 3-Monate-Dollar glatt
zu tauschen sein.
Der Terminkurs ist höher als der Kassakurs, d. h. ein Zuschlag (Report)
 zum Kassakurs erfolgt, sahen wir, wenn die heimische Währung
höheren Zins als die fremde Währung bedingt. Der Terminkurs ist nie -
driger als der Kassakurs — es erfolgt ein Abschlag, Deport genannt
 —, wenn die fremde Devise höhere Zinsen als die eigene bringt.
In Wirklichkeit passen sich die Report- oder Deportsätze häufig nicht der
für 3-Monats-Reichsmark bzw. -Devisen festgestellten Differenz an. Eine
Menge Momente spielen hierbei mit, u. a. auch die Abstufung der Sätze
nach der Bonität der Beteiligten.

1) Im Gegensatz zum Reportgeschäft bei Effekten, bei dem nur 2 Kontrahenten
(Hereingeber und Hereinnehmer) auftreten, erfolgt der Termin verkauf der per
Kasse gehandelten Devisen erundsätzlich an eine dritte Person.

15 Obst, BGL 9.A

2925
        <pb n="240" />
        Betrachten wir die Erwägungen, die eine Firma, die ein Darlehen in
New York aufgenommen, also (billiges) Auslandsgeld bekommen hat —
oder eines Spekulanten, der sich Leihdollars zu verschaffen wußte — und
andererseits die Erwägungen des Gegenkontrahenten [einer Bank oder
eines Spekulanten !)].
AlsDollarhereingeber (Swaper) Als Dollarhereinnehmer
besitze ich Dollars oder leihe besitze ich Reichsmark oder
mir solche zu . . . .5% leihe mir solche zu. . .94%%
verkaufe sie per Kasse zu ich kaufe Dollars per Kasse
RM 4.18 pro Dollar; die er- für 1 $ zu RM 4.18. Die
haltenen Reichsmark leihe erhaltenen Dollars leihe
ich aus zu. . 2... .9 ich aus zu. . 2... .5%
es verbleibt mir also ein Ge- das sind zu meinen Unwian
 von . . . ‚4. gunsten . 244%

Um kein Kursrisiko zu haben, Um kein Kursrisiko zu haben,
stelle ich mich glatt und stelle ich mich glatt und
kaufe Dollars per 1 Monat verkaufe Dollars per 1 Mozu
 4.18 + 0.0150 Report nat zu 4.18 -+- 0.0150 (Re-—
 4.1950; Mehrpreis auf port) — RM 4.1950; der
Jahr gerechnet ist?) . . Mehrerlös beträgt also .4U%
Gewinn und Unkosten gehen alsoauf. Gewinnund Unkosten gehen also auf.

Hierausergibtsich, daßdasGeschäftfürmicheinen
Anreiz bietet unter sonst gleichbleibenden Bedingungen:
1. Wenn ich Devisenleihgeld billi- 1. Wenn ich Reichsmarkgeld unter
ger als 5% p. a. erhalte. 9% % erhalte.
2. Wenn ich die Reichsmark zu 2. Wenn ich Dollars zu mehr als
mehr als 9% % p. a. ausleihen 5% ausleihen kann.
kann.
Wenn der Reportsatz herunter- 3. Wenn der Reportsatz steigt.
geht. Die Chance auf dieser Seite ist
also im Falle der Sicherung des
Engagements sehr gering.

1) S. den instruktiven Aufsatz von Kurt Thurow, Devisenmarkt und Kurssicherung,
 Schlesische Zeitung 1929, Nr. 250.
2) 0,0150 Report für den Monat ergibt fürs Jahr 12 &amp;gt;&amp;lt; 0,0150 == 0.18 RM auf
1 $ zu 4.18, das entspricht etwa 41/4 %9 Jahreszinsen.

2926
        <pb n="241" />
        t., Wenn ich spekuliere und das
Deckungstermingeschäft, trotz
des Kursrisikos, nicht sofort sondern
 erst im Laufe des Monats
zu niedrigerem Kurse tätige, indem
 ich etwa erwäge, daß infolge
weiteren Hereinfließens von Auslandskrediten
 der Dollar angeboten
 sein oder wenigstens nicht
erheblich steigen wird.

4. Ich verkaufe die hereingenommenen
 Dollars,
statt sie auszuleihen, sofort
 per Kasse und leihe
das auf diese Weise zurückerhaltene
 Reichsmarkgeld
 zu 9% % aus.
Dann erhalte ich diese .
und aus dem Swapgeschäft


ZZ

ZA
zusammen 13% %

Das ist bei gleichbleibenden
Kursen ein guter Gewinn.
 Ich trage aber das
Kursrisiko.
Steigt der Dollar auf
4,2215 und muß ich mich
zu diesem Kurse zur
Lösung meines Termin-Engagements
 'eindecken.
so verliere ich
4.2215
— 4,18

415 Stellen —12 %
Es verbleiben mir also . . 16%
Mein Reichsmarkgeld kostet
mich aber . .... 94%%
Mein Verlust ist demnach 78/4 9/0

Betrachten wir das Swapgeschäft noch an einem Beispiel:
Mit einem Kunden, der seinen Dreimonatskredit kursmäßig sichern
will, wird die Vereinbarung getroffen, daß er für den Markswap gegen
Gulden eine Zinsvergütung von 1?/, %, p. a. zahlt. Die Bestätigung seitens
 des Bankiers lautet:

Jon
        <pb n="242" />
        15. 7. 29.
Infolge unserer heutigen Vereinbarung übernehme ich von Ihnen
hfl. 100 000.— Auszahlung Amsterdam Wert 17. 7. 29,
Ihre Anschaffung bei der Nederlandschen Handel-Maatschappij N. V. Amsterdam
ä 168.40 Netto.
Den Gegenwert schreibe ich Ihnen auf Reichsmark-Konto gut.
Ferner überlasse ich Ihnen
hfl. 100 000.— Auszahlung Amsterdam Wert 17. 10. 29
&amp;amp;a 168.401) + 11/8 %0o p. a. Report
zur Gutschrift auf holl. Gulden-Termin-Konto, wofür ich Sie auf Reichsmark-Termin-Konto
 belaste.
Die Abrechnungen über dieses Geschäft lauten:
I. Kassageschäft.
15. 7. 29.
Auf Grund unserer Vereinbarung übernehme ich von Ihnen
hfl, 100 000.— Ihre Anschaffung bei
der Nederlandschen Handel-Maatschappij
 N. V., Amsterdam

Wert 17.7.29 a 168.40 = RM 168 400.—
meine Anschaffung auf Ihrem Konto.

IL Termingeschäft,
15. 7. 29.
Auf Grund unserer Vereinbarung überlasse ich Ihnen
hfl. 100 000.— meine Anschaf- Wert 17. 10.29 &amp;amp; 168,873.632) = RM 168 873.63
fung, wofür ich Sie auf holl. Ihre Anschaffung, wofür ich Sie auf Reichsmark-(GAulden-Termin-
 Konto erkenne. Termin-Konto belaste,

I. Terminausgleich®)
In Abwicklung des Termingeschäfts vom 15. 7. 29 habe ich nachstehende Buöhungen
 vorgenommen.
Gulden-Termin-Konto

Reichsmark-Termin-Konto
Soll Haben
hfl. 100 000.— Wert 17. 10. 29 für meine RM 168 873.638 Wert 17. 10. 29 für Ihre
Anschaffung bei der Nederlandschen Anschaffung, wofür ich Sie auf Ihrem
Handel-Maatschappij N. V.. Amsterdam laufenden Reichsmark-Konto belaste

1) 168.40 = Basis der Kurssicherung (amtlicher Geldkurs).
2) == 168,40 + 0,47363. Letzteres ist der Dreimonats-Swap- (Report-) Satz für
Berlin/Amsterdam und errechnet sich folgendermaßen:
11/8 %o oder 1,125 im Jahre für RM 100,—
sind 0,28125 in !/4 Jahr für RM 100.—
oder 0,47363 in !/a Jahr für RM 168.40 (100 hfl.).
3) Diese Aufgabe folgt am 15. 10. 29.

AU
        <pb n="243" />
        Geldsätze, Kosten für Leihdevisen, Reportsätze,
Geldsätze: 1.7. | 99.6.
Tagesgeld: = — — —
Berlin ... 9—111%
London. .. 4— 41/5
Amsterdam ........0.. 41 —5
Zürich 2 ...0..0.0004 2ö— 23
Monatsgeld:
Berlin 20.00.00 000404
London, ..... Monat. .
Monate .
Amsterdam ... Monat. .
Monate ,
Zürich ...... 7 Monat...
5 Monate
Bankg. Warenw.
Privatdiskont:
Berlin kurze S. .......
lange 8. . uw
London. ...0.0.0.0000044
A
Amsterdam ........
Zürich .... = 4 ME
Leihdervisen:
London. . ....
New York...
Amsterdam ..
Zürich ......
Paris. ....

98.86.

9—11
4—41%
41—5
Qi 281,

91—101%
5—5 19
5—51/g
5—51/
5—51/
=
Mg — 4314
8—81,

71
71%
55h6—5 716
a4
4 ö3g
6—55h6

' Monat. ,
Monate ,
Monat. .
Monate .
Monat. ,
Aonate .
Monat. ,
Monate
‘Conat, ,
Monate .

7
7
G Uo
3
6 "7
zn
Zi
a ;

612—7
6 1o—7
7—7 Ug
7—7 148
7—719
7—7 145
6—6 14
6—6 41.
1 61 ,—6!
Az 1a

61)2—7
51—7
771
7—7 19
7—7 19
- 71
6 72
61%
8
68

Report: _
Berlin/New York
Berlin/London . .
London/New York
London/Amsterd.,
London/Zürich. .
London/Paris, ..
London/Madrid ,
London/Mailand .
N. York/Amsterd.
New York/Paris . ;

da

Deport
*onat. .
onate ,
"onat. .
Monate ,
Monat. ,
“onate ,
"onat. ,
"onate ,
Monat. .
Monate ..
Tonat. .
„‚onate .
Monat. .
(onate .
vonat. .
Tonate .
Monat. .
Monate .
Monat, .
Monate .

0.40— 0.50
1.30—1.40
2.50—3.50
7.00—9.00
D 0.13—0.18
D 0.35—0.40
0.12— 0,25
0.25—0.75
D pari—0.50
D 0.75—1,25
pari—0.02
pari— 0.08
D 0.06—0,09
D 0.19— 0.21
0.04—0.06
0.13— 0.16
D 0.01—0.05
D 0.01—0.05
pari—0.02
pari—0.083

0.40— 0.50
1.25—1.35
2.50—3.50
8.00— 9.00
D 0.10—0.15
D 0.32—0.37
pari— 0.12
0.25—0,50
0.25—0.50
0.75—1,25
D 0.02—0.05
DD 0.02—0.05
D 0.07—0,08
D 0.19—0.22
0.04-—0.06
0.14— 0.16
0.02 — 0.05
0.02—0.05
pari—0.02
pari — 0.03

0.50—0.60
1.30—1.40
3.50—4.50
8.50—9.50
D 0.08—0.138
D 0.35—0.40
pari—0.25
0.25—0.50
D 0.12—0,37
7) 0.50—1.00
*) 0.08-—pari
) 0.03—pari
ı) 0.07—0.09
D 0.19—0,22
0.05-—0.06
0.08—0.11
D 0.02—0.05
D 0.01—0.08

390
        <pb n="244" />
        Ausländische Banken und Bankfirmen senden Devisen-Offerten,
deren sich im Bedarfsfalle auch erste Bankfirmen bedienen. (Mitunter
erfolgt Absendung — in diesem Falle werden die Kurse den betreffenden
Vertretern [in Frankfurt a. M. oder Berlin] telegraphisch übermittelt —,
um Zeit und Porto zu sparen, in Deutschland.) So z. B.:
I Prime Eligible American Bank and Bankers’ Acceptances
Bid
13/4 %/o
13/4 %/0
43/4 9/0
5%
51/4 9%
51/4 9/0

Asked
45/8 0
45/8 0
4518 910
47/8 90
518 90
51/8 %0
Offers of acceptances with our endorsement as well as rates for the discount upon
arrival of future delivery, will be sent on request.
IT Loans Made to Members of the New York Stock Exchange Secured by Approved
Stock Exchange Collateral.
Demand Loans (“Call Money”)
Time Loans 2 to 6 Months .
IIT Dollars Placed with Us for Fixed Deposit
Subject to 30 days’ notice .
One month deposits
Two months deposits
Three months deposits
Four months deposits
Five months deposits
Six months deposits

41/2 9/0
41 [a 0 7/0
41/2 %%0
43/4 0
19/4 %
43/4 %
43/4 9%
The Seaboard Nationalbank
of the City of New York.

We have pleasure in advising you that the market rates of discount current in
London to-day for the under-mentioned classes of acceptance bearing.your endorsement
 are as follows:
30 days First class English Bank . 4318 %/0
60 do. „do. 45/16 %o
90 do. do. 45/16 %o
6 months do. ; 4%
First Class Foreign Bills domieiled . . 5—5'/4 %9
First-class English Trade Bills bearing your endorsement would be discounted at
rates about !/4—/2 %/o higher in each case.
This advice is sent for your information and guidance only, as an indication of
the state of the market at the moment of writing, and without engagement on
our part.

2830
        <pb n="245" />
        We shall be happy, at any time on request, to cable you a firm offer (subject to
your immediate telegraphic reply) for bills of this nature which you may wish to
discount after acceptance on arrival in this country.
Lloyds Bank, London.
Auf ihre morgen vor 11.30 vormittags dort abgehende drahtliche Zusage und zu
den mit Ihnen vereinbarten Bedingungen sind wir

Käufer von:
prima Londoner Bankakzepten | 58)
mit Laufzeit bis zu 90 Tagen af“ '8
prima Londoner Bankakzepten } 57
Laufzeit von 3—6 Monaten af” 16
in London domizilierten Sterling-Warenwechsel
 mit Laufzeit von |
höchstens 3 Monaten a
SWISS BANK CORPORATION LONDON

Verkäufer von:
prima Londoner Bankakzepten } 54
mit Laufzeit von 2—8 Monaten af * 4
Treasury Bills (englische Schatz-| {
N 51/4
wechsel) &amp;amp;

Wir kaufen bis auf weiteres in Schweizer-Franken ausgestellte:
Schweizer Dreimonat-Bankaecepte mit Schweizer-Aussteller A 837/16 %o,
Schweizer Dreimonat-Bankacecepte mit ausländischen Ausstellern, nur auf
Waren-Lieferungen fußende Trassierungen, also kein Finanzpapier, A 315/,6 9%,
Schweizer Handels-Accepte ä 4 9/0.
Schweizerische Volksbank, Basel.

Hohe Devisenkurse werden die Banken natürlich weit eher veranlassen, ihr Guthaben
 an dem fremden Platze zu veräußern als niedrige Kurse, In der Erwartung
einer Kursbesserung läßt man das Guthaben, trotz der geringen Zinsen, die es
bringt, ev. noch einige Zeit stehen und beschafft sich die benötigten Devisenbeträge
 durch Kauf. Umgekehrt, notiert die Devise sehr hoch, so verfügt man —
wenn man Kredit hat — mitunter über mehr als das Guthaben, in der Erwartung,
daß in der nächsten Zeit Schecks und Wechsel usw. eingehen, die man zur Abdeckung
 eines Debetsaldos am fremden Platze benutzen kann. Es ist dies eine Devisenspekulation.


Die Schwankungen der Wechselkurse können auf zwei verschiedenen
 Ursachen beruhen:
1. auf einer Verschiedenheit der Valuta-Grundlage zweier Länder;
2, auf den Schwankungen des Verhältnisses zwischen den gegenseitigen
Zahlungsverpflichtungen zu den gegenseitigen Guthaben der beiden Länder.
Ist das gesetzliche Zahlungsmittel beider Länder aus dem gleichen
Metall derart hergestellt, daß sein Nennwert seinem Warenwert entspricht,
und ist dieses gesetzliche Zahlungsmittel jederzeit gegen jede andere Art
von Geldsorten dieses Landes in jedem Betrage zu Pari erhältlich, dann

9231
        <pb n="246" />
        können die Schwankungen der Wechselkurse sich nur in mäßigen Grenzen
bewegen. Nur um das Doppelte der Transport- und Versicherungsspesen,
des Zeitverlustes und der Umprägungskosten wird im allgemeinen ein Abweichen
 von dem festen Pari stattfinden. Betrachten wir dies an
praktischen Beispielen, die freien Goldmünzenumlauf im Lande voraussetzen,
 was zurzeit noch nichtder Fallist:
Die Bank von England zahlt für die Unze Standard Gold!) — d. h.
für die Unze (31,10835 Gramm) Gold mit einem Feingehalt von 0,916?/, —
3 £178h 9 d. Sie zahlt also für eine deutsche Doppelkrone 19,549 sh und
für 1000 Doppelkronen 19549 sh, d. h. £ 977—5—0. Ein englischer
Sovereign (Parität: 20,4295) kostet mithin 20,465 RM. Man verliert also
beim Verkauf von Doppelkronen an die Bank von England 0,0855 RM
pro Stück. Hierzu kommen noch, da man das deutsche Gold erst nach
England transportieren muß, die Versendungsspesen (Kosten für Versendung
 und Versicherung, Provision, Zinsverlust), die etwa 1%, 9
d. h. für 20 RM 0,035 RM betragen. Zur berücksichtigen ist ferner, daß
die deutschen Doppelkronen, wie alle Goldmünzen sich durch den Gebrauch
 abnützen und infolgedessen ein Gewichtsmanko von 1—1*/, °/49
aufweisen. Der Sovereign, den wir von der Bank von England mit deutschen
 Goldmünzen erwerben, kostet demnach etwa 20,515 RM. Steigt in
Deutschland der Londoner Wechselkurs über 20,515, so wäre es vorteilhafter,
 Verbindlichkeiten in London durch Goldsendungen ?) zu tilgen,
als englische Wechsel in Deutschland zu kaufen.
Dies tut aber nicht der einzelne, der gerade an England eine Schuld
zu begleichen hat, sondern es tritt die Arbitrage ein. Der Arbitrageur
schickt deutsches Gold nach London und zieht auf Grund des ihm dadurch
entstandenen Guthabens Schecks und Wechsel auf Londoner Banken, die
er in Deutschland verkauft. Verfahren nun mehrere Arbitrageure in
dieser Weise, so wird ein größeres Angebot der Devise London entstehen,
 die Nachfrage wird befriedigt werden, und der Kurs wird wieder
eine fallende Tendenz einnehmen.
Ist der Kurs der Devise London in Deutschland bis auf 20,35 gefallen,
so rentiert sich die umgekehrte Transaktion, der Import von Gold naeh
Deutschland. Die Bank von England gibt fremde Goldmünzen, soweit sie

1) S. a. S. 270 £.
2) Wer in England Gold im Betrage von mehr als 10 000 £ erwirbt, ist verpflichtet,
dies der Bank von England anzuzeigen und ihr auf Verlangen das Gold zu verkaufen.

159
        <pb n="247" />
        solche in ihrem Besitz hat, mitunter ab, und zwar gewöhnlich zu einem
Preise, der um 1/,°/g höher ist als der, zu dem sie Käufer ist. Sie zahlt
für ein Kilogramm 20-Markstücke £ 122,625 und verkauft es zu
£ 123,275. Für 1000 £ erhält man 20 418 RM in deutschen Goldmünzen,
und für 1 £ 20,418 RM. Rechnet man für Transport- und Versicherungsspesen
 usw. 3°/,„ so ergibt sich, daß, bei einem Kurs von etwa 20,355
und darunter für Vista Deutschland in London, der Bezug von deutschen
Goldmünzen aus England rentabler ist als die Begebung englischer
Wechsel an deutschen Börsen.
Nicht nur deutsche Münzen, auch englisches Gold (Sovereigns) wird
von England nach Deutschland exportiert. Die Reichshauptbank in Berlin
sowie sämtliche selbständige Reichsbankanstalten kaufen laut Tarif
Sovereigns zum Preise von 2551,536 RM für das Kilogramm Rauhgewicht.
Sie zahlen also etwa 20,88 RM für den vollwichtigen Sovereign (Parität:
20,43). Da für Transportspesen, Manko usw. etwa 2*/, °/, in Abzug
zu bringen sind, so erhält man also in Wirklichkeit für die aus London
bezogenen, bei der Reichsbank verkauften Sovereigns nicht 20,38, sondern
nur etwa 20,33 RM.
Zu berücksichtigen ist dagegen auf der anderen Seite, daß die Deutsche
Reichsbank, ebenso wie die anderen großen europäischen Zentralnotenbanken,
 für das auf dem Transport zu ihr befindliche Gold einen zinsfreien
 Vorschuß gewährte, der z. B. im Jahre 1914 von der Reichsbank
bis zu 45 Tagen ausgedehnt war. Der Importeur erhielt also eine Zinsvergütung,
 die etwa K% des zu erhaltenden Betrages ausmachte. Der
Punkt, von dem ab es sich verlohnte, englische Goldmünzen aus England
herübersenden zu lassen, war nach dieser Kalkulation etwa 20,355,
Aus obigen Beispielen geht hervor, daß die Wechselkurse zwischen
zwei Ländern, die das gleiche Währungsmetall besitzen, in der Regel
nur geringen Schwankungen ausgesetzt sein können, Sie werden sich im
allgemeinen zwischen den beiden Goldpunkten bewegen, d. h. den
beiden Grenzen nach oben und nach unten, bei denen sich der Export
bzw. der Import verlohnt., Nur in außergewöhnlichen Zeiten werden die
Wechselkurse erheblich unter diesen Goldpunkt fallen bzw. ihn überschreiten
 können.

Die Arbitrage und die Spekulation wird auf persönliche Gewinne verzichten,
 wenn höhere Interessen auf dem Spiele stehen. Solche Fälle sind
mehrfach vorgekommen, u. a. im Juni 1929, als die Londoner Devisen-233
        <pb n="248" />
        kurse für deutsche Arbitrageure einen Goldbezug aus England rentabel
gemacht hätten.
Wodurch werden nun die Schwankungen der Wechselkurse
bedingt? Angenommen, die Gesamtheit der an einem gewissen Termin
bestehenden Forderungen Deutschlands an England ergäbe genau die
gleiche Summe, die zu demselben Zeitpunkte England von Deutschland zu
fordern habe, so müßte — vorausgesetzt natürlich, daß die beiderseitigen
Forderungen von gleicher Qualität wären, d. h. die gleiche Sicherheit
gewährten — der Wechselkurs zwischen Deutschland und England al pari
stehen, d. h., wie wir gesehen haben, 20,43 notieren.
In Wirklichkeit wird dies aber kaum vorkommen, Ein Land wird zu
einem bestimmten Zeitpunkte bald Gläubiger, bald Schuldner des anderen
sein, und so wird zeitweise ein Angebot dieser Devise, zeitweise eine
Nachfrage nach ihr entstehen.
Hat Deutschland zu einem bestimmten Termin an England Verbindlichkeiten
 in großen Beträgen zu erfüllen, dagegen an dem gleichen Termin
 nur wenig Forderungen an England, so wird in Deutschland, infolge
der großen Nachfrage nach der Devise London, der nur ein geringes Angebot
 gegenübersteht, der Kurs steigen. Der Wechselkurs wird für
Deutschland „ungünstig“ sein. Ist dagegen das Verhältnis umgekehrt,
übersteigt das Angebot von Wechseln auf London die Nachfrage nach
diesen, so wird der Wechselkurs eine fallende Tendenz einschlagen, sich
für Deutschland „günstig“ stellen.
Da aber bekanntlich stets zwei Möglichkeiten gegeben sind, Verbindlichkeiten
 mit einem Wechsel zu tilgen — eine Tratte auszustellen oder
eine Rimesse zu machen —, so ist die notwendige Folge des Steigens
der fremden Devise im Inlande ein Rückgang der inländischen Devise
im Ausland, und umgekehrt. Steigt die inländische Devise im Ausland,
so wird, bei gleicher Notierungsweise, die fremde Devise im Inland fallen.
Auf diese Weise kann man aus den Wechselkursen mit ziemlicher
Sicherheit Schlüsse auf die Gesamtbilanzierung der Güterübertragung
und den Volkswohlstand ziehen, was bei der Handelsbilanz bekanntlich
nur mit größter Vorsicht und Einschränkung erfolgen kann.
Beizustimmen ist daher Heiligenstadt!): „de größer und ausgedehnter
 der Geldverkehr eines Landes ist, desto mehr wird sich die
1) „Beiträge zur Lehre von den auswärtigen Wechselkursen“ in den Jahrbüchern
für Nationalökonomie und Statistik, Jena 1893, Band VI. S. 346 ff,
294
        <pb n="249" />
        Theorie der Wirklichkeit nähern, daß die Wechselkurse ein Ausdruck
der faktischen Zahlungsbilanz des Landes sind.“
Von den Einwendungen Grunzel’s!) gegen den Satz: „die Wechselkurse
 sind das Barometer der internationalen Zahlungsbilanz“ ist nur
eine einzige als in der Praxis wesentlich in Betracht kommend anzuerkennen,
 nämlich die, daß durch die Diskontpolitik der Zentralnotenbanken
 auf die Höhe der Wechselkurse eingewirkt werden kann. Wird
nämlich von einer Zentralnotenbank Gold in größeren Beträgen abgezogen,
 dann schraubt sie ihren Diskontsatz in die Höhe, oder sie gibt, wie
die Banque de France es zeitweise getan hat, Gold nur gegen Zahlung
einer Prämie ab.
Infolge des höheren Zinssatzes bleibt das Geld im Lande, und fremdes
Kapital strömt ein, denn „loanable capital, like every other commodity,
comes where there is most to be made of ıt“ ?). Die Kurse der Wertpapiere
sinken, die Warenpreise fallen. Dadurch wird eine vermehrte Warenausfuhr
 bedingt, was wieder eine Korrektur der Handels- bzw. Zahlungsbilanz
 zur Folge hat.
Wechsel, die indirekten Operationen entspringen, d.h. Wechsel,
die nicht auf das Land oder den. Ort, nach dem ein Export stattgefunden
hat, sondern auf einen anderen großen Platz (z.B. auf London) gezogen
sind, kommen desto seltener vor, je mehr der Bankverkehr sich entwickelt.
Kreditwechsel, d. h. auf Grund des von einem Bankhause eingeräumten
 Kredits gezogene Wechsel, haben, vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte aus betrachtet, ihre Berechtigung, wenn das betr. Land nur
zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahre Forderungen an das Ausland
hat (z. B. ein überwiegend Korn ausführendes Land), dagegen das ganze
Jahr hindurch importiert. Durch die auf Grund des eingeräumten
Bankierkredits erfolgten Trassierungen werden die zeitweiligen Abstände
von Schuld und Forderung der verschiedenen Länder überbrückt, und das
Herüber- und Hinübersenden von Gold wird eingeschränkt.
Bisher hatten wir von den Schwankungen der Scheck- und Wechselkurse
 zwischen zwei Ländern mit fester Metallparität gesprochen und
gesehen, daß diese Schwankungen nur unerheblich sein können. Völlig
anders aber liegen die Verhältnisse, wenn in dem einen oder gar in beiden
Ländern Papiergeldwährun g herrscht. In diesem Falle kann von

1) „Über den internationalen Wirtschaftsverkehr und seine Bilanz.“ Leipzig
1895, 8. 102.
2) W. Bagehot, Lombard Street. London 1872.

9X
        <pb n="250" />
        RATES OF EXCHANGE
SHANGHAI Thursday ...:...... . 23rd May, 1929
BARSILVER Spot .K 2 FM Ta Tr 2516 — 2/55
DO Forward ......0.0.0.0.00.0.00000 + 25146
CHINESE DOLLARS MARKET RATE ..........,..71.675
» BUYING RUHR 44 71.50
; » SELLING ”£ ... .. . 71.90
NATIVE INTEREST ..... ‚06

H. &amp;amp; 8. B. C. Opening quotations 9.30 a. m.
Banks’ Selling Rates
LONDON ı....00.- ME pp a kn
. Demand ‚
4 m/s .
MT...
IT...
DT a0
Demand ..
NM.
DT...
MT
MT
IT.

2/5
2/5116
2514
16184
1500
589
588/4
246
811%
761
146
. 957%

» 1 ......
HAMBURG (RM).....
HÖNGKONG ........
JAPAN 2000000004
BATAVIA . 2 .......
STRAITS .....0...4
Banks’ Buying Rates
LONDON .........“

4 m/s Credits ........... 2/6884
4 m/s Docts ........ 2/67
6 m/s Credits 2/7146
6 m/s Docts
4m/s ....
4m/s Le...
Docts ..

”
FRANCE
AMERICA

1565
.. 61%
„628

einem Wechselpari nicht mehr die Rede sein. Die Höhe der Wechselkurse
 ist dann zum größten Teil abhängig von der Sicherheit, die das
schuldnerische Land dem Gläubiger bietet, von der Vertrauenswürdigkeit,
lie es im Auslande genießt, und schließlich von der Höhe des Angebots
und der Nachfrage. In Ländern, in denen ein Papiergeld mit Zwangskurs
 Zahlungsmittel ist, hat das Gold ein Agio, das Papiergeld ein
Disagio.

Der Wechsel, im kontinentalen Handel geboren, gelangte zur hohen
Bedeutung im Exportgeschäft und ist heute geradezu das Kredit- und
Zahlungsinstrument im Überseehandel. Von großer Wichtigkeit, insbesondere
2836
        <pb n="251" />
        für Exporteure, sind die ostasiatischen Wechselkurse. Die Kursfestsetzung
 erfolgt in Shanghai durch die Exchange Brokers Association.
Auf Grund der von den asiatischen Plätzen gemeldeten Kurse kalkulieren
die mit Asien arbeitenden europäischen Banken die Preise, die sie für
Exporteur-Tratten zahlen (s. den vorstehenden Kurszettel).

Sie sind bei den einzelnen Banken ungefähr die gleichen; so z. B. in Yokohama:
 bei der Deutsch-Asiatischen Bank (Sitz in Shanghai), der Hongkong &amp;amp;
Shanghai Banking Corporation, der Chartered Bank of India, der Mercantile Bank
of India, der Yokohama Specie Bank, der International Banking Corporation.
Die Regulierung internationaler Forderungen durch Effekten ist,
wie die Effektenarbitrage überhaupt, hauptsächlich infolge der hohen
Börsensteuern sehr zurückgegangen. Sie kann, ebenso wie beim internationalen
 Wechselverkehr, durch direkte Arbitrage, d. h. durch Effektenkäufe
 oder -verkäufe zwischen den in Betracht kommenden Ländern,
oder durch indirekte Arbitrage, d. h. durch Vermittelung eines dritten
oder vierten Landes vor sich gehen,
Gerade in Zeiten stärkerer Inanspruchnahme der heimischen Volkswirtschaft
 bringt die Effektenarbitrage, obgleich sie nicht in erster Linie
den Differenzen. des Devisenkurses gilt, oft Hilfe als Kompensationsfaktor,
Zahlungsausgleiche größerer Beträge werden häufig, wie schon erwähnt,
durch Vermittelung eines dritten Landes bewerkstelligt. Als Beispiele
für größere Transaktionen sei auf die Zahlung der Kriegsentschädigung
Frankreichs an Deutschland?!) und die Beschaffung des erforderlichen
Goldes bei Einführung der Goldwährung in Deutschland hingewiesen,
Weniger bekannt ist der folgende Zahlungsausgleich:
Deutschland hatte im Jahre 1899 an Spanien als Kaufpreis für
lie Karolinen-, Marianen- und Palauinseln 25 Millionen
Pesetas zu zahlen. Mit der Begleichung dieser Summe hatte das Auswär-1)

 Frankreich gab: .
in Wechseln verschiedener Währung (in Talerwährung 2485, in
Gulden süddeutscher Währung 235, in Mark Banco 265, in Reichsmark 79, in holländischen
 Gulden 2501/3, in belgischen Franken 296, in £ [Sterling] 637) 4248 Mill. Fr.
ferner:
in deutschem Golde. .
in französischem Golde
in französischem Silber
in französischen Banknoten
überließ außerdem die Ostbahn, die mit .
angerechnet wurde.

7
        <pb n="252" />
        tige Amt die Deutsche Bank betraut, deren Aufgabe es nun war, die
Valuta zu einem möglichst niedrigen Kurse für das Reich anzuschaffen.
Die Schuld durch Ankauf von spanischen Noten oder von Wechseln auf
Madrid in Deutschland zu tilgen, wäre bei den geringen Umsätzen in
spanischer Devise, selbst zu erheblich gesteigerten Kursen, schwierig, wenn
nicht unmöglich gewesen. Ein Teil der zu zahlenden Summe wurde für
Rechnung der spanischen Regierung in Scheck Paris remittiert, weil die
spanische Regierung größere Guthaben in Frankreich für Kuponzahlungen
 benötigte. Durch Kauf spanischer Rente in Deutschland und Verkauf
 derselben in Spanien wurde nur ein verhältnismäßig geringes Guthaben
 geschaffen, Für den größten Teil der Summe wurde spanische
Valuta, also „Peseta Auszahlung Madrid“, durch sukzessiven Kauf in
Madrid bzw. durch Verkauf von Scheck Paris in Madrid angeschafft.

Anhang: Kreditbriele 1).

Der Kreditbrief ist alten Ursprungs. Aus dem Empfehlungsschreiben
hervorgegangen, enthält er heute noch eine Einführung, eine Empfehlung,
 die mehr als eine leere Formel ist.
In einem Prospekt der Deutschen Bank wird gesagt:
Unsere weitverzweigten Verbindungen setzen uns in den Stand, unsere Kreditbriefe
 mit geeigneten Zahlstellen an allen namhafteren Plätzen des In- und Ausjandes
 zu versehen und dem Inhaber als Empfohlenen der Deutschen Bank überall
 eine zuvorkommende Aufnahme und prompte Bedienung zu zewährleisten.
Die Rundreise-Kreditbriefe werden unseren auswärtigen Korrespondenten regelmäßig
 unter Einsendung von Unterschriftsproben der Akkreditierten avisiert, während
unsere Welt-Zirkular-Kreditbriefe ohne besondere Anzeige an einer
großen Anzahl von Plätzen in der ganzen Welt zahlbar sind.
Neben der Sicherheit gewährt die Benutzung unserer Kreditbriefe auch sonst
mancherlei Annehmlichkeiten, vor allem die Möglichkeit, ausgedehnte Reisen ohne
Mitführung nennenswerter Barbeträge zu unternehmen und sich an dem jeweiligen
Aufenthaltsorte mühelos die benötigten Gelder in der betr. Landeswährung
zu verschaffen; sie gestattet dem Inhaber, sich der Einrichtungen unserer Zahlstellen
zu bedienen, die ihm z. B. komfortahle Empfangs-, Lese- und Schreibräume zur

1) Literatur: W, Nachod, Die Organisation des Reisekredits in Conrads
Jahrb, 1904, S. 823ff, Richard Schigut, Reisekredit- und Geldüberweisungswesen
 in den V, St. von Amerika, in Zeitschrift f. handelswissenschaftl. Forschung
6. Jahrg. S. 217ff. und: Der Kreditbrief, 7. Jahrg. S. 145. E. Schmalenbach,
 Der Kreditbrief, ebd, 2. Jahre. S. 321. Georg Obst. Buch des Kaufmanns.
 Stuttgart 1928,

288
        <pb n="253" />
        Verfügung stellen und Gelegenheit zur Aufbewahrung von Werteffekten, Jnempfangnahme
 und Weiterbeförderung von Postsachen usw. bieten.
In einem Werbeschreiben des ComptoirNationald’Escompte heißtes:
„++... Die Inhaber eines Kreditbriefes genießen bei unseren zahlreichen
Filialen in den Hauptpunkten des wirtschaftlichen und des Touristenverkehrs die
größten Bequemlichkeiten. Sie finden in den hauptsächlichsten Niederlassungen
eine bequeme Einrichtung, Ihre Posteingänge in Empfang zu nehmen und Nachrichten
 abzusenden, ein ausgewähltes Personal, das Ihre Sprache versteht, und alle
die Einrichtungen, die notwendig sind, um Ihre Geschäfte zu erleichtern. ......
Wir haben in unserer Niederlassung am Place de V’Opera eine Ausstellung eingerichtet,
 die die schönsten Erzeugnisse der französischen Produktion, und insbesondere
die für die Ausfuhr bestimmten Artikel zeigt. Die fremden Besucher, die Käufe
oder Verkäufe in Frankreich zu tätigen beabsichtigen, werden hier alle Erleichterungen
 vorfinden und direkt in Beziehungen zu den Industriellen
und Kaufhäusern unseres Landes gesetzt werden. Sie können selbstverständlich
 unsere Räume benutzen, um Ihre Korrespondenzen usw. zu erledigen
und den Zweck Ihrer Reise in der bestmöglichen Art durchzuführen.“
Fuhr früher ein Kaufmann zur Messe nach Nischny, die vor dem Weltkriege
 die größte der Welt war, um dort Einkäufe zu machen, so war
es für ihn ebenso unpraktisch, bares Geld mitzunehmen, wie sich einen
Scheck auf eine russische Bank in Nischny ausstellen zu lassen. Denn er
brauchte die Rubel in Teilbeträgen an verschiedenen Tagen und kannte
auch den Gesamtbedarf nicht, Ein Akkreditiv bei einer Bank ermöglichte
88 ihm, genau über die Summen zu disponieren, die er täglich brauchte.
In dem Kreditbriefe, der je nach dem Lande, in dem die Abhebungen
hauptsächlich erfolgen, in deutscher, englischer oder französischer Sprache
abgefaßt ist, bittet der Aussteller einen oder mehrere Geschäftsfreunde
(Korrespondenten), dem Inhaber des Kreditbriefes (dem Akkreditierten),
für den sich dadurch das Mitnehmen von barem Geld erübrigt, Zahlungen
bis zu einem angegebenen Höchstbetrage zu leisten. Damit der Bankier,
der Zahlungen leisten soll, sofort ersehen kann, bis zu welcher Summe
er dem Inhaber des Briefes noch Zahlungen leisten darf, müssen seitens
der zahlenden Firma die abgehobenen Beträge auf der Rück-Seite
 des Kreditbriefes angegeben werden (s. S. 24213).

Über die erhaltenen Beträge erteilt der Empfänger Doppelauittung.
 Ein Exemplar behält die Zahlstelle, das andere sendet sie, als
Beleg für die geleistete Zahlung, dem Aussteller des Kreditbriefes. Steht
das Bankhaus, das die Zahlung geleistet hat, mit dem Aussteller des
Kreditbriefes nicht in direkter Verbindung, so zieht es in Höhe des abgehobenen
 Betrages auf den Kreditbriefaussteller oder auf die im Kredit-239
        <pb n="254" />
        N
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Aeisechkvedithbrief-Nienst
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Einhunsdert Reichsmark

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Bieser Scheck mird nur bei gleichzeitiger Vorlage des Mredilbriefes bezahlt.
        <pb n="255" />
        briefe angegebene Remboursstelle (d. i. die Bank usw., bei der sich der
Zahlende „erholen“ soll) einen Scheck, den es einzieht oder verkauft.
Auch folgendes Verfahren wird häufig eingeschlagen: Die Zahlstelle zahlt
nicht gegen Quittung, sondern der Kreditbriefinhaber zieht auf die
Bank, die den Kreditbrief ausgestellt hat, oder auf die im Kreditbrief angegebene
 Remboursstelle (im fremden Lande), und die Zahlstelle negozliert
 dem Kreditbriefinhaber diese Tratte, d. h. sie kauft sie ihm ab. Die
Tratte erhält dann folgenden Vermerk: „Gezogen auf Grund des Kreditbriefes
 vom .... Nr. .... der .... Bank in ....“
Ist der Kredit erschöpft, so wird der Kreditbrief von der Bank, die die
Restsumme gezahlt hat, dem Aussteller zurückgesandt.
Man unterscheidet Spezialkreditbriefe: sie geben einen oder
mehrere genau bezeichnete Adressaten an (s. S. 242) und Zirkularkreditbriefe:
 sie sind an eine große Zahl nicht namentlich
genannter Korrespondenten in der ganzen Welt gerichtet (s. S. 243).
Der Kreditbrief hat gegenüber dem baren Gelde oder dem Scheck
den Vorteil, daß jemand, der unrechtmäßigerweise in seinen Besitz
gelangt ist, nichts damit anfangen kann. Vor der Zahlung prüft
das Bankhaus die Identität des Vorzeigers des Kreditbriefes mit dem
darin Benannten, Dem Avisbrief des Akkreditierenden liegt eine Handzeichnung
 (Unterschriftsprobe) des Akkreditierten bei, deren Übereinstimmung
 mit der Quittung über den abgehobenen Betrag von dem
auszahlenden oder die Auszahlung anordnenden Beamten festgestellt werden
 muß.
Beabsichtigt z. B. der Kaufmann, an 3 Plätzen Einkäufe zu machen,
so läßt er sich an diesen 3 Plätzen bei je einem Bankhause — das die den
Kreditbrief ausstellende Bank bestimmt, wobei sie aber die Wünsche des
Akkreditierten tunlichst berücksichtigt — akkreditieren, und an jedes
Haus sendet die akkreditierende Firma einen Avisbrief und eine Handzeichnung
 des Akkreditierten. #
Was für den Geschäftsmann gilt, gilt auch für den Vergnügungsreisenden,
 Geht jemand nach Italien und will sich längere Zeit in Florenz, Rom
und Neapel aufhalten, so läßt er sich bei je einem Bankhause dieser drei
Städte akkreditieren. Wer jedoch mehrere Länder besucht und sich bezüglich
 der Reiseroute nicht binden will, für den würde der Gebrauch
eines Kreditbriefes mit einer Anzahl Adressen, die jede besonders benachrichtigt
 werden müßte, recht unpraktisch sein. Hier ist ein Zirkular-(Fortsetzung
 des Textes auf Seite 244.)

16 Obat,BGI, 9.4.

“1
        <pb n="256" />
        Muster eines Spezial-Kreditbriefes,

Nr. 15872.

Dresden, den 29. Juni 1929.

Gültig bis 31. August 1929.

An unsere unten verzeichneten Herren Korrespondenten.

Wir beehren uns, den Überbringer dieses,
Herrn Georg Feinhals

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&amp;gt;

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bei Ihnen einzuführen und Ihrer freundlichen Aufnahme zu empfehlen.

Gleichzeitig akkreditieren wir den genannten Herrn bis zum Betrage
 von
RM 83000.— — in Worten Reichsmark Dreitausend ———.
zültig bis zum 31. August 1929, Wir bitten Sie, dem Akkreditierten
unter Abzug Ihrer Spesen Zahlung gegen Doppelauittung zu leisten,
ein Exemplar davon uns zuzusenden und den Betrag auf der Rückseite
 dieses Schreibens zu vermerken.
Wir danken Ihnen im voraus für die unserem Akkreditierten erwiesenen
 Aufmerksamkeiten und zeichnen

A Sm
© ©
CO

Deutsche Bank, Berlin Hochachtungsvoll
Commerz- und Privatbank, A.-G.,
Filiale Leipzig.
Deutsche Bank, Filiale Breslau.

en BANK,

Auf der Rückseite sind die Abhebungen zu notieren.

Datum

2. Juli
14, Juli
18, Juli
26, Juli
31. Juli

Bezahlt durch

Deutsche Bank, Berlin
Deutsche Bank, Berlin
Commerz- und Privatbank, Leipzig
do,
Deutsche Bank, Filiale Breslau

Betrag in Buchstaben | in Zahlen

Vierhundert RM
Dreihundert RM
Tausend RM
Neunhundert RM
Zweihundert RM

RM 400.—
RM 300.—
RM 1000.—
RM 900.—
RM 200.—

49
        <pb n="257" />
        Muster eines Zirkular-Kreditbriefes.

DRESDNER BANK
Adresse tElegraphique: DRESDBANK.

Nr.

=16005
Valable

Lettre de credit circulaire.

jJusqu’au 31 Mai 1929.

Berlin, le 10 Mars 1929

A Messieurs nos Correspondants

mentionn6s sur notre liste No. 16 905,
Nous avons l’honneur d’introduire auprös de vous et de recommander
 ä vos attentions obligeantes le porteur de la presente
Monsieur Carl Hoffman anasuusnne en
dont veuillez verifier la signature suivant nos instructions gönerales,
Nous Vautorisons ä fournir SUr VOUS aeseiieeeerE
8 Jusqu’ä concurrence de Lit, 6000 was EEE
x nous disons Sir Mille LiresS Üble vunmmmumumuumumuuuummumrn ee
e et nous vous prions de n&amp;amp;gocier ses chöques en vertu de ce cre--
 dit sous deduetion de vos frais en ayant soin d’inserire tous les
S tirages au dos de la prösente.
Nous vous remercions des 6gards que vous voudrez bien avoir
5 pour notre aceredit&amp;amp; et vous presentons, Messieurs, nos salutations
© distingu&amp;amp;es.

Dresdner Bank
Hrdina, pa, Michely.

Rückseite des Zirkular-Kreditbriefes.

Date
A
20 Mars

3 Avrd
23 Avril

Pay6 par

Banca Commerciale Italiana]
Sede di Napoli
‚Banca Commerciale Italianaj
Sede di Genova
| Credito Italiano Milano

Somme en lettres |
Trois mille Lires ital,

Deux mille Lires
Mille Lires

en chiffres
Lit. 3000.—

2000.—
1000.—
| Lit, 6000.—

243
        <pb n="258" />
        Muster einer Umschlagseite einer Korrespondentenliste,

Unterschrift von (Signature de)

men Monsieur Carl Hoffmann ausuumamuuunen es ee nam

Inhaber des Zirkular-Kreditbriefes der DRESDNER BANK 1
norteur de la lettre de crödit circulaire de la DRESDNER BANK “9

im Betrage von . N n En
nour la somme de Lit. 6000.— (Six mille Lires HA) eeseeeeeee

zusgestellt. AM 4 ray 7929 gültig bis 31 Mai 1929
mise le valable zusquw au

Kreditbrief angebracht, dessen Adresse lautet: An unsere Herren
Korrespondenten [die in Liste Nr. 169051) bezeichnet sind 2)].
Da Unterschriftsproben nicht an alle Korrespondenten — ihre Zahl
beträgt bei einigen Großbanken mehr als 1000 — gesandt werden können,
läßt man den Kreditbriefinhaber, wenn er den Kreditbrief in Empfang
nimmt, seine Unterschrift auf die Korrespondentenliste setzen. Diese
Unterschrift legitimiert ihn bei Abhebungen, und daher ist die Korrespondentenliste
 — im internationalen Verkehr letters of indication genannt
 — bei Abhebungen gleichzeitig mit dem Kreditbriefe vorzulegen.
Den Inhabern eines Zirkular-Kreditbriefes wird seitens der Bank der
Rat erteilt, die Korrespondentenliste getrennt vom Kreditbrief aufzubewahren,
 um den Folgen eines gleichzeitigen Verlustes
beider Stücke nach Möglichkeit vorzubeugen. Geschützt werden soll der
Kreditbriefinhaber,. Geschützt gegen Fälschungen und andere Betrügereien
 muß aber auch die den Kreditbrief ausstellende Bank werden 3).

1) Die Nummer entspricht der Nummer des Zirkular-Kreditbriefes.
?) bzw. To the Bankers named on the accompanying list of Correspondents, oder in
iranzösischer Sprache wie in dem Kreditbriefe auf S. 243.
3) S. den Aufsatz Delcred, Erneuerung und Vereinheitlichung der Kreditbriefformulare.
 Zahlungsverkehr und Bankbetrieb, IX, 7.
D44
        <pb n="259" />
        Die Bank, die den Kreditbrief£ ausstellt, gewährt dem Akkreditierten in
der Regel keinen Kredit, wenigstens keinen Blankokredit. Sie fordert zumeist
 Deckung in barem Gelde, Wertpapieren oder anderen Sicherheiten
in voller Höhe des Betrages, über den der Kreditbrief lautet. Sie belastet
entweder den ganzen Betrag sofort bei Aushändigung des Kreditbriefes
oder aber die einzelnen abgehobenen Posten, sobald sie hierüber von der
Firma, bei der die Abhebungen erfolgt sind (der Zahlstelle), Aufgabe erhält
 oder die auf Grund des Kreditbriefes gezogene Tratte des Akkreditierten.
 einlöst.
Für die Ausschreibung des Kreditbriefes wird eine Provision
von 4 —X4 % berechnet. Die Zahlstelle zieht als ihre Provision ebenfalls
M— 7% der durch sie gezahlten Summe ab, bzw. belastet diesen Betrag
noch, wenn in dem Kreditbriefe Zahlung ohne Abzug der Spesen vorgeschrieben
 ist.
In der bei der Abhebung erteilten Quittung werden der Aussteller des
Kreditbriefes, Ausstellungsdatum und Kreditbriefnummer angegeben.
Bei Zirkular-Kreditbriefen besteht oft die Vorschrift, daß der Abhebende
über den Gegenwert einen Scheck auf ein genau bezeichnetes Bankhaus
ausstellt, den die Zahlstelle dem Kreditbriefinhaber abkauft und an den
Aussteller oder die Remboursstelle zur Negoziierung sendet.
Fürs Ausland werden naturgemäß weit mehr Kreditbriefe als fürs Inland
 ausgeschrieben, und auf Zirkular-Kreditbriefe ‚erfolgen öfter Abhebungen
 in fremden Ländern ‚als im; Lande des Akkreditierten. :
Auch die Reichsbank stellt Kreditbriefe auf Reichsbankhauptstellen
 und Reichsbankstellen mit höchstens 6wöchiger Gültigkeit aus.
Vor Ausstellung des Kreditbriefes hat der Antragsteller vollständige Deckung
für den Betrag in barem Gelde, lombardfähigen Wertpapieren oder diskontablen
Wechseln bei der Reichsbank zu hinterlegen. Wertpapiere werden hierbei nach den
im Lombardverkehr vorgeschriebenen Beleihungssätzen berechnet. .
Postkreditbriefe stellt die Post bis zum Betrage von 5000 RM
aus, sofern der Betrag, über den der Kreditbrief lautet, bei dem für den
Einzahlungsort zuständigen Postscheckamt eingezahlt ist. Jede deutsche
Postanstalt zahlt darauf an einem Tage bis zu 500 RM. Die Gültigkeitsdauer
 beträgt 6 Monate, Für je 100 RM Kreditbriefsumme wird eine
Gebühr von 0.10 RM, mindestens aber 1 RM erhoben, und zwar bei Bestellung
 des Postkreditbriefes. Für das Postkreditheft sind 30 Rpf zu entrichten.
 Die Abhebungen sind gebührenfrei.

„AÄ*
        <pb n="260" />
        Guaranty Trust Company of New York
Circular Letter of Credit

Mo. 10000 NOT EXCEEDING $_____.

Mas Yale,

Gentlemen,

2 Öog do intzoduce do You, and to commend do your caurlesr05
u in vohose favor

we have opened a credit of BL
Dollars US Currency, and whose diafle to that exlent, at osahl, upon the

Guaranty Trust Company of New York,
140 Broadway

we engage shall meet wilß due honor, ff negotiated, prior do—.
“Che amount of each payment, must be endorsed on His letter; and pour
negotration of Ihe drafte will be considered a gruaranlee Hal Ihe zequisite endorvsements
 have been made,
Yes will please tbsewve Yhat all’such drafts be marked as‘ Dramn
agarnst the Guarzanty Crust Company of New York Onttor of Credit
Mo. 10000 7
“Chis better must br attached to Ihe fast draft drann,
DZ 181NAaLN, Dear Sizo,
Yozero Laithfllg,

Signature of

TICK-PRESIDENT

SKCRKTARTY.-Co

 Messseurs Our Cowvespondents
D46
        <pb n="261" />
        Im Jahre 1927 sind 83745 Postkreditbriefe über 2,9 Millionen RM ausgestellt
 worden. Der Durchschnittsbetrag eines Postkreditbriefes belief
sich auf 775 RM.
Dem Postkreditbrief ähnelt in seiner Ausgestaltung der Kreditbrief
 des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes
(Rob = Abkürzung für: Reise ohne Bargeld). Diesem Verbande ist ein
Netz von rund 5000 Spar- und Girokassen, Kommunalbanken und Zweigstellen
 angeschlossen. Die Ausgabe des Reisekreditbriefs erfolgt seitens
der Ausgabestellen (Girozentralen und Sparkassen) an Kontoinhaber,
deren Persönlichkeit zweifelsfrei nachgewiesen ist. Auf der Vorderseite
des Umschlages sind Name des ausgebenden Giro- oder Sparverbandes,
Nummer, Name des Inhabers, Summe und Gültigkeitsdauer angegeben.
 Der Kreditbrief besteht aus einem Umschlage, auf dessen Innenseite
 die gezahlten Beträge vermerkt werden, und 10 eingehefteten
Quittungen, Die Quittung wird von der Stelle, die der Kreditbriefinhaber
auf der Reise in Anspruch nimmt, nach Prüfung der Legitimation gezahlt,
 mit einem Vermerk versehen und nachher wie ein zum Inkasso
genommener Scheck behandelt.

Ähnlich ausgestattet ist der Reisekreditbrief des genossenschaftlichen
 Giroverbandes der Dresdner Bank. S. das Scheckmuster
 S. 240.
Auf die Travelers-Schecks, die eine gewisse Ähnlichkeit mit
Kreditbriefabhebungen besitzen, ist bereits hingewiesen. worden (s. S. 92).
Neben dem Kreditbrief spielt heute für den Reiseverkehr eine große
Rolle das Akkreditiv: Der Akkreditierte erhält keinen Kreditbrief.
Legitimation ist nur Reisepaß und die Unterschrift. S. den Abschnitt
„Das Akkreditiv“.

3. Der Auslandsgiroverkehr.

Firmen, die ein Girokonto bei der Reichsbank besitzen, können in vereinfachter
 Weise Beträge in ausländischer Währung nach
dem Auslande überweisen, und zwar nach den Hauptplätzen
and fast allen bedeutenden Nebenplätzen der nachstehenden Länder:
Belgien, Dänemark, Danzig, Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien,
 Holland, Irland, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich,
Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigte Staaten von
Amerika.

(Fortsetzung des Textes auf Seite 250.)

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        <pb n="262" />
        Do
&amp;gt;
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Anlage
zum Schreiben an die
Auslands-Siroftelle
Berlin SW 111

Fatz.0000000-Srfte

 Yusfertigune

Nur für
Aberweifungen
nach dem Auskande

Betrag -

(in ausländiicher Wahrung)

Sie Reichsbank wolle dem Konto DON ann

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Wird in Berlin ausgefülli

Korrefpond.
angepiefen

 Begünftigter
benadrichtiat

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Drüft

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(Name der ausiändiicden Notenbanß)

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guti{chreiben laffen und mit dem Gegenwert in Reichsmark belaften
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(Firmaftenpel und Anterfhrift

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        Für DBermerte der Reidhsbdank

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| ar. 0000000

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Zweite Ausfertiagg.

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(Name der ausländifjHen Notenbank)

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SFirmaftempel und Anterfhrift)

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Unterichrift d, Sirobeamten)
        <pb n="264" />
        Es sind zu dem Zwecke mit den Notenbanken dieser Länder besondere
 Vereinbarungen getroffen worden.
Für den Auslandsgiroverkehr der Reichsbank gilt folgendes:
I..Die für den Auslandsgiroverkehr geltenden Schecks können zugunsten jeder
Person oder Firma im Bestimmungsland ausgestellt werden, nach Großbri-‘annien
 und nach den Vereinigten Staaten von Amerika jedoch nur zugunsten
von Bank firmen. Eine kurze Angabe des Verwendungszwecks auf den Schecks
‘insbesondere des Namens desjenigen, zu dessen Gunsten der Betrag zu verwenden
 ist) wird an die Zahlungsempfänger von der Reichsbank weitergegeben.
Die Schecks sollen in der Regel über die Währung des Bestimmungslandes
 lauten; es sind aber auch Schecks über Reichsmark zugelassen, wenn
ler Gegenwert in der Währung des Zahlungslandes gutgeschrieben werden soll.
Der Reichsbank ist neben dem Originalscheck (Abschnitt A) die damit ver-5undene
 2. Ausfertigung (Abschnitt B) jedes Schecks zu übergeben. Beide
Exemplare sind — unter Beidrückung des Firma- usw. Stempels — besonders
zu unterschreiben; der übrige Text der zweiten Ausfertigung kann im Durchschreibeverfahren
 hergestellt werden.
Überweisungen, die zurückgenommen, weil sie nicht ausgeführt werden können,
werden mit dem dafür belasteten Reichsmarkbetrag abzüglich einer Gebühr
von 1 RM dem Auftraggeber, der außerdem die Kosten etwaiger Rückfragen
zu tragen hat, wieder gutgebracht. \
Die Aufträge werden seitens der Reichsbank im Verkehr mit den Vereinigten
Staaten von Amerika auf Wunsch durch Kabel- oder Funkbrief gegen eine
vesondere Gebühr von 8 RM, im Verkehr mit den übrigen Ländern brieflich
nicht telegraphisch) an die ausländische Notenbank weitergegeben. Die Reichsank
 übernimmt keinerlei Gewähr dafür, daß die Überweisungen innerhalb
ıiner bestimmten Frist zur Gutschrift oder Auszahlung gelangen.
Die Umrechnung des in ausländischer Währung zur Überweisung aufgegebenen
Betrages in Reichsmark oder umgekehrt die Umrechnung von Reichsmark in
die ausländische Währung erfolgt zum Berliner Briefkurse des Tages, an dem
der Scheck bei der Reichsbank bis 12 Uhr (Sonnabends bis 11 Uhr) eintrifft.
Findet am Einreichungstag eine Notierung der Devisenkurse in Berlin nicht
statt, so ist die nächstfolgende Berliner amtliche oder von der Berliner Belingungsgemeinschaft
 für den Wertpapierverkehr ermittelte Notiz maßgebend.
Der Reichsmarkbetrag wird dem Girokonto des Auftraggebers belastet. Von
Jieser Belastung wird er mittels des Abschnittes C des Scheckformulars benachzichtigt.
 Solange der bearbeitenden Reichsbankanstalt der sich ergebende
Reichsmarkbetrag noch nicht bekannt ist, wird auf dem Konto ein Betrag in
ungefährer Höhe des Gegenwertes der Überweisung gesperrt.
Im übrigen gelten für den Auslandsgiroverkehr die allgemeinen Bestimmungen
über den Giroverkehr mit der Reichsbank sinngemäß.
In den Bestimmungen der Reichsbank über den Auslandsgiroverkehr
sind die für jedes Land geltenden besonderen Vorschriften übersichtlich
angegeben.

5);
        <pb n="265" />
        4, Der internationale Postscheckverkehr !).

Nachdem der Postscheckverkehr überall, wo er zur Einführung gelangt
war, eine große Ausdehnung erreicht hatte, lag es nahe, diese Einrichtung
 auch für den Ausgleich von Zahlungen von Land zu Land dienstbar
zu machen.
Zuerst war es das Österreichische Postsparkassenamt in Wien, das zunächst
 mit den österreichischen Postanstalten in der Levante, dann mit
mehreren ausländischen Banken Vereinbarungen getroffen hatte, wonach
nicht nur Überweisungen von Konto zu Konto, sondern auch Ein- und
Auszahlungen über österreichische Postscheckkonten durch Vermittelung
 dieser Bankinstitute und ihrer Geschäftsstellen in den betreffenden
Ländern erfolgen können.
Für Teilnehmer am deutschen Postscheckverkehr besteht seit dem
L,. Februar 1910 ein amtlicher Postgiroverkehr mit Österreich,
 Ungarn und der Schweiz, seit dem 1. Januar 1912 auch
mit Luxemburg und mit Belgien. Später wurde der Verkehr mit
der freien Stadt Danzig, mit Dänemark, Frankreich, Jugoslawien, Lettland,
 den Niederlanden, Schweden und der Tschechoslowakei aufgenommen.
An diese Länder erfolgten im Jahre 1927 rund 67 000 Überweisungen im Betrage
von 16,3 Millionen RM, während aus diesen Ländern auf Postscheckkonten des
Deutschen Reiches 503 000 Überweisungen im Betrage von 62 Millionen RM vor-Zenommen
 worden waren.
Zu den Überweisungsaufträgen nach dem Auslande benutzen die Kontoinhaber
 dieselben Formulare (Giropostkarten, Überweisungs-, Scheckformulare)
 wie im inländischen Verkehr. Das Konto, auf dem der überwiesene
 Betrag gutgeschrieben werden soll, muß so genau bezeichnet
werden, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt ist, insbesondere muß die
Nummer und das ausländische Amt, bei dem das Konto geführt wird,
angegeben werden. Der Betrag der Überweisung kann vom Auftraggeber
in der Reichswährung oder unter entsprechender Änderung des Vor«
drucks u RM u Rpf“, in der Währung des Bestimmungslandes
 angegeben werden. Die Abschnitte der Überweisungsformulare
 dürfen vom Auftraggeber zu Mitteilungen an den Empfänger
benutzt werden.

1) John Mez, Der internationale Postscheckverkehr, Tübingen 1910. Julius
W olf, Das internationale Zahlungswesen. Leipzig 1913. F. Schmidt, Der
internationale Zahlungsverkehr. Leinzig 1921.

7
        <pb n="266" />
        Wohnt der im Postscheck bezeichnete Empfänger im Saargebiet oder im Auslande,
so wird ihm der Betrag durch Postanweisung oder Wertbrief gesandt.
Der Kurs, nach dem Überweisungen nach dem Auslande aus der Reichswährung
in die fremde Währung umzurechnen sind, wird vom Reichspostamt unter Anlehnung
an die Notierungen der Börse festgesetzt und durch Schalteraushang bei den Postscheckämtern
 bekanntgemacht. Diese teilen den Kontoinhabern auf Anfrage den
Umrechnungskurs mit. Der Kurs, zu dem eine Überweisung ausgeführt worden ist,
wird auf dem für den Auftraggeber bestimmten Lastschriftzettel vom Postscheckamte
vermerkt.

5. Weitere Ausgestaltung des internationalen Zahlungsausgleiches.
Der Weg für eine weitere Ausgestaltung des internationalen Zahlungsverkehrs
 ist gewiesen durch den internationalen Postscheckverkehr und
vorher schon durch das Zentralabrechnungsverfahren im Weltpostverkehr
(s. a. S. 208). Dieses besteht hinsichtlich der Transitvergütungen, der
erhobenen Porti und sonstigen Gebühren, vor allem aber hinsichtlich der
im Postverkehr geleisteten Zahlungen (internationale Postanweisungen).
Jede Verwaltung stellt monatlich eine Nachweisung sämtlicher Forderungen
 gegenüber anderen Staaten auf. Die Erledigung der Salden erfolgt
auf Grund der Anordnungen des „Bureau international de ’Union postale
universelle“, das in Bern seinen Sitz hat. Dieses prüft die Richtigkeit der
gegenseitigen Forderungen und schreibt vor, in welcher Weise die Gesamtsummen
 an Forderungen ausgeglichen werden sollen, d. h. welche Beträge
von den nach dem Gesamtergebnis in Schuld stehenden Verwaltungen
vehufs Befriedigung der forderungsberechtigten Verwaltungen an diese
zu zahlen sind. Ähnlich wird beim Auslands-Nachnahmeverkehr
 abgerechnet. Eine der Postanweisungs-Abrechnung ähnliche Ab-:echnung
 besteht weiter über Gebührenzettelbeträge N.
Im Zusammenhange damit ist auch die Abrechnungsstelle des
Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen?) zu nennen.
Dort werden die Kredit- und Debetposten der Vereinsverwaltungen zusammengestellt,
 die zu empfangenden oder zu zahlenden Beträge für jede
einzelne Verwaltung in einer Summe ermittelt und die Ausgleichungen

1) $. H. Herzog, Nachrichtenverkehr, Post, Telegraph und Fernsprecher. Georg
Obst, Buch des Kaufmanns. Stuttgart 1928. II. Band.
?) Über die Technik des Abrechnungsverfahrens im internationalen Eisenbahnund
 im internationalen Postverkehr s. die Arbeiten von Fr. Schäffer und Erhard
 Hilmer in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis (II, 6
und III, 10).

2592
        <pb n="267" />
        dieser Summe bestimmt. Der Saldo aus den Abrechnungen wird von der
Abrechnungsstelle des Vereins für die einzelnen Bahnen in derjenigen
Währung festgestellt, in der die betreffenden Abrechnungsabschlüsse angemeldet
 sind. Da für jeden Abrechnungsabschnitt nur eine Zahlung
der angeschlossenen Bahn erfolgt, so bedeutet dies eine erhebliche
Verringerung des Geldumlaufs der betreffenden Bahnen.
Die Ausgleichung findet am 15. und am letzten Tage eines jeden Monats
statt, und es werden hierbei die Wünsche der einzelnen Verwaltungen nach Möglichkeit
 berücksichtigt.
In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1928 sind 164 800 Anmeldeposten
(Guthaben und Schuld) ausgeglichen, und zwar
in deutscher Währung 147 750 Posten im Betrage von 2502 Millionen RM
„ Österreichischer 3120 49 Sch.
„ ungarischer 3 000 26,6 Pengö
„ tschechoslowak. 5 050 335,4 K6&amp;amp;.
„ schweizer, 530 D,9 Fr.
„ französischer 415 8,8 Fr.
„ italienischer 240 d,3 Lire
„ holländischer 239 1,05 Gulden
» U.S.A.- 2380 N} Dollar
„ jugoslaw. $ 56) 1,9 » Dinar
„ polnischer _ # 420 0,5 % Zloty
» belgischer 15 0,0002 Belga

Die Zahl der der Abrechnungsstelle zur Verrechnung überwiesenen Anmeldungen
betrug im Jahre 1928 34 542, die Zahl der erteilten Rechnungsauszüge 6117. 90,2 9%
der angemeldeten Beträge konnten durch Saldierung ausgeglichen werden.
Im Hinweis auf diese Abrechnungsstellen bei der Post und Eisenbahn
sind seit langer Zeit Anregungen für Errichtung internationaler Abrechnungsstellen
 im Bankverkehr und für Schaffung eines internationalen
Giroverkehrs der Zentralnoteninstitute und der Kreditbanken gegeben
worden !). Zum Teil sind diese Ideen in letzter Zeit verwirklicht worden,
zum Teil sehen sie ihrer baldigen , Verwirklichung durch die geplante
„Bank für den internationalen Zahlungsausgleich“
enigegen.

A

)S. Georg Obst, Organisation des Zahlungsverkehrs. Leipzig 1900, Man r
Conrad, Die Perspektiven des internationalen Giroverkehrs, in der a rrdalıa
Handelswissenschaft und Handelspraxis, I, 9 und Der Plan eines Jntorm neen
Goldelearings, ebd. VII, 5/6. Julius Wolf, Das internationale Zahlung
Leipzig 1918.

__—_-A
        <pb n="268" />
        VI. Das Inkassogeschäit.

Wer einen Wechsel oder einen Scheck auf einen anderen Platz als
seinen Wohnort erhalten hat und ihn nicht diskontieren oder weiter in
Zahlung geben kann oder will, muß ihn zum Inkasso (Einzug) geben.
Mittels Postauftrag ist dies recht kostspielig, Man zieht daher
andere Wege vor. Fast alle Banken und Bankfirmen betreiben das Inkassogeschäft
 und suchen durch niedrige Sätze möglichst viel Material
zu erhalten, Weichen die Tarife der Bankfirmen auch voneinander ab, so
sind doch überall die Gebühren nach oben begrenzt durch die von der
Reichsbank und der Post in Anrechnung gebrachten Sätze, Zum Inkasso
werden hauptsächlich gegeben:
1. kurzfristige Bankwechsel, d. h. Wechsel auf Bankplätze, bei denen
der Diskontsatz unter das Diskontminimum der Reichsbank fällt
(s. a. den Absatz „Diskontgeschäft“),
2. Wechsel auf Nebenplätze, d. h. auf Orte, an denen die Reichsbank
— oder, wenn eine Privatnotenbank in Betracht kommt, auch diese
— eine Filiale nicht besitzt,
3. Wechsel, die nicht diskontiert werden können, weil der Inhaber
keinen Diskontkredit besitzt, oder weil der Wechsel einen Formfehler
aufweist,
4. Auslandswechsel, die auf Reichsmark lauten,
5. Devisen, die an der Börse nicht lieferbar sind, z. B. weil der Zahlungsort
 nicht den Usancen gemäß ist,
6. Schecks, Quittungen, Anweisungen usw.,
7. Konnossemente.

Die Übertragung erfolgt nicht immer mittels Prokuraindossament
 („Wert zum Einzug [Inkasso]“), sondern auch durch reguläres
Begebungsindossament, was für den Indossatar den Vorteil
hat, daß er den Wechsel diskontieren kann. Dies wird er tun, wenn er
kurz vor Ultimo, wenn das Geld teuer ist, größere Wechsel erhält, die
noch einige Tage zu laufen haben. Selbst wenn Minimaltage in Anrechnung
 kommen, wird das Diskontieren sich oft noch vorteilhafter erweisen,
als Geld über den Ultimo hinaus für einige Tage leihweise zu nehmen.
Die Inkassobedingungen einiger Banken geben in betreff der Art des
Giros bestimmte Vorschriften.
Da das Inkasso- oder Prokuraindossament nur ein Mandatsverhältnis
zwischen Indossant und Indossatar begründet und bei einem Konkurse

5A
        <pb n="269" />
        des Indossatars die in seinen Vermögenswerten befindlichen Inkassowechsel
 nicht in die Konkursmasse kommen, bedienen sich größere Firmen,
wenn sie an kleine Banken und Bankiers Wechsel zum Einzug geben, nur
des Inkassoindossaments, Sie selbst aber verlangen oft Übertragung
mittels Begebungsindossaments.
Über alles Wesentliche unterrichten folgende Bestimmungen, die (mit
einigen Abweichungen) dem Inkasso-Tarif einiger Großbanken vorangedruckt
 sind.

Inkasso-Tarif für Deutschland.
Allgemeine Inkassobedingungen.
Die Wechsel, Schecks, Anweisungen usw. müssen mit dem gesetz
lichenStempelversehensein, Für alle Folgen von unterlassener oder ungenügender
 Stempelung und sonstigen Unregelmäßigkeiten bleibt der Einsender verantwortlich.
 Die zum Inkasso übergebenen Wechsel müssen eine Mindestlaufzeit
von 4 Werktagen haben, Bei nicht genügender Laufzeit behalten wir uns die Betechnung
 von Notporto oder Sonderspesen vor.
Die Bank bleibt für rechtzeitige Vorzeigung sowie für rechtzeitige bzw.
richtige Protesterhebung und Rücksendung der Wechsel und Schecks stets bemüht,
übernimmt jedoch keine Verantwortlichkeit hierfür. Namentlich in solchen Fällen,
wo die regelmäßige Inkassobesorgung durch höhere Gewalt, wie Überschwemmung,
Schneeverwehung, Repressalien, Aufruhr, Streik oder andere unabwendbare Ereignisse
 gehemmt wird, ist die Bank von jeder Verantwortung hinsichtlich der ihr zum
Einzug übergebenen Abschnitte entbunden: die Sätze dieses Tarifs sind alsdann
aufgehoben.
Unsere Tarifsätze verstehen sich für Abschnitte auf die innere Stad t; wohnt
der Bezogene in einem entfernt gelegenen Stadtteil oder in einem Vorort, so behalten
 wir uns vor, erhöhte Einzugsgebhühr oder Botenlohn nachträglich in Rechnung
zu stellen.
Besondere Vorschriften hinsichtlich der Behandlung von
Wechseln bei der Akzepteinholung, Vorzeigung zur Zahlung und Rücksendung,
die auf einem dem betreffenden Wechsel anzuheftenden Zettel angegeben sein müssen,
werden tunlichst befolgt; ebenso wird dem Vermerk „ohne Kosten“ nach Möglichkeit
 Rechnung getragen, ohne daß jedoch hierfür eine Verbindlichkeit übernommen
 wird.
Etwaige Kosten, Schäden und Verluste, die durch mangelhafte
Orts- und Wohnungsbezeichnung oder sonstige fehlerhafte bzw. unvollständige Angaben
 in den Wechseln entstehen, gehen zu Lasten des Einsenders.
Anträge auf Zurückziehung bereits begebener Wechsel
werden seitens der Bank nach Möglichkeit befolgt, ohne jedoch eine Verbindlichkeit
dafür zu übernehmen. Die berechneten Inkassospesen werden nicht zurückvergütet.
Unakzeptierte Inkassowechsel werden von uns nur auf ausdrücklichen
Wunsch unseres Vormannes zum Akzept vorgelegt. Protest mangels Annahme lassen
wir nur erheben, sofern das vom HEinreicher ausdrücklich vorgeschrieben wird.

955
        <pb n="270" />
        Sofern wir uns beim Einzug von Rimessen der Mitwirkung Dritter bedienen
 müssen, haften wir nur für deren sorgfältige Auswahl.
Bei Übersendung von Dokumenten bitten wir anzugeben,
a) ob die Dokumente gegen Akzept oder gegen Zahlung auszuliefern sind,
b) ob der Bezogene berechtigt ist, das Eintreffen der Ware abzuwarten, diese zu
besichtigen und Muster zu entnehmen,
2) ob im Falle der Nichtaufnahme der Dokumente Protest mangels Annahme
(oder Zahlung) erhoben werden soll,
d) ob wir gegebenenfalls die Einlagerung und Versicherung der Ware veranlassen
sollen, und auf welche Risiken sich die Versicherung erstrecken soll.
Im einzelnen gelten folgende Bedingungen:
A. Einzug von Schecks.
I. Der Einzug von Schecks, die in Reichsmark ausgestellt sind, erfolgt franko
Provision, und zwar mit folgender Valutierung:
1. Schecks auf Berlin:
a) auf uns selbst und unsere Groß-Berliner Depositenkassen: Wert Tag des
‚Eintreffens,
b) auf die Reichsbank und den Berliner Kassenverein: Wert Tag des Eintreffens,
sofern bis 12 Uhr bei uns,
2) auf andere hiesige Banken: Wert 1 Werktag nach Erhalt.
2. Schecksauf Provinzplätze:
a) bestätigte Reichsbankschecks: Wert Tag des Eintreffens, sofern bis 12 Uhr
bei uns,
b) auf unsere Filialplätze: Wert 2 Werktage nach Erhalt,
c) auf Reichsbankplätze (sofern sie nicht Filialplätze von uns sind): Wert
3 Werktage nach Erhalt, .
d) auf alle sonstigen Orte Deutschlands: Wert 5 Werktage nach Erhalt.
I. Sind die Schecks in fremder Währung ausgestellt, so erfolgt die Umrechnung
 zum Tageskurse, abzüglich usancemäßiger Zinsen. Die Valutierung
erfolgt wie für die in Reichsmark ausgestellten Schecks, frühestens jedoch 2 Werktage
 nach Erhalt.
Ist Einziehung und Gutschrift der Schecks in fremder Währung vorgeschrieben,
so werden berechnet für:
Il. Schecks auf Berlin:
a) auf uns: !/s %/oo, mindestens 50 Rpf Provision,
b) auf andere Berliner Banken und Bankfirmen: 1/4 %/o0o, mindestens 50 Rpf
Provision, ferner die an den Bezogenen zu zahlende Provision von !/3 %/0o,
mindestens 50 Rpf.
2. Schecks auf Provinzplätze:
1/4 9/00, mindestens 50 Rpf, sowie die uns entstehenden Spesen.
B. Einzug von Wechseln,

[. Auf Berlin und Vororte:
1. Wechsel, Anweisungen und Quittungen auf Berlin (innere Stadt), die auf Reichs-256
        <pb n="271" />
        mark lauten oder in Reichsmark gutgeschrieben werden sollen, ziehen wir
spesenfreiein, wenn sie bei Banken oder Bankfirmen zahlbar gemacht sind,
andernfalls berechnen wir:
1/4 %0oo Provision, mindestens 50 Rpf.
Die Gutschrift erfolgt Wert 1 Werktag nach Verfall bzw. Einlösung.
Für Abschnitte auf die näheren Vororte (laut besonderem Verzeichnis), soweit
zie nicht bei Banken oder Bankfirmen zahlbar gestellt sind:
1/2 9/00 Provision, mindestens 50 Rpf, zuzüglich etwaiger Fahrkosten.
Die Gutschrift erfolgt 1 Werktag nach Verfall bzw. Einlösung.
Der Inkassotarif einer Großbank gibt folgende Wertstellungen und SpesSeN
 an:

Drt

Neustettin .......0...
Neustrelitz . .........
EC
Niedersedlitz (Sachsen) ...
Nienburg (Weser). .....
Nördlingen. .......
Norden +. .0.0.0.0.000004
Nordenham, .........
Nordhausen .........
Northeim (Hannover) ....
Nürnberg. ..........
Oberhausen (Rheinland). ..
Oberlahnstein ........
Oberstdorf .........,
Oebisfelde ..........
Oels (Schlesien) .......
Delsnitz (Vogtland) .....
Offenbach (Main) ......

Wertstel-

 N

Ar

I

Wechsel
in Reichsmark
4 Mindest-Spesen
 | gebühr

190
3/4 900
1/4 00
814 900
+00
Y
6

=
0.75
0.25
0.75
0.75
9.75
9.75
),25
vn

Fe:

17,
„nn

„,
/90
4/4 900

| 07
! 095

Wechsel )
in fremder Währung
Mindest-Spesen
 | gebühr

L%%0
349%
44 %00
314 900
1990
544 900
3490
3/40
‘4900
«00
+2 %/00
19 00
990
9%
9%
90
" % 00
1590

1.50
1,25
0.50
‚25
50
25
95
95
2.50
1.50
0.50
1.25
1.25
1.50
1.50
1.50
1.25
| 0,50

Die Banken haben für Inkassi in der Regel zwei Tarife: Einen für
Bankfirmen und einen, mit höheren Sätzen, für die andere Kundschaft;
manche Banken geben den Inkassotarif überhaupt nur an Banken und
Bankfirmen (mitunter auch wieder besondere Tarife für außerdeutsche
Banken und Bankfirmen). Vielfach bestehen noch Sondervereinbarungen.
Direkt bringt das Inkassogeschäft im allgemeinen recht wenig ein, trotz
größter Vereinfachung des Buchungs- und Schreibwerkes; in vielen Fällen
wird Geld zugesetzt. Indirekt aber haben diejenigen, die es betreiben,
Vorteil aus dem Zinsgewinn: Über die für Inkassi gutgeschriebenen Be-*)

 Wechsel der Gruppe a werden 2, Wechsel der Gruppe b werden 3, rei
Gruppe e werden 4 und Wechsel der Gruppe d werden 5 Werktage nach Fällig
gutgeschrieben (valutiert).

17 Obst, BGI. 9.A.

q

7
        <pb n="272" />
        träge wird oft längere Zeit nicht verfügt, sie verbleiben also der‘ Bank
zu einem niedrigen Zinsfuß. Im Verkehr der Banken untereinander war
es früher üblich, die Guthaben auf Inkasso (Scheck-) Konto sich nur
einmal monatlich, zum Ultimo, überweisen zu lassen. Heute erfolgen die
Dispositionen meist in kürzeren Zwischenräumen, Das durch das Inkassogeschäft
 sich bietende große Material gibt die Möglichkeit, aus den
Giros wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen zu lassen: Die Rückseite
der Wechsel und Schecks zeigt dem, der sich zu solchen Beobachtungen
Zeit nimmt, in welchem Verhältnis Aussteller, Bezogener und Giranten
zueinander stehen, und wer ihre Bankverbindung ist.
Vorteil bietet der Anschluß an den Inkasso-Verband der Genossenschafts-Abteilungen
 der Dresdner Bank, wird in einem Bericht gesagt, als „der
regelmäßige Wechseleinzug die Genossenschaft auch in solchen Kreisen
der Bürgerschaft empfiehlt, zu denen sie sonst keine Beziehungen hat“.
Allgemeiner ausgedrückt: Durch Vorlegen des Wechsels zum Inkasso tritt
die Bank in Fühlung mit dem Wechselschuldner und kann ihn auf die
Vorteile einer Bankverbindung aufmerksam machen.

Für die Gutschrift von Wechseln und Schecks gelten beim Giroverband
 der Genossenschaftsabteilungen der Dresdner
Bank in Berlin und Frankfurt a. M. (8. a. S. 182) folgende Grundsätze:
Jede Einzugsstelle ist verpflichtet, die ihr von den Zentralstellen Berlin und
Frankfurt a. M. zugehenden Wechsel, Anweisungen und Schecks nach den gesetzlichen
Vorschriften einzuziehen und Wert 2 Werktage nach Verfall bzw. Eintreffen am
Zahlungsort provisionsfrei und ohne Abzug von Spesen zu kreditieren. Dasselbe gilt
für Wechsel, Anweisungen und Schecks, die wegen zu kurzer Laufzeit unter Umgehung
 der Zentralstellen von einem Mitgliede dem andern direkt zugesandt werden.
Bei der Zentrale erfolgt die Gutschrift 1 Tag später als die Belastung.
Die eingezogenen Beträge sind, soweit sie nicht auf Gegenrimessen zu verrechnen
sind, in bar anzuschaffen oder zu überweisen.
Die Gutschrift erfolgt für Rimessen auf:
I. Niederlassungsplätze der Dresdner Bank: pYari:
a) Schecks: .
Il. Wert per Tag des Eintreffens am Zahlungsort, wenn
a) auf die Dresdner Bank selbst (alle deutschen Niederlassungen) oder
b) auf andere Firmen gezogen, die den Banken-Abrechnungsstellen in
Berlin oder Frankfurt a. M. angeschlossen sind und die bis 9 Uhr bei
den Zentralstellen in Berlin oder Frankfurt a. M. eintreffen.
2. Wert 1 Werktag nach Eintreffen am Zahlungsort
a) für andere Schecks auf Berlin oder Frankfurt a. M.. sowie

EQ
        <pb n="273" />
        b) für Schecks auf die übrigen Niederlassungsplätze der Dresdner Bank
im Betrage von RM 500.— und darüber, wenn die bezogene Bank-Firma
 der am Orte bestehenden Reichsbank- oder Abrechnungsstelle
angehört.
3. Wert 2 Werktage nach Eintreffen am Zahlungsort bei allen übrigen
Schecks. .
b) Wechsel:
1. Wert 1 Werktag nach Verfall bei Abschnitten von 500 RM und darüber.
2. Wert 2 Werktage nach Verfall bei Abschnitten unter 500 RM.

HN. Giroplä itze (das sind Plätze, an denen Mitglieder des Giroverbandes
domizilieren, sofern die Plätze nicht bereits unter I stehen):
a) Schecks: pari —
1. Wert 2 Werktage nach Eintreffen bei der das Konto führenden Zentralstelle
 Berlin oder Frankfurt a. M., wenn der Scheck auf eine dem Giro-Verbande
 angeschlossene Genossenschaft gezogen ist.
2. Wert 3—4 Werktage nach Eintreffen in Berlin oder Frankfurt a. M.,
wenn der Scheck auf eine andere Firma lautet.
b) Wechsel: parı —
Wert 3 Werktage nach Verfall.
Für Abschnitte mit weniger als 5 Tagen Laufzeit bei ihrem Eintreffen in
Berlin oder Frankfurt a. M. Extraporto (Porto für Einschreibebrief).

II. Notenbankplätze (Plätze der Deutschen Reichsbank und der 4 deutschen
 Privatnotenbanken, sofern sie nicht bereits unter I oder II stehen):
a) Schecks: parı —
Wert 3 Werktage nach Eintreffen am Zahlungsort (im allgemeinen z. Z. 4
bis 5 Werktage nach Eintreffen bei den Zentralstellen in Berlin oder
Frankfurt a. 'M.).
b) Wechsel:
', wenn diskontfähig und bei einer Bank oder einem Bankier
zahlbar gestellt: pari, Wert 3 Werktage nach Verfall, gegebenenfalls
oelasten die Zentralstellen den Mitgliedern des Giro-Verbandes die ihnen
selbst in Rechnung gestellten Einzugsspesen;
2. wenn nicht diskontfähig: wie solche auf Nebenplätzen (IV).
Als diskontfähig gelten solche Abschnitte, welche bei ihrem Eintreffen an den
Zentralstellen eine Laufzeit von mindestens 11 Tagen haben und deren
Diskontbetrag das jeweilige Bankminimum erreicht.
IV. Nebenplätze (Inkassoplätze):
a) Schecks: pari —
Wert 5—8 Werktage nach Eintreffen bei den Zahlstellen in Berlin oder
Frankfurt a. M.
b) Wechsel:
| %/00 Spesen, mindestens aber für jeden Abschnitt RM 0.50, Wert 5 Werktage
 nach Verfall. Bei kurzer Laufzeit evtl. noch Extranorto.

„9
        <pb n="274" />
        Schecksauf alle übrigen in der Giro-Liste nicht verzeicha)
 Wenn in Berlin oder Frankfurt a. M. zahlbar gestellt: parı. Wert 5 bis
8 Werktage nach Eintreffen in Berlin oder Frankfurt a. M.
b) Andernfalls: 1 %/o0 Spesen, mindestens aber für jeden Abschnitt RM 0.50.
Einzug von Quittungen:
19/00 Spesen bzw. Spesenaufschlag zu den durch die Giro-Bedingungen bereits
festgelegten Einzugsspesen, mindestens aber für jeden Abschnitt RM 0.50.
Für Wechsel und Schecks auf Inkassoplätze (IV),
für nicht diskontfähige Wechsel auf Bankplätze,
für Wechsel mit einer kürzeren als der vorgesehenen Laufzeit, sowie
für Wechsel und Schecks auf Plätze, die nicht in der Giroliste verzeichnet sind,
werden die Zentralstellen zwar bemüht sein, den rechtzeitigen Einzug zu besorgen,
zie können eine Verbindlichkeit für Protest und rechtzeitige Rückgabe aber nicht
übernehmen.

Nur der Austausch der Inkassi und gegenseitige Vereinbarungen ermöglichen
 die günstigen Inkasso-Bedingungen der Banken. Um Porti zu
sparen und möglichst viel Material in einer Sendung vereinigen zu können,
 müssen die Inkassi eine bestimmte Mindestlaufzeit haben.
Inkassi auf kleine Plätze durchwandern oft mehrere Bankzentralen und
Bankfilialen, bis sie am Bestimmungsorte anlangen. Solche „indirekten
Inkassi“ machen statt eines regulären Weges von vielleicht 10 Meilen
einen solchen von 200 und mehr Meilen. Da aber jede Sendung aus
zahlreichen Inkassi besteht, ist der Anteil jedes einzelnen Papieres an
Arbeit und Portokosten nur sehr gering.
Werden von Kunden Schecks und Wechsel mit verschiedenen Verfallterminen
 eingereicht, so erfolgt in der Regel Gutschriftzummittleren
 Verfalltage, mit dem Vermerk „E. v.“ (Eingang vorbehalten).
Die Buchungen werden dadurch vereinfacht; es entstehen aber bei
zweierlei Zinsfuß unrichtige Zinsbeträge. Man wendet dies Verfahren
auch nur den Kunden gegenüber an, denen man auch sonst Kredit einräumt,
 und nimmt zum Inkasso auch nur Wechsel, die in kurzer Zeit
fällig werden. Wechsel über größere Beträge, deren Verfalltag hinter
dem Abschlußtermin des Kontokorrents liegt, werden meist nicht in die
Mittelvaluta einbezogen, sondern in neuer Rechnung mit entsprechender
 Valuta vorgetragen.

Die Deutsche Reichsbank übernimmt Wechsel, Schecks und Anweisungen
 zum Einzug, sofern sie an einem Bank- oder Inkassoplatz in

ran
        <pb n="275" />
        Reichsmark zahlbar sind. Wechsel und Anweisungen dürfen frühestens
14 Tage vor Fälligkeit eingereicht werden. Sie können bei den Bankanstalten
 von Personen und Firmen, die zu ihrem Geschäftsbezirke gehören,
 an jedem Werktage vormittags während der Geschäftsstunden zur
Einziehung (als Auftragspapiere) übernommen werden. Sie müssen.
 formell in Ordnung und, soweit erforderlich, auch richtig versteuert
zein,.
Als Auftragspapiere werden ferner im Inland ausgestellte Schecks übernommen,
 wenn
a) sie den Anforderungen der $$ 1, 2 und 7 des Scheckgesetzes entsprechen,
b) sie auf Orte lauten, auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft (Bank- und
Inkassoplätze),
:) ihre Übertragung nicht etwa vom Aussteller durch die Worte „nicht an Order“
oder durch einen gleichbedeutenden Zusatz untersagt ist,
4) sie nicht vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstag in Umlauf gesetzt
 sind.
Unter gewissen Voraussetzungen können auch Schecks zur Einziehung übernommen
 werden, die zwar nicht auf Bank- oder Inkassoplätze gezogen sind, dort aber bei
ajner auf dem Scheck angegebenen Zahlstelle eingezogen werden können.
Schecks, die über ausländische Währung lauten, jedoch in Deutschland zahlbar
sind, können zwecks Einziehung des Gegenwerts in Reichsmark angenommen werden.
Schecks, die statt des zulässigen Vermerks „nur zur Verrechnung‘ diesen Vermerk
mit einem Zusatz wie z. B. „nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)“ tragen, werden
zur Einziehung nicht angenommen.
Wechsel sowie Anweisungen und Schecks, soweit sie an Order lauten, sind mit
3iro an die Bankanstalt des Zahlungsorts und dem Zusatze „Zum Inkasso“ zu versehen.
 Das vereinfachte Indossament ist zulässig.
Auftragswechsel und -schecks werden bezüglich der Präsentation und Protesterhebung
 ebenso behandelt, wie angekaufte Wechsel und Schecks, Die Schecks sind
mit einer Erklärung einzureichen, durch welche die Reichsbank von der rechtzeitigen
Vorlegung und Protesterhebung entbunden wird. Diese Erklärung muß auch bei den
Wechseln abgegeben werden, deren rechtzeitiges Eintreffen am Zahlungsort wegen
Kürze der Laufzeit zweifelhaft ist.
Die Einziehung von Beträgen, die der Generalagent für die Reparationszahlungen
'ür Sachlieferungen zu zahlen hat (Reparationsscheine, Reparationswechsel), wird von
den Bankanstalten kostenfrei übernommen.
Aufträge, die einer Bankanstalt von Personen oder Firmen außerhalb ihres Geschäftsbezirks
 unmittelbar zugehen, werden nur beim Vorliegen besonderer Umstände
 ausnahmsweise unter Berechnung einer besonderen Zuschlagsgebühr ausgeführt.

Eine Benachrichtigung über den Eingang der Auftragspapiere findet nicht statt.
Es ist vielmehr im Geschäftslokal der Bank deshalb anzufragen und Verfügung über
den Betrag zu treffen. Der Gegenwert der von Girokontoinhabern eingereichten Auf-;ragspapiere
 wird nach Eingang ohne weiteres gutgeschrieben.

{1
        <pb n="276" />
        Die Gebühren für den Einzug sind im allgemeinen höher als bei den
anderen Banken.
Gebührenfrei werden eingezogen:
Schecks auf die Reichsbank;
bei der Reichsbank zahlbar gestellte, am Platz zahlbare Wechsel;
Schecks auf Mitglieder der Abrechnungsstelle am Platze;
Schecks auf sonstige Girokontoinhaber, sofern die Einziehung durch
die sog. „kleine Abrechnung“ möglich ist.
Auf andere Papiere beträgt die Gebühr in der Regel */, °/,., mindestens
aber 50 Rpf für das Stück.
Um Inkassospesen für Wechsel auf kleine oder vom Verkehr abliegende
Orte zu sparen, werden die Wechsel bei einer Bank domiziliert. Die Banken
 berechnen für Einlösung der Kundendomizile keine oder nur eine
geringe Provision.
Der Einzug von Schecks gestaltet sich im allgemeinen billiger als
der von Wechseln, da in dieser Beziehung die Banken weitgehende Verainbarungen
 untereinander getroffen haben (s. a. S. 114, 182).
Zu erwähnen ist hierbei auch die 1908 geschaffene ScheckveraBinigung.
 Diese legt ihren Mitgliedern die Verpflichtung auf, den
Betrag eines auf sie selbst gezogenen Schecks, nur unter Abzug
der verauslagten Porti für die Benachrichtigung, zu überweisen, vorausgesetzt,
 daß die Einsendung durch ein an dem Abkommen beteiligtes
Bankhaus erfolgt und daß nichts weiter als die glatte Überweisung durch
Reichsbank-Girokonto zu geschehen hat. Die Reichbank gehört dieser
Vereinigung nicht an, berechnet im Gegenteil sogar für Einlösung ihrer
aigenen Schecks eine Provision, wenn sie einer Zweiganstalt vorgelegt
werden, die nicht das Konto führt. Dadurch hofft sie, das Publikum zum
„kostenfreien“ Giroverkehr erziehen zu können.
Banken und Bankiers nehmen Schecks usw. auch zum Inkasso mit
telegraphischer Eingangsanzeige an. In diesem Fall wird
der Scheck bzw. der bereits fällige oder am nächsten Tage fällig werdende
Wechsel mit einem besonderen Schreiben an eine Bank des Zahlungsortes
gesandt mit dem Ersuchen, sofort nach Eingang zu depeschieren; meist
wird jedesmal ein besonderes Stichwort vereinbart, also z. B. „Helios“,
d.h. „der Scheck: Aussteller Carl Müller, Nr. 13574, auf den Schlesischen
Bankverein in Breslau ist bezahlt worden“. Nach Eintreffen der Depesche,
am nächsten Tage vormittags, kann der Gegenwert, abzüglich Telegrammspesen.
 und einer kleinen Provision, in Empfang genommen werden.

+79

Fl:
        <pb n="277" />
        Die Reichsbänk läßt sich auf solchen telegraphischen Verkehr nicht ein,
kauft aber von Girokontoinhabern der Reichsbank Schecks, die die
Unterschriften von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Personen.
 oder Firmen tragen, den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen
 und auf‘ Orte lauten, auf die die Reichsbank Wechsel ankauft.
Ausgeschlossen vom Ankauf bleiben Schecks:
die auf die Reichsbank gezogen sind,
die auf Bezogene lauten, die ein Girokonto bei der Reichsbank nicht besitzen,
die am Ankaufsorte zahlbar sind, Ve
die auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gzestellt sind, deren Übertragung
aber der Aussteller durch die Worte „nicht an Order“ oder durch einen
gleichbedeutenden Zusatz untersagt hat,
die eine Zahlungsfrist enthalten,
die vor dem auf ihnen angegebenen Ausstellungstage in Umlauf gesetzt sind,
die statt des zulässigen Vermerks „Nur zur Verrechnung“, diesen Vermerk
 mit einem Zusatz, wie z. B. „nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)‘
tragen,
die im Einzelbetrage über mehr als 3000 RM lauten.
Als Inkassogeschäft betrachtet die Reichsbank auch die Einlösung von
Zins- und Dividendenscheinen, für die sie, im Gegensatz zu
anderen Banken, Gebühren berechnet. Es wird hierauf im Abschnitt
„Kapitalverwaltung“ noch zurückzukommen sein.
Ein Inkassogeschäft kommt vielfach auch in der Weise vor, daß die
Bank Listen mit Quittungen erhält, deren Gesamtbetrag sie dem Einreicher
 gutbringt, während sie die Beträge der einzelnen Quittungen dem
Kunden, auf den sie lauten, belastet (s. a. S. 140f. und S. 192). Auf Grund
seines Dauerauftrages erhält der Zahlungsleistende die Quittung
von seiner Kontostelle (Bank, Sparkasse, Postscheckamt) zugesandt. Für
den die Zahlung Leistenden ist bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen
 dieses Verfahren viel einfacher, als wenn er jedesmal den Auftrag
erteilen müßte. Dem Geldempfänger erwächst eine Arbeitsersparnis insofern,
 als er den Vorgang der Auftragserteilung mit dem der Quittungsleistung
 zusammenziehen kann. Es handelt sich also um wiederkehrende
Zahlungen (Zinsen, Gebühren, Abgaben), von gleichem oder wechselndem
Betrag, zahlreicher Schuldner an einen Gläubiger. Die Überweisung geht
den gleichen Weg wie sonst die Überweisung, jedoch in umgekehrter Folge.
Daher nennt man dieses Einziehungsverfahren rückläufige Überweisung.).

1) S. a. 0. Schoele, Wiederaufleben des Einzugsverfahrens. Zahlungsverkehr
und Bankbetrieb XI, 4.

 .

AD
        <pb n="278" />
        Im Inkassogeschäft betätigen sich insbesondere auch die Überseebanken,
 die, soweit sie deutschen Ursprunges sind, es auch als eine ihrer
Hauptaufgaben betrachten, dem Markwechsel in Übersee eine ähnliche
Stellung zu erobern, wie sie der Sterling- und der Dollarwechsel besitzt.
Mit Recht hebt der Jubiläumsbericht der Brasilianischen Bank für
Deutschland hervor, daß viele deutsche Exporteure sich nicht genügend
Rechenschaft darüber ablegen, daß es ungleich bedeutsamer für sie ist,
durch wen und wie ihre Wechsel einkassiert werden, als der Umstand,
&amp;gt;»b sie dafür */,., */, oder !/, °/, Inkassoprovision zu zahlen haben.
Auszug aus dem Inkassotarif der Hongkong &amp;amp; Shanghai Banking Cor-Joration
 in Hamburg:
Hauptsitz: Hongkong,
Zweigniederlassungen: Amoy, Bangkok, Batavia, Bombay, Calcutta, Canjon,
 Colombo, Foochow, Hankow, Hongkew (Shanghai), Ipoh, Johore, Kobe (Hiogo),
Kuala Lumpur, London, Lyon, Malacca, Manila, Nagasaki, New York, Peking,
Penang, Rangoon, Saigon, San Francisco, Shanghai, Singapore, Sourabaya, Taipeh
(Formosa), Tientsin, Yloilo, Yokohama und Hamburg,
Vertretung in Tsingtau (Kiautschou).

Inkasso-Tarif,
Für Inkassi auf alle oben angeführten ostasiatischen Plätze, Auszahlung nach
Eingang, berechnen wir per Stück außer verauslagtem Wechselstempel:
!/2 9/9 Provision, Minimum 1 sh für den Abschnitt bis zu 500 £,
a %9 Provision für den Abschnitt von 500 £ und darüber
and auf Dokument-Wechsel bis 100 £ außerdem 2 sh für Porto.
Für Inkassi auf andere ostasiatische Plätze bringen wir außerdem die von uns
‚erauslagten Spesen in Anrechnung.
In gewissen Fällen zahlt die Bank auch den Betrag bereits vorher aus,
kauft also gewissermaßen die zum Einzug gegebenen, mit Dokumenten
 versehenen Wechsel an.

Die Bedingungen hierüber lauten:
Die Tratten können in Reichsmark, Pfund Sterling oder in der Währung des Zahlungsortes
 ausgestellt werden; im letzteren Falle wird der Gegenwert zum jeweiligen
Tageskurs ohne jeden Abzug bei Einlieferung vergütet, Der Betrag der in Reichsmark
 oder Pfund Sterling gezogenen Tratten wird gleichfalls ohne Kürzung, mit
Ausnahme des üblichen Abzuges von 2 sh auf Wechsel unter 2000 RM resp. 100 £,
ausgezahlt (bei Pfund Sterling-Tratten in Wahl des Ausstellers in Scheck auf London
der in Reichsmark zum Scheckkurse auf London umgerechnet), falls diese mit
iolgender Kurs- und Zinsenklausel versehen sind:

w4
        <pb n="279" />
        Zahlbar zum Verkaufs-Kurs der
Hongkong &amp;amp; Shanghai Banking Corporation
 für a vista Tratten auf Hamburg*
 plus 6 Prozent Zinsen pro anno
von heute bis zum ungefähren An-‚kunftsdatum
 der Rimesse in Hamburg‘),
* oder London, falls in Pfund Sterling
gezogen.

Payable at the Hongkong &amp;amp; Shanghai
 Banking Corporation’s drawing
rate for demand Draits on Hamburg”
with interest at 6 per cent per annum
added thereto irom date hereof to
approximate due date of arrival of
Ihe remittence in Hamburg.

Falls die in der Klausel angegebenen Zinsen nicht von dem Bezogenen, sondern
‚on dem Aussteller der Wechsel zu tragen sind, haben die Reichsmark- oder Pfund
Sterling-Tratten folgende Klausel zu tragen:

Zahlbar zum Verkaufs-Kurs der
Hongkong &amp;amp; Shanghai Banking Corporation
 für a vista Tratten auf Hamburg*

* oder London, falls in Pfund Sterling
yezogen.

Payable at the Hongkong &amp;amp; Shanghai
 Banking Corporation’s drawing
‚rate for demand Draits on Hamburg*

VII. Das Valutengeschäft und der Edelmetallhandel,

Ausländische Münzen, Papiergeld und Banknoten des Auslandes, sowie
Jie in fremder Valuta ausgestellten Zinsscheine ausländischer Effekten
nennt man Valuten oder Sorten. Im engeren Sinn versteht man
anter Sorten nur ausländische Münzen, die man dann den Banknoten
 gegenüberstellt. Eine Versendung der Geldsorten kommt im
internationalen Zahlungsverkehr weit seltener vor als die Versendung von
Banknoten.
Das Umwechseln fremdländischen Geldes in heimisches Geld und umgekehrt,
 das in früheren Jahrhunderten einer der Hauptgeschäftszweige
des Bankiers gewesen war, ist heute stark in den Hintergrund getreten,
da infolge der geordneten Münzverhältnisse in den meisten zivilisierten
Staaten und infolge Einführung besserer Zahlungsmethoden im internationalen
 Verkehr, durch häufigen Gebrauch von Kreditbriefen und

1) Solche Zinsklauseln haben sich im Exportverkehr nach den östlichen Absatzzcbieten
 eingebürgert. Der Bezogene wird aufgefordert, außer dem Wechselbetrag®
zuch noch die Zinsen vom Ausstellungstage des Wechsels bis zu dem ungefähr
zu berechnenden Tage des Eintreffens der Valuta am Platze der Yen
bezahlen, wodurch der Exporteur für den Zinsenausfall entschädigt wird, der ZWISC Ns
Jem Tage des Wareneinkaufs und dem Tage der Abhebung der Inkasso-Valuta
Jer Vermittlungsbank entsteht.

f.%
        <pb n="280" />
        Reiseschecks das Bedürfnis hierfür sich sehr verringert hat. Das Geschäft
wirft heute dem Bankier nur einen verhältnismäßig geringen Gewinn ab.
Er muß einen größeren Bestand fremder Noten und Münzen halten, die
zinslos daliegen, und kann, infolge der Konkurrenz, die ihm hierin durch
Reisebüros, Hotels, Spediteure usw. erwachsen ist, für das Umwechseln
eine Provision von nur etwa % % berechnen.

Zugrunde gelegt werden hierbei die an den Börsen notierten Kurse.

Geldsorten und Banknoten,

Sovereign8 ....0.0.0000004004
20-Franes-Stücke. ..........
Gold-Dollars ..:..........
Amerikanische 1000—5 $.....
- 2umd18$.....
Argentinische ............
Brasilianische ............
Canadische ... 2.2.2.0...
Englische. .......... große
” 1 £ und darunter. ...
Fürkische. ........0..0..00.
gelgische. ...........00. 4
Bulgarische. .......0..0..0.0 4
Dänische .... \ RR
Yanziger ..... % 28
£stnische. .... .*@s
Finnische . ....0.0.00400000404
Französische .............
Holländische .............
[talienische. . ,....... große
„ 100 Lire und darunter
Jugoslawische ............
Lettländische. ............
Norwegische .............
Österreichische. ,...,....gT.
# 100 Schill. u. darunter
Rumänische 1000 u, neue 500 Lei
» »+&amp;lt;... unter 500 Lei
Schwedische .......0.0..0..
Schweizer. .......... große
” 100 Franes und darunter
Spanische. ..............
Tschechoslowakische 5000 Kr... .
» 1000 Kr. und darunter
Ungarische ......0.0.000.01.

a 3

AD

Notiz
| für
1 Stück
Bee
Pap. Pes,. .
Milreis. ..
| kanad. $ ;.
kb Lu wa
LLu win
| türk. Pfund
100 Belga ..
'00 Leva...
(100 K ....
100 Gulden .
"00 estn. K.'.
00 finnl. A .
100 Frs. ,..,
‚00 Gulden ‚,:
L00 Lire...
100 Lire..,
100 Dinar ..
.00 Latts, , .'
W00XKX ....
400 Schilling,
L00 Schilling.
L00 Lei. ...
‘00 Lei. ...
i00K ,.,...
100 Fre. ...
100 Frs. ...:
100 Peseten .
100 K ....
100K ....:
100 Pengö . .ı

93 9

Geld
20.56

Brief
20.64

4,235
4,191
4,175
1,745
0.489

4,255
4,211}
4,195
1,765
0.509

20,39
20,385
2,045

20,47
20,465
2.065

111,93
81,52
11.95

L12,37
81,84
[12.29

16,44
168,19
22,09
2.11
7,32
80,67
111.95

16,50
168,87
29,17
22,19
7,34
80,99
112.39

59,09 | 59,38
2495| 2.5151

12,18
30,88
280.94

12,62
31,20 |
81.96

12,44
12,45
73.20 |

12,50
12,51 ,
"350 ı

99. 9.

Geld
20.56

Brief
20,64

4,235! 4,255
4,19 | 4,21
4,1761 4,196

20,395
20,397
9 055

20,475
20,477
2,075

111,94
81.53

112,38
81,85

16,445!
68,24
22,09
22,12
7.32

16,505
168,92
22,17
22,20
7,34

111.95

112.39

59.09

59,33

112,28
80,88
30,94
64,96
12,45
12.45

12,72
81,20
81,26
65,24
12,51
12,51
        <pb n="281" />
        Von Goldsorten kommen also nur noch zur Notiz: Sovereigns
(die englischen Pfund-Stücke) und die nordamerikanischen Gold-Dollars,
Jie in Stücken zu 1, 2%, 5, 10 (Eagles) und 20 $ geprägt sind 1).
Benötigt der Sortenkassierer fremde Geldsorten, d. h. hat sein Vorrat
den eisernen Fonds, den er von den gängigen Sorten halten will, unterschritten,
 oder gehen größere Kaufaufträge ein, so ersucht er das Devisenbüro,
 Anschaffung zu machen. Käufe erfolgen an der Börse, oder es wird
von Büro zu Büro gehandelt, d. h. Banken und Bankfirmen des Platzes
werden telephonisch angefragt, ob sie bereit sind, die genannten Beträge
abzugeben, oder die Anschaffung erfolgt an einem anderen Börsenplatz.
Stets wird man bemüht sein, den Bedarf auf dem billigsten Wege zu
decken. Das geschieht vielfach auch in der Weise, daß man sich die betreffenden
 Noten aus dem Auslande auf Grund des dort vorhandenen Guthabens,
 kommen läßt. Man wird dies besonders dann tun, wenn infolge
lebhaften Reiseverkehrs starke Nachfrage nach bestimmten ausländiachen
 Noten besteht %), dem kein entsprechendes Angebot im Inlande
vegenübersteht.

In analoger Weise erfolgt die Verwendung überschüssiger Noten usw.
So senden z B. die Banken in Ostdeutschland häufig größere Beträge polnische
 Noten nach Posen, zur Gutschrift auf ihre Zloty-Konten. Am
Platze selbst, und auch an der Berliner Börse, würden die Noten schlechter
 zu verwerten sein, wenn zeitweise dem Angebot keine entsprechende
Nachfrage gegenübersteht.
Für Sorten, die an der Börse nicht gehandelt werden, insbesondere auch
für Silbermünzen, wird jeweilig zwischen Käufer und Verkäufer ein Kurs
vereinbart.
Der Börsen- oder Marktwert der Münzen ist nicht identisch mit

1) Früher wurden u. a. noch notiert: Dukaten, das sind in Österreich-Ungarn
geprägte, nicht in das Währungssystem eingeordnete, zu Zahlungen an das Ausland
bestimmte Handelsmünzen, die sich durch hohen Feingehalt (71/72) auszeichnen.
3-1. -Stücke gehören der früheren österreichischen Währung an und gleichen im
Gewicht und Feingehalt den 20-Franken-Stücken. (Alte) Imperials
sind die von 1817-1885 geprägten goldenen 5-Rubel-Stücke (9162/z fein). Die von
1886—1896 geprägten 5-Rubel-Stücke galten (Gesetz vom 14. November 1897, Einführung
 der Goldwährung) soviel wie 71/2 Rubel neuester Prägung.
2) Die Versendung italienischer Noten nach dem ‚Ausland ist zwar durch die
italienische Regierung ra tioniert: ein Mangel an italienischen Noten in Deutschland
 hat sich aber noch nicht gezeigt.

=”

5,
        <pb n="282" />
        dem Paritätswert, der sich auf Grund der Ausmünzungsverhältnisse
 berechnet (s. S. 207).
Bei Berechnung der Umsatz- und Wechselsteuer von Werten, die auf ausländische
Währung lauten, werden feste Umrechnun gssätze zugrunde gelegt.
Tarif- oder Valvationswert ist der Wert, zu dem vollwichtige
fremde Münzsorten (Beiwährung neben der eigenen Oberwährung) in
Zahlung genommen werden müssen. So gilt z. B. in Ägypten und im
Sudan der englische Sovereign 97%, der Napoleon 77,15 Piaster. Die
ägyptischen Goldmünzen (1 ägyptisches £ —- 100 Piaster) sind im Verzehr
 sehr selten.
Handels- oder Fabrikationsmünzen werden ausschließlich für den
Verkehr mit dem Auslande geprägt. Sie gehören dem Münzfuß des Landes nicht
an und sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. So hat Österreich als Handelsmünze
den Dukaten und den Maria-Theresien- oder Levantiner-Taler ausgeprägt, der früher
in der Levante, jetzt noch in Teilen Afrikas in großen Mengen in Umlauf ist.
Unter Rechnungsmünzen versteht man die Rechnungs- oder Münzeinheit,
die einem Münzsystem zugrunde liegt, ohne geprägt zu sein. Rechnungsgeld
war das Banko-Geld der alten Girobanken (Hamburger Mark Banko).
Den Edelmetallhandel, der große Kapitalien erfordert, betreiben
in Deutschland zu Arbitragezwecken ?) nur wenig Bankfirmen. Gold und
Silber kommen gewöhnlich in Barren (franz.: barres oder lingots, engılsch:
 bars oder bullion ?), d. h. in einer den Ziegeln ähnlichen Form in
den Handel. Die Barren haben, wenn sie amerikanischen Ursprungs sind,
eine vierkantige Form, wenn sie englischen Ursprungs sind, die Gestalt
aines kleinen Sarges, Goldbarren wiegen gewöhnlich 204 bzw. 400 eng],
Troy-Unzen, das sind 6,345 bzw. 12,440 kg. Die Silberbarren haben ein
Gewicht von etwa 1050 Unzen — 31,265 kg. Die Barren bestehen nicht
aus reinem Gold oder Silber, sondern haben, in ungleichen Mengen, Beimischungen
 von anderen Metallen, gewöhnlich von Kupfer.
Der Metallschatz der großen Notenbanken besteht zum
zroßen Teil aus Goldbarren. $ 31 des deutschen Bankgesetzes vom
30. August 1924 sieht für Einlösung der Noten der Reichsbank auch Goldbarren
 in Stücken von nicht weniger als 1000 und nicht mehr als

NS.H. Deutsch, Arbitrage in Münzen, Barren, Wechseln, Effekten und Prämien.
Berlin 1909. Swoboda-Wagon, Die Arbitrage in Wertpapieren, Wechseln,
und Edelmetallen. 17, Aufl. Berlin 1928. Fr. Koch, Der Londoner Goldverkehr.
Stuttgart 1905. Rob. Stern, Die Arbitrage. 2. Aufl. Leipzig 1911.
2) Unter bullion versteht jedoch der Engländer nicht allein Barren, sondern
auch jede nicht englische Währungsmünze.

. N

AO
        <pb n="283" />
        35 000 RM vor. Die Barren im Werte von etwa 35 000 RM entsprechen
Jen am Londoner Goldmarkt gebräuchlichen Barren von 12,44 kg. Von
den kleinen Barren zu etwa 1000 RM hat die Reichsbank ebenfalls größere
Vorräte, da sie Barren dieses Umfanges früher vielfach an die Industrie
abgegeben hat,
Über Abgabe von Gold seitens der Reichsbank sagte der Reichsbankpräsident
 in seiner Vernehmung vor dem Enqueteausschuß (Die
Reichsbank, V. Unterausschuß. Berlin 1929): „Es ist nicht nur Überzeugung,
 sondern absoluter Wille und Praxis der Reichsbank, daß sie
selbstverständlich zur Aufrechterhaltung der Währung in jedem Augenblick
 bereit ist, Gold abzugeben, wenn sie keine Devisen abgeben kann.“
Haupt käufer für Gold ist in Deutschland die Reichsbänk. Nach 8 22
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ist sie verpflichtet, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen,
 Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes
 vom 9. Juli 1873, das das freie Prägerecht für Goldmünzen schuf:
Privatpersonen wird das Recht verliehen, auf denjenigen Münzstätten,
die sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke
 für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten
 nicht für das Reich beschäftigt sind. Aus 1 Pfund fein Gold sollten
 Goldmünzen im Betrage von 1395 M geprägt werden unter Berechaung
 von 3 M Prägegebühren; der Einlieferer erhielt also 1392 M, d..h.
den gleichen Betrag wie bei der Reichsbank. Da aber die Reichsbank den
Gegenwert sofort nach erfolgter Prüfung zahlt, auf das auf dem Transport
 befindliche Gold sogar zinsfrei Vorschüsse gewährt!) (s. a. S. 233),
die Münze hingegen die von ihr gegen eingeliefertes Metall geprägten
Goldstücke erst nach Monaten aushändigte, so wanderte alles ins Land
sinströmende Gold zur Reichsbank, die, als die einzige Private, die Präzungen
 bei den Münzanstalten nach Bedarf vornehmen ließ.
Die allgemeinen Richtlinien für den Goldbarrenankauf der Reichsbank
sind folgende:
Gold in Barren. das einen Feingehalt von wenigstens 800/1000 hat,
kann, wenn der Feingehalt durch Beibringung von Probierscheinen einer
deutschen Münzstätte oder staatlichen Probieranstalt nachgewiesen wird,

1) Über die Gewährung von Goldvorschüssen ist seitens der Reichsbank von Fall
zu Fall entschieden worden. Wurde ein Goldvorschuß in Anspruch genommen, SO
war Sicherheit in Effekten oder Wechseln zu hinterlegen, deren Wert den Vorschuß
 um 10 9/9 übersteigen mußte.

Ay
        <pb n="284" />
        von bekannten und zuverlässigen Einreichern angekauft werden, Auch
Goldbarren, die einen Feingehalt von mindestens 800/1000 besitzen und
mit Probierscheinen geliefert werden, die von vertrauenswürdigen privaten
 ‚Probieranstalten ausgestellt sind, können von zuverlässigen Veräußerern
 angekauft werden. Diese Barren werden durch die Reichsbankhauptkasse
 der Staatlichen Münze zur Prüfung eingereicht. Dasselbe geschieht.mit
 Barren von einem geringeren Feingehalt als 800/1000 und mit
solchen, die ohne Probierschein eingeliefert werden.
Auf Gold mit geringerem Feingehalt als 800/1000 wird bei der Berechnung
 ein den tatsächlichen Scheidekosten entsprechender Abzug gemacht.
Ein Mindestgewicht der Goldbarren verlangt die Reichsbank,
im Gegensatz zu früher, nicht.
Für den Goldbarrenhandel sind die Usancen des Londoner
Marktes, der der Weltmarkt für Gold ist, maßgebend. Dampferlinien nach
allen Teilen der Erde nehmen in englischen Häfen ihren Ausgang oder
laufen doch solche an. Für überseeische Goldtransporte bildet daher London
ainen. näheren Richtpunkt als die anderen kontinentalen Plätze. In London
 gibt es für den Goldhandel einen offenen Mark t, wo Gold nicht
allein jederzeit verkäuflich, sondern auch erhältlich ist. Dies liegt daran,
laß zwei der ergiebigsten Goldproduktionsländer, Australien und Transvaal,
 in gewisser politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit von England
 stehen, und daß die südafrikanischen Minen meist englisches Besitzzum
 sind.
Über große Go1ldkäufe berichten die großen Handelsblätter ständig. So z. B.
27. Juni 1929): .
Den großen amerikanischen Goldkäufen der letzten Woche folgten
solche für deutsche Rechnung, wobei zu beachten ist, daß kein geeigneter
Dampfer nach New York zur Verfügung stand. Von 767000 £ Transvaalgold, die
am Dienstag im Markte zu 84/11!/2 verkauft wurden, gingen ca. 100000 £ an
Indien und den Schmuckhandel und der Rest von ca. 660000 £ an Deutschland.
Xeichzeitig kündigte die Bank eine direkte Ab gabe von 1873 000 £ an, und
°s wird angenommen, daß auch dieses Gold für Dentschland be-3atimmt
 ist.
Die Bank von En gland ist verpflichtet, jederzeit Gold anzukaufen.
 Sie zahlt für die Unze Standard-Gold, d. i. Gold, das ZZ (= oe)
Feingehalt besitzt, 77 sh 9 d. Das ist also der Minde stpreis für Gold
in England *). Die angebotenen Barren müssen ungefähr 400 Unzen
1) Mitunter zahlt sie aber auch 77 sh 10 d und gewährt andere Erleichterungen,
indem sie z. B. die Probierkosten trägt oder zinsfreie Vorschüsse gewährt.
270
        <pb n="285" />
        wiegen, und der Feingehalt des Goldes darf nicht geringer als 0,833 sein,
im Durchschnitt der gesamten Einlieferung muß er aber mindestens
D,916?/, betragen.
Nach der Ende Mai 1928 angenommenen „Currency and Bank-Notes-Bill“
 ist jeder, der Gold von mehr als 10000 £ erwirbt, verpflichtet, dies
der Bank von England anzuzeigen und ihr auf Verlangen das Gold zu
dem in der Peels Act festgesetzten Preise (englische Goldmünzen zum
Nennwert) zu verkaufen.
Die Bank von England (Head Office) ist verpflichtet, Gold abzugeben
 (in Barren von mindestens 400 Unzen) zum Preise von 77 sh
101 d für die Unze Standard-Gold, d. 1. dasselbe Wertverhältnis, das der
Ausmünzungsparität des Pfund Sterling zugrunde liegt. Für den Export
werden gegen Noten auch Sovereigns abgegeben.
In England besteht also ein Höchstpreis für Gold (er bezieht sich auf die
Abgabe von Gold durch die Bank von England), im Gegensatz zu Deutschland, wo
das Bankgesetz vom 30. August 1924 einen gesetzlichen Min de st preis (für den
Ankauf von Gold seitens der Reichsbank) bestimmt hat.
Seit Anfang des Jahres 1920 wird der Preis für Gold in London nicht,
mehr für die Unze Standard- Gold sondern für die Unze Feingol d}
notiert, und auch der Londoner Goldpreis, der gemäß $ 2 der Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom
29. Juni 1923 in Deutschland veröffentlicht wird (jeden Mittwoch im
Deutschen Reichsanzeiger), bezieht sich auf Fein gold.
Die Notiz lautete z. B.:
für 1 Unze Feingold für 1 g Feingold
ab 5. 6. bis 11. 6. 29 84sh11 d 32,7616 d
12. 6. „ 18. 6. 29 84 » 1114 » 32,7696
19. 6. „ 25. 6. 29 84 „ 111% + 32.7777
Vor dem Weltkriege bestand in Deutschland ein offizieller Goldhandel
 in Berlin, Hamburg und Frankfurt a. M. Es handelte sich jedoch
meist nur um sog. „gesprochene Kurse“, d. h. um Kurse, zu denen die
maßgebenden Häuser evtl. gekauft oder verkauft hätten. Umsätze erfolgten
 sehr selten. Mit Ausbruch des Krieges hörte dieser offizielle Goldhandel
 naturgemäß auf umd ist auch bis heute noch nicht wieder aufgenommen
 worden.
Inoffiziell notierte z. B. am 6. August 1929 Gold pro Gramm 2.82 RM
Brief, 2.80 RM Geld.
Ebenso wurden die Notierungen von Barrensilber an den deutschen
 Metallbörsen mit Kriegsausbruch eingestellt, und erst. Ende
971
        <pb n="286" />
        1919 nahmen die Berliner und die Hamburger Börse die Silbernotierungen
 wieder auf. In Hamburg wird Silber auch auf Zeit gehandelt, Die
Preise verstehen sich in Reichsmark für 1 kg Feinsilber (am 6, August
1929 z. B. 73%/, B., 71%/, G.).
In London wird Silber ebenfalls „sofort zu liefern“ (loco) und auf
Zeit (Lieferung) gehandelt,
Ein weiterer Hauptmarkt für Silber ist New York (Gold wird dort
aicht notiert). Bedeutung für den Welthandel hat nur die Notiz für
Auslandssilber.
Silbernotierungen in London am 25. 6. 29 für 1 Unze Barrensilber
925 fein: Silber loco: 24, 25 d, Silber Lieferung: 24, 31!/„. Silbernotierung
in New York am 25. 6. 29 für 1 Unze Feinsilber, Ausland: 52, 371/32 cents.
Im Goldhandelzwischendenführenden Goldmärkten
— er dient letzten Endes zur Deckung des monetären Bedarfs — spielen
bei der Kalkulation eine wesentliche Rolle die Transportkosten und Zinsverluste.

Beispiel eines Goldbezugs aus New Yorknach Hamburg‘!). Es betragen:
in per Mille
Die Frachtkosten New York/Hamburg . . . . . 1,52)
Die Versicherungskosten . . . 2 Ve D,6
Die Verpackung . . . .. 0,070
Die Anfuhr in New York . 0,035
Die Abfuhr in Hamburg . . . 2... . 0,015
Der Zinsverlust 12 Tage zu 4%9 zur New Yorker
Bankrafe . =...

1,883
3,558 0/00

Beispiel eines Goldbezuges Hamburg/New York. Es betragen:
in per Mille
2,5
0,6
0,08
0,015
0,035
2,835
5.515900.

1) Dieses und das folgende Beispiel ist dem Aufsatz von 0. Schoel1e, Zahlungsverkehr,
 im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, entnommen.
?) Dieser Satz versteht sich für Sendungen über 1 Million $; für Sendungen unter
i Million beträgt die Frachtrate 1,875 %9 und für Sendungen unter !/2 Million $
21/a 000
272
        <pb n="287" />
        B. Kreditgewährung,

L Begriff und Arten des Kredits. Überblick über Kreditgeschäite !).

Kredit (lat. credere = glauben) nennt man auf wirtschaftlichem Gebiet
das jemandem entgegengebrachte Vertrauen, daß er seine übernommenen
Verpflichtungen erfüllt. Im Gegensatz zum Bargeschäft (Barkauf) —
gleichzeitiger Leistung und Gegenleistung — oder zum Lieferungsgeschäft
 (Zeitkauf) — künftiger Leistung und künftiger Gegenleistung —
versteht man unter Kreditgeschäft diejenige Güterübertragung,
 bei der einer gegenwärtigen Leistung eine
künftige Verpflichtung gegenübersteht.
Schäffle bezeichnet den Kredit als die in der Regel entgeltliche Überlassung
jer Nutzung vertretbarer Vermögensbestandteile an andere, während Adolph
Wagner als eins der wesentlichen Momente des Kredits die Freiwilligkeit hervorhebt:
 „Kredit ist derjenige privatwirtschaftliche Verkehr oder dasjenige freiwillige
 Geben und Empfangen wirtschaftlicher Güter zwischen verschiedenen Personen,
 wo die Leistung des einen im Vertrauen auf die gegebene Zusicherung späterer
Gegenleistung des anderen erfolgt.“
Die hohe wirtschaftliche Bedeutung des Kredits besteht darin, daß er
vorhandene Vermögenswerte von einer Wirtschaft, der des Eigentümers,
in eine andere, die des Benutzers, überträgt. Neue Kapitalien, wie
John Law und Macleod behaupten, kann der Kredit ebensowenig
schaffen, wie die Arbeitsgliederung neue Arbeiter. Durch die Kreditoperation.
 an sich vermehrt sich weder das volkswirtschaftliche noch das
privatwirtschaftliche Kapital, indirekt aber erleichtert der Kredit durch
die Dienste, die er der Volkswirtschaft leistet (produktivere Verwendung
des Kapitals), die Kapitalbildung.,
Kreditvermittler sind die Banken; sie schaffen sich ihre Betriebsmittel
durch Eingehen kurzfristiger Verbindlichkeiten. Kreditgewährung ist

FF. Beckmann u. a., Die Kreditwirtschaft. Leipzig 1927. H. Kaeferlein,
Der Bankkredit und seine Sicherungen. Stuttgart 1925. A. Koch, Kredit im Recht.
Jena 1922. K. H. Lemke, Der Personalkredit an Großhandel und Industrie. Berlin
1922. W. Mahlberg, Zum Neubau des Kredits. Leipzig 1925. W. Prion, Kreditpolitik.
 Berlin 1926. Derselb e, Kapital und Betrieb. Finanzierungsfrage der
deutschen Wirtschaft, ‘Leipzig 1929. P. Rozumek. Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe.
 Hamburg 1927.

L8 Obet,BGIL. 9.4.
        <pb n="288" />
        das Fundament der gesamten bankgeschäftlichen Tätigkeit. Für Umfang
und Art der Kreditgewährung ist — Erstklassigkeit des Schuldners vorausgesetzt
 — die Liquidität der Bank bestimmend, d. h. das Verhältnis
von leicht flüssig zu machenden Aktiven zu den Verpflichtungen der Bank.
Thre Aktiva müssen so beschaffen sein, daß sie den an sie herantretenden
Ansprüchen voll genügen kann. Der Bankkredit überträgt leihweise Kapital
 an denjenigen, dem es an Kapital mangelt, der aber geschäftstüchtig,
ehrlich und fleißig ist und damit die Garantien einer zweckmäßigen Verwendung
 des Kapitals bietet, ;
Läuft bei einer Bank ein Kreditgesuch ein, so wird der Kreditdezernent
zunächst prüfen, wofür der Kredit benötigt wird. Man unterscheidet hier
allgemein: Kredite für Anlagezwecke, Kredite für laufende Betriebszwecke
 und Kredite zur Deckung von Betriebsverlusten oder Überbrückung
 solcher. Mitentscheidend für die Beurteilung der Kreditfähigkeit
 ist auch die Entstehungsursache der Verschuldung.
Aus der Verschiedenheit der Form, in der der Kredit gewährt wird,
ergibt sich eine Verschiedenheit der Kreditgeschäfte, Teils mehr nach
wirtschaftlichen, teils mehr nach rechtlichen Merkmalen lassen sich in
bezug auf den Bankverkehr folgende Arten des Kredits und der
Kreditgeschäfte unterscheiden:
1. Mit Rücksicht auf die Person des Schuldners:
a) der öffentliche Kredit, das ist der des Staates, der Provinzen,
 Gemeinden, Städte, Kreise, überhaupt der Kredit öffentlich-rechtlicher
 Körperschaften. Er kommt in Staats-, Provinzial-, Stadtanleihen
usw. zum Ausdruck,
b) der Privatkredit. Von einem solchen spricht man, wenn eine
einzelne Person oder eine Firma oder Gesellschaft als Schuldner auftritt.
Also wieder zwei Unterabteilungen: Schuldverhältnisse einzelner
physischer Personen und Schuldverhältnisse der gesellschaftlichen
 Wirtschaftseinheiten.
2. Nach der Dauer des Kreditgeschäftes:
a) kurzfristiger Kredit: das Darlehen wird für Tage, Wochen,
höchstens für einige Monate gegeben, und langfristiger Kredit:
die Schuldner schützen sich vor rascher Rückforderung durch lange
Kündigungsfristen und Gewährung des Darlehns auf eine vereinbarte
feste Zeit (Hypothekarkredit),
b) terminierter Kredit und unterminierter Kredit, je
nachdem gleich bei Eingehung des Geschäfts eine Ablauffrist festgesetzt
274
        <pb n="289" />
        ist (z. B. beim Diskontkredit) oder nicht. Der unterminierte Kredit kan
wieder kündbarer oder unkündbarer Kredit sein.
Da die Länge der Unkündbarkeit des Kreditverhältnisses auf die Dispositionen
 des Gläubigers sowohl wie des Schuldners von großem Einfluß
ist, so spielen diese Momente bei Festsetzung des Zinsfußes eine nicht
unwesentliche Rolle.

3. Nach Art der Sicherstellung des Gläubigers:
a) Personalkredit, Er wird gegeben im Vertrauen auf die wirtschaftliche
 Leistungsfähigkeit und die Ehrlichkeit des Schuldners und kann sein:
ec) einfacher Personalkredit: Nur die Person des Kreditnehmers
 haftet mit ihrem gesamten Vermögen (Blankokredit);
B) kollektiver Personalkredit (Bürgschaftskredit):
Neben dem Kreditnehmer übernehmen noch eine oder mehrere Personen
 (Gesellschaften) eine Garantie für pünktliche Zinszahlung und Rückzahlung
 des Kapitals. Ebenfalls ein. kollektiver Kredit ist
7) der Wechseldiskontkredit insofern, als mindestens 2, meist
aber 3 oder noch mehr Erwerbswirtschaften für die Verbindlichkeit aus
dem Wechsel haften,

b) Realkredit, Die Garantien liegen hauptsächlich in Pfandrechten,
die der Kreditnehmer dem Kreditgeber eingeräumt hat und rechtlich
auch einräumen darf. Der Realkredit, der also auf Grund des Besitzes
des Schuldners gewährt wird, ist:
a) Faustpfandkredit: Die beweglichen Pfänder (Wertpapiere,
 Waren, Nutzungsgegenstände, Edelmetalle usw.) gehen in der
Regel bis zur Zahlung der Schuld in den Besitz, nicht aber auch in das
Eigentum des Kreditgebers über. Erfolgt Rückzahlung des Darlehns
nicht zur vereinbarten Zeit, so kann sich der Gläubiger durch Verkauf
des Pfandes schadlos halten.
ß) Hypothekarkredit: Das Pfandobjekt bleibt, mit dem Betrage
der Forderung belastet, im Besitz des Schuldners, Der Gläubiger kann
erst dann Hand auf das verpfändete Objekt legen, wenn der‘ Schuldner
seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und Klage erhoben ist. Da
e8 sich um ein unbewegliches Pfand handelt, so nennt man diesen
Kredit auch Immobiliarkredit und stellt ihm gegenüber den M obiliarkredit,
 bei dem die Sicherung in Wertpapieren, Wechseln,
Waren usw. besteht.
4. Nach dem Verwendungszweck der durch Kredit erlangten Güter:

275
        <pb n="290" />
        a) Konsumtivkredit: Die auf Kredit erhaltenen Güter dienen
zur Befriedigung laufender Bedürfnisse, zum Lebensunterhalt, zur Verzehrung
 (Konsumtion). Er kommt für Banken nur in Betracht, wenn ein
Unterpfand (Sicherheit) gewährt wird.
b) Produktivrkredit: Der Kredit wird im Vertrauen auf schöpferische
 Arbeit gegeben, in produktiven Unternehmungen soll er Verwendung
 finden,
Der Produktivkredit braucht nicht immer volkswirtschaftlich nützlich und
der Konsumtivkredit nicht immer volkswirtschaftlich schädlich zu sein. Ein
Unternehmer, der Schulden gemacht hat, um seinen Betrieb zu vergrößern, ohne
auf die Absatzfähigkeit des betr. Artikels und die Rentabilität seines Unternehmens
Rücksicht genommen zu haben, handelt ebenso unwirtschaftlich, wie jemand, der
nur Schulden macht, um gut zu leben und seinen Vergnügungen nachzugehen, und
an die Zukunft nicht denkt. Andererseits kann aber auch der sog. Konsumtivkredit
vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus wohl berechtigt sein, wenn er zur Heranbildung
 oder Erhaltung von Produktivkräften in Anspruch genommen wird, z. B.
zum Unterhalt eines Studenten während seiner Studien, eines Künstlers während
seiner Ausbildung, oder wenn geschulte Arbeitskräfte erhalten werden sollen.
Innerhalb des Produktivkredits unterscheidet man wieder:
a) Betriebskredit. Er wird aufgenommen, um den Betrieb des
Unternehmens ungestört aufrecht zu erhalten, wenn ausstehende Beträge,
erwartete Gelder einmal nicht eingegangen sind. Seiner Natur nach ist
er kurzfristig;
ß) Meliorationskredit, zur Vornahme geschäftlicher Verbesserungen,
 hauptsächlich dauernder Art;
7) Besitz-oder Anlagekredit. Er soll die Mittel zum Ankauf
von Maschinen, zum Bau oder der Vergrößerung des Fabrikgebäudes, zur
Auszahlung von Miterben usw. gewähren, also zur Vergrößerung des
Stammkapitals dienen. Die Rückzahlung dieser Darlehen wird auf mehrere
Wirtschaftsperioden verteilt, es ist also lang fristiger Kredit.
Zu erwähnen sind schließlich noch die Spekulationskredite: Der Bankkunde
 zahlt nur einen Teil des Betrages der gekauften Werte und bleibt den Rest
schuldig. Auf diese Weise kauft er den 3—4fachen Betrag Wertpapiere, als es ihm
ohne Kreditgewährung möglich wäre.

I. Banken und Bankiers beschaffen sich die Mittelzur Kreditgewährung:

1. durch eigenes Kapital, das als Betriebs- und Garantiefonds dient;
2, durch kurzfristige Kreditgeschäfte:
a) durch Heranziehung von Depositen- und Kontokorrentgeldern;

=»

f
        <pb n="291" />
        b) durch Darlehen, die sie gegen Sicherheit oder ohne solche bei anderen
Banken aufnehmen,
e) durch Diskontierung von Wechseln,
d) durch Trassierung auf Banken und Bankiers oder auf ihre Kunden
und Verkauf (Diskontierung) dieser Wechsel,
e) durch Ausgabe von Banknoten (kommt nur für Banken, denen das
Recht der Notenausgabe verliehen ist, in Betracht);
8. durch langfristige Kreditgeschäfte:
Ausgabe von Pfandbriefen (kommt nur für Hypothekenbanken in Betracht).
 Eigene Obligationen geben die deutschen Kreditbanken nicht aus.
II. Banken und Bankiers gewähren Kredit:
l.kurzfristigen Kredit:
a) durch Ankauf von Wechseln (Diskontkredit),
b) durch Beleihung von Wertpapieren und Waren (Lombardkredit),
e) durch Gewährung von Darlehen gegen Bürgschaft (Bürgschaftskredit);
 die Bürgschaft kann auch wieder bedeckt sein (durch Effekten
oder andere Sicherheiten),
d) durch Gewährung von Baugeldern. Neben Hypotheken- und Grundstücksbanken
 betreiben dies Geschäft ausnahmsweise, in Zeiten von Geld-Hüssigkeit,
 die Kreditbanken und Privatbankiers,
e) durch Gewährung von Darlehen gegen andere Sicherheiten, z. B.
Eintragung einer Sicherungshypothek,
f) durch Gewährung eines offenen, ungedeckten Kredits (Blankokredits);

2. langfristigen Kredit:
a) durch hypothekarische Beleihung von Grundstücken,
schäft erfolgt durch Hypotheken- und Grundstücksbanken;
b) durch Beteiligung an Unternehmungen aller Art;
c) die als kurzfristige Kredite, in dieser oder jener Form gewährten
Darlehen werden, besonders in kritischen Zeiten, langfristig: die Wechsel
müssen prolongiert werden; die Wertpapiere sind teilweise unveräußerlich;
die Bürgen gelten zwar als „potent“, haben aber, ebenso wie der Kreditnehmer,
 ihre Mittel festgelegt; die Baugelder können nicht abgelöst werden,
 da Gelder für feste Hypotheken zurzeit nicht erhältlich sind; die eingetragene
 Sicherungshypothek ist für die Bank wertlos, da sie nicht Hauseigentümerin
 werden will, wodurch sie ihre Mittel noch mehr festlegen
würde. Aus kurzfristigen Krediten, die gegeben worden sind, um die betreffenden
 Betriebe aufrechtzuerhalten, sind vielfach die „eingefro-277


Dieses Ge-
        <pb n="292" />
        renen Kredite“ entstanden. In kritischen Zeiten ist manchmal am
ehesten noch das ohne Deckung gewährte Darlehen zurückerhältlich, da
man in der Gewährung des Personalkredits ganz besonders vorsichtig vorgegangen
 ist.
Mit dem ausgesprochenen Zweck, Kredite an mittlere undkleinere
 Betriebe zu gewähren, sind in letzter Zeit mehrere Organisationen
 geschaffen worden: die Sächsische Landespfandbriefanstalt, die
Pfälzische Wirtschaftsbank, die Deutsche Landesbanken-Zentrale und die
Centralbank für die deutsche Industrie A.-G.
Die Centralbank für die deutsche Industrie hat in Amerika 6% proz.
Hypothekenpfandbriefe in 10facher Höhe des Aktienkapitals (17%/, Millionen
 RM) ausgegeben. Die Darlehen werden gegen Grundschuld in der
Beleihungshöhe von 80 9, des Schätzungswertes gegeben, und zwar zu
7%), °/.» einschließlich der mit 1/, °/, fürs Jahr berechneten Risikoprämie.
Das von der Commerz- und Privatbank A.-G. im Verein mit amerikanischen
 Freunden errichtete Kreditinstitut für hypothekarische Industriebeleihungen,
 die General Mortgage &amp;amp; Credit Corp., ist eine Gesellschaft
amerikanischen Rechts, die bis zu 50 % des Taxwertes beleiht. An Stelle
der Solidarhaftung für etwaige Ausfälle tritt die Verpflichtung, 10 % des
Darlehns nicht in bar, sondern in 7proz. Vorzugsaktien der Gesellschaft
mit Bonus auf Common shares entgegenzunehmen.

IL Der Kontokorrentverkehr.

1, Rechtliche Grundlagen des Bankkontokorrents, Der Kontokorrentvertrag
 !),
Im 15. Jahrhundert tritt da, wo zwischen 2 Personen oder Firmen ein
reger Handelsverkehr besteht, eine neue Art der Forderungsverrechnung
auf, die einer Übung des Handels entspringt, der Kontokorrentvertrag.
 In dem Handlungsbuch des Danziger Kaufmanns Johann
Pisz finden wir für die Kunden Konten angelegt, auf denen jedes zwi-1)

 Literatur: Siegfried Buff, Das Kontokorrentgeschäft im deutschen
Bankgewerbe, Stuttgart 1904. Greber, Das Kontokorrentverhältnis, Freiburg 1898.
J. A. Levy, Der Kontokorrentvertrag. Freiburg 1884. Josef Mohr ‚ Der Kontokorrentverkehr.
 Berlin 1902, E. Pape, Kaufmännisches Rechnen. Buch des Kaufmanns.
 7. Aufl. Stuttgart 1928. P. Rozumek, Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe.
 Hamburg 1927, J, Fr. Schaer, Die Bank im Dienste‘ des Kaufmanns.
Leipzig 1909.

78
        <pb n="293" />
        schen den Parteien abgeschlossene Geschäft verzeichnet ist 1). Den Kontokorrentvertrag
 zwischen Bank und Kunden finden wir zuerst im Beginn
des 17. Jahrhunderts.
Bei der im Jahre 1609 gegründeten Amsterdamer Wisselbank
hatten Kaufleute ihr Konto, auf dem Zahlungen und Entnahmen gebucht
wurden. Gewählt wurde bei dieser Bank der einfache Weg der Umschreibung
 (Giroverkehr). Kontokorrentvertrag und Giroverkehr sind im
modernen Handel zu großer Bedeutung gelangt.
Die Entwicklung gipfelt in Deutschland in den 88 355—857 des HGB.
Im 8 355 des HGB. heißt es: „Steht jemand mit einem Kaufmann derart
 in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt
 und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung
 des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses
ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige,
 welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von
dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen,
auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Der Rechnungsabschluß
 geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer
Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige,
 welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung
 beanspruchen kann,“
Zum Wesen des Kontokorrentvertrages gehört hiernach:
1. daß die einzelnen Forderungen nicht für sich allein geltend gemacht
werden, sondern daß am Schluß der Rechnungsperiode festgestellt wird, wer
von beiden Teilen Gläubiger ist, und wieviel jeder zu fordern hat. Durch
die gegenseitige Feststellung des Saldos werden die bisherigen Einzelforderungen
 getilgt, und es tritt an ihre Stelle eine neue Forderung: der Saldo;
2. auf beiden Seiten müssen. Geldforderungen entstehen; trifft z. B.
jemand mit seinem Wein- oder Zigarrenhändler die Vereinbarung, daß er
vierteljährlich a conto seiner Käufe eine bestimmte Summe zahlen werde,
so ist dies kein Kontokorrentverhältnis;
3. mindestens einer der Vertragschließenden muß Kaufmann sein.
Zweck des Kontokorrents ist, die aus einem dauernden Geschäftsverkehr
 sich ergebenden Beziehungen zu vereinfachen und die Vielheit der
1) S. 0. Prausnitz, Die Forderungsverrechnung. Marburg 1928. S. 82.
Slaski, Danziger Handel im 15. Jahrhundert. Heidelberger Dissertation 1915.

9279
        <pb n="294" />
        gegenseitigen Ansprüche durch periodische Feststellung eines einzigen
Forderungspostens zu ersetzen. Der größte Teil aller Bankkredite wird
in Form des Kontokorrentkredits gewährt. Der Kontokorrentverkehr gibt
der Bank die Möglichkeit, ständig zu beobachten, wie sich das Geschäft
des Kunden entwickelt, wie die Zahlungen eingehen, wie andererseits der
Kontoinhaber seinen Verpflichtungen nachkommt. Auf Grund dieses Bildes
 wird seitens der Bank Kredit eingeräumt oder ein bereits bestehender
Kredit erweitert,
Der Kontokorrentvertrag zwischen der Bank und dem Kunden wird
meist formlos in der Weise abgeschlossen, daß der Kunde die Kontokorrentbedingungen
 der Bank unterzeichnet. In diesen „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen !)“ werden die Rechte der Bank und die Pflichten
des Kunden festgelegt. Über das Pfandrecht an den Wertpapieren der
Kunden, über Ausführung von Börsengeschäften, über Einziehung von
Schecks und Wechseln, über Aufbewahrung von Wertpapieren, über die
Aushändigung der Depots beim Tode des Kunden, über den Gerichtsstand
 für die aus der Geschäftsverbindung entstehenden Streitigkeiten
usw. usw. werden Bestimmungen getroffen. Banken und Bankiers fordern
 daher Bestätigung ?) und sehen hiervon nur ab bei reinen Depositenkonten,
 für die besondere, weniger umfangreiche Bestimmungen (s. unter
Depositenverkehr) bestehen.

Geschäftsbedingungen einer großen Privatbankfirma,
Für den Verkehr zwischen mir und meinen Geschäftsfreunden sind
folgende allgemeine Bedingungen maßgebend:
1. Der Abschluß der laufenden Rechnungen erfolgt zu den mir angemessen er-!)
 S. a. Otto Bernstein, Die Geschäftsbedingungen der Bankiers und ihre
rechtliche Bedeutung. Bank-Archiv IV S. 166—171. Fritz Rademacher ;
Die Praxis der Verstempelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken
in der Zeitschrift f, handelswissenschaftl. Forschung VII, 12. S ontag, Die Geschäftsbedingungen
 im Verkehr der Banken und Bankiers mit ihrer Kundschaft.
Bank-Archiv III, 11. Ferdinand Regelsberger, Die rechtliche Bedeutung
der sog. Geschäftsbedingungen der Bankiers für die Kontokorrentverträge, Bank-Archiv
 V, 15. Alfred Neustätter, Die Kontokorrentbedingungen der Banken.
Stuttgart 1921. Dort ausführliches Literaturverzeichnis.
2) Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 2, Oktober 1928 ist die Bescheinigung
 eines Kunden, die Geschäftsbedingungen der Bank „e m pfangen“ zu
haben, stempelfrei, Wendungen dagegen, wie „gesehen“ oder „Kenntnis
genommen“ machen die Urkunde auf Grund des Preußischen Stempelsteuergesetzes
 stempelpflichtig.
280
        <pb n="295" />
        scheinenden Zeiten, zum mindestens auf den Schluß eines Kalenderjahres. Ich bin
berechtigt, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben,
 soweit nicht eine Kündigungsfrist, die stets eine beiderseitige ist, ausdrücklich
 schriftlich vereinbart wurde, Auch bei Bestehen einer solchen Frist bin ich zu
einer sofortigen Aufhebung der Geschäftsverbindung berechtigt, wenn der Kunde
nicht innerhalb einer von mir bestimmten Frist die von ihm gestellte Deckung
soweit ergänzt, daß sie mir dieselbe Sicherheit wie bei ihrer Bestellung bietet, oder
wenn sich die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert hat, insbesondere
wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder erklärt, sie einstellen zu wollen, wenn
von ihm angenommene Wechsel zu Protest gehen oder eine Zwangsvollstreckung
gegen ihn vorgenommen wird, oder wenn der Kunde über sein Vermögen unrichtige
Angaben gemacht hat. Mache ich von diesem Recht Gebrauch, so wird der sich aus
meinen Büchern zu meinen Gunsten ergebende Saldo sofort ohne voraufgegangene
Kündigung fällig und zahlbar, auch ist eine etwaige Giro- oder Bürgschaftsverpflichtung
 auf wein Verlangen sicherzustellen. Ich kann nach meinem Ermessen für
einen eingeräumten oder zugesagten ungedeckten Kredit sowie für mir gegebene
Akzepte, Avale oder Bürgschaften jederzeit Sicherstellung in voller Höhe fordern. Im
Falle einer Sicherungsabtretung zu meinen Gunsten hat der Abtretende mir stets
für die Kosten der Rechtsverfolgung der abgetretenen Forderung aufzukommen. Die
Berechnung von Versendungsspesen, Porti, Stempel, Telegrammgebühren, auswärtigen
 Telephon- und sonstigen Spesen behalte ich mir vor,
Devisenkredite sind mangels anderweitiger Vereinbarung stets in der Währung
zurückzuerstatten, in welcher ich sie gegeben habe; nehme ich sie in einer anderen
Währung zurück, so trägt der Geschäftsfreund sämtliche mit der Umlegung der
Devisen verbundenen Kosten, Spesen und etwaige Kursverluste.
Ich bin berechtigt, jederzeit eine Veränderung in den Zins- und Provisionssätzen
sowie in den Abrechnungsperioden eintreten zu lassen und von einer Verzinsung der
Konten abzusehen.
2, Sämtliche wie immer bezeichneten Konten meiner Geschäftsfreunde, gleichgültig
 auf welche Währung sie lauten, mit Ausnahme der für Börsentermingeschäfte
geführten Sonderkonten, gelten als Teile des einheitlichen Kontokorrents; ich bin
jedoch berechtigt, die einzelnen Salden dieser Konten selbständig einzuklagen und
für bestimmte Zwecke Konten außerhalb der Jaufenden Rechnung einzurichten. Bei
Führung mehrerer Konten bin ich nicht verpflichtet, die Sollzinsen des einen Kontos
durch die Habenzinsen des anderen Kontos auszugleichen.
Enthält das Konto meines Geschäftsfreundes Forderungen aus Börsenzeitgeschäften,
 so werden bei der jeweiligen Saldofeststellung zuerst die aus diesen Geschäften
stammenden Posten gegeneinander aufgerechnet; das hiernach für mich oder meine
Geschäftsfreunde aus Börsenzeitgeschäften noch verbleibende Guthaben wird bei der
weiteren Aufrechnung in erster Reihe getilgt. Die schriftliche Anerkennung der
jeweiligen Kontokorrentauszüge oder die Nichterhebung eines Widerspruchs gegen
sie binnen 2 Wochen nach Empfang gilt als Bestätigung, daß die Aufrechnung in der
vorgedachten Art genehmigt und tatsächlich eingetreten ist.
Kunden, die bei mir ein Konto in fremder Valuta unterhalten, unterwerfen sich
dieserhalb allen Maßnahmen und Rechtsnachteilen, die mein entsprechendes Konto
281
        <pb n="296" />
        im Auslande berühren. Die mit der Haltung dieses Kontos verbundene Gefahr jeglicher
 Art geht zu Lasten des Kunden. ;
8. Erinnerungen gegen meine Rechnungs-Abschlüsse und Aufstellungen von Wertpapieren
 müssen binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen, gegen sonstige Abrechnungen
 und Anzeigen der von mir ausgeführten Geschäfte binnen einer Ausschlußfrist
 von 8 Tagen, von der Zustellung des bezüglichen Schreibens oder Telegramms
an, erfolgen. Erinnerungen gegen Börsenausführungen müssen sofort nach Empfang
der betreffenden Anzeige (und zwar von auswärts telegraphisch) geschehen. Erinnerungen
 wegen Nichtausführung müssen (und zwar von auswärts telegraphisch) an
demjenigen Tage erfolgen, an dem meine briefliche Ausführungsanzeige bei regelmäßigem
 Postverkehr dem Kunden hätte zugehen können. Nach Ablauf obiger
Fristen gelten die Abschlüsse, Rechnungen und Anzeigen sowie die Nichtausführung
als genehmigt.
4. Alle für Rechnung eines Geschäftsfreundes, auch durch Selbsteintritt oder als
Eigenhändler, ausgeführten Börsengeschäfte unterliegen den Bedingungen derjenigen
Börse, nach deren Usancen sie abgeschlossen worden sind, sowie den Abmachungen
der Bankiervereinigungen. Zwischen mehreren in Frage kommenden Börsenplätzen
treffe ich mangels anderweitiger Weisung des Auftraggebers die Wahl auf dessen
Gefahr.
Für Geschäfte in Kuxen und amtlich nicht notierten Werten gelten die hierfür
von der Ständigen Kommission des Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes
 (E. V.) jeweilig festgesetzten Usancen, die sich, soweit Kuxe in Beträacht
 kommen, mit den Essen-Düsseldorfer Börsengebräuchen decken.
Nachträgliche Berichtigungen im amtlichen oder im Hertelschen Kursbericht sowie
Irrtümer bei der Abrechnung berechtigen mich zur einer entsprechenden Abänderung
der bereits erteilten Abrechnungen.
Die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen für Börsengeschäfte einschließlich
 der Börsenzeitgeschäfte finden auch für börsenmäßige Geschäfte in Waren entsprechende
 Anwendung.
5. Alle mir zugehenden Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren,
Wechseln, Schecks, Devisen oder Sorten bin ich berechtigt, als Selbstkontrahent auszuführen.
 Einer ausdrücklichen Anzeige gemäß 8 405 HGB. bedarf es nicht. In
jedem Falle bin ieh berechtigt, die regelmäßigen Unkosten, insbesondere die üblichen
Makler- und Stempelgebühren, auch in Pauschalbeträgen zu berechnen. Bei Geschäften
 in amtlich nicht notierten Werten behalte ich mir ohne Rücksicht auf den Wortlaut
 der beim Geschäftsabschluß gebrauchten Erklärungen das Recht der Netto-Aufgabe
 mit der Wirkung vor, daß solche Abschlüsse als meine Eigengeschäfte gelten,
wenn nicht der Kunde beim Geschäftsabschluß ausdrücklich erklärt hat, daß er eine
Netto-Aufgabe nicht wünscht.
Die Ausführung der Aufträge erfolgt unter der Voraussetzung, daß die Konten ein
ausreichendes Guthaben aufweisen, andernfalls behalte ich mir vor, das Geschäft
ganz oder teilweise zu stornieren oder aber den ohne meine Zustimmung entstandenen
Debetsaldo zuzüglich Zinsen, Provision und Spesen zurückzuverlangen. Wenn mir
Aufträge, Wertpapiere, Währungsguthaben usw. aus Depot, zu Lasten Stückekonto,
zu Lasten Währungs-Rechnung oder ähnlichen Rechnungen zu verkaufen. erteilt wer-289
        <pb n="297" />
        den, so kann ich nicht vor Ausführung des Auftrages in eine Prüfung darüber eintreten,
 ob die so bezeichneten Werte sich tatsächlich im Depot befinden, bzw. dem
Kunden in der betreffenden Rechnung gutstehen. Werden solche Aufträge, wozu ich
mich für berechtigt halte, ohne entsprechende Prüfung bei mir durchgeführt, so
treffen alle hieraus etwa entstehenden nachteiligen Folgen meinen Kunden; insbesondere
 ist dieser zur Lieferung der verkauften Stücke verpflichtet. Vorstehendes gilt
auch insbesondere bei ungenauer Angabe seitens des Auftraggebers, ob es sich bei
den zu verkaufenden Wertpapieren um alte, junge oder jüngste Stücke handelt. Ich
bin berechtigt, alle Börsenaufträge, wenn nicht im einzelnen Fall Gegenteiliges festgelegt
 ist, auch nach Festsetzung der Notiz auszuführen, des weiteren bei Papieren
mit variabel notierten Kursen zu variabler Notiz, insoweit der Nennbetrag des Auftrages
 dies zuläßt.
Börsenaufträge müssen Gegenstand und Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen
lassen, auch den Nennbetrag der aufgegebenen Werte zahlenmäßig enthalten; Abänderungen,
 Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet
sein: Alle Folgen eines Verstoßes hiergegen trägt der Kunde, Erscheint mir der
Inhalt eines gleichwie erteilten Auftrages zweifelhaft, so bin ich befugt, ihn nach
bestem Ermessen auszulegen oder den Auftrag nicht auszuführen.
Telegraphische und telephonische, zeitlich nicht beschränkte Aufträge zur Ausführung
 von Börsengeschäften gelten, falls sie am Tage des Telephongesprächs oder
des Eintreffens des Telegramms nicht oder nicht in voller Höhe ausgeführt werden
können, als erloschen, sofern dieser Tag ein Börsentag war. Briefliche, zeitlich nicht
beschränkte Aufträge zur Ausführung von Börsengeschäften bin ich berechtigt, falls
sie am Tage des Eingangs des Briefes nicht oder nicht in voller Höhe ausgeführt
werden können, am nächsten Börsentage auszuführen, Ich behalte mir jedoch das
Recht vor, alle Aufträge auch als bis auf Widerruf erteilt vorzumerken. Alle Aufträge,
 einschließlich der bis auf Widerruf erteilten, erlöschen mit Ablauf des betreffenden
 Kalendermonats, wenn ich nicht in meiner Empfangsbestätigung erkläre,
daß ich den Auftrag bis auf ausdrücklichen Widerruf und nicht nur bis Monatsende
vorgemerkt habe. Ich übernehme keine Gewähr dafür. daß Börsenaufträge noch am
Tage des Eingangs ausgeführt werden.
Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind,
übernehme ich keine Haftung für die Ordnungsmöäßigkeit der an Stelle der Aktien
gelieferten Kassenquittungen und für die spätere Lieferung der Aktien selbst.
6. Bei schwebenden Börsentermingeschäften hat der Geschäftsfreund spätestens
am drittletzten Tage vor dem Fälligkeitstage bzw. Liquidationstage bis 11 Uhr vormittags
 mir mitzuteilen, ob er die Abnahme oder Lieferung der Werte oder die Verlängerung
 des Geschäfts wünscht. Kommt eine Einigung über die Verlängerung
nicht zustande, so ist das Geschäft durch Abnahme oder Lieferung zu lösen. Ist das
Geschäft an einer auswärtigen Börse auszuführen, so muß die Mitteilung so zeitig
erfolgen, daß ich meinerseits die in den Börsenbedingungen vorgesehene Erklärungsfrist
 wahren kann. Geht die Mitteilung des Geschäftsfreundes nicht oder nicht rechtzeitig
 ein, so kann ich das Geschäft nach meinem Ermessen verlängern oder durch
Abnahme oder Lieferung der gehandelten Werte lösen.
Ich bin berechtigt, auf schwebende Börsentermingeschäfte Sicherheitsleistung, den
289
        <pb n="298" />
        gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, zu verlangen. Die Sicherheit ist bei telegraphischer
 Anforderung spätestens an dem der Absendung des Telegramms folgenden
zweiten Werktage, bei schriftlicher Anforderung an dem der Absendung des Schreibens
folgenden dritten Werktage zu leisten, soweit nicht eine andere angemessene Frist
bestimmt wird. Eine kürzere Frist ist angemessen, wenn infolge beträchtlicher Kursveränderungen
 eine ausreichende Sicherheit nicht mehr vorhanden ist; insbesondere
kann ich die sofortige Leistung oder Erhöhung verlangen, wenn ich selbst aus
gleichem Grunde an anderer Stelle Sicherheit zu leisten oder zu erhöhen habe. Wenn
die Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird, bin ich berechtigt, das
Geschäft auch vor dem Stichtage sofort ganz oder in Teilbeträgen glattzustellen.
7. Wertpapiere — mit Ausnahme von Lospapieren —, die ich für einen Kunden
auf Grund eines Kaufauftrags angeschafft oder ihm als Eigenhändler verkauft habe,
bin ich berechtigt, dem Kunden, anstatt sie für ihn in Verwahrung zu nehmen, auf
Stückekonto gutzuschreiben. Der Kunde erwirbt alsdann kein Eigentum an den
Papieren, sondern nur ein Forderungsrecht auf Herausgabe von Stücken gleicher Art
und Zahl. Das gesetzliche Recht des Kunden, gegen Zahlung des Kaufpreises die
Übersendung eines Stückeverzeichnisses nach Maßgabe des $ 3 des Bankdepotgesetzes
vom 22. Juni 1896/21. November 1923 anzufordern, wird hierdurch nicht berührt; ich
bin jedoch in jedem Falle berechtigt, statt der Übersendung des Stückeverzeichnisses
dem Kunden die Papiere selbst herauszugeben oder ihm den Herausgabeanspruch an
die zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle abzutreten.
Ist der Kunde ein Kaufmann, der gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte
betreibt, so gilt bei allen auf die Anschaffung von Wertpapieren — mit Ausnahme
von Lospapieren — gerichteten Aufträgen oder Eigengeschäften der Verzicht des
Kunden auf Übersendung des Stückeverzeichnisses als ein für allemal erteilt.
Soweit sich Wertpapiere, die ich für einen Kunden auf Grund eines Kaufauftrages
angeschafft oder ihm als Eigenhändler verkauft habe, für Sammeldepotverwahrung
eignen, und am Verwahrungsplatze Sammeldepots eingerichtet sind, darf ich die
Wertpapiere, mangels anderer Weisung des Kunden, in Sammeldepotverwahrung
nehmen,
8. Die Gefahr von Übermittlungsfehlern, Irrtümern und Mißverständnissen im
telephonischen und telegraphischen, auch drahtlosen Verkehr, auch insoweit, als sich
der Verkehr zwischen mir und einem Dritten im Auftrage oder im Interesse des
Kunden vollzieht, trifft lediglich den Geschäftsfreund, Ich bin nicht eher verpflichtet,
mir unchiffriert oder ohne Stichwort auf telegraphischem oder telephonischem Wege
zugehende Aufträge auszuführen oder derart gemachte Mitteilungen zu beachten, als
mir eine schriftliche Bestätigung derselben zugegangen ist,
9. In allen Fällen, in denen ich ‚mich der Mitwirkung dritter Personen, Firmen oder
Anstalten bediene, hafte ich nur für deren sorgfältige Auswahl. Dies gilt insbesondere
 bei Aufträgen im Auslande, die stets auf Gefahr des Kunden ausgeführt werden.
10. Bei Aufträgen zu wiederkehrenden Zahlungen oder anderen wiederkehrenden
Leistungen für den Konto-Inhaber lehne ich eine Verantwortung für rechtzeitige
Ausführung ab.
11. Alle Wertpapiere (auch Sammeldepotanteile), einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine
 und etwaiger Bezugsrechte, insbesondere auch Wechsel und Schecks
DQ4
        <pb n="299" />
        sowie alle sonstigen Werte, die für Rechnung des Geschäftsfreundes in meinen Besitz
oder meine Verfügungsmacht gelangen, haften mir von der Errichtung des Kontos
oder Depots ab als Pfand für alle bestehenden und künftigen Forderungen gegen den
Geschäftsfreund und seine Firma, auf welchem Grunde sie auch beruhen mögen. Zu
demselben Zwecke und unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Forderungen
gegen Dritte als mir abgetreten und gegen mich selbst als mir verpfändet. Dies gilt
auch für Sicherheiten, die mir ausdrücklich für bestimmte Forderungen oder Forderungen
 bestimmter Art, insbesondere auch für Börsentermingeschäfte, bestellt worden
 sind. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf den Inhalt von dem Kunden gemieteter
 Schließfächer.
Ich bin nicht verpflichtet, die mir als Sicherheit dienenden Gegenstände, insbesondere
 Wertpapiere, auf die Gefahr der Wertminderung zu überwachen; dies ist
vielmehr auschließlich Sache des Eigentümers oder Verpfänders dieser Gegenstände,
Im Inland ruhende ausländische. Wertpapiere ohne deutschen Stempel unterliegen
dem Pfandrecht nicht. Ich bin jedoch berechtigt, die Verstempelung für Rechnung
des Kunden jederzeit vorzunehmen. Dadurch werden die betreffenden Wertpapiere
ebenfalls meinem Pfandrecht unterworfen.
Wenn ein Geschäftsfreund mit der Bezahlung meines Guthabens oder mit der
Erfüllung einer mir sonst gegen ihn zustehenden Forderung in Verzug gerät oder
eine von mir geforderte Verstärkung des Pfandes nicht innerhalb der ihm gesetzten
Frist bewirkt, bin ich berechtigt, ohne daß es eines vollstreckbaren Titels, der Beobachtung
 der für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, der Androhung
oder Innehaltung einer Frist bedarf, die Pfandstücke zu einem beliebigen Zeitpunkt
an jedem mir geeignet erscheinenden Ort zu meiner Befriedigung zu verkaufen.
8 1237 Satz 2 und $ 1288 des bürgerlichen Gesetzbuches finden keine Anwendung.
Auch ist.der Geschäftsireund nicht berechtigt, Abweichungen von der regelmäßigen
Art des Pfandverkaufs zu fordern. Die vorstehenden Vorschriften finden sinngemäß
Anwendung auf meine Befriedigung aus Werten, die dem Geschäftsfreund auf Stückekonto
 gutgeschrieben worden sind, und aus Kuxen, die für Rechnung des Geschäftsfreundes
 in meinen Besitz gelangt sind.
Bei Lösung der Geschäftsverbindung bin ich berechtigt, bestellte, verpfändete oder
zwecks Sicherstellung abgetretene Hypotheken und Grundschulden oder sonstige Forderungen
 ohne Zustimmung oder Mitwirkung des Verpfänders und ohne vorherige
Androhung und Einhaltung einer Frist zu kündigen und einzuziehen, selbst wenn
meine Forderung einer Kündigungsfrist unterliegt.
Ich bin berechtigt, ohne Rücksicht auf die in meinen Händen befindlichen Sicherheiten
 zunächst aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu suchen
und die Sicherheiten zur Deckung des hierbei festgestellten Ausfalls zu benutzen.
Ich darf Leistungen, die ich dem Geschäftsfreund schulde, sowie alle Vermögensgegenstände
 des Kunden, die ich im Besitz habe, bis zur Befriedigung meiner fälligen
Ansprüche gegen den Geschäftsfreund und seine Firma zurückbehalten und, soweit
gesetzlich zulässig, verwerten, auch wenn Forderung und Verbindlichkeit nicht aus
demselben rechtlichen Verhältnis herrühren.
12. Die von mir in Verbindung mit laufender Rechnung außer den Fällen der
Ziff. 7 überlassenen. empfangenen oder mir sonst übergebenen Wertpapiere werden

285
        <pb n="300" />
        von mir, soweit nichts Gegenteiliges in der Empfangsbescheinigung oder der betreffenden
 Benachrichtigung zum Ausdruck gebracht, oder Sammeldepotverwahrung
vereinbart ist, als gesonderte Depots ohne Vermengung mit den eigenen Beständen
 aufbewahrt.
Wertpapiere darf ich unter meinem Namen an auswärtigen Plätzen und bei
Dritten aufbewahren; ich hafte in diesem Falle nur für die sorgfältige Auswahl des
Verwahrers, Die Aufbewahrung von Wertpapieren an auswärtigen Plätzen geschieht
stets auf Kosten und Gefahr meines Kunden und zwar auch dann, wenn die Wertpapiere
 bei meinen auswärtigen Geschäftsfreunden unter mir ruhen. Soweit an Verwahrungsplätzen
 — in Berlin bei der Bank des Berliner Kassen-Vereins — Sammelüepots
 eingerichtet sind, die Wertpapiere sich zur Aufnahme in das Sammeldepot
eignen und der Kunde sich einverstanden erklärt hat, darf ich die Wertpapiere im
Sammeldepot verwahren. Hierbei stehe ich auch dem Kunden für die Erfüllung der
Verwahrerpflichten meiner Sammeldepotstelle ein.
Der Aufbewahrung der bei mir ruhenden Effekten und sonstigen Wertstücke widme
ich dieselbe Sorgfalt wie meinen eigenen Beständen; eine darüber hinausgehende
Verantwortlichkeit übernehme ich nicht. In Kriegszeiten und sonst in allen Fällen,
wenn ich es mit Rücksicht auf die Sicherheit dieser Werte für angebracht halte,
Steht mir die Berechtigung zu, Wertpapiere oder sonstige Wertstücke nach den mir
geeignet scheinenden Plätzen zu verbringen. Für die aus einer solchen Maßnahme
oder deren Unterlassung entstehenden Folgen bin ich nicht verantwortlich. Die
Kosten aller derartigen Maßnahmen treffen den Kunden.
Eine Prüfung, ob Wertpapiere durch Aufgebote, Zahlungssperre, Oppositionen
u. dgl. getroffen werden, erfolgt nur bei ihrer Einlieferung zum Verkauf an Hand
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen Sammelliste,
13. Für die bei mir ruhenden Wertpapiere besorge ich die Einziehung fälliger
Zins- und Gewinnanteilscheine und die Beschaffung neuer Zins- und Gewinnanteilscheinbogen.
 Ich überwache auch bei inländischen und bei ausländischen an einer
deutschen Börse notierten Wertpapieren die Verlosungen und Kündigungen, nehme
Rückzahlungen entgegen, leiste Einzahlungen und teile geplante Umwandlungen und
Angebote von Bezugsrechten den beteiligten Hinterlegern mit. Sollte deren Weisung
nicht rechtzeitig eingehen, so werde ich nach bestem Ermessen handeln. Sofern ich
bis zu dem der letzten Notiz des Bezugsrechts vorhergehenden Börsentag keinen
anderweitigen Bescheid erhalten habe, bin ich berechtigt, das Bezugsrecht bestens zu
verkaufen, Der Bezug junger Aktien hat ein entsprechendes Guthaben zur Voraussetzung.

Eine Verantwortung für die Ausführung dieser Besorgungen übernehme ich nicht.
14. Die Berechnung bzw. Gutschrift von Zins- und Dividendenscheinen und verjosten
 oder gekündigten Obligationen, Aktien, Losen usw. versteht sich vorbehaltlich
des Einganges des vollen Wertes.
Ich bin befugt, ausgeloste oder gekündigte Stücke der bei mir ruhenden festverzinslichen
 Wertpapiere auch ohne besonderen Auftrag zum Einzug zu bringen.
Ferner bin ich befugt, Zins- und Gewinnanteilscheine sowie ausgeloste oder gekündigte
 Stücke der bei mir ruhenden ausländischen Wertpapiere, welche Kursberechnungen
 unterliegen, bestens zu verwerten, falls mir nicht vorher andere Wei-2Q6
        <pb n="301" />
        sungen zugegangen sind. Auch hier erfolgt die Gutschrift vorbehaltlich des Einganges
 des Wertes von dem Aussteller.
15. Ich bin berechtigt, die für meine Geschäftsfreunde bei mir ruhenden Aktien
und sonstigen Urkunden über Gesellschaftsrechte jeder Art in Generalversamm“
lungen nach meinem besten Ermessen selbst zur Ausübung des Stimmrechts zu benutzen
 oder Dritte mit der Vertretung zu beauftragen. Sie erteilen zu solcher
Benutzung hiermit ein für allemal Ihre Einwilligung, deren Einholung mithin im
Einzelfalle nicht erforderlich ist. Sie sind jedoch befugt, meine Berechtigung für
den einzelnen Fall durch rechtzeitige Benachrichtigung außer Kraft zu setzen.
16. Den Einzug von Wechseln, Schecks und sonstigen Dokumenten übernehme ich
nur auf Gefahr des Einsenders ohne Haftung für die mir bezeichneten oder von mir
ausgewählten dritten Inkassostellen; soweit hierbei eine Versendung der Wechsel,
Schecks usw. stattfindet, geht diese ebenfalls auf Gefahr des Auftraggebers. Gutschriften
 von Wechseln und Schecks erfolgen nur vorbehaltlich des ordnungsmäßigem
Eingangs, auch wenn dies in der Aufgabe nicht ausdrücklich erwähnt wird.
17. Bei der Einziehung von Wechseln und Schecks auf Nebenplätze, auf Plätze in
Ländern, in denen ein gesetzliches Moratorium erlassen ist, und ausländische Plätze
kann ich eine Verbindlichkeit für die rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung‘
oder sonstige wechsel- oder scheckmäßige Behandlung nicht übernehmen. Solche
Wechsel sind daher nicht eher als eingegangen zu betrachten, als bis ich davon Anzeige
 gemacht habe. Sämtliche Wechsel müssen mit dem gesetzlichen Stempel versehen
 sein; bei ungestempelten oder nicht richtig gestempelten Wechseln lehne ich
die Protestverbindlichkeit ab’ und behalte mir vor, jede dadurch sofort oder später
veranlaßte Ausgabe meinem Auftraggeber zu berechnen. Ich bin befugt, die bei mir
im Depot ruhenden Wechsel mangels anderweitiger Weisung bei Verfall zur Zahlung
vorzulegen und eintretendenfalls mangels Zahlung protestieren zu lassen und zu
solchem Zwecke auswärts zahlbare Wechsel entsprechende Zeit vor Verfall an meine
Geschäftsireunde zu senden. Wenn ich den Auftrag erhalte, Wechselakzepte einzuholen,
 so übernehme ich keine Haftung für die Echtheit und Ordnungsmäßigkeit des:
Akzepts. Erhalte ich nichtakzeptierte Wechsel zur Gutschrift, Einziehung, Diskontierung
 oder als Depot, so gelten zugleich auch die der Wechselziehung zugrunde
liegenden Forderungen als an mich abgetreten; ich bin berechtigt, nachträglich die
Ausstellung einer Abtretungsurkunde zu verlangen und namens des Ausstellers dem
Bezogenen den Übergang der Forderung auf mich anzuzeigen; das Vorstehende findet
entsprechende Anwendung auf eigene Wechsel und Schecks, die mir mit oder ohne
Giro übergeben werden. .
Zur Einlösung von Wechseln, die bei mir zahlbar gestellt sind, bin ich berechtigt,
aber nur dann verpflichtet, wenn ich einen besonderen Auftrag zur Einlösung erhalten
 habe und bei Verfall Deckung vorhanden ist.
18, Falls die im Laufe des Geschäftsverkehrs an mich girierten Wechsel mit
Protest mangels Annahme, Sicherstellung oder mangels Zahlung zurückkommen, bin
ich berechtigt, deren Betrag nebst Kosten — ohne Rücksichtnahme auf das bestehende
 Rechtsverhältnis — von meinem Vormann und von jedem einzelnen Wechselverpflichteten
 im Wege des Wechselregresses auch dann zu fordern, wenn die Belastung
 des Betrages auf Rechnung erfolet ist.

nm

EFF
        <pb n="302" />
        Ich bin befugt, von mir diskontierte Wechsel zurückzubelasten, sofern die Auskunft
 über einen Wechselverpflichteten mir dies rätlich erscheinen läßt; ebenso darf
ich im Falle der Auflösung des Kontokorrentverhältnisses die gesamten laufenden
Wechselverbindlichkeiten des Kunden zur Zurückbelastung bringen.
19. Schecks müssen mir so rechtzeitig zugehen, daß ihre Einziehung noch vor
Ablauf der gesetzlichen Frist im regelmäßigen Geschäftsgange ohne Zuhilfenahme
von besonderen Eilmitteln besorgt werden kann. Bei Schecks auf Nebenplätze wird
jede Verbindlichkeit für Innehaltung der Vorlegungsfrist abgelehnt, ebenso für
Schecks, die auf Bezogene außerhalb Breslaus lauten und laut Aufdruck durch Dritte
kostenfrei einzuziehen sind. Alle mir zugehenden Schecks übernehme ich nur zur
Einziehung; eine vor Eingang des Gegenwerts erteilte Gutschrift ändert hieran nichts.
20. Für die Echtheit, Vollgültigkeit und Vollständigkeit der im Auftrage meiner
Kunden eingelösten Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine, Frachtbriefe, Hypotheken-
 oder Grundschuldbriefe und sonstigen Dokumente übernehme ich keine Gewähr;
 auch hafte ich nicht für Irrtümer bei der Auslegung von Fachausdrücken
oder bei der Übersetzung ins Deutsche oder in eine fremde Sprache, Für Art, Menge
und Beschaffenheit der in den Urkunden erwähnten Waren und für die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Verkäufers oder sonst Verpflichteten übernehme ich keinerlei
Gewähr.
Werde ich beauftragt, auf Grund eines Akkreditivs, Kreditbriefes oder sonstigen
Ersuchens Auszahlungen an einen Dritten zu leisten, ohne hiergegen Dokumente aufzunehmen,
 so bin ich berechtigt, falls der Akkreditierte mir oder dem mit der Auszahlung
 beauftragten Beamten nicht persönlich bekannt ist, die Zahlung an denjenigen
 zu leisten, der sich durch einen Ausweis als der zur Empfangnahme der
Zahlung Berechtigte legitimiert. Ich bin jedoch nicht verpflichtet, die Echtheit des
Ausweises sowie das Rechtsverhältnis zu prüfen, auf Grund dessen das Akkreditiv
gestellt worden oder der Vorzeiger in den Besitz des Ausweises gelangt ist,
Bei Akkreditierungen bin ich zu Mitteilungen davon an den Begünstigten nicht
verpflichtet, wenn mir nicht ein besonderer Auftrag dazu erteilt ist. Wenn eine
Akkreditierung jedoch auf bestimmte Zeit unwiderruflich angeordnet oder sonst als
„bestätigte‘“ Akkreditierung kenntlich gemacht ist, bin ich auch ohne besondere Anweisung
 berechtigt, dies dem Begünstigten in einer mich verpflichtenden Weise zu
bestätigen und dem Auftraggeber die dafür übliche Gebühr zu belasten.
Den Auftrag, einem Kontoinhaber einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen oder
zur Verfügung zu halten, darf ich durch Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten
ausführen, es sei denn, daß ein besonderer anderweitiger Verwendungszweck in dem
Auftrag angegeben oder aus dem Auftrag ersichtlich ist.
21. Im Falle des Ablebens eines meiner Kunden bin ich berechtigt, die Vorlegung
gines Erbscheines bzw. eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses zu verlangen. Es soll
mir jedoch auch freistehen, nach meinem Ermessen das Kontoguthaben und Depot
mit befreiender Wirkung demjenigen auszuhändigen, der in einer gerichtlichen Aus-Fertigung
 oder beglaubigten Abschriften eines öffentlichen oder privatschriftlichen,
mit dem Protokolle der Eröffnungsverhandlung versehenen Testaments als Erbe oder
Testamentsvollstrecker bezeichnet ist. Der Inhalt der mir vorgelegten Urkunden
(Erbschein, Testament, Testamentsvollstrecker-Zeugnis) gilt für mich solange als
88
        <pb n="303" />
        richtig, bis mir das Gegenteil bekannt wird. Ausländische Ausweise der genannten
Art werde ich sorgfältig prüfen; doch hafte ich weder für deren Echtheit, Vollständigkeit
 und Vollgültigkeit noch für deren Auslegung.
22. Der Kontoinhaber hat die Unterschriften der Personen, die mir gegenüber
zeichnungsberechtigt sein sollen, bekanntzugeben und mir alle eintretenden Änderungen
 schriftlich mitzuteilen, auch dann, wenn die Zeichnungsberechtigten im
Handelsregister eingetragen sind und eine Veränderung veröffentlicht wird. Der
Kontoinhaber haftet mir für jeden ihm aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehenden
 Schaden.
Der Kontoinhaber nimmt den Schaden auf sich, den ich durch unverschuldete Unkenntnis
 der auf Mängeln in der Geschäftsfähigkeit beruhenden Unwirksamkeit von
Willenserklärungen des Kontoinhabers oder der in seiner Vertretung oder auf seine
Veranlassung handelnden Personen erleiden sollte.
23. Sie sind einverstanden, daß ich Wertsendungen, welche ich für Ihre Rechnung
ausführe, nach meiner Wahl entweder voll deklariere oder bei einer von mir zu
wählenden Versicherungsgesellschaft versichere, und daß ich Aufträge zu Zahlungen
an Dritte nach bestem Ermessen durch Auszahlung an dem betreffenden Orte oder
durch Reichsbank-Giro-Überweisung oder über Postscheckkonto oder durch Einsendung
 von Schecks ausführe; in letzterem Falle erfolgt die Versendung im eingeschriebenen,
 bei Verrechnungsschecks auch im einfachen Briefe auf Gefahr des
Auftraggebers.
24. Alle Ratschläge, Berichte und Auskünfte erteile ich nach bestem Wissen, jedoch
unter Ausschluß jeglicher Verantwortlichkeit, insbesondere jeder Haftung für irgendwelches
 Verschulden meiner Angestellten. Etwaige Ersatzansprüche können nach
Ablauf eines Zeitraumes von 3 Monaten vom Tage der Erteilung des Ratschlages usw.
nicht mehr gegen mich geltend gemacht werden. — Auskünfte erteile ich streng ver*
traulich unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß ich mit der Erteilung für den
Inhalt keinerlei Verantwortlichkeit übernehme. Sollte der Anfragende hiermit nicht
einverstanden sein, so darf von meiner Auskunft kein Gebrauch gemacht werden.
Eine schriftliche Auskunft ist mir in diesem Falle zurückzusenden, ohne daß von ihr
Kenntnis genommen wird. .
25. Die von mir abgesandten Briefe gelten als zugestellt, wenn dieselben an die
letzte mir bekannte Adresse abgesandt sind. Die Absendung wird vermutet, wenn
sich eine Abschrift des Briefes in meinen Händen befindet, oder das Postbuch ergibt,
daß der an den Kunden gerichtete Brief aufgegeben worden ist. Allgemeine Bekanntmachungen
 von mir in Breslauer Tageszeitungen gelten als dem Kunden zugegangen.
26. Ich hafte nicht für Schäden, welche durch Störung meines Betriebes infolge
Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streik oder Aussperrung veranlaßt sind. Dies
gilt insbesondere bei Geschäften, deren Abwicklung im Auslande oder vermittels des
Auslandes zu geschehen hat. Ich hafte auch nicht für Abwendung von Nachteilen
oder Wahrung von Vorteilen, die sich aus künftigen Gesetzen oder Verwaltungsmaßnahmen
 ergeben.
Für Schäden, die aus Verzögerungen oder Fehlleitungen von Überweisungen, Gutschriften,
 Zahlungen, Zurverfügungstellungen, Scheckeinlösungen, Benachrichtigungen
u. dgl. entstehen und nur mit einer Wertänderung des Zahlungsmittels be-19

 Obst, BGI. 9.A.

89
        <pb n="304" />
        gründet werden, hafte ich nur insoweit, daß ich für die Zeit der Verzögerung die
üblichen Zinsen für täglich fällige Depositengelder vergüte. Im übrigen hafte ich für
derartige Versehen nur dann, wenn der Kunde bei der Erteilung des Auftrags auf die
Möglichkeit der Entstehung von Schäden unter Angabe der diese Möglichkeit begründenden
 Tatsachen hingewiesen hat.
Ich bin berechtigt, aus wichtigen Gründen meinen Geschäftsbetrieb an bestimmten
Tagen oder für bestimmte Zeit zu schließen oder einzuschränken. Als wichtiger
Grund gilt insbesondere ein entsprechender Beschluß der Bankenvereinigung. Ich
werde eine solche Maßnahme nach Möglichkeit vorher öffentlich bekanntgeben.
27. Für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen mir und meinen Kunden ist das
deutsche Recht maßgebend. Als Ort der Erfüllung gilt beiderseits Breslau, als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ausschließlich das
Amts- bzw. Landgericht Breslau, soweit nicht anderweitige Vereinbarung getroffen
ist; ich kann auf die Ausschließlichkeit verzichten. In Fällen, in denen eine Vollstreckung
 des Urteils im Auslande in Frage kommt, bin ich berechtigt, meine Ansprüche
 daselbst, unbeschadet der Geltung des deutschen Rechtes, zu verfolgen. Für
Streitigkeiten aus Geschäften in amtlich nicht notierten Werten ist auf Grund der
Usancen des Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes die aus
Mitgliedern der Ständigen Kommission des Centralverbandes gebildete Schiedskommission
 ausschließlich zuständig.
28. Ich behalte mir vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern.
Eine solche Abänderung ersieht der Kunde aus der ihm mit dem Rechnungsabschluß
regelmäßig zugehenden neuesten Fassung oder sonstigen Ergänzungen meiner Geschäftsbedingungen
 oder Bekanntmachungen in den Tageszeitungen,
Erklärungen des Kunden, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen,
 begründen, auch wenn sie schriftlich erfolgen, keine Verpflichtung
meinerseits.

