wie in einem Urteil des Reichsgerichts einmal gesagt wurde, ein „Institut
des Reichs, zu dessen öffentlich-rechtlichen Zwecken sie dient und betrieben
 wird“, aber mit einem durchaus vom Fiskus getrennten Vermögen.
Bei Ausbruch des Weltkrieges wurde die Reichsbank, als
letzte Kreditauelle des Reichs, in weitestem Umfange zur Finanzierung
 der Kriegsausgaben des Reichs herangezogen. Sie hatte
weiter dem außerordentlich gesteigerten Bedarf des privaten Verkehrsan
 Zahlungsmitteln und Kredit zu entsprechen. Um
ihr dies zu ermöglichen, erfolgten durch die Kriegsnotgesetze vom 4. August
1914 wesentliche Änderungen der Münz- und Bankverfassung 1) :

I. Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank-Noten:
 1. Die Reichskassenscheine werden gesetzliches Zahlungsmittel. Damit der
Reichsbank die wichtigste Grundlage des Notenkredits erhalten bleibt und dem Reich
sine Goldreserve gesichert wird, erfolgt 2. die Bestimmung: die Reichshauptkasse
wird von ihrer Verpflichtung zur Einlösung der Reichskassenscheine und,
was viel einschneidender ist: die Reichsbank wird von der Einlösung
ihrer Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten das Recht, zur Einlösung
 ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.
I. Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes, Die Reichsbank
 war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in bestimmten Mindestbeträgen
 in Gold umzuwechseln. An Stelle der Goldmünzen sollen nunmehr die
Umwechslungskassen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgen,
HL Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Die
Dritteldeckung wird praktisch insofern auf gehoben, als neben Gold, umlaufsfähigem
 Geld und dem geringfügigen Betrage der Reichskassenscheine nunmehr auch
die Darlehnskassenscheine (s. u.) als „Gold deckung“ gelten. Vor allem
aber: Als bankmäßige Restdeckung werden jetzt neben Kaufmannswechseln zugelassen
 „Wechsel, die das Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten
 haben, auch dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften‘, und
„Schuldverschreibungen des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert
 fällig sind“, Dem Reich wurde also die Beschaffung von Krediten durch beliebig
hohe Ausgabe von Schatzwechseln und Schatzanweisungen ermöglicht. Die erforderlichen
 Mittel erhielt das Reich von der Reichsbank, indem sie bei ihr Schatzwechsel
und Schatzanweisungen diskontierte?), Die Notenausgabe erfolgte somit nicht mehr
antsprechend den Belangen der Wirtschaft, sondern in dem Maße, wie der Geldbedarf
 des Reichs es erforderte, Durch Aufhebung der Verpflichtung der Reichsbank,
ihre Noten, für die bankmäßige Deckung nicht mehr vorhanden war, in Gold einzulösen,
 war in Deutschland der Übergang von der Gold- zur Papierwährung vollzogen.
') S. a. Band I 8. 67,
°) Die Abdeckung dieser Kredite durch den Erlös von Kriegsanleihen glückte nur
bis zur 4, Kriegsanleihe im Jahre 1917.

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