menen Zustandes unter möglichst geringen Eingriffen in das nationale Leben Deutschlands
 zum größten Vorteil aller Beteiligten darin bestehen würde, die bestehende
Bank zu reorganisieren durch Zuteilung von neuen Anteilen an die bisherigen Anteilhaber,
 wie in dem Plane vorgesehen, und durch weitere Kapitalausgabe.“
Das Organisationskomitee, das Reichsbankdirektorium und die Reichsregierung
 arbeiteten nunmehr einen Entwurf zu einem Bankgesetz aus.
Nachdem dieser am 21. August 1924 die Zustimmung des Reichsrats gefunden
 hatte, wurde er noch am selben Tage dem Reichstag als Drucksache
 vorgelegt, am 29. August von ihm in 3. Lesung verabschiedet und
unter dem 30. August 1924 als Bankgesetz veröffentlicht.
Die Inkraftsetzung des Gesetzes hing von dem Abschluß des Vertrages
über die Auslandsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese
„ein wichtiger Bestandteil“ des Plans und „in erster Linie für die erfolg-Teiche
 Gründung der neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung
 wichtig“ sei,
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die Generalversammlung
 der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung
 der Reichsbank und der damit zusammenhängenden finanziellen
Auseinandersetzung zwischen Reichsbank und Reich widerspruchslos zugestimmt
 hatte, trat das Bankgesetz am 11. Oktober 1924 in Kraft.
Das .Bankgesetz des Dawesplanes hat die Unabhängigkeit der
Reichsbank von der Regierung in noch schärferer Form festgelegt.
 Die Stellung des Reichsbankpräsidenten ist aus Furcht
vor einer neuen Inflation völlig unabhängig gestaltet worden !). Gewählt
wird er vom Generalrat (s. u.) auf 4 Jahre. Die Ernennungsurkunde
bedarf der Gegenzeichnung des Reichspräsidenten. Wird sie zweimal
nacheinander verweigert, so kann die dritte Wahl ohne Zustimmung des
Reichspräsidenten erfolgen. Dieser besitzt also nur ein beschränktes Vetorecht.


Der Reichsbankpräsident ist Vorsitzender des Reichsbankdirektoriums,
 des Generalrates und der Generalversammlung. Nach dem
Dawesplan soll er der „leitende Direktor der Bank“ sein. Er ernennt auch
die Mitglieder des Direktoriums, nach Zustimmung des Generalrats.
 Die Amtsdauer des Präsidenten ist 4, die der Mitglieder des
Direktoriums 12 I ahre; doch ist Wiederwahl möglich. Die gegen früher
sehr erheblich vergrößerten Bezüge des Präsidenten und der anderen Mit-’')

 S. a. M. J. Bonn, Die Unabhängigkeit der Reichsbank, Magazin der Wirtschaft,
1930. S. 225%.

5)