Geschälftsbedingungen einer Genossenschaitsbank.
Nachdem die Volksbank, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
in Frankfurt a. M., mir dem unterzeichneten
Carl Ernst Schulze, Frankfurt a. M.
einen Kredit in laufender Rechnung bis zur Höhe von RM 72000, in Worten:
Zwölftausend Reichsmark
eröffnet hat, unterwerfe ich mich hiermit den nachstehenden Bedingungen:
Über alle von der Volksbank erhaltenen Zahlungen sind von dem Kontokorrent-:nhaber
 besondere Quittungen auszustellen.
Die Volksbank ist berechtigt, zu verlangen, daß Bezüge von RM 3000.— mindestens
i Tag und von mehr als RM 3000.— mindestens 3 Tage vorher angemeldet werden.
Die Anwendung dieser Einschränkung, von der in der Regel kein Gebrauch gemacht
wird, ist dem Ermessen des Vorstandes anheimgegeben.
Der Kontokorrentinhaber kann die Zahlungen der Volksbank auf seine laufende
Rechnung durch nach Sicht zahlbare Anweisunzen (Schecks), die auf den Namen
oder auf den Inhaber lauten, beziehen. Die Formulare hierzu werden gegen Emp-‘X



nf nF
        <pb n="305" />
        fangsschein von der Volksbank abgegeben. Der Empfänger ist für jeden Mißbrauch
derselben verantwortlich. Die Legitimation desjenigen, der eine solche ordnungsmäßig
 ausgestellte Anweisung zur Zahlung vorlegt, ist die Genossenschaft zu prüfen
berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Auch durch beorderte Übertragung auf das Reichsbank-Giro- oder Genossenschaftsbankgiro-Konto
 hiesiger und auswärtiger Firmen kann die Verfügung über
das Guthaben geschehen. Ferner kann der Kontoinhaber Wechsel und sonstige
Zahlungsverbindlichkeiten bei der Volksbank zahlbar machen; er hat jedoch darüber
Avis spätestens 3 Tage vor Verfall, bzw. unter Beobachtung der Kündigungsfristen,
einzureichen.
Nach Schluß jedes Kalendervierteljahres erhält der Kontokorrentinhaber einen
vollständigen Auszug aus seiner laufenden Rechnung, dessen Ergebnis (Saldo) er
durch Unterschrift anzuerkennen hat. Das Anerkenntnis ist der Volksbank zur Bearkundigung
 der Rechnung binnen 3 Tagen einzusenden und der über die vereinbarte
Kreditsumme hinausgehende Betrag auszugleichen,
Sowohl dem Kontoinhaber wie der Volksbank steht das Recht zu, den Kredit
jederzeit zu kündigen und die Rechnung aufzuheben. Die Kündigungsfrist läuft
in diesem Falle vierteljährlich; die Kündigung seitens der Volksbank erfolgt durch
eingeschriebenen Brief, Ergibt bei Beendigung des Rechnungsverhältnisses der Abschluß
 einen Saldo zu Lasten des Kontoinhabers, so hat ihn dieser innerhalb 8 Tagen
abzutragen, schließt die Rechnung zugunsten des Kontoinhabers ab, so ist das Guthaben
 sofort abzuheben; die Verzinsung hört vom Abschlußtage ab auf.
Zur größeren Sicherheit des eingeräumten Kredits hinterlege ich
RM 3000 (Dreitausend) 8% Mix &amp;amp; Genest Obl.
RM 2400 (Zweitausendvierhundert) Dresdner Bank-Aktien,
Frankfurt a. M., 26. Juli 1929. Carl Ernst Schulze,

Der Kontokorrentvertrag regelt also das Verhältnis zwischen Bank und
Kunden. Beiden. werden Rechte gewährt!) und Pflichten auferlegt. Der
Kunde ist von dem Augenblick der Kontoeröffnung an berechtigt, die
Bank, deren Bedingungen er angenommen hat, als seine Bankverbindung
 anzusehen. Die Bank erscheint als Vertreterin des Kontoinhabers,
 der sie, indem er ihre Geschäftsbedingungen unterzeichnet, beauftragt,
 für ihn Gelder in Empfang zu nehmen. Würde die Bank Zahlungen
 usw., die für den Kunden erfolgen, ablehnen, so würde sie sich
schadensersatzpflichtig machen, Über sein Guthaben kann der Kunde jederzeit
 verfügen, soweit die Bank nicht das ihr zustehende Pfand-, Zurückbehaltungs-
 und Aufrechnungsrecht ausübt.

1) Nach den Geschäftsbedingungen sind die Rechte des Kunden sehr gering
gegenüber den Rechten und den vielen Vorbehalten der Bank.

291
        <pb n="306" />
        2. Die zusammenhängende Geschättsverbindung zwischen Bank und
Kunden.
Die Formen, in denen die Bank Kredit gewährt bzw. die Bankkunden
Kredit in Anspruch nehmen, sind: Kontokorrent-Kredit, Lombard-Kredit,
Diskont-Kredit, Akzept-Kredit und Aval-Kredit.
Firmen und auch ein großer Teil Privatleute stehen mit einer Bank
nicht derart in Verbindung, daß sie, wenn sie Wechsel diskontieren, den
vollen Betrag sofort abheben, oder wenn sie Devisen kaufen, sie den
Gegenwert einzahlen, sondern sie haben eine laufende Rechnung
(conto corrente). Über Konto gehen alle Geschäfte mit der Bank, und
der Kontokorrentverkehr bildet die Grundlage der mannigfachen Beziehungen,
 die mit der Zeit meist immer intimer zwischen beiden Teilen
werden. Mit dem Kontokorrentverkehr braucht nicht immer eine Kreditgewährung
 verknüpft zu sein; vielfach ist dies aber von vornherein’ der
Fall, oder sie tritt im Lauf der Zeit ein.
Der Kontokorrentverkehr ist die typische Form der dauernden Geschäftsverbindung
 zwischen Bank und Bankkunden. Das Bankkonto
spiegelt die eigene Kasse des Kunden wider. Auf der Haben-Seite des
Kontokorrent-Kontos des Kunden erscheinen die Posten, die, wenn sie
beim Kunden direkt bezahlt werden würden, auf die Soll-Seite des Kassa-Kontos
 kommen würden. Die vielen Einzelposten verschwinden im Konto,
hervortritt nur die Differenz, der Saldo.
Die Bank im Kontokorrentverkehr nennt Riesser einmal!) ein
„Mädchen für alles“, das im Geschäftshaushalt des Kunden tausend
Dienste gegen geringe Vergütung oder überhaupt umsonst zu leisten hat.
Nicht nur Private, auch Kaufleute usw. halten es für selbstverständlich,
 daß Banken und Bankiers zahlreiche Dienste ohne jegliche Entschädigung
 leisten, so z. B. die Einlösung von. Kupons (möglichst schon
einige Wochen vor Fälligkeit !), Wechseln und Schecks, dieBesorgung neuer
Kuponbogen, die Verlosungskontrolle, die Auskunfteinholung und Auskunfterteilung
 usw. Auch die Aufbewahrung von Effekten erfolgte früher
oft kostenfrei. Im Konkurrenzkampfe — im II. Band wird darauf noch
zurückzukommen : sein — unterboten die Banken gegenseitig die Konditionen
 und, um Kunden und neue Verbindungen zu bekommen, machten
 sie alle möglichen und unmöglichen Versprechungen. Durch die seit
dem Jahre 1913 an fast allen Plätzen getroffenen Vereinbarungen der

1) Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration. Jena 1912. S. 221.

ae

yo
        <pb n="307" />
        Bankfirmen sind, vom Banken-Standpunkte aus betrachtet, erhebliche
Verbesserungen — d. h. also für den Kunden Verschlechterungen —
erfolgt.
Aus der Führung des Kontos, der Regulierung der Zahlungen, der Einlösung
 von Wechseln, Schecks und Kupons, aus der Ausführung von Börsenorders,
 der Kapitalanlage und Kapitalverwaltung ergeben sich für
die Bank noch mancherlei indirekte Vorteile, Die Kreditgewährung
in dieser oder jener Form verleiht der Bank eine große Macht über das
Unternehmen, in dessen Geschicke sie dann später oft eingreift. Es kommt
zur Gründung von Aktiengesellschaften — was meist hohe Gewinne abwirft
 —, in denen die Bank im Aufsichtsrat vertreten ist, wobei sie vielleicht
 Gelegenheit hat, andere wertvolle Verbindungen anzuknüpfen !).
Ist die Gründung vorgenommen, so zeigen den weiteren Pfad, der im
Lauf. der nächsten Jahre unter Umständen zu nehmen ist, drei Wegweiser
mit den Aufschriften: Erhöhung des Kapitals (Aktien- oder Obligationenausgabe),
 Sanierung, Fusion.
Auch durch Vertretung der im Depot ruhenden Aktien in Generalversammlungen
 wird meist ein weitgehender Einfluß auf Unternehmen; denen
die Bank bisher ferner stand, erreicht. Ganze industrielle Wirtschaftsgebiete
 sind auf diese Weise nach und nach erobert, und Fühlung mit
wichtigen Kartellen und Syndikaten ist erlangt worden.
Die erste wichtige Leistung der Bank im Kontokorrentgeschäft ist die
Erledigung des Zahlungsverkehrs des Kunden, der sich, wie schon
gezeigt, nicht auf bares Geld, sondern auch auf Schecks, Anweisungen,
Giroverkehr, in- und ausländische Wechsel, Kreditbriefe u. dgl. erstreckt.
Der Verdienst der Bank liegt in der Differenz zwischen den für Guthaben
gewährten und den fürs Debet berechneten Zinsen.
Als kurzfristiger Kredit kommt hauptsächlich das Diskont- und das
Lombardgeschäft in Betracht, damit im Zusammenhange die
Finanzierung der importierten oder exportierten Waren, als langfristiger
 Kredit der sog. Anlagekredit, der aber, von Hypothekenbanken
abgesehen, nur selten gewährt wird, mitunter sich aber als solcher aus
einem ursprünglich anders gearteten Kredit entwickelt. Ungedeckter
Kredit in laufender Rechnung wird nur für bankmäßige Geschäfte gewährt.
 Das Bankakzept spielt dabei eine gewisse Rolle.

1) S.a. OttoJeidelas, Das Verhältnis der deutschen Großbanken zur Industrie,
mit besonderer Berücksichtigung der Eisenindustrie. Leipzig 1905.

8
        <pb n="308" />
        Den Aktivgeschäften — die Bank gibt Kredit — stehen gegenüber
 die Passivgeschäfte, durch die sich die Bank die Mittel zur
Kreditgewährung schafft. Ist das Kreditmoment nur sekundärer Art, oder
kommt es überhaupt nicht in Betracht, so spricht man auch von indifferenten
 Geschäften, zu denen man u. a. zahlreiche mit der
Kapitals-Anlageund-Verwaltung im Zusammenhang stehende
Geschäfte rechnet, wie den kommissionsweisen An- und Verkauf von
Wertpapieren, sowie deren Aufbewahrung und Verwaltung usw.
Alle diese im Kontokorrentverkehr vorkommenden Geschäfte werden,
soweit es noch nicht geschehen, im folgenden einzeln zu behandeln sein.
Ist für jeden Wirtschaftenden, der nicht von der Hand in den Mund
lebt, eine dauernde Bankverbindung zu empfehlen, so entsteht die weitere
Frage: Soll der Kaufmann und der Industrielle mehrere Bankverbindungen
 haben? Im allgemeinen wird hierzu keine Veranlassung vorliegen,
 abgesehen davon, daß Private neben ihrem Bankkonto ein Konto
beim Postscheckamt oder (und) einer Girokasse, Firmen außerdem noch
ein Reichsbankgirokonto unterhalten. Besteht am Platz eine Privatnotenbank
 (Filiale oder Zentrale), so wird der Kaufmann und der Industrielle
vielleicht auch bei dieser sich noch ein Konto eröffnen lassen, um die
günstigen Diskont- und Inkassobedingungen auszunutzen.
Firmen, die viel auswärtige Privatkundschaft haben (z. B. Zigarren- und Weinhandlungen),
 lassen zu deren Bequemlichkeit sich bei 3, 4 und noch mehr Banken
mit großem Filialnetz ein Konto errichten. Ihre Kunden brauchen dann, wenn sie
Rechnungen begleichen wollen, bei ihrer Bank nur einen Kontoübertrag anzuordnen;
dabei ist aber zu bemerken, daß auch die Übertragung auf Konten, die bei einer
anderen Bank geführt werden, kostenfrei erfolgt.
Spielen bei jeder Kreditgewährung die persönlichen und moralischen
Eigenschaften des Kreditsuchenden eine Rolle, so ist dies natürlich besonders
 der Fall, wenn dingliche Sicherheiten nicht gestellt werden, der
Kredit vielmehr einzig und allein auf Grund der persönlichen Eigenschaften
 des Schuldners -— strenge Redlichkeit, Geschäftstüchtigkeit,
Fleiß usw. — beansprucht wird.
Stand der den, Kredit Beantragende bereits längere Zeit mit der Bank
in Verbindung, so wird sie, in vielen Fällen, bereits auf Grund dieses Geschäftsverkehrs
 sich ein Bild über den Inhaber und sein Geschäft machen
können. Sie sieht, wie oft das Kapital umgeschlagen wird, wie die Kunden
 regulieren, weiter, ob deren Wechsel prompt eingelöst werden, wie der
Geschäftsinhaber seinerseits Zahlung leistet usw. Auskünfte von Ge-Ad



As
        <pb n="309" />
        schäftsfreunden, Konkurrenten, Lieferanten, Auskunfteien usw. vervollständigen
 das Bild.
Ist der Kreditantrag eingegangen und dabei angegeben, zu welchem
Zweck, in welcher Höhe und auf welche Zeit voraussichtlich der Kredit
gefordert wird, so wird die Bank, wenn ihre Mittel und Dispositionen ihr
überhaupt eine Kreditgewährung tunlich erscheinen lassen, als erstes
die Vorlage der letzten Jahresbilanzen fordern,
Wird die Einsichtnahme in die Bilanzen verweigert — oft mit der Begründung,
 dies sei ein Mißtrauensvotum, und man werde anderwärts auch
ohne Bilanzvorlage den beanspruchten Kredit bekommen —, 80 wird in
den meisten Fällen die Angelegenheit für die Bank erledigt, d. h. die
Kreditgewährung abgelehnt sein. Eine Bank, die die ihr anvertrauten
Gelder in Blankokrediten anlegt, hat nicht nur ein Recht. sondern sogar
die Pflicht, sorgsam zu verfahren.
Worauf hat sich nun die Prüfung der Bilanz ’zu erstrecken? Sie
soll über die Größe des Geschäftsvermögens und den in den letzten Jahren
 erzielten Gewinn Aufschluß geben, und es soll aus ihr die Höhe der
Abschreibungen, die Bewertung des Inventars und der Bestände hervorgehen.
 Geprüft wird auch Art und Höhe der Schulden, und ob sie im richtigen
 Verhältnis zu den eigenen Mitteln des Unternehmens stehen. Grundsatz
 ist: Die laufenden Geschäftsschulden müssen Deckung
durch die Außenstände finden. Bei „Verwandten- und Freundschaftsgeldern“
 sind die Vereinbarungen hinsichtlich der Rückzahlung
 zu beachten. Wesentlich ist auch, ob es sich um Darlehen oder
um „stille Beteiligungen“ handelt, und weiter, ob und inwieweit „der
Stille“ für Verluste aufzukommen hat.
Zu den Darlehen gehört meist auch das eingebrachte Gut der Ehefrau.
 Im Falle des Konkurses erhält sie, wie jeder Geschäftsgläubiger,
Konkursdividende. Haftendes Geschäftskapital wird die Mitgift der Ehefrau,
 wenn der Ehemann Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
ist und den Betrag in die Gesellschaftskasse einlegt. Schuldner ist jetzt
allein der Ehemann, sofern nicht ein Schuldverhältnis zwischen der Ehefrau
 und der Gesellschaft vereinbart ist.
Verantwortliches Kapital ist das Kapital, das das Risiko der
Unternehmung in erster Linie zu tragen hat. Das Kapital-Konto allein
braucht nicht Maßstab für die Kreditgewährung zu sein. Der Gesellschafter
 einer offenen Handelsgesellschaft, der ein Vermögen von mehreren
Millionen RM besitzt, aber nur „mit 1 Million RM an dem Unternehmen

205
        <pb n="310" />
        beteiligt ist“, haftet nicht nur mit der einen Million RM, sondern mit
seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,
Normalfall wird allerdings sein, daß man bei der Kreditbemessung von
dem in der Bilanz ausgewiesenen „Eigenkapital“ (dem „Kapital-Konto“)
ausgeht. Zu allgemeiner Regel ist es beinahe geworden: der Blankokredit
soll nicht mehr als etwa ein Drittel des Eigenkapitals betragen.
Auf der Aktivseite der Bilanz, die das Unternehmungsvermögen darstellt,
 wird die Bank vor allem auch dem Betriebsvermögen eingehende
 Beachtung schenken. Sie gliedert es:
a) Greifbar-füssige Mittel: Kasse, Bankguthaben, Wechsel,
b) Außenstände: Debitoren (Warenschuldner, sonstige Schuldner),
ec) Vorräte: Warenbestände (Fabrikate und Halbfabrikate), Roh- und
Hilfsstoffe.
Die Gewährung des Kredits wird auch davon abhängig gemacht, daß
das Unternehmen in der Lage ist, nach gewisser Zeit die Schuld zurückzuzahlen,
 den Kredit abzudecken. Zu diesem Zweck prüft die Bank die
Liquidität. Bei Industriebetrieben ist die Gefahr der Festlegung der
Mittel im allgemeinen größer als bei Handelsbetrieben. Sie errechnet:
Wie groß ist das Geschäftskapital im Verhältnis zu den Verbindlichkeiten?
 Wie ist das Verhältnis von Anlagevermögen (Grundstücke, Gebäude,
 Maschinen, Werkzeuge, Utensilien, Mobilien usw.) zum Betriebsvermögen?
 Je höher prozentual das Betriebskapital gegenüber dem Anlagekapital
 ist, desto günstiger erscheint die finanzielle Lage des Unternehmens.
 Ist der Immobilienbesitz sehr groß, und sind andrerseits die
Forderungen schwer eintreibbar, so kann es vorkommen, daß der Geschäftsinhaber
 trotz großen Vermögens in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Er ist „festgefahren“, und besonders in kritischen Zeiten wird es ihm
schwer sein, eine Bank zu finden, die ihm Kredit gewährt. Mit einem
Kredit für wenige Monate ist hier nicht geholfen, und die Bank weiß, daß
es dem Betreffenden unmöglich sein würde, den Vorschuß nach etwa einem
Vierteljahr zurückzuzahlen,
Bei den Außenständen wird die Bank prüfen, ob es sich um eine
große Zahl kleiner oder um eine kleine Zahl großer Debitoren handelt:
Über große Debitoren wird sie in der Regel Erkundigungen einziehen, soweit
 ihr deren Verhältnisse nicht bekannt sind. Verteilen sich die Forde:
rungen. auf eine größere Zahl Debitoren, so ist das Risiko besser verteilt.
Immerhin wird auch hier, stichprobenweise, geprüft, wie sie sonst ihren
Verpflichtungen nachgekommen sind.

2066
        <pb n="311" />
        Ein verhältnismäßig großer Bestand an Halb-und Fertigfabrikaten
 wird natürlich auch zur Vorsicht mahnen.
Verpflichtungen aus übernommenen Bürgschaften, weiterbegebenen
Wechseln (Wechsel-Obligo) sind meist in der Bilanz nicht angegeben.
Es wird daher besonders gefragt werden müssen, ob solche Verpflichtungen
vorhanden sind. Die Bank wird bei der Kreditgewährung auch das Prinzip
 der Risikoverteilung beachten. S. a, den Abschnitt „Kreditpolitik“
 in Band I.
Bei Gewährung eines Blankokredits verlangt die Bank in der Regel,
daß der Kunde alle bankgeschäftlichen Transaktionen über sein. Bankkonto
 gehen läßt und bei keiner anderen Bankfirma ein Konto unterhält.
Es geschieht dies, damit die Bank nicht den Überblick über das Geschäft
ihres Gläubigers verliert. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung
wird durch Schecks und Domizile, die im Wege des Inkassoverkehrs durch
die Bank gehen, oft rasch aufgedeckt. Mitunter ist es aber erst beim Konkurs
 bekannt geworden, daß auf Grund derselben Bilanz von mehreren
Banken Kredit eingeräumt worden ist. Da diese verschiedenen Kredite
sich aus der Bilanz ergeben müßten, können sie nur durch Bilanz fälschungen
 unentdeckt bleiben; es wird dann für jede Bank, die Kredit
gewährt hat, eine andere Bilanz aufgemacht, in der nur der von ihr gewährte
 Kredit zum Ausdruck kommt. Auch über die Kreditkontrolle
wird im IT. Band noch zu sprechen sein.
Wenn für gewisse Transaktionen, wie z. B. für Devisen- oder Effektenzeschäfte,
 eine andere Bankfirma auch mitunter etwas günstigere Konditionen
 einräumt, so wird es für den Kunden trotzdem vorteilhafter sein,
auch diese Geschäfte durch seine Bankverbindung abwickeln zu lassen,
da er ja bei dieser für die Einräumung des Blankokredits eine gewisse
Minimalprovision zu entrichten hat, ganz gleich, ob er Umsätze tätigt
oder nicht.
Häufig wird es dagegen vorkommen, daß ein Kunde bei ein und
derselben Bank sich mehrere Konten errichten läßt, so insbesondere
ein provisionsfreies Scheck- oder Inkasso- oder Depositen-Konto
 neben dem provisionspflichtigen Contoordinario; oder ein
Contoseparato für ein besonderes, vielleicht mit einem anderen gemeinschaftlich
 eingegangenes Geschäft, Banken im Kontokorrent-Verkehr
 miteinander führen in der Regel mehrere Konten.
Die A-Bank in A und die B-Bank in B stehen miteinander derart in Geschäftsverbindung,
 daß jede der anderen die Inkassi auf ihren Platz sendet.

9297
        <pb n="312" />
        Es kann nun vereinbart werden, daß auf dem Konto, das die A-Bank führt,
auch diejenigen Gutschriften gebucht werden, die seitens der B-Bank für
die A-Bank erfolgen; dann müssen auch Vereinbarungen getroffen werden,
inwieweit jede der beiden Banken über das Guthaben verfügen darf, und
welcher Zinssatz der Verrechnung zugrunde gelegt werden soll. Üblicher
aber ist es, daß jede Bank das Konto der anderen führt. Sendet die A-Bank
an die B-Bank Rimessen, so bucht die B-Bank dies in das Haben der
A-Bank Conto vostro — auch Conto loro, im Singular: Conto suo
genannt. In den Eüchern der A-Bank steht: B-Bank Conto nostro
Sollen. Gibt die B-Bank der A-Bank den Auftrag, an XY 1000 RM für
ihre Rechnung zu zahlen, so bucht die B-Bank: A-Bank Contonostro
— der Singular ist: Conto mio — Haben usw. Die A-Bank bucht in
ihren Büchern natürlich: B-Bank Conto vostro Sollen. Führe ich
also die Aufträge meines Geschäftsfreundes aus, so führe ich seine Rechnung
 (Conto suo bzw. loro) ; bekommt der Geschäftsfreund von mir Aufträge,
 so führt er meine Rechnung (Conto mio bzw. nostro). Vereinigen
sich mehrere, um für gemeinschaftliche Rechnung ein oder mehrere
Handelsgeschäfte abzuschließen, so erfolgt die Verbuchung auf einem
Metakonto oder „Conto trio“. Die einzelnen Partner heißen Metisten.
Was hinsichtlich der Verbindung mit nur einer Bankfirma gesagt
ist, gilt natürlich nicht für den Kontokorrentverkehr der Banken und
Bankiers untereinander. Diese haben an jedem größeren Handelsplatze
eine, an manchen Plätzen sogar mehrere Bankverbindungen,
Ist der Kredit gewährt, so wird die Bank ständig prüfen, ob er sich in
den Grenzen der Vereinbarung hält — der bewilligte Kredit wird meist
neben den Kopf des Kontos geschrieben —, ob entsprechende Umsätze auf
dem Konto stattfinden, wie die Eingänge erfolgen, ob der Kredit nach
vereinbarter Zeit ganz oder teilweise abgedeckt wird usw.
Ohne Verlust geht es beim Kreditgeschäft nicht ab. Die Bank wird oft
im beiderseitigen Interesse den Zins- und Provisionssatz wesentlich herabsetzen
 *) und Abschreibungen und Rückstellungen vornehmen. Vor allem
wird die Bank ihr Augenmerk darauf richten, daß die Mittel nicht durch
Bauten, Maschinen usw, festgelegt werden. Betriebskredit, nicht Anlagekredit
 will sie gewähren. Sie muß es zu verhüten suchen, daß statt des
Gläubiger- gewissermaßen ein Teilhaberverhältnis entsteht.

1) So hat z. B. die Deutsche Bank bei Sanierung der Ufa (Universum-Film-A.-G.)
auf 6l/» Millionen RM Zinsen und Provision verzichtet,
298
        <pb n="313" />
        3, Die rechnerischen Grundlagen des Bankkontokorrents.
Zins- und Provisionsberechnung, Valutierung.

Wie bereits erwähnt, erteilt die Bank dem Kunden, meist halbjährlich,
einen Kontoauszug mit Zins- und Provisionsberechnung, ein Kontokorrent.
Dieses nimmt in der Regel einen Raum auf zwei sich gegenüberstehenden
 Seiten ein. Auf der linken (Soll- oder Debet-) Seite stehen die
Posten, die der Geschäftsfreund dem Kontokorrentgeber schuldet, für die
er belastet worden ist, auf der rechten (Haben- oder Kredit-) Seite
die Posten, die dem Geschäftsfreund gutgeschrieben, kreditiert sind. Der
Name der Person oder Firma, für die das Konto geführt wird, kommt
über die Soll- und Haben-Seite und wird Kopf genannt.
Addiert man die Debet- und die Kreditseite für sich und zieht die
kleinere Summe von der größeren ab, so ergibt sich der Saldo (der Stand
des Kontos), d. h. das Schuldverhältnis des Geschäftsfreundes zu dem,
der das Kontokorrent erteilt. Wird das Kontokorrent abgeschlossen, so
wird ein Debetsaldo auf der Kreditseite und ein Kreditsaldo auf der
Debetseite eingesetzt (vgl. Beispiel S. 307, damit beide Seiten balancieren,
 d. h. gleiche Summen ergeben.
Die Buchstaben S. E. &amp;amp; O., die man in der Regel unter dem abgeschlosgenen
 Kontokorrent findet, sind eine Abkürzung für „Salvo errore et
omissione“ (Irrtum vorbehalten), d. h. eine irrtümliche Buchung oder das
Auslassen eines Postens soll keiner Partei zum dauernden Nachteil gereichen.
 Die Gegenpartei aber soll, es ist dies eine Aufforderung, die gleichzeitig
 in der Klausel S. E. &amp;amp; O. liegt, den Auszug auch hierauf genau prüfen.
Im kaufmännischen Verkehr werden die Zinsen (Zins abgeleitet von
zensus = Abgabe) allgemein nach Tagen berechnet, wobei in Deutschland
 das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen angenommen wird !).
Vom 5. März bis 30. März sind z. B. 25, vom 10. bis 28. Februar 18, vom
10. Februar bis 1. März 21 Tage.
Die Zinsformel .
Kapkal X X Zinsfuß
kann auch umgeformt werden:

1) In den Vereinigten Staaten von Amerika, in Frankreich, Holland, Belgien und
Italien wird das Jahr ebenfalls zu 360 Tagen angenommen, der Monat aber
kalendermäßig, d. h. zu so viel Tagen gerechnet, als er tatsächlich hat. In
England wird das Jahr zu 365 Tagen gerechnet, der Monat kalendermäßig.

299
        <pb n="314" />
        Kapital X Tage x Zinsfuß oder Kapital X Tage, 360
100 360 100 ” Zinsfuß *
Kapital X T ;
Das Ergebnis des Bruches —P"".X 728° yoißg Zinszahl. Da die Benutzung
 von Zinszahlen große Vorteile gewährt, bedient sich ihrer der
Kaufmann stets dann, wenn die Zinsen von mehreren Kapitalbeträgen
gleichzeitig zu ermitteln sind !).
Zinszahl ist also der Zins (3,6 %) von 100 RM in einem Tage. Bei
jedem anderen Zinsfuß ist eine Korrektur nötig, aber nicht an jedem einzelnen
 Zinsposten, sondern an der Summe der Zinszahlen. Man erhält
die Zinsen durch Division der Zinszahlen durch den Zinsdivisor
(Schlüsselzahl), d. i. den Quotienten, der sich durch Division des Prozentsatzes
 in 360 (Zahl der Tage des Jahres) ergibt. In den meisten Fällen
 bietet der Zinsfuß einen bequemen Teil aus 360, d. h. er läßt sich
durch Kürzung ganz beseitigen. Bei 1°, ist er 360, bei 11/, %/g 300, bei
20/, 180, bei 22/, %/) 150, bei 3%/g 120, bei 33/, %/g 100, bei 4%, 90, bei
41/, 9% 80 usw. Einen unbequemen Prozentsatz, der in 360 nicht ohne
Rest aufgeht, wie z. B. 31/, 9/2, zerlegt man sich in: 3 -+!/,° oder in:
4— 1/9 9/0
© . i 1 ;
Formel: Era = Zinsen.
Zinsdivisor
Wieviel betragen die Zinsen von 800 RM zu 4% in 60 Tagen?
Kapital &amp;gt;&amp;lt; Zahl der Tage, dividiert durch 100 = Ste == 480. 480 Zinszahlen
 dividiert durch 7) 90 ergibt = 5,33 RM Zinsen.
Die amerikanischen Banken rechnen, im Gegensatz hierzu, für jeden Zins-=.
 - 1000 &amp;gt; Zinssatz
satz die Zin f 1 Tag für 1000 Em DD
satz sen au ag für $ (Formel 100 5&amp;lt; 860 ) und verwenden
das Resultat als „Konstante“. In Reichsmark würde die Konstantentabelle wie folgt
aussehen: .
Zinsfuß
20%
399
40%
5%
6% 0

'y Sind die Zinsen nur von einem Kapitalbetrage zu berechnen, so bedient man
sich mit Vorteil oft der Formel: Zinsen == 1 %o9 des Kapitals &amp;gt;&amp;lt; Mehrtagszinsfiuß.
Also z. B. Zinsen auf 5000 RM 4%, 30 Tage: der Mehrtagszinsfuß ist Sn = 1%,
50 &amp;gt;&amp;lt; 1/3 = 16% RM.
Inn
        <pb n="315" />
        1 Tausendstel des Kapitals, mit dieser Konstante multipliziert, ergibt die Zinsen für
] Tag. Ist der Betrag für mehrere Tage zu rechnen, so wiederholt der amerikanische
Bankbeamte mit seiner Maschine die erhaltene Zinszahl für jeden Tag einmal, indem
 er auf die Repetiertaste drückt. Ändert sich ein Konto täglich, so brauchen
nur die einzelnen Tagessalden addiert und der Gesamtbetrag mit der Konstante
multipliziert zu werden.
Würden also z. B. 8% Zinsen zu rechnen sein von
10000 RM vom 80, Juni bis 3. Juli
5 000 RM vom 3. Juli bis 5. Juli
3000 RM vom 5. Juli bis 6. Juli,
so würde dies folgendes Bild ergeben:
Datum

Saldo
10 000
10.000
10 000
5.000
5.000
3 000
43 000

1
2.
»
,
Jo
u
D.

Die Konstante von 3 %o, d. h. also 0,0833, würde mit 43 zu multiplizieren sein. Das
ergibt 3,58 RM.

Bei einem gleichen Zinsfuß auf beiden Seiten (8. u.) werden die Zinsen
aus dem Zinszahlensaldo, d.h. aus der Differenz zwischen Debet- und
Kreditzinszahlen, berechnet und, je nachdem die Summe der Zinszahlen
im Debet oder Kredit größer ist, Zinsen belastet oder gutgeschrieben.
Die Zinsen im Kontokorrent können entweder in der Weise berechnet
werden, daß jeder Posten im Soll und im Haben als selbständige Kapitalanlage
 erscheint und für sich bis zum Abschlußtage verzinst wird —
Epochekontokorrent; die Epoche kann am Schluß oder am Anfang der
Kontokorrentperiode liegen —, oder aber es wird bei jeder Kontoveränderung
 der Saldo gezogen, und von diesem Tage ab werden Zinszahlen bis
zur nächsten Veränderung des Saldos berechnet (Saldokontokorrent). Für
die Zinsberechnung kommen also 3 Zeitpunkte in Betracht:
1. der Tag, an dem das Konto eröffnet, d. h. der früheste Verfalltag,
der im Konto aufgeführt worden ist,
2. der Tag, für den das Konto abzuschließen ist, und
3. der Tag, an dem die einzelnen Posten fällig werden.
Je nachdem.nun der eine oder der andere Termin als Ausgangspunkt
für die Rechnung gewählt wird, unterscheidet man:

1
        <pb n="316" />
        1. die progressive Methode,
2. die retrograde Methode und
3. die Staffelrechnung.
Der Zinsfuß ist:
1. gleichbleibend für den ganzen Zeitraum, den das Kontokorrent umfaßt.
 Hierbei ist wieder zu unterscheiden:
a) der Zinsfuß ist einheitlich für Schuld und für Guthaben.
Bei gleichbleibendem Kreditverhältnis haben die Soll- und Habennummern
 natürlich den gleichen Wert, der Zinsfuß muß derselbe
sein. Ändert sich das Kreditverhältnis, schlägt der Saldo um, wird
der Kreditor zum Debitor oder der Debitor zum Kreditor, dann
kommt gleichbleibender Zinsfuß im Bankverkehr nur ganz vereinzelt
vor, nämlich mitunter beim gegenseitigen Inkassoverkehr zwischen
zwei Banken, wenn die Kontokorrentrechnung nur von einer Seite
arteilt wird und weiter manchmal im Verkehr der Bankzentrale mit
ihren Filialen und Depositenkassen 1);
b) fürs Debet (für die Debitoren) wird ein höherer Zinsfuß belastet,
 als er für das Kredit (den Kreditoren) gutgeschrieben wird;
2. wechselnd innerhalb der Kontokorrentperiode, je nach dem Stande
les Bankdiskonts; hierbei ist wieder zu unterscheiden;
a) gleich hoher Zinsfuß fürs Soll und Haben,
b) fürs Soll ein höherer Zinsfuß als fürs Haben.
Fürs Debet wird jetzt meist 2% über Banksatz, für Kredit 2 % unter
Banksatz gerechnet; für provisionsfreie Scheckkonten schwankt der Satz
zurzeit zwischen 3% und 4%, für täglich fällige Depositen zwischen 3 und
1%; für 1- bzw, 3monatliche Depositen zwischen 4% und 6 as
Was die Valutierung der Posten anbelangt, so werden Einzahlungen
in bar und Giroüberweisungen, sowie Platzschecks, in der Regel valuta
per nächsten Werktag gutgeschrieben. Gutschrift diskontierter Wechsel
und verkaufter Devisen erfolgt valuta Kauftag, Gutschrift des Betrages
der an der Börse verkauften Effekten ein oder mehrere Werktage später,
je nachdem sie bei der Bank, die sie verkauft hat, liegen oder erst nach
arfolgtem Verkauf an diese gesandt werden.
Das Gesetz unterscheidet vertragsmäßige und gesetzliche Zinsen,
|. Vertragsmäßige Zinsen: Die Höhe der Zinsen unterliegt der freien
Vereinbarung, jedoch mit Einschränkungen, die sich a) aus dem Wucherverbot,

1) Hierauf wird noch im II, Bande zurückzukommen sein,

al}

A
        <pb n="317" />
        b) dem Verbot der im voraus getroffenen Vereinbarung von Zinseszinsen und €) dem
Kündigungsrecht des Schuldners nach $ 247 des BGB, ergeben.
Zu a: Das BGB. hat durch Art. 47 des Einführungsgesetzes den Art. 3 des
Gesetzes, betr. den Wucher, vom 24, Mai 1880 in der Fassung des Art. II des Gesetzes,
 betr. Ergänzung der Bestimmungen über den Wucher, vom 19. Juni 1898
aufgehoben. Im Anschluß an den Satz, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern
es gegen die guten Sitten verstößt, heißt es weiter im 5 138 des BGB.: „Nichtig
ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Not-Jage,
 des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem
Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, welche
den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile
 in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.“ Ob die Voraussetzungen
 des Wuchers vorliegen, wird also nach den jeweiligen Umständen
zu beurteilen sein.
Zu b: Im 8 248 des BGB. wird gesagt: „Eine im voraus getroffene Vereinbarung,
 daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig. Sparkassen,
Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im voraus vereinbaren,
daß nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten
sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten
 Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben,
können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus
versprechen lassen.“
Das Verbot, Zinsen von Zinsen zu nehmen, wird für den Handelsverkehr noch
Jurchbrochen durch die Bestimmungen des $ 355 des HGB., der die Verzinsung eines
sich im Kontokorrentverkehr ergebenden Saldos gestattet. „Steht jemand mit einem
Kaufmann derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in
regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen
oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,
 Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein
Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse
verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“
Zu e: Sind sehr hohe Zinsen vereinbart, so soll der Schuldner nicht für ewige
Zeiten daran gebunden sein. $ 247 des BGB. sagt: „Ist ein höherer Zinssatz als
6 vom Hundert für das Jahr vereinbart, so kann der Schuldner nach Ablauf von
6 Monaten das Kapital unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten
kündigen. Das Kündigungsrecht kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.“ Das Gesetz vom 3. März 1923 hat aber diesen $ 247 einstweilen
Außer Kraft gesetzt.
2.Gesetzliche Zinsen: Im $ 246 des BGB, heißt es: „Ist eine Schuld nach
Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind 4 vom Hundert für das Jahr zu
entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.“
Ein anderes ist bestimmt im $ 352 des HGB.: „Die Höhe der ‘gesetzlichen Zinsen,
mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 vom
Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen
2038
        <pb n="318" />
        Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Ist im
HGB. die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen,
 so sind darunter Zinsen zu 5 vom Hundert für das Jahr zu verstehen,“
Daraus ergibt sich: Die gesetzlichen Zinsen und die Verzugszinsen betragen 5%
bei beiderseitigen Handelsgeschäften. Die gesetzlichen Zinsen ferner dort, wo das
HGB. die Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Angabe der Höhe ausgesprochen
hat, selbst wenn die Sehuld nur auf einer Seite oder überhaupt nicht Handelsgeschäft
 ist.
4% sind zu zahlen als Verzugszinsen bei einseitigen Handelsgeschäften und ferner
dei Geldschulden im bürgerlichen Verkehr. ;
20/g über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz (mindestens aber 6%) betragen
beim Wechsel- oder Scheckregreß die Zinsen gemäß des Gesetzes vom 3. Juli 1925.
Diesen Zinssatz kann derjenige, der den Wechsel mangels Zahlung hat protestieren
lassen, sowie jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, beanspruchen.
Die Gutschrift von Inkassi erfolgt verschiedenartig ;z die Bedingungen
der Banken untereinander sind für die im gegenseitigen Verkehr stehenden
Bankfirmen gleichartig festgesetzt. Auszahlungen werden valuta
dato, avisierte Schecks häufg valuta Eintreffen des Avises, Domizile und
Trassierungen auf die Bank einen Werktag vor Fälligkeit belastet.
Die Provision unterliegt, ebenso wie die Höhe des Zinsfußes, der
meist zum Bankdiskontsatz in Beziehung gebracht wird, einer besonderen
Vereinbarung, die in der Regel vor Eröffnung des Kontos erfolgt. Entsprechen
 die Umsätze nicht den von der Bank gehegten Erwartungen,
oder stehen sie in keinem richtigen Verhältnis zu deren Leistungen, so
erfolgt häufig eine Erhöhung der Provisionssätze. Bei neuen Verbindungen
 wird mitunter vereinbart, daß die Normierung der Provision erst
ıuf Grund der Bewegungen des Kontos erfolgen soll. .
Hinsichtlich der Provisionsberechnung sind hauptsächlich drei Kategorien
 von Konten zu unterscheiden:
1. Kreditoren,
2. gedeckte Debitoren,
3. ungedeckte Debitoren.
1. Bei Konten, die dauernd Guthaben aufweisen, wird entweder überhaupt
 keine Provision berechnet — auf Inkasso- oder Scheckkonten, auf
denen verhältnismäßig viel Umsätze erfolgen, ist (s. S. 297 ) der Zinssatz
niedriger als auf dem Conto ordinario —, oder aber sie richtet sich nach
dem Umsatz, oder es wird ein Pauschale in Ansatz gebracht.
2. Bei gedeckten Debitoren wird mitunter ein Unterschied gemäß der
Art der Deckung (börsengängige, nicht börsengängige Effekten, Sicherungshypothek,
 Bürgschaft usw.) gemacht. Die Provision wird berechnet

304
        <pb n="319" />
        entweder vom Umsatz auf der größeren Seite oder, seltener, vom Gesamtuümsatz
 — der Saldo und Posten, auf die bereits Provision berechnet ist,
werden „franko“ gestellt — oder vom durchschnittlichen Debetsaldo oder
vom höchsten Debetsaldo oder vom durchschnittlichen Debetsaldo an
den Monats- oder Quartalsenden. In der Regel wird */; °/, Provision vom
höchsten Debetsaldo im Monat gerechnet.
3. Bei ungedeckten Debitoren ist der Provisionssatz in der Regel noch
höher. Mitunter wird zunächst eine sog. Bereitstellungsprovision berechnet,
 d. h. wenn dem Kunden ein Blankokredit von z. B. 50000 RM eingeräumt
 ist, so wird ihm hierauf sofort 1% p. a. = 500 RM belastet,
ganz gleich, ob und in welcher Höhe er den Kredit in Anspruch nimmt.
Weitere Provisionsberechnung erfolgt ähnlich, wie bei den gedeckten
Krediten. Mitunter werden z. B. auch folgende Vereinbarungen getroffen:
'/, °/ vom Umsatz der größeren Seite, mindestens jedoch, pro Semester,
vom Vierfachen des durchschnittlich in Anspruch genommenen Kredits.
Dazu tritt vielfach noch die Bereitstellungs- und die Überziehungsprovision,
 das ist Provision für den Kredit, der über die bewilligte Summe
hinaus in Anspruch genommen worden ist. Wenn auch Bereitstellungsprovision
 in letzter Zeit oft nicht mehr berechnet worden ist, so stellen
sich doch die Kreditkosten, gemessen an der Vorkriegszeit, überaus
hoch. Für den Kreditnehmer ist dies besonders schlimm, da er in den
meisten Fällen die Betriebseinnahmen nicht entsprechend steigern kann.
Die Mindestzinssätze der Banken bei Kontoüberziehungen
waren:

Zins p. a. Provision pro Tag Zusammen
ab 12.1. 1929 71/2 90 1/8 00 12%
29. 4. 1929 81/2 9/9 18 900 183%
1.6. 1929 91/2 9/0 1/8 oo 14 %
„1.7.1929 81/2 9/0 1/8 900 13%
Bei Kontokorrentkredit betrug die Provision monatlich !/6 %/o. Die Kredite kosteten
in den angegebenen Zeiten mindestens 9'/, 104/, 117/2, 101/2 0/9.
Verauslagte Porti wurden früher allgemein im Portobuch notiert;
darauf wurden 50—100 % aufgeschlagen und der Betrag abgerundet.
Der Aufschlag erfolgte für Auslagen, die im Interesse der Kundschaft
gemacht waren, sich aber nicht, weil eben mehrere daran beteiligt waren,
genau bestimmen ließen. Jetzt haben die meisten Banken das Portobuch,
dessen Führung viel Arbeit verursacht, abgeschafft; sie schätzen die Porti
an Hand des Kontoauszuges und schlagen für allgemeine Auslagen etwa
100% auf, bringen aber bei Moniten einen Teilbetrag dem Kunden wieder

20 Obst, BGI. 9. A.

205
        <pb n="320" />
        gut. Verauslagte Telegramm-, Telephon- und Einschreibegebühren werden
 dem Kunden in der Regel jeweils bei Vorkommen auf Konto belastet.
Die einfachste Kontokorrent-Methode ist die Staffelrechaung
 oder das Saldokontokorrent, so benannt, weil stets der
jeweilige Saldo gebildet wird. Indem schrittweise je ein Posten addiert
»der subtrahiert wird, entsteht eine stufen- oder staffelförmige Aufstellung.
Die Anzahl der Tage wird von einem Posten bis zum anderen, unbekümmert,
 ob er im Debet oder Kredit steht, gezählt. Die Staffelrechnung
 hat vor allem den großen Vorzug, daß sie jederzeit den Kontostand
 des Kunden erkennen läßt und einen Überblick darüber gewährt,
ob und wie lange der Kunde Debitor oder Kreditor gewesen ist, Besonders
 bei Depositenkonten, bei denen der Zinsfuß im Laufe der Rechnungsperiode
 Veränderungen unterworfen ist, wendet man die Staffelrechnung
 an, die übersichtlicher als die beiden anderen Methoden ist.
Aus den Debetzahlen werden die Debet-, aus den Kreditzahlen die Kredit-Zinsen
 gerechnet. Kommt für die entliehenen Beträge der gleiche Zins-/uß
 wie für das Guthaben in Anwendung, so können die Zinsen von der
Differenz gerechnet werden.
Zur Berechnung der Zinsen stellt man die Posten auf der Zinsennota
Staffel) chronologisch nach Verfalltagen geordnet untereinander,
addiert die gleichartigen Beträge (Debet zu Debet, Kredit zu Kredit) und
subtrahiert die ungleichartigen (Debet von Kredit, Kredit von Debet).
Die Kapitalsalden stehen an 1., 3., 5, usw. (also an ungerader)
Stelle. Eine Veränderung des vorherstehenden Saldos bewirken die an
2., 4., 6. usw. (also an gerader) Stelle stehenden Kapitalbeträge. Da die
Zinsberechnung aus den Salden erfolgt, sind neben sie die Tage einzusetzen.
Nachfolgendes Kontokorrent beginnt mit einem Guthaben des Kunden von
RM 22.05 valp. 30. Juni 192.. Am 1. Juli erfolgt eine Einzahlung von RM 700,
die im Depositenverkehr erst per nächsten Werktag kreditiert wird. In der Staffel
wird also eingetragen: Juli 2 K (Abkürzung für Kredit) 700.—. Am 18. Juli belastet
 (D: Abkürzung für Debet) die Bank ihrem Kunden einen von ihm ausgeschriebenen
 Scheck über 270 RM. Da der Scheck aber bereits am 15. Juli von der
Breslauer Filiale der Bank eingelöst worden ist, so wird die Valuta auf diesen
Tag gestellt. Der Saldo betrug RM 722.05. Nach Abzug von 270 RM verbleiben
RM 452.05. Am 1. August vermindert sich der Saldo um 300 RM für Zahlung gegen
sinen Scheck und erhöht sich um 6 RM für eine Kupongutschrift — der Kunde hat
Effekten bei der Bank liegen, deren Kupons von der Bank getrennt (detachiert)
and dem Kunden gutgebracht sind. Am 14. August leistet Georg Behrendt zugunsten
 von Benno Schindler eine Zahlung, die diesem valuta per 15. August kreditiert
 wird usw. (Fortsetzung des Textes auf Seite 2308.}

306
        <pb n="321" />
        Debet
198.
Juli je
Aug. | ©
'r

Nov. |! ©

Dez.

1%
30
81

An eingelöster Scheck .
” ” ® »
„ Zahlung . . . ..
2 an Franzius ,
eingelöster Scheck. .
Zahlung . . . ..
Porti und Spesen . .
Zinsen 9%, auf 293 4$
Saldo . . . .

Staffelkontokorrent mit doppeltem Zinsiuß
Herrn Benno Schindler, Breslau

RM

S

193.

Juli HE
Aug. ! 7
14
”
Nor.

270 |-300
 ;-250
 |—
200 |—
L000 |—
200 |—
7 (65
7 35

Juli

Per Saldovortrag . . .
„ Zahlung. . . 0...
„ detachierte Kupons .
„ Zahlung von Georg
Behrendt . . . .
Zahlung, Miete von A.
Friedrich... .
verloste Schlesische
Pfandbriefe . . .
detachierte Kupons .
Zahlung . . 0...
Zinsen 3% auf 215 17
Zinsen 4% auf 299 *
| Per Saldovortrag

2
Aug. | 7
» 1:

1
30
‚91

”
Dez.

Okt. |!

905 1 —

Ü ?
Dez. I:

3340 La

Tan.

Juni
Juli
Aug,

30
E

Okt.

»
Day.

-

Kredit
| RM E
- 922105
700 |—
6 —

158 |80

70 1 —

400 %
178 105
1609 | —
1180
3130
OL

ı 905 |—

Berlin, den 31. Dezember 193

S. BE. &amp;amp; O0.

zz
=
A

(Unterschrift der Bank.;
        <pb n="322" />
        Zinsberechnung
für Herrn Benno Schindler, Berlin

+» A
RM} '

Betrag
RM | Rof

Taye

Zinsnummern
30% | 4% | 9%

Juni
Juli

29 05
700 | —
722 | 05 |
270 | —
452 | 05
300_| —_
152 | 05
6_ ii
158 05 |
158 | 80
316 | 85
Da
386 | 85
250 | —
136 |) 85 |
400 | —
536 | 85 |
178 | 05
714 | 90 |
200 | —
514 | 90 I
1000 | —
485 10 |
200 | —
685 10 | 30
1600_| —
914 | 90 | 180 | 215 | 299 | 298
Zinsen
K 3% RM1.80 K 4% RM3.30 D 9% RM7.65

August

September
Jktober .

November

Dezember.

Bis zum 12. November besaß der Kunde ein Guthaben bei der Bank, dann kam
er ins Debet. Zinsen vergütefe die Bank bis zum 5. September 3%, von da ab
bis zum 12. November 4%. Für das Dehet helastet sie his zum Schlusse des
Jahres 9 %.
Am 15. August betrug der Kredit-Saldo RM 136.85. Hiervon sind nun Tage und
Zinszahlen nicht bis zum 1. Oktober, sondern nur bis zu dem Termin, an dem eine
Änderung des Zinsfußes stattgefunden hat, d.h. bis zum 5. September, zu rechnen.
Die Tage in der Tagesspalte werden der Kontrolle wegen addiert. Sie müssen
(30. Funi bis 831. Dezember) 180 ergeben. Die Summe der Zinszahlen in den drei
5308
        <pb n="323" />
        Spalten beträgt 215, 299 und 293. Die Zinsen hierauf ergeben RM 1.80, 3,30 und
7.35. Die beiden ersten Beträge sind ins Kredit, der dritte ins Debet zu stellen.
Ebenfalls ins Debet kommen die von der Bank dem Kunden belasteten Porti und
andere Spesen im Betrage von RM 7.65.
Im Gegensatz zur Staffelrechnung wird bei den beiden anderen Methoden
jeder Posten für sich allein vom Fälligkeitstage bis zur Epoche verzinst.
 Liegt diese am Schlusse der Kontokorrentperiode, so werden
lie Tage von der Verfallzeit eines jeden Postens bis zum Abschluß des
Kontokorrents fortschreitend (progressiv), liegt sie am Anfang
der Kontokorrentperiode, so werden die Tage von der Verfallzeit eines
jeden Postens rückwärts (retrograd) bis zur Epoche gerechnet 1).
Das Kontokorrent (S. 312/13) beginnt mit einem Debetsaldo von 1250 RM, valuta
per 31. Dez. 193 ., und soll per 80. Juni des nächsten Jahres nach der progressiven
 Methode abgeschlossen werden. Der Zinsfuß ist, um die Darstellung zu
vereinfachen (in der Praxis geschieht dies nur in ganz besonderen Ausnahmefällen;
denn der Verdienst des Bankiers liegt ja in der Zinsspanne!), im Debet und Kredit
gleich hoch angenommen worden. Für den Umsatz auf der größeren Seite wird eine
Provision von !/4 % in Ansatz gebracht.
Zunächst sind die Tage zu berechnen. Es sind:
vom 81. Dezember bis 30. Juni 180 Tage,
„17. Januar ,„ 30, Juni 163
„ 80. März „80. Juni 90 „ usw.
Am 3. Mai zieht Landsberger, gemäß vorher getroffener Vereinbarung, einen Dreimonatswechsel
 auf Schmieden. Für die Valuta kann der Trassant natürlich erst per
Fälligkeit (bzw. 1 Tag vor Fälligkeit) belastet werden. Der Posten ist am 2. August,
also 32 Tage nach dem Abschlußtage, fällig. Die zu viel belasteten 3200 Zinszahlen
‘10.000 RM 32 Tage) müssen Schmieden also wieder kreditiert werden.
Auch im Kredit kommen zwei Posten vor, die erst nach dem Abschlußtage
fällig sind: Ein dem Bankier zum Einzug gesandter, am 1. Juli fälliger Wechsel
wird erst per 3. Juli, ein zur Gutschrift übergebener Kuponposten erst per 10. Juli
kreditiert, Da der Saldo per 30. Juni gestellt ist, muß Franz Schmieden für den
Wert von 180 plus 39 Zinszahlen belastet werden.
Beträge, die vor dem Abschlußtage gebucht, aber erst nach ihm fällig
werden, nennt man nachfällige Posten. Obgleich sie eigentlich
in die Periode gehören, in der sie fällig werden, findet mitunter ihre Verrechnung
 bereits in der vorhergehenden Periode statt, d. h. sie werden
liskontiert. In der Praxis erfolgt nun folgende Behandlung: |
Die Posten, die nach dem Abschlußtage fällig sind, werden. entweder bei
der Zinsberechnung nicht berücksichtigt und im Vortrag auf neue Rech-!)
 Die Franzosen nennen die progressive Methode Methode directe, die retrograde
Methode Methode indirecete und die Staffelmethode Methode Hambourgeoise.

BIETE
        <pb n="324" />
        nung getrennt aufgeführt, oder sie werden — es ist unbequem, mehrere
Ziffern als Saldovortrag einzustellen — wie hier auf den Abschlußtag
zurückdiskontiert. Die sich ergebenden Zahlen sind negative Zinszahlen
 oder Diskontzahlen. Um sie von den anderen Zinszahlen
auch schon rein äußerlich zu unterscheiden, werden sie mit roter Tinte
(hier mit fetten Lettern gedruckt) ins Kontokorrentbuch und in den
Kontoauszug eingetragen, Sie heißen allgemein „rote Zinszahlen“.
Durch Transport auf die Gegenseite werden die Diskontzahlen Zinszahlen.
Handelt es sich um größere Beträge, die anstatt neu vorgetragen in alter
Rechnung verrechnet werden, so wird im neuen Kontokorrent eine sich
argebende Zinsdifferenz meist berücksichtigt.
Unser Beispiel weist auf der linken Seite 8200, auf der rechten Seite 180 4+39=219
rote Zinszahlen auf. Der Saldo (2981) wird mit schwarzer Tinte auf die Seite geschrieben,
 die die kleinere Summe der roten Zinszahlen aufweist, hier also auf die
Kreditseite.
Sind auf beiden Seiten Tage und Zinszahlen berechnet, so wird die
Addition vorgenommen, bei der nun selbstverständlich die roten Zahlen
nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Es beträgt die Summe der Zinszahlen: im Kredit 9607
im Debet 7549
Es sind demnach von 2058 Zinszahlen
die Zinsen zu berechnen. Zu 8% (Zinsdivisor 120) ergibt dies RM 17.15.
Veranschaulichen wir uns dies an einem einfachen Beispiele: A schuldet der B-Bank
vom 24. März ab 1000 RM. Wieviel betragen die Zinsen (6 %0) bis zum 30. Juni?
Bei der progressiven Methode rechnet man: Vom 24. 3.—30, 6. — 96 Tage
= 960 Zinszahlen = 16 RM Zinsen. Bei der retrograden Methode wird der
Posten vorerst auf den 31. Dezember des Vorjahres diskontiert. Vom 24. 3—31. 19.
des Vorjahres sind 84 Tage = 840 Zinszahlen == 14 RM Zinsen. Der Posten von
1000 RM gelangt aber erst am 30. Juni zur Verrechnung, d. h. er wird für diesen
Fermin bewertet. Es sind also zu rechnen auf 1000 RM 180 Tage 6% Zinsen = 30 RM.
1000 RM — 14 RM + 30 RM = 1016 RM, wie oben. Man kann sich dies auch an
folgender Skizze veranschaulichen:

Dor.

A

JE

Anstalt des kurzen Weges (I) beschreitet man den Umweg (II), muß dann aber
die zuviel gegangene Strecke (II) in Abzug bringen,
319
        <pb n="325" />
        Bei der retrograden Methode ist die Epoche auf den Anfang
der Kontokorrentperiode verlegt. Die früheste Verfallzeit, bei fortlaufender
 Kontokorrentverbindung also der Abschlußtag des letzten Kontoauszuges,
 wird als Grundlage angenommen. Alle Posten sind nicht zu
berechnen vom Tage der Valutierung bis zum Abschlußtage, sondern
rückwärts bis zu einem gemeinschaftlichen Anfangstermine, als den man
regelmäßig den letzten Tag der vorhergehenden Kontokorrentperiode wählt.
Vom 17. Januar bis zur Epoche (31. Dezember des Vorjahres) sind 17, vom
30. März bis zur Epoche 90 Tage usw.
Die Anzahl der Tage wird in üblicher Weise mit dem Kapital multipliziert,
 die entstandenen Zahlen sind aber nicht Zinsnummern, sondern
negative Zinsnummern, Diskontnummern. Die Diskontnummern auf
der Soll-Seite werden Zins nummern durch Transport auf die Haben-Seite,
 und die negativen Zinszahlen im Haben werden durch Transport
 auf die Soll-Seite positive Zinszahlen nach der Regel: Diskont
im Soll = Zins im Haben; Diskont im Haben = Zins im Soll. Nicht
aber jeder einzelne Posten, sondern nur der Saldo der Zinszahlen wird
transportiert.

Alle Posten des Kontokorrents sind auf die Epoche zurückdiskontiert,
Man hat nun jeden Posten von der Epoche zum Abschlußtage zu führen;
die retrograde Methode strebt also auf dem Umwege über die Epoche
schließlich doch wieder progressiv dem Abschlußtage zu. Statt nun
aber jeden einzelnen Posten bis zum Abschlußtage der laufenden
Kontokorrentperiode aufzuzinsen, wählt man in der Praxis den einfacheven
 Weg und zinst nur den Saldo (Kapitalsaldo, Rohsaldo) auf,
In unserem Beispiel beträgt das Kapital
im Debet RM 23 225.25
„ Kredit „ 12676.40
mithin der Saldo RM 10 548.85
Von diesem Rohsaldo, d. h. dem Saldo äuschließlich Zinsen, Provisionen und
Porti, beträgt die Summe der Zinszahlen für die Zeitstrecke vom 30. Juni bis 31. Dezember
 des Vorjahres 18 988, Sie müssen auf diejenige Seite eingesetzt werden,
die den kleineren Kapitalbetrag aufweist.
Das auf S. 807 nach der Staffelmethode berechnete Kontokorrent ist
S. 314/15 nach der retrograden Methode mit Abschnitten berechnet.
Drei Perioden sind nötig, da sich einmal (5. September) der Zinsfuß ändert,
und da weiter der Kunde (12. November) vom Kredit ins Debet kommt.

(Fortsetzung des Textes auf Seite 315.)

A | }
        <pb n="326" />
        Progressives Kontokorrent mit Posten,
Herr Franz Schmieden,

Debet
193.

‚92

Tage!

Zins- |
zahlen

RM [E
1250| —

lan.

1

An Saldovortrag . . . ...
„ gekaufte Effekten . . . .
‚ Zahlung an Berger &amp;amp; Co. .
Ihre Entnahme per 3. August
» gekaufte Effekten . . . .
# ” n
„ Ricambio 0.K. . . ...
„ Saldo der Zinszahlen . . .
‚ Provision auf M 28 2251/4 %
„_ Porti und Depeschen ‘. . .

Dez. |81
les Vor].
Jan. [17
März | 30
Aug. | 2
Juni ‘12
14!
16)

180

2950

# 8
März |3C
Vai £
‚ani 11%
14 -
1E 1
301

163
90
32
18 |
16
14

2877 17765 |—
833 925 | —
3200 !0000|—
1105 6135| —
344 | 2150 | 25
140 | 1000 | —
1549 '283 225 | 25
2058

58 | 05
» 1275
| 9607 |23 296 | 05
[0 602 | 50

A | Juni 160

ns

Irrtum
München, den
Siegfried

Kontokorrent mit nachfälligen Posten
Herr Franz Schmieden,

Debet

193.

| 198. | Tage

Pins.
zahlen

EM |£
1250

Tan. | 1

An Saldovortrag . . . . . .|
gekaufte Effekten . . .. |
Zahlung an Berger &amp;amp; Co. .
Ihre Entnahme per 3. August
gekaufte Effekten . . . .
Ricambio 0.K, . . . 1
, Provision auf M 23 2251/, 9% |
, Porti und Depeschen . . . |

Dez. |8311 — .
les Vor).
"an. [17[ 17 300 [| 1765 | —
Tärz |30| 90 8353| 925|—
Aug, | 2° 212 {21 200 |10 000 | —
Juni '12 162 1 9989] 6185| —
16] 164 | 3526| 2150|25
16[ 166 * 1660[ 1000| —
137458 [23 225 | 25
58105
12175

# 18
März 3830|
ai €
'uni | 12.
14'
18
30 |

Juli | 1|An Saldovortrag ER m en 120]

37 458 |23 296 | 05
| 110602 | 50
8. E.
München, den
Sieryfried

die nach dem Abschlußtag vertallen.
München

193.

jan.

6

Per Giro-Überweisung . .
Barsendung . . . -
verkaufte Effekten. . .
gesandte Kupons . . -
Rimesse per 15. April . .
Barsendung . . . + -
Rimesse per 1.Juli . .
Kupons . ’, . 44

”
März
April
Mai
Tuni

Le

DE

, Saldo der roten Zinszahlen .
„, Zinsen auf 2058 11 8% . -
„Saldo . 2.0.0.0.

vorbehalten.
30. Juni 193 ..
Landsberger.

nach der retrograden Methode,
München

193

lan.

E
1

Per Giro-Überweisung .
„ Barsendung . . .
„ verkaufte Effekten. .
„ gesandte Kupons . . -
„ Rimesse per 15. April .
„ Barsendung . . . . .
„ Rimesse per 1.Juli . .
» Kupons 2 0.2 0.0+00040
„ Kapitalsaldo RM 10 548,85 .

x

März
April
Mai
Juni

5
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15
30)
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30
30

„ Saldo der Zinszahlen . .
„ Zinsen auf 2058 tt &amp;amp; 8%.
= Saldo . x ı © = 4 mA

1
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30. Juni 193 .,
Landsberger.

Kredit

Zins- =
198. |mage | Zins | RM 5
1.000 | —
675 | —
1345 | 75
195 25
1875 —
1200| —
6.000 | —
385 | 40
12676| 40

Jan.

16!
„20
Febr. | 1
April | 6 |
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Tuni i
Juli

17 | 15
____ {10602 | 50
9607 |23 296 | 05

2981
3607

Kredit

Zins- =
193. | rage | Zins | RM E

16
» 20
Febr. | 1
April 6
1R
» .
Juni
Juli

16
20 '
31 |
96
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51

160 1000|—
135| 675|—
417 | 1345 | 75
187| 195|25
1989| 1875| —
1812 1200|—
10980 5000| —
73% 385 | 40
12676 | 40

Juni

8)

17 / 15
[10602 50
37.458 |23 296 | 05
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18 988
35400
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|

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        <pb n="327" />
        Retrogades Kontokorrent mit doppeltem,
Herrn Benno Schindler,
ıhlen! RM I

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93.

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Aug, ;
# 15
Nov. ! 92
12
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31 |

An eingelöster Scheck . .
zz » ” *
„ Zahlung . ...
# an Franzius
eingelöster Scheck .
Zahlung .. . .
Kapital-Saldo 914,90
Porti und Spesen .
Zinsen 7%, auf 298 t'
Saldo . 0.0

Juli
ug.
»
Nor

41 270 —
93 300 —
113 | 250 —
244 200 —
1320 | 1000 —
8300 200 '—
1647 | 2220 | —
7 165
7 135
305 | —
———._
3140 | —

45
129
132
150
180

“
1?
aß

i=—

| I
Berlin, den
Irrtum
Berliner
Abschluß-I.
 Periode vom 380. Juni
Nr. Kapitalien
247 820.—
89 136.85
32° —_ 956.85
{L. Periode vom 5. September

Sall

Summen der I. Periode ..........
3ruttosaldo dieser Periode für 65 Tage . . ..

Summen der II, Periode... 0.0.0.0.0.0000 244 200.—
3ruttosaldo der I. u. II, Periode für 132 Tage. . . 680 514.90
924 714.90
II. Periode vom 12. November
Summen der III. Periode ........... . 1620 1200.—
Bruttosaldo der IIT. Periode für 180 Tage . . . . 1647 914.90
Nummernsaldo der III. Periode zu 7 293
BR On
Es beträgt die Summe der Diskontnummern
auf der Debetseite 37458
auf der Kreditseite 35 400
Auf 2058
Diskontnummern schuldet sonach, wenn man sich so ausdrücken darf, Franz Schmieden
 die Zinsen, oder, wenn wir den erwähnten Transport vornehmen: Schmieden
hat die Zinsen aus 2058 Zinszahlen zu fordern. Wir kommen also zu demselben
Ergebnis wie bei Benutzung der roten Zinszahlen.
314

wechselndem Zinsiuß, mit Abschlußblatt.
Breslau.

Haben
Verfall | Tage | Zahlen! RM 5
— [Epoche] 22 |05
2) 141 700 |—
31 2 6|—
45] 72 | 158 [80
45 32 | 70 |—
91 | 864 400 |—
| in 178 105
180 } 2880 1600 | —
3134 ' 90
1 |80
3 |30
8140 | —
| 905 |

197

er Saldovortrag . . . +. +
„ Zahlung . 2 0.00.0040+ 4
„ det. Kupons . ... . .
„ Zahlung von Georg Behrent
ä » Miete von A. Friedrich
„ verloste Schles. Pfandbriefe .
„ det. Kupons . . . . +.
„ Zahlung . . 0.0.0. +4
„ Zinsen 8%, auf 216 + . .'
nn 4% auf 300 4 . .
Jan. | 1 | Per Saldovortrag . . . .
31. Dezember 193...
vorbehalten.
Handelsbank.
blatt,
bis 5. September.

Juni 8%
Juli “
Aug. | }
»
7 !
kt.
»
Dez.

Haben
Nr. Kapitalien
120 956.85
216
nn 956.85

Summen der I. Periode
Nummernsaldo zu 11/4 %9

bis 12. November,
Vortrag des Bruttosaldos der I. Periode . . . . - 89 136.85
Summen der II. Periode 2. ...0.00.00000 +4 535 578.05
Nummernsaldo zu 2% . 0.0.0000000 404 44 300
RR 714.90

bis 31. Dezember.

Vortrag des Bruttosaldos der II. Periode . . . . 680 514.90
Summen der III. Periode . .0.0.0.00004 44 2880 1600.—
A560 2114.90
Wie beim gewöhnlichen retrograden Kontokorrent werden Tage und Nummern, einschließlich
 der Nummern des Bruttosaldos, durchlaufend in bekannter Weise ermittelt.
Am 5. September wird der Zinsfuß von 3 auf 4°%o erhöht. Waren die Posten
noch nicht nach Verfalltagen geordnet, so müßte dies jetzt geschehen — um die
Übersicht zu erleichtern, hakt man bei größeren Kontokorrenten die erledigten
Posten an —, ermittelt den Bruttosaldo und berechnet dann die Tage (hier 30./6.
bis 5./9.) und Zinszahlen. Die Abweichung des Zinszahlensaldos um eine Zahl
9215
        <pb n="328" />
        gegenüber der Berechnung nach der Staffelmethode ist durch die Abrundung auf
ganze Zinszahlen bedingt.
Der 2. Abschnitt wird mit dem Vortrage des Bruttosaldos der 1. Periode und
seiner Nummern eröffnet, es folgt die Addition und Saldierung. Auf den Bruttosaldo
 werden Zinsen für die bisher abgelaufene Zeit (von der Epoche 30./6.—12./11.),
las sind 132 Tage, gerechnet,
Da sich das Rechnunzsverhältnis am 12. November „dreht“, muß eine 8. Periode
zebildet werden.
Die Eintragung der Zinsen ins Kontokorrent usw. erfolzt in bekannter Weise,
Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden vom Bankier ein Begleitschreiben
 zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat:
„Wir (Ich) erlauben uns, Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abgeschlossen
per ...... 193., zu überreichen, dessen Saldo von RM ..... zu unseren (Ihren)
Junsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur Bestätigung. der Richtigzeit
 wollen Sie beifolgendes Formular benutzen.“
Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank lautet etwa folgenlermaßen:


„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden und
den per ‚...... sich ergebenden Saldo von RM .... zu meinen (Ihren) Gunsten gleich-‚autend
 mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen.“
Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet
zinen selbständigen Verpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel-[orderungen
 für abgetan gelten, erfordert die Klage aus dem vom Gegenzontrahenten
 anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der einzelnen
 Posten, auf die sich der Saldo gründet.
Einwendungen gegen das Kontokorrent sollen nach den Geschäftsbestimmungen
 der Banken und Bankiers innerhalb von 4 Wochen nach
Erhalt des Kontokorrents erhoben werden, widrigenfalls angenommen
wird, daß der Auszug von dem Empfänger richtig befunden und genehmigt
 worden ist. Nach den Entscheidungen des Reichs-Oberhandelsgerichts
 kann aber eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung des
Kontokorrents und zur Mitteilung der dagegen zu erhebenden Einwände
binnen einer bestimmten Frist nicht angenommen werden.
Jedoch gelten Ausstellungen gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen
das Kontokorrent im allgemeinen als aufgegeben, wenn der Monierende
die Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl die Einwendungen von der
anderen Seite zurückgewiesen worden sind.
Auch im Interesse der Bank liegt es, daß der Kontokorrentempfänger
die einzelnen Posten genau prüft und sich nicht blindlings auf die Richtig-“6
        <pb n="329" />
        keit verläßt. Wenn auch Fehler nur selten vorkommen, so weiß doch
jeder, der im Bankbetrieb tätig ist, daß sie vorkommen und sich mitunter
 jahrelang fortschleppen.
Wenig nachahmenswert aber ist die Methode, die ein auswärtiger Kunde X einem
Berliner Bankier Y gegenüber einmal angewendet hat.
X: Der mir gesandte Kontoauszug stimmt nicht.
Y: Der Kontoauszug stimmt, er ist nochmals geprüft worden.
X: Der Auszug stimmt nicht; ich bitte wiederholt, mir einen neuen Auszug zu senden.
Y: Der Auszug ist nochmals Posten für Posten von zwei Beamten geprüft und
stimmend gefunden worden, Teilen Sie mir gefl. mit, was nicht in Ordnung ist.
X: Nachdem mein Auszug dreimal von verschiedenen Ihrer Beamten geprüft
worden ist, habe ich die Beruhigung, daß alles in Ordnung ist. Bestätigung folgt
daher anbei.
Wenn Kontokorrentauszüge nur in längeren Zwischenräumen erteilt
werden, sind Differenzen zwischen den Buchungen der Bank und des
Kunden lange in der Schwebe. Um dies zu vermeiden — gleichzeitig aber
auch aus innerbetrieblichen Gründen, d. h. zu Kontrollzwecken des eigenen
Betriebes —, sind vor einigen Jahren die Mehrzahl der Banken und Bankfirmen
 dazu übergegangen, Tageskontokorrente zu erteilen. Eine
Mehrarbeit erwächst den Banken dadurch kaum, da die Herstellung des
Tageskontokorrents mit einem anderen Arbeitsgang vereint wird und die
Erteilung des Kontokorrents am Schluß der Kontokorrentperiode sich erübrigt;
 es genügt, wenn dem Kunden dann die Zinsstaffel gesandt wird.
Das Tageskontokorrent enthält folgende Spalten: Alter Saldo, Datum, Buchungsart,
neue Umsätze (Lastschriften, Gutschriften), Wert, neuer Saldo (Soll, Haben).
Auch die Reichsbank ist zum Tageskontokorrent übergegangen: Vom
16. März 1929 ab teilt sie Gutschriften und Belastungen durch Kontoauszüge
 mit, auf denen jeweils der Kontostand angegeben ist.

II Das Diskontseschäift,

i. Das Wechseldiskontgeschäft 1).

a) Wesen und Arten des Wechsels.
Als Handel und Verkehr wuchsen, und der Austausch von Gütern einen
größeren Umfang annahm, bürgerte sich der Brauch ein, Leistung und
Gegenleistung nicht Zug um Zug zu bewirken. sondern die Gegenleistung

l) Literatur: Karl Heiligenstadt, Beiträge zur Lehre von den auswärtizen
 Wechselkursen, in den Jahrbüchern f. Nat. u. Statistik 1893. J. Lan dmann,
317
        <pb n="330" />
        aufzuschieben. Es entstanden Gläubiger und Schuldner, Zahlungen,
 die man je nach dem Standpunkt als Forderung oder Schulden
bezeichnet. Die wichtigste Form, in die sich dieses „Vertrauen schenken“
Kredit geben) später kleidete. war der Wechsel.
Wechsel im Sinne des heutigen Rechts bedeutet:
1. ein eigen geartetes Geldzahlungsversprechen (Wechselversprechen)
 und
2. die leicht übertragbare, schnell einklagbare Urkund e, in der dieses
Versprechen dem Wechselgläubiger erteilt wird (Wechselbri ef). Ohne
Wechselbrief kann keine Wechselverbindlichkeit entstehen.
Der Wechsel ist eine von ihrem Schuldgrunde losgelöste Schuldverschreibung;
 er verbrieft ein abstraktes Schuldversprechen einer
genau bestimmten Geldsumme, Eigentümlich ist dem Wechsel die bezondere
 Strenge, die sich namentlich in der prozessualen Behandlung
äußert. und die strenge Form, die der Vertrag zu seiner Gültigkeit bedarf,
{n der Entwickelungsgeschichte des Wechsels ist manches noch nicht aufgeklärt,
Allgemein nimmt man aber an, daß seine Heimat in Italien und seine Entstehung
zur Zeit der ersten Kreuzzüge zu suchen ist. Die Entwicklung des Wechsels, die
Ausdehnung des Wechselverkehrs ist gegeben durch die damals in Mittel- und Westzuropa
 aufkommenden Messen und Märkte.
Die Mannigfaltigkeit des Gepräges, das schwere Gewicht der Silbermünzen und
nicht zum mindesten auch die Unsicherheit der Landstraßen ließen es den zur Messe
‚eisenden Kaufleuten nicht zweckmäßig erscheinen, größere Summen baren Geldes
mit sich zu führen. Allgemein wurde es üblich, den Betrag für Einkäufe und für
Unterhalt einem der Bankiers der Heimat zu übergeben, um im Tausch daregen

System der Diskontpolitik. Kiel 1900. W.Lexis, Art, Wechsel im Handwörter:
buch der Staatswissenschaften. P. Loubet, La Banque de France et l’escompte.
Paris 1900. von Lumm, Art. Diskontpolitik im Bank-Archiv XI. Jahrgang Nr. 9 #,
R. Maynec, Der Diskont. Jena 1899. Geor g Obst, Wechsel- und Scheckkunde.
10. Aufl. Stuttgart 1928, J, Plen ge, Von der Diskontpolitik zur Herrschaft über
den Geldmarkt. Berlin 1913. W. Prion, Das deutsche Wechseldiskontgeschäft.
Leipzig 1907. Die Reichsbank 1901—1925. Jena 1926. G. Schmidt, Der
Einfluß der Bank- und Geldverfassung auf die Diskontpolitik. Leipzig 1910. M.
Schraut, Die Lehre von den auswärtigen Wechselkursen. Leipzig 1881.
G. v. Schulze-Gaevernitz, Die deutsche Kreditbank. Tübingen 1922,
0. Schwarz, Diskontpolitik. Leipzig 1911. A. Sn Yyckers, Französische und
deutsche Diskontpolitik, Leipzig 1910. F. Somary, Bankpolitik, Tübingen 1915,
Adolph Wagner, System der Zettelbankpolitik. Freiburg 1873. Otto Warschauer,
 Die Probleme der Diskontpolitik und der inländische Wechselverkehr, im
Finanzarchiv von 6. Sehanz. 18, Jahrgang 1910. N. E. Weill Die Solidarität
Jer Geldmärkte. Frankfurt a. M. 1908.

318
        <pb n="331" />
        eine Anweisung auf einen Geschäftsfreund an dem zu besuchenden Meßplatz zu
erhalten. Diese Anweisungen wurden nach der Art der ihnen zugrunde liegenden
Geschäfte — es fand ein Umrechnen, ein Umwechseln der Valuta des einen
Platzes in die eines anderen statt! — Wechsel genannt,
Das älteste deutsche Wechselrecht war die Wechselordnung von Hamburg
 aus dem Jahre 1603, der im Laufe des 17. Jahrhunderts in Deutschland
28 andere Wechselordnungen folgten. Im 18. Jahrhundert wurden, einschließlich
der Revisionen früherer Gesetze, nicht weniger als 56 Wechselordnungen im Deutschen
 Reiche erlassen.
Seit Mitte des 19. Jahrhunderts hat auf dem Gebiete des Wechselrechts Preußen
die Führung übernommen. Die preußische Regierung, die einen Entwurf zu einer
allgemeinen Wechselordnung ausgearbeitet hatte, forderte im Oktober 1847 im Auftrage
 des Zollvereins die Regierungen aller deutschen ‚Bundesstaaten auf, Vertreter zu
siner „Konferenz zur Beratung über allgemeines Wechselrecht“ nach
Leipzig zu senden.
Der Leipziger Konferenz-Entwurf ist dann 1848 in der Nationalversammlung zu
Frankfurt a. M. als Reichsgesetz angenommen worden, Da die Nationalversammlung
 keine gesetzgebende Gewalt hatte, wurde die Wechselordnung nach
4nd nach in den einzelnen Bundesstaaten, einschließlich Österreichs, mittels partixularer
 Einführungsgesetze als Landesgesetz eingeführt und so zum allgemeinen
deutschen Recht erhoben. Einige Änderungen und Ergänzungen der Wechselordnung
wurden durch eine in den Jahren 1858 und 1861 in Nürnberg zwecks Beratung über
2in allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch tagende Kommission vorgenommen; €s
sind dies die „Nürnberger Novellen“,
1869 wurde die Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Nürnberger
 Novellen norddeutsches Bundesrecht und 1871 Reichsrecht. Das Inkrafttreten
des BGB. und des HGB. hat auch auf das Wechselrecht Einfluß gehabt. Anderungen,
 hauptsächlich in bezug auf den Wechselprotest (Vereinfachung des Protestes
 und Einführung des Postprotestes), brachte dann weiter das (tesetz vom
30. Mai 1908.
Wesentliche Neuerungen bedingt das Haager Abkommen, dem
Deutschland und 26 andere Länder beigetreten sind. Auf Grund dieser
Einheitlichen Wechselordnung sollte 1914 dem Deutschen
Reichstage eine neue Wechselordnung vorgelegt werden. Der Ausbruch
des Weltkrieges und seine wirtschaftlichen. Folgen haben es bisher n icht
ermöglicht, diesen Plan auszuführen. Im Juni 1927 traf ein juristischer
Sachverständigenausschuß des Völkerbundes in Genf Vorbereitungen
 für eine Vereinheitlichung der Wechselrechtbestimmungen in den
einzelnen Ländern.
Die hauptsächlichsten Neuerungen der EWO, gegenüber der Allgemeinen
Deutschen Wechselordnung betreffen. die Einwirkung höherer Gewalt, den
Rückeriff (Regreß) vor Verfall, die nicht akzeptable Tratte und die Über-219
        <pb n="332" />
        legungsfrist zur Wechselannahme. Gegenüber den 100 Artikeln der bisherigen
 Wechselordnung, weist das Haager Abkommen nur 80 Artikel
auf. Bestimmte Abweichungen können vorgenommen und ergänzende
Vorschriften eingefügt werden, sofern sie nicht dem Abkommen und der
Wechselordnung widersprechen und die Reihenfolge der Artikel dadurch
nicht geändert wird.
Da der Wechsel eine internationale Urkunde ist, hat der Handel natürlich
 ein großes persönliches Interesse daran, für den Wechsel überall die
gleichen Vorschriften voraussetzen zu können. In der Denkschrift zum Abkommen
 wird mit Recht darauf hingewiesen, daß bis jetzt der Kaufmann,
wenn er einen ausländischen Wechsel erwirbt, genötigt ist, durch das
Studium des maßgebenden fremden Rechtes festzustellen, ob er einen gültigen
 Wechsel in der Hand hat und welche Handlungen er zur Ausäbung
 und Erhaltung des Wechselrechts vornehmen muß. Wer einen für
das Ausland bestimmten Wechsel ausstellen will, muß sich aus dem Recht
des Zahlungsortes, vielleicht auch aus dem Recht des Landes, wo sich
der Nehmer befindet, vergewissern, welche Vorschriften zu beobachten
sind, um dem Wechsel im Auslande Umlaufsfähigkeit zu verleihen. Die
Vereinheitlichung des Wechselrechts ist daher in hervorragendem
Maße geeignet, die Sicherheit des Wechselverkehrs zu erhöhen und dadurch
 diesen Verkehr selbst zu fördern.

b) Die wirtschaftlichen Funktionen des Wechsels}1).
Zwei, eventuell auch drei wirtschaftliche Funktionen können wir beim
Wechsel unterscheiden: er ist Kreditmittel, Zahlungsmittel und mitunter
auch Sicherungsmittel.
In erster Linie ist heute der Wechsel Kreditmit tel. Mit Hilfe des
Wechsels erhält man Geld und Waren kreditiert. Der Kaufmann und der
Fabrikant verkaufen lieber „gegen Dreimonatsakzept“ als gegen „offenes
Ziel drei Monate“. Der Verkäufer zieht einen Dreimonatswechsel in Höhe
der Kaufsumme auf den Käufer, und dieser stellt durch sein Akzept das
Forderungsrecht des Verkäufers wechselmäßig sicher. Die Ausschreibung
des Wechsels erfolgt mitunter auch durch den Käufer der Ware, der
dem Verkäufer sein Dreimonatsakzept in Höhe des Fakturabetrages ein-1)

 S. Fr. Leitner, Bankbetrieb und Bankgeschäft. Abschnitt Wechselwirtschaftskunde.
 7. Aufl. Frankfurt a. M. 1925. A, Len gner, Der Wechsel in seiner
wirtschaftlichen Bedeutung, Frankfurt a. M. 1895. E. Wa 1b, Der Kredit- und Zahlungsverkehr,
 in Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute. Leipzig 1927.
Dan
        <pb n="333" />
        sendet. Dieser stempelt das Papier dann durch seine Unterschrift als
Aussteller zum Wechsel. Die Begleichung einer Schuld kann auch in der
Weise erfolgen, daß der Schuldner dem Gläubiger Wechsel, die er von anderer
 Seite erhalten hat, einsendet. ;
Die Zahlungs-Konditionen sind bei den einzelnen Branchen,
and auch innerhalb derselben Branche sehr verschieden.
„Bei Kasse ‚nach Empfang 2%9 Skonto, sonst Dreimonatsakzept“ heißt: Dem
Käufer, der nicht sofort nach Empfang der Ware zahlt — wofür er ein Skonto von
2% genießt —, steht Anspruch auf ein 3 monatliches Zahlungsziel nur zu, wenn
er dem Verkäufer sogleich nach Empfang der Ware ein spätestens nach 3 Monaten
Fälliges Wechselakzept über den Kaufpreis einsendet.
„Zahlungsbedingung 3/g Monatsakzept“ heißt: Dem Käufer ist ein sechsmonatiges
Ziel gewährt. Er ist verpflichtet, nach Ablauf von 3 Monaten die Schuld durch
sein Dreimonatsakzept zu begleichen.
Die Klausel auf den Rechnungen: „Ziel 3 Monate netto gegen unsere Tratte oder
Kassa innerhalb 30 Tagen mit 2 %9 Skonto“ bedeutet, der Lieferant ist berechtigt,
alsbald bei Lieferung der Ware eine Dreimonatsrate zu ziehen. Der Empfänger
 kann jedoch die Trassierung ablehnen, mit der Erklärung, daß er innerhalb
30 Tagen, unter Abzug von 2%, Barzahlun g leisten wolle. Gibt der Empfänger
diese Erklärung nicht ab, so ist der Lieferant berechtigt, eine Tratte — fällig
3 Monate vom Tage der Rechnung — zu ziehen, deren Annahme nunmehr der Emplänger
 der Ware nicht verweigern darf.
Durch den Wechsel schafft sich also der Käufer Ware auf Kredit,
und der Verkäufer benutzt den Wechsel, um damit auch wieder eine
Schuld beim Grossisten, Fabrikanten, Lieferanten der Rohprodukte usw.
zu begleichen, oder aber er verkauft seine Forderung an einen Bankier,
d. h. er diskontiert den Wechsel und schafft sich dadurch Geld. Diskontieren
 heißt, unter Abzug von Zwischenzinsen kaufen.
Vom Wechselbetrag zieht der Wechselkäufer Zinsen ab für die Zeit vom
Kauf- bis zum Fälligkeitstage des Wechsels.
Indem die Bank einen Wechsel diskontiert, gibt sie dem Diskontierenden
 (Diskontanten) einen Kredit, denn sie kann in die Lage kommen,
von ihm den Betrag zurückzufordern; dies wird geschehen, wenn der
Wechsel am Verfalltage nicht eingelöst wird.
Wird Ware in Konsignation gegeben, so wird dem Inhaber seitens
des Kommissionärs öfter das Recht verliehen, bis zu einem bestimmten
Teilbetrage auf ihn zu ziehen. Mitunter, z. B. im Rauchwarenhandel,
trassiert auch der Kommissionär auf den, der ihm die Ware zum Verkauf
 übergeben hat, nämlich, wenn er diesem die Ware bevorschußt hat.
Die Mittel hierzu verschafft er sich durch Diskontierung der Akzepte.
21 Obst. BGI. 9.A. 321
        <pb n="334" />
        Die Wechsel werden beim Kommissionär oder dessen Bankverbindung
zahlbar gemacht. Sind die Waren bis zum Füälligkeitstage der Wechsel
verkauft, so werden von dem Erlös die Wechsel bezahlt, andernfalls muß
Jer Akzeptant für Deckung sorgen. Meist verschafft er sich diese durch
Erneuerung der Wechsel,
Wollen die Banken die Wechsel nicht diskontieren, weil sie noch über
3 Monate laufen, so lombardieren sie sie häufig und schaffen dem
Überbringer Kapital, indem sie ihn ermächtigen, in ungefährer Höhe
der Wechselsumme auf sie zu trassieren. A liefert, nehmen wir an, am
26. März der B-Bank einen Wechsel über 22 000 RM per 24. September
und 3 Wechsel über zusammen 31 800 RM per 26, September ein, so wird
die Bank ihn vielleicht ermächtigen, 2 Wechsel zu je 25 000 RM per
26. Juni auf sie zu ziehen und dadurch sich verhältnismäßig billig Geld
zu beschaffen. Die leichtere Begebbarkeit des Bankakzeptes hat auch dahin
zeführt, daß, besonders im internationalen und überseeischen Verkehr,
der Verkäufer nicht auf den Käufer sondern auf dessen Bank, in Höhe
der Faktura, trassiert. Die Kreditakzepte stehen so teils im Zusammenhang
 mit dem legitimen Warengeschäft, teils sind sie nur ein Mittel zur
Geldbeschaffung. Auf den Akzeptkredit und seine verschiedenen Formen
wird noch zurückzukommen sein.
Der Wechsel ist insofern eine wichtige Stütze des Kreditwesens, als er
dem mit der Borgwirtschaft verknüpften Schlendrian entgegenwirkt und
den Käufer zur Pünktlichkeit erzieht. Falsch ist es, aus der Höhe des
Wechselumlaufs eines Landes Schlüsse auf dessen wirtschaftliche Entwickelung
 zu ziehen, Das aber kann man sagen, daß durch den Wechsel
Jer Zahlungstermin in straffere Formen gekleidet wird, und auch durch
den Wechsel- und Akzeptverkehr weitere Kreise unter Kontrolle der
Banken geraten, die dank des ihnen im Diskont- und Inkassoverkehr zugehenden
 Materials ersehen können, wie die Bezogenen ihren Verpflichyungen
 nachkommen. Von Akzepten, die nicht bezahlt werden, machen
die Mitglieder des Vereins Deutscher Banken der Zentralstelle Mitteilung,
und diese gibt etwa alle 5 Tage ein alphabetisch nach Orten geordnetes
Verzeichnis dieser Bezogenen mit dem Namen des Ausstellers, der Summe
asw. aus, das sie ihren Mitgliedern vertraulich zustellt. Solange der Wechsel
aicht das Akzept des Bezogenen trägt, verleiht er kein Vorzugsrecht, und
mittels gewöhnlicher Quittung kann der Einzug durch Dritte in gleicherWeise
erfolgen, wobei der Wechselstempel gespart wird. Auch die Zeiten, wo man
ein.Bankguthaben durch Trassierung auf dieBank einzog,sind längst vorbei.
309
        <pb n="335" />
        Ein Wechsel kann der Bank ungemein viel erzählen. Aus den Unterschriften‘
 ersieht man die Geschäftsbeziehungen zwischen Aussteller und
Bezogenem, sowie der Giranten untereinander. Bei einem regen Diskontund
 Inkassogeschäft ermöglicht das zahlreich zur Verfügung stehende
Material sogar, einen tieferen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse
 einer oder mehrerer ganzer Branchen zu gewinnen und dementsprechend
 Dispositionen zu treffen,
Der Wechsel ist also einmal ein besonders qualifiziertes Kreditmittel.
Zweitens dient er als Zahlungsmittel. Diese Funktion erfüllte er
seit der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts, als das Giro ausgebildet war und
der Wechsel in bequemer Weise weiterbegeben werden konnte. Der Wechsel
wurde ein Ersatzmittel für die schwerfälligen baren Zahlungen; größere
und kleinere Beträge wurden mittels des Wechsels von einem Ort nach dem
anderen übertragen, ohne daß eine Geldversendung erforderlich wurde.
Im lokalen und interlokalen Verkehr ist diese Eigenschaft des Wechsels
durch den Postanweisungs- und Nachnahmeverkehr, durch bessere Organisation.
 des Zahlungsverkehrs durch die Banken usw. verloren gegangen.
Im internationalen Verkehr aber hat sich diese Funktion, besonders für
kleinere Übertragungen, weiter erhalten; internationale Übertragungen
großer Summen erfolgen, hatten wir gesehen, heute meist durch die bequemeren.
 und billigeren Auszahlungen am fremden Platz. Insofern, als
für den Wechsel Kurse notiert werden, kann man auch von dem Wechsel
als „Ware“ sprechen,
Zur Einziehung kurzfälliger Forderungen findet heute
der Wechsel, im Gegensatz zu früher. kaum noch Verwendung.
Der Wechsel ist drittens ein Sicherungsmittel. Er wird, meist
in Form des Solawechsels, als Sicherheit für prompte Erfüllung einer
Forderung hinterlegt. Insbesondere verlangten früher allgemein Versicherungsgesellschaften
 von ihren Aktionärem für die fehlende Einzahlung
(in der Regel 70—75 %) Sicherstellung in Wechseln, die etwa 8 Tage
nach Wiedersicht fällig waren. Desgleichen forderten Kartelle von ihren
Mitgliedern, um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen sicherzustellen,
 Hinterlegung von Solawechseln, die einige Tage nach Sicht
zahlbar sind. Gerade in diesen beiden Fällen der Verwendung als Kautionswechsel
 erfolgte aber eine erhebliche Einschränkung, nachdem die
Höhe des Wechselstempels auch von der Länge der Laufzeit der Wechsel
abhängig gemacht worden war (mit dem 1. August 1929 ist diese Staffe-509
        <pb n="336" />
        lung nach Länge der Laufzeit wieder beseitigt worden). Statt der Wechsel
begnügt man sich neuerdings mit Verpflichtungsscheinen?).
Aval in der ursprünglichen Form (Unterschrift unter eine andere
Wechselunterschrift, mit dem Vermerk „per Aval“ oder „als Bürge“) zur
Verstärkung der Wechselgarantie ist heute nicht mehr üblich, Das gleiche
wird in unauffälligerer Form durch Indossament, ev. auch durch Akzept
des Bürgen erreicht. Firmen, die für gestundete Beträge bei der Eisenbahn-,
 Zoll-, Postverwaltung oder als Sicherheit für Erfüllung von Verträgen
 (Lieferung von Waren, Herstellung von Bauten) Kautionen zu
hinterlegen haben, tun dies häufig in Form eines Aval-Bankakzeptes. Die
Bank räumt einen Avalkredit ein, der sich vom anderen Kredit dadurch
unterscheidet, daß er nur eine Verpflichtung als Mitschuldner (als
Bürge), also eine Eventualverpflichtung, darstellt.
Aussteller des Avalwechsels ist derjenige, der die Kaution zu hinterlegen
 hat, Remittent die Behörde, für die die Sicherheit hinterlegt wird.
Der Wechseltext lautet:
Bei Wiedersicht zahlen Sie gegen diesen Wechsel, sofern die Präsentation
 bis Zum „................’) erfolgt, an 3)
nicht an. Order
Reichsmark USW a
Kautionswechsel werden meistenteils in Form der Rektawechsel
1) Nicht eingezahltes Aktienkapital erscheint in der Bilanz als sofort greifbares
Aktivum. In der Praxis dürfte sich im Ernstfalle die Sache nicht so glatt abspielen.
Eine Versicherungsgesellschaft — um diese handelt es sich in der Hauptsache —
wird das ausstehende Kapital oder einen Teil hiervon nur dann einfordern, wenn
für außergewöhnlich große Schadenzahlungen die vorhandenen Mittel nicht austeichen.
 Die Aktien, auch die von Versicherungsgesellschaften, wechseln in lebhaften
 Zeiten häufig den Besitzer und gehen, um die Umschreibungskosten zu sparen,
mit der Blanko-Zession des Aktionärs von Hand zu Hand. Die Gesellschaft
aat nun mitunter Verpflichtungsscheine von denen in Händen, die die Aktien nicht
mehr besitzen, aber für die Restzahlung haften, und die Aktien sind im Besitz von
Leuten, die die Gesellschaft nicht kennt.
?) Nach Art. 31 der WO. ist ein auf Sicht gestellter Wechsel bei Vorzeigung
fällig. Bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den
Aussteller muß ein solcher Wechsel nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen
 Bestimmungen, und wenn solche nicht bestehen, 2 Jahre nach der Ausstellung
 zur Zahlung präsentiert werden. Durch den Vermerk „sofern die Präsentation
 bis zum .... erfolgt“, kann die Laufzeit auch über 2 Jahre hinaus ausgedehnt
 werden.
3) Z. B. „an die Reichsbahn-Direktion Breslau“.

Sy
A
        <pb n="337" />
        ausgeschrieben: Der Aussteller des Wechsels verbietet im Kontext die
Weiterbegebung durch die Klausel „nicht an Order“. Wird ein Rektawechsel
 weiter giriert, so wird den Indossamenten die wechselrechtliche
Wirkung entzogen. Der Wechsel soll eben nicht weitergegeben werden,
sondern. nur zur Sicherstellung der. Behörde dienen.
Um Wechselstempel zu sparen, wird neuerdings vielfach nicht mehr die
Form des Avalwechsels angewendet, sondern es wird ein von einer guten
Bank ausgestellter Bürgschein beim Zollamt, der Reichsbahndirektion (für
gestundete Frachten), der Regierungshauptkasse (für Holzkäufe) usw.
hinterlegt.
Die Avalkredite werden auf Avalkonto verbucht; in der Bilanz erscheinen
 sie auf beiden Seiten vor der Linie.

Das Kautions-Kreditgeschäft wird von einigen Gesellschaften als
selbständiger Geschäftszweig betrieben. Dem Prospekt einer Kautionsgesellschaft
 entnehmen wir hierüber folgendes:
Bei Hinterlegung von Kautionen durch die Kautionsgesellschaft gewähren die
Hauptzollämter einen zinslosen Kredit
auf die Dauer von 3 .Monaten: für Zölle, Salzsteuer und Spielkartenstempel;
auf die Dauer von 6 Monaten: für die Zigarettensteuer, Brausteuer, Branntweinverbrauchsabgabe,
 Leuchtmittelsteuer, Zündwarensteuer; ;
auf die Dauer von 9 Monaten: für die Schaumweinsteuer,
Die im 1. Monat gestundeten Abgaben sind zu entrichten am 25. des 4. Monats,
bei den Zöllen usw., am 25, des 7. Monats bei den an zweiter Stelle genannten
Steuern und am 25. des 10, Monats bei der Schaumweinsteuer,
Die Höhe der Kaution muß für Zollkredite und Salzsteuerkredite demnach 86
bemessen werden, daß sie dem Abgabenbedarf für ca. 31/2 Monate entspricht. Für
Branntweinsteuerkredite, Zigarettensteuerkredite usw. muß sie in der Höhe des
Steuerbedarfs für 61/2 Monate hinterlegt werden. Wenn die Kaution auch in den
ersten Monaten noch nicht voll ausgenutzt werden kann, so bleibt sie doch vom
3. bzw. 6. Monat an immer in voller Höhe belastet. Die Firmen erhalten also,
wenn sie diese Kautionen durch die ........ Kautionsgesellschaft stellen lassen
and dadurch in den Genuß eines zinslosen Kredits bei den Hauptämtern treten,
eine Erhöhung ihres Betriebskapitals.
Der Wechsel bietet gegenüber jeder anderen Schuldforderung wesentliche
 Vorteile, die man im Wort „Wechselstrenge“ zusammenfaßt. Wird
im Wechselprozeß geklagt, so erfolgt schnelles Verfahren, nötigenfalls in
Kürze Zwangsvollstreekung. Aber der Wechsel hat auch wieder den
Nachteil, daß der Gläubiger den Kredit bis zur Fälligkeit des Wechsels
gewähren muß, im Gegensatz zum Kredit im Kontokorrent, der nach den
allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit kündbar ist, so daß die Bank
205
        <pb n="338" />
        im Ernstfall in der Lage ist, herauszuholen, was herausgeholt werden
kann. Beim Diskontkredit dagegen muß sie still halten, bis der Verfalltag
 herangekommen ist. Artikel 29 der Wechselordnung tritt erst dann
in Wirkung, wenn kaum noch etwas zu holen ist. Sicherheit vom Akzeptanten
 darf nämlich nur dann gefordert werden, wenn über das Vermögen
des Akzeptanten der Konkurs eröffnet worden ist oder der Akzeptant
seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn nach Ausstellung des Wechsels
sine Pfändung gegen ihn fruchtlos verlaufen ist.

co) Das für den Diskontverkehr in Betracht kommende
Wechselmaterial.

Diskontieren heißt, eine unverzinsliche betagte Forderung vorzeitig zu
ihrem gegenwärtigen Wert, d. h. unter Abzug der Zinsen, des Diskonts,
verkaufen. Hat man jemandem zugesagt, ihm derartige Forderungen in
unbeschränkter Höhe abzukaufen, so sagt man: dem XY gewähre ich unbeschränkten
 Diskontkredit; ist die Summe begrenzt (z. B. auf 50000 RM),
30 sagt man: dem XY habe ich einen Diskontkredit von 50 000 RM eingeräumt.
 In Höhe der eingelösten Wechsel können wieder neue Wechsel
zum Diskont eingereicht werden. Mitunter wird auch die Gewährung
aines Diskontkredits von einer Sicherstellung abhängig gemacht.
Stillschweigende oder auch vereinbarte Voraussetzung ist, daß die Bezogenen
 und Mitverpflichteten dem Diskontanten zusagen. Nicht zum
Diskont hereingenommen werden Wechsel auf Bezogene, die ihr Akzept
schon. einmal unter Protest haben gehen lassen, was aus der obenerwähnten
 und aus anderen vertraulichen Listen ersichtlich ist.
Beim Wechseldiskont schafft die Bank nicht den Kredit, sondern sie
übernimmt einen schon bestehenden Kredit. Sie gibt den Kredit im Vertrauen
 auf die Zahlungsfähigkeit der Wechselverpflichteten.
Die wahre Natur eines Wechsels zu erkennen ist stets dann sehr schwer,
wenn die Art des zugrunde liegenden Geschäftes dem Diskonteur nicht
bekannt ist. Gesucht werden in der Hauptsache kommerzielle
Wechsel (Warenwechsel), das sind Wechsel, denen eine Warenschuld
 zugrunde liegt. Aussteller ist in der Regel der Produzent, und der
Konsument ist der Bezogene, oder aber, der Aussteller ist der Verkäufer
und der Bezogene der Käufer der Ware. Mitunter gibt der Aussteller den
Wechsel einem seiner Warenlieferanten in Zahlung, und erst dieser oder
ein weiterer Girant gibt ihn an die Bank zum Diskont, oder aber, er wird

3906
        <pb n="339" />
        von seinem letzten Inhaber bis zum Fälligkeitstage liegen gelassen und
dann zur Einlösung vorgelegt.
Während beim Warenwechsel ein bestehendes Schuldverhältnis anerkannt
 wird, wird beim Kreditwechsel ein solches erst geschaffen.
Dadurch wird es dem Diskonteur unmöglich gemacht, dem einzelnen
Wechsel den Verwendungszweck des Geldes anzusehen, was gerade für die
Beurteilung der Frage der Einlösung sehr wichtig ist.
Sind die zum Diskont eingereichten Wechsel nicht akzeptiert, und sollen
sie auch nicht zum Akzept vorgelegt werden — vielleicht weil es sich um
Firmen handelt, die grundsätzlich nicht ihr Akzept geben, im übrigen
aber prompt zahlen —, so fordert die Bank oft, daß ihr die den Tratten
zugrunde liegenden Warenforderungen an die Bezogenen, auf die sie sonst
keinen Anspruch besitzt, abgetreten werden. ;
Zu den Kreditwechsein zählt man hauptsächlich die von Handel und
Industrie auf die Banken gezogenen Wechsel, die Bankakzepte. Sie
lauten in der Regel auf runde Beträge — 10-, 20-, 50 Tausend: RM usw.;
Wechsel von mehr als 50 Tausend RM sind selten, da man dann lieber
teilt — und haben eine Laufzeit von meist 90 Tagen.
Anstatt daß die Bank dem Kunden ihr Akzept zur Verfügung stellt,
kann die Kreditgewährung auch in der Weise erfolgen, daß die Bank
auf den Kunden trassiert, Dies hat den Vorteil, daß das Akzeptkonto
nicht so anschwillt. An manchen Orten geschah dies häufiger, an anderen
wieder war es streng verpönt. Seitdem in den Zwei- (jetzt Ein-) Monatsbilanzen
 der Banken die eigenen Ziehungen veröffentlicht werden, ist
diese Art der Kreditgewährung, Ziehung des Kunden auf das Bankhaus,
seltener geworden.
Finanzwechsel nennt man, und nennt insbesondere auch die
Reichsbank, die Ziehungen von Bank auf Bank, durch die ein Teil oder,
wenn die Firmen wechselseitig Aussteller und Bezogener sind, beide Teile
„sich Geld machen“. Meist kommen solche Finanzwechsel in der Weise
zustande, daß der Provinzbankier über den ihm vom Zentralbankier am
Börsenplatz eingeräumten Kredit verfügt, indem er auf ihn einen
Wechsel zieht. Über die Höhe der Trassierungen werden natürlich im
voraus Vereinbarungen getroffen.
Produktivkredit gewährt die Reichsbank, wenn sie Handelswechsel
diskontiert, Konsumtiv kredit, wenn sie Reichsschatzwechsel ankauft.
Prolongation ist beim Handelswechsel die Ausnahme; beim Reichsschatzwechsel
 bildete sie früher die Regel.

47
        <pb n="340" />
        Die Reichsbank schließt, nach früheren Bestimmungen, vom ÄAnkauf
 folgende Wechsel aus:
1l.in langer Sicht: Bankakzepte, von Industrie oder Handel
ausgestellt, bei denen der Verdacht besteht, daß das Geld als Betriebskapital
 oder zur Spekulation verwendet wird, und sogenannte Finanzwechsel,
 d.h. Wechsel, die von Bank (Bankier) auf Bank
(Bankier) gezogen sind!) ;
in kurzer Sicht: diejenigen Finanzwechsel, die der Spekulation
oder der Beschaffung von Betriebskapital, der bloßen Geldmacherei,
lienen.
Das Wechseldiskontgeschäft ist für die Bank Kreditgeschäft, wenn
316 die ihr von Kunden angebotenen Wechsel ankauft; es ist An-Lagegeschäft,
 wenn sie flüssige Gelder nutzbar macht, um Wechsel zu
kaufen. Anlage- und Kreditgeschäft gehen oft ineinander über. Wechsel
sind die normale Anlage der Notenbanken, insbesondere der Reichsbank.
Auf reellen Geschäftsvorfällen beruhende Wechsel bilden das Material,
das die Notenbanken als Notendeckung brauchen. Wechsel mit längerer
Laufzeit und nicht zu kleinen Beträgen, die gute Unterschriften tragen,
sog. Privatdiskonten, kommen hauptsächlich für die Kreditbanken
in Betracht. Der Wechselbestand bildet eine Kassenreserve, über die die
Bank jederzeit verfügen kann.
An die Beschaffenheit der Privatdiskonten werden besondere Anforderungen
 gestellt: Die Bezogenen müssen erste Waren- oder Bankfirmen
sein. Die Wechsel müssen auf einen gewissen Mindestbetrag lauten,
da Wechsel über kleine Beträge dem Geldgeber unnötig viel Arbeit (Kontrolle,
 Buchung usw.) verursachen würden, Die Laufzeit ist nach
oben begrenzt, da es sich um eine kurzfristige Anlage handeln soll, nach
unten, damit das Kapital nicht nach kurzer Zeit schon wieder neue An-1)

 Der frühere Reichsbankpräsident Koch schreibt in der Zeitschrift für
Handelswissenschaft und Handelspraxis I, 4: „Die Reichsbank gibt Wechselkredit
in der Regel nur für Warenwechsel, deren Wert in verkauften Waren, oder deren
Erlös vorhanden sein muß, oder für bankmäßige Kreditwechsel (von Bankiers, die
aus der Kreditgewährung gegen Provision ein Geschäft machen) —’ nicht für Finanz:
wechsel. Mit anderen Worten: Die Diskontierung der Wechsel muß
einbeideren Verfall wirklichbeendetes Geschäft darstellen.“
Bank- und Finanzakzepte werden am offenen Markt zum Privatdiskontsatz
 gehandelt und hier auch von der Reichsbank, die Hauptkäufer von
Privatdiskonten ist (für Rechnung der Golddiskontbank oder für andere Rechnung);
arworben.

nm

2
        <pb n="341" />
        lage zu suchen braucht. Bankfähig müssen die Wechsel sein, damit
sie bei der Reichsbank rediskontiert oder ihr zum Einzug gegeben werden
können,
Hinsichtlich der Qualität der Bezogenen gibt es natürlich bei den
Privatdiskonten noch verschiedene Unterschiede. Als Primadiskonten
 im gesamten deutschen Diskontgeschäft gelten die. Akzepte der
Berliner Großbanken: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und
Privat-Bank, Deutsche Bank, Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank,
Darmstädter und Nationalbank, Reichs-Kredit-Gesellschaft, weiter die der
großen Berliner Privatfirmen: S. Bleichröder, Delbrück Schickler &amp;amp; Co.,,
Hardy &amp;amp; Co., J. Dreyfus &amp;amp; Co., Mendelssohn &amp;amp; Co. Außer von den genannten,
 die sämtlich Mitglieder der Stempelvereinigung sind, hat .die
Reichsbank, von dem Wunsch beseelt, das Geschäft in Privatdiskonten
auf eine möglichst. breite Grundlage zu stellen, von einer Reihe Bankfirmen
 in Berlin und der Provinz, die der Reichsbank regelmäßig ihre
Bilanz einreichen müssen, die Akzepte als Prima-Bankakzept "zuyelassen
 ?).

Da die Reichsbank auch diese Papiere zum Privatsatz nimmt, gelten
sieallgemein als Privatdiskonten, Auch die Akzepte einiger Staa tsbanken
 werden mitunter als Privatdiskonten gehandelt ?). An und für
sich ist natürlich das Akzept einer Großbank nit dem einer mittleren
Provinzfirma nicht gleichzusetzen; diese Akzepte sind‘ nicht. Gattungsware,
 sind nicht vertretbar; und aus diesem Grunde schon kann sich ein
„freier“ Markt in Privatdiskonten nicht entwickeln. Zu- und Abschläge
 haben sich, im Gegensatz zur Vorkriegszeit, nicht herausgebildet.


Reguliert und beherrscht wird heute der Markt fast ausschließlich von
ler Reichsbank, die für Rechnung der mit ihr verbundenen Golddiskontbank
 — sie selbst darf ja nicht unter ihrem Satz diskontieren — Privat-1)

 Die Reichsbank übergab für diese Zwecke (inoffiziell) der Firma F. Meißner
&amp;amp; Co. Nachf., die Geschäfte in Privatdiskonten vermittelt, ein Verzeichnis der von
ihr als „privatdiskontfähig“ angesehenen Bankfirmen, unter denen sich
auch mehrere Bankfirmen nur mittlerer Größe befinden.
2) Als im Frühjahr 1929 ein halb-staatliches Institut seine Akzepte zum Privatdiskont
 los werden wollte, ergaben sich Schwierigkeiten, da man befürchtete, diese
Akzepte würden unter Umständen im Auslande nicht als Prima-Bankakzept unterzubringen
 sein.

44
        <pb n="342" />
        diskonten verkauft und Gelder der Reichspost, Reichsbahn usw. in Privat-Jliskonten
 anlegt, d. h. also für deren Rechnung kauft.
Werden 3monatliche Reichsschatzwechsel zum Privatdiskont begeben,
30 muß dies besonders vereinbart werden, da dieses Papier bankmäßig anders als ein
‚Prima-Bankakzept‘“ anzusehen ist.
Eine amtliche Feststellung durch Kursmakler und eine amtliche
 Notierung des Privatsatzes erfolgt an der Berliner Börse
nicht. Um 14, am Sonnabend um % 14 Uhr, wird an einer Säule zwischen
dem 2. und 3. Börsensaale formlos ein Plakat befestigt, das die Höhe des
Privatdiskonts angibt. Ein erheblicher Teil Privatdiskonten wird vorbörslich,
 telephonisch, von Büro zu Büro gehandelt, vor allem auch
getauscht: Die Mitglieder der Berliner Stempelvereinigung und auch
einige andere Firmen tauschen in Berlin — und an anderen großen
Plätzen geschieht dies in gleicher Weise — ihre eigenen Akzepte, die sie
vom Kunden zur Verwertung erhalten haben, untereinander aus und erhalten
 auf diese Weise das erwünschte Portefeuille von „Großbank-Papieren“.
 Besteht an der einen oder anderen Stelle ein Überschuß an Akzepten,
 so wird das Papier nicht nur getauscht, sondern auch bezahlt. Hat
z. B. die A-Bank 2 Millionen, die B-Bank aber nur 1 Million RM Akzepte
abzugeben, so kauft die B-Bank unter Umständen die 1 Million Akzepte.
An der Börse erfolgt meist nur der letzte Ausgleich zwischen den an
Zahl geringen Privatdiskonteuren !). Diese setzen sich mit der als Diskontmakler
 fungierenden Firma F. Meissner &amp;amp; Co. Nachf. wegen Feststellung
 der Höhe des Diskontsatzes und der Hereinnahme oder Abgabe
von Diskonten täglich in Verbindung. Ausschla ggebend ist
heuteaber die Reichsbank.
Die Umsätze sind unregelmäßig und meist nicht groß. 3—4 Millionen
 RM. ist etwa der tägliche Durchschnitt. Eine wesentliche Hebung
les Marktes wird meines Erachtens erst eintreten, wenn man Reichs-')

 Vor dem Kriege waren Käufer von Privatdiskonten insbesondere die
Deutsche Bank, der große Mengen Depositen zur Verfügung standen, und die Firma
Mendelssohn &amp;amp; Co., bei der der Russische Staat dauernd große Guthaben als Vorschuß
 für Kuponseinlösungen unterhielt, Käufer waren ferner zeitweise noch eins
»der das andere der großen Weltinstitute, für das der Ankauf von Privatdiskonten
‚eines Anlagegeschäft war. Bei flüssigem Geldstand verbreiterte sich naturgemäß der
Kreis der Banken und Bankfirmen, die Privatdiskonten als zeitweilige Anlage ihrer
Kapitalien suchten.
Heute sind, neben der Reichsbank, hauptsächlich Käufer von Privatdiskonten die
Preußische Staatsbank, die Reichs-Kredit-Gesellschaft und auch die Deutsche Bank.
7
        <pb n="343" />
        schatzwechsel und Akzepte der öffentlichen Institute gesondert behandelt
and, wie es bereits in England, den Vereinigten Staaten von Amerika
und in Frankreich geschieht, die Papiere mit einem Warenklauselvermerk
 versieht: „Gezogen gegen Export von .......“. Wechsel mit
diesen Vermerken werden im Auslande einen größeren Abnehmerkreis
finden; und dadurch würde der Markt der Privatdiskonten wesentlich verbreitert
 werden.
Bei Feststellung der Höhe des Privatdiskonts waren früher und sind
auch heute noch zahlreiche Momente zu berücksichtigen: Durch einen
niedrigen Privatdiskont will man manchmal „gut Wetter an der
Börse“ machen; stehen große Neuemissionen bevor, so ist ein niedriger
Zinsfuß von großer Wichtigkeit für den Erfolg der Subskription. Zwischen
 Privatdiskonteuren und der Reichsbank, sowie zwischen Privatdiskonteuren
 untereinander sind, infolge der verschiedenen Interessen,
früher oft Differenzen entstanden,
Von einem Konflikt aus früherer Zeit berichtet Prion (a. a. O0. S. 19): Im
Jahre 1905 führte die Deutsche Bank eine japanische Anleihe an der Berliner
Börse ein und suchte zu diesem Zweck den Privatsatz möglichst niedrig zu halten.
Die Firma Mendelssohn &amp;amp; Co. hingegen, die Herrscherin über den Berliner Privatdiskont,
 beeinflußte den Geldmarkt im entgegengesetzten Sinne, da der Russische
Staat, und sie als dessen Vertreterin, aus politischen Gründen Interesse an einem
angünstigen Erfolg der Subskription hatte,
Nach Berliner Usance sind als Privatdiskonten nur Abschnitte
von 5000 RM und darüber lieferbar, die als „kurze Sicht“ wenigstens 30
und nicht mehr als 55 Zinstage, als „lange Sicht“ wenigstens 56 Zinstage
und nicht mehr als 3 Monate noch zu laufen haben. — Wenn ausdrücklichzwischen
 den Parteien die Lieferung von „langer
Sicht“ verabredet ist, sosind Wechsel mit wenigstens
80 Zinstagen zu liefern. Im Ausland ausgestellte, auf eine
inländische Bank gezogene Wechsel sind nur lieferbar, wenn sie mit dem
betr. ausländischen Wechselstempel versehen sind. Domizilwechsel sind
nicht lieferbar 1).

1) Die Bestimmung, daß Privatdiskonten keinen Dom izilvermerk tragen
lürfen, hat seine Ursache hauptsächlich darin, daß früher im Falle nicht rechtzeitiger
Protesterhebung der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und
die Indossanten, sondern auch gegen den Akzeptanten verloren ging. Durch den
Protest bei echten Domizilwechseln mit benannten Domiziliaten sollte dem Bezogenen
gegenüber der Nachweis erbracht werden, daß der Wechsel vom Domiziliaten nicht
eingelöst worden ist. Das Gesetz betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes
381
        <pb n="344" />
        Die gesperrt gedruckten Worte stammen erst aus dem Jahre 1912. Dadurch,
daß nur eine einzige Notierung des Privatdiskontsatzes stattfand, hatten sich mehrlach
 Unzuträglichkeiten herausgestellt. Am 25. März 1912 geriet die Deutsche Bank
mit der Firma Mendelssohn &amp;amp; Co. in Differenzen, weil Mendelssohn &amp;amp; Co, erklärten,
‚ür Wechsel mit der usaneciellen Laufzeit von 56 Tagen zum Satze von 43/4 0/0
Käuferin zu sein, während die Deutsche Bank den Zinssatz für Privatdiskonten mit
angefähr Dreimonatslaufzeit auf 5%9 festgesetzt haben wollte. Da die Mehrheit
ler am Markte angebotenen Wechsel gerade noch die 56tägige Laufzeit erreichte,
sam es zu keiner Einigung, und ein Privatdiskont wurde an diesem Tage an der
Berliner Börse nicht notiert.
Mitunter wird der Satz für kurze, mitunter für lange Wechsel höher
sein. Ende Oktober z. B. wird meist für Schnittwechsel, die in den letzten
Dezembertagen fällig sind — deren Bezahlung also in die Zeit fällt, da
das Geld gut zu verwerten ist —, ein niedrigerer Diskont berechnet werden
als für 80—90tägige Wechsel. Ende Dezember wieder wird man in der
Regel lange Wechsel bevorzugen, bei denen man das Geld zum April-Quartal
 wieder zur Verfügung hat.
Die Schwankungen des Privatsatzes sind zeitweise sehr erheblich. 2—38
Wochen vor Quartalschluß zieht der Satz meist an, weil dann schon die
Gelder zum Ultimo aufgesammelt werden, vor allem auch die Preuß.
Staatsbank und die Hypothekenbanken ihre Gelder zurückziehen, die sie
zu Kuponeinlösungen benötigen. In den ersten Tagen des Quartals geht
lann der Satz oft wieder schnell herunter.
Neben den Privatdiskonten werden, im freien Verkehr, bankgirierte
 Warenwechsel gehandelt, das sind Wechsel, die das Giro
einer guten Bank oder Bankfirma tragen. Aussteller und Akzeptant
müssen Industrie- oder Handelsfirmen sein, und aus dem Wechsel muß
hervorgehen, daß er auf einer Warenlieferung beruht. Es darf ferner
kein Konzernwechsel sein, wie z. B. der Wechsel einer Dachgesellschaft
auf eine ihrer Fabriken oder umgekehrt, Die Wechsel sollen nicht weniger
als 30 und nicht länger als 90 Tage laufen, und die Abschnitte nicht

vom 30. Mai 1908 beseitigte diese Vorschrift, die dem Ankauf von Domizilwechseln
— nicht zu verwechseln mit Domizilwechseln sind Wechsel mit Zahlungsadresse
 — sehr hinderlich war. Ein weiterer Grund, der die Domizilwechsel als
Privatdiskonten nicht besonders geeignet macht, ist der, daß bei Domizilwechseln
&amp;gt;hne allzu große Gefahr der Entdeckung eine Akzeptfälschung möglich. ist, wenn
nicht besondere Kautelen, wie Benachrichtigung des Akzeptanten vom Ankauf des
Wechsels, erfolgen, wodurch Arbeit verursacht wird. Domizilwechsel, die sonst den
Bestimmungen für Privatdiskonten entsprechen, werden meist mit 1/4— 1/2 9/9 Über
Privatsatz gehandelt.

389
        <pb n="345" />
        kleiner als 3000 RM sein. .Der Satz für diese bankgirierten Wechsel bewegt
 sich etwa !/,—1/, °%/, über dem Privatdiskontsatz. ;
Die Lieferung der Privatdiskonten und der bankgirierten Warenwechsel
 hat einen Werktag nach dem Tage, an dem sie gehandelt worden
sind, zu erfolgen.
Die aus kommerziellen Geschäften herrührenden Wechsel ihrer Kunden
werden. die Banken, auch wenn sie formell den an Privatdiskonten gestellten
 Anforderungen genügen, unter Zugrundelegung des Banksatzes
abrechnen. Nur Bankakzepte, darunter auch ihr eigenes  Akzept und
gewisse Warenwechsel, werden sie zu einem niedrigeren als dem Banksatz,
der sich aber etwas über dem Privatsatz bewegt, hereinnehmen. .
Der Privatsatz hat sich auch schon zeitweise über dem Banksatz gehalten.
 Hierzu sind dann natürlich, hauptsächlich von Provinzbankfirmen,
 nur Wechsel diskontiert worden, die von der Reichsbank nicht
angekauft werden, d. h. Kredit- bzw. Finanzwechsel.
Die Reichsbank hatte 1880 für erste Börsenwechsel den Privatsatz
eingeführt, der, leicht beweglich, sich den Geldmarktverhältnissen anpassen
 sollte. Sie wollte gewisse Wechsel zu einem billigeren als dem
offiziellen Satz diskontieren, weil die anderen Banken in Zeiten des billigen
Geldstandes einen bedeutenden Teil des Diskontgeschäfts an sich gerissen
hatten und der Reichsbank dadurch der Überblick über den Geldmarkt
verloren gegangen war. Seit 1896 hat die Reichsbank einen Privatsatz
nicht mehr in Anwendung gebracht, sondern diskontiert nur noch zu
ihrem offiziellen Satz. Die Privatdiskonten am offenen Markt kauft sie
(wie schon erwähnt) gewissermaßen als Kommissionär.
Nach der Bank-Novelle von 1899 dürfen weder die Reichsbank noch
die Privatnotenbanken unter dem öffentlich von der Reichsbank bekanntgemachten
 Prozentsatze diskontieren, sobald dieser 4 % erreicht oder überschreitet.
 Ist der Diskontsatz der Reichsbank niedriger als 4%, so dürfen
lie Privatnotenbanken bis zu % % unter dem offiziellen Satz der Reichsbank
 Wechsel ankaufen; diskontiert die Reichsbank zu einem ‚niedrigeren
als dem offiziellen Satz, so dürfen sie noch 1/4 °/, unter diesen Satz gehen.
Die Privatnotenbanken haben teilweise diese Vorschrift umgangen, indem
sie Wechsel zu einem niedrigeren Satz lombardiert haben. (S. unter
Lombardgeschäfte S. 367).
Unbenommen bleibt es aber den Privatnotenbanken, zu einem höheren
Satz, als dem der Reichsbank, Wechsel anzukaufen. Dies hat mehrfach
die Sächsische Bank getan. Indem sie, z. B. über den J ahresschluß

333
        <pb n="346" />
        hinaus, einen höheren Diskontsatz als die Reichsbank berechnet hatte,
und indem sie weiter zeitweise Wechsel zum bisherigen Satz nur unter
jem Vorbehalt diskontiert hatte, daß bis zum nächsten Tage keine Erhöhung
 des Satzes erfolgt, ist ihr natürlich viel Material verloren gezangen.
 Abgesehen von kurzen Wechseln auf Pariplätze, die nicht Bankplätze
 sind, und deren Diskontierung daher bei der Reichsbank nicht
möglich ist, oder Wechseln, die von der Reichsbank zum Diskont aus
irgendeinem Grund nicht angenommen werden, dürften ihr nur Wechsel
von Personen oder Firmen angeboten worden sein, die bei der Reichsbank
xeinen. Diskontkredit hatten, oder die bereits „voll“ waren. Das eingereichte
 Material wird die Sächsische Bank dann natürlich besonders
scharf geprüft haben. ;

Yberall vom Diskont im Bankverkehr ausgeschlossen sind, wenn man
ihren Charakter erkennt — was meist durch Nachforschung des Verhältnisses
 zwischen Aussteller und Bezogenen möglich sein wird, mitunter
allerdings auch ziemlich lange dauert —, die Reitwechsel. Aussteller
und Bezogener reiten, um sich Geld zu machen, aufeinander herum.
A zieht einen Wechsel auf B, B einen Wechsel auf A, und beide diskon-;jeren
 die Wechsel bei verschiedenen Bankhäusern; geschähe es
bei dem gleichen Bankhause, so würde der wahre Charakter der Wechsel
sofort zutage treten und die Diskontierung abgelehnt werden. Kurz vor
Verfall werden 2 neue Wechsel ausgeschrieben, deren Gegenwert zur Ein-‚ösung
 der alten Verwendung findet.
Zur Erkenntnis der Reitwechsel dient eine in Leipzig erscheinende
Liste, die Personen und Firmen nennt, die des Reitens überführt sind
der stark verdächtig erscheinen, Das Material zu der Liste, die allen
Firmen vertraulich zugeht, stellen die Banken und Bankiers auf
Grund ihrer Beobachtungen der Zentralstelle zur Verfügung!). Diese
verarbeitet es und versendet dann die alphabetisch geordneten Listen zur
vertraulichen Benutzung.

Ähnlichkeit mit den Reitwechseln haben die Kellerwechsel, d. h.
Wechsel von Akzeptanten, „die im Keller wohnen“, die nicht imstande
sind, ihre wechselmäßig eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Vermögenslose
 Personen, oft solche, die früher ein Gewerbe betrieben und

1) Bei dem ausgedehnten Diskont- und Inkassogeschäft kommt es häufig vor,
daß beide Wechsel — der eine im Rediskont — bei derselben Bank vorkommen,
und daß aufmerksame Beamte dann den Zusammenhang feststellen können.

391
        <pb n="347" />
        aus dem Schiffbruch nichts als den Stempel mit der Aufschrift „Baugeschäft“,
 „Fuhrgeschäft“, „Landwirtschaftliche Maschinen“ und dergleichen
 mehr gerettet haben, akzeptieren, für wenige Mark, Wechsel im
Betrage von mehreren tausend Mark, Unterschriften als Indossamente
werden noch billiger abgegeben. Offenbarungseid ist meist bereits geleistet,
aber auch sonst haben Klagen auf Zahlung nicht den geringsten Zweck.
Eine gute Schilderung dieser Verhältnisse gibt der frühere Berliner Kriminalkommissar
 Waldemar Müller, der amtliche Untersuchungen
hierüber in seiner Schrift „Unlauterer Wechselverkehr“1) angestellt hat.
Diese Schrift enthält folgenden, in wunderbarem Deutsch abgefaßten Offertbrief:
Geehrter Herr!
Bezugnehmend auf Ihre w. Annonce, beehren wir uns, Ihnen bekannt zu geben,
Jaß wir Ihnen Wechsel auf Paris, mit 1 oder mit 2 Unterschriften, vermitteln
können. Sie brauchen dieselben als Akzepte Ihrer Kunden oder Schuldner darzustellen,
und sie bei ihrem Bankier sowie bei Freunden zu diskontieren, um den gewünschten
Beitrag zu erlangen.
Die Erneuerung der Wechsel garantieren wir Ihnen, so lange Sie sie wünschen
(3—5 Jahre). Wir würden Ihnen nämlich jedesmal 8—10 Tage vor Verfall, auf
Verlangen, neue Akzepte einsenden, damit Sie mit dem Betrag derselben die fälligen
bezahlen lassen.
Diese kommerzielle Praxis leistet der Geschäftswelt sehr große Dienste, da man
sich damit ohne Teilhaber und ohne Garantie-Hinterlagen das ‚nötige Kapital
sehr schnell und leicht verschaffen kann. Außerdem kostet das Geld durch unser
System bedeutend billiger, und hat man dabei weniger Verantwortlichkeit, als mit
einem Kompagznon.
Die korrekten Wechsel, die wir Ihnen fix und fertig zusenden, werden „zahlbar“
bei größeren Banken ausgefertigt. In Folge dessen dürfen Sie vier oder fünf Tage
vor Verfall die Deckung durch unsere Vermittlung oder direkt an die angegebene
Bank einsenden, mit der Bitte, den fälligen Wechsel für ihre Rechnung zu bezahlen,
and Ihnen selben retour zu schicken. Wenn angenehm, werden wir. die Wechsel
zahlbar bei einer Ihnen beliebigen Bank in Deutschland, Österreich, Schweiz usw.
ausfertigen lassen, an welche Sie s. Z. das Geld anweisen würden,
Wir berechnen: für Unkosten 1 Prozent, welche- Sie. uns mit Ihrer Bestellung
ainsenden wollen, und Provision 1 Prozent zahlbar bei Empfang der Wechsel. Für
lie Erneuerung nur 1 Prozent im Ganzen. Bei Aufträgen über 50 000 M Bedingungen
aach Übereinkunft.
Auch können wir Ihnen Wechsel mit 1 oder 2 Unterschriften auf Deutschland
ind Schweiz verschaffen. Unkosten und Provision stets 2 Prozent, wovon die Hälfte
mit der Bestellung. Die Bestellungen werden umgehend erledigt. Sie können
ıns auch ihre eigenen Wechsel zur Akzeptierung einsenden; oder wir verschaffen
Ihnen solche, mit 1 oder mit 2 Unterschriften versehen.

1) A. W. Hayns Erben, Berlin (ohne Jahrgang, etwa 1903 erschienen).

3655
        <pb n="348" />
        Auf vollste Diskretion können Sie sicherst rechnen; dafür
bürgt unser langjähriger Bestand, sowie unser guter reiner Ruf,
Ihren gef. Orders mit Vergnügen entgegensehend, zeichnen wir
Hochachtungsvoll

Dieses Geschäft des Akzeptaustausches, der Keller- und Gefälligkeitswechsel,
 blüht nach wie vor weiter. In einer Klageschrift wegen betrüzerischen
 Akzeptaustausches, in der ich um sachverständige Auskunft
arsucht wurde, werden die Praktiken geschildert. Es heißt dort u. a.:
Während von den 11 Angeschuldigten die folgenden 4 .... nur den Akzeptaustausch
 vermittelt haben, und zwar in der Hauptsache als Unteragenten von
M., haben die anderen Angeschuldigten ihre wertlosen Akzepte zum Tausch mit
hingegeben. Der Angeschuldigte M. hat auf Grund seiner Annoncen in den verschiedensten
 Tages- und Fachzeitungen, in denen er die Verschaffung von
Betriebskapital durch Akzeptaustausch anbot, oder auf Grund von Zeitungsinseraten
 geldbedürftiger Leute nach Darlehen, Teilhabern oder Betriebskapital Verbindung
 mit solchen geldbedürftigen Personen angeknüpft, denen er, wie es in
seinem ersten Formular heißt, durch einen „soliden und reellen Akzeptaustausch“
bare Geldmittel verschaffen wollte.
Diese Kunden hatten ihm ihre Akzepte einzusenden und konnten sich dann nach
ner ihnen von M. zugesandten Liste die Leute heraussuchen, mit denen sie ihre
Akzepte austauschen wollten, und deren Akzepte M. angeblich an Hand hatte.
HMeichzeitig legte M. dieser Liste sog. Selbstinformationen (eigene Kreditauskünfte)
vei, bei einigen auch andere Auskünfte über die in der Liste aufgeführten Austauschzunden.
 Ebenso mußte jeder neue Kunde nach einem ihm zugesandten Formular
ine solche „Selbstinformation‘“ an M. einsenden. .
[n der Hauptsache waren diese „Selbstinformationen“ unwahr und so verlockend
ınd glänzend, daß die Kunden sich dadurch zur Eingehung des Akzeptaustausches
ınd zur Einsendung ihrer Tauschakzepte bestimmen ließen, Sie wurden dadurch
geschädigt, daß die ihnen zugesandten Tauschakzepte wertlos waren und nicht
ingelöst wurden, wodurch sie als Aussteller zur Einlösung dieser Akzepte im
Regreßwege verpflichtet wurden.
Außerdem mußten die Austauschkunden, da ihre Akzepte zum Teil in gutgläubige
Hände kamen, ihre eigenen Akzepte einlösen, sowie 3% von der Tauschsumme an
MV. als Provision zahlen.
Meines Erachtens ist derjenige, der solche Austausch- oder Gefälligkeitsakzepte
 erhält, während er annehmen mußte, daß es sich um reguläre
 Warenwechsel handelt, bereits geschädigt. Dringend zu wünschen
wäre es — und deshalb habe ich etwas länger hierbei verweilt —, daß
Banken und Bankiers und andere, wenn sie solche Manipulationen merken,
 sofort der Staatsanwaltschaft Anzeige machen, und daß diese sofort
energisch dagegen einschreitet. Bis jetzt steht die Rechtsprechung meist

KW

af
        <pb n="349" />
        noch auf dem Standpunkt, daß es nichtohne weiteres strafbar. ist,
wenn sich eine sonst solvente Firma vorübergehend durch Gefälligkeitswechsel
 über eine zeitweise eingetretene Zahlungsstockung hinweghilft.
Wenn man aber den zahlreichen Angeboten von Gefälligkeitswechseln in
den Tageszeitungen auf den Grund geht, wird sich reichlich Stoff zu gerichtlichem
 Einschreiten gegen diese „Falschmünzerei“ bieten.

d) Abrechnung der Wechsel zum Banksatz und zum Privatsatz.
Zins- und Provisionsberechnung. Delkredere-Übernahme.

Bei dem Sächsischen Bankverein (siehe nachstehende Diskont-Nota)
werden am 28. Juni Wechsel zur Diskontierung eingereicht. Die Kon-Jitionen
 sind: 6% Zinsen und % % Provision.
Leipzig, den 283. Juni 198...
Rechnung des Sächsischen Bankverein
für Herrn August Sommer, Markkleeberg.

Bei Wechseln auf Neben- und überseeische Plätze übernehmen wir keinerlei
Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.

Wechselbetraz


Zahlungsort

Dresden . .
München .
Leipzig . . .
Frankfurt a. M
Obernigk .
Breslau . .
Nürnberg .
Berlin
186,50 6% Zinsen
57,45 1/4 % Provision
0,55 Einzugsspesen auf Obernigk
245 |10 0,60 laut Zettel ;
22731 |55] val, p. 28 cr. zu Ihren Gunsten.

Verfallzeit

Tage

u
6
30
31

Juli | 17
; |
» \ a7
2
Aug. | 41
55
” 67
Rept. | 82

&amp;amp;
18
30
15

Zinszahlen


1142
122
1435
246
1925
168
6150
11188

Einzugsspesen von RM 0.55 werden berechnet, weil Obernigk nicht Bankplatz ist.
Mitunter wird auch für Wechsel, die nicht bankfähig sind, ein
höherer Satz als für die anderen Wechsel gerechnet, und zwar meist der
Lombardsatz der Reichsbank. Für Wechsel, die über 90 Tage laufen,
wird, wenn sie überhaupt diskontiert werden — der Reichsbank ist dies
durch das Bankgesetz verboten —, ein höherer Zinssatz und eine höhere
Provision berechnet.

22 Obat, BG. 9.A.

397
        <pb n="350" />
        Die 60 Rpf „laut Zettel“ sind eine Auslage für Wechselsteuer 1). Die auf dem
Wechsel von RM 529.70 befindliche Marke trug eine Korrektur im Entwertungs-Datum.
 Die Bank hat nun, der Einfachheit halber, den Wechsel neu gestempelt,
sagt dies aber, um nicht in Konflikt mit der Steuerbehörde zu kommen, nicht direkt,
sondern sendet die abgelöste Marke mit einem Zettel an ihren Kunden.
Die Einreichung der Wechsel bei Privatbanken und Bankiers erfolgt, im
Gegensatz zur Reichsbank, nur mit einem Verzeichnis der Wechsel, während
über Zinsen und Provision die diskontierende Bankfirma Aufgabe erteilt.

1) Die Wechselisteuer beträgt 10 Rpf für je 100 RM der Wechselsumme;
angefangene 100 RM werden für voll gerechnet. Die Nachsteuer für Wechsel, die mehr
als 3 Monate laufen, ist mit Wirkung vom 1. August 1929 abin Wegfall gekommen.

Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rückseite
zoch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande, andernfalls unmittelbar
 unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben
 oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten
Stelle aufzukleben. Eine Marke darf z. B. nicht in einer Reihe mit einem
Indossament, auch nicht auf einem gültigen oder durchstrichenen Indossament sitzen.
Zur Entwertung der Marke ist Tag und Jahr mit arabischen Ziffern, der
Aonat mit Buchstaben einzutragen.
Stempelfrei sind:
dasjenige Exemplar eines Wechsels, das nur zur Einholung des Akzepts bestimmt
 ist; es muß einen diesbezüglichen Vermerk tragen, und die Rückseite
nuß dergestalt durchkreuzt sein, daß dadurch die weitere Benutzung zum Inlossieren
 ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht bei Wechseln, die vom
4uslande auf Deutschland gezogen oder im Auslande zahlbar sind. Auch darf
ler Verwahrer eines Akzepts dieses unverstempelt aus den Händen geben, wenn
ljas zur Erhebung vorgelegte Exemplar (Sekunda, Kopie) in der angegebenen
Art durchkreuzt ist;
die vom Auslande auf das Inland gezogenen und die im Auslande ausgestellten
genen Wechsel, sofern sie nur im Auslande zahlbar sind;
die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, und zwar auf
Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren
 Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versandt
werden;
Schecks, soweit sie den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen und nicht
vordatiert Sind;
die statt der Barzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen, die
nicht Schecks sind;
Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Höchstvetrage
 begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit
zur Verfügung gestellt wird,
Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte für Wechsel, die vom

5

230
        <pb n="351" />
        Die Konditionen sind natürlich bei den einzelnen Banken und den versehiedenen
 Kunden gegenüber sehr verschieden. Unter Banksatz wird
in der Regel nicht diskontiert, auch, mit Ausnahme der Bankakzepte,
meist dann nicht, wenn die Wechsel den Anforderungen, die man an
Privatdiskonten stellt, genügen. ’Öfters dagegen wird MX—1% über
Banksatz diskontiert, und (bzw. oder) es kommt noch eine Provision hinzu,
 die durch die Wechselsumme und die Länge der Laufzeit bestimmt
 wird.
Die zum Diskont eingereichten Wechsel müssen den Anforderungen,
die die Wechselordnung und der allgemeine Handelsbrauch stellt, genügen.
Sie werden formell und materiell geprüft, insbesondere auch darauf, ob
die Wechselverpfliechteten ihre Wechsel in letzter Zeit zu Protest haben
gehen lassen, und ob ihre Namen in der Protestliste, der Kellerwechseloder
 Reitwechselliste gestanden haben; oft werden auch Auskünfte über
sie eingeholt, oder es wird vom Diskontanten die Beibringung einer Auskunftei-Auskunft
 gefordert. .
Auch hinsichtlich der Echtheit der Unterschriften finden Stichproben
 statt, und wie bei der Reichsbank, so ist es heute auch bei vielen
Privatinstituten üblich, bei Domizilwechseln, die einen bestimmten Betrag
überschreiten, den Akzenptanten zu benachrichtigen, etwa in der Weise:
Berlin, den 12, Mai 193.
Der guten Ordnung halber teilen wir Ihnen hierdurch ergebenst mit, daß wir
Ihre Akzepte:
RM 1500.— per 29. Juli 1930 La.1) Erich Paulsen
RM 2000.— per 10. August 1930 La. Hans Rümelin &amp;amp; Co.
zahlbar bei der Dresdner Bank, Berlin
Hochachtungsvoll
..... Bank.

Inland auf das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind; sie beträgt
jedoch mindestens 10 Rpf und ist stets auf volle 10 Rpf aufzurunden.
Mit Wirkung vom 1. August 1929 ab ist die Wechselsteuer für Wechsel, die
rom Ausland auf das Inland gezogen und im Inland zahlbar sind, ebenfalls auf
die Hälfte des gewöhnlichen Satzes ermäßigt worden, sofern die Wechsel auf
Reichsmark lauten. Durch die Beschränkung der Steuervergünstigung auf
Reichsmarkwechsel hofft man, das Ansehen der deutschen Währung im internationalen
 Zahlungsverkehr heben zu können.
‘) La. (oder La) ist Abkürzung für Littera = Buchstabe; man versteht unter La
Auch die (Buchstaben-) Zeichnung des Ausstellers und schließlich den „Aussteller“
selbst.

420
        <pb n="352" />
        Die Höhe des Diskontkredits wird für jede Firma bestimmt, und bei
Einreichung von Diskonten wird, wenn es sich nicht um allererste Häuser
handelt, die Höhedes Obligos, d. h. die Summe der diskontierten,
noch nicht fälligen, bzw. nicht eingelösten Wechsel aus dem Obligobuche
festgestellt.
Als Sicherheit wird von schwächeren Firmen oft Bürgschaft gestellt,
»&amp;gt;ler es wird eine Sicherheitshypothek eingetragen, Wertpapiere werden
hinterlegt usw. Auch die Reichsbank räumt Personen, die in gutem Rufe
stehen, deren persönliche Verhältnisse der Bank aber noch nicht genügend
bekannt sind, oder deren Vermögen sehr gering ist, Diskontkredite nur
zegen förmliche Verpfändung von Sicherheiten ein. Die
Verwahrung der Wechsel erfolgt in verschließbaren Mappen, Portefeuilles.
Hieraus leitet sich ab die Bezeichnung für den gesamten Wechselbesitz
einer Bank usw.: das Wechselportefeuille.
Für den Diskontverkehr mit der Reichsbank gelten folzende
 allgemeine Bestimmungen:
Die Wechsel müssen der Wechselordnung oder den am Ausstellungsorte
 geltenden wechselrechtlichen Bestimmungen entsprechen, eine Laufzeit
 von höchstens 3 Monaten haben und die Unterschriften von
3 [oder mehr]?!) als zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen
tragen. Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann nur abgesehen
erden, soweit es die Bestimmungen des Bankgesetzes zulassen.
Die Wechsel sind an die Bankanstalt des Zahlungsorts zu girieren; die Bezeichnung
 Hauptstelle, Stelle, Nebenstelle und der Sitz der Bankanstalt des
Zahlungsortes kann fortgelassen werden, wenn der Diskontant die Reichsbank zur
Ausfüllung des Giros ein für allemal ermächtigt hat. Der Wohnort des Diskonjanten
 ist jedoch stets beizufügen. Das Giro auf den Wechseln an die Bankanstalten
 haft demnach z. B. zu lauten: „An die Reichsbank...... Cottbus, den....
(Unterschrift).““ Wechsel auf Berlin sind dagegen vollständig zu girieren, also z. B.:
‚An das Reichsbankdirektorium in Berlin, Cottbus, den.... (Unterschrift).“
Wechsel, deren Bezogene am Sitze der ankaufenden Bankanstalt wohnen, müssen
im allgemeinen vor dem Ankauf mit Annahmevermerk versehen sein.
Unakzeptierte Domizilwechsel werden nur dann angekauft, wenn
der Bezogene an einem Bank- oder Inkassoplatze wohnt. Wechsel, welche die Einschränkung
 „oder Wert‘ enthalten, oder auf einen andern Tag als den im Wechsel

1) Die Bestimmung, daß die Wechsel in der Regel 3 Unterschriften tragen müssen,
läuft auf das Erfordernis eines Bankindossaments hinaus. Die Reichsbank wird
dadurch weitgehend zur „Bank der Banken“,

8 X
        <pb n="353" />
        angegebenen Verfalltag akzeptiert sind, oder Rasuren oder Korrekturen aufweisen,
 werden von der Reichsbank nicht angekauft. Bei Wechseln mit
offenem (Blanko-) Giro muß jedenfalls das Indossament an den Verkäufer und dasjenige
 des Verkäufers an die Bank ausgefüllt sein. Allongen müssen stets eine vollständige
 Bezeichnung des betr. Wechsels enthalten.
Die Wechsel sind mit den Fälligkeitstagen zu überschreiben, mit einer Rechnung
 einzureichen und übereinstimmend mit dieser zu ordnen, .
Besondere Rechnungen müssen ausgestellt werden;
a) für Platzwechsel (zahlbar im Inkassobezirk der ankaufenden oder im
gleichen Geschäftsbezirk gelegenen Reichsbankanstalt).
Innerhalb dieser beiden Gruppen sind besondere Rechnungen zu verwenden:
a) für Wechsel mit 2 Wechselverpflichteten,
ß) für Wechsel mit 3 und mehr Wechselverpflichteten;
b) für Versandwechsel (zahlbar in dem Inkassobezirk einer anderen
Reichsbankanstalt).
Außerdem sind bei Diskontierungenin der Zeit vom 1. Oktober
bis 38l. Dezember jedes Jahres die Wechsel, die noch im alten Jahre
verfallen, von denen, die im neuen Jahre fällig werden, zu trennen und mit
besonderen Rechnungen einzureichen. Hierbei sind die Wechsel (nach Verfalltagen
 geordnet), einzeln mit Betrag, Verfalltag, Bezogenem und Zahlungsort zu
verzeichnen,
Die in Abzug kommenden Zinsen sind unter Angabe der Zinszahlen zu verzeichnen;
bei Domizilwechseln sind Name und Wohnort des Bezogenen und des Domiziliaten
aufzuführen, In jeder Zinsrechnung ist unten links die Stückzahl der Wechsel anzugeben.
 Jede einzelne Wechselrechnung ist vom Verkäufer oder dessen Prokuristen
der Bevollmächtigten eigenhändig zu quittieren.
Bei der Zinsberechnung wird jeder Monat zu 30 Tagen angenommen; in-Jessen
 wird der Monat Februar bei solchen Wechseln, welche am letzten Februar
fällig sind, nur zu 28 (oder 29) Tagen gerechnet. Der Tag des Ankaufs wird nicht
mitgezählt.
An Zinsen sind mindestens zu berechnen: auf Wechsel im Betrage von
5000 RM und mehr wenigstens 5 Tage, auf alle übrigen Wechsel wenigstens 10 Tage,
mindestens jedoch für jeden Wechsel 0.50 RM Zinsen.
Im Diskontverkehr der Banken untereinander und im Verkehr der Banken
 mit ersten Warenfirmen kommt, wie schon erwähnt, oft ein niedrigerer
als der offizielle Banksatz in Anwendung. Die Wechsel müssen formell
den Anforderungen, die an Privatdiskonten gestellt werden, genügen.
Auf die Bonität der Bezogenen wird oft nicht genügend Wert
gelegt. Ich habe in meiner Praxis Proteste einer nicht unbeträchtlichen
 Zahl von Wechseln gesehen, die von Banken als „Privatdiskonten“
hereingenommen worden waren.

3

3 4
        <pb n="354" />
        Abrechnung über Privatdiskonten.
u Bank in Berlin. Berlin, den 27. Oktober 192 .
An die XY-Bank, Dresden.
Die uns mit Ihrem geehrten Gestrigen gesandten 4 Appoints berechnen
wir, wie folgt, und schreiben Ihnen den Gegenwert mit RM 106 212.25
ral. dato auf Ihrem Scheck-Konto gut.

u Dank,

Wechselbeitrag


Zahlungsort

Verfall

Tage

Zinszahlen

DE \ Bank-Akzept
Wien, zahlbar Breslau
Leipzig, Spinnerei-Akzept
49 660 $$ 43/, 99 = 655,25
10 800 44 5 9% 566,65
1287 | 75 8 950 $t 6 % 65,85
106 212 | 25 ) 94 410
Der-Bankdiskont am Abrechnungstage war 6%, der Privatdiskont an
ler Berliner Börse notierte 4% %. Zwischen der Provinzbank in Dresden
und ihrer Bankverbindung in Berlin besteht für Abrechnung von Privatliskonten
 folgende Vereinbarung:
Prima-Bankakzepte . . . . ...
Prima-Auslands-Domizile . .
Spinnerei-Akzepte unter 20000 RM.
Weiter werden, da die Banken die kurz gewordenen Wechsel mitunter
bei der Reichsbank rediskontieren *), für Wechsel, die nicht am Ankaufsorte
 (in Berlin) zahlbar sind, die letzten 10, für Wechsel von 5000 RM
und darüber die letzten 5 Tage zum Banksatz gerechnet ?).
Die Abrechnung ist in dem vorliegenden Falle über das provisions-[reie
 Scheckkonto gegangen; läuft sie über Conto ordinario. auf

20000 —
38000 | —
10 000 | —
9500 | —
107 500 | —

Jan.

25
A
25
27

16 600|| 1000
38 _ —
38 SO 2000
7600}| 950
90 460 | 3950

1) Wechsel, die am Ort der Bankfirma, die den Wechsel zum Diskont eingereicht
hat, zahlbar sind, werden dieser sehr häufig wieder zum Inkasso gesandt. Steht
Jie betr. Berliner Bank mit mehreren Bankhäusern in Dresden im Diskont- und
[nkassoverkehr, so würde es ein faux pas sein, wenn sie den von der XY-Bank
liskontierten Wechsel der Z-Bank zum Einzug übergeben und diese infolgedessen
Jie Geschäftsverbindungen der XY-Bank aus dem Wechsel ersehen würde.
2) In dem vorstehenden Beispiel sind aus einem besonderen Grunde bei dem
Wechsel von 9500 RM die letzten 10 (nicht 5) Tage zum Banksatz gerechnet worden.

‚7.
        <pb n="355" />
        dem 1/2 9/90 von der größeren Seite Provision zu zahlen ist, so sind die
Konditionen natürlich günstiger. Da die anderen, über das Conto
ordinario gehenden Posten im Verlauf des Semesters sich ungefähr kompensieren,
 so wird das durch Diskontverkäufe entstandene Guthaben
meist sich nur zum kleinen Teil, oder überhaupt nicht, für ein anderes
Jadurch provisions frei werdendes Geschäft verwenden lassen. Es würde
also auf dasselbe herauskommen, als wenn für die Diskontierung 1/, %/o0
Provision gezahlt worden wäre; für 80-Tage-Wechsel heißt das etwa 1/,%/,.
Die Konditionen: „Abrechnung glatt über Conto ordinario“ und „4%
über Satz auf Scheckkonto“ führen zu etwa gleichen Ergebnissen.
Da im Diskontsatz und in der berechneten Provision eine Risikoprämie
 steckt, so werden, wenn das Risiko sich erheblich verringert oder
ein solches überhaupt nicht vorhanden ist, Diskontsatz und Provision sich
entsprechend ermäßigen. Die Risikoverminderung tritt ein, wenn eine
gute Firma für den Eingang des Wechsels Garantie, das Delkredere, übernimmt.
 Mitunter werden Wechsel auch nur unter dieser Voraussetzung
diskontiert. Vermittler im Delkredere-Verkehr sind eine Anzahl Kommissionsfirmen,
 insbesondere in Hamburg. Sie bringen Garanten und
Delkredere-Abgeber zusammen *).
Die Firma A hat von der Firma B für gelieferte Waren 30000 RM
Dreimonatsakzept erhalten. Die Firma macht weiter große Bestellungen,
für die sie auch wieder Bezahlungen in ihrem Akzept leisten will. Die
Kreditgrenze aber, die sich A. infolge der erhaltenen Auskunft über B,
wie mit Rücksicht auf seine eigenen Mittel, gesteckt hat, ist erreicht.
Seine Bankverbindung gibt ihm unzweideutig zu erkennen, daß sie weitere
Wechsel von B, „ehe nicht ein entsprechender Betrag abgelaufen ist“,
nicht hereinnehmen möchte, es sei denn, daß der Wechsel noch eine
andere unzweifelhafte gute Unterschrift erhalte, oder ihm ein Garantieschreiben
 beigefügt werde. Andererseits möchte natürlich A den Auftrag

1) Mit der Delkredereversicherung befaßt sich in Deutschland hauptsächlich
 die Hermes in Berlin, die nach Übernahme dieses Geschäftszweiges der Vaterländischen
 Kredit-Versicherungs-A.-G., Frankfurt a, M., etwa 90%, des gesamten
dinekten Kredit- und Kautions-Versicherungsgeschäftes umfaßt. Eine Art der Delkredereversicherung
 bildet die Deckung einzelner Forderungen, eine andere Art die
Deckung des gesamten Umsatzes. Um den Versicherungsnehmer zu interessieren,
wird bei beiden Versicherungsarten nicht 100 9%, sondern nur 75 %/o versichert.
Über den gegenwärtigen Stand der Delkredereversicherung im allgemeinen
 unterrichtet die von der Hermes, Kreditversicherungsbank A.-G., herausgegebene
 kleine Sammelschrift: Delkredereversicherung. Berlin 1929,

a
        <pb n="356" />
        des B gern ausführen. Da ist es ihm dann sehr erwünscht, wenn gegen
Zahlung einer Provision eine kreditwürdige Firma Garantie für Eingang
des Wechsels übernimmt und ihm dadurch in seinen Engagements Erleichterungen
 schafft und es ihm ermöglicht, weitere Orders auszuführen.
Aus dem Prospekt einer Firma, die Delkredere vermittelt, entnehmen wir
10ch folgendes:
Auf Grund unserer langjährigen Bearbeitung dieses Faches, unserer Kenntnis der
Firmen, wie unserer umfangreichen Registratur-Aufzeichnungen ermitteln wir für
jeden Einzelfall den geeigneten Garantienehmer für das betreffende Engagement.
Es handelt sich hierbei entweder um Banken oder Bankiers, mit denen wir förmliche
Abkommen getroffen haben, also regelmäßig fortlaufend Geschäfte abschließen, oder
ım Firmen, die nur zeitweise als Garanten auftreten, z. B. dann, wenn ihnen ein
besonders eingehendes Urteil möglich ist 1).
Wir bedienen unsere Auftraggeber generell franko Courtage oder Provision, dagegen
 verpflichten wir sie zur Abwicklung aller späteren Geschäfte mit dem
ihnen zugeführten Garanten durch unsere Vermittlung, damit unser
Jourtage-Anspruch gewahrt bleibt. Dies muß als strikt vereinbarte Grundlage
gelten, weil auf anderer Grundlage unsere Vermittlungstätigkeit nicht aufrechtsrhalten
 werden könnte. Die erforderliche Vollständigkeit unserer Registratur-Aufzeichnungen
 macht es ferner zur Bedingung, daß alle Korrespondenzen, auch wegen
ıines bereits gedeckten Engagements, durch unsere Hände gehen.
Bedingung der Verbindlichkeit dieses Abschlusses für den Garanten ist, daß der
Weechselforderung eine Warenlieferung zugrunde liegt, und daß die Verfalldaten die
ırsprünglichen, kontraktlichen sind, mithin keine Prolongation einer bereits fällig
gewesenen Zahlung in Frage kommt.
Die Angabe von „Circa-Beträgen“ rechtfertigt eine Andienung von 10% über
oder unter der angegebenen Summe, Andienungs- oder Ausstellungsfristen, sofern
zolche bei erst anzustellenden Wechseln festgelegt sind, erfordern eine strikte Innehaltung
 gemäß der Schlußnote. Prompt heißt „innerhalb 10 Tagen“. Wird ein
Wechsel später ausgestellt oder angedient als vorgesehen, so erhöht sich der Pro-‚isionssatz
 nach Verhältnis der Zeit, sofern die Garanten nicht überhaupt ablehnen,
ine Ausdehnung des Engagements zu genehmigen, welches Recht für sie ausdrück-‚ich
 als vereinbart gilt.
Die Haftung der Garanten bezinnt:
a) nach entsprechender Andienung der Einzelheiten des oder der Wechsel,
b) nach Bestätigung, daß es sich um ordnungsmäßig akzeptierte Wechsel handelt,
c) nach Zahlung der Provision.
1) Die Vermittler-Firma richtet dann an eine Anzahl Bankfirmen ein Schreiben
»twa folgenden Inhalts:
Wir fragen hiermit an, ob und zu welchem Satze — diesen wollen Sie so bemessen,
 daß 10%, Courtage für uns darin enthalten sind — Sie geneigt sind, das
Delkredere für nachstehende Wechsel zu übernehmen: ..
RM 20 000.— 3-Monatsakzept auf J. B. Hirschfeld, dort.
RM 82.000.— 4-Monatsakzept auf Carl Kaiser &amp;amp; Co., dort.

544
        <pb n="357" />
        Deckungsfähig sind grundsätzlich kaufmännische oder industrielle Firmen irgend-;ines
 Platzes im In- und Auslande, sofern sie in ihren Verhältnissen die nötige
Arundlage für eine Garantieübernahme bieten.
Als unsere Garanten kommen Banken und Bankiers in Betracht, die jedesmal
bei Abschluß in formeller Schlußnote von uns aufgegeben werden und für jeden
Einzelfall ein „Garantieschreiben‘“ nach Zahlung der vereinbarten Provision ausfertigen.
 In Fällen besonderer Vereinbarung fungieren auch erstklassige Fachfirmen
als Garanten. Falls gewünscht, kann alsdann der Auftraggeber ungenannt bleiben
und das Garantieschreiben auf den Inhaber lauten d ausgestellt werden.
Je nach Wunsch kann ein Delkredere voll oder bis zu einem bestimmten Prozentsatze,
 z. B. 50 oder 75 %o0, gedeckt werden.
Delkredere-Provisionssätze richten sich natürlich in erster Linie
nach der Bonität der Firma, für die das Delkredere übernommen werden soll, ferner
nach der Größe des Betrages, Länge des Ziels und unter Umständen nach der Beurteilung
 des Faches.
Soweit wir oder unsere Garanten nicht bereits auf Grund von Erfahrungen ein
Urteil über die Deckungsmöglichkeit eines Delkredere-Angebots haben, bedarf es von
Fall zu Fall einer Bearbeitung der Anfrage. Hierzu ist erforderlich:
Nennung des Namens und Wohnortes des Delkredere-Abgebers,
Aufgabe der Firma des Schuldners, nebst dessen Wohnort, sowie Angabe der
Branche oder des Artikels.
Angabe, ob es sich um Wechsel oder Buchforderung handelt,
zenaue Aufgabe der unter Delkredere zu bringenden Posten, Betrag und Verfall,
Angabe, ob bereits vorhandene Forderungen oder erst später zu tätigende Geschäfte,

as) Aus der Praxis des Diskontgeschäftes.

In einzelnen Branchen bilden sich im Diskontverkehr mitunter Eigenarten
 aus. Eine solche finden wir im Leipziger Rauchwarenhandel,
im sog. Brühl-Geschäft — so benannt, weil in der Straße „Am Brühl“ die
Mehrzahl der Rauchwarenhändler ihr Domizil hat. In einem Aufsatz,
den ich anläßlich einiger Zahlungseinstellungen veröffentlichte, gab ich
folgende Milieuschilderung, die auch in die Praxis des Diskontgeschäftes
 im allgemeinen einführt:
Wer in den Vormittag- und in den frühen Nachmittagstunden durch
den Brühl wandert, wird einer Menge Gestalten begegnen, die an Veitel
Itzig in Gustav Freytags „Soll und Haben“ erinnern. Auf der Straße
werden Offerten gemacht, und zur Besichtigung der, meist „am Brühl“ in
verschiedenen Stockwerken gelegenen Lager wird eingeladen; ist nach oft
recht langem Handeln das Geschäft zustande gekommen, So geht’s ans
Bezahlen. Barkäufe sind verhältnismäßig gering, und beim Ausschreiben
345
        <pb n="358" />
        des Wechsels sucht der Käufer den Fälligkeitstag nach Möglichkeit noch
weiter als vereinbart hinauszuschieben.
Im Sprachgebrauch des Brühl sind 6- bis 9-Monate-Akzepte „reguläre
Wechsel 1)“; Wechsel mit einer Verfallzeit von 2 bis 3 Monaten heißen
„kurzes Papier“. Oft läuft, wenn die Unterschrift des Akzepts noch nicht
trocken ist, der Inhaber zur Bank und bietet es zum Diskont an. Während
es allgemein sonst üblich ist, daß der Kaufmann nur eine einzige Bankverbindung
 unterhält, haben die Brühl-Firmen deren manchmal 6, 7 und
noch mehr. Das wissen die Banken, und die „Brühlleute“ machen auch
yar kein Hehl daraus.
Dadurch wird das Geschäft für die diskontierende Bank natürlich sehr
anübersichtlich, und um Verluste nach Möglichkeit zu vermeiden, wird
die Diskontierung nicht nur von der Kreditwürdigkeit des Diskontanten,
sondern auch von der des Akzeptanten und des (oder der) Giranten  abhängig
 gemacht. Man beschränkt sich also nicht darauf, dem Diskontanten
 einen bestimmten Wechselkredit einzuräumen, sondern führt auch
über den Akzeptanten Obligobücher, räumt also auch indirekt den Kunlen
 der Kunden in den Büchern einen Kredit ein, dessen Höhe man von
lem Ausfall der Auskünfte abhängig macht.
Bietet nun eine Firma Wechsel zum Diskont an, so prüft die Bank zunächst,
 ob das Obligo dieser Firma dies zuläßt, und dann weiter, welche
Beträge von diesem Akzeptanten bereits im Portefeuille liegen. Ist die
Summe, die die Bank sich gesetzt hat, erreicht, so wird die Diskontierung
des Wechsels abgelehnt oder noch von einer weiteren guten Unterschrift
ıbhängig gemacht.
Dieser Dritte gibt natürlich die Unterschrift auch nur gegen Sicherheit,
l. h. er verlangt Ware als Unterpfand oder sonstige Deckung, oder aber,
und das ist das Gefährliche, ein Giroaustausch findet statt. Ist die Disxontierung
 eines Wechsels von mehreren Banken abgelehnt, dann bleibt
dem Händler nichts anderes übrig, als den Wechsel zu frisieren. d.h. eine

1) In einigen anderen Branchen liegen die Verhältnisse ähnlich. Im Rohtabakhandel
 z. B. beträgt das Durchschnittsziel, das der Händler dem Fabrikanten in
Deutschland gibt, regulär 9 Monate. Da der Händler im allgemeinen nicht in der
Lage ist, sofort nach seinem, in der Einschreibung getätigten Kauf seine Waren
ımzusetzen, und der Fabrikant häufig nach Ablauf der 9 Monate nicht bar zahlt,
sondern in Kundenpapieren mit 3 Monaten Laufzeit (die der Händler auf Grund der
angenehmen Geschäftsverbindung manchmal auch noch spesen frei hereinnehmen
muß), so setzt der Händler sein Kapital günstigstenfalls einmal im Jahre um.
346
        <pb n="359" />
        oder mehrere gute Unterschriften darauf setzen zu lassen. In praxi läuft
dies darauf hinaus, daß er das Akzept gegen ein anderes austauscht, das
vielleicht denselben Akzeptanten trägt, nur mit einem anderen Aussteller,
 d. h. dem Verkäufer anderer Ware, versehen ist. Unreelle Firmen
machen solche Tauschgeschäfte mitunter auch, ohne daß den Wechseln
eine Warenforderung zugrunde liegt. Solche gedrehten oder gemachten
Wechsel sind natürlich eine besondere Gefahr, denn der Zusammenbruch
eines Hauses hat den vieler Firmen — in der Banksprache zu reden, den
des ganzen „Konzerns“ — zur Folge, und die Menge der Giros erhöht die
Sicherheit des Wechsels auch nicht.
Hat die Bank aus der Zahl der angebotenen Akzepte sich die herausgesucht,
 die sie zu diskontieren bereit ist, so schildert der Kunde die
Vorzüge der zurückgewiesenen: Wechsel, d. h. der Firmen, die ihre Unterschrift
 darauf gesetzt haben, in eindringlicher Weise: „ff., primissima“,
„die Bank soll nie schlechtere Wechsel diskontiert haben“, „allererstes
Haus der Branche“, „was, die Firma kennen Sie nicht?“ usw. Der Bankdirektor
 oder Bankier aber bleibt fest in seinem Entschluß. Nun wird
zu mischen versucht, d. h. statt einiger Wechsel, die der Händler zurücknimmt,
 bietet er nochmals einige der zurückgewiesenen Wechsel an, Auch
die Bank kommt vielleicht entgegen; und bald hat man sich nun wenigstens
 über das Material geeinigt.
„Nun, der Perzentsatz? Machen Sie mir’s nicht zu teuer, Herr Direktor!“
 Der Händler erschrickt scheinbar bei dem Satz. Die Bank aber
läßt nicht mit sich handeln, schweigend werden die Wechsel dem Händler
entgegengereicht, d. h.: Wenn du mit meinen Bedingungen nicht einverstanden
 bist, diskontiere wo anders.
Der Diskontsatz und die Provision sind so bemessen, daß immer eine
gewisse Risikoprämie darin eingeschlossen ist. Es ist weiter natürlich
auch zu berücksichtigen, daß 6- und 9-Monate-Wechsel — es gibt auch
10- und 12-Monate-Wechsel, diese werden in der Regel aber zurückgewiesen
 und erst genommen, wenn sie „nur“ noch 9 Monate laufen — bis
zum Eintritt der Bankfähigkeit (90 Tage) für die Bank festliegendes
Kapital sind. Für solche Papiere wird etwa der Lombardsatz der Reichsbank
 und % % Provision für je angefangene 3 Monate gerechnet.
Erfolgt die Einreichung zur Zeit eines niedrigen Reichsbankdiskonts, und
ist anzunehmen, daß der Diskont bei Eintritt des Wechsels in die dreimonatliche
 Lauffrist steigen wird, so ist es üblich, den Wechsel zu lombardieren
 und ihn erst bei Eintritt in die genannte Frist zu diskontieren,

347
        <pb n="360" />
        Das Brühl-Geschäft stellt an. die Bankleiter die höchsten Anforderungen.
Neben einer Menge ehrlicher, fleißiger, tüchtiger Geschäftsleute, die natürlich,
 wie jeder Kaufmann, auch auf ihren Vorteil bedacht sind, mit denen
aber Geschäfte zu machen und über Geschäfte ihrer Branche zu. reden
mir persönlich stets große Freude bereitet hat, gibt es eine ganze Zahl
zweifelhafter Firmen, die nach außen oft viel vornehmer als die der erstgenannten
 Kategorie auftreten, über die man aber nie ein klares Bild
gewinnt, und über die, zum Teil wohl auch, weil die Inhaber Ausländer
sind, die Berichte ganz verschieden lauten.
Die Auskünfte und das dauernde sich ä&amp;amp; jour-Halten über die Verhältnisse
 ist bei diesem eigenartigen Geschäft die Hauptsache. Wer einige
größere Firmen der Branche (Properhändler und Kommissionäre, für die
diese Milieu-Schilderung natürlich nicht zutrifft) als Vertrauensleute
hat, die er jederzeit erreichen kann, besitzt einen Vorsprung vor anderen,
denen diese Quellen nicht offenstehen.
Von Wichtigkeit ist weiter, sich dauernd über die Preise der einzelnen
Artikel auf dem laufenden zu halten und auch die Auktionen und Meßpreise
 zu beobachten. Man kennt von jedem Kunden seine Spezialität
(schwarze Ware, Fohlenfelle, Biber usw.), und wenn große Preisrückgänge
stattfinden, läßt man sich Bücher und Bestände zeigen und unterhält sich
mit dem einen Kunden unauffällig über die Geschäfte des anderen, über
seine Einkäufe, Verkäufe, Lagerbestände usw.

Als Sicherheit wird neben dem Wechsel oft auch noch ein Posten
Ware gegeben, die bei dem Spediteur, im Lagerhause oder einer sonstigen
Vertrauensperson, mitunter auch beim Kunden selbst, in einem abgeson-Jerten
 Raum, für die Bank ruht. Auch Teildiskontierungen finden bei
schwächeren Firmen statt, d. h. vom Diskonterlös bleiben 10, 15 oder 20 %
als Sicherheit bei der Bank auf Konto so lange stehen, bis der diskontierte
Wechsel bezahlt ist.
Können sich Banken und Bankiers durch die erwähnten Vorsichtsmaß-:;egeln
 vor allem auch durch ein gutgeordnetes Auskunftsmaterial, in gewisser
 Weise schützen, so liegt doch in diesem Geschäft eine sehr große
Gefahr darin, daß, infolge der zahlreichen Bankverbindungen
der Rauchwarenhändler, keine Bank auch nur annähernd das Gesamt-Wechsel-Obligo
 ihrer Klienten kennt, nicht weiß, wieviel Akzepte von den
ainzelnen Firmen im Umlauf sind. Daß, wie kürzlich bei einem Zusammenbruche
 am Brühl, dieselbe Ware dreimal verpfändet worden war, mag

\—_.

41
        <pb n="361" />
        als unerfreuliche Ausnahme gelten. Solange aber die Leipziger Banken und
Bankiers, die am Brühl interessiert sind, nicht Vereinbarungen getroffen
haben, sich gegenseitig überhereingenommene Wechsel
durch Vermittelung einer von ihnen zu schaffenden
Zentralstelle Mitteilung zu machen, birgt dieses Geschäft
eine große Gefahr in sich.

2, Diskontierung von Buchforderungen !).

Banken und Bankiers haben vor etwa 20 Jahren als neuen Geschäftszweig
 die Diskontierung von Buchforderungen aufgenommen, d. h. von
Forderungen, für die vertragsmäßig keine Urkunde hingegeben ist und
die nur durch den Bucheintrag des Gläubigers bewiesen werden können.
Voraussetzung für das Vorhandensein einer Buchforderung sind also
ordnungsmäßig und übersichtlich geführte Bücher.
Es handelt sich bei diesem Geschäftszweig nun aber nicht um Diskontierung
 in der allgemein üblichen Art, d. h. um den Ankauf noch nicht
fälliger Forderungen zum Nennwert abzüglich der Zinsen bis zum Fälligkeitstage,
 sondern um Bevorschussung und Verpfändung von Forderungen,
 also um ein Lombardgeschäft. Landesberger charakterisiert
 diesen Geschäftszweig als sicherstellungsweise Übereignung
 der Forderung zur Deckung für einen Kredit, der in der
Regel nicht den vollen Nominalbetrag der übereigneten Forderung erreicht.
 Da das Geschäft allgemein Diskontierung genannt und durch
Einführung der nicht akzeptablen Tratte teilweise auf eine
andere Basis gestellt werden wird, soll es jedoch an dieser Stelle behandelt
werden. Betont sei aber nochmals, daß die Buchforderung lediglich Sicherheit
 für einen nebenher gewährten Kredit geben soll. „Diskontiert“ wird

1) Literatur: Ernst Günther Arnold, Untersuchungen über die Diskontierung
 von Buchforderungen, Leipzig 1918. Deimel, Die Eskomptierung von
Buchforderungen. Prag 1905. Eckstein, Die Diskontierung von Buchforderungen
in Österreich und Deutschland. Berlin 1911. H. Hoeniger, Die Diskontierung
von Buchforderungen, ihre Rechtsnatur und Rechtswirkungen. Mannheim 1912.
Albert Marck, Die Diskontierung von Buchforderungen, Breslauer Dissertation
 1929. H. G,. Müller, Die Diskontierung offener Buchforderungen. Berlin
1909. Schreiber, Diskontierung von Buchforderungen. Stuttgart 1912. Die
Kosten des Buchhaltungsescomptes. Herausgegeben von der Evidenzzentrale in Wien.
Wien 1915. Mehrere Aufsätze in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis,
 im Bank-Archiv. in den Blättern für Genossenschaftswesen USW.
349
        <pb n="362" />
        (in Österreich) lediglich das Akzept, das derjenige, der seine Buchforderung
 abtritt, in Höhe des dagegen von der Bank erhaltenen Vorschusses
geben muß.
Wenn auch bereits im Jahre 1859 der Vereinstag deutscher Vorschußvereine zu
Weimar beschlossen hatte, „die Diskontierung von Buchforderungen der Gewerbetreibenden
 an ihre Kunden (und Arbeiter), wie diese Einrichtung in Gotha bestehe,
den Vereinen zur Erwägung und tunlichen Berücksichtigung zu
empfehlen“, und solche „Diskontierungen‘“ in Deutschland vereinzelt vorkamen, so
hat doch erst der Aufsatz in der „Frankfurter Zeitung“ vom 2. August 1907, „Diskontierung
 der Buchaußenstände (Ein Vorschlag zur Fortbildung der deutschen
Kreditorganisation)‘“ weitere Kreise auf diesen Geschäftszweig aufmerksam gemacht,
Die weniger kapitalkräftigen Produzenten befinden sich in einer
schwierigen Lage, wenn die Kunden sich wechselmäßig nicht verpflichten
wollen, sie ihrerseits hingegen die Rohprodukte bar oder in kurzer Frist
bezahlen müssen, von den Banken aber Blankokredit nicht eingeräumt
arhalten. Ist der Kreislauf der Werte: Geld-—Ware—Forderung—Wechsel
—Geld, unterbunden, so ist eine Lücke im Kreditwesen auszufüllen, und
"ür Gewerbetreibende und Kaufleute war es ein Rettungsanker, als Banzen
 und Genossenschaften es ihnen ermöglichten, ihre Außenstände zu
mobilisieren. Kredit wurde gegen Verpfändung oder Abtretung der Buchforderungen
 gewährt, und Forderungen wurden flüssig gemacht, wie es
sonst nur mit Hilfe des Kundenwechsels möglich war.
InÖsterreich war die „Escomptierung (offener) Buchforderungen“ schon lange
in weitverbreiteter Geschäftszweig. Die Banken gewährten oft diesen Kredit nicht
jelbst, sondern eigens zu diesem Zwecke gegründete Gesellschaften (1908 war ihre
Zahl 30) betrieben diese besondere Form des Kreditgeschäfts. Auch in Frankreich
 und in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten die Dissontierungen
 von Buchforderungen Verbreitung gefunden.
In Deutschland war es zuerst die Deutsche Ban k, die mit dem ausgesprochenen
 Zweck, eine Gesundung der Zahlungsverhältnisse anzubahnen, im Februar 1909
ine „Abteilung für Diskontierung von Buchforderungen“ ins Leben rief. Kurz nachher
 errichtete die Deutsche Effekten- und Wechselbank in Frankfurt a. M. ebenfalls
eine Abteilung für diesen Geschäftszweig. Eine im April 1908 in Frankfurt a. M.
gegründete, später Mitteldeutsche Treuhand Aktiengesellschaft firmierende Gesellschaft
 konnte aber mit der Diskontierung von Buchforderungen keine Erfolge erzielen.
 Dagegen hat eine genossenschaftliche, gleiche Zwecke verfolgende Gründung,
die Diskontogesellschaft bei der Gewerbebank Ulm, e, 6. m. b. H., nach den Geschäftsberichten
 zu urteilen, in ihrem kleinen Wirkungskreise eine sehr segensreiche
Tätigkeit ausgeübt. Eine größere Anzahl neuer Gesellschaften sind, hauptsächlich
infolge unzulänglicher Mittel und zu hoher Unkosten, nach kurzem Dasein wieder
verschwunden.

an

"a4
        <pb n="363" />
        In Österreich hat die Escomptierung von Buchforderungen ihre
Bedeutung verloren1!). Wie viele Banken, Bankfirmen und Genossenschaf-‘en
 in Deutschland zurzeit diesen Geschäftszweig, dessen technische
Handhabung in verschiedenen Formen erfolgt — auch Delkredere wird
mitunter von dritter Seite übernommen -— betreiben, läßt sich schwer
schätzen.
Gegen die Diskontierung von Buchforderungen wird angeführt, eine
Forderung könne gleichzeitig bei mehreren Banken beliehen werden, die
Leichtigkeit der Mobilisierung von Buchforderungen verleite zu einer
Überproduktion, die zu Absatzstockungen und wirtschaftlichen Krisen
führe, anderen Gläubigern würden die besten Sicherheiten entzogen usw.
Die Deutsche Reichsbank erklärte im April 1911, sie werde Kaufleuten,
die Buchforderungen diskontieren ließen, Diskontkredit nur noch gegen
Deckung gewähren.
Aus meiner Bankpraxis weiß ich, welche Scheu vor der mit einem gewissen
 Odium behafteten Diskontierung von Buchforderungen besteht,
und wie oft der Wunsch ausgesprochen wird, den Schuldner nicht von dem
Geschäft in Kenntnis zu setzen, sich vielmehr nur mit dem Zahlbarkeitsvermerk
 auf der Faktura zu begnügen.
Nicht immer kann natürlich dieses Versprechen gegeben werden, da die
Bank leicht durch doppelte Beleihung oder andere betrügerische Manipulationen,
 wie Ausschreibung von Fakturen ohne Warenbestellung bzw.
.lieferung, geschädigt werden kann und öfters auch geschädigt worden
ist. Im allgemeinen wird heute darauf bestanden, daß der Kunde der
Bank ein Schreiben aushändigt, in dem er der Firma, an die er die Forderung
 hat, mitteilt, daß er die Forderung an die .... Bank in ....
abgetreten hat. Dieses Schreiben wird dann von der Bank, wenn sie sich
{im Interesse des Kredits ihres Kunden) mit der Ermächtigung,
den Schuldner zu unterrichten, nicht begnügt ®%), mit einem Begleitbrief
etwa folgenden Inhalts an den Schuldner des Diskontanten abgesandt:

4) Landesberger schätzte (1912) für Österreich den Umsatz in diskontierten
Buchforderungen auf jährlich mindestens 1 Milliarde Kronen. Da die Evidenzzentrale
(s. S. 354) im Jahre 1912 Forderungen nur in Höhe von !/3 Milliarde Kronen kontrolliert
 hat, scheint mir die Ziffer von 1 Milliarde etwas zu hoch gegriffen zu sein.
2) Hat die Bank die Überzeugung gewonnen, daß der Kunde sie nicht böswillig
schädigen wird — etwa durch Annahme des geschuldeten Betrages hinter ihrem
Rücken oder durch irgendwelche sonstige Verfügung über die Forderung —, SO hat
sie keine Veranlassung zur Anzeige, weil ihr im Falle des Konkurses ihres Kunden
die Forderung auch ohne vorherige Anzeige zusteht.

35 1
        <pb n="364" />
        Wir überreichen Ihnen anbei ein Schreiben der FÜM0 ann ununen Sn
Hirstrememes m eeamn TIL eeriermimuer nem, AUS dem Sie ersehen, daß genannte
 Firma ihre Forderung an Sie, herrührend aus der Faktura vom
mem m mine TQ Quiz IM HÖRE DON aussen... Reichsmark rechtsgültig
an uns abgetreten hat,
Wir ersuchen Sie, den Betrag bei Fälligkeit direkt an uns zu übersenden. Kine
anderweitige Verrechnung ist nicht statthaft. Sollte die Angelegenheit aus irgendinem
 Grunde nicht in Ordnung gehen, so bitten wir um umgehende Nachricht.
X Y-Bank.

Noch zweckmäßiger ist, dem Briefe ein vorgedrucktes, ausgefülltes Bestätigungsschreiben
 beizufügen mit der Bitte, es vollzogen baldigst an. die
Bank zurückzusenden. Es hat etwa folgenden Wortlaut:
AN OA visit BANK

Im Besitze der Abtretumgsanzeige der Firma ausm un m
WW air innen DOM een sen ZI, SOWIE IRTES
Begleitschreibens, bestätige ich, daß die Ihnen abgetretene Forderung aus Warenkeferungen
 an mich Mit unse. Reichsmark zu Recht besteht. Regulierung
erfolgt an Sie voraussichtlich Di auusunmu nem

(Unterschrift,)

Mitunter begnügt man sich auch mit einem Schreiben, das etwa folzendermaßen
 lautet:

Zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs lasse ich alle meine Zahlungen durch
A 77) 2 N gehen, Ich habe dieser Bank daher
auch mein Guthaben bei Ihnen, laut anliegender Aufstellung
m  REICHSTATK
übertragen und bitte Sie, Zahlungen bxw. Überweisungen ausschließlich an genanntes
Institut zu bewirken,
Ich bitte Sie, diese Zeilen nicht als Mahnung aufzufassen, und bin

(Unterschrift)

Die strengste Form ist: Fakturierung durch das kreditgewährende
Institut. —
3592
        <pb n="365" />
        Als Bankdirektor bin ich, offen gestanden, mit einer gewissen Skepsis
an diesen Geschäftszweig herangegangen. Theoretisch sah ich eine Reihe
von Verlustmöglichkeiten. Praktisch hat sich, erfreulicherweise, aber
keine einzige verwirklicht. Man muß selbstverständlich nicht nur in der
Auswahl der Kunden, sondern auch der Kunden der Kunden, d. h. der
Firmen, an die die abgetretenen Forderungen bestehen, äußerst vorsichtig
vorgehen und weiter die Marktpreise der Waren im Auge behalten. Durch
eine Marge von 25 bis 30% ist das Risiko im allgemeinen aber schon
geringer als beim Wechsel-Diskontgeschäft, wo der volle Betrag, abzüglich
Diskont, ausgezahlt oder gutgeschrieben wird.
Vielfach wird vom Diskontanten der Forderung verlangt, daß er sein
Akzept in Höhe der erhaltenen Summe gibt, teils aus Sicherheitsgründen,
teils aber auch, um die diskontierende Firma durch Rediskontierung des
Wechsels instand zu setzen, ihr Betriebskapital zu erneuern. So kommt
es nicht selten vor, daß der Produzent in die merkwürdige Lage kommt,
für denselben Güterumschlag zweimal akzeptieren zu müssen: ein Akzept
gibt er dem Lieferanten der Rohmaterialien, und ein Akzept stellt er der
Bank aus, die seine Forderung an den Käufer der Ware bevorschußt.
Die komplizierte Technik des Verfahrens, die den Banken viel Arbeit,
dem Kunden verhältnismäßig hohe Spesen verursachte, hofft man nun,
und ich meine mit Recht, durch die elegantere Form der nicht akzeptablen
 Tratte erheblich einfacher und für den Kunden billiger gestalten
zu können. Der Bezogene geht auf Grund der nicht akzeptablen Tratte
keine größere Verpflichtung ein, als er sie auch bisher ohne Tratte dem
Verkäufer gegenüber übernommen hatte. Die den Vorschuß gewährende,
d. h. die die Buchforderung diskontierende Bank erhält aber durch die
Tratte wechselmäßige Ansprüche gegen den Aussteller, der die Buchforderung
 bei ihr diskontiert. Auf diese Weise kommen ferner auch richtige
Warenwechsel in Verkehr, im Gegensatz zu den Finanzwechseln, die bisher
der Diskontant der Buchforderung durch sein Akzept geschaffen hat.
Viele Unannehmlichkeiten befürchtet man dadurch, daß die Bezogenen
die Verfallzeit nicht innehalten und weitere Ziele, als ursprünglich vereinbart,
 fordern werden. Mag sein, daß dies auch in Zukunft vorkommen
wird. Nicht anzunehmen aber ist, daß diese Fälle zahlreicher als jetzt
sein werden, Von vielen Seiten wurde mir immer und immer wieder gerühmt,
 wie viel prompter die bei einer Bank diskontierten. Forderungen
im Gegensatz zu früher eingingen. Die zu Zahlungen Verpflichteten
fürchten, durch nicht pünktliche Einhaltung der Fristen in ihrem Kredit
23 Obst, BGI, 9. A.

