glieder des Direktoriums werden durch den Generalrat im Vertragswege
festgesetzt.
Der Reichsbankpräsident war (bis 1930) nur vom Generalrat abhängig,
 der zur Hälfte aus Ausländern bestand, die vom Organisationsausschuß
 ernannt und später durch Kooption ergänzt wurden. Dieser Generalrat
 (14 Mitglieder), der als ein „zweiter Rat“ neben dem Reichsbanklirektorium
 gedacht war, sollte nach dem Dawesplan „umfassende Befugnisse
 in solchen Angelegenheiten der Organisation und Tätigkeit der
Bank erhalten, die die Interessen der Gläubigernationen berühren könn-;en“.
 Wichtige Einzelfragen der Währung sind dem Generalrat
 zur Beschlußfassung zu unterbreiten.
Ein ausländisches Mitglied des Generalrats ist nach dem Dawesplan 1)
„Kommissar für die Notenausgabe“. 8 27 des Bankgesetzes
vom 30. August 1924 sagt: „Seine Aufgabe soll im wesentlichen darin bestehen,
 die Durchführungen derjenigen Bestimmungen des Gesetzes und
der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die Ausübung des Notenausgaberechts
 und die Erhaltung der Golddeckung für die im Umlauf befindlichen
 Noten beziehen.“ Zur Erfüllung seiner Aufgaben sind dem
Kommissar fortlaufend Nachweisungen über die Notendeckung und über
die im Umlauf befindlichen Noten zur Prüfung und Billigung vorzulegen,
 Mindestens einmal im Monat muß er dem Generalrat Bericht erstatten.

Eine Fühlungnahme zwischen Reichsbank und Reichsregierung
 in währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten besteht insofern,
 als das Reichsbankdirektorium verpflichtet ist, der Reichsregierung
in regelmäßigen Zeitabständen, sowie jederzeit auf Ersuchen über Anzelegenheiten.
 dieser Art zu berichten ($ 20 Abs, 3).
Diese Bestimmung soll einen gewissen Ersatz bieten für das durch das Bankgesetz
vom 30, August 1924 in Wegfall gekommene Reichsbankkuratorium, das
aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und 4 vom Kaiser und vom Bundesrat
arnannten Mitgliedern (zuletzt waren es 8) bestand. Da nach $ 1 des Gesetzes vom
30. August 1924 die Reichsbank eine von der Reichsregierung unabhängige Bank ist,
war das Kuratorium überflüssig, Der Reichskanzler übt nicht mehr
die Aufsicht über die Reichsbank aus und ist nicht mehr ihr
oberster Leiter, d. h. die Bank ist nicht mehr eine nach Anweisungen des
Reichskanzlers arbeitende Reichsstelle 2). .
1) Betreffs der Änderungen s. S. 76 ff.
2) Von diesem Recht hatte Bismarck 1887 Gebrauch gemacht, als er aus politischen‘
 Gründen (um Rußland wirtschaftlich zu schädigen) der Reichsbank verbot,
russische Anleihen zu lombardieren.
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