Später wurden die fremden Gelder mit den eigenen vermengt, der
Bankier war nicht mehr verpflichtet, dieselben Geldstücke, sondern nur
die gleiche Summe zurückzuzahlen, und der Wechsler konnte die Gelder
ausleihen: Es war ein depositumirregulare. Pflicht des Wechslers
 war es nur, die Gelder so sorgfältig anzulegen, daß er in der Lage war,
sie den Deponenten jederzeit auf ihren Wunsch zurückzuzahlen. Wer
Jas in ihn gesetzte Vertrauen mißbrauchte, die fremden Gelder verspekulierte
 oder sie zu eigenem Nutzen verwandte, der wurde dadurch
gebrandmarkt, daß ihm als Symbol seine banca zerschlagen wurde — banco
rotto —, von wo das Wort Bankerott sich herleitet.
In Venedig mußten, um Unterschlagungen nach Möglichkeit zu verhüten,
 schon am Anfang des 14. Jahrhunderts die Wechsler, die sich mit
der Annahme fremder Gelder befaßten, eine Bürgschaft stellen. Ein
Gesetz vom 24. September 1318 forderte Hinterlegung von 5000 L (non
audeant accipere monetam in deposito super tabulas, nisi illi, qui dederint
plegiarias)1).
Oft gaben die Kaufleute ihr gesamtes bares Geld, bis auf eine kleine
Handkasse, dem Bankier zur Verwahrung und zur Verwaltung. Hatten
sie nun an jemanden im gleichen Ort eine Zahlung zu leisten, so wurde
es allgemein Brauch, nicht mehr wie früher das Geld abzuheben und
28 dem anderen ins Haus zu bringen, sondern Schuldner und Gläubiger
gingen zum Bankier, wo der Schuldner die Summe von seinem Konto
ab- und dem Konto des anderen zuschreiben ließ. Das Guthaben des
sinen minderte sich um die Summe, um die sich das Guthaben des anderen
mehrte. Dieses Umschreiben ersparte die Zeit und Mühe des Geldzählens.
Der Kassenbestand der Bank blieb dadurch der gleiche; Änderungen
zeigten nur die Konten der Kunden. Giroverkehr nennt man die
Transaktionen — Giro abgeleitet von #000c= Kreis. Auf den Kreis
derjenigen, die einen gemeinsamen Bankier oder eine gemeinsame Bank
hatten, war dieser Überweisungsverkehr anfangs beschränkt.
Hatte der Gläubiger (G) einen anderen Bankier als der Schuldner
(8), so suchte man schon damals, vor mehr als sechs Jahrhunderten —
was bei uns zum Teil heute noch einen Aufwand von Beredsamkeit erfordert
 — die baren Auszahlungen zu vermeiden, indem man dem Betreffenden
 eine Anweisung auf seinen Bankier gab. Hatte also G sein Konto bei

1) S. Erwin Nasse, Das venetianische Bankwesen im 14., 15, und 16, Jahr-„undert,
 in Conrads Jahrbüchern 1879. S. 330.