Festsetzung der Bestimmungen und Bedingungen sich allein von dem Gedanken
leiten lassen: Liegt dies im Interesse der Gesamtheit? und dann weiter: Liegt es im
Interesse der Anteilseigner?
Die Personen hingegen, die innerhalb der fest umgrenzten Bestimmungen durch
Fleiß und Umsicht neue Verbindungen anknüpfen, die Geschäfte und Umsätze der
Reichsbank vermehren und somit auch den Reingewinn vergrößern — es sind
dies die Vorstandsbeamten der selbständi gen Anstalten, also der Reichsbankhauptstellen
 und Reichsbankstellen, nicht auch der Reichsbanknebenstellen —,
erhalten neben dem festen Gehalt eine Tantieme. Diese wird ihnen jedoch nur zur
Hälfte bar ausgezahlt. Die andere Hälfte verbleibt als bares Guthaben bei der Reichsbank,
 die das Geld zum Banksatz verzinst, oder es wird nach Weisungen des Betechtigten
 in mündelsicheren Effekten angelegt, die im Kontor für Wertpapiere der
Reichsbank aufbewahrt und verwaltet werden. Nur die Zinsen aus Barguthaben
und Effekten werden zu den Terminen ausbezahlt; über das Kapital kann der Inhaber
erst verfügen, wenn er aus dem Dienst der Reichsbank ausgeschieden ist und Regreßansprüche
 seitens der Reichsbank für nicht bezahlte Wechsel, bei deren Diskontierung
das, betreffende Vorstandsmitglied nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen ist,
aicht mehr erhoben werden.

c) Notenausgabe.
Nach 8 2 des Bankgesetzes von 1924 besitzt die Reichsbank auf die
Dauer von 50 Jahren das ausschließliche Recht der Notenausgabe. Ihre
Stellung als Zentralnotenbank ist damit eindeutig festgelegt,
wenn auch die Notenausgaberechte der in Deutschland bestehenden 4 Privatnotenbanken
 bestehen geblieben sind.
Die Deckungsvorschriften des Bankgesetzes von 1924 sind
gegenüber den früher geltenden verschärft: Die Bardeckung ist von
38'/, °/, auf 40%, erhöht worden. Während früher als Deckung neben
Gold auch „kursfähiges deutsches Geld und Reichskassenscheine“ galten,
wird jetzt „Golddeckung“ gefordert; als Gold im Sinne dieser
Vorschrift gelten Barrengold, sowie in- und ausländische Goldmünzen,
das Pfund fein zu 1392 RM berechnet, soweit sie sich entweder in den
Kassen der Bank oder zu ihrer jederzeitigen freien Verfügung bei einer
ausländischen Zentralnotenbank befinden. Die Golddecekung muß mindestens
 zu %, in Gold und kann bis zu !/, in Devisen bestehen, Um
deren jederzeitige Umwandlung in Gold zu sichern, muß die Devisendeckung
 zweckentsprechend beschaffen sein. Als Devisen für die Notendeckung
 gelten nur Banknoten. Wechsel mit einer Laufzeit von

')Kumulative Dividende heißt: Wird die Dividende in einem Jahre nicht
erreicht, so ist der daran fehlende Betrag aus dem Reingewinn der folgenden Jahre
(nach Abzug der in den Reservefonds fließenden Beträge) vorweg zu entnehmen.

3
AM