Zentrale Berlin
R.-Direktorium


R.-Haumrtstelle


R.-Stelle

A.
Nebenstelle

Leitung

R.-Direktorium

2 Vorstandsbeamte
 und
| Stellvertreter

2 Vorstandsbeamte


1 Vorstandsbeamter


Aufsicht

Generalrat


Bankkommissar


Justitiar

RB.
Hauptstelle
oder
R.-Stelle1

Beirat

Zentralausschuß und 3 Deputierte
und ihre Stellvertreter

Bezirksausschuß und 2—83 Beigeordnete


Beieinigen R.-St. bestehen Beirat und
Beigeordnete wie bei den Hauptstellen,
 andere R.-St. haben nur Beigeordnete
 und andere wieder besitzen
auch keine Beigeordneten

Bei Beratung des Dawesplans war Schutz der Währung in den
Vordergrund gerückt. Autonomie der Reichsbank genügte nicht mehr.
Internationali sierung der Reichsbank wurde gefordert
und von der deutschen Regierung in der Zwangslage, in der sie sich 1924
vefand, zugestanden. Das Bankgesetz vom 30. August 1924 wurde Bestandteil
 eines völkerrechtlichen Vertragswerkes, Die Ausübung
 eines der wichtigsten Hoheitsrechte des Staates: die Ordnung der
Geld- und Währungspolitik wurde der Allein- Entscheidung des Reichs
entzogen; das Deutsche Reich durfte die Grundlagen seiner Gesetzgebung
über Währung und Geldschöpfung ohne Einwilligung der Gläubigermächte
 nicht mehr ändern.
Im übrigen aber hat die Verantwortung das Reichsbankdirektorium.
Es bestimmt ($ 6 des Bankgesetzes von 1924) die Währungs-, Diskontınd
 Kreditvolitik der Reichsbank.

b) Kapitalund Gewinnrverteilung,
Das Grundkapital der Reichsbank betrug bei der Errichtung
120 Millionen M. Durch die Novelle von 1899 wurde es auf 180 Millionen
 M erhöht. Das Gesetz von 1924 sah ein Kapital von 400 Millionen RM

1) Von Berlin sind die Nebenstellen B.-Schöneberg, B.-Spandau, B.-Wilmersdorf
and Potsdam abhängig.

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