Eine wesentliche Einschränkung ihrer Rechte erfuhren durch das
Bankgesetz von 1924 der Zentralausschuß und das Deputiertenkollegium.

Der Zentralausschuß ist ein aus 21 Mitgliedern und ebensoviel
Stellvertretern bestehender ständiger Ausschuß der Anteilseigner, dessen
gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten Fällen einholen
 kann — nach dem Ges. von 1875 war seine Zustimmung in
gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar (in der Generalversammlung)
 sind nur solche Anteilseigner, die die deutsche Reichsangehörigkeit
 besitzen*), und als Inhaber von mindestens je 30
Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern der Reichsbank
eingetragen sind. Die zu wählenden Personen müssen ferner im Reichsgebiet,
 und wenigstens 12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung
 ihren Wohnsitz haben. Sie werden auf Vorschlag des Reichsbankdirektoriums
 von der Generalversammlung aus den Kreisen von Bankgewerbe,
 Industrie, Handel, Landwirtschaft, Handwerk und Arbeitnehmerschaft
 gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlice h.
Ein engerer Ausschuß, die 3 Deputierten und 3 Deputierten-Stellvertreter,
 soll dem Reichsbankdirektorium auf dessen Ersuchen in
besonderen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen. Nach der Satzung
 der Reichsbank liegt die Wahl dieser Mitglieder der Generalversammlung
 ob. Diese aber hat (am 23. März 1925) den Zentralausschuß,
der dies auch bereits nach dem alten Gesetz getan hat, mit der Wahl
der Deputierten beauftragt.
Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zentralausschuß
 und die Deputierten, übten bei den Reichsbankhauptstellen
die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder) und die von ihnen
wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Beigeordneten aus.
Diese Einrichtung hat das Gesetz von 1924 übernommen und erweitert:
Sie ist nicht mehr auf die Hauptstellen beschränkt, sondern erstreckt sich
auch auf die größeren selbständigen Bankanstalten (Reichsbankstellen).
Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse erfolgt durch das Reichsbankdirektorium
 aus den am Platze der Zweiganstalt oder in deren Nähe

‘) Am 31, Dezember 1929 besaßen:
10016 Inländer 10083840 Anteile zu 100 RM
1288 Ausländer 224541 „ 100
11 304 Eigner 1227881 Anteile zu 100 RM.

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