den Zinsfuß abgeschlossen, wenn der Darlehnsnehmer den Betrag in den
Noten der Bank annahm, sich aber verpflichtete, ihn in preußischem Gelde
zurückzuzahlen. Agenten wurden hohe Provisionen gezahlt, wenn sie die
Noten in einem weit abliegenden Gebietsteil unterbrachten. Zu gleichem
Zweck wurden die Noten häufig bündelweise an befreundete auswärtige
Bankiers gesandt.
Einige Banken besaßen das Recht, Noten in verschiedenen Währungen
auszugeben. So liefen von der Bückeburger Bank Noten um, die auf
Taler, holländische, süddeutsche und österreichische Gulden, ja selbst auf
Banko-Mark lauteten.
Ganz verschiedenartige Vorschriften bestanden vor allem aber hinsichtlich
 der Notendeckung. Die Erfahrung hatte gelehrt, daß es genüge,
 für einen Teil der im Umlauf befindlichen Notenmengen Metallgeld
 vorrätig zu halten, für den anderen (größeren) Teil der Noten
(Zahlungsversprechen) könnten andere Zahlungsversprechen, die Zins
abwerfen (diskontierte Wechsel), als Sicherheit dienen.
Bei der Braunschweigischen Bank brauchte nur !/4 des Notenumlaufs als Barvorrat
gehalten zu werden, für den Rest konnten „binnen 3 Monaten realisierbare Valuten“
dienen, Die Niedersächsische Bank mußte 1/s in barem Gelde, den Rest in Wechseln
oder Effekten gedeckt haben. Bei der Sächsischen Bank durfte !/g der Deckung in
Lombardforderungen bestehen. Die Thüringische Bank mußte für !/4.der ausgegebenen
 Noten Bardeckung, für den Rest Wechsel und leicht realisierbare Effekten halten.
Der weite Blick, das Interesse für das Gemeinwohl ging den Direktoren
und Aufsichtsräten der Notenbanken ab. Viel Noten auszugeben und die
dadurch erhaltenen Gelder möglichst hoch auszuleihen, war ihr einziges
Streben. Ob die Kaufleute, die nolens volens die Noten annehmen mußten,
schimpften, war ihnen sehr gleichgültig. Der wichtige Grundsatz der Publizität
 des Notenbankbetriebes wurde bei einer Reihe von Banken nicht
gewahrt.
Die preußische Regierung erkannte frühzeitig die Gefahr, die in dieser
sinnlosen, leichtsinnigen Notenausgabe lag, die sich nicht mehr nach den
Bedürfnissen des Verkehrs richtete, sondern einzig und allein auf hohe
Dividenden und Tantiemen abzielte. Nachdem sie mehrfach — 8o schon
im April 1856 durch einen Aufsatz im Staatsanzeiger — gewarnt hatte,
verbot sie vom 1. Januar 1858 ab die Verwendung ausländischer Banknoten
 bei Strafe bis zu 50 Talern, Ein großes Absatzgebiet blieb dadurch
den fremden Notenbanken verschlossen. Da jetzt für sie die Gefahr
einer schnellen Rückströmung der Noten bestand, waren sie genötigt, höhere
Barbestände zu halten. Ob der Verfügung herrschte natürlich starke

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