353
        <pb n="366" />
        geschädigt zu werden. In noch höherem Maße wird dies, glaube ich, bei Einlösung
 der nichtakzeptablen Tratten der Fall sein. Wer solche Tratten des
5fteren zurückgehen läßt, wird seinen Kredit bald schwinden sehen,
Zu beachten ist die bisher der Deutschen Wechselordnung unbekannte
Vorschrift, die die geplante „Einheitliche Wechselordnung“ enthält:
[st über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung
zur Annahme verboten ist, der Konkurs eröffnet worden, so hat der Inhaber
 der Tratte, die in erster Linie doch auf dem Kredit des Ausstellers
seruht, das Recht, gegen den Aussteller, die Indossanten und
die anderen Wechselverpflichteten Regreß zu nehmen.
Ein vollkommen geeignetes Werkzeug für den Kreditverkehr wird die
anakzeptable Tratte aber erst dann werden, wenn sie zugleich eine sachliche
 Sicherung durch gleichzeitige Übertragung der ihrer
Ausstellung zugrunde liegenden Forderungen enthält.
Bei uns in Deutschland geschieht dies auch sonst schon vielfach im
Diskontverkehr.
Vollkommen stimme ich dem von Landesberger anläßlich der Enquete im
5sterreichischen Justizministerium im März 1913 gestellten Antrage bei:
„Wenn der Aussteller eines gezogenen Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme
verboten und durch einen Vermerk im Text des Wechsels, dessen Wert mit Hinweis
auf eine dem Aussteller gegen den Bezogenen zustehende Forderung als verrechnet
bezeichnet hat und die Faktura, in der diese Forderung beurkundet ist, mit Ausstellungsort
 und Datum angegeben ist (z. B. Wert in Faktura vom.... und dergleichen),
 so gilt mit Begebung des Wechsels die Forderung dem rechtmäßigen
Inhaber des Wechsels als abgetreten. Wird der Bezogene von dieser Abtretung durch
den Aussteller benachrichtigt, so ist er nur gegen Aushändigung des quittierten
Wechsels zur Zahlung verpflichtet.“
Die Gefahr, daß für ein und dieselbe Forderung mehrere Tratten ausgeschrieben
 und bei verschiedenen Banken diskontiert werden, ist durch
Avisierung der Tratte an den Bezogenen nicht größer als bei der bisher
üblichen Form der Diskontierung von Buchforderungen. Ein Schuldner,
dem von mehreren Seiten die Abgabe einer Tratte über dieselbe Forderung
avisiert wird, wird dies, auch schon in seinem eigenen Interesse, den
Avisierenden mitteilen.
Die „Evidenzzentrale für den Escompte offener Buchforderungen“ in Wien stellte
in ihrem Geschäftsbericht für 1912 nur 53 Fälle von Doppelbeleihungen im Betrage
von etwa 120 000 K fest, bei einem Umsatz von 336 Millionen K, den die 37 Mitzlieder
 (24 Genossenschaften, 6 Aktienbanken, 2 Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, 5 Privatfirmen) erzielten. Der Gesamtbetrag der doppelt zedierten Forderungen
 belief sich also auf 0.084 9/o des Gesamtumsatzes. Tatsächliche Verluste sind
354
        <pb n="367" />
        aber dadurch, nach Angabe der Evidenzzentrale, den Mitgliedern nicht erwachsen.
Durch vertrauliche Anfragen (1912: 837) bei Drittschuldnern wurde mittels Stichproben
 ermittelt, ob abgetretene Forderungen zu Recht bestehen. — Mit der wesentlichen
 Verringerung der Diskontierung von Buchforderungen hat auch die Evidenzzentrale
 ihre Tätigkeit eingestellt.
Alles in allem bedeutet meines Erachtens die geplante Schaffung der
nichtakzeptablen Tratte eine Besserung der Zahlungsmethoden
 undeine Verbilligung des Kredits, gegenüber der
bisherigen Art der Diskontierung offener Buchforderungen.
 Dieses hängt natürlich nicht zum geringen Teile davon ab,
»b die nichtakzeptable Tratte bankfähig sein wird.
Über die Technik dieses Verkehrs geben einen guten Überblick die
Bedingungen der Deutschen Bank für die Diskontierung
von Buchforderungen.
Die Deutsche Bank diskontiert Geschäftsleuten zur Stärkung der Betriebsmittel
and zur Erleichterung des Bareinkaufs buchmäßig nachzuweisende offene Warenforderungen
 zu nachstehenden Bedingungen:
1. Der Kreditnehmer hat der Deutschen Bank auch seine sonstigen bankmäßigen
Geschäfte zuzuweisen, ihr hinsichtlich der angebotenen Forderungen jede gewünschte
Einsicht in seine Geschäftsverhältnisse zu gewähren, sowie auf Verlangen die beglaubigte
 Abschrift der von der Deutschen Treuhand-Gesellschaft, Berlin, oder
einem vereidigten Bücherrevisor geprüften Bilanzen einzureichen. Beim Buchschuldner
 selbst dagegen unterbleibt jede Nachforschung
über das Bestehen der Forderung,
2. Der Forderung muß eine Warenlieferung ansolvente Geschäftsleute
 im Inlande zugrunde liegen, die Gesamtforderung an den einzelnen
Schuldner soll mindestens RM 150 betragen und innerhalb drei Monaten fällig werden
— solche mit späterer Fälligkeit werden im Einzelfall berücksichtigt —, sie muß unangefochten
 zu Recht bestehen und darf anderweitig weder verpfändet noch abgetreten
 sein, noch während der Dauer der Verbindung mit der Deutschen Bank
verpfändet oder abgetreten werden. Etwaige Einwendungen und Aufrechnungen des
Buchschuldners fallen lediglich dem Kreditnehmer zur Last.
8. Der Kreditnehmer tritt die gesamte Forderung an die Deutsche Bank ab
and übergibt ihr für den bewilligten Betrag, welcher in der Regel auf 80% der
abgetretenen Forderung bemessen wird, sein Akzept, welches bei der Deutschen Bank
zahlbar gestellt und dessen Laufdauer derjenigen der Forderung angepaßt, jedoch
auf höchstens 95 Tage vom Datum der Abrechnung ab begrenzt wird. Sobald
die Bareingänge aus den abgetretenen Forderungen die Höhe des Akzepts erreichen,
wird letzteres dem Kreditnehmer zurückgegeben — also auch vor Fälligkeit —
und der überschießende Betrag sowie die weiteren Einzänge aus den abgetretenen
Forderungen zu dessen freier Verfügung gestellt. Wechsel werden nach Eingang gutgeschrieben,
 Bareingänge mit 1% unter der offiziellen Diskontrate, höchstens jedoch
mit 4% verzinst.

3ER
        <pb n="368" />
        4. Der Diskonterlös sollzur Begleichung von Warenschulden
 oder zu Lohnzahlungen dienen; die Lieferantenfakturen werden
Jurch die Deutsche Bank nach Weisung des Kreditnehmers — ohne irgendwelchen
 Hinweisaufdieerfolgte Diskontierung — provisionsfrei
reguliert.
5. Die‘ Abtretung der Forderung wird, falls nicht anderes vereinbart wird, dem
Buchschuldner nicht mitgeteilt, die Deutsche Bank tritt somit nicht
zwischen den Kreditnehmer und dessen Kunden. Ersterer treibt
vielmehr die Forderung nach wie vor selbst ein, hat jedoch die eingehenden Wechsel,
Gelder und Geldeswerte, welchealsanvertrautesGut gelten und gegen
etwaige Forderungen an die Deutsche Bank ohne deren Zustimmung nicht aufgerechnet
 werden dürfen, unverzüglich abzuführen. Die Abtretungsanzeige ist in jedem
Falle auszustellen und der Deutschen Bank auszuhändigen, welche sie, je nach Verınbarung,
 an den Buchschuldner absendet oder in Verwahrung nimmt,
3. Die Provision richtet sich nach der Höhe des Kredites und dessen Verhältnis zur
abgetretenen Forderung, nach deren Fälligkeit, sowie danach, ob die Anzeige an den
Schuldner erfolgen soll oder nicht; sie stellt sich — zum Teil ganz erheblich —
niedriger als der Kassenskonto, welchen der Kreditnehmer seinem Abnehmer gewährt
bzw. für Barzahlung von seinem Lieferanten erhält, und wird von Fall‘zu Fall aufzegeben.
 Die Zinsen für den gewährten Kredit werden zum Lombardsatz der Reichsbank
 berechnet. Die Erkundigungsspesen, welche sich nach der Anzahl der angesotenen
 Forderungen richten, gehen stets zu Lasten des Antragstellers.
7. Die Deutsche Bank ist berechtigt, entgegen der Vereinbarung, dem Buchschuldner
 die Abtretung der Forderung in folgenden Fällen anzuzeigen:
|. wenn der Kreditnehmer seinen wie immer gearteten Verpflichtungen der
Deutschen Bank gegenüber nicht nachkommt,
2, wenn die Verhältnisse des Kreditnehmers sich in einer die Interessen der
Deutschen Bank bedrohenden Weise ändern,
wenn die abgetretene Forderung in rechtlicher Beziehung irgendeine Änderung
 erfährt.
Sie ist ferner berechtigt, unbeschadet der gegen den Buchschuldner erworbenen
Rechte, die sofortige Abdeckung des Kredites oder Sicherheitsleistung dafür ohne
irgendwelchen Abzug zu verlangen, wenn sie für ihre Forderung keine genügende
Sicherheit mehr erblickt, insbesondere, außer in den Fällen 1—83,
4. wenn der Buchschuldner mit der Regulierung anderer Verbindlichkeiten im
Rückstande ist, Akzepte protestieren läßt, in Zahlungsstockungen gerät,
liquidiert, in Konkurs verfällt oder wenn eine Pfändung gegen ihn voryenommen
 wird,
wenn die der Forderung zugrunde liegende Ware eine Minderung erleidet
der dem Kreditnehmer ganz oder teilweise wieder zur Verfügung gestellt
worden ist,
wenn der Buchschuldner gegen die Richtigkeit oder Fälligkeit der Forderung
 Einwendungen erhebt,
wenn die der Deutschen Bank gemachten Angaben oder vorgelegten Belege
in wesentlichen Punkten der Wahrheit nicht entsprechen,

5
        <pb n="369" />
        8. wenn die in $ 2 gemachten Bedingungen nicht erfüllt sind,
9. wenn der Kreditnehmer Buchforderungen anderweitig diskontieren läßt.
3. Ohne Genehmigung der Deutschen Bank darf der Kreditnehmer keine Forderung
 dem Buchschuldner stunden. Die Deutsche Bank ist berechtigt, nach ihrer
Wahl, die Forderung auf Kosten des Kreditnehmers einzuklagen oder von diesem
die Einklagung zu beanspruchen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, ihr zur Geltendmachung
 der Forderung jede zweckdienliche Unterstützung zu gewähren und die zum
Beweise der Forderung dienenden Urkunden auszuliefern. Das eingeleitete Verfahren
ist mangels anderer Vereinbarung ununterbrochen bis zur Erledigung fortzusetzen,
auch muß auf deren Verlangen der Schuldner zur Leistung des Offenbarungseides angehalten
 werden. Die Anwaltskosten sind der Bank auch in Amtsgerichtssachen zu
ersetzen. Zu einem gütlichen Vergleich ist deren Zustimmung einzuholen.
Für den auf Grund der abgetretenen Forderungen gewährten Kredit
eröffnet die Bank dem Kunden neben seinem laufenden Konto (Conto
ordinario) ein Zessions-Konto. Wie der Kunde auf diesem in
seinen Büchern die einzelnen Posten zu verbuchen hat, darüber gibt
die Deutsche Bank Anleitung im folgenden Beispiel:
Soll, Deutsche Bank Depositenkasse ...... Zessions-Konto Nr. ........ Haben
Dat. |
25/8

Depotwechsel RM 10 000.
per 25/6.
Zahlung D.&amp;amp;K.inM. .
” B.&amp;amp;Co.inR. .
Rimesse N. N. inD.. . .
du

Zediert sind die
Forderungen :
an D. &amp;amp; K. in M.
„ B. &amp;amp; Co. in L.
„N.N.inD. .
„R.F.inB. .

Fakturenbeitrag
 |
5312 |50
2650 |—
3 450 |—
2.120 1—
13 582 (oh

30/5
10/6
15/6

5810 |— 25/3)
2648 — |
3446150}

28/3

Jberweisung an Lieferanten
Sbertrag auf Konto A . .
Zinsen, Provision und Spesen
as auf Zessions-Konto
Teen . n . . .

3110 50
[737 —
152 | 50

1404 | 50
111.404 | 50

11 404 150

Danach sind dem Zessions-Konto
gutzuschreiben: 1. die seitens der Deutschen Bank laut Aufgabe an Ihre Liefe- _
 ranten geleisteten Zahlungen nebst Zinsen, Provision und
Spesen,
die Überträge auf Ihr Konto A für Lohnzahlungen oder Scheckzusschreibungen,

der Überschuß, welcher nach Abdeckung des auf diesem Zessions-Konto
 gewährten Kredits auf das nächste Zessions-Konto über-;ragen
 wird,

3.

Sr
        <pb n="370" />
        and zu belasten: 1. die auf die abgetretenen Forderungen eingegangenen, an die
Deutsche Bank abgeführten Barbeträge,
2. die aus den eingelieferten Schecks und Rimessen eingegangenen
Barbeträge.
Zweckmäßig dürfte es sein, auf der Debetseite des Zessions-Kontos den Beiragund
 Verfall des Depot wechsels als Merkzeichen für die Höhe und
len Rückzahlungstermin des Kredits vorzumerken und auf der Kreditseite die
abgetretenen Forderungen zu notieren, um die Übersicht über die jeweils
affenen Posten zu behalten,
Es empfiehlt sich ferner, auf Ihren Debitorenkonten die abgetretenen Forderungen
 mit „D,B.‘“ zu bezeichnen, damit Sie bei der Regulierung Ihrer Kunden
sogleich sehen, welche Beträge der Deutschen Bank gehören. In der Bilanz sind
ler Kredit und die abgetretenen Forderungen wie folgt aufzuführen:

Passiva,

An Außenständen . . . RM 31315.—
hiervon an die Deutsche
Bank abgetreten. . .
RM 13 5832.50

Per Deutsche Bank, Berlin RM 10 000.—
gegen Abtretung von
EM 138 532.50 Forderungen

Diskontanerbieten !).

Breslau, den 18. November 1929,
An das Bankhaus Gebrüder MüllerinBreslau
Ich biete Ihnen hiermit nachstehend verzeichnete Buchforderungen im Gesamtbetrage
 von 400,— RM zum Diskont an und füge mein Akzept in Höhe von
240.— RM bei.

PaulScholz

Verzeichnis der Buchschuldner:

a Name und Geschäftsart

Fleischermeister P. Edlich
Bäckermeister Alois Schnell
Dipl.-Ing. Franz‘ Herrmann

Wohnort, Straße | RM
Breslau, Gartenstr. 35 295.—
Breslau, Gabitzstr. 150 23.—
Breslau, Bahnhofstr. 18 892 —

Fälligkeit -
15. 2.1930
1.2.1930
15. 1. 1980

Vorstehende Forderungen trete ich Ihnen zur Sicherung des mir eingeräumten
Kredites hierdurch ab. Die Abtretung habe ich in meinen Geschäftsbüchern vermerkt.
Paul Scholz.

1) S. a. die Dissertation von Albert Marcka, a. O0. Breslau 1929.

A Ex
        <pb n="371" />
        Breslau, den 20. November 1929.
Firma Paul Scholz Breslau 16.
Wir erhielten gestern von Ihnen Buchforderungen in Höhe von RM 400.— und
{hr Akzept über RM 240.— per 20. 2. 1930. Wir diskontieren Ihnen die Forderungen
 wie folgt.

600% Tage
295.— per 15. 2. 177.— 85
283.— per 1.2. 13.80 71
82.— per 15.1. 49.20 55
400.-— 240.—

Zinsnummern

151
10H
27

„88

120, Diskont auf 188 ++ 6.20
a9 Provision auf 400 RM 2.—
Wechselsteuer auf 240 RM 0.30

8.50
Rechnung erkennen wir sie mit
RM 281.50 valp. 20. Nov.
zuf Conto ordinario und auf dem besonders eingerichteten Forderungssperrkonto mit
RM 160.— valp. 20. Nov.
Gebrüder Müller.

—. 8.50
RM 231.50

3, Diskontierung von verlosten EHiekten und Kupons,

Die Verlosung oder Kündigung von Wertpapieren erfolgt meist 3 bis
4 Monate vor dem Rückzahlungstermin. Benötigt der Effektenbesitzer das
Geld schon vorher — vielleicht weil er den augenblicklich niedrigen
Kurs eines Wertpapieres zum Wiedererwerb eines Wertpapieres derselben
Gattung oder eines anderen Wertpapieres ausnutzen möchte —, so wird
er eine Bankfirma ersuchen, ihm den Betrag bereits jetzt, abzüglich Zinsen
bis zum Fälligkeitstage, auszuzahlen. Banken und Bankiers legen hierbei
in der Regel den Lombardzinsfuß der Reichsbank zugrunde und berechnen
 außerdem meist noch eine Provision.
Da Zinsen und Provisionen bei der Diskontierung kaum niedriger als
bei einer Beleihung (Lombardierung) sind, wird dieser der Vorzug geyeben,
 um so mehr, als sie ja bis zur Höhe des Rückzahlungswertes, abzüglich
 Zinsen, erfolgen kann.
Mit der Diskontierung noch nicht fälliger Kup ons befassen sich in
der Hauptsache nur kleine Bankiers und Wechsler,
1) Oft wird als Mindestbetrag 50 Rpf für jede Forderung gerechnet. Bei 12%
Zinsen wären dann 15 Zinsnummern einzusetzen.

m
        <pb n="372" />
        IV, Das Lombard- und Report-Geschäit !).
1, Lombarddarlehen im Bankverkehr.
Einleitung: Grundsätzliches.
Die Belastung unbeweglicher Sachen erfolgt durch Eintragung
siner Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. Das
BGB. ($ 1204) versteht unter Pfandrecht nur die Belastung einer
beweglichen Sache oder eines Rechts, zur Sicherung einer Forderung.
Der Schuldner übergibt das Pfand dem Gläubiger und beide Parteien
sind einig, daß die Sache als Pfand für die Forderung des Gläubigers
dienen soll. Lombard — so benannt nach den „Lombarden“, den
Nachkommen der Longobarden, den oberitalienischen Geldwechslern des
Mittelalters — nennt man ein Darlehnsgeschäft gegen Verpfändung
 von Wertpapieren, Waren oder anderen beweglichen Gegenständen.
 Während beim Diskontgeschäft es wesentlich auf die Güte der
Wechselunterschriften ankommt, d. h. ein Personalkredit gewährt
wird, kommt es beim Lombardgeschäft hauptsächlich auf den Wert des
Unterpfandes, auf die dingliche Sicherheit, an. Das Pfandobjekt
 muß in sich selbst einen Wert tragen, der den Kredit rechtfertigt.
Zum Teil ist der Lombardkredit aber auch Personalkredit. Es wird auch
die Vermögenslage des Darlehnsnehmers zu berücksichtigen sein, so daß
ler Darlehnsgeber nicht ausschließlich auf das Pfand angewiesen ist.
Werden die Wertpapiere nicht vom Kreditnehmer, sondern von einem
Dritten hinterlegt, so muß dieser eine Verpfändungserklärung unterzeichnen,
 in der er sich hinsichtlich der Verwertung des Pfandes den Be-3timmungen
 der Bank unterwirft.
Da die Kurse der Wertpapiere (Effekten) und sonstigen Unterpfänder
erheblichen Schwankungen unterworfen sind, findet die Beleihung nur
zu einem Teil des Kurs- oder des Marktwertes statt. Festverzinsliche
Wertpapiere werden in der Regel mit einem höheren Prozentsatz ihres
Jerzeitigen Wertes beliehen als Aktien, bei denen die Kursschwankungen
noch größer sind, Je leichter das Unterpfand zu realisieren ist, desto
höher wird im allgemeinen die Beleihungserenze sein.

1) Literatur: Georg Cohn, Das Lombardgeschäft und die Pfandleihe in
Endemann, Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts. W.Prion,
Das deutsche Wechseldiskontgeschäft, a. a. 0. S. 77—95. M. Schraut , Die
Organisation des Kredits. Leipzig 1883, Otto Warschaue r, Statistik und volkswirtschaftliche
 Bedeutung des Lombardgeschäftes im Finanz-Archiv von Schanz 1900.
360
        <pb n="373" />
        Der Zinsfuß für Lombardkredite ist in der Regel höher als für Diskontkredite.
 Dies hat seine Ursache darin, daß Lombarddarlehen nicht in dem
Maße wie Wechsel als bankmäßige Deckung gelten und es den deutschen
Notenbanken nicht gestattet ist, auf Grund solcher Geschäfte Noten auszugeben.
 Dies geschieht nicht wegen der mangelnden Sicherheit, sondern
ist begründet in der wirtschaftlichen Natur der Lombardforderungen, Das
Lombardpfand ist unverkauft. Ob der Besitzer es nicht verkaufen
kann oder nicht verkaufen will, ändert, sagt treffend Geh. Oberfinanzrat
 Hartung‘), nichts an der Tatsache, daß der Regel nach der Lombardkredit
 nicht als Verbindungsglied des Prozesses der Überleitung der
Produktion zur Konsumtion anzusehen ist. Will der Besitzer nicht verkaufen,
 so liegt eine, möglicherweise berechtigte Spekulation vor; kann
er nicht verkaufen, so übersteigt augenblicklich die Erzeugung des Gutes
dessen Bedarf. An Liquidität steht also das Lombardgeschäft der Wechseldiskontierung
 erheblich nach. . .
Weiter ist der höhere Zinsfuß dadurch begründet, daß eine Lombardforderung
 oft einer Festlegung der Kapitalien gleichzuachten ist, wenn
nämlich bei Nichtrückzahlung bei Fälligkeit ein Zwangsverkauf der
Pfandobjekte erforderlich wird und diese, bei ungünstiger Konjunktur
oder in kritischen und kriegerischen Zeiten, nur sehr schlecht oder überhaupt
 nicht zu verkaufen sind. Zu berücksichtigen ist ferner, daß den
Banken durch die Aufbewahrung und die damit verknüpfte Verwaltung
des Pfandes, evtl. auch durch die dauernde Kontrolle seines Wertes eine
oft nicht unbeträchtliche Arbeitslast erwächst.
Ein Lombardverkehr in der Weise, daß jemand Wertpapiere als Unterpfand-zur
 Bank bringt, ein Darlehen von bestimmter Höhe dagegen erhält
und nach einiger Zeit das Darlehen mit Zinsen zurückzahlt und seine
Wertpapiere wieder in Empfang nimmt, kommt im Verkehr mit Privatbanken
 und Bankiers weit seltener vor als die Kreditgewährung gegen
Unterpfand „in laufender Rechnung“, wo jeden Tag, oder doch sehr
häufig, Einzahlungen und Abhebungen auf dem Konto bewirkt werden
und die Höhe des Debetsaldos größeren Schwankungen unterworfen ist,
zeitweise auch der Debetsaldo sich in einen Kreditsaldo verwandelt.
Oft hat der Kunde — besonders ist dies bei stark steigenden Kursen
der Fall — von vornherein die Absicht. nur einen Teil des Kaufpreises

1) Art. „Inkonsequenzen“ in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelsoraxis
 IV, 7.

fi]
        <pb n="374" />
        der Wertpapiere zu bezahlen und den Rest schuldig zu bleiben. Es sind
dies „Effektengeschäfte mit Einschuß“, Die Höhe der Beleihung ist bei
den einzelnen Banken und Bankfirmen verschieden. Je geringer der geforderte
 Einschuß ist, desto ungünstiger ist es für den Kunden,
denn bei sinkenden Kursen muß er neuen Einschuß leisten, und ist er
hierzu nicht in der Lage, so werden seine Effekten verkauft ; daß durch
solche Zwangsverkäufe der Kurs stark gedrückt wird, ist selbstverständlich.
 Der Charakter als Lombardkredit geht verloren, wenn. der Kunde
„hin und her handelt“, d. h, eine Anzahl Käufe und Verkäufe vornimmt.
Reine Lombardgeschäfte für längere Zeit sind den Privatbanken im
allgemeinen weniger angenehm als solche, bei denen provisionspflichtige
Umsätze stattfinden. Außer dem Lombardsatz der Reichsbank — mitunter
auch einem Zinssatz, der etwas höher als der Reichsbank-Lombardsatz
ist — berechnen sie eine Provision.
Anders bei der Deutschen Reichsbank. Ohne Unterschied des
Geldnehmers oder der Dauer des Darlehens — das die Reichsbank nach
8 21, 3 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 auf nicht länger als 3 Monate
 erteilen darf — werden die Bedingungen für alle Darlehen gegen
Verpfändung von Wertpapieren einheitlich bestimmt: Der Satz ist in der
Regel 1% höher als der Bankdiskont. Eine Provision wird nicht
berechnet.
Der Mindestbetrag des Darlehens ist 100 RM, Das Darlehen
kann täglich zurückgezahlt und täglich ohne Kündigungsfrist zurückgefordert
 werden. Entnahmen und Rückzahlungen müssen durch 100 teilbar
 sein. Die Zinsberechnung erfolgt nach der Anzahl der wirklichen
 Kalendertage, während der das Darlehen ausgeliehen war. Auf
jeden Pfandschein sind jedoch für die Dauer seines Bestehens mindestens
5 RM Zinsen zu zahlen,
Damit von der Reichsbank nicht am Vierteljahrsschluß, an dem das Geld infolge
großer und zahlreicher Zahlungen sehr knapp und teuer zu sein pflegt, große Beträge
aur über den Ultimo herüber entnommen werden, wurden früher beim
Effekten- und Wechsellombard für den Darlehnsbestand am letzten Werktage des
Kalendervierteljahres, sowie für die am ersten Werktag des Kalendervierteljahrs
entnommenen Darlehnsbeträge, unter Abzug aller an diesem Tage etwa erfolgten
Rückzahlungen, ein Zinszuschla g für 10 Tage berechnet, wenn der Dariehnsbestand
 auch nur an einem dieser beiden Tage den Betrag von 30 000 RM
überschritt.
Über die Verpfändung stellt die Reichsbank einen Pfandschein
aus, auf dem sie alle Veränderungen am Kapital und am Unterpfande
369
        <pb n="375" />
        einträgt. Damit das Unterpfand nicht an einen unrechtmäßigen Inhaber
ausgehändigt wird oder ein solcher neue Darlehen darauf entnimmt, hat
der Verpfänder den Pfandschein sorgfältig aufzubewahren.
Bei der Reichsbank, und gleichzeitig oft auch noch bei der am Orte
bestehenden. Filiale (Zentrale) einer Privatnotenbank, haben viele Banken
 und Bankfirmen dauernd ein Lombard-Konto in Höhe von 100 RM.
Werden große Anforderungen an die Kassen der Banken gestellt, und wird
das Geld rasch, z. B. zur Deckung eines Debetsaldos in der Abrechnungsstelle,
 benötigt, so wird der Betrag auf Lombard entnommen. Da ein
Pfandschein bereits ausgestellt und das Unterpfand hinterlegt ist, erfolgt
sofortige Auszahlung des Betrages. Das Lombard soll aber nur ein
Notbehelf sein, und so wird der Darlehnsnehmer bestrebt sein, es mög-Llichst
 bald wieder zurückzuzahlen, indem er sich die Mittel durch Diskontierung
 oder auf andere Weise beschafft. Das Lombard muß der Kassendisponent
 möglichst „frei halten“.
Während nach dem Bankgesetz vom 14. März 1875 Lombardforderungen für
Deckungszwecke überhaupt nicht in Betracht kamen, werden nach $ 35 des
Bankgesetzes vom 30. August 1924 die „täglich fälligen Forderungen“ auf Grund
ron Lombarddarlehen — da die Reichsbank sich die Rückforderung aller Lombarddarlehen
 ohne Kündigung vorbehält, sind alle ihre Lombardforderungen täglich
 fällig — in die für die täglich fälligen Verbindlichkeiten zu haltende besondere
Deckung von mindestens 40% eingerechnet.
Die Privatnotenbanken verfuhren ihrer Bankkundschaft gegenüber mitanter
 sehr kulant, indem sie ihr Geld zunächst „gegen Schein“, d. h. gegen Quittung
aushändigten, soweit das Darlehen durch Unterpfand gedeckt war. Erfolgte am
gleichen Tag Rückzahlung, so wurden Zinsen nicht berechnet; bei einer Teilrückzahlung
 wurde nur der Rest als auf Lombard-Konto entnommen betrachtet und
auf dem Pfandschein eingetragen. Banken und Bankfirmen ließen dafür die Notenbanken
 verdienen, indem sie bei ihnen Wechsel zum Diskont einreichten, weiter
auch, indem sie an den Tagen, für die Bankausweise aufzustellen waren, der Notenbank
 ihre nicht benötigten Kassenbestände zugehen ließen und damit zur Besserung
des Status der betreffenden Notenbank und Verringerung einer etwa bestehenden
Notensteuerabgabe beitrugen.
Ein besonderes Recht ist der Reichsbank durch 8 21 des Bankgesetzes verliehen
 worden: Bleibt der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten
Darlehens im Verzug, so ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche
Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Faustpfand durch einen
ihrer Beamten oder durch einen zur Versteigerung befugten Beamten
öffentlich verkaufen oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsenoder
 Marktpreis hat. den Verkauf auch nichtöffentlich durch einen ihrer

368
        <pb n="376" />
        Beamten oder durch einen Handelsmakler oder, in Ermangelung eines
solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten, zum laufenden
 Preise bewirken zu lassen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital,
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen,

a) Effekten-Lombard.

Als Unterlage bei Lombarddarlehen dienen in der Hauptsache Effekten,
 für die die Möglichkeit gegeben ist, sie rasch zu veräußern, also
börsengängige Effekten.
Die Beleihungsgrenze liegt desto höher, je leichter das Effekt
zu verkaufen und je geringer die vorkommenden Preisschwankungen sind.
Die Deutsche Reichsbank — gebunden durch 8 21 des Bankgesetzes vom
30. August 1924 — beleiht, von den Aktien deutscher Eisenbahngesellschaften
 abgesehen, nur festverzinsliche Effekten, und zwar bestimmte
 inländische Effekten mit 75, einige ausländische mit 50% des
jeweiligen Kurswertes, Die Kreditbanken beleihen grundsätzlich auch
Aktien; und bei festverzinslichen Papieren gehen sie über die Beleihungsgrenze
 der Deutschen Reichsbank hinaus 2).
Effekten werden bei Kreditbanken vielfach in der Absicht gekauft, sie
zu lombardieren, d. h. es wird beim Kauf nur ein „Einschuß“ geleistet;
 es kauft z. B. jemand nominal 5000 RM Aktien, die 7500 RM
kosten, und zahlt nur 2500 RM ein; 5000 RM bleibt der Käufer auf
Konto schuldig.
Der Darlehnsgeber muß auf den Kursstand achten und nötigenfalls
Einschuß fordern. Werden ihm die Originalstücke übergeben — d. h,
liegen die Effekten nicht im Giro-Effekten-Depot des Kassenvereins oder
ziner anderen Abrechnungsbank —, so muß er das Pfand verwahren und
bei Fälligkeit die Zinsscheine trennen. Kreditbanken prüfen in der
Regel die Effekten, die bei ihnen ruhen. auf Verlosung, Bezugsrecht-Ausübung
 usw.
Die Reichsbank prüft dagegen nicht, ob die ihr verpfändeten Wertpapiere
 zur Auszahlung aufgerufen, ausgelost oder gekündigt werden,
oder ob sonst eine Veränderung eintritt. Hierauf zu achten und das Ge-1)

 Die Sparkassen dürfen (Mustersatzung vom 26. Juli 1928) Anleihen des
Reichs, der Länder, inländischer Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlichrechtlicher
 Körperschaften bis zu 80 % ihres Kurswertes beleihen. Aktien nach den
für Staatsbanken geltenden Vorschriften.

an
        <pb n="377" />
        ojgnete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den auch
allein die nachteiligen Folgen treffen, wenn die nötigen Maßregeln unterbleiben.
 — Dies gilt auch hinsichtlich der Folgen einer nicht rechtzeitigen
 oder nicht richtigen Abtrennung, Verwertung, Aushändigung und
Neubeschaffung der Zinsscheine. Das Lombarddarlehen. bei der Reichsbank
 ist also kein Verwaltungsdepot.
Sinkt während der Dauer des Darlehens der Kurs des Unterpfandes um
5% oder mehr, so ist der Verpfänder verpflichtet, binnen 3 Tagen die
ursprüngliche Sicherheit dadurch wiederherzustellen, daß er nach Wahl
der Reichsbank entweder eine entsprechende Rückzahlung leistet, oder
das Unterpfand auf das ursprüngliche Verhältnis erhöht, widrigenfalls die
Reichsbank, wenn sie nicht die Wiederherstellung der Sicherheit im
Rechtswege verfolgen will, jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet ist,
sich aus dem Unterpfande bezahlt zu machen und den etwaigen Ausfall
 von dem Verpfänder einzuziehen.
Die Loslösung der Reichsbank von der Kreditgewährung an Reich,
Länder und Kommunen kommt auch im Lombardverkehr zum Ausdruck:
Die Schuldverschreibungen, aus denen Reich, Länder oder Kommunen
haften, sind grundsätzlich als Unterpfänder ausgeschlossen. Soweit
sie zugelassen sind, können Darlehen darauf nur an „als zahlungsfähig
bekannte Banken“ gegeben werden,
Vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens 3 Monaten
 fällig sind und aus denen außer dem Reich noch ein als zahlungsfähig
 bekannter Verpflichteter haftet — d. h. die Schatzwechsel müssen
oereits im Umlauf gewesen sein —, darf die Reichsbank mit einem Abschlag
 von mindestens 5% ihres Kurswertes lombardieren. Insgesamt
darf aber der Betrag der diskontierten, gekauften oder lombardierten
Schatzwechsel 400 Millionen Goldmark nicht übersteigen.
Mit besonderer Ermächtigung des Generalrats kann die Reichsbank
die langfristigen Schuldverschreibungen des Reichs — nicht aber auch
die der Länder und Kommunen — als Pfandsicherheit für Darlehen bis
zu 3 Monaten annehmen, wenn für die Darlehen außerdem zwei Veroflichtete
 haften, von denen einer eine deutsche Bankfirma sein muß.
Fine weitere Einschränkung liegt in der Bestimmung, daß die auf dieser
Unterlage gegebenen Darlehen niemals den Betrag des eingezahlten
Kapitals der Reichsbank und ihres Reservefonds übersteigen dürfen.
Am 31. Dezember 1928 hatte die Reichsbank folgende Lombardforderungen auf
Grund von Wertpapieren:

IL
        <pb n="378" />
        gegen Schatzwechsel des Reichs . . .. . . . . 82784 600 RM
gegen langfristige Schuldverschreibungen des Reichs . 18909000 ‚,,
zegen andere Wertpapiere . . . . 0. - . 30358100 .,
Für die Privatnotenbanken enthält das Privatnotenbankgesetz
rom 80. August 1924 hinsichtlich der Lombardierung teilweise andere
Vorschriften, die den Kreditbedürfnissen der Bevölkerung der Länder,
lie Privatnotenbanken besitzen, Rechnung tragen.

b) Edelmetall-Lombard.
Dient als Pfandobjekt gemünztes und ungemünztes Gold und Silber, so
spricht man von einem Edelmetall-Lombard. Daß dieses nur eine sehr
geringe Rolle spielt, ist erklärlich. Wer ein Lombarddarlehen in Anspruch
nimmt, tut es in der Regel, weil erwartete Gelder nicht eingetroffen, zum
Verkauf gestellte Waren nicht veräußert sind usw. Die augenblickliche
 Not ist meist in kurzer Zeit wieder beseitigt, oder wenigstens hofft
dies der Betreffende. Daher will er den Wertgegenstand, den er besitzt,
nicht veräußern. Er wird die Verkaufs- und Wiederankaufskosten sparen
und vor allem nicht das Risiko eingehen wollen, das Objekt zu einem
aöheren als dem Verkaufskurse bzw. -preise zurückkaufen zu müssen.
Beim Edelmetall-Lombard kommen diese Erwägungen nicht in Betracht,
Wer z. B. Gold in Barrenform — und dieses Metall kommt ja als Unterfand
 hauptsächlich in Betracht — besitzt, wird es im Notfalle verkaufen,
aber nicht lombardieren, da er weiß, daß er beim Verkaufe heute genau
denselben Preis wie in zwei oder drei Monaten erzielt.
Die Darlehen auf Gold und Silber betragen bei der Reichsbank, obgleich
früher der Zinsfuß hierfür nur der gleiche, nicht, wie sonst in ihrem
Lombardverkehr, 1% höher als beim Diskontgeschäft war, immer nur
wenige hundert oder tausend Mark. Dieser Kredit wird, in kleinen Beträgen,
 in der Hauptsache von Goldarbeitern in Anspruch genommen, die
kleine Goldbarren, oder von Münzhändlern und Münzsammlern, die
seltene Münzen als Pfand geben. Seit der Kriegszeit hat, aus währungspolitischen
 Rücksichten, das Reichsbankdirektorium in Berlin sich selbst
den Abschluß von Edelmetall-Lombardgeschäften vorbehalten.
Bei anderen Banken kommt das Edelmetall-Lombardgeschäft ebenfalls
nur vereinzelt vor,
Am 81. Dezember 1928 waren gegen Gold und Silber 800 RM Darlehen gegeben
worden,

ihn
        <pb n="379" />
        c) Wechsel-Lombard.
Die Reichsbank beleiht ausländische Wechsel, die „anerkannt solide
Verpflichtete aufweisen“, mit einem Abschlag von mindestens 5% ihres
Kurs- (Nenn-) Wertes. Die Wechsel müssen vom Verpfänder in blanco
giriert werden und hinsichtlich ihrer ordnungsmäßigen Beschaffenheit
denselben. Anforderungen entsprechen, die die Reichsbank an die anzukaufenden
 Wechsel stellt. Bestimmte Vorschriften hinsichtlich Anzahl
Jer Mitverbundenen usw., wie sie für die zu diskontierenden Wechsel bestehen,
 gibt das Bankgesetz für Lombardwechsel nicht. Da das Wesen des
Lombardgeschäftes darin besteht, daß hauptsächlich das Unterp fand
— nicht die persönliche Zahlungsfähigkeit des Darlehnsnehmers — für
die Rückzahlung des Darlehens Sicherheit bietet, so werden als Unterpfand
 nur solche Wechsel angenommen, deren Eingang zur Verfallzeit,
auch abgesehen. von. der Unterschrift des Verpfänders, durch die übrigen
Wechselverpflichteten völlig sichergestellt erscheint.
Während die Reichsbank nur Wechsel bis zu 90 Tagen Laufzeit als
Unterpfand zuläßt, nehmen die Privatnotenbanken teilweise auch solche
mit längerer Laufzeit an. Infolgedessen werden sie vielfach von Privatbanken
 und Bankiers statt Effekten, die nicht immer vorhanden sind
oder anderweits benötigt werden, als dauerndes Unterpfand hinterlegt.
Werden sie zum Diskont gegeben, so erfolgt ein Austausch; es werden
wieder Wechsel mit längerer Laufzeit hinterlegt.
Während die Banknovelle vom 7. Juni 1899 die Privatnotenbanken verpflichtete,
 bei einem Bankdiskont von 4%, oder mehr nicht unter dem
Satz der Reichsbank zu diskontieren, waren für das Lombardgeschäft
 Vorschriften nicht gegeben. Dies nutzten 3 der bestehenden
4 Privatnotenbanken aus. Sie lombardierten die Wechsel zu einem niedrigeren
 Zinsfuß. Da Zinsen bis zum Fälligkeitstage des Wechsels — für
die letzten 10 Tage zum Satz der Reichsbank — gerechnet wurden, So war
diese Lombardierung tatsächlich eine Diskontierung.
Die Banknovelle vom 16. Dezember 1919 verpflichtete nun die Privatnotenbanken,
 vom 1. Januar 1925 ab Wechsel und Wertpapiere nicht
unter dem Prozentsatz zu lombardieren, zu dem sie Wechsel zu diskontieren
 befugt sind.
Obgleich die Fassung von $ 21 des Bankgesetzes auch die Lombardierung
 von ausländischen Wechseln (Devisen) zuläßt, hat die Reichsbank
bisher nur Inlandswechsel als Unterpfänder angenommen,

PA
        <pb n="380" />
        Ende 1928 hatte die Reichsbank 92,2 Millionen RM Darlehen gegen Wechsel-Unterpfand
 gegeben.
Vor dem Kriege spielte, insbesondere auch für Deutschland, eine wesentliche
 Rolle das sog. Pensionsgeschäft.
Zur Ausnutzung des billigeren Zinssatzes im Auslande werden öfters
Wechsel in Pension gegeben. Ist z. B. der Zinssatz in Frankreich niedriger
als in Deutschland, so nutzen dies deutsche Banken aus, indem sie französische
 Gelder aufnehmen, d. h. sie schließen einen Darlehnsvertrag mit
französischen Banken ab, zu einem vereinbarten Zins, der sich etwas
über dem Pariser Privatdiskontsatz hält. Als Unterpfand werden „Prima-Diskonten“
 gesandt — meist Bankakzepte von Provinzbanken und gute
Warenwechsel in größeren Beträgen —, die in blanco giriert werden. Mit
Ablauf des Lombards oder spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der in Pension
 gegebenen Wechsel werden diese an den Pfandbesteller zurückgegeben,
 damit er sie einziehen kann.
Mit diesem Geschäft ist, da die Pariser Firma einen Kursverlust nicht
trägt (change assur6), für die deutsche Firma ein Kursrisiko verknüpft:
Muß die Berliner Bankfirma bei Rückzahlung des Lombards für die
Devise Paris einen höheren Kurs zahlen, als der war, zu dem sie s. Z. das
entstandene Guthaben verwerten konnte, so geht dieses Risiko zu ihren
Lasten. Sind die Kurse für sie ungünstig, so wird natürlich die Berliner
Bank bestrebt sein, das Darlehen, evtl. auch zu etwas ungünstigeren Bedingungen,
 zu prolongieren; für die fällig werdenden Wechsel sind dann
neue, im gleichen Gesamtbetrage, nach Paris zu senden. Natürlich können
sich die Wechselkurse auch so gestalten, daß für den. Darlehnsnehmer sich
ein Valutagewinn ergibt. Da man aber das Risiko oder die Chancen ziffernmäßig
 nicht erfassen, also in die Zins-Arbitrage, auf diese läuft ja
schließlich das Geschäft heraus, nicht einkalkulieren kann, sucht man auf
möglichst lange Termine abzuschließen.
Vordem Kriege wickelte sich das Geschäft unter Schützung des Geldnehmers
 gegen Kursrisiko in folgender Weise ab: Die A-Bank in Berlin will die 11/2 9%
Spannung, die zwischen dem Privatsatz in Deutschland und Frankreich besteht, ausnutzen
 und 1äßt sich eine für einen Tag gültige Offerte einer französischen Bank B
in Paris für 1 Million Fr. auf ca. 80 Tage machen. Mit 41 /2 °/o kann sie für 800 000 M
„Prima 3 Monat Wechsel“ zu 45/8 °%/o kaufen. Die französische Bank stellt ihr das
Geld mit 3%16°%o an. Die A-Bank akzeptiert am 18, Juni die Offerte, sendet die
Wechsel, mit ihrem Blanko-Giro versehen, an die B-Bank in Paris und verkauft auf
Grund des ihr in Paris entstehenden Guthabens 1 Million Fr. Schecks Paris — mit
dem Erlös zahlt sie die in Berlin gekauften Privatdiskonten—. deckt sich aber sofort

268
        <pb n="381" />
        ein durch Kauf von Auszahlung Paris für ungefähr den Tag, an dem das Darlehen
rückzahlbar ist (8. September). Den Gegenwert hierfür braucht die A-Bank erst am
gleichen Tage zu zahlen, an dem Auszahlung der 1 Million Fr. (8. September) erfolgt.

dd) Waren-Lombard.,
Das Bankgeschäft, das ja vielfach aus dem Warengeschäft hervorgegangen
 ist, hat kurz vor dem Weltkriege wieder mehr Berührung mit
dem Warengeschäft gesucht und gefunden, indem mehrere Banken eigene
Warenabteilungen errichtet haben und durch sie Warenbeleihungen
und Finanzierungen vornehmen. Dadurch wird es dem Kaufmann ermöglicht,
 die Konjunktur auszunutzen, und er ist nicht mehr genötigt,
um jeden Preis seine Waren zu verkaufen. Gerade umgekehrt ist die Entwickelung
 bei der Reichsbank. Während bei der Preußischen Bank Waren
weit mehr als Wertpapiere zum Unterpfand dienten, ist heute die Beleihung
 von Waren gegenüber der von Effekten immer mehr zurückgegangen.
 In Westdeutschland kommt diese Beleihungsform fast gar
nicht vor. In den östlichen und nordöstlichen, vorwiegend Landwirtschaft
treibenden Provinzen hingegen wird öfters davon Gebrauch gemacht. Bedingung
 ist, daß die Waren, um ihre Realisierbarkeit nach deutschem
Recht zu gewährleisten, im Inlande lagern.
Die Waren werden bis zu ?2/, des geschätzten Wertes beliehen. Sie
müssen auf Kosten des Verpfänders in voller Höhe des abgeschätzten,
 nicht bloß des zur Beleihung gelangenden Wertes versichert sein.
Die Entschädigungsansprüche aus den Versicherungsverträgen sind der
Reichsbank zu verpfänden und die Versicherungsscheine ihr auszuhändigen.


Die Reichsbank haftet für keinen Schaden, der ohne ihr grobes Versehen
während des Lagerns an den Waren entsteht, sei es durch Verderben,
Lecke an den Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst, mögen die
Waren in den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des
Verpfänders ist es, öfters nach den Waren zu sehen. und zu deren Erhaltung
 selbst das Erforderliche zu veranlassen.
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung,
Lagerung, Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren oder
durch sonstige von ihr für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt
diese der Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der
Reichsbank sind die von ihr festzusetzenden Gebühren zu entrichten. Für
94 Obst, BG. 9.A

2360
        <pb n="382" />
        alle Kosten, einschließlich der etwaigen Auslagen für die Versicherung
gegen Feuersgefahr, dienen der Bank die Waren und der Versicherungsschein
 nebst den etwaigen Erneuerungsscheinen gleichfalls zum Unterofande.

Der Landwirtschaft hat die Reichsbank beim Warenlombard
mnancherlei Erleichterungen gewährt.
Das Warenlombard-Geschäft erfordert Branchekenntnisse, und daher
wird auch seitens der Privatbanken in jedem Falle eine Schätzung durch
sinen als zuverlässig erkannten Sachverständigen vorgenommen.
Dieser hat der Bank den unter normalen Verhältnissen als Verkaufswert
in Betracht kommenden Preis anzugeben. Auf Grund des Gutachtens — bei
größeren Objekten wird es oft von 2 Sachverständigen gefordert — erfolgt
Jann die Festsetzung des Prozentsatzes der Beleihung. Er schwankt meist
zwischen */, und ?/, des taxierten Wertes.
Die Aufbewahrung des Unterpfandes geschieht entweder in dem eigenen
Lagerhause der Banken — mitunter besitzen mehrere Banken zusammen
an Lagerhaus und lassen dort einlagern —, oder es besteht am Ort ein
5ffentliches oder ein privates Lagerhaus, oder aber eine Speditionsfirma
»der eine andere Firma der Branche tritt als Lagerhalter auf. Auch beim
Verpfänder der Ware selbst kann in einem abgeteilten Raum die Verwahrung
 des Pfandes stattfinden, Verpfändete Waren müssen aber stets.
unter Verschluß oder Mitverschluß der Bank genommen werden, Mitınter
 wird aber auch ein Schild angebracht: „Pfandlager der XY-Bank.“
Auch im Kühlhause lagern oft große Posten verpfändeter Ware, wie
z. Bı Eier, Butter, Kaviar, Wild, getriebene Maiglöckchen, ferner Felle,
in denen Motten sich befinden, die hier erfrieren sollen usw. Neben diesen
sind in bunter Reihe Schuhe, Wein, Zucker, Kaffee, Getreide, Wolle,
Schokolade, Sardinen, Öl, Margarine usw. Gegenstand der Verpfändung.
Über die eingelagerten Güter stellt der Lagerhalter eine Urkunde aus,
durch die er den Empfang der Güter bekennt und ihre Herausgabe ver-;pricht,
 einen Lagerschein [Warrant]!). Dieser ist in der Regel Rektader
 Inhaberlagerschein, und es bedarf zur Verpfändung einer
Anzeige an den Lagerhalter. Indossable Lagerscheine dürfen

!) Literatur: 0, Chr. Fischer, Die wirtschaftliche Entwickelung des War-‚antverkehrs
 in Europa und Amerika. Berlin 1908. Goldberg, Das deutsche
Lagerhausgeschäft und Lagerhausrecht. Berlin 1901. L. Ma ye r, Betriebswirtschafteslehre
 des Lagerhausgeschäfts. Berlin 1927. K: Oberparleiter,. Das
lokumentäre Akkreditiv. Wien 1922.

mn
        <pb n="383" />
        (Vorderseite.)

Bremer Lagerhaus-Gesellschaift
staatlich ermächtigt durch Senatsbeschluß vom 22. Mai 1877.
Lagerhaus Speicher IV Abt. 516 | Reg. HH Fol. 141 ] Bremen, den 29. Okt, 1929.

Lager-Schein an Order (Lager Nr. 8933
über folgende ©
im Namen der Deutschen Bank, Filiale Bremen in Bremen La...
eingelagerte und an deren Order abzuliefernde Waren:

9
RE
=

=
X

-

a
4.

4.8
&amp;amp;
=

A

&amp;lt;
x x %
F-:|
72 9
„z5%&amp;amp;
Se
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*
c
&amp;amp;
=

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E
7
x
E
‚55
= 4 8 RAS

&amp;gt;
m

TE

af

Marke u. |
Nummer

Zahl

Art der Ware nach Angabe
der Einlagerer; Gewicht

R+B| 52
1—52 | Zwei- |
und-Fünf-



Kisten Antimonwaren
2600 kg.

angebracht von Yokohama per D. Bülow.
Die Auslieferung dieser Waren erfolgt an
den Inhaber des Lagerscheines:
1. nach Zahlung der Lagermiete und der
für die Erhaltung der Waren, Versicherung
asw. aufgewendeten Kosten seit dem 22, Oklober
 1929;
2. nach der Rückgabe des Warrants.
Die Ware ist gemäß der Betriebsordnung
lurch uns gegen Feuersgefahr versichert.
Durch die Annahme eines Lagerscheines
anterwirft sich jeder den Bestimmungen des
Gesetzes vom 18. Juli 1899, sowie der Betriebs-Ordnung
 der „Bremer Lagerhaus-Gesellschaft“,


Bremer Lagerhaus-Gesellschaft.
Der Vorstand.
PP.

IN

(gemäß 8 363, 2 HGB.) nur von staatlich hierzu ermächtigten Anstalten
ausgestellt werden, wobei die Entscheidung dem freien Ermessen der Landesbehörden
 überlassen ist. Zurzeit gibt es in Deutschland 97 staatlich
zugelassene Lagerhalter. An Stelle des bestehenden Konzessionssystems
371
        <pb n="384" />
        (Rückseite.) Lagerschein 14414.

Indossamente.
Für uns an die Order der Herren
Müller, Meyer u. Co., hier
Bremen, den 31. Oktober 1929.
Deutsche Bank, Filiale Bremen
Unterschriften

Datum '

2929
Okt. | 31

Abschreibungen

2 Kisten (Zwei Kisten)
Bremer Lagerhaus-Gesellschaft.

Für an die Order de Herr

man

19

Für an die Order de Herr

len

19

ist in letzter Zeit von den beteiligten Kreisen der Wirtschaft das Normativsystem
 vorgeschlagen worden: die Befugnis zur Ausgabe indossabler
Lagerscheine ist ohne weiteres gegeben, wenn bestimmte Normen erfüllt
sind. Die Übergabe eines solchen indossablen Lagerscheins an denjenigen,
 der durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert
wird, hat dieselben Wirkungen, wie die Übergabe des Gutes, vorausgesetzt,
daß das Gut vom Lagerhalter übernommen ist, Während in England, Holland
 und Frankreich das sog. „Zweischeinsystem“ besteht, d. h. für die
Eigentumsübertragung und die Verpfändung (Lombardierung) gesonderte
Scheine eingeführt sind, hat Deutschland das „Einscheinsystem“ !): der
indossable Lagerschein dient sowohl zur Eigentumsübertragung wie zur
Verpfändung 2),
1) Mehrere deutsche Lagerhausgesellschaften teilten mir auf meine Anfrage mit,
daß sich das Zweischeinsystem als zu umständlich erwiesen hat. Die Industrie- und
Handelskammer Berlin befürwortet in einem Gutachten an den Reichsernährungsminister
 (März 1929) ein reichsrechtliches Verbot des Zweischeinsystems.
2) Bankier Solmssen sagte auf dem 7. Allgem, Deutschen Bankiertage (Köln,
10. September 1928): „Wir Bankiers wissen ein Lied davon zu singen, welche
Schwierigkeiten sich aus der lückenhaften Regelung des Lager-Sf
        <pb n="385" />
        Soll dem Lagerschein in Zukunft nicht nur Transport- sondern auch
Garantiefunktion innewohnen, so müßte ein für das Reichsgebiet
einheitliches Formular geschaffen werden, das sämtliche Funktionen des
Scheins in bestimmter Form zum Ausdruck bringt. „Alle Rechte und
Pflichten, wie sie zwischen dem Lagerhalter und dem Einlagerer entstanden
 und aus dem Schein ersichtlich sind, müßten für und gegen jeden
späteren Erwerber des Scheins gelten. Die gleiche Publizität muß auch
für Pfandrechte und Sicherungsübereignungen gefordert werden“ (Gutachten
 der Industrie- und Handelskammer, in deren „Mitteilungen“ vom
10. April 1929).
Praktisch ist die Handhabung der Bank jetzt folgende: A in Leipzig,
der mit der B-Bank in Leipzig schon einige Zeit im Lombardverkehr
steht, will die auf dem Leipziger Lagerhof soeben eingetroffenen 350
Felle lombardieren. Der Vertrauensmann der Bank, Herr C., schätzt den
Wert auf 8500 RM, was auch mit der Faktura ungefähr übereinstimmt.
Gegen Aushändigung des vom Lagerhof ausgestellten Lagerscheines wird
dem B ein Vorschuß bis zu 5000 RM bewilligt. Das ‚Lagerhaus wird von
der Beleihung benachrichtigt. Nach einiger Zeit hat B 100 Felle verkauft.
Gegen Zahlung von 1500 RM gibt die Bank die 100 Felle frei, d. h. sie
ersucht den Lagerhof, dem B 100 Felle auszuhändigen, und sendet den
Lagerschein zur Abschreibung dieses Postens an den Lagerhof. Wird der
Rest der Ware nach einigen Monaten nicht abgenommen, so wird der
Kunde genötigt, Einschuß zu leisten, und für die Ablösung wird ihm, was
ja schließlich auch in seinem Interesse liegt, ein Endtermin gesetzt.
Eine Rückgabe der Pfänder, sei es auch nur auf ganz kurze Zeit, bewirkt
 ein Erlöschen des Pfandrechtes; der Vorbehalt der Fortdauer des
Pfandrechtes ist unwirksam. Die Überlassung des Schlüssels zu den unter
Pfandverschluß lagernden Waren kommt der Rückgabe und damit der
völligen Freigabe des Pfandes gleich.

Ist eine Übergabe der Pfandsache in den unmittelbaren Gewahrsam
des Gläubigers nicht möglich, weil der Schuldner das Inventar. das Lasten-8C

 he inrechtes ergeben. ... Sowohl bei den Mühlenkrediten, wie bei den
Krediten für Malzfabriken, genau so aber auch bei Krediten, welche basiert sind auf
eingelagertem Stapelgut, hat der Kreditnehmer immer wieder damit zu kämpfen, daß
die pfandrechtliche Besitzausübung an dem als Sicherheit verpfändeten Pfandgute
auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, weil der Schuldner sich dagegen sträubt, sich
den zur Sicherung des Gläubigers erforderlichen, rechtlich stichhaltigen Maßnahmen
zu unterwerfen.‘

—-M
        <pb n="386" />
        automobil, die Maschinen usw. zur Ausübung seines Gewerbes benötigt,
so wendet man häufig auch eine andere Rechtsform an, die ermöglicht,
daß die Gegenstände in Gewahrsam des Schuldners bleiben, die Sicherungsübereignung,

Während bei der Pfandbestellung der Schuldner der Eigentümer der
Sachen bleibt, gelangen sie bei der Sicherungsübereignung in das Eigentum
 des Gläubigers. Dieser schließt dann mit dem Verpfänder einen
Miet- bzw. Leihvertrag ab. Die betreffenden Gegenstände werden dem
Schuldner zur einstweiligen Aufbewahrung und bestimmungsgemäßen
Verwendung im Geschäft in unmittelbarem Besitz gelassen. Verkauft
der Schuldner Gegenstände, die er einem anderen übereignet hat, so macht
er sich einer Unterschlagung schuldig. Um im Streitfalle jeden Zweifel
zu beheben, werden genaue schriftliche Vereinbarungen getroffen. Bei
ler Sicherungsübereignung von Warenlagern tritt die gebräuchlichste
 Anwendungsform der Sicherungsübereignung in Erscheinung, die
dem Schuldner (Sicherungsgeber) den Besitz am Sicherungsgegenstand
belassen, ja ihn zur Veräußerung und Ergänzung des übereigneten. Warenvestandes
 berechtigen, auch seine Verarbeitung zulassen will, Die Bank
läßt sich vom Kreditnehmer die Erklärung abgeben, daß das angebotene
Warenlager sein freies Eigentum bildet und daß ihm auch künftig nur
Waren beigefügt werden, an dem kein Eigentumsvorbehalt
von Lieferanten besteht. Der Form eines Kaufs mit Rückkauf
bedarf es zur Gültigkeit der Sicherungsübereignung nicht.
Die Sicherungsübereignung gehört zu den fiduziarischen (fiducia
= Vertrauen) Rechtsgeschäften. Der Fiduziant (der Übereignende) ver-;raut
 dem Fiduziar (Geldgeber) das Eigentum an einer Sache an, die nur
für die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen haften soll; der
Kreditgeber wird, das ist Voraussetzung, sein Eigentumsrecht nur dann
geltend machen, wenn der Schuldner (Übereigner) nicht zahlt, Da im
Regelfalle der Übereigner den unmittelbaren Besitz der Sache behält, ist
„Vertrauender“ der Geldgeber,
Verträge, durch die ein bisher selbständiger Geschäftsmann seine gesamten
gegenwärtigen und zukünftigen Waren und Außenstände
zinem einzelnen Gläubiger überträgt und sich diesem gegenüber derartig
%indet, daß er vollständig in dessen Hände gegeben ist, verstoßen, wie das Reichsgericht
 bereits wiederholt entschieden hat, gegen die guten Sitten und sind
deshalb dem Schuldner gegenüber nichtig. Sie können für den Gläubiger auch noch
andere Folgen haben: Ist ein solcher Vertrag absichtlich geheim gehalten
worden, und sind dadurch andere Gläubiger veranlaßt worden, in dem

37A
        <pb n="387" />
        Glauben, der Schuldner sei zahlungsfähig, diesem weiteren Kredit zu gewähren,
 so ist der durch den Vertrag begünstigte Gläubiger den anderen Gläubigern
zum Schadenersatz verpflichtet. Es liegt dann eine vorsätzliche
Schadenzufügung im Sinne des $ 826 des BGB. vor. Nach diesen Gesichtspunkten
 hat das Reichsgericht den folgenden Rechtsstreit beurteilt:
Die B-Bank hatte der Schäftefabrik L. in G. einen Bankkredit in Höhe von
380 000 Mark gewährt. Sie schloß mit der Firma am 19. Oktober 1908 einen Vertrag,
 wonach sie sich verpflichtete, den Kredit zunächst in dieser Höhe noch bis zum
31. Juli 1909 zu belassen und einen weiteren Kredit von 10 000 Mark zu gewähren,
wogegen die Firma L. der Bank zur Sicherheit sämtliche vorhandenen und zukünftigen
 Forderungen abtrat und ‚ihr das gesamte gegenwärtige und noch anzuschaffende
 Warenlager übereignete. Der Vertrag sollte nach außen hin nicht
bekanntgegeben werden, was auch nicht geschehen ist. Die Lederfabrik E.
in Berlin hat nun der Firma L. von Januar 1909 bis März 1910 für 30 000 M Waren
auf Kredit geliefert. Im April 1910 geriet die Firma L. in Konkurs. Gegen die
B-Bank hat die Lederfabrik H. Schadenersatzklage erhoben, da in der
heimlichen Entziehung aller Deckungsmittel der Firma L. ein gegen $&amp;amp; 826 des BGB.
verstoßendes Verhalten der Bank liege; die Klägerin würde der Schuldnerin nicht
geliefert haben, wenn sie die zur Zeit der Lieferung bereits vorhandene, aber geheim
gehaltene Zahlungsunfähigkeit gekannt hätte; deshalb müsse ihr die Bank für den
ganzen Ausfall einstehen.
Die Klägerin klagte zunächst einen Teilbetrag von 4500 M ein. Landgericht und
berlandesgericht Breslau haben die Beklagte zur Zahlung dieses Be-Iraves
 verurteilt, und das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Das Reichsgericht fordert weiter Konkretisierung der zu übereignenden Gegen-;tände
 bzw. genaue Bestimmbarkeit einer ideellen Bruchteilquote an einem Gesam
 tvorrat.
In einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. März 1926, bei der es sich um
Sicherungsübereignung eines Postens Mehl in Säcken handelt, wird die erforderliche
Konkretisierung verneint, da nicht das gesamte bei Konkurseröffnung vorhandene
Warenlager den Gegenstand der Sicherungsübereignung gebildet habe, sondern nur
sin Teil hiervon, nämlich die im freien Eigentum des Schuldners stehenden Säcke;
and dieser Teil sei hinsichtlich der einzelnen dazugehörigen Säcke unbestimmt
gewesen.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt der kreditgebenden
Bank bei jeder Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit seinem
vegenwärtigen und künftigen Bestande weitestgehende Erkundigungs-
 und Prüfungspflicht ob.
Bei Verpfändung von Forderungen, Schuldscheinen, Sparkassenbüchern
 oder bei Abtretung der Forderungen
aus Lebensversicherungspolicen muß der Verpfänder bzw.
Abtretende die betreffenden Schuldner, Sparkassenverwaltungen oder
a7
        <pb n="388" />
        Lebensversicherungsgesellschaften von der geschehenen Verpfändung oder
Abtretung benachrichtigen und sie zur Erklärung veranlassen, daß von
der Verpfändung oder Abtretung zugunsten der Bank Vormerkung genommen
 worden ist. Diese Erklärungen werden dann zusammen mit dem
Pfand aufbewahrt. Forderungen aus Lebensversicherungen werden, wenn
lie betreffende Gesellschaft in Deutschland zugelassen ist, im allgemeinen
bis zu 80% des jeweiligen Rückkaufwertes beliehen, andere Forderungen;
leren Sicherheit gewährleistet ist, bis zu 90% des Nennwertes.
Während beim Lombardgeschäft es sich im allgemeinen um Verpfänlung
 gekaufter Waren handelt, werden überseeische Exportfirmen
auch durch Gewährung von Vorschüssen auf verkaufte Waren unterstützt.
 Die Bank räumt dem inländischen Exporteur gegen Aushändigung
ler Dokumente einen Kredit ein (s, unter Akzeptkredit).

Um Kreditgewährung der einzukaufenden Ware handelt es sich
)eim Vinkulationsgeschäft!), d. i. die Lombardierung rollenler
 (auf der Eisenbahn befndlicher) Ware. Das Vinkulationsgeschäft
ist eine Übertragung von Gewohnheiten des überseeischen Handels auf
len internationalen kontinentalen Handel,
Hat ein Kunde einer Bank Ware, die sie beliehen hat, nach auswärts
zerkauft, so gilt es für sie, sich das Eigentumsrecht an der Ware zu
sichern, bis der Käufer den Erlös an sie abgeführt hat. Ebenso, hat sie
Ware, die ihr Kunde gekauft hat, bezahlt, bzw. durch eine auswärtige
Bank zahlen lassen, so wird sie sich das Eigentumsrecht an der Ware
sichern, bis ihr Auftraggeber die Ware ausgelöst hat. Eine wichtige Rolle
spielt in beiden Fällen das Frachtbriefduplikat.
Der Frachtbrief ist nicht, wie das Konnossement der Seeschiffer
 oder wie der Ladeschein der Frachtführer (der Binnenschiffer)

')) Literatur: James Breit, Das Vinkulationsgeschäft. Tübingen 1908
\grundlegende Arbeit). Josef Loewe, Das Vinkulationsgeschäft. „Bank“ 1909.
3. 10835 #. Paul Rozumek, Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe. 6. Aufl. Hamburg
 1927. Hans Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. 5. Aufl.
Stuttgart 1925. Alfred Jacoby, Die Sicherheit der Bank bei Vorschußerteilung
zuf rollende Ware, in Zeitschrift fi. d. gesamte Handelsrecht und Konkursrecht.
Stuttgart 1917. A. Koch, Der Warenkredit der Banken und seine Sicherstellung.
Jena 1922. Bankgeschäftliches Formularbuch (Koch und Schütz). Berlin 1927.
Hans Ruf, Das Frachtbriefduplikat. Breslauer Dissertation 1928. Günther
Schirdewahn, Kreditsicherung durch Begründung von Miteigentum, in der
Festgabe für Arthur Salomonsohn. Berlin 1929,

176
        <pb n="389" />
        oder wie der Lagerschein des zu seiner Ausstellung ermächtigten
staatlichen Lagerhauses, Traditionspapier, Bei einem solchen hat bekanntlich
 die Übergabe dieselbe Wirkung für die Veräußerung und Verpfändung
 des Gutes, wie die Übergabe des Gutes selbst.
Im Ladeschein wie auch im Konnossement, dem Ladeschein des Seefrachtgeschäftes,
 die beide der Beschleunigung und Vereinfachung des
Güterverkehrs dienen, verpflichtet sich der Aussteller, d. h. der Schiffer,
das empfangene Gut an den durch den Schein ausgewiesenen Empfänger
auszuliefern. Weder Absender noch Empfänger können auf das Gut
irgendwie einwirken, wenn sie nicht den Schein vorweisen.
Anders der Eisenbahn-Frachtbrief., Im Gegensatz zum Ladeschein
 und zum Konnossement wird er vom Absender der Ware
ausgestellt und dem Frachtführer übergeben. Er reist mit der Ware
und wird mit dieser am Bestimmungsort dem Adressaten ausgehändigt.
Sein Besitz verleiht keinerlei Rechte. Das ausschließliche Verfügungsrecht
 über das rollende Gut steht allein dem Absender zu; es erlischt erst
in dem Augenblick, wo das Gut oder der Frachtbrief an den Adressaten
ausgehändigt ist.
Durch Ausstellung eines Frachtbriefduplikats 1) erhält das
Verfügungsrecht des Absenders über das rollende Gut eine wesentliche Einschränkung.
 Auf dem Duplikat, das ebenso wie das Original vom Absender
 des Gutes ausgestellt wird, bescheinigt die Eisenbahn auf Verlangen
den Empfang des Gutes zur Beförderung. Während der Frachtbrief die
Sendung begleitet, wird das mit dem Empfangsstempel versehene Duplikat
 dem Absender zurückgegeben, und dieser hat jetzt ein Verfügungsrecht
 über das Gut nur dann, wenn er das Duplikat vorlegt.
Im Interesse des Empfängers der Ware (des Käufers) wird also das
Frachtbriefduplikat ausgestellt.
Die Klausel „Netto Kasse gegen Duplikatfrachtbrief“
besagt einmal, daß alle Kosten bis zur Verladung des Gutes in den Eisen-1)

 Das Duplikat ist ein zweites Stück des Frachtbriefes mit der Bezeichnung
Duplikat. $ 61 Abs. 5 der deutschen Eisenbahnverkehrsordnung sagt: „Die Eisenbahn
 ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders die Annahme des Gutes unter
Angabe des Tages, an dem es zur Beförderung angenommen ist, auf einem ihr mit
dem Frachtbrief vorgelegten Frachtbrief d up lika t, das als solches zu bezeichnen
ist, zu bescheinigen.“ Erst die Angabe, daß die Eisenbahn das Gut an dem angegebenen
 Tage zur Beförderung angenommen hat, gibt dem Duplikat seine Bedeutung
 als Empfangsbescheinigung.
        <pb n="390" />
        bahnwagen vom Absender zu übernehmen sind. Dieser trägt auch das
Risiko des Verlustes bis zur Verladung, denn bevor diese geschehen ist,
erhält der Absender kein Frachtbriefduplikat. Oft wird der Käufer nicht
selber zahlen, sondern seine Bankverbindung beauftragen, gegen Ausbändigung
 des Duplikats über die genau bezeichnete Ware Zahlung zu
leisten.
Das Duplikat gibt dem Käufer der Ware also die Gewißheit, daß das
Gut der Eisenbahn zur Beförderung übergeben ist und daß eine einseitige
Anordnung des Absenders von der Bahn nicht mehr befolgt werden darf,
aine Umleitung in betrügerischer Weise nicht mehr möglich ist. Andererseits
 nimmt diese Klausel dem Käufer die Möglichkeit, die Bezahlung
des Kaufpreises zu verweigern; er muß zunächst zahlen, ohne prüfen
zu können, ob die im Frachtbrief verzeichnete Ware in der vereinbarten
Beschaffenheit verladen ist.
Will der Absender sich gegenüber dem Käufer der Ware sichern, der
Zahlung erst nach Eintreffen und Besichtigung der Ware leisten will, so
darf er die Ware nicht an den Käufer adressieren, weil sie diesem ohne
weiteres ausgehändigt werden würde, sondern muß als Empfänger einen
Spediteur oder eine Bank bezeichnen, die beauftragt werden, den Käufer
lie Ware besichtigen zu lassen oder ihm eine Probe zu geben, sie im
übrigen aber nur „Zug um Zug“, d. h. gegen Zahlung des Fakturenbetrages,
 auszuhändigen,
Für die Bank handelt es sich hierbei in der Hauptsache um ein Inkassogeschäft;
 eine Lombardierung der Ware für die kurze Zeit des Transports
 im Lande kommt nicht in Betracht, da hierzu die Mitwirkung der
Eisenbahn notwendig wäre; sie ist wegen der Kürze der Reise auch nicht
notwendig.
Ein solches Bedürfnis bestand aber vor dem Kriege und besteht, soweit
sin Handel überhaupt in Betracht kommt, noch heute in Galizien, Polen,
Ungarn und Rußland. Ohne Kredit war in diesen kapitalarmen Ländern
ein größeres Exportgeschäft völlig unmöglich. So entstand das Vinku-)ationsgeschäft:
 Österreichische Banken gaben galizischen und
anderen Händlern in den galizisch-russischen Grenzorten — hauptzächlich
 in Podwoloczyska und Brody — Kredit zwecks Aufkauf von
Eiern, Butter, Getreide, Mais, Flachs, Holz usw. Die Ware übereigneten
zie zur Sicherheit der den Kredit gewährenden Bank. Die Ware ist vinkuliert
 und in den Besitz des Vinkulanten (der Bank) übergegangen.
Diese, und nicht der ausländische Händler, wird als Absender auf dem

7.
        <pb n="391" />
        Frachtbrief genannt. Adressat ist in der Regel nicht der Importeur, der
die Ware vom ausländischen Händler gekauft hat, sondern eine Bank
oder Speditionsfirma an seinem Platz. Da die absendende Bank das
Frachtbriefduplikat, das im internationalen Frachtverkehr
 !) obligatorisch ist, erhält, kann sie allein über die Ware disponieren.
Die Technik des Vinkulationsgeschäftes wird in verschiedener
 Weise gehandhabt:
Der in Galizien, Rußland, Rumänien usw. wohnende Verkäufer hat die
zu liefernde Ware bei einem dortigen Bankhause lombardiert, Dieses
sendet die bevorschußte Ware an den Käufer zugleich mit einem, etwas
früher eintreffenden Vinkulationsbriefe, worin es den Empfänger
 ersucht, entweder an ihn den sog. vinkulierten Betrag, d. h. den
Betrag, mit dem er die Ware bevorschußt hat, zu bezahlen oder aber die
Ware zu seiner, des Vinkulanten, Verfügung zu halten ?). Meist läßt
aber die auswärtige Bank die Ware nicht direkt an den deutschen Käufer
gehen, sondern (s. o.) an eine Bank oder einen Spediteur am Ort des Käufers,
 mit dem Ersuchen, Auslieferung nur gegen Zahlung des vollen Betrages
 zu bewirken. Dem hiervon benachrichtigten Käufer wird mitunter
gestattet, Proben zu ziehen; meist ist dies aber nicht der Fall, und es gilt,
wie im Überseehandel, die Klausel: „Netto Kassa gegen Dokumente“, d.h.
der Käufer muß die Ware dem Bankier bezahlen, bevor er sie gesehen und
ihre Qualität und Quantität hat prüfen können. Der Käufer hat aber das
Recht, wenn Vinkulierung beim Geschäftsabschluß nicht vereinbart war,
die Annahme abzulehnen und pfandfreie Lieferung der Ware von
seinem Verkäufer zu verlangen.
Die Finanzierung erfolgte vor dem Kriege auch sehr häufig in folgender
 Weise: Der Eierimporteur A in Leipzig z. B. läßt durch sein russisches
Haus oder seine Vertreter Eier in verschiedenen russischen Orten kaufen
und zahlt den Kaufpreis durch seine Leipziger Bank B. Diese läßt sich

1) Das Frachtbriefduplikat entspricht in seiner Anordnung genau dem Frachtbrief,
 so daß beide im Durchschriftsverfahren gleichzeitig ausgefüllt werden können.
?) Aus einem Vinkulationsbriefe:
In der Einlage überreichen wir Ihnen Frachtbriefduplikat über heute von uns an
Sie im Auftrage von ....... gesandte

Die Ware ist uns verpfändet, und wir besitzen das alleinige Verfügungsrecht hierüber.
 Sie wollen diese an die Firma ....... gegen Zahlung von RM... . 2uShändigen.
 Ergeben sich Differenzen, so bitten wir um Drahtnachricht. Die Ware
wollen Sie inzwischen zu unserer Verfügung halten.

A

L
        <pb n="392" />
        zu diesem Zweck von russischen Banken, die in den in Betracht kommenden
 Orten Filialen haben, ein Akkreditiv eröffnen und vereinbart mit
ihnen einen Telegrammschlüssel (s. a. S. 80 f.). Erfolgen nun Abnahmen,
so wird nach dem vereinbarten Code telegraphiert.
Die Zahlung erfolgt gegen Übergabe des bahnamtlich abgestempelten
Frachtbriefduplikats, Dieses besagt z. B., daß 160 Kisten Eier verladen
sind. Ein brauchbares Pfandobjekt für die Leipziger Bankfirma ist natürlich
 nur dann vorhanden, wenn die zweifellos aufgegebenen Kisten auch
tatsächlich die angegebene Ware und solche Ware enthalten, die der Qualität
 nach dem vorgeschossenen Einkaufspreise entspricht. Betrügereien,
durch Verladung von Steinen, Sand oder Kartoffeln oder durch schlechte
Eier, sind vorgekommen und werden wohl auch hin und wieder noch vorkommen.
 Die Bank kann sich hiergegen einigermaßen schützen, indem
sie nur mit vertrauenswürdigen Firmen arbeitet. -
Die Ware wird nun entweder sofort dem Käufer gegen Barzahlung ausgehändigt,
 oder sie wandert ins Kühlhaus, der Abnahme harrend, und einzelne
 Posten werden, wie schon erwähnt, nur gegen Zahlung des Betrages,
mit dem sie bevorschußt sind. ausgehändigt.

2. Lombarddarlehen im Börsenverkehr,
a) Tägliches Geld.
Im Börsenverkehr wird das Darlehen gegen Verpfändung von Wertpapieren
 oder Wechseln von größeren Banken oder Bankiers gegeben.
Für Berliner Firmen ist die Technik des börsenmäßigen Lombardverkehrs
wesentlich erleichtert durch Benutzung des Effekten-Giro-D epots
des Kassenvereins in Berlin. Hat das Bankhaus Meyer &amp;amp; Co. 150 000 RM
tägliches Geld von der Dresdner Bank genommen, und will es als Unterpfand
 100000 RM Karstadt-Aktien geben, die in ihrem Sammeldepot beim
Kassenverein liegen, so nehmen Meyer &amp;amp; Co. nicht die Effekten vom
Kassenverein weg und lassen sie der Dresdner Bank ausliefern, sondern
sie schreiben einen grünen Effektenscheck (s. nächste Seite) aus.
Grüne Schecks dienen ausschließlich zur Verpfändung der in ihnen
bezeichneten. Effekten zwecks Sicherung von Lombarddarlehen. Durch
Aushändigung des grünen Schecks an den Kassenverein erwirbt der Darlehnsgläubiger
 ein Pfandrecht an den im Scheck bezeichneten Effekten.
Der Besitz an Effekten geht von dem Aussteller des Schecks an den Dar-EA
        <pb n="393" />
        R.

Grüner EHektenscheck

N N 2
Die Bank des Berliner Kassen-Vereins, Effekten-Giro-Depot,
wird hierdurch beauftragt,

I WE a
\ dem Pfand- Dresdner Bank, Berlin
KONiO VOR: sremeene ren EEE
) Sn a ana Ze
ans dem 47
Sammeldepot- a Meyer &amp;amp; Co, EL EN
bestand von

Aaftrı

Eu RNEFIBERG

BE

FE

Eee FE

Wffakt

KANN

Betrag in Worten
gemäß $ 16 der Geschäfts-Ordnung auf Pfandkonto gutzuschreiben.

&amp;gt;
20
Zn
-

f *
| Meyer &amp;amp; Co. |

Berlin, den a. 19. Oktober 1929

Unterschrift
Meyer &amp;amp; Co.

aß
7
1

: Firmenstempel

—

R.

Grüne Quittung
Better. Berlin, den a 0, Oktober 1929
Tag der Pfandgutschrift

RO Yarrrereee er ree nee
Wir bescheinigen, daß wir heute

dem Pfand- Dresdner Bank, Berlin
Li
„aus dem Meyer &amp;amp; Co., Berlin
sammeldepot- vu... ME area
bestand von
SEA,

45"
er

a

Ratrag

Vffakt

A N

an il

Betrag j in Worten
gemäß $ 16 der Geschäfts-Ordnung für das Effekten-Giro-Depot auf Pfandkonto
 gutgeschrieben haben.
5 19. Oktober 1929
Berlin, den..........2 1.7.02 ee reee TE Herner ren
Rucknummer Ausstellungstag des Effoktonschecks
E. Ko KT ann PK. KO en Bank des Berliner Kassen- Vereins.
(Unterschriften)

„|
        <pb n="394" />
        lehnsgläubiger, bzw. für diesen auf die Bank als Pfandbesitzerin über.
Demgemäß werden die verpfändeten Effekten von dem Guthaben des
Scheckausstellers abgebucht und zugunsten des Pfandgläubigers auf einem
besonderen Pfandkonto verbucht. Der Kassenverein übt die Funktion
des Pfandhalters aus.
Hinsichtlich der Dauer sind zu unterscheiden:
1. Tägliches Ge 1d, so benannt, weil es von beiden Seiten täglich
zur Rückzahlung gekündigt werden kann, und zwar ist es gegenseitig bis
1 Uhr an der Börse kündbar; die Rückzahlung hat an dem darauf folgenden
 Börsentage bis 12 Uhr mittags zu erfolgen. Zeitweise nicht benötigte
Gelder werden in kleinen und großen Posten weggegeben, um eine, sel es
auch noch so niedrige Verzinsung zu erhalten. Umgekehrt, wer für kurze
Zeit Geld benötigt, wird es als „tägliches Geld“ aufnehmen, da er hier
meist weniger Zinsen zu zahlen braucht als für ein Lombarddarlehen bei
der Reichsbank. Der durch Angebot und Nachfrage nach kurzfristigen
Kapitalien bestimmte Zinssatz wird täglich veröffentlicht. Unter normalen
Verhältnissen auf dem Geldmarkt bleibt der Satz für tägliches Geld
hinter dem Privatdiskontsatz zurück.
An den Provinzbörsen wird „tägliches Geld“ mitunter schon in
Posten von 10 000 RM gegeben und genommen. Von einer Depotstellung
wird, wie ja auch in Berlin bei den allerersten Banken untereinander,
meist Abstand genommen *).
Die Abschlüsse und Verhandlungen über tägliches Geld erfolgen häufig
auch telephonisch von Büro zu Büro, und zwar vorbörslich und nachbörslich.
 Man gibt sich auch tägliches Geld an einem anderen Platz, in
Berlin, in Frankfurt a. M., Leipzig usw. Hinsichtlich des Rückzahlungsortes
 sind natürlich genaue Vereinbarungen zu treffen; der Geldgeber
wird oft Rückzahlung an seinem Platz — also z. B. des in Berlin gegebenen
 Geldes in Leipzig — wünschen.
Während auf dem Berliner Geldmarkt das Geldausgehandelt, d. h.
der Zinssatz jedesmal zwischen Geldgeber und Geldnehmer vereinbart wird, wird in
Frankfurt a. M. der Satz nicht bei dem jeweiligen Abschluß bestimmt, sondern
es gilt, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, der an der Börse durch eine Kommission
 festgesetzte Einheitssatz. — Über die Herkunft der Bezeichnung
„Scheckaustausch“ für „tägliches Geld“ in Frankfurt a. M. s. mein „Geld-,
Bank- und Börsenwesen“ a, a. 0. 8. 228.

1) Wird Depot gestellt, so ist das Verfahren an den Orten, an denen ein Kassenverein
 besteht, ähnlich wie in Berlin.

5052
        <pb n="395" />
        2, Fixes Geld: Die Rückzahlung und Rückforderung ist für eine
bestimmte Zeit ausgeschlossen. Entweder wird der Zeitpunkt der Rückzahlung
 von vornherein festgesetzt — es wird z. B. Geld gegeben bis zum
19. Dezember — oder aber, weit seltener, das Darlehen wird aufgenommen
„bis zum ........ fx und von da ab täglich“.
Das Darlehen für eine festbestimmte Zeit hatte an der Berliner Börse
besondere Bedeutung erlangt durch die großen Kapitalsausleihungen der
Preußischen Staatsbank. Sie gibt das Geld relativ billig, stellt aber an die
Bonität des Unterpfandes wie des Darlehnsnehmers hohe Anforderungen.

b) Ultimo- und Reportgeld.

Monatsgeld nennt man das von einem Börsenultimo zum nächsten
gegebene Darlehen. Seine beiden Arten sind Ultimogeld und Reportgeld.
 Das Ultimogeld ist ein Lombarddarlehen mit fester Zeitdauer,
 und zwar für einen Monat. Der dafür zu entrichtende Zins ist
vegelmäßig höher als für „tägliches Geld“
Ultimogeld wird in bedeutendem Umfange seitens der Effektenspekulation
 benutzt. Derjenige, der auf ein Steigen der Kurse spekuliert (Haussier),
 seine Hoffnungen aber nicht erfüllt gesehen und daher nicht verkauft
 hat, kann am Monatsende die per Ultimo gekauften Effekten abnehmen
 und sich etwa 80% des Kaufpreises durch Entnahme von Ultimogeld
 beschaffen. Er verkauft dann die Effekten per Ultimo des nächsten
Monats und zahlt mit dem Erlös das Ultimogeld zurück. Dieser Modus
ist aber im Verkehr des Privatkunden mit seinem Bankier nicht üblich.
Gebräuchlich ist vielmehr die folgende Art, die Reportierung:
Der Hausse-Spekulant A verfährt in der Weise, daß er die per Ultimo
— sagen wir Mai- abzunehmenden Wertpapiere einem Dritten, B, gegen
Erstattung des zum Liquidationskurse umgerechneten Gegenwertes per
Ultimo des laufenden Monats (Mai) verkauft und gleichzeitig dieselben
Papiere von dem B per Ultimo Juni zurückkauft, „er schiebt sein Engagement“.
 A ist dann erst Ultimo Juni zur Abnahme der im Mai gekauften
Effekten verpflichtet und hat noch die Chance einer Kurssteigerung für
den ganzen Monat Juni.
Derjenige, der die Stücke hereingibt, heißt Hineingeber, derjenige,
der den Kaufpreis auslegt, das Geld gibt und dafür die Stücke empfängt,
wird Reporteur (Hereinnehmer) genannt.
Sein Engagement prolongieren kann auch derjenige, der auf ein F allen
der Kurse (ä la baisse) spekuliert hat, d. h. wer Papiere auf Zeit ver-383
        <pb n="396" />
        kauff hat, dieernicht besitzt, in der Erwartung, sie später billiger
zurückkaufen zu können. Hat sich seine Erwartung bis zum Lieferungstage
 (Ultimo) nicht erfüllt, so sucht er einen Dritten — der vielleicht ein
Haussier ist und daher seine Stücke hineinzugeben hat —, der ihm gegen
Zahlung des Gegenwertes die Stücke liefert mit der Verpflichtung, sie am
nächsten Ultimo wieder zurückzunehmen, Der Baissespekulant kauft also
gewissermaßen die Stücke per Ultimo des laufenden und verkauft sie
gleichzeitig wieder per Ultimo des nächsten Monats.
B, der die Effekten von A hereinnimmt, wird während des einen Monats
ihr Eigentümer. Nimmt A am nächsten Börsen-Ultimo die Effekten
wieder zurück, so hat er an B außer dem verauslagten Kaufpreis in der
Regel noch eine Zinsvergütung zu entrichten, denn der Zinssatz für
Ultimogeld wird in der Regel höher sein als die vom Nennwerte berechneten
 Stückzinsen der festverzinslichen Wertpapiere, und die
Aktien werden ohne Berechnung von laufenden Stückzinsen gehandelt.
Bei ihrer Rücklieferung werden die Geldzinsen ebenfalls durch einen entsprechenden
 Kurszuschlag verrechnet. Da das Reportgeschäft in die juristische
 Form eines Kauf- (nicht eines Darlehns-) Geschäftes gekleidet
ist, so kommt die Zinsdifferenz in Form eines Zuschlages (Report) zum
Rückkaufswerte zum Ausdruck.
Ist das Umgekehrte der Fall, überdecken die Stückzinsen die Geldzinsen,
 so muß der Hereinnehmer bei Rücklieferung der Stücke die
Summe, die er zuviel bekommen hat, herauszahlen. Das geschieht in der
Weise, daß vom Kaufpreis ein prozentualer Abschlag, D eport genannt,
erfolgt.
Der Satzfür Reportgelder an der Berliner Börse wird
von der Stempelvereinigung festgesetzt, ist also, mit geringen Ausnahmen,
einheitlich geregelt; es besteht nur eine geringe Spanne von % %1). Die
Abschlüsse zwischen den Geldgebern (den Banken) und den Hineingebern

!) Aus einem Bericht über den Geldmarkt: Der Satz für Re portgeld, der
Ende März d. J. von 7/a—8 9/9 auf 7%/4—81/4 0/9 hinaufgesetzt wurde, ist im Einklang
 mit einer Vereinbarung, die unter den Mitgliedern der Berliner Stempelvereinigung
 während der Börsenzeit getroffen wurde, mit Rücksicht auf die drohende
Erhöhung des Reichsbankdiskonts auf 81/4—B83/4 99 erhöht worden. Das Prolongationsgeschäff
 erledigte sich in den meisten Fällen schon vormittags telephonisch
von Büro zu Büro. Soweit es sich um Erneuerung alter Prolongationsgelder handelte,
wickelte sich die Schiebung ohne Schwierigkeiten ab. Neues Reportgeld war für
kleinere Firmen nicht leicht erhältlich. Für eine Anzahl von Terminpapieren trat
etwas unter Satz Nachfrage nach Stücken hervor.

5c4

je 94
        <pb n="397" />
        " “he | »
erfolgen in der Regel direkt, ohne Vermittlung eines Maklers. 1 Ü- “SS,
einnahme und Hineingabe wird über die Liquidationskasse (8. 64. a. SS A
treffenden Abschnitt) bewirkt, ebenso die Rücklieferung der Effekteris.die 2! x) A
auf Grund des Liquidationskurses des Vormonats erfolgt. Die Zinsen
werden vom Geldgeber am Zahltage des Fälligkeitsmonats eingezogen.
Im Verkehrmitder Kundschaft wird für jedes Effekt ein besonderer
 Reportsatz festgesetzt. Ist der Kurs der hereingegebenen Effekten
 und der augenblickliche Geldzinsfuß hoch, so wird dadurch naturgemäß
 ein hoher Reportsatz bedingt. Deport kommt in Betracht bei
Effekten, die feste Zinsen gewähren und erheblich unter Pari stehen,
Auf die Höhe der Reportsätze wirkt aber weiter auch die Art und die
Menge der Engagements, d. h. der jeweilige Stand der Hausse- und
Baisseverpflichtungen, Ist an einem Ultimo überwiegend ä la hausse spekuliert
 worden, und wollen viele Leute Papiere hereingeben, d. h. Geld
entleihen, so wird der Reporteur für die Hereinnahme einen verhältnismäßig
 hohen Zinsfuß beanspruchen. Sind dagegen viele Leerverkäufe ausgeführt,
 also bestimmte Wertpapiere von Spekulanten ungedeckt verkauft
worden, d. h. überwiegen Baisseengagements, so wird sich ein Stückemangel
 ergeben. Der Baissier muß demjenigen, der die Stücke für ihn
hereingibt, Vergünstigungen gewähren, d. h. er muß ihm die Valuta hierfür
 zu einem verhältnismäßig niedrigen Zinsfuß überlassen. Ist der Satz
für Ultimogeld z. B. 8%, so kann für ein Effekt, in dem große Baisseengagements
 bestehen, vielleicht die Schiebung unter Zugrundelegung
eines Satzes von nur 4% erfolgen. Der Report verwandelt sich dann in
einen Deport, während ein an und für sich bestehender Deport (bei einem
fest verzinslichen, unter Pari stehenden Papiere) größer wird.
Um Stücke hereingeben zu können, lassen sich Banken und Bankiers
öfters auch von ihrer Kundschaft Effekten gegen ein „Leihgeld“ zu
Reportierungszwecken zur Verfügung stellen. Sie vergüten z. B. dem Besitzer
 von Aktien der Deutschen Bank für leihweise Überlassung auf
einen Monat 1%, vom Nominalbetrage, also z, B. auf 60 000 RM Aktien
650 RM für den Monat.
Beispiel für Report. Der Zinssatz sei 6%. 6000 RM Nennbetrag der
Disconto-Kommandit zum Kurse von 200%, kosten also 12000 RM. Die Zinsen
(6 9/9) hierfür betragen für ein Jahr 720 RM, mithin für einen Monat 60 RM. Der
Hineingeber der Stücke hat also für den einen Monat 60 RM auf 6000 RM, d. h. prozentual
 berechnet Se RM = 1 % Report, d. h. Aufschlag bei Wiederabnahme der Stücke
zu zahlen. Man sagt: Diseonto-Kommandit bedingen einen Report von 1 %-95
 Obst, BGI. 9.A.

38E
        <pb n="398" />
        Bei einer Liquidation lautet also die Formel:
Reportcents = Kurs = Z X Zinsfaß
100&amp;gt;12
Würde Stückzinsberechnung bei Aktien noch bestehen, so würden 4% Stückzinsen
 auf 6000 RM Nennbetrag im Jahre 240, im Monat 20 RM betragen !). Wird
diese Summe von den Reportsätzen RM 60.— abgezogen, so ergibt die prozentuale
Berechnung = RM = 66?/3 Cents Report.
Beispiel für Deport. Eine niedrig stehende, mit 4 0% verzinsliche Anleihe
 !) ist für einen Monat prolongiert worden. Der Zinssatz für -Ultimogeld ist
niedrig. Ein Stückemangel besteht nicht. Der Zinssatz ist 3%, und zur Abnahme
von 30 000 RM Effekten sind 10 000 RM erforderlich. 30 000 RM bringen in einem
Jahre 1200 RM, mithin in einem Monat 100 RM Stückzinsen; 10000 RM Kapital
kosten in einem Jahre 300 RM, mithin in einem Monat 25 RM Zinsen. Der Geldgeber
 hat dafür 75 RM zu vergüten, was dadurch geschieht, daß er die hereingegebenen
 Stücke !/4 9/9 (weil 30 000 &amp;gt;&amp;lt; 1/400 = 75) billiger, als sie am Ultimo vorher
geliefert sind, wieder zurückliefert.
Würden bei Dividendenpapieren wieder Stückzinsen — sagen wir 6% — eingeführt
 werden, so würde bei einem Schiebungssatz von 3%, (infolge des Stückemangels
 soll er so niedrig sein!) die Rechnung sich folgendermaßen gestalten:
30 000 RM Aktien der X-Gesellschaft kosten bei einem Kurse von 80 % 24 000 RM.
Bei einem Satz von 3 % für Schiebungsgeld macht dies für den Monat
24 000 &amp;gt;&amp;lt;3
10012 = 60 RM
aus. Der Geldgeber erhält bei der einen Monat später erfolgenden Rücklieferung
die Stückzinsen in Höhe von 6 %9 auf 30 000 RM Nennbetrag:
30 000 &amp;gt; 6
01 150 RM.
Die Geldzinsen (60 RM) werden also durch die Stückzinsen (150 RM) überdeckt.
{n Höhe der Differenz (90 RM) muß bei Rücklieferung ein Abschlag (Deport) erfolgen.
 Er beträgt auf 30 000 RM 90 RM, somit auf 100 RM: SI = 30 Cents.
Die Rücklieferungen der Effekten erfolgt also zu 80 9/9 minus 80 Cents = 79,70 9o.
Einanderes Beispiel: Angenommen, die Geldzinsen für Reportierungen
würden 12%) betragen, und man gäbe Ultimo September ein festverzinsliches Anleihepapier,
 das 12 % Zinsen trägt, die am 1. April und 1. Oktober fällig sind, in
Report, so würde — die Kapitalertragsteuer lassen wir auch hier, um die Sache
möglichst einfach zu gestalten, außer Betracht — das Hineingeben sich hinsichtlich
der Zinsen wie folgt auswirken: Der Geldgeber hätte für .
je 100 RM Anleihe 100 RM
zu zahlen und erhielte, wenn er Ende Oktober die Stücke zurückliefert
für je 100 RM Anleihe , . . . 100.—RM
zuzüglich 12 9% Zinsen 30 Tage . 1.— ,
insgesamt 101.— RM
1) Kapitalertragsteuer ist hierbei nicht berücksichtigt worden.

12
        <pb n="399" />
        d. h. 1 RM mehr, als er Ende September gezahlt hat. Diese 1 RM sind also die
Zinsen von 100 RM Kapital für einen Monat, die der Geldgeber bei Hergabe des
Geldes beansprucht hat.
Ist weder Report noch Deport zu zahlen, dd. h. erfolgt Hereingabe und
Hereinnahme der Effekten an den beiden Terminen zum gleichen Kurs,
so sagt man, das Engagement ist „glatt geschoben“, „glatt prolongiert“
 worden.
Aus dem Report- bzw. Deportsatz kann man, umgekehrt, in einfacher
Weise den ihm zugrunde liegenden Geldzinssatz ermitteln:
In dem ersten Beispiel beträgt der Report für einen Monat 1 %0, also für 1 Jahr
12&amp;gt;&amp;lt;1=: 12%. Der Kurs der Aktien ist 200 %. 200 RM bringen 12 RM Zinsen,
12 Ca . z Report x 12 &amp;gt;x 100
es AO 0! —
100 RM = 500 &amp;gt;&amp;lt; 100, mithin Geldzinssate 6 90. Zinssatz Kapital .
In dem vorletzten Beispiel war der Liquidationskurs der betreffenden Aktien für
Ende Dezember mit 80 Oo der Deportsatz mit 0,80 %9 angenommen worden:
12&amp;gt;&amp;lt;0,50 . ... +00 + + 8,60 9/9.
Die Stückzinsen für 1 Jahr betragen. . . . 6,00 %9.
Sie ergeben also einen Überschuß von . . . 2,40 Oo
Der Kurs der Aktien ist 80 9%, davon !/100 = 0,80 %%o, daher 2,40 9 : 0,80 = 3%
Geldzinssatz (wie oben).
Formel: Geldzinesatz = Stückzinsfuß */. (12 &amp;gt; Deport) &amp;gt;&amp;lt; 100
Kapital

Zur Erleichterung der Berechnung des Reports und Deports werden
Reporttabellen verwendet, die die Zinsen von Ultimo zu Ultimo
für eine Reihe von Zinssätzen für Reportgeld auf die einzelnen Effekten
angeben. —
In der Vorkriegszeit stellte der Londoner Markt deutschen Banken
und Bankfirmen Ultimogeld (zu Prolongationszwecken) zu relativ niedrigem
 Zinssatz zur Verfügung. Das Darlehen wurde in Pfund genommen
 und mußte in Pfund zurückgezahlt werden. Da es in der Regel für
längere Zeit gegeben wurde, spielte das Kursrisiko keine so große Rolle;
dem Darlehnsnehmer bot sich in der langen Zeit meist Gelegenheit zur
günstigen Eindeckung. Als Sicherheit wurde Effektendepot zugunsten
des Darlehnsgebers bei einer deutschen Bank oder Bankfirma gestellt,
Geldgeber für Deutschland in großen Summen war weiter Frankreich.
 Betr, Wechsel-Pensionen s. 8. 368.
Eine Arbitrage im Prolongationsgeschäft fand früher häufig zwischen
 Österreich und Deutschland statt. Ein beliebtes Spekulations-987
        <pb n="400" />
        papier Anfang der 1890er Jahre waren in diesen beiden Ländern die
Credit-Aktien (das sind die Aktien der Österreichischen Credit-Anstalt
 für Handel und Gewerbe). An den österreichischen Börsen bestanden
 große Engagements ä la hausse in diesen. Aktien, in Deutschland
dagegen hielt man ihren Kurs für zu hoch und verkaufte sie in blanco
(fixte sie). ;
So kam es, daß Credit-Aktien in Deutschland bei der Ultimo-Prolongation
 meist stark gesucht waren (die Fixer benötigten sie zur Ablieferung),
 während sie in Österreich in großen Posten zur Reportierung angeboten
 wurden. Die hierdurch bedingte Differenz in den Schiebungssätzen
 zwischen Österreich und Deutschland wurde von der Arbitrage
ausgenutzt: Der Arbitrageur kaufte Credit-Aktien in Berlin oder Breslau
 (das damals ein großer Platz für Credit-Aktien war) oder einer
anderen deutschen Börse und verkaufte sie in Wien.
Die Glattstellung der Valuta erfolgte in Wien, indem man
dort Zahlung Berlin (Marknoten) per Termin kaufte, In der Schiebung
in Wien gab man dann diese Marknoten herein — was nur wenig Kosten
verursachte — und nahm Credit-Aktien herein, wobei, da Geld für
Reportzwecke lebhaft begehrt wurde, der deutsche Arbitrageur eine sehr
gute Verzinsung seines Geldes erzielte. Diese Aktien gab der Arbitrageur
aun in Berlin oder Breslau usw. herein. Da Credit-Aktien infolge der
zroßen Baissenengagements stark begehrt wurden, erhielt er das Geld zu
sehr niedrigem Zinsfuß. Hoher Report also in Österreich, niedriger Report
 oder gar Deport in Deutschland! Das Geschäft war zeitweise so
‚ohnend, daß deutsche Arbitrageure, lediglich um die Prolongationslifferenz
 zu verdienen, große Positionen aufbauten. Sie konnten es
somit ertragen, wenn auch die Arbitrage als solche keinen Gewinn abwarf.

Wer Effekten abzunehmen hat, kann sich das Geld auch in der Weise
geschaffen, daß er gegen Hinterlegung anderer Effekten Ultimogeld
aufnimmt. Es liegt dann ein Lombardgeschäft vor.
Reportgeld ist in der Regel etwas teurer als Ultimogeld. Dies liegt zum
großen Teil daran, daß derjenige, der Ultimogeld gegen Hinterlegung von
Effekten gibt, eine Marge von 10—20% hat, während beim Reportgeschäft
jer volle Kurswert der Effekten gegeben wird. Eine Verteuerung tritt
beim Reportverfahren, gegenüber der einfachen Lombardierung, vor allem
durch die Börsenumsatzsteuer ein, die jedoch bei Report- (Kost-) Geachäften
 nur einmal (und zwar von dem höheren Werte) zu zahlen ist.
IQRQ
        <pb n="401" />
        Rechtlich unterscheidet sich das Reportgeschäft vom Lombardgeschäft
1auptsächlich dadurch, daß beim Reportieren die Effekten zum Liqui-Jationskurse
 in das Eigentum des Geldgebers übergehen, während
je beim Lombardgeschäft Eigentum des Hinterlegers bleiben und
im Falle des Konkurses des Geldgebers gegen Erstattung des Darlehens
zurückgegeben werden müssen.
Helfferich nannte (auf dem 4. Bankiertage) das Reportgeschäft den
Verdauungsprozeß des Kapitalmarktes. Es trete in Funktion, wenn das Angebot
neuer Werte die augenblicklich vorhandene Aufnahmefähigkeit des Marktes überschreite,
 und verleihe dem Kapitalmarkt eine Elastizität, die ihm die Erfüllung
seiner Aufgabe wesentlich erleichtere.

V. Kreditgewährung gegen Bürgschait,

Vom Bürgschaftskredit, den die Banken für ihre Kunden, meist in
Form des Avalakzepts, leisten, war bereits die Rede (s. S. 324).
Häufig machen die Banken die Gewährung eines Personalkredits davon
abhängig, daß noch ein Zweiter oder Dritter Bürgschaft leisten, d. h. dem
Gläubiger gegenüber erklären, neben dem Kreditnehmer für die Verbindlichkeit
 haften zu wollen.
Die Bürgschaftserklärung bedarf der schriftlichen Form; nur Vollkaufleute
 werden auch aus mündlichen Bürgschaftsversprechungen verpflichtet,
Doch lassen sich Banken und Bankiers die Bürgschaft stets in Form einer
Urkunde geben und verwenden hierzu die ein für allemal gültigen
Formulare (s. S. 390 £.).
Im 8 771 des BGB, wird dem Bürgen das Recht gewährt, die Befrieligung
 des Gläubigers so lange zu verweigern, bis der Gläubiger erfolglos
die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner betrieben hat (Einvtede
 der Vorausklage). Dieses wichtige Recht kann jedoch veriragsmäßig
 ausgeschlossen werden, und es ist stets dann ausgeschlossen,
wenn der Bürge sich als Selbstschuldner verbürgt hat. In den
Bürgschaftsformularen der Banken heißt es meist: Ich (Wir) hafte(n) als
„Selbstschuldner“ oder: „übernehme(n) selbstschuldnerische
Bürgschaft“ und weiter: die Bank ist berechtigt, zunächst den Hauptschuldner
 und dann wegen des etwaigen Ausfalles — daher der Name
Ausfallbürgschaft — den Bürgen in Anspruch zu nehmen.
an
        <pb n="402" />
        Will die Bank noch sicherer gehen, so wird sie die Bürgschaft ganz
oder zum Teil durch Effekten, Eintragung einer Sicherungshypothek oder
in anderer Weise bedecken lassen (s. Formular I.) 1).
Hat die Sächsische Kreditbank?) dem Emil Schneider einen Kredit bis zu 15000 RM
gewährt und sich dafür eine Bürgschaft eines gzutsituierten Privatmanns (Carl
Ernst Heinholz) geben lassen und diese überdies noch mit mehr als der Hälfte der
Bürgschaftssumme decken lassen, so ist ihr Risiko natürlich erheblich gemindert.
Sollte im August d. J. Emil Schneider genötigt sein, seine Zahlungen einzustellen,
und beträgt dann sein Debetsaldo, einschließlich aufgelaufener Zinsen, 14 600 RM, so
wird die Bank, die noch nicht weiß, wie hoch die Konkursdividende sein wird,
zunächst den Bürgen (Heinholz) in Höhe seiner Bürgschaft, d. h. mit 10000 RM belasten
 -— sie will nicht ihr Risiko durch Auflaufen von Zinsen auf die 14 600 RM
noch erhöhen — und ihn evtl. auffordern, sein Effektendepot zu verstärken oder
daren Einschuß zu leisten.
Wird nun eine Konkursdividende von 40 %, gezahlt, so ergibt dies auf den Debetsaldo
 von 14 760 RM — durch Zinsen und Provisionen ist er auf diese Höhe angewachsen
 — 5904 RM. Die Kreditbank braucht also den Bürgen nur mit 8856 RM
in Anspruch zu nehmen und wird ihm die zuviel belasteten Zinsen wieder gutringen,

Eine dem Bürgen gewährte Vergünstigung besteht darin, daß er von
seiner Verbindlichkeit frei wird, wenn der Gläubiger in seinem Besitze
befindliche, für die Forderung gegebene Pfand- oder Vorzugsrechte
sowie Hypotheken aufgibt (8 776 BGB.). Diese Bestimmung kann
durch Vertrag abgeändert werden, und es wird seitens der Banken in der
Regel auch der Ausschluß der Befreiungsvorschrift ausdrücklich vereinbart,
S. a. die diesbezüglichen Ausführungen im II. Bande.

Die Sächsische Kreditbank in Dresden
hat
zinen laufenden Kredit eröffnet.
Für alle Forderungen und Ansprüche, welche die Sächsische Kreditbank aus
diesem Kreditverhältnisse an Kapital, Zinsen, Stempel, Provisionen, Schäden und
Kosten an

enennnnennL are Cuneenenen Herrn Emil Schneider, Dresden .......

1) Im Depotbuch wird für Unterlagen zu einer Bürgschaft ein besonderes
Unterlage-Konto unter dem Namen des Hinterlegers geführt und mit dem Zusatze
„Unterlage-Konto zur Bürgschaft für,.........‘“ versehen.
2) Fingierter Name.

5
CL

&amp;gt;
        <pb n="403" />
        bereits erworben hat oder noch erwerben wird, übernehme ich hiermit der Sächsischen
 Kreditbank zu Dresden gegenüber bis zur Höhe von

Reichsmark

ZZ Zehntausend ZZ

selbstschuldnerische Bürgschaft dergestalt, daß die Sächsische Kreditbank nach
ihrer Wahl berechtigt sein soll, sich direkt an mich zu halten, oder zunächst den
Hauptschuldner und dann mich wegen des etwaigen Ausfalls bis zur genannten
Höhe in Anspruch zu nehmen.
Zur größeren Sicherheit der Sächsischen Kreditbank wegen aller meiner Verbindlichkeiten
 aus dieser Bürgschaft verpfände ich ihr die endstehend verzeichneten
Effekten und übergebe ihr sie zum Pfandbesitz.
Indem ich hiernach der Sächsischen Kreditbank zu Dresden die Befugnis einräume,
 bis zu ihrer vollen Befriedigung-an das Unterpfand sich zu halten, entsage
 ich gleichzeitig dem Rechte, zu verlangen, daß die Sächsische Kreditbank zuerst
aus den Pfandobjekten ihre Befriedigung suche, so daß also sie auch mit Umgehung
Jes Pfandes zunächst mein übriges Vermögen in Anspruch nehmen darf,
Dresden, den 29. Juni 1929.

Carl Ernst Heinholx.
Verzeichnis der Elfekten.
RM 6000 8%, Leipxiger Hypothekenbank Pf. Em, 15.
RM 8000 89% Mix £ Genest Obligationen.

Wir Endesunterzeichneten verbürgen uns hiermit solidarisch in Höhe der Summe
70h

Reichsmark

ZZ 9000 =
sage Dreißigtausend Reichsmark

für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen und
Kosten aller Art, welche die Handelsbank Berlin, sei es unter ihrer eigenen Firma,
sei es unter der Firma einer ihrer Zweigniederlassungen, infolge des der Firma Berliner
 Blechemballage-Fabrik Schulze &amp;amp; Sohn, Berlin gewährten und noch zu gewährenden
 Kredits oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen den genannten
Hauptschuldner bereits erworben hat und noch erwerben wird.
Diese Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel der jeweiligen Inhaber
 oder bei einer Änderung der Rechtsform der Firma des Hauptschuldners
bestehen.
Wir haften der Bank in Höhe der Bürgschaftssumme als Selbstschuldner.
Die Bank soll aber auch berechtigt sein, zunächst den Hauptschuldner und
dann wegen des etwaigen Ausfalls uns in Anspruch zu nehmen, auch soll es ihr
freistehen, schon vor Feststellung dieses Ausfalles und ohne vorhergegangene Belangung
 des Hauptschuldners und etwaiger sonstiger Mitverbundenen von uns für
391
        <pb n="404" />
        die ganze Schuld, mag diese fällig sein oder nicht, bis zur Höhe vorerwähnten
Bürgschaftsbetrages Sicherheitsleistung in barem Gelde oder in der Bank genehmen
Wertpapieren zu fordern.
Den eingezogenen Betrag, bzw. den Erlös aus den als Sicherheit gegebenen
Wertpapieren verrechnet die Bank unter Vergütung der bei ihr üblichen Depotzinsen
 auf ihren Ausfall, wozu sie jedoch vor dessen Feststellung nicht verpflichtet
 ist.

Die Zahlung oder Sicherheitsleistunz in bar oder Wertpapieren unsererseits hat
auf Grund des von der Bank auszuschreibenden Rechnungsauszuges, gleichviel ob
derselbe vom Hauptschuldner anerkannt ist oder nicht, zu erfolgen und ohne daß
wir die vorgängige Beibringung von Belegen oder sonstigen Nachweisen für die
Richtigkeit zu fordern berechtigt sein sollen.
Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche die Bank bei Geltendmachung
der Hauptforderung und der damit verbundenen Rechte trifft, erkennen wir ohne
Einrede als für uns verbindlich an.
Die Bank soll ferner berechtigt sein, alle ihre sonstigen Sicherheiten und Vorzugsrechte
 nach eigenem Ermessen zu verwerten und auch aufzugeben, ohne daß
hierdurch der Umfang unserer Bürgschaftsverpflichtung geändert wird, sowie den
Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners auf den
unsere Bürgschaftssumme überschreitenden Teil ihrer Forderung in Anrechnung zu
bringen.
Ferner ist zwischen uns und der Bank festgesetzt, daß irgendwelche Rechte der
Bank erst dann auf den Bürgen übergehen sollen, nachdem die Bank für ihre gesamten
 Ansprüche an den Hauptschuldner befriedigt ist.
Das Amts- bzw. Landgericht zu Berlin soll als zuständiges Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten
 aus dieser Bürgschaft gelten,
Schließlich bestimmen wir, daß diese Bürgschaft auf unsere Erben und Rechtsoachfolger
 unteilbar übergehen soll.
Berlin, den 10. Oktober 1929.

Heinrich Schmidt £&amp;amp; Co.

VL. Das Akzeptgeschäit (Akzept- oder Trassierungskredit) !),
Eine große Bank unterscheidet in ihren Instruktionen für ihre Wechselstuben-
 Vorsteher und Filialleiter:

Literatur: Guaranty Trust Company, How business with foreign
countries is financed. New York 1928. W. Prion, Das deutsche Wechseldiskontgeschäft
 a. a. 0. J. Rießer, Die deutschen Großbanken a. a. 0. P. Rozum ek,
Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe. Hamburg 1928. A. Schüt t, Die Finanzierung
des Hamburger Außenhandels. Hamburg 1926. CarlSchauweeker, Das Bankakzept
 im Dienste des Betriebskredits, Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis.
 IV., 8. und 9. H. Grambeck, Zur Exportfinanzierung durch Londoner
und New Yorker Bankakzepte. Bankwissenschaft VI, 5.

392
        <pb n="405" />
        Bar-Kredit
Lombard-Kredit
Aval-Kredit
Diskont-Kredit
Akzept-Kredit (in des Kunden Akzept oder in unserem Akzept)
und weist in bezug auf die selbst bei Bankbeamten häufig vorkommenden
Verwechslungen von Akzept- und Diskontkredit hin. Unter Akzept-Kredit
(Trassierungs-Kredit) versteht man die dem Kunden erteilte Ermächtigung,
 auf die Bank bis zu einem bestimmten Betrage zu „ziehen“, d. h.
einen Wechsel zu schaffen, auszustellen, in dem die Bank Bezogener ist.
Der Kredit kann aber auch in der Weise gewährt werden, daß die Bank
auf den Kunden zieht (trassiert). Durch Einräumung eines Diskont-Kredits
 hingegen geht die Bank die Verpflichtung ein, dem Kunden seine
Geschäftswechsel bis zu einem bestimmten Betrage zu diskontieren. Hat
also die Bank dem Kunden einen Diskontkredit eingeräumt, so diskontiert
 sie dessen Wechsel, in denen er als Girant figuriert, und schreibt
ihm den Gegenwert auf Konto gut bzw. zahlt ihn aus. Durch einen Akzeptkredit
 gibt die Bank dem Kunden die Möglichkeit, durch Weiterbegebung
 des von ihr akzeptierten Wechsels sich Mittel zu verschaffen.
Um seinen Zweck zu erreichen, muß der Kunde, der das Bankakzept erhalten
 hat, noch Diskontkredit in Anspruch nehmen. Dies hält aber
nicht schwer, denn ein von einer guten Bank akzeptierter Wechsel ist ein
Kreditmittel ersten Ranges.
1. Die ursprüngliche Benutzung des Bankakzepts beruht auf dem Rembours
 gegen Warenimporte im internationalen Handel. Der
überseeische Verkäufer (Exporteur), der gegen mehrmonatiges Ziel verkauft,
 zieht nicht auf den Käufer (Importeur), dessen Name in Übersee
wenig bekannt ist, sondern im Auftrage des Käufers auf dessen Bank.
Es kommt dem Verkäufer darauf an, ein Akzept zu erhalten, das im internationalen
 Verkehr bekannt ist und daher überall gern genommen wird
und sich zu normalem Diskontsatz verwerten läßt. So entstand das Bankakzept.
 Die Darlehen werden also hier in Form der Beleihung von
Schifffrachtsdokumenten, den Konnossementen, gewährt. Das sind
Quittungen, die der Reeder über den Empfang der zur Beförderung erhaltenen
 Waren erteilt hat und die zur Entgegennahme der Ware bei Ankunft
 berechtigen. Die dem Konnossement beigefügte Rechnung des Exporteurs,
 die Faktura, gibt die Grundlage für die Höhe des zu gewährenden
 Rembourskredites. In ihr ist auch vermerkt, wer die Kosten für
993
        <pb n="406" />
        Fracht usw. trägt. Liefert der überseeische Verlader (Verkäufer) die
Ware auf seine Kosten bis an Bord des Schiffes (free on board), so spricht
man von „fob“-Ware. Trägt der Verkäufer auch die Seefracht bis zum
Bestimmungshafen, so nennt man dies ein Kostfracht-Geschäft (ef-Geschäft):
 der Verkäufer zahlt also alle Kosten bis franko Bord (cost) und
überdies noch die Fracht (freight) bis zum Bestimmungsort, Trägt der
Verkäufer dieselben Kosten wie bei ef und außerdem noch die Versicherungskosten
 (insurance), so spricht man von einem cif-Geschäft (cost,
insurance, freight).
Das Remboursgeschäft!) beim Importhandel wickelt sich meist
folgendermaßen ab. Kine, sagen wir, Bremer Firma, die große Posten
Wolle in Amerika mit der üblichen Klausel „Dreimonats-Bankakzept
gegen Verladungsdokumente“ gekauft hat, ist genötigt, Bankkredit in
Anspruch zu nehmen, und ersucht die Deutsche Bank, die sich die Pflege
des zwischenländischen Handels zur besonderen Aufgabe gemacht hat,
das Geschäft durch Eröffnung eines Trassierungskredits zu finanzieren.
Der Importeur beauftragt dann den Verkäufer der Baumwolle, bzw, dessen
Bank, auf die Deutsche Bank in Höhe der Faktura zu trassieren. Diesen
Wechsel diskontiert der Verkäufer bei seiner Auslandsbank unter Beifügung
 des Konnossements, der Seeversicherungspolice und der Faktura.
Die Verschiffungsdokumente gelten. nur dann als genügende Sicherheit,
wenn die Verladung auf Grund eines festen Auftrages erfolgt ist (Konsignationsware
 wird nicht bevorschußt). Die Laufzeit des Wechsels soll
im allgemeinen 90 Tage Sicht oder 120 Tage dato nicht übersteigen.
Die Auslandsbank sendet die Tratte und die genannten Urkunden —
vorsorglicherweise sind Tratte und Urkunden in je zwei Stück ausgefertigt
 — mit zwei verschiedenen Dampfern an eine ihrer Bankverbindungen
in Deutschland, die die Tratte mit den Urkunden der bezogenen Bank
(Deutschen Bank) zum Akzept vorlegt. Diese akzeptiert und behält Konnossement,
 Faktura usw. und hat, da ihr auf Grund des Konnossements
die Ware ausgehändigt wird, damit die gleiche Sicherheit, wie vorher die
Auslandsbank, die ihre bisherigen Sicherheiten mit dem Akzept der Deutschen
 Bank vertauscht hat.
Ist die Baumwolle bei ihrer Ankunft in Bremen noch nicht weiter verkauft,
 so geht sie in ein Lagerhaus, und die Bank erhält an Stelle des bei

1) 8. a. den Aufsatz von Waldemar Müller, Organisation des Kredit- und
Zahlungsverkehrs in Deutschland. Bankarchiv VIII 8.
2304
        <pb n="407" />
        der Löschung an den Schiffer zurückzugebenden Konnossements in dem
Lagerschein eine neue Realsicherheit. Ist die Ware jedoch bereits an
einen Spinner verkauft, so wird sie die Deutsche Bank, im Einverständnis
 mit dem Importhaus, dem Käufer gegen Barzahlung oder evtl. auch
gegen sein Akzept aushändigen. Dieses Akzept diskontiert die Bank dem
Importeur oder schreibt ihm den Betrag, abzüglich Diskont, per sofort
gut, oder sie nimmt es zum Einzug und valutiert den Betrag 1 oder
2 Tage nach Verfall. Das Akzept der Deutschen Bank hat inzwischen,
vielleicht sogar mehrfach, seinen Besitzer gewechselt; für das Geschäft
an und für sich ist es aber belanglos, von wem ihr das Akzept bei Verfall
zur Zahlung vorgelegt wird !).
Ähnlich gestaltet sich die Finanzierung von Exportsendungen.
Der Exporteur kann und will seine Mittel während der Zeit des Transports
 der Ware nicht festlegen. Er stellt nun entweder in Höhe der
TFaktura einen Wechsel auf den Käufer aus, den er mit Verladungsdokumenten
 bei einer Überseebank — sagen wir bei der Deutsch-Asiatischen
Bank®) — diskontiert, oder aber: der überseeische Käufer räumt dem
Exporteur einen Akzeptkredit (Rembourskredit) ein, indem er seine

1) In dieser Weise spielen sich die sehr bedeutenden Importe von Baumwolle aus
Amerika, von Schafwolle aus Australien, der Kapkolonie oder Argentinien, von
Getreide aus Rußland oder Amerika, von Reis aus Ostasien, von Kupfer aus Amerika,
von Erzen aus Schweden und Spanien, alljährlich im Gesamtbetraze von mehreren
Milliarden RM, ab.
2) Die Bank läßt sich von ihrem Kunden folgendes Schriftstück unterzeichnen:

An die Deutsch-Asiatische Bank, Hamburg.
Inallen Fällen, in denen Sie meer Firma Waren bevorschussen u gegen
Wechsel mit Verschiffungspapieren Zahlungen leisten, greifen die folgenden Bestimmungen
 Platz:
1. Wir sind darüber einig, daß Sie zu Ihrer Sicherung an den Waren und Papieren
das Eigentum erwerben.
Sie dürfen die Waren und jedes Interesse an ihnen gegen jede Gefahr versichern,
falls Ihnen eine Ihnen genügende Versicherung nicht bei Übergabe der Waren
a Dokumente nachgewiesen und übertragen wird. Sie dürfen hinsichtlich der
Sachen vom Empfang bis zur Ablieferung alle Maßnahmen treffen, die Ihnen
richtig erscheinen, und dürfen m die damit verbundenen Provisionen und Unkosten
 belasten. .
8. Sie sind jederzeit berechtigt, gegen entsprechende Zahlung von seiten des Be-305


&amp;gt;
        <pb n="408" />
        Bank ersucht, Tratten des Exporteurs gegen Übergabe der Verschiffungsdokumente
 zu akzeptieren. Der Exporteur läßt sich in der Regel von der
Bank die Akzeptierung der Tratten gegen Dokumente im voraus zusichern,
und man spricht dann von einem bestätigten Bank-Rembours
[confirmed letter of credit!)]. Das Akzept des Käufers wird also durch
das der Bank ersetzt.
Mitunter wickelt sich das Geschäft auch ohne Wechselziehung ab: Die Bank des
Käufers weist in dessen Auftrage eine Bank im Ausfuhrlande an, dem Verkäufer der
Ware gegen Aushändigung der Urkunden den Fakturabetrag zu zahlen. Der Exporteur
 gelangt dadurch schon bei Verladung der Ware in den Besitz des Gegenwertes
der Sendung. In der Regel geschieht dies aber nur auf Grund einer dokumentierten
 Traite.

Wie die Bank im Auftrage und Interesse des überseeischen Käufers
interveniert, so kommt es auch häufig vor, daß sie lediglich mit dem europäischen
 Exporteur, dem sie in gewissen Fällen die exportierten, noch
nicht verkauften Waren lombardiert, in Verbindung steht und diesem den
Akzeptkredit einräumt, indem sie die auf sie gezogenen Tratten mit ihrem
Akzept versieht. Sie muß, wenn sie die wechselmäßige Verpflichtung eingegangen
 ist, den Rembours natürlich bezahlen, ganz gleich, ob die Waren
vom Käufer übernommen werden oder nicht.

zogenen oder Ehrenintervenienten die Waren ganz oder teilweise an den Zahlenden
 oder nach dessen Weisung auszuliefern. Bei Zahlungen, die vor Fälligkeit
erfolgen, können Sie Ihre übliche Zinsvergütung gewähren.
Verweigert der Bezogene sein Akzept oder Zahlung, oder stellt der Bezogene oder
Akzeptant seine Zahlungen ein, so sind Sie berechtigt, die Sachen ganz oder
teilweise nach Ihrem Ermessen freihändig oder in öffentlicher Versteigerung
zu verwerten. Einer vorherigen Anzeige an m bedarf es nicht. Falls sich bei
der Verwertung ein Überschuß ergibt, sind Sie berechtigt, diesen gegen andere
Ihrer Forderungen an me irgendwelcher Art zur Verrechnung zu bringen.
Außerdem a verpflichtet, schon auf Ihre Anzeige der Weigerung oder
Zahlungseinstellung hin die 2X geleisteten Zahlungen mit Zinsen und Spesen
Ihnen zurückzuzahlen.
5. Für Verschulden dritter, von Ihnen beauftragter Personen haften Sie nicht.
6. Zwischen uns gilt deutsches Recht.
Unterschrift des Kunden.

+

1) S. a, Hermann Hecht, Überseeische Kreditbestätigungen, in d. Zeitschrift
f. Handelsw. u. Handelspraxis I, 6. Jos. Hellauer, System der Welthandelslehre.
Berlin 1920. Nöllenburg, Die Exportorganisation. Leipzig 1925. Robert
Stern, Export-Technik. Stuttgart 1923.

396
        <pb n="409" />
        Das Remboursgeschäft ist nicht risikofrei: Abgesehen von der Gefahr
der Fälschung der Konnossemente, können für die Kredit gebende Bank
Verluste durch Konjunkturumschwung erfolgen, d. h. wenn der Preis bis
unter den beliehenen Fakturenwert sinkt.
Wie im überseeischen, so kommt es auch im inländischen Verkehr
häufig vor, daß der Verkäufer nicht auf den Käufer, sondern auf dessen
Bankverbindung zieht, die sich damit natürlich ein für allemal, bis zu
einer bestimmten Höhe, einverstanden erklären muß. Es wird sich hierbei
in der Regel um größere Beträge handeln; denn Wechsel im Betrage von
wenigen hundert Mark werden die Banken nicht akzeptieren, und der
Vorteil des Bankakzepts gegenüber dem Kundenakzept, billigere Diskontierung,
 würde bei Summen unter 5000 RM illusorisch werden.
Zur Mobilisierung solcher kleinerer Summen oder größerer Wechse 1-beträge,
 die, weil sie noch über 90 Tage laufen (s. S. 337) oder aus
irgendeinem anderen: Grunde einen relativ hohen Diskontsatz bedingen
würden, wird vielfach das Bankakzept in der Weise benutzt, daß der
Kaufmann oder der Fabrikant diese Wechsel der Bank zur Gutschrift
per Verfall übergibt und in ungefährer Höhe, mitunter auch in einem geringeren
 Betrag, auf die Bank zieht. Minder gute Geschäftswechsel werden
 durch Lombardierung in ein mit erheblichen Vorzügen ausgestattetes
 Bankakzept umgewandelt. Ähnlichkeit mit den obenerwähnten
 Remboursakzepten besteht insofern, als bei diesen Deckung in den
unterwegs befindlichen Waren, bei den inländischen Akzepten in den
gegen Warenverkäufe gezogenen Wechseln gegeben ist.
Infolge des hohen Zinsfußes in Deutschland geben die Banken Trassierungskredite
 oft in der Weise, daß sie den Kreditnehmer (Exporteur)
 nicht auf sich selbst, sondern, für ihre Rechnung, auf eine Londoner
 oder New Yorker Bank ziehen lassen, und zwar in der Regel einen
90-Tage-Sicht-Wechsel. Diese Ziehung wird dem Kreditnehmer zu dem
jeweiligen Satz für 90-Tage-Sicht-Wechsel auf Prima Londoner bzw.
New Yorker Banken diskontiert.
Damit jeder spätere Erwerber sieht, daß diesen Bankakzepten Ausfuhrgeschäfte
 zugrunde liegen — reine Finanzwechsel rediskontieren die amerikanischen
 Federal Reserve Banken und die Bank von England nicht —.
muß der Exporteur die Wechsel mit einem entsprechenden Vermerk versehen,
 wie z. B.
gezogen gegen Warenverschiffungen nach
Süd- und Mittelamerika. (Fortsetzung des Textes auf Seite 408.)
397
        <pb n="410" />
        Trassierungskredite.

Breslau 5, den 22. Apr 1929

Rembours-Kredit bei der
Bareclays Bank Ltd.,,

London.

Herings-Import-Gesellschaft
m. 5. HE.

Breslau,

Ihrem Auftrage vom 21. 4. 29
genannte Bank, die auf sie gezogene
3 Monate -Tratte Sicht
der Firma Smith &amp;amp; Co., Ltd., Lowestoft
für Rechnung der Firma Herings-Import-Gesellschaft m. b. H., Breslau
bis zum Betrage von

zufolge ersuchten wir heute die obenca.

 £ 1000.—.—
(zirka tausend Pfd. St.)
ausgestellt spätestens am 5. Mai 1929 zu unseren Lasten
zu schützen, sofern die Tratte begleitet ist von folgenden Dokumenten:
1. See-Konnossement (voller Satz)
2, Versicherungspolice bzw, Zertifikat
%. Faktura bzw. Fakturen-Kopie
über 40011 Faß Heringe (Matfulls)
20012 ‚,, » f£ nm
zum Preise von: 35)— ger 1)1 Faß bzw. 36]— wer 212 Faß cit Stettin
Verschiffung: bis 30, April 1929
Versicherung gedeckt durch: Ablader
Bemerkungen:........ ........ Bere
Die Verlade- und Versicherungspapiere bitten wir zur Verfügung der
Dresdner Bank Filiale Breslau, Breslau
an Spediteur Schenker &amp;amp; Co., Stettin
zu senden. Die Rechnung erbitten wir an uns.
Etwaige Unstimmigkeiten bitten wir sofort telephonisch zu monieren.
DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU

308
        <pb n="411" />
        London, den 29. Aprıl 1929

Dresdner Bank Filiale Breslau

Breslau 5

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 22. v. Mis., teilen wir Ihnen
mit, daß die Firma Smith &amp;amp; Co.. Ltd,, Lowestoft
für Rechnung der Firma: Herings-Import-Gesellschaft m. b. H., Breslau
gegen: einliegende Duplikatfaktura und an die Spediteure Schenker &amp;amp; Co., Stettin
gesandte

Versicherungspolice bezw. Zertifikat
See-Konnossement (voller Satz)
400J1 Faß Heringe (Matfulls)
[| EC
2008 nn mer ale Plane
£ 1060.—.— per 29. 7.1. 8. 1929 1)
auf uns entnommen hat, wofür wir Sie auf Long Draft Account Wert 1. August 1929
belasten.
Für unsere Akzeptkommission hierauf belasten wir Sie in laufender Rechnung.

über:

BARCLAYS BANK Ltd.

Breslau 5, den 2. Mai 1929

Herings-Import-Gesellschatt m. b. H.,

Breslau.

Wir teilen Ihnen hierdurch mit, daß die Firma Smith &amp;amp; Co. Ltd,, Lowestoft,
auf Barclays Bank Ltd., London, gegen Dokumente über
zoo Maß Horinge (Matte) \ ger 88 „Planet“
£ 1060.— val. p. 1. August 1929
entnommen hat, wofür wir Sie auf engl. Plund Akzepte-Konto belasten.
Die Schiffs- und Versicherungspapiere sind Ihrer früheren Weisung entsprechend
an die Spediteure Schenker &amp;amp; Co., Stettin, zu Ihrer Verfügung gesandt worden.
Die Fakturen-Kopie fügen wir bei.
DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU
1) 29. Juli bis 1. August sind die in England üblichen 3 Respekttage.

790
        <pb n="412" />
        Breslau 5, den 24. Juli 1929

Herings-Import-Gesellschaft m. b. H.,

Breslau

Wir teilen Ihnen hierdurch höflichst mit, daß wir die am Z. August 1929
fällige Entnahme der Firma Smith d&amp;amp; Co. Lid, Lowesloft,
in Höhe von £ 1060.——
abgedeckt und Sie hierfür val. per 30. Juli cr. auf Reichsmark -Konto
belastet haben. Abrechnung hierüber geht Ihnen separat zu.

Dagegen erkennen wir Sie mit
£ 1060.—.— Wert 1. August 1929

— Wert zZ.

auf engl. Pfund-Akzepte-Konto.



DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU.

Breslau 5, den 24. Juli 1929

Barclays Bank Ltd.,

London.

Wir bitten Sie hierdurch, die am ZZ. August 1929  fällig® «ns

Entnahme ..............

La. Smiüh &amp;amp; Co. Lid., Lowestoft in Höhe von £ 1060.—,-—

zu Lasten unseres Kontos einzulösen und sehen Ihrer Aufgabe hierüber entgegen.

DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU

404)
        <pb n="413" />
        Breslau 5, den 23. Aprıl 1929

Bank of Commerce in New York

New York.

Im Auftrage von Vereinigte Baumwollspinnereien A.-G., Langenbielau (Schles.)
bitten wir Sie hierdurch, die auf Sie gezogene
6 Monate -Tratte Sicht
der Firma (Cotton Export Corporation, New Orleans
für Rechnung der Firma Vereinigte Baumwoll-Spinnereien A,-G., Langenbielau
bis zum Betrage von

ca,_$ 110 000.—
(zirka hundertzehntausend Dollar)

ausgestellt spätestens am le zu unseren Lasten
zu schützen, sofern dieselbe begleitet ist von folgenden Dokumenten:
1. See-Konnossement (voller Satz)
2. Versicherungzpolice bzw. Zertifikat
3. Faktura bzw. Fakturen-Kopie

Statt der zu 1. und 2, genannten Papiere dürften eventuell Übernahme-Bescheinigungen
 des Spediteurs C. Ludwig, Bremen, über den Erhalt der Ware beigebracht
 werden,
über insgesamt ca. 1000 Ballen Baumwolle
zum Preise von: je ca. 50 Ballen kosten ca. $ 5 500.—
Verschiffung: je ca. 250 Ballen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August
Versicherung gedeckt durch: Ablader
Bemerkungen: Die Fakturen dürfen die Diskont- und Wechselstempelspesen enthalten.
Die Verlade- und Versicherungspapiere bitten wir zur Verfügung der
Dresdner Bank Filiale Breslau, Breslau
Spediteur €. Ludwig, Bremen zu senden, Die Rechnung erbitten wir an uns.

an

DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU.
401

26 Obst, BGI. 9. A.
        <pb n="414" />
        New York, den 5. Mai 1929
Dresdner Bank Filiale Breslau

Breslau 5.

Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 23. v. Mits., teilen wir Ihnen
mit, daß die Firma Cotton Export Corporation, New Orleans,
für Rechnung der Firma: Vereinigte Baumwoll-Spinnereien A.-A., Langenbielau
gegen: beiliegende Duplikatfaktura und Übernahmebestätigung des Spediteurs
CC. Ludwig, Bremen
über: 252 Ballen Baumwolle
$ 28 416.50 per 5. November 1929

auf uns entnommen hat, wofür wir Sie auf Dollar-Akzepte-Konto Wert 5. November
1929 belasten.
Für unsere Akzept-Kommission hierauf belasten wir Sie in laufender Rechnung.

BANK OF COMMERCE IN NEW YORK.

Breslau 5, den 25. Mai 1929
Vereinigte Baumwoll-Spinnereien A.-@.,
Langenbielau (Schles.).

Wir teilen Ihnen hierdurch mit, daß die Firma Cotton Export Corporation,
New-Orleans, auf Bank of Commerce in New York,
New York, gegen Dokumente über
252 Ballen Baumwolle

$ 28 416.50 val. p. 5. November 1929
entnommen hat, wofür wir Sie auf amerikan, Dollar- Akzepte-Konto belasten.
Die Schiffs- und Versicherungspapiere sind Ihrer früheren Weisung entsprechend
 an Spediteur C. Ludwig, Bremen, zu Ihrer Verfügung gesandt worden.
Die Fakturen-Kopie fügen wir bei.
DRESDNER BANK FILIALE BRESLAU

Die weitere Abwicklung: Auftrag der Dresdner Bank an die Bank
of Commerce in New York, die Entnahme einzulösen und Belastung der
Vereinigten Baumwoll-Spinnerei‘ A.-G., Langenbielau, erfolgt in analoger
Weise, wie S..400 angegeben,

(69
        <pb n="415" />
        Der’ jeweilige Verfalltag der 90-Tage-Sicht-Ziehungen wird dem Exporteur
durch die den Kredit gebende Bank, die die Akzepteinholung besorgt hat, mitgeteilt.
Für prompte Anschaffung derDeckung zur Einlösung der fälligen Akzepte
muß der Exporteur Sorge tragen. Bei der deutschen Bank, in deren Auftrage und
für deren Rechnung die Ziehung erfolgt ist, muß die Anschaffung so erfolgen, daß
sie einen Werktag vor Verfall bei der Londoner bzw. New Yorker Bank, die das
Akzept gegeben hat, eintrifft. Für New Yorker Ziehungen muß daher von dem
Aussteller (Exporteur) die Deckung bei der deutschen Bank, die den. Kredit gegeben
hat, 12 Tage, für Londoner Ziehungen 3 Tage vor Verfall angeschafft werden.
In die Akzeptprovision von %% für 3 Monate teilen sich die
Bank, die das Akzept gegeben, und die deutsche Bank, die es vermittelt hat.
Weiter wird auch ein großer Teil der ungedeckten Kontokorrentkredite
 der Banken durch Akzepte in Anspruch genommen. In den
Kontokorrentbedingungen behält sich die Bank oft das Recht vor, auf
den Kunden zu trassieren, oder sie vereinbart, daß der Kunde in Höhe
des zugesagten bzw. in Anspruch genommenen Kredits auf die Bank
zieht. Solche Ziehungen erfolgten und erfolgen auch heute noch vielfach
von Provinzbanken und Provinzbankiers auf Banken in Berlin, Hamburg,
 Frankfurt a. M., Leipzig und anderen Orten, die ihren Kredit dafür
einsetzen, daß der Aussteller sich Geld verschaffen kann.
Die Mittel werden vielfach zur Durchführung eigener oder
fremder Börsenspekulationen (der Kunden der Provinzbankfirmen)
 benötigt. Meist handelt es sich auch nicht um zeitweise Kredite,
sondern um solche von etwa gleichbleibender Höhe. Ob, wie es vielfach
geschieht, ein Kredit von z. B. 300 000 RM, um nicht immer dieselben
Akzepte zu geben, das eine Mal in 5 Akzepte von je 60000 RM, das andere
Mal in 3 Akzepte von je 45000 und 3 von je 55000 RM und ein drittes Mal
vielleicht in wieder andere Appoints zerlegt wird, ist dabei natürlich ganz
belanglos. Die Leichtigkeit, mit der ein Akzeptkredit oft erlangt wird,
bildet für manche einen Anreiz, sich über ihre Kräfte zu engagieren.
Nicht bloß zur vorübergehenden Beschaffung fehlender Betriebsmittel,
sondern ebenfalls als langfristiger Kredit werden der Industrie
Bankakzepte zur Verfügung gestellt. Bei Verfall erfolgt meist nicht Bareinlösung,
 sondern Prolongation. d. h. Ausschreibung neuer Wechsel. Der
Akzeptkredit ersetzt bei vielen kleinen und mittleren Unternehmungen die
Öbligationenausgabe. Die Gefahr eines Mißbrauchs des Akzeptkredites ist
in der Industrie sehr groß.
Wir haben die Hauptzwecke, für die das Bankakzept in Anspruch genommen
 wird, angeführt. Bekannt ist es, daß viele Banken, insbesondere

4.08
        <pb n="416" />
        aber auch Privatbankiers, deren Akzeptumlauf von anderer Seite ziffernmäßig
 nicht erfaßt werden kann, mit ihrem Akzept nicht allzu sparsam
umgehen und dadurch jedem neu an sie herantretenden Kreditbegehr genügen.
 Als Norm hat man früher aufgestellt: Der Akzeptumlauf einer
Bank soll nicht größer sein: als ihr Aktienkapital plus Reservefonds?).
So mechanisch läßt sich aber diese Frage nicht regeln. Die Hauptsache
ist schließlich doch die Beantwortung der Frage: Wofür ist das Akzept
gegeben worden? Ein Bankakzept, dem Warenforderungen zugrunde
liegen, muß anders beurteilt werden. wie ein Akzept, das der Beschaffung
von Mitteln zur Börsenspekulation dient. Die Bank muß sich auch immer
fragen: Wie wird es in kritischen Zeiten? Da kann es für sie gefährlich
werden, wenn sie einen großen Teil des Kredits ihren Kunden in Akzepten
zur Verfügung gestellt hat, die sie mangels Deckung durch den Ausstelser
 selber einlösen muß ?).
In der Nachkriegszeit hat sich der Akzeptumlauf der Banken, gemessen
an deren Aktienkapital und Reserven, erheblich verringert. Die Banken
dürfen nicht — und wollen auch nicht — ihr kurzfristiges Akzept geben
für Verpflichtungen, die langfristig sind und die nicht, wie oft vor dem
Kriege, durch Obligationen- oder Aktienausgabe abgelöst werden.
Waskostetder Akzeptkredit? Bei 1, % Akzeptprovision pro
Quartal — 1*/, °/, P-. 2. Wechselstempel 1%, 4mal im Jahre =— 4%,
p. a, 1 Tag Zinsverlust dadurch, daß dem Aussteller das Akzept 1 Tag
vor Verfall belastet wird, und Zinsdifferenz zwischen Banksatz und Privatsatz
 für die letzten 5 Tage ca. 0,25 °/,. Das ergibt zusammen etwa 2 °%/,.
1) Es betrug der Akzeptumlauf am 30. April 1929:
in Millionen Reichsmark
Deutsche Bank. . . ... 117,6
Dresdner Bank. . . . 97,2
Disconto-Gesellschaft . . . . .- 71,0
Darmstädter und Nationalbank K.a. A. 85,1
Commerz- und Privat-Bank . . . . 70,6
Reichs-Kredit-Gesellschaft A.-G. . . . 18,0
Der Akzeptumlauf der Großbanken zusammen betrug 459,5 Millionen RM;
dagegen ihr Aktienkapital 560, ihr Reservefonds 294,1 Millionen RM.
?) Geh. Oberfinanzrat Hugo Hartung, ein sehr erfahrener Bankpraktiker,
sagt in seiner Schrift: „Die Depositengelder in der Bankenquete“, daß die Banken
durch ihr Akzept ein Mittel haben, sich selbst Kredit zu schaffen, ähnlich wie
ine Notenbank durch Ausgabe ihrer Banknoten selber die Mittel kreiert, mit
denen sie Zahlung leistet. Der Unterschied sei jedenfalls kein prinzipieller, sondern
nur ein gradueller.

104
        <pb n="417" />
        Ist der Privatdiskontsatz 6°, so wird der Kunde das Akzept einer
guten Bank mit etwa 6*/, °/, verwerten können. Einschließlich der genannten
 Spesen kostet ihm das Geld also, bei Zugrundelegung von */, °/,
Akzeptprovision, 81/—8%/, °/., d. h. etwa 8 °/, weniger als beim Barkredit
im Kontokorrent. Dieser Weg der Kapitalbeschaffung ist somit für den
Kreditnehmer der günstigste. Die Bank wird aber unter den gegenwärtigen
 Verhältnissen ihr Akzept nur zur Verfügung stellen, wenn die
Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Akzept nach einem Vierteljahr eingelöst
 wird, also nicht dauernd prolongiert zu werden braucht.
Die Bank kauft dem Kunden ihr Akzept entweder selbst ab, oder sie
läßt es ihn bei einer anderen Bank verkaufen. Kauft sie das Akzept, so
tauschtsiees (s. S. 330) und nimfnt dieses Tauschakzept in ihr Portefeuille,
 oder aber — und das kommt weit häufiger vor — sie verkauft es sofort
 an der Börse oder bei der Hypothekenbank, für deren Pfandbriefabsatz
sie sich besonders einsetzt, oder sendet es einer ihrer Bankverbindungen
am Hauptbörsenplatz. Mit diesen bestehen meist dahingehende Vereinbarungen,
 daß sie das Akzept !/g—1/, °/g über dem Satze, den der Privatdiskont
 am Tage des Eintreffens des Akzepts notiert, diskontieren;
oder aber die Kondition ist: Privatdiskont -+1!/,. (oder 1) %/99 Provision;
oder: Privatdiskont ohne weitere Provision, aber der Betrag läuft über
das provisionspflichtige Conto ordinario und nicht, wie in den anderen
Fällen, über das provisionsfreie Scheckkonto (s. S. 297). Die Bank, die
den Wechsel kauft, gibt also dem Kunden der fremden Bank (dem Akzeptanten)
 Kredit zu einem niedrigeren Zinssatz als ihren eigenen Kunden
 im Kontokorrent- oder Lombardverkehr. Infolge der leichten Veräußerlichkeit
 des Bankakzepts wird eine an und für sich illiquide Anlage
— indem der Kredit auf dem Umwege über den Akzeptkredit an eine
andere Bank gewährt wird — zu einer äußerst liquiden Anlage.
Bei Verfall muß die Bank das Akzept, das sie gegeben hat, auf alle
Fälle einlösen, auch wenn der Aussteller den Gegenwert nicht, wie vereinbart,
 einen Tag vor Fälligkeit überwiesen hat. Zur Beschaffung des
Betrages verkauft der Kreditnehmer mitunter die Erneuerungstratte an
eine andere Bank, und gegen Zahlung des Diskonterlöses akzeptiert die
bezogene Bank („kombiniert“ oder „Zug um Zug“),
Oft ist die Gesamthöhe der eigenen Akzepte, die eine Bank von einer
anderen hereinnimmt, limitiert, z. B.: „Wir nehmen von Ihnen Privatdiskonten
 bis zum Betrage von 600000 RM (Gesamtobligo) herein, mit der

405
        <pb n="418" />
        Einschränkung, daß davon höchstens 300 000 RM in Ihrem Akzept bestehen
 dürfen.“
Manche Diskonteure verlangen, daß im Auftragszettel zum Verkauf der eigenen
Akzepte folgender Vermerk steht: „Das Verfügungsrecht über das Akzept.......
steht mir (uns) zu.“ Die Banken lassen sich dann auch von ihren Kunden einen
solchen Revers unterzeichnen.
Zieht die Bank auf den Kunden, wie es eigentlich das Gegebene ist,
tatsächlich aber immer seltener vorkommt, so hat dies den Nachteil, daß
das Akzept des Kunden zu ungünstigeren Bedingungen als das der Bank
zu verwerten sein wird.

VIL Das Akkreditivgeschäit !),

Von einem „Akkreditiv“ spricht man, wenn jemand einem anderen
bei einem Dritten einen bestimmten Betrag bis zu einer bestimmten Zeit
zur Verfügung stellt und es diesem überläßt, ob und bis zu welchem Betrage
 er darüber verfügt.
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um-Zug“-Aushändigung von Dokumenten
über verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt, im Gegensatz zu dem
vorher genannten „glatten“ Akkreditiv (clean credit), ein Dokumenten-Akkreditiv
 (documentary credit) vor.
Dem Akkreditierten (Begünstigten) gewährt die beauftragte Bank keinen
 Kredit, sondern sie leistet nur Zahlung. Zwischen Auftraggeber und
Bank kann ein Kreditgeschäft vorliegen, aber es gehört dies nicht unbedingt
 zum Wesen des Akkreditivgeschäfts. Das Akkreditiv kann am
Wohnort des Käufers, an dem des Verkäufers oder an einem dritten Platz
gestellt sein.

Die während des Weltkrieges eingetretene Warenknappheit hatte das
wirtschaftliche Kräfteverhältnis stark zugunsten der Verkäufer verscho-1)

 S. Harry Cohn, Das Akkreditivverhältnis (Kreditbrief). Greifswald 1918.
W. Edwards, Commercial Letters of Credit in der Praxis der Vereinigten Staaten,
 Bank-Archiv XXI, 16. Alfred Jacoby, Das Akkreditiv, Bank-Archiv XX,
17 und 18. Karl Oberparleiter, Das dokumentäre Akkreditiv. Leipzig 1922.
W. Boes, Die Waren- oder Dokumentar-Akkreditive. Zeitschrift für Handelswissenschaft
 und Handelspraxis 1921, Heft 3. W.Boes und E. Hartenfels,
Das Waren- oder Dokumenten-Akkreditiv. Die Bank 1922, Heft 9/10. Regulativ der
Berliner Stempelvereinigung über das Akkreditivgeschäft.

BF)

»
        <pb n="419" />
        Dresden, deD ausm un 192,
Akkreditiv. ;

Alereriieetre terre rnnn rn ne Er EEEELEEENBEEFRERERREHENUEL EEELTEREEEHEG KRRNERRKRERG HEULEN

AKKREDITIV-URN
 UE 02602 | STICHZA Hesse

Sie wollen zahlen zu unseren Lasten im AuUffrag® essen er

Reichsmark

(in Worten)

be ED

Der Begünstigte wird sich ausweisen durch .u..u...0..0.u u
ausgestellt TOD au... EEE EHER HERR

Wir drahteten Ihnen heute in dieser Angelegenheit wie folgt u...

EEE Was Wir hiermit bestätigen.

Umgehende Bestätigung an die unterzeichnete Direktion erbeten.

ben: Barzahlung trat an die Stelle des Warenkredits; in vielen Fällen
sogar wurde Vorauszahlung eines Teiles oder des ganzen Kaufpreises gefordert.
 Damit waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Dokumenten-Akkreditivs
 gegeben. Die Bank wird beauftragt, Zahlung gegen
genau bezeichnete Dokumente (seltener gegen Ablieferung einer bestimmten
 Ware) zu leisten. Solche Dokumente, die im wirtschaftlichen Sinne
mehr oder weniger die Ware repräsentieren, sind: Konnossement, Frachtbriefduplikat,
 Lagerschein, Ladeschein (s. S. 376 £.). Daß die Leistung mitunter
 statt in Zahlung einer Geldsumme in Akzeptierung eines Wechsels

407
        <pb n="420" />
        erfolgt — die Bank ermächtigt den Begünstigten, auf sie zu trassieren,
und sichert Akzept und Zahlung dieser Wechsel zu, vorausgesetzt, daß die
Bedingungen hinsichtlich Betrag, Datum und Verschiffungsdokumenten
genau beachtet sind —, war bereits gesagt worden (s. S. 392 f£.). Zwischen
Akkreditiv und Rembourskredit besteht eine große Ähnlichkeit. Sie unterscheiden
 sich dadurch, daß beim Akkreditivgeschäft die Bank nur eine
Vermittlerrolle für die gegenseitige Leistung von Käufer und Verkäufer
übernimmt; der Importeur erteilt z. B. der Bank den Auftrag, unter gewissen
 Bedingungen (Aushändigung der Tratte mit beigehefteten Verschiffungsdokumenten)
 Zahlung zu leisten. Durch das Akkreditiv wird
also dem Exporteur die Zusicherung gegeben, daß er bei Absendung der
Ware den Gegenwert erhält,
Der Begünstigte läßt sich, um sicher zu gehen, das Akkreditiv schriftlich
 von der Bank bestätigen, und er fordert unwiderrufliches
Akkreditiv 1). Durch die Bestätigung ist die Bank dem Akkreditierten
gegenüber gebunden; es liegt ein selbständiges Schuldversprechen im
Sinne des 8 780 des BGB, vor. Voraussetzung für die Zahlung ist natürlich,
 daß die Dokumente, die sie aufnimmt, genau der Vorschrift entsprechen;
 die Prüfungspflicht der Bank beschränkt sich hierbei auf das Maß,
wie es ihr im ordentlichen Geschäftsverkehr zugemutet werden kann.
Grundsätzlich — und das liegt ja in der Aufnahme der Dokumente —
muß sie sich das Eigentumsrecht an der Ware sichern, bis ihr Auftragzeber
 die Ware ausgelöst hat. — Wer also gegen unwiderrufliches
(bestätigtes) Akkreditiv verkauft, hat die Sicherheit, Zahlung zu erhalten,
sofern er seinerseits die Bedingungen erfüllt und die Bank für diesen
Betrag gut ist; die Bonität des Käufers ist für ihn belanglos, Da die
Banken nicht auf unbestimmte Fristen Verpflichtungen eingehen wollen,
merken sie das Akkreditiv nur bis zu einer bestimmten Zeit vor, also
nicht: „Bis auf weiteres gültig.“
Wie der Verkäufer vom Käufer, so läßt sich mitunter auch der Käufer
vom Verkäufer Sicherheit für Erfüllung des Vertrages geben, d. h. also

1) Das bestätigte Akkreditiv gilt als unwiderruflich. Den Gegensatz zum
bestätigten bildet das unbestätigte Akkreditiv: Wird dem Akkreditierten
überhaupt Mitteilung von der Krediteröffnung gemacht, so geschieht es in unverbindlicher
 Weise, wie z. B.: „Informatorisch und ohne jegliche Verbindlichkeit
setzen wir Sie in Kenntnis, daß .........“ Das widerrufliche, unbestätigte Akkreditiv
 hat für den Verkäufer insofern Wert, als er daraus erkennt, daß der Käufer
zur Zeit der „Mitteilung“ (nicht: „Bestätigung“) durch die Bank bei
ihr ein Guthaben oder einen Kredit besessen hat,

52
        <pb n="421" />
        in diesem Falle, daß der Verkäufer in vereinbarter Weise bis zum festgesetzten
 Termin liefert. Der Käufer sichert sich durch Gegen-Akkreditiv:
 die Bank, bei der das Gegen-Akkreditiv gestellt ist, verpflichtet
 sich (zu Lasten des Verkäufers) zur Zahlung eines bestimmten
Betrags (Vertragsstrafe), falls die Leistung des Verkäufers nicht vertragsmäßig
 erfolgt.
Der Aufsatz von Edwar ds (a. a. O.) zeigt, daß in der praktischen Handhabung
und in der rechtlichen Grundlage zwischen dem amerikanischen „letter of eredit“
und dem deutschen Akkreditiv nur unwesentliche Unterschiede bestehen. In Amerika
 geht die allgemeine Ansicht dahin, daß die Bank jederzeit zur Annullierung
eines widerruflichen letter of credit befugt ist, wenn der Begünstigte Nachricht vom
Widerruf vor Präsentation der Dokumente bei der Bank erhält.
Akkreditivauftrag.
Breslau, den 31. Okt. 1929.

An die Deutsche Bank, Filiale Breslau
Breslau.
Wir ersuchen Sie, für unsere Rechnung telegraphisch folgendes Akkreditiv zu
eröffnen: RM 100000 (fi. W. Hundertiausend RM)
bei Ihrer Filiale Hamburg, zugunsten Erich Schöller, Hamburg, zahlbar gegen
Duplikatfrachtbrief und Versicherungspolice über von Hamburg nach Breslau verladene
 400 Zentner Robusta Kaffee.
Das Akkreditiv ist von mir
November 1929.

unwiderruflich erteilt und gültig bis zum 30.

Hochachtungsvoll

Die Bank bestätigt dem Auftraggeber den erteilten Auftrag unter Wiederholung
 der gemachten Angaben und bemerkt, daß sie den Begünstigten
hiervon in verbindlicher Weise in Kenntnis gesetzt hat, Sie belastet den
Auftraggeber für Bestätigungsprovision und schreibt, daß sie ihm die Dokumente
 sofort nach Erhalt zusenden werde. Sie werde diese an Hand
der erteilten Vorschriften prüfen, müsse aber jede Verbindlichkeit für
falsche oder verfälschte Angaben, gefälschte oder verfälschte Stempel,
Unterschriften in den Dokumenten, sowie überhaupt für Echtheit der
Dokumente selbst ablehnen.
In den Akkreditivbestätigungen heißt es oft:
Für Art, Menge und Beschaffenheit der in den Dokumenten bezeichneten Waren,
sowie für die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers übernehmen wir keinerlei
 Gewähr.
        <pb n="422" />
        Bei Aufträgen ins Ausland halten wir uns für ermächtigt, die Bedingungen des
Akkreditivs unübersetzt weiterzugeben; wir haften nicht für deren Auslegung durch
unseren Beauftragten.
Eine besondere Form des unwiderruflichen Akkreditivs ist der Dokumentar-Kreditbrief.
 Er kommt nur im Überseeverkehr vor, und
ist nur zwischen ersten Banken und allerersten Export- und Importhäusern
gebräuchlich, Der Dokumentarkreditbrief wird von der Bankverbindung
des Käufers direkt an den Verkäufer adressiert, und diesem ist es freizestellt,
 bei welcher der angegebenen Banken er den Betrag erhebt.

VIIL Das Hypothekengeschäit !),

1. Arten der Hypothek, Geldbeschaffung und Geldgeber auf dem
Hypothekenmarkte,

Die Banken stellen, hatten wir gesehen, ihren Kunden Geldkapital in
verschiedensten Formen zur Verfügung: in laufender Rechnung, oder als
einmal bestimmte feste Summe; kurzfristig oder langfristig; in Form von
Personal- oder in Form von Realkredit. Kurzfristigen Realkredit auf bewegliche
 Unterpfänder ermöglicht das Lombardgeschäft; langfristig ist
der Hypothekarkredit. Der Grundstückseigentümer nimmt ein
Darlehen auf, und der Darlehnsgeber erhält ein Pfandobjekt in dem Grundstück,
 Dieses. bleibt im Besitze des Eigentümers, wird aber mit dem Betrage
 der Forderung als Hypothek belastet.

Literatur: F. Auler, Das Pfandbriefgeschäft der Hypothekenbanken. Berlin
 1926. J. Budde, Beiträge zum Reichs-Hypothekenbankgesetz. Berlin 1910.
Dannenbaum, Deutsche Hypothekenbanken. Berlin 1928. P, Ehrlich, Das
Reichshypothekenbankgesetz in seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Berlin 1909.
H. Frankenberg, Die gemischten und die reinen Hypothekenbanken in Deutschland.
 Leipzig 1910. H. Göppert, Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899.
Berlin 1911. Arthur Nußbaum, Deutsches Hypothekenwesen. 2. Aufl. Tühingen
 1921. Georg Obst, Die Aufsätze „Grundstücksverkehr‘“ und „Hypothekenverkehr“
 im „Buch des Kaufmanns“, II. Band. F. Schulte, Hypothekenbanken.
München 1918. Derselbe, Jahrbuch für Bodenkredit. Berlin 1928. E. Sont ag, Die
Gründung einer Industrie-Hypothekenbank. Kattowitz 1909. Fr. Terhall e, Die
Kreditnot am städtischen Grundstücksmarkt. Jena 1916. Plutus-Briefe, Hypothekenbanken.
 VI, 9. Paul Voigt, Mündelsicherheit der Hypothekenbank-Pfandbriefe.
 Berlin 1901.
4110
        <pb n="423" />
        Der Grundstückseigentümer erklärt:
„Ich bekenne, von ........ ein Darlehen von ..... RM erhalten zu haben.
Ich verpflichte mich, es mit jährlich ...% 9 zu verzinsen und nach voraufgegangener
dreimonatiger Kündigung zurückzuzahlen. — Zur Sicherstellung dieses Darlehns bestelle
 ich Herrn ........ Hypothek auf das im Grundbuch von ..... Band ...
Blatt ... eingetragene Grundstück und bewillige und beantrage Eintragung im
Grundbuch.“

Definiert wird die Hypothek!) im 8 1113 des BGB.: „Ein Grundstück
 kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine Geldsumme zur Befriedigung wegen
einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist.“
Die Hypothek erzeugt also nicht eine bloß persönliche Forderung gegen
den Grundstückseigentümer, sondern auch eine dingliche, sie ergreift das
Grundstück unmittelbar,
Der Hypothekarkredit in Deutschland verdankt seine Ausbildung dem
vortrefflichen deutschen Grundbuchsystem, das einen klaren Einblick schafft
in die rechtlichen Beziehungen der Flächen durch das Publizitätsprinzip,
 weiter durch das Eintragunges prinzip, wonach nur die im
Grundbuche eingetragenen Rechte Geltung haben, und durch das Legalitätsprinzip,
 das Eintragungen nur nach Prüfung der gesetzlichen
Voraussetzungen ermöglicht.
In dem Grundbuche, das bei den Gerichten geführt wird und jedem
Interessenten zur Einsicht offen liegt, ist das einzelne Grundstück nach
Lage und Größe, so wie es in den Grundsteuerkatastern bezeichnet ist,
eingetragen. Weiter sind genannt der Eigentümer und in besonderen Abteilungen
 alle an dem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere
 die Hypotheken. Nur die Eintragung ins Grundbuch begründet
und sichert dem berechtigten Gläubiger das ihm von seinem Schuldner
an dem Grundstücke eingeräumte Recht.
Das Grundbuch besteht aus: dem Titel, der die Beschreibung des Grundstücks,
seiner Bestandteile usw. enthält, und 3 Abteilungen, in denen der Figentümer
und seine Erwerbstitel (Abt. 1), die Lasten des Grundstücks und die Beschränkungen
 des Eigentümers (Abt. 2), die auf dem Grundstück Jastenden Hypotheken,
Grund- und Rentenschulden (Abt. 3) eingetragen sind.

1) Das Wort stammt aus dem Griechischen und bedeutet Unterpfand, Unterlage.
Hypothek ist das durch ein Grundstück gegebene Unterpfand, an das sich der
Gläubiger halten kann, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen hinsichtlich
Zinszahlung bzw. Kapitalrückzahlung nicht nachkommt.

1
        <pb n="424" />
        Nach 8 1184 BGB. kann eine Hypothek in der Weise bestellt werden,
daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der
Forderung bestimmt, die festzustellen ist, und der Gläubiger
sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen
kann. Eine solche Hypothek wird Sicherungshypothek genannt.
 Ihre häufigste Form ist die Höchstbetrags-Hypothek
(Maximal- oder Kautionshypothek). Da bei der Höchstbetrags-Hypothek
im Falle der Zwangsvollstreckung Zinsen, Provision, Spesen usw. nicht
geltend gemacht werden können, läßt man sie 10—15% höher als die vereinbarte
 Kreditsumme eintragen, um nicht Gefahr zu laufen, mit diesen
Nebenansprüchen auszufallen.
Sicherungshypotheken sind heute weniger beliebt als früher,
la die Möglichkeit der Verwertung oder Beleihung von industriellen Objekten,
 auch von Geschäftshäusern, im Gegensatz zur Vorkriegszeit, jetzt
außerordentlich erschwert ist,
Man begnügt sich heute in der Regel mit der sog. Negativ-Klausel,
3. h. im Kreditvertrage wird festgesetzt, daß ohne Mitteilungen an den
Geldgeber Immobilien nicht oder nicht weiter belastet werden dürfen,
und versucht, durch Übereignung von Waren oder Debitoren (s. oben) sich
realisierbare Unterpfänder zu beschaffen.
Im Gegensatz zur Sicherungs- (Höchstbetrags-) Hypothek bezeichnet
man die gewöhnliche (feste) Hypothek als Verkehrshypothek. Da
lie Sicherungshypothek im Grundbuche als solche bezeichnet werden
muß, ist leicht festzustellen, ob eine Verkehrs- oder eine Sicherungshypo-;hek
 gegeben ist.
Innerhalb der Verkehrshypothek unterscheidet man wieder, je nachdem
äber die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt ist oder nicht, Briefhypothek
 und Buchhypothek. Auf dem Hyrnothekenbrief beruht zum
zroßen Teil die Umlaufsfähigkeit und Beweglichkeit der Hypothek, und
lie Briefhypothek ist daher vorherrschend.
Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek. die Hypothek nicht ohne
die Forderung ‚auf den neuen Gläubiger übertragen werden. Die Abtretung
 der Forderung erfolgt bei der Briefhypothek durch schriftliche
 Abtretungserklärung und Übergabe des Hypothekenbriefs, bei der
Buch hhypothek durch formlose Einigung über die Abtretung der Hypo-‘hek
 und Eintragung der Abtretung im Grundbuche. Ein Vorzug der
Buchhypothek ist, daß bei ihr die Aufbewahrung wegfällt und dem Gläubiger
 die bei Verlust des Briefes entstehenden Kosten ersvart bleiben.

LI
        <pb n="425" />
        Grundstückspfandrechte entstehen, sahen wir, durch Eintragung im
Grundbuch. Drei Formen sind hierbei zu unterscheiden: die Hypothek,
lie Grundschuld und die Rentenschuld.
Während in der Verkehrs- und in der Sicherungshypothek ein Stück
Personalkredit steckt, fehlt die persönliche Forderung bei der Grundschuld,
 d. i. die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an den
Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.
Nur das Grundstück ist belastet. Eine persönliche Forderung an den
Eigentümer besteht nicht.
Eine Abart der Grundschuld ist die Rentenschuld, die dem Gläubiger
 einen Anspruch auf eine in bestimmten Terminen regelmäßig zu
zahlende Geldsumme gewährt, nicht aber, wie die Hypothek und Grundschuld,
 auf ein Kapital. Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der
Betrag im Grundbuch angegeben werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld
 abgelöst werden kann (Ablösungssumme).
Der Grundstückseigentümer läßt meist für sich selbst eine Grundschuld
 eintragen, um sie bei einer Bank als Sicherheit für den zu gewährenden
 Kredit zu hinterlegen. Die Bank berücksichtigt nicht nur den Wert
des Pfandobjektes und die Vorbelastungen, sondern achtet natürlich auch
larauf, ob und welche Belastungen mit Renten, Wohnungs- und Nießbrauchrechten,
 Rechten auf Zinsgenuß zugunsten Dritter usw. eingetragen sind.
Geben auch in der Regel die Kreditbanken keinen Hypothekarkredit,
so spielt doch die Verpfändung von Hypotheken als Kreditsicherung
'm Bankverkehr eine große Rolle.
Bei Verpfändung einer Buchhypothek ist erforderlich die Einigung
des Gläubigers und des Pfandgläubigers über die Verpfändung und Eintragung
 der Verpfändung im Grundbuch, Bei Verpfändung einer Briefhypothek
 verzichtet man auf die Eintragung öfters und fordert nur Übergabe
 des Hypothekenbriefes an die Bank nebst notariell beglaubigter Verpfändungsurkunde.
 In dieser muß die Hypothek nach den grundbuchamtlichen
 Angaben genau bezeichnet und die Bewilligung und der Antrag zur
Eintragung ins Grundbuch enthalten sein.
Wird eine Hypothekenschuld zurückgezahlt, so muß der
Schuldner dies im Grundbuch vermerken lassen, da er sich sonst der Gefahr
aussetzt, noch einmal zahlen zu müssen, nämlich dann, wenn der bisherige
Besitzer der Hypothek sie an einen Dritten abtritt, der von der Rückzahlung
 nichts weiß und sich auf die Eintragung im Grundbuch verläßt,

413
        <pb n="426" />
        Zur Löschung der Hypothek ist Beibringung einer löschungsfähigen
 Quittung erforderlich, d. h. einer Quittung, in der der Hypothekengläubiger
 bescheinigt, daß er vom Eigentümer des Grundstücks —
dessen Lage genau bezeichnet sein muß — den Betrag der für ihn eingetragenen
 Hypothek zurückerhalten hat, und daß er die Löschung der
Hypothek im Grundbuch bewilligt. Z. B.:
Im Grundbuch für Leipzig-Eutritzech ist auf Blatt 498 in der IIL. Abteilung unter Nr. 2
RM 11 800.—
in Buchstaben: Elftausendachthundert Reichsmark
zine Hypothek für eine Kaufforderung nebst Zinsen für uns eingetragen.
Wir bewilligen hiermit die Löschung der nach Vorstehendem für uns eingeıragenen
 Hypothek im Grundbuche für Leipziz-Eutritzsch auf Blatt 498.
Leipzig, den 19. Oktober 1929.

Ein Handel in Hypotheken, wie er in Wertpapieren besteht, und ein
Hypothekenmarkt in der Art einer Hypothekenbörse existiert nicht. Hypothekenbanken,
 Versicherungsgesellschaften und Sparkassen, die Gelder
auf Hypotheken ausleihen, erhalten direkt und durch Vermittler die Anträge
 derer, die Hypothekengeld haben wollen 1). Privatgelder werden
durch Makler, Kreditbanken — einige von ihnen haben eine Hypothekenvermittlungs-Abteilung
 —, mitunter auch durch Notare untergebracht.
Die anonymen Zeitungsannoncen gehen meist von Maklern aus, die sich
auf diese Weise Adressenmaterial verschaffen.
Wer eine Hypothek beantragt, muß folgende Unterlagen einreichen,
1. Grundsteuer-Katasterauszug (zu erhalten beim Katasteramt),
2. Grundbuch-Auszug (zu erhalten beim Grundbuchamt—Amtsgericht),
3. Feuerversicherungs-Police (zu erhalten bei der Versicherungsgesellschaft
 oder der [in einigen Ländern bestehenden] staatlichen Brandzasse),

+, Bauplan (zu erhalten beim zuständigen Hochbauamt),
5. Lageplan (zu erhalten bei der Gemeindebehörde),
6. Schätzungsurkunde,
7. Aufstellung. der Mieteinnahmen, mit Angabe der Friedensmieten
(unterschrieben vom Hauseigentümer).

1) Bei den Hypothekenbanken liegt der Auszahlungskurs 5—86 99 unter dem Pfandbriefkurs:
 1!/2—+2 9/9 Provision für den Verkauf der Pfandbriefe, 1/2 9/9 Versteuerung
jer Pfandbriefe, 1% Vermittlerprovision für die Hypothek (oder Abschlußprovision),
j1 /—2 0/9 Taxgebühren, Notariatskosten, Druck der Pfandhriefe und allgemeine
Verwaltungskosten.

+

; A
        <pb n="427" />
        Bei Beschaffung von Hypotheken entstehen folgende Kosten:
1. Provision an den Geldvermittler (etwa 2%),
2. Taxierungsgebühr (abgestuft nach dem Wert des Grundstücks),
3. Notariats- und Gerichtsgebühren,
4. Abschlußprovision an den Geldgeber; sie wird stets von Hypothekenbanken,
 bei Geldknappheit und relativ niedrigem Zinsfuß öfter aber
auch von Privaten gefordert.
Werden Pfandbriefe ausgegeben (ist also die Hypothekenbank Geldzeber),
 so sind weiter zu entrichten: Druckkosten, Wertpapiersteuer, Gedühren
 für Börseneinführung, Bonifikationen usw. 1),
Geldgeber für erste Hypotheken sind:
1, Die eigens zu diesem Zweck geschaffenen Institute, die Hypothekenbanken
 und Bodenkreditinstitute (s. S. 417).
Ihr Hypothekenbestand betrug in der Vorkriegszeit 12 Milliarden M
(das war Me der gesamten auf deutschem Grund und Boden aufgenommenen
 Hypotheken); Ende 1928 waren es 6,8 Milliarden RM.
Die Kreditbanken können ihre Mittel nicht in Hypotheken anlegen,
da es oberster Grundsatz der Bankpolitik ist, keinen anders gearteten
Kredit zu geben, als man selber genommen hat. Um den Ansprüchen
der Depositengläubiger gerecht werden zu können, müssen sie auf
eine liquide Anlage achten, und die Hypothek ist das Gegenteil hiervon.
 Weiter müssen die Kreditbanken aber auch bestrebt sein, eine
höhere Verzinsung der fremden und ihrer eigenen Gelder zu erzielen,
als es bei der Anlage in Hypotheken möglich ist 3).
2, Die Sparkassen, Sie hatten Ende 1928 2,9 Milliarden RM in
Hypotheken angelegt, das sind 40% ihrer Spareinlagen. Sie können
 diese Gelder langfristig anlegen. da erfahrungsgemäß nur ein

) Formularevon Beleihungsgesuchen für städtische und ländliche
Grundstücke sind in Georg Obst, Buch des Kaufmanns, 7. Aufl. II. Bd., S. 460 ff.
abgedruckt.
?) Sucht der Bankkunde eine Hypothek — er hat gebaut, oder eine Hypothek ist
ihm gekündigt worden —, so wendet er sich oft vertrauensvoll an seine Bank behufs
Beschaffung der Gelder. Die 1. Stelle wird die Bank gewöhnlich bei einer ihr beireundeten
 Hypothekenbank oder Versicherungsgesellschaft unterbringen; für die
3, Hypothek wird sie möglichst einen Interessenten in ihrer Kundschaft suchen. ,
Hat der Kunde selbst Geld auf Hypothek gegeben, und braucht er.es vor Fälligkeit,
30 wird seine Bank bemüht sein, einen ihrer Kunden hierfür zu interessieren. Bis
Jahin wird sie vielleicht die Hypothek bevorschussen.

1417
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        prozentual geringer Teil hiervon bar abgehoben wird. Die Hypotheken
 geben sie auf eine Reihe von Jahren fest, achten aber darauf,
daß zu jedem Termin ein Teil der Hypotheken fällig wird. Sie bevorzugen
 Amortisationshypotheken wegen des durch sie gewährleisteten
 Zuwachses an Sicherheit,
Die sozialen Versicherungsanstalten: Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften.
 Der Hypothekenbestand ist rund % Milliarde RM.
Die privaten Versicherungsgesellschaften legen die Mittel aus den
Prämienreserven, das sind die Rücklagen aus den laufenden Prämieneinnahmen
 für später fällige Versicherungsbeträge, hauptsächlich
 in Hypotheken, an, um Kursverluste zu vermeiden. Lebensversicherungsgesellschaften
 machen mitunter die Gewährung einer
Hypothek vom Eingehen einer Versicherung abhängig. Insgesamt
haben die privaten Versicherungsgesellschaften rund 1 Milliarde RM
in Hypotheken angelegt.
5. Die öffentlichen Versicherungen. Der Hypothekenbesitz ist etwa
0,07 Milliarden RM.
Grundeigentümerverbände (Gegenseitigkeitsinstitute). Ihr Ziel ist,
durch Zusammenschluß der Grundeigentümer billigen Hypothekarkredit
 zu erlangen; sie sind also nicht auf Erwerb gerichtete Unternehmungen.
 Ihr ältester Typ ist der der Preußischen Landschaften.
Staatliche und städtische Bodenkreditinstitute!). Gemeinsam ist
diesen Landeskreditkassen, staatlichen Rentenbanken und städtischen
 Hypothekenämtern der öffentlich-rechtliche und gemeinnützige
 Charakter; sonst sind sie sehr verschiedener Art. Die Mittel
zur Kreditgewährung beschaffen sie sich durch Anleihen, Spareinlagen,
 Hinterlegungsgelder usw. Die städtischen Einrichtungen
(Stadtschaften) geben unter gewissen Bedingungen auch 2, Hypotheken.

Stiftungen, Kirchengemeinden, juristische Personen und Private
(Mündelvermögen).
Für zweite Hypotheken kommen hauptsächlich private Geldgeber
in Betracht, die ihr Kapital möglichst hoch verzinsen wollen.

}.

ı Literatur: Felix Hecht, Die staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute
 in Deutschland. Leipzig 1891. Troch, Die wirtschaftliche Bedeutung der
staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland. Jena 1905.

16
        <pb n="429" />
        Die Zinszahlung auf Hypotheken unterliegt, im Gegensatz zu der auf
Effekten, nich t dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (der Kapitalertragsteuer).


2. Die Hypothekenbanken und ihre Geschäite. ;

Bodenkreditinstitute haben die Aufgabe, den Eigentümern von Grund
und Boden Kapital auf längere Zeit zur Verfügung zu stellen. Es sind
bei ihnen öffentliche Interessen mit denen des privaten Eigentums vereint.
 Öffentlich-rechtliche Institute sind die Landschaften und
die an diese sich anschließenden genossenschaftlichen Bildungen, weiter
die Landeskreditkassen und die Landesbanken, bei denen charakteristisches
 Merkmal ist, daß der Staat oder die.ihm untergeordneten Selbstverwaltungskörper
 (Provinzen, Gemeinden) für die ausgegebenen Pfandbriefe
 haften. Ihnen stehen gegenüber als privatrechtliche Organisationsformen
 die auf Erwerb gerichteten Hypothekenbanken, die die
Rechtsform der Aktiengesellschaft haben, und die genossenschaftlichen
Kreditvereine,
Hypothekenbanken sind nach dem Hypothekernbankgesetz vom 13. Juli
1899 solche Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien,
 die gegen hypothekarische Sicherstellung Grundstücke (in der
Hauptsache städtische) beleihen und auf Grund der erworbenen Hypotheken
 Pfandbriefe ausgeben. Das Gesetz enthält Normativbestimmungen
 für den Geschäftsbetrieb der Hypothekenbanken und eine Umgrenzung
 ihrer Rechte und Pflichten gegenüber dem das Darlehen nehmenden
Grundbesitz. Sie erstrecken ihre Tätigkeit in weit höherem Maße auf
städtische als auf ländliche Grundstücke, für deren Bedürfnisse
 schon seit langem zahlreiche andere Einrichtungen bestehen.
Während die erste, dem ländlichen Kredit dienende Landschaft bereits
 1770 von Friedrich dem Großen ins Leben gerufen worden war ?),
wurde das erste deutsche Erwerbsinstitut, das hypothekarische Darlehen
auf städtische Grundstücke gewährte und auf solcher Grundlage Pfandbriefe
 ausgab, erst 1856 gegründet. Es war die Allgemeine Deutsche
Creditanstalt in Leipzig, die inzwischen ihr Hypotheken- und Pfandbriefgeschäft
 liquidiert hat und reine Kreditbank geworden ist. Dem Bodenkredit
 mußte vorher schon — als Gegenleistung für Gewährung des Notenprivilegs
 — die 1884 errichtete Bayerische Hypotheken- und Wechsel-1)

 S. H. Mauer, Das landschaftliche Kreditwesen Preußens. Straßburg 1907.
27 Obst, BG, 9. A.

417
        <pb n="430" />
        bank einen Teil ihres Aktienkapitals zur Verfügung stellen, 1864 aber
erst ist diese Bank zur Ausgabe von Pfandbriefen geschritten. Da sie
weiter alle anderen bankgeschäftlichen Transaktionen ausführte, wurde
sie das Vorbild für die sog. „gemischten Hypothekenbanken“.
Die Zahl dieser gemischten Hypothekenbanken hat sich dauernd verringert.
 Das gemischte System haben heute nur noch die Bayerische Hypothekenund
 Wechselbank und die Bayerische Vereinsbank.
Weitere Anregung kam aus Frankreich, wo 1852 die erste echte
Hypothekenbank im modernen Sinne, die Soci&amp;amp;t@ du Credit Foneier de
France (kurz „Credit Foneier“ genannt), gegründet worden war. Sie vereinte
 das von den Landschaften ausgebildete System der Pfandbriefausgabe
 mit dem Prinzip der auf Erwerb gerichteten Aktiengesellschaft.
Im Jahre 1862 entstanden die Frankfurter Hypothekenbank in Frankfurt
 a. M. und die Deutsche Hypothekenbank in Meiningen, 1863 die
Leipziger Hypothekenbank in Leipzig, 1864 die Preußische Hypotheken-Bank
 in Berlin, 1867 die Gothaer Grundereditbank, 1868 die Preußische
Bodencreditbank usw.
Bauunternehmer und Hausbesitzer bedürfen mangels ausreichenden
eigenen Kapitals einer Kreditorganisation. Dieser Aufgabe haben
sich die Hypothekenbanken unterzogen, indem sie durch Pfandbriefausgabe
 Sparkapitalien an sich zogen und, unter Beobachtung einer gewissen
Beleihungsgrenze, diese Sparkapitalien als Darlehen dem städtischen
Grundbesitz zuführten. Die gegenseitige Konkurrenz der Hypothekenbanken
 hat zu einer ungefähren Gleichmäßigkeit der Zinssätze und Beleihungsbedingungen
 geführt.
Was die Gründung und den Wirkungskreis der Hypothekenbanken anbelangt,
 so wurden in Preußen 1863 Normativbestimmungen erlassen, an
denen, obgleich sie ziemlich verfehlt waren, 30 Jahre festgehalten wurde.
Gleichzeitig mit dem BGB. trat das Deutsche Hypothekenbankgesetz
 vom 13. Juli 1899 (Ergänzungen durch Gesetz vom 14, Juli 1928
und 26. Jan. 1926) in Kraft.
Hiernach unterliegen die Hypothekenbanken der Konzession und der
staatlichen Aufsicht desjenigen Bundesstaates, in dem die Bank ihren
Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich auf den ganzen. Geschäftsbetrieb und
findet nach Auflösung der Bank noch bis zur Beendigung der Liquidation
statt. Aufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium: in Preußen das
Ministerium für Volkswohlfahrt, in Bayern das Handelsministerium. Die
unmittelbare Aufsicht erfolgt in den außerpreußischen Ländern und bei

eER
        <pb n="431" />
        der Preuß, Zentral-Bodenkredit A.-G. durch „Staatskommissare“, bei den
anderen preußischen Banken durch die Bezirksregierungen, in Berlin
durch den Polizeipräsidenten. Die technische Kontrolle wird in Preußen
durch „Bankinspektoren“ ausgeübt,
Zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger ist ($ 4 des Hypothekenbankgesetzes)
 die Aufsichtsbehörde befugt, alle Anordnungen zu treffen, die
erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen,
der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen
 im Einklange zu erhalten.
Die Aufsichtsbehörde ist namentlich befugt:
1. jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen, sowie den Bestand der
Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
2. von den Verwaltungsorganen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten
 zu verlangen;
3. einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsorgane
 der Bank zu entsenden, die Berufung der Generalversammlung,
die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsorgane, sowie die Ankündigung
von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen
nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf
Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
4. die Ausführung von Beschlüssen. oder Anordnungen zu untersagen, die gegen
das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen
 verstoßen.
Die Hypotheken sind fast ausschließlich Deckun gs hypotheken, d.h.
sie sind zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt; nur ein geringer Teil des
Hypothekenbestandes der Banken sind freie Hypotheken, Beliehen werden
 dürfen nur inländische Grundstücke, die einen dauernden Ertrag
gewähren. Der Plan, Industriehypothekenbanken für Beleihung von Fabriken
 und anderen industriellen Unternehmungen zu gründen, ist bisher
nicht in die Praxis umgesetzt worden.
Die bankgeschäftliche Tätigkeit der Hypothekenbanken ist durch das
Hypothekenbankgesetz (8 5) sehr eingeengt. Außer der Gewährung
hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
dürfen sie nur folgende Geschäfte betreiben:
1. Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Hypotheken;
2. Gewährung nicht-hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaftendes
 öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung
 durch eine solche Körperschaft und Ausgabe von Schuldverschreibungen
 auf Grund der so erworbenen Forderungen 1);
1) Den Gegenwert für derartige Darlehen verschaffen sich die Hypothekenbanken
durch Ausgabe von Kommunalobligationen.

