Die Einlösung erfolgt nach Wahl der Bank (8 31 d. Bankges.) in:
L. deutschen Goldmünzen zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und
Feingehalt zu pari;
23. Goldbarren. in Stücken von nicht weniger als 1000 RM und nicht
mehr als 35000 RM zu ihrem Reingoldwert in deutschen Goldstücken
 zum jeweiligen gesetzlichen Gewicht und Feingehalt:
Schecks oder Auszahlung in ausländischer Währung in Höhe des in
Gold umgerechneten jeweiligen Marktwertes der betr. Währung; die
Satzung bezeichnet diejenigen ausländischen Banken, auf die die
Schecks oder Auszahlungen lauten müssen. Die Reichsbank kann
hierbei eine Vergütung in Rechnung stellen. Diese darf jedoch den
Betrag nicht übersteigen, der sich aus dem dem Einlösungsbetrage
entsprechenden Anteile an den Versendungsspesen nebst Zinsen für
größere Goldtransporte nach dem betr. ausländischen Bankvlatze
ergibt.
Grundsätzlich wird also die Reichsbank zur Einlösung ihrer Noten
 in Gold verpflichtet. Aber erst „auf Grund eines übereinstimmenden
 Beschlusses des Reichsbankdirektoriums und des Generalrates“ (s.
RGBL 1980 Nr. 18) ist diese Einlösungsbestimmung des $ 31 des Bankgesetzes
 mit dem Inkrafttreten des Neuen Planes, d. h. also am 17. Mai
1930, in Kraft getreten.
Der Druck der Reichsbanknoten erfolgt in der Reichsdruckerei. Ihre
An- und Ausfertigung, Ausgabe, Einziehung und Vernichtung geschieht
Jurch die Notenabteilung der Reichsbank.
Über die Tätigkeit des Notenkommissarss. 8. 592.

d) Der Geschäftskreis der Deutschen Reichsbank.
Die Reichsbank darf bestimmte Geschäfte, die im 8 21 ff, des Bankgesetzes
 einzeln aufgezählt sind, betreiben. Ob und unter welchen. Bedingungen
 sie im einzelnen Falle solche Geschäfte abschließt, bleibt ihr
überlassen.
Eine Verpflichtung besteht im allgemeinen nur hinsichtlich der aus
währungspolitischen Rücksichten gegebenen Vorschrift des 8 22 des Bankgesetzes:
 Die Reichsbank ist verpflichte t, Barrengold zum festen
Satze von 1392 RM für das. Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen.
Das Gesetz verleiht der Reichsbank das Recht der Notenausgabe
(s. S, 58 ff.), sowie der Annahme unverzinslicher Gelder im

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