mit Tresoreinrichtungen, soweit die räumlichen Möglichkeiten es gestatten,
antgegengenommen. Verwaltungshandlungen außer der Aufbewahrung
werden nicht vorgenommen.
Die Verwahrung und Verwaltung der der Reichsbank offen überzebenen
 Wertpapiere erfolgt. nur bei dem Kontor der Reichshauptbank
 für Wertpapiere in Berlin. Sämtliche Reichsbankanstalten
vermitteln aber die Ein- und Auslieferung der Wertpapiere, sowie die
Zins- und Dividendenzahlungen,
Besondere Arten im Depotgeschäft bilden die „Mündeldepots“,
deren Hinterlegung auf Grund des 8 1814 BGB. entweder zur Verwahrung
 und Verwaltung beim Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere,
oder ohne Zins- und Gewinnanteilscheine, aber mit den Erneuerungsscheinen,
 bei sämtlichen Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und
den größeren Nebenstellen erfolgen kann.
Das Depotgeschäft der Reichsbank ist ständig im Rückgange. Bei der
großen Zahl vertrauenswerter Banken und Bankfirmen mit ihrem das
ganze Reich umspannenden Filialnetz besteht für weite Kreise nicht
mehr die Notwendigkeit, für Aufbewahrung und Verwaltung der Effekten
die Dienste der Reichsbank in Anspruch zu nehmen ?).
Das Inkassogeschäft der Reichsbank (8. Bd. I S. 260 £f.) ist,
gemessen am Inkassogeschäft der großen Privatbanken, nicht von wesentlicher
 Bedeutung.
Verboten ist der Reichsbank — im Interesse größtmöglicher Sicherheit
 und Liquidität —, Wechsel zu akzeptieren, Grundstücke oder Bergwerkseigentum,
 Ölfelder oder Aktien zu beleihen, sowie Grundstücke,
Aktien oder Waren zu kaufen, soweit es sich nicht um Anschaffungen für
Betriebszwecke der Bank oder um die Realisierung vorhandener. Aktiva
handelt (8 24 BG.).
Dagegen ist der Reichsbank jetzt ausdrücklich gestattet, Aktien
der Bank für den Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben und zu
veräußern, sowie die Garantie für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen.

Beschränkt zugelassen sind Darlehen an das Deutsche Reich,
die Reichsbahn und die Reichspost. Die Reichsbank darf dem Reich
einen Betriebskredit bis zu 100 Millionen RM gewähren, jedoch jeweils nur
auf 3 Monate, und dieser Kredit muß jeweils bis zum 15. Juli abgedeckt

1) Über die Technik dieses Verkehrs s. Band I S. 591 ff, und S. 710£.

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