1%
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        3. Gewährung von Darlehen an.inländische Kleinbahnunternehmungen
 gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungen
 auf Grund der so erworbenen Forderungen 1);
4. kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren,
 jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
5. Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung;
6. .Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren;
7. Aufnahme von Darlehen bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt zwecks
Gewährung hypothekarischer Darlehen und die Bestellung von Sicherheiten für
diese Darlehen.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypothekenpfandbriefe
 und ihrer Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher
Wechsel und Wertpapiere, die von der Reichsbank angekauft werden dürfen,
 sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Hypothekenbank
 aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
 Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der ErwerbvonGrundstücken ist den Hypothekenbanken nur
zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von
Geschäftsräumen gestattet.
Verboten sind den Hypothekenbanken alle anderen nicht aufgeführten
 Geschäfte der Kreditbanken, wie z. B. das Akzept- und das Emissionsgeschäft.

Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe
 muß in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken von mindestens
 gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein
(8 6) und darf den 20fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und
des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherstellung
der Pfandbriefgläubiger oder der Forderungen der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt
 aus der Darlehnsgewährung bestimmten Reservefonds
 nicht übersteigen (8 7).
Die Baugeldhypothek stellt die Sicherung eines Gläubigers
dar, der — gewöhnlich in Raten, je nach Fortschreiten des Baus — Baugeld
 geliehen hat. Nach Fertigstellung des Baues werden die Baugelder
durch eine feste Hypothek abgelöst. Damit dem Baugeldgeschäft nicht ein
zu großer Teil des Kapitals der Hypothekenbanken zugewendet wird,
schreibt das Hypothekenbankgesetz vor, daß die Hypotheken auf Bauplätze
 und Neubauten, die noch nicht fertiggestellt und daher nicht er--
        <pb n="433" />
        tragsfähig sind — in beiden Fällen handelt es sich um freie Hypotheken
 —, den 10. Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen
 benützten Hypotheken sowie die Hälfte des eingezahlten
Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. — In Wirklichkeit bleibt die
Summe erheblich unter dieser Grenze,
Man unterscheidet: Zinshypotheken und Amortisationshypotheken. Bei
einer Zinshypothek wird das Darlehen auf bestimmte Zeit gewährt;
das ausgelicehene Kapital ist während dieser Zeit für beide Teile unkündbar;
 mit beiderseitiger Zustimmung kann natürlich die Rückzahlung
früher oder später erfolgen !). Bei der Amortisationshypothek
wird alljährlich ein bestimmter Prozentsatz der Schuld getilgt. Die Gesamtleistung
 des Schuldners, d. h. also Zinsbetrag ‚plus Tilgungsquote,
heißt Annuität. Bei Amortisationsdarlehen darf zugunsten des Darlehnsgebers
 ein Kündigungsrecht. nicht ausbedungen werden.
Wenn die Landschaften Kredit in der. Weise gewähren, daß das
Darlehen seitens des Gläubigers (der Landschaft) unkündbar ist, während
der Schuldner das Darlehen jederzeit zurückzahlen und somit günstige
Konjunkturen des Geldmarktes für sich ausnutzen kann, so ist diese Unkündbarkeit
 seitens des Gläubigers nur möglich, weil der Kredit in Form
der Amortisationsdarlehen gegeben wird. Amortisationshypotheken
 sind aber beim städtischen Hausbesitzer nicht beliebt, weil dieser
seinen Besitz meist nicht als „eigene: Scholle“ ansieht, sondern als ein
Vermögensobjekt, das er bei günstiger Konjunktur zu verkaufen gedenkt.
Ein belastetes Haus wird aber leichter und zu höherem Preise verkauft
werden können als ein unbelastetes, weil auch der Käufer das Haus mit
möglichst wenig Eigenkapital erstehen will.
Das Gesetz über wertbeständige Hypotheken und
wertbeständige Schuldverschreibungen vom 28. Juni
1923 ließ außer der Papiermark auch andere. Wertmaßstäbe, wie Roggen,
Weizen, Feingold, Kohle, Kali usw. zu.. Nach Wiedereinführung der Goldmark
 erübrigte sich die weitere Ausgabe von Sachwertanleihen.
An Stelle der auf Gramm Feingold lautenden Pfandbriefe traten wieder,
wie früher, gewöhnliche Goldmarkpfandbriefe, d.h. Pfandbriefe, die,
zwecks Ausschaltung des Währungsrisikos, die. Goldklausel ent-VE

 — li

!) Die Verwertungeinernochnichtfälligen Hypothek kann erfolgen
 durch Abtretun g der Forderung an einen Dritten (Zession; in der
Praxis auch „Verkauf der Hypothek“ genannt), der den Betrag, meist unter Abzug
eines „Damno“, zahlt, oder durch Verpfändung bei einem Geldgeber.

49°
        <pb n="434" />
        halten. Sie lauten auf Goldmark, und als Wert einer Goldmark gilt für
Kapital- und Zinszahlung der Preis von 4.0 kg Feingold. Die am 1. Tage
eines Halbjahres fälligen Zinsscheine werden zu dem jeweilig für den
1. Tag des vorhergehenden Monats amtlich festgestellten Feingoldpreise
eingelöst. Ergibt sich aus dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold
 ein Preis von nicht mehr als 2820 und nicht weniger als 2760 RM,
so ist für jede geschuldete Goldmark eine Reichsmark in gesetzlichen
Zahlungsmitteln zu leisten.
Werden Hypotheken zurückgezahlt, oder ist aus einem anderen Grunde
die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden,
 so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen
durch Reichs- oder Staatschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu
arsetzen.
Die Beleihung soll nach vorsichtigen Taxen erfolgen. Sie ist auf
inländische Grundstücke beschränkt und in der Regel nur zur ersten
Stelle zulässig. Sie soll 3/. (bei landwirtschaftlichen Grundstücken
mit Genehmigung der Zentralbehörde eines Landes ?/,) des Wertes des
Grundstückes nicht übersteigen.
Die hypothekarischen Darlehen werden nicht in Pfandbriefen, wie bei
den Landschaften, sondern in Geld gewährt. Die Gewährung von Darlehen
 in Hypothekenpfandbriefen der Bank ist nur zulässig, wenn die Satzung
 der Bank sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt.
In diesem Falle muß dem Schuldner urkundlich das Recht eingeräumt
werden, die Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in
Hypothekenpfandbriefen der Bank, die der gleichen Gattung angehören
wie die empfangenen, nach dem Nennwerte zu bewirken.
Bei jeder Hypothekenbank ist (8 29) durch die Aufsichtsbehörde ein
Treuhänder (sowie ein Stellvertreter) zu bestellen. Dieser hat darauf
 zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe
jederzeit vorhanden ist; nicht dagegen hat er zu prüfen, sofern der Wert
der beliehenen Grundstücke gemäß der von der Aufsichtsbehörde genehmigten
 Anweisung festgesetzt ist, ob die Taxe dem wirklichen
Wertentspricht. Die Urkunden über die in das Hypothekenregister
eingetragenen Hypotheken sowie die eingetragenen Wertpapiere und die
etwa zur Deckung gehörigen Gelder hat der Treuhänder unter dem Mitverschluß
 der Bank aufzubewahren; nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
 darf er sie herausgeben,
Durch die Aufwertung der Hypotheken auf 25 % des Goldmark-LA

 0
        <pb n="435" />
        betrages der Schuld (Reichsgesetz vom 16.Juli 1925) ist eine neue
Gruppe von Pfandbriefen, die der Liquidationspfandbriefe,
zeschaffen worden. Alle Aufwertungsansprüche der Hypothekenbanken
gegen ihre Hypothekenschuldner wurden einer „Teilungsmasse“
zugeführt; und diese Masse wird anteilmäßig an alle noch im Umlauf
befindlichen Papiermarkpfandbriefe verteilt. Andere Aufwertungsansprüche
 der Pfandbriefbesitzer können gegen die Hypothekenbanken
aicht geltend gemacht werden. Da vor dem Jahre 1932 die Realisierung
größerer Beträge aus der Teilungsmasse nicht möglich ist, gaben die
Hypothekenbanken für die aufgewerteten Goldhypotheken in einer Teilausschüttung
 Pfandbriefe aus, die zur Liquidation der Teilungsmassen
 bestimmt waren (daher der Name Liquidations-Pfandbriefe) und
4% % Zinsen bringen.
Die Ausgabe der Liquidationspfandbriefe ist nicht nur von Bedeutung
für die Pfandbriefgläubiger, die dadurch zinstragende Pfandbriefe erhalten
 haben, sondern auch für die Hypothekenschuldner, da sie mit diesen
 Pfandbriefen — gerechnet zum Nennbetrag — ihre Hypothekenschulden
 schon jetzt zurückzahlen können, wobei sie, da die Pfandbriefe
einen Kurs von 75—80 % haben, 20—25 % verdienen.
Im Vordergrund der Erwägungen steht die Frage, wie im Jahre 1932
die Rückzahlung der viele Milliarden Mark betragenden
 Aufwertungshypotheken erfolgen soll; die deutsche
Wirtschaft kann diese Beträge unmöglich selbst aufbringen.

Das Schätzungswesen, d. h. die Erzielung zuverlässiger Taxen,
gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Bankleitung. Da von einer richtigen
 Wertermittelung die Sicherheit der ausgegebenen Schuldverschreibungen
 wesentlich abhängig ist, so verpflichten $$ 12 und 13 des
Hyp.-Bank-Ges. die Hypothekenbanken, eine Anweisung über die
Wertermittelung zu erlassen, die der Genehmigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde bedarf.
Aufgabe des Taxators wird es in der Regel sein. den gemeinen
Wert zu ermitteln, d. h. den Wert, den das Grundstück nach seiner objektiven
 Beschaffenheit für jeden Besitzer hat,
Bei städtischen Grundstücken gewährten früher eine verhältnismäßig
zuverlässige Unterlage die Mietserträge, obwohl auch hier mitunter
Verschleierungen vorkamen, wie z. B. durch Unentgeltliches Wohnen in
ler ersten Zeit und höhere Miete für die restliche Vertragsdauer.
ji
        <pb n="436" />
        Man ’ermittelte den Wert eines bebauten städtischen - Grundstückes,
indem man 1. den Boden- plus Gebäudewert (Substanzwert) und 2. den
Ertrags-. (Miets-) Wert feststellte, beide Summen, die oft wesentlich voneinander
 abwichen, addierte und durch 2 dividierte.
Den Ertragswert erhielt man, wenn man von der jährlichen Bruttomiete,
 je nach Lage, Größe und Komfort der Wohnungen, 15—25 % für
Gas, Wasser, Kanalisation, Heizung, Steuern, Verwaltung und Instandhaltung
 abzog und den hiernach ermittelten Betrag mit 4% bzw. 5%
kapitalisierte. Betrachten wir dies an einem Beispiel: Das Grundstück
Berliner Straße Nr. 100 sollte von einer Hypothekenbank beliehen werden.
 Die Baukosten (Feuertaxe) des betr. Wohngebäudes wurden auf
300 M für den Quadratmeter veranschlagt.
468 am bebaute Fläche zu M 300 ‘140400 M
Zuschlag für Balkon und Hofpflaster ; 6500 „
Grund und Boden 55 am zu M 1200 1) . 66000
Mithin Totalsubstanzwert ; 212 900 M
Jährlicher Mietsertrag 14881 M
= 15% (rund) 2281
12 650 M zu 4,5%, 281.100 M
494 000 M
247000 ,,
148200

Oder ein anderes Beispiel: ‚A
Feuertaxe 426,20 qm zu 295 M
Zuschlag für Balkons
60 am zu 650 M

Mieten 11200 M
- 15% 1680 ,„
9520 M zu 59%

davon 1/
beliehen mit 60%,

125780 M
8000 ,
89000 ,
167 780 M

190400 ,
3581380 M
179000 ,
— 107400 M.

1) Ermittelt auf‘ Grund neuerlicher Verkäufe in der betreffenden Gegend.

i 44
        <pb n="437" />
        Um Annäherungswerte zu erhalten, nahm man an, daß eine 1..Hypothek,
 um solide zu sein, etwa innerhalb des 10fachen, eine 2. Hypothek
innerhalb des 12—12% fachen des .Brutto-Mietertrages liege, 2. oder
3. Hypotheken waren fast nur von Privaten erhältlich. ...
Der Neubau einer Kleinwohnung, die jetzt etwa 10000 RM (gegen
7000 M vor dem Kriege) kostet, wird: in folgender Weise finanziert 1):

_ Verzinsung
x Typolhel | bis 40%... + ca, 10% RM 4 000.—
3. Hauszinssteuer-Hypothek 50%, . 8% » 5000.—
4. Eigenkapital. . 89% =»  1000.—
"RM 10 000.—

‚Taxen sind Faxen‘, und von einem guten Sachkenner, dem Geh. Hofrat
 Hecht, stammt der Satz ‚in Berlin ist jede Taxe zu haben‘. Wenn
Eberstadt schreibt, im großstädtischen Grundstücksverkehr werde
allgemein die 1. Hypothek mit 75% . des hochgeschraubten Grundstückswertes
 angenommen, indem die Beleihungstaxe auf 125 % des angenommenen
 Grundstückswertes gestellt wird, so habe ich dies in meiner
Bankpraxis zwar nicht „allgemein“, @ber doch ziemlich häufig bestätigt
gefunden, Auch erheblich voneinander abweichende Taxen für dasselbe
 Grundstück sind mir zu Gesicht gekommen. Um sich vor Verlusten
zu schützen, hat daher jede Hypothekenbank und jede Bank, die Hypo-;heken
 beleiht, vermittelt oder erwirbt, ihre eigenen , Taxatoren.
Das Schätzungsamtsgesetz vom 8. Juni 1918 bestimmt:
Jeder Stadtkreis und jeder Landkreis hat für seinen Bezirk ein Schätzungsamt
 zu errichten, Die Schätzungsämter sind zuständig zur Schätzung
von Grundstücken, die innerhalb ihres Geschäftsbezirks liegen. Eine
Schätzung kann verlangen der Eigentümer des Grundstücks
oder ein an dem Grundstück Berechtigter, der ein berechtigtes Interesse
an der Schätzung hat. — Das Gesetz sollte erst 5 Jahre nach Beendigung
des Kriegszustandes in Kraft treten; am 1. April 1920 wurde aber bereits
 das Landesschätzungsamt in Berlin errichtet.
In normalen Zeiten vollzogen sich, wie erwähnt, Umsätze auf dem
Örundstücksmarkt auf Grund zahlenmäßiger Ermittelungen,
die sich auf dem Ertragswerte aufbauten unter Zuhilfenahme von Real-1)
 S. auch meinen Aufsatz „Erwerb von Grundstücken und Rentabilitätsberechaung‘,
 im Buch des Kaufmanns, II. Bd. 8. 446 ff.

LE
        <pb n="438" />
        oder Verkehrswerten. Der Ertrageswert, der sich aus der Multiplikation.
 der Nettomieten mit dem ziemlich genau festliegenden Kapitalisievungsfaktor
 ergab, und der Sach wert, der aus Boden- plus Hauswert
mit Hilfe von Karten und Tabellen leicht zu ermitteln war, wichen nur
selten wesentlich voneinander ab. Zum Vergleich wurde öfter der Verkehrswert,
 d. h. der in letzter Zeit für ein gleichartiges Grundstück
arzielte Kaufpreis, herangezogen!). Im Zeichen der gebundenen Wirtschaft
 (Zwangsmietwirtschaft) bestehen zwischen Ertragswert und Sachwert
 oft erhebliche Unterschiede. Bei Aufhebung dieser Zwangswirtschaft
 würden Mieten und Häuserpreise eine wesentliche Steigerung erfahren,
 was eine ungerechtfertigte Bereicherung der Hausbesitzer sein
würde, die bei der Inflation ohnedies von dem Kapital, das sie in ihrem
Hause stecken hatten, erheblich mehr gerettet haben als andere, die ihr
Kapital in Wertpapieren usw. angelegt hatten.
In der schwer leidenden deutschen Wirtschaft muß die Ka pitalneubildung
 auf jede Weise gefördert werden (also: keine rigorose Vernögenssteuer
 und vor allem auch keine Vermögenszuwachssteuer). Die
1928 erfolgte schematische Feststellung des „Einheitswertes“ der
Grundstücke in Prozentsätzen des Wehrbeitragswertes ist ungerecht, da
sie den Verkehrswert in sehr vielen Fällen übersteigt. Damit wird eine
Steigerung des Nationalvermögens und der Steuerkraft vorgetäuscht.
Die Unterbringung der Hypothekenbankpfandbriefe
arfolgt seitens der Hypothekenbanken nicht an der Börse, sondern durch
Vermittelung der Banken und Bankiers, denen meist ein Kommissionslager
 von Pfandbriefen der letzten Serie überlassen wird. Für „Placierung“
 der Pfandbriefe wird eine Bonifikation gewährt, die zurzeit
I % beträgt. Da sie höher ist als sonst die Provision beim Kauf von
Effekten, und Unkosten dem Bankier nicht entstehen, so ist dieser natürlich
 bestrebt, möglichst große Posten Pfandbriefe unterzubringen, Ein
gewissenhafter Bankier oder Depositenkassen-Vorsteher wird jedoch darauf
 achten, daß die Anlage eines Vermögens in Hypothekenbankpfandbriefen
 einen gewissen prozentualen Betrag des Gesamtvermögens des
Kunden nicht übersteigt.

1) Die Wertschätzung eines Grundstücks beruht auf der möglichst genauen Feststellung
 des „gemeinen Wertes“, d. h. des Wertes, den es unter normalen
Verhältnissen für jedermann haben kann unter Ausschaltung besonderer Eigenschaften,
 deren Nutznießung allein von der persönlichen Geschicklichkeit des Nutznießenden
 abhängt.
J9ß
        <pb n="439" />
        Durch größere oder kleinere Konzessionen suchen die Hypothekenbanken
 das Interesse der Banken und Bankiers für ihre Pfandbriefe zu
gewinnen. So werden oft Effektenverkäufe, als Anschaffungen für gekaufte
 Hypothekenbankpfandbriefe, von der betr. Hypothekenbank franko
Provision und, wenn unlimitiert, auch franko Courtage ausgeführt. Den
Provinzbanken und -bankiers werden Wechsel und auch eigene Akzepte
zu relativ niedrigem Satz diskontiert. Guthaben aus Kommissionsverkäufen
 werden zu niedrigem Zinsfuß eine Zeitlang stehen gelassen usw.
Große Abnehmer sucht die Hypothekenbank dauernd an sich zu fesseln,
indem sie einen der Firmeninhaber oder einen Direktor der betreffenden
Bank in den Aufsichtsrat wählt. ;
Die Bonifikation wird in allen Fällen nur unter der Bedingung gewährt,
 daß es sich um eine dauernde Anlage handelt. Werden die
Pfandbriefe innerhalb eines Jahres wieder verkauft, so ist die Bonifikation
 ganz oder teilweise zurückzuvergüten. In den Bedingungen einer
Hypothekenbank heißt es z. B.: Die ganze Bonifikation wird zurückbelastet,
 wenn die verkauften Stücke innerhalb von 6 Monaten an uns
zurückfließen, die Hälfte der Bonifikation, wenn sie innerhalb des 3,, ein
Viertel der Bonifikation, wenn sie innerhalb des 4. Vierteljahres nach
Verkauf an uns zurückkommen, Um diese Rückvergütung zu vermeiden,
nehmen manche Banken die durch sie verkauften Pfandbriefe, die ihr
kurz vor Ablauf der Frist zum Wiederverkauf übergeben werden, in den
eigenen Bestand, bis die Frist abgelaufen ist. Dem Kunden müssen sie die
Pfandbriefe natürlich sofort abrechnen. Da die Hypothekenbank allein als
Käufer in Betracht kommt, erhält sie von dem Verkauf sofort Kenntnis.
Um den Kurs möglichst stabil zu halten (unter Berücksichtigung der Lage
des Geldmarktes), nimmt sie alles auf den Markt kommende Material auf.
Der Nettoertrag der durch die Pfandbriefe repräsentierten Hypotheken
 berechnet sich durchschnittlich auf % %. Je größer der Pfandbriefumlauf
 im Verhältnis zum Aktienkapital ist, desto größer ist natürlich
 der Anteil des Hypotheken- und Pfandbriefgeschäftes am Gesamtgewinn
 der Hypothekenbank. Neben der Marge von etwa % % zwischen
Hypothekenleihsatz und Pfandbriefzinssatz ist Gewinnquelle für die Hy-Pothekenbanken
 die Abschlußprovision (Beleihungsgebühr). Sie
bewegt sich zwischen 1—2 % der Darlehnssumme und wird auch bei
Prolongation (Verlängerung der Hypothek) erhoben.
Da es den Hypothekenbanken nicht möglich war, die Erträge entspre-2hend
 der Unkostenerhöhung zu steigern, waren sie bemüht, Kosten zu
497
        <pb n="440" />
        sparen, Sie verwendeten vorhandene Mittel und Organisationen zu gemeinsamem
 Zweck und schufen Interessengemeinschaften,
 die wirtschaftlich einer Fusion nahekamen. 3 Gruppen bestehen:
| 1. DieGemeinschaftsgruppeDeutscher Hypothekenbanken:
Deutsche Hypothekenbank in Meiningen, Frankfurter Pfandbriefbank A.-G. in
Frankfurt a. M., Leipziger Hypothekenbank in Leipzig, Mecklenburgische Hypotheken-
 und Wechselbank in Schwerin, Norddeutsche Grund-Credit-Bank in
Weimar, Preußische Boden-Credit-Aktien-Bank in Berlin, Schlesische Boden-Credit-Aktien-Bank
 in Breslau, Westdeutsche Bodenkreditanstalt in Köln.
Die Arbeitsgemeinschaft Süddeutscher Hypothekenbanken:
 Frankfurter Hypotheken-Bank in Frankfurt a. M., Pfälzische Hypotheken-Bank
 in Ludwigshafen, Rheinische Hypotheken-Bank in Mannheim, Süddeutsche
Bodenkreditbank in München, Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart.
Die Bayerische Gruppe: Bayerische Handelsbank in München, Bayerische
Vereinsbank in München, Vereinsbank in Nürnberg.

»

Ein eigenartiges, durch Gewohnheit herausgebildetes Rechtsinstitut ist
die Ausbietungsgarantie. Ihr. Zweck ist im Namen enthalten.
Ein Dritter übernimmt einem Hypothekengläubiger gegenüber die Garantie
 dafür, daß die Hypothek in einem etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren
 ausgeboten wird. Hypothekenbanken (und auch Private) geben
mitunter, besonders wenn es sich um sehr hohe Objekte handelt, hypothekarische
 Darlehen nur unter der Bedingung, daß eine potente Person
oder Firma (Bank) die Ausbietungsgarantie übernimmt.
So wurde z. B. die 1. Hypothek auf das Boardinghouse in Berlin in Höhe von
81/2 Millionen M von Herrn v. G. unter Ausbietungsgarantie des A, Schaaffhausenschen
 Bankverein gegeben. Diesem gegenüber wieder übernahm der Geheimrat
 W., der an dem Grundstück interessiert war, Rückbürgschaft, die er durch
Depot sicherstellte,
Wer die Ausfallbürgschaf t übernimmt, haftet für jeden Ausfall
an Zinsen und Kapital. Durch Übernahme der Zinsenbürgschaft
(Verbürgung für rückständig gewordene Zinsen) soll die Zwangsvollstreckung
 abgewendet werden.
Ende 1928 gab es in Deutschland 32 private Hypothekenbanken, Ihr
Aktienkapital betrug 304,5, ihre Reserven 125,6 Millionen RM.
Rasche Einnahmesteigerungen nach Art der Kreditbanken sind den
Hypothekenbanken versagt, Ihr Charakter ähnelt mehr dem einer Sparkasse
 mit langfristigen Geldanlagen. Das Darniederliegen des Kapitalmarktes
 bewirkt, daß nur wenig Neuausleihungen erfolgen. Da die Hypothekenbanken
 sich an den Ertragswert halten müssen, kommen Zusatzbeleihungen
 bei ihnen nicht in Frage.

"de
        <pb n="441" />
        Übersicht
über den Hypothekenbestand bei 114 Instituten am 30, 6. und 31, 5. 1929
Insgesamt {39 Hypothek IE öffentL.rechtbei
 114 | aptimnbanken | liche Kredit-Instituten
 " anstalien 1)
30. VI. 381. V 30. VL| 31. V. '30. VII 31. V.

Neugeschäft
Hypotheken:
uandwirtschaftliche Hypotheken .
davon aus Mitteln der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt . .
davon auf Roggen lautend. , .
Sonstige (städtische) Hypotheken
davon auf gewerbliche Betriebsgrundstücke.
 ....,.....
davon auf Wohnungsneubauten
Kommunaldarlehen: .....
Aus Aufwertung entstanden:
Hypotheken:
Laudwirtschaftliche. ......
Sonstige (städtische) ......
Kommunaldariehen: .....
Außerdem befanden sich. in der
Teilungsmasse:
aus Aufwertung entstanden:
Hypotheken. .........
Kommunaldarlehen. . ,...
aus Bareingängen neugewährte
Hypotheken. .........

2640,8 | 2671,5 |

746.5 | 758.1

791,9
117,2
1159.5

848,9 |
121,2 |
4117.0

233,8 | 251,4
37,8| 39,1
3124.5 | 3096.4

458,6
596,2
2448.92

457,3
581,7
496.9

624,4 / 328,5
667.5 665,3

507,1
647,9
406.3

446,9, 76,2| 75,8
625,0 | 1558,7 | 1530.4
39021 9286! 124

35,5 211,8° 71,7' 911
13) 131 1383| 18,
95,2] 25.0 | 25,2| 25,0 |

1790.7 ' 1811,38

530,4
77,4
848.2

568,4
80,1
389.0

115,7
435,0
1734,8

115,1
423,5
1715,6

361,0
94,2
877.7

318,2
94,6
377,8

62,4
0,0

101,9
0,0

u |

3. Stadtschaften.

Ebenfalls dem Realkredit dienen die den Landschaften nachgebildeten
Stadtschaften, Aus den Haus- und Grundbesitzerorganisationen
heraus entstanden, wollen sie ein Gegengewicht gegen die Hypothekenbanken
 sein. Als geschlossene einheitliche Gruppe von Bodenkreditinstituten
 bestehen sie erst seit Erlaß des preußischen „Gesetzes zur Errichtung
 und Förderung von Stadtschaften“ vom 8. Juni 1918, das gemeinsam
 mit dem Schätzungsamtsgesetz vom gleichen Tage publiziert wurde.
Nach diesem Gesetz sind Stadtschaften „öffentliche, zufolge staatlicher
Verleihung rechtsfähige Kreditanstalten, die durch Vereinigung von
Eigentümern bebauter oder in Bebauung befindlicher Hausgrundstücke
&amp;gt;der von Erbbauberechtigten zu dem Zwecke gebildet werden, den Mitgliedern
 der Vereinigung durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte
 Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen zu gewähren“.

1) einschl. Girozentralen.

U
        <pb n="442" />
        Die Regierung wurde ermächtigt, der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse
 zunächst 10 Millionen M zur Verfügung zu stellen zur Gründung
 öffentlicher Kreditanstalten, die durch Vereinigung von Eigentümern
 von Hausgrundstücken gebildet werden und durch staatliche Verleihung
 Rechtsfähigkeit erlangt haben (Stadtschaften).
Hinsichtlich Gewährung, Sicherung und Tilgung der Darlehen enthält
näheres die Satzung der Stadtschaft, die auch die Bestimmung enthalten
 muß, daß jedes Mitglied für alle Verbindlichkeiten der Stadtschaft
bis zu einem Betrage von mindestens 5 % des auf seinem Grundstücke
lastenden Darlehens haftet (bei zweiten Hypotheken besteht Haftung bis
zu 10%). Die Stadtschaft hat die Mitglieder nach Verhältnis ihrer Stadtschaftsdarlehen
 in Anspruch zu nehmen, unter anteilsmäßiger Übertragung
 der von einzelnen nicht beizutreibenden Beträge auf die übrigen
und unter Anrechnung früherer Ersatzleistungen.
Im Januar 1922 schlossen sich die Stadtschaft der Provinz Brandenburg
 (hervorgegangen aus dem „Brandenburgischen Pfandbriefamt für
Hausgrundstücke‘“), die Pommersche und die Ostpreußische Stadtschaft;
— einige andere Stadtschaften sind später noch beigetreten — zur
Preußischen Zentralstadtschaft zusammen, einer Körperschaft
 des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Förderung des Hauskredits.

Hauptzweck des Zusammenschlusses war die Ausgabe eines einheitlichen
 Pfandbriefes, des Zentralstadtschaftsbriefes. Die dem
Verband angeschlossenen Stadtschaften geben also keine eigenen Pfandbriefe
 aus, sondern legen das Schwergewicht auf die Kreditgewährung.
Die Gewährung der Darlehen erfolgt grundsätzlich in Pfandbriefen
der Zentralstadtschaft. Die Stadtschaft wäre also an sich in der Lage,
jedem beitrittsberechtigten Grundstückseigentümer innerhalb der satzungsmäßigen
 Grenzen ein Hypothekendarlehen zuzusichern, wenn der
Markt dauernd aufnahmefähig bliebe. Da aber Pfandbriefe nicht unbegrenzt
 Abnehmer finden, besteht zeitweise eine AÄntragssperre.
Bei der Stadtschaft der Provinz Brandenburg werden Altbauten mit 25 9%, hauszinssteuerfreie
 Neubauten mit 40 %9 der jeweiligen Gestehungskosten einschließlich
des Wertes des Grund und Bodens beliehen. Gegen Bürgschaft der Liegenschaftsgemeinde
 oder des übergeordneten Kreises finden Beleihungen bis zu 60 0/9 statt.
Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt, und zwar im Auftrage und für
Rechnung der Kreditnehmer, allein durch die Zentralstadtschaft. Der
Pfandbriefumlauf wird alle zwei Monate veröffentlicht.

1
0
        <pb n="443" />
        4. Industrieschaften.

Wie die Landschaftsinstitute dem ländlichen Grundbesitz Kredit gewähren,
 so die Industrieschaften der mittleren und kleinen Industrie,
 für die Hypothekenbanken als Kreditgeber nicht in Betracht kommen
 !). Nach dem Vorbilde der Landschaften und Stadtschaften sind die
Industrieschaften als Haftungsgemeinschaften der durch Kreditaufnahme
 verbundenen Betriebe aufgebaut. Wollte man für die Industrie
überhaupt Kredit bekommen, so mußte den Geldgebern eine erhöhte Sicherheit
 gegeben werden, die neben die erststellige Verpfändung von Grundstücken
 trat. Grundsätzlich besteht nicht gesamtschuldnerische Haftung
der zu der betreffenden Industrieschaft gehörenden industriellen Betriebe,
 sondern nur Individualhaftung des beliehenen Betriebes mit einer
weiteren zusätzlichen Haftung von 10 oder 20 % des jeweiligen Darlehnsbetrages
 in gesamtschuldnerischer Haftung. Es besteht also beschränkte
 Solidarhaftung.
Das größte industrielle Pfandbriefinstitut ist die durch Gesetz vom
20. Juli 1925 (neue Fassung vom 29. Febr. 1928) errichtete Sächsische
 Landespfandbriefanstalt in Dresden. Sie ist eine
„unter Aufsicht des Finanzministeriums stehende gemeinnützige, rechtsfähige
 Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Vermögen“ (Grundkapital:
 1 Million RM). Aufgabe der Anstalt ist „Förderung des Realkredits
 für Industrie, Handel und Gewerbe im Freistaat Sachsen“. Die
Mittel beschafft sie sich durch Ausgabe von Schuldverschreibungen
{oberste Grenze: 75 Millionen RM), die jederzeit durch Hypotheken von
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt
sein müssen. Die Darlehen gewährt die Anstalt nach ihrer Wahl in bar
oder in Schuldverschreibungen,
Jeder Darlehnsnehmer haftet über seine Schuldsumme hinaus für die Vervindlichkeiten
 der Anstalt aus der Schuldverschreibungsserie, für die das in Anspruch
genommene Darlehen als Unterpfand dient, mit 10 %/9 der Nennwertsumme des emplangenen
 Darlehens (Haftsumme) gesamtschuldnerisch mit den Darlehnsnehmern der
Zleichen Schuldverschreibungsserie.

1) Gewährung von Industriehypotheken ist von jeher mit großem Risiko
verknüpft gewesen. Kann der Schuldner nicht zahlen und muß zur Subhastation ge-Schritten
 werden, so finden sich, weil das Gebäude meist für einen ganz bestimmten
Zweck gebaut worden war, häufig keine Interessenten, und die Bank muß, um Ver-(uste
 zu vermeiden, die Fabrik selbst ersteigern. Um ein weiteres Leerstehen zu
verhüten, waren die Banken mehrfach genötigt, die Industriegrundstücke zu Wohnaäusern
 umzugestalten. was mit sehr erheblichen Kosten verknüpft war.

121
        <pb n="444" />
        Ähnliche Aufgaben erfüllen die Pfälzische Wirtschaftsbank,
yemeinnützige Aktiengesellschaft in Ludwigshafen a. Rh.
(Aktienkapital: 2 Millionen RM) und die Kreditgenossenschaft
ler Mitteldeutschen Industrie E. 6. m. b. H. in Weimar.
Industrieschaften sind auch in privater Rechtsform begründet worden.
Das Charakteristische ist stets Gewährung langfristiger Darlehen gegen hypothezarische
 Sicherung an gewerblichen Grundstücken, zu der begrenzte Solidarhaft
 der Darlehnsnehmer tmnitt.

5. Gewährung von Baugeldern.

Hypothekenbanken, Versicherungsgesellschaften, Sparkassen usw. beleihen
 nur fertige, bewohnte oder bewohnbare Grundstücke. Bis zur Fertigstellung
 des Grundstücks wird der Erbauer in der Regel Kredit, Bauyeldkredit,
 in Anspruch nehmen müssen. Dieser wird gegen Sicherungshypothek
 zur ersten Stelle am Baugrundstück gegeben, sofern der
Geldnehmer vertrauenswürdig erscheint, daß er solide baut und den angefangenen
 Bau zu Ende führt. Ein gewisses Risiko ist selbst in normalen
Zeiten damit verknüpft (Risiko der Bauvollendung, der Hypothekenbeschaffung,
 des Verkaufs usw.). Der Baugeldkredit nimmt die Mitte ein
zwischen einem Geldmarkt- und einem Kapitalmarktkredit: er ist kurzfristig
 und dient doch auch wieder zu Anlagen. Der Ba u kredit beruht
auf dem Kosten-, der Hypothekarkredit auf dem Ertragswert, sagt
Somaryl); nur mit Einschränkungen ist dies richtig.
Vom Baugeldgeschäft haben sich die Hypothekenbanken mehr
ınd mehr zurückgezogen und dies den eigens zu diesem Zweck errichceten‘
 Bau- und Grundstücksbanken überlassen. Die Bedingungen sind
sehr verschiedenartig; oft wird in Höhe des jeweils gewährten Kredits
Akzept gefordert, mit dem die Bank ihrerseits sich dann Mittel für wei-;ere
 Kreditgewährung schafft. Über das Hauptsächlichste informiert folgendes
 Schreiben einer Bank an eine Baugesellschaft aus dem Jahre 1913:
„Wir gewähren Ihnen zur Errichtung von Einzelfamilienwohnhäusern einen Baukredit
 bis zu M 400 000.—, der von Ihnen nach Maßgabe der von Ihnen bewirkten
 Verkäufe für jedes Grundstück bis zur Höhe von 60%g des Grund- und. Gebäudewertes
 in Anspruch genommen werden kann. Die Zahlungen erfolgen für
jedes Grundstück auf Verlangen jederzeit nur auf Grund der Zwischentaxen unseres
Sachverständigen bis zu 60%), des geschätzten Wertes. Für Ihre Gesellschaft wird
auf jedem Grundstück zur ersten. Stelle eine Sicherungshypothek in der Höhe ein-I)

 Bankpolitik. S. 198, Tübingen 1915,

457
        <pb n="445" />
        yetragen, wie der Kaufpreis des fertigen Hauses nebst Grund und Boden nach
Abzug der baren Anzahlung sich beläuft. Sie treten an uns diese für Sie eingetragenen
 Sicherungshypotheken mit den darunter fallenden Ansprüchen vor Gewährung
 von Bauraten ab und bewilligen und beantragen in notariell beglaubigter
Urkunde, daß diese Abtretung der Sicherungshypothek für uns auf dem betreffenden
Grundbuchblatte jederzeit eingetragen werden kann. Die Eigentümer der Grundstücke
müssen die Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch vor Auszahlung der ersten
Rate bewilligen.
Sie verpflichten sich weiter, uns auf Verlangen jederzeit für jeden Ihrer Abkäufer
sinen Kontoauszug zu übermitteln, aus dem hervorgeht, welchen Betrag Sie für das
Grundstück verwendet haben und welchen Betrag also der betreffende Abkäufer
Ihnen schuldig geworden ist, damit die Sicherungshypothek, die Sie an uns abgetreten
haben, .nach Maßgabe des zwischen Ihnen und dem KEinzelabkäufer bestehenden
Schuldverhältnisses in Höhe des Saldos, der sich aus dem Kontoauszug ergibt, auf
ans umgeschrieben werden kann.
Sie verpflichten sich, die jeweils auf die Einzelbauten von uns gezahlten Baugelder
 mit 1% über Reichsbank-Wechselsatz, mindestens mit 6 °%o, zu verzinsen
and auf die gewährten Bauraten eine Provision von !/3%9) anf je angefangene
3 Monate an uns zu entrichten. Der im KEinzelfalle von uns zugestandene Baukredit
 wird bis zur Bauvollendung bzw. bis zur Aufnahme der ersten Hypothek
gewährt; doch erklären wir uns damit einverstanden, daß die Rückzahlung der
Baugelder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. In diesem Falle sind
lann die Zinsen und die Provision von” Ihnen jeweils zu den Quartalsersten an
ans zu entrichten.
Über den von uns eingeräumten Baukredit von insgesamt M 400000 wird
zwischen Ihnen und uns ein besonderer Kreditvertrag auf Ihre Kosten abgeschlossen.“

Die Höhe des Baugeldes wird nach der vermutlichen Höhe der später
von einer Hypothekenbank usw. zu gebenden Hypothek bemessen. Die
Bauraten werden nach Fertigstellung bestimmter Teile, Sockel, Umfassungswände
 des 1,, des 2., des 3. Stockwerkes usw. gezahlt, also z. B.: Es
werden gewährt von dem zugesagten Baugeldkredit: 15 % nach Fertigstellung
 der ersten Balkenlage, 15% nach Fertigstellung der zweiten Balkenlage,
 20% nach Fertigstellung des Daches usw.

28 Obst, BGI. 9.A.

439
        <pb n="446" />
        C, Kapitalverwaltung.

[, Das Depositengeschäit,

i, Technik des Depositenverkehrs. Der Begriff „Depositen“,

Von den unverzinslichen Girogeldern der Reichsbank war bereits die
Rede (s. S. 148). Die Privatbanken würden fremde Gelder; die sie mit
Nutzen wieder ausleihen können, nicht erhalten, wenn sie nicht den Einl(egern
 eine Zinsvergütung gewähren würden. Eine zielbewußte Pflege des
Depositengeschäfts ist in Deutschland erst durch das Vorgehen der
Deutschen Bank erfolgt. Bis 1870 etwa hielt man es nicht für zweckmäßig,
 „durch erleichternde Bedingungen auf eine Steigerung der Depositen
 hinzuwirken“,
Dem Beispiele der Deutschen Bank folgend, haben dann auch zahlreiche
andere Banken, besonders um die Jahrhundertwende, Depositenxassen
 an größeren Plätzen und deren Vororten errichtet. Einen
Kundenkreis mußten sie sich aber, da das Publikum an den Bankverkehr
nicht gewöhnt war und zeitweise nicht benötigte Gelder, wenn überhaupt,
Jann zu den Sparkassen trug, erst suchen. Die deutschen Banken machten
as nun wie die englischen Banken: Um fremde Gelder zu erlangen, liehen
sie zunächst Gelder aus, Sie eröffneten den Gewerbetreibenden der nähe-‚en
 Umgebung Kredite und setzten sie dadurch in die Lage, durch Vermittelung
 der Depositenkassen ihre Gläubiger zu bezahlen. Diese beließen
Jann, wenn sie auf die Vorteile des Depositenverkehrs aufmerksam geworden
 waren, häufig die Gelder der Bank und beauftragten diese auch
nitunter wieder, Zahlungen an Dritte zu leisten. So bekam die Depositenrasse
 nach und nach eine Klientel, die ihren gesamten bankmäßigen
Verkehr bei ihr konzentrierte — das Depositengeschäft allein kann auch kaum
die großen Unkosten decken — und ständig Guthaben bei ihr unterhielt.
        <pb n="447" />
        Die den Banken anvertrauten Depositengelder sind ganz verschiedener
Natur: zum Teil sind es zeitweise nicht benötigte Gelder von Kaufleuten
{Kassenvorräte) oder von Privaten, die z. B. ihr Gehalt einzahlen und
allmählich im Laufe des Quartals abheben, zum Teil Betriebsreserven der
Gewerbetreibenden, zum Teil auch dauernde Einlagen, die den Charakter
von Spargeldern haben.
Depositen- und Kontokorrentgelder werden oft zusammengefaßt. Ein
äußeres Merkmal ist: Auf Kontokorrentkonten wird in der Regel Provision
 gerechnet, dafür aber auch für Guthaben ein höherer Zinsfuß als auf
Depositenkonten gewährt. Die Bilanzen unterscheiden provisionspflichtige
 und provisions freie Konten.
Bei Eröffnung des Kontos erhält der Kunde in der Regel ein Depositenbuch,
 das ist ein kleines Heft, in das alle Ein- und Auszahlungen
eingetragen werden, ferner ein Exemplar der „Bedingungen für den
Depositenverkehr“, mit denen sich der Kunde durch Unterzeichnung des
Einrichtungsformulars einverstanden zu erklären hat. Z. B.:
An die a... Bank in Berlin.
Auf Grund Ihrer Bedingungen, mit deren Inhalt ich mich einverstanden
 erkläre, ersuche ich Sie, mir in Ihren Büchern ein
Konto zu errichten.
Name? ss
STANS sassersrenreeE
WOhD US rt

Auf die rechte (Kredit-) Seite des Kontobuches kommen die
Zahlungen, die der Kontoinhaber selbst leistet, oder die für ihn von
dritter Seite erfolgen. Ferner sind auf diese Seite einzutragen die
Gutschriften über fällige Kupons, verkaufte Effekten, zum Einzug
oder Diskont übergebene Wechsel usw.
Bei den meisten Banken ist es Vorschrift, daß mit den Einzahlungen
zugleich ein Einzahlungsschein, auf Grund dessen die Buchungen
Seitens‘ der Bankbeamten stattfinden, mitgeliefert wird. S. Muster I
(hauptsächlich im Gebrauch für Einzahlungen für eigene Rechnung)
und IT (für fremde Rechnung) auf 8. 436.
Auf die linke (Debet-) Seite werden die Abhebungen, die durch
len Kontoinhaber selbst oder durch Dritte erfolgen, ferner die Belastungen
für gekaufte Effekten, Wechsel usw. eingetragen. Abhebungen von dem
135
        <pb n="448" />
        I. Einzahlungsschein,

Anbei erfolgen zur Gutschrift auf Depositen-Konto
RM  |BRpf.

Banknoten und Rentenmarkscheine
Hartgeld 2. 0.004000. 40 404
Schecks auf den hiesigen Platz

. .

7650
10
675
1879
6000

10
20
34

Summa RM | 16214 | 64

Datum: 12, Mai 1929.
Name: Alfred Schütz.

IL, Einzahlungsschein für dritte Rechnung.

1. Name des Einzahlers: Carl Schneider u. Co., Breslau n...0.0...00.00.0nnnnn Enns
(ev. der Firma)
2, dessen Wohnung: Lütz0wW-Str. 61 o.ueserierrernenennneenEEE kn Ti annARATEEREEERUEREEEAMG
38. Betrag (in Ziffern) RM 4500.—
4. zur Gutschrift für: Heinrich Perls &amp;amp; Sohn, Berlif essen
aaa Konto bei Ihrer Depositenkasse F Berlin „aus.
5. auf Veranlassung YON! essen ns

Breslau, den 30. Juni 1929

Name des GeldüberbringeI8S:! ass SCHMOE derer rn nn nenn nk

Guthaben erfolgen: 1. durch den Kontoinhaber selbst, 2. durch Dritte
gegen Schecks, seltener Quittungen, die der Kontoinhaber ausgestellt hat.
Verfügt wird 3. über das Guthaben durch Überweisung auf ein anderes
Konto.

Die Quittung über die Einzahlung erfolgt von zwei hierzu bevollmächtigten
 Beamten der Depositenkasse, die unter den Stempel der Bank
meist nur ihren Namen, selten mit dem Zusatz i. V. (— in Vollmacht),
        <pb n="449" />
        setzen. Über Beträge, die auf andere Weise als durch bare Einzahlung
des Kontoinhabers eingehen, wird dem Kunden brieflich Aufgabe erteilt.
 Die Eintragung dieser Posten, sowie die der abgehobenen Summen
hat der Kontoinhaber in der Regel selbst vorzunehmen. Behufs Abstimmung
 werden die Bücher in gewissen Zwischenräumen bei der Bank
singereicht,

Über die Abhebung wird dem Kontoinhaber Belastung erteilt, die in
einem Arbeitsgange mit der Quittung und dem Buchungsbeleg für die
Bank geschrieben wird.

An einigen Orten sind allgemein Depositenbücher in Benutzung, die
Kolonnen für den jeweils zu ziehenden Saldo enthalten. Quittungen
werden bei Abhebungen, wie im Sparkassenverkehr, nicht erteilt, Legitimation
 ist das Kontobuch, ohne dessen Vorzeigung dann natürlich kein
Betrag gezahlt werden darf.
Ehefrauen — soweit sie nicht nachweislich in Gütertrennung leben,
oder handelsgerichtlich eingetragene Inhaberinnen von Firmen oder Geschäftsfrauen
 sind — müssen vor der Eröffnung eines Kontos die schriftliche
 Genehmigung des Ehemannes einreichen.
2. Verzinsung der Depositengelder, N

Die Höhe der Zinsen für Depositengelder richtet sich nach der allzemeinen
 Lage des Geldmarktes, die, in normalen Zeiten, im Bankdiskont
 ihren Ausdruck findet, und weiter nach der Länge der ausbedungenen.
 Kündigungsfrist. Gelder, die jederzeit vom Hinterleger zurückverlangt
 werden können (Gelder on call), haben für die Bank nicht den
Wert wie Gelder, die vor der Abhebung gekündigt werden müssen. Den
kurzfälligen Forderungen müssen leicht verfügbare Deckungsmittel
gegenüberstehen, damit auch in kritischen Augenblicken die Bank nicht
in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Gelder „mit täglicher Kündigung“
(„tägliches Depositengeld“) werden daher niedriger verzinst als Depositen
mit ein- oder mehrmonatlicher Kündigungsfrist.
Vergütet die Bank z. B. für Gelder, die täglich zurückgefordert werden
können, 8%, so ist die Verzinsung der Monatsgelder, d. h. der Depositen,
 die einen Monat vor ihrer Abhebung gekündigt werden müssen,
3% % und der Dreimonatsgelder 4—44 % %.
        <pb n="450" />
        Viele Banken und Bankinstitute machen einen Unterschied zwischen
„Ein- bzw. Dreimonatsgeldern fix“ und „1l1- bzw. 3-monatlichen Geldern“,
Unter Geldern, die auf 3 Monate fix gegeben sind, werden Depositen
verstanden, die nach 3 Monaten, vom Tage der Einzahlung ab gerechnet,
fällig sind, und deren Verzinsung dann auch, falls eine Prolongation nicht
stattfindet, in der Regel mit diesem Tage endet. Dreimonatsgelder dagegen
 müssen 3 Monate vor dem Termin, an dem Rückzahlung gewünscht
wird, noch besonders gekündigt werden.
Werden Rückzahlungen vor Ablauf der vereinbarten
Kündigungsfrist gefordert, so wird die Bank in der Regel dem
Ersuchen nachkommen, jedoch unter veränderten Zinsbedingungen. Die
schon früher zwischen den Banken eines Platzes bestehenden Vereinbarungen
 hinsichtlich der Höhe der Zinsen sind durch Preiskartelle in straffere
 Formen gebracht worden.
Kontoauszüge mit Zinsberechnung werden den Depositenzunden
 jährlich oder halbjährlich erteilt, und zwar meist in Staffelform
(s. S. 299 f.). Anerkennung der Richtigkeit erfolgt in gleicher Weise wie
bei Kontokorrentkonten.

Über liquide, sichere und rentable Anlage der Depositengelder
 und die dieserhalb bereits ergriffenen. (Zweimonats-, jetzt
Monatsausweise der Banken) und noch weiter zu ergreifenden Maßnahmen
 wird im IT. Bande zu sprechen sein.

3. Bedingungen für den Depositenverkehr.

Jede größere Bank hat besondere Bedingungen für den Depositenverzehr
 festgesetzt und versendet diese vielfach auch zu Propagandazwecken,
und zwar regelmäßig bei Eröffnung einer neuen Depositenkasse, an diejenigen,
 die als Kunden in Frage kommen.
Im allgemeinen sind die Bedingungen bei den einzelnen Banken ziemlich
zleichartig. Der Zinssatz ist, da er öfter Schwankungen unterliegt,
meist nicht gedruckt, sondern wird erst bei Abgabe des Zirkulars eingesetzt,
Regelmäßig hängen die Zinssätze am Schalter der Denositenkasse aus.

1, Geschäftsbedingungen der Depositenkassen einer Berliner Großbank.

1. Die Depositenkassen sind ununterbrochen geöffnet von 9—16!/2, Sonnabends
bis 14 Uhr.

LS
        <pb n="451" />
        2. Für Einlagen vergütet die Bank bei Rückzahlung:
ohne Kündigung 31) % Zinsen
mit vierzehntägiger 3 ww
„ einmonatiger % 3
dreimonatiger „ 14
„ sechsmonatiger » 4U)o
3. Die Zinsen für Einzahlungen laufen von dem ersten auf den Tag der Einzahlungen
 folgenden Werktage an.
4. Die Zinsen werden tage weise berechnet und der Monat dabei zu 30 Tagen
angenommen. Auf Gelder, die innerhalb 5 Tagen wieder erhoben werden, findet eine
Zinsvergütung nicht statt.

7

5. Über empfangene, täglich kündbare Gelder erteilt die Bank entweder besondere
 Quittung, oder der Empfang wird in einem Rechnungsbuche, das
jedem Einleger, ausgestellt auf dessen Namen, auf Wunsch ausgehändigt wird,
bescheinigt. Die Erhebung des Guthabens, die ganz oder in Teilbeträgen erfolgen
kann, geschieht mittels Schecks oder Quittungen, wozu die Formulare an unserer
Kasse erhältlich sind. Bei Überweisungen, Auszahlungen und Sendungen an Dritte
wird für die damit verbundene Mühewaltung die Berechnung einer mäßigen Gebühr
 vorbehalten. Eine Garantie für die Vollständigkeit der Eintragungen in den
Rechnungsbüchern übernimmt die Bank nicht, da ihrerseits nur die Einlagen vermerkt
 werden, nicht aber die erhobenen Beträge, deren Buchung jedem Konto-Inhaber
selbst überlassen bleibt. Über ein fortlaufendes Depositen-Konto wird in der Regel
mit Ablauf des Kalenderjahres Rechnungsauszug erteilt, Die
hierbei berechneten Zinsen, Provisionen und Spesen usw. sind in die Rechnungsbücher
 aufzunehmen. Bei Auflösung des Kontos sind die noch nicht benutzten Scheck:
formulare zurückzugeben. Zwecks Abstimmung sind die Rechnungsbücher viertel-Jährlich
 der Depositenkasse vorzulegen,
6. Es bedarf einer schriftlichen Anmeldung bis 12 Uhr mittags am vorhergehenden
 Tage, falls die Abhebung den Betrag von 30000 RM an einem Tage
überschreitet.
7. Einzahlungen auf feste Termine oder mit vereinbarter Kündigungsfrist
nimmt die Bank gegen Quittung entgegen; die Rückzahlung erfolgt gegen Rückgabe
 dieser Quittung, die mit der Empfangsbescheinigung des Einlegers versehen
sein muß. Mit dem Tage, an dem ein Betrag rückzahlbar ist. hört die Verzinsune
 auf.

8. Die Bank behält sich die Abänderung der Bedingungen jederzeit vor. Die
jeweiligen Zinssätze für Einlagen werden durch Aushang an den
Schaltern der Depositenkassen mitgeteilt,

1) Diese Zahlen werden jeweilig bei Aushändigung der Bedingungen ausgefüllt.

439
        <pb n="452" />
        I, Das Gründungs-, Anleiheübernahme- und Emissionsgeschäft ?),
1. Gründungen und Finanzierungen,
Die Worte Finanzierung und Gründung werden fälschlicherweise
 oft in demselben Sinne gebraucht. Finanzieren ist auch nicht
gleichbedeutend mit Kreditgewähren, wird aber in der Praxis vielfach in
liesem Sinne gebraucht (Finanzierung von Exporten usw.). Unter Finanzieren
 versteht man, sagt Liefmann, die Beschaffung von Geld, um damit
atehendes Kapital, Betriebseinrichtungen, eine Unternehmung, und
zwar nicht nur zu vorübergehendem Zweck, zu schaffen. Man finanziert den
Bau einer Eisenbahn, eines Theaters. Im weiteren Sinne spricht man aber
auch von Finanzierung einer Anleihe und hat dann gewissermaßen
 den Zweck, für den die Anleihe aufgenommen ist, vor Augen. Die
Banken finanzieren mit den ihnen zufließenden Geldkapitalien die von
anderen oder von ihnen selbst auf Anregung anderer gegründeten Unteraehmungen.
 Im weitesten Sinne (Prion) versteht man unter Finanziezung:
 Beschaffung und Organisation des Kapitals für eine kaufmännische
Unternehmung.
Die Definition des Gründers, die das HGB. gibt — 8 187: Gründer
ist, wer den Gesellschaftsvertrag festgestellt und andere als durch
Barzahlung zu leistende Einlagen gemacht hat —, ist zueng
Literatur: E. Fix, Fusion von Aktiengesellschaften. Stuttgart 1928, Otto
Jeidels, Das Verhältnis der deutschen Großbanken zur Industrie, 2. Aufl. Leipzig
19158. Max Jörgens, Finanzielle Trustgesellschaften. Stuttgart 1902. Hans
Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. Stuttgart 1927. E. Leist,
Die Sanierung von Aktiengesellschaften. Berlin 1905. Robert Liefmann, Bejeiligungs-
 und Finanzierungsgesellschaften. 4. Aufl. Jena 1923. Derselbe, Die
Unternehmungen und ihre Zusammenschlüsse. Stuttgart 1928. W. Lo tz, Die Technik
 des deutschen Emissionsgeschäftes. Leipzig 1890. Ödön Makai, Gründungswesen
 und Finanzierung in Ungarn, Bulgarien und der Türkei. Berlin 1916. B. Ma-2a88e,
 Die Praxis der Geschäftsgründung. Berlin 1929. W. Mannheimer (W.
‚e Coutre), Die Sanierung. Berlin 1924. E. Mo1l, Die Rentabilität der Aktienzesellschaften.
 Jena 1908, Passo w, Betrieb, Unternehmung, Konzern. Jena 1925.
N. J. Polak, Grundzüge der Finanzierung. Berlin 1926. W. Prion, Kapital und
Betrieb. Leipzig 1929. J. Rießer, Die deutschen Großbanken, a. a. 0. Paul
Rozumek, Das Kreditgeschäft im Bankbetriebe. - Berlin 1927. E. Schmalenbach,
 Finanzierungen, Leipzig 1928. H. Schultz und Fr. Werner, Die
Handelsgesellschaften. Leipzig 1920/21. Adolf Weber, Depositenbanken und
Spekulationsbanken. 2. Aufl, Leipzig 1915. Wolff-Birkenbihl, Die Praxis
der Finanzierung. 6. Aufl. Berlin 1922, S, Wolff, Das Gründungsgeschäft im
Jeutschen Bankgewerbe. Stuttgart 1915,

dN
        <pb n="453" />
        gefaßt, entspricht wenigstens nicht dem kaufmännischen Sprachgebrauch.
Im allgemeinen versteht man unter Gründungsgeschäft die Beteiligung
 an der Neugründung von Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaften,
 Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften usw.) oder
Umwandlung einer bereits bestehenden, von einem einzelnen, einer
offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft usw. betriebenen Anlage
 in eine andere Gesellschaftsform, und zwar in der Regel in die der
Aktiengesellschaft, die durch Zerlegung des Kapitals in eine größere Zahl
Anteile weitgehende Beteiligung ermöglicht.
Übernehmen die Gründer der Aktiengesellschaft alle Aktien, so gilt mit
der Aktienübernahme die Gesellschaft als errichtet (8 188 HGB.). Man
nennt dies eine Simultan-, Einheits- oder Übernahme-Gründung, im
Gegensatz zu der in der Praxis seltener vorkommenden Sukzessiv-,
Stufen- oder Zeichnungsgründung, bei der die Gründer nur einen Teil
der Aktien übernehmen und für den Rest andere Zeichner suchen.
Wer bei Gründung eines Unternehmens Kapital zur Verfügung stellt
und Barzahlung leistet, ohne daß er selbst an der Leitung beteiligt ist,
finanziert die Gesellschaft. Der Finanzierende kann also Gründer
sein, und bei der reinen Geldgründung fällt gründen und finanzieren zusammen.
 Werden dagegen bei Umwandlung, sagen wir einer Einzelunternehmung
 in eine Aktiengesellschaft, nur Sacheinlagen gemacht, so kommt
eine Finanzierung überhaupt nicht in Frage.
Veranschaulichen wir uns den technischen Vorgang der Finanzierung
und Gründung an einem Beispiel:
Drei, vier Leute arbeiten ein Projekt aus, in einer größeren Stadt,
neben. der bereits bestehenden Straßenbahn-Akt.-Ges, eine Automobillinie
 einzurichten. Der Magistrat, der, wie in vielen Orten, mit der
Straßenbahn in Fehde lebt, und im Interesse des Verkehrs eine weitere
Ausgestaltung billiger Fahrgelegenheiten dankbar begrüßt, tritt mit dem
Vorbereitungskomitee in Verhandlungen und bespricht, zunächst unverbindlich,
 die zu konzessionierenden Linien. Automobil- und Gummifabriken
 werden ersucht, Offerten, sagen wir für 100 Automobile, abzugeben
 und dabei auch gleichzeitig mitzuteilen, wieviel Aktien sie zum
Kurse von 110% in Zahlung nehmen würden. Eine Kalkulation der Unkosten
 und der Rentabilität wird auf Grund der Erfahrungen anderer
Städte mit Automobilomnibussen und der Ergebnisse der Straßenbahn
angestellt.
        <pb n="454" />
        Sind diese Vorarbeiten erledigt, so trifft der Ausschuß Vorbereitungen
für die Finanzierung. In Frage kommen zunächst natürlich die Banken
und Bankiers des Platzes. Da 3 von ihnen bereits am Konkurrenzunternehmen
 beteiligt und in dessen Aufsichtsrat vertreten sind, scheiden sie
von vornherein aus. Von den anderen Banken und Bankiers des Platzes
kommen nur noch 3 größere und 5 kleinere Firmen in Betracht. Mit einer
der 3 größeren Bankfirmen wird nun der vorbereitende Ausschuß in Verbindung
 treten. Ist die Bank im Prinzip einverstanden, so wird sie entweder
 die Sache allein machen, oder sie setzt sich noch mit einer oder
mehreren der anderen Bankfirmen des Platzes, evtl. auch mit einigen
befreundeten auswärtigen Bankhäusern in Verbindung.
Der vorbereitende Ausschuß wird nun für die Idee und für seine
Arbeiten entweder abgefunden — sagen wir mit 30 Mille, die auf Gründungskosten
 gehen — oder aber, eins oder mehrere der Mitglieder treten
mit als Gründer auf und (bzw. oder) kommen nachher auch in den Aufsichtsrat
 oder in den Vorstand.

Die das Unternehmen gründenden Banken und Bankiers — mindestens
 5 Personen müssen es sein, die den Inhalt des Gesellschaftsvertrages
feststellen — bilden eine Gelegenheitsgesellschaft, ein Konsortium,
und übernehmen sämtliche Aktien entweder zu gleichen Teilen oder in
einem vereinbarten Verhältnis und rufen im Wege der Simultangründung
die neue Gesellschaft ins Leben. Oft wird vereinbart, daß ein bestimmter
Betrag Aktien zu einem niedrigen Kurse — aber nicht unter 100%, was
nach 8 184 HGB. unstatthaft ist, meist aber noch zuzüglich der Kapitalverkehrsteuer
 — denjenigen, die das Geschäft ausgedacht, vorbereitet oder
vermittelt haben, vom Konsortium überlassen wird. Weiter müssen sich,
wie schon erwähnt, die Lieferanten öfters verpflichten, einen bestimmten
Betrag Aktien zu einem vereinbarten Kurse in Zahlung zu nehmen.
Bei guten Unternehmungen wird diese Vereinbarung natürlich weit
seltener getroffen werden als bei solchen, die von vornherein ein größeres
Risiko in sich schließen. Durch diese Maßregel wird oft gerade das Gegenteil
 von dem, was bezweckt war, nämlich den Markt nicht zu sehr mit
neuen Werten zu belasten, erreicht: Die Lieferanten, die nicht in der
Lage sind, Gelder in ihrem Betriebe festzulegen, verkaufen die Aktien
ä tout prix; falls es Sperrstücke (s. unten) sind, entsprechend niedriger.
So ist es mehrfach vorgekommen, daß man „unter der Hand“ die Aktien
billiger erhielt, als sie von den Banken zur Subskription angeboten wurden.

[f

2
        <pb n="455" />
        Die Bildung von Konsortien ist bei Finanzierungs- und Emissionsgeschäften
 so allgemein, daß man diese Geschäfte schlechthin Konsortialgeschäfte
 nennt. Ist nur eine Firma allein beteiligt, so ist diese
Bezeichnung natürlich auf jeden Fall falsch.
In dem Konsortial- oder Syndikats-Vertrag werden die
Quoten, die die Mitglieder (Konsorten) übernehmen, festgesetzt; zur Führung
 der Geschäfte wird ein engerer Ausschuß gebildet, der unter anderem
auch zu prüfen hat, ob und bis zu welchem Betrage die an den Markt kommenden
 Stücke aufzunehmen sind. Dies geschieht in der Regel durch den
Führer des Konsortiums. Dieser fordert auch die von den Konsorten zu
zahlenden Beträge ein und bringt nachher an diese die Erlöse und die
nicht veräußerten. Stücke zur Verteilung. Der Erfolg, den das Konsortialgeschäft
 gebracht hat, wird nach Prozenten der Beteiligung errechnet und
der Betrag an die Konsortialen verteilt oder, wenn das Geschäft verlustbringend
 war, von ihnen eingezogen.
Finanzvermittler großen Stils waren die bekannten Bankiers Eugen Lan dau
(Berlin) und Louis Hagen (Köln). Sie erspähten mögliche Kombinationen,
durehdachten die anzuwendenden Formen der Finanzierung, gingen dann zu den
diesen nahestehenden Banken und überließen ihnen die Einzelheiten der Ausführung.
 Auf diese Weise stifteten sie im Reich der Industrie unendlich viel Finanzehen.
 Anders waren die Finanzierungsgeschäfte des (1922 verstorbenen) Berliner
Bankiers Hugo J. Herzfeld, dessen Spezialität darin bestand, Aktienmehrheiten
 zu erlangen, mit deren Hilfe er dann entscheidend in die Schieksaleder
 Gesellschaften eingriff, Diese „Aktienpakete“ 1) benutzte er auch
zur Konzern- und Trustbildung. Nach Stabilisierung der Mark hat der Bankier
Jacob Michael durch Erwerb von Aktienpaketen versucht, in verschiedenen
großen Gesellschaften Einfiuß zu gewinnen.
Weit häufiger als die Neugründungen sind die Umwandlungen.
Meist handelt es sich um eine Fabrik, die bisher in Form der Einzelunternehmung
 oder offenen Handelsgesellschaft geführt worden war und nunmehr
 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll, und zwar meist,
um größere Mittel zu erhalten, oder weil sich der oder die Vorbesitzer
nach und nach ins Privatleben zurückziehen wollen. Wer sein Unternehmen
 in eine Aktiengesellschaft umwandelt, bewirkt dadurch völlige Trennung
 seiner privaten und seiner geschäftlichen Wirtschaftsführung.
Will sich ein Fabrikbesitzer „gründen“ lassen, so setzt er sich mit einem
Bankhaus ins Einvernehmen; in der Regel wird es das Bankhaus sein,
mit dem er jahrelang in Geschäftsverbindung gestanden. hat, und das

1) Über den Verkauf solcher „Aktienpakete“ s. a. S. 470.

4148
        <pb n="456" />
        daher sein Unternehmen, und auch seine Bilanzen genau kennt. Mitunter
geht die Anregung zur Umwandlung auch vom Bankhaus aus, oder Finanzagenten
 oder andere dritte Personen übernehmen die Vermittelung,
Zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Bankhaus, das die Gründung
 und Finanzierung vornimmt, wird meist ein Vorgrün dungsvertrag
 abgeschlossen. Der Fabrikant verpflichtet sich, seine Fabrik
 in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und hierbei sein Geschäft
einzubringen. Das Bankhaus hingegen erklärt. sich bereit, einen Teil
der Aktien fest zu übernehmen und für einen anderen Teil dem Vorbesitzer
 ein Optionsrecht einzuräumen.
Die Übernahme-Bilanz wird naturgemäß ein anderes Bild zeigen als
die bisherige Bilanz, denn der Vorbesitzer wird sich seine stillen Reserven,
die durch hohe Abschreibungen auf verschiedenen Konten, insbesondere
vielleicht auch auf Grundstück- und Gebäude-Konto, entstanden sind, bezahlen
 lassen. Die Umwandlung soll auf Grund folgender Schlußbilanz für
den 31. Dezember 1929 erfolgen:

Aktiva

Kassa-Wechsel-




 Y
Grundstück-u. Gebäude- „
Bank- »
Debitoren- #

Konto

a
Era

8455 | =
15 426 ' 20
18100 =
50 755 30
14 000 —
18200 —
152 000 —
13620 6(
539 420

749 977

Passiva
Kapital- Konto
Hypotheken-Akzept-
 „
Kreditoren- ”

za.

430 000
186 000
43 650
90 3927

19

749 977 | 10

Da nach neueren Taxen die Grundstücke und Gebäude einen Wert
von 580 000 RM, dd. h. 128 000 RM Mehrwert haben, so einigt man sich,
die Übernahme auf Grund einer Bilanz vorzunehmen, die wie die vorstehende
 lautet, aber auf Grundstück- und Gebäude-Konto, und dementsprechend
 natürlich auch auf Kapital-Konto je 120000 RM (8000 RM
schreibt man vom Grundstück-Konto sofort wieder ab) mehr ausweist.
Für den Eingang der ausstehenden Wechsel und Forderungen übernimmt
der Vorbesitzer die Garantie.
Zwischen dem Vorbesitzer und der Bank wird nun weiter vereinbart:
Ausgegeben werden 1 Million RM Aktien. Davon erhalten. der Vorbesitzer
14
        <pb n="457" />
        und die Bank je 500 000 RM zu pari. Die Kapitalverkehrsteuer zahlt der
Vorbesitzer. Dagegen erhält dieser — da das Kapital-Konto (430000 +
120 000) 550000 RM beträgt — 50 000 RM in bar. Das Kassa-Konto, das
sich durch Zahlung der Valuta für 500 000 RM seitens der Bank übernommene
 Aktien auf 508 455 RM erhöht hatte, weist jetzt 458 455 RM auf.

Die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft hat
nunmehr folgendes Aussehen:

Aktiva

Kassa-Wechsel-



 »
Werkzeuge- *
Grundstück- u. Gebäude- „
Bank- %
Debitoren- »

Konto

458 455
15 426
18 100
50 755
L14 000.
18 200
572 000
13 620
59 420

20
30
60

1319 977

U

Passiva
Aktienkapital- Konto
Hypotheken- »
Akzept- ”
Kreditoren- „

Pd

1000 000| —
186 000] —
43 650| —
908271 10

1319 977| 10

Zwischen dem Vorbesitzer und der Bank wird weiter in der Regel vereinbart,
 daß er auf eine Anzahl von Jahren (5) als Vorstand die Leitung
der Aktiengesellschaft übernimmt und dafür eine Entschädigung erhält,
die zum größeren Teil in der Tantieme bestehen soll, die sich aus dem
Reingewinn berechnet. Ist der Vorbesitzer bereits im vorgerückten Alter,
so sucht man sich seine Erfahrungen und Kenntnisse wenigstens insofern
zunutze zu machen, als man ihn in den Aufsichtsrat wählt.

Von seinen Aktien hat der Vorbesitzer oft einen Teil an die Bank zu
einem etwas höheren Kurse zu liefern, während für einen anderen Teil
die Bank sich ein Optionsrecht bedingt, und für einen weiteren Teil der
Vorbesitzer eine Sperrverpflichtung übernimmt.

So hat z. B. der Vorbesitzer von seinen 500 000 RM Aktien der Bank auf Abfordern,
 spätestens jedoch !/3 Jahr nach Gründung der Gesellschaft, 100 000 RM
zum Kurse von 110 %9 abzuliefern. Auf weitere 100 000 RM zum Kurse von 112 %
hat die Bank ein Optionsrecht. 200000 RM Aktien verpflichtet sich der Vorbesitzer,
nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Gründung der Gesellschaft zu veräußern, und
übergibt zu diesem Zweck der Bank die Dividendenbogen zur Verwahrung. —

Aus einem Gesellschaftsvertrage entnehmen wir folgendes:
Von den jetzt zur Ausgabe kommenden 650 Stück Aktien werden 40 Stück mit
zusammen 40 000 RM bar eingezahlt.

145
        <pb n="458" />
        Im übrigen ist auf das Grundkapital das von den Herren E. P. und P. E. in F,
bisher unter der Firma E. P, &amp;amp; Co. in offener Handelsgesellschaft betriebene Fabrikgeschäft
 in F. mit der Firma, sowie mit allen Aktiven und Passiven von den Inhabern
 dieser Firma als Mitbegründern zu dem festgestellten Betrage der Aktiven
von
RM 824 858,12 eingelegt und von der Gesellschaft übernommen worden.
Diesen Aktiven stehen an Passiven, die auf die Gesellschaft übergehen,
RM 212 257,38 gegenüber. Den verbleibenden Rest von
RM 612 600,74 haben die Herren E. P. und P. E. zusammen in 610 Stück Aktien der
Gesellschaft zu 1000 RM und RM 2600,74 in bar gewährt erhalten,
Die angegebene Bewertung der Einlageobjekte beruht auf der per
31. Dezember 1928 aufgestellten Bilanz der Firma E. P. &amp;amp; Co. in F. Um den ver-»inbarten
 Übernahmepreis geht neben dem Grundstück Blatt 218 des Grundbuches
für F., welches bisher auf die Firma E. P, &amp;amp; Co. eingetragen, auch das Grundstück
Blatt 160 desselben Grundbuchs, welches bisher noch auf den Namen des Herrn
E. P, verlautbart ist, gleichwohl zu den Aktiven des Geschäftes gehört, sowie das
seit dem 1. Januar 1929 erzielte Geschäftsergebnis über, so daß der Betrieb des
gesamten Geschäfts von letztgenanntem Tage ab für Rechnung der neuen Gesellschaft
geführt wird, und daß von diesem Tage ab die Aktienzesellschaft auch alle Nutzungen
und Öblasten der Grundstücke, insbesondere auch die Verzinsung und Vertretung
Jer auf den letzteren haftenden Hypotheken übernommen hat.
Die seit dem 1. Januar 1929 für Privatzwecke erfolgten Entnahmen an Geld,
Waren oder anderem gehen zu Lasten der Herren P. und E. allein, Diese haften
der Aktiengesellschaft gegenüber auch als Selbstschuldner für den richtigen Eingang
aller auf die Gesellschaft übergehenden Außenstände und weiter auch dafür, daß
die für den 31. Dezember 1929 seitens der Aktiengesellschaft gemäß den bisherigen
Grundsätzen und entsprechend den handelsgerichtlichen Vorschriften zu ziehende
Bilanz auf das Kalenderjahr 1929 keinen Verlust ergibt. Der sich ergebende Gewinn
 soll von der Aktiengesellschaft in einen Spezialreservefonds gelegt werden,
soweit nicht die Gesellschaft anders darüber verfügt.

Umgründungen — hauptsächlich Verwandlung einer offenen Handelsgesellschaft
 in eine Aktiengesellschaft — erfolgen aus zweierlei Gründen:
zwecks Auseinandersetzung der Teilhaber der Firma und zwecks
Kapitalbeschaffung. Gerade in neuerer Zeit ist dieses zweite
Moment sehr maßgebend gewesen. Die Betriebsmittel waren fast überall
unzulänglich geworden, und zweifellos bietet die Rechtsform der Aktiengesellschaft
 mit ihrem fest umgrenzten verantwortlichen Kapital in der
Regel eine geeignetere Basis als der privat geführte Betrieb. Weniger
mitsprechend sind steuerliche Gründe. Ja, erfahrene Finanzierungspraktiker
 meinen im Gegenteil, steuerliche Momente hätten vielfach gegen
eine Umgründung gesprochen (differenzierende Ansichten hinsichtlich der
Bewertung der Aktiva).

LA
        <pb n="459" />
        Bei Auseinandersetzungen wird vielfach die Familiengründung bevorzugt:
 Die bisherigen Teilhaber erhalten, etwa pro rata ihres bisherigen
Anteils, Aktien und verpflichten sich oft, eine bestimmte Zahl von Jahren
die Aktien zu behalten oder sie nur an die bisherigen Teilhaber zu veräußern,
 Die gründende Bank bekommt zunächst nur einen verhältnismäßig
kleinen Betrag. Sollen aber die Aktien später an der Börse eingeführt
werden, so muß ihr dafür eine größere Summe zur Verfügung stehen.
Da durch den kleinen Betrag Aktien, den die gründende Bank übernimmt,
 das Unternehmen nur wenig Kapital erhält, so wird ihr die Bank
sinen größeren Kredit einräumen, und da die Bank einzige Bankverbindung
 ist und bleiben soll und im Aufsichtsrat vertreten ist, so hat das
Unternehmen die Gewißheit, daß ihr auch in kritischen Zeiten der Kredit
nicht versagt werden wird,
Welche Vorteile hat eine Bank, die bei einer Familiengründung mitwirkt?
 Sie bekommt zunächst einen, wenn auch verhältnismäßig sehr
kleinen Teil Aktien zu einem niedrigen Kurse. Sie hat alle Vorteile, die
die Verbindung mit einem großen Unternehmen gewährt, bekommt also
z. B. zeitweise größere Beträge als Depositengeld zu geringem Zinsfuß,
erhält Kontoprovision, ist mit einem oder mehreren Sitzen im Aufsichtsrat
 vertreten und gewinnt durch diese Verbindung in der Regel eine Anzahl
 neuer Kunden. Wird das Kapital erhöht, so wirkt die Bank dabei
mit und erhält wieder einen bestimmten Betrag zu einem relativ niedrizen
 Kurs,
Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Aktiengesellschaft
 hat für das Unternehmen den weiteren Vorteil, daß es nunmehr
in der Lage ist, Obligationen herauszubringen — Obligationenausgabe
war den Privatfirmen nur möglich, wenn sie einen allerersten Namen
hatten, wie z. B. Krupp, Henckel-Donnersmarck, Tiele-Winkler.
Aus einem Gründungs- und einem Bankvertrage sei folgendes auszugweise
mitgeteilt:
Bei der Umwandlung der ..... Unternehmung in eine Aktiengesellschaft, der die
per 81, Dez, 1929 aufgemachte Bilanz zugrunde gelegt wird, erhalten die Gründer:
A 2000000 RM Aktien
B 2000 000 RM Aktien
C 1700 000 RM Aktien
D 1700000 RM Aktien
E 1500 000 RM Aktien
Summe 8 900 000 RM Aktien
100 000 RM Aktien übernimmt die Z-Bank zu parı.
447
        <pb n="460" />
        Die Kapitalverkehrsteuer trägt jeder Beteiligte pro rata der empfangenen
Aktien. Sämtliche andern Gründungskosten gehen zu Lasten der neuen Aktiengesellschaft.

Die Gründer verpflichten sich, die Aktien bis 31. Dezember 1933 nicht zu veräußern.
 Dagegen werden, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1931, zum Zweck der Börseneinführung
 der Z-Bank 1000000 RM Aktien von den Gründern pro rata ihres Besitzes
 zur Verfügung gestellt.
Die Bank gewährt der ..... Unternehmung einen Kredit bis zur Höhe von 3 Millionen
 RM, zunächst bis zum 81. Dezember 1931. Fürs Debet werden 11/2 %9 über
Lombardzinsfuß der Reichsbank berechnet, außerdem eine Provision von 1/4 % 0 für
den Monat.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, keinen anderen Bankkredit in Anspruch zu
nehmen.
Die Bank verpflichtet sich, 3 Millionen 8proz. Obligationen der ..... Unternehmung
 zu 90 %9 zu übernehmen. Gestatten die Geldmarktverhältnisse nicht einen
Emissionskurs zu 94 0/0, bei 11/2 /o Bonifikation an Banken und Bankfirmen, so ermäßigt
 sich der Übernahmekurs entsprechend, d. h. also: muß, entsprechend der
Geldmarktlage zur Zeit der Emission, der Emissionskurs auf 93% festgesetzt werden,
so ist der Übernahmekurs 89 %/o.
Sehr schwierig gestaltet sich oft die richtige Bewertung der Mobilien
und Immobilien, Sie stehen in einer vorsichtig aufgemachten Bilanz
natürlich sehr niedrig zu Buch, und in der Übernahmebilanz werden Kortekturen
 vorgenommen werden müssen, inwieweit, ist Gefühlssache; einen
festen Maßstab hierfür gibt es nicht. Allgemein kann wohl aber gesagt
werden, daß Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Werkzeuge usw. unter
ihrem Werte zu Buch stehen, d. h, zu einem Werte, zu dem sie der Vorbesitzer
 in der Regel nicht überlassen wird.
Ist die Finanzierung gesichert, und sind die Vorverhandlungen abgeschlossen,
 so‘ erfolgt zunächst die Feststellung des Gesellschaftsvertrages
 (Statut, Satzungen) der Aktiengesellschaft
 ($ 182 HGB.), einer reinen „Kapitalgesellschaft“, deren Wesen
darin besteht, daß sämtliche Gesellschafter mit Einlagen an dem in Aktien
 zerlegte Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind, ohne persönlich
für deren Verbindlichkeiten zu haften (8 178 HGB.).
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß von mindestens 5 Personen, die Aktien
übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Also
3 Erfordernisse: 1, Mindestens 5 Gründer müssen vorhanden sein. 2. Diese müssen
mindestens je 1 Aktie übernehmen. 3. Beglaubigung genügt nicht; es muß gerichtliche
 oder notarielle Verhandlung erfolgen.
Die Festsetzung der Höhe des Grundkapitals ist notwendiger Bestandteil des Gesellschaftsvertrages.
 Eine Mindesthöhe für das Grundkapital war früher gesetzlich
 nicht vorgeschrieben; sie ergab sich aber daraus, daß mindestens 5 Gründer

L48
        <pb n="461" />
        notwendig waren, von denen jeder mindestens eine Aktie von 1000 RM überaehmen
 mußte 1). Nach der Verordnung über Goldbilanzen vom 28, Dezember 1923
muß das Eigenkapital bei einer umgestellten Aktiengesellschaft mindestens 5000 RM,
bei einer neugegründeten Aktiengesellschaft mindestens 50 000 RM betragen.
Zweites Stadium ist: Errichtung der Aktiengesellschaft (Zeugungsakt)
und das dritte: Entstehung der Aktiengesellschaft (Geburtsakt).
Man unterscheidet: Bargründung : Die Verpflichtung der Aktionäre
 zur Leistung von Einlagen auf das Grundkapital wird ausschließlich
durch Barzahlung (in deutscher Währung) erfüllt, und Sachgründung
 : Die Verpflichtung der Aktionäre zur Einlageleistung wird, neben
oder an Stelle der Barzahlung, auch durch Einbringung von Sacheinlagen
erfüllt. Vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
 werden von der zu errichtenden Gesellschaft gegen eine
Vergütung übernommen.
Eine Prüfung des Gründungshergangs durch besondere Revisoren
findet bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien in den
Fällen statt, in denen

1) Aktiengesellschaften mit einem Kapital von nur 5000 M kamen nur in Ausnahmefällen
 vor, So hat z. B. die Rheinische Creditbank in Mannheim, die (1922)
die Pfälzische Bank im Wege der Fusion übernommen hatte, mit einem Aktienkapital
 von 5000 M eine ne u e „Pfälzische Bank“ gegründet und ins Handelsregister
des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. eintragen lassen, einzig und allein, um zu
verhüten, daß eine neu sich auftuende Bank diesen Namen wählt.
Dem Unfug der „Fassongründungen“ auf Vorrat, d. h. der Schaffung
von Aktienmänteln zu Handelszwecken ist das Registergericht des Amtsgerichts
Berlin-Mitte 1922 entgegengetreten. Eine Anzahl Firmen mit hochtönenden Namen,
bei denen Vorstand und Aufsichtsrat dieselben Persanen waren. waren angemeldet
worden.
Die Satzung beschränkte sich auf die gesetzlichen Mindestbestimmungen, das
Grundkapital betrug durchweg 5000 M. Der Gegenstand war allgemein bezeichnet
und erstreckte sich auf die verschiedensten Wirtschaftszweige. Der wirtschaftliche
Charakter solcher Gesellschaften wurde wiederholt kurz nach der Eintragung völlig
umgestellt, indem unter zum Teil erheblicher Erhöhung des Grundkapitals Firma,
Zweck und Aufsichtsrat geändert wurden.
Diese Vorgänge haben beim Gericht die Überzeugung geschaffen, daß mit der
Gründung nicht wirtschaftliche Ziele verfolgt werden; es bestehe vielmehr die
Absicht, „Mäntel‘“ zu erleichterten Begründung anderer Aktiengesellschaften zu
Schaffen. Solche „Fassongründungen‘“ auf Vorrat sind aber „mit den Anschauungen
Äines ehrbaren Kaufmanns nicht vereinbar; sie verstoßen gegen die guten Sitten
und den Grundsatz, die Gesellschaft hat im Gesellschaftsvertrage diejenigen Geschäfte
 anzugeben, auf deren Betrieb das Unternehmen wirklich gerichtet sei“. Das
Gericht lehnte daher die Eintragung der angemeldeten Firmen ab.

29 Obaet BGI 9 A.

£3
‘4
        <pb n="462" />
        a) ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört,
d. h. bei der Feststellung des Gesellschaftsvertrags mitgewirkt oder andere als
durch Barzahlung zu leistende Einlagen in die Gesellschaft gemacht hat,
b) ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil
der für die Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder
Belohnung ausbedungen hat,
3) auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht werden, die nicht durch
Barzahlung zu leisten sind, oder
1) vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden.
Die Bestellung der Revisoren erfolgt durch das für die Vertretung des Handelsstandes
 berufene Organ (Handelskammer) oder in Ermangelunz eines solchen durch
las zuständige Gericht.
Die Bestellung von Gründungsrevisoren ist bei der Handelskammer zu beantragen.
Antragsberechtigt sind die Gründer der Gesellschaft, der Vorstand und der Aufsichtsrat
 der neugegründeten Gesellschaft, sowie der Notar, welcher die Feststellung
les Gesellschaftsvertrags beurkundet hat. Der Antrag hat die Firma und den Sitz
der neuen Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Personen, welche die
Irgane der Gesellschaft (Vorstand und Aufsichtsrat) bilden, mit Namen und Wohnsitz,
 die Höhe des Grundkapitals zu bezeichnen und anzugeben, ob auf das Grundzapital
 von Aktionären Einlagen gemacht sind, die nicht durch Barzahlung zu leisten
sind, oder ob vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
 von der zu errichtenden Gesellschaft zu übernehmen sind.
Bei einer Reihe Gründungen ist mehrfach, wenn es sich um die Umgründung
 von Privatfirmen in die Aktienform handelte, der Weg der
vorgeschobenen Bargründung gewählt worden. Die Frankf. Ztg. schreibt:
„Diese Bargründungen, bei denen es sich z. T, um große Objekte handelt, wurden
unbeanstandet zur Eintragung gebracht, obwohl die Firmenwahl fast durchweg dem
negisterrichter hätte zeigen können, daß es sich in manchen Fällen tatsächlich um
die Vorbereitung‘ von Illations-Transaktionen handelte, bei denen die
:ür diese Gründungsfälle vorgeschriebene Nachprüfung der Einbringungswerte durch
lie von der Handelskammer zu bestellenden Revisoren umgangen werden sollte. Die
Dienstanweisung der Registerrichter sieht für Verdachtfälle die Befugnis vor, zur
Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts die Handelskammer heranzuziehen. Dies
ist bei einer gewissen Zahl von Fällen tatsächlich versäumt worden. Der Zweck des
Gesetzes wird auf diese Weise ausgeschaltet; es wird verhindert, daß durch Feststellung
 der Einbringungswerte die Interessenten der betr. Firmen
sich von den materiellen Verhältnissen nach Wechsel der Rechtsform zu überzeugen
vermögen. Dadurch, daß bei den Bar-Vorgründungen auch die Identität von Gründern
 und Aufsichtsratsmitgliedern vorsichtig vermieden wird, wird den gesetzlichen
Vorschriften scheinbar Rechnung getragen. Es erscheint im allgemeinen Interesse
zweckmäßig, Mittel zu erwägen, die es gestatten, Umgründungen bestehender Firmen
 tatsächlich der Prüfung der Handelskammer in allen Fällen zu unterstellen.
Das kann erreicht werden, wenn das Amtsgericht vor der Eintra gung einer
150
        <pb n="463" />
        neuen Gesellschaft in jedem Falle die Aktien der zuständigen Handelssammer
 zur Begutachtung übersendet.“
Simultangründungen kommen in Deutschland, infolge der Erschwerungen
 des 8 189 des HGB. und des Börsengesetzes, weit häufiger
als Sukzessivgründungen vor; daher hat das Finanzierungsgeschäft bei
uns große Bedeutung erlangt.
Aber auch bei der in England und den Vereinigten Staaten von Amerika
allein üblichen Form der Sukzessivgründun g kommen Tätigkeiten vor,
die dem eigentlichen Finanzieren nahestehen. Zwischen den Vorgang
der Errichtung der Aktiengesellschaft und der eigentlichen Emission
schiebt sich als besondere finanzielle Tätigkeit die des underwriter.
Seit etwa 200 Jahren finden wir das underwriting (Unterschreibungswesen)
 in der englischen Seeversicherung: Zur gemeinschaftlichen Übernahme
 eines größeren Versicherungsrisikos schlossen sich mehrere Personen
 zusammen, und jeder von ihnen setzte seinen Namen mit Angabe
der Höhe des übernommenen Risikos auf die Versicherungspolice, er
unterschrieb also am Fuß der Police, Solche Versicherer („underwriters“)
 trafen sich zuerst gegen Ende des 17. Jahrhunderts in Lloyds
Kaffeehaus in der Londoner City. Aus diesem underwriting bei der
Versicherung, das in technischer Beziehung später verbessert wurde, entwickelte
 sich das underwriting beim Emissionsgeschäft.
Unter Underwriting versteht man die Verpflichtung, den Teil der nichtplacierten,
 d. h. vom Publikum in der offiziellen Subskription nicht gezeichneten
 Emissionsstücke zu übernehmen, der pro rata auf die „versicherten“
 Bonds oder Shares fällt. Diese Underwritings-Beteiligungen
sind meistens sehr gesucht, und sie werden unter der Hand oft zwei- und
dreimal vor der Emission umgesetzt, je häufiger, mit desto mehr gekürzter
 Provision. Bekommt eine Brokerfirma das Underwriting aus zweiter
Hand und placiert. es bei ihrer Kundschaft, so muß sie entweder Courtage
technen oder das Underwriting weniger günstig placieren. als sie es bekommen
 hat.

Die Underwriting-Kommission beträgt bei festverzinslichen Werten je nach Quali-‘ät
 der Emission 1—2 9%, bei Aktienwerten 3—4 %g und bietet so einen gewissen
Reiz. Der Underwriter rechnet damit, daß ein gewisser Teil gezeichnet wird, auf
den er die Kommission verdient; von den ihm zufallenden Stücken wird er einen
kleineren Teil behalten, der ihm durch die Kommission auf diese Stücke und das
Zeichnungsergebnis billig zu stehen kommt, den größeren Teil aber der ihm vor-Aussichtlich
 zufallenden Quote verkauft er mitunter schon vor der Zeichnung
 weiter, indem er seinen Käufern einen Teil seiner Kommission abläßt, er

A451
        <pb n="464" />
        verkauft mit „Discount“. Das Schlimmste, das ihm dabei passieren kann, ist, daß
ar mehr verkauft als er schließlich erhält und er sich im offenen Markte decken muß,
Werden von einer Anleihe 75% gezeichnet, so muß der Underwriter 25 %g übernehmen.
 Bekommt er auf sein Underwriting 1!/2 %o, so verdient er auf 10000 £
150 £; auf die von ihm abzunehmenden 25 %g umgerechnet, heißt dies: er bekommt
2500 £ 6% unter dem Emissionskurse.
Im allgemeinen ist das Underwriting ein glattes und gutes Geschäft für beide
Teile. Der Underwriter verdient einen Teil seiner Kommission und derjenige, der
rom Underwriter kauft, kommt noch besser weg, als wenn er gezeichnet hätte. Der
Nachteil dieses Systems ist, daß mancher, der sonst gezeichnet hätte, dies, besonders
 in kritischen Zeiten, unterläßt, da er schon vor der Zeichnung, sicher aber
unmittelbar nachher, billiger kaufen kann, denn dann wird der Underwriter unter
Opferung eines Teils seiner Kommission seine Quote losschlagen. Investment-Trusts
und andere Effektenerwerbsgesellschaften beteiligen sich, da dieses Geschäft für sie
so gut wie risikolos ist, gern an solchen Underwritings,
{m Durchschnitt stellt der Underwriter eine schwächere wirtschaftliche Klasse
Jar als die deutschen Unterkonsortialen. Während sich diese meist aus befreundeten
Banken, bevorzugten Kunden, Aufsichtsräten usw. zusammensetzen, besteht der
Kreis der Underwriter zu einem großen Teil aus Brokers und Jobbers, die in guten
Zeiten gern die Kommission verdienen, in schlechten aber Schwierigkeiten bei Abnahme
 der Stücke machen.

2, Die Übernahme von Anleihen, Aktien usw. durch Banken und
Bankkonsortien.

Bringt ein Staat, eine Stadt, eine Provinz, ein industrielles Unternehmen
usw. eine neue Anleihe heraus, so kommen zwei Wege in Betracht:
1. Direkte Begebung durch den künftigen Darlehnsschuldner. Dies
Verfahren finden wir hauptsächlich bei den Hypothekenbanken, die Banken,
 Bankiers und angesehene Kaufleute in der Provinz mit einem Pfandbriefvorrat
 versehen, den sie bis zum endgültigen Verkauf auf Lager (in
Konsignation) erhalten. S. a. S. 426. Da dieses System, hauptsächlich
infolge der gewährten Absatzbonifikation, sich bei den Pfandbriefen im
allgemeinen gut bewährt hat, ist seine Anwendung auch bei Begebung
anderer Obligationen versucht worden. Ohne eine Bankorganisation, d. h,
ohne Vermittelung eines größeren Institutes, werden Erfolge hierbei wohl
kaum zu erzielen sein.
Bei Staatsanleihen hat der freihändige Verkauf zum jeweiligen Börsenkurse
 — hauptsächlich weil ein Anreiz für den Bankier fehlt — sich
wenig bewährt, und auch bei Schuldbuchanleihen der Städte, von denen
einige neuerdings durch Annoncen zum Kauf anregen, dürfte der Erfolg
nur sehr gering sein.

17
        <pb n="465" />
        Der übliche Weg bei der direkten Emission ist der mittels öffentlicher
 Subskription, den auch die Hypothekenbanken in neuerer
Zeit einige Male beschritten haben.

2, Indirekte Begebung durch Banken und Bankkonsortien. Dieses
hauptsächlich vorkommende Verfahren hat für den Emittenten große Vorteile.
 Zum Gelingen einer Emission ist vor allem ein aufnahmefähiger
Markt nötig, und zur Prüfung dieser Verhältnisse ist natürlich keiner geeigneter,
 als derjenige, der von Berufs wegen tagtäglich sich mit diesen
Fragen zu beschäftigen hat. Durch Heraufsetzung des Kurses der etwa
bereits an der Börse notierten alten Anleihe oder der Anleihe derselben
Kategorie, d. h. durch Käufe, wird der Markt öfters „vorbereitet“. Handelt
 es‘ :sich um sehr große Beträge, die untergebracht werden sollen, so
wird man auch auf einen niedrigen Zinsfuß auf dem Geldmarkt bedacht
sein und wird dies zum Teil durch Ankäufe größerer Beträge Privatdiskonten
 erreichen können (s. S. 328 ff.). Aber auch wenn die Anleihe bereits
 „placiert“ ist, wird man sich ab und zu um sie kümmern, d. h. den
Kurs kontrollieren müssen, um auf diese Weise auch für die künftige Anleihen
 sich den Markt offen zu halten. Aus all diesen Gründen ist es
für das Emissionshaus vorteilhafter, die Anleihe zu einem festen Preise
an eine Bank zu geben. Obwohl diese natürlich verdienen will, wird sich
der Emittent, dem der für die Emission nun einmal erforderliche „Apparat“
 nicht zur Verfügung steht, hierbei besser ‚stehen.
Mitunter wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Marktfreiheit
zugestanden, d. h. die Zusicherung gegeben, daß vor der vereinbarten Zeit
eine neue Anleihe des Darlehnsnehmers nicht herausgebracht werden wird.
Von den allgemeinen Betrachtungen wenden wir uns zur Praxis. In
der Frankfurter Zeitung vom 12. Juli 1922 stand z. B. folgendes Inserat:
Betrifft: Aufnahme einer neuen städtischen Anleihe,
Die Stadt Worms beabsichtigt zur Förderung des Wohnungsbaues die Aufnahme
 einer 5%o,igen Anleihe im Nennwert von
20 000 000 Mark
durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber. Die Verzinsung und
Rückzahlung der Anleihe ist durch die Wohnungsbauabgabe gewährleistet. Daneben
 haftet die Stadt mit ihrem ganzen Vermögen und ihren gesamten Einkünften.

Die Tilgung der Anleihe soll vom 1. Juli 1928 an durch Auslosung oder Ankauf
mit einer jährlichen Tilgungsquote, deren Höhe so bemessen ist, daß, durch sie
zuzüglich der erspart werdenden Zinsen die ganze Schuld bis Ende des Jahres 1941
458
        <pb n="466" />
        getilgt ist, erfolgen. Der Tilgungsplan wird den Schuldverschreibungen beigedruckt.
 Bis zum 1. Juli 1930 soll die Anleihe unkündbar sein. Von da an steht
der Stadt das Recht der jederzeitigen Kündigung der im Umlauf befindlichen
Schuldverschreibungen oder Teile derselben zu. Die Richtlinien, unter denen die
Anleihe vergeben werden soll, stehen auf Wunsch kostenlos zur Verfügung.
Die Banken, die gewillt sind, die Anleihe zu übernehmen, werden eingeladen,
:hre Angebote bis längstens 20. Juli 1922 bei der unterfertigten Stelle abzugeben.
Worms, den 6. Juli 1922,

Der Oberbürgermeister.

Auf Grund dieses Inserats haben eine Anzahl Banken und Bankfirmen
Offerten abgegeben, und zwar vielfach auch in der Weise, daß 2, 3 oder
mehrere von ihnen ein gemeinschaftliches Angebot gemacht und unter
sich die Vereinbarung getroffen haben, in welchem Prozentsatz bei einem
Zuschlage die einzelnen Firmen beteiligt sein sollen.
Die Offerte wird gemacht auf Grund des Kurses der alten, bereits an
der Börse notierten Anleihe und der augenblicklichen Kurse der anderen
Anleihen größerer Städte. Die Firma oder die Gruppe (Konsortium), die
den höchsten Kurs bietet, oder deren Gebot sonst am günstigsten erscheint
 — der Kurs allein ist nicht maßgebend, wenn die Bedingungen
seitens des Emittenten nicht vorher genau festgelegt sind, so z. B. hinsichtlich
 der Stempel- und Einführungskosten —, wird die Anleihe in der
Revel erhalten 1).

Bei nur geringen Differenzen — manchmal ist es nur 1 Pfennig —
zwischen dem höchsten und dem zweithöchsten Gebot wird man den
Bankfirmen des Platzes gegenüber den auswärtigen Häusern den Vorzug
 geben. Das hat gerade bei Stadtanleihen insofern eine gewisse Berechtigung,
 als die Einwohner der eigenen Stadt naturgemäß ein größeres
Interesse für diese Anleihe besitzen als Auswärtige, und die Bankfirmen
des Platzes, deren Gebot nicht akzeptiert worden ist, natürlich kein Interesse
 an dem Zeichnungserfolg haben werden. Als Zeichnungsstelle
am Platze werden dann auch solche Firmen dienen, die kein Gebot
abgegeben haben. aber jetzt von dem Konsortium, das den Zuschlax er-1)

 Während in der Vorkriegszeit die Kommunen direkt mit den Geldgebern
verhandelten, schieben sich heute oft eine Anzahl von Geldvermittlern dazwischen,
und die Darlehnsbedingungen sind nicht so klar wie früher. Das gilt insbesondere
auch für Angebote auf der Basis von Kommunalobligationen. Wegen der schwierigen
Geldverhältnisse in Deutschland haben in den letzten Jahren viele Kommunen sich
Gelder durch Auslandsanleihen beschafft

{54
        <pb n="467" />
        halten hat, eine Unterbeteiligung erhalten haben und (bzw. oder) für die
durch ihre Vermittelung abgesetzten Stücke eine Provision (Bonifikation)
bekommen.
Die Entscheidung wird natürlich von Fall zu Fall getroffen. — Aus dem Handelsteil
 der Tageszeitungen vom 11. November 1913: Dieneue4% Anleiheder
Stadt Augsburg in Höhe von 6 Millionen M wurde von einem Konsortium
zu 92,30% übernommen. Dem Konsortium gehören u. a. die Seehandlung,
Commerz- und Discontobank, Dentsche Bank, das Bankhaus Delbrück, Schickler
&amp;amp; Cie., die Nationalbank für Deutschland und das Bankhaus F. W. Krause &amp;amp; Cie.
an. Eine andere Gruppe, bestehend aus der Kgl. Hauptbank Nürnberg, Vereinsbank
 Nürnberg, Filiale der Darmstädter Bank in Nürnberg, Anton Kohn in Nürnberg,
 Filiale der Dresdner Bank in Augsburg, Deutsche Effeeten- und Wechselbank
in Frankfurt a. M. und L. &amp;amp; E. Wertheimber in Frankfurt a. M. hatte ein Gebot
zu 921/4 0% abgegeben.
‚Wie die Bankofferten differieren, zeigt folgende Notiz vom 12. November 1913:
Bei der heutigen Submission auf 7 Mill. M 4 %, Hallesche Stadtanleihe gab ein Konsortium
 unter Führung der Mitteldeutschen Privatbank mit 93,76 das Höchstgebot
ab. Ferner hatten Offerten eingereicht die Commerz- und Discontobank mit 93,52,
die Deutsche Bank mit 93,06, der A. Schaaffhausensche Bankverein mit 92,68, die
Sechandlung mit 92,40 und die Nationalbank für Deutschland mit 92,14 9/0.
Ist es auch erklärlich, daß den heimischen Banken, trotzdem sie nicht
das für die Stadtverwaltung vorteilhafteste Gebot abgegeben haben, der
Vorzug gewährt wird, so ist es doch auch den anderen nicht zu verargen,
wenn sie sich mit diesem Modus nicht einverstanden erklären.
Ebenso entstehen Mißhelligkeiten, wenn einer Gruppe, deren Gebot sich
ungünstiger stellt als das einer der anderen Gruppen, der ebenfalls Bankfirmen
 des gleichen Platzes angehören, der Zuschlag erteilt wird, weil man
deren Emissionskredit vielleicht etwas höher einschätzt, oder weil sie sonst
schon mit dem Emittenten (Stadt, Gemeindeverband usw.) in Verbindung
gestanden haben.
Um sich hiergegen zu schützen, schlagen seit einiger Zeit einige Banken
 und Bankiers bei der Offertabgabe folgendes Verfahren ein: Die
Offerte wird versiegelt überreicht, gemeinsam mit einem offenen Begleitbrief,
 der etwa folgenden Wortlaut hat:

Wir überreichen Ihnen einliegend Angebot auf die von Ihnen zu begebende
 Anleihe DON aan are aim
Wir geben das Angebot nur in der Voraussetzung ab, daß dem Höchstgebote
 der Zuschlag erteilt wird. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden
sein, so bitten wir, uns das Kuvert ungeöffnet zurückzusenden.

1535
        <pb n="468" />
        Bei Begebung einer Anleihe hat der Emittent sich zu entscheiden, ob
er einige Firmen zur Submission auffordert, oder ob er eine allgemeine
Submission veranstaltet. Zum großen Teil hängt die Beantwortung der
Frage von dem zu emittierenden Papiere ab. Bei Lokalpapieren und Anleihen
 geringen Betrages werden auswärtige, nicht am Platz durch Filialen
usw. vertretene Firmen im allgemeinen weniger in Betracht kommen, als
bei in- oder ausländischen Staatsanleihen.
Für Übernahme und Unterbringung gewisser Anleihen haben sich bestimmte
 Banken und Bankfirmen ein für allemal, mit mehr oder
minder enger Bindung der einzelnen, zusammengeschlossen1!). So besteht
behufs Übernahme und Emission deutscher Reichsanleihen das Reichskonsortium,
 das sich wie folgt zusammensetzt:
Berlin: Reichsbank. — Preußische Staatsbank (Seehandlung). — Berliner
Handels-Gesellschaft. — S. Bleichröder. — Commerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft.
 — Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien. —
Delbrück Schickler &amp;amp; Co. — Deutsche Bank. — Deutsche Girozentrale - Deutsche
Kommunalbank, — Deutsche Landesbankenzentrale A.-G. — Direetion der Disconto-Gesellschaft.
 — Dresdner Bank, — J. Dreyfus &amp;amp; Co. — Hardy &amp;amp; Co. G. m. b. H. —
F. W, Krause &amp;amp; Co., Bankgeschäft Kommanditgesellschaft auf Aktien. — Mendelssohn
 &amp;amp; Co. — Preußische Zentralgenossenschaftskasse. — Reichs-Kredit-Gesellschaft
Aktiengesellschaft. — Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A.G. Au gSburg:
 Friedr. Schmid &amp;amp; Co. Bamberg: A. E. Wassermann. Braunschweig:
 Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt), Bremen: J, F.
Schröder Bank Kommanditgesellschaft auf Aktien. Breslau: Eichborn &amp;amp; Co. —
E. Heimann. Chemnitz: Bayer &amp;amp; Heinze. Dessau: Anhalt-Dessauische
Landesbank in Dessau. Dresden: Gebr. Arnhold. — Sächsische Staatsbank, —
Bondi &amp;amp; Maron. — Philipp Elimeyer. — S. Mattersdorff, Düsseldorf: Barmer
Bank-Verein Hinsberg, Fischer &amp;amp; Comp. Kommanditgesellschaft auf Aktien. —
B. Simons &amp;amp; Co. Essen: Simon Hirschland. Frankfurta. M.: Gebr. Bethmann.
 — Deutsche Effeeten- und Wechsel-Bank. — Lincoln Menny Oppenheimer, —
Lazard Speyer-Ellissen Kommanditgesellschaft auf Aktien. — Jacob S. H. Stern. —
Bass &amp;amp; Herz. — Frankfurter Bank. — Georg Hauck &amp;amp; Sohn. — E. Ladenburg. —
Ernst Wertheimber &amp;amp; Co. Halle a, d. S.: Hallescher Bankverein von Kulisch,
Kaempf &amp;amp; Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien. — H, F. Lehmann. — Reinhold
Steckner. Hamburg: L. Behrens &amp;amp; Söhne. — Norddeutsche Bank in Hamburg.

1) Über den Wert der Konsortien äußerte sich bereits der Jahresbericht der
Darmstädter Bank von 1860. Dort heißt es hinsichtlich einer Anzahl der
von der Bank übernommenen Emissionen: „Alle diese Geschäfte wurden im Verein
 mit anderen Instituten, die zu diesem Zweck eine Vertragsgesellschaft
(Konsortium) gebildet hatten, abgeschlossen. ...... Diese Form hat ihre verschiedenen
 Vorzüge, indem sie das Risiko der einzelnen vermindert und zugleich die Durchführung
 erleichtert.“

155
        <pb n="469" />
        — Vereinsbank in Hamburg. — M. M. Warburg &amp;amp; Co. — Joh. Berenberg, Gossler
&amp;amp; Co. — Conrad Hinrich Donner. — Münchmeyer &amp;amp; Co. — Schröder Gebrüder &amp;amp; Co.
Hannover: Ephraim Meyer &amp;amp; Sohn. Heilbronn: Handels- und Gewerbebank
 Heilbronn A.-G. Karlsruhe: Veit L. Homburger. — Straus &amp;amp; Co. —
Badische Bank. Kassel: L. Pfeiffer. Köln: A. Levy. — Sal. Oppenheim jr.
% Cie, — A. Schaaffhausen’scher Bankverein A.-G. — J. H, Stein. — Deichmann
% Co. Königsberg i Pr.: Ostbank für Handel und Gewerbe. Leipzig:
Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt. — Hammer &amp;amp; Schmidt. Lübeck: Commerz-Bank
 in Lübeck, Magdeburg: F. A. Neubauer. — Zuckschwerdt &amp;amp; Beuchel.
Mannheim: Rheinische Creditbank. — Süddeutsche Disconto-Gesellschaft A.-G.
München: H. Aufhäuser. — Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, —
Bayerische Staatsbank. — Bayerische Vereinsbank. — Merck, Finck &amp;amp; Co. —
Nürnberg: Anton Kohn. Offenbach a. M.: S. Merzbach. Oldenburg:
IYdenburgische Landesbank. Schwerin: Mecklenburgische Bank. — Mecklenyurgische
 Depositen- und Wechselbank. Stuttgart: Württembergische Noten-3ank,
 Weimar: Thüringische Staatsbank.
Unter Führung der Preußischen Staatsbank besteht eine
Bankgruppe zur Übernahme von Anleihen des preußischen Staates, In
Österreich bestand seit 1848 eine überaus enge Verbindung des staatlichen
 Finanzwesens mit dem Hause Rothschild. Als später neben östervreichischen
 auch deutsche Bankfirmen in Konkurrenz mit Rothschild
traten, entstand, um sie auszuschalten, die Rothschild-Gruppe,
die neben Geschäften mit dem österreichischen und ungarischen Staate
auch andere Finanzgeschäfte in diesen Ländern abschloß. So bestehen
für Übernahme jeder in- und ausländischen Staatsanleihe und auch Stadtanleihe
 Gruppen, die sich verschieden zusammensetzen, und bei denen
auch im Lauf der Zeit Änderungen unter den Beteiligten erfolgen.
Industrielle Gesellschaften wenden sich, wenn sie langfristigen Kredit
benötigen und eine neue Anleihe aufnehmen wollen, natürlich in erster
Linie an ihre Bankverbindung, bei der sie bereits Kredit genießen, und
deren Direktoren in ihrem Aufsichtsrat sitzen,
Auf eine Anfrage über den Zinsfuß und den zu erwartenden Kurs einer Anleihe
 von 4 Millionen M eines guten industriellen Unternehmens schreibt eine Bank
Ende Mai 1918:
Im Anschluß an die heute mit Ihnen gehabte Unterredung möchten wir nochmals
 darauf hinweisen, daß die gegenwärtigen Geldverhältnisse für die Ausgabe
einer 4 proz. Anleihe nicht geeignet erscheinen, andrerseits sind wir aber der
Ansicht, daß Sie mit weiterem Zuwarten nichts erreichen dürften. Es käme demnach
 für Sie nur die Ausgabe einer höher verzinslichen Anleihe in Frage, und
wir würden empfehlen, den 5 proz. Typus zu wählen. Hierbei könnten Sie sich,
nach dem Vorbild anderer Anleihen, das Recht vorbehalten, nach Ablauf von
10 Jahren eine automatische Herabsetzung des Zinssatzes auf 41/20/o vorzunehmen.

457
        <pb n="470" />
        Da Sie eine Emission über pari wünschen und die Tilgung sofort und nicht erst
nach 10 Jahren beginnen soll, wäre es notwendig, während der ersten 10 Jahre
die Auslosung der Stücke über pari, vielleicht zu 102 0/g, vorzunehmen. Wenn
man für eine solche Anleihe einen Emissionskurs von 102 % bis 1021/2 % ins Auge
faßt, so dürfte sich für die Obligationsanleihe Ihres Unternehmens für gestempelte
Stücke vielleicht ein Kurs von 100%4 %g bis 101 %y erzielen lassen, wobei die Nebenspesen
 von dem übernehmenden Konsortium zu trazen sind.
Wir geben Ihnen vorstehende Mitteilungen ohne Verbindlichkeit für uns, indem
 wir bemerken, daß es natürlich von Vorteil wäre, wenn die Anleihe zum
Anlagetermine, d. h. in der letzten Juniwoche, zur Ausgabe gelangen könnte.
Mitunter wird bei Übernahme einer Anleihe oder eines Teilbetrages
seiner Anleihe auch sogleich der Kurs für eine später zu übernehmende
Anleihe vereinbart. Wir bringen im nachstehenden einen solchen Verirag,
 bei dem natürlich die Namen weggelassen sind.

Zwischen dem Magistrat der Stadt F. einerseits
and einem Konsortium, bestehend aus folgenden 7 Firmen:

andererseits
ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:

$ 1. Der Magistrat der Stadt F. hat die der Stadtgemeinde F. durch
die Aufsichtsbehörde im Jahre 1912 genehmigte Anleihe von 50 Millionen M
bis auf 12 Millionen M begeben,
8 2. Der Magistrat der Stadt F. verpflichtet sich, die 12 Millionen M
dem Konsortium zu dem im 8 3 festgesetzten Kurse zu begeben, behält
sich aber das Recht vor, für die Sparkasse der Stadt F. und für die in F.
domizilierenden wohltätigen, kirchlichen oder sonstigen Vermögensmassen,
 die der Verwaltung oder Aufsicht des Magistrats unterliegen, einzelne
 Stücke zu Anlagen eigener Bestände zurückzubehalten.

Diese Stücke dürfen während der Dauer dieses Vertrages nur nach
besonderer Vereinbarung mit dem Konsortium in den freien Verkehr gebracht
 werden.
Das Konsortium ist verpflichtet, die innerhalb der Vertragsdauer auszugebenden
 4 % igen Schuldverschreibungen nach Wahl des Magistrates
in Raten bis zu 2 Millionen M abzunehmen.
Nach Überweisung einer Quote der Anleihescheine kann der Magistrat
lie Abnahme des nächsten Teilbetrages erst nach Ablauf von 3 Monaten

{X

x
)
        <pb n="471" />
        fordern; wenn das Konsortium aber schon vor Ablauf dieser dreimonatigen
Frist dem Magistrat anzeigt, daß die Konsortialbestände ausverkauft seien,
so kann dieser alsbald die Abnahme des nächsten Teilbetrages fordern.
Mit der Überweisung dieser Rate beginnt eine neue dreimonatige Frist.

8 3. Das Konsortium ist verpflichtet, die überwiesenen Beträge unter
Berechnung der Stückzinsen zum jeweiligen Leipziger Kurse der 4 % igen
Fer Stadtanleihe zu übernehmen,
1. abzüglich 1%, wenn der jeweilige Berliner Kurs der 4 %igen Fer
Stadtanleihe sich auf 100% oder darunter stellt,
2. abzüglich 1% %, wenn dieser Kurs sich über 100% und nicht über
101% stellt, jedoch nicht unter 99%,
38. abzüglich 1% %, wenn dieser Kurs sich über 101% und nicht über
102% stellt, jedoch nicht unter 998/, %,
4. abzüglich 27%, wenn dieser Kurs sich über 102% stellt, jedoch nicht
unter 100% %.

Als jeweiliger Übernahmepreis gilt der Durchschnitt der Kurse, die
die 4 % ige Fer Stadtanleihe an der Berliner Börse während der 4 Wochen
gehabt hat, die dem Eintreffen der Begebungserklärung des Magistrates
bei der Konsortialleitung vorausgegangen sind. Doch werden hierbei nur
die allgemeinen Notizen, nicht aber diejenigen für besondere Abschnitte
berücksichtigt.
8 4. Der Magistrat sieht davon ab, Begebungen an das Konsortium
innerhalb der letzten 8 Tage des I. und II. und der letzten 14 Tage des
I. und IV. Kalenderquartals zu bewirken.

8 5. Die mit Reichsstempel versehenen Schuldverschreibungen werden
an das Konsortium in gemischten Abschnitten nach ungefährem Verhältnis
 des Emissionsplanes geliefert.
Den Schlußscheinstempel trägt das Konsortium.

8 6. Das Konsortium verpflichtet sich, die Zulassung der Anleihen zum
Handel an den Börsen in Berlin und Frankfurt a. M., soweit es noch
nicht geschehen ist, zu beantragen und nach erfolgter Genehmigung die
Einführung derselben an den genannten Börsen zu bewirken.
Die Art der Verwertung der übernommenen Schuldverschreibungen
bleibt dem Konsortium überlassen, so daß es jeweilig in seiner Wahl steht,
ob es freihändig verkaufen oder eine Subskription veranstalten will.
15EC
        <pb n="472" />
        $ 7. Das Konsortium ist berechtigt, gegenwärtigen Vertrag mit Wirkung
 für die Zukunft zu widerrufen, wenn der Kurs der Preußischen 4%
Konsols an der Berliner Börse auf oder unter 98.50% sinkt 1).
$ 8. Die Führung des Konsortiums steht der. ..... Bank in F, zu.
Diese übernimmt auch die Korrespondenz mit dem Magistrat namens des
Konsortiums, erhält die Stücke und verrechnet die Beträge.
$ 9. Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Überweisung der letzten Rate
:&amp;amp;umt der Magistrat für etwa neu auszugebende Anleihen dem Konsortium
 auf deren Bezug ein Vorzugsrecht ein dergestalt, daß das Konsortium
 in erster Linie berücksichtigt werden. muß, sofern es sich bereit erklärt,
 in die Bedingungen der Höchstbietenden einzutreten.
Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Kapital, so muß
jedem Aktionär auf Verlangen — ein Zwang für den Aktionär, das Bezugsrecht
 ?) auszuüben, besteht nicht — ein seinem Anteil an dem bisherigen
 Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden,
 sofern nicht der Kapitalserhöhungbeschluß ausdrücklich eine andere
Bestimmung trifft. Würden die Aktien ohne Gegenleistung (s. a. S. 462)
an die Gesellschaft, ausgegeben werden, so würde durch eine solche Vermehrung
 des Kapitals eine Bereicherung der Aktionäre nicht stattfinden.
Würde das aus 2000 Aktien zu 1000 RM bestehende Aktienkapital durch
Ausgabe von 2000 Gratisaktien verdoppelt werden, so stellt jede Aktie
statt den 2000. nunmehr den 4000. Teil am Gesellschaftsvermögen dar.
Der Aktionär hat zwar die doppelte Anzahl von Aktien, aber keinen größeren.
 Anteil am Geschäftsvermögen als bisher. Wird, wie es die Regel ist,
die Aktie gegen Zahlung eines Betrages, der über dem Nenn-, aber unter
dem Marktwerte liegt, ausgehändigt, so ändert sich zwar das Grundkapital,
 der numerus dividendus, aber der Anteil des einzelnen A ktienbesitzers
 wird ebenfalls gemindert. Zum Ausdruck kommt dies in
dem Abschlag, der an dem Tage erfolgt, an dem die Aktien „ex Bezugs-»echt“
 gehandelt werden.
Der Kapitalerhöhungsbeschluß ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes
 und Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsrerister anzu-1)

 Sog. Kriegsklausel, die für die eine Anleihe übernehmenden Banken sehr
wichtig war. Heute nimmt man als Maßstab oft den tatsächlichen Begebungskurs
and setzt den Übernahmekurs um einen festbestimmten Prozentsatz niedriger an.
?) Literatur: H, Bernicken, Das Bezugsrecht des Aktionärs in rechtlicher
und banktechnischer Hinsicht. Berlin 1928, H. Sommerfeld, Betriebswirtschaftliche
 Theorie des Bezugsrechtes. Stuttgart 1927.

25
        <pb n="473" />
        melden. Vertretung hierbei ist unzulässig. In der Anmeldung ist die Versicherung
 abzugeben, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt ist und
weitere als in der Anmeldung angegebene Beträge nicht rückständig sind.
Eine Ausgabe der neuen („jungen“) Aktien unter pari ist, ebenso
wie bei der Neugründung, unzulässig !). Da der Emissionskurs durch den
Kurs der bisherigen Aktien kurz vor der Emission bedingt wird, so wird
im Erhöhungsbeschluß oft nicht der Emissionskurs angegeben, sondern nur
der Mindestbetrag festgesetzt, unter dem die Ausgabe nicht erfolgen soll.
In der Praxis gestaltet sich der Vorgang derart, daß die Unternehmung
iner Bank oder einem Konsortium die jungen Aktien zu einem festen
Kurse überläßt, meist mit der Verpflichtung, sie ganz oder zum Teil zu
einem bestimmten, vorher vereinbarten Kurse den alten Aktionären innerhalb
 einer bestimmten Frist anzubieten. Der Vorzugspreis soll einen Anreiz
 gewähren.
Der Aktionär, der dieser Aufforderung „zum Bezuge“ nicht nachkommt,
geht eines Vorteiles verlustig bzw. erleidet einen Schaden, wenn die neuen
Aktien, die die gleichen Rechte wie die alten gewähren, niedriger als
zum Tageskurse der alten Aktien angeboten werden. Betrachten wir dies
an einem Beispiel:
Eine Gesellschaft, deren Aktienkapital 30 Millionen RM beträgt, bietet ihren
Aktionären 6 Millionen RM neue Aktien zum Kurse von 130% derart an, daß je
5000 RM alte Aktien zum Bezuge von 1000 RM junger (neuer) Aktien berechtigen.
Die 5000 RM alte Aktien (Kurs 160 %o) und die 1000 RM junge Aktien kosten also
3000 -+ 1800 == 9800 RM, d. h. jede Aktie besitzt einen Wert von 1550 RM, oder in
Prozenten ausgedrückt, von 155 %0. Der Vorteil beim Bezug der jungen Aktien ist
mithin 155 180 = 25%, d. h. auf 1 Aktie kommen 5%,
Da vorher der Kurswert 160% gewesen ist, so müßte er nach Ausübung des
Bezugsrechtes, nach der „Verwässerung“, auf 155%) zurückgehen, falls die
neuen Aktien dieselbe Dividendenberechtigung wie die alten haben, d. b. vom
Beginn des laufenden Geschäftsjahres ab. Derjenizge Aktionär, der von seinem
Bezugsrechte keinen Gebrauch macht, würde also 5 %9 am Kurse verloren haben.
Der Wertdes Bezugsrechtes ist gleich der Differenz zwischen
lem Kurse der alten Aktien und dem Bezugskurse der jungen Aktien,
dividiert durch die um 1 vermehrte Zahl der zum Bezuge einer jungen
Aktie notwendigen alten Aktien.

In der Regel notiert das Bezugsrecht niedriger, als es sich ausrechnet,
 einmal weil im allgemeinen mehr Leute Bezugsrechte verkaufen

1) Ausnahmen: Der Betrag wird aus dem Gewinn oder aus offenen Reserven entnommen;
 es liegt also kaschierte Gewinnausschüttung vor.

I
        <pb n="474" />
        als kaufen, hauptsächlich aber weil die neu bezogenen, jungen Aktien
erst später an der Börse eingeführt werden, zurzeit also noch nicht
„lieferbar“ sind. In Haussezeiten besteht dagegen mitunter so lebhafte
 Nachfrage nach Bezugsrechten, daß sie „über Parität“, d. h. über
ihrem rechnerischen Wert gehandelt werden. .
Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder
weil er seinen Besitz in dem betr. Papiere durch Bezug neuer Aktien
nicht zu vergrößern beabsichtigt, oder weil er kein Geld hat, sie zu beziehen,
oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er
nicht die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an
der Börse verkaufen. Solche „krumme Beträge“, die nicht ausreichen,
um das Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitzen“
genannt,
Wie ein Verkauf, so ist natürlich auch ein Zukauf von Bezugsrechten
möglich, Das Bezugsrecht wird an 3 aufeinander folgenden Börsentagen
notiert. Die erste Notiz findet 4 Börsentage, die letzte Notiz am zweiten
Börsentage vor Ablauf des Bezugsrechts statt. Am nächsten Tage werden die
Aktien zum ersten Male „ex Bezugsrecht“ gehandelt. Der Kursabschlag
 erfolgt in Höhe der durchschnittlichen Notizen des Bezugsrechts,

Beim Bezuge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Einreichung
der Mäntel, d. h. der Stücke ohne Kuponbogen, erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, damit das Bezugsrecht auf dieselben Aktien nicht
mehrfach ausgeübt werden kann, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B.
„Bezugsrecht 1929 ausgeübt“. Da die jungen Aktien meist erst einige
Zeit später ausgegeben werden, wird zunächst ein Interimsschein
ausgestellt 1).
Ein Produkt der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegsund
 Nachkriegszeit sind die Gratisaktien. Dem Aktionär, der sie
erhält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zuwendung
 gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihm anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines J ahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re-1)

 Liegen die Aktien im Sammeldepot, so tritt das vereinfachte Verfahren bei Ausübung
 des Bezugsrechts und der Ausgabe junger Aktien ein. S. S. 592,

A9
        <pb n="475" />
        serven. werden unter teilweiser oder gänzlicher Auflösung eines oder mehrerer
 Konten (z. B. Gewinnvortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht;
also aus dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve gestellte
 Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — oder aus dem bilanzmäßigen
 Jahresgewinn werden die sog. Gratisaktien bezahlt.
Die Form der Gratisaktien wird oft gewählt, um übermäßig hohe Gewinne,
lie hohe Dividenden bedingen würden, zu verschleiern.
Um den Erfolg einer Kapitalerhöhung sicherzustellen, werden, wenn
die Aktien nicht fest von Banken übernommen. werden, oft Garantiekonsortien
 gebildet, die sich verpflichten, die nicht bezogenen Aktien
zu übernehmen, und so eine Rückdeckung gewähren.

3, Das Emissionsgeschäft.

Wenn eine Bank Anleihen oder Aktien übernimmt, d. h. vom Emittenten
 zu einem festen Preise kauft!), so tut sie es nicht in der Absicht,
Jauernd ihr Kapital darin anzulegen, sondern in der Erwartung, möglichst
bald zu einem höheren Kurse Käufer dafür zu finden, sie zu einem günstizen
 Kurse emittieren, d. h, in den Verkehr einführen zu können.
a) Die öffentliche Subskription.

Für den Absatz der übernommenen Effekten stehen in der Haupt-3ache
 vier Wege offen:
1. Öffentliche Subskription,
2. Einführung an der Börse ohne vorhergegangene Subskription,
3. Freihändiger Verkauf und
4. Freihändiger Verkauf mit Option.

Hauptsächlich in Betracht kommt die öffentliche Subskription.
[n der Regel sind die Papiere, die zur Zeichnung aufgelegt werden, bereits
zum Börsenhandel und zur amtlichen Kursnotierung zugelassen, oder
diese wird wenigstens bald in Aussicht gestellt.
Alles Nähere über Zeichnungsbedingungen enthält die Zeichaungsaufforderung
 (Prospekt), der in Tageszeitungen veröffentlicht
 und als besondere Drucksache seitens der Zeichnungsstellen Personen,
lie als Interessenten in Betracht kommen können, zugesandt wird.

i 5 i issions-1)
 Auf diekommissionsweise Übernahme und die SE 5
. 5 % Deo
reise Veräußerung der Effekten braucht hier nicht näher eingegang
werden.

AM
vie
        <pb n="476" />
        Um den Erfolg der Emission zu sichern, wird man in der Regel
möglichst viele Zeichnungsstellen errichten. Durch eine Bonifikation für
die auf Grund der Zeichnung zugeteilten Effekten — sie beträgt bei inländischen
 Staats- und Stadtanleihen 0,30—1 Y%ı bei ausländischen Anleihen
 1—2 %, bei Hypothekenbankpfandbriefen, Industrieobligationen
und Aktien 1—38 % — wird die Zeichnungsstelle am Zeichnungserfolge
interessiert; außerdem erhält sie mitunter eine Unterbeteiligung zu Originalbedingungen.

Die dem Konsortium angehörende A-Bank schreibt an die Provinzial-Bank B in B:
Wir bieten Ihnen auf die demnächst zur Zeichnung zum Kurs von 92,25 9/9
aufliegende 8%9 .......... Stadtanleihe, die wir zum Kurse von 91,20 %/9 übernommen
 haben, eine Beteiligung unter uns in Höhe von RM 60 000.— zu Originalbedingungen
 an und bitten um drahtlichen Bescheid.
Im Falle Ihres Einverständnisses haben Sie sich in betreff aller die Emission betref-[enden
 Dispositionen den von den Konsortialen getroffenen Maßregeln zu unterwerfen.

Anmeldungen auf die Zeichnung werden bereits einige Zeit vor dem
offiziellen Zeichnungstage angenommen, und das Ergebnis der Voranmeldungen
 wird den Konsortialen und von diesen der Führerin des Konsortiums
 mitgeteilt. Häufig ist bereits vor dem Zeichnungstage die Anleihe
 „überzeichnet“, und es werden die Zeichnungsstellen ersucht,
weitere Zeichnungen nicht mehr anzunehmen 1). Die Tageszeitungen melden
 dann: „Auf die Zeichnung von ........ lagen derart viel Voranmeldungen
 vor, daß die Zeichnung sofort nach Eröffnung geschlossen
worden ist. Zeichnungen auf freie Stücke werden vermutlich überhaupt
nicht, auf Sperrstücke nur zum Teil berücksichtigt werden können.“
Da die Zeichnungsstellen ein Interesse an einer möglichst hohen Zuteilungsziffer
 haben, so werden sie, wenn sie sehen, daß die Zeichnung
gut geht, dem Kunden anheimstellen, einen höheren Betrag zu zeichnen,
als er erwerben will. Die Kehrseite hiervon ist: Hat man sich in dem
vermutlichen Zeichnungserfolge getäuscht, vielleicht weil in politischer
Beziehung etwas „verstimmend gewirkt“ hat, so muß der Kunde natürlich
 auch den ihm zugeteilten höheren Betrag abnehmen.
Bei einem günstigen Zeichnungserfolge wird die Zeichnungsstelle aber
auch für sich selbst einen größeren Betrag zeichnen, um evtl. den Kunden,
die bei der Zuteilung schlecht wegkommen, von ihrem Teil etwas abzugeben.
 Von den gleichen Erwägungen gehen vielleicht auch die einzelnen

*) Üblich ist es aber allgemein, die mit der 1, Post eingetroffenen Zeichnungen
noch zu berücksichtigen.

134
        <pb n="477" />
        Konsortialmitglieder aus. So erfolgen mitunter eine Menge Zuschläge,
nämlich vom Kunden selbst, von der Depositenkasse der Bank, von deren
Filialen am Platz, von der Zentrale der Bank und schließlich von Konsortialen.
 Dadurch erklären sich mitunter die gewaltigen Überzeichnungen.
Ist das Emissionsgeschäft oft sehr gewinnbringend, so sind doch auch
die Fälle nicht selten, wo die Banken auf den Effekten „sitzen bleiben“.
Es gibt Emissionen von Anleihen und Aktien, die „gar nicht gehen“,
Statt eines Gewinnes ergibt die dankbar akzeptierte Konsortial- und
Unterkonsortial-Beteiligung einen Verlust; größere Einzahlungen werden
von den Konsortialen gefordert, die Gelder liegen fest, bis dann schließlich
 die nicht verkauften Stücke den Konsortialen pro rata ihrer Beteiligung
 in natura geliefert und belastet werden 1).
Mit der Auflösung des Konsortiums läßt man sich aber Zeit, wenn zu
befürchten ist, daß einige Firmen ä tout prix sich ihres unangenehmen
Besitzes entledigen werden, worunter der Kurs natürlich sehr leiden muß,
Die Konsortialleitung wird im Gegenteil bemüht sein, den Kurs des neu
emittierten Papieres noch möglichst lange Zeit, auf Kosten aller Konsortialbeteiligten,
 zu regulieren, indem es auch die auf den Markt kommende
Ware ohne erheblichen Kursdruck aufnimmt. Sogar ältere Emissionen
derselben Anleihe müssen von der Konsortialleitung, um den Kurs der
neuen Anleihe nicht ungünstig zu beeinflussen, angekauft werden. Ist doch
der Umtausch der alten in die neue Anleihe, d. h. Verkauf der alten und
Zeichnung der neuen Anleihe, ein Geschäft, das für den Kunden meist
einen kleinen Nutzen läßt, dem Konsortium aber wenig Freude macht.

Das Bankhaus D. &amp;amp; Co. in Berlin schreibt der Kreditbank in Z, die als Zeichnungsstelle
 fungiert hat und mit 10%, an dem Konsortium beteiligt war:
Wir geben Ihnen nebenstehend Abrechnung über das‘ Konsortium 9%
‚......... Anleihe und freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß sich insgesamt
ein Nutzen von RM 20 154.50 ergeben hat.
Die auf Ihre Beteiligung von 10 %9 entfallenden
RM 2015.45
bringen wir Ihnen val. per 15. Januar auf Scheck-Konto vostro gut.
Sie wollen uns der guten Ordnung halber bestätigen, daß nunmehr Ihre Ansprüche
 an uns aus der Übernahme von RM 10000000 .......... Anleihe erledigt
 sind.

1) Besonders bei Reichs- und Staatsanleihen haben sich öfters Verluste für die
Beteiligten ergeben.
30 Obeat,BGI. 9. A.
        <pb n="478" />
        Abrechnung über 10000000 RM 9 %9 aus... Anleihe,
Übernommen wurden:
RM 10000 000 ä 99,61% RM 9 961 000.—
Wir nahmen auf!):
189 000 &amp;amp; 100,30 %9
201 000 &amp;amp; 100,15 %9
328 300 ä 100,20 %9
Schlußscheinstempel und Couriage auf
RM 713 300 hereingenommene Anleihe

189 567.—
201 301.50
3923 946.60

af 436.05
RM 10 676 251.15

Gezeichnet und verkauft wurden:
RM 9082500 &amp;amp; 100,15 %9 -— 0,25% Bonif. RM 9073 417.50
„_ 1630800 &amp;amp; 100,20%, -— 0,25%, Bonif, _»___ 1629 984.60
RM 10 713 300 RM 10 708 402.10
&amp;gt; „ 10676 251.15
Kredit RM 27 150.95
— Schlußscheinstempel
auf 10000000 &amp;amp; 99,61 1 992.20
Drucksachen, Inserate, Spesen 5 004.25

» 6 996.45
RM 20 154.50

Wird ein höherer als der zur Subskription aufliegende Betrag gezeichnet,
U. h. wird die Anleihe überzeichnet, so tritt eine Kürzung der einzelnen
 Zeichnungen ein. Die Zuteilung erfolgt dann manchmal in der
Weise, daß den „seriösen“ Zeichnern und den Zeichnern kleinerer Posten,
die voraussichtlich das neue Papier als dauernde Kapitalanlage benutzen
werden, ein höherer Prozentsatz zugeteilt wird als den sog. „Konzertzeichnern“,
 die nur zeichnen in der Absicht, die zugeteilten Papiere
sofort wieder, sei der Gewinn auch noch so unbedeutend, zu verkaufen.
Dem KEmissionshause, das das Papier gut untergebracht („placiert“) haben
möchte, ist damit nicht gedient, denn es muß, um ein Fallen des Kurses
nach Möglichkeit zu vermeiden, das „schwimmende Material“ aufnehmen.
Bevorzugt bei der Zuteilung werden daher in der Regel diejenigen
Zeichner, die sich einer freiwilligen „Sperre“ unterwerfen, d. h. sich verpflichten,
 innerhalb von 3 oder 6 Monaten die zugeteilten Stücke nicht
wieder zu veräußern, Das Emissionshaus behält in diesem Falle die Mäntel
 oder die Kuponsbogen — das eine ohne das andere ist nicht
verkäuflich — bis zum Ablauf dieser Frist zurück. Findet auch von
anderen Seiten, als dauernde Kapitalanlage, starke Nachfrage nach dem

1) Es sind dies teils Stücke aus älteren Anleihen, teils Stücke der Neuemission,
die sofort wieder zum Verkauf gelangt sind.
166
        <pb n="479" />
        betreffenden Effekt statt, so hebt oft das Emissionshaus diese Sperre nach
einigen Wochen schon wieder auf, Auch in Sperrstücken entwickelt sich
mitunter ein Handel im freien Verkehr. ‘
Während früher die Sperre neu emittierter Papiere eine Ausnahme
bildete, ist sie heute beinahe zur Regel geworden. Zeichnungen finden,
wenn die Emission gut geht, meist nur dann Berücksichtigung, wenn eine
Sperrverpflichtung eingegangen wird. Für die ohne diese Verpflichtung
gezeichneten Papiere bleibt dann häufig kein Material mehr übrig. Ein
Handel neu emittierter Werte würde aus diesem Grunde nicht möglich
sein, wenn nicht die Emissionshäuser eine Anzahl der neuen Werte behalten
 und sie (zu dem gestiegenen Kurse) dem Markt zur Verfügung
stellen würden.

b) Einführung von Effekten an der Börse.
Anstatt auf die neu emittierten Werte subskribieren zu lassen, ist in
letzter Zeit von einigen Emissionshäusern mehrfach auch ein anderer
Modus gewählt worden: die unmittelbare Einführung an der
Börse, ohne daß eine Subskription vorangegangen ist.
Eine Bank macht z. B, bekannt, daß sie am 26. Mai die Aktien des
X-Unternehmens an der Berliner Börse einzuführen beabsichtige. Der
Kurs werde sich vermutlich auf 135% stellen. Diejenigen, die die Aktien
zu erwerben wünschen, geben ihre Aufträge den Kursmaklern entweder
bestens oder limitiert. Ebenso sagt das Emissionshaus dem Kursmakler:
Wir werden dem Markt so und so viel Aktien zu, sagen wir, 135 % zur
Verfügung stellen. — Liegen nun viel unlimitierte oder hochlimitierte Aufträge
 vor, so wird ein Kurs nicht zustande kommen, wenn das Angebot
weit geringer ist als die Nachfrage. Auch die Heraufsetzung des Kurses
würde nichts nützen, wenn mehr unlimitierte Kaufaufträge vorliegen als
Material zur Verfügung steht.
Betrachten wir dies an einem praktischen Fall: Vor einiger Zeit führte
die D-Bank an der Berliner Börse 4% Millionen RM Aktien der Gesellschaft
 R. &amp;amp; C. ein. Davon wollte sie % Million RM — 4 Millionen RM
sollten in den Händen der Vorbesitzer bleiben — zum Kurse von 155 %
dem Markte überlassen. Kauforders zum Kurse von 175% lagen vor
im Betrage von fast 2 Millionen RM. Eine Festsetzung des Kurses zu 175 %
oder darunter wäre unmöglich gewesen, da dazu 1% Millionen RM Aktien
fehlten. Den Kurs höher als 175% festsetzen zu lassen, trug die D-Bank
Bedenken, da sie die moralische Verantwortung hierfür nicht glaubte

467
        <pb n="480" />
        übernehmen zu können. Wie sollten nun aber die Kauforders erledigt
werden? Die Anregung, einen Teil der Kaufanträge zurückzuziehen,
blieb ohne Erfolg. Eine Repartierung war nach den Bestimmungen des
Börsengesetzes in diesem Falle ebenfalls nicht möglich. Auch am nächsten
Tage kam ein Kurs nicht zustande,
Schließlich blieb der D-Bank, die einen 80 hohen Kurs nicht haben
wollte, nichts anderes übrig, als den Modus der Begebung zu ändern und
zu dem alten Subskriptions- Verfahren zurückzukehren, der es ihr ermöglicht,
 eine Auswahl unter den Zeichnern zu treffen dergestalt, daß sie seriöse
Kapitalisten bevorzugt, Spekulationszeichnungen aber unberücksichtigt läßt.
Vor der Subskription hat die unmittelbare Einführung aber das voraus,
daß ein erster Kurs im freien Verkehr sich oft bereits mit einem verhältnismäßig
 kleinen Betrage erzielen läßt. Die Subskription ist ein Massen-,
die Einführung ein Detail-Verkauf, Um Kurstreibereien zu verhüten,
schreibt die Zulassungsstelle dem emittierenden Bankhause gewöhnlich
eine Mindestzahl von Aktien vor, die es zum ersten Kurse zur Verfügung
stellen muß, sie verlangt eine „Umsatzgarantie“. Natürlich kann
diese Vorschrift insofern umgangen werden, als die Emissionsfirma von
den zur Verfügung gestellten Aktien einen Teil wieder durch Vertrauensleute
 ankaufen läßt.

c) Freihändiger Verkauf,
Bei der Effektenplacierungaußerhalb der Börse (freihändiger
 Verkauf) ist zu unterscheiden, ob eine spätere Einführung
der Effekten an der Börse geplant ist oder nicht. Man vermeidet die
Börseneinführung mitunter, um die Kosten zu sparen oder — weil man
eine Ablehnung des Zulassungsantrages befürchtet. So werden viele Effekten
 von Banken und Bankfirmen „unter der Hand untergebracht“,
 wobei oft nachträgliche Börseneinführung versprochen wird.
Daß die Unterbringung von Hypothekenbankpfandbriefen meist durch
freihändigen Verkauf erfolgt, und zwar in der Regel durch die Hypothekenbank
 selbst, seltener durch ein ihr nahestehendes Bankinstitut, hatten
 wir bereits gesehen. Auch Industrieobligationen werden seitens der
Banken in ähnlicher Weise, mit Bonifikation, abgesetzt. Häufig wird in
dem Offertschreiben der Termin der geplanten Einführung an der Börse
angegeben, oder es wird gesagt, daß wegen des geringen Objekts eine Einführung
 nicht beabsichtigt ist.

169
        <pb n="481" />
        Direkte Placierung und spätere Einführung an der Börse (meist zu
etwas höherem Kurse) kommen mitunter kombiniert vor.

Auch direkte Placierung und nachherige Subskription finden, besonders
bei Obligationen, neuerdings mehrfach statt. Man hat hierbei die Erfahrung
gemacht, daß bei direkter Unterbringung seltener ein Besitzwechsel
stattfindet.
Freihändig verkauft werden umgekehrt auch Effekten, die die Bank
in der Subskription nicht losgeworden ist, oder die sie wieder hat aufnehmen
 müssen, also Restbestände aus Konsortialbeteiligungen. Die
größeren Banken geben, hauptsächlich für Banken und Bankiers in der
Provinz, aber auch für ihre eigenen Filialen und Depositenkassen bestimmte
 Bonifikationslisten heraus, die sie täglich oder mehrmals
 in-der Woche versenden. In der Liste heißt es: Wir sind bis auf
weiteres Abgeber von ......... Anleihe zum Tageskurse, abzüglich
einer nur für Sie bestimmten Bonifikation von... % ..... USW.
Oder: Zum Tageskurse franko Courtage und Provision geben wir folgende
 Effekten ab: ..........
Voraussetzung für die Gewährung der Bonifikation ist das Eingehen
auf die Sperrverpflichtung für eine bestimmte Zeit. —

Einige hundert Aktien
eines seit 7 Jahren bestehenden, hochrentablen Weltunternehmens der Nahrungsmittelbranche,
 das in den letzten 3 Jahren bei reichlichen Abschreibungen und
Rücklagen
16—18 % Dividende
gebracht hat, beabsichtigt ein Aktionär krankheitshalber zu folgenden,
ganz besonders günstigen Vorzugspreisen abzugeben:
1 Aktie und mehr ä M 2000
5 Aktien „ äM1900
25 » » »„ äM1800
50 « äM1750
Das Unternehmen ist in steigender Entwickelung begriffen und liegen z. Zt. für
mehrere Millionen Mark Aufträge
vor, die in dieser Höhe bisher bei weitem nicht erreicht waren.
Bei Abnahme größerer Posten Aktien wird, falls Käufer eine Sperrpflicht
übernimmt, auf Wunsch eine hohe Dividende auf 2 Jahre garantiert.
Angebote befördert unter ..... die Exped. dieses Blattes.

er
        <pb n="482" />
        Nicht immer aber wenden sich Banken und Bankfirmen mit ihren Anyeboten
 an andere Banken und Bankfirmen; manche kleine Firma, die oft
von. ihren Berufsgenossen nicht als Bankfirma anerkannt ist, geht mit
Ihrem Angebot hochverzinslicher, unnotierter Werte direkt ans Publikum.
Mit Aktien und Obligationen von wertlosen „Werten“ wird immer noch
Handel getrieben, und immer finden sich noch Leute, die auf solchen
Schwindel hineinfallen.
Daß man auch beim Aktienkauf en gros Rabatt bekommt, zeigt vorstehende
Annonce eines „kranken“ Aktionärs, die einmal etwas Abwechslung in die sonstigen
schwindelhaften Anpreisungen bringt.

d) Freihändiger Verkauf mit Option.

Mitunter wird auch folgendes Verfahren angewendet: Emissionsfirmen
der Konsortien überlassen einer oder mehreren rührigen Bankfirmen
einen Posten Aktien, Obligationen, Anleihen etwas billiger als zum Tageskurse
 und gewähren weiter, zu höherem Kurse, auf denselben oder den
doppelten Betrag, ein Optionsrecht.
Fürs Konsortium hat dies den Vorteil, daß es — wenn auch zu
einem niedrigeren als dem Börsenkurs — einen größeren Betrag abstoßen
kann und auf diese Weise sein Efekten- oder Konsortial-Konto auf einmal
 entlastet, während ein Verkauf, durch den nur die Nachfrage befriedigt
wird, sich über geraume Zeit erstrecken würde. Die Bankfirma, die
die Anleihe übernimmt, sucht Interessenten für das Papier und macht
„Stimmung“ dafür. Um den Kurs nicht heruntergehen zu lassen, wird die
Firma zeitweise auch kleine Beträge aufnehmen. Hat der Kurs angezogen,
3o wird vom Optionsrecht Gebrauch gemacht, Auch die Seehandlung
hat früher manchmal solche Verkäufe mit Option in Preußischen Konsols
vorgenommen.
Die Differenz zwischen Tageskurs und Übernahmekurs bzw. Optionskurs
 ist natürlich sehr verschieden, bei Aktien erheblich höher als bei
festverzinslichen Papieren,
Über die Option auf ein „Aktienpaket“ berichtet das Berliner Tageblatt vom
17. Juli 1922:
„Die Commerz- und Privatbank hatte s. Z. ca. 75% der Passageaktien erworben,
da sie sich mit dem Plan trug, deren Gebäude zur Erweiterung des Bankbetriebes
zu benutzen. Diese Pläne haben sich jedoch zerschlagen. Die Dreiviertelmehrheit
der Passageaktien ist nun vor kurzem der Berliner Bankfirma A. Falkenburger fest
an die Hand gegeben worden auf Grund einer Option, die noch eine Reihe von
Wochen läuft. Für den Fall der Nichtausübung ist ein Reugeld von mehreren

1/4
        <pb n="483" />
        Millionen M zu zahlen und bereits bei der Commerzbank hinterlegt. Es wird indes
mit der Ausübung der Option bestimmt gerechnet. Im Besitz des Aktienbauvereins
Passage befindet sich auch ein Posten von 3550000 M Aktien der Berliner
Hotelgesellschaft Kaiserhof. Das Verfügungsrecht über diese Aktien
würde naturgemäß bei einem Erwerbe der Dreiviertelmehrheit der Passageaktien
mit auf die Käufergruppe übergehen. Abgesehen davon hat aber die Commerz- und
Privatbank auch weitere noch in ihrem direkten Besitz befindliche 800 000 M
Aktien der Kaiserhofgesellschaft derselben Gruppe gleichfalls in Option
 gegeben. Im Falle der Ausübung der Option würde diese Gruppe demnach über
etwa 4,35 Millionen M Kaiserhofaktien, d. h. also die überwiegende Majorität des
7,5 Millionen M betragenden Aktienkapitals der Berliner Hotelgesellschaft verfügen.
Was die Kurse der Option anlangt, so liegen sie, da die Option bereits vor
einiger Zeit eingeräumt wurde, etwas unter den in den letzten Tagen erheblich
getriebenen Börsenkursen beider Aktienkategorien. Sie sind aber ganz erheblich
höher als die Einstandskurse der Commerz- und Privatbank.“

Eine kommissionsweise Emission Hegt vor, wenn Werte, die
an einer Börse bereits notiert sind, noch an einer anderen Börse zur Einführung
 gelangen sollen, um den Markt für das Papier zu erweitern. So
werden häufig z. B. an Provinzbörsen notierte Aktien auch noch au
der Berliner, Frankfurter oder Hamburger Börse eingeführt. Die nicht
unerheblichen Kosten — die Provision, die die einführende Bank verlangt,
 ist meist ziemlich hoch!) — trägt entweder das Konsortium oder
die Gesellschaft, deren Aktien eingeführt werden; mitunter beteiligen
sich dabei auch einige Großaktionäre.

4. Mitwirkung der Banken bei Konversionen, Sanierungen,
Fusionen usw.

In den Abschnitten 1—3 war die Rede von den Aufgaben der Banken bei
der Kapitalvermehrung und Kapitalumformung. In hohem Maße wird die
Mitwirkung der Banken weiter erforderlich bei Konversionen, Sanierungen,
Fusionen, Bildung von Interessengemeinschaften usw. Diese Geschäfte gehören,
 ebenso wie auch das Gründungsgeschäft, nicht zu den aktiven (kreditgewährenden),
 sondern zu den indifferenten (Vermittelungs-) Geschäften.
Wenn aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge von politischen Ver-1)

 Für Einführung an der Berliner Börse der an einer Provinzbörse bereits geyeten
 Aktien einer Industriegesellschaft mit 4 Millionen M wurden kürzlich
9 AA RM gefordert; für Einführung der Aktien einer anderen Gesellschaft mit
i ionen M an einer Provinzbörse — die Aktien waren an der Berliner Börse
Doro zugelassen — wurde an die betreffende Bank eine Provision von 3000 RM
gezahlt.

u)
        <pb n="484" />
        hältnissen der Zinsfuß in den einzelnen Ländern sinkt, dann suchen auch
— falls die Anleihebedingungen dies zulassen (viele Anleihen sind eine
Reihe von Jahren unkündbar!) — Staaten, Provinzen und Gesellschaften
für die von ihnen ausgegebenen Anleihen einen Nutzen zu ziehen, indem
sie deren Zinsen herabsetzen, die Anleihen konvertieren. Der Gläubiger,
 der in die Zinsherabsetzung nicht einwilligt, erhält das Kapital
zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen mit der Konversion einverstanden
 erklärt, bekommt mitunter noch eine sog. „Konvertierungsprämie“,
 und eine weitere Herabsetzung des Zinsfußes wird
für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen.
Nicht zu verwechseln mit der regulären Konversion ist die aufgezwungene
Zinsherabsetzung bankerotter Staaten, in welchem Falle man von notjeidenden
 Anleihen und notleidenden Kupons spricht. Nur ein
Staat oder ein Gemeindewesen, dessen Finanzen als gut und geregelt gelten, kann sich
eine Konversion seiner Anleihen gestatten, denn stellt ein fauler Schuldner
 seinen Gläubigern anheim, Rückzahlung des Kapitals zum Nominalwert zu verlangen
 oder in eine Zinsherabsetzung einzuwilligen, so wird jeder Rückzahlung fordern.
Eine Konversion kann auch in einer Umwandlung der Anleihe in eine
a öher verzinsliche bestehen. Eine solche „Heraufkonvertierung“
wurde z. B. bei den im Februar 1927 zu 92 % ausgegebenen 5proz. Reichsanleihen
 vorgenommen. Um den bis auf 85,90 % gefallenen Kurs zu
stützen, wurde die Verzinsung dieser Anleihen auf 7 Jahre (bis August
1934) um 1%, also auf 6%, erhöht.

Nach der 7, Durchführungsverordnung zur Goldbilanzverordaung
 müssen im allgemeinen bis Ende Dezember 1929 die Aktien auf
zinen Mindestbetrag von 100 Goldmark umgestellt sein, Demzufolge erlassen
 die Gesellschaften z. B. folgende Bekanntmachungen:
Auf Grund des Beschlusses unserer ordentlichen Generalversammlung vom
31. Mai 1929 sowie auf Grund der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung
äber Goldbilanzen fordern wir die Inhaber unserer Aktien über RM 80.— auf, ihre
Stücke, und zwar die Nummern 1—4000, 4301-—833 004, 39 671—73 336 mit Gewinnanteilschein
 für 1929 und die Nummern 4001—4300 mit Talon zum Umtausch
ın neue Aktien über RM 400.— einzureichen.
Der Umtausch vorstehender Aktien erfolgt bis spätestens 1. November 1929
in Berlin bei dem Bankhause Martin Schiff, oder bei dem Bankhause Gebr.
Arnhold, oder bei der Berliner Handels-Gesellschaft,
in Dresden bei dem Bankhause Gebr. Arnhold,
in Leipzig bei der Filiale der Deutschen Bank,
in München bei dem Bankhause H. Aufhäuser,
in Amsterdam bei dem Bankhause Gebr. Teixeira de Mattos,

4
        <pb n="485" />
        unter Beifügung zahlenmäßig geordneter Nummernverzeichnisse, für welche Formulare
 bei den obengenannten Stellen erhältlich sind.
Für einen eingereichten Nennbetrag von RM 400.— wird eine neue Aktie im
Nennwerte von RM 400.— mit Gewinnanteilschein Nr. 35 und ff. nebst Erneuerungsschein
 ausgegeben.
Den Aktionären, die ihre Aktien dem Sammeldepot angeschlossen haben, wird
keine Provision berechnet. Desgleichen ist der Umtausch provisionsfrei, falls die
Einreichung der Aktien an den Schaltern der obigen Stellen erfolgt ist; in anderen
Fällen wird die übliche Provision in Anrechnung gebracht.
Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt baldmöglichst gegen Rückgabe der
über die eingereichten Aktien ausgestellten Empfangsbescheinigung bei derjenigen
Stelle, welche sie ausgestellt hat. Die Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die
Umtauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Einreichers
 der Bescheinigung zu prüfen.
Die Inhaber von umzutauschenden Aktien über RM 80.— sind berechtigt, innerhalb
 dreier Monate, jedoch noch bis zum Ablauf eines Monats nach der dritten Bekanntmachung
 dieser Umtauschaufforderung, d. h. bis zum 5. Sept. 1929 einschließlich,
 durch schriftliche Erklärung bei uns Widerspruch gegen den Umtausch
zu erheben. Hierzu ist erforderlich, daß der widersprechende Aktionär seine Aktien
oder die über sie von einem Notar, einer Effekten-Giro-Bank oder einer der obengenannten
 Umtauschstellen ausgestellten Hinterlegungsscheine bei uns hinterlegt
und dort bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist beläßt. Fordert der Aktionär die
hinterlegten Urkunden vorzeitig zurück, so verliert der von ihm erhobene Widerspruch
 seine Wirkung. Der Widerspruch wird nur wirksam, wenn Inhaber der
Aktien über RM 80.-—, deren Stücke den zehnten Teil des Gesamtbetrages dieser
Aktien erreichen, dem Umtausch widersprechen.
Trotz Einlegung eines Widerspruchs bleibt ein freiwilliger Umtausch zulässig;
diejenigen Aktien, welche ohne Widerspruchserklärung zur Einlieferung kommen,
werden als freiwillig zum Umtausch eingereicht behandelt und entsprechend umgetauscht.

Alte Aktien über RM 80.—, die nicht bis spätestens 1. November 1929 bei den
vorgenannten Stellen zum Umtausch eingereicht worden sind, werden gemäß $ 290
HGB. für kraftlos erklärt. Ebenso werden solche Aktien für kraftlos erklärt, welche
nicht in einem Betrage eingereicht werden, der die Durchführung des Umtauscher
ermöglicht.
Die an Stelle der für kraftlos erklärten alten Aktien auszugebenden neuen Stücke
werden für Rechnung der Beteiligten verkauft. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten
zur Verfügung der Beteiligten gehalten werden,
Wir werden baldmöglichst bei dem Vorstand der Berliner, Dresdner, Leipziger und
Münchener Börse beantragen, die neuen Stammaktien in gleicher Weise wie die alten
bis zum 27. Oktober 1929 für lieferbar zu erklären; alsdann werden voraussichtlich
die alten Stammaktien für nicht mehr lieferbar erklärt werden.
Berlin, den 1. Juni 1929.

Polyphonwerke-Aktiengellschaft,
Der Vorstand: Borchardt

472
        <pb n="486" />
        Hat eine Aktiengesellschaft infolge von Mißwirtschaft, schlechter Konjunktur
 usw. große Verluste aufzuweisen, die nicht durch Reserven usw.
gedeckt werden können, so findet eine Sanierung (Heilung, Aufbesserung
 der Verhältnisse) meist in der Weise statt, daß das Nominalkapital
herabgesetzt wird. Dies kann in der Weise erfolgen, daß die Aktionäre
aufgefordert werden, ihre Aktien zur Abstempelung oder zum Um-‘'ausch
 gegen neue, dem Herabsetzungsbeschluß gemäß abgeänderte Aktien
sinzureichen.
Lautet die Aktie z. B. über 2000 RM, so erhält sie den Aufdruck „Kapital auf
1000 RM herabgesetzt‘, oder aber, was seltener vorkommt, der Aktionär erhält eine
neue Aktie über 1000 RM.
Nicht jede Herabsetzung des Nominalkapitals ist aber — man denke
an die Goldmarkumstellung! — eine Verlustdeckung.
In den meisten Fällen vermag die Zusammenlegung der Aktien allein
Enanzielle Besserung nicht zu bringen. Daher ist mit der Herabsetzung
des Grundkapitals oft gleichzeitig dessen Erhöhung verknüpft, oder cs
werden der Gesellschaft neue Mittel dadurch zugeführt, daß die
Aktionäre aufgefordert werden, eine Zuzahlung von 20, 30 oder mehr
Prozent zu leisten. Es werden zunächst sämtliche Aktien in gleichem
Verhältnis zusammengelegt, und dann werden durch Zuzahlungen auf zusammengelegte
 Aktien Vorzugsaktien geschaffen. Vorrechte dieser
Aktien können sein: 1. bevorrechtigte Beteiligung am Gewinn (Vorzugslividende),
 unter Umständen mit Nachzahlungen aus späterem Gewinn,
2. erhöhter Erlös bei der Liquidation und 3. erhöhtes Stimmrecht. Im
allgemeinen stehen sich die Aktionäre schlechter, wenn sie die Zahlung
nicht leisten; mitunter jedoch ist auch das neu hineingesteckte Kapital
bald verloren, und eine nochmalige Sanierung ist die Folge,
Mehrfach hat auch eine Minderheit von Vertretern nicht zugezahlter Aktien
Pressionen gegen die Vorzugsaktionäre ausgeübt, daher auch die scherzhafte Bezeichnung
 für nicht zugezahlte Aktien: Erpresser-Aktien.

Als Beispiel für Kapitalherabsetzung und gleichzeitige Ka -
gitalerhöhung diene folgende Bekanntmachung:

F. Dippe, Maschinenfabrik, Aktiengesellschaft, Schladen.

X:
Laut Generalversammlungsbeschluß vom 16. April 1929 ist das Stammkapital
unserer Gesellschaft im Verhältnis von 3:1 von RM 660 000.— um RM 440 000.—
auf RM 220 000.— herabgesetzt worden.

174
        <pb n="487" />
        Nachdem die Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister erfolgt ist,
[ordern wir die Inhaber unserer Stammaktien auf, diese ohne Talons bei der
Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien in Berlin,
Braunschweig, Dresden, Leipzig,
Jommerz- und Privat-Bank Aktiengesellschaft, Filiale Leipzig, Leipzig,
Hildesheimer Bank, Filiale der Deutschen Bank, Hildesheim,
mit einem doppelt ausgefertigten Nummernverzeichnis bis zum 15. Oktober 1929
sinschließlich wie folgt einzureichen:
Nr. 1—1050 nur Mäntel,
Nr. 1051—838 000 mit Gewinnanteilscheinen für 1929 ff,
Die zurückbehaltenen Talons sind für das im 2. Teil dieser Bekanntmachung erwähnte
Bezugsrecht zu verwenden.
Die Kapitalherabsetzung soll dergestalt erfolgen, daß für einen eingereichten
 Nennbetrag von RM 60.— bisheriger Stammaktien der Aktionär eine neue
gedruckte Stammaktie im Nennwerte von RM 20.— mit Gewinnanteilschein Nr. 1 £f,
nebst Erneuerungsschein zurückerhält. Die vorbezeichneten Umtauschstellen sind
bereit, den An- und Verkauf von Spitzenbeträgen für die Aktionäre zu vermitteln.
Der Umtausch der Aktien ist provisionsfrei, sofern die Einreichung der Aktien an
den Schaltern der obigen Stellen erfolgt, im andern Falle wird die übliche Provision
in Anrechnung gebracht.
Die Aushändigung der neuen Aktien erfolgt nach deren Fertigstellung gegen Rückgabe
 der über die alten eingereichten Aktien erteilten, nicht übertragbaren Empfangsbescheinigungen
 bei denjenigen Stellen, die die Bescheinigung ausgestellt haben.
Die Umtauschstellen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des
Vorzeigers der Empfangsbescheinigung zu prüfen.
Soweit die Stammaktien unserer Gesellschaft über RM 20— nicht rechtzeitig, also
ois zum 15. Oktober 1929, oder nicht in einer Zahl eingereicht werden, die zur Durchführung
 des Zusammenlegungsverhältnisses ausreicht und unserer Gesellschaft nicht
zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden
Jie Aktien für kraftlos erklärt und die auf sie entfallenden neuen Aktien unserer Gesellschaft
 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verwertet. Der Erlös wird
abzüglich der entstandenen Kosten an die Berechtigten ausgezahlt oder, sofern die
Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, hinterlegt,

IT.

In der Generalversammlung vom 16. April 1929 ist ferner die Erhöhung des
Aktienkapitals um RM 280 000.— beschlossen worden durch Ausgabe neuer
auf den Inhaber lautender Stammaktien zum Nennbetrage von je RM 1000.—-, die vom
L. Januar 1929 ab gewinnberechtigt sind.
Die neuen Aktien sind von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen
 worden, den alten Aktionären unserer Gesellschaft auf RM 220 000.— ‚ein
Bezugsrecht derartig einzuräumen, daß auf einen Nennwert von RM 3000.— nicht
zusammengelegter Aktien — RM 1000.— zusammengelegte Aktien je eine neue
Aktie über RM 1000.— zum Kurse von 100% zuzüglich Börsenumsatzsteuer be-475
        <pb n="488" />
        zogen werden kann. Nachdem die Durchführung dieses Beschlusses erfolgt und in
das Handelsregister eingetragen ist, fordern wir namens des Konsortiums die alten
Aktionäre auf, das Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben. Das Bezugsrecht ist
bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens bis zum 15. Juli 1929 einschließlich bei
den obengenannten Stellen geltend zu machen.
Die Ausübung des Bezugsrechts hat unter Einreichung der Talons zu erfolgen; zum
Bezuge einer neuen Aktie über RM 1000.— sind Stück 150 Talons erforderlich.
Die Bezugsstellen sind bereit, die Verwertung oder den Zukauf von Bezugsrechten
zu vermitteln.
Der Gegenwert der bezogenen neuen Aktien ist bei der Anmeldung in bar zu entsichten,
 wogegen nicht übertragbare Kassenquittungen ausgereicht werden, gegen
deren Rückgabe die Ausgabe der jungen Aktien nach deren Erscheinen bei derjenigen
 Stelle, welche die Quittung ausgestellt hat, erfolgt. Die Bezugsstellen sind
berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation der Vorzeiger der Kassenquittungen
 zu prüfen.
Die Ausübung des Bezugsrechtes erfolgt provisionsfrei, sofern die Talons mit einem
doppelt ausgefertigten Nummernverzeichnis am Schalter während der üblichen Geschäftsstunden
 eingereicht werden. Soweit die Ausübung des Bezugsrechts auf brieflichem
 Wege erfolgt, werden die Einreichungsstellen die übliche Gebühr in Anrechnung
 bringen.
Schladen, 80. Juni 1929.
F. Dippe, Maschinenfabrik A4.-6.
Der Vorstand: E. Buschhorn.
Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung fordern wir gemäß $ 289 HGB.
unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden.
Schladen, 30. Juni 1929,
F.Dippe, Maschinenfabrik, A.-G.
Der Vorstand: E. Buschhorn

Die Aktien, auf die Zuzahlung erfolgt ist, erhalten zum Unterschied
von den bisherigen Aktien den Namen „Stamm-Prioritäts-Aktien“, „Prioritäts-Aktien“
 oder „Vorzugs-Aktien“, Kann trotz der Sanierung das Unternehmen
 nicht bestehen, so erfolgt eine neue Sanierung, und es werden Vorzugsaktien
 La [Litera] A, La B, nötigenfalls auch La CO usw. geschaffen.
Mitunter werden auch wieder die Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt,
 wie folgende Aufforderung der H. Fu chs Waggonfabrik
A.-G., Heidelberg zeigt (man beachte die verschiedene Behandlung der
Vorzugsaktien A und B).

Die außerordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 6. Mai 1929
hat beschlossen, das bisherige Aktienkapital von nom. RM 1520 000.— auf nom.
177 000.— herabzusetzen. Die Herabsetzun g wird in der Weise durch.
geführt, daß

4176
        <pb n="489" />
        a) je Stück 10 auf den Inhaber lautende Stammaktien über je nom. RM 100.—
in eine Aktie über nom. RM 100.—,
b) je Stück 10 auf den Namen lautende Vorzugsaktien Lit. A über je nom.
RM 20.— in eine Aktie über nom. RM 20.—,
c) je Stück 5 auf den Inhaber lautende Vorzug saktien Lit. B über je nom.
RM 100.— in eine Aktie über nom. RM 100.— #
zusammengelegt, bzw. umgetauscht werden.
Die auf den Namen lautenden Vorzugsaktien Lit. A und die auf den Inhaber lausenden
 Vorzugsaktien Lit. B sind nach einem Beschluß der eingangs erwähnten
außerordentlichen Generalversammlung in auf den Inhaber lautende S ta m m aktien
umgewandelt werden.

Ankauf, Zusammenlegung und Neuausgabe von Aktien
ist bei der folgenden Transaktion einer A.-G. vereint:
Von dem bisherigen Aktienkapital von 1207 000 RM wurden zunächst im Wege
der Submission 15000 RM erworben, deren Kaufpreis nach Ablauf des Sperrjahres
 zur Auszahlung gelangen wird und mit 9 786.15 RM in der Bilanz verbucht
ist. Die verbleibenden 1192 000 RM des Grundkapitals wurden durch Zusammenlegung
 von je 2 Aktien zu einer auf 596 000 RM herabgesetzt und durch Neuausgabe
 unter Beobachtung der von der Generalversammlung getroffenen Bestimmungen
 um 604 000 RM wiederum erhöht, so daß das Aktienkapital unserer Gesellschaft
 jetzt 1200000 RM beträgt. Der durch die Kapitalherabsetzung erzielte
Buchgewinn betrug nach Deckung der Unkosten 596 037 RM und wurde auf Beschluß
des Aufsichtsrates zu außerordentlichen Abschreibungen mit
RM 174 364.85 auf Immobilien-Konto
„ 412 887.35 auf Maschinen- und Utensilien-Konto
» 8 784.80 auf Elektr. Beleuchtungs-Anlage-Konto
verwendet.
Die durch die Kapitalerhöhung zugeflossenen Mittel haben uns in den Stand gesetzt,
 die dringend notwendig gewesene Erweiterung unseres Werkes auszuführen.
Bei Verteilung der Dividende erhalten die Inhaber von Vorzugsaktien
meist einen gewissen, statutenmäßig festgesetzten Prozentsatz vom Gewinn,
 bevor auf die nicht zugezahlten Aktien etwas fällt. Erreicht der
Gewinn eines Geschäftsjahres diesen Prozentsatz nicht, so wird der fehlende
 Betrag mitunter vom Gewinn späterer Jahre vorweggenommen.
Auch im Falle der Liquidation wird den Inhabern der Vorzugsaktien in
der Regel vorzugsweise Befriedigung gewährt.
Vonder ziffernmäßigen ist die ef fek ti ve Kapitalherabsetzung,
die Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals, zu unterscheiden. Sie
erfolgt durch Ankauf — seltener durch Verlosung (Franzosen, italienische
Bahnen) — von Aktien und findet statt, wenn die Gesellschaft infolge
veränderter Umstände das bisherige Grundkapital nicht mehr nutzbringend

477
        <pb n="490" />
        verwenden kann. Die bisherigen Aktionäre bekommen an Stelle der geilgten
 Aktien mitunter „Genußscheine“, die ihnen Anteil am Geminn
 und Anteil an dem bei der Auflösung der Gesellschaft vorhandenen
Reinvermögen sichern. Genußscheine werden manchmal auch bei Sanierungen
 den Nachschuß leistenden Aktionären (als Prämie) gewährt.
In der Hauptsache unterscheidet man drei Arten von Genußscheinen:

L. aktienähnliche Genußscheine: sie sind ausgestattet wie die Aktien,
nur das Stimmrecht fehlt ihnen;
2. schuldverschreibungsähnliche Genußscheine: die Gesellschaft besaß
nicht die Barmittel, um die Dividende auszuzahlen und wollte für
diesen Zweck auch keine weiteren Bankkredite in Anspruch nehmen;
3. sog. Meta-Genußscheine: die Inhaber (früheren Aktionäre) werden
an der Verwertung bestimmter, nicht zum Betriebe des Unternehmens
 erforderlicher Vermögensgegenstände beteiligt.

Vorratsaktien (anläßlich einer Kapitalerhöhung „auf Vorrat“
geschaffen) und Verwertungsaktien sind solche Stammaktien, die
von der Gesellschaft ausgegeben werden, um sie für spätere Verwendung
zur Verfügung zu haben. Sie werden an „befreundete Kreise“ der Gesellschaft
 (Bankkonsortium, Treuhand, Tochtergesellschaft, Aufsichtsrat) gegeben,
 mit der Bindung, sie nicht zu veräußern, sondern sie auf Verlangen
 an die Gesellschaft zurückzuleiten. Diese Aktien, auf die in der
Regel nur 25 % eingezahlt sind, wurden meist in der Inflationszeit geschaffen,
 um der Gesellschaft bei einem Geldbedarf die Möglichkeit zu
geben, sie zu einem ihrem tatsächlichen Werte einigermaßen entsprechenden
 Preise zu veräußern. Heute ermöglichen diese Aktien, Beteiligungen
oder Anschlüsse vorzubereiten; und bei Angliederung der Gesellschaft
an andere Unternehmungen steht sofort eine Gegenleistung zur Verfügung.

Mit Unterstützung von Banken erfolgen häufig auch Fusionen.
Eine Fusion ist eine wirtschaftliche und rechtliche Verschmelzung zweier
oder mehrerer Unternehmungen zu einer Unternehmung. In der Regel
erfolgt Fusion ohne Liquidation, Es entsteht entweder ein neues
Unternehmen, oder die fusionierende (größere) Gesellschaft nimmt die
fusionierte mit ihren Aktiven und Passiven in sich auf. Die Aktionäre
der fusionierten Gesellschaft erhalten Aktien der fusionierenden im Verhältnis
 zu dem. Werte, den die Aktien der verschiedenen Gesellschaften

7
        <pb n="491" />
        vor der Fusion gehabt haben, oder nach einem vereinbarten Modus. Die
übernehmende Gesellschaft wird, wenn sie nicht bereits im Besitz von Aktien
 der aufzunehmenden Gesellschaft ist, ihr Grundkapital erhöhen.
Fusionen erfolgen aus technischen, produktionspolitischen, finanzpolitischen
 oder finanztechnischen Gründen, also z. B. zur Erweiterung oder
Verbesserung des eigenen Betriebes, zur billigeren Erlangung der Rohstoffe,
 Materialien usw.!), zur Beseitigung einer unbequemen Konkurvenz
 oder zwecks Vereinigung von Werken, die sich im Produktionsprozeß
folgen.
Vor allem aber ist Motiv für Fusionen: Ersparung von Unkosten 29.
Das ist z. B. auch (ausgesprochener Zweck) bei der im Juli 1929 erfolgten
Fusion der Preußischen Pfandbriefbank mit der Preußischen Hypotheken-Aktienbank,
 über die folgende Zeitungsmitteilung ergangen ist:
„Die Aufsichtsräte beider Gesellschaften haben die Fusion mit Rückwirkung ab
i. Januar 1929 beschlossen. Die Preußische Hypothekenbank soll in die Preußische
Pfandbriefbank aufgehen. Auf 4 Hypothekenbank-Aktien werden 3 Pfandbriefbank-Aktien
 gewährt. Das Umtauschverhältnis entspricht fast genau dem augenblicklichen
Kursstand. Da von befreundeter Großaktionärseite 5 Millionen RM Pfandbriefbank-Aktien
 zur Verfügung gestellt werden, wird das Kapital nur um 4 auf 25 Millionen
 RM erhöht.“
Da es sich im wesentlichen um gleichartige Geschäfte handelt, wird der Verwaliungsapparat
 einer Hypothekenbank jeweils ohne wesentliche Personalvermehrung
auch noch die Verwaltung des Hypotheken- und Pfandbriefbestandes einer zweiten
Hypothekenbank mitübernehmen können, selbst wenn berücksichtigt wird, daß die
Vermögensmassen getrennt weitergeführt werden müssen, bei im Realkredit beschäftigten
 Unternehmen wegen der Langfristigkeit der Verträge auf eine relativ
weit ausgedehnte Frist. Die Pfandbriefbank ist insofern noch ungünstiger daran
als eine andere Hypothekenbank: Sie muß jetzt 83 Massen getrennt führen, da
1927 die Roggenrentenbank-Fusion stattgefunden hat. Schon bei dieser
hat sich ergeben, wie groß die Personalersparnis durch den Zusammenschluß
 ist. Es ist eine Ersparnis nicht nur im Innen-, sondern auch Außenbetrieb,
da jede große Hypothekenbank an sehr vielen Plätzen im Reich einen Vertreter
oraucht. Wenn diese Unkostenminderung sich bis zum Hypothekenbankschuldner
 fortsetzt, so liegt das Zusammengehen der Banken im allgemeinen Interesse.

l) Rießer, a. a. 0. S. 305 weist darauf hin, daß die Vergrößerung der Zahl
sowohl der sogenannten Hüttenzechen, d. h. der Eisenhütten, die sich Kohlenzechen
 angliederten, wie der sogenannten Zechenhütten, d. h. der Kohlenzechen,
 die Eisenhütten in sich aufnehmen, vielfach nur mit Hilfe des bankmäßigen
Emissionskredites möglich ist.
2) Das gilt auch für die soeben bekanntgewordene größte Fusion im deutschen
Bankwesen: Deutsche Bank — Diseonto-Gesellschalit

de
        <pb n="492" />
        Andererseits ist ein Nebeneinander verschiedener Hypothekenbanken, wenn sie
nicht allzu klein sind, für den Realkredit wegen des Wettbewerbs günstig. Nicht
unwesentlich ist auch, daß der Pfandbrief ein Kreditinstrument darstellt, das in
hohem Maße an den Namen des Instituts gebunden ist.
In der Erkenntnis, daß Fusionen große wirtschaftliche Vorteile gewähren
 können, ist (1926) eine Senkung der Steuer erfolgt, sofern
 es sich um wirtschaftlich gebotene Zusammenschlüsse handelt, und
die Zusammenfassung sich erstreckt auf gleichartige oder wirtschaftlich
zusammengehörige Betriebe mehrerer Unternehmungen. Unter diesen
Voraussetzungen beträgt die Gesellschaftssteuer statt 4 % nur 1%, und
die Grunderwerbssteuer wird von 1% % auf % % herabgesetzt. Wertzuwachssteuer
 wird in diesem Falle nicht erhoben.
Eine große Rolle, speziell auch im Konzentrationsprozeß des Bankwesens
 1), spielen neuerdings die Interessengemeinschaften.
Die Verknüpfung der Interessen des einen Instituts mit denen des anderen
kann auf mehrere Arten erfolgen: das größere Institut erwirbt sämtliche
 Aktien des kleineren Instituts oder die Majorität oder einen Teil
der Aktien des kleineren Instituts. Auch ohne Übernahme von Aktien,
nur durch Vertrag, kann (Dresdner Bank-— Schaaffhausen, 1903—1908)
sine Interessengemeinschaft erfolgen. Ende Oktober 1921 ist, mit Rückwirkung
 vom 1, Januar 1921, eine Interessengemeinschaft zwischen der
Bank für Handel und Industrie und der Nationalbank für Deutschland
geschaffen worden, die bereits im Juli 1922 zu einer Fusion dieser Institute
 geführt hat. Auch diese Fusion zeigt, daß Interessengemeinschaften
 zwischen Großbanken sich nicht lebensfähig erwiesen haben. Sie wurden
 nach kurzer Dauer aufgelöst, oder es erfolgte vollständige Verschmelzung
 der Banken. 1921 und in den folgenden Jahren bildeten mehrere
deutsche Hypothekenbanken „Gemeinschaftsgruppen“. Disconto-Gesellschaft,
 Schaaffhausenscher Bankverein und Norddeutsche Bank bringen
eine Gemeinschaftsbilanz heraus. Im März 1922 ist zwischen
dem Bankhaus Mendelssohn &amp;amp; Co. und der Bayerischen Vereinsbank eine
Interessengemeinschaft geschlossen worden. Sie stellt insofern ein Novum
im deutschen Bankwesen dar, als zum ersten Male eine bedeutende Aktienbank
 eine koordinierte Verbindung mit einer großen Privatbankfirma
 eingegangen ist. Die bisherigen Interessengemeinschaften zwischen
 Aktienbanken und Privatbankfirmen waren meist derart gestaltet,
daß die Aktienbanken sich an den Privatbankfirmen kommanditarisch

') Näher wird hierauf im II. Bande, in der Bankpolitik, eingegangen werden.

1; {7

-
        <pb n="493" />
        beteiligten. Interessant ist der Zweck dieser Verbindung: die Bayerische
Vereinsbank erhält Anschluß an das große Berliner und internationale
Finanz- und Kreditsystem, und die Firma Mendelssohn &amp;amp; Co. schafft sich
für ihr laufendes Geschäft, ihre Konsortialverbindungen und für ihr
zukünftiges Emissionsgeschäft eine breitere Basis durch das große Filialund
 Depositennetz der Bayerischen Vereinsbank.
Konzernbildungen und Interessengemeinschaften bei Elektrizitäts-,
Schiffahrtsgesellschaften, in der oberschlesischen und rheinisch-westfälischen
 Montanindustrie usw. sind mehrfach auf Anregung oder durch
Vermittelung von Banken erfolet.

IL Das Efiektengeschäit.

1, Wesen und Arten der Effekten!).
Überblick: Die Effekten im allgemeinen.
Wertpapiere sind, nach Brunner und Cosae k, „alle Urkunden, die
ein Recht dergestalt verbriefen, daß es grundsätzlich nur unter Vorlegung
 der Urkunden geltend gemacht werden kann und also gewissermaßen
 in der Urkunde verkörpert ist“. Papiereöffentlichen Glaubens
 sind, nach Brunne r, solche Wertpapiere, deren Wortlaut zugunsten
 des gutgläubigen Erwerbers unbedingt maßgebend ist.
Wertpapiere und Effekten sind nach allgemeinem Sprachgebrauch gleichbedeutende
 Begriffe; in der Bankpraxis, und auch in der Gesetzessprache,
wird bald das eine, bald das andere Wort gebraucht. In der Theorie werden
 Gel dpapiere (Banknoten, Wechsel, Schecks) und Ka pitalpapiere
unterschieden, und die vertretbaren Kapitalpapiere. (im Gegensatz zu den
nicht vertretbaren: Hypothek, Darlehnsscheine) nennt man Effekten.
Nur diese haben einen organisierten Markt; die anderen Gruppen der
Kapitalanlagen sind nicht organisiert.
In Effekten legen die Banken einen Teil ihrer Mittel an, teils zur nutzbringenden
 Verwendung von zeitweise nicht benötigten Geldern (Kauf

') Literatur: G. S Freund, Die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Anleihen.
 Berlin 1907. Ludwi g Metzler, Studien zur Geschichte des deutschen
Effektenbankwesen. Leipzig 1911. Arthur Nord en, Kapitalanlagen. Berlin 1912.
K. Theisinger, Effekten als Kapitalbeschaffungsmittel der Unternehmung,
Stuttgart 1928. Weiter Börs enhandbücher fs. die Anm. S. 497) und Kurs-‘abellen.

31 Obst,BGI. 9.A.

(N

1
        <pb n="494" />
        per Kasse oder Zeit, Reportgeschäft), teils um einen vorübergehenden
oder dauernden Einfluß auf ein fremdes Unternehmen ausüben zu können.
Unfreiwillig ist die Effektenanlage, wenn es sich um übriggebliebene,
schwer realisierbare Bestände von Emissionen oder Konsortialbeteiligungen
 handelt. Zu unterscheiden vom Kauf für eigene Rechnung ist
der kommissionsweise, d. h. für Rechnung eines Dritten erfolgende
 An- und Verkauf von Wertpapieren. Er bildet einen der Hauptzweige
 moderner Banktätigkeit.
Da die Effekten in einer großen Zahl generisch gleicher Stücke vorkommen,
 finden häufig Umsätze in ihnen statt, und die Kurs- oder Preisnotierungen
 geben den Besitzern dauernd Aufschluß über ihren Wert. Da
der Eigentümer sich in jedem Augenblick von seinen Effekten trennen
und das Geld für andere Zwecke frei machen kann, und da umgekehrt
aber auch jederzeit die Möglichkeit besteht, die Effekten wieder zu erwerben,
 bilden sie die bequemste Form der Kapitalanlage. Durch
einen einzigen Auftrag an seine Bank kann der Kapitalist Gläubiger zahlreicher
 Staaten, Kommunen, industrieller Unternehmungen usw. werden.
Die Verbuchung der Effekten erfordert viel Arbeit. Diese nach
Möglichkeit zu mindern und rationellere Arbeitsmethoden für das Effekjengeschäft
 zu finden, erschien als eine wichtige Aufgabe. Durch Schaffung
 von Sammeldepots wird bereits viel Arbeit bei Behandlung der
Effekten gespart. In einer anderen Linie bewegt sich die einheitliche
 Numerierung der Effekten, Die an den deutschen Börsen
 gehandelten Effekten sind eingereiht in die Nummern von 10 000 bis
84.999 (die Zahlen 85 000 bis 99 999 sind frei für die unnotierten Effekten).
 Die 5stellige Ziffer setzt sich aus einer 3- bzw. 4stelligen Grundzahl
und aus einer 1- bzw. 2stelligen Schlüsselzahl zusammen. Die 3stellige
Grundzahl wird für diejenigen Schuldtitelaussteller benutzt, die eine
große Zahl von Effektenarten auszugeben pflegen; mit den 2 Schlüsselzahlen
 können dann 100 Arten bezeichnet werden. Für Aktien besteht
 eine 4stellige Grundzahl und ein I1stelliger Schlüssel.

