vor, bei Stückelung der Anteilsscheine — die ursprünglich auf 3000,
dann über 1000 M lauteten — auf 100 RM.
Der Betrag des Eigenkapitals — er übersteigt wesentlich das aller
anderen Zentralnotenbanken — wurde so hoch festgesetzt, um der deutschen
 Währungsbank auch auf dem Wege der Begebung der Reichsbankanteile,
 deren Zahlung in auswärtiger Valuta erfolgen sollte, neues Goldkapital
 zuzuführen, Nachdem es der Reichsbank möglich gewesen war,
ohne fremde Hilfe ihren Gold- und Devisenbestand erheblich zu vermehren,
 war der wesentliche Grund für ein so hohes Eigenkapital weggefallen.
 Aus technischen Gründen aber ermäßigte das Organisationskomitee
 das Eigenkapital nur um 100 Millionen, so daß es also statt auf
400 auf 300 Millionen RM anwachsen sollte,
Das Grundkapital von 122 788 000 RM setzt sich zusammen aus: 90 Millionen
 RM alten Kapitals, 32 268 000 RM, die die Aktionäre der Golddiskontbank
im Austausch gegen ihre mit diesem Betrage eingezahlten Golddiskontbank-Aktien
und 525000 RM, die die Aktionäre der Schleswig-Holsteinischen Girobank erhalten
hatten.
Das Bankgesetz vom 30. August 1924 brachte eine Erweiterung. der
Rechte der Anteilseigner: Während der Generalversammlung
 bisher die vom Reichsbankdirektorium aufgemachte und vom
Reichskanzler festgestellte Bilanz und Gewinnberechnung lediglich mi tgeteilt
 wurde, sagt 8 12 des Gesetzes von 1924: „Die Generalversammlung
 beschließt über die Bilanz und Gewinnverteilung nach Maßgabe
 dieses Gesetzes.“
Die Reichsbank ist nicht ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen,
sie erzielt aber durch ihr Notenprivileg hohe Gewinne.
Nach dem Gesetz vom 80. August 1924 werden aus dem Reingewinn zunächst
20% so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser 12% des Notenumlaufs
 der Reichsbank (gerechnet nach dem Durchschnitt der letzten 6 Monate)
beträgt, Dann erhalten die Anteilseigner eine kumulative Mindestdividende!) von 89/9.
Vom Überschuß bekommen von den ersten 50 Millionen RM Reich und Anteilseigner
die Hälfte, von den nächsten 50 Millionen RM das Reich 3/4, die Anteilseigner '/4,
vom Rest das Reich %10, die Anteilseigner 1/10. Die den Anteilseignern zukommenden
Beträge werden entweder als Zuschlag zur Dividende (von 8% 0) gezahlt oder einem
Spezialreservefonds für künftige Dividendenzahlung zugeführt.
Betreffs der neuen Gewinnverteilung s. S. 78.
Während bei Privatunternehmungen die leitenden Persönlichkeiten Tantiemen
beziehen, sind die Mitglieder des Reichsbankdirektoriums an den finanziellen Erträgnissen
 ihres Instituts nicht interessiert. Diejenigen Personen, die die Höhe des
Diskontsatzes festsetzen und die Höhe der von der Bank zu erhebenden Gebühren
bestimmen. dürfen in keinen Zwiespalt mit sich selbst kommen. Sie sollen bei

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