auf denjenigen Münzstätten, die sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung
bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu
lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind).
Hinsichtlich der Goldankaufspolitik der Reichsbank
äußerte sich Reichsbankpräsident Dr. Schacht?), daß die Reichsbank
gewillt sei, den Zinsverlust, den sie am Gold erleidet, „gern in Kauf zu
nehmen, da sie dafür einen großen Vorteil für die Allgemeinheit einhandelt,
 nämlich die Senkung des gesamten Zinsniveaus der deutschen
Wirtschaft dadurch, daß durch die starke Goldpolitik der Reichsbank das
Vertrauen in die deutsche Währung und damit die Kreditwürdigkeit dem
Auslande gegenüber in stärkster Weise gefördert wird. Was die Reichsbank
 an Zinsen verliert, kommt indirekt der Gesamtheit der deutschen
Wirtschaft auf dem Zins- und Geldmarkt zugute.“
Die notwendigen Goldversendungen nach dem Auslande
werden von der Reichsbank stets selbst vorgenommen.
In den kritischen Wochen des Frühjahrs 1929 verkaufte die Reichsbank Gold
aauptsächlich in New York; es handelte sich um etwa 700 Millionen RM.
Ankauf, Verwaltung und Aufbewahrung von Wertpapieren.
 Die Reichsbank besorgt, wie jede Privatbank, den kommissionsweisen
 An- und Verkauf von Wertpapieren, wenn der ungefähre Betrag
 gezahlt, oder wenn beim Verkauf die Effekten gleichzeitig eingeliefert
werden. Auf Wunsch nimmt sie die gekauften Effekten, wie auch andere
Wertpapiere und Wertgegenstände, in Verwahrung und Verwal-‚ung.
 Die Bank unterscheidet: „Verschlossene Depositen“ und „Offene
Depots von Wertpapieren“,
Wenn dieser, an sich außerhalb der eigentlichen Aufgabe einer Notenvank
 liegende Geschäftszweig der Reichsbank im 8 21 des Bankgesetzes
zugewiesen ist, so war hierfür maßgebend, daß „die besondere Vertrauensstellung
 der Zentralnotenbank und das bei vielen Persönlichkeiten, Stiftungen
 usw. vorhandene Bedürfnis nach sicherer Verwahrung und Verwaltung
 des Vermögens die Pflege dieses Geschäfts durch die Reichsbank
arwünscht machen“ ®),
Verschlossene Depositen — sie müssen verschlossen und versiegelt
 übergeben werden — werden in Berlin und in den Zweiganstalten
1) Über die Technik des Goldhandels s. Band I 8. 2658.
2) Enquete S. 158.
3) Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen:
Berlin 1926. S. 152.

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