. Sombar % der im Jahre 1900 den Effektenbesitz Deutschlands auf 31—82 Milliarden
 M bezifferte, hat sicherlich den Betrag zu niedrig geschätzt. Bei Kriegsausbruch
 betrug das in Effekten verkörperte Kapital Deutschlands weit mehr als
50) Milliarden M.

Nach Art der Übertragung des Besitzes unterscheidet man: Inhaberpapiere
 — der Inhaber ist zur Geltendmachung des verbrieften Rechtes
 berechtigt —, Orderpapiere und Rektapapiere, bei denen der im Papier

8
E.
        <pb n="495" />
        tenannte oder sein Rechtsnachfolger nach allgemeinen Grundsätzen berechtigt
 ist. Die auf den Namen des Gläubigers oder Teilhabers (Aktionärs)
lautenden Papiere, die Namenpapiere, gewähren zwar den Besitzern größere
Sicherheit gegen Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch
Umschreibungsantrag oder durch Zession an einen anderen übertragen
werden können. Die Umschreibung wird vom Aussteller auf der Urkunde,
 die die Gläubiger- oder Teilhaberrrechte verbrieft — dem Mantel —,
vermerkt 1).
An Order gestellt werden insbesondere die von .Aktiengesellschaften
ausgegebenen Obligationen, und zwar, weil dann die nach 8 795 des BGB.
erforderliche staatliche Genehmigung nicht eingeholt zu werden braucht ?).
Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers oder
Aktionärs. Wird das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung bzw. Belastung
 des Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigentum des
Käufers über. Geht ein Inhaberpapier verloren, so erwachsen — das ist
der Nachteil der Inhaberpapiere — dem früheren Inhaber kostspielige
Weiterungen.
Die den Namen- wie den Inhaberpapieren meist beigegebenen Bogen
onthalten auf den Inhaber lautende Zins- oder Dividendenscheine.

Nach Art der Verzinsung unterscheidet man: Gläubigereffekten
 (Effekten mit festem Zinsertrag) und Teilhabereffekten
(Effekten mit veränderlichem Zinsertrag).
1. Effekten mit festem Zinsertrag. Sie verbriefen eine Forderung
(Forderungspapiere). Jahraus, jahrein werden die gleichen Zinsen
 an den im voraus festgesetzten Terminen ausbezahlt. Dies geschieht
bei allen Staatsanleihen, Stadtanleihen, Pfandbriefen, Obligationen usw.
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber den angegebenen Betrag, verzinslich
mit so und so viel Prozent, geliehen hat.

1) Die Umschreibung auf den neuen Besitzer durch besonderen Umschreibungsantrag
 erfolgt weit häufiger als durch Zession auf dem Stück.
2) Auch die Deutsche Reichsbank hat für ihre Anteile diese Form gewählt.
 Die Übertragung der Reichsbank-Anteile kann durch Indossament erfolgen,
and zwar entweder durch Vollindossament: Für mich an die Order des ......-(Unterschrift
 des Indossanten) oder durch Blank oindossament (bloße Namensünterschrift
 des Indossanten).

2
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        9. Effekten mit schwankendem Zinsertrag: Aktien. Sie verbriefen
die Mitgliedschaft in einem Verein (Korporationspapiere). Der
Aktionär ist, im Gegensatz zum Obligationär, gewissermaßen Teilhaber
(das Aktienrecht spricht von einer „Mitgliedschaft“) der in der Urkunde
 bezeichneten Gesellschaft, Von dem Erfolg des Unternehmens,
A. h. von der Höhe des Reingewinnes, ist die Verzinsung (Dividende)
abhängig. Ist ein verteilbarer Jahresgewinn nicht vorhanden, so wird eine
Dividende nicht gezahlt.
Mitunter werden Vorzugsaktien an Stelle von Obligationen ausgegeben.
 Eine bestimmte Dividende (416, 5 oder mehr Prozent) wird gewährt,
 bevor an die anderen Aktionäre Dividende zur Ausschüttung gelangt
 — wird den Besitzern der Vorzugsaktien Nachzahlung für dividen-Jenlose
 Jahre zugesagt, so spricht man von kumulativen Vorzugsaktien
 —, und Rückzahlung zu 100% mit einem Aufgeld wird
versprochen. Der Termin ist von vornherein festgesetzt, oder er wird nachträglich
 von der Gesellschaft festgestellt. Die Vorzugsaktien sind danach
wirtschaftlich als stimmberechtigte Obligationen anzusehen. Oft werden
Vorzugsaktien ausgegeben, wenn die Obligationen-Emission statutenmäßig
beschränkt ist, z. B. auf die Höhe des Aktienkapitals.
1920 und in den folgenden Jahren sind sehr häufig Vorzugsa ktien mit
mehrfachem Stimmrecht ausgegeben worden aus Furcht vor „Überfrem-Jung“,
 d. h. um zu verhüten, daß Ausländer, die im Besitz großer Aktienposten
sind, bestimmenden Einfluß auf das Unternehmen gewinnen. In der Regel sind diese
Aktien dann nicht ins Publikum gekommen. Bei Umstellung der Vorzugsaktien auf
Goldmark (Ende 1924) wurde verhindert, daß den Besitzern der Stimmrechtsaktien,
auf die oft nur geringe Einzahlungen geleistet worden waren, materielle Vorteile
antstanden. Ein Abbau der Stimmrechtsaktien erfolgte bei einer größeren Anzahl
von. Gesellschaften im Jahre 1926.
Mit der Frage der Beseitigung des Mehrstimmrechts, der Einziehung
 der Vorzugsaktien und der Abschaffung des Depotstimmrechts
 der Banken haben sich Juristen und Betriebswirtschafter in
letzter Zeit eingehend beschäftigt.
Wie es Aktien mit festem Zinssatz gibt, so hat man, umgekehrt, auch
Obligationen mit variablem Zinsfuß geschaffen, die Gewinnobligationen.
 Der Obligationär erhält einen festen Zins
und ist darüber hinaus am Reingewinn der Unternehmung beteiligt. Dies
geschieht in verschiedener Weise:
a) Der Gewinnanteil ist nach oben und nach unten unbegrenzt, der
Obligationär erhält als Gewinn (neben der festen Verzinsung) einen
Teil der Dividende,
        <pb n="497" />
        b) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine bestimmte
 Höhe erreicht hat, ist aber nach oben hin unbegrenzt,
e) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine bestimmte
 Höhe erreicht hat, und ist nach oben hin begrenzt.
Neben den Zinsscheinen besitzen die Obligationen verschiedener Gesellschaften
 einen Dividendenschein, gegen dessen Abgabe der veränderliche
 Gewinnanteil gezahlt wird. Für diese Obligationen, die neben einer
Mindestverzinsung eine Zusatzverzinsung nach Maßgabe des vorhandenen
 Gewinnes erhalten (im Gegensatz zu den Aktien aber kein
Stimmrecht besitzen), macht Warburg geltend, es gäbe viele Kapitalisten,
 „die sich nicht um die Generalversammlung kümmern, und lieber
als Obligationäre Sicherstellung wünschen“,
Aus Amerika haben dann zwei weitere Abarten von Obligationen Eingang
 gefunden:
1. die Wandelanleihe (convertible bonds): die Obligationen
können in Aktien des betreffenden Unternehmens umgewandelt
werden, und
2. die Anleihemit Bezugsrecht (detachable bonds): der Gläubiger
 behält seine Anleihen, hat aber das Recht, in einem gegebenen
Verhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Aktien zu einem vorher
 festgesetzten Kurse zu beziehen.
Die festverzinslichen Effekten, wie auch die Dividendenpapiere, bestehen
 aus den Hauptstücken, den „Mänteln“ — so genannt, weil sie
den Kuponbogen einhüllen — und den Nebenpapieren, den „Bogen“.
Diese enthalten Zins- bzw. Dividendenscheine zur Erhebung der Zinsen,
in der Regel für einen Zeitraum von 10 Jahren, und einen Talon
(Zinsleiste, Erneuerungsschein), gegen dessen Ablieferung seinerzeit
ein neuer Zinsscheinbogen ausgehändigt wird1).

Im folgenden sollen die wichtigsten Effektengattungen kurz
charakterisiert werden:

a) Staatsanleihen.

Unter „Deutsche Fonds“ — abgeleitet von fundus == fundierte Anleihe
 — werden im Kurszettel zunächst die Anleihen des Deutschen Reichs
') Musterbeispiele für Wertpapiere s. in meinem Geld-, Bank- und Börsenwesen
a. a. O0. und im Buch des Kaufmanns. Hanisch und Prion, Effekten und Verkehr
 in Effekten. 2, Aufl. Leipzig 1924.

JE
        <pb n="498" />
        und seiner Länder aufgeführt. Was im allgemeinen die Sicherheit
 von Staatsanleihen anbelangt, so ist sie nicht so sehr von der Höhe
der Staatsschuld abhängig, als von der Art und Weise, wie die Gelder
Verwendung finden (zu produktiven Zwecken, zur Deckung eines Defizits
 usw.), von der Verfassung des Landes, dem Volkscharakter usw. Die
idealen Staatsanleihen sind diejenigen, die kulturellen Zwecken dienen,
und von denen auch die kommende Generation, der Lasten auferlegt werden,
 Vorteile hat. Zu unterscheiden sind:
1. Verwaltungs- und Finanzschulden. Schulden, die bei
Ausübung der Verwaltungstätigkeit der einzelnen. Verwaltungszweige sich
ergeben, und zu deren Eingehung jede Verwaltungsbehörde im Rahmen
ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit befugt ist, nennt man Verwaltungsschulden,
 im Gegensatz zu den Finanzschulden,
durch die ein außerordentlicher Bedarf bestritten werden soll. Sie sind
„werbende Anlagen“ (Eisenbahnbau; Erwerb industrieller Unternehmungen
 usw.) oder dienen sonstigem Zwecke, wie Landesschutz, Stromregulierung
 usw, Zu ihrer Eingehung bedarf die Finanzverwaltung in
Jer Regel einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung; kurzfristige schwebende
 Schulden können mitunter jedoch auch auf Grund einer allgemeinen
 Befugnis aufgenommen werden. Weit wichtiger als das Unterscheidungsmerkmal
 hinsichtlich der Behörden ist die Beantwortung der Frage:
Wodurch wurde die Kreditoperation veranlaßt?
2, Schwebende und dauernde (fundierte) Staatsschulden.
 Schwebende Schulden (dettes flottantes, floating debts) nennt
man die für kürzere, fundierte (konsolidierteoder dauernde)
Schulden die für längere Zeit oder überhaupt ohne Rückzahlungsverpflichtung
 aufgenommenen Anleihen. Während die schwebende Schuld
dazu dient, ein vorübergehendes Geldbedürfnis des Staates zu befriedigen,
ein augenblickliches Mißverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben
zu beseitigen, sollen durch Aufnahme einer fundierten Schuld dem
Staate Kapitalien für längere Dauer zur Verfügung gestellt werden.
Daraus ergibt sich auch ein Unterschied in bezug auf die Kündigung.
Die Aufnahme schwebender Schulden erfolgt durch Ausgabe von Schatzanweisungen
 (Schatzwechseln), die in der Regel in hohen Beträgen
ausgegeben und nach kurzer, meist schon bei der Ausgabe bestimmten
Frist fällig werden; sie sind meist mit Jahres-, seltener mit Halbjahrskupons
 versehen. Bei den fundierten Schulden stehen dem Gläubiger keine
Kündigungsrechte zu, wohl aber meist dem Schuldner.
        <pb n="499" />
        Abweichend vom heutigen Sprachgebrauch nannte man früher „fundierte“ Schulden
 diejenigen, deren Dienst durch bestimmte Wertobjekte oder Einnahmequellen,
nötigenfalls durch Verpfändung von Staatsgütern oder bestimmten. Steuereinnahmen,
 sichergestellt war.
83. Innere und äußere Staatsanleihen. Nimmt ein Staat
eine Anleihe auf, so wendet er sich entweder ans inländische Kapital,
oder — wenn er dies nicht für ausreichend hält, oder wenn er hoflt, vom
Auslande billiger Geld hereinzubekommen — ans ausländische Kapital.
Äußere Anleihen werden mitunter mit Vorzugsrechten ausgestattet. Sie
sind von Abgaben befreit, die Zahlung der Zinsen erfolgt in Gold, anstatt
in dem minderwertigen heimischen Papiergeld usw. Nur bis zu einem
gewissen Grade hat es ein Staat in der Hand, sich seine Gläubiger im
Auslande oder im Inlande zu wählen, und die im Auslande untergebrachten
 Anleihen können bald wieder ins Inland strömen, ebenso wie im Inlande
 untergebrachte Effekten in größeren Posten vom Auslande erworben
werden können. Seltener erfolgt dieses Überströmen, wenn die äußeren
Anleihen auf fremde Währungen lauten und im Auslande
bedient werden (Zinszahlung, Bogenerneuerung usw.).
Während des Weltkrieges haben England, Frankreich und andere Länder große
Schulden im Ausiande, vor allem in den Vereinigten Staaten von Amerika, aufgenommen,
 hauptsächlich zur Bezahlung von Kriegsmaterial, Rohstoffen und Lebensmitteln.

Nach dem Kriege haben deutsche öffentliche Körperschaften, öffentliche Unternehmungen
 und Privatunternehmungen langfristige und kurzfristige Anleihen im
Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, aufgenommen.
In den im Herbst 1927 aufgestellten Richtlinien über die Aufnahme
von Auslandskrediten durch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände
heißt es: „Die Auslandskredite müssen für eigene Zwecke des Kreditnehmenden
 bestimmt sein und unmittelbar produktiven Zwecken dienen, d. h. nur
solchen werbenden Anlagen, die durch unmittelbare Erzeugung von Werten die
Verzinsung und Amortisation des investierten Kapitals aus eigenen Einnahmen
gewährleisten. Die Anlagen müssen in dem Sinne dringlich sein, daß die geplanten
Ausgaben nicht zurückgestellt werden können.“
Werden die Anleihen zwangsweise als eine verschleierte (aber rückzahlbare)
Vermögenssteuer allen Bürgern oder einzelnen Klassen der Bevölkerung auferlegt,
30 spricht man von einer Zwangsanleihe (patriotische Anleihe). Unter
dem Gesichtspunkt der Besteuerung beurteilt, will sie Adolph Wagner „prinzipiell
ebensowenig verwerfen, wie hohe Steuern, wenn der Bedarf des Staates sie fordert“.
Nur in Fällen größter Not lassen sie sich rechtfertigen, d. h. wenn der Staat nicht
in der Lage ist, auf andere Weise Kapital zu erhalten.
4. Kündbare und unkündbare Anleihen. Von seiten des
Gläubigers sind die Anleihen stets unkündbar. Der Schuldner hingegen

487
        <pb n="500" />
        behält sich, wenn nicht von vornherein ein bestimmter Tilgungsplan festgesetzt
 ist, das Recht vor, unbeschränkt oder von einem gewissen Zeitpunkt
 an die Anleihe zu tilgen (amortisieren). Dadurch ist dem
Staat die Möglichkeit gegeben, einen sinkenden Zinsfuß auszunutzen und
den Zinssatz herabzusetzen. Den Gläubigern, die damit nicht einverstanden
sind, wird die Schuld zurückgezahlt. Die Mittel hierzu beschafft sich der
Staat durch Aufnahme einer niedriger verzinslichen Anleihe.
Von der Konversion hatten wir bereits (s. S. 472) gesprochen. Verknüpft
 mit ihr ist mitunter die Konsolidation oder Unifizierung,
 d. h. die Zusammenziehung mehrerer Anleihen in eineeinheitliche,
 konsolidierteoder unifizierte Anleihe. Die in England
für die einzelnen Anleihen übliche Bezeichnung Konsols — abgeleitet von
consolidated stocks — hat sich auch in Deutschland eingebürgert.
Die meisten der früher auf Papiermark-Prozente lautenden Einzelanleihen
 der Bundesstaaten sind seit Februar 1927 — je nachdem Altbesitzerrechte
 geltend gemacht wurden oder nicht — zusammengefaßt zu
den Einheitsnotizen „Deutsche Anleihe-Auslosungsscheine einschl. 1/, Ablösungsschuld“
 und „Deutsche Anleihe-Ablösungsschuld ohne Auslosungsscheine“.

Auslosungsscheine werden mit dem Fünffachen des Nominalbetrages
zurückgezahlt. Der Wert eines über RM 100 nominal lautenden Stückes
arrechnet sich wie folgt: 5mal Nominalbetrag mal Kurs.
Die Stücke werden einschließlich Ablösungschuld gehandelt, da diese in Höhe des
gleichen Nominalbetrages bei Einlösung ausgeloster Stücke mitgeliefert werden
müssen; Nummernübereinstimmung ist aber nicht erforderlich.
Außer den genannten Anleihen werden im amtlichen Berliner Kursblatt Kurse für
die Aufwertungsanleihen der Länder Anhalt, Hamburg und Mecklenburg-Schwerin
notiert.
Bereits bei der Emission kann vorgesehen sein, daß der ursprüngliche Zinsfuß
sich verringert (sog. automatische Konversion). So waren z. B. bei den
im Januar 1908 ausgegebenen Preußischen Konsols (sog. Staffelanleihe) bis
1. April 1918 4 %o, bis 1. April 1928 38/4 9% und von da ab 81/2 9/9 Zinsen vorgesehen.
Eine Konversion kann auch in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger veranlaßt
 werden, eine Zuzahlung zu leisten, ohne daß damit eine Erhöhung der Zinszumme
 eintritt. Auch Abänderungen sonstiger Bedingungen, wie ‚zz. B. Umwandlung
einer zurückzuzahlenden Schuld in eine Rentenschuld, pflegt man als Konversion
zu bezeichnen.

Ist die Anleihe auf beiden Seiten unkündbar, so ist zu
unterscheiden:

|
        <pb n="501" />
        Ohne Rückzahlungstermin: Immerwährende, ewige
Rente. Auf dem Anleiheschein ist nur die Rente, nicht auch der Kapi-‚alnennbetrag
 angegeben. Zu diesem Nennwert der Schuld behält sich
ler Staat ein Kündigungsrecht vor.
Auf den französischen und italienischen Staatsanleihen ist nicht, wie
vei uns, der Nennbetrag, sondern die Rente angegeben. 600 fr. 3% Rente
z. B. kommt also einem Kapital von 20 000 fr., verzinslich zu 3%, gleich.
Mit festem Rückzahlungstermimn. Hierbei sind wieder zu
unterscheiden:
a) festrerzinsliche Anleihen mit Amortisation nach einem
im voraus festgesetzten Verlosungsplan, wobei in den ersten Jahren die
Tilgung in der Regel gering oder überhaupt ausgeschlossen ist.
Meist verpflichtet sich der Schuldner, behufs schnellerer Amortisation,
lie auf bereits getilgte Anleihen ersparten Zinsen zur Tilgung weiterer
Anleihen zu benutzen. Indem der Schuldner jährlich immer die gleiche
Summe zahlt, steigern. sich in dem Verhältnis, wie die Zinsenlast sich
mindert, die in den einzelnen Jahren zu tilgenden Beträge. Diese gleichbleibenden
 periodischen Zahlungen zur Verzinsung und Tilgung einer
Anleihe oder eines sonstigen Schuldkapitals nennt man Annuitäten,
Das System des Tilgungsfonds, das auf der Verwechslung einer bloß rechnungsmäßigen
 und fiktiven mit einer wirklichen Tilgung beruhte, hat sich praktisch
nicht bewährt. Hat doch der Zwang häufig dazu geführt, eine alte Schuld durch
Aufnahme einer neuen zu tilgen. Auch die Wissenschaft kann sich damit nicht beireunden,
 und Adolph Wagner sagt treffend: „Erlaubt es die Finanzlage, und
arscheint es sonst zweckmäßig, so tilge man in größerem Maße freiwillig,
jedenfalls besser ohne den mechanischen Zwang einer solchen Institution, — oder,
wenn aus politisch-psychologischen, parlamentarischen Gründen zwar nach gesetzlich
festgestelltem Plan, so wenigstens in der Form der festen prozentweisen Tilgung
aus laufenden ordentlichen Etatmitteln ‚... Das etwa volkswirtschaftlich (im
Kriege) vernichtete Kapital kann man ja doch nicht wieder durch die Tilgung
schaffen, das produktiv, z. B. in Eisenbahnen, angelegte, darin als stehendes steckende
Kapital doch nicht wieder disponibel machen.“
b) Lotterie- oder Prämienanleihen. Die Zinsen werden entweder
 gänzlich (unverzinsliche Anleihen) oder zum Teil (verzinsliche
Anleihen) aufgespart und in Gestalt von Prämien, auf Grund eines Verlosungsplanes
 ausbezahlt. Die Losanleihe ist entweder in eine bestimmte
Anzahl von Stücken, die mit fortlaufenden Nummern versehen sind, oder
in Serien geteilt, deren jede 10, 20, 25 oder 100 Lose enthält. In diesem
 Falle findet zuerst eine Auslosung der Serien (Serienz iehung)
atatt, der an einem späteren Termin die Auslosung der Gewinne (Ge-4RQ0
        <pb n="502" />
        winnziehung) folgt, an der diejenigen Lose teilnehmen, deren Serien
vorher gezogen worden sind.
Das Reichsgesetz vom 8. Juni 1871, betr. „Inhaberpapiere mit Prämien“,
 bestimmt, daß neue Lotterieanleihen nur auf Grund eines Beichsgesetzes
 und nur zum Zwecke einer Anleihe des Deutschen Reiches oder
eines Bundesstaates ausgegeben, ferner daß von ausländischen
Losen nur diejenigen Stücke gehandelt werden dürfen, die vor dem
1, Mai 1871 ausgegeben und bis zum 15. Juli 1871 mit dem deutschen
Reichsstempel versehen worden sind. Die deutschen Losanleihen sind
durch die Aufwertung verschwunden.

c) Zeitrenten oder Annuitäten und Leibrenten, die in
Deutschland weit weniger als in England und Frankreich bekannt sind,
bezwecken eine Verzinsung und allmähliche Rückzahlun g des Kapi-‘als.
 Sie enden mit Ablauf des vereinbarten Zeitraumes (in England 49-und
 99 jährige Renten) oder (Leibrenten) mit dem Tode.
5. Brief- und Buchschulden. Je nachdem über die Schuld
eine Schuldverschreibung (Obligation) ausgestellt, oder die Forderung an
den Gläubiger nur in einem Schuldbuch eingetragen ist, unterscheidet
man Brief- und Buchschulden, Während in England und Frankreich das
Schuldbuchsystem (Inskriptionen) früher allgemein üblich war, und Inhaberpapiere
 mit Zinsscheinen nur vereinzelt ausgegeben wurden, hat sich
in Deutschland die Entwickelung umgekehrt vollzogen. Erst durch Gesetz
vom 20. Juli 1883 ist es den Besitzern von Preußischen Konsols und
durch Gesetz vom 31. Mai 1891 den Besitzern von deutschen Reichsanleihen
 gestattet worden, ihre Schuldforderungen an den Preußischen
Staat oder an das Deutsche Reich gegen Einlieferung der Papiere in
eine Buchschuld umwandeln und in das Staats- oder Reichsschuldbuch 1)
eintragen zu lassen.

Die Eintragungindas Schuldbuch bietet dem Gläubiger die
denkbar größte Sicherheit, da er in vollem Umfange gegen die Gefahr
geschützt wird, durch Verlust der Papiere (Diebstahl, Verbrennen oder
sonstiges Abhandenkommen) des Forderungsrechtes verlustig zu gehen.
Die Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der
auf unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten
Wert, da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine
über die Forderung ausgestellte Verschreibung gilt“.

') Literatur: Schultzenstein, Das Reichsschuldbuch. Berlin 1927.

-q

x
        <pb n="503" />
        Die Zinsen werden, vom 14. Tage vor dem Fälligkeitstermin an,
durch eine Reichs- oder Landeskasse, durch die Reichsbank evtl. auch
durch Überweisung auf ein Bankkonto, oder durch die Post gezahlt.
Das Reich?!) und der Staat haben an einer starken Inanspruchnahme
des Schuldbuches insofern großes Interesse, als dort vorwiegend Kapitalien
 zur Eintragung gelangen, die nicht zum Umlauf im Handel und Verkehr
 gebraucht werden, sondern dem Reich (Staat) auf längere Zeit überlassen
 bleiben sollen. Mit der Eintragung wird der Anleihemarkt entlastet,
 was zur Stetigkeit und! Hebung der Kurse beiträgt. So ist das
Schuldbuch eine Anlageform für ruhende große Vermögensmassen, insbesondere
 Mündelvermögen, Stiftungen, Kapitalsanlage von Versicherungsgesellschaften
 u. dgl.
Gebühren werden (auch bei Löschung zum Zweck der Ausreichung
von Schuldverschreibungen) nicht erhoben, Die zu Zwecken des Schuldbuchverkehrs
 erfolgenden Beglaubigungen von Anträgen usw.
sind stempelfrei.
Ein Schuldbuch haben auch eine Anzahl deutscher Länder und Städte.
In Frankreich besteht ein Staatsschuldbuch (Grand-livre de la dette publique)
 seit 1793. In England wird der Nennbetrag der Schuld auf Namen in das
große Buch (Great-Ledger) der Bank von Englandeingetragen, die die Staatsschuld
verwaltet,
Erhebliche Erleichterungen für den Verkehr mit dem Reichsschuldbuch
 sind durch Gesetz vom 6. Mai 1910 und für das Preußische Staatsschuldbuch
 durch Gesetz vom 22. Mai 1910 geschaffen worden.
Sämtliche Regierungshauptkassen sowie die Kreiskassen außerhalb
Berlins und die mit Zahlung von Buchschuldzinsen beauftragten Kassenstellen.
 der Verwaltung, der Zölle und indirekten Steuern, die Reichsbankanstalten
 usw. nehmen vom Publikum Preußische Staats- bzw. Reichsanleihen,
 die in eine Buchschuld umgewandelt werden sollen, an und senden
 sie mit den erforderlichen Anträgen und Verzeichnissen an die betr.
Schuldbuchverwaltung.
Besonderer Gegenstand des Handels sind die auf Grund des Kriegs:
3chäden-Schlußgesetzes entstandenen Reichsschuldbuch-Forderungen,
 die ab 1. April 1929 mit 6°” jährlich verzinst werden. Der

—————— . ischen
1) Die Reichsschuldbuchverwaltung wurde bis zum Jahre 1924 von Se Free
Staatsschuldenverwaltung mitgeführt. Seitdem ist sie eine era n ebenamt.
lie, umgekehrt, die Geschäfte der Preußischen Staatsschuldenverwaltung ne
lich erledigt.

14
        <pb n="504" />
        Geschädigte, der nach den Bestimmungen des Kriegsschäden-Schlußgesetzes
 noch eine Schlußentschädigung zu beanspruchen hat, erhält für
den ihm gewährten Betrag eine „Eintragung in das Reichsschuldbuch“.
Es sind also keine effektiven Stücke ausgestellt worden, sondern lediglich
Mitteilungen über die erfolgte Eintragung ergangen. Die Zinsen werden
den eingetragenen Gläubigern halbjährlich (am 15. April und am 15. Oktober)
 überwiesen. Die Umschreibung auf einen anderen Namen
erfolgt kostenfrei.
Zur Vereinfachung der Umschreibungen wurde zwischen der
Reichsschuldenverwaltung, der Bank des Berliner Kassenvereins und den angeschlossenen
 Banken ein Abkommen getroffen, nach dem auf Antrag des eingetragenen
Besitzers die Bank des Berliner Kassenvereins auf ihren Namen Reichsschuldbuch-Forderungen
 eintragen läßt und diese als Treuhänder für Rechnung der angeschlossenen
 Banken verwaltet. Die eingehenden Zinsbeträge und Kapitalrückzahlungen
werden dann über den Kassenverein von den Banken dem Kunden gutgeschrieben.
Amtlich werden die Reichsschuldbuchforderungen nicht notiert; es findet aber eine
Ermittlung der Kurse im Freiverkehr statt.
In einem Rundschreiben der Preußischen Staatsbank werden die wirtschaftlichen
 Vorteile der Eintragung ins Schuldbuch wie folgt geschildert:
„Anleihestücke können beschädigt und vernichtet, gestohlen und verloren werden.
Die Buchschuld ist diesen Gefahren nicht ausgesetzt.
Die Aufbewahrung der Anleihestücke kostet, wenn man nicht die Gefahr laufen
will, sie in eigener Verwahrung zu behalten, fortlaufende Aufbewahrungsgebühren.
Bei der Buchschuld werden solche Gebühren erspart.
Bei Anleihestücken müssen die Zinsscheine abgeschnitten und versilbert werden.
Die Zinsen der Buchschuld werden dem Berechtigten ohne die geringsten Umstände
nach seiner Wahl durch Reichsbank-Girokonto, durch viele Staatskassen und Reichsbankanstalten
 oder durch Postsendung pünktlich ausgezahlt. Die Zinszahlungen erfolgen
 überdies in der Regel portofrei.
Bei Anleihestücken müssen die Zinsscheinbogen erneuert werden. Der Buchschuldgläubiger
 hat damit nichts zu tun.“
Eine Reform des Schuldbuches ist notwendig und wohl auch bereits
geplant.
Unter „Ausländische Fonds“ bringt der Kurszettel die von fremden
 Staaten, Städten, Kreditinstituten usw. aufgenommenen Anleihen.
Bei der Bewertung ausländischer Staatsanleihen ist maßgebend
die politische Verfassung des betr, Landes und speziell seiner Steuergesetzgebung,
 das den Herrschern und seinen Staatsmännern entgegengebrachte
 . Vertrauen, die Währungs-, Produktions- und Erwerbsverhältnisse,
 die Höhe der Schulden, wobei wieder zu untersuchen ist, welcher
Betrag davon zu produktiven Zwecken Verwendung gefunden hat.

‘9
        <pb n="505" />
        Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Kapitalanlagen im Auslande
 kann man geteilter Ansicht sein. Während in früheren Jahren, wohl
im Hinblick auf die Verluste, die das deutsche Kapital oft darin erlitten
hatte, meist vor ihrem Erwerb gewarnt wurde, waren später hervorragende
Vertreter von Wissenschaft und Praxis der Ansicht, daß die Beteiligung
inländischen Kapitals im Auslande aus politischen, wirtschaftlichen,
kriegsfinanziellen oder währungspolitischen Gründen wünschenswert ist.
Adolph Wagner sagte in der Bankenquete von 1908: „Ohne Zweifel wird
zugegeben werden müssen, daß eine gewisse Kapitalanlage Deutschlands im Auslande
für alle unsere wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur zweckmäßig, sondern in gewissem
 Umfange notwendig ist“, und Reichsbankpräsident Havenstein sagte am
21. Juni 1909 im Reichstage: „Ein starker Besitz guter ausländischer Werte tut
uns not im Frieden, wie in schwerer Zeit, und diese Gläubigereigenschaft: des
deutschen Volkes, die fortwährend wächst, tritt als machtvolle Stütze unseres politischen
 Einflusses an die Seite der Leitung unserer auswärtigen Angelegenheiten;
es ist auch, richtig angewendet, das Mittel, unserer Industrie und unserem Handel
neue Gebiete zu erobern.“
Kann oder will ein Staat seine Verpflichtungen, die er hinsichtlich
Zins- und Kapitalrückzahlung eingegangen ist, nicht erfüllen, erklärt er
sich für bankerott, so steht der Gläubiger machtlos da. Die von den in
Bankerott geratenen Staaten gestellte Sicherheit ist in den meisten Fällen
wertlos, da ihre Wirksamkeit von der Rechtsprechung des fremden Landes
abhängt und die Gerichte gegen den eigenen Staat nichts unternehmen
werden. Mitunter ist die Einsetzung einer fremdländischen Finanzkontrolle
 mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen erfolgt.
Staaten, die ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnten oder nicht
erfüllen wollten, haben sich die Einsetzung einer fremdländischen Finanzkontro
 1le mit mehr oder weniger weitgehenden Befugnissen
gefallen lassen müssen.

b) Anleihen anderer Körperschaften und Unternehmungen,


Unter Garantie des Staates sind die Preußischen Rentenbriefe
 (Rentenbank-Gesetz von 1850) ausgegeben. Die Natural- und
Dienstleistungen, die in früheren Zeiten die Bauern ihrem Grundherrn
leisten mußten, sind durch Vermittelung des Staates in feste Geldrenten
umgewandelt worden. Die Grundherren haben für die Verzichtleistung
auf ihr Privileg Schuldpapiere, Rentenbrie fe, empfangen, während

498
        <pb n="506" />
        die von ihren Lasten befreiten Bauern an den Staat Geldrenten zu zahlen
haben, die zur Verzinsung und Amortisation der Rentenbriefe dienen.
Durch Gesetz vom 27. Juni 1890 über Rentengüter, vom 7. Juli 1891
betr. die Beförderung der Errichtung von Rentengütern und vom 8. Juni
1893 betr. das Anerbenrecht bei Renten- und Ansiedlungsgütern, hatten
die Rentenbanken wieder neue Tätigkeit gefunden. Am 1. Juli 1928 wurden
 die alten Preußischen Rentenbanken (mit Ausnahme der Rentenbank
 der Provinz Posen) aufgelöst. Rechte und Verbindlichkeiten
gingen über auf die zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedelung
ins Leben gerufene Preußische Landesrentenbank. Die Inhaber
 der Rentenbriefe wurden durch 4% proz, Liquidations-Goldrentenbriefe
 der Preußischen Landesrentenbank abgefunden. Für die Erfüllung
 aller Verbindlichkeiten, die der Landesrentenbank aus der Ausgabe
dieser Rentenbriefe erwachsen, hat der Preußische Staat die Haftung
übernommen.

Der Vorstand der Preußischen Landesrentenbank arbeitet in teilweiser Personalunion
 mit der Preußischen Staatsbank, deren Einrichtungen soweit möglich von der
Landesrentenbank mitbenutzt werden.
Die Landeskultur-Rentenbanken haben es sich zur Aufgabe
gestellt, Vorschüsse zur Besserung (intensiveren Bearbeitung) des Bodens
zu gewähren. Das preußische Gesetz vom 13. Mai 1879 gibt u. a. als
Zweck der Landeskultur-Rentenbanken an: Förderung der Bodenkultur,
insbesondere Ent- und Bewässerungen, Urbarmachungen, Waldkultur,
Uferschutzanlagen, Anlegung und Unterhaltung von Deichen, Wasserläufen
 usw. Die Mittel hierzu beschaffen sie sich durch Ausgabe von
Landeskultur-Rentenbriefen. Die Garantie für diese haben
die Provinzialverbände übernommen, die sie gegründet haben.
Eisenbahn - Prioritäts-Obligationen. Die Schuldverschreibungen
 der verstaatlichten Bahnen sind als Staatschuldverschreibungen
 im ganzen Reiche mündelsicher. Ihre Zahl und Bedeutung ist,
wie die der Obligationen von Bahnen, die sich in Händen von Aktienzesellschaften
 befinden, sehr gering,
Der Name Priorität besagt, daß ihr Inhaber ein Vorzugsrecht genießt,
 und zwar vor den Aktionären; vor den anderen Gläubigern geschieht
dies nur dann, wenn eine spezielle Verpfändung stattgefunden hat.
Eine doppelte Sicherheit besteht bei denjenigen Eisenbahnobligationen,
für die der Staat die Garantie übernommen hat; mitunter geschieht dies
nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren.

{04
        <pb n="507" />
        Eine besondere Kategorie des Kurszettels bilden die Schuldverschreibungen
 (Bonds) der amerikanischen Eisenbahnen, Man unterscheidet
 in Amerika: stocks (Aktien) — diese wieder können sein: common
shares (Stammaktien) und preferred shares (Vorzugsaktien) — und bonds
(Schuldverschreibungen). Von diesen bestehen nach Art der Sicherstellung
 verschiedene Arten; die der Eisenbahngesellschaften sind in der
Regel auf das ganze Eigentum der Gesellschaft fundiert.
Anleihen von Provinzen‘, Kreisen, Stadt- und Landgemeinden
 dürfen in Deutschland nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
 aufgenommen werden.
Nach dem Reichsgesetz über Aufnahme von Auslandskrediten durch
Gemeinden und Gemeindeverbände vom 21. März 1925 bedürfen die Gemeinden
 zur Aufnahme von ausländischen Krediten der Zustimmung des
Reichsfinanzministeriums, soweit nicht nach den Vorschriften der Landesgesetzgebung
 die Aufnahme der Kredite oder die Begebung der Anleihen
 oder die Übernahme von Bürgschaften oder die Stellung von Sicherheiten
 für solche Kredite einer Genehmigung von Aufsichts wegen unterliegen.
 Für Preußen vgl. hierzu Gesetz vom 9. Juli 1925 betr. Kommunalanleihen.


Daneben besteht seit Juli 1929 eine freiwillige Beratungsstellefür
 Kommunalanleihen beim Deutschen Städtetag, Die
Städte sind in einem Rundschreiben ersucht worden, den sachverständigen
 Rat des Städtetages und der Girozentrale einzuholen. Verhütet werden
 sollen „Emissionen zu untragbar niedrigen Kursen“, bekämpft werden
 soll das „Vermittlerunwesen“. Stattfinden soll eine „planmäßige
Kurspflege aller Kommunalanleihen“.
Für die Stadtanleihen haftet der Emittent mit seinem Vermögen und
seiner Steuerkraft. Die Aufnahme erfolgt in der Hauptsache zu produktiven
 Zwecken, wie zum Bau von Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken,
Straßenbahnen, Schlachthäusern, Markthallen u. a., weiter aber auch zur
Anlage von Sportplätzen (Stadien) und anderen Einrichtungen, die man
nicht als direkt produktiv bezeichnen kann.
Die von den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten, bzw. den pri-Yaten
 Hypothekenbanken ausgegebenen landschaftlichen Pfand-1)

 Die Provinzen bedienen sich bei Aufnahme von Anleihen oftmals der provinziellen
 Kreditinstitute, die dann ihrerseits Schuldverschreibungen ausgeben.
495
        <pb n="508" />
        briefeund Hypothekenbankpfandbriefe sind bereits (S. 417 ff.)
erwähnt worden.
Die in großer Zahl und in hohen Beträgen vorhandenen Industrie-Obligationen
 sind ein Produkt der neueren wirtschaftlichen Entwickelung.
 Sie sind dadurch entstanden, daß einzelne Gesellschaften
Bankkredite in solcher Höhe in Anspruch genommen hatten, daß die
Banken, um nicht einen allzu großen Teil ihrer Mittel festzulegen, diese
Schuld in kleine, abgerundete Beträge (Partial-Obligationen) zerlegten
and diese für Rechnung des Schuldners veräußerten.
Industrie-Obligationen sind entweder hypothekarisch sichergestellt,
 oder sie besitzen dieses Vorrecht nicht, sind un gesicherte
Schulden wie jede andere Verpflichtung der Gesellschaft, denen gegenüber
 sie aber noch insofern schlechter dastehen, als die Obligationen seitens
 des Gläubigers unkündbar sind. Mehr ins Gewicht als die dingliche
Sicherung, bei der übrigens zu prüfen ist, ob sie in angemessenem Verhältnis
 zur Höhe der aufgenommenen Anleihe steht, fällt oft die Qualität
 des persönlichen Schuldners. Wesentlich ist weiter auch das
Verhältnis der Höhe der Obligationsschuld zur Höhe des Aktienkapitals.
Da die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber der staatlichen
 Genehmigung bedarf, diese aber, da sie eine Prüfung der Bonität
des Unternehmens voraussetzt, nur schwer zu erlangen sein würde, so hat
man zu einem Ausweg gegriffen: Die Schuldverschreibungen werden
meist an die Order derjenigen Bank gestellt, die sie übernimmt, und dann
mit Blankoindossament versehen,
Das „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer
 von Schuldverschreibungen“ vom 4. Dezember 1899 und
14. Mai 1914, das sich auf alle Schuldverschreibungen, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit,
 ihrer Zahl und der Person des Schuldners gewissen Voraussetzungen
genügen, erstreckt, gibt die Möglichkeit eines Zusammenschlusses der Schuldverschreibungsbesitzer
 zu einem Verband, dessen Beschlüsse unter bestimmten Einschränkungen
 für alle Besitzer der betr. Schuldverschreibungen verbindlich sind.
In der‘ Inflationszeit wurden wertbeständi ge Obligationen
(Sachwertanleihen), die auf eine bestimmte Menge Kohle, Kali,
Holz, Zucker usw. lauten, ausgegeben, Sie werden in RM pro Werteinheit
gehandelt und zwar ohne Stückzinsberechnunge.

41
        <pb n="509" />
        c) Wertpapiere mit veränderlichem Zinsertrage
(Aktien, Kuxe usw.) 2).
Gründung, Sanierung und Fusion von Aktiengesellschaften sind bereits
Gegenstand unserer Betrachtungen gewesen. In der Gesetzgebung über
Aktiengesellschaften sind in Deutschland drei Stadien zu verzeichnen:
1. Das Konzessionssystem des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches:
 Zur Errichtung einer Aktiengesellschaft bedarf es der landesherrlichen
 Genehmigung.
2, Das System der Normativbestimmungen: Jede Handelsvereinigung
kann durch Eintragung in das Handelsregister Aktiengesellschaft werden,
sofern gewisse „Normen“ erfüllt sind.
8. Gegenwärtiges System: Feststellung der Verantwortlichkeit der
Gründer und der Gesellschaftsorgane.
In England werden in der Regel über Anteile von Aktiengesellschaften nicht
eigentliche shares als Aktienurkunden ausgegeben, sondern nur Zertifikate
über eine beliebige Anzahl von shares, die entsprechend der Eintragung im Aktienbuche
 auf den Namen der Aktionäre ausgefertigt werden. Der Verkauf der Zertifikate
 erfolgt auf Grund eines Transfer, dessen Unterschriften beglaubigt sein
müssen. Soll ein Teil der auf dem Zertifikat verzeichneten shares verkauft werden,
so hat der Verkäufer sein Zertifikat mit Transfer bei der Aktiengesellschaft zur
Teilung (splitting) einzureichen, welche alsdann über den verbleibenden Teil ein
balance certificate ausstellt. Seltener werden für den Handel an ausländischen Börsen
auch Inhaber-Zertifikate (shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung
 von Transfers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von meist 2 sh 6 d
für den Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten des
Transferstempels.
Die deutschen Aktien haben keinen einheitlichen Nennwert.
So gibt es bei einigen Gesellschaften noch Aktien von 20 RM an. Auf
Grund der 7. Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Gold-&amp;gt;



1) Literatur: Fr. Haußmann, Vom Aktienwesen und vom Aktienrecht.
Mannheim 1928, Ed. Heilfron, Handelsrecht. Berlin 1926. H. Koenige,
Handausgabe des Handelsgesetzbuches. Mannheim 1929. Lomnit z, Die systematische
 Bearbeitung der Veröffentlichungen von Aktiengesellschaften. Leipzig 1908.
R. Passow, Die Aktiengesellschaft, eine wirtschaftswissenschaftliche Studie. Jena
1922. W. Rathenau, Vom Aktienwesen. Berlin 1918. E. Schmalenbach,
F inanzierungen. Leipzig 1928. Staubs Kommentar zum Handelsgesetzbuch. Berlin
1926. H. Zickert, Aktien-Analysen. Königswusterhausen 1927. Informationsquellen
 für die Prüfung von Aktien: Salings Börsenjahrbuch,
Handbuch der Berliner Börse, Handbuch der Aktiengesellschaften, Spezial-Archiv
von Hoppenstedt, Archiv, Kartothek der Aktiengesellschaften (Kadag), Kuxenjahrbuch.
 Weiter auch die Literatur über Buchführung und Bilanzen,

32 Obst,BGI. 9.4.

497
        <pb n="510" />
        bilanzen müssen Aktien, die nicht auf einen durch 100 teilbaren Nominalwert
 lauten, zwecks Umtausch in Stücke von nominal 100 RM oder
ein Vielfaches dieses Betrages bis zum 81. Dezember 1929 eingereicht
werden, Bereits bestehende Aktien von nominal 20 RM sind von dieser
Umtauschpflicht vorläufig ausgenommen.
Die Übertragung erfolgt bei Inhaberaktien durch Einigung
und Übergabe an den Erwerber, mit der Wirkung, daß dieser sogleich an
Stelle des Veräußerers auch der Aktiengesellschaft gegenüber Aktionär
wird, bei Namensaktien durch Abtretung oder Indossament. Durch
Gesellschaftsvertrag kann die Übertragbarkeit ausgeschlossen oder an die
Zustimmung der Gesellschaft geknüpft werden (vinkulierte Namensaktien).
Für nicht vollgezahlte Aktien wird ein Interimsschein ausgestellt.
Dieser muß auf den Namen lauten und kann nur mit Genehmigung des
Vorstandes durch Zession und Eintragung in das Aktienbuch verkauft
oder verpfändet werden. Bleibt ein Aktionär mit dem auf die Aktie eingeforderten
 Betrage im Verzug, so hat er 5% Verzugszinsen und evtl. die
im Gesellschaftsvertrage festgesetzte Vertragsstrafe zu entrichten. Zahlt
er auch trotz Aufforderung den Betrag nicht, so geht er seines Anteilsrechtes
 verlustig — die Aktie wird kaduziert — und haftet der Gesellschaft
 außerdem für den Ausfall. Ist Zahlung nicht zu erlangen, so
haftet der Gesellschaft der letzte und jeder in dem Aktienbuch verzeichnete
Rechtsvorgänger. Zahlt auch dieser nicht den rückständigen Betrag, so
kann die Gesellschaft das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder, in Ermangelung
 eines solchen, durch öffentliche Versteigerung verkaufen!)
Die ihm zustehenden Verwaltungsrechte kann der Aktionär in
der Generalversammlung ausüben, die das oberste Organ der Aktiengesellschaft
 ist, und in dessen Beschlüssen der Gesamtwille der Gesellschafter
zum Ausdruck gelangt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, doch ist, was
aber in Deutschland selten geschieht, eine Beschränkung der Ausübung
des Stimmrechtes durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen
 statthaft.

1) Bei Geschäften in Versicherungsaktien, die noch nicht voll
eingezahttsind, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen
vom Tage der Lieferung an, dem Käufer durch Vorlegung einer schriftlichen Bestätigung
 der Versicherungsgesellschaft den Nachweis zu erbringen, daß "die Umschreibung
 der Aktien auf einen neuen Aktionär beantragt ist, sonst kann Sicherheitsleistung
 in Höhe der fehlenden Einzahlung verlangt werden. Dies kann auch
geschehen, wenn laut schriftlicher Erklärung der Gesellschaft die Umschreibung
nicht innerhalb von 6 Wochen vom Lieferungstage ab erfolgt ist.
498
        <pb n="511" />
        Das Protokoll der Generalversammlung führt in der Regel ein
Notar, während die Leitung vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates ausgeübt
 wird. Dieser stellt zunächst die ordnungsmäßige Einberufung fest
durch Verlesen der diesbezüglichen Annonce im Reichsanzeiger oder in
einem anderen Blatte, in dem laut Statut die Veröffentlichungen der Gesellschaften
 zu erfolgen haben, und teilt dann mit, daß laut Präsenzliste,
die öffentlich ausliegt, ... Aktionäre erschienen sind, die ein Grundkapital
 von ..... RM vertreten.
1. Punkt der Tagesordnung ist, in der Regel, Genehmigung der Jahresbilanz,

2. Punkt: Festsetzung der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Dividende,
8. Punkt: Decharge-Erteilung (Entlastung) für Vorstand und Aufsichtsrat,

4. Punkt: Neuwahl des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat besteht, sofern nicht im Gesellschaftsvertrage
eine höhere Zahl festgesetzt ist, aus drei von der Generalversammlung zu
wählenden Mitgliedern. In einer Reichsgerichtsentscheidung heißt es: Die
Gesellschaft hat ein Willensorgan: die Generalversammlung, ein ausführendes
 Organ: den Vorstand, und ein kontrollierendes Organ: den Aufsichtsrat,
 So präzis läßt sich jedoch die Abgrenzung nicht vornehmen,
und der Aufsichtsrat ist nicht nur kontrollierendes Organ. Er kann
andererseits aber auch in dieser Eigenschaft nicht alles das erfüllen, was
$ 246 HGB. verlangt: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen.“ ImII. Bande
wird hierauf noch eingehend zurückzukommen sein.
Erfüllen die Aufsichtsratsmitglieder ihre Obliegenheiten nicht mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, so können sie für den der
Gesellschaft hierdurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden 1).
Ein großer Übelstand ist es, daß viele Aufsichtsratsmitglieder den Gegenständen,
 die sie kontrollieren sollen, vollkommen fremd gegenüberstehen
und daher öfters, ohne daß sie es selber wissen, gefügige Werkzeuge der
Direktoren werden. Auch das Umgekehrte ist vorgekommen: Gewissenlose
 Aufsichtsräte haben, um selbst nach Belieben schalten und walten zu
können, unfähige Direktoren eingesetzt.

1) Beispiele hierfür sind: Ohm-Prozeß. Große Summen mußten u. a. die Aufsichtsratsmitglieder
 der Treber-Trocknungs-Gesellschaft, der Leipziger Bank (5 Millionen M)
und des Allgemeinen Bankvereins zahlen. Aktuell ist diese Frage zurzeit für die Aufsichtsratsmitglieder
 der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs-A.-G.

aA

FM
        <pb n="512" />
        Das Gesetz über die Betriebsräte vom 18. Januar 1920 enthält
 Bestimmungen über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in
den Aufsichtsrat. Das diesbezügliche Gesetz vom 15. Februar 1922
definiert den Begriff des als Aufsichtsrat geltenden Organs ohne Rücksicht
 auf die Bezeichnung im Gesellschaftsvertrage. Die Arbeitnehmer-Aufsichtsratsmitglieder
 haben in allen Sitzungen des Aufsichtsrats Sitz
und Stimme. Neuere Statuten sehen im Hinblick auf diese Bestimmungen
mitunter einen Aufsichtsrats-Ausschuß vor zur Ausübung derjenigen
 Tätigkeiten, die dem Aufsichtsrat nicht zwingend auferlegt sind.
Von ihrem Recht, die Generalversammlung zu besuchen und an den
Beratungen und Wahlen teilzunehmen, macht nur ein verschwindend
kleiner Teil der Aktionäre Gebrauch, und die wenigen Aktionäre, die erscheinen,
 sind meist stumme Zuhörer, denen das Verständnis für die
trockenen Bilanzziffern abgeht, und sie sind auch nicht in der Lage, objektiv
 zu den wirtschaftlichen Fragen Stellung zu nehmen, die Gegenstand
 der Verhandlungen sind, Allenfalls erhebt sich ein sog. Bellezue-Aktionär,
 der nach den (guten) Aussichten, nach Beschäftigung,
 Einnahmen der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr usw.
fragt. Gruppenweise Vertretung durch Rechtsanwälte und andere Personen
 hat in letzter Zeit mehrfach stattgefunden.
Verboten ist Stimmenkauf für die Generalversammlung und die Stimmenerschleichung
 (88 316—318 HGB.). Statthaft dagegen ist die Überlassung
les Stimmrechts an einen anderen ohne Gewährung einer Vergütung.
Die Banken haben ein Interesse, in den Generalversammlungen derjenigen
 Gesellschaften, denen sie bereits nahestehen oder denen sie nahekommen
 wollen, mit einem großen Aktienbesitz vertreten zu sein, und
überlassen, wenn sie an dem betr. Unternehmen kein Interesse haben, das
ihnen gewährte Vertretungsrecht anderen Bankfirmen, in Erwartung auf
Gegenleistung in anderen Fällen. Bei wichtigen Beschlußfassungen suchen
Aufsichtsrat und Direktion sich eine solche Anzahl Aktien für ihre Vorschläge
 zu sichern, daß für diese die relative Majorität vorhanden ist.
Die Banken lassen sich also im Wege der sog. Legitimationsübertragung
 die Berechtigung erteilen, im eigenen Namen das
Stimmrecht aus den bei ihnen deponierten Aktien ihrer Kunden
auszuüben.
Aus einem Bankbriefe:
„Wir erlauben uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß am 11. Juni die ordentliche
 Generalversammlung der

09
        <pb n="513" />
        Harpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft
stattfindet.
Falls Sie uns bis zum 30, Mai nicht beauftragt haben, Ihre hier ruhenden Aktien
auf Ihren oder einen anderen Namen anzumelden, werden wir uns ermächtigthalten,
 für die Vertretung Ihres Besitzes in der Generalversammlung Sorge
zu tragen. Wir bemerken, daß Ihnen durch eine Vertretung durch uns keine Kosten
entstehen, und daß Sie auch in keiner Weise behindert sind, über Ihre Wertpapiere
zu verfügen.“

In der Regel halten sich die Banken schon auf Grund ihrer Geschäftsbedingungen
 berechtigt, die in ihren Depots ruhenden Aktien bei allen
Generalversammlungen zu vertreten, falls nicht der Kunde rechtzeitig
anders bestimmt.
Diese Legitimationsübertragung, durch die den Banken große Rechte gegeben
 werden, ist zurzeit Gegenstand eingehender Beratung. Man muß
Herzfelder (Stimmrechts- und Interessenkollision, München 1927)
beistimmen, wenn er sagt, daß es eine Frage des persönlichen Taktgefühls
und des Anstandes ist, inwieweit in Fällen, in denen eine tatsächliche
Interessenkollision besteht, die Enthaltung des Stimmrechts geboten ist 1).
In der Regel genügt zur Beschlußfassung in der Generalversammlung
einfache Majorität der erschienenen Aktionäre. Damit aber Aktionäre
nötigenfalls ihre Interessen auch gegen eine Sonderzwecke verfolgende
Mehrheit zur Geltung bringen können, ist für gewisse Fälle auch eine
Minderheit von Aktionären mit Aktionsrechten gegen die Gesellschaft
 ausgestattet;
Mit dem 20. Teil des Aktienkapitals können Aktionäre die Einberufung einer
Generalversammlung und im Falle der Liquidation die Ernennung von Liquidatoren
durch das Gericht in wichtigen Fällen verlangen. .
Mit dem 10. Teil des Aktienkapitals ist es Aktionären, wenn sie Unredlichkeit oder
Gesetzwidrigkeit nachweisen können, gestattet, gerichtliche Revisoren zur Prüfung
 von Gründungs- oder Geschäftsführungshergängen bestellen zu lassen. Sie
dürfen ferner in gewissen Fällen Schadensersatzklagen erheben und die Genehmigung
der Bilanz vertagen lassen.
Durch Schaffung von Vorzugsaktien, die oft mit 10-, 15- und
noch mehrfachem Stimmrecht ausgestattet sind, werden die Stammaktionäre,
 die doch Träger des Hauptrisikos bleiben, in den maßgebenden
Rechten auf das Unternehmen verkürzt: Mit dem vielfachen Stimmrecht
der oft nur mit 25% eingezahlten Vorzugsaktie ist die Verwaltung, die
1) Ausführliche Literaturangaben zur Reform des Aktienrechts enthält
WilhelmLudewig, Hauptproblem zur Reform des Aktienrechts. Marburg 1929.

01
        <pb n="514" />
        selbst, oder deren Freunde im Besitz dieser Vorzugsaktien sind, in der
Lage, dauernd die Gesellschaft zu beherrschen.
Kuxe heißen die Anteile einer Gewerkschafit, d. i. einer der Eigenart
und den besonderen Bedürfnissen des Bergbaues angepaßten Rechtsform
 *). Die Gewerkschaft besitzt kein bestimmtes Grundkapital wie die
Aktiengesellschaft.
Nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz vom
24. Juni 1865, das, mit geringen Abweichungen, auch für die anderen
deutschen Staaten gilt ?), genügen zur Bildung einer Gewerkschaft 2 Personen,
 sofern das Bergwerkseigentum vorhanden ist. Die Gewerkschaft
hat sich unter Beilegung eines Namens — gewöhnlich ist es der Name des
Bergwerks — im Grundbuch eintragen zu lassen.
Während die Aktiengesellschaft eine Vereinigung von Kapibalien
 ist, ist die Gewerkschaft eine Vereinigung von Personen, die
sich zur Ausbeutung eines Bergwerks zusammengetan haben. Das gemeinsame
 gewerkschaftliche Eigentum wird in eine Anzahl (neuerdings
meist 100, 1000 oder 10000) Kuxe geteilt 3. Die Kuxe lauten nicht, wie
die Aktien, auf einen bestimmten Betrag, da der Anteil am Gewerkschaftsbesitz
 schwankend ist. Sie sind auf den Namen des Besitzers gestellt, der
im Gewerkenbuch eingetragen sein muß, Der Erwerber muß spätestens
innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Lieferung die Umschreibung im
Gewerkenbuche beantragen. Die Ausbeute wird nur an den eingetragenen
 Inhaber gezahlt. Andererseits haftet der eingetragene Inhaber
auch für Zahlung etwaiger Zubußen.
Während der Aktionär von Anfang an mindestens 25 % vom Nennwert
der Aktien zu zahlen hat, haben die Mitglieder der Gewerkschaft, die

l) Literatur: Brassert-Gottschalk, Kommentar zum allgemeinen
Berggesetz. Bonn 1914. Esser, Die Gewerkschaft und ihre Entwicklung. Berlin
1883. PaulGottschlich, Die Entwicklung der preußischen Berggewerkschaft
und ihre Anpassung an das Wirtschaftsleben und die Gesetzgebung seit der Mitte
des Jahrhunderts, Breslauer Dissertation 1927,
?) Die Befugnis, Gesetze auf dem Gebiete des Bergrechts zu erlassen, steht nach
dem BGB. der Landesgesetzgebung zu. — Das preußische Gesetz vom 24. Mai 1923
hat als neues Organ der Gewerkschaft den Aufsichtsrat eingeführt, der aus
mindestens 3 von der Gewerkenversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht.
3) Grundsätzlich war die Gewerkschaft früher in 100, ausnahmsweise in 1000 Kuxe
geteilt. Der fortschreitenden Entwicklung Rechnung tragend, gestattete das Preußische
 Gesetz vom 22. April 1922, daß die Anzahl der Kuxe auch ein vielfaches von
1000, höchstens jedoch 10 000, beträgt.

X

ip
        <pb n="515" />
        Gewerken, Zahlungen nur je nach Lage des vollen Betriebes zu leisten,
dann aber auch unbeschränkt. An dem Gewinn und Verlust nehmen sie
nach dem Verhältnis ihrer Kuxe teil. Wer z. B. im Gewerkenbuch einer
100teiligen Gewerkschaft als Eigentümer eingetragen ist, erhält 1.00 vom
Gewinn, Ausbeute genannt — mitunter wird solche mehrmals im
Jahre verteilt — oder hat eintretendenfalls 3.00 des Betrages zu leisten,
der durch nicht gedeckte Unkosten, durch Neubauten zur Förderung des
Betriebes usw. erforderlich ist. Kommt der Gewerke einer solchen Aufforderung
 nicht nach, so wird die Gewerkschaft klagen, und er wird verurteilt
 werden, die geforderte „Zubuße“ zuzüglich Verzugszinsen zu
zahlen. Von dieser Zahlung kann er sich aber, sofern im Statut nichts
Gegenteiliges gesagt ist, befreien, wenn er seinen Kux der Gewerkschaft
zur Verfügung stellt, die ihn dann entweder in ihr Portefeuille nimmt
oder den einzelnen Gewerken gutschreibt,
Die Leitung der Geschäfte übt der Repräsentant oder der aus
mehreren Personen bestehende Grubenvorstand aus, der von den
Qewerken gewählt wird. Organ der Gesellschaft ist der Direktor.
Kuxzenbörsen sind in Essen und in Düsseldorf; Kaliaktien haben
in Hannover einen großen Markt. Auch in Frankfurt a. M., Leipzig,
Chemnitz und noch an einigen anderen Börsen werden Kuze gehandelt;
„im freien Verkehr“ auch an der Berliner Börse. Die Kurse verstehen
sich in. Reichsmark pro Kuz.
Neuerdings hat man die Rechtsform der Gewerkschaft mehrfach aufgegeben 1).
Motiv war meist die „Schwere“, die die Kuxe erlangt hatten (hoher Kursstand).
Der Geldbedarf kann bei der Unvermehrbarkeit der Kuxe nur im Wege der Zubuße
 gedeckt werden. Eine Teilung von Kuxen bei Bergbauunternehmungen ist
aeuerdings erwogen worden.
Zweck der Bohrgesellschaft ist, durch Bohrungen zu suchen, ob
abbaufähige Mineralschätze vorhanden sind. Hat die Gesellschaft ein
Kali- oder ein Kohlenlager oder eine Ölquelle entdeckt, und ist ihr auf
Antrag das Bergwerkseigentum verliehen worden, dann geht aus der Bohrgesellschaft,
 die nur eine Versuchsgesellschaft war, in der Regel eine
Gewerkschaft oder eine Aktiengesellschaft hervor.

1) Mansfeld, das größte Kupferhergwerk Deutschlands, das von altersher eine
Kuxenzahl von 69120 aufzuweisen hatte, ist 1922 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt
 worden. Modernisierung der Mansfelder Gewerkschaft, an der mit großem
Besitz Stadt Leipzig und Universität Leipzig beteiligt waren, und damit im Zusammenhange
 neu aufzunehmende Gelder waren die Ursache der Umwandlung
 des altehrwürdigen Unternehmens.

539
        <pb n="516" />
        Im Gegensatz zur Gewerkschaft haftet jeder Teilnehmer an einer Bohrgesellschaft
 solidarisch mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten
 der Gesellschaft. Von dieser Haftung kann er sich nicht, wie
der Gewerke, durch Hingabe seines Anteils an die Gesellschaft befreien.
Für eine Anzahl deutscher kolonialer Unternehmungen war seit 1888 die Form
der Kolonialgesellschaft gewählt worden. Erweiterung brachte das Schutzgebietsgesetz
 vom 10. September 1900, wonach kolonialen Erwerbsgesellschaften
Sonderrechte verliehen werden durften. Praktisch ist dies bei mehreren Kolonialgesellschaften
 zum Ausdruck gekommen. Nach dem Raub der deutschen Kolonien
hat dies leider nur noch historisches Interesse.

Anhang: Das Kopitalverkehrsteuergesetz 1).
Wertpapiere unterliegen in Deutschland den Reichsabgaben, die bis
Ende März 1922 in der Reichsstempelsteuer zusammengefaßt waren. Diese
bestand ursprünglich aus dem Effektenstempel und der Umsatzsteuer.
Im Oktober 1913 trat an die Stelle des Effektenstempels die Versteuerung
der Gesellschaftsverträge, der Kuxe und ausländischen Aktien, der Renten
and Schuldverschreibungen.
Das Reichsstempelsteuergesetz, das innerhalb von 40 Jahren 9 verschiedene
 Fassungen erhalten hatte, ging in das Kapitalverkehrsteuergesetz
 vom 8. April 1922 (mit Ergänzungen von 1923, 1924,
1925 und 1926) auf. Kapitalverkehrsteuer wird erhoben:
a) für Rechtsvorgänge, die Gesellschaften betreffen (Gesellschaftsteuer),

5) für den ersten Erwerb von Wertpapieren und sonstigen Vermögensrechten
 des Kapitalverkehrs (Wertpapiersteue 1),
3) für Anschaffungsgeschäfte des Börsenverkehrs (Börsenumsatzsteuer).

A. Gesellschaftsteuer.
Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
a) inländische Kapitalgesellschaften und inländische Niederlassungen
 ausländischer Kapitalgesellschaften,
b) andere inländische Erwerbs gesellschaften und inländische
Niederlassungen anderer ausländischer Erwerbsgesellschaften,
c) die übrigen inländischen juristischen Personen und Personenvereinigungen.


1) S, die Kommentare zum Kapitalverkehrsteuergesetz von Kaemmel, Keßler.
Weinbach, Veiel u.a. Wulff und Knof, Die Steuern des Bankiers.
Berlin 1927.

'As
        <pb n="517" />
        Gesellschaften gelten als inländische, wenn sie ihren Sitz im Inland
haben oder der Ort ihrer Leitung sich im Inland befindet.
Bei anderen Erwerbsgesellschaften bleibt es nach dem Gesetz vom
10. August 1925 bei den bisherigen Mindestsätzen (s. unten), während bei
Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer nicht mehr besteht,

1. Kamitalgesellschaften.

Bei Kapitalgesellschaften!) beträgt die Steuer 4% des Wertes
des Gegenstandes. Dieser wird berechnet:
a) soweit die Entstehung der Steuerschuld von Geldzahlungen abhängig ist, von
dem zu entrichtenden Geldbetrag;
b) soweit die Entstehung der Steuerschuld von nicht in Geld bestehenden Leistungen
 an die Gesellschaft abhängig ist, von dem Werte der Leistung
zur Zeit des Eintritts der Steuerschuld. Als Wert der Leistung gilt mindestens
der Wert der Gesellschaftsrechte, die das Entgelt für die Leistung bilden;
c) soweit die Entstehung der Steuerschuld von der Veräußerung von Gesellschaftsrechten
 abhängig ist, von dem beider Veräußerung erzielten Preis abzüglich
 des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte zu entrichten
 hatte;
d) soweit die Entstehung der Steuerschuld von dem Erwerb oder der Stundung
von Forderungen der Gesellschafter abhängig ist, von dem Wertder Forderungen
 zur Zeit des Eintritts der Steuerschuld;
e) soweit die Entstehung der Steuerschuld von der Zuwendung von Anlage- und
Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften abhängig
 ist, von dem Wert des zugewendeten Anlage- und Betriebs
kapitals;
[) im übrigen von dem Wert der Gesellschaftsrechte zur Zeit der Entstehung
 der Steuerschuld.
Bei Feststellung des Wertes des Gegenstandes ist der gemeine Wert zugrunde
zu legen. Der Wert des Gegenstandes wird in Goldmark berechnet. Die Steuer ist

1) Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Aktiengesellschaften,
b) Kommanditgesellschaften auf Aktien,
c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d) Kolonialgesellschaften,
e) die Reichsbank,
f) bergrechtliche Gewerkschaften,
g) andere juristische Personen, mit Ausnahme der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
 falls sie Erwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder ihre
Anteile an dem Vermögen der juristischen Person an Dritte übertragen können,
h) Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke verfolgen, falls alle Mitglieder nur
mit ihrem Anteil für die Schulden der Vereinigung haften und ihre Anteile
an Dritte übertragen können.

ar
        <pb n="518" />
        für jeden Rechtsvorgang besonders zu berechnen. Zahlungen und Leistungen an
dieselbe Gesellschaft, die gleichzeitig fällig werden, sind zusammenzurechnen.
Die Steuer ermäßigt sich bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf 2%,
insoweit Leistungen dadurch bewirkt werden, daß das Vermögen der einen Gesellschaft
 als Ganzes mit oder ohne Auseinandersetzung an eine andere Gesellschaft
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der aufnehmenden Gesellschaft übertragen
 wird.

2, Andere Erwerbsgesellschaften.
Als Erwerbsgesellschaften im obigen Sinne gelten juristische Personen und Personenvereinigungen,
 die nicht auf öffentlichem Rechte beruhen, Erwerbszwecke
verfolgen und nicht als „Kapitalgesellschaften‘“ im Sinne des $ 3 KVStG. anzusehen
sind (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen
 Rechts, nicht rechtsfähige Vereine usw.).
Die Steuer beträgt hier 1/2 % des Wertes des Gegenstandes. Der
Wert des Gegenstandes wird berechnet:
a) bei Urkunden über die Errichtung von inländischen Gesellschaften, den Beitritt
neuer Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft und die Erhöhung der Einlagen
 der Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft nach dem Wert der
Einlagen der Gesellschafter oder der Erhöhung der Einlagen;
bei Urkunden über die Überlassung der Rechte am Gesellschaftsvermögen einer
inländischen Gesellschaft nach dem Wert der Rechte zur Zeit des Eintritts der
Steuerschuld, mindestens des Entgelts;
bei Urkunden über Errichtung von inländischen Niederlassungen ausländischer
Gesellschaften nach dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals, mit dem die
Niederlassung ausgestattet wird.

1)

Steuerbefreiungen: Obige Vorschriften finden keine Anwendung auf
Rechtsvorgänge, die zum Gegenstande haben:
a) die Fortsetzung einer Gesellschaft mit Erben eines Gesellschafters oder mit
Teilnehmern an einer beim Tode eines Gesellschafters eintretenden fortgesetzten
Gütergemeinschaft;
b) die Überlassung der Rechte an Erwerbsgesellschaften an Ehegatten, Abkömmlinge,
 Stiefkinder, Eltern, Voreltern oder Stiefeltern des Überlassenden sowie
an Personen, die der Überlassende an Kindes Statt angenommen hat oder die
den Überlassenden an Kindes Statt angenommen haben, sofern nicht die Annahme
 an Kindes Statt lediglich zum Zwecke der Steuerersparung vorgenommen
 ist;
c) die Überlassung der Gesellschaftsrechte auf Grund von Rechtsvorgängen, die
als Schenkungen im Sinne des &amp;amp; 40 des Erbschaftssteuergesetzes anzusehen sind.
Die Steuerschuld entsteht, wenn im Inland eine Urkunde über den
steuerpflichtigen Rechtsvorgang errichtet wird oder eine im Ausland über den Rechtsvorgang
 ’errichtete Urkunde in das Inland gelangt. Als Urkunde gilt auch die gesetzlich
 vorgeschriebene Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister.


206
        <pb n="519" />
        B. Wertpapiersteuer.
Der Wertpapiersteuer unterliegen:
a) Verzinsliche Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer und
ausländiseher Schuldner, falls sie
L. auf den Inhaber lauten oder
2. durch Indossament übertragbar sind oder
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht
ausdrücklich als Teilschuldverschreibungen bezeichnet sind, oder
£. mit Zinsscheinen oder Rentenscheinen oder solchen Scheinen versehen sind,
die den Schuldner berechtigen, an den Inhaber der Scheine Zinsen oder
Renten zu zahlen.
b) Aktien ausländischer Gesellschaften, Zertifikate über Shares
und Urkunden über sonstige Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den
Kapitalgesellschaften im Sinne des $ 3 des Kapitalverkehrssteuergesetzes entsprechen.

3 Genußscheine ausländischer Gesellschaften.
Als ausländische Gesellschaften sind Gesellschaften anzusehen, die ihren Sitz
im Ausland haben und bei denen sich der Ort der Leitung im Ausland befindet.
Den. zu a—e genannten Wertpapieren stehen Zwischenscheine über Einzahlungen
auf die Wertpapiere gleich.

Steuerfrei sind
a) die Schuld- und Rentenverschreibungen des Reiches, der Länder, der inländischen
Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Kreditanstalten, sowie von Anstalten
 und Gesellschaften, deren Erträge ausschließlich dem Reiche, einem
Lande oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) zufließen;
b) die auf Grund des Reichsgesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit
Prämien vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere
mit Prämien;
2) Wertpapiere, die lediglich zum Zwecke des Umtauschs, d. h. behufs Erneuerung
 der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses
 ausgestellt worden sind, wenn die zum Umtausch gelangenden Wertpapiere
 ordnungsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
Die Steuerschuld entsteht bei Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer
 Schuldner, sobald die Urkunden erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet
 oder zum Gegenstand eines Geschäfts unter Lebenden gemacht oder sobald
Zahlungen auf sie geleistet werden. Bei den übrigen Urkunden entsteht die Steuerschuld,
 sobald Geschäfte der vorgenannten Art erstmalig im Inland vorgenommen
werden. Die Steuerschuld wird nicht begründet durch Verträge über Verwahrung
der Verwaltung von Wertpapieren.
Der Ausgabe von Schuld- oder Rentenverschreibungen steht die Eintragung eines
insbaren Darlehens oder.einer Rentenschuld in ein Schuldbuch gleich, falls dem
Gläubiger das Recht eingeräumt wird, an Stelle seiner Forderung die Aushändigung
von Schuld- oder Rentenverschreibungen zu verlangen.

(07
        <pb n="520" />
        Die Steuerschuld entsteht nicht schon dadurch, daß Wertpapiere, die für Rechnung
aines inländischen Kommittenten von einem inländischen Kommissionär durch ein
im Ausland abgeschlossenes Geschäft angeschafft worden sind, dem inländischen
Kommittenten in Ausführung des Kommissionsgeschäftes übereignet werden.
Die Steuer wird bei Schuldversehreibungen und Rentenverschreibungen von dem
Nennbetrag, bei Rentenverschreibungen in Ermangelung eines Nennbetrags von dem
fünfundzwanzigfachen Betrag der Rente, bei Zwischenscheinen und nicht vollbezahlten
Aktien und Anteilen von dem Betrag der bescheinigten Einzahlungen berechnet.
im übrigen wird die Steuer von dem Wert der Vermögensrechte zur Zeit der Entstehung
 der Steuerschuld berechnet, Wird ein höherer Wert nicht ermittelt, so gilt
als Wert der Veräußerungspreis, oder, wenn dieser hinter dem Nennwert zurückbleibt,
 der Nennbetrag der Rechte. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders
berechnet. Die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge werden nach den
für den Wechselstempel jeweils geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet das
Wertpapier über mehrere Währungen, so ist die Währung maßgebend, die den
1öchsten Steuerbetrag ergibt,
DieSteuerbeträgtfürje 10 RModereinen Bruchteildieses
Betrags
a) bei Schuld- und Rentenverschreibungen inländischer
Körperschaften städtischer oder ländlicher Grundbesitzer, inländischer Grundkredit-
 und Hypothekenbanken, inländischer Schiffspfandbrief- und Schiffsjeleihungsbanken,
 inländischer Siedlungsgesellschaften, inländischer Eisenbahngesellschaften,
 der zur einheitlichen Erfüllung von wasserwirtschaftlichen Aufgaben
 errichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der im $4 Abs. 1
zu b bezeichneten Gesellschaften, sofern die Schuld- und Rentenverschreibungen
mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind, 0.05 RM;
5) bei den Schuld- und Rentenverschreibungen ausländischer
Staaten, Gemeinden und Gemeindeverbände 0.20 RM; .
:) bei denanderen Schuld- und Rentenverschreibungen 0.30 RM;
3) bei den übrigen Wertpapieren 0.40 RM.
Die Steuer ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Die Steuer beträgt
mindestens 10 Rpf. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Rpf aufzurunden.
Der Reichsminister der Finanzen kann anordnen, daß die mit staatlicher Genehmigung
 ausgegebenen Schuldverschreibungen inländischer gemeinnütziger Gesellschaften
 und Genossenschaften zur Förderung des Kleinwohnungsbaues der
Steuerdes Abs, 1 zu 4 unterliegen.

CC. Börsenumsatzsteuer.

Der Börsenumsatzsteuer unterliegen Anschaffungsgeschäfte, die sich
jeziehen auf
a) Reichsbankanteile, Anteile an inländischen Kolonialgesellschaften,
 Aktien inländischer Gesellschaften, Aktienanteile, Anteile an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteile an bergrechtlichen
 Gewerkschaften und anderen inländischen Kapitalgesellav
        <pb n="521" />
        schaften, Aktien ausländischer Gesellschaften, Zertifikate über Shares
und Anteile an ausländischen Gesellschaften, Genußscheine sowie Bezugsrechte
 über Aktien und Anteile der genannten Art;
b) Schuld- und Rentenverschreibungen.
Die Zuteilung von Aktien, Anteilen an Kapitalgesellsehaften, Genußscheinen
und Sehuld- und Rentenverschreibungen an den ersten Erwerber istnicht
steuerpflichtig.
Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Steuer, wenn wenigstens
einer der Vertragsteilnehmer Inländer ist, es sei denn, daß der Inländer das Geschäft
 durch seine ausländische Niederlassung abgeschlossen hat. Als Inländer gelten
Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche
 Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben.
Als im Inland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, die durch Briefwechsel,
Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Orte des Inlandes und
einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind.

Befreiungen. Von der Steuer sind befreit
a) die Annahme von Schuld- und Rentenverschreibungen des
Reichs oder eines Landes an Zahlungs Statt bei Begleichung öffentlicher
 Abgaben;
b) Anschalfungsgeschäfte, die sich auf Schafzanweisungen des Reichs oder
eines Landes beziehen, falls die Schatzanweisungen längstens innerhalb
dreier Jahre nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zur Rückzahlung
 fällig werden;
e) Geschäfte, nach denen an Stelle der empfangenen Wertpapiere Stücke gleicher
 Gattungzurückzugeben sind, falls dies innerhalbeiner
Woche zu geschehen hat und ein Entgelt für die Leihe der Stücke nicht
zu entrichten ist;
1) Anschaffungsgeschäfte über Aktien und Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
 Haftung, wenn der Erwerbspreis den Nennbetrag der
Aktien oder Anteile nicht übersteigt.
Geschäfte, die vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossen werden, sind
steuerpflichtig. Die Benennung der Aufgabe ist steuerfrei, wenn sie
spätestens an einem der auf den Geschäftsabschluß folgenden 2 Werktage
 gemacht wird. Wird sie später gemacht, so gilt dies als neues steuerpflichtiges
 Geschäft. Die Benennung der Aufgabe ist auch dann steuerfrei, wenn sie
zueinemanderen Kurs als dem in dem angenommenen Auftrag bestimmten
erfolgt und der Beauftragte den Unterschiedsbetrag erstattet,
Wenn zwei Beauftragte, von denen jeder seinen Auftrag vorbehaltlich der Aufgabe
 angenommen hat, zur Herbeiführung des Abschlusses des endgültigen Geschäfts
zwischen den beiderseitigen Auftraggebern lediglich als Vermittler tätig sind,
so entsteht zwischen ihnen ein Anschaffungsgeschäft nicht.
Steuerschulder sind
a) bei den als Händlergeschäft zu versteuernden Geschäften jeder Händler
je zur Hälfte:

71.

9
        <pb n="522" />
        b) bei den als Kunden geschäft zu versteuernden Geschäften der Hän dl er,
zutreffendenfalls der Kommissionär des Händlergeschäfts;
c) bei Privatgeschäften die Vertragsteile als Gesamtschuldner.
d) bei den im Ausland abgeschlossenen Geschäften der inländische Vertragsteil.


Als Händler sind bei den genannten Geschäften anzusehen
2) Kaufleute, die in das Handelsregistereingetra gen sind, regelmäßig
eine inländische staatlich anerkannte Börse mit der Befugnis zur Teilnahme
am Börsenhandel besuchen oder durch ihre Vertreter besuchen lassen und für
die der Abschluß von Geschäften der betreffenden Art an dieser Börse Gegenstand
 ihres Gewerbes. ist; dies gilt nur, wenn die Einrichtun gen der
Börse für Geschäfte der betreffenden Art bestimmt sind;
Kaufleute, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben, in das Handelsregister
 eingetragen sind und für die der Abschluß von Geschäften der betreffenden
 Art Gegenstand ihres Gewerbes ist;
2) öffentliche, sowie unter Staatsaufsicht stehende S parkassen, soweit sie der
Körperschaftssteuer unterliegen; . ;
4) in das Genossenschaftsregister eingetragene Kre di tgenossenschaften,
die einem Revisionsverband angehören.
Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, daß als Händler nur Personen
 gelten, die in eine von der zuständigen Handelsvertretung geführte Liste
‘Händlerliste) eingetragen sind.
Händlergeschäfte sind Geschäfte, bei denen sämtliche Vertragsteilnehmer
Händler sind.
Kundengeschäfte sind Geschäfte, bei denen nur der eine Vertragsteil injändischer
 Händler ist.
Privatgeschäfte sind alle übrigen Geschäfte,

9)

Steuerberechnung: Die Steuer wird von dem vereinbarten Preise und in
Ermangelung eines Preises von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des
Geschäftsabschlusses berechnet.
In den Preis sind die durch den Abschluß des Geschäfts entstehenden Kosten nicht
sinzurechnen. Soweit bei Schuld- und Rentenverschreibungen Zinsen besonders berechnet
 werden, bleiben sie bei Feststellung des steuerpflichtigen Betrags außer
Ansatz.
Bei Stellgeschäften ist das SteNlgeld bei Berechnung der Steuer als Teil
des Kaufpreises mit in Ansatz zu bringen.
Ist einem Vertragschließenden ein Wahlrecht eingeräumt oder die Befugnis, innerhalb
 bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen, so wird die
Steuer von dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes berechnet.
Steuerberechnung bei mehreren Geschäften: Die Steuer ist
für jedes Geschäft einzeln zu berechnen. Beträge, die mehrere an demselben Tage
von denselben Vertragschließenden in gleicher Eigenschaft abgeschlossene Geschäfte
betreffen, können zusammengerechnet werden.

“10
        <pb n="523" />
        Börsenumsatxsteuersätze,
Die Steuer beträgt für je 100 RM oder einen Bruchteil dieses Betrags

. AI HI
tür Händler-|für Kunden-! für Privatgeschäfte
 geschäfte | geschäfte
Reichsmark ‘ Reichsmark | Reichsmark

ı) bei Schuld- und Rentenverschreibungen des
Reichs, der Länder, inländischer Gemeinden
‘Gemeindeverbände) und inländischer Gemeindekreditangtalten
 , . . 0... 44
bei Schuld- und KRentenverschreibungen injändischer
 Körperschaften städtischer oder
ländlicher Grundbesitzer, inländischer Grundzredit-
 und Hypothekenbanken, inländischer
Schiffspfandbrief- und Schiffsbeleihungsbanzen,
 inländischer Siedlungsgesellschaften sowie
 inländischer Eisenbahngesellschaften und
inländischer Gesellschaften, die dem Bau oder
Betriebe von Wasserstraßen dienen, sofern die
Schuld- und Rentenverschreibungen mit staatlicher
 Genehmigung ausgegeben sind , . ,
bei nicht unter a, b fallenden inländischen
Schuld- und Rentenverschreibungen sowie bei
;ämtlichen ausländischen Schuld- und Rentenverschreibungen
 2. 0. 000000000 0 8 Hs
1) bei Aktien, Genußscheinen und Anteilen im
Sinne des $ 35 Abs, 1 zu a sowie bei Bezugsrechten
 . .

1.02

0,04

7.04

0,03

106

1.06

0,05

0.10

10

0,075 | 0,15 | 0,15
Die Steuer beträgt mindestens 10 Rpf. Höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Rpf
aufzurunden.
Die Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung für
je 100 RM oder einen Bruchteil dieses Betrages 0,50 RM. Sie beträgt mindestens
3 RM.
Wie Anschaffungsgeschäfte über die angegebenen Wertpapiere sind auch Anschaffungsgeschäfte
 zu versteuern, die Zwischenscheine über Einzahlungen
 auf diese Wertpapiere zum Gegenstande haben.
Ist bei Geschäften, die im Ausland abgeschlossen sind, der eine Vertragsteil
Inländer, so wird nur die Hälfte der Steuer erhoben. Die Steuer beträgt min -
lestens 10 Rpf, höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Rpf aufzurunden.
Wird bei einem Kaufgeschäft vereinbart, daß die verkaufte Menge oder der verzaufte
 Betrag zurückzukaufen ist (Report-,Deport-, Kostgeschäft), so ist
lie Steuer nur einmal, und zwar von dem höheren Werte, zu berechnen.
Die Steuer ermäßigt sich in obigen Fällen bei Aktien, Genußscheinen, Anteilen,
sowie bei Bezugsrechten für Händler- oder Kundengeschäfte auf 0,0375 je für 100 RM
dder einem Bruchteil dieses Betrags, soweit es sich um Geschäfte handelt, die in
amtlich zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zugelassenen
Wertpapieren nach den vom Börsenvorstande festgesetzten Bedingungen abgeschlossen
 werden.

a
        <pb n="524" />
        Liegt zwischen dem Tage, an dem der Kauf, und dem Tage, an dem der Verkauf
zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr als einem halben Monat, so
ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte.
Ist das Geschäft von einem Kommissionär ($ 383 HGB) abgeschlossen, so
ist die Steuer sowohl für das Geschäft zwischen dem Kommissi onär und dem
Dritten als auch für das Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommissionär
and dem Kommittenten zu entrichten.
Erklärt bei einem an sich als Händler geschäft zu versteuernden Kommissionsgeschäft
 ein aus wärtiger Kommittent dem Kommissionär, daß er seinerseits
 als Kommissionär eines anderen handle, so unterliegt das Höndlergeschäft der
fürKundengeschäfte vorgeschriebenen Steuer. In diesem Falle
ist das andere Kommissionsgeschäft steuerfrei.
Besteht zwischen mehreren Händlern eine Meta- Geschäftsverbindung,
 so sind die Abrechnungen zwischen den Metisten über die von einem von
ihnen auf eigenen Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung der Metisten abgeschlossenen
 Geschäfte nichtals Abwicklungsgeschäfte zwischen Kommissionär
 und Kommittenten anzusehen.
Ist ein Händlergeschäft von dem Händler für gemeinschaftliche Rechnung
mit anderen Personen geschlossen, die nicht zu Händlern gehören, so wird
angenommen, daß der Händler mit diesen Personen Kommissions geschäfte
abgeschlossen hat.
Führt ein Händler an demselben Tage eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission
 durch Selbsteintritt aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte,
 soweit sie sich ausgleichen, eine weitere Steuer in Höhe der H älfte
ler für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer zu entrichten, es sei
denn, daß der Kommissionär zur Deckun g eines der beiden Aufträge ein steuerpflichtiges
 Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat.
Arbitragegeschäfte: Die auf den Arbitrageur entfallende Hälfte der
Steuer beträgt 21/2 Rpf für je 1000 RM, wenn die beiden einander gegenüberstehenden
 Geschäfte in amtlich notierten Werten an verschiedenen Börsenplätzen zu festen
Kursen und innerhalb vier aufeinanderfolgender Börsentage abgeschlossen wurden,
sonst ist die gewöhnliche Börsenhälfte zu versteuern,
Nettogeschäfte in amtlich notierten Werten: Hier ist der gesetzliche Stempel
zu berechnen, und zwar für Geschäfte mit der Bankierkundschaft zur Hälfte, mit der
Nichtbankierkundschaft in voller Höhe.
Bei Vor- und Rückprämiengeschäften ist die Steuer nach dem
Prämienkurse, bei Stellagen nach dem Forderungskurse, bei Nochgeschäften
 nach dem Noch kurse und auf alle Nennbeträge, dienachgefordert
 oder nachgeliefert werden können, zu berechnen.
Jede Verschiebung auf einen späteren Termin unter veränderten Vertragsbestimmungen
 oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen späteren
 Termin gilt als ein neues abgabepflichtiges Geschäft; bleibt also das Geschäft zu
dem ursprünglichen Kurse ohne irgendeine Vergütung auf einen späteren Termin
weiterhestehen, so ist diese Prolongation nicht steuerpflichtig.

519
        <pb n="525" />
        2. Die EHektenbörse und ihre Geschäfte !),

a) Markt, Messe, Börse. Organisation der Börsen.
Der Austausch von Produkten ließ sich am einfachsten bewerkstelligen,
indem Produzenten und Händler eines bestimmten Bezirkes an bestimmjen
 Orten zu vereinbarten Zeiten zusammentrafen. So entstand der
Markt: für die täglichen Bedürfnisse der Tages- und Wochenmarkt,
für die sonstigen der Jahrmarkt. Für den Großhandel genügte diese
Form später nicht mehr; es entstanden Großmärkte, Messen, die sich
vom einfachen Markt dadurch unterschieden, daß die Käufer zum großen
Teil nicht Verbraucher, sondern Zwischenhändler waren.
Eine wichtige Rolle spielten in der Vorkriegszeit die Messen und Jahrmärkte
 in Rußland; bei dem weitmaschigen Eisenbahnnetz war ein
großer Teil des Innenhandels auf diese Veranstaltungen angewiesen. Weitaus
 an erster Stelle stand die internationale Messe von Nischny-Nowgorod;
 ungeheure Mengen Waren wurden dort aufgestapelt, und Käufer

1) Literatur: E. Ammenhäuser, Der Effektenterminverkehr an den deutschen
 Börsen. Berlin 1928. Ph.Aschenbrenner, Der Börsenterminhandel in
Wertpapieren. Berlin 1928, B. Buchwald, Die Technik des Bankbetriebes, Berlin
1924. Bürger, Die Arten der Kursfeststellung an den Weltbörsen Berlin, Paris,
London und New York. Heidelberger Dissertation 1913. Max Fürst, Die Börse.
Leipzig 1923. Hanisch-Prion, Effekten und Verkehr in Effekten. Leipzig
1924. W.Henze, Die Entwicklung der Halleschen Effektenbörse. Halberstadt 1928.
Ed. Heilfron, Geld-, Bank- und Börsenrecht. Berlin 1912. W.Klebba, Börse
and Effektenhandel. Berlin 1920. A. Lansburgh, Zur Systematik der Preisbildung
 an der Effektenbörse. Stuttgart 1917. Fr. Leitner, Bankbetrieb und Bankzeschäfte.
 Frankfurt a. M. 1925. C. Messow, Geld und Wertpapiere als Objekte
Jdes Bankverkehrs. Berlin 1928. Nell-Breuning, Grundzüge der Börsenmoral.
Freiburg i. B. 1928. A, Nuß baum, Bank- und Börsenrecht. Berlin 1927. Georg
Obst, Geld-, Bank- und Börsenwesen. Stuttgart 1929. Derselbe, Art. Betriebswirtschaftslehre,
 im Buch des Kaufmanns, Stuttgart 1928. Pfleger und Gschwindt,
Börsenreform in Deutschland. Stuttgart 1897. W. Prion, Die Preisbildung an der
Wertpapierbörse. Leipzig 1910. Salings Börsenpapiere. 1. Teil. Berlin 1928.
Fritz Schmidt, Die Effektenbörse und ihre Geschäfte. Leipzig 1921. Derselbe,
Liquidation und Prolongation im Effektenhandel. Stuttgart 1925. A. Schneider,
Führer durch die Börse zu Berlin. Berlin 1926. Schneider-Dahlheim,
Usanecen der Berliner Fondsbörse. Berlin 1928. G. Spangenthal, Die Geschichte
der Berliner Börse. Berlin 1908. Trumpler, Die Personen und Geschäfte des
Börsenverkehrs, in B. Harms, Strukturwandlungen der deutschen Volkswirtschaft.
Berlin 1928. Max Weber, Die Börse. Göttingen 1896. Weiter die Kommentare
zum Börsengesetz von Apt, Bernstein, Breit, Hemptenmacher,
Nußbaum, Rehm, Rießer u 8.

33 Obet,BGI. 9.A.

{1

3
        <pb n="526" />
        aus aller Herren Länder erschienen in Nischny. Ebenfalls von großer Bedeutung,
 hauptsächlich für Rauchwaren, war die Messe von Irbit.
Von internationaler Bedeutung ist nach wie vor die Messe in Leipzig.
 In den letzten Jahren sind in Deutschland einige neue Messen geschaffen
 worden. Wie die alten Messen in Frankfurt a. M. zeitweise
von Bedeutung für Süd- und Westdeutschland waren, so die neu geschaffenen
 Frühjahrs- und Herbstmessen in Breslau und Königsberg
 für den Osten Deutschlands.
Diesen Märkten im engeren Sinne ist gemeinsam, daß die gehandelten
Waren in der Regel beim Geschäftschluß besichtigt und in natura
vorhanden oder, wie es jetzt bei den deutschen Messen der Fall ist, durch
ein Muster oder eine Probe vertreten sind. Die auf Grund der Muster
abgeschlossenen Geschäfte — daher der Name „Musterlagermesse“ — gelangen
 durch Zusendung der Ware vom Herstellungsort nach dem Domizil
 des. Käufers zur Abwicklung.
Die Börsen haben es von jeher als ihre wesentliche Aufgabe betrachtet,
den Gegenstand ihres Handels zu gewissen Typen zusammenzufassen und
lie Umsätze möglichst einheitlich zu gestalten. Sie dienen dem Verkehr
in Sachen, die der Verkäufer nicht vorzeigen, der Käufer nicht besichtigen
 kann. Es werden vertretbare (fungible) Gegenstände gehandelt,
 d. h. solche Tauschgüter, die von gleicher Beschaffenheit sind,
nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden und sich durch ein anderes
Gut des gleichen Quantums ersetzen lassen (Gattungssachen). Bestimmte
Quantitäten eines Typus (so und so viel tausend RM Deutsche Bank-Aktien,
 so und so viel Hektoliter Roggen, der „gesund, gut, trocken, frei
von Darrgeruch ist und wenigstens 712 g per Liter wiegt“) werden gehandelt,
 und zwar täglich. Weiter sind es dieselben. Personen gleicher Berufsstellung,
 die sich in den Versammlungen treffen.
Richard Ehrenberg definiert: „Börse ist jede, in kurzen Zeitabständen,
meist täglich wiederkehrende Versammlung von Kaufleuten und anderen beim
Handel beteiligten Personen, zum Zwecke des Abschlusses von Handelszeschäften
öhne gleichzeitige Vorzeigung, Übergabe und Bezahlung der Ware.‘“ Heilfron
sagt: Kine Börse ist vorhanden, „Wenn ein bestimmter Kreis von Kaufleuten,
‘hrer Vertreter und Hilfspersonen regelmäßig in kurzen Zwischenräumen an einem
bestimmten Orte zusammenkommt zwecks Abschlusses von Geschäften über nicht
zur Stelle befindliche, nach Gattungen bezeichnete. vertretbare Gegenstände des
Großhandelsverkehrs“.
Die Definition, die von der Enquete-Kommission vorgeschlagen, ins Gesetz jedoch,
weil die Definition des Begriffes Börse kaum erschöpfend gegeben werden könne,
nicht aufgenommen worden ist, lautete: „Die Börse ist eine durch den Staat ge-31



4
        <pb n="527" />
        nehmigte und unter Staatsaufsicht stehende Veranstaltung von Gemeinden oder Han-Jelskorporationen
 zu dem Zwecke, den Handelsverkehr zu erleichtern und die allgemeinen
 wirtschaftlichen Interessen zu fördern.‘
Das Wort „Börse“ bezeichnet einmal den Ort der Versammlung („ich
gehe zur Börse“), weiter wird es in dem Sinne von „Börsenbesucher“
angewendet („die Börse zeigte eine feste Haltung“, war „beunruhigt“),
von Börsenstimmung („die Börse war matt“, „fest“). Auch eine Zeitbestimmung
 ist damit verknüpft („Vorbörse“, „Nachbörse“, „Abendbörse‘“),
„Die Börse ist heute der Markt aller Märkte, der Mittelpunkt alles
großen Geschäftslebens geworden“ (GG. Schmoller). Zum großen Teil sind
jetzt die Börsen spezialisiert, Sie sind teils Orte, zu denen jeder Zutritt
hat, wie früher in Hamburg, teils streng geschlossene Gesellschaften, denen
man nur unter nicht leicht zu erfüllenden Bedingungen (London), und
dann auch nur, wenn gerade ein Platz frei geworden ist (New York), beitreten.
 kann. Eine Mittelstufe zwischen dem ehemaligen Hamburger und
Jem London-New Yorker Typ bilden die heutigen deutschen Börsen.
Die Zulassungsbedingungen zum Börsenbesuch sind in
Deutschland sehr milde. Kraft Gesetzes sind nur ausgeschlossen:
1. [weggefallen !)];
2, Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden;
3. Personen, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind;
4. Personen, die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig verurteilt
 worden sind;
5. Personen, die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt sind;
6. Personen, die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden;
7. Personen, gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam
erklärte ehrengerichtliche Entscheidung auf Ausschließung von dem
Besuche einer Börse erkannt ist.
Die Zulassung und Wiederzulassung zum Börsenbesuche kann in den Fällen
ünter 2 und 3 nicht vor der Beseitigung des Ausschließungsgrundes, in dem Falle
unter 5 nicht vor Ablauf von 6 Monaten, nachdem die Strafe verbüßt, verjährt
oder erlassen ist, erfolgen; sie darf in dem letzteren Falle und ebenso in dem Falle
anter 6 nur stattfinden, wenn der Börsenvorstand den Nachweis für geführt erachtet,
daß die Schuldverhältnisse sämtlichen Gläubigern gegenüber durch Zahlung, Erlaß
1) Durch die Novelle zum Börsengesetz vom 28. Dezember 1921 sind Personen
weiblichen Geschlechts, die vorher vom Börsenbesuch ausgesch lossen
waren, grundsätzlich zum Börsenbesuch zugelassen; praktisch ist davon aber
kaum Gebrauch gemacht worden.

{IA
        <pb n="528" />
        oder Stundung geregelt sind. HEiner Person, welche im Wiederholungsfalle
 in Zahlungsunfähizkeit oder in Konkurs geraten ist, muß die Zulassung
oder Wiederzulassung mindestens für die Dauer eines Jahres verweigert werden.
Endgültig ist der Ausschluß und eine Wiederzulassung unmöglich im Falle betrügerischen
 Bankerotts,
Bestimmt das Börsengesetz, wer nicht zugelassen werden soll, so
regeln die Börsenordnungen, wer zuzulassen ist und welehe Modalitäten
 zu erfüllen sind.
Eine einheitliche Organisation für die deutschen Börsen ist durch
das Börsengesetz vom 22, Juni 1896 geschaffen worden. Zur Errichtung
einer Börse bedarf es hiernach der Genehmigung der Landesregierung.
Diese übt auch die Aufsicht über die Börse aus (in Preußen durch
den Regierungs-, für Berlin durch den. Oberpräsidenten; höchste Instanz:
Handelsminister), überträgt aber die unmittelbare Aufsicht der Industrieand
 Handelskammer,
Alk Organe der Landesregierung sind Staatskommissare bestellt,
 die den Geschäftsverkehr überwachen, beim ehrengerichtlichen Verfahren,
 sowie bei der Kursfeststellung mitzuwirken haben und die Börsenrgane
 auf etwaige Mißstände aufmerksam machen sollen.
Die Rechte des Handelsorgans (Handelskammer bzw. Börsenvorstand)
sind insofern größer, als es nicht nur zu berichten und aufmerksam zu
machen, sondern auch zu entscheiden und zu verfügen hat.
Die für jede Börse zu erlassende Börsenordnung muß Bestimmungen
reffen:
1. über die Börsenleitung und ihre Organe (Börsenvorstand, Sekretäre,
Diener);
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt
 sind;
3. über die Voraussetzungen der Zulassungen zum Börsenbesuche;
4, über die Art der Notierung der Preise und Kurse.
Die höchste Instanz in Börsenangelegenheiten ist der Reichsrat.
Er ist befugt, die Tätigkeit des Staatskommissars einzuschränken, die
Börsenausschuß-Mitglieder zu wählen, die Benutzung der Börseneinrichtungen
 zu untersagen, abweichende amtliche Feststellung des Börsenpreises
 zu gestatten, den Mindestbetrag des Grundkapitals der zum Börsenhandel
 zugelassenen Wertpapiere festzusetzen usw.
Zur Begutachtung über die der Beschlußfassung des Reichsrats überwiesenen
 Angelegenheiten ist ein Börsenausschuß gebildet. Er be-16
        <pb n="529" />
        steht aus mindestens 30 Mitgliedern, von denen die Hälfte auf Vorschlag
der Börsenorgane, die andere Hälfte „unter angemessener Berücksichtigung
 von Landwirtschaft und Industrie“ vom Reichsrat (in der Regel auf
5 Jahre) gewählt wird.

Dem Börsenvorstand liegt die Handhabung der Ordnung in den
Börsenräumen ob, und er ist befugt, Personen, die die Ordnung oder den
Geschäftsverkehr an der Börse stören, sofort aus den Börsenräumen zu
entfernen und mit zeitweiliger Ausschließung von der Börse oder mit
Geldstrafe zu bestrafen. Er hat weiter die Befolgung der von der Börsenaufsichtsbehörde
 erlassenen Gesetze zu überwachen und über die Zulassung
 und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden.
Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der
Börse“ sich etwas haben zuschulden kommen lassen, was sich mit der Ehre
eines Kaufmanns nicht verträgt, können von einem Ehrengericht,
das aus Mitgliedern der Börse besteht, zur Verantwortung gezogen werden.
Solche mit der Ehre eines Kaufmanns nicht zu vereinbarende Handlungen sind
u. a.: Arglistige Beeinflussung der Kurse, z. B. durch Scheingeschäfte, Gewährung
und Annahme von Geschenken, in der Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu
lancieren, Anreizungen zu Börsenspekulationen, die außerhalb des Geschäftsbetriebes
des Angeregten liegen usw. Auch Journalisten haben sich bereits vor dem Ehrengerichte
 zu verantworten gehabt,
Die Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Verweises, zeitweiliger
 oder dauernder Ausschließung von der Börse. Berufung gegen den Spruch
des Ehrengerichts an die Berufungskammer, die aus einem vom Reichsrat
bestimmten Vorsitzenden und 6 Beisitzern besteht, kann binnen einer Woche &amp;amp;80-wohl
 vom verurteilten Beschuldigten, wie auch vom Staatskommissar, dem bei
ehrengerichtlichen Verfahren weit größere Rechte als dem Staatsanwalt in prozegsualischen
 Verfahren zustehen, eingelegt werden.
Banken und Bankiers üben an der Börse eine doppelte Funktion
aus: Sie sind einmal Kommissionäre, d. h. sie führen die Aufträge ihrer
Kunden aus, sie handeln weiter aber auch auf eigene Rechnung; es sind
dies Spekulationsgeschäfte oder Arbitragegeschäfte. Von den Direktoren
der großen Banken und den Inhabern der Bankfirmen kommen nur einige
zur Börse. Dagegen entsenden sie dorthin regelmäßig eine Anzahl
Angestellte.
Eine Kategorie von Börsenbesuchern bilden also die Direktoren und die
Inhaber von Bankfirmen, sowie die Angestellten von Banken und Bankfirmen
 (die Börsenvertreter), eine zweite Kategorie die Makler (8. S.531€£.).
Nicht vertreten an der Börse ist dagegen das Publikum, das durch

517
        <pb n="530" />
        seine Aufträge die Bewegung der Kurse bestimmt, also gewissermaßen
„die Kurse macht“.
Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank oder
eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln“ entweder, d, h. sie
schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma Geschäfte
ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telephonverkehr, d. h. sie notieren.
 die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch einlaufenden
 Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den Büros (Direktion,
 Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige Kunden
ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw.
Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe
der Umsätze sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die
Chefs und vielleicht noch ein „junger Mann“ und ein Lehrling „mit zur
Börse geht“, senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren,
 30 und noch mehr ihrer Beamten zur Börse.
An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen werktäglich
von 12—144% Uhr statt. Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14.
In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die Vorbörse (%12—12),
in die Zeit nachher die Nachbörse (14—144%). Bei erregtem Geschäft
sind auch bereits vor Eröffnung der Börsensäle und noch nach deren
Schließung Geschäfte im Säulengang des Börsengebäudes oder auf der
Straße, vor der Börse, abgeschlossen worden.
Zulassungzum Börsenbesuch., Wer an der Börse selbständig
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsenkarte
 beantragen. Das Gesuch muß von 3 Gewährsmännern unterstützt
werden, die seit mindestens 3 Jahren zum Besuch der Berliner Börse
zugelassen. sind. Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der Gewährsmänner
 eine Woche durch Aushang an der Börse bekanntgemacht
ist, und nachdem die 8 „Paten“ zu Protokoll erklärt haben, „daß sie nach
sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten, der der
Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum Börsenbesuche
 mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig ist“,
erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme.
Der Börsenvorstand hat das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne
verpflichtet zu sein, Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig
 mit der Stellung des Antrags eine Sicherheit in Höhe von
5000 RM in barem Gelde oder in börsengängigen Wertpapieren leisten.
Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, über die Sicherheiten

LS
        <pb n="531" />
        (3mal 5000 RM) zu verfügen (zugunsten geschädigter Gläubiger usw.),
wenn die Zulassung innerhalb von 5 Jahren wieder zurückgenommen
werden muß. Die Sicherheiten werden zurückgegeben, wenn die Zulaszung
 rechtskräftig abgelehnt wird, oder wenn sich innerhalb von 5 Jahren
aach der Zulassung kein Anlaß zur Inanspruchnahme ergeben hat.
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dienstherrn
am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalenderjahres zum Börsenbesuch
 zugelassen werden kaufmännische Angestellte eines zur Teilnahme
 am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers (einer Aktiengesellschaft usw.).
Der Börsenvorstand muß die Zulassung zurücknehmen, wenn der Angestellte
 Geschäfte auf eigene Rechnung macht.
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der
Berliner Industrie- und Handelskammer zu. Die Leitung der Börse erfolgt
durch einen Börsenvorstand.
Der Börsenvorstand, Abteilung Wertpapierbörse, besteht aus
29 Mitgliedern, die von den der Abteilung Wertpapierbörse,
ler Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, aus 16 Mitgliedern,
 die von den der Abteilung Produktenbörse,
der Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, aus 5 Mitgliedern, die
von den der Abteilung Metallbörse zugerechneten,
dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum Börsenbesuche
 zugelassenen Personen aus ihrer Mitte gewählt werden, wobei
jedoch Mitglieder der Industrie- und Handelskammer nicht wählbar sind.
Von diesen Mitgliedern scheiden aus dem Börsenvorstand, Abteilung
Wertpapierbörse, alljährlich 10, jedoch in jedem 3. Jahre 9, aus dem
Börsenvorstand, Abteilung Produktenbörse, alljährlich 5, jedoch in jedem
3. Jahre 6, und aus dem Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, alljährlich
 2 Mitglieder, jedoch in jedem 3, Jahre nur 1 Mitglied aus.
Außerdem wählt die Industrie- und Handelskammer in den Börsenvorstand,
 Abteilung Wertpapierbörse, 7, in den Börsenvorstand, Abteilung
Produktenbörse, 4, in den Börsenvorstand, Abteilung Metallbörse, 2 Mitglieder
 aus ihrer Mitte.
Für die Mitwirkung an der Handhabungder Ordnungin den
Börsenräumen, der äußeren Regelung des Geschäftsverkehrs (Festzetzung
 der Börsenzeit, Beschlußfassung über Ausfall von Börsenversammlungen
 usw.), der Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Angestellten
and an allen sonstigen, die Angestellten berührenden Angelegenheiten
werden zu dem Börsenvorstand als Mitglieder 2 Vertreter der

510
        <pb n="532" />
        kaufmännischen Angestellten von den zum Börsenbesuch zugelassenen
 Angestellten aus ihrer Mitte hinzugewählt.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fondsbörse
 abgeschlossenen. Geschäfte, die die Lieferbarkeit der Werte
oder die Auslegung oder Anwendung der Bedingungen oder bestehender
Usancen betreffen, besteht eine im Börsengebäude tagende Kommission
von 3 Mitgliedern, die sog. Dreimänner-Kommission. Die Entscheidung
 dieser, von den Börsenbesuchern freiwillig an sie gebrachten
 Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit, in der Regel sofort
nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszuschiebung und Vereidigung
 von Zeugen nicht zulässig ist. Gegen die ergangene Entscheidung
ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht angängig. Nichterfüllung
 der gefällten Entscheidung oder eines von der Kommission geschlossenen
 Vergleiches begründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den
Antrag auf Ausschließung von den Börsenversammlungen. Für alle übrigen
 Streitigkeiten ist nach Wahl des Klägers die schiedsrichterliche
 Kommission des Börsenvorstandes von Berlin oder das
ordentliche Gericht zuständig.
Börsengebühren, Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen !), 2. für die Zulassung
 von Wertpapieren zum Börsenhandel, 3. für die Auslieferung von
Telegrammen, 4, für Benutzung der Fernsprecheinrichtungen, 5. bei Anrufung
 des Schiedsgerichts.

Für 1929/30 hat die Industrie- und Handelskammer zu Berlin folgende
Gebührenordnung erlassen:

J].Zulassungsgebühren.
Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum Besuche
der Börse zugelassenen Personen werden von dem „Ausschusse für die finanzielle Verwaltung
 des Börsenunternehmens‘ zu einem der folgenden 9 Normalsätze der
Börsengebühren veranlagt:

1) Seit Januar 1929 wird die Zulassung zur Berliner Wertpapierbörse, außer den
bisherigen Bestimmungen, abhängig gemacht von der Zahlung einer Summe von mindestens
 3000 RM zum „Hilfsfonds für invalide Mitglieder der Wertpapierbörse“, —
Weiter haben (seit Januar 1929) Banken, Bankfirmen und Makler zur Deckung von
Verlusten (bis zu 70°%0), die ihnen aus Geschäften mit anderen Börsenbesuchern
entstehen, Beiträge an einen Treuhänder zu leisten. Für die Mehrheit der Börsenfirmen
 (860) betragen diese Zahlungen 100—200 RM, für die 398 größeren Firmen
Jiegen die Beträge zwischen 350 und 14 000 RM.

BEN
        <pb n="533" />
        1. Stufe 100 RM 4. Stufe 500 RM 7. Stufe 5000 RM
2. „ 200 „ 5. „ 1000 8. »„ 10000 »
3. „ 800 6. „ 2000 9. „ 20000
Von diesen Gebühren gelangen aber tatsächlich nur zur Einziehung:
in der 1. Stufe 50 RM in der 4. Stufe 350 RM in der 7. Stufe 3500 RM
„2% „ 100 „„5..„ 700 »„„n&amp;amp; „ 7000 „
» „35. „ 200 „6. „ 100 » 49. » 14000 „.
Bei der Einschätzung sind insbesondere zu berücksichtigen: der an der Börse ge-‚ätigte
 Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börseneinrichtungen erzielte
Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft tätigen Gehilfen, der Umfang der
Benutzung der mit der Börse vorbundenen Verkehrsanstalten.
Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen innerhalb zweier Wochen
aach Empfang der Mitteilung die Beschwerde an die Industrie- und Handelskammer,
gegen deren Entscheidung innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Mitteilung
lie Klage beim Bezirksausschusse zu.
Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs (Gesellschafter einer
offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesellschaft, persönlich
 haftende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft
 auf Aktien, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vorstandsmitglieder
 einer eingetragenen Genossenschaft, Repräsentanten oder Gruben-Vorstandsmitglieder
 von Gewerkschaften, gesetzliche oder satzungmäßige Vertreter
anderer als der vorgenannten juristischen Personen) die Börse besuchen, so ist für
den 2. und jeden weiteren Vertreter ein Zuschlag von je 25%, der genannten
Gebühren zu entrichten.
Für die Zulassung der am Börsenhandel Teilnehmenden wird eine einmalige
 Gebühr (Aufnahmegebühr) in Höhe der doppelten Jahresgebühr
der veranlagten Stufe erhoben.
Für die Zulassung weiterer Vertreter desselben Betriebes ist in den Stufen 1—5 ein
Zuschlag von 25 %9 der doppelten Jahresgebühr, in den Stufen 6—9 ein Zuschlag
von. 25 %9 der Jahresgebühr der veranlagten Stufe als einmalige Aufnahmegebühr
zu entrichten.
Personen, die oh ne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel die Börse besuchen,
aaben 200 RM zu entrichten (zur Einziehung gelangen aber nur 100 RM).
Für die Einführung von Gästen sind 5 RM für den Tag zu zahlen.
Für den Besuch der Börsenversammlungen durch kaufmännische Angestellte
 (Prokuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge) — sie erhalten
nicht eine Börsen -, sondern nur eine Eintrittskarte — sind zu entrichten:
für die 3 ersten zugelassenen kaufmännischen Angestellten je 80 RM.
für jeden folgenden eine um 40 RM steigende Gebühr.
Hiervon werden erhoben:
für den 1. bis 3. kaufmännischen Angestellten je 80 RM
„» 4 „10. „40 , mehr
„11. „ 20. „386 2 x»
;+ 21. ” 80. »” 32 »” »”
700 81. ” 40. » 2” 28 »
„41. und die folgenden „24

\

7
        <pb n="534" />
        Für den Zutritt von Boten zu den Börsenversammlungen sind von dem Betriebe,
der ihre Zulassung beantragt hat, zu entrichten:
für den ersten zugelassenen Boten 20, für jeden folgenden 10 RM mehr.
Vertreter der Presse zahlen eine Gebühr von 24 RM).
I. Einführungsgebühren (für Wertpapiere).
Werden Wertpapiere an der Berliner Bör se eingeführt, so ist für die
Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen, unabhängig davon, ob ein Prospekt eingereicht
 worden ist oder nicht, eine Gebühr (Einführun gsgebühr) von dem
Antragsteller zu entrichten. Die Papiere gelten spätestens als eingeführt, wenn die
Lieferbarkeit ausgesprochen ist.
Für die Höhe der Gebühr, die, abgesehen von den Fällen zu IM und Vb, von dem
Nennwerte berechnet wird, ist der folgende Tarif maßgebend:
IL. Festverzinsliche Wertpapiere:
für jede angefangene Million 200 RM.
Ausnahmen:
l. Die Einführung deutscher Reichs- und Staatsanleihen ist gebührenfrei.
2. Die Hälfte des Satzes unter I ist zu bezahlen:
a) für Anleihen, deren Verzinsung von dem Reich oder einem Bundesstaat
gewährleistet wird;
b) für Anleihen kommunaler Körperschaften (Provinz-, Kreis-, Stadt- oder
Synodalanleihen) oder der Kreditanstalten dieser Körperschaften:
2) für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von öffentlichen Kreditinstituten,
 die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet sind
(Landschaften) oder unter staatlicher oder kommunaler Verwaltung
stehen, sowie für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von preußischen
 provinzial- (kommunal-) ständischen Kreditinstituten;
d) für Hypotheken- und Schiffspfandbriefe.
3. Wird bei Schuldverschreibungen, für die die Landesregierung angeordnet
hat, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf, der Betrag der
»inzuführenden Wertpapiere dem Börsenvorstande nicht mitgeteilt, so
wird die Gebühr im Einzelfalle von der Zulassungsstelle festgesetzt.
Für die Einführung festverzinslicher Wertpapiere, die bereits eingeführt
waren und durch Abstempelung eine Änderung der Rechtsverhältnisse

!) Im Herbst 1929 waren zum Besuch der Berliner Börse zugelassen:
rund 2500 selbständige Börsenbesucher, 2400 Angestellte, 500 freie Makler und
100 Kursmakler.
Fürs Rechnungsjahr 1929/30 sind als Nettoeinnahmen veranschlagt: Börsengebühren:
 1540 000 RM, Mieten für Nischen und Plätze: 243 000 RM, Fernsprech:
einrichtungen: 70500 RM, amtliche Kursberichte: 136 600 RM, Einführungsgebühren
 für Wertpapiere: 525 000 RM.
399
        <pb n="535" />
        erfahren haben, ohne daß der Nennbetrag erhöht wurde, ist die Hälfte
des Satzes unter I zu bezahlen.
Für Liquidationspfandbriefe werden für jede angefangene Million 25 RM
berechnet.
I. Festverzinsliche ausländische Wertpapiere:
für jede angefangene Million 400 RM.
IN. Nach Sachwert verzinsliche Anleihen:
1/2 900 für jede angefangene Million, berechnet nach dem Einführungskurs.
Mindestgebühr 400 RM.
IV. Aktien:
für jede angefangene Million 400 RM.
Ausnahmen:
a) Bei Kapitalherabsetzungen von Gesellschaften, deren Aktien (Anteile)
bereits eingeführt waren, wird für die Einführung der herabgesetzten
Aktien (Anteile) die Hälfte des Satzes erhoben;
b) für Aktien und Anteile, deren Neuzulassung infolge ihrer Umstellung auf
Reichsmark gemäß $ 4 der 6. Verordnung zur Durchführung der Verordnung
 über Goldbilanzen vom 5. November 1924 erforderlich ist, gelangen
 für jede angefangene Million 100 RM zur Erhebung.
V. Genußscheine:
a) für jede angefangene Million 400 RM;
b) für nicht auf einen Betrag gestellte Genußscheine beträgt die Gebühr
4/2 9/00, berechnet nach dem Einführungskurs. Mindestgebühr 400 RM.
Im Falle gleichzeitiger Einführung mehrerer Gattungen von Wertpapieren,
 für die verschiedene Kursnotierungen stattfinden, wird die Gebühr für
jede Gattung besonders berechnet.
Bei Wertpapieren, die nur auf ausländische Währung lauten, ist für die Umrechnung
 der fremden Währung in deutsche Währung der in der Bekanntmachung des
Bundesrats vom 21. November 1912 festgesetzte Kurs, in Ermangelung eines solchen
der von der Zulassungsstelle festgesetzte Kurs maßgebend.

3.

Frankfurt a. M,!) ist die älteste, heute zweitgrößte Wertpapierbörse
Deutschlands. Früher erhielt die Frankfurter Börse ihre eigene Note durch
das internationale Geschäft in Wertpapieren; Frankfurter
Bankiers, vor allem Gebr. Bethmann und das Haus Rothschild, beteiligten
sich nach den napoleonischen Kriegen an internationalen Anleihen. Enge
Beziehungen zu amerikanischen Bankiers hatten zur Folge, daß auch
zahlreiche amerikanische Werte hier gehandelt wurden. Nach Beschlagnahme
 zahlreicher ausländischer Effekten in Deutschland ist der Handel
in Auslandswerten naturgemäß stark eingeschränkt. Seine Stellung als
internationale Börse hat sich Frankfurt erhalten, und geblieben ist in
l) Literatur: Otto Wormser, Die Frankfurter Börse. Tübingen 1919,

3923
        <pb n="536" />
        Frankfurt: der Handel in Spezialwerten der entwickelten Industrien des
eigenen Platzes und von Südwestdeutschland, die zum Teil nur in
Frankfurt gehandelt werden. Täglich finden zwei Börsenversammlungen
statt: die Mittagsbörse von 12—14 und die Abendbörse (mit
Ausnahme des Sonnabends) von 17—18. Die Abendbörse, die hervorgegangen
 war aus den Abendversammlungen der privaten „Effekten-Sozietät“,
 eines Privatklubs zum Zwecke des Börsenhandels, bildet die
offizielle Fortsetzung der Mittagsbörse. Sie ist die einzige maßgebende
 Abendbörse in Deutschland. Die an der Abendbörse abgeschlossenen
 Geschäfte werden so erfüllt, als ob sie am nächsten Börsentage abgeschlossen
 wären.
Die Kursmakler sind nicht in Gruppen eingeteilt, sondern handeln in
den ihnen vom Börsenvorstand zugewiesenen Wertpapieren selbständig.
Etwa eine Stunde vor der Kursfeststellung sind die Makler in dem großen
Saal der Maklerkammer, der unmittelbaren Zugang zum Börsensaal hat,
anwesend, um Aufträge entgegenzunehmen. Diese werden ihnen auf Zetteln
 (rosafarben für die zum Einheitskurse gehandelten Papiere, weiß
für Aufträge zu variablen Kursen) schriftlich erteilt. Während des Kursmachens
 werden von den Maklern noch mündliche Aufträge entgegenzenommen.
 Die Feststellung und Veröffentlichung der Kurse erfolgt
Jurch die Maklerkammer.

In Hamburg ist das Börsengebäude sehr lange geöffnet: an den Werktagen
 von 8 bis 22, an den Sonn- und Festtagen von 8—15 Uhr. Wähcend
 früher der Zutritt zu den dem allgemeinen Geschäftsverkehr dienenden
 Räumen allen anständigen männlichen Personen freistand, darf seit
dem 1. Dezember 1921 das Hamburger Börsengebäude nur noch mit einer
von. der Handelskammer ausgestellten Zulassungskarte betreten werden;
diese wird grundsätzlich nur an eingetragene Firmen und deren Angestellte
 gegen eine Gebühr ausgehändigt. Wer die Wertpapierbörse besuchen
 will, muß noch eine weitere Karte lösen, deren Ertrag dem Verein
der Mitglieder der Fondsbörse zufließt. Offizielle Börsenzeit für den
Wertpapierhandel ist von 12—14%/., Die Hamburger Börse ist der Hauptmarkt
 für nordwestdeutsche festverzinsliche Werte und tonangebend für
Schiffahrtswerte.
An der Hamburger Börse gibt es keine vereidigten Makler, sondern
 nur für die Notierung in Pflicht genommene Vermittler, die zu
Beginn des Jahres vom Vorstand der Fondsbörse bestellt werden, Ihre

“A
        <pb n="537" />
        Tätigkeit ist nicht auf die Gruppe von Papieren, die sie zu notieren haben,
beschränkt. Die amtliche Feststellung der Kurse erfolgt durch ein Mitglied
 des Börsenvorstandes auf Grund der von den Maklern vermittelten
Geschäfte und der Anmeldungen von den in das Firmenregister der Fondsbörse
 eingetragenen Firmen. Die Anmeldezettel über die Geschäfte, die
von diesen Firmen in der Zeit von 12—1414 Uhr zustande gekommen sind
oder abzuschließen. versucht wurden, sind in die im Börsengebäude zu
diesem Zweck angebrachten Kasten zu legen.
Die wichtigsten Effektenbörsen sind also: Berlin, Frankfurt a. M. und
Hamburg. Die anderen deutschen Effektenbörsen tragen mehr örtlichen
Charakter. Die Börsen Essen und Düsseldorf haben besondere Bedeutung
 für den Handel in Anteilen (Kuxen) deutscher Bergwerksgesellschaften;
 in Hannorver haben die Anteile der deutschen Kali-Unteraehmungen
 einen breiten Markt.

b) Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
Wie die Personen, die die Börse besuchen, so müssen auch die Wert-»apiere,
 die Gegenstand des Handels sein sollen, ausdrücklich „zugelassen“
werden. Die Bedeutung der Zulassung stellt 8 43 des Börsengesetzes fest:
Der offizielle Handel, die amtliche Kursfeststellung, die Veröffentlichung
und Verbreitung von Kurszetteln für Geschäfte an der Börse, die Benutzung
 der Liquidationseinrichtungen usw. ist nur für diejenigen Wertpapiere
 gestattet, deren Zulassung zum Börsenhandel erfolgt ist. Im „freien
Verkehr“ (so genannt im Gegensatz zum offiziellen Verkehr), ohne
Vermittelung von Kurs maklern, können jedoch Umsätze in nicht zugelassenen
 Werten erfolgen. Ein Schutz des Publikums soll bestehen, indem
1. eine Stelle geschaffen ist, die dafür zu sorgen hat, daß das Publikum
aicht Werte erhält, über deren Unterlagen nicht Aufklärung erfolgt ist, und
2, das Emissionshaus dafür haftbar gemacht wird, daß die gegebene
Aufklärung richtig und vollständig ist.
Durch Errichtung der Zulassungsstelle und Feststellung ihrer Aufzaben
 wird die Beschaffung der Unterlagen — eine materielle Prüfung
 der Bonität nimmt die Zulassungsstelle nicht vor —, durch die
Emittentenhaftung deren Richtigkeit und Vollständigkeit gewährleistet.
Auf Grund der Unterlagen haben Kapitalisten die Möglichkeit, sich ein
Urteil über ein neues Papier zu bilden und sich vor schwindelhaften
Unternehmungen nach Möglichkeit zu schützen.

55
        <pb n="538" />
        Aus den Bestimmungen, die im Börsengesetz (88 36—49) und im Verordnungswege
 (Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 5. November
 1924) hinsichtlich der Zulassungsstelle erfolgt sind, sei folgendes
hervorgehoben:
1l. Für jede Börse wird eine Zulassungsstelle geschaffen, von
deren Mitgliedern mindestens die Hälfte aus Personen bestehen muß, die
sich nicht berufsmäßig am Handel mit Wertpapieren beteiligen.
Von der Beratung und Beschlußfassung über die Zulassung eines Wertpapiers
 zum Börsenhandel sind diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, die an
der Einführung dieses Wertpapiers in den Börsenhandel ein Interesse haben.
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe:
die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emittierenden Wertpapiere
 bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu prüfen; dafür zu sorgen, daß
das Publikum über alle zur Beurteilung der zu emittierenden Wertpapiere notwendigen,
 tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglich informiert
wird, und bei Unvollständigkeit der Angaben die Zulassung zu versagen;
Emissionen nicht zuzulassen, durch die erhebliche allgemeine Interessen
geschädigt werden, oder die offenbar zu einer Übervorteilung des Publikums
’ühren.
Die Zulassungsstelle kann nach freiem Ermessen, ohne Angabe von
Gründen, entscheiden und auch bereits zum Börsenhandel zugelassene
Wertpapiere wieder vom Handel ausschließen. Berufungsinstanz ist in
der Regel die Handelskammer. Eo ipso sind an jeder Börse zum Börsenhandel
 deutsche Reichs- und Staatsanleihen zuzulassen,
ferner Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom
Reich oder einem Bundesstaat gewährleistet sind, sowie kommunale und
landschaftliche Schuldverschreibungen, sofern die Regierung die Befreiung
 vom Prospektzwang ausgesprochen hat. Durch die Prospektbefreiung
gilt die Zulassung „als erfolgt“.
Die Effekten (ausgenommen Aktien von Versicherungsgesellschaften) müssen voll
eingezahlt sein und auf deutsche Währung Jauten, die Auszahlung der
Zinsen, sowie der gelosten oder gekündigten Stücke und die Aushändigung neuer
Zinsscheinbogen an einem deutschen Börsenplatz kostenfrei erfolgen. Aktien
inländischer Kreditbanken werden nur zugelassen, wenn diese sich vernflichten,
regelmäßig Monatsbilanzen zu veröffentlichen.
Erschwert ist die Zulassung von Aktien eines zur Aktien-oder
Aktienkommanditgesellschaft umgewandelten Unternehmens,
 also im Falle einer sog. Umgründung. Dann dürfen
die Aktien nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eintragung der Gesell-59286
        <pb n="539" />
        schaft in das Handelsregister und vor Veröffentlichung der ersten Jahresbilanz
 zugelassen werden.
Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung einer günstigen Zeitströmung
 Aktien eingeführt werden, deren finanzielle Ergebnisse von der Öffentlichkeit
 sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von einem Jahr hierfür
 ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich erscheinen. Was hat man durch
Jiesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die Gründer von Aktiengesellschaften müssen
die Aktien des neuen Unternehmens 1!/4 Jahr liegen lassen, ehe eine Weitervegebung
 möglich ist. Da bei einer Emission von Aktien auch auf die allgemeine
politische und wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können
zus dem 11/, Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Da aber Banken und Bankiers
ihre Gelder nicht so lange Zeit festlegen wollen und können, so wurden als
Mittelglieder zwischen Bank und industriellem Unternehmen Trustgesellschaften
'„Bank für .......... Unternehmungen“) gegründet. Damit wurde, gewissermaßen
als Bewährungsfrist, das geforderte Sperrjahr, das übrigens von der Landesregieung
 in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen werden kann, umgangen.
Die Zulassung von Anteilsscheinen oder staatlich nicht garantierten Obligationen
 ausländischer Erwerbsgesellschaften wird davon
 abhängig gemacht, daß die Emittenten (d. h. die Antragsteller) sich
für 5 Jahre zur Veröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
 in deutschen Zeitungen verpflichten.
Der Mindestbetrag der Wertpapiere, die in den Verkehr gebracht werden
 sollen, muß für die Börsen von Berlin, Frankfurt a, M. und Hamburg
% Million, für die übrigen Börsen % Million RM sein. Sollen Kuxe und
Genußscheine zum Handel zugelassen werden, so muß ihre Stückzahl
mindestens 1000 betragen.

2. Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen
Bank oder Bankfirma schriftlich unter Beifügung des von dem An-;ragsteller
 unterzeichneten Prospektes und verschiedener Nachweise
an die Zulassungsstelle gerichtet werden. Der Prospekt muß u. a. angeben:
 den Namen der Gesellschaft, des Gemeinwesens usw., für deren
Werte die Zulassung erfolgen soll; den Rechtstitel, auf dem die Berechtigung
 zur Ausgabe der Wertpapiere beruht; den Verwendungszweck; den
Nennbetrag der Emission; die Nummern der zu emittierenden Stücke;
die Bestimmungen über die Tilgung der Anleihe, die Art der Sicherstellung
 und die Vorzugsrechte, die den zu emittierenden Werten vor früher
ausgegebenen Werten, oder diesen vor jenen zustehen, kurz, der Prospekt
muß alle die Angaben enthalten, die für die Prüfung des Wertes des zu
emittierenden Papieres von Bedeutung sind. — Praktisch hat dies

507
        <pb n="540" />
        alles aber keinen allzu hohen Wert, da das Publikum kaum je in eine
Prüfung der Verhältnisse eintritt, diese vielmehr seiner Bank überläßt.
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Ausführungsbestimmungen
 vorgeschriebenen Mindestforderungen hinaus und legen
dem Emittenten oft noch mancherlei weitere Verpflichtungen auf,
Entspricht der Zulassungsantrag den Vorschriften, so verfügt die Zulassungsstelle
 die Veröffentlichung. Sie erfolgt auf Kosten des Antragstellers
 durch dreitägigen Aushang an der Börse, ferner im Reichsanzeiger
und in mindestens zwei inländischen Zeitungen. Die Zulassung darf erst
erfolgen, wenn seit dieser Veröffentlichung 3 Tage verstrichen sind.
Der genehmigte Prospekt wird dann mit folgendem Vermerk veröffentlicht:
Anf Grund vorstehenden Prospektes sind
RM eisen. (Name des Papiers)
zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden und gelangen
 daselbst aM armen. ZU Einführung.
Die Zulassung wird in folgender Weise bekanntgegeben:
Laut Beschluß der Zulassungsstelle sind auf Grund des ordnungsmäßig bekannt
zu machenden Prospektes zum Börsenhandel zugelassen:
3 450 000 RM Stammaktien der Boswau &amp;amp; Knauer A.-G. in Berlin, Nr. 1—3200
zu je 1000 RM, Nr. 3201—5700 zu je 100 RM.
Maklergruppe Nr. 27: Cal&amp;amp;—Pasch.
5000000 GM 8 proz. Goldhypothekenpfandbriefe (Reihe 6) der Deutschen
Genossenschafts-Hypothekenbank A.-G., Berlin. Kündigung frühestens zum
1. Oktober 1934 zulässig. Lit € Nr. 1—2000 zu je 100 GM, Lit. E Nr. 1—2200
zu je 500 GM, Lit. F Nr. 1—2200 zu je 1000 GM, Lit. H Nr. 1—500 zu
je 83000 GM (1 GM = !la7%9 kg Feingold).
Maklergruppe Nr. 7: Lehmberg-—$Sello.
Nicht zuständig ist die Zulassungsstelle für Zulassung von Effekten
zum Börsenterminhandel. Diese erfolgt durch den Börsenvorstand
 und setzt voraus, daß bereits während eines längeren Zeitraumes
ein regelmäßiger Handel in dem betr. Wertpapiere stattgefunden hat.

83, Haftung des Emissionshauses. Enthält der Prospekt, auf
Grund dessen Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige
 Angaben, so haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben,
sowie die, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht — d. h. die beim Erlaß
 des Prospektes nicht genannt sind —, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als Ge-128
        <pb n="541" />
        samtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den Schaden,
der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden Sachlage erwachsen
 ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der Fortlassung
wesentlicher Tatsachen unvollständig iet, und diese Unvollständigkeit
 auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unterlassung einer
ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, welche den Prospekt erlassen
haben oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die Angaben
 als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf diejenigen
 Stücke, die auf Grund des Prospektes zugelassen und von dem Besitzer
auf Grund eines im Inlande abgeschlossenen Geschäftes erworben sind. Ihr kann
dadurch genügt werden, daß die Wertpapiere gegen Erstattung des von dem Besitzer
 nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswertes, den sie zur Zeit
der Einführung hatten, übernommen werden.
Ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht, wenn der Besitzer des Papieres die
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes bei dem Erwerbe
 gekannt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren seit der Zulassung
der Wertpapiere. Eine Vereinbarung, die die Haftpflicht ausschließt oder verringert,
‘st unstatthaft.
Schon im Interesse ihres Emissionskredits, d. h. um auch bei
ihren künftigen Emissionen Vertrauen zu genießen, wird das Emissionsinstitut.
 bestrebt sein, bei der Gründung und Emission vorsichtig vorzugehen
 und Schädigung der Zeichner nach Möglichkeit zu vermeiden. Allgemeine
 wirtschaftliche und politische Verhältnisse werden freilich oft
alle Kalkulationen über den Haufen werfen.

4. Für die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Wertpapiere darf bis zu
beendigter Zuteilung an die Zeichner eine amtliche
Feststellung des Preises nicht erfolgen. Hierdurch sollte verhütet
werden, daß Emissionshäuser die Effekten, die bei ihnen zur öffentlichen
Zeichnung aufgelegt sind, an der Börse „per Erscheinen“ höher als zum
Emissionskurse verkaufen und den Zeichnern nichts oder nur wenig zuteilen.

c) Die Marktbildung an der Börse Feste Kurse
und errechnete Kurse.

Aufgabe der Fondsbörse ist es, alle für den betr. Börsenplatz eingehenden
 Aufträge in Wertpapieren, Wechseln usw. zum Ausgleich zu bringen,
d. h. Käufer und Verkäufer zusammenzuführen. In der örtlichen und
zeitlichen Vereinigung aller Aufträge für eine Wertpapierart liegt die

34 Obet,BGI. 9.A.

529
        <pb n="542" />
        große Schwierigkeit. Alles dreht sich um die Kurse. Sie sind „das Barometer
 fürs ganze nationale und internationale Geschäftsleben“ 1),
Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeitliche oder eine persönliche
 sein 2).
l. Örtliche Märkte bilden sich hauptsächlich an den großen
Börsen, Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales
 gehandelt; eine Anzahl Wertpapiere bilden einen Markt, der seinen
festen Platz hat; an der Berliner Börse gibt es eine große Anzahl solcher
Märkte, die sich um die Kursmakler, die die betr. Wertpapiere handeln,
gruppieren.
2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein
großer Markt vorhanden ist und für alle’an der betr. Börse gehandelten
Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden. Rein ist dieses
System nicht mehr durchgeführt,
An der Leipziger Börse z. B. hat jede Bank und jede Bankfirma einen festen
Platz an der Barre; innerhalb dieser befinden sich die Kursmakler, die, von den
Auftraggebern gerufen, zu diesen betreffs Empfangnahme der Orders hin und her
ailen. Die Makler rufen der Reihe nach die Kurse der Effekten aus.
An der Breslauer Börse sind die zum Handel und zur Notierung amtlich zugelassenen
 Werte in 9 Gruppen geteilt; jede dieser Gruppen ist auf einer Tafel
vermerkt und einem bestimmten Makler zugeteilt. Aus den Verhandlungen zwischen
Maklern und Börsenbesuchern ergibt sich der Tageskurs, der vom Makler an die
Tafel angeschrieben wird; darauf wird zum nächsten Wertpapier übergegangen. Sind
für die Werte der 1. Gruppe die Kurse festgesetzt, so kommen die der 2., nachher
die der 3. Gruppe usw. dran; das Börsenpublikum wandert von Markt: zu Markt,
von der äußersten rechten nach der äußersten linken Säule. Sind alle Kurse in dieser
 Weise durchgesprochen, so ziehen sich die Kursmakler mit einem Vertreter des
Börsenvorstandes in das Kurszimmer zurück, wo unter Ausschluß der Öffentlichkeit
die amtliche Eintragung in das Börsenbuch erfolgt. In Zeiten lebhaften Börsengeschäfts
 dehnen sich die Kursverhandlungen über jedes einzelne Papier auf das
Vielfache der normalen Zeit aus. Es bestehen nun zwei Möglichkeiten: Entweder
die Börsenzeit muß wesentlich ausgedehnt werden, der Börsenschluß erheblich später
 erfolgen, oder aber: die Verhandlungen gehen an verschiedenen Stellen des Saales
gleichzeitig — an 2 Tafeln durch verschiedene Makler — vor sich. Ein Börsenvertreter
 (Bankier) kann — und das ist ein Nachteil gegenüber dem vorher beschriebenen
 System — natürlich nicht gleichzeitig an beiden Verhandlungen teilnehmen.
Bei dem außerordentlich zusammengeschrumpften Börsengeschäft (die Orders werden
mehr und mehr an die Berliner Börse gegeben) kommen diese Eventualitäten praktisch
 nicht in Betracht.
') Gustav Schmoller, Grundriß der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre.
Il. Teil S. 30.
2) S. Fritz Schmidt, Die Effektenbörse und ihre Geschäfte. S. 63.

230
        <pb n="543" />
        8. Persönliche Marktbildung durch Spezialisation
der Börsenbesucher. An einer größeren Börse und bei lebhaftem
Geschäft können die Börsenbesucher nicht gleichzeitig in verschiedenen
Märkten handeln; sie müssen sich spezialisieren. Eine Spezialisierung finden
 wir bei den Kursmaklern; sie handeln nur bestimmte ihnen zugewiesene
 Werte. Eine Arbeitsteilung hinsichtlich Effektengattungen erfolgt
an der Berliner Börse: Jeder der 20 oder mehr Börsenvertreter, die eine
Großbank täglich zur Börse sendet, handelt nur ganz bestimmte Effekten.
An der Londoner Börse besteht die Zweiteilung zwischen Eigenhändler
‘Jobber oder Dealer) — sie kaufen und verkaufen Effekten für ei gene
Rechnung — und Makler (Broker) — diese sind Vermittler zwischen den
Eigenhändlern und Außenstehenden (Privaten sowohl, wie Banken, die
nicht Börsenmitglieder sein können); für den Jobber (Dealer) ist eine
Spezialisation selbstverständlich, denn er muß die Werte, in denen er
ain und her handelt, genau kennen, und er darf sich nicht zersplittern.
Diese 3 Faktoren der Marktbildung: Ort, Zeit und Person kommen in
jer Regel nicht rein vor, sondern wirken kombiniert.

d) Kassageschäfte.

Die Geschäfte an den deutschen Börsen sind entweder Kassazeschäfte
 oder Zeit- (Termin-)Geschäfte. Beim Kassageschäft
 erfolgt die Erfüllung am Tage des Abschlusses oder an einem
der nächsten Werktage, beim Zeitgeschäft erst an einem späteren, beim
Abschluß vereinbarten Termin, und zwar an den deutschen Börsen am
Ende desselben oder eines der folgenden Monate 1).
Ein großer Teil der Kassaaufträge braucht zur Erledigung nicht erst
zur Börse gegeben zu werden, sondern wird im Börsenbüro der Bank
durch Gegenaufträge kompensiert, und je größer die Bank ist, desto häufiger
 werden naturgemäß solche Kompensationen vorkommen, Behufs
Ausführung der anderen Aufträge wendet sich die Bank an einen Makler.
Zwei Gruppen von Maklern gibt es an der Berliner Börse: die Kurs-Nakler
 — früher und auch heute noch in der Börsensprache als veraidete
 Makler bezeichnet — und die freien Makler — die größe-')

 In London und in Paris werden (wie es auch in Deutschland bei Wieder-‘inführung
 des Termingeschäftes nach dem Weltkriege einige Jahre der Fall war)
ıußerdem Mediogeschäfte abgeschlossen, d. h. Geschäfte, die in der Mitte des
Monats (Medio) zu regulieren sind.

191
        <pb n="544" />
        ren auch Proper-, die kleinen, d. h. kapitalschwachen, Pfuschmakler geaannt.
 Während als freier Makler jeder tätig sein darf, der sich nach
Erfüllung der Zulassungsbedingungen (s. S. 518) eine Börsenkarte gelöst
hat, werden die Kursmakler von der Landesregierung — in Berlin vom
Oberpräsidenten, an den anderen preußischen Börsen vom Regierungspräsidenten
 — ernannt.
An der Berliner Börse bilden je 2 Kursmakler eine Maklergruppe
und stellen gemeinschaftlich die Kurse derjenigen Papiere fest, deren
YNandel ihnen durch die Maklerkammer, die Vertretung der Makler, zugewiesen
 ist. Solange sie die Tätigkeit als Kursmakler ausüben, müssen
sie die Vermittelung von Börsengeschäften in diesen Werten vornehmen.
Sie erhalten keine Besoldung, sondern sind auf die Gebühren (Courtagen)
ler durch sie vermittelten Käufe und Verkäufe angewiesen.
Die Aufträge an die Makler werden größtenteils mündlich erteilt. Nur
von den Großbanken werden die bei ihnen vorbörslich eingelaufenen
limitierten Aufträge für Kassageschäfte in kleinen Büchern für den betreffenden
 Kursmakler notiert und dann einem Vertreter des Maklers
‚ehufs Eintragung in sein Orderbuch übergeben. Da immer zwei Kursmnakler
 dieselben Wertpapiere handeln, so geben Banken und Bankiers
in der Regel in jedem Monat abwechselnd dem einen oder dem anderen
Kursmakler ihre Aufträge.
Da die Bank den Auftrag einem Kursmakler oder einem freien Makler
übertragen oder sich bemühen kann, ohne Makler einen Gegenkontrahenten
 zu finden, und da die Bank in gewissen Fällen nicht als Kommissionär
 sondern als Eigenhändler auftritt, ergeben sich zahlreiche Abschlußmöglichkeiten,
 wie z. B.: Kaufauftrag Kunde ——&amp;gt;Bankkommissionär
 — &amp;gt; Kursmakler &amp;lt;———-— Bankkommissionär &amp;lt;——- Verkaufsauftrag
 Kunde; oder: Kaufauftrag Kunde ——&amp;gt; Eigenhändler ——&amp;gt;
freier Makler &amp;lt;—— —  ———y freier Makler &amp;lt;—— Eigenhändler
&amp;amp;--—— Verkaufsauftrag Kunde.
Einheits- oder Kassakurse (errechnete Kurse) werden für
sämtliche Papiere festgestellt, auch für solche, die im Termin- oder
rariablen Verkehr gehandelt werden. Die Feststellung beginnt für die
festverzinslichen Wertpapiere um 12% Uhr, für die Dividendenpapiere
um 13 Uhr (Sonnabends um 11% bzw. 12 Uhr). Die Kursmakler nehmen
Kauf- und Verkaufaufträge an bis zu dieser Zeit und über sie noch hinaus,
 und zwar bis sie angekündigt haben, daß sie weitere Orders in dem
Papiere, dessen Kurs sie feststellen wollen, ablehnen. Die Kursmakler

’'ao9
        <pb n="545" />
        üben ihre Tätigkeit in einem durch Geländer abgegrenzten Raum aus,
der Maklerschranke, in der sie einen festen Platz haben.
Die Aufträge trägt der Kursmakler oder sein Stellvertreter (Substitut)
 unter Wiederholung des Auftrages in sein Börsenbuch ein, das
so viele Ausschnitte enthält, als der Makler Papiere handelt. Auf die
linke Seite kommen die Verkaufaufträge, also seine Käufe, und rechts
die Kaufaufträge. Jede Seite enthält 2 Spalten, eine für die limitierten
Aufträge, die andere für die Bestens-Aufträge,
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, der der wirklichen
Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht. Die Kurse müssen
demnach so festgestellt werden, daß die „Bestens-Orders“, d. h. die ohne
Limit erteilten Kauf- und Verkaufaufträge, sämtlich ausgeführt werden,
ebenso alle Kaufaufträge, bei denen der Kurs höher, und alle Verkaufaufträge,
 bei denen der Kurs niedriger, als er notiert ist, limitiert wurde,
Wird der Kurs genau so notiert, wie das Limit lautete, so brauchen die
zu diesem Kurse limitierten Aufträge nur teilweise, nötigenfalls auch
gar nicht ausgeführt zu werden, es muß dies dann aber durch die den
Kursziffern beigefügten Zeichen, B., CO. usw., zum Ausdruck gelangen.
Das Wesen des Einheitskurses besteht darin, daß bis zu einem gewissen
Zeitpunkt die bei den einzelnen Kursmaklern vorliegenden Kauf- und
Verkaufaufträge in der Schwebe bleiben und sodann zu einem einheitlichen
 Kurs soweit wie möglich ausgeführt werden.
Die Makler jeder Gruppe nehmen die Werte, die sie handeln, nachsinander
 durch. Bevor ein Kurs „gemacht“ wird, überschlägt zunächst
jeder der beiden Makler der Gruppe, welchen Überschuß von Verkaufbzw.
 Kaufaufträgen er bei einem bestimmten Kurse haben würde. Dann
vergleichen beide Makler ihre Salden und ermitteln durch „Probieren“
den Kurs, der für alle Orders der brauchbarste ist.
Die Kursmakler einer Gruppe haben zusammen folgende Aufträge:
zu verkaufen: zu kaufen:
l. RM 50000. .... Bank-Akt. bestens 5. RM 80000. .... Bank-Akt. bestens
2. » 40000 150 9% +. „ 60000 „ 150 %9”)
3. „ 50000 149,90 7, 70 000 „150.10
” 70000 149.80

Der Kurs wird „150 % bez.“ notieren. Bei diesem Kurse stehen je
210 000 RM zum Kauf und zum Verkauf, und alle Verkauf- und alle Kauf-1)

 D. h, nicht unter 150 %o.
?) D. h. nicht höher als zum Kurse von 150 90.

384
        <pb n="546" />
        aufträge können zur Ausführung gelangen. Würde der Kurs 149,90 %
werden, so ständen zum Verkauf Posten 1, 3 und 4, in Summa 170 000 RM.
Die Käufer zu 5, 6 und 7 würden aber, da sie sämtlich sogar zu einem
höheren Kurse die Papiere erwerben wollten, Lieferung beanspruchen.
Den Maklern würde also 40.000 RM Ware fehlen. Beim Kurse von 150,10 %,
brauchten die Makler (Posten 5 und 7) 150000 RM. Sie hätten also für
210000 RM — 150000 RM — 60000 RM Verkäufe keine Käufer.
Ein anderes Beispiel. Die Aufträge bei den Kursmaklern lauten:
zu verkaufen: zu kaufen:
1. RM 20000. .... Bank-Akt. bestens 6. RM 45000 ... . Bank-Akt. bestens
2. „ 85000 x 150,10 7. „ 10000 „ 150,60
3. „ 20000 ” 150,20 3. „ 45000 # 150,50
4. „ 10000 » 150,30 9. „ 40000 » 150,40
5. „ 70000 w 150,40 1). „ 20000 “ 150,20
Der Kurs wird 150,40 % bez. B. lauten. Bei 150,40 % können sämtliche
 Orders, bis auf Posten 10, ausgeführt werden. Zum Kauf stehen
(6—9) 140 000 RM, zum Verkauf (1—5) 155 000 RM. Lautete der Posten
5 statt 70000 RM nur 55 000 RM, so würden Käufe und Verkäufe sich
kompensieren. Da die Bestens-Verkäufe und die unter Kurs limitierten
Verkäufe ausgeführt werden müssen, so bleiben von dem Posten 5
15 000 RM angeboten. Das Zeichen hierfür ist B. (— Brief). Da aber
ein erheblicher Teil Aufträge zu 150,40 % Ausführung gefunden hat, so
ist zu dem Kurse weiter das Zeichen bez. oder bz. — bezahlt hinzuzusetzen.
Würde Posten 9 lauten: Kauf 80 000 RM zu 150,40 %, so würde einem
Verkauf von 155 000 RM ein Kauf von (6—9) 180000 RM gegenüberstehen.
 Für Posten 9 würde für 25 000 RM keine Ware vorhanden sein,
25000 RM ....... Bank-Aktien blieben also gesucht. Der Kurs würde
lauten: 150,40 % bez. G. [Abkürzung für Geld; Geld wurde geboten,
Ware war aber nicht vorhanden] 1).
Lauten die Aufträge:
zu verkaufen: zu kaufen:
10000 RM X-Aktien 160 9% Nichts
12000 ” 161 ©.
so müßte der Kurs 160 B. lauten. Stehen den Kaufaufträgen keine Verkäufe
 gegenüber, so muß eine Geldnotiz (G.) erfolgen.

1) Ist dem Kurse das Zeichen bez, G., bzw. bez, B. beigefügt, so kann der
Auftraggeber verlangen, daß ein zu diesem Kurse limitierter Auftrag etwa zur
Hälfte ausgeführt ist, während im allgemeinen auf Ausführung nur eines kleineren
Teils bei den Bezeichnungen etw. (etwas) bez. (oder bz.) G., bzw. etw. bz. B. gerechnet
 werden kann. Die Bezeichnung „etw.“ ist relativ und nicht quantitativ bestimmt.

x
        <pb n="547" />
        Ein nicht limitierter Auftrag bleibt nur dann unausgeführt, wenn der
Kurs gestrichen (—) worden ist. Der Strich bedeutet, daß in dem betreffenden
 Papiere ein Umsatz nicht stattgefunden hat, ein Kurs nicht
zustande gekommen ist.
Mitunter ergeben sich für den Kursmakler große Schwierigkeiten bei
der Kursfestsetzung, wie z. B. im folgenden Falle:
Verkauf:
12000 RM
6000 ,„
4000 „
18000 ,„

bestens
156,40 %/,
156,50 „
156,60 „

8000 RM
36000 ,
18000
1090

Kauf:

bestens
156,50 9%
157,20 „
157,80 ,

Der Kurs müßte entweder 156,50 % Geld oder 156,60 % Brief notiert
werden, obgleich 22 000 RM umgesetzt sein würden. Die Brief-, wie die
Geld-Notiz muß zu falschen Schlüssen führen, ist aber nicht zu vermeiden.
Würde der Kurs, um den Umsatz von.22 000 RM zum Ausdruck zu
bringen, 156,50 % etw. bez, G. lauten, so würde derjenige, der den Auftrag
 gegeben hat, 36 000 RM zu 156,50 % zu kaufen, eine Teilausführung
von einigen Tausend RM beanspruchen können. Die zur Verfügung
stehenden 22 000 RM werden. aber für die Käufe, die bestens aufgegeben
bzw. zu einem höheren Kurse limitiert waren, gebraucht.
Ebenso falsch wäre es, den Kurs auf 156,60 etw. bez. B. festzusetzen.
Denn dann würde der, der die Verkaufsorder von 18 000 RM 156,60 %
gegeben hat, eine Teilausführung beanspruchen. Die für die Käufe von
8000 + 13 000 + 1000 benötigten Verkäufe sind aber durch die Orders
von 12 000, 6000 und 4000 RM, die unbedingt ausgeführt werden müssen,
gedeckt.
Um erhebliche Kursschwankungen, die bei einseitigen „Billigst-Käufen“
 oder „Bestens-Verkäufen“ entstehen würden, zu verhüten, wird
das Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Börsenvorstand
 bestimmt die Höhe des Kurses, und alle zu diesem Kurse
ausführbaren Aufträge gelangen im amtlichen Verkehr nur teilweise
zur Ausführung. Nach außen wird dies im Amtlichen Kursblatt der
Berliner Wertpapierbörse durch das Zeichen &amp;gt;&amp;lt; hinter dem Börsenpreise
kenntlich gemacht. Es bedeutet bz. G &amp;gt;: Repartierung der Käufe, bz.
B &amp;gt;: Repartierung der Verkäufe.
Ausweichkurse. Wer das harte Wort „Verlogenheit des
Kurszettels“ geprägt hat, hatte folgendes im Auge: A hat seiner

5385
        <pb n="548" />
        Bank den Auftrag erteilt, die 8proz. Anleihe der Stadt Z. zu 94,50%
zu verkaufen. Ein Käufer zu diesem Kurse ist nicht vorhanden. Die B-Bank,
 die für die Anleihe der Stadt Z. ein gewisses Interesse hat, weil sie
diese seinerzeit herausgebracht hat, bietet 94,20%. Würde jemand im
Markte zu diesem Kurse verkaufen wollen, so müßte die B-Bank zu
94,20 % etwas aufnehmen. Ein Umsatz erfolgt jedoch nicht, und der
Makler hat die Wahl zwischen 94,50% B. und 94,20% G. Da mit
einem Briefkurse niemandem gedient ist, macht der Makler den Kurs
94,20 % G. A ermäßigt sein Limit jetzt auf 94,20 %. Die B-Bank bietet
heute aber nur 94%. So kommt wieder ein Geschäft nicht zustande.
Auf Grund des Kurses 94% G. geht A mit seinem Limit auf 94 % heranter.
 Die B-Bank erklärt sich jetzt vielleicht bereit, den Betrag aufzunehmen,
 oder sie setzt ihr Gebot noch um 10 oder 20 Cents herab. Der
Verkäufer wird mit Recht unwillig sein. Den Kursmakler kann man hierfür
 nicht verantwortlich machen, denn er mußte annehmen, daß das Gebot
 der B-Bank ernsthaft gemeint sei, Dieser aber wird man einen Vorwurf
 nicht ersparen können.
Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eines
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger!) als am vorangegangenen
 Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Dieses soll
hierdurch zur Erteilung bzw. Rückziehung von Orders veranlaßt werden.
Eine voraussichtlich große Kurssteigerung wird angekündigt durch die zu
dem Namen des Papiers hinzugefügten Zeichen + -+-+ (lies: plus, plus),
ein voraussichtlich großer Kursrückgang durch die Zeichen ———— (minus,
minus). Bei der Kursermittelung, die oft etwas hinausgeschoben wird, ist
lann der Börsen- und oft auch der Staatskommissar zugegen.
Bei der Kursermittelung (provisorischen Kursfeststellung), die
öffentlich vor sich geht, stehen eine Anzahl Börsenbesucher, die, sei es als
Emittent oder aus einem anderen Grunde, ein Interesse an dem betreffenlen
 Papiere haben, vor den Schranken und erteilen, um überhaupt eine
Notierung herbeizuführen oder um größere Kursschwankungen zu ver-1)

 „Erheblich“ nennt man die Differenz, wenn sie gegen den letzten Kurs bei
inländischen festverzinslichen Papieren nach oben oder unten: 1%, oder bei Aktien,
die bis 100%, stehen: 3%, bei Aktien bis 200%: 50/g, bei Aktien über 200 0/o:
8 0/o oder mehr beträgt. Bei den großen Kursschwankungen in neuester Zeit erfolgt
nur noch bei größeren Abweichungen ein Anschreiben an die Tafel in der
Maklerschranke.
386
        <pb n="549" />
        hüten, noch kurz vor Feststellung des Kurses Kauf- bzw. Verkaufauf-'räge.
 Diese Tätigkeit nennt man Kursregulierung. Solange Anufträge
 angenommen werden, solange dürfen sie auch zurückgezogen werden,
Haben die Kursmakler aber die Kurse provisorisch festgestellt, dann darf
eine Änderung von ihnen nur erfolgen, wenn sämtliche Interessenten sich
damit einverstanden erklären,
Nachdem eine Maklergruppe die Kurse der von ihr gehandelten Werte
zuf diese Weise festgestellt hat, begibt sich der eine Makler der Gruppe
„zum Ansagen“ ins Kurszimmer der Börse, wo die von ihm ermittelten
Kurse von einem Börsensekretär protokolliert werden. Bei diesem „Kursansagen“
 darf außer dem Staatskommissar, dem Börsenvorstand, den
Börsensekretären und den Kursmaklern niemand zugegen sein. Nur bei
sinem Einspruch gegen einen von dem Kursmakler zur Notierung angegebenen
 Kurs wird häufig der angeblich benachteiligte Auftraggeber
hinzugezogen und vernommen. Durch den Staatskommissar und das
amtierende Mitglied des Börsenvorstandes kann eine Abänderung des
Kurses oder der zum Kurse gesetzten Bezeichnung (B., G.) usw. herbeigeführt
 werden?).
Zur Entgegennahme der Kurse sind 6 Sekretäre im Kurszimmer anwesend.
 Sobald der Bogen eines der Sekretäre ausgefüllt ist, setzt er und
ein Mitglied des Börsenvorstandes seinen Namen darunter, Damit ist die
amtliche Feststellung der Kurse erfolgt.
Die Berliner Börse hat, wie auch die Mehrzahl der deutschen Provinzbörsen,
 im Kassahandel den Einheitskurs. Da zu diesem Einheitskurse
 alle Aufträge, soweit der Kurs solche zuläßt, ausgeführt werjen,
 bietet er dem Publikum einen Schutz vor Übervorteilung („Kursschnitt“)
 durch unredliche Bankiers. Aber der Einheitskurs hat auch
Nachteile: seine Bildung wird durch Zufälligkeiten beeinflußt, er bringt
nur die Börsenstimmung zum Ausdruck, die zur Zeit der Kursfeststellung
 herrschte; nachher eintreffende. Nachrichten können den Kurs
nicht mehr beeinflussen.
Neben dem Einheitskurs werden für eine Reihe von Papieren,

1) Nach $ 38 der Börsenordnung für Berlin sind, wenn sich Zwei feloder
3treitigkeiten über die Feststellung der Kurse ergeben, die
amtierenden Mitglieder des Börsenvorstandes berechtigt, eine protokollarische Erklärung
 der Kursmakler zu fordern und die Richtigkeit durch Einsicht der Tagebücher
 der Kursmakler oder in anderer Weise zu prüfen. Bei Vorlegung der Tagebücher
 dürfen die Kursmakler die Namen der Auftraggeber verdecken.

58M
        <pb n="550" />
        die vom Börsenvorstand ausdrücklich zu dieser Art des Handels
zugelassen sind, fortlaufende (variable, schwankende)
Kurse festgesetzt. Der Handel erfolgt zu festen, jeweils zwischen den
Parteien vereinbarten Kursen. Unmittelbar darauf können Umsätze zu
den gleichen oder anderen Kursen von denselben oder anderen Parteien
erfolgen ?).
Während zum Kassakurs Umsätze in allen darstellbaren Nominalbeträgen
 getätigt werden können, beträgt der Mindestumsatz im variablen
Verkehr 2000, 3000, 6000, 7000 RM (für jedes Papier genau festgesetzt)
oder ein Vielfaches hiervon.
Als Markt des Massenverkehrs hat sich die Börse für gewisse Fälle also
ein eigenes Maß geschaffen: den „Börsenschluß“ (im Warenhandel auch
„Los“ genannt). Im Terminhandel an der Berliner Börse beträgt die
Mindestsumme für die meisten Effektenarten 6000 RM; an anderen Börsen
 ist sie niedriger.
Für diese zum Handel in variablen Kursen zugelassenen Effekten werden
nicht sämtliche Kurse, zu denen Umsätze stattgefunden haben, notiert,
sondern bei jedem Wertpapier (wie im Terminhandel) nur die höchsten
und die niedrigsten Grenzkurse, sowie die Anfangs- und Schlußkurse.
Der amtliche Kurszettel wird sofort nach Feststellung der
Kurse gesetzt und gedruckt und erscheint bereits gegen 15% Uhr. Diese
schnelle Herstellung wird nur dadurch ermöglicht, daß jeder Kursmakler,
bevor er die Kurse ansagt, einen Zettel mit den von ihm ermittelten Kursen
 in die direkt unter dem Kurszimmer liegende Druckerei schickt, wo
sofort mit dem Satz begonnen wird. Die Ordnungsnummern vor
den Wertpapieren dienen dem inneren Bank-Geschäftsbetrieb. Zur „Beglaubigung“
 trägt der amtliche Kurszettel den Stempel
Der Börsenvorstand zu Berlin, Abt. Wertpapierbörse,
Neben dem amtlichen Kurszettel erscheinen auch andere Kurszettel —
am bekanntesten der Hertelsche Kursbericht —, die vor dem
amtlichen den Vorzug haben, daß sie auch die nicht offiziell notierten Prämien-
 und Schiebungssätze enthalten ?).

1) Das Ventil, das der Handel, der in den engen Rahmen des Einheitskurses nicht
mehr zu zwängen war, vor dem Kriege sich geöffnet hatte, war der „freie Verkehr“.
 Als 1917 wieder amtliche Kursnotierungen erfolgten, wurde der fort.-laufende
 Kurs für eine Anzahl Effekten zugelassen.
?) Ein Mangel des Kurszettels ist es, daß er keine Angaben über die Summen enthält,
 die zu dem betr. Kurse Umsatz fanden. Es sei zugegeben, daß dem eroße

un
        <pb n="551" />
        Im Freiverkehr (Gegensatz offizieller Verkehr) werden
Papiere gehandelt, die offiziell (amtlich) nicht notiert werden,
weil die Effekten zum Börsenhandel nicht zugelassen sind (z. B. Kuxe,
Kolonialanteile). Mitunter handelt es sich um „Junge Aktien“, bei
denen die Gesellschaft aus irgend einem Grunde die Stellung des Zulassungsantrages
 hinausschiebt, Da der Kurs nicht zugelassener Aktien
niedriger ist als der Kurs sonst völlig gleichwertiger Aktien, die zum amtlichen
 Börsenhandel zugelassen sind, ist dies für den Besitzer ein Nachteil.
 Weiter sind Objekte des Freiverkehrs Papiere, die offiziell variabel notiert
 werden, und schließlich Papiere, in denen zeitweise stark spekuliert
wird, und die während einer Börse zu verschiedenen Kursen gehandelt
werden, obgleich sie nicht zum variablen Handel zugelassen sind.
Über die Zulassung von amtlich nicht notierten Wertpapieren zum
Handel im Freiverkehr der Berliner Börse entscheidet der „Berliner
Ausschuß für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten beim Verein
für die Interessen der Fondsbörse“ (in der Börsensprache „unnotierter
Ausschuß“ genannt), auf Grund der am 20. Februar 1928 und später gegebenen
 Richtlinien. Neue Aktien von Unternehmungen, deren alte Aktien
 bereits amtlich oder nichtamtlich gehandelt werden, dürfen ohne besondere
 Genehmigung eingeführt werden. Der Handelder Effekten
 ohneamtliche Notiz unterliegt besonderen Usancen.

Im Frankomarkt (im 1. Börsensaale) wird den Kursmaklern in
ihrem Kassahandel seitens einer Anzahl freier Makler insofern Konkurrenz
gemacht, als diese möglichst viele Aufträge zu vermitteln suchen. Gehandelt
 wird zu dem, zur Zeit des Abschlusses noch unbekannten Kassakurse.
Ist es den Maklern nicht gelungen, einen Gegenkontrahenten zu finden,
so geben sie die Order ihrem Auftraggeber zurück, der sie nun einem der
beiden zuständigen Kursmakler überschreibt. Die Courtage im Frankomarkt
 ist im allgemeinen nur etwa halb so hoch wie bei den Kursmaklern,
mitunter wird sie vereinbarungsgemäß nur von einer Partei gezahlt.
Bei Kassageschäften erfolgt Lieferung und Zahlung am
2. Werktage nach dem Abschlußtage. Die Lieferung muß vormittags ZWischen
 9 und 11, Bezahlung bis 12% Uhr stattfinden. Erfolgt die Zahlung

technische Schwierigkeiten gegenüberstehen; unerfüllbar aber ist die Forderung
nicht, wie die New Yorker Börse lehrt, deren Aktienumsatz täglich gemeldet wird,
und wie die privaten, durch Drucklegung weiteren Kreisen zugänglich gemachten
Berichte über die Berliner Börse zeigen.
(Fortsetzung des Textes auf Seite 541.)
        <pb n="552" />
        ot
&amp;gt;
—

Geliefert aus dem Sammeldepotbestand bei der Bank des
Berliner Kassen-Vereins durch roten Effektenscheck
0.

Händlergeschäft,

Rechnung

| für Delbrück Schickler &amp;amp; Co., hier
4—
von ‚Deutsche Bank, hier
RM 10000,— | Thüringer Gas-Aktien
Betrag Effekt

Betrag in Worten Zehntausend RM

Rechnungs -Nr. „. 1792
Geschäfts-Datum

a... 15. August 1929

Kurs

Ausmachender Betrag
RM | RBpf
15300 |

153% }

Berlin, den 75. August 1929.
Ausstellungstag des Effektenschecke

Das Eigentum an dem vorbezeichneten
Sammeldepotanteil behalten wir uns
bis zum Eingang des Gegenwertes vor.

Betrag erhalten
‚Deutsche Bank

KontroHe:

Le

Nur an die Bank des Berliner
Kassen-Vereins zu zahlen.
        <pb n="553" />
        0.

Roter Effektenscheck
1098 005 A 0 A
Die Bank des Berliner Kassen- Vereins, Effekten-Giro-Depot,
wird hierdurch beauftragt,

di a . ie
Konto won... Delbrück Schickler d Co., hier
a enot- ..... Deutsche Bank, Berlin

-
5
—

&amp;amp;
Ss
"m
Di
1

=
nd

DOSE
FFzO=—-+

 EEE TS

Cm

Beitrag

Eıffel

nett

Betrag in Worten
nach Maßgabe der Geschäfts-Ordnung gutzuschreiben,

Berlin, den ........ 1? August 1929
‚Deutsche Bank
(Unterschriften)

nicht bis zu dieser Zeit, so darf der Lieferer Verzugszinsen rechnen.
Im übrigen kann der Börsenvorstand (Dreimännerkommission) ein vom
säumigen Teilzu zahlendes Strafgeld festsetzen.
Lieferte der Verkäufer die Effekten nicht, so muß ihn der Käufer zur
Erfüllung auffordern. Die Aufforderung kann mündlich oder schriftlich,
muß aber spätestens bis zum 8. Börsentage nach dem Abschlußtage erfolgen.
 Ist innerhalb dieser Frist die Lieferung weder vom Käufer gefordert
noch vom Verkäufer angeboten oder zum Ausdruck gebracht worden, daß
das Geschäft festgehalten wird, so gilt das Geschäft als aufgehoben.

Soll die Aufforderung das Recht zur Zwangsregulierung (Exekution),
 d. h. zum Ankauf der betreffenden Effekten bei einem Dritten,
bzw. Verkauf an einen Dritten für Rechnung des säumigen Kontrahenten
begründen, so muß eine Frist zur Nachholung der Erfüllung gesetzt und
gleichzeitig eine Erklärung abgegeben werden, welches von diesen beiden
Rechten der nichtsäumige Teil für den Fall der Fruchtlosigkeit seiner
Aufforderung wählt. Die Frist zur Nachholung der Erfüllung muß, falls
die Aufforderung bis 12 Uhr mittags im Geschäftslokal des säumigen
Teils oder bis 13 Uhr an der Börse geschehen ist, bis zum nächsten Börsentage
 11 Uhr, andernfalls bis zum zweitfolgenden Börsentage um
11 Uhr. erstreckt werden.

"417
        <pb n="554" />
        Die verkauften Effekten werden in Berlin und neuerdings auch an
vielen anderen Orten in der Regel durch den Kassenverein (s. S. 140 £.),
sonst durch die Abrechnungsstelle der Reichsbank geliefert.
e) Zeitgeschäfte.

Das Zeit- oder Termingeschäft wird dadurch charakterisiert, daß Lieferung
 der Ware und Bezahlung erst zu einem späteren Termin, in der
Regel am Ultimo des laufenden Monats, erfolgt. Das Kassageschäft dient
hauptsächlich dem Bedarfshandel, das Termingeschäft der Spekulation,
die natürlich auch nützlich wirken kann. Demgemäß gestaltet sich auch der
Handel auf den Ultimomärkten viel lebhafter als auf dem Kassamarkte.
Die Termingeschäfte sind nicht eine Erfindung der Fondsbörse, sondern haben
sich aus dem Warenhandel herausgebildet. Weil der Terminhandel sich dort in
hohem Maße bewährt hat, ist er auch auf den Effektenverkehr übergegangen.
Eine vielumstrittene Frage, deren Beantwortung meist nicht von rein wirtschaftlichen,
 sondern von parteipolitischen Gesichtspunkten aus erfolgt, ist: Erfüllt der
Terminhandel ein wirtschaftliches Bedürfnis, oder ist er entbehrlich,
vielleicht gar schädlich?
Seine Anhänger betrachten ihn als ein ebenso wichtiges Hilfsmittel des Verkehrs,
 wie das Kassageschäft, Wenn der Landwirt sein Getreide oder seine Rüben
bereits vor der Ernte verkauft, um dadurch einen sicheren, besseren Preis zu
erzielen, und wenn Mühlen oder Zuckerfabriken Monate vorher bereits Käufe abschließen,
 um sich die Preise zu sichern, da sie auch ihre Produkte, Mehl und
Zucker, bereits weiterverkauft haben, so tun sie es, um sich gegen Konjunkturen
zu schützen. Dies ist nicht nur ihr Recht, sondern ihre Pflicht. Unsere Industrie
hätte niemals den Aufschwung nehmen können, hätte ihr nicht die Börse mit ihrem
gut organisierten Terminhandel, der dann eintritt, wenn die Form des Kassahandels
 nicht mehr genügt, hilfreich zur Seite gestanden, Mittels des Terminhandels
 können von einem Papier an ein und derselben Börse große Posten gehandelt
 werden, ohne daß hierdurch, wie es bei solchen Summen beim Kassageschäft
 der Fall wäre, eine wesentliche Kursänderung stattfindet. Auch Kapitalien,
 die erst später eingehen (z. B. für eine gekündigte Hypothek), kann man
durch den Zeithandel bereits vorher anlegen und wird es tun, wenn man auf eine
Kurssteigerung rechnet,
Ebenso werden auch häufig für den Verkäufer Gründe vorhanden sein, die
Papiere erst später zu liefern, Er verkauft seine Papiere, um sich den Kurs zu
sichern, an einem früheren Termin als er das Geld braucht. Hat die berufsmäßige
 Börsenspekulation naturgemäß auch in erster Linie ihr eigenes
Interesse im Auge, so verhindert sie doch auch durch ihre den Tatsachen vorauseilende
 Spekulation Übertreibungen beim Eintreten der von ihnen vorausgesehenen
Ereignisse, Ebenso wirtschaftlich nützlich, wie diejenigen, die auf ein Steigen der
Kurse spekulieren (Haussiers), können auch die wirken, die, ein Fallen der Kurse
voraussehend, Werte verkaufen (Leerverkäufe machen, in blanco verkaufen), die

49
        <pb n="555" />
        sie nicht besitzen (Baissiers, Fixer), in der Erwartung, sie später billiger wieder
zurückkaufen, „eindecken‘“ zu können!), Die Baissespekulation dämpft in
Zeiten aufsteigender Konjunktur etwas den Optimismus, indem sie auch
an die ungünstigen Momente erinnert. In Zeiten wirtschaftlichen Niederganges
 oder politischer Aufregung bewirkt sie, daß die Fixer sich
decken, d. h. als Käufer auftreten und dadurch verhüten, daß die Papiere un -
zerkäuflich werden,
Ein wirtschaftliches Bedürfnis erfüllt der Terminhandel weiter bei der Arbitrage
 in internationalen Werten und beim Handel derjenigen Valuten, deren
Kurse größeren Schwankungen unterworfen sind.
Die Gegner des Terminhandels beachten weniger diese Vorzüge als die Schäden,
die der Mißbrauch des Zeitgeschäfts und die Ausschreitungen der Speku-‚ation
 anrichten, und machen keinen Unterschied zwischen der volkswirtschaftlich berechtigten
 Spekulation, durch die auch größere Kursschwankungen vermieden werden,
ınd der Jobberei,. die, leider oft genug, von Leuten betrieben wird, denen jegliche
Sachkenntnis und wirtschaftliche Berechtigung hierzu abgeht. Daß Termingeschäfte
seitens geschäftsunkundiger Privatleute streng zu verurteilen sind,
wird auch von den Anhängern des Terminhandels nicht in Abrede gestellt.
In welchen Wertpapieren ein Terminhandel stattfindet, und wie groß
lie Mindestsummen sein müssen, in denen Abschlüsse (Engagements)
vollzogen werden dürfen, wird, unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen, von den Vorständen der einzelnen Börsen festgesetzt. An
der Berliner Börse und an der Hamburger Börse beträgt die Mindestsumme
 („Börsenschluß“) im Terminhandel für die meisten Effekten 6000,
an der Frankfurter Börse 3000 RM. Werden Orders in diesen Mengen
oder in einem mehrfachen dieser Mengen erteilt, so bestimmt der Auftraggeber,
 ob die Order zum Einheits- oder zum varlablen bzw. zum Terminkurs
 ausgeführt werden soll, falls das betr. Papier auch per Termin oder
zariabel gehandelt wird.
Technik des Terminhandels, Um 12 (Sonnabends um 11) werden die
ersten Kurse der auf Zeit gehandelten Papiere in den Schranken festgesetzt.
 Die zu einer Gruppe vereinten Makler überblicken die bis dahin bei
ihnen eingegangenen Orders und teilen sich. gegenseitig mit, bei welchem
Kurse sie glatt sind, d. h. weder zu kaufen noch zu verkaufen haben.
Braucht der eine Kursmakler Ware, so sagt ihm der andere, ob und zu
welchem Kurse er zu verkaufen hat. Ist der eine Abgeber, so sagt der

1) An den englischen und amerikanischen Börsen werden die Haussiers »B ab 8
/Stiere), die Baissiers „Bears‘“ (Bären) genannt, in Frankreich „m ineurs
bzw. „contremineurs“. In Deutschland gebraucht man für die Gesamlhehk
derjenigen, die „in blanco“, „A d&amp;amp;convert‘“ (ungedeckt) verkaufen. den Ausdru
„‚Kontremine‘“.

46
        <pb n="556" />
        andere, ob und zu welchem Kurse er kaufen würde. Die öffentlich geführten
 Verhandlungen führen zu Angebot und Nachfrage seitens des die
Kursmakler umstehenden Börsenpublikums, wodurch nicht allein die
Feststellung der Kurse beeinflußt, sondern in vielen Fällen die Ausführung
 der Aufträge erst ermöglicht wird. Nachdem der Kurs endgültig festgestellt
 worden ist, was nur wenig Zeit beansprucht, erscheint er sofort
„elektrisch“ !) und später im amtlichen. Teile des Kurszettels als „erster
Kurs“. In gleicher Weise wird darauf in einer zur Regel gewordenen
Reihenfolge bei der Feststellung der anderen ersten Kurse der in der
Gruppe gehandelten Effekten verfahren.
Nachdem die Kursmakler die ersten Kurse festgestellt haben, verlassen
zie die Schranke und begeben sich auf die unweit davon befindlichen
Maklerbänke, in den Markt?), wo nun der weitere Ultimohandel stattfindet.
 Hier führen sie im Wettbewerb mit den freien Maklern ihre Aufiräge
 aus und treten, wenn sie einen geeigneten Kontrahenten nicht finden,
auch selbst als Käufer bzw. Verkäufer auf.
Im Gegensatz zur Feststellung der „ersten Kurse“ handelt es sich im
weiteren Verlauf des Terminhandels nicht mehr um „berechnete“
Kurse. Die Umsätze vollziehen sich vielmehr zu einem zwischen den
Parteien vereinbarten Kurse. Zahlreiche Schwankungen kommen,
im Gegensatz zum Einheitskurs beim Kassahandel, besonders bei lebhaften
Börsen, vor. Die Kursmakler notieren jedoch nicht sämtliche Kurse, zu
denen sie Umsätze vermittelt haben, sondern bei jedem Effekt nur die
höchsten und niedrigsten Grenzkurse, und um 14 Uhr (Sonnabends um
13 Uhr) die Schlußkurse. Fanden z. B. Umsätze statt zu 160 ve
160,50 %, 160,75 %, 159,90 %, 159,75 %, 159%, 160,25 %, so lautet die
Notiz 160%, — 160,75 %, — 159% —160,25 Da
Für die nach 14 bzw. an Sonnabenden nach 13 Uhr abgeschlossenen Zeitgeschäfte
 wird ein Kurs seitens der Kursmakler nicht bekanntgegeben;
dagegen bringen solche Kurse die Tageszeitungen.
Die „Bestens-Aufträge“, d. h. die Aufträge, die „billigst kaufen“

1) Im August 1928 wurde an der Berliner Börse eine elektrische Kursmeldeanlage
 (Lichtkurse) in Betrieb genommen. Die Terminkurse werden
auf schwarze, 5 m über dem Fußboden angebrachte Mattscheiben projiziert und sind
daher weithin sichtbar. Die Apparate werden von den Kursmaklern bedient. Angegeben
 sind der Name des Papiers, Anfangs-, Kasse- und Schlußkurs.
2) Den Platz, an dem ein Papier gehandelt wird, nennt man einen Markt, und
so spricht man kurz vom „Canada-Markt“, „Commandit-Markt‘“ usw.
44
        <pb n="557" />
        oder „bestens verkaufen“ lauten, müssen sofort, die limitierten Aufträge
nach Erreichung des Limits ausgeführt werden.
Der Handel in den Ultimomärkten gestaltet sich vielfach sehr geräuschvoll.
 Die Makler schreien, je nach Veranlagung und Kräften mehr oder
weniger laut, den Kurs, zu dem sie als Käufer oder Verkäufer auftreten,
in den Markt hinein, „Handels 3% Geld“ — dem „im Markt“ Stehenden
verständlich, weil er den Kurs kennt — heißt: Ich kaufe — das besagt
der Zusatz „Geld“ — Anteile der Berliner Handels-Gesellschaft zu 203,25 %.
Würde er verkaufen wollen, so würde er, statt Geld, Brief sagen. „Aussuchen“
 bedeutet: der Makler ist zu dem angegebenen Kurse sowohl
Käufer wie Verkäufer; bei lebhaftem Geschäft hofft der Makler, bald einen
Gegenkontrahenten zu finden. Für eine kleine Courtage geht er also ein
ziemlich erhebliches Risiko ein.
Aufträge und Abschlüsse im Zeitgeschäft erfolgen mündlich. Hat z. B.
die Dresdner Bank von einem ihrer Kunden den Auftrag erhalten,
6000 RM Aktien der Deutschen Bank zum Kurse von 170% % per Ultimo
zu kaufen, so gibt der Börsenvertreter der Dresdner Bank, der die Aktien
der Deutschen Bank Ultimo handelt, diesen Auftrag einem der beiden
Kursmakler, die dieses Papier auf Zeit handeln, und sagt: „Ich kaufe
65000 RM Deutsche zu 70%“ oder: „Von Ihnen 6 Deutsche 70%“. Der
Makler oder sein Substitut notiert den Auftrag in sein Börsenbuch und
wiederholt: „An Sie 6 Deutsche 701%.“
Will der Börsenvertreter Courtage sparen, so wendet er sich an einen
unvereideten Makler, der oft nur */, °/.o Courtage fordert, ev. sogar „franko“
handelt, d. h. sich mit der Courtage, die er vom Gegenkontrahenten erhält,
begnügt, oder er sucht „direkt“ zu handeln und begibt sich zu diesem
Zweck in den „Markt“, in dem „Deutsche“ gehandelt werden. Dort findet
er andere Börsenbesucher, die ebenfalls in Aktien der Deutschen Bank
Geschäfte abschließen wollen. „5/g Brief“ wird geschrien, d. h. im Börsendialekt:
 Ich bin bereit, Aktien der Deutschen Bank zum Kurse von 17 057
zu verkaufen. Der Börsenvertreter der Dresdner Bank wird jetzt vielleicht,
in der Erwartung, noch unter Limit ankommen zu können, „3/g Geld“
rufen, d, h.: zum Kurse von 1708/, kaufe ich die Aktien. Da die Papiere
aber niemand zu diesem Kurse hergeben will, und ein anderer, der Chef
der Bankfirma Carl Maier, jetzt „!/, Brief“ ruft, tritt.der Vertreter der
Dresdner Bank an ihn heran und sagt: 6 Mille von Ihnen. Beide notieren,
 Kurs, Quantum, Namen des Kontrahenten usw. in ihr Börsennotizbuch;
 das Geschäft ist abgeschlossen. Nachträ glich werden Schluß-35

 Obet,BGL 9.A.

