höchstens 14 Tagen, Schecks und tägliche Forderungen an
erste Banken an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer
 Währung. Um die Gleichwertigkeit der Deckungsdevisen als eines
Bestandteils der Golddeckung mit dem effektiven Golde zu gewährleisten,
müssen die Devisen mit ihrem jeweiligen Goldwerte eingesetzt werden.
Für die im Umlauf befindlichen Noten, die nicht durch Gold oder
Devisen gedeckt sind, müssen im Wege bankmäßiger Kreditgewährung
angekaufte Wechsel und Schecks, die bestimmten Erfordernissen genügen,
 vorhanden sein.
Unter gewissen Umständen darf auch unter die 40 9/,ige Deckung herabgegangen
 werden: Es müssen ausnahmsweise Umstände vorherrschen,
das Reichsbankdirektorium muß einen entsprechenden Vorschlag machen,
und der Generalrat muß einstimmig (bis auf eine Stimme) darüber beschließen.
 Eine solche Notmaßregel soll verhüten, daß bei einer Wirtschaftskrise
 ein panikartiger Andrang bei den Banken entsteht, indem
jeder noch Wechsel diskontieren möchte, ehe die Bankschalter infolge des
Erreichens der Notengrenze geschlossen werden.
Im Falle einer solchen Herabsetzung der Deckung, die länger als eine
Bankausweis-Woche dauert, hat die Bank von dem an der vorgeschriebenen
 Deckung von. 40 °%/, fehlenden Betrag eine prozentual bemessene
Notensteuer nach folgenden Bestimmungen an das Reich zu zahlen.
Sie beträgt bei einer Deckung zwischen 37 und 40 %/, : 3 °/., zwischen 35
und 37%, : 5%. zwischen 38*/, °/, und 35%, : 8°/, und bei weniger als
33%/, °/, : 8 °%/, jährlich zuzüglich eines Prozentes jährlich für jedes Prozent,
 um das die Deckung weniger als 33*/, °/, ist. Bei einer Deckung, die
ununterbrochen während einer Bankausweis-Woche oder länger unter
40 A liegt, muß der Diskontsatz mindestens 5 °/, betragen. Im Falle einer
Notensteuerpflicht muß jeweils mindestens !/, des Notensteuersatzes zu
dem vorgesehenen Mindestdiskontsatz zugeschlagen werden.
Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat das Reichsbankdirektorium dem Reichsminister
 der Finanzen bis zum 10. eines jeden Monats die zur Feststellung der Steuer
für den vergangenen Monat erforderlichen Angaben zu machen. Die Zahlung der
Steuer hat bis zum Ende des Monats zu erfolgen.
Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten:
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation,
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Barbestände und Geldbedürfnisse
 gestatten,
dem Inhabereinzulösen.

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