wohnhaften Anteilseignern deutscher Reichsangehörigkeit, die mindestens
 je 3000 RM Reichsbankanteile besitzen.
Filialen der Bank. Die Reichsbank, die ihre Tätigkeit mit etwa
200 Zweiganstalten begonnen hatte, hat diese Zahl heute mehr als verdoppelt.

Am Ende des Jahres 1929 waren vorhanden:
17 Reichsbankhauptstellen,
34 Reichsbankstellen,
353 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinrichtung,
| Reichsbanknebenstelle ohne Kasseneinrichtung,
1 -Reichsbankwarendepot (zur Vermittlung von Lombardgeschäften),
"406 Insgesamt (gegen 206 im Jahre 1876).
Reichsbankhauptstellen sind an den Hauptverkehrsplätzen
arrichtet. Geleitet werden sie von einem aus wenigstens zwei Mitgliedern
 bestehenden Vorstande, beaufsichti gt durch einen vom
Reichsbankpräsidenten ernannten Bankkommissar.
Die Bankkommissare, in der Regel höhere richterliche oder Verwaltungsbeamte,
 die am Ort der betreffenden Bankanstalt wohnen und die Funktion bei der
Reichsbank nur im Nebenamt ausüben, haben die ordentlichen und die vom Reichsbankdirektorium
 angeordneten außerordentlichen Revisionen vorzunehmen und den
Vorstandsbeamten mit juristischem Rat zur Seite zu stehen,
Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 84 größeren Plätzen
Reichsbankstellen, Zwischen den beiden Arten bestehen Unterschiede
 wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen zustehenden
 Befugnisse in der Dienstsprache mit dem gemeinsamen Namen
„Selbständige Bankanstalten“ bezeichnet. Selbständi g, d. h. unter
eigener Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den
Anweisungen des Direktoriums, und im Rahmen der bankgesetzlichen
Vorschriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der
Reichsbankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstelle
 der ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte Justitiar aus.
Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsb anknebenstellen.
 Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten,
dem Reichsbankdirektorium, sondern einer Reichsbankhauptstelle oder
Reichsbankstelle untergeordnet. Ihre Befugnisse sind beschränkt: bei
einer großen. Anzahl ihrer Geschäfte müssen sie erst die Genehmigung der
ihnen vorgesetzten Bankanstalt einholen. Man unterscheidet: 1, Nebenstellen
 mit einem Bankvorstand, 2, N. mit einem Bankvorstand und einem
oder mehreren Assistenten, und 3. N. ohne Kasseneinrichtung.