545
        <pb n="558" />
        noten über den mündlich vollzogenen Geschäftsabschluß ausgetauscht und
von beiden Parteien unterzeichnet. Ohne Vertrag, ohne Handschlag, allein
Jurch ein zustimmendes Wort und ein Kopfnicken werden auf. diese Weise
Geschäfte in allergrößten Beträgen abgeschlossen.
Die potenten Makler und die großen Maklerfirmen „machen ihre eigene
Aufgabe“, d. h. sie treten dem Auftraggeber als Gegenkontrahent gegenüber,
 wie jede andere Bank oder Bankfirma, nur‘ mit dem Unterschiede,
daß sie Courtage beanspruchen. Die anderen Makler, mit denen Ultimogeschäfte
 gemacht werden, müssen als Gegenkontrahenten eine Firma
‘„Aufgabe“) benennen, die kreditwürdig erscheint!).
Rechtliche Grundlagen des Terminhandels. Das Börsengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Mai 1908
zieht, im Gegensatz zum Börsengesetz vom 22. Juni 1896, von einer Begrifsbestimmung
 der Börsentermingeschäfte (BTG.) ab, mit der Bezründung,
 „es. würde die Durchführung des Gesetzes gefährden, wenn der
Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage, ob ein BTG. vorliegt,
nicht freie Hand gelassen würde“, Insoweit ein Geschäft nach den offiziellen
 Bedingungen abgeschlossen ist ($ 50, 2 des B.-G.), wird es sich
aber ohne weiteres als BTG. darstellen. Diese offiziellen BTG, geajeßen
 einen Vorzug insofern, als bei ihnen, wenn sie entweder zwischen

1) Hinsichtlich der Benennung eines Dritten als „Aufgabe“ heißt es in den
Bedingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse ($ 10): „Als Aufgabe
bei Zeitgeschäften kann nur eine an der Börse vertretene Firma, die Mitglied des
Liquidationsvereins für Zeitgeschäfte an der Berliner Wertpapierbörse ist, benannt
werden.
Hat bei Abschluß eines Geschäfts die eine Vertragspartei oder der als Vertragspartei
 auftretende Vermittler, ausdrücklich oder stillschweigend, die Verpflichtung
ibernommen, einen Drittenals Aufgabe zu benennen, so muß die Aufgabe
am nächsten Börsentage bis 11 Uhr vormittags schriftlich in das Geschäftslokal der
anderen Vertragspartei gemeldet werden, Wird die Aufgabe zu einem anderen als
dem ursprünglich verabredeten Kurse gemacht, so hat der Aufgabepflichtige eine zu
seinen Ungunsten entstehende Differenz sofort zu zahlen. Ist keine Aufgabe
 gemacht worden oder eine solche, die der ausdrücklichen Verabredung
der stillschweigenden Voraussetzung nicht entspricht, worüber in streitizen
 Fällen die Dreimänner-Kommission endgültig entscheidet,
 so ist der nichtsäumige Teil berechtigt, unverzüglich zur Zwangsregulierung
 zu schreiten.
Will der nichtsäumige Teil eine andere Frist zur Benennung der Aufgabe gewähren,
 so hat er dem säumigen Teil an dem Tage, an dem die Aufgabe zu benennen
war, mündlich oder schriftlich davon Mitteilung zu machen und gleichzeitig einen
oestimmten Endtermin für die Frist festzulegen.“

46
        <pb n="559" />
        börsenterminsfähigen Personen oder unter Leistung einer Sicherheit geschlossen
 sind, der Differenz- und Spieleinwand ausgeschlossen ist,
Ein BTH.?) ist nur für diejenigen Werte gestattet, die ausdrücklich
hierzu vom Börsenvorstande zugelassen sind — an der Berliner Börse
zurzeit 80 Wertpapiere —, und diese Zulassung darf nur erfolgen, wenn
die Gesamtsumme der Stücke, in denen der BTH. stattfinden soll, ihrem
Nennwerte nach mindestens 10 Millionen RM beträgt. Aber auch dann
dürfen Anteile einer inländischen Erwerbsgesellschaft nur mit deren Zustimmung
 zum BTH. zugelassen werden. Der BTH. in Anteilen. von
Bergwerks- und Fabrikunternehmungen ist nur mit Genehmigung
 des Reichsrates zulässig,

Verboten ist also der BTH. in Aktien von solchen Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen, für die keine Genehmigung des Reichsrates
 zum BTH. vorliegt, oder in anderen von der Reichsregierung aus -
drücklich verbotenen Wertpapieren, z. B.in Kuzen.
Durcheinverbotenes Termingeschäftwirdeine Verbindlichkeit
 nicht begründet. Die Unwirksamkeit erstreckt
sich auch auf die Bestellung der Sicherheit; jedoch kann das zur Erfüllung
 von Termingeschäften Geleistete nicht zurückgefordert werden.
Das Verbot gewisser Börsentermingeschäfte bezieht sich nur auf inländische
 Börsen; Geschäfte eines Deutschen in afrikanischen Minenwerten
 an der Londoner Börse gehören also z. B. nicht zu den „verbotenen“
Geschäften im Sinne des Gesetzes.
Geschäfte in Wertpapieren, die zum Handel auf Zeit nicht zugelassen
sind, sind von der Benutzung der Börseneinrichtungen und der Vermittlung
 durch die Kursmakler ausgeschlossen. Kurszettel hierüber dürfen
nicht veröffentlicht werden,
Das alte Börsengesetz ließ einen vollwirksamen BTH. nur unter Personen
 zu, die ins Börsenregister eingetragen waren. Das Börsengesetz von
1908 geht davon aus, daß der BTH. als die technisch vollkommenste
Form des Handels nicht zu entbehren ist, und daß diejenigen Geschäftsleute,
 bei denen eine Kenntnis der mit dem Terminhandel verknüpften
Gefahren vorausgesetzt werden kann, eines gesetzlichen Schutzes nicht
bedürfen, desgleichen andere Personen dann nicht, wenn ihnen vor Geschäftsschluß
 die Tragweite ihrer Handlungen vor Augen geführt wird.
Demgemäß unterscheidet das Börsengesetz:

!) Abkürzung für Börsenterminhandelsgeschäft,

3 +
        <pb n="560" />
        a) Voll wirksame Börsentermingeschäfte,
Wirksame Termingeschäfte können abgeschlossen werden,
wenn die Kontrahenten sind:
‘, Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme:
Nicht zu den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die
Personen, deren Gewerbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes
 nicht hinausgeht, auch wenn sie ins Handelsregister eingetragen
sind,
Unternehmungen des Reiches, eines Landes oder eines inländischen
Kommunalverbandes,
3. eingetragene Genossenschaften, die ja als Kaufleute im Sinne des
HGB. gelten, auch wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen
sind,
Personen die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig
 Börsentermin- oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder
zum Besuch einer Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandelteilzunehmen
 — unzulässig ist also der Terminhandel mit
Journalisten, Börsenbeamten, Boten usw. —, dauernd zugelassen
waren,
Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses
m Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder-.assung
 haben und die besonders zu schützen für den Staat keine
Veranlassung besteht.
Diese Geschäfte sind wirksam. Ein Differenz- und Spiel-»inwand
 ist, wenn die Effekten zugelassen sind, und wenn das Geschäft
nach den vom Börsenvorstande festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossen
 ist, nicht statthaft.

b) Nicht voll wirksame Börsentermingeschäfte.
a) Schließt ein nicht Börsenterminsfähiger, ein outsider (Privatkunde
siner Bank), mit einem Bankier oder einem anderen registrierten Vollkaufmann
 oder einer Genossenschaft ein BTG. ab, so besteht zunächst
zeine Verbindlichkeit. Ein BTG. in Wertpapieren — nicht auch in
Waren — kann aber Wirksamkeit erlangen, wenn die Bank oder der Banzjer
 sich in gesetzlich genau vorgeschriebener Weise
vom Kunden Sicherheit stellen läßt,
Diese Sicherheit darf nur aus Geld oder kurshabenden Wertpapieren
— nicht also auch aus Wertpapieren, die keinen Kurswert haben (nicht

„&amp;lt;A
        <pb n="561" />
        erforderlich ist, daß der Kurs für die als Sicherheit dienenden Effekten
amtlich festgestellt wird) —, aus Sparkassenbüchern oder Hypotheken
bestehen, und der Besteller muß in einem, keinerlei andere Erklärungen
 oder Zusätze enthaltenden Schriftstück
ausdrücklich vermerken, daß die Sicherheit zur Deckung von Verlusten
aus BTG. dienen soll. Z. B.:
Berlin, den 23. Dezember 1929,
An die Commerz- und Privatbank A.-G.
Berlin.

Hierdurch bestelle ich Ihnen Sicherheit mit nachstehend bezeichneten WertdJapieren,

Die Sicherheit soll zur Deckung von Verlusten aus sämtlichen Börsentermingeschäften
 in Wertpapieren (Aktien, Interimsscheinen sowie für den Handelsverkehr
bestimmten Renten- und Schuldverschreibungen) dienen, die ich mit Ihnen abgeschlossen
 habe und abschließen werde.

Nennwert
oder Stückzahl

RM 10 000.---»
 . 3000,—
2000. —

Gattung

50% Preußische Staatsanleihe .
Dresdner Bank-Aktien . .
Rheinische Elektrizztäts-Aktien .

Kurswert
in RM

9 200.—
4 890.—
2 3 800.—
RM | 17890.—
Carl Erich Müller.

Ändert sich die Sicherheit, so muß eine neue Erklärung abgegeben
werden.
Ist Sicherheitsstellung formgerecht erfolgt — dadurch, daß das Schriftstück
 Orders oder andere Erklärungen nicht enthalten darf, soll der Besteller
 sich über die Tragweite seiner Unterschrift klar werden —, dann
ist das BTG., für die Bank (Kaufmann) voll verbindlich; der Privatmann
[Kunde] ?!) hingegen haftet nur bis zu dem Betrage der geleisteten Sicherbeit,
 darüber hinaus geht seine Verbindlichkeit nicht.

Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börsentermingeschäft kann grundsätzlich
 zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme enthält $ 56
des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf
Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach
den 88 52-54 für den Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen.

1) Da die Eintragung ins Handelsregister eine unbedingte Gewähr für die
Börsentermingeschäftsfähigkeit des Eingetragenen nicht gibt, lassen sich die Banken
in der Regel auch von eingetragenen Kanfleuten ein Sicherheitsformular unterzeichnen,

P40
        <pb n="562" />
        Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäftsfähigen
Kunden Y Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG, stellen lassen. Hierdurch
werden die zwischen X und Y abgeschlossenen BTG, für X in vollem Umfange
verbindlich. Y haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit, Erlangt nun Y gegen
X einen Anspruch aus einem derartigen BTG., so ist es X gestattet, gegen einen
solchen Anspruch mit Forderungen aufzurechnen, die ihm aus anderen mit Y abgeschlossenen
 und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind.
8) Für BTG. in Wertpapieren zwischen einem ehemaligen Bankier
&amp;gt;der Börsenbesucher oder einem Ausländer und einem outsider, sowie
zwischen outsiders untereinander haftet eine bestellte Sicherheit nicht.
Ein Spiel- und Differenzeinwand ist zulässig, außer bei offiziellen BTQG.
hinsichtlich einer zulässigen Aufrechnung (8 58, 2 BG.).
Geschäfte zwischen den unter ß) angegebenen Personen, sowie weiter Geschäfte
 zwischen einem eingetragenen Vollkaufmann oder einer eingetragenen
 Genossenschaft und einem outsider, die gegenüber dem outsider nur
betreffs der bestellten Sicherheit klagbar sind, können durch Erf üllung
vollwirksam werden, d. h. eine nachträgliche Heilung tritt ein, wenn
las Geschäft durch Lieferung und Abnahme zur Abwickelung gekommen ist.
$ 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anang
 an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit
 sich dem anderen Teile gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistung
»inverstanden erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat.“
Die Gültigkeit eines Geschäftes kann z. B. durch einen vom Kunden bestätigten
Brief folgenden Inhalts zwischen Bank und Kunden herbeigeführt werden:
Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir die per Ultimo November 1929 für Sie
gekauften RM 12 000 Dresdner Bank-Aktien, und zwar Nr........ für Sie ins Depot
zenommen haben. Für den Kaufpreis haben wir Sie laut Nota mit RM 19 455.— val.
30. November belastet. Sie wollen uns den Empfang des Briefes gefl. bestätigen und
uns auf beifolgendem Formular mitteilen, daß Sie von der Aufgabe gleichlautend
Notiz genommen haben.

Zeitgeschäfte mit beschränktem Risiko [Prämiengeschäite] !). Zum
weitaus größten Teil sind die Zeitgeschäfte Fixgeschäfte, d. h. der Verkäufer
 hat an dem beim Geschäftsabschluß festgesetzten Termin zu einem
vereinbarten Kurs zu liefern, der Käufer abzunehmen. Gewinn und Verlust
 sind unbegrenzt. Im Gegensatz hierzu kann bei den. Prämien-')

 Literatur: Vinzenz Bronzin, Theorie der Prämiengeschäfte. Wien
1908. Max Fürst, Prämien-, Stellage- und Nochgeschäfte. 2. Aufl. Berlin 1925.
Fritz Schmidt, Die Effektenbörse und ihre Geschäfte, Leipzig 1921. Plutusbriefe
 Nr. 7. Berlin 1928, Adolf Wachtel, Prämien-, Stellage- und Nochzeschäfte,
 Wien 1897. Hans Harcke, Effektentermin-, Report-, Prämien- und
Arbitragegeschäft. Berlin 1928.
159
        <pb n="563" />
        geschäften der eine Kontrahent die Verlustgefahr begrenzen, indem er
gegen Zahlung eines beim Geschäftsabschluß festgesetzten Betrages
(Prämie, Reugeld) vom Geschäft zurücktritt. Ob er dies tut, oder ob er
das Geschäft erfüllt, darüber hat er sich spätestens an dem für jeden
Monat festgesetzten „Prämienerklärungstage“ zu entscheiden. Für den
anderen Kontrahenten bleibt theoretisch, wie bei festen Zeitgeschäften,
ein unbegrenztes Risiko bestehen, während die Gewinnmöglichkeit beschränkt
 ist. Tatsächlich aber hat jede der beiden Parteien die Möglichkeit,
 jederzeit (also nicht erst am Erfüllungstage) durch ein entsprechendes
 Gegengeschäft, unter Ausnutzung der jeweiligen Kurse, das Geschäft
 zu realisieren oder den Gewinn in einer anderen Richtung zu suchen;
man. nennt dies: das Engagement „drehen“,
Wenn eine Bank oder ein Makler auf Grund eines Prämiengeschäftes
jemandem ein Rechteinräumt und die Bank oder der Makler sich
dieses Recht nicht durch ein anderes Geschäft eindecken, dann bleiben sie
dieses Recht schuldig. Die Bank wird sich dieses „Recht“ oft nicht
eindecken, wenn sie einen großen Bestand in dem betreffenden Wertpapiere
 besitzt; sie wird es dann vielmehr darauf ankommen lassen, ob
der Käufer der Vorprämie die Stücke abfordert. Hat die Bank eine
Rückprämie verkauft, und ist sie für das betreffende Papier „fest“
gestimmt, so erblickt sie vielleicht kein großes Risiko darin, wenn sie abnehmen
 muß, weil der Verkäufer der Rückprämie von seinem Lieferungsrecht
 Gebrauch macht.
Will sich der Verkäufer eines Rechts eindecken, so muß er entweder
 das Recht, das er verkauft hat, in genau der gleichen Form wieder
arwerben oder das Prämiengeschäft in eine andere Form umwandeln.
Solche Prämiengeschäfte vermitteln alle Banken und Bankiers und,
zum Schaden des Publikums, auch Pseudobankieres, die durch Zeitungsinserate
 und Broschüren oder durch Reisende Leute, die völlig geschäftsunkundig
 sind, zu solchen Geschäften animieren. Der Kunde leidet
bei solchen Winkelbankgeschäften (bucket-shops), deren Inhaber zur Börse
nicht zugelassen sind und daher die Geschäfte „in sich“, also ohne Gegentransaktion,
 erledigen, stets Schaden. Nur der Leichtgläubigkeit eines in
Bank- und Börsengeschäften völlig unerfahrenen Publikums verdanken
diese Animierbankiers ihre Existenz.
Die Prämiengeschäfte kommen an den Börsen von Berlin, Frankfurt
 a. M. und Hamburg in verschiedenen Grundformen und Kombinationen
 vor.

{5 |
        <pb n="564" />
        Je größer die Zeitspanne vom Tage des Geschäftsabschlusses bis zum
Tage der Geschäftserfüllung ist, d. h. je längeren Spielraum der Wähler
hat, desto teurer stellt sich die Prämie. Beträgt z. B. für Deutsche Bank-Aktien
 die Prämie per Ultimo August 5 %, so wird sie per Ultimo September
 etwa 7, per Ultimo Oktober 8% % oder 9% sein. Die Höhe der
Prämiensätze wird weiter bestimmt durch die Börsentendenz: bei lebhaftem
 Börsengeschäft sind sie, da sich größere Kursschwankungen ergeben,
 höher als in ruhigen Zeiten.
Prämiengeschäfte werden an der Börse kulant, d. h. ohne besonderen
Kurs- oder Prämienzuschlag, nur in solchen Nennbeträgen gehandelt, die
den doppelten in dem betreffenden Wertpapier zum Terminhandel
zugelassenen Mindestbetrag oder ein Mehrfaches dieses Betrages darstellen,
 an der Berliner Börse also 12 000, 24 000, 36 000 RM usw.
1. Vor- und Rückprämiengeschäfte. Das im Kundengeschäft
 der Banken am häufigsten vorkommende Prämiengeschäft ist die
Vorprämie. Der Käufer der Vorprämie ist dabei Haussespekulant.
Mittels einer Vorprämie erwirbt der Käufer eines per Ultimo (des laufenden
 oder eines späteren Monats) gekauften Wertpapieres das Recht, zu
einem bestimmten Kurse, der höher ist als der Kurs zur Zeit des Geschäftsabschlusses
 für feste Ware, die Wertpapiere abzunehmen oder, wenn er
wegen des ungünstigen Kurses die Papiere nicht beziehen will, gegen Zahlung
 der Prämie vom Geschäft zurückzutreten. Das Vorprämiengeschäft
 ist für den Käufer (Wähler) ein KaufmitRücktrittsrecht,
 für den Verkäufer (Stillehalter) ein bedingter, unsicherer Verkauf.
 Für das Recht des Rücktritts zahlt der Wähler die Prämie.
Nehmen wir an, X kauft am 1. Juli, bei einem Ultimokurs von Deutschen Bank-Aktien
 zu 180 24000 RM Deutsche zu 185 mit 5 9% Vorprämie (185/5 V, lies 185
dont 5), so heißt dies: X hat dafür, daß er einen um 5% 0 höheren Kaufpreis bewilligt
 hat, das Recht, am Ultimo diese Aktien vom Käufer zu 185 zu fordern oder
gegen Zahlung („Abandonnierung“) von 5 9% (der Vorprämie) sich von der
Erfüllung zu befreien. X wird die Aktien abnehmen, wenn zur festgesetzten Erklärungszeit
 der Kurs über 180 %g ist. Notiert der Kurs z. B. 182,50, so würde er beim
Verkauf, da er die Aktien mit 185 9/0 bezogen hat, nur 21/2 %/g verlieren, während
er bei Nichtabnahme 5 %9 Prämie zu zahlen hätte. Sind hingegen die Aktien auf
178 0/ gefallen, so wird sie X nicht abnehmen (da er 7%9 verlieren würde), sondern
Jie Prämie von 5 %9 zahlen.
Einen Gewinn erzielt X erst, wenn der Kurs über 185 9, hinausgegangen ist.
X kann die Papiere bereits im Lauf des Monats verkaufen, sagen wir zu 188,50 %/o,
und sich hierdurch einen etwaigen Gewinn sichern. Fallen Deutsche z. B. auf 179 0
so kann X sie sich wieder kaufen und zur Deckung der vorher verkauften Aktien

7K9
        <pb n="565" />
        benutzen und hat dann 4!/, %/o, abzüglich Spesen, d. h. etwa 3%) verdient. Steigen
Deutsche bis zum Prämienerklärungstage auf 179,90 %/g, so ist die Prämie von 5%
für ihn verloren; auf der anderen Seite aber hat er 3 %9 verdient, und zwar durch
Spekulation in einer Richtung, die der ursprünglichen Spekulation entgegengesetzt ist.
Wird die Prämie im voraus belastet, was im allgemeinen aber nicht
üblich ist, so wird folgende Nota ausgestellt:
Wir verkaufen heute an Sie, auf Grundlage unserer Geschäftsbedingungen:
Vorprämie auf RM 12000 Deutsche Bank-Aktien, per Ultimo Juli d. J. 185/50
5%o0 Vorprämie von 12000 RM. . RM 600—
£ 9/00 Provision auf 22200 RM. . „ 88.80
}/a 900 Courtage auf 22200 RM. . „ 16.70
Stempel 0.1875 für 100 RM. . . „ 141.65
RM 747.15

Berlin, den 1. Juli 1929.
Glaubt jemand, ein Papier werde fallen, und will er seinen Verlust begrenzen,
 wenn der Kurs wider Erwarten doch steigen sollte (sich für
ihn also ungünstig entwickelt), so verkauft er das Papier mit dem
Vorbehalt, gegen Zahlung einer Prämie die Stücke nicht liefern zu brauchen
 (Rückprämiengeschäft). Der Verkäufer erwirbt also
das Recht, am Prämienerklärungstage dem Käufer (Stillehalter) zu erklären,
 ob er die verkauften Effekten liefert oder nicht. Das Rückprämiengeschäft
 ist somit technisch und wirtschaftlich die Umkehrung des Vorprämiengeschäfts.

VY verkauft zur Zeit, als der Ultimokurs für Deutsche 180 %9 ist, 24 000 Deutsche
nit Rückprämie zu 175/5 %9 R, d.h. er hat das Recht, zu 175 zu liefern oder
gegen 5%gq Prämie sich von der Erfüllung zu befreien. Ist am Ultimo der Kurs
niedriger, so liefert Y, ist er höher, so abandonniert er.
Die Differenz zwischen dem Kurse, zu dem das Prämiengeschäft abgeschlossen
 ist (in den obigen Beispielen 185 bzw. 175%), und dem
augenblicklichen Tageskurse, der Basis der Prämien (180 %), nennt
man Ekart. Entspricht der Ekart dem Prämiensatz (Reugeld), so
spricht man von einem graden Prämiengeschäft. Bei einem Basiskurse
 von 180 % kann aber auch die Prämie lauten 184/2 V. Dann wäre
der Ekart 4% und die Prämie 2%. Solche Geschäfte nennt man Prämiengeschäftemitschiefer
 Mitte. ;
2. Stellagegeschäfte. Eine Vereinigung des Vor- und Rückprämiengeschäftes
 zu einem Geschäft ist das Stellage- oder Stellgeschäft.
 Der Käufer einer Stellage kann „nach oben“ oder „nach

558
        <pb n="566" />
        unten“ spekulieren, Er erwirbt durch Zahlung des „Stellgeldes“ das
Recht, die Effekten zu einem beim Abschluß des Geschäfts festgesetzten
niedrigeren Kurse zu liefern oder zu einem festgesetzten höheren Kurse
zu beziehen. Eins von beidenabermußertun. Der Verkäufer
der Stellage („Steller“) hat „still zu halten“.
Die Spannung der Stellage, das ist die Differenz zwischen Forderungs-
 und Lieferungskurs, entspricht dem vierfachen Prämiensatz (oder
bei Stellagen mit schiefer Mitte dem doppelten von Prämie -- Ekart).
Infolge der großen Spannung kann für den Käufer der Stellage sich
ein Gewinn nur bei erheblichen Kursveränderungen ergeben, während der
Verkäufer einen großen Spielraum hat, bis er in Verlust geraten kann.
Verkäufer von Stellagen. sind daher meist leicht zu finden; Makler und
Banken kaufen sie und benutzen sie als Basis für ihre Vor- und Rückprämien
 und Nochs, die sie daraus bilden. So ist die Stellage der
Wertmesser für alle Prämiengattungen,
X hat bei einem Ultimokurs der Deutschen von 180 %, 24 Mille Vorprämie 185/5
von A gekauft und gleichzeitig 24 Mille Rückprämie 175/5 R an B verkauft, d. h. er
spekuliert nach zwei Seiten hin. Ist der Kurs von Deutschen gestiegen, sagen wir
auf 195 %/o, so wird X von A Lieferung zu 185 beanspruchen, dem B gegenüber wird
X abandonnieren und die 5 %/g Rückprämie zahlen. Schlägt X diese 5%, zum Kaufkurse
 von 185 %g9 darauf, so kosten ihn die Deutschen tatsächlich 190%. Er verdient
 also 5%9 abzüglich Spesen. — Geht der Kurs der Deutschen auf 175,25 9/9
zurück, so wird X an B 24 Mille Deutsche zu 175 %) liefern, Da X aber an A 5%
zu zahlen hat, so rechnet er diesen Verlust von seinem Gewinn ab und sagt: Ich
bekomme eigentlich von B nur 170, habe aber, da ich mich mit 175,25 0/9 eindecken
kann, immer noch 4,75 %o, abzüglich Spesen, verdient.
Verbindet nun X diese beiden Geschäfte zu einer Stellage, die er mit C abschließt,
so wird diese 190/170 lauten. Ist der Kurs, wie angenommen, 195 %, so wird X
mit 190% abnehmen, ist er 175,25 0/0, so wird X mit 170 0% lHefern.

Umwandlung eines Stellage- in ein Vorprämien- und ein
Rückprämiengeschäft. Hat z. B. ein Makler eine Stellage auf 24 Mille
Dresdner Bank-Aktien zu 157/145 gekauft, so kann er daraus auf 24 Mille Dresdner
ein Vorprämiengeschäft zu 154/3 und ein Rückprämiengeschäft zu 148/3, beide basierend
 auf der Mitte von 151, bilden. Da beim Stellagegeschäft dem Makler das Wahlrecht
 zusteht, so kann dieser, ganz gleich, wie der Käufer der Vorprämie oder der Verkäufer
 der Rückprämie am Prämienerklärungstage sich entscheiden, seine Engagementsglattstellen.

Eine Vorprämie kann man auch dadurch bilden, daß man für die eine Hälfte
des Betrages eine Stellage und für die andere feste Stücke kauft.
A kauft z. B. 24 000 RM Dresdner, Stellage 157/145, und 24 000 RM feste Stücke
zu 151. Daraufhin kann er 48 000 RM Vorprämie Dresdner zu 154/3 verkaufen.

„4
        <pb n="567" />
        Geht der Kurs über 151, dann fordert A infolge. des Stellagekaufs 24 000 RM
zu 157; 24 000 RM feste Ware hat er zu 151; folglich kosten ihn die 48 000 RM
durchschnittlich 154. Zu diesem Kurse muß er dem Vorprämienkäufer auf Wunsch
48 000 RM liefern.
Geht der Kurs über 151, dann fordert A infolge des Stellagekaufs 24 000 RM
die er fest zu 151 gekauft hat, zu 145 9/0. Er verliert also 6%, auf 24 000 RM oder,
was dasselbe ist, 3% auf 48 000 RM. 8%0 auf 48 000 RM hat ihm aber auch der
Vorprämienkäufer Reugeld zu zahlen. Gewinn und Verlust kompensieren sich also
in beiden Fällen.
Eine Rückprämie läßt sich in analoger Weise dadurch bilden, daß man für
die eine Hälfte des Betrages eine Stellage kauft, für die andere Hälfte feste Stücke
verkauft.
A kauft 24 000 RM Stellage Dresdner zu 157/145 und verkauft 24 000 RM feste
Stücke zu 151. Auf Grund dieser Transaktionen kauft er eine Rückprämie auf
48 000 Dresdner zu 148/38. .
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage über 151, dann zahlt der Verkäufer der
Rückprämie auf 48000 RM 3% Reugeld. A fordert infolge des Stellagekaufs
24000 RM zu 157, die er bereits vorher zu 151 verkauft und zu liefern hat. Er
erhält 3% auf 48000 RM = 1440 RM und hat einen Verlust von 6%9 auf
24 000 RM = 1440 RM.
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage unter 151, dann liefert der Verkäufer
der Rückprämie 48 000 RM zu 148, 24 000 RM hiervon hat A fest verkauft zu 151,
24 000 liefert A dem Verkäufer der Stellage zu 145, A verdient also 3%o auf
24000 RM und verliert 83% auf 24000 RM; Gewinn und Verlust. kompen-3jeren
 sich.

83. Nochgeschäfte. Nochgeschäfte — im Warenhandel Optionsygeschäfte
 genannt — sind die Verbindung eines festen Kaufs mit
einem Nachforderungsrecht oder eines festen Verkaufs mit einem Nachlieferungsrecht.
 Der Käufer der Ware hat das Recht, am Prämienerklärungstage
 die festgehandelte Summe noch einmal, zweimal oder eine bestimmte
 Anzahl von Malen — je nachdem der Abschluß mit „einmal Noch“,
„zweimal Noch“, „dreimal Noch“ getätigt ist — nachzufordern. Beim
Nochyerkauf übernimmt der Verkäufer die Verpflichtung,
einen bestimmten Schluß von Wertpapieren fest abzunehmen und hat das
Recht, je nach der Anzahl der Nochs, ein Mehrfaches davon nachzuliefern.

Eine Vergütung (Prämie) für das Recht, „Nochs“ zu fordern, wird
nicht besonders festgesetzt. Sie liegt im Kurse, der beim „Kauf mit Noch“
entsprechend höher und beim „Verkauf mit Noch“ entsprechend niedriger
als der jeweilige Marktpreis für feste Ware ist.
Der Kurs für Disconto-Kommandit sei 160%. X kauft 24 000 Kommandit „mit
einmal Noch“ und muß für das Recht der Option 3%0 über Kurs zahlen. 24 000

355
        <pb n="568" />
        Kommandit muß X auf alle Fälle mit 168 abnehmen; außerdem kann er aber nochmals
 Lieferung von 24 000 zum Kurse von 163 fordern.
Der Kauf von 24 000 Kommandit zu 163 mit 1&amp;gt;&amp;lt;n wird durch folgende Formel
ausgedrückt:
Kauf RM 24 000 Kommandit zu 163 und
+ 2» 24000 „ „ 1683 V.
Oder wird die Vergütung von 3 %o, die für das Forderungsrecht zu zahlen ist,
auf die Prämie übertragen:
RM 24 000 zu 168 und
» 24000 „ 166/383 V.
Will derjenige, von dem das Noch gekauft ist, das Geschäft ohne Gewinn und
Verlust und ohne Berücksichtigung der Unkosten auflösen, dann muß er ;
RM 24 000 Kommandit feste Stücke zu 160 und
„24 000 8 zu 166/3 V. kaufen.
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage un ter 163, so nimmt X nur 24 000 RM
ab und macht von dem ihm zustehenden Forderungsrechte keinen Gebrauch. Der
Verkäufer des Nochs hat dadurch, daß er zu einem den Marktpreis um 3 %g übersteigenden
 Kurse liefert, 3 %9 verdient, andererseits aber 3%, Reugeld für Nichtarfüllung
 des Prämiengeschäftes zu zahlen.
Ist der Kurs am Prämienerklärungstage über 163, so macht X von seinem Nachforderungsrechte
 Gebrauch und fordert Lieferung von insgesamt 48 000 RM Kommandit
 zu 163. Der Verkäufer des Nochs hat sich eingedeckt, indem er RM 24 000
feste Ware zu 160 gekauft hat und RM 24 000 auf Grund des Prämiengeschäfts zu
166 abnimmt. Ihn kosten die 48 000 Kommandit somit durchschnittlich 163 9/9.
d. 1. der Kurs, zu dem er sie zu liefern hat.
Das „Noch in Verkäufers Wahl“, das „Nochgeschäft nach unten“, ist
eine Vereinigung eines festen Verkaufs und einer Rückprämie.
Der für das Recht der einmaligen Nachforderung bzw. Nachlieferung
zu entrichtende Preis beträgt den 6. Teil der Stellage. Für das Recht der
zweimaligen Nachforderung, bzw. Nachlieferung ist der 4. Teil der Stellage
 zu zahlen.

Die Ultimo-Liquidation 1).

Da es sehr umständlich, technisch vielleicht undurchführbar wäre, wenn
am Ultimo jede Bank und Bankfirma die Effekten, die sie per Ultimo verkauft
 hat, liefern und die Effekten, die sie per Ultimo gekauft hat, abnehmen
 müßte. so sind für die Abrechnung (Liauidation) der Zeitl)

 Literatur: F. Schmidt, Liquidation und Prolongation im Effekten:
handel. Eine systematische Darstellung ihrer Technik. %2. Aufl. Stuttgart 19926.
Drucksachen der Liquidationskasse A.-G, Berlin 1927 £.

de
        <pb n="569" />
        geschäfte ähnliche Einrichtungen getroffen, wie sie im Kassenverein
für den Kassahandel geschaffen worden sind.
In Berlin und an anderen größeren Börsenplätzen bestehen Vereine für
die Ultimo-Abwicklung (Liquidationsbüro, Kollektiv-Skontro, Saldierungs-
 oder Skontrierungsverein), denen alle Banken und größeren Bank:
Grmen des betreffenden Platzes angehören 1).

Der frühere „Liquidations-Verein für Zeitgeschäfte
ander Berliner Fonds-Börse“ befaßte sich nur mit dem Clearing
 der im Lauf eines Monats getätigten Zeitgeschäfte. Die von dem
im Jahre 1925 neu errichteten Liquidationsverein für Zeitgeschäfte
 an der Berliner Wertpapierbörse E. V. errichtete
 Liquidationskasse Aktiengesellschaft”?) ist darüber
 hinaus Garant für die Börsentermingeschäfte der Mitglieder.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und setzt in der Regel die Mitgliedschaft
 in Gruppe A oder B der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Wertpapierverkehr
 oder in der Maklergemeinschaft oder die Eigenschaft als Kursmakler
der Berliner Börse voraus. Die Aufnahmegebühr beträgt zurzeit 300 RM. Am
30. Juni 1929 gehörten der Berliner LK. 492 Mitglieder an. Im letzten Geschäftsbericht
 wird gesagt, daß die Abwicklung der von der LK. garantierten Geschäften
glatt vor sich gegangen ist.
Als Aufgabe für Zeitgeschäfte in solchen Wertpapieren, die
laut Bekanntgabe des Verwaltungsrats mit Hilfe der LK. geregelt werden,
 dürfen nur Vereinsmitglieder gegeben werden. Jedes Mitglied muß
von jedem anderen als Aufgabe genommen werden,
Ein Terminhandel mit Firmen, die dem Liquidationsverein nicht angehören, ist
nur in der Form zugelassen, daß diese Firmen bei der Provisions- oder Nettokurs-Berechnung
 als Kunden behandelt werden.
Indessen dürfen Vereinsmitglieder, die Mitglieder der Makler-Gemeinschaft sind,
and die am Schlusse einer Börsenversammlung noch unausgeglichene Termingeschäftsverpflichtungen
 haben, diese mit anderen Maklern, die Mitglieder der Makler-Gemeinschaft
 sind, ohne Vereinsmitglied zu sein, nach den zwischen der Makler-Gemeinschaft
 und den Gruppen A und B der Berliner Bedingungsgemeinschaft für
den Wertpapierverkehr vereinbarten Bedingungen ohne Provisionsberechnung ausgleichen.


1) Der seit November 1926 bestehende Effekten-Ferng 1roVv erk e hr ist
eine Arbeitsgemeinschaft deutscher Effekten-Girobanken (s. S. 592ff.). Ein Stückeausgleich
 besteht zwischen den Liquidationskassen Berlin einerseits, Frankfurt
a. M., Hamburg, Köln und Essen andererseits. Weitere Plätze werden bald folgen.
Mit dem Stückeausgleich ist auch ein Zahlungsausg leich verknüpft. Ä
2) Im folgenden mit LK. abgekürzt.

ar
4
        <pb n="570" />
        Da die LK. für die Termingeschäfte ihrer Mitglieder die Haftun g
übernimmt, müssen diese ihr sämtliche Terminschlüsse täglich melden
und als Sicherheit für die Erfüllung Einschüsse leisten.
Jedes Vereinsmitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein an die
LK. eine Einlage in barem Geldeals Garantiesumme zu
Leisten, die der LK, als Sicherheitsleistung für seine Verbindlichkeiten
 und Haftpflichten dient und ihm gutgeschrieben wird. Ein Anspruch
 auf Rückgabe der Garantiesumme hat das Vereinsmitglied erst bei
seinem Ausscheiden. Die LK. wird den aus diesen Garantiesummen der
Vereinsmitglieder gebildeten Garantiefonds, soweit tunlich, als Lombardgeld
 an Vereinsmitglieder ausleihen und dabei
möglichst das Beteiligungsverhältnis der Bankiers und der Makler unter
len Vereinsmitgliedern berücksichtigen,
Die Höhe der Einlage wird für jedes Vereinsmitglied unter Berücksichtigung
 der Höhe seiner Umsätze von dem Verwaltungsrat in der Weise
bestimmt, daß die Vereinsmitglieder in fünf Klassen eingeordnet
werden. Es betragen die Einlagen für die 1. Klasse 250 000, für die 2. Klasse
100 000, für die 3. Klasse 50 000, für die 4. Klasse 30000 und für die
5. Klasse 20 000 RM. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, dem Verwaltungsrat
 eine Selbsteinschätzung einzureichen. Auf die Garantiesummen.
 werden Zinsen (gewöhnlich 2 % unter dem durchschnittlichen
Satz für Börsen-Ultimo-Geld) vergütet.
Jedes Vereinsmitglied hat die von ihm abgeschlossenen Termingeschäfte,
insoweit sie mehr als 100 000 RM effektiv ausmachen, in Höhe von 5 %
les ausmachenden Betrages durch Hinterlegun g von Wertpapieren
 bei der LK. sicherzustellen, ohne daß es einer Aufforderung
 von seiten des Vorstandes oder des Gegenkontrahenten bedarf. Jedoch
 ist jedes Vereinsmitglied der 5. Klasse mit 20 000 RM Garantiesumme
 verpflichtet, die von ihm abgeschlossenen Termingeschäfte bereits
insoweit, als sie mehr als 50000 RM effektiv ausmachen, in Höhe von
L0% des ausmachenden Betrages sicherzustellen. Zur Sicherstellung geaignet
 sind nur die vom Aufsichtsrat der LK, ausdrücklich hierzu zugelassenen
 Wertpapiere. Bei Kurssenkungen dieser als Sicherheit gegebenen
Wertpapiere sind sofort entsprechende Nachschüsse zu leisten. Bei Käufen
 und Verkäufen in demselben Wertpapier beschränkt sich die Verflichtung
 zur Sicherheitsleistung auf den Saldo.
Der Vorstand darf von einem Vereinsmitglied höhere Sicherstellung
als 5% (bei Vereinsmitgliedern der 5. Klasse mit 20000 RM Garantie-3.
        <pb n="571" />
        summe 10%) des ausmachenden Betrages und auch die Sicherstellung
der erst schwebenden Verbindlichkeiten bis zu der freigelassenen Höhe
von 100000 RM (bei Vereinsmitgliedern der 5. Klasse mit 20 000 RM
Garantiesumme 50000 RM) verlangen. Im Frühjahr 1927 ist bei allen
Teilnehmern die Minimaldeckung auf 15 % erhöht worden.
Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich
nachgekommen, so ist der Vorstand der LK. berechtigt, die Exekution der
schwebenden Termingeschäfte des betreffenden Vereinsmitgliedes vorzunehmen,
 auch seine Ausschließung beim Verwaltungsrat zu beantragen.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Überwachungs-Ausschusses
 bei der Prüfung der Sicherheitsleistung zu unterstützen,
indem sie gegebenenfalls den Vorstand der LK. auf die Notwendigkeit,
eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeichneten Gegenkontrahenten
 zu fordern, besonders hinweisen.
Der Vorstand der LK. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf dessen
 Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden Verhältnisse,
 die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu er-Jassen,
 sofern daraus keine Schädigung der LK. zu erwarten steht.
Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäften
sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberechtigte keine
höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie oder als ein Viertel
des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschriebene Sicherheit zu stellen,
und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis zum zweitfolgenden Monatsschluß
 eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für jeden angefangenen Monat, für
den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu stellen ist. Bei Arbitragegeschäften
 beträgt der für jedes Termingeschäft in Wertpapieren zu Jeistende
Deckungsbetrag statt 5 nur 2 %o0.
Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen
aus Zeitgeschäften der LK. mit seinem gesamten Vermögen.

Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Erklärung
 dem Vorstande der LK. ab, daß es außerstande sei, den aus
seinen Skontri sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen
bzw. zu liefern, so ist der Vorstand der LK. zur sofortigen Exekution
berechtigt. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die
Lieferung des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der LK. zu ver-559
        <pb n="572" />
        langen und sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Geschäften obliegenden
Leistungen an die LK. zu bewirken. Forderungen aus Geschäften der
Mitglieder, die durch die LK. abzuwickeln sind, gehen an diese mit
Abschluß des Geschäfts über und unterliegen ausschließlich ihrem
Verfügungsrecht.
Zur Deckung eines sich ergebenden Verlustes dienen zunächst die
Rücklagen der LK. Reichen sie nicht aus, so sind die von den Vereinsmitgliedern
 hinterlegten Garantiesummen heranzuziehen. Auf diese ist
ain Drittel des Verlustes gleichmäßig nach Kopfteilen umzulegen, ein
zweites Drittel nach Verhältnis der Höhe der hinterlegten Garantiesummen,
 das letzte Drittel nach Verhältnis der von den Mitgliedern in
den letzten 3 Kalendermonaten getätigten Umsätze. Ergibt sich hierbei
durch Aufzehrung der Garantiesumme eines oder mehrerer Vereinsmitzlieder
 ein Fehlbetrag, so ist dieser wiederum nach vorstehendem Drittelungsschlüssel
 umzulegen, bis der Gesamtverlust aus dem Garantiefonds
yedeckt ist *).
Die Unkosten der LK. werden im wesentlichen aus dem Zinszewinn,
 aus den Gebühren für jeden einzelnen Schluß und aus den
Strafgeldern gedeckt. Ein etwaiger Überschuß wird einer Deckungsrücklage
 zugeführt. Betragen aber die Unkosten mehr als 75 % der gesamten
Einnahmen, so wird der Mehrbetrag durch Umlage nach einem bestimmten
 Schlüssel gedeckt. \
Wenn wir nunmehr die Technik des Abrechnungsverfahzen
 s im Effekten-Termingeschäft betrachten, so stellen wir zunächst die
wesentlichen Neuerungen voran:
ı. Die Termingeschäfte in Effekten werden nicht mehr zu dem vom
Börsenvorstand festgesetzten Liquidationskurs, sondern zu
den jeweils gehandelten Kursen abgerechnet; das zeitraubende
Differenzrechnen und die damit zusammenhängenden Kontroll- und
Abstimmungsarbeiten sind also in Wegfall gekommen. Die Liquidajionsarbeiten
 werden nicht mehr auf wenige Tage und Nächte vor
dem Liquidationstermin zusammengedrängt, sondern erstrecken sich
auf den ganzen Monat.

1) Obgleich die LK. sich auch in stürmischen Zeiten bewährt hat, werden von
mehreren Seiten einschneidende Reformen gefordert. Der durch die LK. um
Jas Börsengeschäft gelegte Panzer sei zu unbeweglich, er hemme die Initiative gerade
der potenten Börsenbesucher und trage dadurch mit zu dem Daniederliegen des
Börsengeschäftes bei.
        <pb n="573" />
        2. Die Mitglieder rechnen nicht mehruntereinander
ab, sondern nur noch mit der LK. Diese regelt nicht nur die Lieferung
 der Effektensalden, sondern auch die Zahlung, bewirkt also
Stücke- und Geldausgleich,
Das Liquidationsverfahren beginnt damit, daß das Mitglied die Termingeschäfte,
 und zwar bereits am Abschlußtage, der LK. mitteilt. Die
hierfür zur Verwendung gelangenden Vordrucke — für Käufe: weiß, für
Verkäufe: blau — sind mit 2 Durchschlägen versehen.
Das Original muß als I. Meldung (s. Vordruck I) am Abschlußtage
bis 17 (Sonnabend bis 16) Uhr bei der LK. eingereicht werden. Es dient
zu Kontrollzwecken, insbesondere als Unterlage für die Berechnung des
Obligos und der Sicherstellungen. Diese haben, in Effekten oder in bar,
beim Kassenverein zugunsten der LK, an dem dem Abschlußtage folgenden
 Werktage bis spätestens 10% Uhr zu erfolgen.
Der 1. Durchschlag muß als II. Meldung (s. Vordruck Ia) an dem dem
Abschlußtage folgenden Werktage bis 15 (Sonnabend bis 14) Uhr eingereicht
 werden. Diese II. Meldung ist gegenüber der I. um die „Aufgabe“,
den „aufgegebenen Kurs“ und (als wichtigste Neuerung) um den „a usmachenden
 Betrag“ zu vervollständigen. Nominal- und Effektivbeträge
 sämtlicher in dem gleichen Papier und zum gleichen Termin getätigten
 Abschlüsse werden täglich addiert und bei der folgenden Rechnung
 neu vorgetragen. Endsumme der Umsätze an den vorhergehenden
Tagen plus Tagesendsumme ergibt die Aufbausumme, d. i. das
Engagement eines Mitgliedes in einem Papier für einen bestimmten Termin.
 Das Blatt, das die früher geführten sachlichen Engagementskosten
ersetzt, verbleibt bei der LK, Dagegen behält den 2. Durchschlag der
U. Meldung das Mitglied als Unterlage für den eigenen Geschäftsbetrieb.
Da die Mitglieder die Aufbausumme selbst errechnen, ist die LK. stets
ä jour. Für den Schlußtermin braucht sie daher nur die von den Mitgliedern.
 eingereichten Endaufstellungen mit den ebenfalls von
den Mitgliedern aufzustellenden Generalaufstellungen abzustimmen,
Die Vorarbeiten zur Liquidation beginnen 3 Werktage vor dem Zahltag
 1). Am Skontrotage hat jedes Mitglied, bis 15 Uhr, für jedes

1) Die Termine werden fürs ganze Jahr im voraus bestimmt, also z. B.:
Festsetzung der Liquidations-Kurse und letzte Notiz per ultimo
Juli 1929 , .0.00.0.04004004 4
Einreichung des Effekten-Saldos .
Zahltag .0.0000000000 4 ka
(Fortsetzung des Textes auf Seite 566.)
36 Obst, BGI. 9. A.

26. Juli
29.
81.

7

\
        <pb n="574" />
        x
a
3

Vordruck I

L Meldung

Datum................. 20; Okt, 29

Firma Dresdner Bank. areee ee kene nn

(Ordnungsnummer)

Kauf

Effekt... Karstadt-Aktien—
Termin.......................Ultimo Oktober

"Nom. in
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 Kurs

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Vermittler

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Liquidationskasse
Aktiengesellschaft

Berlin

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1 100 700

Leb. Eng.
        <pb n="575" />
        Vordruck Ia

MI, Meldung

An die

N
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Kauf

Nom. in
Tausend

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Steuerwert

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6 239 1
30 240

14300
72000

"42 | Summe | 100700
Abstimmung
| Maschine
| Eng. Mappe

(Ordnungsnummer)

Liquidationskasse
Aktiengesellschaft

Effekt... Karstadt-Aktien
Te ee Ultimo Oktober

Berlin

Vermittler

Nom. in
Tansend

Aufgabe

Aufgegeb.! Ausmachender
Kurs Betrag
14 280

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Deutsche Bank
"S. Bleichröder

6

30

* Delbrück Schickler &amp;amp; Co."

42

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+ Yındsmm» won Blatt Nr... Y%... &amp;gt;
+ Kndsumme &amp;gt;

3ımme

200 620
143400

244 020
        <pb n="576" />
        x
2
Fr

Vordruck II

(Ordnungsnummer)

Endauistellung

Effekt.................Karstadt-Aktien

tür die Abrechnung Der a UtiMmO_ Oktober

wo
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Kauf

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ausschließlich ;
Prämien-Erklärungstag |
Prämien-Erklärung
Prämien-Erklärungstag |
Prolongation |
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auswärtige Plätze ;
Summe % 480
abzüglich Verka af
| abzunehmen
a zu zahlen

Betrag

734 000
EEE
78500
147600

147 000
1175 900

440.100

735 800

a

Verkauf '

Nom. in
Tausend

Betrag

ausschließlich
Prämien-Erklärungstag
Prämien-Erklärun g
Prämien-Erklärungstag
Prolongation
Verrechnung 7
auswärtige Plätze

120

9292 800

60

Summe | 180 1 440 100
abzüglich Kauf ;
abzuliefern

zu empfangen
        <pb n="577" />
        Vordruck IH

DAlUDE een EEE

X
”
511

Beeren EEE ERERRER EL LLEER TREE ERERRERREE RER ER EREREE LEERE EEE EEE ae
Generalaufstellung (Ordnungsnummer)
mir
der von uns abzunehmenden Posten
und des zu zahlenden Gegenwertes

PS EEE RER REKEN EEK EEE
Generalaufstellung (Ordnungenummer)
mir „
der von ans ZU liefernden Posten
und des zu empfangenden Gegenwertes

Nom. in
Tausend

Ausmachender
Effekt | Betrag

Nom. in
Tausend

Effekt ;

Ausmachender
Betrag

Adca
Barmer Bank-Verein
Berliner Handels-Ges.
Commerzbank
Danat Bank

Adca a
Barmer Bank-Verein
Berliner Handels-Ges,
ee um
Danat Bank

Rn

A.

}

15}
Aue

ICh abe... zu zahlen RM
Wir

Ich habe...... zu empfangen RM
Wir
die ich gegen Lieferung obiger Stücke von Ihnen am
wir
Zahltag per Kassenverein einziehen werde....
Unterschrift: essen rennen EEE REE RAR NERELEEEEE
I) Es folgen die weiteren Effekten. Orginalgröße 2159 cm.

die Sie gegen Lieferung obiger Stücke von mi am
uns
Zahltag per Kassenverein einziehen wollen.
Unterschrift: ......
        <pb n="578" />
        Effekt eine Endaufstellung (s. Vordruck II, rotes Formular) einzureichen,
 in der die Umsätze aller Transaktionen in dem betr. Papier im
Kauf und Verkauf, mit Nenn- und ausmachendem Betrag, zu addieren
und zu saldieren sind. Bei den Endsummen sind folgende Gliederungen
vorgenommen: 1. feste Käufe bzw. Verkäufe, 2. Ergebnis der Prämien-Erklärung,
 3. Geschäfte am Prämien-Erklärungstage selbst, 4. Prolongationen
 und 5. Beträge, die mit Essen, Frankfurt a. M. und Köln gehandelt
 wurden und mit dem Berliner Mitglied verrechnet werden sollen.
Festgestellt wird also der Stückesaldo — für die Lieferung der
Effekten sind die auf dieser Endaufstellung saldierten Nominalbeträge
maßgebend — und der Marksaldo.
Die Markbeträge werden auf der Generalaufstellun g (Vordruck
 III), getrennt nach Käufen (abzunehmenden Posten) und Verkäufen
 (zu liefernden Posten), gesammelt. Der Aus gleich der gesamten
 Umsätze eines Mitgliedes erfolgt also nur
durch zwei Rechnungen.
Die zu liefernden Wertpapiere sind der LK. auf ihr Effekten-Girokonto
beim Kassenverein zu überweisen. Die Rechnung schreibt der Lieferer aus.
Der Zahlungsausgleich geht über das Girokonto der LK. beim Kassenverein.
 Über die abzunehmenden Wertpapiere schreibt die LK., auf Grund
der eingereichten Generalaufstellung, eine Rechnung aus. Diese erhält
das Mitglied durch den Kassenverein, durch den es auch den Betrag auf
das Girokonto der LK. übermittelt; diese überweist die Stücke durch
Ciro-Effektendepot, da ja alle Mitglieder dem stückelosen Giroverkehr
angeschlossen sind.
Die Skontration ist in Ordnung, wenn die Gesamtsumme der Beträge,
die die LK. zu empfangen hat, gleich ist der Gesamtsumme, die sie zu bezahlen
 hat. Ergeben sich Differenzen, so dient als Unterlage für die Abstimmung
 die aus den zweiten Meldungen gebildete Kartei. —
Ist der Liquidationskurs beim neuen Abrechnungsverfahren,
wie wir gesehen haben, fallen gelassen worden, so bildet er doch auch
weiterhin noch die Grundlage für Prolongationen und für das Clearing
der Termingeschäfte mit Frankfurt a. M., Köln und Essen. Die Liquidationsinstitute
 dieser Plätze rechnen die getätigten Abschlüsse gegenseitig
 auf, so daß nur ein einziger Saldo in Geld und in jeder Effektenart
an jedem Termin zu begleichen ist. Abrechnungsgrundlage für dieses
interurbane Effekten-Clearing bildet der Berliner Liquidationskurs.
Über Prolongation von Zeitgeschäften und das Reportgeschäfts. S. 383ff.

1818]
        <pb n="579" />
        f) Arbitragegeschäftel).
Eine Anzahl von Effekten wird bekanntlich an mehreren Börsen gehandelt,
und da Angebot und Nachfrage an den einzelnen Plätzen nicht gleich hoch
sein werden, die Kursnotierungen auch sonst vielfach von Zufälligkeiten
abhängig sind, so kommt es öfters vor, daß ein Wertpapier an einem Börsenplatz
 zu einem höheren Kurse gesucht oder zu einem niedrigeren angeboten
 wird, als an einem anderen. Die Tätigkeit, die aus dem zu einem
bestimmten Zeitpunkte bestehenden Preisunterschiede (Marge) eines
Wertpapieres an verschiedenen Börsenplätzen Nutzen zu ziehen sucht,
nennt man Arbitrage (arbitrari = erwägen) und diejenigen, die sie ausüben,
 Arbitrageure. Gegenstand der Arbitrage sind Effekten, Devisen,
Edelmetalle in gemünztem oder ungemünztem Zustande; weiter erfolgen
 aber auch Arbitragen in Geld bzw. in Zinssätzen für Leihgeld.
Dem Zweck nach, dem die Arbitrage dient, unterscheidet man
Deckungs- oder Ausgleichs- und Differenz-Arbitrage.
Während es sich bei der Ausgleichs-Arbitrage darum handelt, den. vorteilhaftesten
 Weg zu suchen, um eine bereits bestehende Verbindlichkeit
 zu begleichen oder eine Schuld einzuziehen, werden bei der
hauptsächlich in Betracht kommenden Differenz-Arbitrage zwei neue
Geschäfte eingegangen. Der Arbitrageur sucht ein Wertpapier oder eine
Devise, seltener ein Quantum Edelmetall, an einem Ort so billig zu erwerben,
 daß beim sofortigen Verkauf an einem anderen Platz nach Abzug
 aller Spesen noch ein Nutzen für ihn bleibt. Um diese Tätigkeit mit
Erfolg ausüben zu können, muß der Arbitrageur eine genaue Kenntnis
der Usancen an den verschiedenen Börsen besitzen, muß wissen, welche
Unkosten auf den Geschäften ruhen, ferner erwägen, wie er die fremde
Valuta, die er für den Kauf im Auslande benötigt, sich am billigsten beschafft
 oder umgekehrt, wie er die Valuta, die er für den Verkauf im Aus-Jande
 erhält, am besten verwertet (Glattstellung der Valuta).
So ist die Wertpapierarbitrage häufig verknüpft mit der Wechselarbitrage,
und zu dieser benötigt er Kenntnis der wechselrechtlichen Bestimmungen
und der Geld- und Münzverhältnisse der in Betracht kommenden Länder.

!') Literatur: Heinrich Deutsch, Arbitrage in Münzen, Barren, Wechseln,
 Effekten und Prämien. Berlin 1910. H. J. Easton, Tate’a Modern Cambist,
London 1908, Ottomar Haupt, Arbitrages et Parit6s. Paris 1804. Robert
Stern, Die Arbitrage im Bank- und Börsenverkehre. 2. Aufl. Leipzig 1911.
Swoboda-Wagon, Die Arbitrage in Wertpapieren, Wechseln. Münzen und Edelmetallen.
 16. Aufl. Berlin 19928.

be
        <pb n="580" />
        Im Verkehr mit dem Auslande muß er zunächst die Parität, d.h. den
Gleichwertkurs berechnen, wozu Paritätentabellen oder Walzen, aus denen
die Paritäten abgelesen werden (s. S.697), verwendet werden. Bei Inlandsarbitragen
 kommt eine Paritätsermittlung nicht in Frage, da an allen
deutschen Börsen einheitliche Usancen bestehen.
Die eigentliche Börsenarbitrage ist die Differenzarbitrage. Sie
sucht den geeignetsten Börsenort ausfindig zu machen. Schuld und
Forderung entstehen bei ihr erst infolge der Arbitrage, durch Einkauf
der Verkauf eines Börsenwertes an einem anderen Orte.
Sieht z. B. der Arbitrageur, daß trotz der Unkosten des Geschäfts, die sich zusammensetzen
 aus Depeschen-, Telephon-, Versendungs- und Versicherungskosten,
Schlußscheinstempel und Maklergebühren am eigenen und am fremden Platz, Zinsverlust
 und der am fremden Platze zu zahlenden Bankierprovision, bei Berücksichtigung
 der verschiedenen Art der Kursnotierung, ein Papier an einer ausländischen
Börse billiger als in Berlin zu haben ist, so wird er einen Posten von diesen Effekten
am fremden Platz kaufen und denselben Betrag gleichzeitig an der Berliner Börse verkaufen.
 Zu beachten ist hierbei auch der Effektenstempel, da in Deutschland nur
Stücke lieferbar sind, die in Deutschland versteuert sind. Hat eine andere Firma
eine umgekehrte Transaktion gemacht, so kann mit dieser ein Stückeaustausch
vorgenommen werden.
Die Arbitragegeschäfte erfolgen meist ä meta (meta = Hälfte), d. h. gemeinsam
 mit einer Firma des fremden Platzes, mit dem arbitriert wird,
Besitzt die arbitrierende Firma an dem fremden Platze eine Filiale, so
erfolgt die Ausführung natürlich durch diese. Da die Metisten die gleichen
Interessen haben, wird der eine Metist dem anderen die Kursbewegungen
an seinem Platz und wichtige, wenig bekannte Ereignisse, die die Kurse
zu beeinflussen vermögen, telephonisch oder telegraphisch unverzüglich
mitteilen. Jede Metaverbindung beruht naturgemäß auf gegenseitigem
Vertrauen.
Das Bankhaus A in Berlin beabsichtigt, mit Hamburg zu arbitrieren,
und setzt sich zu diesem Zweck mit der befreundeten Bankfirma B in
Hamburg in Verbindung. Sie vereinbaren, gegenseitig die Geschäfte provisionsfrei
 auszuführen und einen aus diesen Geschäften sich ergebenden
Gewinn oder Verlust zu teilen, d. h. eine Metaverbindung einzugehen.
 Hat man sich auch sonst über die Modalitäten geeinigt, so beginnt
der Verkehr der beiden Firmen bzw. ihrer beiden Arbitrageure, der sich in
der Hauptsache telephonisch abwickelt.
Im Berliner Börsengebäude, von dem Hauptsaale leicht erreichbar, befinden sich
510 Telephonzellen, die den Börsenbesuchern gegen Entrichtung einer Gebühr zur
Verfügung stehen. Die Berliner Börse besitzt während der Börsenstunden direkte

168
        <pb n="581" />
        Leitungen nach den Börsen in Bremen, Breslau, Chemnitz, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Wien, Budapest, Paris, Brüssel, Mailand usw. Für die Abwicklung der von
außerhalb angemeldeten Gespräche werden die Börsenbesucher, die verlangt werden,
Jlurch Boten der Börsenverwaltung unter Übergabe eines Zettels benachrichtigt, auf
dem der Schalter vermerkt ist, von dem aus die Erledigung des Gesprächs in die
Wege geleitet wird.

Mit einigen dieser Börsen hat die Postverwaltung den Turnusverkehr einzeführt.
 Wer mit den betr. Börsen sprechen will, muß dies ein für allemal erklären
oder das Gespräch vor Beginn der Börse anmelden. Die Post setzt die Reihenfolge
der Gespräche fest und meldet diese auch der Börse, mit der gesprochen wird, so
laß z. B. B in Hamburg genau weiß, zu welcher Zeit er von seinem Berliner
Metisten telephonisch angerufen wird.
Eine Tafel am Eingang zu den 'Telephonzellen nennt die Reihenfolge, in der
Berliner Börsenbesucher die Hamburger, und eine andere Tafel die Reihenfolge,
in der Hamburger die Berliner Börsenbesucher anrufen. Eine Nummer über der
Tafel zeigt, welche Firmen z. Z. die beiden Leitungen benutzen. Alle im Turnusverkehr
 geführten Gespräche gelten als dringende Gespräche, kosten also die dreilache
 Gebühr.

A in Berlin meldet telephonisch dem B in Hamburg die Kurse der
Papiere, in. denen er glaubt, daß eine Arbitrage lohnend sei. Ist der Kurs
3ines Papieres in Berlin 152, in Hamburg 151,50%, so wird der Hamburger
 einen Posten von diesen Effekten zu 151,50% zu kaufen suchen,
Jann telephonisch oder telegraphisch — dringende Telegramme zwischen
den Hauptbörsen gehen knapp 5—10 Minuten — die Ausführung dem A
in Berlin melden, und dieser wird nun diese Effekten an der Berliner
Börse zu höherem Kurse zu verkaufen suchen. Die erste Ausführung, in
Jiesem Falle also der Kauf, erfolgt meist an demjenigen Platze, an. dem
in dem betreffenden Effekt ein geringerer Umsatz stattfindet, weil hier
mitunter schon ein kleiner Posten einen Einfluß auf den Kurs ausübt.
Geschähe es umgekehrt, hätte in diesem Falle der Berliner die Effekten
verkauft, dann bestände die Gefahr, daß der Metist in Hamburg sich
liesen Posten nicht beschaffen kann, und das Arbitragegeschäft würde
vielleicht anstatt des erhofften Gewinnes einen Verlust ergeben.

Verhältnismäßig jungen Datums ist die Arbitrage in deutschen Werten
mit New York. Sie nahm ihren Anfang (Mitte 1928) mit Norddeutschen
 Lloyd-Aktien, die in Form von Zertifikaten an der New Yorker Stock
Exchange eingeführt wurden. Andere deutsche Aktien kamen an die New
Yorker Stock Exchange zunächst in Form von Obligationen mit Bezugsrechten
 auf Aktien.

ZA
        <pb n="582" />
        Grundsätzlich ist bei der Arbitrage mit New York zu beachten, daß die
New Yorker Stock und Curb Exchange nur das Kasse - Effektengeschäft
kennen, so daß also, soweit es sich um Terminwerte handelt, der Report
bei Käufen in New York zugeschlagen, bei Verkäufen in New York in
Abzug gebracht werden muß. Zahlungstag für gekaufte Effekten ist der
Jem Abschluß folgende Tag. Kein Lieferungstag ist der Sonnabend.
Die Schlußeinheit an den New Yorker Börsen beträgt 100 Shares.
Kleinere Posten (sog. odd lots) sind nur unkulant zu handeln. Die Noäerung
 in New York versteht sich in Dollar für den Share.
Die Spesen am New Yorker Platz richten sich nach dem Preis der
Aktien. Die Brokerage (Maklergebühr) für 100 Shares im Werte von
je $ 10.— bis $ 2471 beträgt. . 0.0... 10.000... $12.50
für Shares im Werte von je $ 25.— bis $ 497). 20000000. $ 15—
für Shares im Werte von je $ 50.— bis $ 75.— ‚40. $ 17.50.
Die Steuer in New York ist nominell beim Verkauf im allgemeinen
$ 4.— für 100 Shares, jedoch beträgt sie in Wirklichkeit meistens weniger,
da das Steuergesetz Ausnahmen vorsieht. Bei Käufen in New York ist
Steuer nicht zu zahlen. Erfolgt die Arbitrage mit einem Metisten, so ist
dieser Metist durch die Vorschrift der New Yorker Stock Exchange gezwungen,
 der Meta die obigen Spesensätze in Rechnung zu stellen. Da aber
die Berliner Spesensätze wesentlich geringer sind, und es sonst üblich ist,
dem Metisten nur die eigenen Spesen in Rechnung zu bringen, so wird ein
Ausgleich dadurch geschaffen, daß die deutsche Seite der Meta die gleichen
Spesen wie der New Yorker Metist rechnet, also höhere als die tatsächlich
gezahlten Beträge. Es bleibt somit jedem Metisten ein Nutzen, der nicht
der Meta, wohl aber den beiden Metisten in Form von Provisionen zugute
kommt.
An der New Yorker Börse sind für ausländische Werte amerikanische
Zertifikate eingeführt, die sehr oft in Original-Aktien umgetauscht
werden können; ebenso auch umgekehrt. Dieser Faktor ist um so wesentlicher,
 als in den meisten Fällen die Vorlage von Stücken in der Berliner,
wie auch in der New Yorker Linie begrenzt ist.
An der New Yorker Stock Exchange sind von deutschen Aktien eingeführt:

Norddeutscher Lloyd-Aktien in Form von Zertifikaten zu RM 200.—.
Die New Yorker Brokerage beträgt zurzeit $ 17.50 für 100 Shares, Die Kosten des
Umtauschs von amerikanischen Zertifikaten in deutsche Originalaktien und
        <pb n="583" />
        umgekehrt betragen 121/2 Cents für den Share. Der Umtausch erfolgt durch die
Darmstädter und Nationalbank, Bremen, bzw. die Guaranty Trust Co., New York.
Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk-Aktien in Form
von Zertifikaten zu RM 100.— für den Share. Der Umtausch in deutsche Original.
aktien und umgekehrt ist ebenfalls zu 12!/2 Cents pro Share von 100 RM möglich.
Er erfolgt durch die Darmstädter und Nationalbank, Berlin, bzw. die National City
Bank, New York.
5% Kreuger&amp;amp;TollDebentures mit Zusatzverzinsung notieren in New-York
 in Dollar per Kronen 20.—; in Berlin werden sie in Prozenten per Kasse gehandelt.
 Die Schwedenkrone wird offiziell mit 112.50 RM umgerechnet. Der Umtausch
 von deutschen Aktien in amerikanische Stücke erfolgt kostenlos durch die
Deutsche Bank in Berlin.
An der New Yorker Curb Exchange (ursprünglich Straßenbörse; curb ==Rinnstein)
 sind eingeführt:
Aktien der Allgemeinen Elektrizitäts-Gesellschaft in
Form von Zertifikaten von 100 RM. Der Umtausch in amerikanische Zertifikate
kostet in der deutschen Linie 3/4 °/o9 Börsenumsatzsteuer und außerdem 4 $ für das
Zertifikat, das bis zu 100 Shares lauten darf. Der Umtausch erfolgt durch die
Berliner Handels-Gesellschaft in Berlin, bzw. die National City Bank in New York.
Rudolph Karstadt-Aktien in Form von Zertifikaten von je RM 40.—,
Die Kosten des Umtauschs in deutsche Originalaktien und umgekehrt belaufen sich
auf 1/4 %y des Nominalwertes von 100 RM. Er findet statt durch M, M. Warburg
&amp;amp; Co., Hamburg, bzw. die International Acceptance Bank, New York.
Betrachten wir an einigen Beispielen, wie sich die Parität der genannten
 Aktien beim Kauf und Verkauf errechnet, unter Zugrundelegung
eines Dollarkurses von 4.20 und in der Annahme, daß das Geschäft am
14. eines Monats abgeschlossen wird, so daß bis zum Berliner Zahlungstag
15 Tage Zinsen (die man zurzeit mit 9% % kalkuliert) zu berücksichtigen
sind; hierzu kommen dann noch die Spesen der deutschen Linie (s. S. 573)
Kauf Norddeutscher Lloyd-Aktien.
$ 52.— = RM 218.40 für RM 200.— nom. = . 109,20%
+ Report (Zinsen) ........ 0,43 „
+ New Yorker Spesen. .... 0,37
Deutsche Parität . . 110,00%
Verkauf Norddeutscher Lloyd-Aktien.
$52.— = RM 218.40 für RM 200.— nom. = . 109,20%
Revort 0,43 Ci
109,683 %/o
4 4% wo 0,57 „
Deutsche Parität . . 109,26%

AL

571
        <pb n="584" />
        Kauf Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk-Aktien.
$ 57.— — RM 289.40 für RM 100.— nom. = . 289,40%
—+ Report 2 0.0.0000000.00. 4 44 0,95 ,,
+ New Yorker Spesen. . . .. a 0,74 „,
Deutsche Parität . . 241,09%,
Verkauf Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk-Aktien.
$ 57.— — RM 289.40 für RM 100.— nom. = . 289,40%
+ Report ... . WO 0,95 „,
240,85 %/
: New Yorker Spesen. . .. .. 0,74 2
Deutsche Parität . . 239,61%
Kauf Kreuger &amp;amp; Toll-Aktien.
$ 37.50 per Kr. 20.— = $ 187.50 — für Kr. 100.—
— RM 787.50 — für Kr. 100.— = . . . . 700,00%,
+ New Yorker Spesen. . . . . 2,81 „
Deutsche Parität . . 702,81%
Verkauf Kreuger &amp;amp; Toll-Aktien.
$ 37.50 per Kr. 20.— = $ 187.50 — für Kr. 100.—
— RM 787.50 — für Kr. 100.— = . . . . 700,00%
:_ New Yorker Spesen. . . . . 2,81 „
| Deutsche Parität . . 697,19%
Kauf Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft-Aktien.
$ 46.— — RM 193.20 für RM 100.— nom. = . 198,20%
+ Report . . . .. . 0,76 „
+ New Yorker Spesen. ..... 0,64 ,,
Deutsche Parität . 194,609,
Verkauf Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft-Aktien,
$ 46.— = RM 198.20 für RM 100.— nom, = . 198,20%
+ Report . Sa 0,76 ,,
193,96 0/9
: New Yorker Spesen. . .. .. 0,64 „
Deutsche Parität . . 193,832%
Kauf Karstadt-Aktien.
$ 16.50 — RM 69.30 für RM 40.— nom.= .. 173,25 %
+ Report . . 1... 0,69 ,
New Yorker Spesen. .. . .. 1,31
Deutsche Parität . . 175,25%,

3792
        <pb n="585" />
        Verkauf Karstadt-Aktien.
$ 16.50 — RM 69.30 für RM 40.— nom. = . . 173,25%
—+ Report . . 0,69
173,94. 0
New Yorker Spesen. . . . .- 1,831
Deutsche Parität . . 172,63%0
Spesen der deutschen Linie sind: Courtage %/, °/,, bei Termin-, 1°/,, bei
Kassepapieren und der Schlußscheinstempel, der sich auf 10 Rpf für
4000 RM. des ausmachenden Betrages ermäßigt, wenn zwischen dem Kaufund
 Verkaufstage nicht mehr als 4 Börsentage liegen.
Die Übermittlung der Orders nach New York erfolgt
durch telephonische Ansage beim Berliner Zweigbüro der Western Union
Telegraph Company in New York, die einen mit der Deutsch-Atlantischen
 Telegraphengesellschaft, Berlin, gemeinsam betriebenen direkten
Kabelweg von Deutschland nach Amerika hat (Emden-—Azoren—New
York) oder durch die Transradio A.-G. (A.-G. für drahtlosen Übersee-Verkehr).
 Die Aufträge werden vercodet (z, B. nach dem Petersons International
 Code) telephonisch der Berliner Filiale der betreffenden Gesellschaft
 angesagt. Die Übermittlung eines solchen Kabels nach Amerika
dauert bei gewöhnlichen Kabeln etwa 30 Minuten, bei PU-Kabeln (Partial
urgently) 5—10 Minuten. Die Berliner Firma hat daher oft schon 15 Minuten
 nach Absendung des Telegramms in Berlin Ausführungsanzeige aus
Amerika. Sendet der Berliner Arbitrageur ausführlichere Informationen
für seinen amerikanischen Metisten, so benutzt er dazu ein cable night
letter; dieser Nacht-Kabel-Brie£f (NLT) wird in Berlin am Abend aufgegeben
 und am nächsten Morgen in New York bestellt.
Das Wort kostet bei gewöhnlichen Kabeln RM 1.10, bei PU-Kabeln
RM 1.45, bei night cable letter (bei einer Mindestgebühr von RM 6.50 für
25 Worte) RM 0.26.
Hingewiesen sei schließlich noch auf den Zeitunterschied, der während der Sommermonate
 5, während der Wintermonate 6 Stunden beträgt. Die New Yorker Börse
beginnt um 10 und schließt um 3 Uhr dortige Zeit. Der New Yorker Börsenbeginn
Fällt also während der Sommermonate 1 Stunde, während der Wintermonate 2 Stunden
 nach Berliner Börsenschluß.
Auch zur Ausführung größerer Orders bedient man sich mitunter des
Arbitrageverkehrs. Um zu verhüten, daß durch Kauf von einem größeren
Quantum eines Papieres eine erhebliche Kurssteigerung hervorgerufen wird,
läßt man einen Teilbetrag an einem anderen Börsenplatz ausführen.

579
        <pb n="586" />
        Da der ausgleichend wirkende Arbitrageverkehr von hoher volkswirtschaftlicher
 Bedeutung ist, so sucht man ihn durch Ermäßigung
des Umsatzstempels nach Möglichkeit zu fördern.
Zunächst sind die im Arbitrageverkehr geschlossenen Geschäfte voll zu versteuern,
 Auf einen diesbezüglichen Antrag erfolgt auf Grund des nach einem bestimmten
 Schema geführten „Arbitragebuches‘“ eine Rückvergütung des
Stempels,

3. Das Effekten-Kommissionsgeschäit,
Da der Abschluß von Geschäften an der Börse nur denjenigen gestattet
ist, die eine Börsenkarte haben, persönlich bekannt sind und den nötigen
Kredit besitzen, so muß derjenige, der „an der Börse“ handeln will, sich
der Vermittelung eines dieser Börsenbesucher, vor allem eines Bankhauses
bedienen.

Wer einer Bank einen Börsenauftrag erteilt und mit ihr nicht im
laufenden Geschäftsverkehr steht, muß, wenn er einen Kaufauftrag erteilt,
 in der Regel eine Anzahlung leisten, und wenn er Effekten, die nicht
bei der Bank deponiert sind, verkaufen will, diese vorher einliefern. Zur
Erteilung der Börsen-Orders werden vorgedruckte Formulare?!) benutzt,
3, S. 575/576.
Der Auftrag muß enthalten:
L. die Angabe, ob Kauf oder Verkauf;
2. den Nennbetrag mit Angabe der Währung (M, Fr., £ usw.) ;
3. die genaue Bezeichnung des Papieres (vorkommendenfalls auch Serie,
Litera, Angabe ob Aktie, Vorzugsaktie usw.) ;
den Kurs, der beim Ankauf nicht überschritten werden darf bzw.
unter dem die Papiere nicht veräußert werden sollen. Sollen die
Papiere auf alle Fälle gekauft bzw. verkauft werden, so wird
dies — ausgedrückt durch das Wort „bestens“, bei Ankäufen auch
„billigst“, bei Verkäufen „bestmöglich“ — auf dem Orderzettel anyegeben.

[st eine Preisgrenze gesetzt, so spricht man von limitierten, ist es
nicht der Fall, von unlimitierten Aufträgen.
5. Die Zeit, für welche die Order in Nota genommen werden soll, falls
Ausführung am ersten Tage nicht möglich ist.

1) Um Irrtümer zu vermeiden, sind die Kaufzettel in der Regel auf einem anderslarbigen
 Papier als die Verkaufszettel hergestellt.
(Fortsetzung des Textes auf Seite 577.)

374
        <pb n="587" />
        Zur gefl. Beachtung!
Für Mitteilungen anderer Art ist dieses
Formular nicht zu benutzen.

EN N

An die

Deutsche Bank, Depositenkasse.

15

N Berlin

Ich — Wir — ersuche.... Sie für meine — unsere — Rechnung zu kaufen:
Ich bin — Wir sind — Käufer und hbiete..... Ihnen daher auf:

| gattig VB Ak eir EEE
DI ————
Die Stücke sind nach Lieferung gemäß Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verwahrung zu nehmen.
Hiermit verzichte.... ich — wir — auf eine schriftliche Bestätigung Ihrerseits über die Vormerkung des obigen Kaufauftrages
bzw. Gebotes.
Sollte bei obigen Werten eine Dividende oder ein Bonus zahlbar werden, so erfährt mein — unser — vorstehend. Auftrag
bzw. Gebot jeweilig einen entsprechenden (rechnungs- bzw. usancemäßigen) Kursabschlag; dasselbe gilt, falls den Effekten ein Bezugsrecht
 eingeräumt wird. und zwar vom Tage der Kursnotierung „exklusive Bezugsrecht“ ab.

A

AI
N

Genaue Angabe der WORNUNG wssseeeeennnen rn

Denot Nr...
        <pb n="588" />
        Ay
S
Jr
A
‚©

An die

a Berlin, den ......16. Dezember 199 9

Darmstädter und Nationalbank
Kommanditgesellschaft auf Aktien

Ich ersuche Sie, von mir nachstehende Werte zu übernehmen.

Bezeichnung des Wertpapiers

RM 3000 Deutsche Bank- Aktien

RM 2000 Reichsbahn Vorzuas- Aktien

Kurs

bestens

93%

Gültige bis

ultimo

dto.

1) Angesagt: Uhr Min.

von:

; Dieser Vermerk (Ansage an den betr. Börsenvertreter) ist für den internen
Verkehr.

Unterschrift:..............................C@rl Fiedler

576
        <pb n="589" />
        Der Auftrag kann erteilt werden:
a) für einen Tag;
b) bias Widerruf (Wdf.), d. h. bis der Kommittent die Order widerruft;
c) bis zu einem bestimmten Tage, meist bis zum letzten Tage (ultimo) des
Jaufenden Monats („gültig bis ult. er.‘“), oder bis ultimo eines späteren
Monats. Trotzdem hat der Auftraggeber das Recht, jederzeit den Auftrag
zu widerrufen,
6, Falls die zu kaufenden. Stücke nicht dem Sammeldepot (s. S. 592 ff.)
beigefügt werden sollen, ist das Formular entsprechend zu ändern.
Bei Verkaufsaufträgen wird bei Kunden, gemäß den Geschäftsbedingungen
 der Banken, davon ausgegangen, daß die Stücke im Depot
ruhen.
7. Soll die Verbuchung nicht über Konto erfolgen, sondern der Gegenwert
 bar bezahlt werden, so wird der Auftragszettel mit dem Vermerk
 „Schaltergeschäft“ versehen.
Der Privatmann läßt sich oft, bevor er Aufträge erteilt, von seinem
Bankier beraten. Steigen die Papiere nicht, wie erwartet, so ist der Kunde
nicht selten geneigt. den Bankier dafür verantwortlich zu machen.

8 347 des HGB. sagt: „Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein
Handelsgeschäft ist, einem anderen zu Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt
 eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen“, und nach 8 8384 des HGB, hat
der Bankier als Kommissionär die Pflicht, das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen,
 Im $ 826 des BGB. heißt es: Zum Schadenersatz ist verpflichtet, wer
in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt. — Dies kann durch wissentlich falsche und arglistige Raterteilung
erfolgen.

Die Entwickelung der Kurse kann auch der klügste Bankdirektor und
Bankier nicht vorausahnen. Er kann nur die Tatsachen, die für oder
gegen einen Ankauf bzw. Verkauf dieses oder jenes Wertpapieres sprechen,
anführen und begründen, die Börsenlage im allgemeinen und die Verhältnisse
 einer Gesellschaft, eines Staates usw. im besonderen charakterisieren,
 seine Ansichten über die Gestaltung des Geld- und Effektenmarktes
äußern usw. Auf Grund dieser Mitteilungen muß dann der Kunde selbst
seine Entscheidungen treffen. Einen Bankier, der im guten Glauben,
unter sorgfältiger Prüfung der einschlägigen Verhältnisse Ratschläge erteilt
 hat, für einen erlittenen Verlust oder einen entgangenen Gewinn
verantwortlich zu machen, gilt mit Recht als unfair. Banken und Bankfirmen
 lehnen in ihren Bedingungen jede Haftung für Rat und Empfehlung
 ab.
37 Obst.BGIL. 9.A.

m)
TE
        <pb n="590" />
        Anders liegt die Sache, wenn der Bankier einem Kunden Effekten, die er selbst
besitzt, oder Aktien von Unternehmungen, mit denen er eng liiert und von deren
zeringer Bonität er überzeugt ist, als gute Anlage empfiehlt, vielleicht sogar vom
Kauf anderer guter Werte abredet, um diese seine Effekten los zu werden. In solchen
Fällen wird eine Regreßklage Aussicht auf Erfolg haben. ;
Bonifikationen, die der Emittent für Unterbringung der Effekten
 zahlt — bei festverzinslichen Wertpapieren 1—2%, bei Aktien in
der Regel mehr —, braucht die Bank an ihre Auftraggeber nicht weiterzugeben;
 sie sollen eine Entschädigung der Bank für ihre Bemühungen
sein. Aber wer „bonifizierte“ Effekten empfiehlt, muß besonders vorsichtig
sein, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, daß er nur der Bonifikation
wegen das Papier zum Ankauf empfohlen hat.
Die rechtliche Form, unter der der Bankier mit seinen Kunden Effek-‚engeschäfte
 abschließt, kann eine zweifache sein:
1. Er tritt dem Kunden gegenüber als Eigenhändler auf (Propergeschäfte),
 d. h. zum festen Preise kauft der Kunde von ihm die
Effekten, die er zu haben wünscht, und verkauft der Kunde ihm die Eflekzen,
 die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden nur selten statt
Tafelgeschäft), und meist nur bei Effekten, deren Kursschwankungen
 gering sind (Staats- und Stadtanleihen, Pfandbriefen), oder die
an. der Börse nicht, oder, wie z. B. Kolonialanteile, nicht offiziell notiert
werden (unnotierte Werte). Das Auftragsformular lautet: „Ich
biete Ihnen auf ....“ bzw. „Ich offeriere Ihnen ....“ Kriterium des
Propergeschäftes ist die Vereinbarung eines objektiv
 festgelegten Kaufpreises. Da die Bankprovision bereits
in dem Kauf- bzw. Verkaufspreise liegt, darf sie nicht nochmals besonders
berechnet werden.
Neuerdings haben einige Banken und Bankiers „Abteilungen für unaotierte
 Werte“ eingerichtet. Die Differenz zwischen Angebot und Nachfrage
beträgt mehrere Prozent, z. B.: Aafa-Film: Die Bank kauft mit 104 9% und verkauft
mit 108 %0, Mainzer Verlagsanstalt: Nachfrage 350 9/0, Angebot 370 9/0.
2. Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf (Eifektenkommissionsgeschäft)
 und muß als solcher ‚bestrebt
sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen. Der
Kunde sieht in dem Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Interessen
wahrnehmen soll. Das Auftragsformular lautet: „Ich beauftrage Sie hiermit
 zum Kauf“ (bzw. Verkauf).
Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung be -
sonderer Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel-57Q
        <pb n="591" />
        fall nicht vorliegt, daß der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als Eigenhändler gegenübergetreten
 sei“. Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch
eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Geschäften
 mit uns ein für allemal Properhändler“, einen als Effektenkommission
 gegebenen Auftrag als Propergeschäft ausführen. ;
Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Im Gegenteil, er will mit dem Drittkontrahenten,
 dessen Verhältnisse ihm unbekannt sind, gar nichts zu tun haben,
Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier beauftragt, ist nicht
Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine möglichst vorteilhafte
 Anschaffung bzw. möglichst günstige Verwertung der Effekten zu
gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wertpapiere im
Interesse des Kunden, wie des Bankiers, der ja den Namen des Auftraggebers
 unter allen Umständen geheimhalten muß, die Gepflogenheit herausgebildet,
 alle Geschäfte im Wege des Selbsteintritts
auszuführen, d. h. die gekauften Papiere für eigene Rechnung zu übernehmen,
 die verkauften aus ihren eigenen Beständen zu liefern, bzw.
Kauf- und Verkaufsaufträge zu kompensieren. Nur formell hat also der
Bankier (oder die Bank) die Stellung eines Gegenkontrahenten. Am Kurse
ist er persönlich nicht interessiert; Selbstkontrahent darf er aber nur
sein, wenn für die Wertpapiere ein Kurs amtlich festgestellt wird.
Auch beim Selbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissionsgeschäftes
 insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Properhändler,
der Vertrauensmann seines Auftraggebers ist und
nach wie vor dessen Interessen wahren und sich an seine Anweisungen,
insbesondere an ein Limit halten muß. Er darf auch für den Selbsteintritt
 keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinem ehrlichen und sachverständigen
 Urteil für den Kommittenten ungünstig ist, und er muß dem
Kommittenten ausdrücklich davon spätestens mit der Ausführungsanzeige
Mitteilung machen (8 405 HGB.).
Unwirksam ist der Selbsteintritt des Kommissionärs:
wenn für die Zeit der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und
Jer Selbsteintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war;
wenn der Selbsteintritt nicht ausdrücklich erklärt worden ist;
wenn der Kommittent die Kommission widerrufen hat, und der Widerruf dem
Kommissionär zugegangen ist, bevor die Ausführungsanzeige zur Absendung gelangt ist.
370
        <pb n="592" />
        Um zu verhüten, daß der Kommissionär auf dem Rücken des Kommittenten
 spekuliert und die an einer Börse stattändenden Kursschwankungen
zu dessen Ungunsten ausnutzt (Kursschnitt), enthält das HGB.
(88 400 und 401) eine Anzahl Vorschriften, die zum Nachteil des Kommittenten
 durch Verträge nicht abgeändert werden dürfen.
Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, „in dem der Kommissionär
die Anzeige von der Ausführung des Auftrages an den Kommittenten
abgegeben hat“. Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit
 auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach Schluß der Börse
zur Absendung gelangt, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten
 nicht ungünstiger sein als der Preis, der am Schluß der Börse oder
Jes Marktes bestand.
Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse [erster Kurs,
Mittelkurs, letzter Kurs 1!)] ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär
&amp;gt;hne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige
berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung
zu stellen, — Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige
 aus Anlaß der erteilten Kommission an der Börse ein Geschäft
mit einem Dritten abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen
ungünstigeren als den hierbei vereinbarten Preis berechnen.
Da größere Käufe eine Kurssteigerung, größere Verkäufe ein Fallen
ler Kurse zur Folge haben werden, wenn nicht entsprechende Gegenorders
 vorliegen, so fügt derjenige,.der einen größeren Posten von einem
Papier zum Kauf oder Verkauf beordert, seinem Auftrage mitunter den
Vermerk „sukzessive“ oder „Interesse wahrend“ oder „ohne erhebliche
Kursänderung“ bei („Vertrauens-Order“). Beim Kursmachen ist
dann ein Vertreter des betr, Bankhauses zugegen, und es werden dem
Makler Aufträge nur in solchem Betrage gegeben, daß eine erhebliche
Veränderung gegenüber dem Kurse vom Tage zuvor nicht eintritt.
Solche Vertrauens-Orders müssen natürlich sehr diskret behandelt werden.
 Es liegt sonst nahe, daß Angestellte von Bunken und Maklern aus
ihrer Kenntnis Nutzen ziehen und „vorkaufen“ bzw. bei Vertrauens-Verkaufsaufträgen
 „vorverkaufen“, in der natürlich sehr berechtigten Annahme,
 daß durch andauernde Käufe der Kurs in den nächsten Tagen
steigen bzw. bei dauernden Verkäufen fallen wird.

1) Unter „Schlußkurs“ oder „letzten Kurs“ oder „letzter Notiz“ ist, wenn
nichts anderes dabei gesagt ist, der letzte Kurs der amtlichen Kursnotiz zu verstehen.
380
        <pb n="593" />
        Ist der Effektenauftrag ausgeführt, so erteilt .die Bank dem Kunden
Abrechnung. Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:
1. Der Börsenpreis oder Kurs gibt an, wieviel Reichsmark für je
100 RM Nennwert des betreffenden Papieres zu zahlen sind. Die Notierung
 erfolgt also in Prozent».
In Reichsmark pro Stück werden notiert:
1. Aktien deutscher Gesellschaften,. die sich in Liquidation befinden
und mindestens eine Liquidationsrate ausgeschüttet haben,
2, Versicherungsaktien,
3. Kuxe, |
4. die Restanteilscheine der deutschen Hypothekenbanken, die den Inhabern
 der alten Papiermark-Pfandbriefe zum Zweck einer weiteren
Teilnahme an Ausschüttungen aus der Teilungsmasse ausgehändigt
wurden.
5. Bei einer Anzahl der 1923 und 1924 ausgegebenen Sachwertanleihen
 versteht sich der Kurs in Reichsmark pro Tonne oder
ver Zentner usw.

Für Werte, die auf eine ausländische Währung lauten, gelten ein für
allemal festgesetzte Umrechnungssätze, sofern im Kurszettel nichts Gegenteiliges
 gesagt ist.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer einen laufenden Kupon und erhält
dafür bei inländischen, auf Reichsmark oder Goldmark
lautenden festverzinslichen Wertpapieren [aber nur bei diesen! %] nach
dem Zinsfuß, mit dem das Wertpapier zu verzinsen ist, laufende
Stückzinsen, d. h. er bekommt Zinsen für die Zeit vom Fälligkeitstage
 des letzten eingelösten Kupons bis zu dem Tage, an dem das Geschäft
abgeschlossen ist.
Franko-Zinsen. Zinstragende Wertpapiere, deren Zinszahlung eingestellt
war, unverzinsliche Lose, Genußscheine, Aktien von liquidierenden oder in Konkurs
geratenen Gesellschaften usw. wurden auch früher schon auf Anordnung des Börsenvorstandes
 ohne Zinsberechnung. gehandelt.
1) Die vom Reich, den Ländern und Gemeinden ausgegebenen An leihe-Ablösungs-Anleihen
 werden in Prozent des im Text der Urkunde angegebenen
Rückzahlungsbetrages notiert.
2) Als auf Goldmark lautende Wertpapiere gelten Wertpapiere, bei denen die
Goldmark auf eine Gewichtseinheit des Feingoldes oder auf eine ausländische
 Währung zurückgeführt ist. Zinsberechnung findet daher z. B. n icht
statt bei Roggenpfandbriefen.

rail

1
        <pb n="594" />
        2. Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision
‘mitunter auch Kommission genannt). Sie ist bei den einzelnen Effektenyattungen
 verschieden hoch: bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
 meist 4% %, bei anderen Werten: 0,4% vom ausmachenden Betrage
 (Kurswert plus etwaigen Stückzinsen), mindestens aber 1 RM; für
Bankierkundschaft wird nur die Hälfte dieser Sätze berechnet. .
3. Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür eine Vermittlungsgebühr,
Dourtage genannt. Während diese — vom Käufer wie vom Verkäufer zu
zahlende — Gebühr früher allgemein !/, °/,„ vom Nennbetrage ausmachte,
jestehen jetzt zahlreiche Abstufungen,
So werden z, B. gerechnet: .
a) bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
a) für wertbeständige Wertpapiere mit Zinsberechnung 3/4 %00 vom Nennbetrag,
 ;
P) für wertbeständige Wertpapiere ohne Zinsberechnun g 1%0o vom
ausmachenden Betrag,
b) bei Aktien
x) für alle im Terminhandel geschlossenen Geschäfte 3/4 °%/00 vom ausmachenden
Betrag,
8) für alle übrigen Umsätze in Dividendenpapieren zum Einheitskurs oder zur
fortlaufenden Notierung 1 %09 vom ausmachenden Betrag.
4. Seit 1881 besteht eine Umsatzsteuer für Wertpapiere, ein
Schlußnotenstempel: M 0.20 mußten für jedes Kassa-, 1 M für
jedes Zeitgeschäft entrichtet werden. Dieser Satz ist mehrfach erhöht,
Jann aber auch wieder ermäßigt worden.
Die Höhe des Börsenstempels richtet sich nach der Gattung der
Wertpapiere und nach der Art der das Geschäft abschließenden Personen.
Das Gesetz unterscheidet: 1. Händlergeschäfte: sämtliche Vertragsteilnehmer
 sind Händler, 2. Kundengeschäfte: nur einer der beiden
Kontrahenten ist inländischer Händler (Geschäfte zwischen Kunde und
Bank), 3. Privatgeschäfte: keiner der beiden Kontrahenten ist
inländischer Händler.
Während früher die Steuerpflicht durch Verstempelung der Schlußaoten,
 d. h. in der Weise erfüllt wurde, daß der entsprechende Betrag
Stempelmarken auf die Schlußnote geklebt und durch Überschreiben des
Datums des Geschäftsabschlusses entwertet wurde, wird die Abgabe nunmehr
 im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet.

..n
        <pb n="595" />
        Erhält ein Bankhaus an einem Tage einander deckende Kauf- und
Verkaufsorders, z. B. Kauf 5000 RM Dresdner Bank-Aktien bestens und
Verkauf 5000 RM dieser Aktien zum Kurs von 190 %, so kann es, wenn
der Kurs 190 %, oder höher wird, die Orders durch Eintritt als Selbstkontrahent
 ausführen, kompensieren, Die Zusatzsteuer für Kompensationen
 beträgt für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte die
Hälfte der für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer.
Muß die Bank die ihr erteilte Order wieder an eine andere Bank weitergeben,
 weil vielleicht das Papier an dem betreffenden Platze nicht gehandelt
 wird, so braucht nicht nochmals Steuer gezahlt zu werden.
Die Schlußnote oder die Verrechnungsanzeige des Zwischen-Kommissionärs muß
dann folgenden Vermerk tragen:
„Abwicklungsgeschäft RM ..... Rpf ... Börsenumsatzsteuer laut Verrechnungsanzeige
 vom ..... Nr. ... verrechnet.‘
Über die Höhe der Börsenumsatzsteuer s. S. 508 ff.
Dem Bankkunden wird außerdem vom Bankier der halbe Händlerstempel
 belastet,
5. Sind die Effekten an einem anderen Orte verkauft, und muß sich
der Bankier sie von dort kommen lassen, oder werden die Effekten an
einem anderen Platze verkauft, so werden dem Kunden diese Sendungsgspesen
 (Porto und Wertversicherung) *) belastet, ebenso die verauslagten
Telegramm- oder Telephongebühren für Überleitung des Auftrages an
einen anderen Börsenplatz und für die telegraphische Meldung der Ausführung
 der Order. In der Regel wird hierfür ein Pauschalsatz (etwa
2 RM für jede Order) in Ansatz gebracht.
Die Wert- (Valoren-) Versicherung von Geld- und Wertpapiersendungen bewirken
Banken und Bankiers meist durch eine Versicherungsgesellschaft, da diese, bei
gleichen Garantien, geringere Gebühren als die Post berechnet. Senden sie z. B.
50 000 RM Effekten, so versichern sie bei der Post nur 3800 RM (Wert: 300 RM), den
Rest bei einer Transportversicherungsgesellschaft, Die Sätze betragen innerhalb
Deutschlands und im Verkehr mit Danzig in der 1. Klasse 0.20, in der 2. Klasse 0.30
pro Mille, von Deutschland nach anderen Ländern, je nach Entfernung und Risikohöhe,
 0.25 bzw. 0.85 bis 5 bzw. 7.50 pro Mille. Die 1. Klasse gilt für Effekten, die
2. Klasse für Bargeld, Sorten, Zinsscheine usw. Für Wechsel und Verrechnungsschecks
 innerhalb Deutschlands kommt nur ein Drittel und im Verkehr mit dem Auslande
 nur die Hälfte der für Valoren 1. Klasse vorgesehenen Prämien zur Berechnung,
 Einschreibpakete sind von der Versicherung ausgeschlossen.

1) Mit der weiteren Ausgestaltung des Effektengiroverkehrs hat sich
die Zahl der Wertpapiersendungen naturgemäß ganz wesentlich verringert.

AQ
        <pb n="596" />
        Beim Verkauf der Effekten erhält der Verkäufer:
den Börsenpreis und Stückzinsen, soweit solche usancemäßig berechnet
 werden.
Zu zahlen hat er, ebenso wie der Käufer, Provision, Courtage, Börsenstempel,
 Umsatzsteuer und etwaige andere Auslagen,

Dresden, den 8. Juni 1929,
Herrn ..........., hier.
Wir überlassen Ihnen in Ausführung Ihres Auftrages RM 2000.— 8%
Schles, Boden-Credit-Bank-Pfandbriefe m. Kupons p. 1, 7.29
a IL . + . RM 1820.—
Zinsen 158/809 +/- 10% Steuer . ._ 63.20
RM 1883.20

314 %0 Maklergebühr . . . . . . RM 1.50
Börsenstempel (0,015 %) 1. . . .  -—30
Börsenumsatzsteuer (0,06 %g)?) . . „1,20
4% Provision von RM 1883.20 . 4.70
Spesen . 2.2... Y 9.70
Val. 8. Juni. . .. % 2... RM 1892,90
wie vor zu Lasten Ihres Kontos.
Stücke schreiben wir Ihrem Depot-Konto zu.

Breslau, den 28. Juni 1929.

Herrn .........., Ohlau.
Wir übernehmen von Ihnen in Ausführung Ihres Auftrages am 26. er.
RM 1000.— Rudolph Karstadt-Aktien
ä 189.25 . 0.0...
minus Maklergebühr . ,
Börsenstempel (0,0375 0) .
Börsenumsatzsteuer (0,15 %)
4%o0 Provision. . ..
Spesen. . ... w 15.20
Val. 830. Juni. . W744. RM 1877.30
wie vor zu Gunsten Ihres Kontos.
Stücke zu Lasten Ihres Depot-Kontos.

Der neben dem Betrage der Rechnung stehende Vermerk „Valuta per“
(abgekürzt: Val. p. oder: „Wert am ‚...“) bezeichnet den Tag, von dem
ab die Summe im Kontokorrent zur Verzinsung gelangt. An der Berliner
1) Börsen-Kontrahenten-Hälfte.
2) Tarifmäßiger Stempel.

nl
        <pb n="597" />
        Börse verkaufte Effekten werden, wenn die Stücke im Depot liegen
der rechtzeitig abgeliefert sind, 2 Werktage nach Ausführung valutiert,
sonst 2 Werktage nach Eingang der Stücke. Der Käufer wird, wenn
usancemäßig Zinsen nicht zu rechnen sind, 1 Werktag nach Ausführung
belastet.

IV. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren !).
1. Das Bankdepotgeschätt,

a) Offene Depots.
Von den Wertpapier-Verwahrungsverträgen ist von größter Bedeutung
das offene Depot, d. h. die Übergabe unverschlossener Wertpapiere
an die Bank zur Verwahrung und gegebenenfalls auch zur Verwaltung ?).
Von der Aufbewahrung der Wertpapiere in der eigenen Wohnung oder
im Büro ist entschieden abzuraten, selbst wenn gewisse Schutzvorrichtungen
 gegen Diebstahl und Feuer vorhanden sind. Man übergibt besser die
Wertpapiere einer als durchaus sicher bekannten Bank oder Bankfirma
and läßt die neu angeschafften dort ruhen.
Werden der Bank die Wertpapiere als offenes Depot übergeben, so
ist mit der Hingabe zur Verwahrung meist ein Auftrag zu ihrer Verwalung
 verbunden, und der Deponent wird von den damit verknüpften Arbeiten
 und Risiken befreit. Ferner werden dem Bankier Wertpapiere für
oereits bestehende oder gleichzeitig oder später entstehende Forderungen
als Pfand gegeben. KEin Depotgeschäft kommt weiter vor in Verbindung
 mit Kommissionsgeschäften, sei es, daß der Kunde
der Bank Wertpapiere zum Zweck der Veräußerung übergibt (Verkaufskommission),
 sei es, daß die Bank für den Kunden Wertpapiere anschafft
(Einkaufskommission) und in Verwahrung nimmt. Weiter werden der
Bank Wertpapiere zum Umtausch, zum Bezug neuer Wertpapiere usw.

1) Literatur: Paul Adler, Die Bankdepotgeschäfte nach ihrer zivilrechtlichen
 Seite. Berlin 1905. James Breit, Bankdepotgesetz. Berlin 1911. K. Nithack,
 Zentralbankier und Lokalbankier. Berlin 1910. J. Rießer, Das Bankdepotgesetz
 vom 5. Juli 1896, 4. Aufl. Berlin 1928. Franz Schweyer, Die Bank-Jepotgeschäfte
 in geschichtlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Beziehung. München
1899. Weiter Kommentare von Apt, Kunreuther, Küttner, Lusensky.
2) Über die gesetzlichen Vorschriften für die Zulassung zum Depot-und
Depositenverkehrs. S. 17.

A
        <pb n="598" />
        übergeben. In der Praxis gehen diese Fälle vielfach ineinander über,
Stets aber ist cs wichtig, daß die Eigentumsverhältnisse an den im Depot
befindlichen Werten klarliegen, und daß vor allem der Deponent im Falle
eines Konkurses des Bankiers sein Aussonderungsrecht geltend machen
kann und nicht geschädigt wird.
Infolge mehrerer Bankbrüche im Herbst 1891, bei denen das Publikum
große Verluste erlitten hatte, wurde das Reichsgesetz vom 5. Juli 1896,
„betr, die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere“,
 das Depotgesetz, erlassen. Tendenz des Gesetzes, das sich
nicht nur auf Bank depotgeschäfte, sondern auf Depotgeschäfte eines
jeden Vollkaufmanns bezieht, ist Klarstellung der Eigentumsverhältnisse
 am Effektendepot.
Vor Erlaß des Depotgesetzes war es oft streitig, ob ein reguläres oder
ein irreguläres Depot vorlag, und die Kommissionäre glaubten, ein weitgehendes
 Verfügungsrecht über die zur Verwahrung oder als Pfand gegebenen
 Effekten zu besitzen. Der Kommittent hatte kein anderes Mittel,
die Besitzübertragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen als den
Weg der Klage. Unhaltbare Verhältnisse waren vor allem aber dadurch
geschaffen, daß die Wertpapiere des Kunden dem Zentralbankier als
Sicherung für seine Forderungen an den Provinzialbankier dienten.
Diesen Mängeln sucht das Depotgesetz abzuhelfen.
$ 1 nennt die Wertpapiere, auf die sich das Gesetz bezieht, und verpflichtet
 die Depositare zur Führung eines Depotbuches, $ 2 schränkt die
Befugnisse des Depositars zur Verfügung über die Effekten ein. Die
88 3—7 behandeln das Einkaufs- und das Umtauschdepot. Der Kommissionär
 wird zur Übersendung eines Stückeverzeichnisses verpflichtet.
Mit dessen Absendung geht das Eigentum an den darin verzeichneten
Wertpapieren auf den Kommittenten über (8 7). Das Verhältnis zwischen
lem Kunden, dem Lokal- und dem Zentralbankier regelt 8 8. Strafrechtliche
 Bestimmungen zur Durchführung der zivilrechtlichen und gewerbepolizeilichen
 Vorschriften enthalten die 88 9—12. Das Gesetz, das laut
$ 13 nur auf Voll-, nicht auch auf Minderkaufleute Anwendung findet,
besagt in der Fassung vom 21, Nov. 1923:
$ 1. Ein Kaufmann, welchem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe,
(nterimsscheine, Erneuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder durch
[ndossament übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere,
 mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld sowie von Schatzanweisungen
der wertbeständigen Anleihe des Deutschen Reichs ohne Zinsscheine und von Renten-586
        <pb n="599" />
        bankscheinen, un verschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind,
ist verpflichtet:
1. diese Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers
der Verpfänders gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter
aufzubewahren;
2. ein Handelsbuch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes Hinterlegers
 oder Verpfänders nach Gattung und Nennwert der Stücke einzutragen sind;
der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben dem
Handelsbuche geführt werden. Die Eintragung kann unterbleiben, insoweit die
Wertpapiere zurückgegeben sind, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange
 erfolgen konnte.
Das Recht und die Pflicht des Verwahrers oder Pfandgläubigers, im Interesse des
Hinterlegers oder Verpfänders Verfügungen oder Verwaltungshandlungen vorzuaehmen,
 wird durch die Bestimmung unter Ziffer 1 nicht berührt.
$ 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch welche der Verwahrer
 oder Pfandgläubiger ermächtizt wird, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter
Wertpapiere der im $ 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren
der über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder
Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, nur
gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich oder
schriftlich abgezeben wird.
Wird der Verwahrer oder Pfandgläubiger ermächtigt, an Stelle hinterlegter oder
rerpfändeter Wertpapiere der im $ 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere
zurückzugewähren, so finden die Bestimmungen des $ 1 keine Anwendung.
$ 3. Der Kommissionär !), welcher einen Auftrag zum Ankaufe von Wertpapieren
der im $ 1 bezeichneten Art ausführt, hat dem Kommittenten auf dessen Verlangen
binnen einer Woche ein Verzeichnis der Stücke mit Angabe der Gattung,
des Nennwertes, der Nummern oder sonstiger Bezeichnungsmerkmale zu übersenden.
Die Frist beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des
Auftrages einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der
Stücke, andernfalls mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Kommissionär die Erklärung
des Kommittenten, daß er die Übersendung eines Stückeverzeichnisses verlange, zugeht,
 frühestens jedoch mit dem Ablauf des Zeitraumes, innerhalb dessen der Kommissionär
 nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem
 Geschäftsgange ohne schuldhafte Verzögerung beziehen konnte.
Der Kommissionär kann sich das Recht ausbedingen, dem Kommittenten an Stelle
der Übersendung des Stückeverzeichnisses die Stücke selbst herauszugeben oder ihm
den Herausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte dritte Stelle
abzutreten. Im übrigen kann das Recht des Kommittenten, die Übersendung des
Stückeverzeichnisses zu verlangen, nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder

!) „Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere
 für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu
saufen oder zu verkaufen.“ (8 383 HGB.) — Literatur: James Breit, Das
Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs. Leipzig 1899. W. Schmidt-Rimpler,
Das Kommissionsgeschäft, Leipzig 19928,
        <pb n="600" />
        beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig Bank- oder Geldwechselgeschäfte
 betreibt.
Soweit die Auslieferung der eingekauften Stücke an den Kommittenten erfolgt
oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist, kann
die Übersendung des Stückeverzeichnisses unterbleiben,
$ 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Bestimmungen des
$ 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzuge, und holt er das Versäumte auf eine
janach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen 3 Tagen
nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine Rechnung
abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen.

Die Aufforderung des Kommittenten verliert ihre Wirkung, wenn er dem Kommnissionär
 nicht binnen 3 Tagen nach dem Ablaufe der Nachholungsfrist erklärt,
laß er von dem im Abs, 1 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle,
5 5. Der Kommissionär, der einen Auftrag zum Umtausche von Wertpapieren
der im $ 1 bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugsrechtes auf solche
Wertpapiere ausführt, hat binnen zwei Wochen nach dem Empfange der neuen
Stücke dem Kommittenten ein Verzeichnis der Stücke mit den im 8 3 Abs. 1 vorgeschriebenen
 Angaben zu übersenden.
5 6. Der Kommissionär, der den im $ 5 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt,
verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrages Provision zu fordern.
8 7. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das
Eigentum an den darin verzeichneten Wertpapieren auf den Kommittenten über,
zoweit der Kommissionär über die Papiere zu verfügen berechtigt ist. Die Bestimmungen
 des bürgerlichen Rechts, nach welchen der Übergang des Eigentums schon
im einem früheren Zeitpunkte eintritt, bleiben unberührt.
5 7a!). Hat bei einem Kommissionsgeschäft über den Einkauf von Wertpapieren
der im $ 1 bezeichneten Art zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen des Kommissionärs der Kommittent die ihm dem Kommissionär gegenüber
 obliegenden Pflichten vollständig erfüllt, ohne daß die einzukaufenden Wertpapiere
 bis zu diesem Zeitpunkt durch Übersendung eines Stückeverzeichnisses oder
auf andere Weise in das Eigentum des Kommittenten übergegangen sind, so geht in
Ansehung der Befriedigung aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren gleicher
Gattung und aus den Ansprüchen auf Lieferung solcher Wertpapiere die Forderung
des Kommittenten den Forderungen aller anderen Konkursgläubiger vor. Mehrere
Kommittenten haben untereinander gleichen Rang. Aus dem sonstigen Vermögen des
Kommissionärs können die Kommittenten unter entsprechender Anwendung der für
Jie Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der 88 64, 153, 155, 156 und
des $ 168 Nr. 3 der Konkursordnung Befriedigung verlangen.

‘) Während nach dem bisherigen Rechte der Kunde, dem ein Stückeverzeichnis
nicht zugesandt war, beim Konkurse der Bank lediglich eine einfache Konkursforderung
 geltend machen konnte, ist nunmehr im Konkursfalle der Bank dem Kommittenten
 ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus den in der
Masse vorhandenen Wertpapieren gleicher Gattung und aus den Ansprüchen der
Bank an Dritte auf Lieferung solcher Wertpapiere eingeräumt worden.

„m
        <pb n="601" />
        Das Konkursgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich erscheint, den
Kommittenten zur Wahrung der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Rechte einen Pfleger
zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das
Konkursgericht. Die Vorschriften des $ 62 Abs. 2—5 des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBlL. S. 139) finden entsprechende
Anwendung.
$ 8. Ein Kaufmann, der im Betriebe seines Handelsgewerbes fremde Wertpapiere
der im $ 1 bezeichneten Art einem Dritten zum Zwecke der Aufbewahrung, der Veräußerung,
 des Umtausches oder des Bezuges von anderen Wertpapieren, Zins- oder
Gewinnanteilscheinen ausantwortet, hat hierbei dem Dritten mitzuteilen,
daß die Papiere fremde seien. Ebenso hat er in dem Falle, daß er einen ihm
erteilten Auftrag zur Anschaffung solcher Wertpapiere an einen Dritten weitergibt,
diesem hierbei mitzuteilen, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschehe.
Der Dritte, der eine solche Mitteilung empfangen hat, kann an den übergebenen
oder an den neu beschafften Papieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber geltend machen, welche mit
Bezug auf diese Papiere entstanden sind.
8 9. Wenn ein Kaufmann über Wertpapiere der im $ 1 bezeichneten Art, welche
ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergeben sind, oder welche er als Kommissionär
für den Kommittenten in Besitz genommen hat, außer dem Falle des $ 246 des Strafgesetzbuchs
 zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt.
wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift
des 8 8 zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwider.
handelt.
8 10. Ein Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen Vermögen
 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des 8 1 Ziffer 1 oder 2 vorsätzlich zuwidergehandelt
 hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf Aussonderung
 der von jenem zu verwahrenden Wertpapiere benachteiligt wird, desgleichen
 wenn er als Kommissionär den Vorschriften der $$ 3 oder 5 vorsätzlich
zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruchs auf Aussonderung
 der von jenem eingekauffen, eingetauschten oder bezogenen Wertpapiere
benachteiligt wird.
$ 11. Ein Kaufmann, der seine Zahlungen eingestellt hat, oder über dessen Vermögen
 das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Zuchthaus bestraft, wenn
er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung fremde Wertpapiere,
 welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer, Pfandgläubiger
oder Kommissionär in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig zugeeignet hat. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
8 12. Die Strafvorschrift des $ 9 findet gegen die Mitglieder des Vorstandes einer
Aktiengesellschaft oder eingetragenen‘ Genossenschaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft
 oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung
von Wertpapieren. die sich im Besitze der Gesellschaft nder Genossenschaft befinden,

5QQ
        <pb n="602" />
        oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe bedrohte Handlung
 begangen haben. -
$ 13. Dieses Gesetz findet auf diejenigen Kaufleute keine Anwendun g, für
die gemäß $ 4 des HGB. die Vorschriften über die Handelsbücher keine Geltung haben.
Auf Grund dieser Bestimmungen unterscheiden die Banken und Bankiers
 an den Hauptbörsenplätzen dreierlei Depots 1):
l. Depot A, „nicht frei“, In dieses Depot kommen die Effekten, die
dem Kunden gehören, und die als Sicherheit für die Forderungen an
ihn dienen, also dem Kommissionär für seine Ansprüche haften.
2. Depot B, „nicht frei“, In das Depot B, das ein „noli me tangere“
ist, kommen die Effekten, die der Kunde für fremde Rechnung angeschafft
 bzw. hinterlegt hat, die dem Kunden des Kunden (dem Kommittenten
 der Provinzbank) gehören. Diese Effekten werden niemals beliehen,
 da sie nicht als Sicherheit für die Forderungen an den Kunden
der Bank dienen. Beim Einkauf von Effekten aus Depot B muß die den
Auftrag erteilende (Provinz-) Bank die Erklärung abgeben, daß ihr das
Verfügungsrecht über die Stücke zusteht,
Praktisch zur Geltung kommt der Unterschied zwischen Depot A und B beim
Konkurse. Hatte vor Erlaß des Depotgesetzes ein Kunde in. der Provinz seinem
(Lokal-) Bankier Wertpapiere zur Aufbewahrung übergeben, so konnte der Bankier
die Papiere bei seinem Bankier in der Hauptstadt (Zentralbankier) deponieren. Dieser
benutzte sie als Sicherheit. Geriet nun der Lokalbankier in Konkurs, so verloren
seine Kunden häufig ihr Geld, da der Zentralbankier sich mit den deponierten Papieren
 bezahlt machen konnte. Das Depotgesetz schiebt dem einen Riegel vor:
Der Zentralbankier kann an den Effekten des Kunden (des Lokalbankiers) ein Pfandoder
 Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber
geltend machen, die mit Bezug auf diese Papiere entstanden sind.
3. Stückekonto, „frei“. Ob die Wertpapiere dem Kunden (dem
Provinzbankier) oder dessen Kunden gehören, ist für die rechtlichen Ansprüche
 der Bank am Börsenplatz gleichgültig. Der Kunde in Liegnitz
z. B., der die Effekten nur zum Teil bezahlt hat, hat seinem Liegnitzer
Bankier gegenüber auf Erteilung von Nummernaufgabe verzichtet. Die
Stücke sind also Eigentum des Liegnitzer Bankiers, der sie als Sicherheit
bei seinem Bankier in Breslau, durch dessen Vermittlung er sie gekauft
hat, deponiert. Erhält also, allgemein gesprochen, das Bankhaus an dem
Börsenplatze, an dem die Order ausgeführt wird, von einem auswärti-1)

 Nachdem die Sam melde pots auch der Bankkundschaft dienstbar gemacht
worden sind, haben sich diese Unterschiede mehr und mehr verwischt. Die Rechtsstellung
 der Kunden ist dadurch aber nicht schlechter sondern besser geworden.


zan
        <pb n="603" />
        gen Bankier einen Auftrag zum Ankauf von Effekten mit der Erklärung,
daß die Anschaffung für fremde Rechnung erfolgt, ohne daß zugleich
 der volle Kaufpreis gezahlt wird, so wird der Auftrag nur dann
ausgeführt, wenn auf Nummernaufgabe verzichtet wird. Die angeschafften
 Wertpapiere werden in diesem Falle nicht für den Auftraggeber in
Verwahrung genommen, sondern auf dem Stückekonto des Bankiers
gutgeschrieben. Der „Besitz“ von Wertpapieren ist nur noch die Verfügungsmacht
 über eine Rechengrößel). Der Auftraggeber erwirkt
das Recht auf Herausgabe der Stücke erst dann, wenn er den vollen
Kaufpreis berichtigt, Ist dies geschehen, so müssen auf seinen diesbezüglichen
 Wunsch die Stücke dem „Depot B“ zugeführt werden. Die auf
„Stückekonto“ gutgeschriebenen Effekten dienen der Bank als Sicherheit
für alle Forderungen an. den Kunden.
Die Gebühren für Aufbewahrung in offenen Depots, die früher % pro
Mille fürs ganze Jahr betrugen, sind wesentlich erhöht worden,
decken aber trotzdem kaum die Unkosten.
Die Reichsbank berechnet für offene Depots folgende Depotgebühren für ein
Kalenderhalbjahr:
1. bei inländischen, festverzinslichen, auf Reichsmark oder Goldmark lautenden
oder umgestellten Wertpapieren sowie bei deutschen im Auslande begebenen
Anleihen, ferner bei inländischen, auf Reichsmark oder Goldmark lautenden
oder umgestellten Dividenden werten (einschließlich Vorzugsaktien) für
je angefangene 1000 RM Nennwert 0.25 RM, mindestens jedoch 0.50 RM;
2. bei ausländischen, festverzinslichen Wertpapieren einschließlich verzinslicher
und unverzinslicher Prämienanleihen, ausgenommen auf Papiermark lautende,
ehemals inländische und einige andere notleidende Gattungen, die entgegenkommend
 behandelt werden, solange sie notleidend sind, sowie bei ausländischen
 Dividendenwerten, einschließlich Vorzugsaktien für je angefangene
1000 RM Nennwert 0.50 RM;
3. bei Sachwertanleihen, zu denen auch inländische, festverzinsliche Wertpapiere
zählen, die auf fremde Währung lediglich als Maßstab für die Berechnung des
Kapitals und der Zinsen Jauten, für je angefangene 20 Ztr. Roggen oder Zucker,
10 t Steinkohle, 60 t Braunkohle, 3000 kg Kali, 100 g Gold, 50 nordamer. Dollar,
10 engl. Pfund 0.05 RM, mindestens jedoch 0.50 RM;
4. bei Kuxen, Sparkassenbüchern, Versicherungsscheinen und sonstigen Dokumenten
 0.50 RM.

Das Depot- und das Effekten-Kommissionsgeschäft ist infolge des jetzigen
 geringen Nennwertes der meisten Effekten und des niedrigen Durch-1)
 „Einräumung eines Anspruches auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattungund
 Zahl nach bestimmt sind“ — so definiert das Gesetz über Depot- und
Depositengeschäfte vom 26. Juni 1925 die Gutschrift auf Stückekonto,

391
        <pb n="604" />
        schnittsbetrages der Börsenaufträge mit so hohen Kosten für die Banken
 verknüpft, daß die Gebühren und Provisionen in ihrer jetzigen Höhe
den Aufwand nicht decken. Die Banken standen also vor der Wahl, die
Gebühren- und Provisionssätze zu erhöhen oder Maßnahmen zu treffen,
die die Kosten minderten. Sie taten letzteres: die Kundeneffekten
wurden, soweit wie möglich, in den im Jahre 1882 von der Bank des Berliner
 Kassen-Vereins aufgenommenen. Effekten-Giro-Verkehr („stückelosen
 Effekten-Verkehr“) einbezogen ?).
Die Idee des Sammeldepots der Kundschaft — um dieses handelt es sich —
ist nicht neu. Bereits im September 1893 sagte auf dem 22. Deutschen Juristentage
in Augsburg der Grazer Professor E. Strohal: „Das streng reguläre Effektendepot
mit der Verpflichtung des Bankiers zur Rückgabe genau derselben
Stücke ist für den großen Bankverkehr überaus schwerfällig, ja hat sogar etwas
Schikanöses. Die Gesetzgebung darf und kann sich auf die Dauer nicht über die
Tatsache hinwegsetzen, daß sie es hier mit vertretbaren Sachen zu tun hat ......
Die Nummernidentifizierung führt im großen Bankverkehr zu einer überaus schweren
Belastung.‘“ Und der sehr erfahrene Berliner Bankier Max Richter, dessen kluger
Rat sonst auch in Regierungskreisen gern beachtet wurde, bezeichnete 1896 in einer,
unter dem Pseudonym M. Reinhold erschienenen Schrift („Wo bleibt der Schutz des
Publikums beim Depotgesetze?“) das Sam meldepot als die Verwahrungsart der
Zukunft. Dabei sollte aber der Bankier verpflichtet sein, zwischen den Effekten der
Depotkundschaft und den eigenen strenge Trennung vorzunehmen.
Ein direkter Verkehr des Giro-Effekten-Depots mit Privatleuten oder
Provinzbankiers kommt nicht in Betracht, vielmehr spielt sich dieser
Verkehr direkt zwischen Kassenverein und Zentralbankier ab.
Mit der Vereinigung.im Sammeldepot des Kassen-Vereins werden die
Wertpapiere nicht Eigentum der Bank oder Eigentum des Kassen-Vereins,
 vielmehr verbleibt das Eigentum an den Wertpapieren dem Kunden,
wenn auch nicht, wie bisher, als Sondereigentum an den einzelnen Stükken
 selbst. Der Einlieferer begibt sich also des Rechts, bestimmte Nummern
 oder Abschnitte zurückzuverlangen. Es ist vereinbart, daß von dem
Zeitpunkt der Einlieferung ab den Eigentümern der eingelieferten Wertpapiere
 an den einzelnen Stücken der betreffenden Gattung Miteigentum

lJ, Literatur: B. Ascher, Rechtsgrundlagen des stückelosen Effektenverkehrs.,
Berlin 1927. M. Beseler, Die technische Ausführung des stückelosen Eiffektenverkehrs
 und des interurbanen Giro-Effektenverkehrs im Deutschen Reiche. Bank-Archiv,
 XXV, 2. Derselbe, Der deutsche Effekten-Giroverkehr und das Ausland.
Bank-Archiv XXVIII, 16. W. Kühnel, Der stückelose Effektenverkehr. Breslauer
Dissertation 1927. B. Le maitre, Der Effekten-Lieferungsverkehr und das Effekten-Giro-Depot.
 Stuttgart 1927. Georg Opitz, Der stückelose Effektenverkehr, ein
Gegenstück zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, Bank-Archiv XXVI, 10.

199
        <pb n="605" />
        nach Bruchteilen im Verhältnis der eingelieferten Einheiten zum jeweiligen
 Gesamtbestande zusteht !). Für die Erfüllung der dem Kassen-Verein
 aus dem Verwahrungsverhältnis obliegenden Pflichten stehen die
Banken ihren Kunden gegenüber ein. Auch die übrigen die Wertpapiere
betreffenden Rechte der Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividendenbezuges,
 der Ausübung von Bezugsrechten, der Vertretung der Aktien in
der Generalversammlung, der Verpfändbarkeit der Werte usw. bleiben
unverändert bestehen, Bei einem etwaigen Konkurse des Bankiers
 wird, sagt Bernstein (Bank-Archiv XXVI, 10): „die Rechtsprechung
 notwendigerweise zu dem Grundsatz gelangen, daß das Girodepot
 eines Bankiers vermutlich Kundeneigentum ist, derart, daß
der Konkursverwalter seinerseits beweispflichtig wäre, wenn und insoweit
 er dasselbe als Nostroeigentum des Bankiers in Anspruch nimmt“.
Der Effekten-Giro-Verkehr, durch den die Technik des Effektenverkehrs
 in früher ungeahnter Weise vervollkommnet ist, hat sich sehr rasch
eingebürgert. Wesentlich gefördert wurde dieser Verkehr dadurch, daß
die in Breslau, Dresden, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig,
München und Stuttgart errichteten Kassenvereine (Effektengirobanken)
sich zu einer Arbeitsgemeinschaft Deutscher Effektengirobanken, mit
der Bank des Berliner Kassen-Vereins als Geschäftsstelle, vereinigt haben
und damit ein verzweigtes Ferngiromnetz geschaffen worden ist.
Durch diesen Fernverkehr können die einer dieser Effektengirobanken
 angeschlossenen Bankfirmen Effekten von Ort zu Ort im Giroverkehr
 übertragen; Kosten und Arbeit, die die Versendung der Effekten erfordert,
 werden also gespart.
Ende 1928 waren bei den der Arbeitsgemeinschaft angeschlossenen Effektengirobanken
 1369 Effektengattungen zugelassen. Der Nennwert der bei diesen Banken
aufbewahrten Effekten betrug 5,7 Milliarden RM.
Eine wesentliche Ausgestaltung hat vor allem der technische Ausbau
 des Effekten-Giro-Verkehrs erfahren:
Die Dividendenscheine werden an die von den Mitgliedern bezeichneten
 Zahlstellen gesandt, und der Gegenwert wird den anweisenden
Firmen auf Girokonto gutgeschrieben.
Die zur Ausübung von Bezugsrechten erforderlichen Bezugsrechts-Beträge
 werden, ohne daß die Mäntel herausgenommen zu WET-1)

 Es wird unterschieden: Einlieferer, Hinterleger und Eigentümer. Einlieferer
 kann die Börsenbank, eigentlicher Hinterleger die hinter ihr stehende
Provinzbank, Eigentümer deren Kunde sein.
38 Obst,BGI. 9.4.

4 E
        <pb n="606" />
        den brauchen, auf einem Konto „Bezugsstelle“ verbucht; und der H andel
 in Bezugsrechten erfolgt im Wege der buchmäßigen Übertragung.

Für den Verkehrin bezogenen, abernochnichterschienenen
 jungen Aktien ist das sog. „Jungschein“- Verfahren
eingeführt worden: Wenn sich die Gesellschaft verpflichtet hat, ihre jungen
 Aktien, für Rechnung des Emissionshauses, der Effekten-Giro-Bank
zu liefern, so eröffnet diese dem Emissionshause ein Jungscheinkonto und
schreibt ihm darauf den Nennbetrag des Jungscheines gut. Das Emissionshaus
 überweist nun den Mitgliedern des Effekten-Giro-Depots die
ihnen zustehenden Beträge,
Die Anmeldung von Aktien zur Generalvyersammlung
 ist insofern wesentlich vereinfacht, als der Kassenverein entweder
selbst Hinterlegungsstelle der betreffenden Gesellschaft ist oder die Depotscheine
 des Kassenvereins an Stelle der Aktien selbst hinterlegt werden
können.

Das Bankgeheimnis?) ist in beschränkter Weise wieder eingeführt
worden; die Pflicht der Banken, Kundenverzeichnisse einzureichen,
 sowie der Depotzwang bestehen nicht mehr. Aber „ein sog.
Bankgeheimnis kennt die Reichsabgabenordnung nicht“ (Entscheidung
des Reichsfinanzhofes vom 19. April 1929). Bei Steuerverfahren, die
gegen Dritte gerichtet sind, muß die Bank auf Verlangen dem Finanzamt
 Auskunft über Konten und Kontostand erteilen, Ausgangspunkt der
Prüfung darf aber nur die Steuererklärung des Steuerpflichtigen bilden.
Eine Anzeigepflicht der Banken besteht, wenn ein Kunde gestorben
 ist. Nach 8 29 des Erbschaftssteuergesetzes sind die Banken verpflichtet,
 Vermögen des Erblassers, das sich in ihrem Gewahrzam
 befindet, dem Finanzamt anzuzeigen.
Nach der Reichsabgabenordnung ($ 165) darf niemand auf einen falschen
 oder erdichteten Namen für sich oder einen andern ein Konto errichten,
 Wertsachen (Wertpapiere, Geld) hinterlegen oder verpfänden oder
sich ein Schließfach (Tresor) mieten. Banken und Sparkassen müssen
sich über die Person des Verfügungsberechtigten vergewissern. Zuwiderhandlungen
 werden bestraft. Ist ein Konto auf einen falschen Namen errichtet
 worden, so darf die Bank das Guthaben oder die Effekten nur mit
Zustimmung des Finanzamtes herausgeben.

W Literatur: H, Th. Schubert, Das Bankgeheimnis, Berlin 1929.

2

ra
        <pb n="607" />
        Auskunftserteilung und Vorlegung der Bücher soll von den Banken aber
nur dann verlangt werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen
 nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Das
Finanzamt kann der Bank oder der Stelle, die das Schließfach überlassen
hat oder das Depot verwahrt, vorschreiben, dem Steuerpflichtigen während
 angemessen kurzer Frist nur unter Zuziehung eines vom Finanzamt
zu bezeichnenden Beamten Zutritt zum Schließfach zu gewähren oder
das Depot auszuhändigen (8 209 Reichsabgabenordnung).
Über die Höhe der Depots veröffentlichen die Banken in der Regel keine
Ziffern 1). Die Deutsche Reichsbank hatte am 31. Dezember 1928 58892 offene Depots,
 die in 3281 verschiedenen Effektengattungen angelegt waren und im Jahre 1928
47,56 Millionen RM Zinsen brachten. Die Mündeldep ots verringerten sich mehr
und mehr: Ende 1928 waren nur noch 613 Stück vorhanden.

b) Verschlossene Depots.
Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen. des Depotgesetzes.
 Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder
durch Veruntreuungen seitens seiner Angestellten dem Deponenten erwächst.
 Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Reichsbank
inbegriffen, übernommen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren,
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte. ;
Als verschlossene Depots werden Wertgegenstände, die in Paketen,
Kisten, Taschen, Koffern usw. den Banken übergeben werden, angenommen.
 Die Behältnisse sind verschlossen und versiegelt, so daß ohne Verletzung
 der Siegel nichts herausgenommen werden kann.
Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots richten sich
nach dem Umfange und dem deklarierten Wert. Sie sind bei den einzelnen
 Banken und Bankiers verschieden hoch, im allgemeinen aber
niedriger als bei der Reichsbank.
Zahl der verschlossenen Depots am 31. Dezember 1928 bei der Reichshauptbank
und den Reichsbankanstalten: 985. Die Zahl ist, ebenso wie die der offenen Depots,
Jast dauernd im Rückgang begriffen.

1) Nach einer Mitteilung von WaldemarMüller (Bank-Archiv vom 1 J anar
1909) verwaltete die Dresdner Bank bereits 1908 rund 2 Milliarden M offene
Depots.

AED

X
        <pb n="608" />
        2. Die Vermietung von Safes (Schranktachvertrag) !).
Ein Geldschrank in der eigenen Wohnung oder die Versicherung der
Wertpapiere gegen Einbruchdiebstahl kann niemals so sicher und so
billig sein wie die Deponierung bei einer soliden Bank. Wer aus irgendsinem
 Grunde die Wertpapiere nicht als offenes Depot einer Bank
übergeben will, oder wer Dokumente (Hypotheken, Policen) oder kostbare
Gegenstände zeitweise oder dauernd sicher verwahrt haben möchte, kann
sie als verschlossenes Depot zur Bank geben; und wer das Verpacken,
Siegeln und Verschnüren vermeiden will, mietet sich in der Stahlkammer
s3iner Bank einen Safe. Es sind dies numerierte Fächer in den Schränken
der mit den modernsten Sicherheitseinrichtungen versehenen Stahlkammern
 der Bank — auch die Mehrzahl der Depositenkassen besitzt diese
Safe-Einrichtungen —, die gegen eine Gebühr, die je nach Größe und
Lage des Faches 10—50 RM fürs Jahr beträgt, vermietet werden. Sie
stehen unter dem Verschluß des Mieters und dem Mitverschluß der Bank,
and da diese bei der jedesmaligen Öffnung des Faches mitzuwirken hat —
aur der im Safe befindliche Blechkasten steht unter dem Alleinverschluß
des Mieters — und der Eintritt in die Stahlkammer nur bekannten Personen.
 oder nach Nennung des Paßwortes bzw. Abgabe der Unterschrift
gestattet ist, bieten diese Safes größtmögliche Sicherheit gegen Diebstahl
 und Feuersgefahr.
Zur Abtrennung von Kupons usw. stehen den Mietern verschließbare
Zellen im Tresorraume zur Verfügung, in denen Schere, Schreibmaterial,
Siegellack usw. vorhanden ist. Die Rechte und Pflichten des Mieters
richten sich nach den von dem Vermieter für diesen Zweck getroffenen
Bestimmungen. Die Bank hat das Schrankfach dem Kunden für die
vertragsmäßige Zeit zur Verfügung zu stellen und für einen feuer- und
diebessicheren Zustand der Stahlkammer Sorge zu tragen und darüber zu
wachen, daß kein Unbefugter die Öffnung erwirken kann. Der Kunde
hat die vertragsmäßige Vergütung zu bezahlen, die übergebenen Schrankschlüssel
 sorgfältig zu verwahren und sie nach Aufgabe des Faches an
die Bank abzuliefern und beim Aufenthalt in der Stahlkammer den Anordnungen
 der Bank Folge zu leisten.

!) Literatur: K. Gumbel, Der Stahlkammerfachvertrag der deutschen
Banken. Berlin 1908. Regelsberger, Die Rechtsverhältnisse, die auf Grund
des sog. Schrankfachvertrages entsfehen. Bank-Archiyv VI 1.

*

A‘
        <pb n="609" />
        Infolge mehrerer Einbruchsversuche und der Beraubung des Tresors
der Depositenkasse einer Berliner Großbank haben die Banken ihre
Schadensersatzpflicht auf das 500fache der jährlichen Miete des Tresors
begrenzt. Versicherungsgesellschaften, wie z. B. „Allianz und Stuttgarter
Verein“, übernehmen die Versicherung des Inhalts der Schrankfächer
gegen Verlust von Werten und Wertgegenständen durch Einbruchdiebstahl
 gegen eine Jahresprämie von !/, °/., der Versicherungssumme.
Wer einem anderen das Recht zum Eintritt in den Tresor an seiner Statt ver
schaffen und ihm die Verfügung über das gemietete Schrankfach übertragen will,
muß eine schriftliche Vollmacht bei der Bank einreichen und erhält dann für
den Bevollmächtigten eine Einlaßkarte, die dieser bei jedesmaligem Besuch der
Stahlkammer vorzuzeigen hat. Die Bank nimmt von der Zurücknahme der Vollmacht
nur Kenntnis, wenn sie ihr direkt schriftlich mitgeteilt und die für den Bevollmächtigten
 ausgestellte Einlaßkarte zurückgegeben wird. Die Vollmacht wird als
erloschen betrachtet, wenn der Bank der Tod des Vollmachtgebers bekannt geworden
 ist,
Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten ist auch sonst für
den Verkehr mit der Bank, insbesondere für den Todesfall des Kontoinhabers,
 sehr zu empfehlen, da sie den Hinterbliebenen viele Kosten und
Sorgen erspart. Sie kann nach folgendem Schema erfolgen:

hier.
Ich räume Ihnen hierdurch für mich und meine Erben das Recht ein, sich im
Falle meines nachgewiesenen Todes durch Aushändigung der alsdann unter meinem
Namen im Depot ruhenden Effekten, sowie des auf meinem Konto etwa erscheinenden
Barguthabens an

AN Ab eereeeeereern Bank

von jeglicher Verbindlichkeit in Anschumg des obigen Depots und Kontos zu befreien,
wogegen ich mir bei meinen Lebzeiten freie Verfügung über beides vorbehalte.
Die aus unserem Kontokorrent- Verhältnis herrührenden Rechte und Verbindlichkeiten
 bleiben hierdurch unberührt.

VZO Zi

(Unterschrift)

Die größten Safe-Anlagen (Stahlkammern, Panzergewölbe) in Deutschland besitzt
die Deutsche Bank in Berlin. Übertroffen werden diese jedoch noch von den Safe-Einrichtungen
 (coffres-forts) des Credit Lyonnais in Paris, der in einem Aufbau
von vier Stockwerken mehr als 40 000 Sechuhfächer besitzt. Unter den Gängen be-197
        <pb n="610" />
        finden sich Wasserbehälter, deren Inhalt im Falle der Gefahr den ganzen Raum
innerhalb von 11/2 Minuten unter Wasser setzt.
: In Englan.d und in den Vereinigten Staaten von Amerika ’erfolgt
die Vermietung von Safes vielfach durch besondere Gesellschaften, die Safe-Com:
panies,

3, Die Verwaltung von Wertpapieren.

Zur guten Verwaltung eines‘ Vermögens bedarf es zahlreicher Hilfsemittel
 (Börsenhandbücher, Fachblätter, Verlosungslisten, Kurszettel usw.),
deren Lektüre dem einzelnen, auch wenn sie ihm ständig zur Verfügung
stehen sollten, sehr viel Zeit kostet. Selbst das Abtrennen und Einlösen
der Zinsscheine erfordert eine größere Sachkenntnis, als gemeinhin geglaubt
 wird. Eine Bank, mit ihrer banktechnisch geschulten Beamtenschaft,
 ist hierzu viel mehr geeignet als der einzelne. So widmen denn die
Banken ihre besondere Aufmerksamkeit der Verwaltung privater Vermögen.
 Sie kann in der Weise erfolgen, daß der Kapitalist seine Wertpapiere
 genau verzeichnet und diese Liste der Bank einreicht, oder besser
noch, daß er die Wertpapiere der Bank in offenes Depot gibt.
Die Effektenverwaltung besteht, abgesehen von der Aufbewahrung der
Effekten, aus folgenden Leistungen:
1. Rechtzeitiges Abtrennen der fälligen Zins- und Dividendenscheine
und Einziehen ihrer Wertbeträge, bzw. bestmögliche Verwertung der in
fremder Währung ausgestellten Kupons. Die Beträge werden auf Konto
gutgeschrieben, und der Kunde kann zu der Zeit darüber verfügen, zu der
er das Geld benötigt. Über Vergütungen, die die Banken für Kuponeinlösungen
 erhalten, s. S. 653.
2. Beschaffung neuer Kupon- und Dividendenbogen und Bezug endgültiger
 Stücke in Umtausch gegen Interimsscheine.
3. Verlosungskontrolle, die auf Grund der Allgemeinen Verlosungstabelle
 erfolgt. Reichsbank und Preußische Staatsbank kommen nach
ihren Geschäftsbedingungen für Verluste auf, die entstehen, wenn sie die
Verlosung der von ihnen verwalteten Wertpapiere übersehen und das verloste
 Effekt in der Levysohnschen Liste gestanden hat. Die gleiche Garantie
 für richtige Kontrolle übernehmen in der Regel auch die anderen
Banken und Bankfirmen.
4. Ausübung von Bezugsrechten (s. S. 461), Einzahlungen auf nicht
vollgezahlte Papiere, Zahlungen von Zubußen auf Kuxe (s. S. 5024.), Zusammenlegung
 von Aktien (s. S, 474 ff.) usw.

»nQ
        <pb n="611" />
        5. Konvertierung von Prioritäten, Obligationen und Pfandbriefen.
6. Anmeldung von Aktien zur Generalversammlung auf den vom Deponenten
 beantragten Namen.
7. Versicherung von Wertpapieren gegen Kursverluste, die durch Auslosung
 entstehen. Dieses Geschäft ist heute, gegenüber der Vorkriegszeit,
bedeutungslos geworden.

Ein tüchtiger Bankier oder Depositenkassenvorsteher wird aber auch
dauernd den Effektenbesitz des Kunden in der Weise überwachen, daß
er ihn auf vorteilhafte Kapitalanlagen aufmerksam macht und ihm rät,
dieses oder jenes seiner Papiere in ein anderes umzutauschen, so insbesondere
 auch, wenn neue Effekten der gleichen Gattung herauskommen,
die aus börsentechnischen Gründen zunächst etwas niedriger stehen werden.
 Durch Verkaufs- bzw. Zeichnungsprovision hat die Bank hierbei
auch ihre Vorteile.

390
        <pb n="612" />
        IL TEIL.
DIE ORGANISATION DER ARBEIT IM
BANKBETRIEBE (BETRIEBSEINRICH-TUNGEN).


Einleitung: Grundsätzliches, Rationalisierung,
Der Begriff „Organisation“ schließt in sich: Ordnung, Arbeitsteilung
und Kontrolle.
Peinlichste Ordnung ist gerade für den Bankbetrieb, der schnellste
Erledigung aller Aufträge fordert, unbedingte Voraussetzung. Eine verspätete
 Ausführung eines Börsenauftrages oder einer Zahlung kann sehr
unangenehme Folgen haben; für den entstandenen Schaden muß die
Bank, die das Versehen begangen hat, aufkommen.
Mit der Größe des Betriebes wächst auch die Arbeitsteilung. Im
Großbetriebe wird für den einzelnen das Arbeitsgebiet immer kleiner und
die Arbeit daher oft recht eintönig. Trotzdem wäre es falsch — und wo

?) Literatur: Benten, Einrichtung und Betrieb einer Großbankfiliale. Leipzig
 1923. H. Bernicken, Bankbetriebslehre. Stuttgart 1926. B. Buchwal d,
Technik des Bankbetriebes, Berlin 1924, S. Hirse h, Die Bank. Berlin 1928.
W. Kalveram, Bankbetriebslehre, im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft.
Stuttgart 1925 #. Fr. Leitner, Bankbetrieb und Bankgeschäft. Frankfurt a. M.
1925. M. Le wy, Die Nationalbank für Deutschland. Berlin 1911. X. Mora wiz,
Aus der Werkstatt eines Bankmannes. Leipzig und Wien 1912. Georg Obst,
Geld-, Bank- und Börsenwesen. Stuttgart 1929. Derselb e, Bankbetriebslehre, im
Buch des Kaufmanns. Stuttgart 1928. 0. Pfa hl, Die Mitteldeutsche Privat-Bank
A.-G. Halle 1912. C. Porges, W. Rehmer und E. Schae h, Banken-Organisation.
 Stuttgart 1921. W. Prion, Bankbetrieb, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften.
 Jena 1924#. Hjalmar Schacht, Einrichtung, Betrieb und
volkswirtschaftliche Bedeutung der Großbanken. Hannover 1912. J. Fr. Schae T,
Technik des Bankgeschäftes. Berlin 1920. R. Sonnensche in, Die Bankpraxis.
Stuttgart 1923. Adolf Weber, Depositen- und Spekulationsbanken. Leipzig
1922. Verschiedene Aufsätze, besonders in: Zahlungsverkehr und Bankbetrieb, in der
Bankwissenschaft, in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis, der
Zeitschrift für handelswissenschaftliche Forschung, in der Karten-Auskunftei des
Bankwesens usw. S. a. die im I. Teil und die S. 605/6 angegebene Literatur.

iM

Sapal
        <pb n="613" />
        es aus Sparsamkeitsrücksichten geschehen ist, hat es sich stets bitter gerächt
 —, ungelernte Beamte als Korrespondenten, Buchhalter, Rechner
usw. einzustellen, auch wenn die Tätigkeit, die der Betreffende verrichten
soll, sich in wenig Tagen erlernen ließe. Der Beamte darf bei seiner auch
noch so zergliederten Arbeit den Blick fürs große Ganze nicht verlieren, er
muß die inneren Zusammenhänge erkennen, muß wissen, wie jede Speiche
in das große Rad einzugreifen hat, damit es nicht zum Stehen kommt,
Das ist auch wichtig für die Sicherheitsmaßregeln und Kon -
trollen — auf diese wird im II, Bande zurückzukommen sein —, die
naturgemäß in einem Großbetriebe in weit höherem Maße als in kleineren
oder mittleren Bankgeschäften erforderlich werden.
Das gute Funktionieren eines Betriebes ist von dessen organischem Aufbau
 abhängig. Welche Organisations-Grundsätze bestehen nun?
Ein für alle Bankbetriebe anwendbares Organisationsschema gibt es nicht.
Jeder Betriebsleiter (Chef oder Disponent einer Privatfirma, Direktor
einer Bank) benutzt diejenige Organisation, die ihm für seinen Betrieb
ım zweckmäßigsten erscheint. Die Schaffung einer guten Organisation
kostet oft geraume Zeit und viel Lehrgeld. Von diesem Gesichtspunkt
aus betrachtet, sagen viele Bankdirektoren und Bankiers, muß es doch
einleuchten, wenn wir unsere Organisation, und insbesondere auch unsere
Kontrolleinrichtungen, als Geschäftsgeheimnis betrachten und Fremden
sinen näheren Einblick in unseren Betrieb nicht gewähren !).
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Rationalisierungsnaßnahmen
 sind keine Geheimverfahren, für die irgendeiner Priorität
beanspruchen kann, da viele Anregungen von außen gekommen sind”).
1) Ich selbst habe, zum Teil allerdings auf Grund persönlicher Beziehungen, bei
fast allen deutschen und ausländischen Banken weites Entgegenkommen gefunden.
Eine Bank allerdings schrieb: „Die für unseren inneren Dienst bestimmten Formulare
 bilden einen Teil unserer Organisation, die die geschäftliche Le istungsfähigkeit
 unseres Instituts bedingt. Wir lehnen daher stets
die Verabfolgung dieser Formulare ab“. Und der Organisationschef einer anderen
Großbank sagte mir: „Wir zeigen ganz gern unsere Organisation, nur nicht gerade
Leuten, die sachkundig sind und dann darüber schreiben oder reden.“
[m Gegensatz hierzu haben mehrere andere große Banken ganz offen ihre Organisation
 Bankvertretern des In- und Auslandes gezeigt. Die Dresdner Bank und
die Disconto-Gesellschaft haben sogar jede in einem Film, der in
vielen Orten vorgeführt worden ist und große Beachtung gefunden hat, ihre Be-Iriebsmethoden
 offen dargelegt.
2) E. Mosler, ein Geschäftsinhaber der Disconto-Gesellschaft, sagte in seinem
Vortrage (November 1927) über „Die Bedeutung der Rationalisierung für das deutsche
501
        <pb n="614" />
        Weder im Interesse der Banken noch in dem der Allgemeinheit liegt es,
wenn neue Maschinen oder neue Arbeitsverfahren von jeder einzelnen
Unternehmung erprobt werden, Solche Experimente haben jeder einzelnen
 Bank immense Kosten verursacht. Zweckmäßig werden solche
Versuche, nachdem sie mit allen Mitteln der Wissenschaft und Technik
in gemeinschaftlicher Arbeit durchdacht sind, von einigen wenigen zunächst
 ausprobiert. Diese tauschen dann ihre Erfahrungen aus und geben
Werturteile ab 1).
Ein erfreulicher Anfang für solche Gemeinschaftsarbeit ist im Dezember
 1927 gemacht worden durch die Gründung des Fachausschusses
für Bankwesen; dieser ist eingegliedert dem „Ausschuß für wirtschaftliche
 Verwaltung“ beim „Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit“.
In Betrieben mittleren Umfanges lassen sich die Geschäftsvorgänge
noch in einfachen Formen erledigen. Reibungslos wickelt sich der Verkehr
 innerhalb der einzelnen Abteilungen ab; Rückfragen werden rasch
mündlich erledigt; schriftlicher Verkehr zwischen den einzelnen
Büros ist nicht erforderlich. Anders im Großbetriebe: Die einzelnen
 Abteilungen können nicht mehr formlos miteinander verkehren; Aufiräge
 von Büro zu Büro werden mittels Formularen erteilt, und die Ausführung
 wird dem den Auftrag erteilenden Büro wieder schriftlich
bestätigt. Revisionen, die für den kleinen und mittleren Betrieb weniger in
Frage kommen, erfordern eine große Zahl zuverlässiger Beamter. Sach-Wirtschaftsleben‘“:

 „Da jedes rechtlich und sittlich statthafte Mittel zur eigenen
Stärkung im Wettbewerbskampfe dienlich ist, so rechnen viele Privatbetriebe dazu
auch ihre Erfahrungen auf dem Gebiete der Rationalisierung und verbergen sie vor
Berufsgenossen. Erwägen muß dabei jeder so Handelnde nur, ob das Geheimhalten
 ihn nicht weniger fördert als die Verbreitung des Rationali:-sierungsgedankens
 unter den Berufsgenossen zwecks allgemeiner Unkostenersparnis,
 die auch in seinem eigenen Betriebe Nutzen schafft.“
In einem Aufsatz einer amerikanischen Zeitschrift werden die Rationalisierungskörperschaften
 als Lighthouses of commerce (Leuchttürme für die Wirtschaft) bezeichnet,
 und es wird gesagt: . Dadurch, daß der einzelne Betrieb nicht mehr in
jedem Einzelfalle zu prüfen hat, welche von vielen möglichen Formen die beste ist,
spart die Vereinheitlichung Zeit für die Weiterentwicklung. — Die Gemeinschaftsarbeit
 in der Rationalisierung hilft Gebilde ausschalten, die nur dem Zufall
oder der Tradition ihre Existenz verdanken und den Fortschritt hindern.
1) In den Vereinigten Staaten von Amerika, in Ungarn, Norwegen und in mehreren
anderen Ländern haben die Vereinigungen der Banken einheitliche Betriebsgrundsätze
 aufgestellt, sowie Formulare ausgearbeitet und damit zu einer fortschrittlichen
Gestaltung der Banktechnik in ihren Ländern wesentlich beigetragen.

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U
        <pb n="615" />
        liche und persönliche Unkosten bedingen daher im Großbetrieb für das
einzelne Geschäft einen höheren Kostenaufwand als im kleinen
oder mittleren Betriebe. Die an und für sich bestehende Unübersichtlichkeit
 des Großbetriebes erfordert eine straffe Organisation.
 Aufgabe des Organisationsbüros ist es vor allem auch, den Betrieb
 unter Anwendung Taylorscher Prinzipien möglichst einfach zu
gestalten, jede Tätigkeit auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen und insbesondere
 dahin zu wirken, daß durch Verwendung von Maschinen und
Apparaten mehrere Geschäftsvorgänge in einem Arbeitsgange erledigt
werden.
Große Umwälzungen in betrieblicher Beziehung sind im Bankgewerbe
arfolgt. Von den wesentlichen Neuerungen heben wir hervor:
1. Die Belegbuchhaltung. Früher wurde jeder „Beleg“
(Quittung, Einzahlungsschein, Scheck, Rechnung usw.) in eins der beiden
 „Grundbücher“, Kasse oder Memorial, eingetragen und von dort auf
die Personen- und Sachkonten übertragen. Heute sind die Grundbücher
in Einzelunterlagen aufgelöst. Jede Buchung setzt heute das Vorhandensein.
 eines Originalbeleges voraus. Als solche gelten : Rechnungen, Schecks
oder Quittungen, Einzahlungsscheine. Die Belege müssen vom Kassierer
und Kontrolleur gezeichnet sein; ebenso müssen signiert werden Überträge
von einem Konto auf ein anderes Konto, Kopien von Rechnungen, die
der Kunde erhält, kurz alle in einem Bankbetriebe geschaffenen Belege.
Sämtliche Belege müssen fortlaufend numeriert sein. Sie dürfen
nicht verändert oder ergänzt werden. Die Buchung auf das Konto erfolgt
auf Grund der Originalbelege. Am Tage nach Entstehung des Geschäftsvorfalles
 werden. die Belege, die als Buchungsunterlage in verschiedene
Abteilungen gewandert sind, wieder gesammelt, auf ihre Vollständigkeit
hin geprüft und tagweise gebunden.
2. Die tägliche Bilanz. Die nach Hauptbuchkonten sortierten
Belege werden mit Hilfe von Additionsmaschinen addiert. Es ergibt sich
die tägliche Umsatzbilanz. Diese muß von Betrieben, bei denen die Belegbuchführung
 eingeführt ist, um. die Vollständigkeit und Richtigkeit
Jer Verbuchungen sofort festzustellen, täglich gezogen und von den. hierzu
beauftragten Beamten unterzeichnet werden. Während bei dem alten
System 3 oder 4 Werktage vergingen, bis der Posten im Hauptbuch stand,
ist er jetzt in ebensoviel Stunden. bereits in der Tagesbilanz enthalten.
Diese gibt auch der Geschäftsleitung eine. Übersicht über die wichtigsten
Veränderungen und kann für sie Dispositionsgrundlage sein.

Ca
        <pb n="616" />
        3. Die Saldokontoführung. Die Konten lassen nicht nur den
Umsatz, sondern auch jeweils den Bestand erkennen.
4. Der Tagesauszug für den Kunden, Das Kontokorrent wird
aus Sicherheitsgründen nach wie vor doppelt geführt. Zu Kontrollzwecken
und um dem Kunden bessere Dispositionen zu ermöglichen, erhält er bei
jeder Kontoveränderung, unter Umständen also täglich, einen Kontoauszug
 mit Angabe des Saldos. Am Schluß der Rechnungsperiode braucht
Jaher die Bank an den Kunden nur eine Zinsstaffel zu senden.
5. Das Durchschreibeverfahren. An die Stelle der Abschrift,
die viele Fehler zur Folge hatte und daher Kontrollen erforderte, ist die
Durchschrift getreten. Man hat mit ihr bereits in der Inflationszeit
 begonnen, um die Arbeit einfacher zu gestalten. Herstellung von
Brief und Beleg in einem Arbeitsgang ist aber erst später erfolgt.
6. Numerierung als Kurzzeichen und Orientierungsmittel.
 Wie im Postscheck-, im Sparkassen- und im Kommunalgiroverkehr
 sind nunmehr auch im Bankverkehr die Konten numeriert.
Numeriert sind Orte und Firmen, insbesondere die Banken selbst; numeriert
 sind weiter die Effekten. Der Nummerngebrauch vereinfacht und
beschleunigt die Sortierung, und mit Hilfe der Numerierung ist es
möglich, Grundbuchungen ohne Text vorzunehmen. Der Kundschaft
gegenüber (z. B. auf Kontokorrenten) wird sie aber nur angewendet
werden, wenn ein gedruckter Schlüssel beigegeben ist.
7, Arbeitsgliederung, Wesentliches Erfordernis einer rationellen
 Arbeitsweise ist eine zweckmäßige Arbeitsgliederung. Grundprinzip
 ist: Zerlegung der Arbeit in ihre Einzelheiten und Weisung des kürzesten
 Weges, unter Ausschaltung alles überflüssigen Schreibwerkes.
Früher bestand das Prinzip, funktionell zu gliedern; es gab eine zentralisierte
 Korrespondenz, eine zentralisierte Primanoten-Abteilung usw.
Heute besteht das Prinzip der stofflichen Gliederung; die Schriftstücke
(Abrechnungen) werden in den betreffenden Abteilungen (Effektenbüro,
 Devisenbüro, Wechselbüro, Kasse usw.) angefertigt; und die
Primanota ist, wie wir gesehen haben, in Einzelunterlagen aufgelöst
worden; an Stelle der Grundbücher sind lose Blätter getreten. Wir
haben heute also: Dezentralisierung der Korrespondenz und Dezentralisierung
 der Grundbuchungen. Die Arbeitsteilung besteht in einer
wohldurchdachten, der Größe des Betriebes angepaßten Arbeitsgruppierung
 mit den Endzielen: Kostenersparnis und beschleunigte Verbuchung
 und Abstimmung, Alle an einem Tage bis zu einer bestimmten

204
        <pb n="617" />
        Zeit (Buchungsschluß) getätigten Geschäfte werden noch am selben Tage
verbucht und abgestimmt. Um dies zu ermöglichen, müssen Arbeitsbeginn
and Arbeitsschluß in den einzelnen Büros entsprechend der zu leistenden
Arbeit festgesetzt sein.
8. Maschinenbenutzung. Maschinisierung ist nicht das gleiche
wie Mechanisierung. Mechanisierung ist auch ohne Maschinenverwendung
durchführbar. Aber die sachgemäße Verwendung geeigneter Maschinen
bietet erhebliche Vorteile. Daher empfiehlt sich auch in kleineren Betrieben
 die Benutzung von Maschinen, die der Größe des Betriebes angepaßt
sind. In größeren Betrieben finden meist verschiedene Gattungen nebeneinander
 Verwendung. Grundsatz: Kein Griff von Hand, den die Maschine
 billiger und schneller leisten kann, und im allgemeinen: Keine Verwendung
 menschlicher Arbeitskräfte für Leistungen, die durch billigere,
mechanische Hilfsmittel ausgeführt werden können. —
In großen Betrieben hat mehr und mehr das System der Lochkarten
 in Verbindung mit verschiedenen Buchungsmaschinen Anwendung
gefunden. Wie jede Mechanisierung setzt es einheitliche Betriebsgrundzätze
 für alle Abteilungen der Unternehmung voraus!). Das Lochkarten-3ystem
 zeigt auch der Organisationsfilm der Dresdner Bank. Bei dessen
Vorführung wurde mit Recht betont, daß das Arbeitsverfahren sich der
Betriebsgröße anpassen müsse, Dieser Film zeigt, daß bei der Hamburger
Filiale der Dresdner Bank das Durchschreibeverfahren, bei der
Berliner Zentrale dagegen hauptsächlich das Lochkartenverfahren
angewendet wird. Der Verbrauch an Lochkarten, die nach Kundennummern.
 geordnet aufbewahrt werden. wurde auf rund 1 Million Stück im
Monat beziffert.
Rationalisierung?) heißt: Methoden anwenden, die es ermöglichen,
 jede Tätigkeit mit dem geringsten Aufwand von Zeit und Kraft
zu verrichten. Für den Bankbetrieb bedeutet dies: Vermeidung unnöti-1)

 Ein Direktor der Rotterdamschen Bankvereinigung Amsterdam, des Instituts,
Jas hinsichtlich der Rationalisierung und Mechanisierung vorbildlich auch für viele
leutsche Banken gewesen ist, gibt eine Beschreibung dieses Verfahrens in „Zahlungsverkehr
 und Bankbetrieb“ IX, 2. — S. a. in dieser Zeitschrift (IX, 7) den Aufsatz
von Range, Das Lochkartensystem bei der Provinzialbank Pommern in Stettin.
2) Literatur über Mechanisierung und Rationalisierung der
Bankbetriebe: J. Diedrich s, Die Mechanisierung und Rationalisierung des
Bankbetriebes. Leipzig 1928. J. Meuthen, Die Maschinenarbeit in deutschen
Bankbetrieben. Berlin 1926. Georg Obst, Bankbuchhaltung. Stuttgart 1926.
W. Prelinger. Grundriß der maschinellen Buchhaltung. Stuttgart 1928. Maria

605
        <pb n="618" />
        ger und Verminderung unabänderlicher Kosten. Diese Herabsetzung der
Betriebskosten ermöglicht der Bank, die Konditionen für den Kunden
günstiger zu gestalten, und wenn auch dieser seine Unkosten verringert,
ist er in der Lage, billiger zu produzieren und billiger zu verkaufen.
Die Rationalisierung bezieht sich:
L, auf den inneren Betrieb (Modernisierung durch Mechanisierung und
Maschinisierung),
auf den Verkehr der Banken und Geldinstitute untereinander (bargeldloser
 Zahlungsverkehr, stückeloser Effektenverkehr usw.),
auf den Verkehr mit der Kundschaft: Der Kunde übernimmt, wie
beim Postscheck-, Kommunalgiro- und Reichsbankgiroverkehr, einen
Teil der Arbeit, indem er die Auftragsformulare ausfüllt; er muß
überzeugt werden, daß ihm dies nicht mehr Arbeit verursacht, als
wenn er die Aufträge brieflich erteilt. Von größeren Firmen wird jetzt
verlangt, daß sie Schecks, Wechsel, Zahlungsaufträge u. dgl. auf den
ihnen von der Bank gelieferten Formularen mit 2 Durchschlägen
einreichen. Von allen Kunden erwartet man, daß sie mit Unterbringung
 ihrer Effekten im Sammeldepot, das die Arbeit der Bank
wesentlich vereinfacht, sich einverstanden erklären. ;
Ein anderes Mittel zur Rationalisierung ist die Fusion. Durch Fusion
zweier Banken, deren Filial- und Depositenkassennetze sich vielfach
überschneiden, können erhebliche Ersparnisse erzielt werden. Hierüber
wird im 2. Bande noch zu sprechen sein. Rationalisierungstendenzen
dürften bei der größten, kurz vor der Drucklegung dieses Bogens bekanntgewordenen
 Verschmelzung im Bankgewerbe (Deutsche Bank — Disconto-Gesellschaft)
 wesentlich mitbestimmend gewesen sein.

A

I, Organisation eines Provinzialbankgeschäiftes,
1. Leitung und Geschäftskreis,
Das Geschäft, dessen Organisation geschildert werden soll, ist der Typ
eines alten, angesehenen, in patriarchalischer Weise geführten Provinzial-Rasch,

 Doppelte Buchführung und Maschinenbetrieb in der Depotabteilung. Berlin
 1927. H. Tomane tz, Die Rationalisierung des Bankbetriebes. Wien 1925.
Von Zeitschriftenliteratur seien insbesondere genannt die wertvollen
Aufsätze von Otto Schoele, M. Schön wandt, Ed. Mosler und F, Rittstieg
 in Zahlungsverkehr und Bankbetrieb (früher: Der Zahlungsverkehr). Plutus-Briefe
 V, 1 und VI, 1.

106
        <pb n="619" />
        bankgeschäftes. Es ist am Ende des 18. Jahrhunderts von einem Vorfahren
 eines der jetzigen Inhaber als Wollgeschäft begründet worden.
Nach und nach wurden auch bankgeschäftliche Transaktionen vorgenommen,
 die dann, wie wir es bei zahlreichen derartigen Firmen finden,
schließlich dazu führten, das Warengeschäft aufzugeben und ausschließlich
 das Bankgeschäft zu betreiben. Der andere Firmeninhaber war vorher
 lange Zeit Prokurist des Hauses und wurde — ebenfalls typisch für
zahlreiche Privatfirmen — bei Ausdehnung des Betriebes als Teilhaber in
die Firma aufgenommen, um ihn fester an dieses Geschäft zu fesseln.
Die Mitleitung haben 2 Prokuristen, die gemeinschaftlich oder
zusammen mit dem Bevollmächtigten die Firma zeichnen. Der eine hat
die Kasse, der zweite die Effekten unter sich. Im übrigen aber besteht
bei ihnen wie bei den Beamten keine strenge Arbeitsteilung. Wie es bei
kleineren und mittleren Provinzinstituten üblich ist, werden die verschiedenartigsten
 Arbeiten von einem Prokuristen bzw. Angestellten erledigt.
Tradition, Rücksicht auf Personen usw. spielen in solch kleinen Betrieben
oft eine größere Rolle als Organisationsgrundsätze.
Selbstverständlich wird in diesem kleinen Betriebe „durchbedient“,
d. h. der Kunde wendet sich zur Erledigung seiner sämtlichen Bankgeschäfte
 nur an einen einzigen Beamten, im Gegensatz zu den größeren
Banken und Bankfirmen, die eine Kasse, Effektenabteilung, Börsenabteilung,
 Kuponkasse, Sortenkasse usw. haben !).
Das Geschäft hat eine zum Teil vermögende Kundschaft aus der Stadt
und den umliegenden Orten und Gütern, die aus Anhänglichkeit — ihre
Väter und Großväter arbeiteten meist schon mit der Firma — trotz
zahlreich entstandener Großbankfilialen, ihre Kapitalien dem Geschäft
zur Verwaltung und Anlage übergeben und den Inhabern und Prokuristen
 volles Vertrauen schenken, aber auch ihrerseits dies beanspruchen.
Eigene und fremde Kapitalien legt die Firma zum Teil in Diskonten
ihrer Kundschaft an, der sie im übrigen gedeckte und ungedeckte Kredite
 gewährt.
1) Auch bei einer großen Privatbankfirma, die etwa 150 Beamte beschäftigt und
eine sehr große Ladenkundschaft besitzt, fand ich das Prinzip des „Durchbedienens“
durchgeführt. 8 Schalterbeamte erledigen den Verkehr mit der Kundschaft;
jeder Kunde hat einen oder zwei Schalterbeamte, an die er sich regelmäßig in allen
Bankangelegenheiten wendet und die daher mit seinen Verhältnissen gut vertraut
sind. Nur für den Barverkehr bestehen besondere Schalter; Einzahlungsscheine und
Quittungen werden aber von den Schalterbeamten (nicht von den in den Kassen
beschäftigten Beamten) vorbereitet und signiert.

am
        <pb n="620" />
        Die Zinsdifferenz zwischen dem Satz, den sie auf Kontokorrent- und
Depositenkonto zahlt, und dem, den sie für gewährte Kredite fordert, die
Provisionen im Kontokorrentverkehr, beim Effektenkommissionsgeschäft
und für die Depotverwaltung, sowie für sonstige Dienstleistungen (z. B.
für Vermittlung von Hypothekengeldern) bilden die Einnahmen aus dem
sog. regulären Bankgeschäft. Dazu treten die (erheblich geringeren) Gewinne
 aus dem Emissions- und Gründungsgeschäft. Da die Mehrzahl der
Effektengeschäfte an der Berliner Börse zur Ausführung gelangt, hat die
Firma eine Filiale in Berlin errichtet, die von einem der Firmeninhaber
geleitet wird.
Der Geschäftskreis der Berliner Filiale ist naturgemäß ein anderer. Die
Gewinne aus der Vermögensverwaltung sind bei der Berliner Filiale ganz
erheblich geringer als bei der Zentrale in der Provinzhauptstadt. Private
und Firmen kann sie, wenn nicht verwandtschaftliche oder freundschaftliche
 Beziehungen bestehen, meist nur durch größte Kulanz in Zins- und
Provisionssätzen und durch Gewährung von Blankokrediten an sich
fesseln. Durch alte Beziehungen ihres Stammhauses hat sie es dagegen
verstanden, zahlreiche Provinz- und Auslandsbanken zu Kunden zu gewinnen
 und dadurch erhebliche Umsätze im Effekten- und Devisengeschäft
 zu erzielen. Für Emissionen, die das Stammhaus herausgebracht
hat, und für Gesellschaften, in deren Aufsichtsrat sie vertreten ist, wird
die Filiale eo ipso Zahlstelle. Auch dadurch ist es ihr möglich geworden,
viele neue Verbindungen im In- und Auslande anzuknüpfen und selbst
in das Emissions- und Gründungsgeschäft hineinzukommen. Ein Arbitrageverkehr
 in einigen Lokalpapieren zwischen den beiden Plätzen erweist
 sich zeitweise als nutzbringend.
Wir betrachten hier nur die Organisation des Stammhauses
inder Provinz
Rationalisierung des inneren Betriebes ist in den letzten Jahren
 erfolgt, aber nicht soweit durchgeführt, wie bei größeren Privatbankfirmen
 und wie bei Banken. Gerade der Kunde einer Privatbankfirma
verlangt individuelle Behandlung, und das Arbeitsverfahren muß der Betriebsgröße
 angepaßt sein, Mosler ist beizustimmen, wenn er sagt:
„Jede noch so sehr Sparerfolg versprechende Rationalisierungsmaßnahme
ist zu verwerfen, wenn sie in dem Kunden den Glauben erzeugen
kann, er stehe nicht mehr bestimmten, ihn beratenden und sein Vertrauen
 verdienenden Persönlichkeiten, sondern einer maschinenmäßig
arbeitenden, nur nach starren Richtlinien funktionierenden Institution

2A
        <pb n="621" />
        gegenüber.“ Darüber besteht heute allgemein Einigkeit, daß bei den Rationalisierungsmaßnahmen
 Rücksicht auf die Interessen der Kundschaft
genommen werden muß. Der Kunde darf nicht das Gefühl haben, als
„Nummer“ behandelt zu werden.

2, Das Personal,
In den einzelnen Abteilungen sind tätig:
1. Ein Kassierer (Prokurist). Er hat die Kassendispositionen zu treffen,
 d. h. für die Beschaffung der im täglichen Geschäftsverkehr notwendigen
 Mittel zu sorgen; nötigenfalls diskontiert er Wechsel bei der Reichsbank
 oder nimmt Darlehen auf als „tägliches Geld“ an der Börse, als Lombard
 bei der Reichsbank usw. Desgleichen liegt ihm ob, überschüssige
Gelder anzulegen (Begebung als tägliches Geld, Ankauf von Privatdiskonten
 od, dgl.). Er überwacht die Guthaben bei auswärtigen Banken und
Bankfirmen und verfügt darüber; Debetsalden sucht er nach Möglichkeit
abzudecken. Er nimmt Einzahlungen entgegen, zahlt Beträge aus und
ist für die Kassenführung verantwortlich. Gemeinschaftlich mit dem
Effektenverwalter und Kuponkassierer berät er die Kundschaft
 — jeder von ihnen hat seinen bestimmten Kundenstamm.
2. Ein Effektenverwalter (Prokurist). Alle für eigene und für fremde
Rechnung ein- und ausgehenden Effekten gehen durch seine Hand. Er
verwahrt und verwaltet die eigenen und die gesondert aufbewahrten fremden
 Effekten — soweit solche nicht im Sammeldepot, beim Berliner Haus
der bei Banken an fremden Plätzen ruhen —, trennt oder läßt die Kupons
 rechtzeitig trennen, achtet an Hand der Effekten auf Verlosungen
and sonstige Bekanntmachungen, die Bezugsrechte, Fusionen, Sanierungen
 usw. betreffen.
Kreditgesuche (Blankokredite, Diskontkredite, gedeckte Kredite) werden
 vom Chef und den Prokuristen geprüft, und die beantragten Kredite
werden nach Prüfung der Unterlagen in gemeinschaftlicher Beratung gewährt
 oder abgelehnt.
3. Ein Verwalter, der die Wechsel und Devisen verwaltet (Bevollmächtigter).
 Er prüft die der Firma zum Diskont eingereichten Wechsel und
die angekauften Devisen formell und materiell, verwahrt sie und gibt die
zum Diskont, zum Verkauf oder zum Einzug bestimmten Papiere heraus,
Weiter untersteht ihm die Obligokartei. Er überwacht das Kopieren und
Austragen der Wechsel aus dem Kopier- und dem Verfallbuch, die auf

390 Obst, BGI. 9.A.

6929
        <pb n="622" />
        losen Blättern geführt werden, die Anfertigung der Diskontnoten und den
Versand der Wechsel nach außerhalb. Vor allem liegt ihm auch der Handel
in Devisen ob.
4. Der Kuponkassierer empfängt gegen Quittung 1. von der Kasse die
dort bar ausgezahlten, 2. vom Korrespondenten die zur Gutschrift eingesandten
 und 3. vom Effektenkassierer die von eigenen und fremden Effekten
 getrennten. Kupons. Er sortiert sie und gibt sie an die Einlösungsstellen,
 die in Berlin zahlbaren, der Portoersparnis halber, in der Regel
an das Berliner Haus. Weiter hat der Kuponkassierer die Sortenkasse
(ausländisches Geld) unter sich und „hilft am Schalter“, hauptsächlich
durch Beratung bei Kapitalanlagen.
5. Zwei Korrespondenten teilen sich in die Post, in der Hauptsache
nach Anfangsbuchstaben der Kunden. Zu ihrer Unterstützung dienen
2 Maschinenschreiberinnen. Ihre Tätigkeit ist wesentlich anders als vor
der Umstellung, da die Briefe in der Hauptsache durch Abrechnungen
 ersetzt worden sind, die vom Rechner (in größeren Betrieben im
Wechsel- und Devisenbüro, im Effektenbüro usw.) angefertigt werden.
6. Einer der Korrespondenten führt außerdem das Sachkonten- (Effekten-)
Depotbuch.
7. Der Rechner macht die Abrechnungen, der Nachrechner rechnet sie
nach, Daneben führt er das Personen-Depotbuch, überwacht die Kuponaufgaben,
 die maschinell geschrieben werden und kontrolliert, auf Grund
der Nummernbücher, die fremden und die eigenen Bestände, soweit sie
nicht im Sammeldepot oder bei fremden Banken liegen, auf Verlosung‘),
Ausübung von Bezugsrechten usw.
8. Der Kassenassistent bedient die Kunden am Schalter, nimmt ihre
Wünsche entgegen, schreibt den Einzahlungszettel aus und sagt der Maschinenschreiberin
 an, welche Ein- und Auszahlungsquittungen mit den
Jazugehörigen Durchschlägen sie ausschreiben soll.
9. Der Börsenvertreter notiert die Börsenaufträge, liest verschiedene
Börsen- und Handelszeitungen, streicht wichtige Nachrichten an und
macht den Chef und die Prokuristen darauf aufmerksam. Er geht zur
Börse, berichtet der auswärtigen Kundschaft telephonisch und schriftlich
über die Börsenlage, arbitriert, soweit es lohnend erscheint, und führt
die Engagementsbücher für Zeitgeschäfte.

1) Für verlosbare Effekten sind Verlosungskontrollkarten angelegt,
und zwar für jedes Stück ein: Karte,

310
        <pb n="623" />
        10. Drei Buchhalter führen das Kontokorrent und die Sachkonten, sie
machen die Tages- und Monatsbilanz, sowie den Halbjahres- und Jahresabschluß.

11. Der Registrator notiert die eingehende Post, verwahrt sie nach Erledigung
 mit den zugehörigen Kopien und expediert die abgehende Post.
Zwei Kassenboten haben die Geschäftsgänge zu erledigen, d. h.
vor allem: Zahlungen zu leisten, Wechsel einzuziehen, Gelder von der
Reichsbank zu holen, verkaufte Effekten abzuliefern usw., soweit die
Posten nicht durchs Clearing oder den (kürzlich geschaffenen) Kassenverein
 gehen. Nachmittags und abends helfen sie dem Registrator beim
„Postmachen“,
Daneben sind regelmäßig drei Lehrlinge tätig. Vom Tage des Eintritts
 an hat jeder eine bestimmte Arbeit: Der zuletzt Eingetretene kopiert
Wechsel und Schecks, nicht mehr, wie früher, in fest gebundenen Büchern,
 sondern auf losen Blättern, und zwar mit 2 Durchschlägen, aus
denen das Obligo- und das Verfallbuch hergestellt werden, führt die
Nummernbücher und hilft bei der Post. Der zweite, ein Jahr früher eingetretene
 Lehrling führt das Laufbuch und das Portobuch, in das jetzt
nur noch die Porti für Einschreibe- und Wertbriefe, Telegramme und
Telephongespräche eingetragen werden, und geht mit zur Börse, wo er
Depeschen schreibt und telephoniert (Kurse ansagt), während der älteste
Lehrling die Bank in der Abrechnungsstelle (Clearing) vertritt und die
damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten zu erledigen hat. Nebenbei
wird jeder Lehrling nach Bedarf zu verschiedenen Arbeiten an den Maschinen
 und in der Buchhaltung herangezogen, so daß er, wenn er seine
Lehrzeit gut ausnutzt, alles, was in der Praxis des Provinzialbankgeschäftes
zu lernen ist, lernen kann. Kommt er dann, was, wenigstens für einige
Jahre, stets anzuraten ist, in eine Großbank, so merkt er bald verschiedene
Lücken. Ebenso groß werden diese allerdings für denjenigen sein, der
in einem Berliner Geschäft gelernt hat und num eine Kommisstelle in
einem Provinzialbankgeschäfte annimmt.

3. Die Bücher und der Geschäitsgang.

Als Buchhaltungssystem kommt, wie in jedem Bankbetriebe, die do ppelte
 Buchführung in Anwendung. Grundbücher waren früher
Kasse und Memorial, und zwar wurde je eine Kasse und ein Memorial
für die geraden und je ein Buch für die ungeraden Tage geführt. Dies

511
        <pb n="624" />
        geschah, damit am nächstfolgenden Tage die Übertragungen ins Kontokorrent,
 ins Reskontro, ins Sachkonto und ins Laufbuch erfolgen konnten.
Heute besteht Maschinen-Buchführung. Als Buchungsmaschinen
dienen zwei gewöhnliche Schreibmaschinen mit Dezimaltabulatorund
 Vorsteckeinrichtung, von denen die eine die
Kasse- und Wechsel-, die andere die übrigen Buchungen erledigt. ;
In einem Arbeitsgang wird maschinell geschrieben:
1. die Abrechnung für den Kunden, N
2, die Kopie für die Registratur und
8. der Beleg.
Wer sich ein Konto bei der Firma eröffnen lassen will, muß die Gezschäftsbedingungen,
 die in der Regel nicht so umfangreich wie
lie der Berliner Bankinstitute sind, unterzeichnen, was besagt, daß er
sich mit ihnen einverstanden erklärt.
Notwendig ist weiter eine Unterschriftsprobe zur Kontrolle bei
Abhebungen oder sonstigen Verfügungen des Kunden. Sie wird entweder in
ä»inem Unterschriftsbuche gegeben oder auf einem besonderen Blatt.

Unterschriftsprobe. Scheck-Abteilung.

Wir ersuchen Sie höflichst, für unsere Unterschriften-Kontrolle in
len markierten Raum Ihre Unterschrift (sowie evtl. die für Ihre Firma gültigen
Jnterschriften) einzuzeichnen.
Gleichzeitig bitten wir, sich streng an die hier abgegebene Unterschrift zu
aalten, um die etwaige Nichteinlösung eines Schecks zu vermeiden.

Herr

zeichnet :

Herr

”eichnet.:

Herr

zeichnet :

a) Das Kassenbuch.

Das System der Einzahlungszettel (s. S. 436), auf denen die
Firma, für die die Gutschrift erfolgt, und, zur Erleichterung für den
Kassierer, die einzelnen Geldsorten — evtl. auch die gewissermaßen als
Bargeld dienenden Platzschecks — angegeben sind, besteht auch bei diesem
Provinzialgeschäft.

a3
        <pb n="625" />
        Der Kassenassistent sagt der. Maschinenschreiberin den Betrag an,
den der Kunde einzahlt oder gibt ihr den Einzahlungszettel des Kunden.
Gleichzeitig mit der Quittung für den Kunden wird zweitens die Aufgabe
an ihn — oder, wenn er für einen Dritten Einzahlung leistet, die Aufgabe
an diesen Dritten — geschrieben, weiter drittens ein Durchschlag für die
Registratur, d. h. für die Mappe des Kunden, für den die Einzahlung
erfolgt ist, und viertens ein Beleg, als Unterlage für die weiteren Verbuchungen,
 Zug um Zug mit Zahlung des Betrages händigt der Kassierer
die von ihm und dem Prokuristen oder Bevollmächtigten unterzeichnete
Quittung aus,
In gleicher Weise wird mit den Auszahlungen gegen Quittung verfahven,
 Der Kunde sagt zum Kassenassistenten: „Bitte 500 RM von meinem
Konto.“ Der Kassenassistent gibt den Auftrag weiter an die Maschinenschreiberin,
 und während diese die Quittung — zugleich mit dem Belastungsschreiben
 an den Kunden, einer Kopie hiervon und dem Beleg
— ausschreibt, sieht der Kassenassistent im Laufbuch (s. u.) nach, ob das
Guthaben des Kunden vorhanden ist. Ist dies der Fall, so zeichnet er die
Quittung und den Beleg ab und gibt die Quittung dem Kassierer zur
Auszahlung. Dieser notiert dann den Betrag und Empfänger, bzw. den
zu Belastenden — ebenso wie bei Einzahlungen den Betrag und den
Einzahler bzw. den zu Kreditierenden — in der von ihm geführten „Kassenkladde“,
 deren Saldo am Abend mit dem Kassenbestand abgestimmt wird.
Erfolgt Zahlung gegen Scheck, so dient als Beleg der Scheck. Auf
Grund des Schecks, der vor Auszahlung ebenfalls vom Kassenassistenten
— nachdem dieser den Kontostand, die Unterschrift und den sonstigen
Inhalt des Schecks geprüft hat — signiert sein muß, werden, wieder in
ainem Arbeitsgang, Belastungsaufgabe an den Kunden, Durchschlag und
Beleg für die Buchungen angefertigt.
Alle Belege werden, wie schon erwähnt, fortlaufend numeriert-—
 monatlich (in größeren Betrieben täglich) neu beginnend — und
verzeichnet. Diese Verzeichnisse, die Belegnummer, Kontonummer des
Kunden, dessen Namen (eigentlich überflüssig!) und den Betrag enthalten,
stellen das frühere Kassenbuch oder Kassenmemorial dar,

Von einem „Tafelgeschäft“ spricht man, wenn (festverzinsliche)
Wertpapiere nicht an der Börse angekauft, sondern aus dem eigenen
Bestande gegeben werden, oder wenn für Wertpapiere der Gegenwert 80-fort,
 d. h. nicht erst nach Verkauf an der Börse, gezahlt wird. Der Bankier

618
        <pb n="626" />
        tritt dann als Properhändler auf (s. S. 578), d. h. er rechnet K—1%
über, beim Ankauf unter dem Kurse des letzten Börsentages, Derartige
 Geschäfte werden, da der Gegenwert ein- oder ausgeht, in der
unreinen Kasse verbucht. Die genaue Bezeichnung der Wertpapiere
(Name, Serie, Litera usw. und Nummer), der berechneten Zinsen und
Stempel (Provision und Maklergebühr dürfen beim Propergeschäft nicht
berechnet werden) erfolgt in der dem Kunden erteilten Abrechnung; ein
Durchschlag hiervon dient als Buchungsunterlage.
Die gekauften und verkauften Sorten, d. h. ausländisches Geld und
Papiergeld, werden in der unreinen Kasse gebucht. Die über die einzelnen
Geschäfte erfolgten Abrechnungen dienen als Buchungsunterlagen für
Kasse- und für Sortenkonto.
Eine Zusammenfassung für die im Laufe des Tages verausgabten kleinen
Beträge (Trinkgelder, Almosen, Straßenbahngelder, Strafporti usw.) erfolgt
 auf dem Konto „Handlungs-Unkosten“,

b) Das Memorial.

Ins Memorial (Prima-Nota) kamen früher alle die Posten, die eine
Veränderung des Kassenbestandes nicht zur Folge hatten, z. B. also
Gutschriften für die zum Verkauf übergebenen Wertpapiere, für die zur
Berechnung (Diskontierung) oder zum Einzug (Inkasso) überreichten
Wechsel und Schecks, für Einzahlungen, die bei der Berliner Filiale oder
sonstigen befreundeten Bankhäusern erfolgt waren, für getrennte (detachierte)
 Kupons von Wertpapieren, die für den Kunden im Depot des
Bankhauses ruhen, für Zinsen auf Guthaben usw.
Heute ist, wie wir gesehen haben, das Memorial in eine Anzahl
Einzelunterlagen (Belege) aufgelöst. Diese Belege bilden das neue
Memorial, dessen Herstellung viel einfacher ist, und dessen Gebrauch als
Buchungsunterlage sehr große Vorzüge vor dem alten Memorial besitzt.

c) Das Laufbuch?).

Hebt ein Kunde Gelder ab, oder verfügt er sonstwie über sein Guthaben,
so muß er zuvor kontrolliert werden, ob der Kontostand die Verfügung zuläßt.
 Da in unserem Betriebe die Buchhaltung sich im oberen. Stockwerk
1) Bei kleinen Firmen ist die Führung eines Laufbuches nicht nötig; über die
Handhabung bei großen Banken s. das nächste Kapitel.

B1l4
        <pb n="627" />
        befindet, führt ein Beamter, der seinen Platz im Kassenraum hat, ein Buch,
das über den Kontostand eines jeden Kunden auf dem laufenden hält.
Es ist staffelförmig geführt, und bei jeder Kontoveränderung wird der
Saldo gezogen.
Aus Kassabuch und Memorial wurden früher die Posten während der
Mittagspause oder abends nach Kassenschluß in das Laufbuch übertragen.
Nach Abschaffung der Grundbücher dienen als Unterlage der Verbuchung
die Belege, die ein sofortiges Buchen und damit völlige ä jour-Haltung
des Laufbuches ermöglichen. Das Laufbuch dient, wenn es korrekt geführt
wird, als Kontrolle fürs Kontokorrentbuch *).

d) Das Kontokorrentbuch.
Jedem Kunden wird eine laufende Rechnung (conto corrente) eröffnet.
Das Kontokorrent dient, wie die anderen Skontren, dazu, das Hauptbuch-Konto
 zu spezialisieren. Die Übertragungen erfolgen aus den Belegen.
Der Kontrolle wegen wird in einem Reskontro nochmals jedes Konto
geführt; gebucht wird auf Grund der ein- und ausgehenden Briefe (Auf.
gaben).
Das Kontokorrent wird auf losen Blättern geführt, die nach
Kontonummern der Kunden geordnet sind.
Im ersten Arbeitsgang wird maschinell ausgeschrieben, sahen wir, Aufgabe,
 Kopie und Beleg. Im zweiten Arbeitsgang erfolgt dann die Verbuchung
 im Kontokorrent, im dritten Arbeitsgang die Verbuchung
auf dem betreffenden Sachkonto.
Die Maschinenbuchführung in einem kleinen Betriebe ermöglicht
die Zusammenfassung vieler Arbeitsgänge in einen. So lassen sich die
genannten drei Arbeitsgänge in Betrieben bis zu etwa 40 Beamten in
einen einzigen zusammenziehen, d. h. es erfolgt gleichzeitig mit der
Buchungsaufgabe an den Kunden die Buchung auf dem Personen- und die
Buchung auf dem Sachkonto.
Die gleichzeitig zu beschreibenden Formulare haben verschiedene Vordrucke.
 und durch Karbonisieren der betreffenden Stellen wird bewirkt,

1) Scherzhaft wird gesagt, das Laufbuech habe seinen Namen daher, daß derjenige,
 der es führt (meist ein Lehrling), wenig Zutrauen zu seiner Buchführung
habe und daher, wenn nach dem Saldo eines Kontos gefragt wird, sich mit seinem
Buch „im Lauf“ nach der Buchhalterei begebe, um das Konto abzustimmen.

