Ergebnis der langen Verhandlungen und Beratungen war das Bankgesetz
 vom 14. März 1875. Als Ausdruck der deutschen Einheit ist
die Deutsche Reichsbank geschaffen worden, die den Zentralnotenbanken
 in London und Paris ebenbürtig zur Seite trat. Die übrigen
deutschen Notenbanken verlieren mehr und mehr an Bedeutung.
Im Bankgesetz vom 14. März 1875 sind dem Inhalte nach zu unterscheiden:

1. Vorschriften, die für alle Notenbanken gelten,
2. Vorschriften für die Reichsbank und ;
3. Vorschriften für die Privatnotenbanken.
Die Erwerbung des Notenrechtes und die Erweiterung bestehender Privilegien
 kann nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen. Eine unbefugte
 Notenausgabe wird mit einer Geldbuße in Höhe des zehnfachen
Betrages der ausgegebenen Noten, jedoch mit mindestens 5000 M, bestraft.

Die Noten der Reichsbank sind seit dem 1. Januar 1910 ge-Setzliches
 Zahlungsmittel, d. h. jedermann ist verpflichtet,
sie in jeder Höhe in Zahlung zu nehmen.
Die Noten der 4 Privatnotenbanken sind nicht gesetzliches
 Zahlungsmittel, ein Zwang zur Annahme im Privatverkehr besteht
also nicht. S. Band I 8. 74£.
Eine Einschränkung inihren Geschäften legt 8 7 des BG.
vom 14. März 1875 den Notenbanken auf. Verboten ist ihnen:
1. Wechsel zu akzeptieren und
2. Waren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde Rechnung
 auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder für
die Erfüllung solcher Kauf- oder Verkaufsgeschäfte Bürgschaft
zu übernehmen.
Verpflichtet sind die Notenbanken nach 8 8 des BG.:
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und Letzten
jedes Monats, spätestens am 5. Tage nach diesen Terminen und
2, spätestens drei Monate nach dem Schluß jedes Geschäftsjahres eine
genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahresabschluß
des Gewinn- und Verlustkontos durch den Reichsanzeiger auf ihre
Kosten zu veröffentlichen.
Vorschriften über die Notensteuer gibt 89 des BG. : Banken, deren
Notenumlauf ihren Barvorrat und das ihnen zugewiesene Kontingent
übersteigt, haben von dem Überschusse eine Steuer von 5% p. a. an die