buch ein. Will Carabello nun z. B. an Franz Porta 500 Lire zahlen, so
wird er diesem eine Anweisung geben, die etwa folgendermaßen lautet:

1593 am 24. Februar in Mailand.
An den Gov. des Cart. vom heiligen Ambrosius! Zahlet für mich an Franz
Porta, Kaiserliche Lire 500 aus, welche ich ihm als Betrag der Kosten und vertragsmäßigen
 Preis für einen Ballen Wolle schulde, und traget sie in meine Rechnung
 ein!
Lire 500.—

Franz Carabello.

Mit dieser Anweisung (cedola) wird Franz Porta zur Bank gehen und
sie dem Rechner des Buchstaben C vorlegen. Nachdem dieser sie geprüft
und für gut befunden hat, läßt er den Betrag von seinem Gehilfen auf
dem Konto abschreiben und zeichnet die Anweisung. Porta kann jetzt
entweder den Betrag von seinem Konto abheben oder ihn. durch den Rechner
 des Buchstaben P auf sein Konto übertragen lassen.
Verboten war es, die Depositen- und Girogelder in Wechseln und Anleihen
 anzulegen, Schiffahrt auf eigene Gefahr damit zu treiben oder
fremde Waren zu kaufen. Das deponierte Geld darf allein „zum Ankauf
von Lebensmitteln und ähnlicher Sachen, sowie für Tilgung der Schulden
der Stadt und den Rückkauf der Renten verwendet werden“.
Dritten Personen über Höhe des Guthabens der Kunden Auskunft zu
erteilen, war bei Strafe des Amtsverlustes verboten. Den Büchern der
Bank und den von ihr ausgestellten Urkunden wurde derselbe Glaube beigemessen.
 wie den Instrumenten der Notare.
Die immer größer werdenden Anforderungen, die die Stadt Mailand an
die Bank stellte — 1650 hatte die Forderung der Bank an die Stadt die
Höhe von 40 Millionen Lire erreicht —, führten dazu, daß die Bank, obwohl
 ihr die Erträge einiger Steuern und Zölle zugewiesen waren, bereits
1655 zeitweise ihre Zahlungen einstellen mußte.

IV, Die Bank von Amsterdam,
In Holland war es seit dem 16. Jahrhundert Brauch geworden, daß
die nach Amsterdam kommenden Kaufleute die dort eingezogenen. Gelder
nicht mit nach Hause nahmen, sondern sie einem Amsterdamer Bekannten
zur Aufbewahrung gaben. Später ließen sie auch durch ihre Amsterdamer
Freunde Beträge einziehen und Zahlungen bewirken. Daraus entstand
dann ein besonderer Beruf der gewerbsmäßigen Kasseverwalter, der sogenannten
 Kassiers. Als diese ihre Stellung mißbrauchten, die guten

2 Obst, BGIL

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