15
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        daß auf die einzelnen Formulare nur der Text und die Zahlen kommen,
die dem Zweck, dem sie dienen, entsprechen. So wird man z. B. auf dem
Durchschlag für das Sachkonto den Betragsspalten die umgekehrte Bedeutung
 geben wie auf dem Personenkonto, d.h. die Belastungen müssen
‚echts, die Gutschriften links stehen.
Mitunter wird auch im ersten Arbeitsgange bereits das Kontokorrent
geschrieben. Beim Elliot-Fisher-System ist das Feststehende die Primanota,.
 Jede Maschine schreibt eine andere Primanota. Die Buchungskarte
des Kunden wandert infolgedessen von der Kassen-Primanota zur Scheck-Primanota
 usw. Dadurch ist es diesen Maschinen möglich, zugleich mit
dem Brief an den Kunden die Kontokorrentbuchung herzustellen. Ein
Vorteil dieses Verfahrens ist weiter, daß es den vollen Buchungstext
aufweist.

Die als Vorzug dieses Verfahrens gerühmte feste Primanota — im Gegensatz zu
der jetzt mehr und mehr eingeführten Lose-Blatt-Primanota— wird von anderen
als Nachteil empfunden. Bei großen Umsätzen beeinträchtigt sie die Schnelligkeit
des Übertragens der Sachkonten, da alle Posten durcheinander auf einem Bogen
stehen und die Buchhalter aufeinander warten müssen. Daher ist man vielfach zum
Schnitzelsystem übergegangen.

e) Das Wechsel-Memorial.

Wie der Kassierer als Hilfsbuch seine Kassenkladde, so führt der Verwalter
 des Wechselkontos seine Wechselkladde. Das früher als
Grundbuch geführte Wechsel-Memorial ‚ das links die Wechseleingänge
 und die zu erkennenden Konten, rechts die Wechselausgänge und
die zu belastenden Konten angab, ist, wie alle Memoriale, in Einzelbelege,
 die Durchschläge der Aufgaben an den Kunden, der Rechnungen
für die Reichsbank (bei Diskontierung von Wechseln) usw. sind, aufyelöst
 worden.

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        f) Das Devisen-Memorial
Was vom Wechsel-Memorial gesagt ist, gilt auch vom Devisen-Memorial.
 Hier handelt es sich außerdem noch um Festhaltung des.
Währungsbetrages.

g) Das Wechsel-Kopierbuch.
Von jedem angekauften (diskontierten) oder zum Einzug übernommenen
Wechsel wird in jedem Geschäft eine Abschrift der wesentlichen Bestandteile
 genommen (s. Form. S. 616/17 und S. 619), die bei Abhandenkommen
 eines Wechsels von größter Wichtigkeit ist. Von den Giranten
notiert man nur den letzten und vorletzten.
Da der Wechsel aber vor Schaffung des Belegs (Erteilung der Aufgabe
an den Kunden) kopiert wird, so kann das Einsetzen des Eingangs-Folio
erst später erfolgen, Es geschieht durch einen anderen Beamten, der auch
auf Grund der Belege die aus dem Bestande (durch Rediskontierung,
durch Bezahlung bei Fälligkeit oder Rückgabe an den Vormann) ausgegangenen
 Wechsel ausbucht (austrägt).
Zur Kontrolle des Wechsel-Kontos des Hauptbuches, auf dem alle.
Geschäfte in Wechseln. Devisen und Schecks — auch die Platzschecks.
werden jetzt meist kopiert und wie Wechsel ins Skontro eingetragen —
yebucht werden, dient

h) Das Wechsel-Skontro,

das alle in das Eigentum der Bankfirma übergegangenen und aus ihrem
Besitzstande austretenden Wechsel zu skontrieren hat. In unserem Betriebe
wird das Wechsel-Konto als gemischtes Bestands-Konto geführt
mit Nennbetrag und ausmachendem Betrag (Realbetrag), d. h. Nennbetrag
 abzüglich Zinsen, Provision usw. Wird es, wie in manchen Betrieben
 üblich. als reines Bestands-Konto geführt, so müssen die

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Wechselsumme


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Verfalltag

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        Erträgnisse auf Diskont- und evtl. auch noch auf Provisions- und Unkosten-Konto
 verbucht werden.
Das Wechsel-Skontro wird mitunter mit dem Wechsel-Kopierbuch, durch
Einführung entsprechender Spalten für den tatsächlich gezahlten bzw.
erhaltenen Betrag, auf einem Blatt geführt.
i) Das Wechsel-Verfallbuch
ist in der Hauptsache eine Kontrolle für den Beamten, der die Wechsel
verwahrt, d. h. das Portefeuille verwaltet. Der gesamte Wechselbestand
ist zunächst nach Inland- und Auslandwechseln (Devisen) geordnet.
Bei den Inlandwechseln wird weiter getrennt: Platzwechsel, Privatdiskonten,
 Wechsel auf Bankplätze und andere Wechsel. Jede Kategorie ist
wieder chronologisch, nach Fälligkeitstagen geordnet. Ist ein Wechsel
falsch eingeordnet, liegt z. B. ein Wechsel, der am 10. Juni fällig ist,
unterm 10. Juli, so können dem Bankhaus, bei Nichteinlösung durch den
Bezogenen, Verluste entstehen, da mangels Protestes die Vormänner von
\hrer Regreßpflicht befreit sind. Das Verfallbuch soll dies verhüten.
Früher war das Verfallbuch ein gebundenes Buch, in dem für jeden
Tag eine, und für die Tage, an denen erfahrungsgemäß eine größere Anzahl
 Wechsel fällig wurden — solche „Stichtage“ sind der 1., 5., 10., 15., 20.,
25. und der 80./831. —, mehrere Seiten bestimmt waren. Heute erfolgt die
Führung des Verfallbuches auf losen Blättern, die im Durchschlagsverfahren
 beschrieben werden (s. nächste Seite). Die Vormerkungen im
Verfallbuch erfolgen aus den Belegen und werden vom Wechselkopisten
an Hand des Kopierbuches kontrolliert. Sie enthalten Wechselnummer,
Betrag, Zahlungsort und eine Spalte für den Ausgangstag.
Der Beamte, der das Verfallbuch führt, kontrolliert täglich, ob noch
Posten offen stehen, d. h. Wechsel vorhanden sind, die kein Ausgangsdatum
 tragen, und macht, wenn dies der Fall ist, den Portefeuillererwalter
darauf aufmerksam.

k) Die Obligobücher.
Für das Wechseldiskontgeschäft notwendig ist die Aufzeichnung des
Wechsel-Obligo. Seiner Wichtigkeit entsprechend, müssen diese Aufzeichnungen
 sehr sorgfältig vorgenommen werden.
Jeder Firma, die einen Diskontkredit besitzt, wird ein Konto errichtet.
Die diskontierten Wechsel werden einzeln, mit Angabe des Bezogenen und
des Verfalltages, in folgender Weise eingetragen:

20

31:5
        <pb n="631" />
        Julius Lentscher (genehmigter Kredit 25 000 RM).

Datum der
Diskontierung

Wechsel-Bezogener



Akzeptert?


Verfalltag | Betrag
Monat Tag RM |Rpt

NT.

4210 —
5725 —
210 50
„8629 | 40
2657 | 30
Wird ein Wechsel protestiert, so wird der Betrag mit Rotstift durchstrichen;
 Wechsel auf diesen Akzeptanten werden in der Regel nicht mehr
diskontiert. Die anderen Wechsel werden einige Tage nach Fälligkeit mit
Blaustift durchstrichen. Bei jeder Wechseleinreichung wird die Obligohöhe
 festgestellt. Erreicht sie einen bestimmten Betrag, so werden weitere
Wechsel vorläufig nicht angekauft,
Neben dem Obligobuch für die Kunden wird weiter ein Kontrollbuch
für die Bezogenen (Bezogenen-Kontrolle) geführt, um auch deren Kredit
einschätzen und die Diskontierungen dementsprechend bemessen zu können
(s. a. S, 346). Verlautet über einen Akzeptanten etwas Ungünstiges, so
kann man sofort ermitteln, welche der Diskontkunden davon betroffen
werden. EZ
Heute besteht folgendes Verfahren: Die wesentlichen Bestandteile
der Wechsel werden mit der Schreibmaschine auf Vordrucken geschrieben,
und zwar mit 3 verschiedenfarbigen Durchschlägen. Das Original stellt
ein loses Blatt des Wechsel-Kopierbuches dar. Die 3 Durchschläge dienen
als Verfallbuch, als Kunden-Obligo und als Bezogenen-Obligo. Das
Kopierbuch ist nach Nummern, das Verfallbuch nach Fälligkeitstagen
und jedes der beiden Obligobücher alphabetisch nach Namen des Einreichers
 bzw. des Bezogenen geordnet. Die erste Zeile der Eintragungen
sieht also folgendermaßen aus:

1929 17./7. \ 13427
; 8
; 9
29.7. | 18812
3

Okt

Wechsel-Kopierbuch !),

1200

Wechselsumme

25. ©

Ve-f{all

„on Weber, Dresden | Erich Ott

Bezogener ! Einreicher

2085

Wechsel Nr.

1) Die anderen 3 Blätter tragen die Überschrift: Wechsel-Verfallbuch,
Kunden-Obligo, Bezogenen-Obligo. Die entsprechenden Spalten, also:
Verfalltag, Einreicher, Bezogener, sind, der Übersichtlichkeit wegen, — wie in dem
Wechsel-Kopierbuch die Wechselnummer — dick umränderf.

a1
        <pb n="632" />
        ]) Die Nummernbücher.
Wie das Kopierbuch über Herkunft und Verbleib der Wechsel, so geben
die Nummernbücher über Herkunft und Verbleib der Wertpapiere Aufschluß.
 Die mehr und mehr sich einbürgernde Verwahrung der Effekten
in Sammeldepots hat zu einer wesentlichen Verminderung der Schreibarbeit
 in den Nummernbüchern geführt.

m) DieDepotbücher.
Die Führung von Depotbüchern ist durch das Depotgesetz Banken und
Bankiers zur Pflicht gemacht, Zwei Arten von Depotbüchern werden
geführt. Ein Depotbuch ist nach Deponenten (s. unten), das andere nach
Effekten geordnet. Jenes nennen wir das Personen- oder Kunden-Depotbuch,
 dieses das Sach- oder Effekten-Depotbuch 1).
Die Konten des Effekten-Depotbuches sind überschrieben mit dem
Namen des Effekts, jede Spalte mit dem Namen eines Kunden. Bei jeder
Kontoveränderung wird der Saldo gezogen, so daß der Bestand sofort ersichtlich
 ist.

Blatt aus einem Kunden-Depotbuch,
Erich Schmidt, Leipzig.

3% Sächs. Gold-Pf..Dresdner Bank-Akt.!
Dat. ! +] Betrag

O0
25.2.

8000

1930
25.2.

6000

5./9. 1—

4000

Fi

Thüringer Gas- , 79% Mitteldeutsche " Rum. 4 149% 1918er
Aktien Stahlwerke-Obl. Anleihe
Dat. [+] Betrag Dat. | Betrar Dat. |-+| Betrag

1980)
25.0.1

4000

1930)
3

9000

1980|
5.8.

[fr. 6000

5,/3

3000

Kal

“A200

6./3.

20.4.

') Mit den in der Praxis und mitunter auch noch im betriebswirtschaftlichen
Unterricht üblichen Benennungen: Jebendes und totes Depot — analog der Bezeichnung:
 lebende und tote Konten und der Benennung der Personen, die diese Bücher
führen: lebende und tote Buchhalter(!) — sollte endlich einmal Schluß gemacht
werden.

204
        <pb n="633" />
        n) Das Effekten-Ausführungsbuch.
Alle Effekten, die für die Kundschaft, wie für eigene Rechnung gekauft
 oder verkauft werden, kommen ins Effekten-Ausführungsbuch, und
zwar auf die linke Seite die Käufe, auf die rechte Seite die Verkäufe,
Linke Seite des Ausführungsbuches,
Monat Oktober 1929,

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Ca
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3
3
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Name des
Betrag |  nffekte

Kurs

Name des
Kunden

Name des
Verkäufers

| |/26/RM 3000 8%Mix&amp;amp;GenestObl.| 900/| Carl Hintze
2 26|RM 38600 Dresdner Bk. Akt. '1590/ | Emma Dienstag
3 |26/RM 5000| Nordd. Lloyd Akt. 11090! Schröder &amp;amp; Co.

Filiale Berlin 8
RM 2400 Deutsche Bk./ 23272 97
RM 1200 Cohn &amp;amp; Co. 3
Dresdner Bank 8127
Erläuterung: Die Kundin Frau Emma Dienstag erteilt den Auftrag,
 3600 RM Dresdner Bank-Aktien bestens zu kaufen. Das Bankhaus
gibt die Order dem Makler, und dieser macht nach Schluß der Börse folgende
 Aufgabe: RM 2400 liefert die Deutsche Bank, RM 1200 das Bankhaus
 Cohn &amp;amp; Co.
Die rechte Seite des Ausführungsbuches ist genau ebenso eingeteilt. Da
die Kunden, bzw, das Bankhaus für sich selbst, als Verkäufer auftreten,
muß die Gegenpartei natürlich Käufer sein, also Überschrift der betr.
Kolonne: Name des Känfers.

o) Die Engagementsbücher.
Die Notizen über Ausführungen der Zeit- (Ultimo-) Geschäfte erfolgen
in den Engagementsbüchern, von denen eins nach Personen (Auftraggebern),
 das andere nach Effekten eingeteilt ist. Die Buchungen werden in
ähnlicher Weise. wie im Ausführungsbuch des Kassenhandels vorgenommen.

p) Das Effekten-Skontro.

Für jede Effektengattung, in der auch nur ein einziges Geschäft stattgefunden
 hat, wird ein Skontro eingerichtet. Es gibt am Monatsende
Aufschluß über die Umsätze, und zwar sowohl über die Nennbeträge (bzw.
Stückzahl bei in Stück gehandelten. Werten), wie über die tatsächlich dafür

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        <pb n="634" />
        eingegangenen oder ausgegangenen Beträge. Der Gewinn wird spezifiziert
angegeben. Weist ein Konto einen Verlust, oder im Verhältnis zum Umsatz
 zu geringen Gewinn auf, so werden Ermittelungen angestellt, und
nicht selten ist man bei solchen Nachprüfungen Fehlern und auch noch
schlimmeren Dingen auf die Spur gekommen. Diese Kontrolle ist nicht
oder nur sehr schwer möglich, wenn, wie es vielfach gerade in kleineren
und mittleren Betrieben geschieht, für Effekten, in denen wenig Umsätze
stattfinden, ein „Konto pro Diverse“ geführt wird.

4, Der Geschäitsbetrieb.

Das Geschäft wird um 8, die Kasse um %9 Uhr geöffnet. Von den Prokuristen
 erscheint, wöchentlich wechselnd, einer bereits um %8 Uhr im
Büro, um gemeinsam mit dem Registrator die vom Postamt abgeholten
Briefe zu öffnen. Vertrauliche Briefe, d. h. solche, die Konsortial-,
Gründungs- oder Personalangelegenheiten . betreffen, legt er beiseite, um
ihren Inhalt mit dem Chef und dem anderen Prokuristen zu besprechen
und selbst ihre Erledigung vorzunehmen oder anzuordnen. Die. anderen
Briefe werden von einem Lehrling mit dem Numerator abgestempelt und
dann vom Registrator ins Briefbuch mit Nummer eingetragen. Bei Wertbriefen
 wird der Inhalt gezählt und mit dem Begleitschreiben verglichen.
Um 8 Uhr erscheinen. der Chef, der andere Prokurist und die Beamten,
nehmen am „Posttisch“ Platz, lesen die von Hand zu Hand gehende Post
und machen sich Notizen, so der Kassierer über avisierte größere Eingänge
oder Entnahmen, der Kassenassistent über Wechsel- und Scheckavise. Der
Börsenvertreter notiert die Börsenorders usw.
Bis %9 Uhr muß die erste Post gelesen sein, damit die Beamten sich
dem Publikum widmen können. Briefe, deren Erledigung längere Zeit in
Anspruch nimmt, bittet sich der Beamte, in dessen Ressort der Inhalt gehört,
 vom Korrespondenten aus, der sich darüber eine kurze Notiz macht.
Die eingegangenen Effekten prüft der Effektenverwalter auf Lieferungsfähigkeit,
 Verlosung usw., vergleicht die Nummern mit dem beiliegenden
 Verzeichnis (Bordereau) und läßt dann die erforderlichen Buchungsaufgaben
 machen.
Mit den mit der Post eingegangenen in- und ausländischen Wechseln
wird in der bereits geschilderten Weise verfahren. Wenn es nötig erscheint,
werden bei Geschäftsfreunden, Auskunfteien usw. Auskünfte über
die Bezogenen eingeholt.

a6
        <pb n="635" />
        Viel Zeit beansprucht grade im Provinzgeschäft der persönliche
Verkehrmit der Kundschaft. Ein großer Teil von ihr hat nicht
nur ihr gesamtes Vermögen dem Bankhause anvertraut und läßt sich
demzufolge in Vermögensangelegenheiten (Wertpapieren, Hypotheken), in
Erbschaftsangelegenheiten (Aufsetzung des Testaments) und in jJuristischen
 Fragen beraten, sondern wünscht auch Auskünfte über Abschluß
von Versicherungen aller Art, weiter, im Zusammenhang mit der Akkreditierung
 bei fremden Bankhäusern, über Reisen und Aufenthalt in fremden
Ländern, über Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen u. dgl. Der Chef,
die Prokuristen und einige andere Beamte werden durch. derartige Gespräche
 und Erteilung von Auskünften oft lange in Anspruch genommen,
Dieser persönliche Verkehr und die Interessennahme des Bankiers und
seiner Vertreter an den Freuden und Leiden seiner Kunden ist gerade bei
den angesehenen älteren Provinzialbankgeschäften typisch.
Um sachgemäße Auskünfte erteilen zu können, müssen die Auskunfterteilenden
 sich dauernd auf dem laufenden halten. Sie müssen Börsenblätter
 und Handelszeitungen lesen und über die neuesten Ereignisse
informiert sein.
Eine gute Information bilden die während. des Tages einlaufenden
„Wolffschen Depeschen“ und die Depeschen der Continental-Telegraphen-Compagnie.
 Diese Büros besitzen an allen größeren Plätzen
Filialen oder befreundete Firmen, die die telegraphischen oder telephonischen
 Nachrichten, die sie erhalten, ihren Abonnenten sofort mitteilen.
 Früher geschah dies auf gedruckten Zetteln, die mit Eilboten,
mehrfach am Tage, bestellt wurden. Heute werden alle Nachrichten
gefunkt. Die Deutsche Kursfunk G. m. b. H. (Betriebsgemeinschaft
der „Handelsdienst der Continental-Telegraphen-Compagnie“, „Wolff’s
Telegraphisches Büro G. m. b. H.“ und der „Eildienst für amtliche und
private Handelsnachrichten G. m. b. H.“) übermittelt ihren Abonnenten
Effekten- und Devisenkurse aller großen Börsen, Bankausweise, andere
wichtige Handelsnachrichten, politische Nachrichten usw. Vom frühen
Morgen bis zum späten Abend laufen Funknachrichten bei Banken und
Bankfirmen ein und werden von dem „Mann am Apparat“ abgehört, aufnotiert
 und an. die jeweils besonders interessierte Abteilung gegeben.
Gegen Schwarzhörer schützt sich die Funk-Gesellschaft durch Schlüsselzahlen. Sie
nimmt z. B. bei den Devisenkursen für jede Devise verschiedene, täglich wechselnde
Zuschläge oder Abschläge vor, die den Abonnenten vorher schriftlich mitgeteilt
werden, und sie läßt die Reihenfolge der Kurse nach einem Schlüssel wechseln.
Ohne Schlüssel sind die Kurse also unverständlich!

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        <pb n="636" />
        Über das Geschäft an der Berliner Börse unterrichten gut die täglich
erscheinenden. Börsenberichte von Karfunkelstein &amp;amp;. Surel. Sie geben bei
einer größeren Anzahl von Effekten die Umsätze an, die nach den ihnen
zugegangenen Mitteilungen erfolgt sind, nennen die Namen der kaufenden
und verkaufenden Bankfirmen und suchen die Gründe, die eine Steigerung
oder ein Fallen der Kurse bewirkt haben, zu erforschen. Diese Berichte
sind eine Ergänzung zu den „Stimmungsberichten“ der Tageszeitungen.
In Gemeinschaft mit den Nachrichten des Handelsteils, den Depeschen,
den vom Berliner Hause und anderen befreundeten Firmen zugegangenen
Mitteilungen und „Stimmungsberichten“ — auf die Wochenberichte der
Großbanken wird noch zurückzukommen sein — bilden sie eine gute Informationsquelle
 für die dem Publikum Auskunft erteilenden Bankiers und
Bankbeamten.
Der Bankbeamte kann natürlich nicht alle Emissionskurse und Emissionsdaten,
 Statistiken, Ausweise, Dividenden, Kursveränderungen usw.
im Kopf haben. Dafür gibt es zahlreiche gute Börsenhandbücher und
Börsentabellen, den „Saling“, die „Berliner Börse“, das „Handbuch der
deutschen Aktiengesellschaften“, den ,, Zinsschein-Schütz“, „Schneider-Dahlheim“,
 „Das Archiv“ u. dgl. m.!). Wissen muß der um eine Auskunft
Befragte nur, wo er das Material rasch findet 3 und diese Handbücher
and Kartotheken (Spezial-Archiv) müssen zur Stelle sein.
Kann man eine Auskunft nicht erteilen, weil man nicht informiert ist, so ist
88 immer besser, dies einzugestehen, als im Dunkeln herumzutappen und den
Anfragenden mit allgemeinen Redensarten abzuspeisen und auf alle Fragen betreffs
Steigen oder Fallen der Kurse die stereotypen Antworten zu geben: „Es liegt in
der politischen Lage.“ „Die Geldmarktverhältnisse sind schuld“ oder dgl.
Als Börsenzeit sind täglich 1% Stunden festgesetzt; die wenigen
Aufträge ließen sich aber auch bequem in einer halben Stunde ausführen.
Eigentliche Händler sind fast ausschließlich die Börsenvertreter. Die
Chefs, d. h. die Bankiers und die leitenden Bankdirektoren, besuchen zwar
auch mitunter auf kurze Zeit die Börse, aber meist nur, um dem Börsenvertreter
 Dispositionen hinsichtlich Aufnahme von Effekten, an denen die
Firma interessiert ist, zu geben oder um Verkäufe eigener Effekten bewirken
 zu lassen. Meist besitzen aber die Börsenvertreter in dieser Beziehung
 weitgehende Vollmacht, und da von der Börse direkte Leitungen

8. W. le Coutre, Literatur- und Quellennachweis zur Betriebswirtschaftsjehre.
 Berlin 1928. Das Betriebswirtschaftliche Schrifttum. Stuttgart,
 fortlaufend erscheinend.

694
        <pb n="637" />
        nach den Büros bestehen, können sie sich im Zweifelsfalle rasch mit der
Direktion in Verbindung setzen. Einige Chefs handeln auch Devisen und
Privatdiskonten, geben „tägliches Geld“ weg und nehmen solches auf-An
 der Börse handelt man nicht nur, sondern bespricht auch, meist
im Plauderton, neue gemeinschaftlich vorzunehmende Geschäfte (Übernahme
 von Anleihen, Gründungen), unterhält sich über gemeinschaftliche
Engagements, zieht Auskünfte ein und erteilt solche. Aus diesem Grunde
besuchen an einigen Orten auch die Reichsbankdirektoren die Börse, obgleich
 sie keine Börsengeschäfte zu erledigen brauchen, denn die Aufträge,
die die Reichsbankanstalt der Börse zu erteilen hat, gibt sie dem Makler,
der sie aus dem Büro der Reichsbank abholt.
Der Assistent des Börsenvertreters, ein älterer Lehrling, für den allgemein
 die Bezeichnung galopin (Läufer) geprägt ist, vermittelt in der
Hauptsache den Verkehr zwischen der Börse und dem Büro. Er meldet
die Kurse, sagt, wie „Berlin“ und „Frankfurt“ kommen, wie die Tendenz
ist, und nimmt Orders, die im letzten Augenblick noch im Büro gegeben
sind, entgegen. Findet ein Arbitrageverkehr statt, so spricht er, wenn der
Börsenvertreter verhindert ist, mit „Berlin“, d. h. dem Vertreter des Berliner
 Hauses, und meldet die Kurse der in Betracht kommenden Effekten.
Während der Börsenzeit finden sich in Zeiten lebhafteren Verkehrs
regelmäßig einige Kunden ein, die beabsichtigen, Börsengeschäfte abzuschließen.
 Auf Grund der telephonisch mitgeteilten Kurse geben sie ihre
Aufträge und erfahren evtl. nach einigen Minuten bereits deren Ausführung.
 Gutsbesitzer und andere Interessenten gehen mitunter auch, sei
es, um sich für Lokoware einzudecken, sei es in spekulativer Absicht,
Termingeschäfte in Zucker ein. Diese Orders werden nach Magdeburg
oder nach Hamburg gelegt. So spielt sich gerade während der Börsenzeit
in den Sprechzimmern der Firma oft ein recht lebhafter Verkehr ab.
Nach Schluß der Börse bringt der Lehrling oder ein Bote das Börsenbuch,
 in dem die Ausführungen eingetragen sind, nach dem Bankbüro,
und ein oder mehrere Beamte beginnen mit der Ausschreibung der Effektenrechnungen,
 die mit mehreren Durchschlägen, für die oben angegebenen
Zwecke, angefertigt werden. Der Effektenkassierer bewirkt die Umschreibungen
 fürs Sammeldepot oder gibt die verkauften Effekten zur Ablieferung
 heraus. Die Nummern werden auf der Rechnung notiert, die Effekten
werden gebändert und durch den Kassenverein an die Käufer geliefert. Die
von der Firma an der Börse gekauften Effekten gehen durch den
40 Obst, BGI. 9.A.

A905
        <pb n="638" />
        Kassenverein ein und werden, ebenso wie die ausgehenden Effekten, über
das Konto des Kassenvereins gebucht,
Der Tresor, in dem die eigenen und fremden Wertpapiere — des
Nachts auch der Kassenbestand, die Wechsel und andere Wertgegenstände
— verwahrt werden, wird von zwei Prokuristen gemeinschaftlich verschlossen,
 desgleichen auch wieder die einzelnen Schränke im Tresor. Der
Tresor selbst bietet denkbar größte Sicherheit gegen Feuer und Einbruch.
Wird er angebohrt, so strömen bei einer gewissen Tiefe giftige Gase aus,
die die Einbrecher längere Zeit betäuben.
Die fertigen Briefe werden mit den dazu gehörenden eingegangenen.
Briefen in Unterschriftsmappen gelegt und vom Chef oder zwei Prokuristen,
 oder einem Prokuristen und dem Bevollmächtigten gemeinschaftlich?)
 unterzeichnet. Wie aber schon gesagt, ist an die Stelle des Briefes
vielfach die Abrechnung der Devisen-, Wechsel-, Effektenabteilung
usw. getreten, und diese ist in der Regel bereits vom Abteilungsleiter,
soweit er zeichnungsberechtigt ist, unterschrieben worden,
Die Verbuchung auf die Personen- und Sachkonten erfolgt — das ist
der wesentliche Unterschied gegen früher — an dem Tage, an dem
das Geschäft abgeschlossen ist, Die Abrechnungen und Briefe gehen erst
heraus, nachdem die Konten in sich abgestimmt sind. Von den Lehrlingen
und Boten werden Kuverts geschrieben — für die Filiale und Kunden mit
lebhafter Korrespondenz sind gedruckte Umschläge vorhanden —, und die
Briefe werden kuvertiert und frankiert.
Die Wertpost wird im Laufe des Nachmittags von den einzelnen Abteilungen
 (Kasse, Effektenbüro, Wechselabteilung) an den Registrator
gegen. Quittung ausgehändigt, und dieser verpackt im Beisein eines Boten
die Wertgegenstände, Ein anderer Bote siegelt die Wertbriefe und trägt sie
in die Postbücher ein, die vom Postamt quittiert werden. Die Valorenversicherung
 — die Briefe gehen der Portoersparnis halber als „Einschreiben“
 oder unter „Wert 600 RM“ ab — besorgt der Registrator, der
die Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft, nach Kontrolle durch
den Kassenassistenten, absendet.
Zur Kontrolle erfolgen monatlich Aufnahmen der eigenen Effekten, der
Sorten, Kupons und Wechsel, und die Bestände werden mit den betreffenden
 Skontren abgestimmt.

!) Eine Anzahl Bankfirmen hat neben Kollektivprokuristen auch Einze 1 prokuristen,
 die jeder allein die Firma zeichnen dürfen.

15
        <pb n="639" />
        Eine Kontrolle für sich selbst übt der Effektenverwalter beim Abtrennen
(Detachieren) der Kupons aus. Der Depotbuchhalter, der das Personen-Depotbuch
 führt, zieht die Kunden heraus, die das Effekt besitzen, dessen
Zinsen am nächsten Termin, sagen wir am 1. Oktober, fällig sind. Der
Buchhalter, der das Effekten-Depotbuch führt, notiert, wieviel Kupons am
1. Oktober von dem betreffenden Effekt insgesamt getrennt sein müssen.
Der auf zweierlei Weise ermittelte Betrag muß mit der Summe der ge-'rennten
 Zinsscheine übereinstimmen.
Eine weitere Kontrolle für die Depots und für die Depotbücher bildet
der halbjährlich oder jährlich versendete Depotauszug. Er wird auf Grund
Jes Personen-Depotbuches angefertigt, und zwecks Abstimmung werden die
aänzelnen Posten mit dem Effekten-Depotbuch verglichen,

I, Organisation einer Berliner Großbank,

1. Direktion und Aufsichtsrat,
Die oberste Leitung einer Bank erfolgt durch die Vorstandsmitylieder
 (Direktoren). Sie werden berufen und ernannt vom Aufsichtsrat,
 und dieser wieder wird von den Aktionären in der Generalversammlung
 gewählt. Nach dem Gesetz ist die Generalversammlung souverän;
in Wirklichkeit aber ist ihr Einfluß auf die Leitung der Gesellschaft sehr
vering, da Aufsichtsrat und Direktion (s. a. S. 500) meist in der Lage
sind, sich die Majorität der Stimmen zu sichern, so daß ihre Vorschläge
auch durchgehen. Eine ehrliche Verwaltung wird die Aufsichtsräte
wählen, die sie unter den zur Verfügung stehenden Persönlichkeiten als
die geeignetsten für die Bank hält. Mitunter wird sie auch Personen, die
sehr einflußreich sind, oder deren Übernahme bei einer Fusion vereinbart
war, in den Aufsichtsrat hereinnehmen müssen,
Auch auf die Besetzung neuer Posten im Direktorium üben in normalen
Zeiten die bisherigen Direktoren einen entscheidenden Einfluß aus. Mit
einem ohne ihre Zustimmung bestellten Vorstandsmitglied wird es bald
zu Reibereien kommen, die nicht im Interesse der Bank liegen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind nicht alle in gleicher
 Weise und in gleichem Maße für die Bank tätig. Während die ehemaligen
 Direktoren des Instituts einen ständigen Beirat des gegenwärtigen
Vorstandes bilden, täglich mehrere Stunden in der Bank, wo sie ein eigenes
Arbeitszimmer haben, arbeiten und mitunter auch Reisen im Interesse der

597
        <pb n="640" />
        Bank unternehmen, werden andere Aufsichtsratsmitglieder, die selbst
Leiter eines großen Unternehmens sind, und noch ein oder viele Dutzend
andere Aufsichtsratsstellen bekleiden, dem einzelnen Unternehmen nur
wenig Zeit widmen. Trotzdem können sie natürlich auch sehr nützlich für
die Bank sein, indem sie ihr neue Verbindungen zuführen oder dank ihrer
Sachkenntnis auf einem Spezialgebiet auf chancenreiche Geschäfte hinweisen
 oder solche vermitteln.
Innerhalb des Aufsichtsrates werden verschiedene Kommissionen gebildet,
 so z. B. die Kreditkommission, die in Gemeinschaft mit der Direktion
 über beantragte Kredite entscheidet, die Revisionskommission, die
früher einzelne Büros der Bank, sowie Filialen und Depositenkassen revidierte,
 sich heute aber auf Nachprüfung des Geschäftsganges im allgemeinen
 oder einzelner Geschäfte beschränkt, die Bilanzkommission, die die
Bilanz prüft, die Geschäftsführungskommission usw, Die Kommissionen
treten von Zeit zu Zeit zusammen, am häufigsten die Kreditkommission,
die meist zweimal wöchentlich Sitzungen abhält. Das Plenum des Aufsichtsrates
 versammelt sich etwa alle 2 Monate; doch gibt es auch Banken,
deren Aufsichtsrat nur dreimal jährlich zusammentritt: bei den Bilanzsitzungen
 (meist im März und August) und nach der Generalversammlung,
die im Mai oder Juni stattfindet. Im II. Bande wird hierauf noch zurückzukommen
 sein.
Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes ist bei den einzelnen
Banken sehr verschieden. Bis zur Jahrhundertwende haben einige Großbanken
 noch nach dem alten homerischen Grundsatz gehandelt: eis Paoıkeds
lorw. Heute besteht bei allen Großbanken — einige Provinzbanken haben
noch das alte Prinzip beibehalten — ein kollegiales Direktorensystem.
 Jeder Direktor hat sein bestimmtes Ressort. Wichtige Vorgänge
 hierin teilt er seinen Kollegen durch „Umlauf“ oder in den Plenarsitzungen
 des Direktoriums mit, so daß über die wesentlichen. Geschäfte
und Vorkommnisse der Bank das Gesamtdirektorium jederzeit unterrichtet
ist und jeder einzelne Direktor Gelegenheit hat, gegen beabsichtigte Geschäfte,
 die ihm nicht opportun erscheinen, ein Veto einzulegen.
Die Erledigung der Direktionsgeschäfte erfolgt im Direktionsbüro,
 das eine Anzahl Unterabteilungen besitzt.
Die Rechte der Filialdirektionen ?) sind bei den einzelnen Banken
und auch innerhalb desselben Instituts wieder sehr verschieden. Die weitl)
 Liter at ur: M. Göbbels, Der Filialbetrieb der deutschen Kreditbanken.
Berlin 1928. Plutus-Briefe V, 8,
ADQ
        <pb n="641" />
        gehendsten Rechte besitzen naturgemäß diejenigen Filialen, die von Mitgliedern
 oder stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes geleitet werden,
 oder an deren Sitz Aufsichtsratsmitglieder ihr Domizil haben. Ihnen
werden in der Kreditgewährung gewisse Vorrechte eingeräumt, und sie
können auch sonst ziemlich selbständig disponieren. Demgegenüber dürfen
 kleinere Filialen mancher Banken nicht einmal die Kontokorrentauszüge
 ihrer Kunden unterzeichnen, sondern müssen sie zur Unterschrift an
die Zentrale geben. In manchen Fällen erfolgt dann durch diese auch die
Versendung an die am anderen Ort wohnende Kundschaft. Manche
Filialen müssen sogar, wie die Depositenkassen, die von ihr diskontierten
Wechsel an die Hauptbank abliefern, dürfen also keinen eigenen Wechselbestand
 halten.
Eine für das gesamte Institut gültige Geschäftsordnung und
besondere Anweisungen für die Filialdirektoren bezeichnen die ihnen
zustehenden Rechte und Pflichten. Ihre rechtliche Stellung ist ebenfalls
sehr verschieden. Mitunter sind sie im Handelsregister des betreffenden
Ortes als Prokuristen eingetragen, führen aber den Titel Direktor ; mitunter
 ist ihnen Generalvollmacht erteilt, und sie sind weder als Vorstandsmitglieder
 noch als Prokuristen eingetragen. Diese Form wählen die Großbanken
 in der Regel für die Direktoren ihrer größeren Filialen.
Kleinere Filialen und die Depositenkassen sind häufig nicht von der
Zentrale, sondern von einer in der Nähe gelegenen größeren Filiale abhängig,
 haben also zunächst an diese zu berichten, und erst diese gibt die
Kreditgesuche, sofern sie sie befürwortet. und andere Anträge an die
Zentrale.
Die Kapitalausstattung einer Filiale erfolgt entweder in
der Weise, daß sie ein festes eigenes Kapital erhält, das sie, ob sie es braucht
oder nicht braucht, mit einem bestimmten Prozentsatz verzinsen muß, oder
daß ihr ein Kontokorrentkredit bei der Zentrale eröffnet wird, von dem
sie nach Bedarf Gebrauch machen kann, Die Ausstattung mit eigenem
Kapital findet hauptsächlich bei großen Niederlassungen statt, die auch
sonst eine größere Selbständigkeit als die Mehrzahl der anderen Filialen
haben.
Bei einigen Banken finden von Zeit zu Zeit Zusammenkünfte der Filialdirektoren
 statt, an denen auch Aufsichtsratsmitglieder teilnehmen. Es
werden hier Erfahrungen ausgetauscht und Anregungen gegeben.
Ein großes Filialnetz erfordert natürlich auch zahlreiche Revisionen, Der
Aufsichtsrat allein könnte diese kaum vornehmen. und banktechnisch ge-629
        <pb n="642" />
        schulte Beamte eignen sich im allgemeinen hierfür auch besser. So besteht
bei allen Banken eine Revisionsabteilung, die direkt unter der Direktion
 steht und neben regulären auch außerordentliche Revisionen vornimmt.
Die Protokolle hierüber werden in den Aufsichtsratssitzungen vorgelegt.
Die Stellung der Revision im Bankorganismus, die Beziehungen zwischen
Kontrolle und Revision, sowie ihre Aufgaben und ihre Technik werden
im IT. Bande zu behandeln sein.
Aus dem Revisionsbüro hat sich neuerdings bei einer Anzahl Banken
das Organisationsbüro entwickelt, Seine Hauptaufgabe besteht
darin, Verbesserungen im Betrieb einzuführen, hauptsächlich auch durch
Einführung arbeitsparender Methoden, was vor allem durch Benutzung
von Büromaschinen, Umgestaltung der Buchführung und Korrespondenz
und sonstige Betriebsvereinfachung, weiter auch in Erziehung der Kundschaft
 zum Gebrauch von Formularen bei Auftragserteilungen erfolgt.
Daher geht die Bestellung von Büchern und Formularen — oft auch für
lie Filialen und Depositenkassen — durch diese Abteilung.
Mit dem Organisationsbüro vereint ist mitunter das Reklamationsdüro,
 in dem Beschwerden erledigt werden und Anfragen oder Rückfragen,
 hinsichtlich der sich die zuständige Abteilung nicht sogleich aus
dem Schreiben ermitteln läßt.
Die moderne Arbeitsweise im Bankgewerbe mit der täglichen Bilanz und
dem Tagesauszug für den Kunden, sowie das Ineinandergreifen der Arbeit
— von der Briefannahme bis zur Briefexpedition wickelt sich die Arbeit
wie auf einem laufenden Bande ohne Aufenthalt ab!) — haben eine
andere Einteilung der Arbeitszeit notwendig gemacht. Die einzelnen
 Büros beginnen und schließen nicht mehr zu gleichen Zeiten. Für
einige Beamte fängt der Dienst bereits um 7 an, für andere um 8, 9, 10,
14, 15 Uhr, und dementsprechend verlassen die zuletzt gekommenen Beamten
 die Bank erst gegen Mitternacht. Im Wesen des Bankbetriebes
liegt es, daß zeitweise ein Leerlauf besteht. zeitweise wieder Überstunden
notwendig werden.

1) S. E. Mosler, a. a. O., weiten die Filme der Dresdner Bank und der Diszonto-Gesellschaft.
 Der sehr anschauliche Film der Dresdner Bank zeigt die weitgehende
 Verwendung des Förderbandes bei diesem Institut. Besonders
in Abteilungen, wo, wie in der Korrespondenz, die Herstellung der Briefe auf der
Schreibmaschine und die Kontrolle örtlich getrennt sind, leistet das Förderband ausgezeichnete
 Dienste.
3830
        <pb n="643" />
        2. Die Korrespondenzbüros,
So mannigfach auch die Organisation der einzelnen Großbanken ist,
überall konzentriert sich der gesamte Geschäftsverkehr in zwei Büros: in
der Korrespondenzabteilung und in der Buchhalterei. In jener findet der
Verkehr mit der Kundschaft seine schriftliche Erledigung, während die
Buchhaltung systematisch den Stand und die Veränderungen der Konten
verzeichnet. Bei einer Großbank gibt es nicht ein, sondern mehrere
Korrespondenzbüros; die Einteilung erfolgt entweder geographisch
(nach dem Wohnsitz der Kunden) oder alphabetisch oder branchenmäßig
 oder unter Anwendung mehrerer Prinzipien 1).
So wird bei der Handelsbank -— so wollen wir diese Berliner
Großbank, die eine stattliche Zahl Depositenkassen in Berlin und seinen
Vororten und eine Anzahl Filialen im Reich hat, nennen — die Korrespondenz
 aller deutschen und österreichischen Kunden, die mit den
Buchstaben A, B, C oder D beginnen, in der Korrespondenzabteilung I,
kurz C I genannt, geführt. CII hat deutsche und österreichische Kunden,
die mit den Buchstaben E—H, C III solche, die mit I—M, CIV solche,
die mit N—R und C V die mit S—Z beginnen. C VI, VII, VIIET, IX und
X führen die Korrespondenz mit den Filialen, C XI, XII und XMI
die Nostro-Korrespondenz, C XIV und XV haben amerikanische, XVI
nordische Kundschaft usw. 2). „Streng vertraulich“, getrennt von allen

!) Die Kontonumerierung ist jetzt bei fast allen Banken durchgeführt.
Die Kontonummer in Verbindung mit dem Namen des Kunden bietet große Vorteile
und macht die Verwechslung ähnlich lautender Konten unmöglich.
2) Die Großbanken in Berlin haben heute 40 und mehr Korrespondenzabteilungen.
S. a. die in meinem Aufsatz im „Buch des Kaufmanns“ a, a. O., Band II, Stuttgart
1928, S. 253 ff. gegebene Einteilung der Korrespondenzabteilungen.
Bei einer großen Provinzialbank ist die Korrespondenz folgendermaßen
gegliedert: Es bestehen 5 Korrespondenz-Abteilungen. Abt. I erledigt die Nostro-Korrespondenz,
 die Korrespondenz mit einigen Vorortsfilialen und zwei Depositenkassen.
 Abt. II hat die Korrespondenz der Kunden und Filialen A—E und von
2 Depositenkassen. In Abt. III, IV und V wird die Korrespondenz der Kunden und
Filialen, die mit F—K, L—0 bzw. P—Z beginnen, erledigt. Jede Abteilung hat
1 Korrespondenzchef (Prokuristen), 1 Kontrolleur, 6—7 Korrespondenten und 2 bis
3 Maschinenschreiberinnen. Die Oberleitung liegt in den Händen zweier stellvertretender
 Direktoren. 1/2 Stunde vor Geschäftsbeginn sind sie im Postlesezimmer, in
dem sich auch Boten zur Öffnung der Briefe und Beamte zur Registrierung und Empfangnahme
 der Wertpost einfinden. Von hier aus gelangen die Briefe zu den betreffenden
 Korrespondenzehefs, die wichtigen und vertraulichen an die Vorstandsmitglieder.


(a

32

174
        <pb n="644" />
        anderen Korrespondenzen, wird im Konsortialbüro die Konsortial-Korrespondenz,
 im Sekretariat und im Personalbüro andere geheime Korrespondenz
 geführt.

Jede dieser Abteilungen besteht aus einem Korrespondenzchef, der Prokura
 besitzt, einem Kontrolleur, 5—8 Korrespondenten, einer Anzahl
Maschinenschreiberinnen und einem Laufburschen. 3—4 Abteilungen
zusammen unterstehen der Leitung eines Ober-Korrespondenzchefs (Direktionsprokuristen).
 3—4 Ober-Korrespondenzchefs wieder sind einem
Korrespondenzdirektor unterstellt, und diese wenden sich in wichtigen
Fällen an das Vorstandsmitglied, dem die gesamte inländische Korrespondenz
 untersteht, oder an das Mitglied des Vorstandes, das das Dezernat für
las Auslandegeschäft hat.

Die Tätigkeit in der Korrespondenz beginnt um 1% 9, Montags, Sonnabends
 (wegen des „Kurzschlusses“) und nach Feiertagen um 8, in den
ausländischen Korrespondenzabteilungen, die am Tage nach einem Feiertage
 fast die doppelte Post haben, bereits um 8 Uhr. Die Korrespondenzchefs
 und die Korrespondenzkontrolleure finden, wenn sie einige Minuten
vor %9 ins Büro kommen, einen großen Stoß geschlossener Briefe auf
ihrem Platz. Täglich gehen allein bei der Zentrale in Berlin 15000 und
mehr Briefe ein. Sie werden durch Boten von der Post abgeholt, zum Teil
auch von der Bahn, Mit den Filialen und einer Anzahl Geschäftsfreunde,
insbesondere mit auswärtigen Banken, ist die Vereinbarung getroffen, daß
ihre Post mit einem bestimmten Zuge, als Bahnhofsbrief, abgeht. Diese
Briefe werden durch Boten von der Bahn abgeholt und treffen etwa 2 Stunden
 früher ein als die auf dem sonst üblichen Wege beförderten und vom
Postamt (aus dem Schließfach) abgeholten Briefe. Die in der Bank einlaufenden
 Briefe werden an Hand der auf den Umschlägen gedruckten
Firmennamen nach Korrespondenzabteilungen geordnet, Inländische Briefe,
deren Absender aus dem Umschlag nicht ersichtlich ist, werden je eine
Woche abwechselnd einer der inländischen Korrespondenzabteilungen zur
Verteilung übergeben.

Die Öffnung der Briefe erfolgt, soweit sie nicht Wertsendungen enthalten,
 durch Beamte der betreffenden Abteilung in Gegenwart des Korrespondenzchefs
 und des Kontrolleurs. Von dem Laufburschen der Abteilung
— „Junge“ genannt — werden sie mit dem Zeit- und Nummernstempel
fortlaufend numeriert und mit gleicher Nummer ins Brief-Eingangsbuch

He}.
        <pb n="645" />
        Dresdner Volksbank.

yerl. am: Mn

Dresden, den 10. Dexember 1924.

An die Handelsbank

Berlin.
| ur Wir schrieben Ihnen am 9. er. und senden Ihnen heute unter Separat-Umschlag
Büro . RM 3000 Deutsche Bank-Aktien
mit Dividendenschein für 1924 und folgenden,
Eu die Sie zum Kurse von 188%, gültig bis ult. er., verkaufen wollen, ferner
— fr. 300 Schweixer Noten und
$ 2 Amerikanische Noten
re zur bestmöglichen Verwertung und
N *
. ; RM 965.— verschiedener Zinsscheine laut Nota,
Kr mit der Bitte um Empfangsbestätigung.
tn
aupt-Kasse i-Kasse Unsere heutigen Entnahmen
Sch. RM 530.— Order: Erich Schmidt, Dresden
RM 650.75 Order: Carl Berger, Blasewitx
Summa RM 1180.75 bitten wir, bei Vorkommen zu unseren Lasten einzulösen.
Kup fKasse An Erich Baumgarten in München wollen Sie RM 6000.— rer Reichsbankgiro-Konto
 überweisen,
KunyKasse nd an die Deutsche Bank, Berlin, RM 3500.— für Rechnung von Paul Trautmann,
Dresden, zugunsten der Firma Erich Müller &amp;amp; Co., Eisenwaren, Berlin, zahlen.
Aakalıer Zu Dank verpflichtet wären wir Ihnen schließlich für eine möglichst ausführ-„Büro
 Jiche Auskunft über Ruf und V ermögen der Firma Walter Levy &amp;amp; Co., Berlin W,
Potsdamer Straße 100.

Hochachtungsvoll

Dresdner Volksbank
Lehmann pna. Müller

eingetragen 1). Beim Lesen versehen Korrespondenzchef und Kontrolleur
die Briefe mit dem Stempel der Abteilungen, die sie betreffen (siehe den
vorstehenden Brief).

1) Bei einigen Großbanken wird heute die gesamte Post in der Postabteilung
geöffnet und nach Korrespondenzbüros verteilt. Laufjungen nehmen in kurzen
Zwischenräumen die eingegangene Post in verschlossenen Briefkörben in Empfang
und übergeben sie dem Korrespondenzchef, der den andern Schlüssel zum Korbe
besitzt. Paternoster-Fahrstühle, Fließendes Band, Seilpost usw. dienen vielfach als
Beförderungsmittel.

Fr

a
        <pb n="646" />
        Von den Korrespondenzchefs gelangen die Briefe zu den Direktionsprokuristen,
 und von da an die Korrespondenten, von denen jeder seine
bestimmten Kunden hat, gemäß deren Anfangsbuchstaben. Die Korrespondenten,
 die morgens ihre Tätigkeit mit der Durchsicht der von ihnen
erledigten Post des Vortages beginnen, machen sich, wenn sie neue Post
erhalten, kurze Vermerke daraus, Sie haben in erster Linie dafür zu sorgen,
 daß die Briefe die darin vermerkten Abteilungen schnell durchlaufen
und bald wieder an sie zur Beantwortung zurückkommen, vor allem die
Scheckavise und Börsenaufträge rasch notiert werden.
Bevor die Korrespondenten die Post durchgeben, d. h. an die einzelnen
Abteilungen verteilen, prüfen sie, ob der Kontostand des Kunden
dessen Dispositionen (Überweisungs-, Zahlungsaufträge, Ankauf von
Effekten, Devisen usw.) zuläßt. Enthält der Brief nicht nur Aufträge, die
Abrechnungen und Buchungsaufgaben erfordern, sondern auch Anfragen
usw., die Antworten nötig machen, so erfolgt diese Beantwortung durch
die Korrespondenzabteilung.
Für Zahlungsaufträge, die Banken und große Firmen erteilen, sind, aus
Sicherheitsgründen, besondere Formulare eingeführt, die seitens der Auftraggeber
 ebenso sorgfältig wie die Scheckformulare zu verwahren sind.

Zahlungen oder Überweisungen, die die Kasse bewirken soll, wurden
früher durch interne Bankschecks beordert. Für GCiroüberweisungen,
 Geldsendungen, Effektensendungen und Zahlungen bestanden Scheckbücher
 mit verschiedenem Vordruck. Auf dem im Heft verbleibenden
Talon wurden Summe, Empfänger usw. wiederholt, und der Beamte der
Kasse, der den Scheck herausriß, hatte als Quittung sein Zeichen auf den
Talon zu setzen, Die Schecks lauteten in diesem Falle:

Berlin, den 27. Dezember 1924,
RM 6000.—
Die Hauptkasse wolle am 77, Dezember per Reichsbankgirokonto überweisen
—— RM Sechstausend, mann
an Erich Baumgarten in München, Reichsbankhauptstelle München
zu Lasten Dresdner Volksbank, Dresden.
Korrespondenzchef Kontrolleur Korrespondent
Schmidt, R RAR.

OT

194
        <pb n="647" />
        CI. Berlin, den 77. Dezember 1924.
Die Hauptkasse wolle am 77. Dezember zahlen
m RM Dreitusendfünf hundert. —— ———
an die Deutsche Bank, Berlin
für Rechnung von Erich Müller &amp;amp; Co., Eisenwaren, Berlin
auf Veranlassung von Paul Trautmann, Dresden
zu Lasten Dresdner Volksbank, Dresden.
Korrespondenzchef Kontrolleur Korrespondent
Schmidt. R.

Die Hauptkasse führte auf Grund des Zeichens des Korrespondenzchefs
die Order aus und bestätigte dies der Korrespondenz durch folgende, an
die Korrespondenz- und die Prima-Nota-Abteilung gerichtete Belege:
An CL

Debitieren Sie

Dresdner Volksbank, Dresden

für Giroüberweisung an
RM. 6000.—
11. XITL. 24.

Erich Baumgarten, München

Hauptkasse
BU.

An ZI

Debitieren Sie

Dresdner Volksbank, Dresden
für Zahlung an
Deutsche Bank, hier
RM 3500.—
11. XI. 24,

Hauptkasse
A

Da der Korrespondenzchef den Scheck gezeichnet hatte, brauchte er zu
der betreffenden. Order im Brief sein Zeichen nicht mehr hinzuzufügen,
Die Korrespondenzchefs haben nur die Befugnis, Zahlungen bis zu
95000 RM für ihre Kundschaft anzuweisen. Disponiert ein Kunde an
einem Tage über einen höheren Betrag, so muß, auch wenn dabei ein
Kredit nicht in Anspruch genommen wird, der betreffende Direktionsprokurist
 die Order gegenzeichnen.
Heute werden zunächst Briefe, die Aufträge für eine Anzahl verschie
dener Abteilungen enthalten, nicht mehr geschrieben. J ede Abteilung er-1)

 Zeichen der Beamten, die die Überweisung bzw. Zahlung bewirken, gebucht
and den Beleg ausgeschrieben haben.

13.
        <pb n="648" />
        hält die Aufträge des Kunden in einem Sonderschreiben. Geschieht es, wie
z. B. bei Privatkunden, nicht, so wird der Brief meist von der Korrespondenz
 in mehrere Teile zerlegt, d. h. es werden für die Abteilungen
Abschriften der sie betreffenden Aufträge usw. angefertigt.
Die Zahlungsaufträge werden nicht mehr vom. Brief auf den Korrespondenzscheck
 abgeschrieben; es wird nicht mehr, in einem 2. Arbeitsgange,
auf Grund des Korrespondenzschecks in der Kasse eine Doppelquittung
ausgeschrieben, nicht mehr, in einem 3. Arbeitsgange, von der Kasse Bestätigung
 an die Korrespondenz erteilt, nicht mehr, in einem 4. Arbeitsgang,
 im Grundbuch (Kassenmemorial) der Posten gebucht, nicht mehr, in
einem 5. Arbeitsgang, die briefliche Belastung vorgenommen und nicht
mehr, in einem 6. Arbeitsgang, eine Kopie hiervon angefertigt. .
Es geschieht vielmehr folgendes: Auf Grund des vom Korrespondenzzhef
 gezeichneten Zahlungsauftrages schreibt die Maschinenschreiberin
in der Korrespondenz in einem Arbeitsgang: die briefliche Belastung
des Kunden, den Durchschlag für die Registratur, die Doppelquittung
und den Buchungsbeleg,
Die Zahlungen erfolgen im Eilavisverfahren, die Eilavise werlen
 von den Vertretern der Banken bei der Abrechnungsstelle ausgetauscht.
Außerhalb Berlins gehen die Zahlungen heute meist durch die
Abrechnungsstelle. Die Korrespondenz füllt mit 2 Durchschlägen
folgendes Formular aus und gibt es an die Bank, der sie Zahlung zu
leisten hat:
Wir zahlen RM .....

für Rechnung: ..........
NEZCNT eareernr ren Kanaren
auf Veranlassung: een

Dieses Formular mit 2 Durchschlägen wird in der 1. (2.) Abrechnung
dem Vertreter der Bank, die die Zahlung zu empfangen hat, übergeben,
and in der 2. (3.) Abrechnung werden 2 Stück quittiert (doppelt für einfach
 gültig) zurückgeliefert; ein 3. Stück behält die Bank, an die gezahlt
wird, als Buchungsbeleg. Das 4, und 5. Stück dient als Belastungsaufgabe
für den Auftraggeber und als Durechschlag für die Registratur. Die zahlende
 Bank übersendet eine Quittung ihrem Auftraggeber, die andere behält
 sie bei sich als Buchungsbeleg,
        <pb n="649" />
        Börsenaufträge gehen nach dem Börsenbüro. Einer der Börsenvertreter
oder Assistenten verteilt, die nach und nach dort eingehende Post an die
Börsenvertreter, die die betreffenden Papiere handeln, und diese notieren
sie in ihrem nach Effekten geordneten Börsen- und in einem nach Auftraggebern
 geordneten Limitenbuch. Ein neben das Wort Börse gesetztes
Signum besagt, daß die Order in der Börse notiert ist. Der Börsenvertreter,
der Sorten handelt, wird den Brief ebenfalls mit dem Vermerk „Gesehen“
zeichnen, aber wenn es sich, wie in dem vorliegenden Falle, um geringe
Beträge handelt, nichts Weiteres veranlassen. Den geringen Betrag ausländischer
 Noten übernimmt die Bank, sie gehen in den eigenen Bestand
„in E.-E.“ — Eigene Effekten. Der Brief kommt in den Briefkorb und von
dort mit Fahrstuhl oder Rohrpost wieder zur Korrespondenzabteilung.
In der Korrespondenz erfolgt nur die Öffnung der gewöhnlichen Briefe.
Die Wert- und Einschreibesendungen werden in der Wertexpedition
 geöffnet. Vorschrift ist, daß hierbei stets zwei Beamte zugegen sind,
um den Inhalt bezeugen zu können und Irrtümer und Unterschlagungen
dadurch nach Möglichkeit auszuschließen. Die Wertversicherung der
meisten Briefe erfolgt nicht bei der Post, sondern bei einer Privatgesellschaft
 (s. oben), die Avis in einem besonderen Brief vorschreibt.
Da die Wertbriefe erst einige Stunden später als die gewöhnlichen Briefe
eintreffen, so können die Beamten den Inhalt der Sendung mit dem Avis
vergleichen. Ergibt sich eine Differenz, so wird zunächst das Gewicht
genau festgestellt und dann dem Absender, bei größeren Abweichungen
telegraphisch, Nachricht gegeben.
Die eingehenden Werte sind Effekten, bares Geld, Sorten (ausländisches
Geld), Wechsel, Schecks und Kupons. Gegen 11 Uhr kommt je ein Beamter
 der Effekten-, der Haupt-, der Sorten- und der Kuponkasse, sowie
des Wechselbüros in die Wertexpedition, um die für seine Abteilung eingegangenen
 Werte in Empfang zu nehmen, Diese Beamten zählen die Sendung,
 erteilen hierüber Quittung und geben dann den Inhalt dem Kassierer
oder Verwalter der betreffenden Werte mit einem Verzeichnis. Es werden
nun die Aufgaben für die Kunden gemacht.
Sortenkasse,
Wir kreditieren Sie für heute eingegangene
fr 300 Schweixer Noten a 81 — RM 243.—
? Amerikanische Noten a 4.15 = RM 8.30
mit RM 251.30

val. p. 12. Dezember.

Handelsbank.

637
        <pb n="650" />
        Von der Abrechnung wird ein Durchschlag für die Registratur (Kundenmappe)
 angefertigt, ein weiterer Durchschlag (mit etwas geändertem
Vordruck) dient als Beleg für die Verbuchung auf Sortenkonto.
In analoger Weise verfährt die Kuponkasse. Die Effektenkasse kreditiert
die Dresdner Volksbank für die erhaltenen Effekten auf Stücke- oder auf
Depot-Konto (2 Durchschläge für Registratur und als Buchungsbeleg).
Nach Ausführung des Auftrages macht das Börsenbüro Aufgabe, und am
aächsten Tage erfolgt Gutschriftsaufgabe seitens des Effektenbüros, eben-Falls
 mit 2 Durchschlägen (für die Registratur und als Buchungsbeleg).
Zu dem Stempel „Auskunftsbüro“ im Brief (s. S. 683) sei bemerkt: Da
jede Bank die ihren Kunden gewährten Kredite fortlaufend kontrollieren
muß, ist es ihre Pflicht, sich über den Geschäftsgang dieser Kunden laufend
 zu orientieren. Zu diesem Zweck holt sie bei Geschäftsfreunden und
bei Firmen, die mit dem Kunden arbeiten, sowie bei Auskunfteien Auskünfte
 ein. Die Einziehung, Ordnung und Weiterleitung der Auskünfte
erfolgt durch das Auskunftsbüro der Bank. Die Auskünfte werden,
alphabetisch nach Angefragten geordnet, in Kästen aufbewahrt. Auf den
Auskünften wird vermerkt, an wen und wann sie weitergegeben sind?).
Eilige Briefe werden mit einem Zettel „Frühpost“ versehen und sind
vor allen anderen Briefen zu erledigen. Mit der gegen 10 Uhr eingehenden
2. Post wird in gleicher Weise wie mit der 1. Post verfahren.
Sie wird für den Fall von Reklamationen — bei sehr lebhaftem Geschäft
st prompte Erledigung der im letzten Augenblick eingetroffenen Börsender
 Zahlungsaufträge nicht immer möglich — mit dem Stempel „2. Post“
versehen. Die gegen 1413 Uhr eintreffende 3. Post wird vom Korrespondenzchef
 durchgesehen, aber nur besonders wichtige und eilige Zahlungsaufträge
 können, wegen des frühen Buchungsschlusses, noch bearbeitet werden.
Die Nachmittagspost wird erst am nächsten Werktage geöffnet. und erlediet.

1) Die Frage, ob der (unentgeltlichen) Auskunft durch Geschäftsfreunde oder der
durch Auskunftsbüros der Vorzug zu geben sei, muß von Fall zu Fall entschieden
werden. Lieferanten haben ein Interesse daran, daß ihr Kunde Kredit erhält, und
werden daher oft geneigt sein, seine Verhältnisse etwas optimistisch zu beurteilen.
Bei Konkurrenten besteht diese Gefahr nicht; „zu‘“ günstig werden sie ihr Urteil
kaum abfassen. Unbeteiligte Geschäftsleute, die die Verhältnisse des Angefragten
genau kennen, sind oft nicht zu finden, Die Auskunfteien, die ja in vielen Fällen
auch wieder auf die Auskünfte anderer angewiesen sind, geben ein objektives Urteil
 ab, das oft auf vielseitigem Material aufgebaut ist.

sr

la
        <pb n="651" />
        Um 1% 10 etwa ist die Post von den Korrespondenzehefs und den Direktionsprokuristen
 durchgesehen, und diese begeben sich dann mit einigen
wichtigen Briefen, bei denen sie allein die Entscheidung nicht treffen
mögen, ins Direktionszimmer, um sich mit den Ressort-Direktoren darüber
 zu beraten.
Wertsendungen werden von den einzelnen Büros in verschlossenen
 Behältern an die Wertpost-Versandabteilung gegeben.
Durch Kontrollbeamte wird geprüft, ob die Versendung tatsächlich erfolgt
 ist. Eine gewisse Kontrolle besteht auch schon darin, daß die Avise
über die Wertsendungen gesondert abgehen.
In den ersten Nachmittagsstunden häufen sich die Briefe beim Korrespondenten.
 Die von ihm geschriebenen Briefe gibt der Korrespondent
dem Kontrolleur, der an Hand der Abrechnungen der einzelnen Abteilungen
 noch einmal alles prüft, die beantworteten Briefe im Eingangsbuche
 abstreicht und diese dem Korrespondenzchef, dessen Pult er teilt,
zur Unterschrift reicht *). Dieser prüft noch einmal flüchtig, bevor er (an
zweiter Stelle) unterschreibt. Dann wandert der Brief zur (ersten) Unterschrift
 an die Direktionsprokuristen oder an einen Direktor. Von dort führt
ihn der Fahrstuhl an die im Keller befindliche Expedition, wo er seiner
Beilagen entledigt, kuvertiert, maschinell frankiert und expediert wird.
Morgens findet jeder Korrespondent die Kopien aller von ihm tags
zuvor geschriebenen und der zugehörigen angekommenen Briefe und Belege,
 die von der Buchbinderei zusammengeheftet sind, auf seinem Platz.
Er stellt fest, ob alle Briefe erledigt und kopiert sind, und trägt das Abgangsdatum
 von Briefen solcher Kunden, mit denen nicht täglich korrespondiert
 wird, in sein Briefregister ein; beim nächsten Briefe braucht er
dann nicht erst die Kopien daraufhin durchzusehen.
Weiter bucht jeder Korrespondent, soweit es sich nicht um Filialen
oder Kunden, die unbeschränkten Kredit genießen, handelt, den auf
Grund der Ein- und Ausgänge sich ergebenden Saldo in sein staffelförmig
 geführtes „Laufbuch“. Der täglich gezogene Saldo zeigt, ob und
in welcher Höhe der Kunde noch disponieren darf. Durch Einführung des
täglichen Kontokorrents ist die Führung des Korrespondenten-Laufbuches
wesentlich vereinfacht worden.

1) Bei einigen Banken besteht die Einrichtung des 2. Korrespondenz-Kontrolleurs.
Dessen Aufgabe besteht dann darin, mit einer Anzahl banktechnisch wenig geschul
ter Kräfte (Maschinenschreiberinnen usw.) die von diesen zu erledigende Post zu be
sprechen oder ihnen zu diktieren und nachher durchzusehen.

y'“.

af
        <pb n="652" />
        Früher gelangten die Briefe vom Korrespondenten zu dem Beamten, der den
RapportfürdieDirektion schrieb!), und dann an die Kontokorrentisten und
Reskontristen. Am 3. Tage nahmen darauf die Buchhalter der Sachkonten und die
Depotbuchhalter die erforderlichen Buchungen vor, am 4. Tage wanderten die Briefe
in die Nachrechner-Abteilung, wo sie rechnerisch noch einmal geprüft wurden. Am
5. Tage endlich langten sie in der Buchbinderei an, um in die Mappen der Kunden
singeheftet zu werden.
3. Die Kasse.
In der Kasse gelangen eine große Zahl Geschäfte zur Abwicklung.
Der Abschluß selbst erfolgt durch Direktoren oder Beamte anderer
Büros. Auszahlungen, Überweisungen usw. geschehen nur auf Grund
von Anordnungen, Schon bei einem etwas größeren Provinzialbankgeschäft
 finden wir eine Teilung der Kasse, in der Ein- und Auszahlungen
 baren Geldes erfolgen und die damit zusammenhängenden Funktionen
 erledigt werden. Bei der Handelsbank bestehen eine Einzahlungs-,
zwei Auszahlungskassen, eine Wechselkasse und zeitweise noch einige
besondere Kassen, z. B. eine Emissionskasse bei größerem Effektenverkehr.
Neben den Kassierern, Schalterbeamten und Kassenassistenten üben in der
Kasse noch eine Anzahl Beamte eine kontrollierende Tätigkeit aus. Eine
Anzahl Maschinenschreiberinnen machen Aufgaben, Abrechnungen usw.
Die Einzahlungskasse ist die Zentralkasse. An sie führt die Wechselkasse
 ihre Bestände ab, und von ihr empfangen die anderen Kassen, auch
lie Kupon- und Sortenkasse, ihre Gelder.
Grundsätzlich darf der Einzahlungskassierer seine Unterschrift nicht
auf eine Quittung setzen, bevor nicht ein Einzahlungsschein oder Buchungsbeleg
 ausgeschrieben ist.
Außer den am Schalter bar eingezahlten Geldern werden in der Einzahlungskasse
 auch die in Einschreibe- und Wertbriefen gesandten Gelder
gebucht; durch die erfreuliche Ausdehnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
 haben sich diese Beträge aber sehr verringert.
Einschreibe- und Wertbriefe werden in der Wertexpedition geöffnet
(s. S. 637). Sind in einer Sendung Werte für verschiedene Abteilungen,
z. B. Geld und Wechsel, enthalten, so wird der Inhalt in 2 oder mehr
Kuverts gelegt, und jedes wird mit dem Namen des Absenders versehen
und sein Inhalt angegeben. Der Kassenbeamte, der die eingehende Wertpost
 zu bearbeiten hat, vergleicht, wenn er das Geld von dem Beamten der
*) Diese früher allgemein üblichen Berichte erübrigen sich jetzt, da täglich
Bilanz gezogen wird und dadurch der Direktion der Stand der Konten und die Gesamtliquidität
 bekannt ist.
242
        <pb n="653" />
        Wertexpedition gegen Quittung in Empfang nimmt, den Inhalt mit dem
Avis und gibt beides dem Kassierer. Fehlen ihm Avise, so moniert er sie
in der Korrespondenz; erhält er sie nicht, weil sie nicht eingetroffen sind.
oder weil der Avisbrief vielleicht in irgendeiner anderen Abteilung ruht,
80 gibt er den Betrag an den Kassierer mit einem Zettel „ohne Avis“ und
überläßt damit die weiteren Nachforschungen dem Korrespondenten.
Findet sich das Avis nicht, so muß Gutschrift ohne ein solches erfolgen.
Der Beamte, der die eingehenden Barsendungen bearbeitet, hat auch die
ausgehenden Barsendungen zu expedieren. Er erhält die Beträge von der
Auszahlungskasse zugleich mit dem in der üblichen Weise ausgeschriebenen
 Buchungsbeleg und verpackt, in Gemeinschaft mit einem Boten,
die einzelnen Sendungen. Hierbei hat er sich hinsichtlich der Wertangabe
an die für jeden Kunden bestehenden, in seinem Konditionenbuch notierten
Vorschriften zu halten, Die Mehrheit der Sendungen geht unter „Einschreiben“
 oder „Wert 600 RM“, da die Versicherung bei einer privaten
Transportversicherungsgesellschaft vorgenommen wird. Der die Post expedierende
 Beamte hat diese zu bewirken und auch für richtige Ablieferung
 der Police Sorge zu tragen,
Der verhältnismäßig frühe Kassenschluß der Berliner Banken, der seine
Ursache in der neuen Organisation hat, die vor allem auch eine rasche
Verbuchung ermöglichen soll, liegt nicht im Interesse der Firmen, die
gern noch die am späteren Nachmittag eingegangenen Gelder bei der Bank
verwahren möchten. Den Wünschen dieser Firmen ist nun dadurch Rechnung
 getragen worden, daß sich der Kassenverein bereit erklärt hat, werktäglich
 von 18—20.30 Uhr Einzahlungen von 1000 RM an aufwärts auf
das Konto seiner Mitglieder (Valuta per nächsten Werktag) anzunehmen.
Bei manchen Banken besteht ein Nachttresor, in den nach Kassenschluß
 Kunden, die einen Schlüssel hierzu haben, Gelder in verschlossenem
 Umschlag von der Straße aus einwerfen können.

Bargeldiose Abteilung, Der Beamte, der die Aufgaben über die durch
die Reichsbank eingegangenen Überweisungen vorzunehmen
 hat, erhält die Avise jetzt durch die Reichsbank. nicht mehr
durch die Überweisenden.
Die bei der Reichsbank eingegangenen Überweisungen
werden den Kontoinhabern durch Verzeichnisse (Kontoauszüge) mitgeteilt.
 Auf Grund dieser Eingangsanzeigen und der Avise erfolgen die
Gutschriften (Aufgabe, Kopie, Buchungsbeleg).

41 Obst, BGI. 9.A.

744
        <pb n="654" />
        Die ausgehenden Überweisungen wurden früher mittels Korrespondenz-Scheck
 beordert. Heute werden in der Überweisungs-(Giro-) Abteilung
 die Überweisungen auf Grund des Originalauftrages vorgenommen.
In einem Arbeitsgang wird weiter das Avis an den Empfänger geschrieben
 (das jetzt durch die Reichsbank zur Versendung gelangt), die Belastungsaufgabe,
 der Durchschlag hiervon und der Buchungsbeleg.,
Bevor der Überweisungsauftrag an die Reichsbank ausgeschrieben wird, wird in
dem Verzeichnis der Girokonten-Inhaber nachgesehen, ob das Konto bei der Reichsbank
 auf den angegebenen Namen lautet, und bei welcher Bankanstalt die Firma
an Girokonto besitzt.
In ähnlicher Weise werden die auf Postscheck-Konto ein- und
auslaufenden Beträge behandelt,
Die mittels Postanweisung oder Zahlkarte eingehenden Beträge
werden der Bank auf ihrem Postscheck-Konto gutgeschrieben. Die Verbduchungen
 erfolgen auf Grund der Abschnitte. Abel in Freistadt hat dem
Bebel 100 RM zu zahlen; auf der Nota des Bebel steht der Vermerk: „Bankzonto:
 Handelsbank in Berlin.“ Daher sendet Abel an diese die 100 RM
ınd vermerkt auf dem Abschnitt: für Rechnung Carl Bebel, Berlin, Bebel
erhält Gutschriftsaufgabe von der Bank und von den beiden Durchschlägen
 wird einer der Mappe des Bebel einverleibt. während der andere
Buchungsbeleg wird.
Der ein- und ausgehende „Kassenverein“, d. h. die von anderen
Banken beim Kassenverein eingelieferten Effekten-, Kupons-, Devisenrechnungen
 usw. werden ebenfalls in der bargeldlosen Abteilung verbucht.
Um 9 Uhr nimmt ein Bote der Handelsbank beim Kassenverein die dort
für die Bank eingelieferten Posten in Empfang und liefert die Effekten
im Effektenbüro, die Rechnungen, Wechsel, Schecks und verschlossenen
Kuverts in der Kasse ab. Der Beamte, der den „Kassenverein schreibt“,
bucht die Posten maschinell hintereinander weg und stimmt seine Endsumme
 mit dem Betrage ab, mit dem der Kassenverein die Handelsbank
belastet hat. Mit den Endsummen der abends selbst eingelieferten Effektenposten
 wird in gleicher Weise verfahren.
Die in der Abrechnung (Clearing) gelieferten und empfangenen
Posten werden vom Clearing-Vertreter wieder auf besonderen Bogen gebucht.
 Dieser empfängt Abrechnungspapiere 1. vom Wechselbüro — es
sind dies Schecks und Domizile, die auf brieflichem Weg eingegangen
oder von Kunden am Schalter abgegeben worden sind — und 2. von der
Depositenhauptkasse die Papiere, die bei ihr und den. anderen Depositen-»



15
        <pb n="655" />
        kassen der Bank eingereicht sind. Die Beträge werden in Quittungsbüchern
 einzeln aufgeführt, und über die Endsumme quittiert der Clearing-Vertreter,
 Betreffs der Technik des Abrechnungsverfahrens 8. S. 116 £,
Die im Clearing empfangenen Papiere bucht der Clearing-Vertreter,
getrennt nach Posten für Hauptbank und Depositenkassen, einzeln hintereinander
 weg; stimmt die Summe seiner Kasse mit dem Abrechnungsblatt
 überein, so verteilt er die Papiere: Schecks auf die Depositeukassen
und bei diesen zahlbar gemachte Wechsel (Domizile) erhält die Depositenhauptkasse;
 Domizile, Schecks und Akzepte auf die Hauptbank gehen
an die Beamten der Hauptkasse, die dies Ressort haben. Für die der
Depositenhauptkasse gelieferten Papiere wird diese belastet, für die
anderen Papiere sind Trattenkonto, Akzeptkonto, die Scheckaussteller
usw. zu belasten, Der Clearing-Vertreter hat vor allem darauf zu
achten, daß er die Papiere, die er zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
an verschiedene Abteilungen gegeben hat, mit den zugehörigen Belastungen
bis spätestens 12 Uhr zurückerhält, damit er die nicht in Ordnung gegangenen
 Posten als Retouren in der Mittagsabrechnung einliefern kann.

Die Auszahlungskasse ist geteilt in eine Scheckkasse, die die avisierten
and bereits belasteten Schecks auszahlt, und in eine Kasse, die alle
anderen Auszahlungen bewirkt. Räumlich in der Mitte zwischen diesen
beiden Auszahlungsschaltern befindet sich ein Annahmeschalter, an dem
die zur Zahlung vorgelegten Schecks, Quittungen usw. abgegeben werden.
Ein Kassenbote gibt dem Einreicher eine Nummer und heftet die gleiche
Nummer an den Scheck usw. Der Kassenassistent gibt den Scheck an
die Trattenabteilung, sofern der Aussteller eine Firma ist, die regelmäßig
ihre Schecks vorher avisiert; im anderen Falle sendet er ihn zu den Korrespondenzchefs
 zum Signieren.,
Im Trattenbüro, das seinen Sitz im Kassenraum hat, werden die
Scheckavise notiert und auf Grund der Avise die Schecks mit der Trattennummer
 und dem Signum des Beamten versehen, der die Richtigkeit festgestellt
 hat. Je nach Vereinbarung mit dem Kunden löst die Bank alle
Schecks ein, sofern das Guthaben vorhanden ist und der Scheck keinen
Formfehler aufweist, oder nur Schecks, die avisiert sind ?).
1) Die Bestimmungen der einzelnen Banken und Bankfirmen weichen in dieser
Beziehung teils erheblich voneinander ab. Einige Banken zahlen Schecks ohne Avis
aur bis zu einem bestimmten Betrage, andere nur die auf Überbringer lautenden
Schecks, andere wieder verlangen eine Avisierung derjenigen Schecks, die nicht vom
Aussteller, sondern von dritter Seite vorgelegt werden.

*19
        <pb n="656" />
        Bei Firmen, die einen großen Scheckverkehr haben, bedeutet die Avisierung
 der Schecks eine erhebliche Erleichterung für die Bank hinsichtlich
 der Buchungen und Belastungsaufgaben. Die Avise werden vom
Korrespondenzchef gezeichnet, sofern der Kontostand die Honorierung
des Schecks zuläßt. Durch Beamte der Kassenabteilung wird ein Vordruck
mit 3 Durchschlägen ausgeschrieben. Sie stellen dar:
i. Belastungsaufgabe für den Kunden,
2. Durchschrift für die Registratur (Kundenmappe),
3. Beleg für die Buchungen (Kundenkonto, Trattenkonto),
4. Vormerkung (Avis) für die Trattenabteilung.
Diese Vormerkung enthält etwa folgende Abteilungen:
gas Trakton- Betrag Aussteller Ort Nr. Order Aunte
Mai 6 39263 500.— Bergens Privatb. Bergen 11570 XE.Sjonstrop Mai 2
5 4 662.— ” % » 3 C.Söderblom „ 2
Die Einordnung der Avise erfolgt alphabetisch nach Ausstellern, und
innerhalb der Aussteller wieder chronologisch. Kommt ein Scheck vor,
30 wird das betreffende Avis herausgesucht, und da der Beamte weiß,
wieviel Tage ein Brief aus den einzelnen Orten zur Ankunft braucht —
also Bergen z. B. ca, 4 Tage —, so findet er rasch den betreffenden Scheck
2eraus, Er vergleicht Betrag, Unterschrift, Schecknummer der Bank, die
den Scheck ausgeschrieben hat (Bergens Privatbank z. B. 11570). Stimmen
lie Angaben auf dem Scheck mit seinen Notizen überein, dann durchstreicht
 er den Betrag im Trattenbuch, setzt daneben das Datum der
Einlösung und schreibt quer über den Scheck mit Buntstift die Trattennummer,
 also hier 39 263.
Die Valuta der Schecks wird. auf den Tag des Eintreffens des Avises
gestellt, also hier den 6. Mai. Avisiert die Bergens Privatbank insgesamt
20 Schecks im Betrage von 12470 RM, so lautet die Belastungsaufgabe:
5/5 30 Per Bergens Privatbank, Bergen
An Tratten-Konto Nr. 39 263/82
RM 12 470.— val. p. 6. er.
Auf diese Weise ist nur eine Buchung und einmalige Belastungsaufgabe
notwendig statt 20, die erforderlich wären, wenn jeder Scheck einzeln
ei Vorkommen belastet werden müßte. Sind die Schecks ausbezahlt, so
findet nur eine Buchung über Trattenkonto statt; das Konto Bergens
Privatbank wird durch die Auszahlung nicht mehr betroffen.

S4d
        <pb n="657" />
        Der Kassenassistent gibt die Schecks, die mit Trattennummer und Signum
 des Trattenbeamten zu ihm zurückkommen, und die er auch noch
ginmal formell geprüft hat, dem Kassierer zur Zahlung. Dieser ruft die
Nummer auf, die dem Überbringer bei Abgabe des Schecks gegeben ist,
läßt sich zur Kontrolle noch einmal Firma des Scheckinhabers und den
Betrag vom Überbringer nennen und zahlt dann den Scheck aus.
Ist der Scheck nicht avisiert, weil der betreffende Aussteller Schecks
bis zu einer bestimmten Höhe überhaupt nicht avisiert, oder weil der Avisbrief
 noch nicht eingetroffen ist, so geht der Scheck mittels Rohrpost an
den Kontrolleur, in dessen Abteilung das betreffende Konto geführt wird;
dieser setzt sich im Zweifelsfalle mit dem Korrespondenten oder dem
Kontoführer in Verbindung und läßt dann den von ihm gezeichneten
Scheck den Korrespondenzchef ebenfalls abzeichnen, Ist ein Avis nicht
eingegangen oder ein hinreichendes Guthaben nicht vorhanden, so wird
dem Scheck ein Zettel angeheftet mit dem Vermerk: „Avis noch nicht
eingetroffen; bitte morgen nochmals vorzulegen.“ Ist ein nicht avisierter
Scheck auf Grund des Zeichens des Korrespondenzchefs honoriert worden,
so wird der Aussteller durch die Kasse belastet, Mit der Belastungsaufgabe
zugleich werden wieder 2 Durchschläge (für Registratur und als Buchungsbeleg)
 gemacht.
Trifft das Avis nachträglich ein, so muß natürlich darauf geachtet
werden, daß nicht eine nochmalige Belastung über Trattenkonto erfolgt.
Hebt der Kunde Geld gegen seine Quittung ab, so geht diese ebenfalls
den genannten Weg. Um einem Kunden das Warten zu ersparen, zahlt
mitunter der Kassierer, wenn er weiß, daß der Kunde berechtigt ist, über
den geforderten Betrag zu verfügen, ohne das Signum des Korrespondenzchefs
 und 1äßt die Quittung erst nachträglich abzeichnen. Der Korrespondenzehef
 und der Korrespondent notieren die gezahlten Beträge, Bei
Kunden, die „wacklig stehen“ und größere Umsätze machen, werden die im
Lauf des Tages abgehobenen oder verfügten Beträge vom Korrespondenten
genau notiert.
Die Zahlung der nicht avisierten Schecks, der gegen Quittung abgehobenen
 Beträge, die Zahlungen, die ins Büro und Haus gesandt werden,
erfolgen — es ist dies eine rein zufällige Teilung, die in anderen Betrieben
wieder nach anderen Prinzipien geschieht — durch Auszahlungskasse II.

Die Wechseleinlösungskasse. Das Wechselinkasso innerhalb eines bestimmten
 Bezirks besorgt der Kassenverein für seine Mitglieder kosten-645
        <pb n="658" />
        frei. Für Wechsel, die außerhalb des Bezirks oder in den Vororten einkassiert
 werden. müssen, erhebt der Kassenverein eine Gebühr. Einen Teil
dieser Wechsel, sowie Wechsel, die erst am letzten Tage bei ihr eingegangen
 sind, läßt die Bank durch ihre eigenen Boten einziehen. Zahlt
der Verpflichtete nicht, so hinterläßt der Bote einen Zettel mit dem Vermerk:
 „Der Wechsel ist bis morgen vormittag %11 bei der Handelsbank
einzulösen.“ Diese nicht eingelösten Wechsel erhält der Kassierer der
Wechseleinlösungskasse vom Botenmeister bzw. vom Kassenverein. Die
bis 11 Uhr nicht nachträglich an der Wechseleinlösungskasse bezahlten
Wechsel werden einem Notar zur Protestaufnahme ausgehändigt!). Die
für die eingelösten Wechsel eingegangenen Beträge werden auf Wechselxonto
 vereinnahmt.
Der Kreditbrieischalter. Den Akkreditierten den Bankverkehr möglichst
 angenehm zu gestalten, und damit auch eine gewisse Propaganda
für ihr Institut, besonders auch im Auslande zu entfalten, ist das Streben
aller großen Banken und Bankfirmen. So ist auch der Akkreditiertenraum
der Handelsbank ein mit Klubsesseln, Sofas, Schreibtischen %), Telephon
asw, behaglich und vornehm eingerichtetes Zimmer, und die bekannten
großen Zeitungen und Zeitschriften des In- und Auslandes, die auf den
Tischen ausliegen, tragen dazu bei, daß der Akkreditierte sich hier heimisch
 fühlt.
Der Akkreditierte gibt seinen Kreditbrief ab und nennt die Summe,
die er erheben will. Während ein Beamter die Quittung vorschreibt, den
Betrag vom Kreditbrie£f absetzt — wenn es sich um einen avisierten
Kreditbrief handelt, auch in seinen Büchern die Abhebungen notiert —
und dann von der Auszahlungskasse den Betrag erhebt, gibt ein anderer
Beamter auf die die verschiedensten Gebiete berührenden Fragen Auskunft
 und händigt die für den Akkreditierten angekommene Post aus.
Von dieser Einrichtung, sich die Briefe an die Bank senden zu lassen, bei der sie
Gelder zu erheben gedenken, machen sehr viele Kreditbriefinhaber Gebrauch, und
das Sortieren, besonders aber das Nachsenden der Post, erfordert viel Zeit. Erst
neuerdings wird hierfür, wie es z. B. beim Credit Lyonnais in Paris von jeher der
Fall war, eine Gebühr berechnet, Aus dem Kreditbriefverkehr ergeben sich noch
manche andere Verdienstmöglichkeiten für die Bank. .

1) Die Protestaufnahme ist ein recht einträgliches Geschäft, besonders für den
Notar, der das Glück hat, die große Zahl Wechsel einer Großbank oder der Reichsbank
 zum Protest zu bekommen.
2) Das ausliegende Briefpapier trägt, um Betrügereien nicht Vorschub zu leisten.
nicht den Namen der Handelsbank.

345
        <pb n="659" />
        Auch die brieflichen Akkreditive, die im kaufmännischen Verkehr sowohl,
 wie auch bei Vergnügungsreisenden, eine weit größere Rolle als früher
 spielen, werden in dieser Abteilung notiert, und Zahlungen hierauf
werden geleistet. Auf Wunsch wird auch das Akkreditiv an eine andere
Zahlstelle oder eine auswärtige Bank übertragen.
Der Akzeptschalter, Die Akzepte, die die Bank zu geben beabsichtigt,
werden in der Kasse notiert. Die Kreditbank in L. schreibt an die Handelsbank:
 Auf Grund unserer Vereinbarung haben wir uns gestattet, heute
auf Sie RM 100 000 in 2 Stück zu 50 000 RM per 10. Oktober 1930, Order
eigene, zu entnehmen, Sie wollen die mit Ihrem Akzept versehenen
Wechsel gegen Zahlung von 100000 RM, die Sie zur Deckung unserer
heute fälligen Ziehungen benutzen wollen, an die Commerz- und Privat-Bank
 dort aushändigen.
Der Brief wird mit dem Stempel „Hauptkasse“ versehen und vom
Korrespondenzchef und einem Direktionsprokuristen gezeichnet, jedoch
mit dem Vermerk „Gegen Zahlung von 100000 RM“, d. h. Akzeptierung
darf nur Zug um Zug gegen Zahlung der 100 000 RM erfolgen. Daraufhin
 macht der Beamte der Akzeptabteilung in dem Akzeptbuch folgende
Eintragungen:

Datum
Juli 10
„ 10

Betrag
°7V@ 50 000.—
3 |50000.—

Aussteller Order! Verfalltag
Kreditbank in L. eigne| Oktober !
do. do. „10

| _ unter-|schrieben
 von

Der Beamte der Handelsbank setzt sich mit der Commerzbank in Verbindung,
 und diese erklärt: Wir zahlen Ihnen 100 000 RM für Rechnung
der Kreditbank, wenn Sie uns dagegen 100 000 RM Ziehungen der Kreditbank
 auf Sie, mit Ihrem Akzept versehen, aushändigen. Daraufhin setzt
der Beamte der Handelsbank den Akzeptvermerk auf die Wechsel
Nr. 8752
Angenommen für RM 50 000.—,
1. W. Reichsmark Fünfzigtausend —
per 10. Oktober 1930, zahlbar bei
der Bank des Berliner Kassenvereins, Berlin
Handelsbank.
Diejenigen, die das Akzept unterschreiben — in der Regel der Chef
der Hauptkasse und ein Direktionsprokurist —. setzen ihr Zeichen in die
letzte Kolonne des Akzeptbuches. Die Buchungen erfolgen an Hand der
Briefe, die Abstimmungen in der Buchhaltung durch Kollationieren mit
dem Akzeptbuch.

A
        <pb n="660" />
        Aus dem Akzeptbuch werden die Akzepte ins Verfallbuch übertragen,
das auch als Grundlage für die Kassendispositionen dient. Einige Tage
vor Verfall werden sie dem Kassenverein, bei dem zur Vereinfachung des
Zahlungsverkehrs die Mehrzahl der Berliner Banken und Bankiers ihre
Akzepte zahlbar stellt, avisiert mit dem Ersuchen, sie zu Lasten ihres
Kontos einzulösen. Die Vorlegung erfolgt in der Abrechnung des Kassenrereins
 oder im Reichsbank-Clearing.

Der Domizilschalter, Nicht nur seitens derjenigen, die ein laufendes
Konto unterhalten, sondern auch von anderen werden oft Wechsel bei
aner Bank zahlbar gemacht. Entweder wünscht dies der Aussteller des
Wechsels, der sein Konto bei der betreffenden Bank hat, oder es geschieht,
weil der Bezogene seinen Wohnsitz an einem Orte hat, der nicht Bankplatz
 ist, oder aber es soll durch das Domizilieren die wahre Natur des
Wechsels verhüllt werden 1).
Die Technik der Domizileinlösung gestaltet sich in. folgender Weise:
Der Bezogene, oder ein anderer, zahlt den Domizilbetrag an der Kasse
ein oder sendet das Geld mittels Postscheck, Wertbrief, Giroüberweisung
asw. oder läßt die Zahlung von dritter Seite bewirken. Stets aber muß
das Domizil, das dagegen eingelöst werden soll, genau bezeichnet sein.
Wird das Domizil avisiert und z. B. gesagt, der Gegenwert werde durch
Qiroüberweisung der Firma Paul Schmidt erfolgen, so wird der Korrespondenzchef
 auf den Brief den Stempel „Domizil“ drücken und darunter
den Vermerk „kombiniert“ setzen, d. h.: der Beamte, der die Domizile
unter sich hat, soll das Domizil erst einlösen, wenn der Gegenwert zuzüglich
 Provision eingegangen ist. Ist die Provision nicht beigefügt, so
wird sie mittels Nachnahme erhoben; sind es unsichere Personen, so wird
nur der um die Provision gekürzte Betrag auf das Domizil abgezahlt. und
über den Restbetrag wird Protest erhoben.
Auf Grund der vom Korrespondenzchef gezeichneten Avise werden
die Domizile im Domizilbuch mit Angabe der Summe, des Verfalltages,
des Bezogenen, Ausstellers usw. eingetragen; und weiter wird angegeben,
zu wessen Lasten die Einlösung erfolgen, und ob sie von Geldeingängen
der einer Anfrage beim Korrespondenzchef abhängig sein soll.
Die Domizile werden vorgelegt 1. direkt am Schalter, 2. durchs Wechselbüro,
 indem die Bank sie selbst in ihrem Portefeuille hat oder sie ihr

?) Zu bedauern ist, daß manche Banken und Bankfirmen nicht energisch gegen
mißbräuchliche Benutzung als Domizilstelle Front machen.
348
        <pb n="661" />
        zum Einzug übergeben sind, 3. durch den Kassenverein und 4. durch die
Abrechnungsstelle, Der Beamte sieht im Domizilverfallbuch, dessen Eintragungen
 auf Grund der Notizen im Domizilbuch erfolgen, nach, ob der
vorgelegte Wechsel vorgemerkt ist. Ist es der Fall, so schreibt er auf das
Domizil die Nummer, unter der er im Avisbuch das Avis findet. Er vergleicht
 nochmals, ob die Angaben übereinstimmen, durchstreicht dann
mit Buntstift die Eintragungen im Domizil- und Domizilverfallbuch, fügt
das Einlösungsdatum hinzu und gibt das Domizil mit einem Debetbeleg
an diejenige Stelle, von der er es erhalten hat.
Wird ein Domizil, das, sagen wir vom Kassenverein, vorgelegt ist, während
 der Zeit, wo es die Bank in Händen hat, am Schalter bezahlt, so
wird das Geld in der Kasse vereinnahmt mit dem Vermerk „bezahltes
Domizil“. In dem Bogen des Kassenvereins wird neben die Domizilsumme
mit roter Tinte der Vermerk „bezahlt“ gesetzt. Buchhalterisch werden die
beiden sich kompensierenden Beträge wie Storno-Posten behandelt.
Domizile, die nicht avisiert sind, oder für die Deckung nicht eingegangen ist, oder
deren Avis vom Korrespondenzehef mit dem Zusatz „fragen‘“ versehen ist, werden
den einzelnen Korrespondenzabteilungen vorgelegt, und zwar mit einem den Domizilen
 angehefteten Fragezettel, der von den betreffenden Korrespondenzchefs abgezeichnet
 werden muß und, laut Vordruck, Angaben über Betrag, Aussteller, Bezogener,
 Verfalltag, Wechselinhaber und die Art der Vorlegung (Clearing, Wechsel.
büro) usw. enthält, Ist bis zu der Zeit, wo der Wechsel evtl. zurückgegeben werden
muß, Deckung nicht vorhanden, so wird der Fragezettel abgenommen, und es wird
an den vom Kassenverein, Clearing oder vom Inhaber selbst vorgelegten Wechsel
ein Zettel angeheftet mit dem Vermerk „Bitte bis morgen liegen zu lassen.‘“ Die in
Händen der Bank befindlichen, vom Wechselbüro vorgelegten Wechsel bleiben bis
zum 3. Tage vormittags liegen und werden dann zum Protest gegeben.
Geht das Geld nachträglich von auswärts oder von einem Kunden ein, so wird
versucht, den Wechsel noch möglichst ohne Protest einzulösen. Will jemand, der
sonst nicht mit der Bank im Verkehr steht, ein bereits zurückgegehenes Domizil
einlösen, so wird ihm gegen Zahlung der Domizilprovision mitgeteilt, in wessen
Händen sich das Papier befindet, und er muß sich dann behufs Einlösung an diese
Stelle wenden.

Die Scheckbuch-Ausgabestelle, Scheckbücher werden nur auf schriftliche
 Anweisung der Korrespondenzchefs ausgegeben. Der Kunde Paul
Messow schreibt z. B.: Senden Sie mir 3 Scheckbücher mit je 50 Scheckformularen.
 Setzt der Korrespondenzchef neben diesen Auftrag den Stempel
 „Hauptkasse“ und sein Zeichen, so sendet der Beamte, der die Scheckbücher
 in Verwahrung hat, diese Scheckbücher per „Einschreiben“ ab,
setzt auf den Brief die Nummern der Hefte, also z. B. 171 351/500,

640
        <pb n="662" />
        und schreibt in das Buch, in dem die Scheckbücher arithmetisch geordnet
sind, neben diese Nummern den Namen Paul Messow. Die Scheckbuchnummern
 werden ferner vom Korrespondenten, Korrespondenzkontrolleur
und vom Kontokorrentisten notiert.
Den Scheckbüchern wird ein Quittungsformular beigefügt, mit dem Ersuchen,
 dieses baldmöglichst vollzogen zurückzusenden. Die Kontrolle hierüber
 hat der Beamte, der die Scheckbücher ausgibt und nötigenfalls ein
Monitum abgehen läßt, Die Belastung für die Scheckbuchformulare erfolgt
 über das laufende Konto.

Die Gelddispositionen. Über den. Kassierern steht ein Kassendirek-5or,
 ein älterer Prokurist, der den Kassendienst zu beaufsichtigen, Revisionen
 der verschiedenen. Kassen vorzunehmen, vor allem aber auch die
Kassendispositionen zu treffen hat. Er erhält am Abend die Kassenaufstellungen
 der einzelnen Kassierer, die Summe der am nächsten Tage
fälligen Akzepte, die Salden bei der Reichsbank, dem Kassenverein und
dem Postscheckamt. Das Effektenbüro teilt ihm mit, welche Beträge für
Effektenlieferungen eingehen, und welche Beträge dafür auf der anderen
Seite bereit zu halten sind. Hinsichtlich der Devisen erhält er diese Angaben
 vom Devisenbüro, hinsichtlich der Kupons und Sorten von der
Kuponkasse, Das Trattenbüro schätzt den Betrag der avisierten, aber noch
nicht vorgekommenen Schecks. Das Wechselbüro sagt an, wieviel Diskonten
 „zurechtgemacht sind“. Jedes Korrespondenzbüro teilt die Beträge
mit, die auf Grund bereits vorhandener Dispositionen der Kunden oder
der Filialen am nächsten Tage zu zahlen sind; gleiche Angaben macht
das Konsortialbüro und die Zentraldepositenkasse für sich selbst und
zugleich für alle anderen Depositenkassen. Ebenso werden von all diesen
Büros bestimmt zu erwartende größere Eingänge gemeldet.
Reichen die Eingänge für die Ausgänge nicht aus, so erhält das Wechselbüro
 Order, noch eine bestimmte Summe Wechsel diskontieren zu lassen,
oder es wird „tägliches Geld“ aufgenommen, Privatdiskonten werden rediskontiert,
 Devisen verkauft, oder es wird Geld auf Lombard bei der Reichsbank
 entnommen. Dadurch, daß die Abrechnungssalden erst nachmittags
gedeckt zu sein brauchen, ist der Bank ein gewisser Spielraum gelassen.
Mittags um %1 erfolgt nochmals eine summarische Kassenaufstellung
für die Börse. Hiernach werden weitere Käufe und Verkäufe von Privatdiskonten,
 Entnahmen täglicher Gelder oder Gelder bis zu einem bestimmten
 Termin bemessen.

Yeh4,
        <pb n="663" />
        Die Reserven, die gehalten werden müssen, sind natürlich nicht immer
gleich. Langjährige Erfahrung ermöglicht es den Kassendisponenten, den
richtigen Maßstab zu finden, daß nicht zu viel Geld müßig in den Kassen
ruht, daß andererseits aber auch nicht so knapp disponiert ist, daß die
Auszahlungskassierer in ewiger Angst schweben, bei plötzlichen größeren
Abhebungen den Anforderungen nicht genügen zu können. Für den Notfall
 hat die Bank einen größeren Posten Effekten bei der Reichsbank liegen,
auf Grund deren sie jederzeit Geld auf Lombardschein abheben kann. Im
allgemeinen wird sie das Lombard nur im äußersten Falle benutzen; tut
sie es, so wird sie die entnommenen Beträge baldmöglichst wieder zurückzahlen,
 einmal, um das Lombard wieder für einen Notfall freizubekommen.
 dann aber auch. um Zinsen zu sparen.

4, Die Kupon- und Sortenkasse.

Kupon- und Sortenkasse sind in einem Raum. Die Tätigkeit der
Kuponkasse besteht 1. in Annahme und Ankauf von Kupons und Divi-Jendenscheinen
 und 2, in deren bestmöglicher Verwertung. Dementsprechend
 sind auch die Arbeiten in der Kuponkasse verteilt. Ein weiterer
Unterschied bei der Verwertung wird gemacht zwischen Kupons und
Dividendenscheinen, bei denen die Bank als offizielle Einlösungsstelle
fungiert, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
Weiter wird unterschieden zwischen Kupons, die zu einem festen Betrage
 gezahlt werden, und solchen in ausländischer Valuta ausgestellten,
deren Ertrag vom Wechselkurse abhängig ist. Sind die Kupons in verschiedenen
 Ländern zahlbar, so werden sie natürlich dorthin gesandt, wo
sie sich am besten verwerten lassen. Ausländische Banken machen zeitweise
 diesbezügliche telegraphische und briefliche Offerten. Auch eine
Kuponarbitrage ist aus diesem Grunde mitunter nutzbringend.
Die Mengenverrechnung erfordert die Unterteilung des Zinsschein-3kontros
 nach Reichsmark, Sachwertanleihen und Fremdwährungen.
Kupons gehen ein: 1. vom Depot, es sind dies die einige Zeit vor Fälligkeit
 getrennten Kupons der bei der Bank aufbewahrten, im Depot
ruhenden Effekten der Kundschaft, 2. von einheimischen und auswärtigen
Kunden, die ihre Effekten, bzw. die Bogen, nicht in offenem Depot bei der
Bank liegen haben, 8. von Fremden und 4. von Banken und Bankiers,
die für Kupons, für die die Bank offizielle Einlösungsstelle ist, oft eine
Bonifikation bekommen und für ausländische Kupons mit schwankender

351
        <pb n="664" />
        Valuta einen höheren Satz als die anderen Einreicher (Private) erhalten,
Die Kupons werden am Schalter vorgelegt, gehen durch die Abrechnungsstelle
 oder den Kassenverein, oder sie werden von auswärts mit der
Post gesandt. In allen Fällen wird ein vom Einreichenden unterschriebenes
 Verzeichnis und von Firmen oft auch noch der Firmenstempel auf
den Kupons gefordert.
Weiter werden aber auch von der Bank die Kupons, die sie eingelöst
hat, mit einem Nummernstempel versehen, und zwar in der Weise, daß
alle gleichzeitig von einer Person oder Firma eingereichten Kupons dieselbe
 Nummer tragen. In einem besonderen Heft wird dann vermerkt
z. B. „Nr. 18720 Alfred Peiser, Halensee“, Kommt jetzt ein Kupon aus
irgendeinem Grunde zurück, d. h. wird nicht bezahlt, so ersieht die Handelsbank
 aus der Nummer 13720 sofort den Einreicher und kann ihm den
Kupon zurückgeben.
Die Einlösung seitens des Emittenten des betreffenden Papieres wird
z. B. verweigert werden, wenn der Kupon verjährt ist — die Verjährungsfrist
 beträgt meist 4 Jahre —, oder wenn das betreffende Effekt zur Rückzahlung
 gekündigt ist. Die Verweigerung kommt nur bei sehr wenigen
Effekten in Betracht; die Mehrzahl der Emittenten löst die Kupons der
gelosten Stücke ein und kürzt den Betrag, teilweise unter Gewährung von
Depositalzinsen, erst bei Einreichung des gelosten Stückes, Mitunter
macht aber der Emittent den Einreicher des Kupons, also hier die Handelsbank,
 auf die Verlosung aufmerksam, und diese wieder kann aus der
Nummer ersehen, wer den Kupon bei ihr eingelöst hat, infolgedessen ihm
von. der Auslosung Kenntnis geben.
Umständlicher ist die Einlösung von Dividendenscheinen ‚ da
hier infolge der schwankenden Erträge sehr oft erst nachgesehen werden
muß, mit welchem Betrage der Dividendenschein bezahlt wird. Ein gutes,
bei allen Banken in Gebrauch befindliches Hilfsmittel ist das Buch „Der
Zinsschein“ von Schütz, das bei jedem Effekt die Dividende der letzten
Jahre mit Angabe der Nummer des Dividendenscheins und der Höhe der
Aktie angibt. Da das Buch jährlich nur einmal erscheint, müssen die in
der Zwischenzeit in den Börsen- und Handelszeitungen erfolgten Bekanntmachungen
 nachgetragen werden.
Eine strenge Arbeitsteilung in der Kuponkasse, wie wir sie in der Korrespondenz
 und in der Hauptkasse kennengelernt haben, ist wegen der zeitweisen
 Arbeitsanhäufung — die auch erfordert, daß an den letzten und den
ersten Tagen eines jeden Quartals, an den „Terminen“, Hilfskräfte tätig

59
        <pb n="665" />
        sind -— schwer durchzuführen, Um die Arbeit nicht auf allzu kurze Zeit
anzuhäufen, lösen die Banken die festverzinslichen, auf inländische Valuta
lautenden Kupons bereits einige Tage vor Fälligkeit ein.
Die von der Bank eingelösten Kupons werden nach Effekten un Zahlstellen
 geordnet, verzeichnet und gebändert und dann bei den Zahlstellen
oder dem Emittenten eingelöst. Bei diesen stets dann, wenn die Bank
offizielle Einlösungsstelle dieser Kupons ist und als solche Anspruch auf
eine Einlösungsprovision hat, die zwischen 5 und 25 Rpf für 100 RM
schwankt. Einige Emittenten überweisen auch zur Einlösung der Kupons
und Dividendenscheine im voraus größere Beträge, die der Einlösungsstelle
 einige Zeit zinsfrei verbleiben.
Diese Einlösungsprovision teilen die Einlösungsstellen oft mit anderen
Banken und Bankiers, die nicht Einlösungsstelle sind und dann derjenigen
Bank ihre Kupons „bestimmen“, die ihnen die höchste Provision gewährt,
oder der sie sich sonst gern gefällig erweisen möchten. Auf diese Weise
durchwandern Kupons oft statt der 80—100 Schritt ebenso viele Meilen.
So ist z. B. für die Dividendenscheine der Handelsbank die Y-Bank in Dresden
Einlösungsstelle und erhält 20 Rpf Provision für je 100 RM eingelöste Dividendenscheine.
 Einige Zeit vor Fälligkeit ersucht die Y-Bank in Dresden die Bankfirmen
A, B, C, D und E in Berlin, F, G und H in Frankfurt a. M. und I und K in Hamburg,
 mit denen sie in laufendem Geschäftsverkehr steht, ihr die Dividendenscheine
der Handelsbank zu senden und sie für den Betrag zuzüglich !/» %/o0o Provision zu
belasten. Um Porto zu sparen, ermächtigt die Y-Bank die genannten Firmen, die
Dividendenscheine durchlocht, also bei einem etwaigen Verlust für einen Dritten
unverwertbar, in einem Einschreibebrief unversichert zu senden !).
Die am Schalter vorgelegten Kupons werden von der Kuponkasse nach
Richtigbefund ausgezahlt. Der Kassierer der Kuponkasse bucht in seiner
Kasse den Namen des Empfängers und den Betrag,
Die Mehrheit der Kupons geht aber im Verrechnungswege ein und wird
in der in der Kuponkasse geführten Kupon-Prima-Nota gebucht, die
wieder in eine Mark- und eine Valuten-Prima-Nota geteilt ist. Ebenso
erfolgt auch die Einlösung der Kupons größtenteils durch Verrechnung
(Clearing und Kassenverein); gehen die Beträge nach auswärts, so
werden sie meist über Kontokorrent- oder Scheck-Konto verbucht, Bei
kleineren Gesellschaften wird mitunter der Betrag der eingelösten Kupons

1) Mitunter tauschen Banken auch Kupons und Dividendenscheine aus. Die A-Bank
gibt der B-Bank alle Kupons und Dividendenscheine, für die diese Zahlstelle ist und
auf die sie sonst keine Bonifikation erhalten würde, zur Einlösung, und die B-Bank
üht dann Reziprozität.

tn
        <pb n="666" />
        zuzüglich Provision mittels Nachnahme erhoben, Die Kuponrechnungen,
die direkt eingezogen werden — die Gesellschaftskassen gehören, wenn sie
nicht Bankfirmen sind, dem Kassenverein meist nicht an -—, erhält der
Botenmeister, der das Geld der Kuponkasse abliefert, die es in ihre Kasse
vereinnahmt. Über eine bestimmte Summe hinausgehende Beträge werden
von ihr an die Hauptkasse geliefert.
Über die Kupons, die jeweils vorhanden sein müssen, informiert das
Kupon-Skontro, Bei den Valutenkupons, die nicht zu dem gleichen
Betrage ein- und ausgehen — ist auf den Kupons ein Umrechnungsbetrag
nicht angegeben, so erfolgt Einlösung 0,20 bis 0,50% unter Wechsel- bzw.
Notenkurs —, wird in einer Spalte die fremde, in der anderen die
heimische Valuta angegeben. Die Ermittelung des Bestandes der Valutenkupons
 kann natürlich nur aus der Spalte der fremden Valuta ermittelt
werden. Zweimal im Monat erfolgt Aufnahme der Kupons (des Istbestandes)
 und Abstimmung.

In der Kuponkasse, am Talonschalter, erfolgt weiter die Besorgung
 neuer Kupon- und Dividendenscheinbogen.
Bei Einreichung der arithmetisch geordneten und verzeichneten Talons
wird zunächst eine Quittung gegeben, gegen deren Aushändigung dann
in einigen Wochen die Übergabe der neuen Bogen erfolgt. Für die Besorgung
 der neuen Bogen wird, wenn der Bank selbst keine Unkosten
entstehen, Provision in der Regel oft nicht berechnet. Ist die Bank Zahlstelle
 für die Kupons, so erhält sie meist auch vom Emittenten eine Provision
 von 10 oder 20 Rpf für jeden von ihr ausgehändigten Bogen.
Infolge der fortschreitenden Entwicklung des stückelosen Effektenverkehrs
 vollzieht sich die Kuponeinlösung mehr und mehr durch einfache
Gutschrift und Verrechnung. Das Endziel ist: Abschaffung
 der Zins- und Dividendenscheinbogen; die Zinsen sollen dem
Inhaber der Effekten bei Fälligkeit ohne Einreichung der Zinsscheine
gutgeschrieben. werden ?),

1) In einem Rundschreiben des Berliner Kassenvereins vom 23. April 1927 betr.
„Dividendenscheintrennung von Dividenden auf im Giro-Effekten-Depot lagernde
Werte‘ wird gesagt: „Über ihr Guthaben aus fälligen Dividendenscheinen können
unsere Mitglieder am Tage nach der Generalversammlung durch besondere Anweisungen
 zugunsten von Berliner Zahlstellen verfügen. Der Gegenwert der auf eine
Berliner Zahlstelle überwiesenen Dividendenbeträge wird der anweisenden Firma
auf ihrem Girokonto bei uns am gleichen Tage gutgeschrieben, wogegen wir den
Zahlstellen den gleichen Betrag auf ihrem Girokonto belasten.“

#
x
        <pb n="667" />
        Die Sortenkasse der Handelsbank hat neben. dem Sortenkassierer und
seinen beiden. Assistenten noch eine Anzahl Beamte und Maschinenschreiberinnen,
 die die Aufgaben in analoger Weise machen, wie wir es in den
anderen Kassen kennengelernt haben. Da das Tafel-Sortengeschäft auf
die im Hause befindliche Depositenkasse abgewälhzt ist, erfolgen, abgesehen
von den an der Börse gekauften und verkauften Sorten, Eingänge und
Ausgänge nur auf brieflichem Wege.
Ein Assistent holt gegen 11 Uhr aus der Wertexpedition die eingegangenen
 Sorten und sagt auf Grund des Avises und des Eingangs die
Buchungsaufgabe (s, o.) der Maschinenschreiberin an. Den Beleg erhält
der Sortenkassierer zusammen mit dem ausländischen Geld und den Banknoten,
 die, ähnlich wie die Kupons, mit einem Nummernstempel versehen
werden — die Nummern werden mit dem Namen des Einliefernden in ein
Buch eingetragen —, der jederzeit erkennen läßt, von wem die Noten
hereingenommen sind. Der Sortenkassierer setzt danach auf den Beleg sein
Zeichen, bucht ihn in seiner Sortenkasse und gibt ihn dann zur Buchung
auf Sortenkonto usw. durch. Können die Sorten nicht am gleichen Tage
abgerechnet werden, so bekommt der Kunde wenigstens Eingangsanzeige.
Die Sortenkasse des Sortenkassierers ist nur Bestandbuch, gibt nur eine
Mengen-, nicht auch eine Wertverrechnung. Die Mengenverrechnung
erfordert eine Unterteilung nach den einzelnen Währungen und Sorten,
Auf der linken Seite der Sortenkasse stehen die Eingänge (Datum, eingegangen
 von?, Summe), auf der rechten die Ausgänge (Datum, ausgegangen
 an%, Summe); der Saldo gibt den jeweiligen Bestand an. Einige
Konten werden täglich, andere zweimal in der Woche abgestimmt.
Auf Grund der Eingänge schreibt der Sortenkassierer Orderzettel zum
Verkauf an der Börse aus; die eingegangenen. Kaufaufträge für fremde
Valuten sammelt der Börsenvertreter, der Sorten handelt. Der Sortenkassierer
 sagt, welche Beträge er aus dem eigenen Bestande („E. E.“) und
aus den am gleichen Tage eingegangenen Sorten liefern kann, und welche
an der Börse anzukaufen sind.

Die Lieferung der gekauften Sorten erfolgt, häufig direkt, am Vormittag
 des nächsten Tages. Die erhaltenen Goldmünzen werden hinsichtlich
 ihres Gewichtes geprüft. Sind die abgenommenen Sorten geprüft und
richtig befunden worden, so erfolgt Auszahlung des Betrages durch den
Kuponkassierer (der Sortenkassierer führt keine bare Kasse) und Einbuchung
 der Sorten in der Sortenkasse,

35T
        <pb n="668" />
        Über die verkauften Sorten werden in der Sortenkasse Rechnungen ausgeschrieben,
 der Sortenkassierer gibt die Sorten heraus, die Rechnung
wird durch die Abrechnungsstelle oder den Kassenverein eingezogen oder
dem Botenmeister zum Einzug übergeben, der dann dem Kuponkassierer
das Geld aushändigt.
Die Sorten, die mit der Post ausgehen, gibt der Sortenkassierer heraus
und veranlaßt, daß Belastungsaufgabe mit den üblichen Durchschlägen
gemacht wird. Die Verpackung erfolgt durch den Assistenten in Gemeinschaft
 mit einem Boten, wobei die Beträge noch einmal genau geprüft
werden.
In kurzen Zwischenräumen erfolgt Abstimmung der Sortenkasse mit
dem in der Buchhalterei geführten Sortenkonto.

5, Das Wechsel- und Devisenbüro.

Bei der Handelsbank ist, im Gegensatz zu mehreren anderen Croßbanken,
 Wechsel- und Devisenbüro vereint!). Hier gehen die von der
Kundschaft zum Diskont, zum Inkasso und zur Akzeptbesorgung übergebenen
 in- und ausländischen Wechsel und Schecks ein — und zwar meist
durch die Post, von Stadtkunden durch Boten —, und der gesamte
Devisenverkehr, einschließlich des Schriftwechsels mit Banken und Bankfirmen
 hinsichtlich der Auszahlungen usw., läuft durch dieses Büro. Drei
Hauptabteilungen werden unterschieden:
die Diskontwechsel-Abteilung,
die Devisen-Abteilung und
die Inkassowechsel-Abteilung.
Die Stückzahl der eingezogenen Wechsel und Schecks wird von dem
Leiter der Eingangsabteilung notiert, und abends wird eine Kontrolle
darüber ausgeübt, ob alle Papiere kopiert sind.

Die Diskontwechsel-Abteilung. Die zum Diskont eingereichten Wechsel
 werden zunächst mit den beigegebenen Verzeichnissen verglichen und
insbesondere hinsichtlich der Beträge, Verfallzeit und Stückzahl geprüft.
Das Obligobuch (s. S. 618) zeigt, ob der eingeräumte Diskontkredit die
Diskontierung noch zuläßt. Ist dies der Fall und ist auch gegen die Be-1)

 An und für sich ist es belanglos, ob Trennung oder Vereinigung besteht. Die
Hauptsache ist, daß jede Abteilung eine gute Organisation in sich besitzt.
AEß
        <pb n="669" />
        zogenen nichts einzuwenden, so setzt der Abteilungsleiter auf die Nota
den Vermerk „Abrechnen“ und sein Zeichen. Ist der Diskontkredit erschöpft
 oder bestehen sonst Zweifel, so wird die Entscheidung gemeinsam
mit dem zuständigen Direktionsprokuristen oder Direktor getroffen.
Sind die Wechsel zum Diskont angenommen, so wird geprüft, ob sie
den Anforderungen der Wechselordnung usw. entsprechen, Korrekturen
oder Rasuren aufweisen, richtig gestempelt sind usw. Dann werden sie
kopiert, numeriert, mit dem Verfalltag und Zahlungsort überschrieben und
abgerechnet. Der für die einzelnen Kunden verschiedene Zins- und
Provisionssatz ist aus dem in Blattform geführten, alphabetisch angeordneten.
 Konditionsbuch ersichtlich.
Die Eintragung ins Giro-Obligo-Buch erfolgt auf Grund der
Originalwechsel. Daneben wird ein Bezogenen-Obligo-Buch
(s. a. S. 346) geführt, d. h. es wird auch für jeden Bezogenen der hereinzenommenen
 Wechsel ein Konto errichtet, auf dem alle Wechsel von
500 RM aufwärts, mit einer Verfallzeit von mehr als 14 Tagen, notiert
werden.

Das Wechselskontro wird als gemischtes Bestandkonto geführt
and dient zur Kontrolle des in der Buchhaltung geführten Wechselkontos.
Der Beamte, der das Portefeuille führt, kontrolliert an Hand der
Eingangsbücher, ob er alle eingegangenen Wechsel erhalten hat, und
trennt Privatdiskonten, Platzwechsel, Wechsel auf Filialplätze, Bankplätze
 und andere Orte. Innerhalb dieser Teilung erfolgen noch mehrere
Unterteilungen, und innerhalb dieser werden die Wechsel nach Verfalljagen
 geordnet. Vollkommen getrennt behandelt werden die Devisen. Eine
Kontrolle darüber, daß Wechsel rechtzeitig zum Diskont oder zum Einzug
herausgegeben werden, erfolgt durch das Wechsel-Verfallbuch.
Bevor Wechsel rediskontiert werden, werden sie mit einer Notadresse
 versehen. Ein nach Plätzen geordnetes Verzeichnis gibt Aufschluß,
 welche Bank für den einzelnen Platz zu wählen ist. Mit diesen
Firmen sind hinsichtlich der Höhe der Interventionsprovision Vereinbarungen
 getroffen worden.
Werden von der Bank Wechsel rediskontiert — Großbanken geben im
allgemeinen nur Wechsel, die bereits in 10—14 Tagen fällig werden, zum
Rediskont —, so werden die Rechnungen im Wechselbüro angefertigt.
Wechsel auf Berlin und Vororte werden, sofern nicht der Kassenverein
mit ihrem Einzug betraut ist, einen Tag vor Verfall an die Hauptkasse

42 Obst, BGI. 9.A.

657
        <pb n="670" />
        gegeben. Die Wechsel werden im Verfallbuch ausgetragen ?!), und zwar
grundsätzlich stets durch andere Beamte als durch die, die den Eingang
buchen.
Gerade beim Wechseldiskontgeschäft treten die Vorzüge des Durchschreibeverfahrens
 klar vor Augen. Bei einem Ankauf von Wechseln
 (Diskontgeschäft) kommen folgende 9 Arbeitsvorgänge in Betracht:
1. Abrechnung für den Kunden,
2. Kopie für die Registratur (Mappe des Kunden),
3. Beleg (Unterlage für die Buchungen auf dem Personen- und dem
Sachkonto),
+. Buchung im Kontokorrent,
5. Buchung im Wechselskontro,
6. Eintragung ins Wechselkopierbuch,
7. Eintragung ins Wechselverfallbuch,
3, Eintragung ins Kunden-Obligo-Buch,
9. Eintragung ins Bezogenen-Obligo-Buch.
Das Durchschreibeverfahren ermöglicht, alle 9 Arbeitsvorgänge ın
2inem Arbeitsgange auf die entsprechend vorbereiteten Formulare und
Konten einzutragen; gewöhnlich tut man es aber, aus Sicherheitsgründen,
in 2 oder 3 Arbeitsgängen.
Wechsel, die nicht weiterbegeben sind, werden dem Kassenverein, der Hauptkasse,
Filialen, befreundeten Banken usw. zum Einzug gegeben. Ist an dem betreffenden
Ort kein Bankhaus, so erfolgt für Wechsel bis zu 5000 RM Einzug mittels Post-1)

 Bei einer großen Provinzialbank bestanden bis vor kurzem folgende
Einrichtungen:
Im Wechselkopierbuch werden in den entsprechenden Spalten die Eingangs- bzw,
Ausgangsfolien eingesetzt, so daß jederzeit festgestellt werden kann, wann ein
Wechsel gutgeschrieben oder belastet worden ist. Der Wechseleingang wird außerdem
 dadurch kontrolliert, daß die Wechselkopisten durch Aufaddieren im Wechselkopierbuch
 feststellen, wie groß die Nominalsumme der an einem Tage eingegangenen
Wechsel ist. Diese muß übereinstimmen mit den Summen der Wechsel im Wechseleingang
 der Wechselmemoriale und im reinen Kassebuch. Etwaige Differenzen
müssen baldigst aufgeklärt werden. Nicht sofort gutgeschriebene Wechsel sind auf
Inkassokonto zu übertragen.
Das Wechselverfallbuch wird nicht nach den Kopien der Briefe oder Rechnungen,
 sondern nach den Buchungen im Wechselmemorial, Reichsbankmemorial und
im reinen Kassebuch abgestrichen. Die Führung der Wechselmemoriale erfolgt
durch die Korrespondenzkontrolleure, und zwar auf Grund der eingehenden Originalbriefe.
 Die Berechnung wird von den Kontrolleuren vorgenommen und später mit
dem Gutschriftsbriefe verglichen,

ArQ
        <pb n="671" />
        auftrag. Das Postauftragskonto wird bei Versendung der Wechsel belastet, und
bei Eingang des Betrages oder bei Rücksendung der Wechsel entlastet.

In der Dokumenten-Abteilung werden die Konnossemente und die dazugehörigen
 Dokumente (Versicherungsscheine und auf die Ware bezügliche
 Bescheinigungen) geprüft, denn nur auf Grund dieser, die Ware
vertretenden Dokumente hat der Kunde die Bank beauftragt, Zahlung zu
leisten oder den vom Verkäufer der Ware ausgeschriebenen Wechsel mit
ihrem Akzept zu versehen. Die Bank handelt dabei in der Regel nur als
Beauftragter einer Partei, leistet aber für die andere Partei Treuhänderdienste.


Die Devisen-Abteilung, In keiner anderen Abteilung der Bank sind
nach dem Kriege so große Umwälzungen erfolgt wie in dem Devisenbüro.
 An Stelle der früher ganz geringfügigen Änderungen der fremden
Wechselkurse von einem Tag zum anderen — wie hätte es bei der Basierung
auf Gold und der Solidarität der Geldmärkte auch anders sein können!
— sind zeitweise erhebliche Kursschwankungen eingetreten. Einen Arbitrageverkehr
 hat es im Devisenhandel auch früher bereits in umfangreichem
 Maße gegeben, und der Bankier in Breslau, der z. B. einen erheblichen
 Betrag polnische Noten zu verkaufen hatte, begab einen großen Teil
davon im Auslande und verkaufte die dadurch in Paris, London usw. entstandenen
 Franken- und Pfund-Guthaben an deutschen Börsen. Der große
Umfang, den das Geschäft in Devisen angenommen hat, machte eine
völlige Neuorganisation des Devisenbüros notwendig, Nicht nur die Zentrale
 in Berlin hat eine große Zahl von Devisenhändlern, auch bei jeder
größeren. Bankfiliale gibt es einen oder mehrere Devisenhändler; und eine
eigene Devisen-Primanota und eine Devisen-Korrespondenz mit einer
Anzahl von Beamten ist eingerichtet. Auf den Umfang des Geschäfts in
ausländischen Zahlungsmitteln deuten auch die zahlreichen Telephonapparate
 hin, die sich im Devisenbüro befinden und oft bis spät in den
Abend benutzt werden.
Nicht Wechsel und Schecks, sondern in der Hauptsache telegraphische
 Auszahlungen werden gehandelt. Die Aufträge werden
teils in Berlin, Frankfurt a. M., Hamburg usw., teils an ausländischen
Plätzen ausgeführt. Die Bank läßt sich von auswärtigen Banken Anstellungen
 machen, macht daraufhin ihrerseits dem Auftraggeber Austellungen
 oder handelt für eigene Rechnung.
Oft hat der Devisenhändler mehrere Plätze gleichzeitig an der Strippe:

A559
        <pb n="672" />
        Einer der Berliner Devisenhändler der Handelsbank telephoniert z. B.
mit Amsterdam, ein anderer Devisenhändler der Handelsbank in der
durch ein Schiebefenster verbundenen. Nachbarzelle gleichzeitig mit Brüssel.
 Der Devisenhändler des Brüsseler Bankinstitutes ist vielleicht gleichzeitig
 mit Paris, und Paris mit London verbunden. So ergeben sich oft
eine Menge interessanter Kombinationen.
Rasch entschlossen handeln muß der Devisenhändler, dem nur die kurzen
 Minuten der Telephonverbindung zur Verfügung stehen. Schnelles
und sicheres Rechnen ist für ihn unbedingte Notwendigkeit, Hilfsmittel,
wie z. B. der „Loga-Calkulator“, bewerkstelligen. die erforderlichen Paritätsumrechnungen.
 Mit einmaliger Einstellung auf den arbitrierenden
Platz ermöglicht er in einfacher Weise sofort ein Ablesen der Parität aller
in Betracht kommenden Kurse.
Die Devisen, die der Kunde gekauft hat, werden ihm auf dem betreffenden
 Devisenkonto, also z. B. auf Dollar-Konto, gutgeschrieben, und er
kann über die Beträge beliebig verfügen. Die Verbuchungen erfolgen auf
losen Blättern (Kartothek). In der Personenkartothek sind Kunden-Konten
and Banken-Konten getrennt.
Die diesbezüglichen Avise erfolgen durch die Korrespondenz des Devisenbüros,
 und dieses schreibt auch die auf das Ausland gezogenen Schecks
und Wechsel aus. Für jede Devise wird ein Positionsbuch geführt, in dem
lie Beträge jeweils zu- bzw. abgeschrieben werden.
Die Buchungen auf den Konten erfolgen in der eigenen und in der
fremden Währung. Peinliche Bearbeitung in der Devisen-Korrespondenz
und -Buchhaltung erfordern die Devisentermingeschäfte, ihre Prolongation,
 die Devisenleihe usw. S. S. 204 £,
Von der Handelsbank ist an alle ihre Filialen die strikte Weisung geyangen,
 abends, spätestens am nächsten Tage morgens, „glatt“ zu sein,
Ad. h. Spekulationen und etwaige Fehler müssen bis zum nächsten Tage,
auch wenn es Geld kostet, durch Käufe oder Verkäufe ausgeglichen sein.

Die Inkassowechsel-Abteilung, Die Inkassowechsel, d. h. die Wechsel,
die nicht sofort, sondern erst bei Eingang gutgeschrieben werden, erhalten
zum. Unterschied vor die Wechselnummer ein „I“. Sie werden im Inkassowechsel-Skontro
 eingetragen, im Debet als Eingang, im Kredit als Ausgang.
 Eingang und Ausgang stehen sich auf derselben Zeile gegenüber.
Täglich wird das Konto auf rückständige Gutschriften hin durchgesehen.
Werden die Wechsel an andere Firmen zum Inkasso weitergegeben, so wird

5360
        <pb n="673" />
        der Eingang durch Unterstempelung des dem Wechsel beigefügten Zettels,
ler Nummer, Betrag und Verfalltag enthält, gemeldet.
Die von auswärts eingehenden Schecks, die von Kunden der Bank ausgestellt
 sind, gehen nicht über Wechselkonto und brauchen, da sie ja im
Besitz der Bank verbleiben, auch nicht kopiert zu werden. Sie werden
den Ausstellern durch Übertragsbelege belastet; die Schecks selbst werden
mit dem Stempel „Belastet“ versehen und, um eine nochmalige Vorlage
unmöglich zu machen, auch perforiert.
Der Leiter der Inkasso-Abteilung hat die Aufgabe, gemeinsam mit den
Korrespondenzchefs neue Verbindungen anzuknüpfen, von Zeit zu Zeit
die Firmen, denen größere Inkassi gesandt werden, auf ihre Kreditfähigkeit
 zu prüfen und bei der Aufstellung von Inkassotarifen (s. S. 254 ff.)
mitzuwirken.

6. Das Börsenbüro.

Der Bankkunde erteilt seiner Bank den Börsenauftrag brieflich, telephonisch
 (unter gewissen Kautelen), telegraphisch oder durch Ausfüllung
eines am Schalter aufliegenden Börsenauftragformulars. Von den Korrespondenzbüros
 kommen. die Aufträge der Kundschaft ins Börsenbüro.
Jeder Börsenvertreter handelt bestimmte Wertpapiere — wobei noch wieder
zwischen Kasse- und Ultimo-Orders zu unterscheiden ist — und notiert
die ihn betreffenden. Aufträge in sein Börsenbuch, und zwar auf der einen
Seite die Kauf-, auf der anderen Seite die Verkaufaufträge. Ob ein
Auftrag hätte ausgeführt werden können, wird täglich an Hand des Kurszettels
 geprüft. Die Orders werden, soweit sie sich nicht kompensieren,
oder sie der Börsenvertreter nicht glaubt direkt handeln zu können, den
Maklern gegeben !). Die Maklersubstituten kommen gewöhnlich zwecks
Entgegennahme der Börsenaufträge ins Börsenbüro und klären dabei auch
etwaige Fehler vom Tage vorher auf,
An der Börse hat die Handelsbank, wie jede größere Berliner Bank und
Bankfirma, einen Tisch in einer Nische, an dem auch zahlreiche Beamte
arbeiten, die nicht das Recht besitzen, im Namen der Firma Geschäfte
abzuschließen. Sie nehmen Depeschen entgegen — mit einigen Firmen
sind, zur Verhütung von Depeschenfälschungen, täglich wechselnde Stichworte
 vereinbart, die dem Auftrag vorangestellt werden —, notieren

1) Die Wertpapiere sind entsprechend den Maklergruppen an die Börsenvertreter
verteilt. Diese erteilen die Aufträge mündlich dem zuständigen Kursmakler, der sie
in sein Börsenbuch einträgt.

Ya
        <pb n="674" />
        Orders, übergeben diese den am Tisch oder im Markt sich befindenden
Börsenvertretern, telegraphieren die Ausführungen und geben nötigenfalls
 die Orders an andere in- oder ausländische Börsen weiter.
Auf Grund der Kurse und, im Zweifelsfalle (wenn bei den Kursen die
Zeichen B. G, usw. stehen), auf Ansagen der Makler werden, mit Durchschlägen,
 die Ausführungsbogen für Kassegeschäite geschrieben, die nach
Korrespondenzabteilungen und nach Börsenvertretern getrennt sind.
in Durchschlag geht an die Korrespondenz, ein anderer an die Effektenabteilung,
 ein dritter an die Depotabteilung. Auf dem Ausführungsbogen
wird angegeben: Summe, Effekt, Kurs und Name des Auftraggebers. Für
Käufe und Verkäufe bestehen getrennte Ausführungsbogen, die sich
rein äußerlich durch die Farbe des Papiers unterscheiden.
Die Journale des Börsenbüros sind nach Effektengattungen und nach
Kauf und Verkauf eingeteilt.
Kauf
Summa: Effekten : Kür Bo et Kurs: Schul nie
18000 RM 7% Viag Obl. Carl Schulz, Schroeder 80%, 5000 Deutsche B. 17538
Dresden 6000 Danatbank 17543
2000 Dresdner B. 17544
Die Eintragungen ins Börsenjournal erfolgen hinsichtlich des Nominalbetrages,
 des Effekts, Kurses und Kunden nach den Ausführungsbogen
der Börsenvertreter, Gegenkontrahent und Makler werden auf Grund der
zwischen 16 und 17 Uhr einlaufenden Schlußnoten‘?) eingetragen,
die bei Abweichungen vom Normalen auch Vermerke hinsichtlich Höhe
der Courtage und des zu zahlenden Stempels enthalten. Vom Börsenbüro
kommen die Schlußscheine ins Effektenbüro, wo die zu liefernden Posten
Janach ausgeschrieben werden, und dann ins Stempelbüro.
Am nächsten Morgen haken die Journalführer im Börsenbüro die Posten
m Journal nach den Kopien ab, zur Kontrolle, da ß geliefert ist und daß
dies an die richtigen Firmen und zum richtigen Kurse geschehen ist.
Gegen 10 Uhr kommen ins Börsenbüro aus der Kasse die ersten Kassenvereins-Rechnungen
 — das sind die Effektenrechnungen, die
von dem Verkäufer dem Kassenverein zur Einziehung übergeben sind. Sie
werden von den Beamten, die das Börsenjournal führen, auf ihre Richtigkeit
 geprüft, d. h. es wird kontrolliert, ob das Geschäft mit der betreffenden

1) Die Schlußscheine werden von einem Angestellten des Maklers ausgeschrieben,
ınd zwar auf Grund des „Vorjournals‘“, in das der Makler oder einer seiner Angestellten
 die gehandelten Posten nach der Kursfestsetzung einträgt. Die Hälfte, die
der Gegenkontrahent erhält, wird als Durchschlag angefertigt.

+

32
        <pb n="675" />
        Firma zu dem in der Rechnung angegebenen. Kurse abgeschlossen ist; sie
bescheinigen die Richtigkeit durch den Stempel „Börsenbüro. In Ordnung“
 mit Hinzufügung ihres Zeichens. Dann wandern die Rechnungen
nach der Effektenkasse, wo sie rechnerisch geprüft werden, und wo weiter
kontrolliert wird, ob die beigefügten Effektenschecks in Ordnung sind oder
richtige Stücke beiliegen.
Die Zeitgeschäite werden aus dem Börsenbuch des Börsenvertreters in
das Ultimo-Journal eingetragen und von hier aus in die Engagementsbücher
 übertragen. Zwei Engagementsbücher werden geführt:
für den Kunden und für die Effekten.
Über die Zeitgeschäfte werden einen Tag nach Abschluß des Geschäfts
an der Börse, der mündlich erfolgt ist, Schlußscheine gewechselt, die vom
Börsendirektor und einem Prokuristen des Börsenbüros rechtsgültig unterzeichnet
 werden. Die Kontrolle der von der Gegenpartei erhaltenen unterschriebenen.
 Schlußscheine erfolgt ebenfalls im Börsenbüro.
Effekten-Engagementsbuch,
Oktober 1929 Konto: Dresdner Bank- Aktien.

Kauf Kurs | 1
RM au | Kurs Verkauf | Kurs
von % RM 9%

An

3.| 60 000)

S. Bleichröder \|160.—14.| 60000| Deutsche Bank |160.——

4.1150 000

Delbrück Schickler &amp;amp; Co. |159.50|5.] 30 000

Gebr, Arnhold 160.75

usw.

Im Börsenbüro*) werden weiter die Tages- und Wochenberichte
verfaßt, die einen kurzen Überblick über die Marktlage, über Produktionsverhältnisse,
 über den Geld- und Kapitalmarkt usw. geben und selbst
Folgerungen daraus ziehen oder dies dem Empfänger des Berichts überlassen.
 Diese Berichte gehen an Geschäftsfreunde, insbesondere an Banken
und Bankiers, zum Teil auch ins Ausland,
Im Börsenbüro erfolgt täglich die Kontrolle der Limiten. Weiter: Sind
die Verkäufer von Wertpapieren mit der Lieferung rückständig, so wird
mittels Doppelpostkarte, von der die eine Hälfte als Bestätigung zurückgefordert
 wird, Exekution angedroht.
1) Bei vielen Banken geschieht dies im „Archiv“ (s. S. 677 ff.).

5
        <pb n="676" />
        Personen-Engagementsbuch,

Oktober 1929 Konto: Schweitzer &amp;amp; Co,

10.

Kauf

RM 60000
Dresdner Bank- Aktien

RM 12000
Dresdner Bank- Aktien

Kurs
%
160.—| 3. | RM 18000 Kommandit | 164.—

161.—| 15.

RM 6000 |
Dresdner Bank- Aktien

HB

usw.

Eine Unterabteilung des Börsenbüros ist das Schlußschein- oder Stempelbüro.
 Wie der Name besagt, werden hier Schlußscheine gesammelt,
 numeriert, kontrolliert. Soweit sie noch von der Bank ausgeschrieben
werden, werden sie nicht mehr, wie früher, mit Stempelmarken versehen,
sondern die Steuer wird im Abrechnungsverfahren verrechnet. Um sich
von der korrekten Durchführung der Steuervorschriften zu überzeugen,
werden bei Banken und Bankfirmen seitens der Steuerbehörden Revisionen
 mittels Stichproben vorgenommen. Die Schlußscheine sind von
Banken und Bankfirmen 5 Jahre lang aufzubewahren.
Die Nummern der Börsenschlußscheine werden in den Börsenjournalen
eingetragen; fehlende Schlußscheine werden bei den Maklern erinnert.
Im Schlußscheinbüro werden auch die Courta gebücher für die
Makler geführt. Jedem Makler wird ein Konto eröffnet, auf dem die Eintragungen
 auf Grund der auf dem Schlußschein vermerkten, vom Börsenvertreter
 kontrollierten Angaben des Maklers erfolgen.
Betreffs Devisenhandel s. S. 204 £. u. &amp;amp;. 659.

7. Das Elfekten- und Emissionsbäro.

Die Beamten, die die Wertpapiere im Tresor der Bank verwalten und
verwahren, heißen Depotverwalter oder Tresoriers. Aus Sicherheitsgründen
 werden Mäntel und Bogen getrennt, durch verschiedene
Tresoriers verwahrt. Die Arbeitsteilung der Tresoriers, die die Bogen verwahren,
 erfolgt nach Effektengattungen: Der eine hat inländische festverzinsliche
 Anleihen, der 2. ausländische Anleihen, der 3. Bank- und
Eisenbahnaktien und der 4. die anderen Aktien im Verschluß. In einer

»n4
        <pb n="677" />
        Mappe liegen z. B. Eutin-Lübecker Eisenbahn-Aktien. Die Aktien von
jedem der Deponenten sind wieder besonders gebändert, und auf jedem
Bande steht: ..... RM Eutin-Lübecker Eisenbahn-Aktien, der Name des
Deponenten und das Einlieferungsdatum *!).
Die Mäntel hingegen werden nach Deponenten geordnet; ein Depotverwalter
 hat die Kunden A—E, der 2. F—K, der 3. L—O und der
4. P—Z. Jeder Kunde hat eine oder mehrere Mappen, und jede Effektengattung
 ist wieder einzeln gebändert. Auf dem Bande ist der Name des
Deponenten, der Inhalt und das Einlieferungsdatum angegeben. Zur
Unterscheidung des Depots A, des Depots B und des Stückekontos werden
verschiedenfarbige Bänder benutzt.
Zwei Tresoriers verwalten die eigenen Effekten -— der eine die Bogen,
der andere die Mäntel — und haben die geschlossenen Depots
unter gemeinsamem Verschluß,
Da die Stadtkunden ihr Konto meist bei einer Depositenkasse halten,
sind. die Deponenten hauptsächlich auswärtige Kunden, und sofern es sich
nicht um neu angeschaffte Effekten — Kauf an der Börse, bei Neuemissionen
 zugeteilte Beträge usw. — handelt, gehen die Effekten meist im
Postwege ein. Es wird, wie für Bareingänge, zugleich mit dem Bestätigungsschreiben
 ein Beleg als Grundlage für die Verbuchung ausgeschrieben.
 Zunächst erfolgt Eintragung im Effekten-Eingangsbuch,
das Rubriken enthält für Datum, Name des Einlieferers, Name, Betrag,
Nummer — bei größerer Stückzahl nur Hinweis auf das an anderer Stelle
verwahrte Nummernverzeichnis — und Zinstermin des Effekts, sowie Art
des Einganges. Das Schema für das Effekten-Ausgangsbuch ist
das gleiche. Die Eintragungen erfolgen durch die Effektenkassierer,
 die den Verkehr zwischen den Tresoriers und denen vermitteln. die
die Effekten abliefern oder erhalten.
In welcher Weise die Lieferung der an der Börse gekauften Effekten
stattfindet, ist an anderer Stelle gesagt worden. Die Effekten werden, ebenso
wie diejenigen, die durch die Post eingehen, auf Verlosung und Lieferbarkeit
 geprüft, und auch die vom Berliner Kassenverein herausgegebene,
täglich erscheinende Sammelliste aufgerufener Wertpapiere wird
durchgesehen. Sie bietet eine übersichtliche Zusammenstellung aller bis
zum 1. Januar des vorhergehenden Kalenderjahres als gestohlen. verloren

1) Bei einigen Banken werden Pfand- oder Korrespondenz- und Verwaltungsdepots
unterschieden, und nur für letztere werden Denotscheine ausgegeben und Depot-Spesen
 gerechnet.

‚+
iM
        <pb n="678" />
        gegangen oder sonst abhanden gekommenen Effekten und erspart es der
Bank, die diesbezüglichen Anzeigen im Reichsanzeiger zu sammeln 1.
Wertpapiere, die in dieser Liste stehen, sind nicht lieferbar. Der Lieferer
ist verpflichtet, sie gegen umlaufsfähige Stücke umzutauschen. Der Um-;ausch
 ist innerhalb von 10 Börsentagen nach Lieferung zu verlangen. Über die Um-‘auschverpflichtung
 entscheidet während dieser Frist der Börsenvorstand (Dreimännerkommission).
 Wird der Umtausch erst nach dieser Zeit gefordert, so kann
ler Empfänger — im Falle der Verweigerung — entweder die schiedsrichterliche
Kommission des Börsenvorstandes oder das ordentliche Gericht anrufen.
Die Führung der Nummernbücher geschieht in der bereits angegebenen
 Weise. Die Eintragungen erfolgen. bei der Handelsbank nicht
aach dem der Sendung beigefügten oder auf der Rechnung angegebenen
Nummernverzeichnis, sondern an Hand der Effekten selbst. Nachher erfolgt
aber eine Kontrolle mit dem vom Einlieferer beigegebenen Nummernverzeichnis,
 Eine sorgfältige Führung des Nummernbuches ist insbesondere
auch wichtig für die an Hand dieses Buches vorgenommene
Verlosungskontrolle. Unabhängig davon kontrollieren die Tresoriers,
 an Hand der effektiven Stücke, ob die Papiere verlost sind, ob
Zuzahlungen, Konvertierungen, Fusionen usw. stattfinden. Ist dies der
Fall, so werden die Deponenten benachrichtigt. Da hierbei ein Vergleichen

!) $ 367 des HGB. sagt: „Wird ein Inhaberpapier, das dem Inhaber gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann,
der Bankier- oder Geldwechselgeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt
dessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verofändung
 der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus
der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit
dem Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als
sin Jahr verstrichen war. — Der gute Glaube des Erwerbers wird durch die Ver:
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber
Jie Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder kannte, noch kennen
mußte, — Auf Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als in dem
nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermin {fällig
werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inaaberpapiere
 finden diese Vorschriften keine Anwendung.“
Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapieres sind auf Antrag
des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar sowohl die Behörde
des Wohnsitzes des Eigentümers als auch die Behörde, in deren Bezirk der Verlust
angetreten ist.
Banken oder Bankiers, die Wertpapiere, die als gestohlen oder verloren gemeldet
sind, kaufen oder beleihen, erwerben nicht das Eigentum oder Pfandrecht an
den Papieren, sondern sind verpflichtet, sie dem Eigentümer herauszugeben.
353
        <pb n="679" />
        mit den Bestandbüchern stattfindet, bedeutet dies gleichzeitig eine Revision
 der Effektenbestände.
In Betrieben, in denen Mäntel und Bogen nicht getrennt verwahrt
werden. und durch Assistenten der Tresoriers die Verlosungskontrollen
erfolgen, läßt man sie auf Grund einer Verlosungs kartothek vornehmen.
 Auch sonst wird mehr und mehr das Nummernbuch durch die
Kartothek ersetzt. Überall aber geschieht die Kontrolle durch zwei unabhängig
 voneinander arbeitende Beamte.
Mit der Abtrennung der Zins- und Dividendenscheine,
die, wie wir gesehen haben, zur‘ Einlösung an die Kuponkasse gegeben
werden, wird bereits einige Wochen vor Fälligkeit begonnen. Die Abstimmung
 und die Gutschriftsaufgabe an den Kunden erfolgt durch die, aus
Sicherheitsgründen räumlich getrennte, mit der Hauptbuchhaltung vereinte
 Depot-Abteilung.
Durch die Revisionsabteilung wird in Zwischenräumen auch
eine Kontrolle der vorhandenen Bestände — bei der Handelsbank auf
Grund von Bestandbüchern — vorgenommen, und zwar in der
Weise, daß in jedem Halbjahr jedes Effekt einmal revidiert wird. Auf die
Revisionen wird im II. Bande zurückzukommen sein.
Durch Einführung der Sammeldepots beim Berliner Kassenverein und
den anderen Kassenvereinen im Reich hat sich die Zahl der von den
Banken verwalteten Depots ganz wesentlich verringert. Damit ist aber
auch eine Menge unproduktiver Arbeit, die beim Kauf und Verkauf der
Effekten zu leisten war (Lieferung und Abnahme der Effekten, Kontrolle
auf Verlosung und Lieferbarkeit, Anfertigung von Nummernverzeichnissen,
 Versendung, wenn der Kunde an einem anderen Platze wohnte), in
Wegfall gekommen. Das Jahr 1926 war der Beginn der großen Umwälzung
im Effekten-Lieferungsverkehr. Die Idee des Effekten- Giroverkehrs
 ist heute mehr und mehr durchgeführt, auch im interurbanen
Verkehr. Der Berliner Kassenverein unterhält bei den Kassenvereinen im
Reich, und die Kassenvereine im Reich wieder unterhalten untereinander
und beim Berliner Kassenverein Konten,
Das Emissionsbüro ist eine Unterabteilung des Effektenbüros. Bei
Emissionen, Subskriptionen, Fusionen usw, versendet diese Abteilung die
Prospekte, nimmt Anmeldungen entgegen, bewirkt die Zuteilungen und
liefert schließlich auch die Stücke. Weiter werden in diesem Büro Aktien
zur Ausübung des Bezugsrechts eingeliefert; und für Generalversammlungen
 erfolgt hier die Anmeldung der Aktien und die Ausgabe der Stimm-667
        <pb n="680" />
        karten. Das Emissionsbüro ist aber nur ausführendes Organ; die Ausarbeitung
 der Pläne für Neuemissionen erfolgt im Konsortial- oder im
Direktionsbüro.

3. Konsortialbüro, Sekretariat, Personalbüro, Filialdirektionsabteilung,
Rechtsabteilung, Revisionsabteilung.

Da jeder Beamte der Bank die Möglichkeit hat, die in regulärer Weise
Jurchgegebenen Briefe zu lesen, so werden Briefe, deren Inhalt es nicht
arwünscht erscheinen läßt, daß er einem weiteren Kreise der Beamtenschaft
 bekannt wird, in besonderen Abteilungen (Konsortialbüro, Sekre-'ariat,
 Rechtsabteilung) geöffnet, beantwortet, verwahrt und nötigenfalls
zuch verbucht.

Vom Konsortialbüro, das in steter Verbindung mit der Direktion steht,
werden bei bevorstehenden Emissionen von Anleihen, Aktien usw. Offerten
abgegeben, oft in Gemeinschaft mit anderen Banken und Bankfirmen;
Unterbeteiligungen werden angenommen und angeboten; und die ganze
hiermit im Zusammenhang stehende Korrespondenz wird in diesem Büro
erledigt. Gehen auf Grund solcher Konsortialgeschäfte Gelder ein oder
zus, so wird in der Quittung nicht gesagt: für Rechnung des Konsortiums
Kredit-Bank-Aktien, sondern nur: für Rechnung Konsortial-Konto. Die
weitere Verbuchung erfolgt dann in der Konsortial-Primanota,
in der auch die Abrechnung für die Konsortialen vorgenommen wird. Die
Verrechnung mit allen anderen Büros läuft über das Sammelkonto: Konzortial-Konto.
 Im Konsortialbüro wird natürlich für jeden Beteiligten ein
besonderes Konto geführt.
Das Sekretariat erledigt eine gewisse vertrauliche Korrespondenz
des Bankbetriebes. Weiter werden hier u. a. die Grundstücks- und Hypothekenangelegenheiten,
 die die Gebäude der Bank in Berlin und ihrer
Filialen betreffen, behandelt, Viele Banken haben ein eigenes Baubüro
und eigene Architekten.
Im Sekretariat wird ferner das General-Kundenregister geführt.
 Für jeden Kunden der Zentrale und der Depositenkassen besteht eine
Karte, die angibt, wo das Konto geführt wird; diese Angabe ist z. B. wichtig
bei ungenauen Geldavisen. Beim Erlöschen des Kontos wandert die
Karte in die „Kartothek der Verstorbenen“ und gibt dann bei Nachforschungen,
 z. B. seitens der Gerichte, schnellen Aufschluß.

15
        <pb n="681" />
        Das Personalbüro bearbeitet alle Personalangelegenheiten nach den
allgemeinen Weisungen des Vorstandes, Es stellt Beamte ein und entläßt
sie, Hier werden die Personalakten geführt und Gehaltsfragen, Versetzungen
 in andere Abteilungen, Urlaubs-, Versicherungsangelegenheiten usw.
erledigt, Steuerabzüge vorgenommen. und diesbezügliche Bescheinigungen
erteilt. Von der richtigen. Besetzung des Postens des Personalchefs ist das
Wohl und Wehe vieler tausend Beamten, ebenso wie das der Bank, in
hohem Maße abhängig. Liegt ihm doch die schwere Aufgabe ob, jeden
Beamten an den richtigen Platz zu setzen, nach seinen Fähigkeiten zu
forschen und diese für die Bank nutzbar zu verwenden. Am besten wird
dieses Amt derjenige erfüllen können, der aus dem Betrieb hervorgegangen
ist und seine Vergrößerung miterlebt hat.
Neben dem Filialbüro, das die Tätigkeit der Filialen beobachtet, gibt es
noch eine Filialdirektions-Abteilung, Vertrauliche Angelegenheiten der
Filialen, insbesondere Kreditgesuche, Mitteilungen über den Geschäftsgang,
 Pläne über Geschäftserweiterung, Vorschläge über Fusionen, Kommanditierungen
 usw. werden in dieser Abteilung nach Anweisung der Direktion
 bearbeitet, und die eingegangenen Briefe und Unterlagen sowie die
Kopien der vertraulichen Briefe an die Filialdirektoren werden hier verwahrt.
Die Rechtsabteilung bearbeitet alle juristischen Angelegenheiten des
Bankbetriebes; u. a. entwirft sie die Verträge, die Kreditsicherung bezwecken,
 erteilt Rat in allen Rechts- und Steuerangelegenheiten, gibt
Rechtsauskünfte der Direktion, den Beamten und den Kunden, führt Prozesse
 für die Bank und schließt Verträge ab. Auch die Steuererklärungen
 werden hier bearbeitet. In manchen Banken ist die Rechtsabteilung
 (das juristische Büro) dem Sekretariat angegliedert.
Der Direktion direkt untersteht die Revisionsabteilung, deren Beamte
nach einheitlichen Vorschriften Revisionen — natürlich unangemeldet —
in der Zentrale, den Depositenkassen und den Filialen vornehmen (auch
die Deckung der Debitoren wird geprüft) und über das Ergebnis der
Direktion und dem Aufsichtsrat schriftlich Bericht erstatten.

9, Die Primanota.

Die alte Primanote ist, haben wir gesehen, im modernen Bankbetrieb
abgeschafft, Nach dem Beleg, der ohne eigene Arbeitsleistung gewonnen
 wird (Quittungen, Schecks, Überweisungsformulare der Kunden)
oder mit sehr geringer Mehrleistung (Durchschlag von Abrechnungen

669
        <pb n="682" />
        usw.), wird das Kontokorrent, werden die Sachkonten gebucht. Die zu
einem oder mehreren Tagesheften gruppenweise zusammengefügten Buchungsbelege
 dienen als Ersatz für das bisher, meist handschriftlich, auf
einzelne Bogen geschriebene Memorial. An die Stelle des Grundbuches
sind. lose Blätter getreten, die schließlich aber auch wieder gruppenweise
sortiert und maschinenmäßig verzeichnet und addiert werden. Diese Verzeichnisse
 bilden die Unterlagen für Sammelbuchungen und dienen Kontrollzwecken.,

£inige Banken haben das alte Memorial beibehalten, die Linierung und Anordaung
 der aufzunehmenden Posten aber so geändert, daß Übereinstimmung mit den
iibrigen maschinell herzustellenden Belegen besteht.

10. Die Buchhaltung.

Das größte Büro der Bank ist die Buchhaltung, die im Bankbetrieb
sine weit größere Rolle als bei allen anderen Betrieben spielt. Sie besteht
aus drei Hauptabteilungen: Kontokorrent-, Sachkonten- und Depot-Abteilung.
 Vorherrschend im Bankbetrieb ist die doppelte italienische Buchführung
 mit ihrer amerikanischen Abart. Charakteristisches Merkmal
der Bankbuchhaltung ist, daß sie neben der Aufzeichnung und Verbuchung
der Geschäftsvorfälle in weitgehender Weise auch Kontrollzwecken
dient. Mit Vereinfachung der Arbeitsmethoden und der damit erzielten
Zeit- und Arbeitsersparnis verbindet die neuzeitliche Bankorganisation,
die in weitgehendem Maße die Maschine in ihren Dienst gestellt hat,
wichtige Kontrollfunktionen. Durch Zusammenlegung mehrerer bisher geirennter
 Arbeitsvorgänge in einen einzigen Arbeitsgang sucht man die
Fehlermöglichkeiten auszuschalten. Selbstverständlich darf aber in dieser
Beziehung nicht so weit gegangen werden, „daß alles in einem Arbeitsgang
arledigt wird, was sich gegenseitig zu kontrollieren bestimmt ist. Sonst
können Fehler, die sich eingeschlichen haben, oder Falschbuchungen, die
zur Verschleierung unlauterer Manipulationen vorgenommen. wurden, gar
nicht oder nur sehr schwer aufgedeckt werden“ (Haase und Butze, a. a. O.).
Die Technik der Kontoführung unter Benützung von Buchungsmaschinen
 1) gestaltet sich folgendermaßen: Bis zum Buchungsschluß, der
auf 13 Uhr festgesetzt ist, müssen alle Abteilungen der Bank, in denen
Abrechnungen vorgenommen werden, ihre Buchungsaufgaben unterschrieben
 — also postfertig — der Kontokorrentabteilung abliefern, und zwar,
1) Ausführliches hierüber s. In meiner „Bankbuchhaltung“ a, a. O., die auch eine
große Zahl meuzeitlicher Formulare des mechanisierten Bankbetriebes enthält.

170
        <pb n="683" />
        geordnet nach Debet und Kredit, mit einem maschinell angefertigten
Summenrverzeichnis. Später getätigte Geschäfte werden erst am nächsten
 Werktage im Konto gebucht, Der Buchungstag geht also von Mittag
zu Mittag.
Die Aufgaben werden, nach Kunden-(Konto-) Nummern geordnet, in
das Verteilungsregal gelegt. Jede Kontokorrentabteilung erhält
die sie betreffenden Briefe (Buchungsaufgaben) durch den Vorsteher der
Kontokorrentabteilung, bzw. durch den Kontrolleur.
Vor dem eigentlichen Verbuchungsgeschäft werden in jeder der Kontokorrentabteilungen
 die Posten durch die Maschine gejagt, d. h. auf einem
Streifen werden die Debet-, auf einem andern die Kreditsummen mit
Kontonummer maschinell geschrieben und addiert.
Ein Beamter jeder Abteilung (Kolonne) entnimmt die Blätter der Konten,
 auf denen Buchungen vorzunehmen sind, den Kartothekschränken, in
denen sie — jedes Konto in einem Ordner (Schnellhefter) — verwahrt
werden. Registertafeln, Einlegeregister usw. erleichtern die Auffindung
der Karten, die nach Kontonummern geordnet sind. Die Kartothekschränke
 werden neben den Buchungsmaschinen aufgestellt. Eine Stanzung
 der Kontenformulare, wie sie bei den Sparkassen in Deutschland allgemein
 eingeführt ist, bietet Schutz gegen falsches Ablegen, das erst nach
Beendigung der gesamten Buchungsarbeit erfolgt.
Ein zweiter Beamter überträgt von den alten Kontoblättern den Namen,
die Kontonummer und den Saldo und bucht auf Grund der Belege auf
dem neuen, in die Maschine gelegten Kontoblatt, das in einem Durchschlag
 den Auszug für den Kunden enthält. Dieser Kontoauszug wird täglich
 versandt, sofern eine Kontoveränderung stattfindet. Eine nicht unwesentliche
 Erleichterung beim Übertragen der Posten aufs Konto gewährt
die Buchungsmaschine auch insofern, als die Datumstasten täglich
nur einmal eingestellt zu werden brauchen, also nicht bei jeder Buchung
neu geschrieben werden müssen.
Ein dritter Beamter vergleicht die mit der Buchungsmaschine vorgeaommenen
 Buchungen mit den Unterlagen,
Ein vierter Beamter hakt die Posten auf den vor der Buchung getippten
Debet-, bzw. Kreditstreifen ab und streicht auf dem Bogen des Vortages,
der die Salden enthält, den Saldo durch, um schließlich (zu Kontrollzwecken)
 eine Übersicht zu gewinnen, welche Konten bewegt worden sind.
Sind die Posten in der angegebenen Weise im Kontokorrent verbucht,
30 erfolgt die Abstimmung: Die Summe der alten Debetsalden der be-571
        <pb n="684" />
        wegten und unbewegten Konten, der Debetumsätze, der neuen Kreditsalden
 der bewegten und unbewegten Konten muß gleich sein der Summe der
alten Kreditsalden der bewegten und unbewegten Konten, der Kreditumsätze
 und der neuen Debetsalden der bewegten und unbewegten Konten.
Ist es nicht der Fall, so ist ein oder sind mehrere Fehler vorhanden, die
gesucht werden müssen,
Vielfach angewendet wird auch die Saldenkontrolle: Die Di£fferenzen
 der Umsatzposten und der alten und der neuen Salden müssen
übereinstimmen,
Zur Erleichterung der Abstimmungsarbeiten wird bei einigen Banken
unter das Kontokorrentformular ein Kontrollblatt gelegt, auf das die Beträge
 sämtlicher, mit der Maschine vorgenommenen Tagesbuchungen
durchgeschlagen werden. Während das Kontokorrentblatt aus der Maschine
 genommen wird, sobald die Posten auf dem betreffenden Konto gebucht
 sind, bleibt das Kontrollblatt in der Maschine und nimmt alle Umsätze
 des betreffenden Tages, sowie die alten und die neuen Salden auf.
Statistiken und buchhalterischen Verrechnungen ist gemeinsam, daß die
Ergebnisse durch Sortierung und Addition gewonnen werden, Es lag nun
aahe, eine Maschine zu konstruieren, die die Posten mechanisch schneller
and mit größerer Zuverlässigkeit sortiert, als es manuell möglich ist. Der
aus der Pfalz stammende Deutsch-Amerikaner Hermann Hollerith
setzte den. Gedanken in die Tat um und schuf eine Maschine, die die technische
 Durchführung der Statistik ganz wesentlich erleichterte.
Für die Lösung der Aufgabe war zunächst erforderlich, den Einzelunterlagen eine
stabilere Form in kartothekähnlichen Kärtchen zu geben. Weiter aber mußte, da die
Maschine nicht denken und Buchstaben nicht lesen kann, eine von der Maschine a b -
Fühlbare Blindenschrift angewendet werden. Hollerith wählte als Grundlage
 für die maschinelle Bearbeitung ein Kärtchen, auf dem er für jede Gruppe der
Merkmale eine bestimmte Rubrik vorsieht und das einzelne Zahlenmaterial innerhalb
Jieser Rubrik einlocht. Soweit diese Merkmale nicht bereits aus Zahlen bestehen.
werden sie in eine Zahlenchiffre übersetzt.
Die Hollerith-Karte hat eine Stärke von 0,18 mm und eine Größe von
18,7 &amp;gt;&amp;lt; 8,2 cm; sie kann bis zu 45 vertikale Zahlenreihen von 0—9 aufnehmen. Diese
Vertikalreihen werden durch entsprechenden Kopfaufdruck für das jeweilige Arbeitssystem
 eingeteilt. Mit einer Spalte kann man bis zu 9, mit zwei Spalten bis zu 99,
mit drei Spalten bis zu 999 verschiedene Möglichkeiten ausdrücken usw.
Die Lochmaschine ist ein kleiner, schreibmaschinenähnlicher Apparat.
[0 Tasten, entsprechend der Karteneinteilung 0—9 numeriert, und 2 Hilfstasten
wirken auf Stempel. Die ungelochte Karte wird auf einem beweglichen Schlitten so
in den Apparat hineingeschoben, daß die zuerst zu lochende Zahlenreihe unter die in
xiner Reihe befindlichen Stempel zu liegen kommt. Durch das Niederdrücken einer

x

Wa
        <pb n="685" />
        Taste wird ein Loch in der betreffenden Zahlenreihe hergestellt; darauf rückt der
Schlitten selbsttätig um die Breite einer vertikalen Zahlenreihe weiter, so daß beim
Niederdrücken der nächsten Taste das Loch in die nächste Vertikalreihe kommt.
100—250 Karten können auf diese Weise in der Minute gelocht werden. Indem jeder
dieser Spalten eine bestimmte Bedeutung gegeben wird, ist es möglich, durch Lochen
alle Einzelheiten des Geschäftsvorfalles zum Ausdruck zu bringen.
Die Sortiermaschine. Mit dem Lochen ist die menschliche Denktätigkeit
beendet, Nunmehr beginnt die Arbeit der Maschine, Die Sortiermaschine nimmt
von einem Kartenpaket die einzelnen Karten, läßt sie durch die Maschine gleiten und
sortiert sie in übereinanderliegende Kästchen.
Durch die Maschine fließen zwei Stromkreise. In dem einen ist der zum Antrieb
dienende Gleichstrommotor eingeschaltet, der durch Niederdrücken eines Knopfes
zum Laufen gebracht wird und so lange. in Bewegung bleibt, als Karten durch die
Maschine gehen, bzw. der sog. Kartenkontakt geschlossen ist. In den zweiten Stromkreis
 fließt der Strom durch die zur Sortierung dienende Bürste, die auf einer rotierenden
 Messingwalze schleift, durch diese hindurch nach den Sortierungsmagneten.
Trifft die Bürste auf ein Loch in der Karte, so werden in demselben Augenblick durch
einen in den Stromkreis eingeschalteten Magneten eine Anzahl Schienen so gesteuert,
daß die Karten durch Greifer eines paternosterartigen Bandes in dasjenige Loch ge-Führt
 werden, das der gelochten Nummer der Vertikalreihe auf der Karte entspricht.
Die Sortiermaschine sortiert etwa 18 000 Karten in der Stunde nach einer Vertikalreihe.
Die Tabelliermaschine wandelt die aus der Sortiermaschine gewonnenen
Zusammenstellungen zu Zahlenprodukten um. Ähnlich wie bei der Sortiermaschine
werden die Karten durch einen Zuführungsmechanismus vom Kartenstapel abgenommen
 und an einem Bürstenschlitten vorbeigeführt, wobei für jede Spalte der
Karte eine besondere Bürste vorgesehen ist, Trifft eine, oder treffen einige dieser
Bürsten auf der Karte eine durchlochte Stelle, so schließt sich durch die hinter der
Karte befindlichen Kontaktstücke ein Strom. Dadurch wird mit Hilfe einer dureh die
Additionswerke laufenden Welle und der auf dieser Welle angebrachten Kuppelungen
das zugehörige Zahlenrad um so viel Einheiten mitgetrieben, als dem Zahlenwert
des betreffenden Loches entspricht. Die Zahlenräder addieren innerhalh einer Stunde
100 000 achtstellige Zahlen.
Ähnliche Ergebnisse werden mit der etwas anders konstruierten Po wers-.
Maschine, die ebenfalls aus drei Teilen: Loch-, Sortier- und Tabelliermaschine
besteht, erreicht. Auf Einzelheiten kann hier nicht eingegangen werden !). Die
Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig und die Darmstädter und Nationalbank
 in Berlin haben Hollerith-Maschinen, die Dresdner Bank und die Disennto-Gesellschaft
 in Berlin Powers-Maschinen.
Beide Maschinen leisten Phänomenales als Buchhaltungs- und Statistikmaschinen.
 Mit Hilfe dieser Maschinen wird das Kontokorrent in relativ
sehr kurzer Zeit geschrieben und in unglaublicher Schnelligkeit der S taf-1)

 S. meine „Bankbuchhaltung“. 2. Teil: Die Statistik im Bankbetriebe. I. „Die
Maschinen im Dienste der Statistik“ und Exkurs: „Hollerith und Powers im Dienste
der Bankbuchhaltung“,
43 Obet,BGI. 9.A.

Sl
        <pb n="686" />
        felknecht (Sortieren der Posten nach Wertstellung) angefertigt. Zu
allen möglichen statistischen Zwecken — und der Statistik wird ja heute
im Bankbetriebe weit größere Beachtung als früher geschenkt?!) — finden
liese mit unglaublicher Geschwindigkeit und Sicherheit arbeitenden Maschinen
 Verwendung.
Einen Nachteil freilich haben diese beiden Maschinen: Kauf, bzw.
Miete, erfordern große Mittel; und nur da, wo eine weite Verwendungsmöglichkeit
 gegeben, d. h. täglich vielstündige Benützung möglich ist,
wird unter diesen Umständen die Einstellung einer Powers oder Hollerith
sich rentabel erweisen.

Die Kontokorrentabteilung ist zunächst nach Loro- (Vostro; Singular:
Suo) und Nostro-Konten ?) geteilt; naturgemäß ist die Zahl der „Nostro-Buchhalter“
 erheblich kleiner als die der Buchhalter, die Loro-Konten
führen. Die weitere Einteilung erfolgt nach Kontonummern oder alphabetisch.
 Jeder Kontokorrentist hat einen Assistenten, der, da er die gleichen
Konten in einem Reskontro führt, Reskontrist genannt wird. Über
maschinelle Verbuchung im Kontokorrent s. S. 670 £.,
Das eine Buch wird kontomäßig, das andere staffelförmig geführt. Das
xontomäßig geführte Kontokorrent wird auf „losen Blättern“ gebucht, die
dem Kunden. als Kontoauszug (Kontokorrent) zugehen). Die Zinsen
werden, und zwar bereits im Lauf des Semesters, vom Kontokorrentisten
und Reskontristen unabhängig voneinander errechnet und dann abgestimmt.
 Die vereinbarte Provision ist im Konditionenbuch, das jeder
Kontokorrentist führt, angegeben. Schließlich wird noch ein Betrag für
Porti *) eingesetzt.

1) Die Betriebsstatistik der Banken ist im II. Bande des „Bankgeschäft“ behandelt.
2) Auf Nostro- (Sing. mio) Konto werden diejenigen Geschäfte verbucht, bei denen
die Bank Auftraggeber ist. Das. Kontokorrent wird ihr erteilt; die Nostro-Buchhalter
 müssen den Rechnungsauszug prüfen, die Verbuchungen und, wenn die
Konten in fremder Währung geführt werden, die Umrechnungen vornehmen.
8) Durch den Tagesauszug (s. o.) erübrigt sich eigentlich die Sendung eines
(vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen) Kontoauszuges; eine Zinsstaffel
würde genügen, Viele Banken senden trotzdem den Kontoauszug (das Kontokorrent).
wie er vor Einführung des Tagesauszuges üblich war.
4) Ein Portobuch für die Bankkunden wird heute nur noch selten geführt, da die
Eintragungen unverhältnismäßig viel Zeit erfordern und „es schließlich doch nicht
stimmt“. An Hand der Kontokorrentposten wird dann das verauslagte Porto „geschätzt“
 und erscheint mit einem Zuschlag unter dem Namen „Porto und Kontoführung“.
 8. a. S. 305.
        <pb n="687" />
        Zinsen, Provisionen und Porti werden in einer Abschluß-Primanota
gebucht, d. h. dem Kunden wird in dem Tagesauszug Aufgabe hierüber
gemacht, und ein Durchschlag dient als Buchungsunterlage,
Zum Kontokorrent wird ein Begleitschreiben mit Bestätigungsformular
angefertigt. Eine Unterschrift auf dem Kontokorrent gibt der Buchhaltungschef,
 die andere der betreffende Korrespondenzehef oder Direktionsprokurist,
 die mitunter auch noch Änderungen in der Zins- und Provisionsberechnung
 vornehmen lassen. Über den Eingang der Kontokorrentbestätigungen
 wird in der Buchhaltung eine genaue Kontrolle ausgeübt.
Fehlende Bestätigungen werden moniert. Die Handelsbank sendet, wenn
3 Wochen nach Absendung Bestätigung nicht eingetroffen ist, zunächst ein
Formular als Drucksache. Nach weiteren 2 Wochen wird dasselbe Formular
 mit dem Vermerk „Wiederholt“ als Brief gesandt. Weitere Maßregeln.
 sind dann: Einschreibebrief, bei Debitoren Depesche und Kündigung
 des Kontos, d. h. Aufforderung, den Saldo zu begleichen.

Die Sachkonten. Im Hauptbuch ist der Buchungsstoff nach Sachgebieten
 geordnet. Während im Warenhandel das Warenkonto, im
Fabrikgeschäft das Fabrikationskonto den buchhalterischen Niederschlag
der Hauptgeschäftsbetätigung bilden, verteilen sich im Bankgeschäft die
Tausch- und Erfolgsvorgänge auf viele Umsatzträger. Daher müssen im
Bankbetriebe eine große Zahl von Warenkonten (Effekten-, Wechsel-,
Devisen-, Koupons-, Sortenkonto usw.) und von Erfolgskonten (Provisions-,
 Zins-, Diskont-, Unkostenkonto usw.) geführt werden, Neben den
reinen Bestandskonten und den reinen Erfolgskonten sind für den Bankbetrieb
 typisch die gemischten Konten (Bestanderfolgskonten), das sind
die Konten, bei denen Bestände und Erfolge bis zum Abschluß des Kontos
vereinigt bleiben. Es würde den Umfang des Buches, den ich mir gesetzt
habe, wesentlich überschreiten, wollte ich hier auch nur einigermaßen ausführlich
 auf die Verbuchungen, Aufstellung der Bilanzen usw. eingehen
 !). Die Zahl der im Hauptbuche geführten Konten ist bei den einzelnen
 Instituten sehr verschieden (eine Vereinheitlichung ist zu erstreben) ;
bei der Handelsbank sind es folgende:

1) Ich verweise auf meine „Bankbuchhaltung““ (Stuttgart 1925), in dern die Sachkonten
 im einzelnen behandelt sind, ferner auf die Bankbuchhaltung von Haase
and Butze (Berlin 1926) und die Bankbuchhaltung von Kalveräam (Leipzig
1926). Zahlreiche Aufsätze hierüber hat insbesondere die Zeitschrift „Zahlungsverkehr
 und Bankbetrieb‘“ gebracht.

4
        <pb n="688" />
        Kontokorrent-Konto-Debitoren
Kontokorrent-Konto-Kreditoren
Reservefonds-Konto
Kassa-Konto
Mark-Kupons-Konto
Fremde Währung-Kupons-Konto
Sorten-Konto
Reichsbank-Giro-Konto
Postscheck-Konto
Mark-Wechsel-Konto
Devisen-Konto
Pfand-Konto
Kontokorrent-Konto B1)-Debitoren
Kontokorrent-Konto B1)-Kreditoren
Effekten-Konto
Konsortial-Konto
Konto dauernder Beteiligungen
Hypotheken-Konto
Abschreibungen-Konto
Mark-Wechsel-Erträgnis-Konto
Devisen-Erträgnis-Konto
Effekten-Erträgnis-Konto
Konsortial-Erträgnis-Konto
Pfandzinsen-Konto
Hypotheken-Zinsen-Konto

Bankgebäude-Konto
Immobilien-Konto
Mobiliar-Konto
Depositen-Konto
Scheck-Konto
Akzepte-Konto
Vista-Tratten-Konto
Domizil-Tratten-Konto
Konto pro Diverse
Depositen-Zinsen-Konto
Interessen-Konto A
do. B
Provisions-Konto
Salär-Konto
Handlungsunkosten-Konto
Steuern-Konto
Miete-Konto
Konto zweifelhafter Debitoren
Sorten-Erträgnis-Konto
Erträgnis-Konto der dauernden Beteiligungen

Immobilien-Erträgnis-Konto
Hausverwaltungs-Konto
Gewinn- und Verlust-Konto

In der Hauptbuchhaltung erfolgen die Tagesabstimmungen an Hand
ler Belege und der Skontren, geordnet nach Abteilungen, und den Zusammenstellungen
 für die Tages-, Monats-, Zweimonats-, Semester- und Jahresbilanz.
 Die Teilbilanzen der Zentrale, der Filialen und der Depositenkassen
 werden zu einer Gesamtbilanz des ganzen Unternehmens zuzammengefaßt.
 Die Bewertung der Aktiven, die Höhe der Abschreibungen
usw. erfolgt meist nach den Vorschriften der Direktion und des Aufsichts-:ates.
 Da bei der Handelsbank, wie bei allen Großbanken, das Bestreben
herrscht, möglichst gleichbleibende Dividenden zu verteilen — dies liegt
auch im Interesse des Aktionärs, der die Aktien zur Anlage erworben
hat —, die erzielten Gewinne aber naturgemäß Schwankungen unterliegen,
30 kann ein Ausgleich nur durch Erhöhung oder Verminderung der stillen
Reserven geschaffen werden.

1) Filialen und Depositenkassen.

En
        <pb n="689" />
        Die Depotabteilung gliedert sich in eine Abteilung für Sachkonten
und eine Abteilung für Personenkonten. Die Buchungen erfolgen auf
Grund der Belege und der Briefkopien, Weiter werden Abstimmungen
mit den Börsenjournalen und monatliche Stichproben mit den vorhandenen
 Effektenbeständen vorgenommen. Halbjährlich erfolgt eine Abstimmung
 der Personen- mit den Sachkonten, Eine Kontrolle bietet ferner der
für die Detachierungen im Depot angefertigte Auszug.
Halbjährlich oder jährlich wird den Deponenten ein Depotauszug gesandt.
 Er wird mit zwei Durchschlägen geschrieben, von denen einer in
der Bank verbleibt, während der andere vom Deponenten mit seiner Unterschrift,
 als Anerkenntnis der Richtigkeit, zurückerbeten wird.
Eine Rationalisierung in der Depotbuchhaltung ist bisher nicht erfolgt.
Der Ersatz der festgebundenen Bücher durch Kartothekkarten, wie sie bei
der Kontokorrent-Buchhaltung im Gebrauch sind, kann nicht als Rationalisierungsmaßnahme
 betrachtet werden, Die Verwendung von Maschinen
dürfte wenig Nutzen bringen, da das eigentliche Schreibwerk bei der Eintragung
 in die Depotbücher nur sehr gering ist.
Die Depotbuchhaltung bildet in der Regel ein in sich geschlossenes
Buchungssystem; durch die Effekten-Numerierung ist eine
wesentliche Vereinfachung geschaffen worden.

11. Das Archiv.

a) Die französischen Vorbilder.

Wenn man im Hauptgebäude des Credit Lyonnais in Paris 100 Stufen oder mehr
gestiegen ist, befindet man sich vor einer Tür, deren Schild die Aufschrift trägt:
„Service des Etudes financieres‘“. Wie der Kopf mit dem Gehirn die Krönung des
Menschen, so sagte einmal ein Franzose, ist der im obersten Stockwerk befindliche
„Service des Etudes financieres‘“ das geistige Haupt der Bank.
Ehe man einem fremden Staat oder irgendeinem Unternehmen Geld leiht, muß
man Land und Leute, die Einnahmequellen, den Stand der Finanzen usw. kennen,
muß man über das Unternehmen in jeder Weise informiert sein. So dachte Henry
Germain (+ 1905), als er in seinem Institut den Service des Etudes finanei&amp;amp;res schuf.
Als ich im Herbst 1902 die Einrichtung dieser Abteilung kennenlernte, waren in
ihr etwa 60 Beamte — Ingenieure, Techniker, Nationalökonomen, Juristen, Bankbeamte
 und Schreiber — tätig.
In ‚einer Abteilung werden Jahresberichte, Statuten und Informationen über inund
 ausländische Unternehmungen gesammelt. Einige Beamte dieser Abteilung befinden
 sich dauernd auf Reisen; sie besuchen Länder, über deren Industrie, Bergbau
oder Handel die Bank informiert zu sein wünscht, und erteilen nehen periodischen
Berichten Auskünfte auf spezielle Anfragen.
        <pb n="690" />
        Eine zweite Abteilung bearbeitet die französischen und ausländischen Eisenbahnund
 Schiffahrtsunternehmungen, eine dritte das Bankwesen, eine vierte die Staatsund
 Kommunalfinanzen des In- und Auslandes, Wir finden Budgets aller Länder
und vieler großen Städte, Angaben über Schuldenhöhe der einzelnen Staaten, Prospekte
 über Emissionen von Staats-, Provinzial- und Stadtanleihen, Ein- und Aus-Iuhrstatistiken
 u. dgl. m.
Aus mehr als hundert Zeitungen und Zeitschriften des In- und Auslandes werden
Ausschnitte gemacht, übersetzt, in Mappen geklebt und registriert. Hier wird auch
die Tageszeitung für die Direktion, für Abteilungsleiter usw. zusammengestellt.
In derstatistischen Abteilung wird das Material — in der Hauptsache
handelte es sich damals um externe Statistik — in Tabellenform zusammengestellt;
 die leitenden Beamten sind banktechnisch und wirtschaftlich geschult.
Nach dem Muster des Credit Lyonnais fand ich auch beim Comptoir National und
bei einigen anderen französischen Banken einen Service des 6tudes financieres oder,
wie die Abteilung mitunter auch genannt wird, ein „Bureau des 6tudes statistiques“,
das speziellen Bedürfnissen angepaßt ist, sich aber dem Umfange nach mit seinem
großen Vorbilde nicht messen kann. Eine sehr beachtenswerte statistische Abteilung
 besitzt auch die Banque de France. Fast ausschließlich war es aber externe
Statistik, die in all diesen Banken getrieben wurde.
Ein trefflich eingerichtetes, ihren Bedürfnissen entsprechendes Finanzstudienbüro
 besitzt auch die hauptsächlich Finanzierungsgeschäfte betreibende
Banque de Paris et des Pays-Bas. Als ich eine Abteilung dieses Finanzstudienbüros
 zum ersten Male betrat, glaubte ich mich verirrt zu haben. Die auf einem
Tisch liegenden Kohlenstücke, das Gestein mit Goldadern, Reagenzgläser usw. ließen
eher vermuten, daß ich mich in einem Laboratorium, nicht aber in einem Bankbureau
 befinde. „Derartige Proben“, erklärte mir der Abteilungsleiter, „werden uns
aus allen Weltteilen, teils auf unseren Wunsch, teils unaufgefordert, zugesandt.
Wir Beamte dieses Büros, die wir von Hause aus Techniker und Ingenieure sind,
geben auf Grund von Proben usw. unser Urteil ab, auf das hin dann evtl. die Direktion
 der Finanzierung dieser Unternehmen nähertritt. Genaue Lagerpläne von
Bergwerken, Goldfeldern usw. sind, zum Teil von uns selbst angefertigt, in unserem
Archiv vorhanden.“

b) Entwicklung der deutschen Bankarchive.

