Die der Reichsbank infolge ihrer Notenausgabe zur Verfügung stehenden
Mittel sollen in den Aktivgeschäften, vornehmlich im Diskontgeschäft!),
 eine möglichst sichere Anlage finden. Die Reichsbank ist der
größte Wechseldiskonteur auf dem deutschen Geldmarkt. 1913 befanden
sich etwa 13,5, 1927 22,4, 1928 18,6%, des gesamten Wechselumlaufs in
ihrem Portefeuille.
Die Reichsbank darf nur gute Handelswechsel ankaufen, d. h. Wechsel,
die ein bestehendes Schuldverhältnis konstatieren, nicht aber auch
Finanzwechsel, die ein neues Schuldverhältnis schaffen. Die Wechsel dürfen
eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben und müssen. grundsätzlich
 die Unterschriften von 3 als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten
tragen. Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann abgesehen werden,
wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit
des Wechsels gewährleistet ist: der Betrag der Wechsel mit nur 2 Unterschriften
 darf 33 °/, des jeweiligen Gesamtbestandes der diskontierten
Wechsel nicht übersteigen.
Die Verfallzeit der Wechsel ist beschränkt und muß beschränkt sein,
da die Noten, für die sie als Deckung dienen, jederzeit zur Einlösung
vorgelegt werden können. Dem ersten Ansturm wird begegnet durch die
Bardeckung, Reicht sie nicht aus, so müssen die Notengläubiger mit den
aus den fälligen Wechseln nach und nach eingehenden Beträgen befrie-Jligt
 werden. Da an die Reichsbank häufig kurze Wechsel, um Einzugszebühren
 zu sparen, verkauft werden. so ist die Hälfte aller Wechsel in
15—20 Tagen fällig.

Von den im Bestande der Reichsbank verbliebenen Wechseln waren fällig:
Ende 1£”
50,9 9%;
15,99
21,2%
12,0
100,0 % 100Co
In der Vorkriegszeit entlielen etwa 60%9 der angekauften Inlandswechsel und
‚schecks auf Versand wechsel und -schecks. In der Nachkriegszeit hat sich das
Verhältnis weiter zuungunsten der Platzwechsel und -schecks verschoben: In den
Jahren 1925—1928 waren von den angekauften Wechseln: 72,2, 74,0. 68.2 und 66,5 0%
Versandwechsel.

1) Über die im Diskontverkehrmitder Reichsbank geltenden „Allge.
meinen Bestimmungen“ s. Band I 8. 340.