Das erste Bankarchiv in Deutschland errichtete die Disconto-Gesellschaft.
 Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts entstanden
infolge der durch Gesetz vom 11. Juni 1870 geschaffenen Erleichterung
der Gründung von Aktiengesellschaften zahlreiche Unternehmungen in
Aktienform. Da weite Kreise zur Zeichnung der Aktien herangezogen
worden waren, beschäftigten sich auch die Tageszeitungen mit diesen
Gesellschaften, kritisierten ihre Tätigkeit, ihre Geschäftsberichte und ihre
Statuten. Das Archiv sammelte nun diese Veröffentlichungen und die
Drucksachen der Gesellschaften, um sie bei Anfragen von der Kundschaft

y.
x
        <pb n="691" />
        sofort zur Hand zu haben. Aber auch der Information der einzelnen
Büros der Bank sollten sie dienen, so z. B. für die Zusammenstellung von
Prospekten. An diese Sammlung wurde eine kleine fachwissenschaftliche
 Bibliothek angeschlossen.
Auf ähnlicher Grundlage wurde später das Archiv der Deutschen
Bank aufgebaut.
Diese beiden Archive waren die umfangreichsten und hatten wirtschaftlich
 geschulte Archivare. Andere Banken, soweit sie überhaupt derartige
 Abteilungen eingerichtet hatten, beschränkten sich lange Zeit auf
das Sammeln von Zeitungsausschnitten und Geschäftsberichten. Ein sachkundiger
 Leiter war meist nicht vorhanden, und die Hauptarbeit leistete
vielfach der Buchbinder. „Unproduktive Arbeit!“ sagte die Direktion —
so wie die Arbeit ausgeführt wurde, konnte sie auch kaum von Nutzen
sein — und bewilligte nur knappe Mittel und düstere Räume für diese
Abteilung.
Im Jahre 1903 schuf die Dresdner Bank, nach französischem Muster,
ein Archiv. Ihr erster Archivar war Dr. Hjalmar Schacht. Auch die
Disconto-Gesellschaft und die Deutsche Bank hatten inzwischen. den Aufgabenkreis
 ihrer Archive wesentlich erweitert. Als ich im Januar 1910
mich über die Archiveinrichtungen der Berliner Großbanken informierte,
waren zu den Archiven der genannten drei Institute — neben dem der
Preußischen Zentralgenossenschaftskasse und der die Aufgaben eines
Archivs erfüllenden Statistischen Abteilung der Reichsbank — die Archive
 der Bank für Handel und Industrie, der Commerz- und Disconto-Bank
 und der Nationalbank für Deutschland hinzugetreten.
Heute ist die Zahl der Banken und großen Bankfirmen, die ein Bankarchiv
 besitzen, erheblich gestiegen. Das Tätigkeitsgebiet ist verschieden.
Überall aber bestehen die Aufgaben in der Materialsammlung, in
der Materialverarbeitung und in der Nutzbarmachung
des Materials.

c) Gegenwartsaufgaben der deutschen Bankarchive.
Soll das Archiv über alle wichtigen wirtschaftlichen Fragen des In- und
Auslandes sehnell und erschöpfend Auskunft erteilen, so muß zunächst
das Materialgesammeltund geordnet werden. Um über die
Lage aller Industrie- und Handelszweige, deren Absatz- und Rohstoffmärkte,
 über den Beschäftigungsgrad usw. laufend unterrichtet zu sein,

670
        <pb n="692" />
        muß das Archiv alle wirtschaftlichen Vorgänge verfolgen und Berichte
sammeln, die im Betrieb einer Großbank gebraucht oder aktuell werden
könnten,
Die Beobachtung und die damit im Zusammenhang stehende Statistik ist
1. allgemeiner Natur, im wesentlichen konjunkturbeobachtender und
konjunkturforschender Art,
spezieller Natur und dient dann z. B. der Beobachtung der Kursentwicklung
 der Effekten, zwecks Beratung der Geschäftsleitung und
der Geschäftsfreunde hinsichtlich des Wertes und der Bewertung der
Effekten,
Die Materialsammlung erstreckt sich hauptsächlich auf die Berichte
aller inländischen Aktiengesellschaften, wie auch auf die Berichte und
Bilanzen der bedeutenderen ausländischen Unternehmungen, gesondert
ı1ach den einzelnen Geschäftszweigen; die Vollständigkeit wird dauernd
an Hand eines Zettelkataloges kontrolliert.
Gesammelt werden weiter wichtige Zeitungsnotizen und sonstige
Abhandlungen, die über die einzelnen Gesellschaften erscheinen. Auch
den Veröffentlichungen, die die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
betreffen, wird Beachtung geschenkt.
Das Material wird einer großen Zahl Tages- und Wirtschaftszeitungen
des In- und Auslandes entnommen und in einheitlich eingerichteten Mappen
 untergebracht, sei es durch Einkleben der Ausschnitte, sei es lediglich
durch kurze Hinweise auf die Mitteilungen, Artikel oder Zusammenstellungen
 über die betreffende Materie. Neben den sog. Gesellschaftsmappen
 bestehen noch eine ganze Reihe von Mappen für spezielle Gebiete.
In dem Archiv einer großen Bank ist z. B, folgende Gliederung vorgenommen
 worden: 1. Industriegesellschaften, 2. Banken, 3. Eisenbahnen,
4. Versicherungen, 5. Staaten, 6. Städte, 7. Rohstoffe. 8. allgemeine volkswirtschaftliche
 Fragen.
Die Gruppen 1—4 umfassen sämtliche Aktien- und Aktien-Kommandit-Gesellschaften,
 sowie einen sehr großen Teil der Gesellschaften. mit beschränkter
 Haftung und der Privatfirmen Deutschlands und in ziemlich
weitgehender Auswahl auch des Auslandes. Jede Mappe enthält alle über
das betreffende Unternehmen in der Presse mitgeteilten Nachrichten,
ferner die Jahresberichte, Statuten und die etwa erschienenen Börsenzulassungs-Prospekte,
 Die Mappen der Gruppen 5 und 6 enthalten Material
über die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen, finanziellen und Verkehrsfragen,
 sowie der deutschen und außerdeutschen Städte von einiger

2.

Ai!
        <pb n="693" />
        Bedeutung. Die Gruppe 7 umfaßt nach Materie und Ländern geordnete
Berichte über alle wichtigen Rohstoffe, also über Kohle, Eisen, Baumwolle,
Wolle, Seide, Holz, Glas usw. Gruppe 8 enthält u. a. Mappen über: Reparationen,
 Valuta, Steuern, Aufwertung, Sozialpolitik, landwirtschaftliche
 und gewerbliche Produktion,
In volkswirtschaftlicher Beziehung hat das Archiv die Erzeugung und
den Verbrauch von Kohle und Eisen, den Absatz von Düngemitteln, den
Ernteertrag, die Entwicklung der Geschäftstätigkeit in wichtigen Industriezweigen,
 die Preisentwicklung von Agrarstoffen und industriellen Erzeugnissen,
 den Arbeitsmarkt nach den Berichten der Landesarbeitsämter,
die Arbeitskämpfe, die Verkehrsleistungen der Reichsbahn, den deutschen
Außenhandel, den Geld- und Kapitalmarkt, die Spartätigkeit, die Konkurse
 und Vergleiche usw. statistisch zu erfassen, bzw. die betreffenden
Statistiken zu sammeln.
Mit den Fortschritten, die in der Wirtschaftsstatistik, insbesondere der
Kapitalmarktsstatistik des Statistischen Reichsamts, des Instituts für
Konjunkturforschung, des Enqueteausschusses und anderer öffentlicher
und privater Stellen in Deutschland gemacht sind, erübrigt sich für die
Bankarchive die aufbereitende Statistik für eine große Zahl
von Gebieten.
Neben den amtlichen und halbamtlichen Ziffern dient als Grundlage
für die Statistik auch eigenes Material, das sich u. a. auch aus den Beziehungen
 zum Kundenkreis der Bank ergibt, Gerade diese persönlichen
Informationen bilden infolge ihrer eingehenden Orientierung eine wertvolle
 Unterstützung für ein Archiv.

Die Hauptaufgabe eines Archivs besteht aber in der Nutzbarmachung
 des Materials. Die Grundlage hierfür ist schon in der
Methodik des Sammelns gegeben. Wirklich lebendig wird ein Archiv erst,
wenn sein Leiter es aktiv zu gestalten versteht. Die Persönlichkeit
des Archivars ist es, die die Sammelmappen erst zum Leben erweckt und
ihren Inhalt fruchtbar macht.
Mit Abnahme der aufbereitenden Statistik hat die verarbeitende
Statistik an Bedeutung gewonnen, Über wesentliche Teile dieser verarbeiteten
 Statistik informieren die Wirtschaftsberichte, die eine Anzahl
Banken monatlich oder halbmonatlich an bevorzugte Kunden senden.
Yo hat z. B. die Commerz- und Privatbank eine verschieden:
sten Quellen entlehnte Preis- und Indexstatistik, eine eigene, originelle

681
        <pb n="694" />
        Börsenindex-Statistik, eine Statistik der Geldsätze und eine fortlaufende
Statistik der Ausland- und Inlandanleihen, Die Monatsberichte ‘der
Dresdner Bank enthalten Statistiken über den Beschäftigungsgrad,
über Produktionsvolumen, Umsatzentwicklung, Preisbewegung und Lohnentwicklung,
 Effektenverkehr, Kapitalbildung, Kreditvolumen usw. Gut
verarbeitetes Material bringt auch der von der Dresdner Bank für die ihr
angeschlossenen Genossenschaften herausgegebene „Vertrauliche Bericht für
unsere Genossenschaften“. Die halbmonatlichen wirtschaftsstatistischen Berichte
 der Disconto-Gesellschaft bringen Tabellen der Warenpreise
 der Effekten- und Devisenkurse, der wirtschaftlichen Zusammenschlüsse
 usw. In den „Wirtschaftlichen Mitteilungen“ der Deutschen
Bank wird u. a. das reiche Material, das der Bank aus den Kreisen ihrer
Filialen und ihrer Geschäftsfreunde zugeht, verarbeitet. Den statistischen
Daten dienen, wie auch bei den anderen Banken, amtliche und halbamtliche
 Quellen, sowie private Angaben als Unterlage. Für die jährlich erscheinenden
 graphischen Tabellen über die Preisbewegung wichtiger Welthandelsartikel
 werden im Archiv Aufzeichnungen der täglichen. Preisnotierungen.
 vorgenommen.
Die Abfassung des Textteiles dieser Wirtschaftsberichte fällt ebenfalls
 in den Aufgabenkreis des Archivs. Für ihre ausländische Kundschaft
geben mehrere Banken auch Berichte in englischer, in französischer und
in spanischer Sprache heraus. Sie kabeln ferner kurze Wirtschaftsberichte
nach New York, die dann drüben übersetzt werden und durch Tageszeitungen
 und Fachzeitschriften weite Verbreitung finden. Dadurch wird
das Verständnis für deutsche Wirtschaftsprobleme in Übersee in weiten
Kreisen gefördert.
Kurstabellen, Broschüren über aktuelle wirtschaftliche Fragen, über
Börsenusancen und Börsengeschäfte, die der Kundenwerbung dienen
sollen, werden ebenfalls meist im Archiv bearbeitet. Die Abfassung der
Börsenberichte für die Kundschaft erfolgt dagegen in der Regel im
Börsenbüro.
Wir sprachen bisher von der Nutzbarmachung des Archivmaterials für
Geschäftsfreunde und für weitere Kreise. In dankenswerter Weise stellen
die Bankarchive ihr Material auch für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung.
 So manche Doktor- oder Diplomarbeit von Studierenden der
Universitäten und Handels-Hochschulen hat in dem Archiv einer Großbank
 wesentliche Förderung erfahren, indem einschlägiges Material bereitgestellt
 wurde. Behörden und hohe Beamte haben hier oft für ihre Ex-1979
        <pb n="695" />
        poses Unterlagen gefunden, die im Bibliotheken nicht vorhanden waren.
Zu den ständigen Benutzern der Bankarchive gehören auch Handelsredakteure
 und Finanzschriftsteller.
Letzten Endes soll aber das Archivmaterial den eigenen Zwecken
der Bank nutzbar gemacht werden. So gehört zum Aufgabenkreis eines
Bankarchivs der tägliche Zeitungsinformationsdienst, d. h. die
Anfertigung eines Tagesberichts über die wichtigsten. Vorgänge in der
Politik und in der Wirtschaft, sowie über bemerkenswerte Veröffentlichungen
 in Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere natürlich über diejenigen
 Gebiete, die mehr oder weniger unmittelbar die Interessen der
betreffenden Bank berühren. Die Notizen werden den Morgen- bzw. Abendblättern
 entnommen, auf photographischem Wege hergestellt, vervielfältigt
und den Vorstandsmitgliedern, Abteilungsleitern und den ständig in der
Bank arbeitenden Aufsichtsratsmitgliedern bis um 10 bzw. 18 Uhr zugestellt.

Neben diesem allgemeinen besteht noch ein spezieller Eildienst,
der die Aufgabe hat, in die einzelnen Abteilungen der Bank diejenigen
Zeitungsausschnitte zu leiten, die für die betreffende Abteilung (Börsenbüro,
 Kuponskasse, Effektenbüro usw.) von Wichtigkeit sind. —
Ehe eine Bank sich an Emissionen, Gründungen, Finanzierungen usw.
beteiligt, fordert die Direktion von der Archivleitung ein Expos@. Diese
muß also das Material immer parat und up to date halten.
Will ein Vorstandsmitglied oder der Leiter des Börsenbüros oder sein
Vertreter sich über eine Unternehmung eingehend unterrichten, oder hält
er eine solche Information für die Kundschaft wünschenswert, so fordert
er auf Grund des vorhandenen Materials einen eingehenden Bericht (Expos6),
 der evtl. vervielfältigt und an ausgewählte Kunden oder an diejenigen,
 die man als Kunden werben möchte, gesandt wird. Solche Berichte
 werden mitunter auch über die gegenwärtige Lage und die Zukunftsausichten
 einer ganzen Industrie erstattet,
Bei einigen Banken erfolgen von Zeit zu Zeit Aussprachen des Archivleiters
 mit einzelnen Mitgliedern des Vorstands hinsichtlich der Gesamtentwicklung
 der wirtschaftlichen Verhältnisse, und periodisch sind lediglich
für den Vorstand bestimmte Konjunkturberichte zu erstatten.
Äußerungen der Bank für behördliche Zwecke oder für die breite
Öffentlichkeit — so z. B. in den Geschäftsberichten der Bank — werden
meist im Archiv entworfen. Und noch so manch andere Arbeit hat ein

ARQ
        <pb n="696" />
        Bankarchivar zu leisten, ohne daß sein Name in der Öffentlichkeit genannt
 wird.
Die Propaganda, die Erteilung von Inseraten und der Verkehr mit den
Handelsredaktionen (Erteilung von Informationen) gehört bei den meisten
Banken ebenfalls zu den Aufgaben des Archivs. Bei einigen Banken besteht
 hierfür.ein an das Archiv angegliedertes „Literarisches Büro“, das
wir auch bei großen industriellen Unternehmungen finden.
Die Fachbibliothek, die in der Regel allen Beamten der Bank
zugänglich ist, hat meist im Archiv Unterkunft gefunden und wird von
einem der Jüngeren ÄArchivare verwaltet.
Getrennt vom Archiv ist dagegen meist die Auskunftserteilung und die
Auskunftseinziehung über die Kreditwürdigkeit von Firmen, sowie die
Auskunftserteilung über den inneren Wert von Effekten; sie erfolgt bei
vielen Banken durch das Börsen-Auskunftsbüro.
Nicht zu den Arbeiten des Archiv gehört bei den meisten Banken die
betriebswirtschaftliche Statistik. Teilweise wird diese Statistik
 in. der Hauptbuchhaltung, teilweise im Personalbüro, teilweise in
einer. besonderen „Statistischen Abteilung“ vorgenommen.
Fassen wir zusammen: Der Wert eines Archives hängt nicht allein von
der Fülle des darin aufgespeicherten Materials ab. Im Mittelpunkt des
Archivs steht sein Leiter. Höchste Anforderungen werden an ihn gestellt;
Er muß banktechnisch, betriebswirtschaftlich, volkswirtschaftlich und
juristisch gut geschult sein und vor allem auch Initiative besitzen. Diesen
hohen Anforderungen entspricht auch bei vielen Banken die Stellung des
Chefarchivars im Beamtenkörper. Bei seinem vielseitigen Wissen und
Können und seiner großen Personen- und Sachkenntnis ist er oft Berater
der Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung. Diese intime
Zusammenarbeit liegt im Interesse der Bank und der Bankkundschaft.

12, Die Hauptdepositenkasse und die Depositenkassen.

Als die Handelsbank erst 3 oder 4 Depositenkassen in Berlin hatte,
wurden diese wie Kunden der Hauptbank behandelt, mit dem Unterschied,
 daß sie keine Provision zahlten und höhere Zinsen erhielten,
bzw. niedrigere Zinsen zu zahlen hatten. Sie lieferten ihre Gelder an
die Hauptkasse, ihre Wechsel ans Wechselbüro, ihre Effekten an die
Effektenkasse usw. ab. Später wurde eine Zentralstelle, eine Hauptdepositenkasse
 errichtet, die eigene Kassen, - eine eigene Börsen-,

AR
        <pb n="697" />
        Effekten-, Devisen-, Wechselabteilung usw. hat; dadurch wurden die Büros
der Hauptbank wesentlich entlastet, gleichzeitig aber auch eine Kontrolle
und eine vorgesetzte Stelle für die Depositenkassen geschaffen, die niemals
irgendwelche wichtigeren Entscheidungen von sich aus treffen dürfen.
Wird eine Depositenkasse eröffnet, so erhält sie von der Hauptdepositenkasse
 1. bares Geld, 25000 RM oder mehr, je nach Lage der Kasse,
2, verschiedene ausländische Münzsorten und 3. gangbare Effekten (heimische
 Staats- und Stadtanleihen, Hypothekenbankpfandbriefe), die fürs
Tafelgeschäft erforderlich sind. Die Leitung erfolgt durch 2 Vorsteher, von
denen der 2. gleichzeitig auch Kassierer ist. Beide haben Spezialvollmacht
für die betreffende Depositenkasse. 1 oder 2 weitere Beamte zeichnen „1. V.“,
d. h. in Vertretung der Vorsteher. Die die Depositenkasse verpflichtenden
Unterschriften hängen am Schalter aus. Die Zahl der weiteren Beamten ist
von dem Umfang der Geschäfte abhängig und schwankt zwischen 2 und 30,
Das Geschäft einer Depositenkasse gleicht einem Bankgeschäfte, Es
fehlt nur das Konsortialgeschäft und vor allem die selbständige Weiterund
 Zuendeführung der eingeleiteten Geschäfte. Der Kaufauftrag wird
entgegengenommen, die Stücke gehen ins Depot der Hauptdepositenkasse,
lie, in gleicher Weise wie die Hauptbank, ein Effektengirokonto beim Kassenverein
 unterhält. Der Verkauf vollzieht sich in analoger Weise.
Vor der Kontoeröffnung muß der Kunde die Bedingungen der Bank
unterzeichnen. und eine Unterschriftsprobe geben.
Bei Einzahlungen gibt die eine Unterschrift im Depositenbuch
der Kassierer, die 2. in der Regel der Vorsteher. Wer die 2. Unterschrift
gibt, muß den Namen des Zahlenden und die Summe in ein Buch eintragen,
 das eine Kontrolle für die Kasse bildet. Abhebungen erfolgen in
der Regel durch Schecks; durch Quittungen meist nur dann. wenn der
Kontoinhaber persönlich einen Betrag abhebt.
Der Kassierer bucht auf Grund der Einzahlungszettel, der Schecks
oder Quittungen oder der von ihm ausgeschriebenen, vom 1. Vorsteher gezeichneten
 Debetbelege in die unreine Kasse!), Nach den Belegen bucht
1) Bei einer großen Bank im Freistaat Sachsen, wo das Rechnungsbücher-System
 allgemein eingeführt ist — der‘ Deponent gibt bei Abhebungen keine
Quittung, sondern der Betrag wird nur, wie bei Sparkassen, im Buch eingetragen —,
besteht folgendes Verfahren: Schalterbeamte nehmen die Bücher ab, füllen einen
Ein- bzw. Auszahlungsschein aus, mit dem sich dann der Kunde an die betr, Kasse
wendet. Die eine Unterschrift gibt der Kassenassistent, der auch gleichzeitig in dem
aach Terminen geordneten Kassenbuch bucht, die andere der Kassierer, der eine
Strazze zum Nachweis für sich führt.

Ser

X
        <pb n="698" />
        der Kontokorrentist in das staffelförmig angelegte Kontokorrent.
Die alte Primanota ist abgeschafft und Verbuchung erfolgt in ähnlicher
Weise wie in der Hauptbank.
Bis 11 Uhr eingehende Schecks auf Firmen, die der Abrechnungsstelle
 angehören, wurden früher wie bares Geld behandelt und bei Lieferung
 an die Hauptdepositenkasse als Barzahlung ausgebucht. Infolge
des stark zugenommenen Scheckverkehrs ist man von diesem vereinfachten
Verfahren abgegangen. Die Schecks werden, um bei etwaigem Verlust
einen Nachweis zu haben, über Wechselkonto (mit Namen des Ausstellers)
und des letzten Giranten (Einreichers) gebucht. |
Die bis etwa 11 Uhr einlaufenden Börsenorders werden schriftlich
an die Hauptdepositenkasse gegeben. Später einlaufende Orders werden
von 12 Uhr ab nach der Börse telephonisch übermittelt. Die Bank hat
im Telephonraum der Börse eine Anzahl Telephonzellen für ihre Depositenkassen.
 Je 6 oder 7 Depositenkassen sind mit einer dieser Zellen verbunden,
 in denen während der ganzen Börsenzeit ein Beamter Orders
entgegennimmt, Ausführungen meldet, Tendenz und Kurse ansagt. Die
Meldung der Kurse erfolgt gleichzeitig an die 6 oder 7 angeschlossenen
Kassen, die durch ein ihnen bekanntes Läutsignal an den Apparat gerufen
 werden. Für Orders und Ausführungen, die nur eine Kasse betreffen,
 besteht ein anderes Signal.
Ultimoausführungen werden natürlich sofort telephonisch der Kasse, die
äen Auftrag erteilt hat, gemeldet. Die Kassenausführungen werden auf
Bogen, die nach Kauf und Verkauf getrennt sind, geschrieben. Hiernach
werden die Rechnungen für die Kunden ausgeschrieben, nachdem vorher
noch die Kurse mit den Angaben des inzwischen eingetroffenen amtlichen
Kurszettels verglichen worden sind.
Sollen gekaufte Effekten ins Sammeldepot oder ins Depot gehen,
so wird dies der Hauptdepositenkasse schriftlich mitgeteilt. Wünscht
der Kunde die Effekten oder nur die Mäntel oder nur die Bogen herauszunehmen,
 so erfolgt die Lieferung, sobald die Handelsbank selbst in den
Besitz der Effekten gelangt ist. Werden Effekten aus dem Depot verkauft,
so wird im Effektenbuch vermerkt „ex Depot“. Hat der Kunde nur einen
Teil der von einer bestimmten Kategorie im Depot ruhenden Effekten
verkauft, so erhält er ein Verzeichnis der. verkauften Nummern.
Diskont- und Blankokredite werden nur von der Direktion, bei sehr
zroßen Summen von der Kreditkommission der Bank, in der auch Aufzichtsräte
 sitzen, gewährt. Die Vorsteher der Depositenkassen haben den

hr
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        Antrag der Kunden mit Auskünften und ihrem Gutachten an die Hauptdepositenkasse
 gegeben, die auch ihrerseits eine Prüfung vornimmt und
die von ihr gutgeheißenen Anträge der Direktion vorlegt, die nun die Entscheidung
 trifft.
Die Kontokorrente und Depotauszüge müssen, bevor sie herausgehen,
der Hauptdepositenkasse vorgelegt werden. Die Bilanz wird halbjährlich
gezogen und der Gewinn an die Hauptdepositenkasse übertragen. Die
Hauptgewinne liegen naturgemäß auf Zinsen- und Provisionskonto. Die
Bank verzinst die Depositengelder der Depositenkassen 1% unter Banksatz
und fordert fürs Debet 1% über Banksatz!). Das günstigste Ergebnis
erzielen prozentual natürlich diejenigen Kassen, deren Debitoren und Kreditoren
 sich ungefähr die Waage halten. Indirekt erweisen sich die Depositenkassen,
 die in den ersten 2—3 Jahren oft nicht einmal ihre Unkosten
decken, insofern nutzbringend, als sie in ihrer Kundschaft ein aufnahmefähiges
 Publikum für die Emissionen der Bank besitzen.
Die Gewinne sind z. T. durch die Art der Kundschaft (Geschäftsgegend,
Rentnerpublikum) bedingt. Firmen sind häufig im Debet (also Zins- und
Provisionsgewinne für die Depositenkasse), während Rentner oft größere
Beträge gut haben (also Zinsgewinne für die Depositenkasse). Lebhaftes
Börsengeschäft bringt Einnahmen auf Provisionskonto. Depositenkassen
mit Geschäftskundschaft erzielen meist auch größere Gewinne auf Wechselund
 auf Devisenkonto.
Eine Tantieme vom Reingewinn ihrer Kasse erhalten die Vorsteher der
Handelsbank, im Gegensatz zu einigen anderen Banken, nicht 2).

1) Dieser Grundsatz besteht bei mehreren Banken; andere Banken rechnen den
durchschnittlichen Zinsfuß des Jahres usw.; einige andere wieder berechnen den
Depositenkassen im Debet und Kredit den gleichen Zinsfuß. belasten sie aber anteilig
 für die Unkosten der Hauptbank.
2?) Bei einigen Banken erhalten die ersten Vorsteher neben ihrem Gehalt 3—5 %/9,
die zweiten Vorsteher 2-—4 %9 des Reingewinnes ihrer Depositenkasse als Tantieme;
als Unkosten werden vom Bruttogewinn die persönlichen und sachlichen Unkosten
der betreffenden Kasse, weiter die von der Direktion erforderlich erachteten Abschreibungen
 auf Kontokorrent- und Inventarkonto und der Beitrag, den die Depositenkasse
 auf Grund ihrer Umsätze oder ihres Gewinnes — der diesbezügliche Schlüssel
ist bei den einzelnen Instituten verschieden — zu den Unkosten der Zentrale beizutragen
 hat, .
Beim Credit Lyonnais in Paris fand ich folgende, etwas komplizierte Berech -
nungsmethode: Die den Kunden und damit auch der Depositenkasse belastete
Provision wird dieser wieder gutgeschrieben, ebenso ein Teil der dem Kunden in

687
        <pb n="700" />
        Die Anschaffung kostspieliger Maschinen ist für die Depositenkassen
nicht lohnend; da sie nicht genügend genutzt werden können. Dagegen ist
bei den Depositenkassen vieler Banken das Durchschreibeverfahren
 und die Beleg-Buchhaltung eingeführt.
Um Arbeit zu sparen, werden bei einigen Banken die Abrechnungen für
Jie Kunden der Depositenkasse in der Depositenkassenzentrale vorgenommen.
 Die Depositenkasse wird zunächst in voller Höhe für den. ausmachen-Jen
 Betrag belastet oder kreditiert; in einer Sonderaufgabe wird ihnen
ein Teil der berechneten Provision zurückvergütet. Ebenso wird bei einigen
 Banken das Konto der Kunden der Depositenkasse bei der Zentrale
veführt. Derartige Einschränkungen der Rechte der Leiter der Depositenkasse
 liegen meines Erachtens nicht im Interesse der Bank, wenn auch
Arbeit dadurch gespart wird. Die Depositenkasse darf keineswegs zu einer
bloßen „Annahmestelle“ degradiert werden.

13. Die Expedition und die Registratur,
In der analog den Korrespondenzbüros in eine Anzahl Abteilungen gezliederten
 Expedition werden die ausgehenden Briefe kopiert, kuvertiert,
frankiert — mit der Frankierungsmaschine, die gleichzeitig auch die
Briefe zählt — und expediert. Soweit Kopieren überhaupt noch in Frage

lem seitens der Zentrale angefertigten und abgesandten Kontokorrent belasteten
Zinsen und Provisionen. Außer der Miete, Gehältern, Beleuchtung usw. müssen
die Depositenkassen auch die Beamten der Zentrale, die für sie arbeiten, und die
[nspektoren der Depositenkasse bezahlen. Die Gesamtkosten aller Depositenkassen
werden addiert und durch die Zahl sämtlicher Transaktionen (Börsenorders, Zahlungen
 usw.) dividiert. Es wird also ermittelt, wieviel Cents jede Transaktion kostet.
Mit diesem Betrage wird die Zahl der Transaktionen einer Depositenkasse multipliziert.

Im Zusammenhang hiermit sei bemerkt, daß die Depositenkassen des
Cr6dit Lyonnais vollkommen unselbständig sind. Ein Kontokorrent wird z. B. in
einer Depositenkasse überhaupt nicht geführt, sondern nur in der Zentrale, wohin
am Abend alle Belege zum Buchen gebracht werden. Auch die Anfertigung aller
Effektenrechnungen erfolgt in der Zentrale. Diese behält eine Kopie und gibt die
andere der Depositenkasse, die die Originalrechnung an ihren Kunden sendet. Mehrere
 Bankomnibusse schaffen an jedem Abend die Kasse von den Depositenkassen
nach der Zentrale, wo noch einmal Kasse gemacht wird. Die Sorten, die der Kassierer
 für den nächsten Tag benötigt, verzeichnet er und findet sie am nächsten
Morgen bei Geschäftsbeginn vor. Die Werbung von Kunden, in Paris sowohl wie in
der Provinz, erfolgt durch „de marcheurs‘“, deren wesentliche Aufgabe in der
Unterbringung (Placierung) von Effekten besteht.

at
        <pb n="701" />
        kommt — Rechnungen und die meisten Briefe werden ja bereits mit Durchschlag
 angefertigt —, geschieht es mittels elektrisch betriebener Maschinen.
Briefe, die einmal in der Expedition angelangt sind, dürfen, um Betrügereien
 nicht Vorschub zu leisten, nur gegen Quittung des zuständigen
Korrespondenzchefs herausgegeben werden.
Die Umschläge werden mit Adressiermaschinen in Vorrat geschrieben,
für Kunden, die häufiger Briefe erhalten, im Druckverfahren hergestellt.
Ein Portobuch wird nicht mehr geführt, Für jeden Kontokorrentposten
werden dem Kunden beim Abschluß des Kontokorrents 10 oder 15 Rpf belastet.
 Telegramm- und Telephonspesen, die durch Weitergabe von Börsenaufträgen
 und Meldung von Ausführungen entstanden sind, oder Porti
für Wert- oder Einschreibesendungen werden dem Auftraggeber jeweils
sofort auf dem laufenden Konto belastet.
In der Registratur werden die eingegangenen Briefe und die Durchschläge
 der ausgegangenen Briefe verwahrt. Für Kunden, mit denen ein
lebhafter Briefwechsel stattfindet, ist je eine Mappe angelegt ; Firmen,
mit denen weniger korrespondiert wird, erhalten eine Sammelmappe.
Wichtig ist in diesem Falle das Registrieren der Briefe und der Hinweis
auf den letzten Brief. Die Herausgabe einer Mappe für die Recherchen erfolgt
 nur gegen Quittung des betreffenden Abteilungsleiters.
Zu erwähnen sind schließlich noch die Ferndrucker, durch die
die ankommenden Depeschen vom Telegraphenamt direkt der Bank mitgeteilt
 werden. Ebenfalls durch Ferndrucker werden die ausgehenden
Telegramme dem Telegraphenamt übermittelt. Die Gebühren werden
„gestundet“, d. h. monatlich bezahlt.
Der Nachrichtenübermittelung im Bankverkehr dient heute in weitem
Maße auch der Funkdienst (s. S. 691).
In der Telephonzentrale stellen eine Anzahl Telephonistinnen
die Verbindungen mit dem Fernamt her. Mit einigen Filialen besteht eine
direkte dauernde Verbindung (also ohne Vermittlung des Fernamts), wofür
ein (recht erheblicher) monatlicher Pauschalbetrag zu entrichten ist. Die
Büros untereinander sind durch automatisches Haustelephon verbunden,
und über dieses wird auch die Verbindung mit dem Amt hergestellt.
Briefe usw. werden durch eine Hausrohrpost und durch mehrere
Paternoster-Fahrstühle in die einzelnen Abteilungen befördert.

44 Obst, BGI, 9.A.

DS
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        Anhang: Maschinen und Apparate im Bankbüro !).
1. Ersatz menschlicher Arbeitskraft durch Maschinen und Apparate.
Als Ende der 1880er Jahre der Fernsprecher im Bankbetrieb Eingang
fand, betrachtete man ihn anfangs als eine interessante Spielerei, als
einen Luxus, den sich reiche Bankfirmen und Banken, aber nicht die Allgemeinheit
 der Kaufleute oder gar der Privaten leisten können. Wie sah
es damals überhaupt in den Bankbüros, vor allem in der Provinz, aus!
Wie glichen sie vielfach dem Kontor der ehrwürdigen Firma T. O. Schröter,
 das uns Gustayr Freytag so köstlich und anschaulich geschildert hat!
Wie der Techniker in mühsamer, systematischer Kleinarbeit seine Arbeitswerkzeuge
 verbessert hat, um zu immer höheren Leistungen zu gelangen,
 so hat auch der Kaufmann und der Bankier in seiner Werkstatt
— Kontor oder Büro genannt — verständnisvoll Altes durch Neues ersetzt.
 Nicht überall gleichmäßig — hier mehr wie dort — drang die
Auffassung durch, daß auch für den kaufmännischen Innenbetrieb die
gleichen Grundsätze maßgebend sein müssen, die die Umstellung der Fabrikbetriebe
 veranlaßt hat.
Überall die bange Frage des verantwortlichen Direktors und Bankiers:
Wie kann ich meinen Betrieb so gestalten, daß er mit einem Minimum
von Kosten den höchsten Nutzeffekt bringt, daß alle Räder
reibungslos laufen, daß möglichst viele Arbeiten durch einen einzigen
 Arbeitsgang erfolgen, daß diese Arbeiten in die richtigen
Kanäle geleitet, zwangsläufig erledigt und kontrolliert werden? Dazu bedarf
 es des Ersatzes menschlicher Arbeitskraft durch weitgehende Anwendung
 von Maschinen und Apparaten. Aber nur die Hilfsmittel sind
wert, angeschafft zu werden, die Unkosten sparen oder bei gleichen Unkosten
 die Leistungen steigern.

2, Telepnhonische und telegraphische Nachrichtenübermittlung. Rohroost.

Telephon und Telegraph sind heute Gemeingut geworden. Das moderne
Bürotelephon zeigt Reihenschaltungen, die jede Abteilung des Be-Literatur:

 M. Schön wandt, Hilfsmittel der Büroarbeit (mit zahlreichen
Abbildungen und Literaturangaben), Buch des Kaufmanns a. a. 0. II S. 612 ff, Zahlreiche
 Veröffentlichungen des Reichskuratoriums für Wirtschaftlichkeit und des Ausschusses
 für wirtschaftliche Verwaltung, Aufsätze, insbesondere in „Zahlungsverkehr
und Bankbetrieb“, in der „Zeitschrift für Organisation“, in „Wirtschaftlichkeit“ usw.

A.
        <pb n="703" />
        triebes von jedem Platze aus bequem erreichbar machen. Nicht nur der
Abteilungsleiter, sondern. auch eine große Zahl anderer Beamten haben
das Telephon an ihrem Arbeitsplatz.
Um in einem großen Betrieb eine der leitenden Persönlichkeiten, die am
Telephon oder sonstwie dringend verlangt wird und sich irgendwo im Betriebe
 befindet, ausfindig zu machen, erscheinen, durch Vermittlung der
Telephonzentrale, in allen in Betracht kommenden Räumen mehrfarbige
Lichtsignale —- verschieden für die in Betracht kommenden Persönlichkeiten.
 Der Gewünschte verbindet sich von der Sprechstelle des
Raumes, in dem er sich gerade befindet, mit der Telephonzentrale, und
diese gibt ihm die Verbindung mit dem Teilnehmer, oder sie meldet, wer
ihn zu sprechen wünscht.
Telephonzellen kommen heute meist nur für bestimmte Zwecke
(Gespräche mit auswärts, mit der Börse, vertrauliche Telephonate) und
in besonderen Fällen in Betracht. Praktisch hat es sich erwiesen, zwei
nebeneinander liegende Zellen durch ein Schiebefenster miteinander zu
verbinden, so daß, wenn z. B. ein Beamter Anstellungen von auswärts bekommt
 — sagen wir eine Devisenofferte —, ein anderer Beamter in der
Nebenzelle dem Kunden diese Offerte sofort weitergeben kann, so daß bei
sofortiger Zusage des Kunden Abschluß des Geschäfts mit dem auswärtigen
 Geschäftsfreunde sich ermöglichen läßt. Besonders für die Devisenarbitrage
 haben diese Schwesterzellen sich praktisch
erwiesen, indem auf diese Weise gleichzeitig mit mehreren Plätzen des Inund
 Auslandes arbitriert werden kann.
Selbstanschluß- Einrichtungen kamen schon vor etwa 30 Jahren
auf, sind aber in der Zwischenzeit wesentlich verbessert worden. Ihr Vorteil
 ist Ausschaltung der menschlichen Arbeitskraft, kein Ärger mit der
„Dame vom Amt“, Die Mechanik ist einfach: die gewünschte Nummer
ist an der beim Apparat befindlichen Schaltscheibe in ihren einzelnen Ziffern
 nacheinander einzustellen. Dadurch werden die elektromechanischen
Apparate einer zentralisierten Schaltordnung im Sinne jeder gewünschten
Verbindung so gesteuert, daß die Verbindung automatisch hergestellt
wird, falls nicht die gewünschte Nummer gerade besetzt ist.
Das Netz der drahtlosen Telephonie wird mehr und mehr ausgestaltet,
 Der Funkdienst hat eine ungeahnte Entwicklung genommen
und kommt insbesondere auch für den Verkehr mit Übersee in Betracht,
Der Ferndrucker gibt den angeschlossenen Abonnenten — und
Banken und Bankfirmen zählen in erster Linie zu diesen — bestimmte

591
        <pb n="704" />
        Nachrichten schriftlich fixiert auf Papierstreifen, wie sie auf die Telegrammformulare
 aufgeklebt werden. Im amerikanischen Börsenverkehr
spielen die Ticker (Ferndrucker) schon seit langer Zeit eine bedeutende
 Rolle. Durch die Quotation Company werden z. B. die an der
New Yorker Börse getätigten Abschlüsse sofort an die Abonnenten (Brokers,
 Bankiers und andere Börseninteressenten) weiter gemeldet. Auf
andlosen Papierstreifen treten die Einzelabschlüsse mit Quantum und
Kurs hervor. In den Geschäftsräumen der Makler werden sie von einem
Angestellten verlesen, von einem anderen auf einer Tafel notiert. Diese
ist von Börseninteressenten umringt, die, angeregt durch die Kursmeldungen,
 Aufträge erteilen, die telephonisch zur Börse gegeben und
nach kurzer Zeit bereits wieder, als ausgeführt gemeldet, an die Tafel
angeschrieben werden. Seit einiger Zeit gibt es auch in Deutschland solche
Ferndrucker für Kurse deutscher und ausländischer Börsen,
Der Telautograph, der in England und Amerika weite Verbreisung
 gerade in Bankbetrieben gefunden hat, läßt dieselben Schriftzeichen
an den angeschlossenen Stellen erscheinen. Will z. B. der Kassierer
(paying teller), dem ein Scheck oder die Quittung eines Kunden zur Zahlung
 vorgelegt wird, rasch dessen Kontostand erfahren, so drückt er auf
den Knopf des Telautographen, der sich an seinem Pulte befindet — in
der Buchhalterei ertönt darauf ein Klingelzeichen —, und schreibt, für
den am Schalter stehenden Kunden ganz unauffällig, dessen Namen mit
einem Metallstift auf eine kleine Messingplatte. Und was er im Kassenraum
 schreibt, erscheint mit gleichen Schriftzügen in der Buchhalterei.
Der Buchhalter notiert den Saldo auf der Messingplatte, der nun, mit unsichtbarer
 Hand geschrieben, auf der Messingplatte des Kassierers erscheint.
 Vor dem Kriege bauten Mix &amp;amp; Genest in Berlin Telautographen,
die hauptsächlich von großen Berliner Spezialgeschäften zwecks Herstellung
 einer Verbindung des Verkaufsraumes mit dem Lager benutzt wurden.
Die Übermittlung der Briefe von Büro zu Büro, die früher in den
Banken durch ‘ Laufburschen‘ („Jungen“) geschah, erfolgt heute in
größeren Betrieben fast ausschließlich auf maschinellem Wege, d. h. durch
Rohr- oder Seilpost. Abgesehen von der Schnelligkeit der Beförderung
 — etwa 10 m in der Sekunde, d. h, Eilzugsgeschwindigkeit —,
hat diese Beförderungsart den Vorzug der steten Betriebsbereitschaft und
Jer Zuverlässigkeit der richtigen Zustellung an die in Frage kommende
Abteilung. Im Bankbetriebe ist im allgemeinen Rohrpost häufiger als Seilpost
 eingeführt.

3992
        <pb n="705" />
        3. Hilfsmittel für die Korrespondenz,
Bei den Schreibgeräten unterscheidet man schreibende und zu
beschreibende Geräte. Zu der ersten Kategorie gehören — neben
Federhalter, Blei- und Kopierstift — Schreibmaschinen, Vervielfältigungsapparate
 und Kopiermaschinen. Zu beschreibende Geräte sind Bücher,
Briefbogen und Vordrucke. Gerade im Bankgewerbe spielen die Vordrucke
eine große Rolle; es wird daher auf die Textgestaltung und das Format
großer Wert gelegt,
Die Schreibmaschine hat in raschem Siegeszuge sich die ganze
Welt erobert. Zahlreiche Systeme und Kombinationen sind in den letzten
 Jahrzehnten erfunden worden. Der größte Teil der Bankbriefe, aber
auch bereits ein großer Teil der Buchungen wird nicht mit der Feder geschrieben,
 sondern getippt.
Die Diktiermaschine entsprang dem Wunsche, die Diktatvermittlung
 zu vereinfachen und zu beschleunigen. Sie nimmt auf Wachswalzen
 das gesprochene Wort (Diktat) nach Art des Phonographen auf
und kann jederzeit abgehört werden, gibt also Unabhängigkeit des Schreibers
vom Diktierenden.
An Stelle des Kopierbuches und der Kopierpresse — an der in der
guten alten Zeit wohl jeder Banklehrling vom Kassenboten mehr oder
weniger deutlich zu hören bekam, was er denn eigentlich auf der „hohen
Schule“ gelernt habe, wenn er nicht einmal sauber zu kopieren verstehe
— ist die Kopiermaschine mit elektrischem Antrieb getreten. Die
Schriftstücke werden automatisch eingeführt und ausgeworfen, und die
Kopien werden derart aufgereiht, daß schnelles Trocknen verbürgt wird.
Das Durchschreibeverfahren hat im Bankverkehr meines
Wissens zuerst beim Ausschreiben von Schlußscheinen Anwendung gefunden.
 Es folgten die Depotauszüge, die von einer Anzahl Banken mit
zwei Durchschlägen ausgeschrieben werden. Einen Durchschlag gibt der
Kunde mit seiner Unterschrift an die Bank zurück, und der Bank ist
dadurch (auch für den Innenverkehr) Ausübung einer strengeren Kontrolle
 möglich, als wenn sie nur das früher allgemein übliche Bestätigungsschreiben
 mit den Worten „den Depotauszug per 31. Dezember 1929
richtig befunden“ erhält. Auch die Behörden haben sich das Durchschreibeverfahren
 mehrfach zunutze gemacht.
Da mit der Schreibmaschine sich nur etwa sechs Durchschläge erzielen
lassen, so werden, z, B. wenn es sich um Mitteilungen betr. Ausübung von

692
        <pb n="706" />
        Bezugsrechten handelt, Vervielfältigungsapparate benutzt,
lie z. T. so vollkommen sind, daß beim Empfänger oft der Glaube erweckt
 wird, es handle sich um ein eigens für ihn angefertigtes Schreiben,
was z. B. wichtig ist bei Zirkularen, in denen die Bank dem Kunden ihre
Dienste zur Verfügung stellt. Es muß dann selbstverständlich ein Farbband
 von genau der gleichen Farbe für das nachträgliche Einsetzen des
Briefkopfes verwendet werden,
Mehr und mehr haben auch in Bankbetrieben die Adressiermaschinen
 Eingang gefunden. Das Charakteristische dieser Adressiermaschinen
 ist: für jeden Kunden bzw. Briefempfänger wird mittels einer
Prägemaschine eine metallene Adressenplatte hergestellt, und diese Plättchen,
 die leicht wieder für neue Adressen abgeändert werden können, werden
 ähnlich wie eine Kartei verwahrt. Die Plättchen werden bei Bedarf
in die Adressiermaschine gelegt, und diese — elektrisch oder mit der Hand
betrieben — wirft die Umschläge mit Adressen in Schreibmaschinenschrift
 in rascher Folge heraus.
Vielfach benutzt werden im Bankbetriebe auch die Fensterkurverts.
Große Zeitersparnis gewährt der maschinelle Briefverschluß,
Elektrisch betrieben, ermöglichen die modernen Briefschließmaschinen
1000 Verschlüsse in der Stunde.
Vielfach im Gebrauch sind Portokontroll- und Frankierungsmaschinen.
 Durch Drehung der Kurbel wird die aufzuklebende
 Marke mit dem Firmenzeichen gestanzt, von der Rolle abgewickelt,
 automatisch angefeuchtet, vom Streifen abgetrennt, auf das Poststück
 aufgeklebt, gezählt und zu den vorher verbrauchten Marken addiert.
Ein Durchleuchtungsapparat, der u. a. bei allen Postscheckämtern
 in Gebrauch ist, gewährt die Möglichkeit, rasch zu prüfen, ob den
Umschlägen sämtliche Einlagen entnommen sind.
In amerikanischen Banken findet eine Maschine Verwendung, die
gleichzeitig 8&amp;amp;—10 Kopien eines Dokuments, die auf einem Tisch in 8 bis
10 Feldern liegen, unterzeichnet, Die Fountainfeder, die der Unterzeichnende
 benutzt, ist_mit je einer Feder für jedes Feld verbunden; und
jede gibt seinen Namenszug auf jedem Papier gleichzeitig wieder.

A. Hilfsmittel für Buchhaltung und Kassenwesen.
Bei den Rechengeräten unterscheidet man maschinelle Geräte:
 Additions- und Subtraktions-, Multiplikations- und Divisions-
        <pb n="707" />
        maschinen, Rechenschieber und Rechenwalze — weiter kann man hierzu
aber auch die Lochkartenmaschinen (Hollerith und Powers) rechnen —
und nicht maschinelle Geräte: Zinszahlen- und Logarithmentafeln.
Die Geschäftsbücher sucht man möglichst einfach und einheitlich zu
gestalten. Vorherrschend ist „das lose Blatt“. Die Or ganisationsabteilung
 (s. S. 630) ist in der Regel die Instanz, bei der der Bedarf an
neuen Büchern und Drucksachen anzumelden ist, und die für zweckmäßige
Gestaltung Sorge zu tragen hat,
Leitender Grundsatz ist, möglichst viele Arbeiten in einem Geschäftsgange
 zu erledigen, also weitgehend das Durchschrei beverfahren
 anzuwenden.
Statt mit Feder und Tinte werden heute die Buchungen vielfach mit
der Schreibmaschine vorgenommen. Gleichzeitig werden Brief und Buchung
 bzw. Quittung und Buchung geschrieben.
Zu den Maschinen, die menschliche Arbeitskraft ersetzen, gehören vor
allem die Rechen- und die Additionsmaschinen. Zwischen
beiden ist eine scharfe Trennung eingetreten, und zwar aus praktischen
Gründen: wer eine Rechenmaschine braucht, hat weniger Interesse an
Additionsarbeiten, und umgekehrt,
Die Anschaffung einer Rechenmaschine kommt nicht in Frage, wenn
sie wenig benutzt wird, oder wenn es sich um Rechenvorgänge handelt, die
nicht aus einfachem Addieren oder Multiplizieren bestehen. In solchen
Fällen leisten bessere Dienste: Rechenstab und Rechentafel.
Die Verwendung von Buchungsmaschinen kommt auch für
kleine Betriebe in Betracht. Die Frage lautet also nicht: Ist die Anschaffung
 einer oder mehrerer Buchungsmaschinen zweckmäßig? sondern:
Welche Buchungsmaschinen sind für den betreffenden Betrieb am
meisten. geeignet, und wie können höchste Leistungen damit erzielt
werden? Wir können folgende Arten, die sämtlich in Deutschland auf
dem Markt sind, unterscheiden:
1. Flachschreibende Maschinen mit aufgesteckten Zählwerken (Elliot
Fisher),
2. auf Walzen schreibende Maschinen mit aufgesteckten Zählwerken
(Mercedes-Electra, Urania-Vega, Remington, Smith-Premier),
3. auf Walzen schreibende Maschinen mit fest eingebauten Zählwerken
(Underwood),

A
        <pb n="708" />
        4. kombinierte Schreib- und Rechenmaschinen [Ellis, Moon-Hopkins!)],
5. schreibende Additionsmaschinen mit Volltastatur (Burrough, Continental,
 Goerz „A“, Wales),
5. schreibende Additionsmaschinen mit 10-Zahlentastatur. (Astra, Dalton,
 Sundstrand),
7. Registrier-Buchungsmaschinen (Anker, National),
8. Lochkarten-Maschinen (Hollerith, Powers).
Jedes dieser Systeme hat sein bevorzugtes Anwendungsgebiet 2).
An Stelle der Abschrift ist neuerdings vielfach die Photographie
getreten. So hat z. B. die Firma Goerz in dem „Kontophot-Goerz“
eine Vervielfältigungskamera hervorgebracht, die es ermöglicht, jedes
Schrift- oder Zeichenwerk, unabhängig von Format und Fassung, in kürzester
 Zeit beliebig oft in Originaltreue zu kopieren. Die Aufnahmen
werden automatisch reguliert und erfolgen, ohne Anwendung von Platten
oder Films, unmittelbar auf lichtempfindliches Spezialpapier. ;
In deutschen Bankbüros hat man diese allerdings recht teuren Apparate,
 die bei auswärtigen Banken schon längere Zeit in Gebrauch sind,
zur Herstellung der Hauszeitung und vor allem zur Reproduktion der
Kontokorrente benutzt. Es bedeutet eine Riesenzeitersparnis, wenn ein
Kontokorrent von 100 Seiten oder mehr für eine Bankverbindung oder
für eine Filiale statt in Abschrift in Photographie hergestellt wird. Ein
Ablesen erübrigt sich; und Abschreibefehler sind ausgeschlossen. Auch
bei unvermuteten Revisionen der Filialen leistet eine photographische
Reproduktion des bei der Zentrale geführten Kontokorrents ‚oder des
Depots der zu revidierenden Filiale den damit betrauten Beamten gute
Dienste. Hierbei spielt vor allem die Schnelligkeit ‘der Herstellung eine
große Rolle,
Von den Rechenmaschinen gibt es, wie bei den Schreibmaschinen,
 eine Unzahl Systeme. Mit größter Schnelligkeit werden auch die
schwierigsten Multiplikations- und Divisionsexempel selbsttätig errechnet.
1) Diese Schreibmaschine mit mehreren Additionswerken, einer Multiplikationsund
 Divisionsvorrichtung hat einen hohen Grad der Vollkommenheit erreicht. - Sie
erlaubt gleichzeitig mit dem Niederschreiben der beiden Faktoren das Ausrechnen
des Resultats, durch Tastendruck das automatische Niederschreiben und Aufnehmen
in ein Zählerwerk. Diese „Fakturiermaschine‘“ führt beim Schreiben in mehreren
Zählerwerken alle Rechenoperationen automatisch aus. .
2) 8. W. Prelinger, Grundriß der maschinellen Buchhaltung. Stuttgart 1928.
— Richtlinien für die Auswahl von Büchungsmaschinen. Herausgegeben vom Ausschuß
 für wirtschaftliche Verwaltung. Berlin 1929.

+
        <pb n="709" />
        Automatische Geldzählmaschinen zählen die Münzen, unter
Aussonderung schlechter Stücke, mit größter Geschwindigkeit und fassen
sie in Rollen.
In Amerika und England hat eine neue, arbeitsparende Maschine Verbreitung
 gefunden, die man den „automatischen Kassierer“
nennt. Die Maschine soll den Kassierer beim Auszahlen und Wechseln
von Hartgeld entlasten. Durch Drücken der gewünschten Beträge auf
einer Tastatur (ähnlich einer Schreibmaschine) fallen die Geldstücke aus
einer Öffnung. Eine andere Ausführungsart ist „der subtrahierende Kassierer“.
 Hat der Kunde z. B. 3.45 RM zu zahlen und gibt 5 RM, so drückt
der Kassierer die Ziffer 3.45, und der Betrag von 1.55 RM gleitet sofort
automatisch auf die Schale der Kasse.
Im Devisenbüro, dicht neben den Telephonapparaten, sehen wir einen
zylinderförmigen Apparat. Es ist eine Rechenwalze (Lo ga-Caleulator),
 die dem Devisen-Arbitrageur schnell und zuverlässig die erforderlichen
 Paritätsumrechnungen gibt und gegenüber den vor der Inflation
gebrauchten Tabellen große Vorzüge besitzt. Gleichen Zwecken dient
neuerdings der „Devisor“, der in 7 verschiedenen Währungen die direkten
Paritäten gegen Reichsmark, wie auch die indirekten Paritäten Pfund
Sterling und Dollar anzeigt. Der Devisor-Apparat besteht aus 2 festliegenden
Stäben (der eine von ihnen ist mit einer Pfund-Sterling-, der andere mit
einer Dollar-Skala versehen) und 7 verschiebbaren Stäben (für Dollar,
holländische Gulden, Belgas, Schweizer Franken, Schwedische Kronen,
Französische Franken und Italienische Lire).

5. Kartothek, Registratur, Statistische Abteilung.
Im Depot, in der Auskunftsabteilung, im Kontokorrent und in zahlreichen
 anderen Abteilungen hat man die Kartei mit großem Erfolg eingeführt.
 Bei den Sparkassen und den Postscheckämtern wird auch das
Konto des Kunden auf einer Karte geführt. Voraussetzung hierfür ist
— oder zum mindesten wird eine große Erleichterung dadurch geschaffen
— die Konten-Numerierung, die bei den Banken nach den
guten Erfahrungen, die die Postscheckämter und die Spar- und Girokassen
 damit erzielt haben, nun endlich durchgeführt worden ist.

Die Registratur verwahrt die erledigten Korrespondenzen, Für
das Einordnen gibt es verschiedene Systeme. Viel Anwendung gefunden

697
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        hat das sog. „Vertikalsystem“, Die Mappen der Kunden werden in der
Regel alphabetisch (seltener nach Materien oder nach Orten) eingereiht.
Lochkarten-Maschinen, die lochen und sortieren und Rechenund
 Schreibarbeit leisten, werden (s. 0.) bei großen Banken viel verwendet.
Markierungs-Landkarten kommen für die Propaganda-Abteilung
 in Betracht; sie zeigen, auf welche Plätze sich die Kundschaft
verteilt.

6. Kontrollanvarate, Sicherungen usw.

Stempeluhren, die die genaue Zeit der Abstempelung wiedergeben,
 sind vielfach im Bankbetrieb in Verwendung, Mitunter begnügt man
sich jedoch, die Briefe mit den Stempeln: „I. Post“, „II. Post“ usw. zu
versehen. Wichtig sind diese Stempel insbesondere für Börsenorders und
für eilige Zahlungen.
Die Bankgeschäfte, die in der Hauptsache im Abschluß und der Abwickjung
 von Rechtsgeschäften bestehen, finden ihren. Niederschlag im Briefwechsel
 und in der Verbuchung. Gegen Fälschungen, zu denen die großen
Summen, um die es sich dabei handelt, anlocken, suchen. sich die Banken
zu schützen durch Sicherungen (Verwendung bestimmter Formulare
für Zahlungsaufträge, Akkreditive usw.), durch Kontrollen (strenge
Yberwachung aller inneren und äußeren Vorgänge eines Betriebes) und
durch Revisionen (Nachprüfung einzelner Geschäfte oder ganzer Abseilungen).
 Als Hilfsmittel der Organisation hat die Betriebsrevision zu
prüfen, ob der Arbeitsprozeß den Grundsätzen der Bankorganisation in
allen Teilen entspricht ?).
Grundsätze für neue Gestaltung (Sicherung und :Vereinheitlichung) der
Wertpapiere haben in den Jahren 1925/26 die Stempelvereinigung und die
Zulassungsstelle der Berliner Börse aufgestellt,
Zur Verhütung von Fälschungen auf Schecks, Kreditbriefen od. dgl.
wird die Zahl perforiert, unter Benützung eines Kontrollstreifens.
Der amerikanische „Protectograph Check Writer“ schreibt den vollen Betrag
 in Worten, mit roten Lettern, und vor der Summe steht das Wort
„Exactly“. Wird radiert, so erscheint auf dem Untergrund unzähligemal
das Wort „Void“ (Achtung).

Die ultravioletten Strahlen der Analysen-Quarzlampe (Quarz-Quecksilberdampf-Lampe)
 decken selbst die geschicktesten Fäl-Il)
 Ausführlicheres hierüber bringt der II. Band.

35
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        Korrespondenz,
2 stellvertretende Direktoren.
Sie öffnen und lesen die ankommende Post, treffen
Entscheidungen und geben bei der ausgehenden
Post die Unterschrift an erster Stelle.
7 Korrespondenz-| Abteilungen,
| Die Korrespondenz-Abteilungen sind nach Platzkundschaft, Filialen, deutscher und ausländischer Kund- |
schaft eingeteilt. Jede Abteilung hat 1 Vorsteher, 1 Kontrolleur, 4—5 Korrespondenten,
2—8 Maschinenschreiberinnen und 1 Laufburschen.

Auszahlungskasse


Hauptkasse.
Sohackkasse
44—XK

Einzahlungskasse


ı Wechseleinlösungskasse


"Scheckkasse
L—Z

Depositenkasse


Einzahlungen
Versorgung der
Auszahlungsk.
Bargeldlose Abteilung

(Reichsbank,
Postscheckamt,
Kassenverein).

Auszahlungen
aller Art, mit
Ausnahme der
Schecks,

Einlösungsschalter
 für die im
Besitz der Bank
befindlichen
Wechsel und Domizile.


Auszahlung der auf die Bank
gezogenen avisierten und nichtavisierten
 Schecks. Die avisierten
Schecks gehen über Trattenkonto.

Annahme und
Auszahlung
von Depositengeldern,


II. Effekten-Abteilung.
/ Schalterbeamte nehmen die direkt oder mit der Post eingehenden Effekten ab und erteilen Zahlungsanweisung
 an die Kasse. Verkaufte Effekten händigen sie aus oder versenden sie u8W.
Schreiber führen Bestand- und Nummernbücher und fertigen Nummernverzeichnisse an.
Buchhalter führen die Skontren.
:Kontrolleure prüfen die Verlosung, Lieferungsfähigkeit usw.

N.
|5 Tresoriers verwahren und verwalten die Bogen, 3 Tresoriers die Mäntel. Die verschlossenen Depots
werden von 2 Tresoriers gemeinschaftlich verwaltet.
Depot-] Korrespondenz Depot-] Buchhaltung
' Erledigt die Korrespondenz (Kupongutschriften, | | Führung der Personen- und Sachkonten, getrennt
Verlosungsanzeigen usw.) für die Depots, nach Verwaltungs- und Korrespondenz-Depots.
V. Börsenbüro.
| Erledigung der Börsenaufträge am Platz und Weitergabe an auswärtige Börsen, Führung der Börsen-Primanoten
 und d:-* Engagementsbücher.
VI. Wechsel- und, Devisenbüro.
Verwahrung und Prüfung der eingegangenen Wechsel, Schecks und Devisen. Führung der Obligobücher,
Wechsel-Primanoten. Kopierbücher, Skontren, Verfallbücher, Anfertigung der Diskantnoten, Verzeichnisse
für Inkassowechsel usw.

VII. Kupnon- und. Soartenkasse.
2 Kupons-, 1 Sortenschalter, Annahme (Auszahlung), Bearbeitung, Weitergabe und Versand der Kupons,
bzw. Ein- und Ausgang fremder Geldsorten. Über die vorhanden sein sollenden Bestände informieren
die Bestandbücher und Skontren.

VI.

Buchhaltung.

Personenkonten - Sachkonter
Kontokorrent- und| Depositen- | Effekten- | Funsorkiel- "Wachsel-und | Akzept- | usw
Scheckkonten konten konto konto 1! Devisenk. konto "
Jedes Konto wird von je 2 Beamten, unabhängig voneinander, geführt. Der eine bucht auf Grund der
Belege, der andere an Hand der Briefe oder der Kopien.

IX,
[a 7 an P—————‘ 1 a
Nachrechnerabteilung, Innere Kontrolle, Revision der Zentrale und Filialen.
X. Expedition und Buchbinderei.
| Kopieren, Kuvertieren, Frankieren und Expedieren der Briefe. Binden und Heften der Briefe usw.
Registratur.

Hauptbuchhaltung.,
| Zusammenstellung. Anfertigung der Bilanzen.

— Personalbüro.


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        schungen von Banknoten, Wertpapieren u. dgl. auf, indem Strahlen einer
bestimmten Wellenlänge sonst unsichtbare chemische Veränderungen im
Prüfmaterial zum Vorschein bringen; es wird also’ die ursprüngliche Beschriftung
 von Briefen, Wechseln, Schecks usw. wieder sichtbar gemacht.
Fingerabdrücke auf Schecks oder sonstigen Urkunden dienen mit Hilfe
des Daktyloskops als untrügliches Erkennungsmerkmal; bei Prüfung
wird die Fingerspitze auf die Scheibe des Apparats gelegt, und die Papillarlinien
 werden mit denen des Abdrucks verglichen.
Zahlungsaufträge werden oft nur ausgeführt, wenn hierbei die von der
Bank gelieferten (Sicherheits-) Formulare benützt werden. Vielfach werden
 Stichwörter, unter Anwendung eines Schlüssels, vereinbart (s. S. 80 f.).
Jeder Kontrolleur und jeder Beamte, der Zahlungsaufträge oder sonstige
 Dispositionen eines Kunden zu zeichnen hat, besitzt seinen eigenen,
schwer nachzuahmenden. Kontrollstempel, den er dem Briefe aufdrückt,
und für dessen sorgfältige Verwahrung er verantwortlich ist.
Bezahlte Schecks, Quittungen usw. laufen, um eine nochmalige Vorlage
zur Einlösung zu verhüten, durch die Perforiermaschine, diesie
mit dem Datum des Zahlungstages und dem Vermerk „Bezahlt“ versieht.
Zur Sicherung der Bankräume, besonders auch während der Zeiten, in
denen die Arbeit ruht, sind mannigfache Vorsichtsmaßregeln getroffen,
die naturgemäß geheimgehalten werden.
Die Tresorräume werden nach Geschäftsschluß von außen begangen.
Die Wächter wieder werden kontrolliert durch Prüfung der Uhren, die sie
zu stechen haben. Mechanische und elektrische Sicherungsanlagen
 geben dem Beamten, der die Kontrolle über die Wächter ausübt,
sofort Kunde, falls irgend etwas nicht in Ordnung ist.
Bei der „Atlas-Sicherung‘“ kann z. B. Alarm optisch und akustisch an einer oder
an mehreren Stellen erzeugt werden. Beim Versuch, diese Anlage zu zerstören, ertönt
das Alarmzeichen ebenfalls, Neuerdings hat man die drahtlose Nachrichtenübermitt.
lung auch auf die Sicherungsvorrichtung gegen Diebstahl und Einbruch zu über
tragen versucht. Die Nachricht geht auf drahtlosem Wege zur Kriminalwache oder
an einen Ort, an dem der Alarm bemerkt werden soll. Beim sog. Schattenmelder
 genügt schon die Annäherung einer Person an das, was gesichert werden
soll, um, infolge Einwirkung des Schattens, eine Heulsirene oder elektrische Glocken
in Tätigkeit zu setzen.

[II Organisation einer großen Provinzialbank.
Schematisch dargestellt,
(Siehe beiliegendes Schema.)

hu
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        IV, Innenorganisation der Deutschen Reichsbank 1
Die Reichshauptbank, in der zentrale und Örtliche, auf den Bankbezirk
Berlins beschränkte Funktionen vereinigt sind, gliedert sich in

A. Verwaltungs abteilungen.
1, Das Zentralbüro. Vom Zentralbüro wird die gesamte - eingehende
 Post (in der Reichsbank befindet sich ein Postamt, das nur den
Zwecken der Reichsbank dient) an die einzelnen Abteilungen weitergeleitet.
 Die Bearbeitung der Personalangelegenheiten sämtlicher Reichsbankbeamten
 erfolgt in dieser Abteilung. Entscheidungen und Erlasse
werden gesammelt,
2. Die Hauptbuchhalterei, Sie kontrolliert das Buchungswesen
sämtlicher Bankanstalten, bewirkt deren Verrechnung untereinander,
zammelt das gesamte Buchungsmaterial, nimmt die endgültigen Buchungen
auf den verschiedenen Konten vor, stellt die wöchentlichen Ausweise zusammen
 und bereitet am Jahresschluß die Aufstellung der Bilanz vor.
Die jeweils am 8. angefertigten Monatsberichte tragen die Unterschrift
 des Bankkommissars bzw. Justitiars. Auf Grund der Aufstellungen
 der benötigten und überflüssigen Geldsorten erfolgen‘ zweimal monatlich
 Anordnungen über Geldsendungen zwischen den einzelnen Bankanstalten.
 Dresden wird z. B. angewiesen, bestimmte Geldsorten nach
Leipzig zu senden; Leipzig wieder wird beauftragt, andere, in Leipzig nicht
benötigte Geldsorten nach Halle zu schicken, Größere Mengen werden
meist nicht durch die Post befördert, sondern durch 3 Boten, die im geschlossenen
 Eisenbahnabteil das wertvolle Gut an den Bestimmungsort
bringen. ;
3. Das Archiv der Reichsbank dient nicht den gleichen Zwecken wie
die Archive anderer Banken, Hier werden die Besitzer der Reichsbankanteile
 verzeichnet. Ein Buch ist nach Nummern, das andere nach N amen
der Anteilseigner geordnet.
4. Die Statistische Abteilung. In ihr wird das gesamte für
die Bankleitung in Betracht kommende statistische Material gesammelt
und verarbeitet; so gibt sie insbesondere Auskunft über den Status der
Reichsbank, der Privatnotenbanken, der ausländischen Notenbanken, der
Wechselkurse usw. Es wird interne und externe Statistik betrieben, und

‘) Die äußere Organisation der Reichsbank wird im 2, Bande behandelt werden.

Üben a
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        für besondere Zwecke wird Material bereitgestellt. Fürs Direktorium
werden aus den in großer Zahl gelesenen Zeitungen Ausschnitte gemacht.
Die Übersichten über die Monatsbilanzen der Kreditbanken usw. werden
hier zusammengestellt, Die reichhaltige Fachbibliothek steht allen
Reichsbankbeamten und, mit Genehmigung des Präsidenten, auch anderen.
 Interessenten zur Verfügung!). Die in der Statistischen Abteilung
tätigen Beamten sind banktechnisch, betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich
 geschult.
5. Die Geheime Kredit-Abteilung, die sich in eine Abteilung
für den Berliner Bezirk und eine Abteilung für die Zweiganstalten gliedert,
 führt die Kreditbücher (s. 8. 705).
6. Das Revisions-und Organisationsbüro. Wie die großen
Privatbanken, so hat auch die Reichsbank vor einigen Jahren eine Revisionsabteilung
 geschaffen, deren Beamte, kolonnenweise, die
Abteilungen der Zentrale in Berlin und die Zweiganstalten revidieren
und u. a. auch prüfen, ob die vorgeschriebenen Kontrollen überall durchgeführt
 werden und ob die Zweiganstalten modern organisiert sind, z, B.
die für sie in Frage kommenden Maschinen besitzen. In Berlin fällt diese
Aufgabe dem Organisationsbüro zu.
7. Die Registratur, Geheime Registratur, Geheime
Kanzlei und das Versandbüro. Die Korrespondenz mit den Inhabern
 der Girokonten wickelt sich in der Hauptsache formularmäßig ab.
Die Formulare werden, nach Geschäftsvorfällen und Kunden geordnet, in
der Registratur verwahrt. Nachdem die Reichsbank mehrfach durch Be-:rügereien.
 geschädigt worden ist, werden bestimmte Formulare an die Beamten,
 um mißbräuchliche Benutzung zu verhüten, nur gegen Quittung
ausgehändigt; über die Verwendung dieser Formulare wird dann Buch
geführt.
Die Registratur, die die Reichsbank als Zentralbehörde führt (Regiatratur
 des Direktoriums) heißt Geheime Registratur. Die Reinschriften
 des Direktoriums fertigt die Geheime Kanzlei aus. Die
Versendung der Post erfolgt durch das Versandbüro.
8. Die Bauabteilung führt Neubauten und Umbauten der Verwaltungsgebäude
 der Reichsbank aus und baut neuerdings auch an verschiedenen
 Orten Wohngebäude für Reichsbankbeamte.

4) Der theoretischen Ausbildung der Reichsbankbeamten wird neuerdings mit
Recht besondere Beachtung geschenkt, und den einzelnen Bankanstalten wird die
wesentliche Fachliteratur zur Verfügung gestellt.

71
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        B. Verkehrsabteilungen.
9. Die Reichsbankhauptkasse. Sie ist zentrale Verteilungsstelle,
 Sammel- und Aufbewahrungsstelle der Metall- und Notenbestände
und hat zahlreiche Unterkassen, die zeitweise, an den „Stichtagen“,
durch Einrichtung weiterer Wechseleinlösungskassen, Wechselkassen usw.
vermehrt werden. In der „Papierabteilun g“ werden die eingehenden
 Noten geprüft, und Fälschungen werden durch die unter Leitung
eines Kriminalkommissars stehende Prüfungsstelle aufzudecken gesucht.
Beschädigte, beschmutzte oder aus einer älteren Serie stammende Noten
werden nicht wieder ausgegeben. Nach Aufzeichnung der Nummer werlen
 sie durch Durchlochen unbrauchbar gemacht und in gewissen Zeitabständen
 verbrannt.
10. Das Giro-Kontor führt die Girokonten der Groß-Berliner
Firmen. Sie gliedert sich in die Kontenbuchhaltung, die Giro-Auszahlungsgasse,
 die Ciro-Einzahlungskasse, die Avisstelle und die Poststelle.
Betrachten wir die Technik des Ferngiroverkehrs: Paul
Krause in Leipzig hat der Firma Alfred Holz in München, die ein Konto
bei der Filiale der Dresdner Bank in München hat, 6475.36 RM zu zahlen.
Paul Krause, der Reichsbank-Giro-Konto hat, schreibt einen Überweisungsauftrag
 an die Reichsbank (s. Formular S. 152) und läßt ihn bei der
Reichsbankhauptstelle Leipzig abgeben. Die Reichsbankbuchhalter, die
das Konto Paul Krause führen — jedes Konto wird, um Irrtümer nach
Möglichkeit zu vermeiden, von zwei Beamten in zwei Parallelbüchern,
Journal und Kontokorrent, geführt —, prüfen, ob der Scheck
formell in Ordnung und ob ein genügendes Guthaben vorhanden ist.
Dann buchen sie die Summe vom Konto Paul Krause ab. Das J. ournal,
in dem alle Ein- und Ausgänge verbucht werden, wird täglich mit dem
Konto des Kunden (Kontokorrent) abgestimmt. Weitere Kontrollmaßregeln
 sind die täglichen Additionen der Zu- und Abgänge im Journal;
die Vermehrung oder Verminderung der Kontobestände muß mit der
Differenz zwischen Ein- und Ausgang im Journal übereinstimmen.
Während nach dem alten System alle Buchhalter die gleichen Summen verbuchen,
oucht beim sog. „Berliner System“ der Haupt buchhalter nur die Einnahmen,
 der Gegenbuchhalter nur die Ausgaben ins Journal (aber nur bei Platz-Verrechnungen
 und -Überweisungen). Sind die Posten ing Journal eingetragen, SO
erfolgt die Verbuchung im Kontokorrent. In dieses überträgt der Buchhalter
sämtliche Posten einzeln, geordnet nach Art der Ein- und Ausgänge. Der Gegenbuchhalter
 dagegen trägt die Eingänge auf Sammelverzeichnisse ein, die dem Kunden
 übergeben werden, sobald der Buchhalter im Giro die Posten abgestimmt hat.

729
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        Der Gegenbuchhalter bucht nun ins Kontokorrent nur die Endsummen dieser
Sammelverzeichnisse, Also: „laut Verzeichnis RM ......“
Die Parallelbücher: Journal und Kontokorrent, werden täglich abgestimmt.
 Eine weitere Kontrolle ist: Die Summe der eingegangenen roten
Schecks wird verglichen mit der Summe der im Giroverkehr erfolgten
Gutschriften. Eine sich etwa ergebende Differenz muß noch am Buchungstage
 gesucht und richtiggestellt werden.
Nach Schluß der Annahme der Giroüberweisungen nach außerhalb —
in der Regel werden Überweisungen bis 14 Uhr angenommen — beginnen
mehrere Beamte mit der Ausschreibung der Überweisungsaufträge. Nehmen
 wir an, außer Paul Krause hätte noch Walter Kohl 2000 RM an
C. Brendel in München und Carl Fischer 1500 RM an G. Braumann &amp;amp; Co.
in München zur Überweisung beordert. Der Beamte schreibt nun folgendes
 „Giroavis“:
Die Reichsbankhauptstelle in München wolle kreditieren den Konten von
Dresdner Bank RM 6475.36
OÖ. Brendel »» 2000—
G. Braumann &amp;amp; Co. » 1500.—
Summa RM 9975.36
zu Lasten der Reichsbankhauptstelle Leipzig.

Nachdem jeder Posten verglichen [kollationiert1)] und die Addition nochmals
 geprüft ist, wird der Bogen von den Vorstandsbeamten unterschrieben
 und geht abends mit der Post nach München. Gleichzeitig teilt die
Reichsbank in Leipzig der Reichsbank in Berlin als der Zentralabrechnungsstelle
 mit, daß sie 9975.36 RM nach München überwiesen habe.
Berlin belastet infolgedessen die Reichsbankhauptstelle Leipzig, die, wie
jede selbständige Bankanstalt, bei der Reichshauptbank in Berlin ein
Konto hat, mit 9975.36 RM.
Am nächsten Tage mittags trifft bei der Reichsbankhauptstelle München
das Avisschreiben der Reichsbankhauptstelle Leipzig ein. Die Buchhalter,
die die Konten Dresdner Bank, Brendel und Braumann &amp;amp; Co. führen,

1) Beim Ausschreiben der Giroavise berücksichtigt die absendende Bankanstalt die
Arbeitsteilung der empfangenden Stelle, d. h. so viele Abteilungen im Giro diese
besitzt, so viele Avisbogen gehen an sie ab, so z. B. nach Berlin 21. (Jede der Großbanken
 bildet eine besondere Abteilung.) Durch diese Teilung ist jeder Girobuchhalter
 der empfangenden Bankanstalt in der Lage, seine Gutschriften von Bogen, die
nicht auch von anderen Kontoführern benutzt werden müssen, buchen zu können.

708
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        tragen die Posten auf den betreffenden Konten ein. Mit der gleichen
Post, wie die Reichsbankhauptstelle in München das Schreiben der Reichsbankhauptstelle
 Leipzig erhalten hat, empfangen die Dresdner Bank,
Brendel, sowie Braumann &amp;amp; Co. durch die Reichsbankhauptstelle Leipzig
die Avise von Paul Krause, Walter Kohl und Carl Fischer.
Für die zahlreichen Verrechnungsbuchungen, die die Reichsbank vorzunehmen
 hat, erfolgt eine systematische Kontrolle. Sämtliche Verrechnungsbelege
 müssen. von den betr. Abteilungen in ein dafür angelegtes
 Buch eingetragen werden und kommen dann zur „Sammelstelle der
Verrechnungskontrolle“. Diese prüft die Additionen und beanstandet Belege,
 die undeutlich geschrieben sind und daher fehlerhafte Verbuchung
zur Folge haben können. Erst nachdem die Belege vom Kontrollbeamten
geprüft und mit seinem Stempel versehen sind, gelangen sie in die einzelnen
 Abteilungen zur Verbuchung. Auf einem „Abstimmzettel zur Verrechnungskontrolle“
 setzen die einzelnen Abteilungen ihre Gesamtverrechnungs-Einnahmen
 und -Ausgaben ein, und der Kontrollbeamte stimmt
die Konten auf Grund der von den Abteilungen aufgegebenen Summen ab.
Als Unterlage für die letzte Kontrolle dienen schließlich die gesamten
Giro-Verrechnungssummen, die von der Sammelabteilung zusammengestellt
 sind.
Um auch die unterwegsbefindlichen Giroüberweisungen, d, h.
die Überweisungen, die von der einen Stelle abgebucht, bei der Empfangsstelle
 aber noch nicht zugebucht sind, für die Wochenausweise rasch
zu erfassen, erfolgt maschinelle Verbuchung in Berlin mittels des Hollerith-Systems.
 Das Material liefern die einzelnen Anstalten nach Berlin
in Lochkarten, die die Schlußsummen der CHiroübertragungen jeder
Bankanstalt an die anderen Bankanstalten angeben. Die Zentrale in
Berlin, wie jede Zweiganstalt der Reichsbank, macht tä gliche
Bilanz.
11. Die Diskont-Abteilung, Kredit kann grundsätzlich jeder
ordentliche Geschäftsmann — nicht nur eine Bank oder Bankfirma —
von der Reichsbank erlangen. Der Betrieb muß nur eine gewisse Größe
haben und muß im Handelsregister eingetragen sein. Der Kredit wird in
der Form des Diskont- und des Lombardkredits gewährt. Die Höhe der
von der Reichsbank insgesamt gewährten Kredite zeigen die Positionen
„Wechsel“ und „Lombard“ des Wochenausweises.
Wer bei der Reichsbank einen Diskontkredit eingeräumt haben will,
hat ein diesbezügliches Gesuch an die zuständige Bankanstalt zu richten.

0)
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        Die Bank prüft den Antrag und zieht Erkundigungen ein. Genehmigt sie
den Kredit, so fordert sie in der Regel Eröffnung eines Girokontos. Dadurch
 gewinnt sie einen Überblick über den Geschäftsverkehr und den
Zahlungsmodus des Betreffenden; das Guthaben, das normalerweise den
„eisernen Fonds“, den der Girokunde halten muß, wesentlich übersteigt,
dient ihr als Sicherheit, falls Wechsel nicht bezahlt werden und der Diskontant
 in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Mitunter fordert die
Reichsbank auch Nebensicherheiten (Bürgschaften. Eintragung einer
Sicherheitshypothek od. dgl.).
Angenommen, dem Emil Schumacher in Berlin wäre vom Reichsbankdirektorium
 in Berlin ein Diskontkredit in Höhe von 10000 RM eingeräumt
 worden, so erhält Sch, ein Konto in den Obli gobüchern
der Bank, die in der „Kreditkontrolle“ geführt werden. Name,
Wohnung, sowie die Höhe des Diskontkredits werden angegeben.
Sch, hat einen Wechsel von 3000 RM auf Breslau in Zahlung erhalten,
den er bei der Reichsbank diskontieren will. Er giriert den Wechsel an
die Reichsbankhauptstelle Breslau, d. h. an. den Ort, an dem er fällig ist
nicht an das Reichsbankdirektorium Berlin, das den Wechsel ankauft —,
und reicht ihn mit einer Diskontnota im Diskontkontor der Reichsbank
 in Berlin ein. Der Vorsteher nimmt Nota und Wechsel in Empfang
und prüft, ob der Wechselbetrag mit der in der Nota angegebenen
Summe übereinstimmt. .
Von hier aus gelangt der Wechsel mit der Rechnung in die Kreditkontrolle
 der Geheimen Kredit-Abteilung (s. 8. 701).
Der Beamte, der das Obligobuch des Konto Sch. führt, sieht, daß ein
Kredit bis zu 10 000 RM eingeräumt ist, und daß Diskontierungen bisher
noch nicht erfolgt sind. Er bucht also auf dem Obligo Sch. das Datum
der Einreichung, Summe und Verfalltag und gibt dann die Nota mit
dem Wechsel und einem Blatt, auf dem er die Höhe des Obligos vermerkt
hat, in das Zimmer der beiden Dezernenten für das Diskontierungsgeschäft,
 das räumlich neben der Kreditkontrolle, in der die Belastungslisten
 geführt werden, liegt.
Die beiden Direktoren, die das Dezernat für Wechseldiskontierungen
haben, zeichnen nun nach Prüfung und auf Grund der Angaben der
Kreditkontrolle die Nota und geben sie dann ins Diskontkontor zurück.
In zweifelhaften Fällen, wenn eine Kreditüberschreitung stattfindet, schlagen
 die Direktoren ihre „Kreditbücher“ auf. Ein solches Kreditbuch
besteht für jede selbständige Anstalt, und alle selbständigen Bankanstal-45

 Obst, BGI, 9. A.

705
        <pb n="719" />
        ten, d. h. neben dem Reichsbankdirektorium in Berlin auch sämtliche
Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen erhalten je ein‘ Stück
hiervon.
Jede in dem Bezirk der betreffenden Bankanstalt zum Diskontverkehr
zugelassene Firma ist. in dem Kreditbuch angegeben. Neben dem
Namen der Firma ist die Branche verzeichnet, und dann sehen wir Buchstaben:
 A, B, C, D usw., — d. h. wir sehen sie eigentlich nicht, denn das
Kreditbuch ist ein Geheimbuch; das nur den Beamten, die beruflich damit
 zu tun haben, zur Verfügung steht. Erwähnt sei; daß in Klasse A die
Großbanken, allererste Bank-, Industrie- und Warenhandelsfirmen eingereiht
 sind, in Klasse B bedeutende Firmen verschiedener Branchen usw.
In der nächsten Spalte ist die Sum m e vermerkt, bis zu der die Reichsbank
 der betreffenden Firma Wechsel hereinnimmt. Um den Betrag der
fällig gewesenen und bezahlten Wechsel erhöht sich die Summe jederzeit
wieder. Die letzte Spalte enthält Angaben über Kreditwürdigkeit,
Zahlungsmodus des Betreffenden usw. Die Reichsbank benutzt hierbei
sigene Erfahrungen (die Namen der Akzeptanten von Wechseln, die sie
zum Proteste gibt, werden von ihr in Listen veröffentlicht, die allen
ihren Bankanstalten im Reich zugehen); teils‘ verwendet sie die von ihr
aingezogenen (geschäftsfreundlichen) Auskünfte.
Die Festsetzung der Höchstsumme, bis zu der die Reichsbank
 jemandem einen Kredit einräumt, geschieht auf Grund der eingezogenen
 Auskünfte, die sich auf persönliche, geschäftliche und finanzielle
Verhältnisse beziehen, und der Angaben, die sie von ihren, den verschiedensten
 Branchen angehörenden Vertrauensmännern erhalten hat. In
Berlin erfolgen weiter gemeinsame Beratungen des Direktoriums mit den
Mitgliedern des Zentralausschusses, bei den Reichsbankhauptstellen der
Vorstandsbeamten mit den Beigeordneten oder anderen Mitgliedern des
Bezirksausschusses. Die endgültige Normierung der seitens der Hauptbank
wie der Zweiganstalten zu gewährenden Kredite erfolgt durch das Reichsbankdirektorium.
 Die Kreditbücher werden selbstverständlich ä jour gehalten,
 von Zeit zu Zeit überprüft, mit Nachträgen versehen und jährlich
neu gedruckt,
Reicht der Kredit eines Kunden, über dessen Höhe er übrigens nie in
Kenntnis gesetzt wird, nicht aus, so werden, wenn die Wechsel gute Unterschriften
 tragen, die Beträge verteilt, d. h. oft auf den Konten der als
Aussteller, Bezogener oder Giranten bezeichneten Firmen oder Personen
gebucht, Stets ist dies der Fall, wenn der Diskontant eine kleinere oder
706
        <pb n="720" />
        mittlere Firma ist, und der Wechsel die Unterschrift eines ersten Hauses:
trägt.
Auch eine Kontrolle der von den einzelnen Firmen eingegangenen
Giroverpflichtungen wird von den Bankanstalten vorgenommen,
so daß die Reichsbank jederzeit nicht nur ersehen kann, in welcher Höhe
der einzelne seinen Kredit selbst in Anspruch genommen hat, sondern
auch, welche Giroverpflichtungen er bei den im Besitz der Reichsbank
befindlichen Wechseln eingegangen ist. Die Reichsbank gewinnt auf diese
Weise einen guten Überblick über das Kreditwesen des ganzen Landes.
Wir hatten den Gang des Wechsels verfolgt, bis er, mit dem Zeichen der
beiden Dezernenten versehen, von der Kreditkontrolle wieder ins Diskontkontor
 gelangt. Hier erfolgt noch einmal eine Revision hinsichtlich der allgemeinen
 Beschaffenheit, des Wechseltextes usw. Ist der Wechsel und weiter,
rechnerisch, die Wechselnota richtig befunden worden, dann gibt das Diskontkontor
 eine Gutschriftsauf gabe an die Giroabteilung, die z. B.
lautet:

An das Girokontor.
Kreditieren Sie Emil Schumacher, Berlin, für St. 7 diskontierten Wechsel
RM. 2962.50
Berlin, den 28. Dexember 1929.

Diskontkontor
(Unterschrift).

Was geschieht nun weiter mit dem Wechsel? Am nächsten oder übernächsten
 Tage bereits geht er an den Zahlungsort, nach Breslau. Die
Reichsbankhauptstelle Breslau wird für 3000 RM belastet. Der vereinnahmte
 Diskont verbleibt in voller Höhe der Bankanstalt, die das Geschäft
 abschließt. Dadurch, daß die Reichsbank ihren Zweiganstalten keine
Zinsen berechnet, wird eine Menge Arbeit gespart.
Bei der Reichsbankhauptstelle Breslau wird der Wechsel ins Ver fallbuch
 eingetragen, das, nach Tagen geordnet, doppelt von zwei Beamten
geführt wird, und dann wird er in dem nach Verfalltagen geordneten
Wechselportefeuille aufbewahrt.
Am Verfalltage wird der Wechsel von der Reichsbankhauptstelle Breslau
dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt. Erfolgt prompte Einlösung, so
erfährt die Reichshauptbank in Berlin nichts mehr von dem Wechsel.
Wird hingegen Zahlung verweigert, und wird von niemandem interveniert,
 so kommt der Wechsel an die Reichshauptbank Berlin zurück, und
der Diskontant hat den Betrag, zuzüglich Rikambiospesen, an die Reichsbank
 zu entrichten.

704
        <pb n="721" />
        Wir hatten den Fall betrachtet, daß in Berlin ein Wechsel auf eine
Zweiganstalt diskontiert wird. Wie ist nun das Verfahren, wenn eine
Zweiganstalt Wechsel diskontiert? Die Reichsbankhauptstellen und
die Reichsbankstellen verfahren, unter Berücksichtigung der kleineren
Verhältnisse, nach ähnlichen Grundsätzen. Je kleiner die Stadt, desto
bekannter sind die Verhältnisse des Diskontierenden und der anderen
Wechselverpflichteten, die am gleichen Orte wohnen. Die Reichsbanknebenstellen
 haben die Instruktionen der übergeordneten Bankanstalt zu
beachten, an die auch die Wechsel von der Nebenstelle gesandt werden.
Den Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstellen und Reichsbankstellen ist mitunter
 der Vorwurf gemacht worden, daß sie, aus Tantiemesucht die Geschäftswelt
zu Diskontierungen bei der Reichsbank angereizt und nicht gebührend auf die Sicherheit
 und den Ursprung des Wechsels geachtet haben. Einige Vorstandsbeamte sollen
auch unmittelbar vor Diskonterhöhungen ihre Kunden zu stärkeren Wechseleinteichungen
 gedrängt und damit zur Verschlechterung des Bankstatus beigetragen
haben in einer Zeit, wo das Direktorium in Berlin durch eine Diskonterhöhung gerade
das Gegenteil erstrebte.
Die Tantieme bildet natürlich einen Antrieb, die Geschäfte und
Umsätze zu vermehren. Den Vorstandsbeamten ist es auch anheimgegeben,
 in gewissen Fällen über den bewilligten Kredit hinaus Wechsel
zu diskontieren. Daß es nicht über Gebühr geschieht, dafür ist Sorge
getragen durch die von den Vorstandsbeamten monatlich einmal einzureichenden
 Nachweisungen der gewährten Personalkredite
 und weiter durch die Bestimmung, daß die Hälfte der Tantieme
 für alle während der Amtszeit des Vorstandsbeamten von der
Zweiganstalt eingegangenen Verbindlichkeiten haften.
So hat das Tantiemensystem, das einen Ansporn zu vermehrter Geschäfts-(ätigkeit
 und, infolge der mit dem System verknüpften Haftung, auch zu peinlichster
Sorgfalt gibt, seine Nachteile, indem mitunter durch übereifrige Vorstandsbeamte
 Kaufleute und Industrielle zur Kreditnahme und Vergrößerung‘ ihres Be-*riebes
 über Gebühr veranlaßt werden,
Nun wieder zurück zu der Handhabung des Diskontgeschäftes, betrachtet
 an einem anderen Beispiele: X Y diskontiert bei der Reichsbankhauptstelle
 Frankfurt a. M, 3 über je 1000 RM lautende Wechsel auf
Frankfurt a. M., auf Berlin und auf Breslau. Der Wechsel auf Frankfurt
 a.M. ist für die Reichsbank Frankfurt a. M. ein „Platzwechsel“;
sie behält ihn in ihrem Portefeuille. Die anderen beiden Wechsel — in der
Banksprache „Versandwechsel“ genannt — sendet sie nach Berlin.
Bis etwa Anfang 1900 hatten die selbständigen Bankanstalten in direktem
 Verkehr miteinander gestanden. Hatte z. B. die Hauptstelle Frank-LA
        <pb n="722" />
        furt a. M. an einem Tage Wechsel auf 40 selbständige oder diesen
untergeordnete Bankanstalten diskontiert, so mußte sie 40 Briefe an 40
verschiedene Adressen senden. Heute erfolgt in diesem Falle die Versendung
 in einem einzigen Briefe an die Zentrale in Berlin, und zwar,
der Beschleunigung und der Sicherheit halber, als Bahnhofs-Brief.
Die notwendigen Belastungen und Kreditierungen geschehen
durch vorgedruckte Formulare. In der Mitte stehen die selbständigen
Anstalten verzeichnet, auf der einen Seite die Beträge, die kreditiert, auf
der anderen diejenigen, die belastet werden. Jeder Kreditierung muß
eine Belastung gegenüberstehen und umgekehrt. Ob diese auch tatsächlich
 erfolgt, wird in Berlin kontrolliert.
Kommt der Verfalltag der Wechsel heran, so werden sie in Berlin
und an den größeren Zweiganstalten bereits 3—5 Tage vor Fälligkeit an
die Hauptkasse zum Einzug gegeben, damit sie in Ruhe gebucht und
nach den einzelnen Straßen usw. — jeder Bote hat seinen bestimmten Bezirk
 — verteilt werden können. Erfolgt die Einlösung der Wechsel nicht
sofort bei der ersten Vorzeigung, so hinterläßt der Bote einen. Zettel mit
der Aufforderung, den Wechsel bis um 10 Uhr vormittags des nächsten
Tages bei der Reichsbank einzulösen. Geschieht dies nicht, so wird der
Wechsel protestiert und gelangt dann mit dem Protest an die Bankanstalt,
 die ihn gekauft hat, und die nun den Betrag zuzüglich Rikambiospesen
 beim Diskontanten einzieht. Bezahlt dieser die Summe, oder
geht der Betrag von anderer Seite (einem Vormann) ein, so ist für die
Reichsbank das Kreditgeschäft beendet. Im anderen Fall wird sie den
Klageweg betreten, Ist auch auf diese Weise die Wechselsumme nicht zu
erlangen, so wird, je nachdem ein Verschulden des Vorstandsbeamten
vorliegt oder nicht, der Betrag auf dessen Konto belastet. oder als uneinbringbare
 Forderung abgebucht !).
Um das Risiko des Einganges zu mindern, soll der Wechsel in der
Regel drei Unterschriften tragen. Ist der Bezogene nicht in der Lage,
den Wechsel bei Fälligkeit zu zahlen, so haftet der Bank zunächst der
Verkäufer des Wechsels, und ist auch dieser zahlungsunfähig geworden,
der Aussteller. Je mehr Unterschriften ein Wechsel trägt, an die sich die

!) Bei Fälligkeit wurden im Jahre 1928 nicht eingelöst und sind daher an die
Verkäufer zurückgegeben oder durch Intervention geordnet worden: 480 987 Stück
im Betrage von 160,99 Million RM, oder in Prozenten: 3,34 0/9 der Stückzahl, 0,74 0%
dem Betrage nach. Für diese Wechsel setzte die Reichsbank 10 Millionen RM vom
Gewinn ab (Übertrag auf Delkrederefonds).

6X}.
        <pb n="723" />
        Bank im Notfalle zu halten in der Lage ist, desto größere Sicherheit kann
der Wechsel bieten. Entscheidend in letzter Linie ist aber schließlich nicht
die Quantität, sondern die Qualität der Unterschriften.
12. Das Lombardkontor. Voraussetzung für die Gewährung
eines Lombarddarlehens ist guter Ruf und Unbescholtenheit des
Darlehnssuchers. Eine Quittung über das hinterlegte Pfand wird dem
Darlehnsnehmer auf dem Pfandschein erteilt, auf dem auch alle Zahlungen
 des Schuldners an Kapital und Zinsen und alle Änderungen vermerkt
 werden (s. a. S. 362f.). In bezug auf die Verwahrung der Unterpfänder
 steht die Reichsbank nur für diejenige Sorgfalt ein, die sie in
eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. In Berlin können nur drei
Personen gemeinschaftlich den Tresor, in dem die Unterpfänder verwahrt
werden, öffnen und betreten, Jedes Unterpfand wird in einer Mappe
verwahrt; für die Effekten der Großbanken, die sich auf viele Millionen
belaufen, besteht je ein besonderer Schrank. Die Zinsen werden alle
3: Monate nachträglich eingezogen. Die Kuponsabtrennung der hinterlegten
 Effekten muß besonders beantragt werden.
12a. Die Lombardkontrolle überwacht das gesamte Lombardgeschäft
 der Reichsbank an Hand von Nachweisungen, die die Zweiganstalten
 regelmäßig einzureichen haben. Die erledigten Lombardscheine
werden in Berlin verwahrt.
13. Das Büro für die Annahme verschlossener Depots.
Mit jedem Depositum ist ein vom Niederleger ausgefüllter und unterzeichneter
 Einlieferungsschein einzureichen. Das Lagergeld wird nach
Umfang und Gewicht, und bei einem deklarierten Wert von mehr als
5000 RM auch nach diesem berechnet.
14. Das Kontor für Wertpapiere, Bereits die Verwaltung der
Preußischen Bank hatte, im Hinblick auf die große Zahl der offenen Depots
 bei der Bank von Frankreich, die Absicht, diesen in Deutschland bisher
 weniger bekannten Geschäftszweig einzuführen. Hierzu brauchte man
große Räume und ein geschultes Personal.
Das Kontor für Wertpapiere — der Kundenkreis erstreckt sich weit über
Deutschlands Grenzen hinaus — besorgt den An- und Verkauf von Wertpapieren,
 sowie deren Aufbewahrung und Verwaltung. Die zur Aufbewahrung
 gegebenen Effekten werden nach Gattungen geordnet, und für
jede Effektengattung eines Kunden wird eine Mappe angelegt. Auf ihr
steht der Name des Deponenten, die Depotnummer, Betrag und Name
des Effekts und der Zinstermin. Ferner ist Platz gelassen für Reißver-7



(0
        <pb n="724" />
        merke, d.h. für Angaben, zu welcher Zeit die Zins- und Dividendenscheine
 zu. trennen sind. Bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
erfolgt die Kuponstrennung bereits einige Monate vor Verfall. Ist.sie
geschehen, so wird der Reißvermerk durchgestrichen und ein neuer Reißvermerk
 eingetragen.
Die Verwahrung der Effekten erfolgt in dem diebes- und feuersicheren,
Tag und Nacht bewachten Tresor. Die Effektenmappen liegen in großen
eisernen Schränken, geordnet nach Effektengattungen, und innerhalb dieser
 wieder alphabetisch. Welche Effekten vorhanden sein müssen, besagen
die Bestandbücher. Die Verlosungskontrolle erfolgt nach Verzeichnissen,
nicht nach den Effekten selbst.
Die Effekten sind in 6 Gruppen geteilt. Jede Woche ändern die 6 Tresoriers
 ihr Arbeitsfeld, so daß sie in der 7. Woche wieder die gleichen Effektengattungen
 wie in der 1. Woche verwalten. Da eine Übergabe und Übernahme
 natürlich unmöglich ist, müssen die Tresoriers solidarisch haften.
Dafür ist ihnen aber das Recht zugestanden, bei Besetzung eines neuen
Tresorierpostens mit einem ihnen nicht geeignet erscheinenden Kandi:
daten ihr Veto beim Präsidenten einzulegen.
Von Zeit zu Zeit revidieren die Tresoriers und die Assistenten des
Direktors der Abteilung einen Teil der Depots, und zwar derart, daß
einmal im Jahre der gesamte Bestand kontrolliert ist. Unabhängig davon
erfolgen Revisionen seitens des Reichsbankdirektoriums.
Mit der Kupondetachierung sind dauernd eine größere Zahl Unterpeamte
 beschäftigt. Sie erhalten die Mappen von den Tresoriers und
trennen die Kupons auf Grund der Notizen, die sie sich aus den Bestandsbüchern
 gemacht haben. Die Kupons werden in Umschlägen verwahrt,
 die die Depotnummer und den Betrag angeben. Die Gutschriften
auf Konto werden auf Grund der Depotbücher vorgenommen und mit
den Aufschriften der Umschläge abgestimmt. Die Auszahlung der Zinsen
geschieht in Berlin und bei den Zweiganstalten oder durch Übersendung
mit der Post,
15. Die Devisenabteilung ist die Zentralstelle des gesamten.
 Devisengeschäfts der Reichsbank. Mit ausländischen Korrespondenten
 ‚verkehrt, im Gegensatz zu der Handhabung bei den anderen
großen deutschen Banken, nur die Zentrale in Berlin; über diese müssen
also alle Geschäfte geleitet werden.
Die Devisenabteilung hat 1. eine Börsenabteilung, die durch
ihre Devisenhändler an der Börse vertreten ist, 2. eine Kontokor-711
        <pb n="725" />
        rentabteilung (Mark- und Valutenbuchhalterei), 3. eine Korrespondenzabteilung,
 die u. a. auch die verkauften Devisenschecks
 ausschreibt, 4. eine Auslandswechselstelle, die die angekauften
 und zum Einzug übernommenen Wechsel und Schecks auf das
Ausland bearbeitet und ins Portefeuille nimmt, und 5. eine Registratur.


719
        <pb n="726" />
        Alphabetisches Sachregister.

Abandonnierung 552.
Abgenutzte Münzen 738,
Abhanden gekommene
Wertpapiere, Sammelliste
 665.
Ablösungs-Anleihe 581.
Abrechnung der diskontierten
 Wechsel 657.
—, Kleine 182.
Abrechnungsstelle des Berliner
 Kassenvereins für
Effekten 140 ff.
— — für Schecks 142.
Abrechnungsstelle, Country-Clearing
 134 ff.
— für Devisen (Berlin)
210£,
—- (Formulare) 211,
212, 213.
für Hypotheken 143.
Londoner-Town-Clearing
 110 £.
des Vereins Deutscher
Eisenbahnverwaltungen
 252.
desWeltpostvereins203.
252.
Abrechnungsstellen, Formulare
 129f,
Inkassoverband für das
deutsche Bankgewerbe
138.
Mitgliederzahl und Umsätze
 131f.
Organisation und Technikdes
 Verfahrens 114ff.
der Reichsbank 116 ff.
(Formulare) 125£f,
- ‚Zweck und Entstehung
108 ff.
S. a. Bank des Berliner
Kassenvereins, Liquidationskasse.

Abrechnungszwang 198.
Abschlußprovision (Beleihungsgebühr)
 427,
Abstempelung von Effekton
 474

Abstimmung der Buchungen
 671.
Abstimmzettel zur Verrech:
nungskontrolle 704.
Abtretung von Buchforderungen
 849 ff.
Additionsmaschine694,695.
— ‚ schreibende 696,
Adressenplatte 694.
Adressen-Prägemaschine
694.
Adressiermaschinen 689,
694.
Agio 286.
Agionotierung bei Devisen
kursen 206.
Akkreditiv 247, 406 ff.
—, unbestätigtes 408.
— , unwiderrufliches 408,
Akkreditivauftrag 409.
Akkreditivgeschäft 406 ff.
Aktien, Anmeldung zur Generalversammlung
 im
stückelosen Effektenverkehr
 594.
Aufbewahrung 664.
S. a. Depotgeschäft,
Effektenaufbewahrung.
junge —, Ausgabe mit
tels stückelosem Effektenverkehr
 594.
. Kaduzierung 498.
. mit mehrfachemStimmrecht
 484,
Nennwert der deutschen
497,
—, Notierung 581.
‚ Stimmrecht 498,
8. a. Depotstimmrecht.

—, Vorzugsaktien 476.
Aktienbanken, Zahlen 16.
Aktiengesellschaften, ihre
Errichtung 497.
—, ihre Organe 499.
Rechte der Minderheit
in Generalversammlungen
 501.

Aktienpaket 417, 443.
Aktienstückelung 472.
Aktienübertragung 498,
Aktienumschreibung 483,
Aktienumtausch bei Fusionen
 478.
Aktienwesen inEngland497
S. a. stocks, shares.
Aktivgeschäfte der Banken
294,
Akzept bei Schecks 105.
Akzeptanten-Obligobuch
846, 657.
Akzeptaustausch: Bankakzepte
 330.
‚ Kellerwechsel 334 ff.
Akzeptbuch 648.
Akzeptgeschäft 392 ff., 647.
—, Briefwechsel 398 ff,
Akzepthingabe bei Diskontierung
 offener Buchforderungen
 8353.
Akzeptkredit 392 ff., 647.
—, seine Kosten 404 f.,
Akzeptschalter 647.
Akzepttausch s. Akzeptaustausch.

Allgemeine Deutsche Wechselordnung
 319.
Amerikanische Buchführung
 670,
Amortisationsanleihen 489.
Amortisationshypothek
421. +
Amsterdamer Wisselbank
145, 279,
Amtlich nicht notierte
Werte, Geschäftsbedingungen
 über 282,
Analysen-Quarzlampe 698.
Anker-Maschinen 696.
Anlagekredit 276.
Anleihem. Bezugsrecht485.
—, Konsolidation 488.
—, mit Sachwertgrundlage
496.
‚mit Umwandlungsmöglichkeit
 485.
718
        <pb n="727" />
        Anleihe-Ablösungs-Anleihe,
 Notierung 581.
Anleihe-Ablösungsschuld
488.
Anleiheannuitäten 489.
Anleihe-Auslosungsscheine
488.
Anleihebegebung 452 ff,
—, Offertenabgabe durch
Banken 454, 668,
Anleihekündigung 486,
487€.
Anleiheofferten 454 ff.
Anleiheübernahmegeschäft
 440g.
Anleiheübernahmevertrag
457.
Annahmeverpflichtung (legal
 tender) für Zah-Jungsmittel
 73.
Annuitäten 489, 490,
Anweisungen als Zahlungsmittel
 76.
Apparate im Bankbüro
690.
Arbeit, maschinelle Hilfsmittel
 690.
Arbeiterbanken 11.
Arbeitsgemeinschaft Deutscher
 Effekten-Giro-Banken
 593.
Arbeitsgliederung im Bankwesen
 604.
Arbeitsvereinheitlichung
690.
Arbeitszeit im Bankbetrieb
681.
Arbitrage in Devisen 232,
659.
— in Effekten 567 ff,
— im Prolongationsgeschäft
 387 f,
Arbitragegeschäfte 567 ff.
—, Besteuerung 512, 574.
Archiv 677 £.
-— der Reichsbank 700,
Archivar 681, 684.
Archivmaterial, Nutzbarmachung
 682 f.
Atlas-Sicherung 699.
Aufbausumme bei Terminliquidierung
 561,
Aufbereitende Statistik 681.
„Aufgabe“ 546,
Aufgebotsverfahren bezügl.
verlorener Banknoten
74.

Aufgerufene Wertpapiere,
Sammelliste 665,
Aufsichtsrat 499, 627,
Aufsichtsratsausschuß 500.
Aufträge 574, 577, 661.
Aufwertungshypotheken
423.
Ausbeute 502,
Ausbietungsgarantie 428.
Ausfallbürgschaft 389, 428,
Ausgleichsarbitrage 567.
Auskünfte im Bankverkehr
524,
Auskunfteinziehung 684,
Auskunfterteilung 684,
Auskunftsbüro 688.
Ausländische Fonds 492.
Auslandsanleihen 35, 454,
487, 495.
Auslandsbanken in Deutschland
 11,
Auslandsfilialen deutscher
Banken 167,
Auslandsgiroverkehr 247£,
Auslandskredite 35, 487,
495.
Auslandswechselstelle der
Reichsbank 712,
Ausmachender Betrag beim
Liquidationsverfahren
für Zeitgeschäfte 561.
„Aussuchen“ 545.
Außenbezirksverkehr im
kommunalen Girosystem
 179, 180.
Außenstände als Maßstab
der Kreditgewährung
296.
Ausweichkurse 535.
Auszahlung, telegraphische
80, 659.
—, Devisennotierung 208f,
Auszahlungskasse 643,
Automatische Geldzählmaschinen
 697,
- Konversion 488.
„Automatischer Kassierer“
697,
Automatisches Telephon
691.
Aval-Wechsel 324,
Avis der Giroüberweisungen
 702 f.
Avisierte Schecks 643,

B. = Brief 533, 545.
Bahnhofsbriefe 709.

3aissespekulation 383.
3aissier 383, 543.
3anco Publico in Nürnberg
146.
3ank, Aktienkapitalien, Reserven
 und fremde Gelder
 14f.
Bank, Arten der Kreditgewährung
 durch die 292.
Begriffliches 1ff., 14.
Börsengeschäfte 625,
561 ff.
Definition 1, 7.
Gliederung 20 ff,
im Kontokorrentverkehr
 292 ff,
Organisation einer Großbank
 627£.
unberechtigte Führung
des Namens 7ff,
Wettbewerbsabkommen
zwischen Banken, Genossenschaften
 u. Spar:
kassen 59f.
Bank der Arbeiter, Angestellten
 und Beamten 11.
Bank des Berliner Kassenvereins
 als Abrechnungsstelle
 181.
Effekten-Giroverkehr
140ff,, 380 ff,, 566, 592 ff,
567.
Siroverkehr (Inkasso)
140, 192.
Sammelliste aufgerufener
 Wertpapiere 665.
Scheckverrechnungsstelle
 142,
Späteinzahlungen 641.
als Zentrale der Abrechnung
 des Kassageschäfts
 541.
Bank für deutsche Industrieobligationen
 40f.
für Handel und Industrie,
 Archiv 679.
von England, Goldanund
 -verkäufe 270
Bankakzept 293, 326,
392ff., 405.
Bankarchive 677 ff.
Bankberichte 682.
Bankbetrieb, seine Arten
21.
—, ertragswirtschaftl. 21.
—, gemeinnütziger (öffentlich-rechtlicher)
 21,32ff,

714
        <pb n="728" />
        Bankbetrieb, genossenschaftlicher
 21, 23ff.
kommunaler (Girokassen,
 Stadtbanken usw.)
28 ff.
Maschinenverwendung
690 ff.
—, Recht zum 17.
Bankdepotgeschäft 585 ff.
Banken, Auslandsverflechtung
 204.
Bankerott des Staates 493.
Bankgeheimnis 594.
Bankgeld s. Buchgeld,
Giralgeld.
Bankgirierte Warenwechsel
229, 382. ;
Bankier, Begriffliches 1 ff.
—, Definition 12f.
— , unberechtigte Führung
des Namens 13f.
—, Zahl in Deutschland 16
Banking prineiple 63.
Bankkonsortium s. Konsortium.

Bankmäßig organisierter
Zahlungsverkehr (bargeldlos)
 78f.
S. a. Giroverkehr,
Scheckverkehr, Zahlungsverkehr.

Banknoten 67.
—, deutsche 73,
—, Entstehung 8.
—, Kurse ausländischer 266.
— und Schecks 105.
Banko-Mark 145.
Bank-Rembours, bestätigter
396.
Banksatz u. Privatsatz 333.
Bankschecks 88 ff.
—, interne 634.
Bankverbindungen, ein oder
mehrere? 294,
Banque de Paris et des
Pays-Bas, Archiv 678.
Bargeldlose Abteilung 641
Bargeldlose Zahlung 78f.
S.a.Ciroverkehr,Scheckverkehr,
 Abrechnungsverkehr
 und Zahlungsverkehr.

Bargründung 449,
—, vorgeschobene 450.
Barzahlung 78f.
Bauabteilung der Reichsbank
 701.

3auhüro 668,
3augelder 482f,
3augeldhypothek 420.
3ayerische Staatsbank 50f,
3eamtenbanken 11.
Bears 543.
Befristete Sichtschecks 90.
3egebungsindossament254.
Belegbuchbaltung 603,
669 ff., 688.
Beleihungen s. Lombard,
Diskontierung v. Buchforderungen,
 Hypothek
Bellevue-Aktionär 500.
Beratungsstelle für Kom:
munalanleihen 495,
Berechnete Kurse 532, 544,
Bereitstellungsprovision
305.
Berggewerkschaft 501.
Berliner Devisen-Abrechnungsstelle
 210 £.
—, Formulare 211, 212,
213.
Berliner Eilavisverfahren
117, 119.
—, Formulare 130.
—, Geschäftsordnung 121 f.
S. a. Eilavisverkehr.
Berliner Kassenverein, 8.
Bank des Berliner
Kassenvereins,
Berliner Stempelvereinigung,
 Festsetzung des
Reportgeldsatzes 384.
Berliner System im Ferngiroverkehr
 702.
Beschädigte Münzen 72.
— Noten 75, 702,
Besitzkredit 276.
Bestandbücher 711.
Bestandserfolgskonten 674.
Bestandskonten 675.
Bestätigter Bank-Rembours
396.
Bestätigter Scheck 105,149.
Bestens-Orders 533, 544.
574.
Betriebseinrichtungen
600 ff.
Betriebskredit 276.
Betriebsratsmitglieder im
Aufsichtsrat 500.
Betriebsrevision 698.
Betriebsvermögen als Maßstab
 der Kreditgewährung
 296.

Betriebswirtschaftliche Statistik
 684.
Bez. 533.
Bezirksgiroverkehr im kommunalen
 Girosystem
179.
Bezogenen-Obligo-Buch
346, 657.
Bezogener (bei Schecks) 96.
Zezugsrecht 460 ff,
—, Anleihen mit 485.
—, Ausübung im stückelosen
 Effektenverkehr
593.
‚ Berechnung 461f,
—, Kontrolle 610.
3ilanz, tägliche 603.
3ilanzkommission 628,
3illigst 574.
3lankokredit 277, 297,
—, Gewährung durch Depositenkasse
 686,
3lankoverkäufe 383.
Bodenkreditinstitute 415,
416.
3ogen 485.
Zohrgesellschaft 508,
3onds 495.
3Zonifikationen 426 f., 455,
464, 578.
Zonifikationslisten 469.
3örse 518 ff.
—, die Bank an der 661 ff.
—, Berliner 518.
—, Breslauer 530.
Ehrengericht 517.
Einführung von Wertpapieren
 467 ff., 525 ff.
Frankfurter 3238.
Gebühren (Berlin) 520ff,
Hamburger 524. .
Kuxenhandel 503, 525,
New Yorker 570 ff.
Organisation 516 f.
Preisbildung 529 ff.
'Telephonraum 686.
_, Unterschied der ausländischen
 von den deutschen
 515.
Zulassung der Besucher
515.
Börsenabteilung des Devisenbüros
 der Reichsbank
 711.
Börsenaufträge 661, 686.
Börsenausschuß beim
Reichsrat 516.

715
        <pb n="729" />
        Börsenauskunftsbüro 684,
Börsenberichte 628/4, 682
Börsenbuch 661.
Börsenbüro 661.
Börsengeschäfte, Kontokorrentbedingungen

über 282.
Börsenjournal 662.
Börsenkommissar 516.
Börsenkurse 532.
—, ihre Feststellung 533.
Börsenorders (Depositenkasse)
 686.
Börsenordnung 516,
Börsenplatz 661.
Börsenschluß 588.
— im Terminhandel 543.
Börsenschlußscheine s,
Schlußscheine.
Börsenspekulationen 403.
Börsenterminfähigkeit 528.
Börsenterminhandel (Effekten),
 Besteuerung 511.
—, Geschäftsbedingungen
der Banken 283.
Zulassung 528.
8. a. Termingeschäfte,
Börsenumsatzsteuer 506,
582.
Börsenvertreter 518, 610,
661.
Börsenvorstand 517.
— in Berlin 519.
Börsenzeit 624.
Branchebanken 10.
Braunschweigische Staatsbank
 55,
Breslauer Börse 5380.
Brief (im Börsenhandel)
538, 545.
Briefhypothek 412.
Briefmarken als Zahlungsmittel
 76.
Briefschließmaschinen 694.
Briefschuld 490.
Briefverschluß, maschineller
 694.
Broker 581.
Brokerage 570.
Broschüren 682,
BTH. = _Börsenterminhandelsgeschäft

Buchforderungen, Diskontierung
 von 849 ff,
Buchgeld (Giralgeld) 77.
Buchhalter 610.
716

Buchhaltung im Provinzialbankhaus
 611 £.
— einer Großbank 670 ff.
—, maschinelle Hilfsmitte]
694.
Buchhypothek 412.
Buchschuld 490.
Buchungen durch Schreibmaschinen
 695.
Buchungsaufgaben 671.
Buchungsmaschinen 670,
671, 695.
Bucket-shops 551.
Bulls 543.
Bureau des Etudes financieres
 678.
Bürgschaft 324, 389, 705.
Bürgschaftskredit 389 ff,
Bürgschaftsverpflichtungen
 8324.
Büro, Maschinenverwendung
 690 ff.
Bürotelephon 690.
Burrough-Maschinen 696.
Bz. 538.
Cable night letter 578.
Centralbank f. die deutsche
Industrie A.-G. 278.
Sertifying von Schecks
&amp;amp; S. A.) 106.
Cf-Geschäft 394.
hartalismus 63.
Jif-Geschäft 394.
Ilean credit 406.
Jlearing 642,
Nearing-House, Londoner
Town-clearing 110 ff.
— Country-clearing 136 ff.
Clearing-Verkehr 108 ff.
S. a. Abrechnungsstellen,
 Liquidation.
Circular-Checks 92,
Common shares 495.
Zomptoir National, Archiv
678.
Confirmed letter of eredit
396.
Uontinental-Maschinen 696
Jonto loro 298, 674.
Uonto mio 298, 674.
Conto nostro 298, 674.
Conto ordinario 297.
Jonto separato 297.
Conto s8u0 298, 674.
Conto trio 298.
Conto vostro 298, 674,

Contremineurs 548.
Convertible bonds 485,
Sountry-clearing 186 £,
Jourtage 209, 582.
Jourtagebuch 664.
Sourtage-Ersparung 545.
Credit Foncier 418,
Credit Lyonnais, Archiv 677,
Crossing 103.
C.T. = cable transfer =
telegraphische Auszahlung
 80, 659.
Surb Exchange (New York)
569.
Ourreney principle 62,

Daktyloskop 699.
Darlehnsgewährung s. Kredit,
 Diskontgeschäft,
Diskontierung, Lombardierung
 usw.
Darlehnskassen 68.
Darlehnskassenscheine 68,
Datierung bei Schecks 96.
Datoschecks 90,
Dauernde Schulden 486.
Dealer 581.
Deckungsarbitrage 567.
Deckungshypotheken 419.
Deflation 69.
Delcredereübernahme bei
Diskontierungen 343 £.
Delcredere- Versicherung
343.
Demarcheurs 688.
Denominierung 69.
Depeschenschlüssel 80.
Deport 385.
— im Devisenhandel 225,
229.
Deportgeschäft, Besteuerung
 511.
Depositengelder, ihre Anlage
 438.
—, Begriff 434.
-—, Einzahlungen und Auszahlungen
 435f., 439.
—, Verzinsung 487, 489,
Depositengeschäft 434 ff,
—, gesetzliche Bestimmungen
 über das 17 ff.
‚ Geschäftsbedingungen
488 ff.
Depositenkassen 684,
—, Verdienstmöglichkeiten
687.
        <pb n="730" />
        Depositenkassenvorsteher
686.
Depositenkonto 297.
Depot A (B) 686, 590, 710f.
—, geschlossenes 595, 665,
710.
—, offenes 585.
—, Sammeldepot 667, 686.
—, Stückekonto 590.
= verschlossenes 595, 665,
710.
Depot, Zahlenmaterial 595.
Depotabteilung 667, 677.
Depotauszug 677, 687.
—, photographischer 696.
Depotbücher 610, 620.
Depotbuchhaltung 677,
Depotgeschäft 585.
— gesetzliche Bestimmungen
 über das 17.
Depotgesetz 17ff., 586.
Depotstimmrecht 484, 500f.
—, Geschäftsbedingungen
287.
Depotverwalter 664.
Depotzwang 594,
Detachable bonds 485.
Detachieren 627, 711.
Deutsch-Atlantische Telegraphen-Ges.
 573.
Deutsche Bank, Archiv 679.
— Monatsberichte 682.
Deutsche Fonds 485.
Genossenschaftsbank,
Soergel, Parrisius &amp;amp; Co.
181.
Genossenschafts-Hypothekenbank
 49.
Girozentrale - Deutsche
Kommunalbank 42{f,
—, Arbeitsgemeinschaft
mit Deutscher Landesbankzentrale
 57.
Golddiskontbank 85 f.
Länderbank 10.
Landesbankenzentrale
A.-G. 56, 278,
—, Arbeitsgemeinschaft
mit Deutscher Girozen-;rale
 57.
Rentenbank 37.
Rentenbank-Kreditanstalt
 39f,
Verkehrs-Kreditbank
34,
Volksbank 11,
Wirtschaftsbank 11.

Deutscher Genossenschaftsring
 183.
-— —, Aufbau 185.
—, Formulare 188.
-, Technik 186 ff.
—, Verbindung z. Giroverband
 der Kredit-Genossenschaften
 (Dres:
üner Bank) 190.
Genossenschaftsverband
 183.
— Sparkassenverband 45.
Deutscher Sparkassen- und
iroverband 42, 43, 45.
Kreditbriefe 247.
Wettbewerbabkommen
mit Banken und Kreditgenossenschaften59f.

Deutscher Verband derkommunalen
 Banken 31, 45.
Zentralgiro-Verband 42,
45.
Deutsches Reich, Einführung
 des Scheckverkehrs
86.
—, Geldverfassung 67 ff.,
77.
Jevalvation 69.
Jevisen, Bedingungen bei
Geschäften in 282.
—, Begriff 204.
Devisen-Abteilung 656,
659.
— der Reichsbank 711.
Devisenarbitrage 232, 567,
659.
Jevisenavise 660,
Jevisenbuchhaltung 660.
Jevisenhandel 610.
— in London 216, 217.
Jevisenkassahandel 208 ff.
Jevisenkonten 660.
Devisen-Korrespondenz
660, 712,
Devisenkurse 206.
—. Festsetzung 217.
S. a. Devisennotierungen.

Devisenmakler 216.
Jevisenmemorial 616.
Devisennotierungen, Arten
206f,
—, Übungen im Lesen von
215£.
Devisen-Offerten 230 ff.
Devisenspekulation 231.
Devisenterminhandel219 ff.

Devisenterminhandel, Formulare
 220, 221,
Devisenverwalter 609.
Devisor-Apparat 697.
Differenz-Arbitrage 567.
Jiktiermaschine 698,
Direktionsbüro 628.
Direktorialsystem 628.
Disagio des Papiergeldes
236.
Diskont-Abteilung der
Reichsbank 704,
Diskontgeschäft 293, 317 £.
Diskontgeschäft, Abrechnung
 657.
„Benachrichtigung der
Bezogenen durch ihre
Bank 339.
-, Obligo des Kunden 340,
346.
im Rauchwarenhandel
345 ff.
— der Reichsbank, Bestimmungen
 340 f.
, Zins- und Provisionsberechnung,
 Delecredereübernahme
 337 ff.
Diskontierung von Buchforderungen
 349 ff.
von verlosten Effekten
und Kupons 8359.
- von Wechseln 317 ff., 321.
S. a. Diskontkredit und
„geschäft.
Diskontkredit 317 ff., 393.
704.
— (Depositenkasse) 686.
Diskonto-Gesellschaift,
Archiv 678.
—, wirtschaftsstatistische
Berichte 682.
Diskontwechsel-Abteilung
656. ©
Diskontzahlen 310.
Distanzscheck 90.
Dividenden, Ausschüttung
im stückelosen Effektenverkehr
 593.
Dividendenpolitik 676.
Dividendenscheine 485,
—, Abtrennung 667,
—, Einlösung 652.
—, Inkasso der 263,
Divisionsmaschinen 694,
Documentary credit 406.
Dokumentar-Kreditbrief

117
        <pb n="731" />
        Dokumenten-Abteilung659.
— -Akkreditiv 406.
Dokumentierte Tratte 394,
396,
Domizilbuch 648,
Domizilschalter 648.
Domizilschecks 97,
Drahtlose Telephonie 691.
Drehen des Engagements
551.
Dreimänner- Kommission
520, 666.
Dreimonatsgelder (Depositen)
 437.
Dresdner Bank, Archiv 679,
— Genossenschaftsabt.
181 ff, 258.
—, Monatsberichte 682,
Druckverfahren 689,
Dukaten 267.
Durchbedienen 607. .
Durchleuchtungsapparat
694.
Durchschreibeverfahren
604, 636, 693, 695.
beim Diskontgeschäft
658. ;
in Depositeukassen
688.

Edelmetall-Arbitrage 567,
Edelmetall-Handel 265 ff.
Edelmetall-Lombard 366.
Effekten, Aufbewahrung u.
Verwaltung 585 ff.
—, Diskontierung verlosteı
359.
—, Emission 440 £f,
‚ Einführung an der Börse
467.
—, freihändiger Verkauf
468.
freihändiger Verkauf
mit Option 470.
ohne amtliche Notiz,
Handel in 539.
—, Subskription 463 ff.
—. Versicherung bei Versendung
 583.
. Wesen und Arten
481 £.
Effekten-Arbitrage 567 ff.
—, internationale 287,
567 £.
Effektenaufbewahrung und
„verwaltung 710.
Ti

Effekten - Ausführungsbuck
621.
Effekten-Ausgangsbuch665.
Effekten-Bestandbücher
667, 711.
Effektenbogen 485,
Effektenbörse 513. . 8.
Börse.
Effektenbüro 664 ff.
Effekten-Clearing 140 ff.,
380, 566; s. a. Liquidation
 usw.
Effektendepot, Geschäftsbedingungen
 derBanken
bez. 282, 284.
üffektendepotbuch 620.
Effekteneingangsbuch 665.
Effekten-Engagementsbuch
663.
Effektengeschäft 481 ff,
Effekten-Giro, Liquidationsabrechnung
 566,
Sffekten-Giro-Banken 593.
Effekten-Giro-Depot 380 ff.
Effekten-Giro-Verkehr
140 £., 566, 592 ff., 667
Effektenhandel 574 ff., 625
—, internationaler 237,
Effektenkassierer 665.
Effekten-Kommissionsgeschäft
 574 ff., 625.
—, Formulare 575/76,
Effekten-Konten 621.
Effekten-Lombard 364 ff,
üffektenmantel 485.
Effektenmappen 711.
Effektennumerierung 482,
673.
Effektenschecks, grüne
380f., 663.
Effektentalon 485.
Effektenverwalter 609, 711.
Effektenverwaltung 609,
664, 711. ;
Eigenhändler, Bank als 578
Kigenscheck 90.
Eilavisverfahren, Berliner
117, 119, 121 f., 636,
—, Formulare 130.
Eilnachrichtendienst 683,
Eilüberweisungsverkehr A
and B (Kommunalgiro)
180.
(Genossenschaftsring)
190.
S, a. Eilavisverfahren.

Eingefrorener Kredit 277.
Einheitliche Werchselordnung
 (EWO.) 819,
Einheitskurse 532 ff,
Einheitswert bei Grundstücken
 426.
Einlegeregister 671.
Einlösungsprovision 653,
Einlösungsstellen für Kupons
 653.
Einschreibesendungen s.
Wertsendungen,
Einschuß 364. ;
Eintragungsprinzip beim
Grundbuch 411.
KEinzahlungskasse 640.
Kinzahlungsschein im Depositengeschäft
 436,
612.
Eisenbahnfrachtbrief 377,
Eisenbahn - Prioritäts -Obligationen
 494,
Eisenbahnwesen, internationaler
 Ausgleich der
Zahlungen 252,
Ekart 553.
Elektrische Kursmeldeanlage
 544.
Elliot- Fisher -Maschinen
695.
Ellis-Maschinen 696,
Emission, kommissionsweise
 471.
Emissionsbüro 667.
Emissionsgeschäft 440 ff,
Endaufstellung bei der Liquidation
 von Zeitgeschäften,
 Formulare
561, 564.
Engagement „drehen“ 551,
Engagementsbücher 621,
663.
Enqueteausschuß, Kapitalmarktstatistik
 681.
Epochekontokorrent 309,
Erfolgskonten 675.
Eröffnungsbilanz 445.
Errechnete Kurse 532, 544.
Errichtung ei1er A,-G.449.
Erster Kurs 544.
Ertragswert bei Grundstücken:
 426.
Escomptierung offener
Buchforderungen 846 ff.
8. a. Diskontierung.
Eventualverpflichtungen
304.
        <pb n="732" />
        Evidenzzentrale für den
Escompte offener Buchforderungen
 354.
„ex Depot“ 686.
3xactly 698.
Exchange Brokers Association,
 Shanghai 237.
Exekution 541.
Expedition 688.
Expose 683.

Fachausschuß für Bankwesen
 602.
Fachbibliotheken 679, 684.
Fakturiermaschine 696,
Fälschungen von Münzen
70, 72.
—, Verhütung 698,
Familiengründung 446.
Fassongründung 449,
Fensterkuverts 694.
Ferndrucker 689, 691 f.
Ferngiroverkehr; s. Giroverkehr.

Fernsprecher 690.
Feste Kurse 532,
Filialdirektionen 628.
Filialdirektionsabteilung
668,69.
Filiale 629, 684.
—, Kapitalaustattung 629.
Finanziers 443.
Finanzierung 293, 440 ff.
Finanzierungsbanken 10.
Finanzkontrolle 498,
Finanzschulden 486.
Finanzstudienbüro 678,
Finanzwechsel 327.
Fixes Geld 382.
Fixgeschäfte 550.
Flachschreibende Maschinen
 mit aufgesteckten
Zählwerken 695.
Fob-Geschäft 394,
Fonds, ausländische 492.
—, deutsche 485.
Fondsbörse s. Börse.
[orce majeure 595.
Förderband 630.
Forderungspapiere 483,
Fortlaufender Kurs 538.
Fountainfeder 694,
Frachtbrief 377.
Frachtbriefduplikat 376,
407.
Frankierungsmaschinen
688, 694.

‚Franko“ 545.
Trankomarkt 539.
Franko-Zinsen 581.
Freie Hypotheken 419, 421.
— Makler 532,
Freihändiger Verkauf von
Effekten 468 ff,
Freiverkehr 525, 539.
—, Zulassung 539.
Fundierte Schulden 486.
Fungibilisierung derObjekte
des Börsenhandels 514.
Funk 578.
Funkdienst 689, 691.
Fusion 478.
‚ Mitwirkung der Ban
ken bei 471.

Galopin 625.
xarant s. Deleredere-Versicherung.

arantiekonsortium 463,
Sefälligkeitswechsel 334f
zegen-Akkreditiv 409,
Jeheime Kanzlei 701.
— Kredit-Abteilung 701.
— Registratur 701.
Gekreuzter Scheck 108.
Geld, Begriff u. Arten 65 ff.
— (Börsenverkehr) 545.
Geldavise, ungenaue 668.
Selddispositionen 650.
eldfälschungen 70, 72.
zxeldpapiere 481.
xeldversendungen 700.
3eldzählmaschinen 697,
xelegenheitsgesellschaft
442.
Gemischte Hypotheken banken
 418.
— Konten 675.
Generalaufstellung bei der
Liquidation von Zeitgeschäften,
 Formulare
561, 565.
General-Kundenregister (63,
Seneral Mortgage &amp;amp; Credit
Corp. 278.
Generalverband der deutschen
 Raiffeisen-Genos
senschaften 183,
eneralversammlung 498 f.
Aenossenschaftliche Girosysteme
 181.
Genossenschaftlicher Giroverband
 der Dresdner
Bank 181.

Genossenschaftsring, Deutscher
 183, 185 ff.
Genußscheine 478.
Geräte, Hilfsmittel zum
Rechnen 635.
Geschäftsberichte als Material
 für die Bankarchive
 680,
xeschäftsbetrieb im Provinzialbankhause
 622 ff,
— in Großbank 627£.
Geschäftsführungs-Kommission
 628.
Geschlossene Depots 595,
665, 710.
Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung als Bank 16.
Gesellschaftstatut 443.
Gesellschaftsteuer 504 f£,
Gestohlene Wertpapiere,
Sammelliste 665.
Gewerbefreiheit im Bankwesen
 17 ff,
Gewerkschaft im Bergbau
502.
Gewinnobligationen 484.
Gewinnziehung bei Anleihen
 489.
Giralgeld 77.
Giroabteilung 641.
Giro-Auszahlungskasse
702.
Giroavis 708.
Giro-Avisstelle 702,
Giro-Einzahlungskasse 702.
Girokarte, Formular 177,
178,
Girokontenbuchhaltung
702.
Girokontor der Reichsbank
702.
Giro-Obligo-Buch 657.
Giro-Poststelle 702.
Girostellen 178, 185.
Giro- und Lehnbank Berlin
 146.
Giro- und Leihbank Bres-Jau
 146.
Giroverband der deutschen
Kreditgenossenschaften
(Dresdner Bank) 181{.
‚ Inkassotarif 258 f.
‚ statistische Übersicht
184.
Verbindung zum Deutschen
 Genossenschafts-Ring
 190.

705
        <pb n="733" />
        Giroverbände 42f,
Giroverkehr (bankmäßiger
Zahlungsausgleich)
143 £.
in Amsterdam (Wisselbank)
 145.
nach dem Auslande
247 ff.
(Inkasso) der Bank des
Berliner Kassenvereins
140, 192.
im Banksystem selbst
166£f., 194.
-—, Entstehung 2.
—, Geschichte 144.
—, genossenschaftlicher
181£.
—, Formulare 168.
— in Hamburg 145, 158 ff.
—, kommunaler 176 ff.
— der Kreditbanken 164 ff,
— — (in sich) 166f., 194.
— der Post s. Postscheckverkehr,

der Reichsbank, Gebühren
 149£,
—, Bestimmungen 153f,
—, Deckung 155,
‚Mindestguthaben
150, 155.
Umsätze und Zahl
der Konten 151.
— —, Technik 702 f.
—, telegraphischer 156.
—, Verhältnis zum Scheckund
 Clearingverkehr
125.
Girozentralen 179.
-—, Entwicklung und Organisation
 42{f,
—, Zahlenmaterial 44.
—, Zusammenarbeit mit
Landesbanken 57.
Glattstellung 660.
Gläubigereffekten 483.
Goerz „A“-Maschinen 696.
Gold, Vorschüsse auf 233,
269.
Goldbarren 268.
Golddiskontbank 85f.
Goldhandel 268f,
— in Deutschland 271.
— in London 270.
Goldklausel bei Hypotheken
 421.
Goldlombard 366.
Goldmünzen, deutsche 70.
720

Goldpunkte 283,
Goldsorten 267,
Goldwährung in Deutsch.
land 67.
Grades Prämiengeschäft
553,
Graphische Tabellen über
Preisbewegungen 682.
Gratisaktien 462.
Grenzkurse 544.
Großbank, Organisation
627 ff,
Grubenvorstand in Gewerkschaft
 5038.
Grundbuch 411.
Grundeigentümerverbände
als Hypothekengeber
416.
Grundschuld 413.
Grundstückserwerb durch
Hypothekenbanken 420.
Gründer, Definition 440.
Gründung, Prüfung des
Herganges 449f.
Gründungsgeschäft 440 f.
Grüner Effektenscheck 381
xültig bis ultimo cr. 577
Guthabenklausel 96.
Gutschriftsaufgabe 707.

HaagerAbkommen übereine
intern. Wechselordnung
819.
Haftung der Reichsbank
für Schäden 153.
Halbjahrsbilanz 676.
Hamburger Bank 145, 147
— Giroverkehr 158 ff.
Handelsmünzen 268.
Händlergeschäft 510, 582
—, Besteuerung 509,
Hauptbuchhaltung 676,
700,
Hauptdepositenkasse 684 f,
Hausbanken 10.
Aausrohrpost 689,
Haussier 543,
Taustelephon 689, 690.
Hauszeitung 696.
Hertelscher Kursbericht
588,
Höchstbetragshypothek
412.
Holding-Gesellschaft 10.
Hollerith-Karte 672,
— .Lochmaschine 672.

Hollerith-Maschinen 672,
694, 696.
— -Schrift 672,
-Sortiermaschinen 6783,
— -Tabelliermaschine 673.
Hypothek, Definition 411.
—, Kosten 415.
—, Löschung 413.
—, Unterlagen bei Beantragung
 414.
‚ Verpfändung zur Kreditsicherung
 413.
—, Wertbeständige 421.
Hypothekarkredit 275,
410 ff.
Hypotheken - Abrechnungsstelle
 143, ;
HypoibekenbankgostindtT,
418.
Hypothekenbanken 415.
—, Beleihungsgrundsätze
422.
—, gemischte 418,
—, ihre Geschäfte 417 ff.
——, Schätzungswesen 423 ff.
—, staatliche Aufsicht 418.
—, Treuhänder 422.
Hypothekenbestand 1913
und 1928 415
— 1929 429.
Hypothekengeber 415f.
Hypotheken - Vermittlungs-Abteilungen
 414.
Mationsgründung 449.
Immobiliarkredit 275,
Imperials 267.
Indifferente Geschäfte der
Banken 294.
Indossable Lagerscheine
370.
Indossament, Entwicklung,
323.
Industrie-Belastungsgesetz
40f.
{ndustriehypotheken 431.
i{ndustrie-Obligationen 496.
{ndustrieschaften 58, 481 f.
Industrie- und Handelsbank
10.
Inflation 68.
Informationen als Material
der Bankarchive 681.
Informationsquellen im
Bankgeschäft 623/24.
Inhaberaktien, Übertragung
 498,
        <pb n="734" />
        Inhaberpapiere 482f.
{nhaberscheck 91.
— im Postscheckverkehr
178.
Inkasso auf ostasiatische
Plätze 264.
— mit telegraphischer Eingangsanzeige
 262.
von Wechseln auf Berlin
und Vororte 657.
Inkassodevisen 218.
[nkassogeschäft 181,254 ff.,
645.
—. Geschäftsbedingungen
287.
— Tarife 255.
Inkassokonto 297.
(nkassoplätze der genossenschaftlichen
 Giroorganisation
 der Dresdner
Bank 182.
Inkassotarife 255, 661.
Inkassoverband “für das
deutsche Privatbankgewerbe
 138.
Inkassoverfahren bei der
Reichsbank 709.
Inkasso-Wechsel 660.
Inkassowechsel-Abteilung
656, 660.
— -Skontro 660.
Inskription 490.
Institut für Konjunkturfo:-schung,
 Kapitalmarktsstatistik
 681.
Interessengemeinschaften
480.
Interimsschein 462, 498.
Internationaler Giroverkehr
247.
Postscheckverkehr 251.
— Zahlungsverkehr 201 ff,
Interne Bankschecks 634.
Interventionsprovision 657.
Ztalienische Buchführung
670.
Jahresbilanz 676.
Jahrmarkt 513.
Jobber 531.
Journal des Börsenbüros
662.
Junge Aktien, Ausgabe mit
tels des stückelosen Effektenverkehrs
 594.
Jungschein- Verfahren 594.
Juristische Abteilung 669,
46 Obst,BGI. 9 A.

Kable 578,
Kaduzierung von Aktien
498.
Kapitalerhöhung 460.
Kapitalherabsetzung 477.
Kapitalmarktstatistik 681
Kapitalpapiere 481.
Kapitaltransferierungen,
internationale 237.
S. a. Devisenhandel.
Kapitalverkehrsteuer 504 ff.
Kapitalverwaltungsgeschäfte
 d. Banken 434 ff,
Karteiwesen 697.
Kartothek 697.
— im Devisengeschäft 660.
Kassageschäfte 531 ff, 661.
—, Behandlung im Kontor
662.
—, Regulierung 539.
Kassakurse 532.
Kasse 640.
Kassenassistent 610.
Kassenboten 610.
Kassenbuch 610.
Kassenscheck im Postscheckverkehr
 178.
Kassenverein 667.
S. Bank des Berliner
Kassenvereins und Abrechnungsstellen.

Kassenvereins-Abrechnungen
 662.
Kassierer 609.
—, automatischer 697.
—, Depositenkasse 685.
—, subtrahierender 697.
Kautionsgesellschaft 325.
Cautionshypothek 412.
Cautionskreditgeschäft 325,
Cautionswechsel 323 f.
Xellerwechsel 334.
Kettensatz zur Paritätserrechnung
 208.
Kleine Abrechnung 132.
Knapp: Staatliche Theorie
des Geldes 62f.
Kollationieren (abstimmen)
671, 708.
Kollegialsystem 628.
Kolonialgesellschaften 504.
Kombinierte Schreib- und
Rechenmaschinen 696.
Kommanditierung von Privatbankfirmen
 15.
Kommissionsbildung beim
Aufsichtsrat 628.

Kommunalanleihen, freiwillige
 Beratungsstelle für
495,
Kommunalbank, Deutsche
42.
Kommunalbanken 31.
Kommunalgiroverkehr
176 ff.
Kommunalkreditbrief 247,
Kommunalobligationen
419. ie
Kommunalzahlschein, Formular
 177. ‘
Kommunen, Kreditbeschaffung
 453 £f.
Konditionen im Zahlungsverkehr
 321.
Konjunkturstatistik 683.
Konnossement 376, 407,
659,
— als Kreditgrundlage 393.
Konsignationsware, Tratte
über 321.
Konsolidation 488.
Konsolidierte Schulden 486.
Xonsols 488.
Xonsortialbüro 668.
Konsortial-Konto 668,
— -Primanota 668..
Konsortialvertrag 443,
Konsortiumbildung 442,
456,
Konsumtivkredit 276.
Konten bei einer Girobank,
674.
S. a. conto.
Konten-Numerierung 604,
671, 697.
S. a. Numerierung.
Kontenüberziehungen,Zinssätze
 305.
Kontoauszug 299, 438, 604,
671, 674, 687.
—, photographischer 696.
Kontokorrent (Depositenkasse)
 686.
im Ferngiroverkehr 702.
— in Form d. Akzepts 403.
Kontokorrent-Abteilung
670, 674.
des Devisenbüros der
Reichsbank 711/12.
Kontokorrentbuch 615.
Kontokorrentist 674.
Kontokorrent-Kredit 292 f.
Kontokorrentmethoden 302,
806.

{21
        <pb n="735" />
        Kontokorrentsaldo 315.
Kontokorrentverkehr, rech:
nerische Grundlagen
299 ff.
—. rechtliche Grundlage
und Kontokorrentvertrag
 278 f.
Kontophot-Goerz 696.
Kontor, Maschinenverwendung
 690.
— für Wertpapiere 710.
Kontraktion der Umlaufsmittel
 69.
Kontrollapparate 698.
Kontrolle 626, 698.
— durch Buchhaltung 670,
— im Giroverkehr 702,704.
der Giroverpflichtungen
706,
der Zeitgeschäfte 663,
S. a. Verlosungskontrolle
 und Kreditkontrolle.

Kontrollstempel 699.
Kontrollstreifen 698.
Konversion 488,
—, automatische 488.
—. Mitwirkung der Banken
bei 471.
Konvertierung 471.
Konvertierungsprämie 472,
Konzernbanken 10.
Konzertzeichner 466.
Kopien 639.
—, photographische 696.
Kopierbuch 693.
Kopieren 688,
Kopiermaschine 693,
Kopierpresse 693,
Korporationspapiere 484,
Korrespondenten 610,
Korrespondenz, Hilfsmittel
698 ff,
Korrespondenzabteilung
der Reichsbank 712.
Korrespondenzbüros 631{f,
Kostgeschäft 511.
Kredit durch Akzept 392ff.
—, Arten des Bank- 292,
——, Begriffund Arten 273 ff,
—, Besitz- und Anlagekredit
 276,
—, Betriebskredit 276.
gegen Bürgschaft 389,
—, eingefrorener 277.
—, Faustpfandkredit 275.
—, Hypothekenkredit 275,
729

Kredit, Konsumtiv und Produktivkredit
 276.
. kündbarer oder unkünd-:
barer 275.
„ kurzfristiger und langfristiger
 274, 277.
Meliorationskredit 276.
an mittlere und kleine
Industrie 278,
‚Mobiliar- und Immobi:
liarkredit 275,
öffentlicher und privater
 274.
— Personal-undRealkredit
275.
—, terminierter und unterminierter
 274,
Kreditauskünfte 706.
S. a. Auskünfte.
Kreditbanken, Giroverkehr
164 ff,
— in sich, 166 ff., 194.
Kreditbriefe 238 ff., 646.
des Deutschen Sparkassen-
 und Giroverbandes
247.
des genossenschaftlichen
 Giroverbandes
der Dresdner Bank 240
— —, Formulare 240.
— der Post 245.
— der Reichsbank 245.
Kreditbriefschalter 646.
Kreditbücher 705 f.
Kreditgenossenschaften 16,
23ff.
‚Gliederung nach Haft.
pflicht 25.
—, Kapitalgrundlage 24,
- , Mitgliederzahlen 23.
‚ Wettbewerbsabkommen
 mit Banken und
Sparkassen 59f.
Kreditgeschäft 3ff., 273 ff,
Kreditgewährung, Vorprüfungen
 294 f,
Kredithöchstsumme 706.
Kreditkommission 628, 686.
Kreditkontrolle 297, 705.
— der Geheimen Kredit-Abteilung
 705.
Kreditobligo (Diskontkredit)
 8334, 346.
Kreditpolitik 294 ff.
Kreditprüfung 609,
Kreditwechsel 327.
Kreditwürdigkeit 706.

Kreisbanken 31.
Kunden-Depotbuch 620.
Xundengeschäfte 510, 582,
Xundenbesteuerung 510.
Kundenwerbung 688.
Kündigung von Anleihen
486, 487.
Kuponkasse 638, 651.
Kuponkassierer 610.
Kupon-Prima-Note 653.
Kupons, Diskontierung von
359.
—, Einlösung 651.
‚Einlösung verjährter
Kupons 652,
Kurantgeld 67, 70,
Kurs 532, 581.
—, Einheitskurs 532 ff,
—, variabler 538.
Kursansage 537.
Kursfunk G. m. b. H. 628.
Kursmakler 531 f.
Kursregulierung 537.
Kursschnitt 580.
Kurstabellen 682,
Kurszettel 538.
Kurzfristige Wechsel 210.
Kuxe 501,
-, Bedingungen bei Börsengeschäften
 über 282,
—, Notierung 581.
Kuxenbörsen 503, 525.

Ladeschein 407.
Lagergeld 710.
Lagerschein 370f., 407.
Landesbanken 55 ff,
-, Zusammenarbeit mit
Cirozentralen 57.
Landeskultur-Rentenbanken
 494.
Landesrentenbank 494.
Landesschätzungsamt 425.
Landschaften 58.
— als Hypothekengeber
416.
Langfristiger (langer)
Wechsel 210.
Laufbuch 614/15, 639,
Laufendes Band 630,
Lebensversicherungs- Policen,
 Beleihung 375.
Legal Tender (Annahmeverpflichtung)
 73.
Legalitätsprinzip beim
Grundbuch 411.
Leerverkäufe 383.
        <pb n="736" />
        Legitimationsübertragung
500 £.
Geschäftsbedingungen
287.
Lehrlinge im Provinzialbankhaus
 610.
Leibrenten 490.
Leihdevisen (Swapgeschäft)
224 ff.
—, Kosten 229,
Leihdollar 225.
Leiheffekten 385.
Leipziger Börse 530.
Letter of credit 409,
Letzter Kurs 544.
Lichtsignale im Büro 691,
Limitierte Börsenaufträge
533, 544.
Liquidation von Effektengeschäften
 140 ff., 380,
566, 593.
der Zeitgeschäfte 556,
557.
Formulare 562 ff,
—, Termine 561.
Liquidationskasse A.-G.
557.
Liquidationskurs 560, 566,
Liquidationspfandbriefe
423.
ZLiquidationsvereine Ss. Abrechnungsstelle.

Liquidität als Maßstab der
Kreditgewährung 296.
Litera A 476.
Literarisches Büro 684,
Lloyds 451.
Lochkarten-Maschinen 694,
696, 698.
Lochkartensystem 605.
Lochmaschine 672.
Loga-Calculator 660, 697.
Logarithmentafeln 695.
Lombardgeschäft 298,
360 ff., 380 ff.
der Reichsbank 362,
710.
Lombardierung von Buchforderungen
 349.
— von Edelmetall 366 ff.
— von Effekten 364 ff,
— rollender Ware 376.
— von Waren 369,
— von Wechseln 322, 367.
Lombardkontor der Reichsbank
 710.
Lombardkontrolle 710.

„ondon agent 135.
Londoner Clearing House
(Town Clearing) 110ff,
— Country clearing 134 ff.
Los 538,
Losanleihe 489.
Lose-Blatt-Buchführung
604, 674, 695.
Lotterieanleihen 489.

Makler 517, 524, 531, 661.
—, freie 532,
Maklerbanken 10,
Maklerkammer 524,
Maklersubstitut 530, 661.
Mantel von Effekten 485,
Mark Banko 145.
Markbuchhaltung 711.
Markierungs-Landkarten
698.
Marking von Schecks ,
(London) 106,
Markt 513.
Maschinelle Buchführung
671.
Maschinelles Lochen 672,
— Sortieren 673.
— Zählen 678.
Maschinen im Bankbetrieb
605, 690.
Maximalhypothek 412.
Mediogeschäft 531.
Mehrstimmenaktie 484, 501.
Meliorationskredit 276.
Memorial 614.
—, Abschaffung 669.
Mengennotierung bei Devisenkursen
 206.
Mercedes-Eleetra-Maschinen
 695.
Messe 513.
Metageschäft im Effektenhandel
 568.
—, Besteuerung 512.
Metakonto 298.
Metallgeld, Arten von 67.
Metallismus 62 f.
VWlinderheit, Kechte in Generalversammlungen
 501.
Mineurs 543,
Minus, minus 536.
VWittags-Scheckabrechnung
142,
Mittelkurs im Dervisenhandel
 208.
Mittlerer Verfalltag 260.
Wohiliarkredit 275.

Monatsberichte der Banken
682.
der Deutschen Golddiskontbank
 87.
— der Reichsbank 700.
Monatsbilanz 676.
Monatsgeld 383.
—, Sätze für 229.
Monatsgelder (Depositen)
487.
Money-Orders 92.
Moon-Hopkins-Maschinen
696.
Multiplikationsmaschinen
694.
Münchener Kassen-Verein
142.
Münzfälschungen 72.
Münzpari 207.
Musterlaygermesse 514.

Nachfällige Posten, ihre
Behandlung bei Zinsrechnung
 309,
Nachnahme 170.
Nachrechner 610.
Nachrichtenübermittlung
690. -
Nacht-Kabel-Brief (NLT.)
578.
Nachttresor 641.
Vachweisungen der gewährten
 Personalkredite
 708.
Vamensaktien, Übertragung
 498.
—, vinkulierte 498.
Namenscheck 90.
im Postscheckverkehr
173.
Namenspapiere 482 f.
Vationalbank für Deutschland
 679.
Negative Zinszahlen 310.
Negativ-Klausel in Kreditverträgen
 412,
New York, Arbitrage mit
570 ff.
Nicht akzeptable Tratte
349, 353.
Nicht amtlicher Börsenverkehr
 539.
Nicht an Order 324.
Nicht lieferbare Wertpapiere
 666.
Night cable letter 578.
Nochgeschäfte 555.

7928
        <pb n="737" />
        Nochgeschäfte nach unten
556.
Nominalismus 62 f,
Notadresse rediskontierter
Wechsel 657.
Noten 73 ff.
—, beschädigte 75, 702.
—, gefälschte 75.
Notenbanken, Metallschatz
268 f.
Notenbankwesen, Entstehung
 3.
Notgeld 68.
Notleidende Anleihen 472.
— Kupons 472.
Not negotiable 104,
Numerierung der Belege
613.
der Effekten 482, 673.
der Konten 604, 671,
697.
Nummernbücher 620, 666.
Nürnberger Novellen 319.
Nur zur Verrechnung 102.

Obligationen 484
8. a. Anleihe.
Dbligobücher 618, 705.
Ybligokartei 609,
Dad lots 570.
Offenes Depot 585.
Öffentlicher Kredit 274.
Öffentlich-rechtlicheBanken
32 ff.
Offizieller Börsen -Verkehr
525.
Option 444, 445, 470 £.
Optionsgeschäfte 555,
Orderpapiere 482 f.
Orderscheck 90.
Organisation im Bankbetrieb
 600 ff.
eines Provinzialbankgeschäfts
 6U6 ff.
Organisationsbüro 630,
695, 701.
Istasiatische Plätze, Inkasso
 264.
— Wechselkurse 287.
Jstdevisen 217.

Panzergewölbe 596.
Papierabteilung 702.
Papierwährung in Deutsch;
land 67.

Pariser Postkongreß 203,
Parität 207.
Paritätentabellen 568,
Paritätwert 207, 268.
Partialobligationen 496,
Partial-Urgently-cable
{PU.-Kabel) 578.
Passiergewicht 70, 73,
Passivgeschäft der Banken
294,
Paternoster-Aufzüge 689.
Patriotische Anleihe 487.
Paying teller 692.
Densionsgeschäft 368.
Perforiermaschine 699.
Perforierung 698.
Personal im Provinzialbankgeschäft
 609 ff,
Personalbüro 669.
Personalkredit 275.
Personen-Depotbuch 610,
620.
Personen-Engagementsbuch
 664,
‚perte“ 206.
’fälzische Wirtschaftsbank
 278,
Yfandbriefe der Hypothekenbanken
 419.
—, Jandschaftliche 495,
Pfuschmakler 582.
Photographie 696.
Platz-Eilavisverkehr, Formulare
 130; s. a. Eilavisverkehr,

Platzeinziehungsverfahren
der Reichsbankanstalten,
 Kleine Abrechnung
 137, 142.
YMatzscheck 90.
Platzüberweisungsverkehr
3. Hamburger Giroverkehr
 und Eilavisverkehr.
Platzwechsel 618, 708,
Ylus, plus 536.
Portefeuille 657.
Porti, Abrechnung gegenüber
 Kunden 305, 689.
Portobuch 674.
Portokontrollmaschinen
694.
Positionsbuch 660,
Post, ihre Behandlung 622,
632.
Postanweisungen 170.
—, internationale 203,
—, telegraphische 80.

Postauftrag 170.
Postauftrag im Inkassoverkehr
 658/659,
Postauftragkonto 659.
Postgiro s. Postscheck,
Postkongreß in Paris 208.
— in Wien 2038.
Postkreditbriefe 245 f,
Postscheckverkehr (Postgiro),
 Geschichte, rechtliche
 Grundlage 106£.
—, Gutschriften 169 ff.
-, internationaler 175,251.
-, Rückzahlungen 171 £.
—, Schecks 178,
—, Überweisungen 172,
Poststelle der Reichsbank
702.
Powers-Maschinen 695,696.
Prägefreiheit 73.
Prämienanleihen 489.
Prämiengeschäfte 550 ff.
— mit schiefer Mitte 553.
Präsentationsfrist bei
Schecks 97.
Preferred shares 495,
Preisnotierung bei Devisenkursen
 206.
Preußenkasse 48 ff.
Preußenkonsortium 457.
Preußische Staatsbank
45 ff., 457.
‚ Vereinbarung über Giralverkehr
 mit Sächs.
Staatsbank 166.
Preußische Landesrentenbank
 494.
Zentralgenossenschaftskasse
 48 ff., 679.
— als Zentrale des Deutschen
 Genossenschaftsringes
 183, 185 f.
— Zentralstadtschaft 430.
Prima-Bankakzept 330.
Prima-Diskonten s. Privatdiskonten.

Prima-Nota 614.
—, Abschaffung 669.
„prime“ 206.
Prioritätsaktien 476,
Prioritäts-Obligationen494.
Privatbankiers, Entwicklung
 nach dem Kriege
21.
—, Verbandsbildung 22.
—, Zahlen 16.
Privatdiskonten 3928 f.
        <pb n="738" />
        Privatdiskonten, Berliner
Handelsusance 331,
—, Handel in 330.
—, Sätze für 229.
Privatgeschäfte 510, 582.
—, Besteuerung 510.
Privatnotenbanken 68.
—. Giroverkehr 158.
Lombardgeschäft 363,
366, 367.
Notenausgabe 74 f,
Wechsellombardierung
367.
Privatsatz und Banksatz
383.
Produktivkredit 276.
Progressive Methode 302,
309 ff.
Prokuraindossament 254.
Prolongationsgeschäft im
Devisenhandel 224,
Prolongation von Wechseln
8327.
Prolongierung von Engagements
 (Reportierung)
383 ff.
Propaganda 684,
Propaganda-Abteilung 698,
Propergeschäft 578.
Properhändler 578, 614.
Propermakler 532.
Prospekt 463, 527.
—, Haftung des Emissionshauses
 528,
Protectograph Check
Writer 698,
Protest, Mitteilung durch
Verein Deutscher Banken
 322.
Provinzialbank, Organisation
 606 ff., (schemat.
Darstellung 699).
Provision 304, 582, 674,
—. Bereitstellungsprovi-3zion
 305,
. Interventionsprovision
357.
für Kuponeinlösungen
558,
Provisionsfreie Konten 435.
Provisionspflichtige Konten
485.
Prozentnotierung bei Devisenkursen
 206.
P.U.- Kabel 5738.
Publizitätsprinzip beim
Grundbuch 411.

Quarz-Quecksilberdampf-Lampe
 698,
Quittungsschecks 90.
Quotation Company 692,

Raiffeisen'sche Genossenschaften
 26f.
Rapport für die Direktion
640.
Rationalisierung im Bankbetrieb
 600ff., 605 f.
Rauchwarenhandel, Diskontierungspraxis
 im
345.
Realkredit 275,
Rechengeräte, maschinelle
694 f.
Rechenmaschinen 695, 696,
Rechenschieber 694.
Rechenstab 695.
Rechentafel 695.
Zechenwalze 694,
Rechner 610,
Rechnungsauszüge im Depositenverkehr
 439.
Rechnungsbücher-System
685.
Rechnungsmünzen 268.
Rechtsabteilung 669,
Rediskontierung 658.
S. a. Reichsbank.,
Registertafeln 671.
Registrator 610.
Registratur 610, 689, 697,
701, 712, ;
Registrier-Buchungsmaschinen
 696,
Regreß imScheckverkehr99,
Zeichsanzeiger, Anzeige
der aufgerufenen Wertpapiere
 606.
Zeichsbank, Abrechnungsstellen
 116 ff.
—, — Bestimmungen und
Geschäftsordnung 117€.
Abrechnungsverkehr,
statistische Gliederung
134/135.
—. Ankauf von Schecks 263.
Auslanäsgiroverkehr
247 ff.
Ausstellung von Reisekreditbriefen
 245.
Berliner Eilavisverkehr
117, 119, 121.
bestätigte Schecks 105,
'49.

Reichsbank, Deckung der
Girogelder 155,
-, Depotgebühren 591.
-, Depothöhe 595,
-, Diskontverkehr 340,
-, Effektenlombard 365.
-, Formulare 125 ft,
—, Geschäftsordnung 139,
-, Giroverkehr 146, 147€.
-, —, Bestimmungen153 ff,
‚—, Gebühren und Mindestguthaben
 150, 155,
Goldankauf und -verkäufe
 268.
Hamburger Giroverkehr
158 £.
Haftung fürSchäden 153.
-,Handel mit Privatdiskonten
 330, 333.
Hypotheken-Abrechnungsstelle
 143.
Inkassugeschäft 260 f.
Tnnenorganisation 700.
Kleine Abrechnung 182,
142.
Lombardgeschäft 362,
Neuerungen im Verfahren
 151,
Notenausgabe 74,
Roter Scheck 88,
Scheckabrechnungsstelle
 f, Provinzschecks
136, 138 ff,
Technik des Girovergehrs
 702.
Umsätze und Zahl der
Konten im Giroverkehr
151,
—, Verfahren 122.
— Verjährung des Anspruches
 153,
—, Verkehrsabteilung 702.
—, Verwaltungsabteilung
700.
. Vorschüsse auf Goldtransporte
 233, 269.
—, Warenlombard 869.
Reichsbankanteile 488, 700.
Reichsbankhauptkasse 702,
Reichskassen-Ordnung 78,
Reichskassenscheine 67, 68.
Reichskonsortium 456.
Reichs-Kredit-Gesellschaft
AG. 38f.
Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit,
 Fachausschuß
 f. Bankwesen 602.
795
        <pb n="739" />
        Reichsverband der Deut.
schen Landwirtschaft-Lem
 Genossenschaften
83.
Reisekreditbriefe 2838 ff.
Reiseschecks 92.
Reißvermerk 711.
Reitwechsel 334.
Reklamationsbüro 630,
Reklame 682,
Rektapapiere 482.
Rektascheck 90.
Rektawechsel 324.
Rembourskredit 393 ff,
—, Formulare und Brief
wechsel 398 ff.
Remedium 70;
Remington-Maschinen 695,
Remittent 96.
Rente 489.
Rentenanleihe 489,
Rentenbank 87,
Rentenbank-Kreditanstalt
39f,
Rentenbankscheine 37, 76.
—, ihre Tilgung 76.
Rentenbriefe der Deutschen
Rentenbank 37.
—, Preußische 4938,
Rentenschuld 413.
Repartierungsverfahren im
Börsenverkehr 535.
Reportgeld 383 ff.
Reportgeschäft, im Devisen:
handel 225, 229.
und Lombardgeschäft
389.
—, Versteuerung 511,
Reportierung 383f£
Reporttabellen 387.
Repräsentant 503.
Reservebildung 676.
Reskontrist 674.
Restitution 69.
Retrograde Methode 302,
309 ff.
Revalorisation 69.
Revisionen 698; s. a. Kontrollen.

Revisionsabteilung630,669.
Revisionsbüro 701.
Revisionsgesellschaften 10.
Revisionskommission 628.
Revisoren, Prüfung des
Gründungsherganges
durch 449.
Rikambiospesen 707.
796

Ringhauptstellen und Ring
stellen im Genossenschaftsring
 185.
Rob 247.
Rohrpost 689, 692.
Roter Scheck der Reichs
bank 149.
Rote Zinszahlen 310,
Rothschildgruppe 457.
Rotterdamsche Bankenver
einigung 605.
Rückläufige Überweisung
192, 263.
Rückprämiengeschäfte 552
—, Besteuerung 512.
Ruhrbesetzung, Einfluß au]
Inflation 69.
Sachgründung 449.
Sachkonten-Abteilung 670.
675.
Sachkontendepotbuch 610
Sächsische Landespfandbriefanstalt
 278.
Sächsische Staatsbank 52,
—, Diskontgeschäft 333.
—, Vereinbarung über Gi
ralverkehr mit Preußi
scher Staatsbank 166.
Sachwertanleihen 496.
—, Notierung 581.
Sachwert bei Grundstücker
426.
Safe-Vermietung 596 f.
Saldenkontrolle 671.
Saldo, seine Bedeutung im
Kontokorrent 316.
Saldokontoführung 604.
Saldokontokorrent 802.
306 ff.
Sammelauftrag im Kom
munalgiroverkehr 178,
im Postscheckverkehr
172.
Sammeldepot 667, 686.
S. a. Effekten-Giro-Verkehr
 und stückeloseı
Effektenverkehr.
Sammelliste aufgerufene:
Wertpapiere 665.
Sanierung, Mitwirkung deı
Banken bei 471.
Satzungen einer Gesell
schaft 448,
Schacht, Dr. Hjalmar 679.
Schaltergeschäft 578, 613.
Schattenmelder 699.

Schatzanweisungen 486.
Schätzungsämter 425.
Schätzungswesen 423 ff.
Schatzwechsel 486.
—, Lombardierung 365.
Scheck 88 ff.
—, Akzeptierung 105.
—, Ankauf durch die
Reichsbank 263.
‚ Ausfertigung im Durchschreibeverfahren
 101.
—, ausländische, s. Devisen.
und Banknote 105.
Bankbedingungen im
Scheckverkehr 282,
Behandlung durch Depositenkassen
 686.
—, Bestandteile 95f.
—, bestätigter 105, 149.
—, Certifying 106.
—, Crossing 108.
—, Entstehung 2.
—, Form und Arten 88 ff.
—, gekreuzter 102,:
‚ Geschichte, Begriff und
Bedeutung 83 ff.
‚ grüner (Effektenscheck)
8381.
des Kommunalgiroverkehrs,
 Formular 178.
—, Marking 106.
—, not negotiable 104.
—, Nur zur Verrechnung
102,
‚ Postscheck s. d.
—, roter 149,
—, vordatierter 96,
—, weißer 149.
—, Widerruflichkeit 98.
—, Zahlstellenangabe 97,
— als Zahlungsmittel 76,
Scheckabrechnung 8. Abrechnungstellen,

Scheckaustauschstelle.
Scheckaussteller 96.
Scheckaustauschstelle füı
Provinzschecks 134 ff.
— in Berlin 188 ff.
in London (countryclearing)
 134 f.
S. a, Abrechnungsstellen,

Scheckavise 648.
Scheckbestätigung 105,149.
Scheckbezogener 96.
Scheckbuch 88.
—, Ausgabe 649.
        <pb n="740" />
        Scheckdatierung 96.
Scheckfüähigkeit, passive 95.
Scheckfälschungen und ihre
Verhütung 100 ff,
Scheckgesetz von 1908 94,
Bedeutung für Sparkassen
 29,
Scheckklausel 95.
Scheckkonto 297.
Scheckregreß 99.
Scheck-Schreibmaschinen
101.
Schecksperre 98. -
Scheckvalutierung 96,
Scheckvereinigung 262,
Scheckverkehr 88 ff.
—, Verhältnis zum Giroverkehr
 195 ff.
Scheckverrechnung bei der
Reichsbank (Kleine.Abrechnung)
 132,142; 8. a.
Abrechnungsstellen.
Scheckvertrag, Beispiel 100.
Scheidegeld 67, 70.
Schiebungsgeschäft im
Devisenhandel (Swapgeschäft)
 224; s. a.
Reportgeschäft.
Schlüssel f. telegraphische
Zahlungsüberweisungen
80.
Schlußbilanz 444.
Schlußkurs 544.
Schlußnote s. Schlußschein.
Schlußnotenstempel 582,
564; 8. a. Börsenumsatzsteuer,

Schlußschein 545, 662,
364,
Aufbewahrungspflicht
564.
—, Versteuerung 582, 664.
Schlußscheinbüro 664.
Schnittwechsel 332.
Schrankfach- Vermietung
596 f. .
Schreibmaschinen 693.
Schreib- u. Rechenmaschinen,
 kombinierte 696.
Schuldbucheintragungen
490.
Schuldscheine, Verpfändung
 875. ;
Schuldverschreibungen,
Verbände der Besitzer
von 496.
—, wertbeständige 421.

Schulze-Delitzsch’sche Genossenschaften
 26 £,
Schwankungskurs 538,
Schwebende Schulden 486.
Seehandlung (Preußische
Staatsbank) 45ff., 457,
Seilpost 692.
Sekrefariat 668.
Selbstanschluß-Telephon
691.
Selbsteintritt des Bankiers
579.
—, Besteuerung 512.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
 s. Bürgschaft.
Semesterbilanz 676.
Serienlos 489,
Serienziehung bei Anleihen
489.
S, E. &amp;amp; 0. 299,
Service des eEtudes financieres
 677.
Shares 497.
Sicherheitsanlagen, elektrische
 699.
Sicherheits-Formulare 698,
699. ;
Sicherheitsstellungen bei
Kreditnahme 705,
bei nicht voll wirksamen
Börsentermingeschäfte
548. ;
Sicherungshypothek 277,
412, 705.
Sicherungsübereignung
874.
Sichtschecks 90.
Silberhandel 272.
3ilber-Lombard 366.
3Silbermünzen, deutsche 70 f,
Simultangründung 441,
451.
Skontration 108; s. a.
Abrechnungsverkehr,
Abrechnungsstellen,
Clearing.
Slip 161.
Smith-Premier-Maschinen
695.
Sorten 204, 265.
Sortenkasse 637, 651.
Sortiermaschine 672.
Sovereign 232, 267.
Spareinlagen bei Sparkassen
 30.
Spargirokonto 176 ff.
Spargiroverkehr 176 ff,

Sparkassen, Geschichte und
wirtschaftliche Aufzaben
 28 ff.
—, Giroverkehr 176 ff,
‚als Hypothekengeber
415.
‚ Kreditbrief 247.
‚Zahlen und Spareinlagen
 30.
Sparkassenbücher, Verpfändung
 375,
Spekulationskredit 276.
Sperrstücken, Handel in
467.
Sperrung von Schecks 98.
Sperrverpflichtung 466.
Spezialbanken 10.
Spezialkreditbriefe 241.
—, Formular 242,
Spezieller Eil-Nachrichtendienst
 6883.
Spitzen s. Bezugsrecht.
Staatsanleihen 485 ff.
Staatsbanken 45 ff.
Staatsbankerott 493.
Staatskommissar 516.
Staatsschuldbuch 490.
Stabilisierung 69.
— mit partieller Revalorisation
 69.
Stadtbanken 31.
Stadtschaften 58, 429 ff.
— als Hypothekengeber
416.
Staffelanleihe 488.
Staffelknecht 678/74.
Staffelrechnung 302, 306 ff,
Stahlkammer-Vermietung
596f.
Stahlstichnoten 75, &amp;gt;
Stammaktien 475.
Stamm-Prioritätsaktien
476. +
Standard-Gold 271.
Statistik 672, 674, 680.
—, betriebswirtschaftliche
684.
Statistische Abteilung der
Kreditbanken 678, 684.
der Reichsbank 679,
700.
Statistisches Reichsamt,
Kapitalmarktstatistik
681.
Statut einer Gesellschaft
448.
Stellagegeschäfte 512, 553.
797
        <pb n="741" />
        Stellagegeschäfte, Besteuerung
 510.
Steller 554.
Stellgeld 558,
Stempelbüro 664.
Stempelgebühren 698,
Stempelmarken als Zah-Jungsmittel
 76.
Stempelsteuer auf Wechse]
338,
Stempeluhren 698.
Stempelung der Post 698,
Stempelvereinigung, Festsetzung
 des Reportgeldsatzes
 384.
Grundsätze für Sicherung
 der Wertpapiere
5698,
Steuerrevision 664,
Stichworte als Maßnahme
gegen Depeschenfälschungen
 661.
Stillehalter 552, 554.
Stimmkartenausgabe
668,89,
Stimmübertragung s. Legitimationsübertragung

und Depotstimmrecht.
Steuern 504 ff,
Stock-Exchange (New York)
569.
Stocks. 495,
Stückekonto 590.
S.a. Stückeloser Effektenverkehr,
 Sammelxonto
 und KEffekten-Giro-Verkehr.

Stückeloser Effekten - Verkehr
 380, 592 ff,
S. a. Effekten-Giro-Verkehr.

Stufengründung 441, 451.
Submissionswesen bei Anleihen
 453.
Subskription, öffentliche
453, 463.
Substitut 5833.
‚Subtrahierender Kassierer“
 697,
Subtraktionsmaschinen694.
Sukzessivgründung 441,
451.
Swapgeschäft 224 ff,
Syndikatsvertrag s. Konsortialvertrag.


Tabellen, graphische 682,
{28

Tabelliermaschine 673.
Tafelgeschäft 578, 618.
Tagesauszug 317, 604, 674
687.
Tagesgeld, Sätze für 229.
Tägliche Bilanz der Kredit.
banken 603, 676.
— der Reichsbank 704,
Tägliches Geld 382, 650.
Tageszeitungen als Material]
der Archive 680,
Talon 485,
—, Erneuerung 654.
Falonschalter 654,
Tantieme 687,
— der Vorstände d. Reichsbankhauptstellen
 708,
Tarifwert von Münzen 268.
Taxen bei Hypothekengewährung
 4238 ff,
Teildiskontierungen 343.
Teilhabereffekten 488.
Telautomat 692.
Telegrammadresse 80,
Telegrammspesen 689,
Telegraphische Auszahlung
80, 659.
—, Schlüsselung des Textes
80, 578.
Telegraphische Devisennotierung
 208 ff.
Telegraphische Eingangsanzeige
 bei Inkassi 262,
Telegraphische Postanweisungen
 80,
Telegraphischer Giroverkehr
 156.
Telephonie, drahtlose 691.
Telephonraum der Börse
568, 686.
Telephonspesen 689,
Telephonzellen 691.
Telephonzentrale 689.
Termindevisen 222 f,
Termingeschäfte 542 ff,
— in Devisen 219 ff,
—, ihre Liquidierung 556ff.
—, offizielle 546,
—, verbotene 547.
Thüringische Landes-Hypothekenbank
 54.
ThüringischeStaatsbank54.
Ticker 692.
Tilgungsfonds 489,
Toleranz 70.
Tourist-Drafts 92,
Town Clearing 110 ff.

Transfer 497,
Transradio A.-G. 570.
Trassierungskredit 392 ff,
—, Briefwechsel 398 ff,
Tratte, nicht akzeptable
349, 853.
S. a. Wechsel.
Trattenbüro 643.
Traveller Checks 92,
Tresor 626.
—, Sicherung 699.
Tresoriers 664, 711.
Tresor-Vermietung 596 f.
Treuhandbanken 10.
Treuhänder bei Hypothekenbanken
 422,
T. T,= Telegraphische Auszahlung
 80, 659.
Turnusverkehr 569.
Typung der Börsenobjekte
514.
Überfremdung, ihre Abwehr
 484.
Übernahme von Anleihen,
Aktien usw. 452 ff,
Übernahmevertrag 458.
Überseebanken 264.
Tberweisungen im Postscheckverkehr
 171, 172.
—, rückläufige 192, 263,
- und Scheck 495 ff.
S. a. Giroverkehr usw.
Überweisungs-Abteilung
einer Bank 641.
Überweisungsbogen 160.
Überzeichnung 466.
ult, er. 577,
altimo 577,
Ultimogeld 383 ff.
Jltimogeschäfte 531,
542 £.
— (Depositenkasze) 686.
Ultimo-Liquidation 556 ff,
—, Vereine für 557,
Umgründung 526.
Umsatzbilanz, tägliche 603.
Umsatzgarantie bei Börseneinführung
 von Effekten
 468.
Umsatzsteuer für Wertpapiere
 506, 582.
Umwandlungsgründung
441, 443 f., 446 ff.
Underwood-Maschinen 695.
Underwriting 451.
Unfundierte Schulden 486.
        <pb n="742" />
        Ungenaue Geldavise 668,
Unifizierung 488.
Jnterschreibungswesen
(underwriting) 451.
Jrania- Vega-Maschinen
695.
Usancehandel 217.

Valorenversicherung 626,
641.
Valutaglattstellung 467.
Valuta kompensiert 210.
Valuten s. Devisen,
Valutenarbitrage 282,
Valutenbuchhalterei 7192.
Valutierung 302, 304, 560.
Verarbeitende Statistik 681.
Verband Deutscher Privatbankiers
 22,
Vercodung 80, 578.
Vereidigte Makler s. Kursmakler.

Verein Deutscher Banken,
Mitteilungen über protestierte
 Wechsel 822.
Verein Deutscher Eisenbahnverwaltungen,
 Abrechnungsstelle
 252,
Verfallbuch 8. Wechselverfallbuch.

Verjährte Kupons, ihre Einlösung
 652,
Verjährung der Ansprüche
gegen die Reichsbank
153.
Verkehrshypothek 412.
Verladungsdokumente s,
Konnossement.
Verlorene Wertpapiere,
Sammelliste 665.
Verloste Effekten, Diskon:
tierung 359 ff,
Verlosungskartothek 667,
Verlosungskontrolle 666.
Verpfändung von Buchforderungen
 349 ff.
5. a. Lombardierung.
Verrechnungscheck 102.
Versandbüro 701.
Versandwechsel 708.
Verschlossene Depots 595,
665, 710.
Versicherung von Wertpapieren
 201,
Versicherungsmarken als
Zahlungsmittel 76,
Verteilungsregale 671.

Vertikalsystem 698.
Vertrauliche Korrespondenz
 668.
Vervielfältigungsapparate
694.
Vervielfältigungs-Kamera
696.
Verwaltung von Wertpapieren
 585£., 711.
Verwertungsaktien 478.
Viag (Vereinigte Industrie-Se
 rnehmungen A.G.)
833.
Vinkulationsgeschäft 376 ff,
Vinkulierte Namensaktien
498,
7oid 698,
Vollmacht über Safe 597,
Vollzahlung auf Aktien,
fehlende 498,
Vordatierte Schecks 96.
Vorgründungsvertrag 444,
Vorlegungsfrist bei Schecks
97.
Vorprämiengeschäft 552.
Vorratsaktien 478.
Vorschüsse der Reichsbank
auf Goldtransporte, zinsfreie
 233, 269,
Vorstandsmitglieder 627.
Vorzugsaktien 476.
Wählerim Prämiengeschäft
552.
Währungsgeld 67.
Walzen-Schreibmaschine
mit Zählwerk 695.
Wandelanleihe 485.
Waren-Lombard 369.
Waren wechsel, bankgirierte
332.
—, Diskontsatz 229.
Warrant 370,
Wäaf. = Widerruf 577.
Wechsel, Bedingungen bei
Geschäften über 282.
—, Entstehung 2.
—, Frisieren 346.
-/Geschichte, Bedeutung,
(Bent, Wesen 318 ff.
Inkasso 181ff., 254 ff.
—, kurze und lange — im
Devisengeschäft 210.
nicht reichsbankfähige,
Zinssatz 337.
Reichsbankfähigkeit
340.

Wechsel, Reitwechsel und
Kellerwechsel 334,
— als Sicherungsmittel
328,
—, Unterschriften 709.
—frrtschaftliche Funktionen
 820 ff.
— als Zahlungsmittel 76.
Wechselbüro 656.
Wechseleinlösungskasse
645.
Wechselgeschäft 266,
Wechselkladde 616.
Wechselkopierbuch 617,658,
Wechselkurse 206.
—, Ostasiatische 237,
Wechselkursschwankungen,
 ihre Gründe 231,
234.
Wechsel-Lombard 867 ff.,
8397,
Wechselmaterial an der
Börse 326 ff.
Wechseimemorial 616.
Wechselobligobuch 618,
Wechselpari 207.
Wechsel-Pensions-Geschäft
368.
Wechselprolongation 327.
Wechselprotest, Mitteilungen
 durch Verein Deutscher
 Banken 322,
Wechselrecht 318 ff.
Wechselreiterei 334,
Wechsel-Skontro 617, 657.
Wechselsteuer (Stempel)
338.
Wechselstrenge 325.
Wechsel-Verfallbuch 618,
657, 758.
— bei der Reichsbank 707.
Wechselverwalter 609.
Weißer Scheck der Reichsbank
 149.
Weiterbegebung von Wechseln
 657.
Weltpostverkehr, Zentralabrechnung
 203, 252.
Werbung 682.
Wertbeständige Anleihen
496.
Werte, amtlich nicht notierte
 —, Geschäftsbedingungen
 über 282.
Wertermittelung bei Grundstücken
 423.
Wertexpedition 637, 640.
7929
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        Wertpapiere, Aufbewahrung
 und Verwaltung
585.
Bedingungen über Geschäfte
 in 282, 284.
—, Begriff und Arten 481.
—, Hinterlegung bei Liquidationskassen
 558.
—, Konto für 710.
—, nicht lieferbare 666.
—, Sammelliste aufgerufener
 665.
Versicherung bei Versendung
 203, 583,
Wertpapierlombard 364.
Wertpapiersteuer 507.
Wertpapier - Verwahrung
664 ff.
Wertpost-Versandabteilung
689.
Wertsendungen 626, 637,
639, 640.
—, Versicherung 208, 583.
Western Union Telegraph
Company 573.
WNettbewerbsabkommen
zwischen den Spitzenorzanisationen
 des Bank-,
enossenschafts- und
Sparkassenwesens 59{.
Widerruf von Schecks 98.
Widerruf-Auftrag 577.
Wiener Postkongreß 203.
Wirtschaftsberichte der
Banken 682,
Nirtschaftszeitungen als
Material der Archive
680.
Wisselbank, Amsterdamer
145, 279.
Wochenausweis der Reichsbank
 700, 704,
Wolff’sche Depeschen 623.

Zahlenleiste am Scheckrand
 101. -
Zahlkarte 170, 174.

Zahlstellenvermerk bei
Schecks 97.
Zahlungsaufträge, Sicherung
 698.
Zahlungsbedingungen 821
Zahlungsbilanz 202,
Zahlungsklausel beim
Scheck 96.
Zahlungsmethoden 62 ff.
Zahlungsmittel, Begriff
und Arten 65 ff,
— in Deutschland 77.
Zahlungsverkehr, Arten
78€.
—, internationaler 81 ff,,
201.
Zahlungsvermittlungsgeschäfte
 der Banken 62 ff.
Zeichnung von Anleihen
464.
Zeitgeschäfte 542 ff., 662.
Zeitgeschäfte m. beschränktem
 Risiko 550 ff.
—, ihre Behandlung im
Kontor 663.
—, ihre Liquidierung 556 ff.
Zeitrenten 490.
Zeitungsausschnitte,
Sammlung in Bankarchiven
 680.
Zeitungsinformationsdienst
683,
Zentralabrechnungsverfahren
 im Weltpostverkehr
203, 252.
S. a. Abrechnungsstellen.

Zentralgenossenschaftskasse
 48 ff,
Zentralstadtschaftsbrief
430.
Zentralverband des Deutschen
 Bank- und Bankiergewerbes
 23.
Zertifikate über Aktienbesitz
 497, 570.
Zession einer Hypothek421.

Zessions-Konto 357.
Zinsberechnung nach progressiver
 Methode 312,
nach retrograder Methode
 312.
nach Staffelmethode
308.
Zinsdivisor 300,
Zinsen, gesetzliche 303.
—, vertragsmäßige 302.
Zinsformel 299.
Zinshypothek 421.
Zinsleiste 485.
Zinssätze der Banken bei
Kontenüberziehungen
805.
Zinsscheine 485,
—, Abtrennung 667.
—, Diskontierung 359.
—, Einlösung 651.
—, Inkasso 263.
— als Zahlungsmittel 76.
/insstaffel 674,
Zinszahlen 300.
—, rote (negative) 310.
Zinszahlentafeln 695.
Zirkularkreditbrief 241.
—, Formular 243.
Zirkularschreiben, Herstellung
 694.
Zubuße 502.
Zulassungsstelle (Berlin)
526.
—, Grundsätze für neue
Gestaltung der Wertpapiere
 698,
Zusammenlegung v. Aktien
477.
Zuteilung 664.
Zuzahlung 474.
Zwangsanleihe 487.
Zwangsregulierung (Exekution)
 541.
Zweiganstalten s. Filialen.
Zweimonatsbilanz 676.

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h. für Angaben, zu welcher‘ Zeit die Zins- und Dividenden-1ı.trennen
 sind. Bei inländischen festverzinslichen Wertpapieren
ie Kuponstrennung bereits einige Monate vor Verfall. Ist sie
„So wird der Reißvermerk durchgestrichen und ein neuer Reiß-.3ngetragen.

"rwahrung der Effekten erfolgt in dem diebes- und feuersicheren,
Nacht bewachten Tresor. Die Effektenmappen liegen in großen
Schränken, geordnet nach Effektengattungen, und innerhalb diealphabetisch.
 Welche Effekten vorhanden sein müssen, besagen
ıdbücher. Die Verlosungskontrolle erfolgt nach Verzeichnissen,
ı den Effekten selbst.
3kten sind in 6 Gruppen geteilt. Jede Woche ändern die 6 Treso-‚rbeitsfeld,
 so daß sie in der 7. Woche wieder die gleichen Effekzen
 wie in der 1. Woche verwalten. Da eine Übergabe und Über-Ürlich
 unmöglich ist, müssen die Tresoriers solidarisch haften.
ihnen aber das Recht zugestanden, bei Besetzung eines neuen
Tostens mit einem ihnen nicht geeignet erscheinenden Kandi-Veto
 beim Präsidenten einzulegen.
t zu Zeit revidieren die Tresoriers und die Assistenten des
der Abteilung einen Teil der Depots, und zwar derart, daß
Jahre der gesamte Bestand kontrolliert ist. Unabhängig davon
evisionen seitens des Reichsbankdirektoriums. )
Kupondetachierung sind dauernd eine größere Zahl Unterıchäftigt.
 Sie erhalten die Mappen von den Tresoriere und
e Kupons auf Grund der Notizen, die sie sich aus den Beern.
 gemacht haben. Die Kupons werden in Umschlägen verdie
 Depotnummer und den Betrag angeben. Die Gutschriften
werden auf Grund der Depotbücher vorgenommen und mit
ıriften der Umschläge abgestimmt. Die Auszahlung der Zinsen
n Berlin und bei den Zweiganstalten oder durch Übersendung
at.
Devisenabteilung ist die Zentralstelle des gerisengeschäfts
 der Reichsbank. Mit ausländischen Korresponkehrt,
 im Gegensatz zu der Handhabung bei den anderen
schen Banken, nur die Zentrale in Berlin; über diese müssen
;schäfte geleitet werden.
isenabteilung hat 1. eine Börsenabteilung, die durch
»nhändler an der Börse vertreten ist, 2. eine Kontokor-4



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